mündliche prufung handelsrecht

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  • 5/20/2018 M ndliche prufung Handelsrecht

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    1 Grundlagen des Handelsrechts (Grundstze und Verhltnis zum BGB)

    A. Einfhrung

    I. Einfhrung

    a.

    Das Handelsrechts ist das Sonderprivatrecht fr Kaufleute und wirtschftlichen ttige

    Unternehmen.

    b.

    Die Vorschriften des HGB ergnzen das fr jedermann geltende Vertrags- und

    Sachenrecht des BGB und Sonderregelungen, die die allgemeinen Vorschriften

    verdrngen oder ergnzen, wenn Kaufleute in Ausfhrung ihrer gewerblichen Ttigkeit

    beteiligt sind.

    c.

    Der Begriff Kaufmann ist in 1 ff. festgestellt. Kaufmann ist nach 1 I HGB, wer eine

    Handelsgewerbe betreibt, und Handelsgewerbe ist gemss 1 II HGB grundstztlich jeder

    Gewerbetrieb

    d. Juristiche Personen des Privatsrechts wie Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit

    beschrnkter Haftung sind Kaufleute, unabhngig davon, ob sie ein Gewerbe betreiben

    (6 II HGB).

    e. Mit der Anknpfung an die Kaufmannaigenschaft folgt das deustche Handelsrechts dem

    sogennante subjektiven System. Danach kommt fr die Anwendung des Handelsrecht

    grundstzlich nicht darauf an, ob bestimmtes Rechtsgeschft vorliegt, wie das in andere

    Rechtsordungen der Fall ist. Whrend ein Handelsrecht nach dem objektiven System in

    der Regel fr jedermann gilt, wenn er unter die gesetzlich festgelegten Handelsgeschafte

    fallendes Rechtsgeschaft ttigt, ist das Deutschehandelsrecht als Standes bzw.

    Berufrecht der Kaufleute entstanden. Deshab spricht der erste buch des HGB ber den

    Handelstand, also die Kaufleute. Das subjektive System wird indes nicht streng

    durchgefuhrt, vielmehr gibt es Regeln, die fr Nichtkaufleute gelten. So ist dasHandelsrecht grunstzlich schon anwendbar , wenn das Rechtsgeschft nur fr einen Teil

    ein Handelsgechft ist. Das Handelsrecht gilt dann grunstzlich aud fr die Vetragspartei,

    die kein Kaufmann ist.

    f.

    Das Handelsrecht ist ein Teil des Privatsrechts. Das Privatsrecht (Zivilrecht) ist der Teil

    des Rechts, der die Beziehung zwischen einzelden Rechtsubjekte regelt.

    g. Das HGB enthlt zum Teil auch ffentlich-rechtiliche Normen (zum Beispiel das

    Handelsregsiter oder die Buchfhrungspflicht)

    h. Das Handelsrecht ist Sonderprivatrecht. Darunter vesteht man Privatsrechtnormen, die

    nur zivilrechtliche Teilbereiche erfassen, insbesondere nur bestimmte Gruppen von

    Personen, so gilt das Handelsrecht nur fr Kaufleute. (El derecho commercial es Derecho

    privado especial, puesto que solo aplica a las personas que son comerciante (Kaufleute)

    ello lo diferecnias del Derecho civil que aplica a todo tipon de personas.)

    II.

    Bedutung

    a.

    Der Handel berschreitet die Staatgrenzen; deshalb kann das Handelsrecht ins besondere

    Masse zu einer zwischenstaatlichen Rechtsvereinheitlichung beitragen. (El derecho

    commercial sobrepasa las fronteras estatales, por eso el derecho comercial puede

    contruibuir a una unificacion legal internacional.)

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    b. Ausserdem ist der Handel auf Schnelligkeit angewiesen. Grssere Schnelligkeit verlangt

    eine erhhten Vertrauenschutz der Geschftpartener.(El comercio precisa rapidez, esa

    rapidez precisa la confianza de los agente comerciales.)

    III. Entwicklung

    Die Rechtsvereinheitlichung ist ein geschichtlicher Vorgang.

    a.

    Im 19 Jahrhundert war die Rechtsentwicklunf in Deutschland dadurch gekennzeichnet,

    dass die Zersplitterung des Rechts beseitigt wurde. Das Hanndelsrecht war eines der

    ersten Rechgebiete , die verheitlicht wurden. Schon sehr frh regte der Deuschte

    Zollverien einheitliches Handelsrecht an.

    b.

    1861 empfahl dann der Bundestag seinen Mitgliedern, den souvarnen Staaten des

    Deutschen Bundes, das allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) Gesetz des

    Norddeutschen Bundes, 1871 deutsches Reichgesetz

    IV.

    EU-Recht

    V. Internationales Handelsrecht

    VI.

    Verhltnis zum BGB

    a. Wichtige handelsrechtliches Gesetz ist das Handelsgesetzbuch von 1897, das zusammen

    mir del BGB von 1900 in Kraft getreten ist.

    b. Das HGB besteht auf fnf Bchern

    i.

    Das erste Buch ( 1-104) behandelt den HANDELSTAND

    ii.

    Das zweite Buch des HGB ( 105-236) behandelt das Recht der

    Handelgesellschaften. Es hat sich zu einem eigenstndigen Rechtsgebiet, nmlich

    dem Gesellschaftrech, entwickelt. Dazu gehren anderer gesezte Aktiengesetz

    (AktG), das Gesetz betreffenddie Gesselschft mir berschrkte Haftung (GMBHG)

    iii.

    Das dritte Buch uber den Handelsbcher

    iv.

    Das vierte Buch uber das Recht der Handelsgeschftec. In Deutschland ist das Handelsrecht in einer Kodifikation geregelt. Ein hnliches Bild

    bietet sich, wie eben erwhnt, in Frankreich und den Vereignigten Staaten. Dagegen hat

    die Schweiz auf eine derartige Verselbstndigung verzichtet auf eine (Obligationrecht von

    1881), und Italien hat wie Niederlande die ursprglich Ausgliederung spter wieder

    ruckgngig gemacht. Hierzulande rhrte das Emanzipationsstreben des Handelsrechts vor

    allem daher, dass das gemeine Recht den Bedrfnissen der frgkatalischten

    Wirtschftordung nicht mehr gerecht wurde. Auch heute gibt heute gibt nich gute Grnde

    fur ein Sonderrecht der selbstndige Gerwerbtreibenden, auch wenn die genuin

    handelsrechtlichen Manterien national wie international zusammenschrumpfen.

    Einheitsstiften wirken vor allem die hufig wiederkehrende Merkmale handelsrechtlichennormen. Zu ihnen zhlt

    d. Stichpunkte uber Verhltnis HGBBGB

    i. Eigenstndigkeit des Handelsrechts (h.M.)

    ii.

    Zwei-Code-System (HGB/BGB)

    iii.

    Ebenso Frankreich; anders Italien, Niederlande, Schweiz (Code unique)

    iv.

    Subjektives System Anknpfung an Kaufmannseigenschaft, 1 ff. HGB

    v.

    Anwendungsvorrang, das HGB als Sonderprivatrecht der Kaufleute

    Handelsrechtliche Normen haben Vorrang, brgerliches Recht ist subsidir, vgl.

    Art. 2 I EGHGB ( lex specialis derogat legi generali)

    VII. Charakteristika

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    a. Geringere Schutzbedrftigkeit des Kaufmanns

    b. Grerer Spielraum fr privatautonome Regelungen

    c. Gesteigerter Verkehrs- und Vertrauensschutz

    d. Bedrfnis nach Schnelligkeit, Einfachheit, Rechtssicherheit

    e. Grundsatz der Entgeltlichkeit von Leistungen

    f.

    Praxisnhe, Internationalitt, Rechtsvereinheitlichung

    2 Kaufmannsbegriff (Arten des Kaufmann, nicht 3)

    Handelsrechtliche Vorschriften sind nur dann anwendbar, wenn mindestens einer der am Geschft beiteiligten

    Kaufmann ist.

    Kaufmann ist, wer ein Handelsgerwerbe betreibt ( 1 I HGB)

    I. Betrieb eines Handelsgewerbe

    In Handelsrecht versteht die herrschende Meinung unter Gewerbe eine (1)offene, (2) plannmssige, (3)

    erlaubte, (4) aufgewinnerzielung gerichtetet und (5)selstndige Ttigkeit mit Ausnahme der freien Berufe.

    a. Die Ttigkeit ist offen, wenn sie nach aussen in Erscheinung tritt.

    b. Die Ttigkeit muss planmssig und auf Dauer angelegt sein. Die geplannte Dauer der

    Ttigkeit ist unerheblich. Entscheidet ist, dass whrend eines bestimmten (wenn auch nur

    kurzen) Zeitraums ein ganzer Komplex gleichartiger Geschfte geschlossen werden soll.

    c. Ob die Ttigkeit erlaubt sein muss, ist umstritten. Gemeint ist nicht eine ffentlich

    rechtliche Erlaubnis, viel mehr sollden ducrch diese merkmale lediglich Ttigkeitenausgehgrenzt werden, die gegen geseztlichen Verbote oder gegen die gute Sitten vestoss.

    d. Die Ttigkeit muss nach herrschede Meinug auf Gewinnerzielung gerichten sein.

    e. Es muss um eine selbstadige Ttigkeit handeln. Dadurch unterscheidet sich der Kaufmanns

    von abhngig Beschftigen wie den Arbeitnehmern un den Beamten.

    f. Keine Gewerbe betriben die Angehrige der sogenante freien berufe. Diese ausnahme ist

    historisch zu erklren und fr manche Berufe durch Spezielgesetszte festgelegt

    g. Als handelsgewerbe wir eine gewerbliches Unternehmen von Gesetz in zwei Fllen

    angesehen (Una actividad economica es una actividad tipica comercial en dos ocasiones)

    i. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehme nach

    Art oder Umfang einen un kaufmnischer Weis eingerichteten Geschfbetrieb nichterfordert.

    ii. Ist das Unterhmen nicht schon nach $ 1 II HGB ein Handelsgewerbe, gilt es denoch

    als solches, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist.

    h. Der Begriff des Handelsgewerbe ist also enger als der Gewerbebegriff , er setz das Vorliegen

    eienes Gerwerbes voraus.

    i. Betrieb

    1. Kein Kaufleute sind Personene, die Geschfte in Fremden Name oder als

    Verwalter fremden Vermgens abschlissen.

    2. Das es fr Kaufmanneigenschaft nur darauf ankommt, in wessen Namen die

    Geschfte abgeschlossen werden, spielt es keine Rolle, fr wessen Rechnugsie gettig werden.

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    3. Fr Kaufmanneigenschaft ist ferner nicht erfordlich, dass der Inhaber das

    Unternehmen mit eigenen Mitteln betreibt

    4. Das Gesetz setzt fr das Kaufmanneigenschaft nur den selbstndige Betrieb

    eines Handelsgewerbe voraus. Da die Geschft in Namen des Unternehmers

    abgeschlossen werden sowie fr und gegen ihn wirken, muss der

    Geschftinhaber rechtfhig sein. Bei Personengesselschaften kommt esdarauf an, ob ihnen wie der OHG un der KG- im Einzelfall Rechtsfhig

    durch das Gesetz zuerkannt wird.

    i. Demnach ist fr die Kaufmanneigenschaft unerheblich:

    i. Eine bestimmte ausbildung

    ii. Die Geschftfahigkeit (Sogar ein Geschftunfhiger oder ein beschrnkt

    Geschftfhiger kann ein Handelsgewerbe persnlich betrieben, auch wenn er selbst

    keien Handelsgeschfte abschilissen kann. Fr ihn handelt sein gesetzlicher

    Vertreter.)

    iii. Die Verfugungsbefugnis ( Der Kaufmann verliert mir der Erffnung der

    Insolvenzverfahrens zwar das Racht, ber das zur Insolvezmasse gehrendeVermgen zu verfgen)

    iv. Eine ffentlichrechtliche Gewerbeerlaubnis (Wer mit dem Betrieb eines Gewerbes

    einer ffentlich rechtlichen Beschrnkung (z.B. der Gerwerbeordnug, des

    Gastttesgesetz) zuwiederhandelt, ist nach $ 7 dennoch Kaufmann, weil er andersfalls

    den handrechtlichen Vorschriften nicht unterlge. Ob das einzelne Rechtsgeschfte

    gltig ist, richtet sich nicht nach $ 7 sonder nach $134 BGB.

    II. Istkaufmann und Kannkaufmann

    Die seit dem 1. 8. 1988. Geltende Regelung modernisiert das HGB vornehmlich, dass sie den Begriff des

    Kaufmann erwitert. Zwar ist Kaufmann in sinnes des HGB nach wie vor derjinige, der ein Handelsgewerbe

    betriebt (1 I). Aber ein Handelsgewerbe ist seither grundstzlich jeder Gewerbebetrieb ohne Rcksicht auf

    die Branche (1 II). Der Kaufmannsbegriff wurde dem modernen Wirtschaftsleben insbesondere durch

    Einbeziehung des zuvor weitgehend ausgeklammerten Dienstungleitungssektors angepasst. Der Regelfall des

    Kaufmann nach 1 lsst dich nummehr treffend als Istkaufmann bezeichen.

    a.

    Istkaufmann

    i.

    Voraussetzungen

    Kaufmann ist nach 1 Abs. 1 HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist nach 1 Abs. 2

    HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in

    kaufmnnischer Weise eingerichteten Geschftsbetrieb nicht erfordert.

    Der Unternehmer eines solchen Betriebs gilt automatisch und unmittelbar als Kaufmann. Der Istkaufmann ist

    nach 29 HGB verpflichtet, die Firma zur Eintragung ins Handelsregister (HReg.) anzumelden. Jedoch ist zur

    Entstehung der Kaufmannseigenschaft die Eintragung ins Handelsregister nicht notwendig, da sie nur eine

    deklaratorische und keine konstitutive Bedeutung hat.

    Kaufmanischer Einrichtung bedeutet vor allem kaufmnischer Buchfhrung und Bilanzierung,

    kaufmnischer beziehung im Geschftverkehr (17 ff.) und die kaufmanische Regelung von

    Vertretungsfragen (48 ff. ).

    Das Kriterium der Erfordlichkeit ist zu bejahem, wenn die KAUFMANISCHE Einrichtung zur ordentlichen

    und bersichtlichen Geschaftfhrung objetiv notwendig ist.

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    ii. Ende der Kaufmannaigenschaft

    Die Kaufmaneigenschaft endet mir Aufgabe des Betriebs. Jedoch gehren die Abwicklungsgeschafte noch

    zum Betrieb.

    III. Kannkaufmann

    Es gibt Personen, die nicht schon durch ihre Tatigkeit, sondern erst durch ihre Eintragung ins Handelsregister

    Kaufmann werden.

    Sie brauchen nicht eintragen zu lassen, knnen aber die Eintragung beantragen. Zu diesen sogenannte

    Kannkaufleute gehren der Kleingewerbetriebenden (2 HGB) sowie der Land oder Forstwirt (3 II HGB)

    a. Kleingewerbegetribender

    Ein Kleingewerbetribender, dessen gerwerbliches Unternehmen Art und Umfang ienen in

    Kaufmnischer Weise eingerichteten Geschaftbetrieb nicht erfordert, ist kraft Geseztzes kein

    kaufmann (1 II HGB). Er kann aber Kaufmann werden, wen er die Firma des

    Unternehmehrs ins Handelregister eintragen lsst (2 ,1 HGB) dazu ist er zu berichtigt, aber

    nicht verpflichtet.

    b. Lanwirt und Forstwirt

    Wer ein land oder forstwirtschaftliches Gewerbe betreibt, ist kein kaufmann gemass 1

    HGB . Wenn das Unterhnehmers aber nach Art und Umfang einen in kaufmanischer Weise

    eingerichteten Geschaftbetreibt erfordert, kann der Land oder Forstwirt die Eintragung ins

    Handelsregister beantragen. Mir der Eintrgaung ist er Kaufmann.

    IV. Handelsgesellschaften und ihre Gesellschafter als Kaufleute

    Kaufleute sinf auch die Handelsgesellschaften. Bein Ihnen ist zwischenden Kapitalgesellschaften

    und den Personenhandelgesellschaften zu unterscheiden.

    a.

    KapitalgesellschaftenKapitalgesellchaften sind die AG, Komaditgesellschaft auf Aktien, die Europische

    Aktiengesellschaft und die GMBH . Sie haben gemeinsam, dass sie Gesellschaften mit

    eigener Rechtpersobluchkeit , also juristische Personen sind.

    b. Entstehung

    i. Die Vorschriften ber die Errichtung der genannte Kapitalgesellschaften nheln

    einander. Alle Gesellschaften entstehen als juristische Personen erst mir ihre

    eintragungs ins Handelsregiter . Diese hat also kosntitutive workung.

    ii. Ist eine Kapitalgeselschaft durch Handelsregistereintragung entstanden, so knnen

    Grndugsmangel nicht zur rckwrikenden Vernichtung der Gesellschaft fhren.

    iii.

    Kaufmanneigenschaft1. Die Kapitalgesellschaft sing ohne Rcksicht auf den Gegenstand des

    Unternehmens allein wegen ihrer Rechsform Kaufleute. (6 I HGB

    Formkaufleute)

    2. Die Vorstansmitglieder und die Aktionre einer AG sowie die

    Geschftsfuhrer und die Gesellschafter einer Gmbh sin keine Kaufleute,

    weil die Gesellschaft als juristische Person Inhaber des Unternehmers ist (6

    I HGB):

    V. Personenhandelngesellschaften

    a. Arten und Gemeinseimkeiten

    Personellgesellschaften sind die offene Handelsgesellschaft (OHG) und dieKomanditgesellschaft (KG) . Sie sind notwendiger Weise auf den Betrieb eines

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    Handelsgewerbe gerichtet. Ausnahmweise kann eien oHG gemss 105 II als Rechtsform

    auch dann gewahlt werden, wenn sich ihre Gegenstand auf die Private

    Vermgunsverwaltung bechrnkt und damit nicht einmal eine gewerbliche Ttigkeit voliegt.

    Keine Handelsgesellschaft ist die Stillegesellschaft. Bei der stillen Gesellschaft handelt es

    sich um eine reine Innengesellschaft

    OHG und KG haben gemeisam, dass die keine Krperschaften, sonder rechtfahigeGesellschaften sind, die ein Handelsgewerbe betreiben; sie sind, im gegensatz zu den

    Kapitalgesellschaften, keine juristische personen.

    b. Entstehung

    i. Fr die entehung einer OHG oder KG im Verhltnis zu Dritten ist neben dem

    Abschluss einer Gesellschaftvertrag der Beginn der Geschft oder die Eintragung in

    Handlungsregister erforderlich (123; 161 HGB)

    ii.

    Ist eine OHG oder KG enstanden und in Vollzug gesetz, knnen Grndsmangel

    nicht zur rckwirkende Vernichtung der Handelgesellschaft fhren.

    c. Kaufmanneigenschaft

    i.

    Die OHG und KG sind Kaufleuteii. Ob auch der einzelne Gesellschadter Kaufmann ist, ist umstritten. Nach richtiger

    Ansicht muss mann untersheiden:

    1. Der persnlich haftene Gesellschafter betreibt das Unternehmen auf eigenes

    Risiko, so dass ihm die Kaufmann eigenschaft zukommt

    2. Der Kommanditis ist dagegen nicht Inhaber des Unternehmens. Die

    Gesellschaft wird nicht in seine Name gefhrt; er haftet fr die

    Verbindlichkeiten der KG nur mit seiner Einlage (171) und ist von der

    Geschftfhrung (164) und Vertretung (170) ausgeschlossen

    VI. Sonderformen

    Neden den gennante Kapitalgesellschaften un den Personenhandelngesellschaften gibt es weitereGesellschaftnormen, die von Gesetz entweder ausdrcklich als Handelsgeselschaften eingestuft

    oder diesen gleischgestellt werden.

    So ist die Europische Wirtschaftliche Interresenverinigung (EWIV) eine supranationale durch

    EU- Verordung eingefhrte Gesellschaft, kraft gesetzlicher Anordung Handelgsellschaft.

    VII. Kaufmann kraft Eintragung (Fiktiv kaufmann)

    Der Fiktivkaufmann, oder auch Kaufmann kraft Eintragung oder kraft Handelsregisterlage genannt, ist

    in 5 HGB normiert.Danach wird ein Gewerbetreibender, der mit seiner Firma ins Handelsregister

    eingetragen ist, als Kaufmann behandelt, auch wenn er kein Handelsgewerbe betreibt. Dies geschiehtunabhngig davon, ob der Gewerbebetreibende unter seiner Firma ein Handelsgewerbe betreibt und ob er zur

    Eintragung ins Handelsregister verpflichtet oder berechtigt war.

    Es entsteht durch die Eintragung ins Handelsregister eineFiktion der Kaufmannseigenschaft. Daher kommt

    auch die Bezeichnung "Fiktivkaufmann". Es besteht imRechtsverkehrein Schutzbedrfnis, da Kaufleute aus

    Kostengrnden an einer schnellen Geschftsabwicklung interessiert sind und deshalb eine Nachprfung der

    Kaufmannseigenschaft des Geschftspartners vermieden werden soll.[27]Deshalb ist es aus Grnden

    derRechtssicherheit und desVertrauensschutzes erforderlich, dass auch solcheRechtssubjekte wie Kaufleute

    behandelt werden, die es eigentlich gar nicht sind.[28]

    http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__5.htmlhttp://de.wikipedia.org/wiki/Fiktion_(Recht)http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgesch%C3%A4fthttp://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-27http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-27http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-27http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssicherheithttp://de.wikipedia.org/wiki/Vertrauensschutzhttp://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsf%C3%A4higkeithttp://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-28http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-28http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-28http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-28http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsf%C3%A4higkeithttp://de.wikipedia.org/wiki/Vertrauensschutzhttp://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssicherheithttp://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-27http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgesch%C3%A4fthttp://de.wikipedia.org/wiki/Fiktion_(Recht)http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__5.html
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    a. Voraussetzungen

    i. Die Firma (also die Name einer Person als Kaufmann) muss im Handelsregister

    eintragen sein.

    ii. Es muss unter der Firma eine Gewerbe betrieben werden. Wir also ein freiberuflicher

    Unternehmer irrtmlich in das Handelsregister eingetragen, vermittelt auch 5 nicht

    die Kaufmannigenschaft.iii. 5 ist dem Wortlaut nach nur anwendbar, wenn eine Partei sich auf die Eintragung

    beruft.

    b. Folgen

    i. Liegen die Vorausetzungen der 5 vor, sind bestimmte Einwendungen

    ausgeschlossen.

    ii. 5 wirkt fr und gegen alle. Jedermann kann aud die Handelsregister berufen.

    VIII.

    Scheinkaufmann

    Scheinkaufmann ist, wer durch sein Verhalten den Anschein erweckt oder unterhlt, Kaufmann zu sein.

    Gegenber einem gutglubigen Dritten, der sein Verhalten von diesem Anschein bestimmen lie, muss er sichals Kaufmann behandeln lassen und somit auch die entsprechenden Nachteile in Kauf nehmen.[29]

    Ein Scheinkaufmann haftet gegenber gutglubigen Dritten wie ein solcher.[30]Hinsichtlich derHaftung,nicht

    aber derRechnungslegung,muss er sich wie ein Kaufmann behandeln lassen.

    Der Scheinkaufmann ist gesetzlich nicht geregelt, beruht aber auf der sich aus den Geboten von Treu und

    Glauben ( 242 BGB) ergebenden Lehre vomRechtsschein.[31]Durch dieanaloge Anwendung des 5 HGB

    i.V.m. 242 BGB wird der Scheinkaufmann als Kaufmann angesehen und unterliegt den Vorschriften des

    HGB.[32]

    a.

    Voraussetzungen

    Der Scheinkaufmann muss in zurechendbarer Weise den Rechtsschein, er sei Kaufmann, gesetz

    haben, und dieser Rechtschein muss fr die Rechtshandlung des Dritten urschlich sein.

    i. Jemand muss den Rechtschein gesetzt haben, dass er Kaufmann sei.

    ii. Der Rechtschein muss dem Scheinkaufmann zurechnerbar sein.

    1. Ds ist grunsatzlich der Fall, wenn er selbst den Rechtschein gesetz hat. Ein

    Verschulden ist nicht erforderlich

    2.

    Ist der Schein von einer anderen Person erweckt worden, so ist erScheinkaufmann nur zuechenbar , wenn dieser das Verhalten des anderen

    erkennen kann.

    3. In jede Fall muss der Scheinkaufmann geschaftfahig sein, da sonst der

    Verkehrschutz Vorrang vor dem Schutz des Nicht geschaftfahigen htte;

    das entspricht nicht unsere Rechtsordung

    iii. Der Rechtschein muss fur die Rechtshanlung des Dritten urschlich sein. Der dritte

    muss duch das Verhalten des Handelden zur Auffassung sein, dieser seis Kaufmann,

    und das Vertrauen auf das Rechtsschein muss den Dritten zu seine Rechtshandlung

    haben.

    b. Folgen

    i.

    Der Rechtschein wirkt zugunsten des Dritten und nicht gegen ihn.

    ii. Der Scheinkaufmann ist nicht Kaufmann; er bleibt, was er ist ( Nichkaufmann)

    http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-29http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-29http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-29http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-30http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-30http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-30http://de.wikipedia.org/wiki/Haftung_(Recht)http://de.wikipedia.org/wiki/Rechnungslegunghttp://de.wikipedia.org/wiki/Treu_und_Glaubenhttp://de.wikipedia.org/wiki/Treu_und_Glaubenhttp://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__242.htmlhttp://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsscheinhttp://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-31http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-31http://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__5.htmlhttp://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__242.htmlhttp://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-32http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-32http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-32http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-32http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__242.htmlhttp://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__5.htmlhttp://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-31http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsscheinhttp://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__242.htmlhttp://de.wikipedia.org/wiki/Treu_und_Glaubenhttp://de.wikipedia.org/wiki/Treu_und_Glaubenhttp://de.wikipedia.org/wiki/Rechnungslegunghttp://de.wikipedia.org/wiki/Haftung_(Recht)http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-30http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-29
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    IX. Formkaufleute (Ist dasselbe wie Kapitalgeselschaften)

    Manche Privatrechtssubjekte sind schon aufgrund ihrerRechtsform als Kaufleute einzuordnen und werden als

    Formkaufleute bezeichnet.[33]Laut 6 Abs. 1 HGB knnen die fr Kaufleute geltenden Vorschriften auch fr

    Handelsgesellschaften herangezogen werden. Daraus folgt, dass die Handelsgesellschaften und

    bestimmtejuristische Personen als Kaufleute zu behandeln sind.[34]

    DieOffene Handelsgesellschaft (OHG) undKommanditgesellschaft (KG) werden zu den

    Handelsgesellschaften gezhlt. DiesePersonengesellschaften sind im HGB selbst normiert.[35]Grundstzlich

    muss bei Personengesellschaften geprft werden, ob ein Handelsgewerbe nach 1 HGB betrieben wird. Liegt

    dies oder eine Eintragung der OHG bzw. KG im Handelsregister vor, werden sie als Handelsgesellschaft

    angesehen.

    Auerdem gehren zu den Formkaufleuten kraftRechtsnorm dieAktiengesellschaft (AG) ( 3 AktG),

    dieEuropische Aktiengesellschaft SE (Art. 3 SE-VO), dieGesellschaft mit beschrnkter Haftung (GmbH)

    ( 13 GmbHG), dieKommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ( 278 AktG), dieeingetragene

    Genossenschaft (eG) ( 17 GenG), dieEuropische Genossenschaft (SCE) (Art. 1 SCE-VO) und

    dieEuropische wirtschaftliche Interessenvereinigung nach deutschem Recht (EWIV) ( 1 EWIVG).[36]Dies

    bedeutet, dass diese Gesellschaften unabhngig von der Art und dem Umfang ihrer Ttigkeit, sondern nur

    aufgrund ihrer Rechtsform, zu den Kaufleuten gezhlt werden. Die Eintragung der Gesellschaft im Handels-

    bzw.Genossenschaftsregister,welche eine konstitutive Bedeutung hat, wird allerdings vorausgesetzt, da durch

    diese die Gesellschaft berhaupt erst als juristische Person zu Stande kommt.[37]

    Des Weiteren ist in 6 Abs. 2 HGB bestimmt, dass derVereinKaufmann kraft Gesetzes ist und den

    Eigenschaften eines Kaufmanns unterliegt und somit nur aufgrund seiner Rechtsform als Formkaufmann

    gezhlt wird.[38]Dies gilt auch, wenn er die in 1 Abs. 2 HGB genannten Voraussetzungen nicht erfllt.[39]

    Die folgende Tabelle gibt eine bersicht ber die Kaufmannsarten:[40]

    http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsformhttp://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-33http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-33http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-33http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__6.htmlhttp://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Personhttp://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-34http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-34http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-34http://de.wikipedia.org/wiki/Offene_Handelsgesellschafthttp://de.wikipedia.org/wiki/Kommanditgesellschafthttp://de.wikipedia.org/wiki/Personengesellschaft#Deutschlandhttp://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-35http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-35http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-35http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__1.htmlhttp://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsnormhttp://de.wikipedia.org/wiki/Aktiengesellschaft_(Deutschland)http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__3.htmlhttp://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Gesellschafthttp://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaft_mit_beschr%C3%A4nkter_Haftung_(Deutschland)http://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__13.htmlhttp://de.wikipedia.org/wiki/Kommanditgesellschaft_auf_Aktienhttp://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__278.htmlhttp://de.wikipedia.org/wiki/Eingetragene_Genossenschafthttp://de.wikipedia.org/wiki/Eingetragene_Genossenschafthttp://www.gesetze-im-internet.de/geng/__17.htmlhttp://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Genossenschafthttp://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_wirtschaftliche_Interessenvereinigunghttp://www.gesetze-im-internet.de/ewivag/__1.htmlhttp://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-36http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-36http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-36http://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaftsregisterhttp://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-37http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-37http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-37http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__6.htmlhttp://de.wikipedia.org/wiki/Vereinhttp://de.wikipedia.org/wiki/Vereinhttp://de.wikipedia.org/wiki/Vereinhttp://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-38http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-38http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-38http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__1.htmlhttp://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-39http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-39http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-39http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-40http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-40http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-40http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-39http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__1.htmlhttp://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-38http://de.wikipedia.org/wiki/Vereinhttp://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__6.htmlhttp://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-37http://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaftsregisterhttp://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-36http://www.gesetze-im-internet.de/ewivag/__1.htmlhttp://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_wirtschaftliche_Interessenvereinigunghttp://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Genossenschafthttp://www.gesetze-im-internet.de/geng/__17.htmlhttp://de.wikipedia.org/wiki/Eingetragene_Genossenschafthttp://de.wikipedia.org/wiki/Eingetragene_Genossenschafthttp://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__278.htmlhttp://de.wikipedia.org/wiki/Kommanditgesellschaft_auf_Aktienhttp://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__13.htmlhttp://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaft_mit_beschr%C3%A4nkter_Haftung_(Deutschland)http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Gesellschafthttp://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__3.htmlhttp://de.wikipedia.org/wiki/Aktiengesellschaft_(Deutschland)http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsnormhttp://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__1.htmlhttp://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-35http://de.wikipedia.org/wiki/Personengesellschaft#Deutschlandhttp://de.wikipedia.org/wiki/Kommanditgesellschafthttp://de.wikipedia.org/wiki/Offene_Handelsgesellschafthttp://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-34http://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Personhttp://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__6.htmlhttp://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB)#cite_note-33http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsform
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    3 Handelsregister (nur Grundzge, nicht 15)

    Der Handelsregister

    I.

    Begriff und Bedeutung

    1.

    Begriff

    Das Handelsregister ist ein ffentliches Verzeichnis bestimmter Tatsachen, die im

    Handelsverkehr rechtserheblich sind.

    a.

    Das Verzeichnis ist ffentlich. Deshalb har jedermann nach $9 I1 das Recht auf

    Einsichtnahme

    b. In das Handelsregister gehren solche Tatsache, die fr den Handelsverkehrs

    rechtserheblich sind

    2. Die Bedeutungs von Eintragung und Bekanntmachung

    Der Handelsregister soll die im Handelsverkehr wichtigen Rechtsverhltnisse der Kaufleuteoffenbaren.

    So kann sich der Kaufmann durch die von ihm beantragte Eintragung einer

    eintragungfhigen Tatsache entsprechende Mitteilungen ersparen.

    Die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechstverkehrs werden im Interesse der Geschftpartner

    und Allgemeinheit durch das Register gefrfert.

    II.

    Formeles Handelsregisterrecht

    1.

    Fhrung und Einrichtung des Register

    a.

    Das Handelsregister wird von dem Gerichten seit dem ersten januar 2007 elektronisch gefuhrt ($8 I

    HGB). Sachlich zustndig ist das Amtsgericht als Registergericht , rtlich zustndig das Gericht, in

    dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet ($29).b. Das Handelsregiter besteht aus zwei Abteilungen

    a.

    Im Abteilung A werden Einzelkaufleute , oHG und KG sowie die in $ 33 genannte

    jurischtiche Personen eingetragen.

    b. In Abteilung B gehren die Kapitalgesellschaften

    Parnertschaften und Genossenschaften werden in eigenstndige Register eingetragen

    2. Eintragungsverfahren

    Das Registerverfahren ist in der Handelsregisterverordung nher geregelt.

    Regelmssig setzt die Eintragung ins Handelsregister eine entsprecehende Anmeldng und voraus. Dabei

    handelt es sich um eine verfahrenrechtliche Erklrung gegenber dem Gericht.

    i. Die anmeldung zur Eintragung ist sei dem 1 januer 2007 grundstzlich

    elektronisch in ffentlich beglaubtiger Form einzureichen.

    ii. Ist eine Tasche eintragspflichtig un kommt der zur Anmeldung Verpflichtete

    seiner Pflicht nicht nach, darf die Tatsache nicht von Amts wegen eintragen

    werden.

    a.

    Der Register hlt den Anmeldungpflichten durch Beugstrafen zur Anmeldung

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    b. Wer gegen den Anmeldungpflichtigen eienen Anspruch auf Anmeldung hat, kann

    den Pflichtigen auf Abgabe dieser Willenserklrung verklagen.

    c. Wenn mehrere zur Anmeldung verpflichtet sind un eine von ihrer dieser Pflicht

    nicht nachkommt, gengt zur Eintragung die Anmeldung der brigen, sofern

    durch eine rechtskrftige oder vollstreckbare Entscheidung der Prozessgricht die

    Verpflichtung des Sumigen zur Mitwirkung bei der Anmeldung festgestellt ist.d. Das Registergericht prft auf die Anmeldung hin seine Zustndigkeit, die

    Berichtigung des Anmeldenen, die Formgltigkeit der Anmeldung die

    Antragungsfhigkeit der angemeldete Tatsache (Frmelesprfungrecht)

    e. Erbigt die Prfung des Registerrechts, dass alle Voraussetzungen fr die

    Eintragung erfllt sind, erfolgt die Eintragung.

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    4 Firma (Grundzge, nicht 24 - 28 HGB)

    I. Begriff und Abgrenzung

    1. Begriff

    Die Firma ist der Name des Kaufmanns , unter dem er seine Geschfte betreibt und die Unterschrift

    abgibt ( 17 I HGB)

    a. Die Firma ist nur der Name einer Person, also nicht selbst eine Person als Trger von

    Rechten und Pflichten. Der Einzelkaufmann hat folglich zwei Namen, nmlich siene

    burgelichen Name und seine Firma. Beide Namen knnen identisch sein, aber auch von

    einander abweichen.

    b. Die Firma ist der Name des Kaufmann

    i. Der Kaufmann ist Trger des Handelsnamens, nicht das von ihm betriebene

    Unternehmen. Im tglichen Sprachgebrauch wird flschicherweise das Unternehmen

    mit der Firma bezeichenet, als ob es selbst Rechtssubjekte wre . In wirklichkeit istnur der Kaufmann eine Person im Rechtsinne, das Unternehmen nur eine

    Vermgenmasse neben dem Privarmgen des Kaufmanns.

    ii. Nur ein Kaufmann darf eine Firma fhren. Es kommen also in Betracht:

    Einzelkaufleute, oHG und KG (19 HGB) sowie Kapitalgesselschaften (4,279

    AktG; 4 GmbHG).

    c. Die Firma ist der Handelsname des Kaufmanns. Diese soll seien Firma also nur im

    Handelsverkehrs benutzen.

    i. Das ist allein fr den Einzelkaufman bedeutsam, da er zwei Name fhrt. Ausserhalb der

    Handelgeschfte soll er unter sienem brgelichen Namen auftreten.

    ii.

    Handelsgesellschaften haben nur eine Namen (Firma). Sie knnen immer nur mi ihrer Firmabezeichten werden.

    2. Abgrenzung

    Die Firma ist von n Geschftbezeichungen und Warenbezeichnungen zu unterscheiden.

    a. Geschftbezeichungen (Etablissmentnamen) weisen auf das Unternehmen, nicht wie dir

    Firma- auf den Trger des Unternehmen hin. Sie sin seit langem insbesodere bei Gaststtten,

    Kinos, Apohtheken.

    b. Marken kennzeichen besondere Waren, Erzeugnisse oder Dienstleistungen eieners

    Gewerbetreibenden. Fr sie gilt nicht das Firmenrecht, sonder das MarkenG. Die Marke kann

    zwar im Einzelfall auch zur Firmenbildung verwendet werden, ist aber, da sie eigenen Regelnunterworfen ist, streng von der Firma zu unterscheiden.

    II. Grunstze des Firmens Recht

    1) Firmenwahrheit

    Die Firma muss wahr sein. Dieser Grundsatz ist seit dem HRefG 1998 weitgehend vereinfacht worden sein.

    Seit der Reform verlangt 18 I nur noch, dass die Firma zur Kennzeichnug des Kaufmans geeignet ist und

    Unterscheidungskraft besitzt. Damir wird im Firmenrecht eine grere Handlungsfreiheit eingerumt und

    eine erhebliche vereinfachung herbeigefhrt.

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    2) Firmenbestndig

    Firmenbestdig bedeutet, dass die firma bestehen bleiben darf, obwohl sich der Name des

    Einzelkaufmann gendert oder der Inhaber der Unternehmers gewechselt hat. Enthlt die Firma den

    Namen des frheren Inhabers, so spricht man von einer abgeleiteten Firma. Der Grundstz der

    Firmenbestdigkeit schrnkt den Grunsatz der Fimenwahrheit zwecks Erhaltung des in Firma

    verkrpeten Wertes ein. Er greift bei abgeleiteten Firmen hinsichtlich des Firmenkerns, nichthinsichtlich der Firmenzustze ein. Nach dem Grundsatz der Firmenkntinuitat dar eine einmal

    gebildete Firma in bestimmten Fllen unverndert bestehen bleiben, obwohl sie im Firmenkern

    unrichtig (unwahr) gewordn ist. Ist mir einer Tuschung des Rechtsverkehrs zu rechnen, muss

    allerdings ein Nachfolgezusatz verwendet werden.

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    5 Prokura (nicht Handlungsvollmacht)

    I. Einfuhrung (Bedeutung der Prokura)

    Dad BGB rumt die Mglichkeit ein, dass jemand einen anderen bevllmachtig , fr ihn

    rechgeschftlich zu handeln. (164 BGB). Damit das Geschft, das der Vertereter ttigt, fr ud gegen

    den Vertretenen wirkt, ist nach 164 I BGB erforderlich, dass der Vertreter im Namen des

    Vertretenen und innehalb von Vertretenen erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht 164 II 1 BGB)

    handelt. Auch der Kaufmann kann einen anderen bevolmchtigen, damit dieser fr ihn

    rechtsgeschftlich handelt.

    II. Erteilung der Prokura

    Die Prokura wird durch eiene empfangsbrftige, asudrckliche Willenserklrung eines Kaufmanns

    erteilt ( 48I)

    a. Erklrender und Erklrungempfnger

    i.

    Der Erklrender muss Kaufmann sein.ii. Erklrungsempfnger der Willenserklrung kann der

    Prokurist selbst (Innenvollmacht), aber auch ein Dritter

    (Aussenvollmacht) sein, dem gegenber der Prokurist den

    Geschftinhaber vertreten soll ( 167 I BGB). Mglich ist

    auch eine Prokuraerteilung duch ffentliche

    Bekanntmachung (171 BGB)

    b. Erteilungjhandlung

    i. Der Kaufmann muss die Willenserklrung persnlich

    abgeben. Er kann sich nicht durch einen rechtsgeschftlichen

    bestellen Vertreter, auch nicht durch einen Prokuristen,vertreten lassen. Fr den nicht voll geschftfhigen

    Kaufmann kann dagegen der gesetzliche Vertreter handeln.

    ii. Zur erteilung dr Prokura ist eine ausdrckliche Erklrung des

    Geschftinhabers erforderlich.

    iii. Fr eine Duldungprokura besteht kein Raum

    III. Umfang und Grenzen der Prokura

    Der Umfang der Prokura ist gezetlich festgelegt und Dritten gegenber nicht beschrankbar (49 ff.)

    a. Umfang der Prokra

    i. Nach 49 ist der Prokuristen zu allen Arten von

    gerichtlichen und auergerichtlichen Geschften und

    Rechthandlungen befugt, die der Betrieb eines

    Handelsgewerbe mit sich bringt.

    Der Prokurist kann also mit Wirkng fr und gegen den

    Geschaftinhaber Geschfte jeder Art schlissen. Seiene

    Vetretungmacht ist nicht auf einfache und gewhliche

    Geschfte beschrankt , die einem kaufmnische Unternehmen

    vorkommen.

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    Die Prokura deckt alle Geschfte , die zu dem Betrieb

    irgendeines Handelsgewerbe gehren.

    ii. Der weite Umfang der Prokura kann Dritten gegenber nicht

    beschrnkt werden (50I)

    b. Grenzen der Prokura

    Obwohl die Prokura grundsatzliche unbesrnkbar ist, setz dasGesetz der Rechtsmacht des Prokuristen Schranken.

    i. Zur verauerung und Belastung von Grnstucken ist der

    Prokurist mur befugt, wenn er dazu von Inhaber des

    Handelsgewerbe beseonders bevollmachtig ist.

    ii. Die von Gesetz dem Kaufmann persnlich zugewiesenen

    Geschafte bringt der Betrieb eines Handelsgewerbe gerade

    nicht mit sich.

    iii.

    Geschfte, sie auserhalb des Geschaftbetriebs liegen, sin

    nicht durch die Prokura gedeckt; denn diese Geschfte bring

    der Betrieb eines Handelsgewerbe gerade nicht mit sich.

    IV. Gesamt und Filial Prokura

    a. Gesamtprokura

    i. Eine Gesamtprokura liegt vor, wenn der Geschaftheer die

    Prokura mehrere Personen gemeischaft erteil (48 II)

    ii. Gesamtprokuristen mssen grundstzliche bei jedem

    Rechtsgeschfte zusammenwirken. Das bedeute aber nicht,

    dass ein gemeinsames Handeln zur selben Zeit am Selben

    Ort erforderlich wre.

    Im Einzelnen ist zu unterscheiden1.

    Bei der Aktivierung muss die abzugebende

    Willenserklrung auf den Willen aller

    Gesamtprokuristen

    2. Bei der Pasivvvertretung kommt es nicht darauf an,

    dass die Gesamtprokuristen gemeinschaftlich

    handeln.

    3. Gleiches gilt bezglich eines Willensmanges und

    bezglich der Kenntnis und des kennenmssens

    bestimmter Umstande bzw. einer Zurechnug nach

    166 . Liegt auch nur bei einem Gesamtprokuristebetwa eine Willensmangel vor, so wirkt dieser fr und

    gegen den Geschaftherrn.

    b.

    Filiaprokura

    Eine Filiral Prokura ist gegeben, wenn die Prokura von

    Geschaftherrn auf den Betrieb einer von mehreren Niderlasungen

    beschrankt wird (50 III): Dann kann der Prokurist den Geschaft

    inhaber nur fr die betreffende Niederlasung wirsam Vertreten.

    Vorausetzungen ist das:

    i.

    Der Geschaftinhaber ein Handelsgewerbe mir mehreren

    Fililen betreibt und,

    ii.

    Diese unter veschiedene Firmen gefhrt werden. Eine

    Firmeverschiedenheit ist auch dann anzunehmen, wenn die

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    Firma der Filiale einen Zweigniederlassungszusatz. Eine

    Prokura fr alle Niederlassungen des Kaufmanns bezeichnet

    man als General Prokura.

    V. Erlschen der Prokura

    a. Dier Prokura Erlischt durch Widerruf des Geschaftihabers (52 I

    HGB).i. Der Widerruf ist regelmig jederzeit und ohne besondere

    gurn mglich.

    b. Regelmig erlischt die Prokura mit der Beendigung des

    Grunfverhltnisses (z.B. der Arbeitvetrags; 168, 1 BGB). Jedoch

    kann die Auslegung der Prokuraerteilung ergeben, dass die Prokura

    fr einelgere oder kurzere Zeit als Grundverhtnis gelten soll.

    c.

    Die Prokura erlischt fernenr beim Tod des Prokuristen.

    d.

    Schlilich endet die Prokura bei Verlust der Kaufmanneigenschaft

    des Geschft inhabers.

    VI.

    Folgen der Erloschen der Prokuraa. Ist die Prokura erloschen, felht dem fhren Prokuristen die

    Vertretungsmacht. Ein Handeln im Name des Geschftinhabers wirkt

    grundstzlich nicht mehr fr und gegen diesen.

    b. Der Geschftinhaber hat das Erloschen der Prokura zum

    Handelregister anzumelden. Registeeintragung und Bekanntmachung

    haben nur deklaratorische Wirkung. Unterbleibt die Eintragung, wird

    der gutglubige Dritte geschutz.

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    7 nur Arten der Hilfpersonen und Abgrenzug voneinader, keibe Details zu Provision etc.

    A. Die unselbstndigen Hilfspersonen

    I.

    Handlungsgehilfe ( 59 HGB)i) 59 HGB: 1 Wer einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmnischer Dienste gegen Entgelt

    angestellt ist. (Handlungshilfe), hat,soweit nicht besondere Veribarungen ber die Art und den

    Umfang seiner Dienstleistungen oder ber die ihm zukommende Vergtung getroffen sind, die

    dem Ortsgebrauch entsprechende Dienste leisten sowie dem Ortsgebrauch entsprechende

    Vergtung zu beanspruche. In Ermangelung eines Ortsgebrauch gelten betreibt die den

    Umstnde nach angemessenen Leistungen als vereinbart.

    II.

    Kaufmnnischer Auszubildender und Volontr ( 82a HGB)

    i)

    82 a HGB: Auf Wettbewerbverbote

    B. Die selbstndigen HilfspersonenI. Handelsvertreter ( 84 ff. HGB

    a. Begriff

    Handelsvertreter ist, wer als selbstndiger Gerwerbebetreibender stdig dami betraut ist,

    fr einen anderen Unternehmer Geschafte zu vermitteln oder in dessen Namen

    abzuschlissen

    i. Die Ttigkeit, zu welcher der Handelsvertreter aufgrund des mit Unternehmer

    geschlossen Vetrags verpflictet ist, besteht in dem Vermitteln oder Abschluss von

    Geschaften fr den Unternehmer.

    1. Vermitteln von Geschften bedeutet das (unmittelbare oder mittelbare)

    Einwirken auf eine Dritten, damit dieser sich zum Abscluss des Geschftentsschliess.

    2. Abschluss von Geschften bedeutet die Abgabe von Vetragserklarung

    im Namen des Unternehmers sowie Entgegenahme solcher Erklrung fr

    den Unternehmer.

    3. DiE Art der Geschfte wird nicht von Gesetz nhe bestimmt. Es kann

    sich um alle Arten von Geschaften Handeln, die in Rahmen der

    Ttigkeit des Unternehmer vorkommen knnen.

    4. Der Handelsvertreter wird fr einen (anderen) Unternehmer ttig. Der

    Begriff entspricht weitgehend demjenigen in 14 BGB, ist aber nocht

    vllig identiisch, da es nicht auf das is 14 BGB enthalten Merkmale`bei abschluss eine Rechgeschft ankommt.

    ii.

    Der Handelsvertrteter muss mit der Vermittlung oder dem Abschluss von

    Geschften stndig betraut sein.

    iii. Der Handelsvertreter ist ein selbstdiger Gewerbetribender.Die persnlich

    Unabhangigkeit von Unternehmer, die ihn vom Angestellten unterscheidet (84

    II), zeigt sich vor allem darin, dass der Handelsvertreter in Wesentliche frei

    seine Ttigkeit gestalten und seine Arbeitzeit bestimmen kann. (84 I2)

    iv. Der Handelsvertreter ist entweder Kaufmann (1 ff.) oder aber zumindest nicht

    eingretragende Kleingewerbebetrieb

    b.

    Abrgenzung

    Der Handelsvertreter ist von folgenden kaufmnisch ttigen Personen zu unterscheiden.

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    i. Der Handlunghilfe ist in eine Handelsgerwerbe zur Leistung kaufmnischer

    Dienste gegen Entgelt angestellt (59, 1). Er wird aufgrund eines Arbeitvetrag

    ttig, ist algo Arbeitnehmer fr en das Arbeitrecht gilt.

    ii. Der Kommisionr bernimmt es gewerbmssig, Waren oder Wertpapier fr

    Rechnung eines anderen (den Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen oderverkaufen. (383) Er har mit dem Handelsvertreter die Selbstdigkeit gemeinsam.

    iii. Der Handelsmakler bernimmt gewerbmig fr andere, ohne von ihnen stndig

    damit betraut zu sein, dier Vermittlung von Vertragen ber Gegenstnde des

    Handelsverkehr (93 I)

    iv. Der Kommisionagenr, der nicht im Gesetz geregelt ist,, ist eine Mischform aus

    Eigenschaft des Handelsvertreter und des Kommissionrs. Mir dem

    Handelsvertreter hat er geimeinsam, dass er als selbstdiger Gewerbebetribender

    von einem Unternehmer stndig damir betraut ist, fr dessen Rechnung Vertrge

    bzuschlissen. Im unterschied zum Handelsverteter handelst er aber, insoweit wie

    der Kommisionar, im eigene Name.v. Der Vertragshndler (Eigenhndler), ber den das Gesetz ebenfals keine

    Regelungen trifft, ist ein Kaufmann, dessen Unternehmen in die

    Verkauforganisation der Herstellers eingegliedert und der dem Hersteller

    gegeber verpflichte ist.

    vi. Der Franchisnehmer ist grunstich selbstdiger Unternehmer un wird ihm

    eigenen Namen und fr eigene Rechnung ttig.

    c. Neben dem erten Abschluss und dem Vermittlungsvertreter kommen in der Praxis

    folgende Arten von Handelsvertretern vor:

    i. Die Einfirmenvertreter wir nur fr eiene einzigen Unternehmer ttig (92 a)

    ii.

    Der Bezirkvertreter ist eine Handelsvertreter , dem ein bestimmter Bezirk oderKundenkreis zugewiesen ist

    iii. Alleinvertreter, der im Gesetz nicht geregelt wird, ist der Bezirk oder

    Kundenkreisschutz noch insoweit verstrkt, als es dem Untenehmer oder dessen

    Bewollmchtige vertraglich untersagt ist, mit Personen des betreffenden Gebiets

    Vertrge zu schlissen.

    iv. Der Generalvertreter ist ein Handelvertreter , der in einer mehrstufigen

    Vertriebsorganisation Untenehner steht. Rechtlich sin zwei Gruppen zu

    nterscheiden:

    1. Es bestehen Handelsvertrettevertrge nicht nut zwischen dem

    Unternehmer und den Generalvertretern, sonder auch zwischenUnternehmer un den Vertrettern. Diese sin zwar einem Generalverteter

    unterstellt, vermitteln oder schlissen Gschfte aber direkt ft den

    Unternehmer.

    2. Jeder Untervertreter hat eine Handelsvertretervetrag mir dem

    Generalvetreter. Diese ist sein Untenehmer. Fur ihn handelt der

    Untervetreter.

    v. Besondere Bestimmungen bestehen fr Versicherung und Bauparkassenvertetrer

    (92), fr Handelsvertreter im Nebenberuf (92 b) sowie fr Handelsvertreter

    ohne Nieserlassung im Gebiet der Europsichen Union und Schifffahrtsvertreter.

    d.

    Entschprechende Anwendung

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    18

    Die 84 ff. sind auf vergleischbare Personengruppe, insbesondere auf Vertragshndler

    und Frachisnehmer entschprechend anwendbar

    e. Innenverhltnisse zum Unternehmer

    Rechte und Pflichten des Handelsvertreter gegenber dem Unternehmer ergeben sich aus dem

    Handelsvertretevertra, soweit nicht zuwigende Vorschiftenn der 84 ff. entgegenstehen.Fehlen vertragliche Verinbarung , greifen die dispositiven Vorschrftten der 84, hilfwiese die

    675,622 ff. BGB ein. Der Handelsvertretervertrag ist formlos gltig; er kann auch durch

    schlssiges Verhalten zustande kommen.

    i. Pflichten des Handelsvertreter

    Die dem Handelsvertreter obliegende Pflichten, die dieser mit der Sorgalt eines

    ordentlichen Kaufmann wahrzunehmen hat, sind aus dem Handelsvertretevetrag

    und aus 86 zu entnehmen.

    1.

    Der Hadelsvertreter hat sich un die Vermittlung oder den Abschluss vonGeschften zu bemhen und dabei die Interresen des Unternehmers

    wahrzunehmen.

    2. Der Handelsvertreter hat ferner eine Berichtersttatungpflicht; namentlich

    hat er dem Unternehmer von jeder Geschftvermittlung und von jeden

    Geschftabschluss unverzglich zu machen.

    3. Aus dem zwischn dem Unternehmer und dem Handelsvertreter

    besteheden Dauerrechtsverhltnis folgt eine besondere Reuerpflicht des

    Handelsvertreters gegenber dem Unternehmer

    a. Der Handelsvertrter hat den Weisungn des Unternehmer folgen

    zu leisten.b.

    Der Handelsverteter ist zur Verschwiegenheit verpflichtet

    c. Der Handelsvertreter Hat die ihm von Unternehmer anvertrauen

    Ggenstnde ordungsgema zu verwahren un gegebenenfalls zu

    versichern.

    4. Ein besoderes Wettwervsverbor, wie 60 es fr den Handlungshilfen

    bestimmt, sieht das Gesetz fr den Handelsvertretr nicht vor.

    ii. Rechte des Handelsverteter

    Der Wichtige Andpruch des Handelsvertreter ist der Provisionanspruch. Dabei

    Handelt es sich um eine Gegenleistungen des Unternehmers fr die von

    Handelsverteter erbrachte Ttigkeit; die Provision berechnet sich nach einembestimmten Prozentsatz des Wertes des einzelnen gettigen Geschft.

    f.

    Auenverhltnis zum Kunden

    i.

    Verhltnis des Handelsvertreters zum Kunden

    Der Handelvertreter tritt in kein Vertragverhltnis zum Kunden.

    1. Handelt er als Vermittlungsvertreter und nimmt er ein Angebot des

    Kunden entgegen, ist er pasiver Stellvertreter des Unternehmer

    2. Handelt er abschlussvertrete, treffen die Rechtsfolgen seiner Erklrung

    den Unternehmer, sofern er zu der Erklrung Vertretungmacht hat.

    ii.

    Verhltniss des Unternehmers

    1.

    Ist der Handelsvertreter Abschlussvertreter, gilt das in 55 ber die

    Abschlussvollmacht Bestimmte.

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    2. Ist der Handelsvertreter Vermittlungsvertrter, ist das zur

    Vermittlungsvollmacht Gesagte zu beachten.

    3. Bei argliste Tuschung des Kunden durch den Handelsvertreter kann der

    kunde nach 123 I BGB afechten, selbst wenn der Unternehmer die

    Tuschung weder kannte noch kennen musste.

    g.

    Beendigung des Vertragverhltnisses

    89, 89 a regeln die ordentliche und auerordentliche Kndigun; daneben kommen sonstige

    Beendigungsgrnde in Betracht.

    i.

    Fr die ordentliche Kndigung setzt 89 I 1 einen auf unbestimmte Zeit

    geschlossen Handelsvertretervertrag voraus.

    ii.

    Die auerordentliche Kndigung ist eine Kndigung aus wichtigem Grund; das

    Recht zu einer solchen Kndigen kann nicht ausgeschlossen oder beschrnkt

    werden.

    iii. Als sonstige Beendigungsgrunde kommen in Betracht: Zeitablauf eine

    Befristenen Vertrag (620 BGB); Aufhebungsvertrag (311 I BGB); Tod deer

    Handelsvertreter, Insolvenz der Unternehmer

    II. Handelsmakler ( 93 ff. HGB)

    a. Befriff

    Handlermarkler ist, gewerbmig fr andere, ohne von ihnen stdig damit bertraut zu

    sein, die Vermittlung von Vertrgen ber Gegenstde des Handelsverkehrs bernimmt.

    Der Handelsmakler ist im Unterschied zum Zivilmakler (652 BGB) nie bloer

    Nachweismakler

    i.

    Seine Ttigen besteht in der gewerbsmigen Vermittlung von Vetrgen ber

    Gegenstnde des Handelsverkehrs.

    1.

    Zur Vermittlung von Vertrgen gehrt nicht deren Abschluss.Vermittlung bedeutet vielmehr nur Vorbereitung des Vertragsabsschluss

    2. Es muss sich um Vetrge ber Gegenstde des Handelsverkehr handeln

    3.

    Der Markler muss gewerbemig handeln. Das ist der Fall, wenn seine

    fortgesetzte Ttigkeit aus Gewinnerzielung gerichtet ist.

    ii.

    Die bernahme der Vermittlung von Vertrgen beruht auf einem einseitigen

    Rechtgeschft oder einem Vetrag zwichen dem Markler und seinem

    Auftraggeber.

    iii. Der Handelsmakler bernimmt die Vermittlung von Vertrgen fr ander

    Personen, ohne von ihnen aufgrund eines Vertragverhltnisse stdig damit

    betraut zu sein.b. Abgrenzung

    Von dem Handelsmakler sin der Handlungsgehilfe, der Handelsvertreter, der

    Eigenhndler und der Kommissionr zu unterscheiden

    i.

    Der Handlungsgehilfe ist in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmnischer

    Dienste gegen Entgelt angestellt (59 I 1); er ist mithin unselbstndig und

    weisungsgebunden. Demgegeber ist der Handelsmakler selbstdiger

    Gewerbetribende.

    ii.

    Der Handelsvertreter (84I9 ) ist ebenfallsselbstdiger Gewerbetreibender. Er ist

    aber stndig fr eiene andere ttig, dessen Interessen er wahrzunehmen hat,

    whrend der Hadelsmakler nicht stndig von einem anderen betraut istunparteiischer Vermittler sein soll.

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    iii. Der Eigenhndler (Vetraghdler) schliet eingebunden in eine

    Verkauforganisation eines Herstellers Vertrge im eigenen Name fr eigene

    Rechnung (des komittenten) ab.

    c. Rechte und Pflichten des Handelsmaklers

    Rechte und Pflichten des Handelsmaklers ergeben sich aus dem Handelsmaklervetrag, ausden 94 ff. sowie subsidiar aus den 652 ff. BGB. Bei besoderen Arten von

    Handelsmakler sin spezielgesetzliche Regelungen und Handelsbrche zu beachten.

    i.

    Pflichten

    1.

    Der Handelsmakler ist im Gegegnsatz zun Handelsvertreter-

    regelmig nicht zum Ttigenwerden verpflichtet.

    2.

    Wird der Handelsmakler aer ttig, muss er mit der Sorgalt eines

    ordentlichen Kaufmann vorgehen (347)

    3.

    Unverzglich nach dem Abschluss der vermittelten Geschft hat der

    Handelsmakler jeder Person eine von ihm unterzeichnete Schlussnote zu

    bersenden (94 I): Die Schlussnote ist eine Beweisurkunde ber

    Abschluss und Inhalt des vermittelten Geschft.

    4. Nach 96 ist de Handelsmakler ggf. zur Aufbewahrung von Proben

    verpflichtet. Die Fhrung eines Maklertagebuch, in das alle

    abgeschlossene Geschfte tglich einzutragen sind, legt ihm 100 auf.

    ii.

    Rechte

    1.

    Der Handelsmakler hat nach $99 einen Anspruch aus Marklerlohn

    (Provion, Courtage)

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    8 Handelsgeschfte

    I. Begriff

    Handelsgeschfte sind alle Geschfte eine Kaufmann, die zum Betrieb eines Handelsgewerbe

    gehren (343)

    a.

    GechftDer Begriff Geschft ist in einem weiten Sinne zu verstehen; er umfasst jedes

    rechtserhebliche Verhalten. Dazu gehren nicht nur Rechtgeschfte und

    Willenserklarung, sondern auch geschfteliche Handlungen und solche Realakte , di von

    Handelnen gewollt sind. Erforderlich ist nmlich allein ein willentliches Verhalten;

    dieses soll den handelrechtlichen Vorschriften unterstellt werden.

    b. Kaufmann

    Nur das Geschft eines Kaufmanns kann ein Handelgeschfte sein. Fehlt das Merkal der

    Kufmannseigenschaft, liegt kein Handelsgeschft vor.

    Entscheidet ist das Vorliegen der Kaufmanneigenschaft zu dem Zeitpunkt , in das Gschft

    i.S.d. 343 gettigt wird. Ein spter Verlust der Kaufmanneigenschaft ist unschdlich.Imfall einer wirsamen Stellvertretung muss der Vertretene Kaufmann sein, da allein ihn

    dier Wirkungen des Geschft treffen.

    c. Betriebszugehrigkeit

    i. Das Geschft muss in einem Zusammenhang mit dem Betrieb des

    Handelsgewerbe stehen. Dabei kann zwischen Grund, Hilfs und Nebengeschfte

    unterscheiden werden

    1. Handelgeschfte sind die Geschfte des Kaufmann, die den Gegenstand

    seines Unternehmers asumachen

    2. Handelshilfgeschfte sind die Geschfte des Kaufmann, welche die

    Errichtung , Fortifuhrung oder Beendigung des Unternehmersermglichen

    3. Handelsnebengeschfte sind die Geschfte des Kaufmann gelegentlich im

    Betriebe seines gewhnlich auf andere Geschfte gerichteten

    Handelsgewerbe abschliet.

    ii. Hufig ist schwer festzustellen, ob die von einem Kaufmann vorgenommenen

    Geschfte zu Betreib des Handelsgewerbe gehren oder ob es sich um private

    Geschfe des Kaufmanns handelt.

    1. Die von einem Kaufmann vorgenommene Rechtgeschfte gelten im

    Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehrig (344 I)

    2.

    Die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine gelten als Betriebeseines Handelsgewerbe gezeichnet, sofern sich nicht aus Urkunde das

    Gegenteil ergibt (344 II)

    II.

    Arten

    a. Einseitiges Rechtgeschfte

    Ein einseitiges Handelsgeschfte liegt vor, wenn nur ein Vetrragpartnet Kaufmann ist un

    dieses Geschft zu seinem Handelsgewerbe gehrt oder wenn zwar beide Vetragspartener

    Kaufmann sind, aber fr einen von ihnen ein Privat geschfte vorliegt. Grunsatzlich sind

    die Vorschriften ber Handelsgeschfte schon dann andwenndbar, wenn das

    Rechtgeschfte nur fr einen Teil ein Handelgeschft ist (345)

    b.

    Beiderseitiges Handelgeschfte

    Ein beiderseitiges Handelgeschfte ist gegeben, wenn beide Vertragpartner Kaufleute

    sind und das Geschft zu ihrem jeweiligen Handelsgewerbe gehrt. Zu Anwendbarkeit

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    der Vorschriften ber Handelsgeschfte ist nur ausnahmsweise ein beiderseitiges

    Handelsgeschfte erforderlich.

    III. Zustandegekommen des Handelsgeschfte durch Schweigen

    Ist das Handelsgeschft ein vetrag, kommt es durch ein Angebot und Annahme zustande. Es gelten

    die Vorschriften der 145 ff. BGB. Wie im Burgelichen Recht hat auch im Handelsrecht dasSchweigen als unttiges Verhalten grunslich niccht die Wirkung einer Willenserklarung . Es is weder

    Annahme noch Ablehnug. 241 a BGB stellt die fr die Zusendung unbesteller Schen ausdrcklich

    klar. Ein davon abweichender allgemeine Handelsbrauch 346, dass Schweigen als Zustimmung zu

    werten besteht nicht. Nur wenn die Parteien dies vereinbart haben oder es durch Rechtsnormen

    bestimmt ist, gilt das Schweigen eines Kaufmanns auf ein Angebot ausnahmweise als Annahme.

    a.

    Schweigen auf ein Angebot zur Geschftordung

    Eine Wichtige handelsrechtliche Ausnahme enthlt 362 . Ein Kaufmann muss in den dort

    genannten Fllen aus ein Angebot zum Abschluss eines Geschftsordungsvertrags antworten;

    sein schweigen gilt als Annahme. Das HGB trgt so dem im Handelsverkehr bestehendenBedrfnis nach rascher Klrung der Sachund Rechtlage Rechnung.

    i.

    Die Vorausetzungen ergeben sich aus 362 I 1 oder aus 362 I 2

    1.

    362 I 1 setzt voraus, dass einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die

    Besorgung von Geschften fr andere mit sch bringt, ein Antrag ber die

    Besorgung solcher Geschfte von jemandem zugeth, mit dem er in

    Geschfte verbindung steht.

    a. Der Gewerbebetreib des Kaufmann muss die Besorgung von

    Geschften ft andere mit sich bringen.

    b. Der Kaufmann muss zu dem Antragenden in einer

    Geschfteverbindung stehen.

    c. Der Antrag muss sich auf solche Geschfte beziehen, die der

    Gewerbebetrieb des Kaufmann mit sich bringt.

    2. 362 I 2 erweitert den Anwendungsbereich der Regelung auf flle, in

    denen einem Kaufmann ein Antrag ber die Besorgung von Geschften

    von jemanden zugeth , dem gegenber er sich zur Besorgung solcher

    Gechften erboten hat.

    a. Der Kaufmann muss sich jemandem zur Besorgung von

    Geschften erboten haben.

    b. Der Antrag muss sich im Rahmen des vom Kaufmann Erbotenen

    halten.

    ii. 362 ordnet folgende Rechtsfolgen

    1. Der Kaufmann ist verpflichtet, auf einen Antrag unverzglich zu

    antworten ( 362 I 1). Er muss also ohne schuldhaftes Zgern erklarn,

    ob er den Antrag annimmt oder nicht

    2. Antwort der Kaufmann ist nich unverzglich, gilt sein Schweigen als

    Annahme des anTRAGS (362 I1), auch wenn der Kaufmann seinem

    Schweigen keinen Erklrungswert beimisst.

    3. Auch wenn der Kaufmann den Antrag auf Geschftsbesorgung ablehnt,

    hat er die mitgesendenten Ware auf Kosten des Antragstellers

    einstweilen vor Schaden zu bewahren, soweit er fr die Kosten geddecktist und soweit es ohne Nachteil fr ihn geschehen kann .

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    b. Schweigen auf eine kaufmnischer Besttigungsschreiben

    i. Im kaufmnscher Verkher ist es blich, dass eien Vetrags partei der andere das

    Ergebenis mndlicheer Vertragsverhandlungs schriftlich besttig. Sinn das

    Besttigungsschreibens ist es, sptere Streitigkeiten darber zu vermeiden, ob

    berhaupt ein Vetragt geschlossen worden ist und welche Vertragsbindungen im

    Einzelnen vereinbart worden sind. Das Schreiben dient also als vornehmlichBeweiszweck.

    ii. Die Rechtsgrundlage des kaufmnnischen Besttigungschreibens ist zweifelhaft.

    Es knunft an deen Handelsbrauch (346) an, Vertraghandlungen zu besttigen,

    bei einer abweichenden Besttigung zu widersprechen und bei Unterlassen eines

    Wideerspruchs die Besttigung als Zustimmung an zu sehehn.

    iii. Der im Besttigungschreibens niederlegte Vertrags inhalt wird zwischen den

    Beteilegten verbindlich, wenn es sich um ein wirksames kaufmnisches

    Besttigungschreiben handelt und der Empfger dem Schreiben nicht

    unverzglich wiedersprochen hat. Im Einyelnen mssen folgende

    Voraussetzungen vorliegen:

    1. Die Regeln ber das Kaufmnische Besttigungsschreiben sind zwar

    ursprnglich fr den Geschftverkehr unter Kaufleuten entwickeltworden. ; sie gelten heute jedoch auf fr Personen, die nhlich wie

    Kaufleute am Geschftverkehr teilnehmen.

    a. Der Empfger des Schreibens muss Kaufmann sein oder hnlich

    einem Kaufmann am Geschftsleben teilnehmen, so dass von

    ihm kufmnisches Verhalten erwartet kann.

    b.

    Der Abssender des Bestttigungschreibens braucht kein

    Kaufmann zu sein, da er nicht verpflichtet wird.

    2. Dem Besttigungschreiben mssen Vertragsverhandlugen

    vorangegangen sein.

    3.

    Das Schreiben muss nach Vorstellung des Absenders den frheren(tatschlichen oder vermeintlichen) Vertragschluss unter Wiedergabe des

    Voraussetzunen der Vetragsannahme durch schweigen auf ein kaufmnischer

    Besttigungsschreiben

    1. Persnlicher Anweundugsbereich

    a.

    Empfger : Kaufmann oder Teilnahme am Geschftsleben in greren Umfang

    b.

    Absender: Kaufmann oder Teilnahme am Wirtschftlben hnlich Kaufmann

    2.

    Vorangehende Vertragsverhandlungen (ohne schriftlichen Vertragschluss)

    3.

    Besttigung des Vertragschlusses unter Wiederabgabe des Vertraginhalt

    4. Absendung des Besttigungsschreiben unmittelbar nach Vetraghandlungen

    5.

    Schutzwrdigkeit des Absendesa.

    Redlihkeit bzgl. Inhalt

    b. Keine Abweichungen, bei denen Ansender nicht mehr mit Zustimmung

    rechnen darf

    c.

    Problem: sich kreuzende Besttigungschreiben

    6. Schweigen/ kein unverzglicher Widerspruch des Empfgers.

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    Vertragsihalt endgltig und eibedeutig besttigen. Ob das zutrifft, ist

    durch auslegunf des Schreibens zu ermitteln.

    4. Das Besttigungschreiben muss unmittelbar nach den

    Vertraghandlungen abgeschickt werden, so dass der Empfger auf das

    Eintreffen vorbereitet ist.

    5.

    Der Absender muss schutzwurdig seina. Der Absender muss redlich sein, also davon ausgehen drfen,

    dass das Inhalt des Schreiben der Vereinbarung entspricht.

    b. Das Schreiben dar nur solche Ergnzungen und Konkretisierung

    der Verinbarungen enthalten, bei denen der Absender noch mit

    der Zustimung des Empfger rechnen darf.

    c. Im fall sich kreuzender Besttigungschreiben ist Absender in der

    Regel nocht schutzwrdig , wenn die Schreiben inhaltlich

    voreinander abweichen.

    iv. Irrtum beim Schweigen

    Ist dem Erklrender bei Abgabe seiner Willenserklarung ein Irrtum unterlaufen, so rumt das Gesetz (119 ff.

    BGB) ihm unter bestimmen Voraussetzungen ein Anfechtungrecht ein.

    Auch der Empfger eines Antrags nach 362 oder eines kaufmnischer bestetigungschreibens kann sich ber

    dier Bedeutung seines Schweigen irren, so dass sich die Frage nach einem ANfechtungrecht stellt.

    v. Liegt ein Irrtum des Empfnger ber die Rechtsfolge des Schweigen vor, so

    besteht kein Anfechtungrechts.

    vi. Ein Irrtum ber den Inhalt des Antrags nach 362 oder des Kaufmnnischen

    Besttigunsschreibens besteht, wenn der Empfger den Antrag oder das

    Besttigungsschreiben falsch verstanden hat.1. Hat der Empfnger eines Antrags nach 362 I den Antragmissverstanden,

    so kann er sein Schweigen wegen eines Inhaltsirrtums nach 119 I BGB

    anfechten.

    2. Hat der Empfnger eines kaufmnisches Besttigungschreibens dieses

    falsch verstanden, so ist das anfechtunf nach 119 I BGB aus

    geschlossen.

    vii. Einer Anfechtung wegen arglister Tuschung oder widerrechtliche Drohung

    (123 BGB) bedarf es dann nicht, wenn der Absender selbst getuscht oder

    gedroht hat.; wegen des unredlichen Verhalten tritt dier Wirkung des Schweigen

    auf ein Besttigunschreiben nicht ein.

    Das Eigemtums und Pfandrechterwerb

    IV. Eigenzumserwerb

    a. Eigemtumerwerbs nach BGB

    i. Ist der Veruerer Eingentmer einer beweglichen Sache, erlangt der Eerwerber

    das Eigemtum an der Sache durch Einigung und bergabe (929, 1 BGB, die

    Tatbetande von 929, 2 , 930 und 931 I 1 BGB bleiben hier auer betracht)

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    ii. Ist nicht er Verauer, sonder ein Dritte Eigentmer der Sache, son kann dennoch

    ein gutglubiger Eigemtumserwerb von nicht berichtigten in Betracht kommen.

    Das setz gem 929,932 I1 BGB voraus

    1. Einugung und bergabe nach 929 1 BGB

    2. Die sache gehrt nicht dem Veruerer

    3.

    Guter Glaube des Eerwerbers an das Eigemtum des Veruerers4. Die Sche darf dem Eigentmer nicht gestohlen worden, verloren

    gegeangen oder sonst abhanden gekommen sein (935 I 1 BGB )

    b. Eigemtumserwerb nach HGB

    i. Beim Erwerb von Eigemtmer bestehen keine besonderheiten gegeber dem

    BGB.

    ii. Beim Erwerb von Nichtberichtigen reicht der von BGB gewhrte Schutz des

    Guten Glaubens an das Eigentums des Veruerers fr den Handelsverkehr nicht

    aus. Man denke etwa an den Fall, dass ein Verkaufkmmisionr im eigen Namen

    fr fremde Rechnung fremde Sachen verkauft, von denen der Erwerber wei oder

    jedenfalls annehmen muss , dass sie dem Veruerer nicht gehren. Deshalberweitert 366 I zugungsten des Erwerber den Gutglauenschutz fr den Bereich

    des Handelsverkehr. Nach dieses Vorschirft gengt fr den gutglubiger Erwerb,

    dass der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veraueres betrifft, ber

    die Sache fr den Eigemtmer zu Verfgen. Geschutz wird also der Gute glaube

    an die Verfgungsbefugnis des Verueres.

    1. 366 setz voraus

    a. Der Verfugende muss Kaufmann sein

    b. Es muss um die Verueruung eine beweblichen Sache handeln,

    und die Veruerung muss im Betrieb des Handelsgewerbes

    erfolgen.c.

    Der Erwerber muss gutglaubig den Veruerer fr befugt

    halten, ber die Sache fr den Eigemtmer zu verfgen. . Der

    gute glaube der Erwerbers an die Vefgungsbefugnis der

    Veruerers wird vom Gesezt, wie bei 932 BGB der gute

    Glaube des Erwerbes des Verueres, vermutet.

    Im brigen mssen alle Voraussetzungen erfllt sein, die fr ein

    Erwerb des Eigemtums nach 929, 1, 932 I BGB erforderlich

    sind. Fehlt es etwa an einer wirksamen Einigung, weil der

    Veruerer geisteskrank ist, scheidet ein gutglubiger Erwerb

    aus; denn 366 I schtz ebenso wenig wie 932 BGB den gutenGlauben an die Geschfhikeit des Veruerers.

    2.

    366 I geht von einer fehlenden Verfgungbefgnis des Veruerers aus

    und ersetz sie durch den guten Glauben des Erwerbers an die

    Verfgungbefugnis. Der Fall eines Vertreters ohne Vertretungmacht ,

    den der Erwerber gutglubig fr zur Vertretung befugt hlt, wird vom

    Wortlaut der Vorschrift also nicht erfasst. Der gute Glaube an die

    Vertretungsmacht ist dem guten Glauben an die Verfgungsbefugnis

    jedoch durch entsprechende Anwendung des 366 I

    Handelt der Vertreter ohne Vertretungmacht, dann ist der zugrunde

    liegende Kaufvetrag gem 177 BGB unwirksam, da die entsprechende

    Anwendung des 366 nur die fehlende Vertretungsbefugnis beim

    Verfgungsgechft berwindet, jedoch nichts an der Unweiksamkeit des

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    Verpflichtungsgeschft ndert. Der Bisherige Eigentmer hat daher

    gegen den Erwerb nach Bereicherungsrecht einen Anspruch auf

    Rckbereignung oder Wertersatz.

    c. Lastenfreier Eigentumserwerb nach BGB und HGB

    i. Nach 936 BGB erlangt der Erwerber einer Bewerlichen Sache, die mir dem

    Recht (Pfandrecht, Niebrauch) eines Dritten belastet ist, lastenfreies Eigentum,wenn er in Bezug auf die Belastung gutglubig ist.

    ii. 366 II erweitert den Gutglaubenschtuz. Selbst wenn der Erwebe die Belastung

    kennt, erwirbt er lastenfreies Eigentum, sofern er gutglubig den Verauerer fr

    befugt hlt, unbeschrnkt ber die Sache zu verfgen. Es wird also gute glaube an

    die Befugnis des Veruerers, ohne Vorbehalt des Rechts ber die Sache zu

    verfgen, geschutz. Voraussetzung ist auch hier, dass der Veruerer Kaufmann

    ist un die Verfgung im Betrieb seines Handelsgewerbe erfolgt.

    V.

    Pfandrechtserwerb

    a. Vertragpfand recht

    i.

    Zur Sicherung einer Forderung kann an einer beweglichen Sache ein Pfandrechtbestellt werden. Das setz Einigung un bergabe voraus. Nach BGB ist auch ein

    Pfandrechtserwerb von Nichtberechtigten kraft guten Glaubens an das Eigetum

    des Bestellers mglich.

    ii. Nach HGB gengt zum Erwerb der Gute Glaube des Erwerbes an die

    Verfgungsbefugnis des bestellers.

    b. Gezetlicher Pfandrecht

    i. Nach algemeine Zivilrecht erwirbt ein gesetzliche Pfandrecht der Vermieter von

    Grndstucken oder Rumen an den eingebrachten Sachen des Mieters sowie

    der Werkunternehmer an den Sachen des Bestellers.

    ii.

    Nach handelrechtliche Vorschiften erwerben die Komissionr (397) ,Lagerhalter (475 b) und Frachtfhrer (441) ein gesetzlichen Pfandrecht an

    dem ihnen anvertrauen Gut. Diese Pfandrecht steht nach 366III hinsichtlich des

    Schutzes des gutes Glauben einem durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich.

    Geschtz wird demnach der gute Glaube nicht nur an das Eigentum, sonder auch

    an die Verfgungsbefugnis.

    c. Besonderheiten beim Pfandverkauf

    368 (1) Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn die Verpfndung auf der Seite des

    Pfandglubigers und des Verpfnders ein Handelsgeschft ist, an die Stelle der in 1234 des

    Brgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer Woche.

    (2) Diese Vorschrift ist auf das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionrs, des Frachtfhrersoder Verfrachters, des Spediteurs und des Lagerhalters entsprechend anzuwenden, auf das

    Pfandrecht des Frachtfhrers, Verfrachters und Spediteurs auch dann, wenn nur auf ihrer

    Seite der Vertrag ein Handelsgeschft ist.

    Das Kaufmnische Zuruckbehaltungtrecht

    I.

    Beduetung

    Hat ein Schuldner eine flligen Anspruch gegen seinen Glubiger und stammt der Anspruch aus demselben

    rechtlichen Verhltise, auf dem seine Verpflichtung beruht, so steht ihm nach brgelichen Recht ein

    Zruckbehaltungsrecht zu. Der Schuldner kann seine Leistung verweigern , bis ihm gebhrende Leistung

    bewirkt wird. (273 I IBGB)

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    Demgegenber gewhrt das Handelsrecht einem Kaufmann unter bestimmten Voraussetzungen schon dann

    ein Ztuckbehaltungrecht, wenn keine Konexicitt des Anspruch bestehh (369 I1) . Das

    Zuruckbehaltungsrecht dient der Sicherung des Kaufmanns , der bestimmte Gegenstde herauszugeben hat,

    indem es ihm Leistungverweigerungsrecht gewhrt , solange der Glubiger irgendeine dem Kaufmann

    geschuldete fllige Geldleistung nicht erbringt. Auch in seinen Wirkungen geht das Zuruckbehaltung des

    HGB weiter als das des BGB, da es dem Berichtigten neben dem Leistungverweigerungsrecht einpfanhnliches Befriedigungsrecht einrumt. (371)

    Die bedeutung des kaufmnische Zuruckbehaltungsrecht darf nicht berbewertet werden: Oft reicht das

    Zurckbehaltungsrecht gem. 273 BGB.

    Um das kaumnischer Zruckbehaltung effectiver zu gestalten, knnen die Partein von Gesetz abweichende

    Regeln hinsichtlich der Voraussetzungen und der Vermuttung vereinbaren. Das ist mglich, weil die 369 ff.

    sipositiver Natur sind.

    II.

    Voraussetzungen und Ausschluss

    1.

    Vorausetzungen

    a.

    Glubiger und Schulner mssen beide Kaufleute sein.

    b.

    Die Forderung, wegen der ztuckbehalten wird, muss grundstzlich

    eine fllige Geldforderung sein.

    i.

    Im gegensatz zu 273 BGB setz 369 eine Geldforderung

    ii. Wie 273 BGB verlangr 369 die Flligkeit der Forderung.

    c. Jedoch mssen die Forderung aus den zwischen ihnen geschlossene

    beiderseitigen Handelsgeschfte enstanden sein.

    i. Beide Forderungen mssen jeweils aus Geschften stammen,

    sie fr den Glubiger wie fr den Schuldner

    Handelsgeschfte sind.

    ii. Die Geshfte mussen zwischen Glubiger und Schuldner

    geschlossen worden sein.

    d. Gegenstand des Kaufmnischen Zrukbehaltungsrechts sin nur

    verpfandbare bewegliche Sache und Wertpapier, nicht dagegen

    sonstige recht.

    e. Der Glubiger muss mit Willen des Schuldners den besitz an dem

    Gegenstand aufgrund von Handelsgeschfte erlangt haben.

    i. Fr den Besitz den Glubiger reicht Mitbezitz, auch

    mittelbarer Besitz aus, sofern ein Dritter un nicht der

    Schuldner unmittelbarer Besitzer ist.

    ii. Mit Willen des Schuldners muss der Glubiger Besitzer

    geworden sein.

    2.

    Auschluss

    a. Das Kaufmnischer Zruckbehaltungrechts kann duch

    Parteivereinbarung ausgeschlossen werden.

    b. Es ist nach 369 III dann ausgeschlossen, wenn der Glubiger

    rechtgeschftlich verpflichtet oder ihm von Schuldner sptestens

    bei der bergabe die Weisung erteilt worden ist, in bestimmter

    Weise mit dem Gegenstand zu verfahren , und eineZruckbehaltung dieser Verplichtung oder Weisung widerstreitet.

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    III. Wirkungen

    1. Gegenber dem Herausgabeanspruch des Schuldners kann der zur

    Leistungsverweigerung berechtigte Glubiger die Zruckbehaltungseinrede

    erheben. Nach herscende Meinung begrndet das Zruckbehaltungrecht ein

    Recht zum Besitz gem. 986 BGB.

    2.

    VerwertungrechtZur Befriedigung seiner Forderung kann de Glubiger den zurckbehaltenen

    Gegenstand verwerten. Dazu stehen ihm zwei Wege offen.

    a. Vollstreckungsbefriedigung

    b. Verkaufsbefriedigung

    3. Absonderungsrecht

    Im Insolvenzverfahren de Schuldners berechtig das kaufmnnische

    Zruckbehaltungsrecht den Glubiger zur abgesonderten Befriedigung aus

    dem zuruckbehaltenen Gegenstand. Hier zeigt sich erneut seine dingliche,

    pfandrechtshnliche Wirkung. Das Zruckbehaltungsrecht des 273 BGBgewhrt demgegenber nur ein eingeschrnktes Befriedigungsrech wegen

    Verwemdungs auf die Sache.

    IV. Erloschen

    Da Kaufmnische zurukbehaltungrecht erlischt bei Befrriedigung oder

    Bezirkverlust des Glubiger sowie bei Sicherheitsleistung des Schuldners; eine

    Sicherheitleitung durch Brgen ist ausgeschlossen.

    Das Kontokorrent

    I. Bedeutung

    Das in 355 nur unvollkommen geregelte Kontokorrent ist ein laufendes Konto. Es ist der

    Abbrechung beim Skat vergleichbar: Anstatt nach jedem einzelnen Spiel zu zahlen, werden die

    jeweils gewonneen Betge auf dem Konto des einzelnen Spielers gutgeschreiben; am Ende des

    Skataabend werden die Konten saldiert und der sich ergebende Betrag gezahlt oder eingezogen.

    Dadurch wird eine Vielzahl voin Geldbewegungen duch eine einzige ersetz.

    a.

    Begriff

    Ein Kontobegriff liegt vor, wenn jemand mir einem Kaufmann derart in Geschftverbingung

    steht, dass die aus der Verbindung entsteheden Ansprche und Leistungen nebst Zinsen in

    Rechnung gestellt und in regelmigen Zeitabschnitten durtch Verrechnung und Festellungdes fr den eine oder anderen Teil sich ergebenden berschluss ausgeglecihen werden (355 I)

    b.

  • 5/20/2018 M ndliche prufung Handelsrecht

    29/31

    29

    o Kaufmnnische Sorgfaltspflicht, 347

    o Vertragsstrafe, 348

    o Brgschaft, Schuldversprechen und -anerkenntnis, 349 f.

    o Entgeltlichkeitsgrundsatz, 354

  • 5/20/2018 M ndliche prufung Handelsrecht

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    30

    o Zinsregelungen, 352 ff.

    o Abtretbarkeit trotz Abtretungsverbot, 354a

    o Kontokorrent, 355 ff.

    o Leistungszeit und Leistungsinhalt, 358 ff.

  • 5/20/2018 M ndliche prufung Handelsrecht

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    31

    9 Handelskauf (Nicht ander Handelsgeschfte)

    Der Handelskauf ist ein Kaufvertrag ber Waren oder Wertpapier (381 I) der fr mindestens einen

    Vertragspartner ein Handelsgeschfte ist. Ausnahmweise verlangen 377 und 379 II klarstellt -

    auch fr den Tausch ( 480 BGB) und fr den Werklieferungsvertrag ber vertretbare und nichtvertretbare Sachen fr reine Werkvetrag.

    I.