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Mehr Transparenz und Bürgerbeteiligung Prozessschritte und Empfehlungen am Beispiel von Fernstraßen, Industrieanlagen und Kraftwerken

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Mehr Transparenz und Bürgerbeteiligung

Prozessschritte und Empfehlungen am Beispiel von Fernstraßen, Industrieanlagen und Kraftwerken

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Prozessschritte und Empfehlungen am Beispiel von Fernstraßen, Industrieanlagen und Kraftwerken

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Inhalt

Inhalt

Einführung 6

1. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Bundesfernstraßen 9

1.1. EinführungundÜbersicht 9

1.2. BeschreibungdereinzelnenProzessschritte 12

2. Fallbeispiel: Planungs- und Genehmigungsprozesse der Autobahn A38 25

3. Einschätzung von Prozessbeteiligten zu Prozessen der Verkehrsinfrastruktur, Transparenz und Beteiligung 29

3.1. Prozesse–WertrifftwanndiewichtigstenEntscheidungen? 29

3.2. Bürgerbeteiligung–WelcheErmessensspielräumegibtesund

wieweitsinddieErgebnisseverbindlich? 30

3.3. Prozessdauer–Beschleunigtoderverlangsamtmehr

BürgerbeteiligungdenProzess? 31

3.4. Mehrwert–WelchenNutzenhatBürgerbeteiligungfürwen? 31

3.5. Defizite–WelcheMängelbestehenbeiInformation,Transparenz

undBeteiligung? 32

3.6. Contra–WassprichtgegenmehrBürgerbeteiligung? 33

3.7. Wünsche–WiesiehteinidealerBeteiligungsprozessaus? 34

3.8. FrühzeitigeBeteiligung–Wannsolltewerbeteiligtwerden? 37

3.9. ZusätzlicheBeteiligungsangebote–WerträgtdieKosten? 37

4. Schlussfolgerungen und Ableitungen für die Empfehlungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Verkehrssektor 38

5. Empfehlungen: Bausteine für mehr Transparenz und Bürgerbeteiligung bei Bundesfernstraßen 43

Baustein1:ZentralesOnline-Informationssystem 43

Baustein2:BeteiligunganderStrategiederBundesverkehrswegeplanung 46

Baustein3:BeteiligunganderBedarfsplanungderBundesländer 48

Baustein4:QualifiziertesBürgervotumzur„Ob-Frage“einerBundesfernstraße 49

Baustein5:PlanungswerkstattzurFindungvonStraßentrassen 52

Baustein6:BundestagsentscheidungimRahmenderBedarfsplanüberprüfung 54

Baustein7:OffenePlanungsdialogemitbetroffenenBürgernundTöB 55

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Inhalt

6. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Industrieanlagen und Kraftwerken 57

6.1. EinführungundrechtlicherRahmen 57

6.2. BeschreibungderProzessschritteinderPlanungsphase 61

6.3. BeschreibungderProzessschritteimAntrags-undGenehmigungsverfahren 64

6.4. BeschreibungderProzessschritteinderBauphase 70

6.5. Rechtsschutz 70

6.6. Klageverfahren 71

6.7. Verfahrensdauer 72

6.8. ErkenntnissefürdieÖffentlichkeitsbeteiligung 73

7. Fallbeispiel: Kraftwerksprojekt eines privaten Entsorgungs- unternehmens – Aufgabe nach erheblichen Widerständen 75

8. Fallbeispiel: Biogasanlage einer kommunalen Stadtreinigung – Erfolg durch frühzeitige Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 77

9. Vorschläge für eine bessere Bürgerbeteiligung bei Industrieanlagen und Kraftwerken 78

10. Anhang 83

GesprächspartnerExperteninterviews 83

GesprächspartnerExpertenworkshop 84

GesprächspartnerSymposium„Früher–Verbindlicher–Besser?“ 85

FrüheÖffentlichkeitsbeteiligung:NeueRichtlinieVDI7000inVorbereitung 88

Abkürzungsverzeichnis 89

Glossar 90

LiteraturundLinks 94

AndereinenoderanderenStellehabenwirausGründenderbesserenLesbarkeitaufdie

weiblicheFormverzichtet.SelbstverständlichistimmerauchdieweiblicheFormgemeint.

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Einführung

Einführung

EinewirksameEinbeziehungvonBürgernwirdimmermehrzumSchlüsselfürdieRealisierbar-

keitvonInfrastrukturmaßnahmen.OhneeineausreichendeAkzeptanzinderBevölkerungsind

Großvorhabennurnochschwerumsetzbar.

Sowohl Planfeststellungsverfahren für Infrastrukturvorhaben als auch immissionsschutzrechtli-

cheGenehmigungsverfahrenfürIndustrieanlagenstehenaufdemPrüfstand.Inderbislangprak-

tiziertenFormistdieÖffentlichkeitsbeteiligungindenPlanungsverfahrenvondemZieldesInte-

ressenausgleichesodergarderAkzeptanzweitentfernt.MitdergeplantenNeuaufstellungdes

Bundesverkehrswegeplans2015bestehtjetztdiegroßeChance,Bürgerfrühzeitig,–bereitsam

erstenProzessschritt,z.B.anderStrategiefürdieVerkehrsinfrastrukturzumErhaltundAusbau

vonStraßen,SchienenundWasserstraßen–zubeteiligenundimweiterenPlanungsverlaufeine

kontinuierlicheMitwirkungzugewährleisten.

DieAuseinandersetzungenumStuttgart21habeneineöffentlicheDebatteüberBürgerbeteiligung

beigroßenPlanungsvorhabenangestoßen.Einigkeitherrscht inzwischenvielfachindenForde-

rungen:Bürgersollenfrühzeitiger,kontinuierlicherundernsthafterbeteiligtwerden.Schwieriger

wirdesdann,dieseallgemeineForderunginsinnvollekonkreteEmpfehlungenzugießenundin

derPraxisderPlanungsverfahrenumzusetzen.Denn:EmpfehlungenfüreinebessereBürgerbetei-

ligungbeiVerwaltungsverfahrenfürInfrastrukturvorhabenundIndustrieanlagenstehenimSpan-

nungsverhältniszwischenrechtsstaatlichenRahmenbedingungenaufdereinenunddemokrati-

schenGestaltungsspielräumenfürParlamenteundÖffentlichkeitaufderanderenSeite.

DiePlanungs-undGenehmigungsverfahrenverlaufennachgesetzlichenVorgabeninformalisier-

tenBahnenab.SowohldieVerfahrenalsauchdieThemensindsehrkomplex.Mehrerepolitische

undadministrativeEbenensindinvolviertunddieZeiträumevonderBedarfsplanungbiszurPro-

jektumsetzungsindsehrlang.DieBehördensindverpflichtet,dieRechtmäßigkeitdesVerfahrens

sicherzustellen.DieHandlungslogikrichtetsichdemnachnichtinersterLiniedanach,dendemo-

kratischenAnforderungennachÖffentlichkeitsbeteiligunggerechtzuwerden.

FormelleFormenderBeteiligungundMitwirkungsrechtederÖffentlichkeitsindineinigenPro-

zessschritten gesetzlich verankert. Doch formelle Beteiligung ist erst spät im Planungsverlauf

möglichundBürgersindhäufigüberfordert,auchweildiegesamtePlanungsketteunddieEnt-

scheidungsstrukturenunübersichtlichundschwernachvollziehbarsind.UndBürgersindhäufig

unzufrieden,weilsienichtfrühzeitig,umfangreichundverbindlichgenuganVerfahrensentschei-

dungenbeteiligtwerden.

DiesebesonderenRahmenbedingungenderVerwaltungsverfahrenhabengrundlegendenEinfluss

aufdieMöglichkeitender formellenund informellenBeteiligungvonBürgern.Dievorliegende

StudiewillzumeinenmehrTransparenzindieVerfahrensabläufebringen.SieanalysiertdiePro-

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Einführung

zessschritte von der Planung bis zur Realisierung von Verkehrsinfrastruktur, Industrieanlagen

undKraftwerken.DabeiwerdendieEntscheidungsstrukturenunddieformalenFormenderBetei-

ligungbeleuchtet:

• WassinddiegesetzlichvorgeschriebenenVerfahrensschrittefürVerkehrsinfrastruktur,Indus-

trieanlagenundKraftwerkeundwiesiehtdiePraxisvonderPlanungbiszurRealisierung

einesProjektesaus?

• WerentscheidetinwelchemProzessschrittworüber?

• WertrifftmaßgeblicheEntscheidungenundwerwirdinwelcherFormamVerfahrenbeteiligt?

ZumanderensolldieStudieErkenntnisse liefern fürkonkreteEmpfehlungenzurTransparenz

undÖffentlichkeitsbeteiligungbeiPlanungsvorhaben.DieAnalysederProzessesollhelfen,auf

grundlegendeFragenderBeteiligungbeiPlanungsvorhabenAntwortenzufinden:

• WielässtsichbeidenkomplexenundlangwierigenPlanungs-undGenehmigungsprozessen

einehöhereTransparenzerreichen?

• WasistderNutzen,wosinddieGrenzenvonBürgerbeteiligungindenVerwaltungsverfahren?

• WannistderpassendeZeitpunktfürDialogundBeteiligungimPlanungsverlauf?

• WoundwiesollenBürgerberatenundentscheiden?

• Welche Bürger (Betroffene, jedermann, Öffentlichkeit) sollten in welchen Prozessschritten

beteiligtwerden?

• Wie solltenBeteiligungsverfahrengestaltet sein,damitWissenstransferund Interessenaus-

gleichstattfindenkönnen?

UmeinmöglichstrealistischesBildvondenProzessenzuerhalten,hatdieBertelsmannStiftung

nebendenRecherchen,demStudiumdergesetzlichenGrundlagenundderAnalysevonFallbei-

spielenerfahreneProzessbeteiligtebefragtundWorkshopsmitExpertendurchgeführt.Akteure

ausPolitikundVerwaltung,VertretervonVerbänden,RechtsexpertensowieBürgerinnenundBür-

gerstelltenausihremjeweiligenBlickwinkelihrWissenundihrekonkretenErfahrungenvor.Die

ErgebnissesindimRahmenderErarbeitungderStudiemiteingeflossen.DieProzessschaubilder

stellendiegängigenPlanungs-undGenehmigungsprozessebeiBundesfernstraßen,Industriean-

lagenundKraftwerkeninDeutschlanddar.

DieVorabversionderStudiewurdeaufdemSymposium„Früher–Verbindlicher–Besser?Bür-

gerbeteiligung bei großen Planungsvorhaben“ am 4.9.2012 vorgestellt. Die Empfehlungen für

mehr Transparenz und Bürgerbeteiligung wurden mit über einhundert erfahrenen Praktikern

undExpertendiskutiert.IhreEinschätzungenundAnregungen(s.www.bertelsmann-stiftung.de/

buergerbeteiligung-große_planungsvorhaben)sindindieStudieeingegangen,dieEmpfehlungen

wurdenüberarbeitetundumneueBausteineerweitert.DienunvorliegendeEndfassungderStu-

die gibt die Meinung der Bertelsmann Stiftung wieder; eine Abstimmung mit den im Anhang

genanntenExpertenundGesprächspartnernistnichterfolgt.

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Einführung

An dieser Stelle einen herzlichen Dank an unsere Kooperationspartner und an alle Experten,

diesichimRahmenderErstellungderStudieundderSchaubildermitAnregungeneingebracht

haben.

DieBertelsmannStiftungsetztsichmitihremProjekt„Politikgemeinsamgestalten“füreinebes-

sereBürgerbeteiligunginDeutschlandein.DasProjektzieltdaraufab,dieTransparenzvonpoli-

tischenProzessenzuerhöhenunddieBürgerwirksamerindiePlanungundUmsetzungvonPla-

nungs- und Entscheidungsprozessen einzubeziehen. Wir freuen uns darauf, mit dieser Studie

einenBeitragzuröffentlichenDebatteundfürdiekonkretepraktischeUmsetzungzuleistenund

mitIhnengemeinsamanLösungenfürmehrTransparenzundeinebessereÖffentlichkeitsbetei-

ligungbeiInfrastrukturprojektenzuarbeiten.BürgerinnenundBürger,InteressierteausPolitik

undVerwaltung,ausWirtschafts-undNaturschutzverbändensindherzlicheingeladen,dieseStu-

diefürihreigenesWirkenzuverwendenundweiterzugeben.

Wirfreuenunssehr,wennSieanderUmsetzungderBausteinefürmehrTransparenzundbes-

sereBürgerbeteiligungmitwirkenundneueErfahrungensammeln.DurchdiePraxiswirdsich

zeigen,wiesichdieBausteinebewähren.Wirsindüberzeugt,dassdadurchmehrBürgerihren

SachverstandeinbringenunddieLösungenfüreineleistungsfähigeInfrastrukturbesserwerden.

DamitsteigtauchdieChance,dassProjekteentstehen,dieeinebreiteAkzeptanzinderBevölke-

rungerfahren.

Anna RenkampProjectManagerimProgrammZukunftderDemokratie

BertelsmannStiftung

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1. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Bundesfernstraßen

1. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Bundesfernstraßen

1.1. Einführung und Übersicht

BundesfernstraßenwerdeninDeutschlandineinemabgestuftenVerfahrenumgesetzt.DemBau

oderderErweiterungeinerBundesfernstraßegehteinmehrjährigerPlanungs-,Genehmigungs-

undUmsetzungsprozessvoraus,derdieVerfahrensschritteBedarfsplanung,Raumordnungsver-

fahren,Linienbestimmung,PlanfeststellungundRealisierungumfasst.AndiesemVerfahrensind

zahlreicheAkteurebeteiligt,dieanunterschiedlichenStellenmitunterschiedlicherIntensitätihre

Interesseneinbringen.DieGrundsatzentscheidungzum„Ob“einesVorhabenswirdinderBun-

desverkehrswegeplanung (BVWP) bzw. der Bedarfsplanung getroffen. In den darauffolgenden

Verfahrensschrittenwirdüberdas„Wie“desjeweiligenVorhabensentschieden,bevordasVorha-

benabschließendumgesetztwird.

Im Folgenden wird zunächst ein Überblick über den gesamten Verfahrensablauf gegeben.

AnschließendwerdendieeinzelnenVerfahrensschritteeinschließlichihrerVor-undNachberei-

tungbeschrieben.DerFokusistinderBeschreibungderVerfahrensschrittebesondersaufdieFra-

genausgerichtet,werwannimVerfahrenentscheidetundbeteiligtwird.

DerPlanungsprozessvonBundesstraßenbeginntmitderBedarfsplanung:IneinemerstenSchritt

werdenderBundesverkehrswegeplan(BVWP)unddiedarausresultierendenFernstraßenausbau-

gesetze verabschiedet. Hierbei entwickelt die Bundesregierung eine Investitionsstrategie für die

gesamteVerkehrsinfrastrukturübermehrereJahre.BeteiligtsinddasBundesministeriumfürVer-

kehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), das Bundesministerium für Finanzen (BMF), die Ver-

kehrsministerienundPlanungsbehördenderBundesländersowiedieTrägeröffentlicherBelange

(TöB).EntscheidungentreffendasBundeskabinett,derBundestag,derBundesratunddieLandtage.

Das darauf folgende Raumordnungsverfahren (ROV) dient dem Ziel, eine möglichst raum-

verträgliche Trasse zu finden, die mit anderen Verkehrsvorhaben und den Erfordernissen der

Raumordnungvereinbar ist.Beteiligt sindhierdieLandesplanungsbehörden–sowohlalsVor-

habenträgeralsauchalsGenehmigungsbehördebzw.alsRaumordnungsbehörde–unddieTöB.

AbschließendtrifftdieLandesplanungsbehördedenraumordnerischenEntscheid.

AusderRaumordnungergibtsichdas Linienbestimmungsverfahren (LBV),beidemdieLandes-

straßenbehördeinAbstimmungmitdemBMVBSundanderenBundesressortseinegrobeTras-

senführungderkünftigenStraßefestlegt.SoferneinelandesplanerischfestgestellteVarianteexis-

tiert,wirddiesegeprüft.

BeimPlanfeststellungsverfahren (PFV)gehtesumdieAbwägungallerBelangezwischendem

TrägerdesVorhabensunddenvomPlanBetroffeneninklusivederrechtlichenAbsicherungder

Planungen.BeteiligtwerdendieBetroffenenunddieTöB.AmEnde fasstdieLandesplanungs-

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1. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Bundesfernstraßen

behörde alsGenehmigungsbehördebzw. alsPlanfeststellungbehördedenPlanfeststellungsbe-

schluss (PFB).GegendenPlanfeststellungsbeschlusskönnendieBetroffenenklagen.Indiesem

FallentscheidendieVerwaltungsgerichteüberdenBestanddesBeschlusses.

SchließlicherfolgtdieRealisierung desBauvorhabensdurchdieLandesplanungsbehördebzw.

dieLandesbetriebe.AbgeschlossenwirddasVerfahrendurchdieWidmungderneuenStraßeund

ihreFreigabefürdenVerkehr.

DieFinanzierung von Vorhaben istaufgeteiltzwischenBundundLändern.DerBundübernimmt

dieZweckausgabenzumBauundUnterhaltderBundesstraße,dieLandesplanungs-undBundes-

behörden tragendiebei ihnenentstehendenVerwaltungsausgaben selbst.DerBundzahlt den

LänderneinePauschalefürEntwurfsbearbeitungundBauaufsicht.

1.2. Beschreibung der einzelnen Prozessschritte

ImFolgendenwerdendieeinzelnenProzessschrittevonderAufstellungeinesBundesverkehrswege-

plansbiszumBauderStraßeausführlicherläutert.DieBundesländerunterscheidensichteilweise

hinsichtlichderZuständigkeiten,derBeteiligtenoderdereinzelnenVerfahrens-bzw.Prozessschritte.

DaherwerdendieVerfahrensschritteRaumordnungsverfahrenundPlanfeststellungsverfahrennach

einerallgemeinenEinleitungamBeispieldesLandesNiedersachsendetailliertdargestellt.

Bedarfsplanung

InderKoalitionsvereinbarungtreffendieRegierungsparteiendieEntscheidung über die Ände-

rung oder Neufassung des Bundesverkehrswegeplans (BVWP).DerBundesverkehrswegeplan

beginntmiteinerVorbereitungsphase,inderdasBMVBSüberwichtigestrategischeundkonzep-

tionelleGrundlagensowieüberübergeordneteZielezurVerkehrsentwicklungentscheidet.Diese

teilweiseparallellaufendenProzessschrittewerdenalsÜberarbeitungderMethodiksowiealsEnt-

wicklungvonSzenarienundVerkehrsprognosenbezeichnet.

MitHilfevonGutachtern(meistIngenieurbüros)undForschungseinrichtungennimmtdasBMVBS

–konkretdieFachreferatezurNetzkonzeption–eineÜberarbeitungderMethodikzurBewertung

dereinzelnenProjektenachneuestenwissenschaftlichenErkenntnissenvor.Dieüberarbeitete

Methodik wurde im Rahmen des BVWP 2003 über das Projektinformationssystem PRINS im

Internetvorgestellt(zumBVWP2015sieheS.16).

NebenderÜberarbeitungderMethodikentwirftdasBMVBSgemeinsammitGutachternunter-

schiedlicheSzenarien für die Mobilitätsentwicklung inDeutschland,ausdenendasBMVBS

einSzenarioauswählt(vgl.BMVBS2010:10).DiesesSzenariodientalsGrundlagefürdieGesamt-

prognoseimGüter-undPersonenverkehr.BishererfolgteindiesemSchrittkeineBeteiligung,son-

dernlediglicheineInformationüberdasPRINS.

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1. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Bundesfernstraßen

ParallelzurVorbereitungsphasestellendieBundesländerVorschläge für den Ausbau von Ver-

kehrsvorhabenzusammen.ImBundeslandNiedersachsenz.B.ermitteltdieLandesbehördefür

StraßenbauundVerkehr(NLStbV)imAuftragdesNiedersächsischenMinisteriumsfürWirtschaft,

ArbeitundVerkehr(Nds.MW)denBedarfanVorhaben.NebendenfachlichenBedarfen,diedie

NLStbVfürdasLandNiedersachsenermittelt,erfasstdieNLStbVauchkommunaleBedarfemit-

telsRegionalkonferenzen.

GeographischandenRegierungsvertretungenorientiert,bindendieRegionalkonferenzenalsTöB

u.a.dieLandkreise,dieniedersächsischeLandespolizeiunddieIndustrie-undHandelskammern

ein.UmweltverbändesindimRahmendieserRegionalkonferenzennichteingeladen.Dieeinge-

reichtenProjektewerdendurchdasNds.MWnachSinnhaftigkeitundErfolgschancenüberprüft.

Die Projektsammlung wird nachfolgend im niedersächsischen Landtag behandelt, durch einen

parlamentarischenBeschlussbestätigtundabschließendbeimBMVBSeingereicht.

DasBMVBSnimmtunterMitarbeitvonGutachterndieBewertung der Vorhabenvor:hinsicht-

lich gesamtwirtschaftlicher (Nutzen-Kosten-Analyse), ökologischer (Umweltrisiko- und Fauna-

Flora-Habitat-Verträglichkeitseinschätzung)undraumordnerischerAspekte(Raumwirksamkeits-

analyse).FürjedesProjektermittelnGutachtereinNutzen-Kosten-Verhältnis1(NKV),dessenHöhe

alsgrundlegendesEntscheidungskriteriumfürdieEinordnungderProjekteindieDringlichkeits-

stufen „vordringlicher“ und „weiterer“ Bedarf herangezogen wird. Unter Berücksichtigung des

FinanzrahmenstrifftdasBMVBSnachfolgenddieAuswahlderzurUmsetzungbestimmtenVorha-

benundnimmteineBedarfszuordnungderVorhabenvor.2

AnschließenderarbeitetdasBMVBSden Vorentwurf des Bundesverkehrswegeplans,dermit

denfachlichenEbenenderAuftragsverwaltungenderLänderabgestimmtwirdundnachPrüfung

undEinarbeitungderRückmeldungimBVWP-Referentenentwurfmündet.DerReferentenent-

wurfwirdineinemKonsultationsverfahrenmitderMöglichkeitzurStellungnahmeundinAnhö-

rungsterminenmitdenTrägernöffentlicherBelangeunddenbetroffenenRessortsaufBundes-

undLandesebeneabgestimmt.

DasBMVBSüberarbeitetdenEntwurfzumBundesverkehrswegeplanalsKabinettsvorlage,dievom

Bundeskabinettbeschlossenwird.DerBundestagnimmtimRahmenseinerdreiLesungenundder

VerkehrsausschusssitzungenVeränderungenimBundesverkehrswegeplanvorundbeschließtden

Bedarfsplan für Bundesfernstraßen und Bundesschienenwege als Anhang zum Fernstraßen-

ausbaugesetz (FStrAbG).NachVerabschiedungimBundesratundUnterzeichnungdurchdenBun-

despräsidentenwerdendieAusbaugesetzeimBundesgesetzblattveröffentlicht.

1 AusderGegenüberstellungderNutzenkomponenten(z.B.VerkürzungderReisezeit,ErhöhungderVerkehrssicherheit,

EntlastungderUmwelt)mitdenInvestitionskostenwirdeinNutzen-Kosten-Verhältnisermittelt.IstderQuotientaus

NutzenundKostengrößerals1,wirddasVorhabenalsvolkswirtschaftlichrentabeleingestuft.

2 VolkswirtschaftlichrentableProjektemiteinemNKVgrößerals1,dieabernichtfinanzierbarsind,werdenderDring-

lichkeitsstufe„weitererBedarf“zugeordnet.ProjektemiteinemNKVkleinerals1werdeninderRegelnichtweiterver-

folgt.

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16

1. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Bundesfernstraßen

VomBeschlusszurAufstellungeinesneuenBVWPsbiszurVerabschiedungderBedarfsplänever-

geheninderRegelfünfJahre.ImBVWP2003wurdeninsgesamt82,2Mrd.EurofürdenBun-

desfernstraßenbauveranschlagt.Davonwaren51,5Mrd.Eurofür800Fernstraßenvorhabenfür

denvordringlichenBedarfund30,7Mrd.Eurofür750VorhabenfürdenweiterenBedarfvorge-

sehen(vgl.BMVBS2003:35).DieErhaltungderBundesfernstraßenwarmit37,7Mrd.Eurover-

anschlagtundentsprichtsomiteinemAnteilvon48,6ProzentandenGesamtausgaben.DieMit-

telfürdenAus-undNeubaumiteinervorgesehenenInvestitionvon39,8Mrd.Euroentsprechen

einemAnteilvon51,4Prozent(vgl.BMVBS2003:44).

DasBMVBSnimmteineKonkretisierungdesBundesverkehrswegeplansindenFünfjahresplänen,

densogenanntenInvestitionsrahmenplänen,vor.DieseInvestitionsrahmenplänestellendenRah-

menfürdieAufstellungderStraßenbauplänedarundlistendieProjektefürdiefolgendenfünf

Jahreauf,fürdieMittelausdemBundeshaushaltzurVerfügungstehen.NachAblaufvonfünfJah-

renprüftdasBMVBSindersogenanntenBedarfsplanüberprüfung,obdieBedarfspläneaufgrund

deraktuellenVerkehrsentwicklunganzupassensind.

Änderungen bei Aufstellung des Bundesverkehrswegeplans 2015 gegenüber 2003:

BeiderAufstellungdesBVWP2015plantdasBMVBSeinigeÄnderungen,vorallembezüglich

derÖffentlichkeitsbeteiligung. InderVorbereitungsphase siehtdasBMVBSvor, dieüberarbei-

teteMethodikinKonsultationsgesprächenmitderFachöffentlichkeitzudiskutieren(vgl.BMBVS

2012:10).HerleitungundHintergründederSzenariensollenvonGutachternunddemBMVBSden

Verbändenvorgestelltundmitihnendiskutiertwerden.DieSzenariofestlegungsollanschließend

vomBMVBSveröffentlichtwerden.

AuchdiePrognoseergebnissewilldasBMVBSöffentlichvorstellenunddenVerbändenineiner

Informationsveranstaltungerläutern.ZudemplantdasBMVBSfürdieGrundkonzeption,diedie

zentralenGrundlagendesBVWP2015beschreibt,einumfassendesKonsultationsverfahren,bei

demalleInteressiertennachVeröffentlichungderGrundkonzeptionimInternetinnerhalbvonvier

WochenschriftlichStellungnehmenkönnen.ZudemsiehtdasBMVBSeinKonsultationsgespräch

mitdenVerbändenvor.DieüberarbeiteteGrundkonzeptionsollabschließenddurchdasBMVBS

veröffentlichtwerden(vgl.BMBVS2012:10).

DievondenLändernvorgeschlagenenProjekteplantdasBMVBSimInternetzuveröffentlichen.

BürgerinnenundBürgersowieVerbändekönnenwährenddesBewertungsprozessesihreAnmer-

kungenonlineeinbringen(vgl.BMBVS2012:10).

ImRahmendesBundesverkehrswegeplans2015wirderstmaligdie Durchführung einer Strate-

gischen Umweltprüfung (SUP)erfolgen,inderdasBMVBSdenBVWP-EntwurfunddenUmwelt-

berichtineinemformellenVerfahrenimRahmeneinerÖffentlichkeits-undBehördenbeteiligung

auslegt(vgl.BMBVS2012:11).

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17

1. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Bundesfernstraßen

Priorisierung der Vorhaben

NachAbschlussderBedarfsplanungpriorisieren die Länder die Vorhabenhinsichtlich ihrer

Dringlichkeit, der Kapazitäten der Behörden und der politischen Prioritäten. In Niedersachsen

z.B.erfolgenjährlichePlanungstreffenzwischendemNds.MWsowiederNLStbV.IndiesenPla-

nungstreffenpriorisierendiebeidenBehördenVorhabenhinsichtlichdesBeginns ihrerUmset-

zungnachdenobengenanntenKriterien.FürdieProjektemitderhöchstenPrioritätbeginntdar-

aufhindieVorbereitungdesRaumordnungsverfahrens.DieZeitspannezwischendemAbschluss

derBedarfsplanungaufBundesebeneunddemBeginndesnachfolgendenPlanungsschrittskann

sichjenachPriorisierungdesVorhabensaufMonateodersogarmehrereJahrehinziehen.

Raumordnungsverfahren (ROV)

AufEbenederBundesländer3führendiefürRaumordnungzuständigenLandesbehördenfürraum-

bedeutsamePlanungenundMaßnahmenmitüberörtlicherBedeutunginderRegelROVdurch.Zu

denraumbedeutsamenPlanungenzähltlautRaumordnungsverordnung§1Satz8derBaueiner

Bundesfernstraße,derderEntscheidungnach§16desBundesfernstraßengesetzesbedarf.ImROV

werdendie raumbedeutsamenAuswirkungenderPlanungaufdie jeweilsmaßgeblichenErfor-

dernissederRaumordnunggeprüft.ImBundeslandNiedersachsenerfolgtimZugedesROVeine

Umweltverträglichkeitsprüfung(UVP)mitformellerÖffentlichkeitsbeteiligung.

InderVorbereitungaufdasROVstelltderVorhabenträger4dieUnterlagenfürdieAntragskon-

ferenzzusammen.DieRaumordnungsbehörde(diefürdieRaumordnungzuständigeLandespla-

nungsbehörde)prüftdieUVP-PflichtdesVorhabensundlegtfest,welcheUnterlageninwelchem

Detaillierungsgradbenötigtwerden.Bei einigenProjekten führtderVorhabenträger inNieder-

sachsenbereitszuVerfahrensbeginn informelle Informationsveranstaltungen fürdieÖffent-

lichkeitunddieTrägeröffentlicherBelangedurch.

VorEinleitungdesVerfahrensfindeteineAntragskonferenzstatt,inderderVorhabenträgermit

derRaumordnungsbehördeGegenstand,UmfangundAblaufdesRaumordnungsverfahrensunter

EinbeziehungderTöBfestlegt.ZudemwirdüberdenInhaltunddenUmfangderUVP im Rah-

men des Scopingsentschieden.InNiedersachsenwirdbeidiesemScoping-TermindieÖffentlich-

keitbeteiligt.

3 Nach§16ROGgiltdieVerpflichtung,einRaumordnungsverfahrendurchzuführen,nichtfürdieLänderBerlin,Bremen

undHamburg.

4 InNiedersachsenjenachUmfangdesVorhabensdieLandesplanungsbehördeoderdieStraßenbaubehördederLand-

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18

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20

1. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Bundesfernstraßen

Der Vorhabenträger reicht nach der Antragskonferenz die erforderlichen Unterlagen bei der

Raumordnungsbehördeein,diedannüberdieDurchführungdesROVentscheidet.Vondeners-

tenVorbereitungenbiszureigentlichenEinleitungdesROVkönnenMonatevergehen.EinGrund

hierfüristbeispielsweisedieVorbereitungaufdieUVP,beiderVegetationsperiodenberücksich-

tigtwerdenmüssen.

Zur sachverständigenBeratungundKonsultation richtet dieRaumordnungsbehörde inNieder-

sachseneinenprojektbegleitenden Arbeitskreis ein,zudemdieTöBeingeladenwerden.Die

Raumordnungsbehörde bereitet die Arbeitskreissitzungen vor. Unter Berücksichtigung der in

denArbeitskreisenvorgebrachtenAnmerkungenführtsieeineRaumempfindlichkeitsuntersu-

chung durch,ausdermöglicheLinienführungenerarbeitetundmitHilfevonGutachternverglei-

chendbewertetwerden.FürallezuvertiefendenVariantenarbeitetderVorhabenträgerunterMit-

wirkungvonGutachternplanerischeDarstellungenundeineeinfacheKostenrechnungaus.

DieRaumordnungsbehördekündigtdieAuslegung der Planunterlagen inklusivederUVPan

undfordertdieGemeindendazuauf,dieVerfahrensunterlagenzurUnterrichtungundAnhörung

derÖffentlichkeiteinenMonatauszulegen,sodassjedermannEinwendungenerhebenkann.Ein-

wendungen beziehen sich beispielsweise auf die Wertminderungen von Häusern, Inanspruch-

nahmevonGrundstücken,BeeinträchtigungvonFauna-Flora-Habitaten,Schadstoffeinträgeinden

BodenoderLärmbelästigungen.

DieEinwendungenwerdenalsGesamtstellungnahmevondenGemeindenandieRaumordnungs-

behördeweitergeleitet.InanschließendenErörterungsterminenstelltdieGenehmigungsbehörde

diebisherigenEinwändedarundermöglichtdenTrägernöffentlicherBelangesowiederÖffent-

lichkeit,neueArgumentevorzubringen.

NachdenErörterungsterminenprüftdieRaumordnungsbehördedieRaumverträglichkeitdesVor-

habenseinschließlichderUVPundstelltabschließendfest,obdasVorhabendenAnforderungen

derRaumordnunga)entspricht,b)nichtentsprichtoderc)mitMaßgabenentspricht.Dielandes-

planerischeFeststellungwirddemVorhabenträgerunddenVerfahrensbeteiligtenpostalischzuge-

stellt.DieGemeindenlegennachderortsüblichenBekanntmachungdielandesplanerischeFestle-

gungaufVeranlassungderRaumordnungsbehördefüreinenMonatzurEinsichtaus.DasROVist

innerhalbvonsechsMonatenabzuschließen.

Linienbestimmung

Nach§16BundesfernstraßengesetzistfürdieindenBedarfsplänenverabschiedetenStraßenbau-

vorhabeninderRegeleineLinienbestimmungdurchzuführen. InNiedersachsenschließtsich

dieseunmittelbarandasRaumordnungsverfahrenan.AufGrundlagederlandesplanerischfest-

gestelltenLiniebeantragtdieLandesbehördefürStraßenbauundVerkehr(NLStbV)beimBMBVS

dieLinienbestimmung.DasBMBVSprüftdiefürdieTrassenführungvorgeseheneLinie,stelltsie

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21

1. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Bundesfernstraßen

festundgibtsieöffentlichbekannt.DieEntscheidungdesBMVBShateinebehördeninterneBin-

dungswirkungfürdasweitereVerfahren,sieistnichtrechtsverbindlichundsomitfürDrittenicht

anfechtbar.DieBestimmungderLinienführungistinnerhalbvondreiMonatenabzuschließen.

Vorentwurfsplanung

NachderLinienbestimmungfolgtdieVorentwurfsplanung.DerVorhabenträgererarbeitetdieVor-

entwurfsunterlagen.EswerdenKartierungenimUntersuchungsraumdurchgeführt,naturschutz-

fachliche Planungen erarbeitet, der Straßenverlauf detailliert geplant und Verkehrsgutachten,

schalltechnischeGutachtenundggf.landwirtschaftlicheSondergutachtenvergeben.Anschließend

prüftdasBMVBSdenVorentwurfaufRegelkonformitätundWirtschaftlichkeitundgenehmigtden

Vorentwurfmiteinem„Gesehenvermerk“.

Vorbereitung des Planfeststellungsverfahrens (PFV)

In der Vorbereitung auf das PFV stimmen sich der Vorhabenträger und die Planfeststellungs-

behörde5informellüberdieAntragsunterlagenab.JenachProjektführtdiePlanfeststellungs-

behördeinNiedersachsenInformationsveranstaltungenfürdieÖffentlichkeitundRundeTische,

z.B.mitdenEigentümern,durch.ZudemwirdeinScoping-TerminzurUmweltverträglichkeits-

prüfunganberaumt,andemdieTöBbeteiligtwerden.DerVorhabenträgererarbeitet die Plan-

feststellungsunterlagenundführt die UVP durch.DieErstellungderPlanunterlagenunddie

DurchführungderUVPkannsichjenachUmfangmehrereMonatebisJahrehinziehen.

Planfeststellungsverfahren (PFV)

DaseigentlicheVerfahrenbeginntmitdemAntrag auf Durchführung eines Planfeststellungs-

verfahrens. HierzuübersendetderVorhabenträgerdenFeststellungsentwurfandiePlanfeststel-

lungsbehörde,diedieUnterlagenaufVollständigkeitüberprüft,undandieAnhörungsbehördemit

derBitteumDurchführung des Anhörungsverfahrensweiterleitet.DieAnhörungsbehördefor-

dertdieGemeinden,aufdiesichdasVorhabenauswirkenwird,dazuauf,dieUnterlagennachder

ortsüblichenBekanntmachungfüreinenMonatauszulegen.

Jeder,dessenBelangedurchdiePlanungberührtwerden,kannEinwendungen bei der Anhö-

rungsbehördeoderderGemeindeerheben.ZudemfordertdieAnhörungsbehördedieTöBzur

Stellungnahmeauf.Nurdiejenigen,dierechtzeitigihreEinwendungengeäußerthaben,können

gegeneinenmöglichenPlanfeststellungsbeschlussKlageeinreichen.

5 inNiedersachsendieNLStbV

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22

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23

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24

1. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Bundesfernstraßen

DieAnhörungsbehördesammeltdieEinwendungenundleitetsieandenVorhabenträgermitder

MöglichkeitzurGegenäußerungweiter.InanschließendenErörterungsterminendiskutiertdie

AnhörungsbehördedieerhobenenEinwendungenmitdemVorhabenträgerunddenTöBsowieder

betroffenenÖffentlichkeit.Zielistes,unterBeachtungderRechtslagemöglichsteineEinigungzu

erzielen.

Anschließend prüft die Anhörungsbehörde die Stellungnahmen und Gegenäußerungen, wägt

diewiderstreitendenBelangegegeneinanderabundversucht,eineeinvernehmlicheLösungzu

finden.Sieerstellteinelandesbehördliche StellungnahmeundleitetdieseandiePlanfeststel-

lungsbehördeweiter.DiePlanfeststellungsbehördegenehmigtdasStraßenbauvorhabendurchden

Planfeststellungsbeschluss.

InnerhalbeinesMonatskönnenEinwendernachderzweiwöchigenAuslegungdesPlanfeststel-

lungsbeschlussesgegendiesenbeidenzuständigenVerwaltungs-bzw.Oberverwaltungsgerich-

tenderLänderKlageeinreichen.InNiedersachsenistdiesdasOberverwaltungsgerichtinLüne-

burg.FürdiedemPFVvorgelagertenPlanungsverfahrenwiedieUVPgibteskeineRechtsmittel.

Priorisierung der Vorhaben hinsichtlich ihrer Umsetzung

DieLandesplanungsbehördennehmenjährlicheinePriorisierung der Vorhaben vor.Dabeispie-

lendieKriterien„bestehendeUnanfechtbarkeitdesPlanfeststellungsbeschlusses“sowie„Verfüg-

barkeitvonfinanziellenMitteln“eineentscheidendeRolle.InNiedersachsenstelltdieLandesstra-

ßenbaubehörde(NLStvB)einePrioritätenlistezusammen.DiesewirdmitdemNiedersächsischen

MinisteriumfürWirtschaft,ArbeitundVerkehr(Nds.MW)unddemBMVBSinnerhalbderjähr-

lichen Haushaltsbesprechung abgestimmt. Der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss hat

längstenseineGültigkeitvon15Jahren,inderdasProjektbegonnenwerdenmuss.

Realisierung

FürdieRealisierungderStraßenbauvorhabensinddiejeweiligenLandesbehördenzuständig.In

NiedersachsensindfürdieUmsetzungdieregionalenGeschäftsbereichederNLStbVverantwort-

lich.AufdieAusschreibungderAusführungsplanungfolgtdiePrüfungundVergabederAngebote.

InderAusführungsplanungwerdenGeländeschnitte,Beschilderungs-,Markierungs-undSchutz-

plankenpläneetc.erstellt.JetztschließensichdieAusschreibungunddieVergabederBauausfüh-

rungan.IstdasVorhabeninAbschnittenfertiggestellt,wirddieStraßegewidmetundfürdenVer-

kehrfreigegeben.

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25

2. Fallbeispiel: Planungs- und Genehmigungsprozesse der Autobahn A38

2. Fallbeispiel: Planungs- und Genehmigungsprozesse der Autobahn A38

Bereits1935entstandenersteÜberlegungenzumBaueinerSchnellstraßemiteinemderheutigen

TrassenführungähnlichenVerlauf.AufgrunddesZweitenWeltkriegsundderspäterendeutschen

TeilungwurdendiePlanungennichtweiterverfolgtunderstmitderWiedervereinigungDeutsch-

landserneutaufgenommen(vgl.Walther2011:152).

DasförmlichePlanungsverfahrenbegann1991mitdemBeschlussdesNeubausderA38alsOst-

West-VerbindungimRahmenderVerkehrsprojekteDeutscheEinheit(VDE).DieVerkehrsfreigabe

dergesamtenA38erfolgteEnde2009.DerPlanungsprozessfürdiegesamteStreckederA38von

derBedarfsplanungbiszurÖffnungfürdenVerkehrdauerteinsgesamtetwa18Jahre.

Bedarfsplanung

EntgegendesüblichenAufstellungsverfahrens fürdenBundesverkehrswegeplan1992 (BVWP)

beschlossdasBundeskabinettam9.4.1991denvordringlichenBedarfderA38alseinesvon17

VerkehrsprojektenDeutscheEinheit(VDE).VondiesenVerkehrsverbindungenzwischenOst-und

WestdeutschlandsollenpositiveAuswirkungenauchaufdieRegionalplanungundInfrastruktur

ausgehen.

Am 15.7.1992 verabschiedet das Bundeskabinett den BVWP-Entwurf. Ein Jahr später, am

30.6.1993,wurdedasVDE-ProjektA38imdazugehörigenBedarfsplanalsvordringlicherBedarf

ausgewiesen.

Vorbereitung und Durchführung des Raumordnungsverfahrens (ROV)

DerVorhabenträger,dieDeutscheEinheitFernstraßenplanungs-und-bauGmbH(DEGES),stellte

diePlanungsunterlagenfürdasROVimFrühjahr1993fertig.AufgrundderablehnendenHaltung

derniedersächsischenrot-grünenLandesregierunghinsichtlichdesVorhabenswurdedasROV

jedochnichteingeleitet.NachAndrohungeinerWeisungnachArtikel85Absatz3Grundgesetz

durchdasBundesverkehrsministerium imOktober1993 leitetedasLandNiedersachsendurch

dieNiedersächsischeLandesbehördefürStraßenbauundVerkehr(NLS)dasROVein(vgl.Wal-

ther2011:158).

DieNLSalsGenehmigungsbehördeübernahmdieVerantwortungfürdieVorplanungenderers-

tenVerkehrseinheit (VKE1)aufniedersächsischerSeitebiszudenLandesgrenzenzuHessen

undThüringen.Am18.3.1994leitetedieDEGESdiePlanungsunterlagenmitÜbersichtsplänen,

Erläuterungsbericht,VerkehrsuntersuchungundUVPandieGenehmigungsbehördeweiter.Das

ROV für den niedersächsischen Abschnitt endete mit der Landesplanerischen Feststellung am

30.9.1994,diedemBundesverkehrsministeriumdurchdieNLSam19.10.1994übersandtwurde.

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2. Fallbeispiel: Planungs- und Genehmigungsprozesse der Autobahn A38

Linienbestimmung

DieLinienbestimmungfürdieA38verzögertesich,dainThüringenaufgrundeinerungeprüften

TrassenführungeinerneutesROVnotwendigwurde.DasneueROVumfassteeineerneutefaunis-

tischeUntersuchungübereineVegetationsperiodeundschlossimMärz1996ab.Am28.12.1998

bestimmtedasBundesverkehrsministeriumdieLiniederTrassenführungfürNiedersachenund

Hessen(vgl.Walther2011:159–160).

Vorbereitung und Durchführung des Planfeststellungsverfahrens (PFV)

FürdieniedersächsischeVerkehrseinheitderA38warinderVorbereitungundDurchführungdes

PFVdieNLS–inderRollederGenehmigungsbehördeunddesVorhabenträgersinzweiAbteilun-

gen–verantwortlich.EineneugebildeteProjektgruppeA38derNLSbereitetemiteinembeglei-

tendenArbeitskreis,bestehendauslokalenStakeholdern,dasPFVimOktober1998vor(vgl.Wal-

ther2011:160–164).DerbegleitendeArbeitskreiswarthematischuntergliedertundbotWasser-,

Boden-undKlimaschutzverbänden,BürgerinitiativensowiederLandwirtschaftskammerdieMög-

lichkeit,KritikpunkteundÄnderungswünschezuformulieren.

ImSommer2001leitetedieNLSdasPFVfürdenniedersächsischenStreckenabschnittein.Die

NLSorganisiertealsVorhabenträgerinmehrereBürgerinformationstermine,beidenenBetroffene

FragenundAnmerkungenandenVorhabenträgerrichtenkonnten.NachAbwägungallerBelange

durchdieNLSergingderabschließendePlanfeststellungsbeschlussam21.10.2002.

Rechtsschutz und Realisierung

MehrereEigentümervonWohngrundstückeninTrassennäheundlandwirtschaftlichenFlächen,

die für den Straßenbau oder Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen wurden, klagten

gegen den Planfeststellungsbeschluss beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Vorstufige

KlageinstanzenüberOberverwaltungsgerichtewurdenvomGesetzgeberimVorfeldmitdemZiel

abgeschafft,dasGesamtverfahrenzubeschleunigen.DieKlagevorwürfeumfasstenschwerefor-

melleFehlerundVerletzungenderRechtederKläger.

ImEinzelnenführtendieKlägerauf,dassdieAlternativenprüfungmangelhaftgewesenseiund

somitnichtdemgeltendenAbwägungsgebotentsprochenhabe.BelangedesHochwasserschutzes

seiennichtgenügendberücksichtigtworden.ZudemgebeesgroßeDefizitebeiderKompensation

derBeeinträchtigungenderLebensräumeentlangderTrasse.Am22.1.2004wurdenalleKlagen

gegendenPlanfeststellungsbeschlussvomBundesverwaltungsgerichtabgewiesen(vgl.BVerwG

Urteilvom22.1.2004Aktenzeichen4A32.02).

DieRealisierungdesNiedersächsischenBauabschnitts„Friedland–Leinefelde“erfolgteunterder

AufsichtdesStraßenbauamtsBadGandersheim.DieBauausführungübernahmdieDEGES.Die

Verkehrsfreigabe fürdenNiedersächsischenBauabschnitt „Friedland–Leinefelde“erfolgteam

20.12.2006.DiekompletteStreckederneuenAutobahn38istseit22.12.2009befahrbar.

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3. Einschätzung von Prozessbeteiligten zu Prozessen der Verkehrsinfrastruktur, Transparenz und Beteiligung

3. Einschätzung von Prozessbeteiligten zu Prozessen der Verkehrsinfrastruktur, Transparenz und Beteiligung

ImFolgendensinddieErgebnisseausdemExpertenworkshopunddenInterviewsmitProzess-

beteiligten ausPolitikundVerwaltung,Wirtschaftsverbänden,NaturschutzverbändenundBür-

gerinitiativen inhaltlich zusammengefasst und anonymisiert dargestellt. Der Fokus liegt auf

Einschätzungen und Erfahrungen zur Planung, Genehmigung und Realisierung von Verkehrs-

infrastrukturvorhaben. Dieses Kapitel gibt die Äußerungen der Gesprächspartner wieder und

dokumentiertdieunterschiedlichenEinschätzungenundBlickwinkel.Zugunstender leichteren

LesbarkeithabenwiraufdiedurchgängigeFormulierungimKonjunktivverzichtet.

3.1. Prozesse – Wer trifft wann die wichtigsten Entscheidungen?

AusderjeweiligenSichtunsererGesprächspartnersindmehrereProzessschrittevonhoherBedeu-

tung.VielenennenindiesemZusammenhangdieBedarfsplanung,inderZieleundStrategiender

zukünftigenVerkehrsplanungunddieOb-FrageeinesVorhabensbeantwortetwerden.

Die Bundesländer sammeln Vorhaben, für die, sind sie erst einmal aufgenommen, bereits der

erste Schritt in Richtung Umsetzung getan ist. Landtagsabgeordnete, Kommunalpolitiker und

Wirtschaftsvertreternehmen inder informellenundmitunter intransparentenVorhabensamm-

lungmaßgeblichenEinfluss.DiesichanschließendeDringlichkeitsbewertungdurchdasBMVBS-

FachreferatNetzplanungistausSichtzweierBehördenvertreterentscheidend,dadamitVorhaben

ausfachlicherSichtindenvordringlichenBedarffürErhalt-undAusbaumaßnahmeneingestuft

werden.

EinGesprächspartnerwarntdavor,denBundesverkehrswegeplan(BVWP)inseinerRichtungswei-

sungzuüberschätzen,daernachfolgendvomBundestagnochVeränderungerfährt.Hiersindes

dieBundestagsabgeordnetendesWahlkreises,dieindenparlamentarischenBeratungenaufdem

WegzumGesetzesentwurfAkzentesetzen.NachEinschätzungeinesGesprächspartnersfußtdie

abschließendeSammlungdervordringlichenVorhabenzu90Prozentauffachlicherundzuzehn

ProzentaufpolitischerBasis.DemBundesverkehrsministerselbstkommtinderBedarfsplanung

durcheinegeringeEntscheidungsmachteineeheruntergeordneteRollezu.

ZweiGesprächspartnerübengrundsätzlicheKritikamaktuellenVorgeheninderBedarfsplanung.

DiesewirdnachdeneinzelnenVerkehrsträgerngetrenntentwickeltundstehtsoeinerintegrier-

tenVerkehrsplanungentgegen.ZudemführtdieVollfinanzierungdesBundesvonBundesfernstra-

ßenzueinem„Wunschkonzert“beidenBundesländern,ohnedenSinneinesVorhabenszufokus-

sieren.DurchdievorgeschriebeneTeilfinanzierungdesSchienennahverkehrsdurchdieLänder

werdenvomBundvollfinanzierteStraßenbevorzugt.

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30

3. Einschätzung von Prozessbeteiligten zu Prozessen der Verkehrsinfrastruktur, Transparenz und Beteiligung

Neben der Bedarfsplanfestlegung nennen mehrere Gesprächspartner als weitere wichtige Pro-

zessschrittedieEntscheidungeninderLinienbestimmung(LBV)zumTrassenverlaufundinder

Planfeststellung(PFV)aufgrundihrerRechtswirksamkeit.AndereInterviewtehebendasRaum-

ordnungsverfahren (ROV) hervor, in dem Trassenvarianten erarbeitet und priorisiert werden.

NachderBedarfsplanungsind lautmehrerenGesprächspartnern insbesondereVorhabenträger

undGenehmigungsbehördendieSchlüsselakteure.

3.2. Bürgerbeteiligung – Welche Ermessensspielräume gibt es und wie weit sind die Ergebnisse verbindlich?

BeiformalenBeteiligungsangebotensiehtdieüberwiegendeMehrzahlderBefragtenderenWirk-

samkeitundErgebnissealseherunverbindlichan.Alsbesonders intransparentundscheinbar

unverbindlichgiltderAbwägungsprozessimROVundimPFV.VertretervonTöBundBIsbekla-

genUnklarheitenbeimUmgangmitEinwendungeninderbehördlichenAbwägung.

WodürfenBehördenBürgerbeteiligungeinsetzen?AuchbeigeltendemRecht istBürgerbeteili-

gung auf freiwilligerBasisüberallmöglich.VorhabenträgerundGenehmigungsbehördehaben

nebendenformalenVorgabenvielfältigeMöglichkeiten,Bürgerinformellzubeteiligen.

EinBehördenvertretersiehtwährendderAufstellungdesBVWPwenigeBeteiligungsmöglichkei-

ten.HinsichtlichderGestaltungdesGesamtnetzesbestehendiametraleInteressengegensätze,bei-

spielsweisevonUmwelt-undWirtschaftsverbänden,dieauchdurchBeteiligungsangeboteunver-

einbarbleiben.HinsichtlichderKomplexitätdesBVWPbetonteinVertreterderVerwaltung,dass

sichBeteiligungnichtbeijederPhaseeignetunddiefachlichePlanungnichtausderHandgege-

benwerdendarf.

Erwartungen an eine Beteiligung, beispielsweise bei der Szenarienentwicklung, könnten zu

Wunschvorstellungenführen,dieanderWirklichkeitvorbeigehenundspätereVerkehrsengpässe

provozieren.NebendenbegrenztenpersonellenKapazitätendesBMVBS fürmehrBeteiligung

fürchteteinVerwaltungsvertreterebenfallsdieÜberforderungderBürgerinnenundBürgerdurch

diehoheVerfahrenskomplexitätunddenFokusaufdasGesamtverkehrsnetz.

ObwohlgeradeinformelleAngebotekeineRechtsverbindlichkeitbesitzen,istesausSichteines

VerwaltungsvertreterseinAktderFairness,sichalsBehördeanAbsprachenmitBeteiligtenzu

halten.

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3. Einschätzung von Prozessbeteiligten zu Prozessen der Verkehrsinfrastruktur, Transparenz und Beteiligung

3.3. Prozessdauer – Beschleunigt oder verlangsamt mehr Bürgerbeteiligung den Prozess?

UnabhängigvonderAkteursgruppegehendieMeinungenderGesprächspartnerzudieserFrage

weitauseinander.

MehrereInterviewpartnererwartenkeineoderkeinespürbareWirkungvonBeteiligungsangebo-

tenaufdieVerfahrensdauer.VerfahrensinddemnachlangandauerndeProzesse,indenensichein

zusätzlicherZeitaufwand fürBürgerbeteiligungnicht bemerkbarmacht.AndereBefragte argu-

mentieren,dasssichbeschleunigendeWirkungenimGesamtprozessmiteinemverlangsamen-

denEinflussineinzelnenPhasenausgleichen.

Befragte,dieeinebeschleunigendeWirkungerwarten,erhoffensicheineAbschichtung6derKon-

flikteindeneinzelnenGenehmigungsphasenundeinegründlichereAnalysederBetroffenheiten

durchKonsultationen.GründefürKlagennachdemPFVkönntenimvorherigenProzessbereits

ausgeräumtwerden.EinegutgemachteBürgerbeteiligungkönnteeventuelleinzelnePhasenver-

längern,jedochdenGesamtprozessderPlanungundGenehmigungverkürzen.

EinigeInterviewteerwartenVerzögerungendurchdenvonBeteiligungsangebotenverursachten

höherenZeitaufwand.EinGesprächspartnersahsogardieSchnelligkeiteinesVerfahrensindirek-

terAbhängigkeitzurIntensitätderBeteiligung.EinKonsensalsBeteiligungsergebnisseizudem

ausgeschlossen,sodassimmerKlägerauftretenkönnten,diedieUmsetzungvonVorhabenver-

zögern.

3.4. Mehrwert – Welchen Nutzen hat Bürgerbeteiligung für wen?

FürVerwaltungenführteineguteBeteiligungnachMeinungvielerGesprächspartnerzueinem

Wissensgewinn und zu einer erhöhten Qualität der behördlichen Entscheidungsgrundlage. Sie

verbessertdieTransparenzdesVerfahrensundsteigertdieObjektivitätdesPlanungsprozesses.

MitKonsultationsangebotenerhaltenVerfahrensführereineÜbersichtvonunüberwindbarenloka-

lenWiderständen,sogenannteNIMBYs(NotInMyBackyard)oderBANANAs(BuildAbsolutely

NothingAnywhereNearAnything).DurchdiesesWissenkanndieBehördereagierenundKlagen

undVerzögerungenvorbeugen.

AufSeitenderBürgerwerdendurchBeteiligungsangebotebasaleInformationsbedürfnissebefrie-

digt.MenschenkönnensichdurchwachsendesFachwissenprofessionalisierenundEinflussauf

ihreUmweltnehmen.DurchformaleundinformelleBeteiligungsangebotebestehtdieMöglichkeit,

persönlicheBetroffenheitenundBelastungenzureduzieren,indemPlanungenverändertundAus-

gleichsmaßnahmenentwickeltwerden.

6 VerlagerungvonPrüfungundBeurteilungeinzelnerUmweltauswirkungenaufdienächsthöhereoderdienachfolgende

PlanungsebenezurVermeidungvonDoppelprüfungen.www.bezreg-muenster.nrw.de.

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3. Einschätzung von Prozessbeteiligten zu Prozessen der Verkehrsinfrastruktur, Transparenz und Beteiligung

AusdemVorhabenderA38beschreibteinTöB-Vertreter,dassübereinePhasevonmehralszehn

Jahrenschätzungsweise70ProzentderVorschlägeundEinwendungeninFormvonTunnelver-

längerungen,LärmschutzwändenundwasserbaulichenMaßnahmenberücksichtigtwurden.Auch

VeränderungenderTrassenwurdendurchDiskussionenmitBürgernundTöBbewirkt.Durch

guteBeteiligungsangeboteerhoffensicheinigeInterviewte„Partnerschaftenanstattverbrannter

Erde“zwischenVorhabenträgerundBeteiligten.

VongutenBeteiligungsmethodenerwartenunsereGesprächspartneraufgrundeinerwahrgenom-

menenVerfahrensgerechtigkeiteineerhöhteAkzeptanzderProzessergebnisse.Auchwennein

Konsensnichtmöglichsei,seienGegnereinesProjektsnacheineroffenenundehrlichenBeteili-

gungzufriedener.EinegesellschaftlicheBefriedungsfunktion,dasZusammenrückenderGesell-

schaft, ein gesteigertes Verständnis und eine erhöhte Akzeptanz von Genehmigungsverfahren

sowie das wachsende Interesse an Beteiligungsangeboten sind weitere Hoffnungen, die einige

GesprächspartnerinBeteiligungsangebotelegen.

EinGesprächspartnersiehtesalsdemokratischeSelbstverständlichkeitan,derÖffentlichkeitzu

berichten, wer vondenVorhabenprofitiert undwelcheNutzenundFolgen siehabenkönnen.

WennPolitikBürgerbeteiligungwirklichwillundesihrgelingt,dieszuzeigen,erwarteteinTöB-

VertretereinbesseresVerhältniszwischenStaatundBürgern.

IndemöffentlicheDebattenangeregtwerden,kannsichnachAnsichtmehrererGesprächspartner

diepolitischeKulturinDeutschlandverbessern.BürgerbeteiligungbietetdamiteinenBeitragzur

lebendigenDemokratieundzueinemgesellschaftlichenKonsens.DerdrohendenFrustrationund

AbkehrvonderDemokratiesowiedemGefühlderMachtlosigkeitbeiBürgernhinsichtlichstaatli-

cherEntscheidungenkannentgegengewirktwerden.

3.5. Defizite – Welche Mängel bestehen bei Information, Transparenz und Beteiligung?

Fürdie interessierteÖffentlichkeitherrschtnachMeinungeinesTeilnehmers imGesamtprozess

einDefizitanTransparenz.EsbestehennachaußenUnklarheiten,werzuwelchemZeitpunktüber

welcheSachverhalteformalentscheidetundweraufinformellemWegEntscheidungenbeeinflusst.

InsbesondereProzessabläufeinnerhalbundzwischenBehördensindwenigtransparent.Nichtnur

dieInteressendesVorhabenträgersbleibenunaufgedeckt,auchdieAbwägungderEinwendungen

istintransparent.EinVertretereinerBürgerinitiativesiehteinenständigenWissensvorsprungbei

derVerwaltung,deraufihrenfinanziellenMöglichkeitenfußtundnachaußenverteidigtwird.Pro-

jektbegleitendeInformationenexistierennurunzureichend,auchZwischenergebnissewerdenim

Verfahrennichtdargestellt.

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3. Einschätzung von Prozessbeteiligten zu Prozessen der Verkehrsinfrastruktur, Transparenz und Beteiligung

DasFehlenmodernerKommunikationsmedien,die inAmtsblätter verstecktenAnkündigungen

unddieBeschränkungaufEinsichtinAktenordnerbauenBeteiligungshürdenauf,dieBürgerin-

nenundBürgerndieLustnehmen,Einwendungenzuformulieren.LautunserenGesprächspart-

nernsinddiedargebotenenInformationeninihrerVerwaltungssprachefürLaienzukompliziert

undunverständlich.DieAuswirkungenvonVorhabenkönnennichtverdeutlichtwerdenundblei-

benfürdieÖffentlichkeitabstrakt.

DiekomplexenVerfahrenmitmehrerenBeteiligungsschrittensindunübersichtlich,intransparent

undwirkenaufBürgerabschreckend.DieBehördensindnichtserviceorientiertundoffenbaren

eine große Distanz zu den Betroffenen. Nach Meinung eines Gesprächspartners ist die Bereit-

schaftzurBeteiligungbeiderVerwaltungvorhanden,esmangeltjedochanKompetenzendafür.

Bezogenauf dasGesamtverfahrenwerdenBeteiligungsangebote erst danngemacht,wennnur

nochgeringeGestaltungsspielräumebestehenundgrundsätzlicheEntscheidungenbereitsgetrof-

fensind.FüreinzelneGesprächspartnerwirdBeteiligungoftalsAlibimaßnahmewahrgenommen.

DieErgebnissedieserMaßnahmenbleibenunverbindlich,währendEntscheidungenhinterver-

schlossenerTürgetroffenwerden.

NachderAuffassungeinesBI-VertretersschätztdieGenehmigungsbehördedieKompetenzder

Bürgerinitiativen nur unzureichend. Anstatt die oftmals qualitativ hochwertigen Alternativvor-

schlägezuberücksichtigen,werdenBürgerinitiativenoftmalsindieEckederGegnergestellt.

HinsichtlichdesBVWPkritisierte einTöB-Vertreterdie fehlendeMöglichkeit,Einfluss aufden

UntersuchungsrahmenundaufdieAuswahlderGutachterinderPhasederSzenarienzurVer-

kehrsentwicklungzunehmen.ImROVundimPFVistdasScopingnichtöffentlich,zudemwerden

dieErörterungsterminenichtvonneutralenModeratorengeführt.DiePräklusionsregelung7führt

dazu,dassnurjuristischeProfisEinwendungenformulierenkönnen,umKlagemöglichkeitennach

derPlanfeststellungnochzugewährleisten.ZudemsindFristenfürAkteneinsichtundKlagenauf-

grundderKomplexitätderUnterlagenzuenggesteckt.

3.6. Contra – Was spricht gegen mehr Bürgerbeteiligung?

Weitergehende Bürgerbeteiligung führt aus Sicht einiger Verwaltungsvertreter zu höherem

ArbeitsaufwandderBehördeundübersteigtdamitderenKapazitätenumeinVielfaches.Weileine

potenzielleFlutvonInformationenzusätzlichverarbeitetwerdenmuss,wirdderbereitsexistie-

rendeZeitdruckinVerfahrengesteigert.

7 Präklusion(lat.):AusschlussvonRechtshandlungenoderRechten,wennsieinnerhalbdergesetzlichenFristnichtvor-

oderwahrgenommenwerden.http://lexikon.meyers.de

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3. Einschätzung von Prozessbeteiligten zu Prozessen der Verkehrsinfrastruktur, Transparenz und Beteiligung

DieGenehmigungsbehördesiehtsich ineinemDilemmazwischendemAnspruchaufTeilhabe

derÖffentlichkeitundderNotwendigkeit,Verfahrenschnellstmöglichabschließenzumüssen.Ein

Gesprächspartnerbefürchtet,dassmehrBeteiligungauchzuausuferndenVerfahrenführt.

NebenderVerwaltungsindauchdieBürgernachMeinungeinigerGesprächspartnerhinsichtlich

derVerfahrenslänge,desAblaufsunddesfachlichenNiveausderPlanungteilweiseüberfordert.

ZudemweckenBeteiligungsangeboteunerfüllbareErwartungenundWünscheinderÖffentlich-

keit,dieSpannungenzwischenfachlichen,rechtssicherenundpolitischenAnsprüchenerzeugen.

Da Betroffene trotz Beteiligungsangebot in der Regel Betroffene bleiben, geht ein Interviewter

zudemnichtvoneinerBefriedungsfunktiondurchPartizipationaus.

AusSichtderBeteiligtenstehtoftmalsderWunschnachVerhinderungeinesVorhabensimVor-

dergrund.SoseiendieinvolviertenPersonenimVerfahrensehroftBedenkenträger,diemitKla-

gendasVerfahrenverlangsamen.MenschenseienmitihrenindividuellenInteressennurinGren-

zen imstande, den Blick auf den gesamtgesellschaftlichen Nutzen eines Vorhabens zu legen.

BetroffenereagiertenmitemotionalgesteuertenArgumenten,woraufdieVerwaltungjedochnicht

eingehenkönne.

Das Beharren auf Verhinderung und Verzögerung wird beispielsweise durch die Nutzung von

internetbasierten Einwendungsgeneratoren deutlich, die den Verwaltungsaufwand signifikant

erhöhen. Befürworter von Vorhaben hingegen erheben in den formellen Beteiligungsverfahren

selteneineStimme.Zudemunterstreichtdie formaleBeteiligung inder jetzigenFormweniger

GemeinwohlaspektealsPartikularinteressen.UmdieserTendenzentgegenzuwirken,sollteBür-

gerbeteiligungauchBefürwortervonVorhabeneinschließen.Durcheinegezielteundfrühzeitige

AkteursanalysekönntenauchBefürworteridentifiziertundaktiviertwerden,sicheinzubringen.

GrundsätzlichistaufbeidenSeiteneinefehlendeOffenheitzurEinigungzubeklagen.Esherrscht

MisstrauenbezüglichBeteiligungsangebotensowohlbeiBürgernalsauchbeiderBehörde.Bürger

betrachtenBeteiligungsangeboteoftmalsalsAlibi,dakeinGestaltungsspielraumgegebenistund

grundlegendeFragennichtbehandeltwerden.NachMeinungeinesPolitikerssehensichGeneh-

migungsbehördendurchBeteiligungsforderungeneinemdrohendenKontrollverlustausgesetzt.

3.7. Wünsche – Wie sieht ein idealer Beteiligungsprozess aus?

FüreinegeringeZahlderbefragtenVerwaltungsvertretergibteskeinensignifikantenVerbesse-

rungsbedarfdesStatusquo.DieEinwirkungsmöglichkeitenderBevölkerungaufdiestrategische

AusrichtungderVerkehrsnetzeseiendurchdemokratischeWahlenunddiedarausresultierenden

parlamentarischenMehrheitenausreichendgegeben.AuchindenPhasennachderBedarfspla-

nungseienüberdieförmlichenVerfahrenbereitsheuteausreichendeMöglichkeitenvorhanden,

persönlicheAnsichteneinzubringen.

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3. Einschätzung von Prozessbeteiligten zu Prozessen der Verkehrsinfrastruktur, Transparenz und Beteiligung

DieMehrzahlderGesprächspartnersiehtdemgegenübereineAusweitungderInformations-und

Beteiligungsmöglichkeitenalssinnvollundnotwendigan.GrundsätzlichforderndieInterviewten,

BeteiligungsangebotenichtaufdasZielderAkzeptanzbeschaffungzureduzieren.

Es gilt, Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf Beteiligungsangebote als Kunden zu verstehen.

Gewünscht ist anstelle eines Gegeneinanders ein Miteinander der Parteien. Dafür braucht es

einenPerspektivwechselderVerwaltung,diesichindas„BootderBetroffenensetzen“sollte,um

diemenschlicheKomponentezuverstehen.EinGesprächspartnerdrehtdiePerspektiveumund

beschreibtseinBildeinesidealenBürgers,derEntscheidungenamEndevonGenehmigungsver-

fahrenakzeptiertundsieindieGesamtverantwortungeinordnenkann.

Für eine ideale Informiertheit wünschen sich einige Gesprächspartner, dass der Öffentlichkeit

dasübergeordnetegesamtgesellschaftlicheInteressedeutlichundfrühzeitigerläutertwird,umso

dieVerantwortungfürGenerationenzuverdeutlichen.BereitszuBeginneinesVerfahrensschritts

schlägt einGesprächspartner einoffenesTreffenundeinebreit angelegteDiskussionmitden

Interessiertenvor.Einflussmöglichkeitenmüssendortklarbeschriebenwerden.SosollenSpiel-

räumeundKompetenzenallerBeteiligtenoffeninallenVerfahrensschrittendargestelltsein.

AufgrundderlangenVerfahrensdauermussindeneinzelnenPhasendieursprünglicheBegrün-

dung für das Vorhaben fortlaufend erklärt werden; gleichzeitig sind Vor- und Nachteile mit

Begünstigten und Benachteiligten zu beschreiben. Dabei sollen der Vorhabenträger als Person

undAnsprechpartnererkennbarunddieVerantwortlichkeitentransparentsein.

DerVorschlag,einOnline-InformationssystemalszentraleAnlaufstelleeinzurichten,fandinder

RundebreiteZustimmung.Aufeinerzentralen Internetplattformsolltenprozessbegleitendalle

InformationenlaienverständlichbereitgestelltundderÖffentlichkeitoffensivangebotenwerden.

UnterlagenmüssenaufkonkreteProblemeundkonfliktäreThemenhinweisen.DieInformationen

solltenfürjedenBürgerleichtzugänglich,vollständigundaktuellsein.

Dem Maßnahmenträger wurde angeraten, alle Unterlagen öffentlich zu machen. Der weiterge-

hende Vorschlag nach einer verpflichtenden Offenlegung aller behördlichen Dokumente durch

ein Transparenzgesetz rief Skepsis bei einigen Teilnehmern hervor. Als mögliche Konsequenz

befürchteneinigeAnwesendeeineFluchtderBehördeninsInformelleundeineSchwächungder

BehördenstellungalsVerhandlungspartner(z.B.inGrundstücksverhandlungen).

Für Beteiligungsmöglichkeiten sind sowohl ein Konzept als auch Managementinstrumente als

integraleBestandteiledesgesamtenPlanungs-undGenehmigungsverfahrenserforderlich.Alle

gesellschaftlichenGruppen,besondersBefürworterundGegner,müssenaktivindasVerfahren

eingebundenwerden.AufEbenederBedarfsplanungversprichtsicheinVertreterderVerwaltung

durchplebiszitäreElementeerhöhteAkzeptanzbeidennachfolgendenPlanungsschritten.

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3. Einschätzung von Prozessbeteiligten zu Prozessen der Verkehrsinfrastruktur, Transparenz und Beteiligung

EinInterviewterwünschtsicheineMitscheidungsmöglichkeitderBürgerbeiderTrassenfindung.

GrundeigentümersolltenstärkerimProzessbeteiligtsein.BeiumstrittenenProjektenseidieIn-

stallationeinesBürger-oderPlanungsbeiratsratsam.

ImBVWPwünschensicheinBI-undeinTöB-VertreterdieBeteiligunganderGrundlagendiskus-

sion.DiestrategischeFrage„WiesolldasVerkehrsnetzimJahr2030inDeutschlandaussehen?“

stehtamAnfangdergesamtenPlanungundmussbreitdiskutiertwerden.EinGesprächspartner

sprichtsichfüreintransparentesAnmeldeverfahrenmitBeteiligungsmöglichkeitenbeiderVorha-

bensammlungaufLänderebeneaus,umdieSinnhaftigkeitvonProjektendiskutierenzukönnen.

IndernachfolgendenDringlichkeitseinordnungdesBMVBSseienharteundnachvollziehbareKri-

terientransparentzumachen.

Die langen Planungs- und Genehmigungszeiten machen es nach Ansicht einiger Teilnehmer

zudemnötig,aufgrundsichwandelnderRahmenbedingungenauchimfortgeschrittenenProzess

dieOb-FragevonVerkehrsvorhabenzudiskutieren.

DieGesprächspartnergabenfolgendeweitereVorschlägefüreineAusweitungvonBeteiligungs-

angeboten:

• Anhörungs- und Abstimmungstermine müssen außerhalb der Arbeitszeiten liegen, um die

TeilnahmefürBerufstätigezuvereinfachen.

• EsbrauchtlängereAuslegungsfristenundkontinuierlichePresseinformationen.

• 3D-Visualisierung (virtuelle Realität) von Verkehrsvorhaben sollten zur Verdeutlichung

zukünftigerAuswirkungeneingesetztwerden.

• EineexterneModerationsolltefürNeutralitätbeiErörterungsterminenundinformellenBetei-

ligungsangebotensorgen.

• BürgerundBürgerinitiativenmüssenbeieigenenGutachtenfinanziellunterstütztwerden.

DieGesprächspartnergabenAntwortaufdieFrage,welcheErfolgsfaktorenfüreinenidealenPro-

zessgegebenseinmüssen:

• EineoffensiveInformationspolitik,beispielsweisemitInformationsveranstaltungenfürBürger

undOrtsrätevorVerfahrensbeginn

• BegleitendeArbeitskreisemitStakeholdern

• Austausch,beiderseitigesVerständnisundEinbindungderexternenExpertiselokalerAkteure

(BI,TöB,BürgerinnenundBürger)

• FinanzielleodermaterielleAnreize,wiedieBereitschaft,Ausgleichsmaßnahmenübergesetz-

licheBestimmungenzuermöglichen

• BeteiligungalsBaukastensystem,umsieoptionalundmaßgeschneidertindenProzesseinzu-

binden.

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3. Einschätzung von Prozessbeteiligten zu Prozessen der Verkehrsinfrastruktur, Transparenz und Beteiligung

NachAnsichtderGesprächspartnersolltenfolgendeQualitätskriterienfüreinenidealenBeteili-

gungsprozessgelten:

• Beteiligungsangebotemüssenfrühzeitig,ergebnisoffen,fairundfreiwilligsein.

• Informationenmüssenkontinuierlich,prozessbegleitend, transparentundoffensivbereitge-

stelltwerden.

• Verfahrenmüssenkostengünstigundrechtssicherseinundmöglichstschnellerfolgen.

• DieNutzungmodernerPräsentationsformenundOnline-MediensollzumStandardwerden.

3.8. Frühzeitige Beteiligung – Wann sollte wer beteiligt werden?

FürdieeinzelnenPlanungs-undGenehmigungsverfahrenherrschenunterschiedlicheMeinungen

überdenpassendenZeitpunktvonInformations-undBeteiligungsmethoden.EinigeVerwaltungs-

vertretersehenimBVWPbegrenzteAnsatzpunktefürKonsultationsangeboteüberdieMaßnah-

menimRahmenderStrategischenUmweltprüfung(SUP)hinaus,dasichdasInteressevonBürge-

rinnenundBürgerneheraufdielokaleDetailplanungalsaufdasGesamtverkehrsnetzfokussiert.

AndereStimmenforderndieEinbindungvonTöBundÖffentlichkeitbeistrategischenEntschei-

dungenzurzukünftigenMobilitätundbeimAnmeldeverfahrenaufLänderebene.

IndennachfolgendenVerfahrendesROVundPFVsolltederVorhabenträgernachMeinungder

MehrzahlderGesprächspartnerüberdasProjektinformieren,sobalderstekonkreteÜberlegun-

genangestelltsind–alsoinjedemFallvordemeigentlichenVerfahrensbeginn.HiermüssenPer-

sonenmit ideellen,materiellenundindirektenBetroffenheitenfrühidentifiziertundeingebun-

denwerden.

3.9. Zusätzliche Beteiligungsangebote – Wer trägt die Kosten?

DieKostenfürBürgerbeteiligungmüssennachMeinungeinesGesprächspartnersvonvorneher-

ein in die Projektkalkulation einfließen. Einigkeit besteht darin, dass in erster Linie der Vor-

habenträgernachdemVerursacherprinzip inderPflichtsteht,Beteiligungzufinanzieren.Teil-

weisekönntenInformationsveranstaltungenauchvonGenehmigungsbehördengetragenwerden.

DasLandes-RaumordnungsprogrammbietetMöglichkeitenzurNutzungzusätzlicherMittel.Die

FinanzierungvonBürgeranwältenvonstaatlicherSeitesaheinGesprächspartneralskritischan,

dadamitöffentlicheGeldereinseitigfürdieStärkungeinerInteressengruppeverwendetwerden.

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4. Schlussfolgerungen und Ableitungen für die Empfehlungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Verkehrssektor

4. Schlussfolgerungen und Ableitungen für die Empfehlungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Verkehrssektor

InfrastrukturplanungenerhaltenihreLegitimationdurchVerfahren.FörmlicheVerfahrenhaben

wichtigerechtsstaatlicheAufgaben.DieGestaltungdesVerfahrensverläuftnachgesetzlichenVor-

gabenundinformalisiertenBahnen.DasformellePlanungs-undGenehmigungsverfahrendient

derRechtssicherheitunddemSchutzderRechtsgüter,u.a.derWahrungdesGrundrechtsschut-

zesdervonderPlanungBetroffenen.DurchdieBeteiligungderBürger,BehördenundderTöBsoll

sichergestelltsein,dassdieErkenntnissederBehördenerweitertundwiderstreitendeInteressen

ausgeglichenwerdenmitdemZiel,eineBefriedungzuerreichen.

DieBehördensindverpflichtet,imVerfahrenöffentlicheundprivateBelangeuntereinanderund

gegeneinandergerechtabzuwägen.DieHandlungslogikderBehördenistdaherdaraufausgerich-

tet,dieRechtmäßigkeitdesVerfahrenssicherzustellen,diegesetzlichenVorgabenzuprüfenund

die individuellenRechtezuschützen.DieHandlungslogik richtet sichdemnach inersterLinie

nichtdanach,dendemokratischenAnforderungennachÖffentlichkeitsbeteiligunggerechtzuwer-

den. Vor diesem Hintergrund stehen die Empfehlungen für eine bessere Bürgerbeteiligung im

SpannungsverhältniszwischenrechtsstaatlichenRahmenbedingungenaufdereinenunddemo-

kratischenSpielräumenundAnforderungenfürdieÖffentlichkeitunddenParlamentenaufder

anderenSeite.

DienachstehendenSchlussfolgerungenleitensichausderAnalysederVerfahrensschritteundden

ExpertenaussagenimRahmendergeführtenInterviewsunddesWorkshopsab.

Mangelnde Information und Transparenz

GenehmigungsbehördennutzenzunehmenddasInternet,umBürgerinnenundBürgermitInfor-

mationenüberdenStandderPlanungs-undGenehmigungsprozessevonVerkehrsvorhabenzu

informieren.VorallemPlanungsdokumentefürdasROVunddasPFVwerdenhäufigschonim

Internetveröffentlicht.Diewesentlichen(Vor-)EntscheidungenübereinVorhabenwerdenjedoch

früher,bereitsimRahmenderBedarfsplanung,getroffen.InsbesondereüberdiesePhaseliegen

öffentlichwenigeInformationenvor.

EineDokumentationzurVorhabenhistorie,beginnendbeiderBedarfsplanungbishinzurUmset-

zung,istinderRegelnichtvorhanden.FürBürgerinnenundBürgerbleibenwichtigeFragenzu

Gegenstand,ZweckundAblaufdereinzelnenVerfahrensschritteoffen.Werhatwannauswelchen

GründendenBedarfeinesVerkehrsvorhabensfestgestellt?WelchebeteiligtenAkteurehabendie

PlanungundGenehmigunginwelchemMaßemitgestaltet?WelcheArgumentesindwieberück-

sichtigt?

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4. Schlussfolgerungen und Ableitungen für die Empfehlungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Verkehrssektor

Die Darstellung der behördlichen Entscheidungsstrukturen und Prozessbeteiligten sowie die

InhalteverwaltungsinternerAbläufesindwenigtransparent.DemLaienwirdunzureichendver-

deutlicht,welcheEntscheidungsspielräumefürTöBundBürgerexistierenundwelcheAnsprech-

partnerfürweitereInformationenzurVerfügungstehen.

InsbesonderebleibendieRollenvonBundundLändernbeiderVorhabensammlungundAbwä-

gungfürdieBedarfsplanungunklarbisdiffus.DabeilegtdieserSchrittdieGrundlagefürspätere

Vorhaben.WenigeDetailsfindenBürgerauchzurEntwicklungundAbwägungderSzenarien,zur

AnmeldungderProjektedurchdieBundesländerundzurEinordnungderDringlichkeitvonVor-

haben.

ImweiterenPlanungsverlaufsindbehördeninterneAbläufezurLinienbestimmungsowiezurPrio-

risierungderVorhabennachderPlanfeststellungintransparent.InAnbetrachtderlangenVerfah-

rensdauerfehlenzudemAngabenzuZeitbedarfeneinzelnerVerfahrensschritteebensowieAus-

sagenzuVerzögerungsursachen.

WennInformationenbereitgestelltwerden,geschiehtdiesseltenserviceorientiert imSinnedes

BürgersalsKunde.Planunterlagen,die inGemeindenausgelegtoder imInternetveröffentlicht

werden,sindinderRegelnichtlaienverständlichaufgearbeitet.InderAuseinandersetzungmit

FachinformationenbleibtfürdenungeschultenLeserdasVorhabenhäufigabstrakt.

Fazit:EinehöchstmöglicheTransparenzüberInhalteundVerfahrenvomBeginnderPlanungbis

zurUmsetzungeinzelnerProjekteistanzustreben.ImVerlaufderPlanungensollteinjedemPro-

zessschritt fürdenBürgernachvollziehbarsein,wozuderProzessschrittdientundwarumdas

Projektbzw.dieProjekteerforderlichsind.TransparenzistderersteSchritt,umVertrauenbeim

Bürgeraufzubauen.Politik,VerwaltungundVorhabenträgermüssenderKommunikationmitdem

BürgereinenzentralenStellenwerteinräumenundumVerständnisfürdieVorhabenwerben.Eine

aktivierendeÖffentlichkeitsarbeit,diehochkomplexeSachverhalteallgemeinverständlichvermit-

teltundsichnichtnurandiekritischenBeteiligungselitenwendet,istnotwendig.

SinnvollisteinOnline-Informationssystem,dasdieProjekthistorievomPlanungsbeginnbiszur

RealisierungallerFernstraßenprojektetransparentmacht.Essolltezentralumfassendeundver-

ständlicheInformationenüberdiestaatlichenEbenenunddiezeitlichenAbläufehinwegzurVer-

fügungstellen.DieInformationensolltendurcheineinfachesSuchsystemfürjedenBürgerleicht

auffindbarsein.

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4. Schlussfolgerungen und Ableitungen für die Empfehlungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Verkehrssektor

Unzureichende Einbindung der Bürger und ihrer gewählten Vertreter in das formelle Verfahren

DiePlanungvonBundesfernstraßenliegtnachgeltendemRechtinersterLinieinderHandder

Exekutive.DieMinisterialverwaltung,nachgeordneteBehördenundFachexpertenzuihrerUnter-

stützungspielenvonderPlanungbiszurRealisierungvonFernstraßeninallenProzessschritten

eineherausragendeRolle.

DieParlamenteimBundundindenLändernhabenindiesemformellenSystemeineuntergeord-

neteFunktion.DerBundestag legt imerstenformellenProzessschrittrechtlichverbindlichden

BedarffürdenAusbauundNeubauvonBundesfernstraßenfest.ImweiterenformellenPlanungs-

verlaufsindparlamentarischeEntscheidungenwederaufBundes-,nochaufLandes-undkommu-

nalerEbenevorgesehen.DieKommunalpolitikkannsichimRahmenderformalenBeteiligungals

„TrägeröffentlicherBelange“(TöB)einbringenundEinwändeundBedenkenformulieren.

TöBsind in fastalleProzessschritteeinbezogenundkönnen ihreVorstellungenundBedenken

indasVerfahreneinbringen.AuffälligistdiefehlendeEinbindungvonNaturschutzinteressenim

ZugederVorhabensammlungaufLänderebene.InZukunftwerdendieTöBimRahmenderStrate-

gischenUmweltverträglichkeitsprüfung(SUP)zusätzlichanderBedarfsplanungbeteiligt.

DieEinbeziehungeinerbreitenÖffentlichkeitimformellenVerfahrenistlediglichimROVvorgese-

hen.WichtigeEntscheidungenüberdieVerkehrswegesindbereitsvorherimRahmenderBedarfs-

planunggetroffenworden.D.h.,eineergebnisoffeneDiskussionmitBürgern,diedieFrageein-

schließt,obeineVerbindungvonAnachBüberhaupterforderlichistundwelcheVerkehrsträger

geeignetwären,istzudiesemZeitpunktnichtmehrmöglich.

BetroffeneBürgerkönnensichbislangerstspätimVerfahrenimRahmendesPFVeinbringen,

indemsiebeiderAuslegungdiePlanfeststellungsunterlagensichtenunddazuStellungnehmen.

ZudiesemZeitpunkthabendieProjektebereitseinenjahrelangen(häufigjahrzehntelangen)Weg

derPlanungvollzogenunddieWirkungsmöglichkeitenderBürgersindgering.

Fazit:BürgerstellenheutehöhereAnforderungenanInformationundBeteiligungalsindenver-

gangenenJahrzehnten.UmwiderstreitendeInteressenauszugleichenunddieChancenaufBefrie-

dungzuerhöhen,reichteineBetroffenenbeteiligungnichtmehraus. JederBürger (jedermann,

diebreiteÖffentlichkeit)solltedieMöglichkeitbekommen,sichfrühzeitigundkontinuierlichüber

Bundesfernstraßenprojektezuinformierenundsichdaranzubeteiligen.

Mit der Aufstellung zum BVWP 2015 besteht nun die Chance, einen neuen Weg zu beschreiten und die Öffentlichkeit sowohl im Rahmen der SUP als auch in weiteren Verfahrensschritten bei der Aufstellung des BVWP zu konsultieren.

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4. Schlussfolgerungen und Ableitungen für die Empfehlungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Verkehrssektor

Die Erfahrung zeigt, dass Bürger unabhängig vom Planungsstand und Prozessschritt die „Ob-

Frage“thematisieren.DeshalbistnebenderumfassendenTransparenzüberInhalteundVerfah-

reneineBeteiligungderBürgerander„Ob-Frage“zueinemerheblichfrüherenZeitpunktalsbis-

langdringendgeboten.Bürgerbeteiligensicheher, jedringlicherdasThemaundjenäherdas

ProjektanihrerLebenswirklichkeitist.DeshalbisteineBürgerbeteiligunganderBedarfsplanung

aufderLänderebeneundaufderregionalenEbeneratsam.AucheineBeteiligungderBürgerauf

BundesebeneistbeistrategischenFragestellungendenkbar,wiez.B.:Welcheverkehrspolitischen

ZielewollenwirinDeutschlandverfolgen?WelcheVerkehrsnetzeundVerkehrsträgersollenPri-

oritäthaben?WiesollendiefinanziellenMittelzwischendenVerkehrsträgernverteiltwerden?

EineBeteiligungderBürgerander„Wie-Frage“istvoroderwährenddesROVzuempfehlen,zu

einemZeitpunkt,wenndiefachlichePrüfungderVariantenerfolgtunddieVor-undNachteileder

Trassenvariantendiskutiertwerdenkönnen.BürgerbetroffenerRegionenkönnenanderTrassen-

abwägungstärkerbeteiligtwerden,indemsiedieVariantenausBürgersichtbreitdiskutierenund

einVotumzudenTrassenvariantenabgeben.DiesesVotumsolltedanninderfolgendenPhaseder

LinienbestimmungBerücksichtigungfinden.

InderPhasevordemPFVkanneineEntscheidungdesLandesparlamentsüberVerkehrsprojekte

diedemokratischeLegitimationvonBundesverkehrsprojektenindembetreffendenBundesland

erhöhen.

Partikularinteressen und Gemeinwohlaspekte

FernstraßenprojektesindgeprägtvongrundlegendenInteressenkonflikten,zumeinenzwischen

Wirtschafts-undNaturschutzinteressen,zumanderenzwischenindividuellenInteressendervor

OrtnegativbetroffenenBürgerundderübergeordnetenGemeinwohlinteressen.

InderjetzigenFormhatsichimBeteiligungsverfahreneinePraxisherausgebildet,nachderbei

umstrittenenVorhaben inderöffentlichenDebattePartikularinteressenhäufig imVordergrund

stehenundGemeinwohlaspekteindenHintergrundtreten.NegativbetroffeneBürgerundNatur-

schutzverbändeschließensichhäufigzusammen,umgemeinsam inderÖffentlichkeitaufdas

ProjektaufmerksamzumachenundihreChancenaufVeränderung,VerzögerungoderVerhinde-

rungdesProjekteszuerhöhen.

Interessengruppen,diedasProjektbefürworten(Wirtschaftsverbände,Unternehmen,lärmentlas-

teteBürger)scheuenhäufigöffentlicheDiskussionenundverlassensichaufdasformaleVerfah-

ren.DiejenigenBürger,dievondemProjektindirektbetroffensindundprofitierenwürden,weil

siez.B.durcheineneueAutobahnschnellervonihremWohnortzumArbeitsplatzgelangen,wer-

denvomformellenVerfahrennichtadressiertundbringensichkaumein.

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4. Schlussfolgerungen und Ableitungen für die Empfehlungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Verkehrssektor

BeiöffentlichenDebattenübereinVorhabendominierenhäufigdienegativenAuswirkungen.Die

positivenFolgenundderNutzenderProjektewerdennichtinausreichendemMaßeindieDis-

kussioneingebracht.EinebreitangelegteDiskussionmitBürgernüberStrategienderVerkehrs-

planungundGemeinwohlinteressensowieüberVor-undNachteilevonTrassenvariantenfindet

nichtstatt.

Fazit:EinumfassenderKonsensundeinfüralleParteienzufriedenstellenderInteressenausgleich

sindkaumzuerreichen.ModerneundattraktiveFormenderInformationundBürgerbeteiligung

sindhilfreich,umInteressengruppenundBürgerzumobilisierenundzuaktivieren,diesichnor-

malerweisenichtanFernstraßenprojektenbeteiligen.SiekönnendasVerständnisfürdiePlanun-

geninwenigberührtenTeilenderÖffentlichkeitfördern.

Eskommtdaraufan,Prozessezuorganisieren,diediekompletteBandbreitederBürgerinteressen

undderVerbändesichtbarmachenunddieVielfaltderMeinungeninderBevölkerungwiderspie-

geln.FormelleFormenderBeteiligungsolltenmodernisiertunduminformelleFormenergänzt

werden.InformelleBeteiligungsformen,wieoffenePlanungsdialogevorOrtvordemPFVkönnen

z.B.direktundindirektbetroffeneBürgermotivieren,anderAusgestaltungderFernstraßeund

derMinimierungderBelastungenfürMenschundNaturmitzuwirken.

Promoter für Fernstraßenprojekt fehlt bzw. ist vor Ort nicht präsent

An den Planungs- und Genehmigungsprozessen sind Akteure aus mehreren politischen und

administrativenEbenendesBundes,derLänderundderKommunenbeteiligt.

In der Regel übernimmt keiner der am Verfahren beteiligten Akteure die Rolle des Promoters

vorOrt, der einGegengewichtgegenüberdenBetroffeneninteressendarstellenkönnte. Staatli-

cheBehörden,diedasVerfahrenverantwortenbzw.alsVorhabenträgervoranbringen,sehenihre

RolleundAufgabenichtdarin,fürdasProjektzuwerben,dieVorteileunddenNutzendesProjek-

tesdarzustellenundsichmitBürgernvorOrtauseinanderzusetzen.AuchKommunalpolitikerund

Interessengruppen,diedasProjektbefürworten,übernehmendieseAufgabevorOrthäufignicht.

Fazit:EineRollenveränderungderstaatlichenBehörde(Vorhabenträger)isterforderlich.DerVor-

habenträgersolltezukünftigverstärktaktivfürInformationinderBevölkerungundfürdieAkti-

vierungvonInteressengruppenvorOrtsorgen.BehördenmitarbeitersolltenfürdieOrganisation

derBürgerbeteiligunggeschultwerden,überkommunikativesHandwerkzeugverfügenundeine

beratendeundmoderierendeRolleeinnehmen.

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5. Empfehlungen: Bausteine für mehr Transparenz und Bürgerbeteiligung bei Bundesfernstraßen

5. Empfehlungen: Bausteine für mehr Transparenz und Bürgerbeteiligung bei Bundesfernstraßen

DieProzessschrittehatergeben,dassdieBeteiligungsverfahrenbeiderPlanungundUmsetzung

vonBundesfernstraßenu.a.folgendeDefiziteaufweisen:

• MangelndeInformationundTransparenz,insbesondereinderPhasederBedarfsplanung,in

derwesentliche(Vor-)Entscheidungengetroffenwerden

• Zuspäte,punktuelleundunzeitgemäßeEinbindungderBürgerundihrergewähltenVertreter

indieVerwaltungsverfahren

• ZugeringeBerücksichtigungderVielfaltderMeinungenundInteressenbeiumstrittenenPro-

jekten.

DieBausteine,dieimFolgendenvorgeschlagenwerden,sindunseresErachtensgutgeeignet,um

dieseDefiziteanzugehensowieBürgerumfassendundausgewogenzuinformierenundfrühzeiti-

ger,kontinuierlicherundernsthafterzubeteiligen.DieBausteineQualifiziertesBürgervotumzur

„Ob-Frage“undoffenePlanungsdialogezurFeinplanungwerdenaktuellinFormvonModellpro-

jekteninKooperationmitderBertelsmannStiftungerprobt.DieKosten,diefürdievorgeschlage-

nenBausteinefürmehrTransparenzundBürgerbeteiligungentstehen,sindTeilderPlanungskos-

tenundsolltenwiedieKostenfürÖffentlichkeitsarbeitundIngenieurleistungenbetrachtetund

finanziertwerden.

BevorVorhabenträger,BehördenoderandereInitiatorenmitderPlanungkonkreterBausteineder

Bürgerinformation und Bürgerbeteiligung beginnen, empfiehlt es sich, zunächst grundlegende

Fragenzubeantworten:

• WelcheZieleverfolgenSiealsInitiatormitdemBeteiligungsprozess?

• WelcherelevantenZielgruppenundAkteurewollenSieerreichen?

• SinddieRahmenbedingungenundRessourcenklar?

• WelcheErwartungenhabenandererelevanteAkteureandenBeteiligungsprozess?

• WelcheEinflussmöglichkeitenbietenSiederÖffentlichkeitundwiebindendsinddieErgeb-

nissedesBeteiligungsprozesses?

DieBeantwortungderFragenhilft,dieAnforderungenandieGestaltungderBürgerbeteiligungzu

formulierenunddieBausteineentsprechendanzupassenundzukonkretisieren.

Baustein 1: Zentrales Online-Informationssystem

MiteinemzentralenOnline-InformationssystemwirddieÖffentlichkeitüberalleaktuellenFern-

straßenbauvorhabeninDeutschlandinformiert.EinzentralesInfotooleröffnetdenBürgerneinen

einfachenZugangzuInformationenundzumDialog.

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5. Empfehlungen: Bausteine für mehr Transparenz und Bürgerbeteiligung bei Bundesfernstraßen

Ziel

Das Informationssystem schafft eine zentrale Anlaufstelle, über die sich alle Bürgerinnen und

Bürger–auchmitbegrenztenzeitlichenRessourcen–zuPlanungsvorhabeninihremjeweiligen

UmfeldundderenVerfahrensstatus,-ablaufundAnsprechpartnerinformierenkönnen.Damitsol-

lenderZugangzurelevantenInformationenvereinfacht,dieTransparenzbeikonkretenVerfah-

renderPlanung,GenehmigungundRealisierungerhöhtundVerfahrensprozessefürdieÖffent-

lichkeitverständlichundnachvollziehbarwerden.

Zeitpunkt der Maßnahme

DasOnline-InformationssystemsollbeginnendmitderAufstellungdesBundesverkehrswegeplans

2015eingerichtetwerdenundkannggf.direktaufdemProjektinformationssystemdesBMVBS

aufsetzen.

• AufbaudesSystemsmöglichstabsofort.

Inhalte und Methode

DieInformationsplattformbestehtauseinerzentralenSuchmaskeunddezentralenInformations-

datenbanken.

MiteinemeinfachenSuchsystemhabenBürgerüberallinDeutschlanddieMöglichkeit,dieVer-

kehrsplanungenundProjektezufinden,diesieinteressierenbzw.diefürsierelevantsind.Bei-

spielsweisekönnensiesichdurchdieEingabeihrerPostleitzahlüberalleFernstraßenprojektein

ihremUmfeldinformieren.NebendenInformationenzukonkretenVorhabenbeschreibtdasInfor-

mationssystemtheoretischeGrundlagenzudenVerfahrenderPlanung,GenehmigungundUmset-

zungvonFernstraßenbauvorhabeninDeutschland.AlleInformationensolltenoffen,transparent,

vollständigundaktuellsein.DerBürgerdarfzukeinemZeitpunktdasGefühlhaben,dassihm

etwasvorenthaltenwird.

AufderzentralenOnline-Plattformwerdenalle(zukünftigen)Aus-undNeubauvorhabenvonFern-

straßeninDeutschlandkartenbasiertdargestellt.DieDatenhierfürwerdenimRahmendesBun-

desverkehrswegeplanserstelltundmitdenDatenbankenderLandesbehördenabgeglichen.Die

zentralePlattformenthältdabeinurdiezentralenAngabenzudenProjekten,wieArt,Ort,Status,

ZeitrahmenundAnsprechpartner.

UmAktualitätundQualitätderDatensicherzustellen,müssendiezentralenProjektangabenlan-

desübergreifend/bundesweiteinheitlichkodiertsein,umsieimlaufendenProzessüberSchnitt-

stellenindaszentraleInformationssystemimportierenzukönnen.DiePflegederDatenobliegt

dabeidenLändernbzw.denjeweiligenVorhabenträgern.

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5. Empfehlungen: Bausteine für mehr Transparenz und Bürgerbeteiligung bei Bundesfernstraßen

DieweiterenProjektinformationenwerdendezentralvondenLändernbzw.denVorhabenträgern

auf eigenenPlattformen/Datenbankenbereitgestellt, auf die ausdemzentralenSystemheraus

verlinktwird. JedesVorhabensolldortmitseinergesamtenVerfahrenshistorie lückenlosdoku-

mentiertwerden,beginnendmitderBedarfsplanungundendendmitderVerkehrsfreigabe.Dies

schließtsowohldieoffiziellenVerfahrensschrittewieBedarfsplanung,Raumordnungsverfahren,

Linienbestimmung,PlanfeststellungundUmsetzung,alsauchbehördeninterneAktivitätenzwi-

schendenVerfahrensschrittenmitein.Zeitabläufewerdentransparent,GründefürVerzögerun-

generkennbar.MöglichkeitenderBeteiligungwerdenmitihrenEinflusschancen/ihremEinfluss-

potenzialaufdasVerfahrenbeschrieben.

Das Informationssystem

• Enthält eine kartenbasierte Darstellung aller (zukünftigen) Aus- und Neubauvorhaben von

FernstraßeninDeutschland

• enthältfürjedesProjektvorhabeneineverständlicheaktuelleeinseitigeKurzdarstellung,

• benenntalle imVerfahren involvierten Institutionen (EntscheiderundBeteiligte)mit ihren

konkretenAnsprechpartnern,AufgabenbereichenundZuständigkeitenimVerfahren,

• legtdieGründefürdieNotwendigkeiteinzelnerProjektedar,legtdieKosten-Nutzen-Analyse

undggf.notwendigeAnpassungenoffen

• führtalleoffiziellenDokumenteauf,dieimVerfahrenerstelltwerden(Gutachten,Kartenmaterial,

Abwägungskatalog,Stellungnahmenetc.)undenthältinallgemeinverständlicherSpracheverfasste

Zusammenfassungen(wiefürDokumentenach§6Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz),

• veranschaulichtdenAblaufunddenaktuellenStanddesVerfahrens,

• informiertüberMöglichkeitendesDialogsundderBürgerbeteiligung,und

• nenntdenProjektleiterbzw.AnsprechpartnerfürjedesProjektmitKontaktdaten.

DerLesererhältInformationenüberdenZweck,dieProzessbestandteileundProduktedereinzel-

nenVerfahrensschritteebensowieüberUmsetzer,EntscheiderundBeteiligteaufBundes-,Lan-

des- oderkommunalerEbene. Informelleund formaleVerfahrensschrittemit ihren rechtlichen

Grundlagenwerdenverdeutlicht.AnzustrebenistdabeieineeinheitlicheDarstellungvonVorha-

ben,unabhängigdavon,umwelchesProjektessichhandelt,obderBundoderBundesländerdie

Verfahrensverantwortunginnehaben.

DasOnline-SystemsollteeineneinprägsamenNamenhaben,gutbekanntgemachtundoffensiv

vermarktetwerden,damitesalleBürgererreichtundauchPlanungsexpertenhilft,dieÜbersicht

zubehalten.DerErfolghängtengmitdemTraffic,dendieSeiteerzeugenkann,zusammen.

Umsetzung

DieEntwicklungundUmsetzungdesInformationssystemssollteinderVerantwortungdesBMVBS

liegen.Gemeinsammitden16Bundesländernistzunächstzuklären,wiedieZusammenarbeit

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5. Empfehlungen: Bausteine für mehr Transparenz und Bürgerbeteiligung bei Bundesfernstraßen

erfolgensoll,werwelchehaushalterischenundpersonellenMittelzurVerfügungstelltundwie

dieGeschäftsprozesseablaufensollen.Wirempfehlen,dieÖffentlichkeitbeiAufbauundGestal-

tungeinzubinden.

IndaszentraleOnline-InformationssystemkönnenInformationenausbereitsbestehendenDaten-

bankeneingespeistwerden.EinzentralesSuch-undFiltersystemwirdzentralaufgebaut,dieEin-

speisungderDatenerfolgtdezentral,dieSchnittstellenmüssendefiniertundkoordiniertwerden.

NachderBedarfsplanungkönntedasBMVBSdieZuständigkeitfürdasEinstellenunddiePflege

vonInformationendenAuftragsverwaltungenderBundesländerbzw.denVorhabenträgernüber-

geben.HinsichtlichdesEinspeisensvonInformationenerfolgtzwischenderBedarfsplanungund

dennachgeordnetenVerfahrensschritteneineÜbergabevomBundesverkehrsministeriumzuden

Planungsbehörden der Bundesländer. Die Verfahrensinformationen müssen kontinuierlich auf

dem neusten Stand gehalten werden. Wir empfehlen die Vorgabe von Qualitätsstandards (hin-

sichtlichVerständlichkeit,Vollständigkeitetc.),umMindestanforderungenbeiderInformations-

darbietungzusichern.

EineDokumentationspflichtderAuftragsverwaltungenexistiertbereits.DurchdieEntwicklung

eineszentralenSystemskönntedieEntwicklungbzw.Weiterentwicklungvon16Bundesländer-

Systemenüberflüssigwerden.

DerhierbeschriebeneBausteineineszentralenOnline-InformationssystemsfürFernstraßenkann

perspektivischauchandereVorhaben(Schienenwege,Flugplätze,Wasserstraßen,Industrieanla-

gen,Stromtrassenetc.)einschließen.DamitwürdeesdenBürgernermöglicht,sichüberalleGroß-

vorhabeninihremUmfeldaufkurzemWegzuinformieren.

Gutes Beispiel: Website des US Departments of Energy (DOE) zu Umweltprüfungsverfahren

(NEPADocuments)mitinteraktiverKartezurLokalisierunglaufenderVerfahren.

Baustein 2: Beteiligung an der Strategie der Bundesverkehrswegeplanung

StrategischeGrundfragenderMobilitätsollenmitzufälligausgewähltenBürgernberatenwerden,

umdieMeinungeinesBevölkerungsquerschnitts indiekonzeptionelleAusrichtungdesBVWP

unddiedarausabgeleitetenSzenarienundPrognoseneinfließenzulassen.

Ziel

DieBevölkerungsolldieChanceerhalten,ihreAntwortenaufkonzeptionelleFragenzugeben.Die

AntwortenderBürgeraufgrundsätzliche,strategischeFragensollenindieGrundkonzeptiondes

BVWPeinfließen.

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5. Empfehlungen: Bausteine für mehr Transparenz und Bürgerbeteiligung bei Bundesfernstraßen

Zeitpunkt der Maßnahme

DieBürgerbeteiligungsollteinderKonzeptionsphasederBundesverkehrswegeplanung,alsomög-

lichstvorderAnmeldungvonEinzelprojektendurchdieLänderstattfinden,umdieErgebnisse

imweiterenAufstellungsverfahrenfürdenBundesverkehrswegeplanberücksichtigenzukönnen.

FürdieBeratungdesBVWP2015solltedieBeteiligungunmittelbarbeginnen.

Inhalte und Methode

DieFragestellungenimRahmenderBürgerbeteiligungsollenstrategischeGrundfragenadressie-

ren,beispielsweise

• WelcheverkehrspolitischenZielewollenwirinDeutschlandverfolgen?

• WelcheVerkehrsnetzeundwelcheVerkehrsträger(Straße,Schiene,Wasserstraßen,Luft)sol-

lenPrioritäthaben?

• WiesollzwischendenBedürfnissennachRuheundLandschafteinerseitsundMobilitätund

Reisezeitverkürzungandererseitsabgewogenwerden?

• WiesollendiefinanziellenRessourcenzwischendenVerkehrsträgernverteiltwerden?

• WosindPrioritätenzusetzen?WelcheProjektesollenbeiknappenRessourcenpriorisiertwerden?

• WosindSchwachstellen,woistderAusbau,woeinNeubauwichtiger?

MehrerehundertBürgerwerdensoausgewählt(Modell:Bürgerforum),dasssieeinenQuerschnitt

derBevölkerungabbilden(AuswahlnachdemZufallsprinzip).Siediskutierenzunächstineiner

Präsenzveranstaltung,dannonlineundgebenschließlicheineuntereinanderabgestimmteBürger-

empfehlungzumBVWPab.

Umsetzung

DieBeteiligungkannnurinengerZusammenarbeitmitdemBMVBSerfolgreichsein.DasBetei-

ligungs-Know-howfüreinBürgerforumkanndieBertelsmannStiftungbereitstellen.Diefürden

geschütztenOnline-DialogerforderlicheSoftwareliegtvorundmüssteandiespeziellenBedürf-

nisseggf.angepasstwerden.

MeilensteinederUmsetzungwären:

• AuswahlvonBürgernnachdemZufallsprinzip(z.B.überEinwohnermeldeamtoderCallcenter)

• PräsenzveranstaltungmitersterSammlungvonHerausforderungenundIdeen

• Online-Phase(ca.sechsWochen)zurErarbeitungeinerBürgerempfehlung

• AbschlussveranstaltungzurPräsentationundbreiteDiskussionderErgebnisseinderÖffentlichkeit

• PrüfungundEinarbeitungderBürgerempfehlungindenBVWP

DieserBausteinkönnteauchaufLandesebenezudenstrategischenGrundfragenderMobilitätdes

Bundeslandesumgesetztwerden.

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5. Empfehlungen: Bausteine für mehr Transparenz und Bürgerbeteiligung bei Bundesfernstraßen

Baustein 3: Beteiligung an der Bedarfsplanung der Bundesländer

BeiderSammlungvonVerkehrsvorhabenderBundesländerkonsultierendiezuständigenLänder-

ministerien(oderdieLandtage)dieBürgerinnenundBürgersowiedieTöB(d.h.nebenLandes-

undKommunalbehördenauchUnternehmen,Nichtregierungsorganisationenundsonstigeaner-

kannteVereinigungen).LänderparlamentewerdenverstärktbeiderSchlussentscheidungindie

Länderanmeldungeneinbezogen.

Ziel

BürgerundTöBerhaltenfrühzeitigInformationenüberallePlanungsgrundlagenzurBedarfspla-

nung.Damitistesihnenmöglich,sichander„Ob-Frage“zubeteiligen,StellungzurVerkehrsstra-

tegie des Landes und zu den gesammelten Vorhaben zu nehmen sowie Vorschläge für weitere

Vorhaben einzubringen. Um „Wünsch-Dir-Was-Listen“ auszudünnen, empfiehlt es sich, mit den

BürgerndieVerkehrsbedarfedesLandesunddieNotwendigkeitvonVerkehrsprojektenauchauf

derBasisvonKosten-Nutzen-Fragenzudiskutieren.DieserBausteinerhöhtdieTransparenzüber

dieGrundlagenderEntscheidungsfindung.DurchdieseVorgehensweisewächstbeidenBürgern

sowohlmehrVerständnisfürdieVerkehrsentwicklunginihrerUmgebungundinihremBundes-

landalsauchfürdieInteressenundPositionenandererBürgerundVerbände.DiePolitikbekommt

damiteineverbesserteEntscheidungsgrundlagefürdenBeschlussüberdieVorhabensammlung.

Zeitpunkt der Maßnahme

• BeiderAufstellungdesBundesverkehrswegeplans(BVWP)undvordemBeschlussderLän-

derparlamentezurVorhabensammlung.

• BeginnendmitderAufstellungdesBVWP2015.

Inhalte und Methode

DieLänderministerien(oderdieLandtage)konsultierendieBürgerinnenundBürgersowiedieTöB

inFormeinesOnline-DialogsundeinerPräsenzveranstaltungzurVerkehrsstrategiedesLandes

undzukünftigenVerkehrsvorhaben,dieaufEbenedesBundeslandesgesammeltwurden.

DieBeteiligungsangebotewerdenfrühzeitigbeworben,z.B.durchprominenteBerichterstattung

indenMedien. InbeidenBeteiligungsangebotenwirddemBürger jedesVorhabenbeschrieben

undmitseinerEntstehungsgeschichtebegründet.Dazugehört,dassüberdieErgebnissederFach-

planungendesBundeszumBVWP2015informiertwird,BegründungenderFachbehördenund/

oderregionalenBefürworterbenanntwerdenunddiesealsAnsprechpartnerzurVerfügungste-

hen.ImRahmenderOnline-Konsultation,diebekanntgemachtundbeworbenwerdenmuss,hat

jedermanndieMöglichkeit, zudeneinzelnenVorhabenAnmerkungenundFragenabzugeben.

ZusätzlichkönnendieBürgerweitereVorhabenvorschlagen.

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5. Empfehlungen: Bausteine für mehr Transparenz und Bürgerbeteiligung bei Bundesfernstraßen

AlsDauerderOnline-KonsultationempfehlenwirzweiMonate.DieKonsultationsergebnissewer-

denaufeinerbehördlichenInternetseitegesammelt.NachAbschlussderOnline-Phaseveranstal-

tendieLänderministerien(oderdieLänderparlamente)inKooperationmitdenKommunenjenach

GrößedesBundeslandesmehrerePräsenzveranstaltungen.BeiGroßvorhaben,dievoraussichtlich

aufWiderständebeidenbetroffenenBürgernstoßen,bietensichVeranstaltungenmitörtlichem

Bezugan.Zielistes,zusätzlichauchjeneMenscheneinzubinden,diedieOnline-Beteiligungsmög-

lichkeitnichtgenutzthaben.

DiegebündeltenErgebnisseausOnline-PhaseundPräsenzveranstaltungenhabenEmpfehlungs-

charakter.DasLandesministeriumistverpflichtet,demLandtagBerichteüberdiePlanungsgrund-

lagenundüberdieErgebnissederBürgerbeteiligungvorzulegen.DieErgebnissefließenanschlie-

ßendindieparlamentarischeBeratungzumBeschlussderSammlungslistederVerkehrsvorhaben

ein.DieparlamentarischenDebattenwerdenalsLive-StreamimInternetundimRegionalfernse-

henveröffentlicht.

Transparenz über die Entscheidungsfindung beinhaltet, dass beschlossene Verkehrsvorhaben

desBundeslandesdargestelltundbegründetsowieveröffentlichtwerden.Vorgeschlagene,jedoch

nichtberücksichtigteVorhabenwerdenebenfallserläutert;diegetroffenenEntscheidungenwer-

denbegründetundveröffentlicht.

Umsetzung

DieUmsetzungderEmpfehlungenkannohneeineVeränderungdergesetzlichenRahmenbedin-

gungenerfolgen.EineVerzahnungderOnline-Konsultationmitdemebenfallsvorgeschlagenen

Online-Informationssystemistsinnvoll(s.Baustein1).EineexterneModerationderOnline-und

PräsenzbeteiligungwirdzurWahrungderNeutralitätempfohlen.

EinigeBundesländer,wiez.B.derFreistaatBayern,praktizierenbereitsBürgerinformationund

BürgerbeteiligungzurBedarfsplanungundAnmeldungvonVerkehrsprojekten.

Baustein 4: Qualifiziertes Bürgervotum zur „Ob-Frage“ einer Bundesfernstraße

BürgerinnenundBürger informierensichumfassendundausgewogenüberdieNotwendigkeit

einerBundesfernstraßeundmöglicheAlternativen.SiegebeneinVotumab,obdieStraßegebaut

werdensoll.DieserBausteinwirdempfohlenbeieinzelnenProjekten,die innerhalbderPolitik

undderBürgerschaftsehrumstrittensindundbereitszuerheblichenKonfliktengeführthaben.

Voraussetzung für das qualifizierte Bürgervotum ist, dass der Wille und der politische Gestal-

tungsspielraumvorhandensind,umdasVotumderBürgerumzusetzenunddiePlanungendem

Bürgerwillenanzupassen.

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5. Empfehlungen: Bausteine für mehr Transparenz und Bürgerbeteiligung bei Bundesfernstraßen

Ziel

BürgerinnenundBürgerdesLandesbzw.derRegionbildensicheineeigeneMeinungüberdas

Fernstraßenprojekt. Das Verständnis für die unterschiedlichen Belange, Ziele, Positionen und

Interessenwächst.DieBürgerbeeinflussendieEntscheidungüberdieFortführungoderdieAuf-

gabedesProjektes.PolitikundVerwaltungerhalteneinebessereEntscheidungsgrundlage.Das

Votumistrechtlichnichtverbindlich.WirddasBürgervotumumgesetzt,steigtdieChanceaufeine

breiteAkzeptanzinderBevölkerung.

Zeitpunkt der Maßnahme

DieBürgerbeteiligungmitdemqualifiziertenBürgervotumzurFrage,obdieStraßegebautwer-

densoll,könntezumZeitpunktderNeuaufstellungdesBundesverkehrswegeplans(z.B.imVor-

feldderProjektsammlungderBundesländerfürdenBundesverkehrswegeplan2015)oderinder

PhasederBedarfsplanüberprüfungdurchgeführtwerden.TrassenverläufesolltenvomVorhaben-

trägerbereitsgrobermitteltunddasRaumordnungsverfahrensolltemöglichstnochnichtdurch-

geführtwordensein.

AngesichtsdesAufwandesfüralleBeteiligtensolltedieseFormderinformellenBürgerbeteiligung

nurinbesonderenSituationenzumEinsatzkommen,z.B.wennKonfliktedrohenzueskalieren

unddersozialeFriedegefährdeterscheint.

Inhalte und Methode

JekonfliktträchtigereinVorhaben,destointensiversolltenBürgerbeteiligtwerden.Angesichts

konkurrierenderInteressenundsichhäufiggegenseitigausschließenderLösungsvariantenist

esbeikonfliktreichenVerkehrsvorhabenwenigwahrscheinlich,dassdurchdieBürgerbeteili-

gungeineKonsenslösunggefundenwird.DamitdasErgebnisdesBürgervotumsinderBevöl-

kerungtrotzdembreitakzeptiertwird,isteserforderlich,vonBeginnandieBürgerindiePla-

nungundGestaltungderBürgerbeteiligungsprozesseunddesBürgervotumseinzubindenund

gezieltAktivitätenzurMobilisierungundAktivierungderBürgervorzusehen.Essolltenauch

Bürgeraktiviertwerden,diesichbishernichtaktiveingemischthaben.DamitBürgerVertrauen

entwickelnunddenProzessderBürgerbeteiligungalsfair,offenundtransparentakzeptieren,

sollte ein neutraler Dritter (z.B. ein professionelles Moderationsbüro) mit der Durchführung

beauftragtwerden.

DamitdieBürgereinqualifiziertesVotumabgebenkönnen,brauchensieeinebreiteInformations-

basis.Aktuelle,ausgewogeneundumfassendeInformationen,dieverständlichundleichtzugäng-

lichsind,bildendieBasisfürdieBürgerentscheidungen.ZuBeginndesProzessesmüssenPolitik

undVerwaltungklarstellen,welcheBindungswirkungdasVotumimweiterenVerfahrenhaben

wird.DiesekannvoneinereinfachenBerücksichtigungspflichtbishinzueinerSelbstbindung

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5. Empfehlungen: Bausteine für mehr Transparenz und Bürgerbeteiligung bei Bundesfernstraßen

beidennachfolgendenpolitischenEntscheidungenreichen.EineBindungswirkungfürgesetzlich

geregelteVerwaltungsentscheidungen (Raumordnungsverfahren,Planfeststellungsverfahren) ist

nichtzulässig.

WirempfehlenfolgendenAblauf:

• Individuelle Akteursbefragung von Bürgerinitiativen, nicht organisierten Bürgern, Interes-

sengruppen,PolitikundVerwaltungzudenErwartungen,Wünschen,ThemenderBürgerbe-

teiligungundzumöglichenFragenundAntwortoptionendesBürgervotums.DieBefragung

solltesicherstellen,dassdiekompletteBandbreitedervorhandenenPositionenundInteressen

ermitteltistundalleErwartungenindieGestaltungdesBeteiligungsprozesseseinfließen.

• ErstellungeinesGrobkonzeptesfürdenBürgerbeteiligungsprozess

• Bürgerversammlung: Vorstellung des Grobkonzeptes und Ermittlung der Erwartungen der

anwesendenBürger

• AnpassungdesKonzeptes,ErstellungundVeröffentlichungdeszeitlichenAblaufsderEinzel-

bausteinedesBeteiligungsprozesses

• BildungeinerBegleitgruppemitausgewähltenRepräsentantenorganisierterundnichtorgani-

sierterBürger,mitBetroffenenundInteressengruppen:ErarbeitungderFragenundAntwort-

optionen fürdasBürgervotum,BegleitungdesProzesses,Weitergabevon Informationenan

andere

• Breite öffentliche Informationen über eine Internetseite, Medien, Postwurfsendungen und

durchdieMitwirkungvonMultiplikatoren(z.B.BürgerausVereinen)

• InformationenundDiskursmitBürgern,PlanernundExpertendurchInformationsveranstal-

tungen,Fachworkshops,Trassenbegehungen

• QualifiziertesBürgervotum:StimmabgabederBürger

• BekanntgabedesErgebnissesundInformationüberdieKonsequenzenunddenUmgangmit

denErgebnissendesBürgervotums

Umsetzung

Die Federführung für das Projekt könnte das zuständige Landesministerium übernehmen. Die

betroffenenAbteilungen,dieLandesbehörde (Vorhabenträger)unddiekommunalePolitik soll-

teneingebundenseinundsichaufdieEckpunktedesProjektesverständigen.Einkontinuierlicher

InformationsflussunddieBereitstellungvonInformationenfürdieBürgerbeteiligungstelltden

reibungslosenAblaufunddie fundierte Informationsbasissicher.Eine frühzeitigeAbstimmung

mitdemBMVBSistratsam.

VonJanuar2013bisSeptember2013führtdasMinisteriumfürEnergie,InfrastrukturundLandes-

entwicklungMecklenburg-VorpommerninKooperationmitderBertelsmannStiftungeinqualifi-

ziertesBürgervotumzurOrtsumgehungmitdembeschriebenenKonzeptinWaren/Müritzdurch.

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Baustein 5: Planungswerkstatt zur Findung von Straßentrassen

BürgerinnenundBürgerermittelninPlanungswerkstättenfürjedeTrassenalternativeVor-und

Nachteile sowie benachteiligte und begünstigte Akteursgruppen. Sie erhalten die Möglichkeit,

Trassenvariantenzubewerten,zupriorisieren,abzulehnenundAlternativeneinzubringen.

Ziel

BürgernehmendieunterschiedlichenInteressenderanderenBürgerundderVerbändewahrundent-

wickelndurchihreMitwirkungeinerhöhtesVerständnisfürdieTrassenfindungundEntscheidung.

DieVerwaltungwirdbeiihrerSuchenacheinerraumverträglichenTrassedurchdieErgebnisse

derPlanungswerkstattausBürgersichtberatenundkanndieGrundlageihrerEntscheidungbei

derTrassenfindungvergrößern.DieErgebnissederPlanungswerksattfließenindenAbwägungs-

prozessein.DurchdiegezielteEinbindungvonBürgerinnenundBürgernwerdenbereitsbeste-

hendeinformelleBeteiligungsangebote(bspw.begleitendeArbeitskreiseimROVinNiedersach-

sen)fürTrägeröffentlicherBelangeergänzt.

Zeitpunkt der Maßnahme

NachdemalternativeTrassenvomVorhabenträgerundvonGutachternerarbeitetsind,richtetder

VorhabenträgereinePlanungswerkstattfürBürgerinnenundBürgerein.Dafürsindgrundsätzlich

zweiZeitpunktemöglich:

• InderVorbereitungdesROV,nachdemTrassenverläufevomVorhabenträgerundvonGutach-

terngrobermitteltwurden.

• Im ROV nach der Raumempfindlichkeitsanalyse und vor der Öffentlichkeitsbeteiligung im

RahmenderUVP.

InAbhängigkeitvomZeitpunktderMaßnahmesindunterschiedlicheAkteurefürdieBerücksich-

tigungderBeteiligungsergebnisseverantwortlich.IndenVariantena)undb)bewertetdieGeneh-

migungsbehördedieErgebnisseimRahmendesAbwägungsprozessesimRaumordnungsverfah-

ren(ROV).

Inhalte und Methode

Wir empfehlen geschlossene Treffen mit öffentlich verfügbaren Protokollen. Eine arbeitsfähige

Gruppengröße von Bürgerinnen und Bürgern wird bestimmt, z.B. durch Zufallsauswahl oder

durch die Auswahl von Repräsentanten aus der Bürgerschaft und von Interessengruppen. Der

TeilnehmerkreissollunterschiedlichePerspektivenundInteresseneinschließen.DieBandbreite

allerInteressensolltevertretensein.

5. Empfehlungen: Bausteine für mehr Transparenz und Bürgerbeteiligung bei Bundesfernstraßen

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UmkeinefalschenErwartungenbeidenBürgernzuwecken,istsehrdeutlichzuerklärenundzu

begründen,wiedieBürgermeinunggewichtetwirdundwelcheVerbindlichkeitdasBürgervotum

hat.ZuBeginnwirddenBürgerinnenundBürgerndasVerfahrenmitseinembisherigenVerlauf

unddengutachterlichenVorarbeitenvermittelt.DabeisinddieGrundlagendervorliegendenTras-

senalternativenzuverdeutlichen.MitAbschlussderPlanungswerkstattwerdendieErgebnisse

veröffentlicht.

UnterderLeitfrage,oballeBetroffenheitenvollständigundkorrektaufgenommenwurden,erfolgt

indennachfolgendenzweiMonatennachVeröffentlichungderWerkstattergebnisseeineOnline-

Konsultation(alternativregionalePräsenzveranstaltungen).JedermannhatdabeidieMöglichkeit,

Anmerkungen und Ergänzungen zu den Werkstattergebnissen zu machen. Die Ergebnisse der

Online-KonsultationundderPräsenzveranstaltungenwerdenebenfallsveröffentlicht.

AbhängigvomZeitpunktderMaßnahmemüssendieBeteiligungsergebnissevonderfürdasROV

zuständigenLandesplanungsbehördeberücksichtigtwerden.DerVorhabenträgerübermitteltdie

ErgebnisseausWerkstattundOnline-KonsultationderLandesplanungsbehörde,diesieimAbwä-

gungsprozesseinbezieht.NachderformalenÖffentlichkeitsbeteiligungimRahmendesROVver-

öffentlichtdieLandesplanungsbehördeihrGutachtenmitderEntscheidungfürdieVorzugsvari-

anteundbegründetdiese.

Umsetzung

DieBürger-Planungswerkstattsollte federführendvomVorhabenträger(der fürdenStraßenbau

zuständigenBehörde)umgesetztwerden.DerVorhabenträgerkanndievorgeschlageneBeteili-

gungsmaßnahmebereits imRahmenseiner informellenMöglichkeitenumsetzen.Füreinever-

pflichtendeBeteiligungsmaßnahmeeinerPlanungswerkstattmit anschließenderKonsultations-

phasebedarfesgesetzlicherVeränderungen.

EineVerzahnungderOnline-KonsultationmitdemebenfallsvorgeschlagenenInformationssystem

istsinnvoll.EineexterneModerationderOnline-undPräsenzbeteiligungwirdzurWahrungder

Neutralitätempfohlen.

5. Empfehlungen: Bausteine für mehr Transparenz und Bürgerbeteiligung bei Bundesfernstraßen

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5. Empfehlungen: Bausteine für mehr Transparenz und Bürgerbeteiligung bei Bundesfernstraßen

Baustein 6: Bundestagsentscheidung im Rahmen der Bedarfsplanüberprüfung

DasBundesparlamentdiskutiertanhandsachlicherundnachprüfbarerKriteriendenaktuellen

BedarfvonVerkehrsvorhabenbeiderBedarfsplanüberprüfung,diealle fünf Jahrestattfindet.

DieParlamentarier identifizierendieVorhaben,dieggf. aufgrundveränderterRahmenbedin-

gungenunnötigoderbesondersdringlichgewordensind,setzenklarePrioritätenundbestäti-

gendieVorhaben,dieindienächstePlanungsstufeübergehensollen.Sieverhindernalsodie

Vorhaben,dienichtmehrnotwendigsindundpriorisierenVorhaben,diebesondersdringlich

sind.

Ziel

Durch die Bestätigung von Vorhabenbedarfen können Verfahrensentscheidungen eine stärkere

LegitimationundVorhabeneinegrößereAkzeptanzinderBevölkerungerhalten.

Zeitpunkt der Maßnahme

• DieparlamentarischeEntscheidungzumaktuellenBedarfdesGesamtnetzesundeinzelner

VerkehrsvorhabensollimZugederBedarfsplanüberprüfunggetroffenwerden.Diewirtschaft-

licheundverkehrstechnischeÜberprüfungerfolgtallefünfJahre.

Inhalte und Methode

AufgrundlangandauernderPlanungs-undGenehmigungsphasenkönnensichRahmenbedingun-

genbeispielweisebeiderVerkehrsentwicklung,derRaumentwicklung,derdemographischenEnt-

wicklungoderbeidenInteressenkonstellationen(WegzugvonGroßunternehmen,Veränderungen

inderStadtentwicklungetc.)verschobenhaben.DieAbgeordnetensollenprüfen,obdieseVerän-

derungenauchModifizierungenamBedarfderVerkehrsinfrastrukturmitsichbringen.DerBedarf

sollteansteigendeRohölpreiseundBaukostensowieandierealeHaushaltssituationangepasst

werden.AusdiesemGrundsollderBundestagdenBedarfdesVerkehrsnetzesundeinzelnerVer-

kehrsprojekteaktuellbestätigen.

InformationenderLandesbehördenunddesBMVBSwerdenfrühzeitigzurVerfügunggestelltund

dienen dem Parlament als Entscheidungsgrundlage. Die Ergebnisse des Diskussionsprozesses

werdenflächendeckendandieÖffentlichkeitweitergeleitet.Gründe,warumVeränderungenbei

einzelnenProjekteneingetretensind,werdengenannt.AuchdafüristdasOnline-Informationssys-

temeingutesInstrument(s.Baustein1).

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55

5. Empfehlungen: Bausteine für mehr Transparenz und Bürgerbeteiligung bei Bundesfernstraßen

Baustein 7: Offene Planungsdialoge mit betroffenen Bürgern und TöB

BetroffeneBürgerinnenundBürgersowieTöBsollenzurFeinplanung,FeintrassierungundGestal-

tungderAusgleichsmaßnahmenkonsultiertwerden.

Ziel

DurchdieEinbindunglokalerAkteurebestehtdieMöglichkeit,BelastungenandenSchutzgütern

zureduzieren,angemesseneAusgleichsmaßnahmenzuentwickelnundeinehöhereAkzeptanz

fürdasVorhabeninderBevölkerungzuerreichen.Planungsbehördenerkennen,welchekonkre-

tenPlanungenbesondersumstrittensindundhohesKonfliktpotenzialbergen.Sieerkennenggf.

auch,durchwelcheMaßnahmenKonflikteminimiertwerdenkönnen.

Zeitpunkt der Maßnahme

• DieLinienbestimmungisterfolgt,diefavorisierteTrasseistfestgelegt.

• DasBeteiligungsangebotbeginntmitderVorbereitungdesPFVundendetmitderEröffnung

desPlanfeststellungsverfahrens.

Inhalte und Methoden

DieEmpfehlungorientiertsichanderPraxisdesBundeslandesNiedersachsenimROVundgeht

inTeilendarüberhinaus.WirschlageneineKonsultationmitlokalenAkteureninFormvonthe-

matischen Planungsdialogen (bspw. zu den Themen Landwirtschaft, Wasserwirtschaft, Natur-

schutz,Siedlung,etc.)vor.BürgerinnenundBürgersowieTöBerarbeitenhierimAustauschmit

VerwaltungundGutachternAnforderungenundUmsetzungsmöglichkeitenhinsichtlichderFein-

planungundAusgestaltungderTrasse.ZudemwerdenVorschlägefürAusgleichsmaßnahmenent-

wickelt.DenkbarwäredieKonkretisierungderPlanungenhinsichtlich

• desgenauenTrassenverlaufs,

• derLagerungderTrasse(Dammlage,Tieflage),

• einesaktivenLärmschutzes,

• derGestaltungvonLärmschutzmaßnahmen,

• InnovationenzurVerknüpfungvonLärmschutzmitFotovoltaik,

• lärmmindernderBauausführung,

• Kompensationsmaßnahmen zur Erhaltung der Lebensqualität und des Freizeit- und Erho-

lungswerts,

• Ausgleichs-undErsatzflächen/Flurbereinigungenund

• KompensationenfürdenNaturschutz(Grünbrückenetc.).

EskannSituationenvorOrtgeben,z.B.festgefahreneKonfliktkonstellationenzwischenBürger-

undTöB-Gruppen,oderTöB-Gruppen,diezurBevormundungderBürgerneigen.InsolchenSitu-

Page 56: Mehr Transparenz und Bürgerbeteiligung - Startseite · Mehr Transparenz und Bürgerbeteiligung Prozessschritte und Empfehlungen am Beispiel von Fernstraßen, Industrieanlagen und

56

5. Empfehlungen: Bausteine für mehr Transparenz und Bürgerbeteiligung bei Bundesfernstraßen

ationenkannessinnvollsein,reineBürgergruppenzuetablieren,umdieSpontaneitätderBür-

gerzubewahren.ZudemkönntenexterneExpertenihrWisseneinbringen.BeiderEntwicklung

vonLösungenmitdenBürgernkommtesdaraufan,dassBürgerüberdierechtlichenundfinan-

ziellenRahmenbedingungeninformiertwerdenunddieChancenundGrenzenderBürgerbetei-

ligungindiesemspätenPlanungsschrittdeutlicherkennen.Esistwichtig,denBürgernzuerklä-

ren,wieihreVorschlägegewichtetwerden,welcheRelevanzsiefürdieweiterenPlanungenhaben

unddiesauchzubegründen.

DieErgebnissederPlanungsdialogedienen,nebendenErgebnissenderformalenÖffentlichkeits-

beteiligung, als Entscheidungsgrundlage für die Genehmigungsbehörde in der Abwägung der

BelangeundinderAusgestaltungvonAusgleichsmaßnahmen.

Umsetzung

DievorgeschlagenenBeteiligungsmaßnahmenkönnenbereitsdurchdenVorhabenträgerimRah-

menseinerinformellenMöglichkeitenumgesetztwerden.ZurverbindlichenAnwendungdervor-

geschlagenenBeteiligungsmaßnahmenderBundesländersindgesetzlicheÄnderungenerforder-

lich. Eine externe Moderation der Beteiligungsmaßnahmen wird zur Wahrung der Neutralität

empfohlen.

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6. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Industrieanlagen und Kraftwerken

6. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Industrieanlagen und Kraftwerken8

6.1. Einführung und rechtlicher Rahmen

DieErrichtungundderBetriebvonIndustrieanlagenverschiedenerBranchenundvonKraftwer-

ken bedürfen ab bestimmten Leistungsschwellen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmi-

gung. Vom Genehmigungserfordernis erfasst sind beispielsweise Anlagen zur Erzeugung von

Energie,Tierhaltungsanlagen,AnlagenzurErzeugungvonPapier,PappeoderKarton,Stahlerzeu-

gungsanlagen,AnlagenderkeramischenundchemischenIndustrie,Abfallbehandlungsanlagen

undAnlagenzurLagerungbestimmtergefährlicherStoffe.9

Am immissionsschutzrechtlichenGenehmigungsverfahrensindunterschiedlicheAkteurebetei-

ligt.DazuzählennebendemVorhabenträgervorallemdie immissionsschutzrechtlicheGeneh-

migungsbehörde, zubeteiligendedritteBehörden, z.B.Naturschutzbehörden,Wasserbehörden,

Denkmalschutzbehörden, sowie sonstige Träger öffentlicher Belange (TöB), z.B. wie – je nach

Verfahrensart–dieJedermann-Öffentlichkeit,alsojedermannunabhängigvonderBetroffenheit

durchdieAuswirkungendesVorhabens.

Immissionsschutzrechtliche Verfahrensarten

DierechtlichenVorgabenfürimmissionsschutzrechtlicheGenehmigungsverfahrenergebensich

ausdemBundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)unddendazuergangenenVerordnungen.

DerGesetz-undVerordnungsgeberunterscheidetnichtnachöffentlichenundprivatenVorhaben-

trägern.TrägerimmissionsschutzrechtlichzugenehmigenderVorhabensindregelmäßigprivate

Unternehmen. Vorhaben öffentlicher Träger sind in der Regel Infrastrukturvorhaben, also z.B.

Autobahnen,Hochspannungsleitungen,Eisenbahntrassen.DieseInfrastrukturvorhabenbedürfen

derZulassungimPlanfeststellungsverfahren(PFV).ImGegensatzzumPFVfürInfrastrukturvor-

habenhandelt es sichbei der Entscheidungüber dieGenehmigung von Industrieanlagenund

KraftwerkennachdemBImSchGumeinegebundeneEntscheidungderBehörde.Sindalsodiefür

dieGenehmigungeinerAnlagemaßgeblichenTatbestandsmerkmaleausden§§5und6BImSchG

erfüllt,mussdieBehördedieAnlagegenehmigen.EinErmessenhinsichtlichderGenehmigung

stehtderBehördenichtzu.

SowohlimmissionsschutzrechtlicheGenehmigungsverfahrenalsauchPFVsindinsbesondereim

HinblickaufdieVerbesserungderÖffentlichkeitsbeteiligunginderöffentlichenundfachlichen

Diskussion.

8 AutorinderKapitel6bis9:Prof.Dr.AndreaVersteyl,Berlin

9 Welche Anlagen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, ist abschließend im Anhang der

4.BImSchVaufgezählt;imEinzelnenzugenehmigungsbedürftigenAnlagenstattvieler:Jarass,BImSchG,Kommentar,

§4,Rn.15ff.m.w.N.

Page 58: Mehr Transparenz und Bürgerbeteiligung - Startseite · Mehr Transparenz und Bürgerbeteiligung Prozessschritte und Empfehlungen am Beispiel von Fernstraßen, Industrieanlagen und

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60

6. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Industrieanlagen und Kraftwerken

DieVerfahrensvorschriftenfürimmissionsschutzrechtlicheGenehmigungsverfahrenfindensich

in der 9. Durchführungsverordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (9. BImSchV). Die

9. BImSchV unterscheidet nach dem förmlichen und dem vereinfachten Genehmigungsverfah-

ren. Für das vereinfachte Genehmigungsverfahren gelten einige Erleichterungen. Im Wesentli-

chenbestehtbeimvereinfachtenVerfahrenkeinePflicht,dieÖffentlichkeitzubeteiligen.

WelchesVerfahrenfürwelchesVorhabenanzuwendenist,richtetsichgrundsätzlichnachder4.

DurchführungsverordnungzumBundes-Immissionsschutzgesetz (4.BImSchV).EinePflichtzur

Öffentlichkeitsbeteiligungbestehtauchimmerdann,wennessichumeinVorhabenhandelt,für

daseineUmweltverträglichkeitsprüfung(UVP)nachdemGesetzüberdieUmweltverträglichkeits-

prüfung(UVPG)erforderlichist.

GrundsätzlichlässtsichdasimmissionsschutzrechtlicheVerfahreninfolgendeSchritteunterglie-

dern: Antragskonferenz/Scoping-Termin, Bekanntmachung, Auslegung der Antragsunterlagen,

Einwendungsphase, Erörterungstermin, Entscheidung über den Antrag, Bekanntmachung der

Entscheidung.

Konzentrationswirkung

Nach§13BImSchGistinderimmissionsschutzrechtlichenGenehmigungeineVielzahlvonande-

renbehördlichenGenehmigungenkonzentriert.Dasbedeutet,dassdie immissionsschutzrecht-

licheGenehmigunganderebehördlicheGenehmigungeninderFormeinschließt,dassdieande-

renGenehmigungennichtineinemgesondertenVerfahrenbeantragtwerdenmüssen.Esreicht

aus,dieimmissionsschutzrechtlicheGenehmigungineinembehördlichenVerfahrenzubeantra-

gen.DiesachlichenAnforderungenderkonzentriertenGenehmigungensindjedochweiterhinzu

prüfenundeinzuhalten.Notwendige,abernichthinreichendeBedingungzurErteilungderimmis-

sionsschutzrechtlichenGenehmigung ist,dassdieVoraussetzungennachdemfürdie jeweilige

AnlageeinschlägigenFachrecht,z.B.demBaurecht,unddarüberhinausauchdieAnforderungen

nachdemBImSchGerfülltsind.

BeispielefürkonzentriertebehördlicheEntscheidungensindvorallemBaugenehmigungenoder

ZulassungennachdemNatur-undLandschaftsschutzrecht.

EswerdenjedochnichtalleGenehmigungenkonzentriert.Bergrechtliche,wasserrechtlicheund

atomrechtlicheZulassungensindbeispielsweisenichtvonderKonzentrationswirkungdes§13

BImSchGumfasstundmüssendahergegebenenfallsineinemgesondertenVerwaltungsverfahren

beantragtwerden.InsbesonderedasVerfahrennachdemWasserhaushaltsgesetz(WHG)läuftin

derRegelparallelzumimmissionsschutzrechtlichenGenehmigungsverfahrenab.

AusderKonzentrationswirkungder immissionsschutzrechtlichenGenehmigung folgt, dassdie

Behörde weitere Fachbehörden am immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu

beteiligenunddasVerfahrenzukoordinierenhat.DiekonzentriertenFachbehördenerteilenkeine

eigenständigenGenehmigungen,sonderngebenfachlicheStellungnahmengegenüberderimmis-

sionsschutzrechtlichenGenehmigungsbehördeab.

.

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6. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Industrieanlagen und Kraftwerken

Genehmigungsanspruch

Der Behörde steht hinsichtlich der Erteilung der Genehmigung kein Ermessen zu. Liegen die

gesetzlichen Voraussetzungen vor, hat der Vorhabenträger einen Anspruch auf Erteilung der

Genehmigung.DurchdieModifizierungseinesVorhabensvorAntragsstellungkannerseinVor-

habenandiegesetzlichenVoraussetzungenanpassen.Bauplanungsrechtlichenundnaturschutz-

rechtlichen Belangen kann der Vorhabenträger allerdings nicht oder nur stark eingeschränkt

durchdieModifizierungseinesVorhabensbegegnen.BestimmteArtenvorkommenkönnengene-

rellgegeneinVorhabenamjeweiligenStandortsprechen.SogenanntebauplanungsrechtlicheVer-

änderungssperrenverbieten(vorübergehend)dieErrichtungneuerVorhaben.

6.2. Beschreibung der Prozessschritte in der Planungsphase

DerProzessbiszurRealisierungeinesProjekts lässtsich indiePlanungsphase,dieGenehmi-

gungsphaseunddieBauphaseuntergliedern.ErstelltsichbeiöffentlichenundprivatenVorha-

benträgerngrundsätzlichgleichdar.

Entscheidung für ein Vorhaben

Ausgangspunkt eines jeden Genehmigungsverfahrens ist die Entscheidung eines Vorhabenträ-

gers,einbestimmtesVorhabenzurealisieren.

DaranschließtsicheineVielzahlvonEntscheidungenan,einederwichtigstenistdieWahldes

StandortesdesVorhabens.DennvomStandorthängtnichtnurab,welcheNachbarneinVorhaben

hatundmitwelchemMaßanAkzeptanzgerechnetwerdenkann.VomStandortistauchabhängig,

welcheBehördefürdasGenehmigungsverfahrenzuständigseinwird.

DieEntscheidungüberdenStandortkannvonvielenUmständenabhängen.Wirdeinebestehende

AnlagegeändertodererweitertoderwirdeineneueAnlagegebaut?ImerstenFallistkeinSpiel-

raummehr,überdenStandort zuentscheiden. IndenanderenFällensinddieGründe fürdie

Standortwahl vielseitig. Grundstückspreise, Verkehrsanbindung, Nachbarschaft, Naturschutzge-

biete,ArbeitsmarktvorOrtundstaatlicheFörderungensindnurwenigevonvielenAspekten,die

derVorhabenträgerinseineEntscheidungeinfließenlassenwird.

AuchdieArtdesVorhabenskanneinwichtigerAspektfüreineStandortwahlsein.Kommtesbei-

spielsweisedaraufan,dassdaserzeugteProduktnichtzuweittransportiertwerdensoll,dieswäre

z.B.beiTierhaltungsanlagenundSchlachtungsanlagenderFall,wirddieVor-Ort-Nachfrageein

wesentlicherAspektfürdieStandortfragesein.

SobaldderStandortdesVorhabensfeststeht,wirdesinternbeimVorhabenträgerprojektiert.Dar-

auffolgendieFestlegungeinesZeitplansunddieEinführungderzubeteiligendenSachverstän-

digenindasProjekt:DabeihandeltessichumIngenieure,Rechtsanwälte,Planungsbüros,aber

beispielsweiseauchumUnternehmen,diedieJedermann-ÖffentlichkeitüberdasVorhabeninfor-

mierenundandemProzessbeteiligen.

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62

6. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Industrieanlagen und Kraftwerken

In der Regel nimmt der Vorhabenträger bereits in dieser Frühphase des Projekts Kontakt zu

derfürdasGenehmigungsverfahrenzuständigenBehördeaufundunterrichtetsieüberArtund

UmfangderAnlage.SobalddieimmissionsschutzrechtlicheGenehmigungsbehördevondemVor-

habenKenntnishat,istsiegemäߧ2Abs.2der9.BImSchVgehalten(„soll“),denVorhabenträ-

gerbeiderAntragserstellungzuberaten.DiezuständigeBehördebegleitetdasVorhabenfortan

nichtnurals federführendeBehörde im immissionsschutzrechtlichenGenehmigungsverfahren,

sondernüberdieGenehmigungundRealisierungdesVorhabenshinaus,dasiefürdieimmissi-

onsschutzrechtlicheÜberwachungderAnlage(ordnungsgemäßerBetriebimRahmenderGeneh-

migung)zuständigseinwird.

Erstellung der Projektunterlagen

Nach der Entscheidung über das „Ob“ und den Standort des Projektes werden Projektunter-

lagen erstellt.SinnundZweckderProjektunterlagenistes,derBehörde,denFachbehördenund

denTöBvorabeine–soweitindiesemfrühenStadiummöglich–breiteInformationsbasiszuver-

schaffen,aufderenGrundlagedieBehördebeiderAntragserstellungberatenkann.

(Vor-)Antragskonferenz und Scoping-Termin

Auf Grundlage der Projektunterlagen können eine (Vor-)Antragskonferenz und ein soge-

nannter Scoping-Termin durchgeführt werden. Im Rahmen eines Scoping-Termins werden

unterBeteiligungvonFachämternundFachverbändenInhaltundUmfangdervoraussichtlichbei-

zubringendenUnterlagenüberdieUmweltauswirkungendesVorhabensgeklärt.DieAntragskon-

ferenzistTeilderbehördlichenBeratungsaufgabeaus§2Abs.2der9.BImSchV.SiedientderKlä-

rung,welcheUnterlagenderAntragstellervoraussichtlichfürdenAntragbeizubringenhat.Die

AntragskonferenzgehörtjedochnichtzumeigentlichenGenehmigungsverfahren,daserstmitder

AntragstellungdurchdenVorhabenträgerbeginnt. InderRegelwerdenAntragskonferenzund

ScopingineinemTerminverbunden.

Die Antragskonferenz dient insbesondere der Klärung,

• welcheAntragsunterlagenvorgelegtwerdenmüssen,

• welchevoraussichtlichenAuswirkungendasVorhabenaufdieNachbarschaftunddieAllge-

meinheithabenkannundwelcheFolgerungensichdarausergeben,

• welcheGutachtenerforderlichsind,welchedoppeltenGutachtenvermiedenwerdenkönnen,

• wiederzeitlicheAblaufdesGenehmigungsverfahrensgestaltetwerdenkannundwelcheMaß-

nahmenzurBeschleunigungundVereinfachungdesVerfahrensergriffenwerdenkönnen,

• obeinProjektmanagereingesetztwerdensollund

• welcheBehördenamVerfahrenzubeteiligensind.

BeiVorhaben,fürdieeineUVPdurchzuführenist,könnensichdieBeteiligtenaufderAntrags-

konferenzauchüberdenGegenstand,denUmfangunddieMethodenderUVPverständigen(§2a

Abs.1Satz3der9.BImSchV).

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6. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Industrieanlagen und Kraftwerken

WendieBehördeandiesemTerminbeteiligt,liegtinihremErmessen.Siewirddabeinichtnurdie-

jenigenberücksichtigen,derenPositionennichtbloßganzallgemeinmitdemVorhabeninVerbin-

dungstehen,sondernauchdiejenigen,dievondemVorhabenineigenenBelangenbetroffensein

können.DabeiwirddieBehörde,umdenUntersuchungsaufwandrealistischeinschätzenzukön-

nen,denKreisderBeteiligteneherweitalsengziehen.InderRegelbeziehtdieGenehmigungsbe-

hördenebendemVorhabenträgerVertreterderbetroffenenFachbehörden,derTöBundderaner-

kanntenNaturschutzverbändeindieAntragskonferenzein.

UmdiefachlichenAuswirkungen,dieimRahmenderUVPzuuntersuchensind,hinreichendbeur-

teilenzukönnen,wirddieBehördefernervonderMöglichkeitGebrauchmachen,Sachverständige

und,wennerforderlich,auchPrivatpersonenzurAntragskonferenzeinzuladen.EinePflichtzur

BeteiligungderbetroffenodernichtbetroffenenÖffentlichkeitbestehtallerdingsnicht.

Erstellung der Antragsunterlagen

In den §§ 3 bis 4e der 9. BImSchV ist der Inhalt des Antrags geregelt.DemAntragsinddie

zurPrüfungderGenehmigungsfähigkeiterforderlichenUnterlagenbeizufügen.Dieskönnenins-

besondereGutachten,Lagepläne,FließschemataundBeschreibungendervorgenommenenMaß-

nahmensein.

Bei IndustrieanlagenundKraftwerkenwirdderVorhabenträger inderRegeleinPlanungsbüro

beauftragen,dasdieAntragsunterlagenerstelltunddieAbläufeaufSeitendesVorhabenträgers

koordiniert.

AuchdieGenehmigungsbehördebefasstsichschonwährendderAntragserstellungsphaseinten-

sivmitdemVorhaben,umdasspätereGenehmigungsverfahrenmöglichstzügigabzuschließen.

BeiÄnderungeneinervorhandenenAnlageistbeispielsweisediebestehendeimmissionsschutz-

rechtliche Genehmigungslage zu ermitteln. Dies kann bei historisch gewachsenen Industrie-

standortenkompliziertundlangwierigsein.DieBehördenmitarbeitermüssendarüberhinausim

HinblickaufdasVorhabenüberdenaktuellenStandderTechnikinformiertsein,denn–grobfor-

muliert–mussdasVorhabendenStandderTechnikeinhalten,umgenehmigtwerdenzukönnen.

DieimmissionsschutzrechtlicheGenehmigungsbehördenimmtwährendderPhasederAntrags-

erstellungweiterhineineberatendeFunktionwahr.

Erstellung einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung

FürVorhabenabeinerbestimmtenGrößehatdieimmissionsschutzrechtlicheGenehmigungsbe-

hördeeineUVPnachdemGesetzüberdieUmweltverträglichkeitsprüfung(UVPG)durchzuführen.

Die UVP ist unselbstständiger Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.

MitderUVPwerdendiemöglichenAuswirkungendesVorhabensaufdieimmissionsschutzrecht-

lichenSchutzgüter(Menschen,TiereundPflanzen,Wasser,Boden,Atmosphäre,Kultur-undSach-

güter) beschrieben und bewertet. Als Entscheidungsgrundlage für die Genehmigungsbehörde

reichtderVorhabenträgermitdenAntragsunterlageneineUmweltverträglichkeitsuntersuchung

(UVU)ein.BeiderUVUhandeltessichumeinvonunabhängigenSachverständigenerarbeite-

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6. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Industrieanlagen und Kraftwerken

tesGutachtenzudenAuswirkungendesVorhabenträgersaufdie immissionsschutzrechtlichen

Schutzgüter,sozusageneineUVPaufVorhabenträgerseite.

DieErstellungderUVUkannerheblicheZeitinAnspruchnehmen,dahierfürzeit-undressour-

cenintensiveUntersuchungenundBegutachtungenerforderlichsind.AuchImmissionsprognosen

nachderTALuftundeineBerechnungderGeruchsimmissions-Zusatzbelastungsindhiervonmit

umfasst. Bei naturschutzrechtlichen Begutachtungen ist meist mindestens eine Brut- und/oder

VegetationsperiodebetroffenerTiereund/oderPflanzenzuberücksichtigen.Daes inderRegel

jährlich nur eineBrut- und/oderVegetationsperiode gibt, kanndieBegutachtung für dieUVU

mehrereJahreinAnspruchnehmen.

6.3. Beschreibung der Prozessschritte im Antrags- und Genehmigungsverfahren

DasimmissionsschutzrechtlicheGenehmigungsverfahrenbeginntmitderEinreichungvollständi-

gerAntragsunterlagen.EsuntergliedertsichinunterschiedlichePhasen.DergrobeZeitplandes

immissionsschutzrechtlichenGenehmigungsverfahrensistgesetzlichvorgegeben:

Gemäߧ10Abs.6aSatz1BImSchGistüberdenGenehmigungsantraginförmlichenVerfahreninner-

halb einerFrist von siebenMonaten, in vereinfachtenGenehmigungsverfahren innerhalb vondrei

Monatenzuentscheiden.BeibesonderenSchwierigkeitenoderGründen,diedieBehördenichtzuver-

tretenhat,kanndieBehördedieseFristenjeweilsumdreiMonateverlängern.InnerhalbdieserFrist

findendieAntragsprüfung,dieÖffentlichkeitsbeteiligungunddieEntscheidungüberdenAntragstatt.

Prüfung des Antrags auf Vollständigkeit

NachEingangdesGenehmigungsantragsprüftdieBehördedieUnterlagenunverzüglichaufVoll-

ständigkeit.ImFalleunvollständigerAntragsunterlagenfordertsiefehlendeAngabenbeimVor-

habenträgeran.

SobaldeinvollständigerGenehmigungsantragvorliegt,gibtdieBehördedasVorhabenbekannt

undbeteiligtdieÖffentlichkeit.NachderBeteiligungderÖffentlichkeitwirddieBehördeeineEnt-

scheidungüberdenAntragtreffen.VorbehaltlichdesRechtsschutzverfahrenskannderAntrag-

stellerimAnschlussmitderRealisierungdesProjektesbeginnen.

Beteiligung der Öffentlichkeit, anderer Behörden und der Träger öffentlicher Belange

Im Rahmen förmlicher Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG ist die Öffentlichkeit zu

beteiligen. Die gesetzlich vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung heißt „formelle Öffentlich-

keitsbeteiligung“.VonderinformellenÖffentlichkeitsbeteiligungunterscheidetsichdieformelle

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6. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Industrieanlagen und Kraftwerken

Öffentlichkeitsbeteiligungnichtnurdadurch,dasssiegesetzlichvorgeschriebenist,sondernauch

dadurch,dassihrInhaltundAblaufgesetzlichvorgeschriebensind.WesentlicherUnterschiedzwi-

schenformellerundinformellerBeteiligungistjedoch,dassBürgermitderTeilnahmeanderfor-

mellenÖffentlichkeitsbeteiligungihreRechtewahren.Bürger,dieanderformellenÖffentlichkeits-

beteiligungnichtteilnehmen,könnenRechteverlieren.

Bekanntmachung des Vorhabens:NachdemeinvollständigerAntragdesVorhabenträgersvor-

liegt,hatdieBehördedieÖffentlichkeitdarüberzuinformieren,dassdasGenehmigungsverfahren

füreinbestimmtesProjekteröffnetwurde,§8der9.BImSchV.DieserfolgtimamtlichenMittei-

lungsblatt,imInternetundinTageszeitungen.VerfügtmaninderGemeindenichtübereineige-

nesAmtsblatt,erfolgtdieBekanntmachungdurchAnschlaganderAmtstafel.

InderBekanntmachungbeschreibtdieBehördedasVorhabenundinformiertüberdieAuslegung

derAntragsunterlagen.Siegibtan,inwelcherZeitdieAntragsunterlagenausgelegtwerden(von

wannbiswann),inwelchenStundensowieinwelchemGebäudeundRaumdieUnterlageneinge-

sehenwerdenkönnen.AußerdemgibtdieBehördean,wielangeEinwendungenerhobenwerden

könnenundwelcheFolgenmiteinerFristversäumungverbundensind.

FrühermusstedieBekanntmachungeineWochevorAuslegungderUnterlagenerfolgen.Gesetz-

lichistdieserVorlaufnichtmehrstrengvorgeschrieben.Nach§9Abs.2BImSchGsollzwischen

BekanntgabeundBeginnderAuslegungeineWocheliegen.

Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen: In förmlichen Genehmigungsverfahren werden

dieAntragsunterlagenöffentlichausgelegt.DieAuslegungistvonderobenbeschriebenenBekannt-

machungzuunterscheiden.WährendderAuslegungsphasekanndieJedermann-Öffentlichkeitdie

AntragsunterlagenamAuslegungsorteinsehenundsichüberdasVorhabenunddessenvoraussichtli-

cheAuswirkungeninformieren.DieUnterlagenliegeneinenMonatlangaus.DieauslegendenStellen

begrenzendieMöglichkeit,Einsichtzunehmen,inderRegelaufdieallgemeinenDienst-undAmts-

stunden.GelegentlichlassenBehördenaneinzelnenWochentageneineEinsichtauchindenAbend-

stundenzu,umesberufstätigenBürgernzuerleichtern,sichüberdasVorhabenzuinformieren.

WährendderEinsichtdürfengrundsätzlichKopiengemachtwerden.AuchwenndieBehördenicht

verpflichtetist,Kopiermöglichkeitenvorzuhalten,stehenimRegelfallKopiererbereit.Allerdings

umfassen die Unterlagen in der Regel mehr als zehn gefüllte Aktenordner, sodass wegen des

UmfangsderAntragsunterlagenundbegrenzterKopiermöglichkeitennichtgewährleistetist,dass

jederInteressierteKopienanfertigenkann.

DieAuslegungerfolgtindenRäumlichkeitenderGenehmigungsbehörde.Wenndiesejedochnicht

inderUmgebungdesVorhabensliegt,erfolgtdieAuslegungzusätzlichinRäumlichkeiten,diein

derUmgebungdesVorhabensliegen.

MitUmsetzungderneueneuroparechtlichenVorgabenderRichtlinieüberIndustrieemissionen

(2010/75/EU)Anfang2013sollindasBImSchGaucheinePflichtzurAuslegungderUnterlagen

imInterneteingeführtwerden10.

10 Bundesrats-Drucksache314/12vom25.5.2012,S.7.

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6. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Industrieanlagen und Kraftwerken

Beteiligung anderer (Fach-)Behörden:DieSachentscheidungskompetenzüberdieimmissions-

schutzrechtlicheGenehmigungliegtalleinbeiderimmissionsschutzrechtlichenGenehmigungs-

behörde,diejedochStellungnahmenderBehördeneinholt,derenAufgabenbereicheberührtwer-

den(§10Abs.5Satz1BImSchG).DiessindvorallemdieBehörden,derenKompetenz inder

immissionsschutzrechtlichenGenehmigungsbehördekonzentriertist,alsovorallemdieBauauf-

sichtsbehörde,dieNaturschutzbehördeund(wegenderBebauungsplanung)dieStandortgemein-

den.DiezubeteiligendenBehördenhabenzuprüfen,obdasVorhabendieVoraussetzungendes

jeweiligenFachgesetzeserfüllt.DieimmissionsschutzrechtlicheGenehmigungsbehördeistjedoch

nichtandieStellungnahmenderFachbehördengebunden.

AußerdemerkundigtsichdieimmissionsschutzrechtlicheGenehmigungsbehördenachdemStand

deranderenfürdasVorhabenerforderlichenGenehmigungsverfahren.Sieverschafftdenanderen

BehördenmöglichstfrühzeitigKenntnisvombeabsichtigtenInhaltdesimmissionsschutzrechtli-

chenBescheidsundstimmtdiesengegebenenfallsmitdenanderenBehördenab.

Einwendungen:MitAuslegungderAntragsunterlagenbeginntdiePhasedesimmissionsschutz-

rechtlichenGenehmigungsverfahrens,andemsichdieÖffentlichkeitaktivbeteiligenkann.

DieÖffentlichkeitsbeteiligung ist–andersals inPlanfeststellungsverfahren, indenennureine

Betroffenen-Beteiligungstattfindet–nichtaufdiebetroffeneÖffentlichkeitbeschränkt.Jedermann

istbefugt,eineEinwendungzuerheben(Einwendungsbefugnis).

DasgesetzlichvorgeseheneInstrumentfürdieÖffentlichkeitsbeteiligungistdiesogenannteEinwen-

dung.EineEinwendungistdieStellungnahmeeinesEinzelnenodereinesVerbandeszueinemVor-

haben.MiteinerEinwendungwird(allen)BürgerndieGelegenheitgegeben,darzulegen,inwelchen

BelangensiebetroffensindoderwelchesonstigenGründeausihrerSichtgegendasVorhabenspre-

chen.AufdieseWeisekönnenBürgerversuchen,EinflussaufdasgeplanteVorhabenzunehmen.

HäufigsindauchanerkannteNaturschutzverbändeanderÖffentlichkeitsbeteiligungimRahmen

vonZulassungsverfahrenfürIndustrieanlagenundKraftwerkemitvonderPartie.DerenEinwen-

dungensetzensichinderRegeldezidiertmitnaturschutzrechtlichenBelangenauseinander.

WegendesdenkbarweitgefasstenKreisesderEinwendungsbefugtenkommtesinVerfahrenhäu-

figzuMasseneinwendungen.Masseneinwendungenlautenzwarhäufiggleichoderfolgenähnli-

chenMustern.AlleinaufgrundderVielzahlderEinwendungensindBehördenjedochmitderen

ErfassungaufgrundbegrenzterpersonellerKapazitätenoftüberfordert.Nichtseltenmussdann

derErörterungsterminverschobenwerden.ErfahrungsgemäßistdiesinsbesonderebeiVorhaben

derFall, indenenunkonventionelleBrennstoffe,wiez.B.Abfall, eingesetztwerdensollen.Um

dieEinwendungsbearbeitungzubeschleunigen,hatessichbewährt,Projektsteuerereinzusetzen.

AneineEinwendungwerdenbesondereAnforderungengestellt(Anforderung an eine Einwen-

dung). Siemusserkennen lassen,warumderBürgerdasVorhaben fürunzulässighält.Dabei

mussdieEinwendunghinreichendbegründetsein.BloßerProtestoderdieAusführung,dassman

gegendasVorhabensei,genügtnicht.Einwendersollensokonkretwiemöglichdarlegen,wel-

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6. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Industrieanlagen und Kraftwerken

cheBeeinträchtigung sie durchdasVorhabenbefürchtenundwodurchdieseBeeinträchtigung

hervorgerufenwerdenkönnten.BeiBürgerngenügtgrundsätzlichderHinweisaufbefürchtete

Gesundheitsbeeinträchtigungen, Lärm, Luftverschmutzung u.a. Naturschutzverbände müssen

ihreEinwendungenunddiedamitbehauptetenberührtenBelangeintatsächlicherbzw.rechtli-

cherHinsichtwesentlichkonkreterfassen.Auchnaturschutzrechtlicheoderbauplanungsrechtli-

cheAspektewerdenhäufigvorgetragen.

EinwendungenmüssengrundsätzlichschriftlichgegenüberderGenehmigungsbehördeoderden

sonstigenauslegendenStellenerhobenwerden.DiekonkretenStellen,beideneneineEinwen-

dungeingereichtwerdenkann,werdeninderBekanntmachungüberdieAuslegungbezeichnet.

Nur rechtzeitigeEinwendungenwerden imweiterenVerfahrenberücksichtigt (Rechtzeitigkeit

der Einwendung).Rechtzeitigbedeutet,dassdieEinwendunginnerhalbdereinmonatigenAusle-

gungsfristoderspätestenszweiWochendanacherhobenwurde.Einwender,dieihreEinwendung

nichtodernichtrechtzeitigerhobenhaben,sindmitihremVorbringengemäߧ10Abs.BImSchG

fürallefolgendenVerfahrensschritteausgeschlossenundinsbesonderenichtklagebefugt.

Erörterungstermin:NachAblaufderAuslegungs-undEinwendungsfristwirdgrundsätzlichein

Erörterungsterminanberaumt.SinnundZweckdesErörterungsterminsistnachdemGesetz,die

gegendiePlanungvorgebrachtenEinwendungenmündlichzuverhandelnundeingrößtmögli-

chesMaßanAusgleichzwischendenwiderstreitendenInteressenzufinden.Darüberhinaussoll

einemöglichstbreiteErkenntnisgrundlagefürdieEntscheidungderBehördegeschaffenwerden.

ImEinzelfallbestehtdieMöglichkeit,vonderDurchführungeinesErörterungsterminsabzusehen

(fakultativer Erörterungstermin).DasistderFall,wennkeineoderkeinerechtzeitigenEinwen-

dungenerhobenwurden,wennEinwendungenausschließlichaufprivatrechtlichenTiteln(Urtei-

lenetc.)beruhenoderwennrechtzeitigerhobeneEinwendungenzurückgenommenwurden.Prak-

tischeBedeutunghatdieMöglichkeit,aufdiesenTerminzuverzichten,bislangnichterlangt.Die

BehördesiehtnurindenwenigstenFällenvonderDurchführungdesErörterungsterminsab,um

wegenderunklarenVoraussetzungenfürdasAbsehennichtGefahrzulaufen,einenVerfahrens-

fehlerzubegehen.

DerErörterungsterministöffentlich.EinTeilnahmerechtbestehtunabhängigdavon,obEinwen-

dungenerhobenwurdenodernicht(Teilnehmer des Erörterungstermins).TeilnehmerdesErör-

terungsterminsimengerenSinnesindderVorhabenträger,VertreterderBehörden,dieEinwender

sowiedieGenehmigungsbehörde.UnverzichtbaristderVerhandlungsleiter,derdenAblaufdes

ErörterungsterminsimRahmenderrechtlichenVorgabenbestimmt.ErnimmteineneutraleStel-

lungein.DerVerhandlungsleiteristeinVertreterderGenehmigungsbehörde,mussjedochnicht

MitglieddieserBehördesein.AuchvonderGenehmigungsbehördebeauftragteDritte,z.B.Rechts-

anwälteoderMediatoren,dürfeneinenErörterungsterminleiten.ZurSicherungderOrdnunghat

derVerhandlungsleiterweitreichendeOrdnungsbefugnisseinne,diebiszurMöglichkeitreichen,

einzelneZuschauerdesSaaleszuverweisen.

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6. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Industrieanlagen und Kraftwerken

InderRegelnehmenauchdieGutachterundSachverständigenaufSeitendesVorhabenträgers,

derBehördeundderEinwenderamErörterungsterminteil,umdieEinwendungensachlichfun-

diertzubehandeln.FürBürger,dieEinwendungenerhobenhaben,bestehtkeinePflicht,amErör-

terungsterminteilzunehmen.

DerVerhandlungsleitereröffnetdenErörterungstermin(Ablauf des Erörterungstermins).Inder

RegelgibtdanndieGenehmigungsbehördeeineeigeneStellungnahmezudemVorhabenab.Sie

wirdindiesemZusammenhangdenInhaltvonGutachten,insbesonderesolcherGutachtendarle-

gen,dienichtGegenstandderAuslegungwaren,weilsiezudiesemZeitpunktnochnichtzurVer-

fügungstanden.

ImAnschlussdaranwerdendieEinwendungenerörtert.DerVerhandlungleiterbestimmtdieRei-

henfolgederErörterungen.BeieinerVielzahlvonEinwendungenwirderdieEinwendungenthe-

matischzusammenfassen.IndiesemFallhaterdieReihenfolge,inderdieEinwendungenbehan-

deltwerden,vorabbekanntzugeben.SindalleEinwendungenerörtertundhattenalleEinwender

dieGelegenheit,ihreEinwendungenzuerläutern,wirdderVerhandlungsleiterdenErörterungs-

terminbeenden.

SeltenwirdeinErörterungsterminderartgestört,dassdieEinwendungennichtweitererläutert

werdenkönnenundauchmitdemAusschlusseinzelnerPersonenkeineAbhilfegeschaffenwer-

denkann.IneinemsolchenFallkannderVerhandlungsleiterdenTerminvorzeitigfürbeendet

erklären,ohnedassalleEinwendungenerläutertwurden.Einwender,die ihreEinwendungbis

dahin nicht vortragen konnten, können ihre Erläuterungen dann schriftlich bei der Genehmi-

gungsbehördeeinreichen.

OberstesGebotdesErörterungsterminsisteinesachlicheAuseinandersetzungmitdenrechtzeitig

vorgebrachtenEinwendungen(Erläuterungen der Einwender).ImRahmenderErörterungder

einzelnenEinwendungenhabendiejeweiligenEinwenderdasRecht,ihreEinwendungmündlich

zuerläutern.DasWorterteiltderVerhandlungsleiter.

VordiesemHintergrundhaben–rechtlichgesehen–nurdiejenigenTeilnehmereinRederecht,

dieeineEinwendungerhobenhaben.InderPraxis,insbesonderebeiVerfahrenmitMassenein-

wendungen,isteinePrüfungvorWorterteilungkaummöglichundwirddaherinderRegelnicht

praktiziert.

DadieEinwendungsfristzudiesemZeitpunktbereitsabgelaufenist,dürfenkeineneuenAspekte

gegendasVorhabenvorgebrachtwerden,diedenEinwendernbeispielsweisedurchdasVorbrin-

genandererEinwenderdeutlichgewordensind.

ZurStraffungdesVerfahrenswirddenEinwendernanalogzumBundestag inmanchenErörte-

rungstermineneinevonvornehereinbegrenzteRedezeiteingeräumt.WirddieseRedezeitüber-

schritten,kannderVerhandlungsleiterdasWortentziehen.

Zu den Erläuterungen eines Einwenders nehmen ein Behördenvertreter, ein Sachverständiger

oderderVorhabenträgerselbstStellung.Daheristeszumeinennichtmöglich,weitereAspekteim

RahmeneinerErläuterungeinzubringen.StellenEinwenderimRahmenihrerErläuterungsach-

fremdeErwägungenan,kannderVerhandlungsleiterzurSachlichkeitmahnenundgegebenen-

fallsdasWortentziehen.ZumanderensollenEinwenderauchnichtzudenErläuterungenanderer

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69

6. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Industrieanlagen und Kraftwerken

EinwenderStellungnehmen.DadurchwirdeineuferloseDiskussionverhindertundeinesachori-

entierteundstringenteAuseinandersetzungmitdenEinwendungengewährleistet.GeradeinVer-

fahrenmitMasseneinwendungen lässt sichdiesnicht immerdurchhalten.Eshatsichgezeigt,

dassStellungnahmenandererEinwenderzugelassenwerden.InderRegelfindetdannabereine

systematischeundzielorientierteAuseinandersetzungnichtmehrstatt,sondernderErörterungs-

terminmündeterfahrungsgemäßinallgemeinenDiskussionen.

Niederschrift über den Erörterungstermin:ÜberdenErörterungsterministeinProtokoll,eine

sogenannteNiederschrift, anzufertigen.WiedetailliertdieVerhandlungprotokolliertwird, ent-

scheidetderVerhandlungsleiter.ZumindestsollenjedochdieEinhaltungderVerfahrensvorschrif-

tenundggf.OrdnungsmaßnahmendesVerhandlungsleitersanhandderNiederschriftnachvollzo-

genwerdenkönnen.

Einwender, die ihre Erläuterung in einem bestimmten Wortlaut dokumentiert haben möchten,

könnendemVerhandlungsleiterdazu jederzeiteinselbstangefertigtesSchriftstückübergeben.

DieNiederschriftdesErörterungsterminswirddemVorhabenträgerohneAufforderungzugestellt.

AuchEinwenderkönneneineAbschrifterhalten,müssensieallerdingsgesondert(schriftlich)bei

derGenehmigungsbehördeanfordern.

Prüfung und Entscheidung über den Antrag:NachDurchführungdesErörterungsterminsprüft

dieimmissionsschutzrechtlicheGenehmigungsbehörde,obdemVorhabendieimmissionsschutz-

rechtlicheGenehmigungzuerteilenist.

DieGenehmigungsbehördeprüftdabeizunächstdievondenEinwenderngestelltenAnträge,die

sichaufsämtlicheBelange,diemitdemVorhabenimZusammenhangstehen,beziehenkönnen.

HinsichtlichderEinwendungenvonBürgern,dienichtineigenenRechtenbetroffensind,legtsie

(imspäterenBescheid)dar,weshalbsiedenEinwendungengefolgtodernichtgefolgtist.

DadieBehördebeiderErteilungderimmissionsschutzrechtlichenGenehmigungkeinErmessen

hatunddieGenehmigungzuerteilenist,wenndiegesetzlichfestgeschriebenenVoraussetzungen

vorliegen,prüftsievordemHintergrundderErkenntnisseausdemErörterungsterminaußerdem,

obbestimmteVoraussetzungennurdurchneubeizubringendeUnterlagenbeurteiltwerdenkön-

nen.EineNachforderungkannzurFolgehaben,dassdieobengenanntenVerfahrensschritte–ins-

besonderedieBeteiligungderJedermann-Öffentlichkeit–wiederholtwerdenmüssen.Damitwäre

eineerheblicheVerzögerungdesGenehmigungsverfahrensverbunden.

FernerführtdieBehördeaufGrundlagedervomVorhabenträgerbeigebrachtenUmweltverträg-

lichkeitsuntersuchungundgegebenenfallsweiterereigenerUntersuchungenundGutachtendie

UVPdurch.

NachAbschlussderPrüfungwirddieBehördedemVorhabenträgereinenGenehmigungsentwurf

übermittelnundihmGelegenheitzurStellungnahmegeben.VorhabenträgermachenvonderMög-

lichkeitzurStellungnahmeregelmäßigGebrauch,dakeineGenehmigungohneNebenbestimmung

ergeht.DieStellungnahmederVorhabenträgerbetrifftdaherhäufigdieNebenbestimmungen.

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6. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Industrieanlagen und Kraftwerken

Zustellung und Bekanntgabe des Antrags an Antragsteller, beteiligte Öffentlichkeit und

Behörden: DerGenehmigungsbescheidistschriftlichzuerlassen,schriftlichzubegründenund

dem Vorhabenträger sowie den Einwendern zuzustellen. Darüber hinaus ist der Bescheid bei

einemförmlichenGenehmigungsverfahrenöffentlichbekanntzumachen.

DieZustellungandieEinwenderkanndurcheineöffentlicheBekanntmachungersetztwerden.

ObdieBehördedieZustellungersetzt,liegtinihremErmessen.InderRegelersetztsiedieZustel-

lung–analogzudenrechtlichenVorgabenbeiPlanfeststellungsverfahren–abeinerEinwender-

zahlvon50.

Die Bekanntmachung löst die einmonatige Frist aus, innerhalb derer Rechtsschutz gegen den

Bescheidzuersuchenist.

6.4. Beschreibung der Prozessschritte in der Bauphase

NachderGenehmigunghatderVorhabenträgerdreiJahreZeit,mitderRealisierungseinesVorha-

benszubeginnen.NachdreiJahrenerlischtdieGenehmigung,wennsienichtdurchdieBehörde

verlängertwird.

Mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann auf Antrag des Vorhabenträgers die

AnordnungdessofortigenVollzugserlassenwerden.DieseAnordnungermöglichtesdemVorha-

benträger,sofortmitderErrichtungderAnlagezubeginnenundnichterstnachAbschlusseines

etwaigen Rechtsschutzverfahrens. Der Vorhabenträger baut jedoch auf eigenes Risiko und mit

derVerpflichtungzumRückbau,soferndieGenehmigungimgerichtlichenVerfahrenaufgehoben

wird.RechtsschutzverfahrenwerdeninderRegelwährendderBauphasegeführt.

6.5. Rechtsschutz

Gegen einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid kann grundsätzlich Rechts-

schutz ersucht werden. In der Regel ist unmittelbar gegen den immissionsschutzrechtlichen

BescheidKlagevordemVerwaltungsgerichtzuerheben.InwenigenBundesländern,z.B.inThü-

ringen, istdemKlageverfahrennocheinbehördlichesWiderspruchsverfahrenvorgeschaltet, in

demdieBehördederBeschwerdedesRechtsschutzsuchendenabhelfenkann.DieVoraussetzun-

gensindähnlich,weshalbhiernichtweiteraufdasWiderspruchsverfahreneingegangenwird.

SachlichistimRechtsschutzverfahrenzuunterscheidenzwischendemKlageverfahren,mitdem

unmittelbargegendenBescheidderBehördevorgegangenwird,unddemEilverfahren,mitdem

gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung und damit gegen die Möglichkeit, sofort zu

bauen,vorgegangenwerdensoll.AußerdemkannnachdenRechtsschutzsuchendenunterschie-

denwerden.

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6. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Industrieanlagen und Kraftwerken

6.6. Klageverfahren

ImKlageverfahrensindmehrereKonstellationendenkbar,diedavonabhängen,wergegenden

Genehmigungsbescheid vorgeht.Nicht jeder, dernoch im immissionsschutzrechtlichenGeneh-

migungsverfahrenzubeteiligenwar,kanngerichtlichgegendenBescheidvorgehen.Klagebefugt

sindvielmehrnurdiejenigenBürger,dieeineBetroffenheiteigenerRechtegeltendmachenkön-

nenundimGenehmigungsverfahrenrechtzeitigeineEinwendungerhobenhaben.

DarüberhinaussindauchNaturschutzverbändeklagebefugt.DerenKlagebefugnisstütztsichauf

dasUmweltrechtsbehelfsgesetzausdemJahr2006,mitdemderKreisderKlagebefugtenerheb-

licherweitertwurde.NachdemUrteildesEuropäischenGerichtshofsinderSacheTrianel11müs-

senNaturschutzverbändekeineVerletzungvonRechtenDritterrügen.SokönnendieVerbände

beispielsweise eine Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheids wegen unterlassener UVP

rügen.AllerdingsstellendieGerichteanNaturschutzverbändeerhöhteAnforderungenzurDar-

legungihrerKlagebefugnis.SolltendiemiteinementsprechendenVerfahrenbefasstenVerwal-

tungsrichter der Auffassung sein, dass die Klagebefugnis nicht hinreichend konkret dargelegt

wurde,werdensiedemKlägereinenHinweiserteilen.

SchließlichkannauchderVorhabenträgergegendieEntscheidungderimmissionsschutzrechtli-

chenGenehmigungsbehördevorgehen.Dieswirddanngeschehen,wenndieGenehmigungver-

sagtodermitNebenbestimmungenversehenwird,diedenVorhabenträgerinseinenRechtenver-

letzen.

Eilrechtsschutz

IneinemEilverfahrenkönnenbetroffeneBürger,NaturschutzverbändeundGemeindengegendie

AnordnungdersofortigenVollziehungderimmissionsschutzrechtlichenGenehmigungvorgehen,

dieesdemVorhabenträgererlaubt,mitdemBauvorAbschlussdesKlageverfahrenszubeginnen.

Befugt,einenAntragimgerichtlichenEilverfahrenzustellen,sindwieimKlageverfahrenBürger,

dieeineBetroffenheitineigenenRechtengeltendmachenkönnenundrechtzeitigimGenehmi-

gungsverfahreneineentsprechendeEinwendungerhobenhaben.AuchNaturschutzverbändeund

GemeindenkönnenEilrechtsschutzersuchen.

Erfolgsaussichten

DieErfolgsaussichtenbetroffenerBürgerundvonNaturschutzverbändenhängenimWesentlichen

vonzweiAspektenab.DiesistzumeinendiebauplanungsrechtlicheZulässigkeitdesVerfahrens,

zumanderendieRechtswidrigkeitaufgrundnaturschutzrechtlicherBelange.

11 TrianelGmbHAachen:europäischesEnergieversorgungsunternehmenmitSchwerpunktaufEnergiehandel,Energie-

erzeugungundderBeratungvonStadtwerken.1999alsGemeinschaftsunternehmenvonStadtwerken,kommunalen

undregionalenVersorgungsunternehmengegründet,umeinegemeinsameBeschaffungaufdenliberalisiertendeut-

schenundeuropäischenEnergiemärktenzuorganisierenundSynergienzuerschließen.StandJuli2012gehörenmehr

als100VersorgeralsPartneroderGesellschafterzumTrianel-Netzwerk,dasinsgesamtmehralssechsMillionenMen-

schenversorgt(Wikipedia,Download13.8.2012).

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6. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Industrieanlagen und Kraftwerken

HinsichtlichderbauplanungsrechtlichenZulässigkeitisteineTendenzerkennbar,dassGemein-

den zugunsten ihrer Bürger zunehmend von der sogenannten Veränderungssperre Gebrauch

machen. Die Veränderungssperre bewirkt, dass (vorübergehend) auf einem bestimmten Areal

keinzusätzlichesBauvorhabengenehmigtwerdendarf.Damitsollz.B.währendderZeitderAuf-

stellungeinesBebauungsplansderPlanungsraumvorErrichtungneuerVorhabengeschütztwer-

den,diedemspäterenBebauungsplanentgegenstehenkönnten.DieErrichtungeinerIndustrie-

anlageodereinesKraftwerkskannbeieinervorhandenenVeränderungssperreunzulässigsein.

AberauchohneVeränderungssperrekanndasGerichtdieplanungsrechtlicheRechtswidrigkeit

einesVorhabensfeststellenunddenBescheidaufheben.

Hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Belange ist die Erfolgsquote in den vergangenen Jah-

reninsbesonderewegendesUmweltrechtsbehelfsgesetzesgestiegen.DiesesGesetzräumtaner-

kanntenNaturschutzverbändendieBefugnisein,gegenGenehmigungenzuklagen,unabhängig

vonderRechtsverletzungDritter.DieNaturschutzverbändemüssensichlediglichaufdieVerlet-

zungumweltschützenderNormenstützen.Allerdingsunterliegensieeinerwesentlichstrenge-

renPflichtzurDarlegungalssonstigeEinwender,diedieBeeinträchtigungihrerBelangerügen.

ZumeinenkönnenbetroffeneBürgergegendasVorhabenvorgehen.HinsichtlichdieserKlagen

steigtdasGerichtabernurdannindiesachlichePrüfungein,wennderRechtsschutzsuchendein

eigenenRechtenbetroffenistunddieseBelangebereitsimRahmenderÖffentlichkeitsbeteiligung

inFormeinerEinwendunggeltendgemachthat.NurEinwendungenaufgrundprivatrechtlicher

TitelsindvondieserPräklusionswirkungnichtbetroffen.

Denkbaristjedochauch,dassderVorhabenträgergegendenBescheidvorgeht.Dieswirdnicht

nurderFallsein,wenndieGenehmigungversagtwird,sondernauchdann,wennderVorhaben-

trägermitNebenbestimmungendesBescheidsnichteinverstandenist.

6.7. Verfahrensdauer

DieDauervonderEntscheidungfüreinVorhabenbiszuseinerVerwirklichunghängtzunächst

wesentlichvomZeitraumab,derfürdieErstellungderAntragsunterlagenerforderlichist.Wegen

natur-und/oderartenschutzrechtlicherGutachten,derImmissionsprognoseetc.sindlängereVor-

laufzeitenfürdieErmittlungderDatenerforderlich,z.B.Vegetations-undBrutperioden.Mitunter

kanndieErstellungdieserGutachtenmehrereJahreinAnspruchnehmen.

Die Dauer des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens im engeren Sinne ist

gesetzlich vorgeschrieben. Ab Einreichung vollständiger Antragsunterlagen soll bei Genehmi-

gungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung innerhalb einer Frist von sieben Monaten, bei

GenehmigungsverfahrenohneÖffentlichkeitsbeteiligunginnerhalbeinerFristvondreiMonaten

entschiedenwerden.DieseFristkann jedochwegenSchwierigkeitenbeiderPrüfungoderaus

Gründen,diedemAntragstellerzuzurechnensind,verlängertwerden.

ErgebendieVollständigkeitsprüfungoderdieErkenntnisseausdemErörterungstermin,dassauf-

grunddereingereichtenAntragsunterlagennichtalleGenehmigungsvoraussetzungen(abschlie-

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6. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Industrieanlagen und Kraftwerken

ßend)geprüftwerdenkönnen,kanneszuNachforderungenvonGutachtenkommen.DieErstel-

lungdieserGutachtenkanndann–wieschonbeidererstenErstellungderAntragsunterlagen

–wiedermindestenseinJahrinAnspruchnehmen.AusAkzeptanzgründenfolgendieVorhaben-

trägerdenNachforderungsersuchenderBehördetrotzdieserVerzögerung.

6.8. Erkenntnisse für die Öffentlichkeitsbeteiligung

Dritte könnten im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren aufgrund rechtlicher

VorgabenfrühestensbeiderAntragskonferenzbzw.beimScoping-Terminbeteiligtwerden.Regel-

mäßigfindetdieVeröffentlichungdesVorhabenserstmitderBekanntmachungderAuslegungdes

Antragsstatt.SchonbeidenZeitpunktengehtesallerdingsnichtmehrumAlternativenfürdas

Vorhaben,sondernnurnochumdasvomVorhabenträgerkonkretbeantragteVorhaben.

AusdiesemGrundsolltegeradebeiimmissionsschutzrechtlichenGenehmigungsverfahreneine

früheÖffentlichkeitsbeteiligungerfolgen,wiesiederGesetzgeberjetztfürZulassungsverfahrenin

§25Abs.3desVerwaltungsverfahrensgesetzesvorsieht.VerschiedeneErfahrungenmitderfrü-

henBeteiligunghabenbereitsgezeigt,dassdiesezurBeschleunigungundBefriedung,zumindest

aberzurVerringerungderAnzahlvonEinwendungenimspäterenimmissionsschutzrechtlichen

Genehmigungsverfahrenführenkann.DasGelingenhängtjedochstarkvonVariablenundGege-

benheitendesEinzelfallsab.

PotenzialfüreineverbesserteÖffentlichkeitsbeteiligungbirgtauchderErörterungstermin.Kon-

krete, zwingend vorgeschriebene Regeln zur Durchführung des Erörterungstermins existieren

nicht.DaherbestehteingroßerSpielraum,dieKommunikationindiesemVerfahrensschritterheb-

lichzuverbessern.ObdieZieleerreichtwerden,hängtallerdingswesentlichvomVerhandlungs-

leiterundvonderVorbereitungdesVorhabenträgersab.

FürdenVollzugdesImmissionsschutzrechtssinddieLänderzuständig.DieUnterschiedeinder

HandhabungdesformellenundmateriellenRechtsimGenehmigungsverfahrensindnichtuner-

heblich;entscheidendsinddieErfahrungenderBehördeundderzuständigenGenehmigungsma-

nager.DieVerfahrensdauerhängtganzerheblichvondiesenVariablenab.Verbesserungenkön-

nenhierständigeFortbildungenundSchulungenderBehördenmitarbeiterundderzuständigen

MitarbeiterdesVorhabenträgersbringen.

Die Neutralität der Genehmigungsbehörde wird zunehmend angezweifelt. Um Vorurteile und

SkepsisderBeteiligtengegenüberderBehördeabzubauenodergarnichterstaufkommenzulas-

sen,istderEinsatzexternerExpertenfürdieVerfahrensführunginsgesamt,jedenfallsaberfürdie

Öffentlichkeitsbeteiligungsinnvollunderprobt.

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6. Prozessschritte: Von der Planung bis zur Realisierung von Industrieanlagen und Kraftwerken

Was sind die Unterschiede zur Infrastrukturplanung?

• RechtsanspruchaufGenehmigung

• KeineBedarfsplanung,Standortalternativen,TechnikalternativenundBegründungen

• StandortgebundeneVerfahren

• InderRegelkeinRaumordnungsverfahren

• NachbarschaftalsBetroffene

• ÖffentlichkeitsbeteiligungerstmitAuslegungdesGenehmigungsantrags

• Jedermann-BeteiligungstattBetroffenen-Beteiligung

• Stellungnahme-undEntscheidungsfristen

• EinschaltungexternerDritteralsProjektmanager

• EinflussderkommunalenPlanungshoheit

• KeinFachplanungsprivileg

• HaltungderKommuneentscheidendfürdieDurchsetzungdesGenehmigungsanspruchs

• ÖffentlichkeitsbeteiligungmussmitEinbeziehungderKommunebeginnen

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7. Fallbeispiel: Kraftwerksprojekt eines privaten Entsorgungsunternehmens

7. Fallbeispiel: Kraftwerksprojekt eines privaten Entsorgungsunternehmens – Aufgabe nach erheblichen Widerständen

Vorhaben Kraftwerk auf Abfallbasis zur Strom- und Dampfversorgung eines Industrieunternehmens

Vorhabenträger Entsorgungsunternehmen (nicht identisch mit „Nutznießer“)

Investitionssumme ca. 60 Mio. Euro

Standort Innerhalb eines seit den 1960er Jahren gewachsenen, durch Bebauungsplan ausgewiesenen Industriegebietes

Einwender ca. 50.000 Bürger, ganz überwiegend „Jedermann-Betroffene“; Kommune, in der das Vorhaben verwirklicht werden sollte; Naturschutzverbände, Schulen usw. und insbesondere Kirchen: letz-tere haben entscheidenden Einfluss auf emotionale Ablehnung des Vorhabens in der Bevölkerung; Eingreifen der Kirchen wird zum Vorbild bei vielen anderen Kraftwerksprojekten.

Einwendungsgründe ganz überwiegend befürchtete gesundheitliche Beeinträchtigungen und ein Vertrauensdefizit gegenüber dem Vorhabenträger und dem Abnehmer (Industrieunternehmen)

Gemeinde zunächst neutral, nach wachsendem Protest der Bevölkerung Einvernehmensverweigerung und Erlass einer Veränderungssperre und damit Änderung der planungsrechtlichen Grundlage

Medien Sämtliche regionale und überregionale Medien unterstützen von Anfang an die Einwender.

Genehmigungs-behörde

• Abbruch des 1. Erörterungstermins wegen eines behaupteten Mangels in der Immissionsprognose

• Erneute Auslegung, Verzögerung um ein Jahr• Nach 2. Erörterungstermin erneute Verzögerung wegen geforderter,

zusätzlicher Gutachten• Unmittelbar bevor die Genehmigungsbehörde die immissionsschutz-

rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen als vorliegend ansieht: Erlass der Veränderungssperre durch die Gemeinde

• Genehmigungsbehörde ist damit gehindert, den immissionsschutz-rechtlichen Bescheid zu erteilen.

Politische Einflussnahme

diverse kleine Anfragen von Abgeordneten im Landtag während des laufenden Genehmigungsverfahrens im Sinne der Bürgerinitiativen, mit dem Ziel der Einflussnahme der Landesregierung auf die Genehmigungsbehörde

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7. Fallbeispiel: Kraftwerksprojekt eines privaten Entsorgungsunternehmens

Rechtsschutz des Vorhabenträgers

• Normenkontrollklage gegen die Veränderungssperre (abgewiesen)• Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung• Vorhabenträger nimmt Klage zurück und verzichtet auf (zwischen-

zeitlich nicht mehr wirtschaftliches) Vorhaben gegen Erstattung sämt-licher Planungskosten durch die Gemeinde (ca. 5 bis 10 Mio. Euro)

Zeitdauer • Vorplanung 2004/2005• Antragstellung 2006• 1. Erörterungstermin 2007• 2. Erörterungstermin 2008• Veränderungssperre und ablehnender Bescheid 2009• Klagerücknahme und Aufgabe des Projekts 2010

Fazit • Vorhabenträger hat die Deutungshoheit über das Projekt und eine aktive Rolle bei der Kommunikation nicht ergriffen bzw. verloren.

• Solidarisierung großer Teile der Bürgerschaft; ganz wesentlich ge-tragen durch die Medien und die Kirchen. Dies hat zur parteiüber-greifenden Zustimmung zur Veränderungssperre (Verhinderung des Vorhabens) im Stadtrat geführt.

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8. Fallbeispiel: Biogasanlage einer kommunalen Stadtreinigung

8. Fallbeispiel: Biogasanlage einer kommunalen Stadtreinigung – Erfolg durch frühzeitige Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Vorhaben Biogasanlage mit 60.000 Jahrestonnen

Vorhabenträger Kommunale Stadtreinigung

Investitionssumme 15 bis 20 Mio. Euro

Standort durch Bebauungsplan ausgewiesenes Industriegebiet

Einwender ca. 20 (Kleingärtner, Naturschutzverbände, Bündnis 90/Die Grünen)

Einwendungsgründe mögliche weitere CO2-Minimierung, Verkehrsbelastung

Medien so gut wie keine Berichterstattung in den Medien

Einwendungs-gründe

• Einschaltung eines externen Moderators für Erörterungstermin• Dauer des Erörterungstermins: sechs Stunden

Politische Dimension parteipolitische Diskussion im Parlament, Forderung weiterer CO2-Minimierung

Rechtsschutz keine Rechtsmittel durch Einwender

Zeitdauer • Beginn der Kommunikation mit Bezirken, der Politik und der Nachbarschaft 2007

• Antragstellung 2009• Genehmigungsbescheid 2011• Inbetriebnahme 2012

Fazit Kontinuierliche Kommunikation mit Beginn der Planungsvorstellungen bis zur Inbetriebnahme und Einschaltung eines externen Dritten für Erörterungstermin (Neutralität) haben zur geringen Zahl von Einwendungen und dem Ausbleiben von Klagen beigetragen.

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9. Vorschläge für eine bessere Bürgerbeteiligung bei Industrieanlagen und Kraftwerken

9. Vorschläge für eine bessere Bürgerbeteiligung bei Industrieanlagen und Kraftwerken

AktuellistderMindeststandardfürdieÖffentlichkeitsbeteiligunginGenehmigungsverfahrenfür

KraftwerkeundIndustrieanlagengesetzlichvorgegeben.DemnachkönnenBürgerEinwendungen

erhebenundamErörterungsterminteilnehmen.MitdiesemgesetzlichenMindeststandardwerden

Konfliktejedochnichtvermiedenoderbefriedet.

ErsterAnsatzpunktfürdieVerbesserungderÖffentlichkeitsbeteiligungmussdieOptimierungdes

aktuellenVerfahrenssein.

Optimierung der vorhandenen Instrumente

ErsterSchrittzurVerbesserungderÖffentlichkeitsbeteiligungistdieOptimierungdervorhandenen

InstrumentezurBeteiligungderBürgerinnenundBürger.DiesbetrifftvorallemdenErörterungs-

terminalszentralesElementderÖffentlichkeitsbeteiligung.DierechtlichenRahmenbedingungen

bietenderBehördeschonjetztzahlreicheMöglichkeitenzurOptimierungdesErörterungstermins.

ZunächstkönnenBehördenmitarbeiter speziell fürdieDurchführungeinesErörterungstermins

geschultwerden.DieSchulungsolltedabeinichtnurinfachlicherHinsichterfolgen,sondernauch

aufdieKommunikations-undSchlichtungsfähigkeitenderjeweiligenPersonabzielen.Auchder

EinsatzexternerExpertenkannzumbesserenAblaufdesErörterungsterminsbeitragen.

NebendemEinsatzspeziellgeschultenPersonalskannauchdieAusschöpfungderrechtlichen

MöglichkeitenzueinerVerbesserungdesErörterungsterminsführen.Zudenkenistvoralleman

eineobligatorischeStrukturierungdesErörterungsterminsdurchdieZusammenfassungthema-

tischverwandterEinwendungen.AufdieseWeisekönnenDoppelerörterungenunddamitunnö-

tigeVerzögerungenvermiedenwerden.

DerVerhandlungsleiterkannauchRedezeitenbegrenzenundAusführungenaufdenGegenstand

des Erörterungstermins beschränken. Auch der dosierte Gebrauch der Ordnungsgewalt, kraft

dererderVerhandlungsleiterPersonenvomTerminausschließen,denErörterungsterminimFall

nicht beherrschbarer Störungen beenden und Einwender auf die Möglichkeit der schriftlichen

Erläuterungverweisenkönnte,kannzueinersachlichenundzielführendenKommunikationim

Erörterungsterminführen.

Ziele der Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren

• VerbreitungderInformationsgrundlagefürdieVerwaltung,denVorhabenträgerunddieÖffentlichkeit

• Befriedungsfunktion,AusgleichwiderstreitenderInteressen

• GrundrechtsschutzdurchVerfahren,vorgezogenerRechtsschutzdurchVerfahren

• InvestitionssicherheitdurchPräklusion

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9. Vorschläge für eine bessere Bürgerbeteiligung bei Industrieanlagen und Kraftwerken

InderRegelwirdvondiesem InstrumentariumallerdingskeinGebrauchgemacht.Dieshängt

damitzusammen,dasssichderVerhandlungsleiteraufeinemschmalenGratbewegt.Einerseits

musserdieVerhandlungsleitung inderHandbehalten,andererseitssollteerkeineBefangen-

heitsanträgegegensichprovozieren,diedieVerhandlungverschleppenkönnten.

Erörterung mit Umweltverbänden

UmdenAblaufzuverbessern,schlageneinigeStimmenvor,denErörterungsterminvonvorne-

hereinaufeineDiskussionmitdenUmweltverbändenzubeschränken.Dieswirddamitbegrün-

det,dassinderRegelnurdasExpertenwissenderUmweltverbändebzw.derenSachbeiständezu

einemErkenntnisgewinnbeitragen.GrundsätzlichsprichtfürdieseAuffassung,dassinnerhalb

desbeschränktenTeilnehmerkreiseseinsachlicherundgezielterAustauschüberdiezulassungs-

relevantenGegebenheitenmöglichist.

Es sprechen allerdings auch Argumente gegen die Beschränkung des Teilnehmerkreises:Fraglich istzumeinen,obsichalleBetroffenendurchUmweltverbändeundderenExperten in

hinreichendemMaßevertretenfühlenundobEinzelfallgestaltungenausreichendberücksichtigt

werden(können).DieEinschaltungeinesGremiumskönntezueinerweiterenKommunikations-

barriereführen,daderEinzelneseineBelangezunächstdemUmweltverbandvortragenmüsste,

bevordieserimErörterungstermindenStandpunktdesEinwenders(indessenVertretung)erläu-

ternkann.

AufdieseWeisewirddieKommunikationzwischenVorhabenträgerundÖffentlichkeitunnötigver-

kompliziert.ZumanderenkanndieErörterungvonbloßgenehmigungsrelevantenAspektennicht

zueinerBefriedungderoftmalsemotionalaufgeladenenKonflikteführen.Insofernsprichteiniges

fürdasbisherigeBeteiligungsmodell,jedenfallsunterEinbeziehungder(klagebefugten)Betroffenen.

Erörterung mit Betroffenen

Ein mögliches Modell zur Verbesserung des Erörterungstermins wäre daher die konsequente

BeschränkungderErörterungaufdieEinwendungenvonBetroffenen.DiessetzteineEDV-unter-

stützteErfassungundZuordnungjedereinzelnenEinwendungsowieeineEingangskontrollewäh-

renddesgesamtenErörterungsterminsvoraus:DamitbestündedieMöglichkeit,dieBetroffene-

nen-Einwendungen,dieJedermann-EinwendungenunddieinteressierteÖffentlichkeiträumlich

getrenntzuplatzieren.

DieUnterscheidungzwischenJedermann-EinwendungenundBetroffenen-Einwendungenbereits

imVorfelddesErörterungstermins(undnichterstimRahmenvonKlageverfahren)istinsbeson-

derebeiMasseneinwendungensehrarbeitsintensivunderfordertinjedemEinzelfalldiePrüfung,

ob(z.B.imBereichdesBeurteilungsgebietesderTALuft)AuswirkungenderPlanungenaufden

Einwendermöglichsind.

Eineinhaltliche,formaleundEDV-gestützteVorbereitungaufdenErörterungsterminkannzwar

insbesondere inMassenverfahreneinenerheblichenArbeits-undZeitaufwandbedeuten.Aller-

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9. Vorschläge für eine bessere Bürgerbeteiligung bei Industrieanlagen und Kraftwerken

dings bietet dieses Vorgehen die Chance einer verbesserten Durchführung eines Erörterungs-

termins sowie der zeitlichen und inhaltlichen Beschränkung auf die genehmigungsrelevanten

Betroffenen-Einwendungen.Diesschließtjedochnichtaus,dassunterdemTagesordnungspunkt

„Sonstiges“auchdieJedermann-EinwenderGelegenheitzurÄußerungerhalten.

Einschaltung privater Projektmanager

GenehmigungsverfahrenfürIndustrieanlagenundKraftwerkekönnenaußerdemdurchdenEin-

satzvonProjektmanagernverbessertbzw.beschleunigtwerden.DieEinschaltungeinesProjekt-

managersistinimmissionsschutzrechtlichenGenehmigungsverfahrennach§2Abs.2Nr.5der

9.BImSchV inAbstimmungmitundaufKostendesVorhabenträgersmöglich.Projektmanager

habennichtnurdieAufgabe,denErörterungsterminvorzubereitenundzuleiten,sondernauch

alle Arbeitsschritte innerhalb des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu

koordinieren–vomScoping-TerminüberdenErörterungstermin,dieUmweltverträglichkeitsprü-

fungbishinzumEntwurfdesGenehmigungsbescheides.DerProjektmanagerwirdaufVorschlag

odermitZustimmungdesAntragstellersvonderGenehmigungsbehördeeingesetzt.Gesetzliche

AnforderungenandieQualifikationendesProjektmanagersexistierennicht;Projektmanagerkön-

nennebenJuristenauchIngenieureoderanderegeeignetePersonensein.

DieEinschaltungeinesexternenProjektmanagerskanndazubeitragen,dassdieGenehmigungs-

behördeihreNeutralitätundGlaubwürdigkeitausSichtderBetroffenenbesserwahrenkann,als

wennsiesichimRahmendesErörterungsterminsselbstmitdenEinwendungenbzw.derForm

ihresVorbringensauseinandersetzenmüsste.

DieEinschaltungDritterimGenehmigungsverfahrenmitÖffentlichkeitsbeteiligungistaucheine

ReaktionaufdieindenvergangenenJahrenzunehmendeProfessionalisierungderEinwändeund

deren Sach- und Rechtsbeistände. Der Sachverstand und die Vorkenntnisse dieser bundesweit

agierendenEinwendermussdieProfessionalitätdesPersonalseinerGenehmigungsbehörde,das

miteinemsolchenGenehmigungsverfahrenhäufigzumerstenMalbefasstist,zwangsläufigüber-

steigen.DahersollteauchdasPersonalderGenehmigungsbehördenimHinblickaufdieDurchfüh-

rungsolcherVerfahrenprofessionelleSchulungendurchlaufen.

Mediation in der Regel nicht möglich

DerzeitisteinErörterungsterminnichterstdannzubeenden,wenneineEinigungzwischenEin-

wendernundVorhabenträgerbzw.Genehmigungsbehördeerreichtist,sondernschondann,wenn

dieEinwenderGelegenheithatten,ihreEinwendungenzuerläutern.EsbestehtmithinkeinKon-

senszwang.IndenmeistenFällenwäreeinKonsensallerdingsauchgarnichtmöglich,dennregel-

mäßigführteinegeringereBeeinträchtigungderBelangedeseinenEinwenderszueinerhöheren

BeeinträchtigungderBelangedesanderenEinwenders.

WärevordiesenHintergrundeineprofessionelleMediationderbloßenBehandlungderEinwen-

dungenwährenddesErörterungsterminsvorzuziehen?InderPraxishatsichgezeigt,dassMedi-

ationsverfahrennurinseltenenFällen,wenndieRahmenbedingungenstimmen,zumErfolgfüh-

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9. Vorschläge für eine bessere Bürgerbeteiligung bei Industrieanlagen und Kraftwerken

ren.DieRahmenbedingungensindbeieinemErörterungsterminjedochregelmäßignichterfüllt:

ZumeinenbietetsichdasInstrumentderMediationnurfürdieBehandlungeinerüberschauba-

renZahlvonEinwendungenan.GlaubwürdigkeitundNeutralitätverlangenhierfürimmerwie-

derdieEinschaltungeinesDritten.ZumanderenkönnenrechtsverbindlicheZieleausSichtdes

Vorhabenträgers (z.B.Klageverzicht) regelmäßignichterreichtwerden.DenErörterungstermin

miteinemMediationsverfahrenaufzuladen,birgtdaherdiehoheGefahrderVerfahrensverschlep-

pung.KonfliktekönntenaufdieseWeisenichtent-,sondernverschärftwerden.

Informelle / Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

Dieformellen–gesetzlichvorgeschriebenen–BeteiligungsmöglichkeitenfürdieBürgerinnenund

BürgersindderErfahrungnachnichtausreichend,umKonfliktezuverhindernoderzubefrie-

den.ZurVerbesserungderKommunikationzwischenVorhabenträgerundÖffentlichkeitbedarf

esdaherderErgänzungdurcheineinformelleÖffentlichkeitsbeteiligung.Dabeigilt:Jefrüherein

VorhabenträgervonBelangenBetroffenerKenntniserlangt,destobesserkönnendieseBelangebei

derUmsetzungdesVorhabensgeprüftundggf.berücksichtigtwerden.Außerdemführteinerege

BeteiligungderBürgerzudervomGesetzgebergewünschtenbreitenGrundlagefürdieBehörde

beiderEntscheidungüberdieZulassungamEndedesVerwaltungsverfahrens.

DerGesetzgeberhatdieDefizitebeiderDurchführungderÖffentlichkeitsbeteiligunginbehörd-

lichen, insbesondere in immissionsschutzrechtlichenGenehmigungsverfahrenerkanntundhat

dahermitdemPlanvereinheitlichungsgesetz,dasvomBundestagbeschlossenundvomBundes-

rat am22.3.2013 angenommenwurde, einenneuen §25Abs. 3VwVfGeingeführt.Demnach

sollzusätzlicheinefrüheÖffentlichkeitsbeteiligungstattfinden.DiezuständigenBehördensollen

beimVorhabenträgerbereitsvorEröffnungdes förmlichenGenehmigungsverfahrens -alsovor

Antragstellung-aufeinefrühzeitigeÖffentlichkeitsbeteiligunghinwirken.

DieneueVorschriftdes§25Abs.3VwVfGgiltfüralleZulassungsverfahrenmitAuswirkungen

aufeinegrößereAnzahlvonBetroffenen.InhaltlichumfasstdiefrühzeitigeÖffentlichkeitsbeteili-

gungeinefrühzeitigUnterrichtungüberallgemeineZieledesVorhabens,dieMittelderVerwirk-

lichungunddievoraussichtlichenAuswirkungen,dieGelegenheitzurÄußerungundErörterung

sowiedieMitteilungderErgebnisseandieBehördeundandiebetroffeneÖffentlichkeit.

Eine konkrete Ausgestaltung des Verfahrens wird nicht vorgegeben, sodass der Vorhabenträger

unterUmständenmitUnterstützungderVerwaltungoderunterEinbeziehungDritterdasVerfahren

selbstgestaltenkann.AufdieseWeisesolldiefrüheÖffentlichkeitsbeteiligungdiebereitsbestehen-

denBeteiligungsrechteinVerwaltungsverfahrennichtersetzen,sonderndiesevielmehrergänzen.

Die frühzeitigeoder informelleÖffentlichkeitsbeteiligungsolltekontinuierlichüberdengesam-

tenPlanungsprozess,dasgesamteGenehmigungsverfahrenunddenZeitraumderVorhabensrea-

lisierung fortgeführt werden. Hierzu sind Informationsveranstaltungen, Bürgerbesprechungen,

Bürgersprechstunden,InformationenüberdasInternet,wiez.B.durchBlogs,Diskussionsforen,

gezieltes Ansprechen der Öffentlichkeit durch Präsenz in hochfrequentierten Bereichen oder

durchFlyergeeignet.WährendderBauphasenkönnenBaustellenbesichtigungenangebotenwer-

den(„Baustelle=Schaustelle“).

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Chancen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung

• KonkreteAusgestaltungnichtgeregelt:SpielraumfürverschiedeneInstrumente

• FrühzeitigesErkennenvonKonfliktenzurPlanungsoptimierung

• VerzahnungmitbestehendenVerfahrensschrittenkannVerzögerungenundEnttäuschungenvorbeugen

• Zahlinsbesondereder„Jedermann-Einwendungen“kannentscheidendreduziertwerden

9. Vorschläge für eine bessere Bürgerbeteiligung bei Industrieanlagen und Kraftwerken

Dieses Angebot führt auf Seiten des Vorhabenträgers zwar kurzfristig zu einem wirtschaft-

lich nicht vorhergesehenen Mehraufwand. Dieser Mehraufwand dient jedoch gerade dazu, das

anschließendeVerwaltungsverfahrenoptimalvorzubereitenundaufdieseWeiseeventuellauftre-

tende,zeitintensiveKonfliktezuverhindernoderrechtzeitigzulösen.BeieinerGesamtbetrach-

tungistsomitauswirtschaftlicherSichteineEffizienzsteigerungzuerwarten.

DieseEffizienzsteigerungsetztallerdingsbestimmteRahmenbedingungenvoraus,diediegeplante

Vorschriftnichtvorsehenwirdundauchnichtvorsehenkann.NichtseltensteckthinterKonflikten

imGenehmigungsverfahren,diesichaufgenehmigungsrelevanteBelangebeziehen,einKonflikt

über Aspekte, die die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht unmittelbar betreffen. Die-

ser„KonflikthinterdemKonflikt“isthäufigeUrsachefürFrontenbildungundemotionalesAgie-

renaufbeidenSeiten.ZielderfrühzeitigenÖffentlichkeitsbeteiligungmussesdahersein,diesen

„KonflikthinterdemKonflikt“zubefrieden.Nichtimmerwirddiesgelingen.

FüreinengelungenenDialogmüssendahersowohlderVorhabenträger,alsauchdiebetroffenen

Bürgerbereitsein,ergebnisoffenmiteinanderzukommunizieren.DiessetztaufSeitendesVor-

habenträgersvoraus,dasserdieÖffentlichkeitsbeteiligungmöglichstfrühzeitigdurchführt,um

einenKonfliktnichtunnötigzuvertiefen.AufSeitenderBürgererforderteinegelungeneKom-

munikation,dassdiebetroffenenBürgerdasAngebotzurfrühzeitigenÖffentlichkeitsbeteiligung

annehmen.DassetztwiederumdieKenntnisvonderMöglichkeit,sichzubeteiligen,voraus.

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10. Anhang

10. Anhang

Gesprächspartner Experteninterviews

ManfredAsseburg NiedersächsischeLandesbehördefürStraßenbauundVerkehr,

Hannover

Dr.FabienneBeez BundesverbandderDeutschenIndustriee.V.,Berlin

KurtBodewig Bundesministera.D.,Berlin

HinrikeBöhm NiedersächsischeLandesbehördefürStraßenbauundVerkehr,

Hannover

Prof.Dr.MatthiasDombert DombertRechtsanwälte,Potsdam

TillDuchatsch NaturschutzbundGöttingen

AndreasFriedrichs BürgermeisterderGemeindeFriedland

TilmannHeuser BundfürUmweltundNaturschutzDeutschlande.V.(BUND),Berlin

VolkerHoffmann Bürgerinitiative„GegendenWeiterbauderA1e.V.“

JürgenKlatt BundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung,Berlin

Jörg-AndreasKrüger NABUNaturschutzbundDeutschlande.V.,Berlin

JürgenLindemann Bürgerinitiative„GegendenAusbauderA44“

Dr.StephanLöb NiedersächsischesLandwirtschaftsministerium,Hannover

WernerPfeiffer NiedersächsischesMinisteriumfürWirtschaft,ArbeitundVerkehr,

Hannover

ChristianSpringe BundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung,Bonn

Dr.ReinhardWulfhorst MinisteriumfürVerkehr,BauundLandesentwicklungMecklen-

burg-Vorpommern,Schwerin

MelchiorFreiherr

von Bodenhausen GrundstückseigentümerinderGemeindeFriedland

Dr.Wichardvon Stülpnagel NiedersächsischeLandesbehördefürStraßenbauundVerkehr,

Hannover

StefanWenzel Bündnis90/DieGrünen;MitglieddesLandtagsvonNiedersach-

sen,Hannover

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10. Anhang

Gesprächspartner Expertenworkshop

ManfredAsseburg NiedersächsischeLandesbehördefürStraßenbauundVerkehr,Han-

nover

KurtBodewig Bundesministera.D.,DeutscheVerkehrswachte.V.,Hamburg

Dr.FrankClaus IKUGmbH,Dortmund

Dr.DieterGünnewig Bosch&PartnerGmbH,Hannover

JuliaHampe IKUGmbH,Dortmund

AlexanderKoop BertelsmannStiftung,Gütersloh

Jörg-AndreasKrüger NABUNaturschutzbundDeutschlande.V.,Berlin

KlemensLühr IKUGmbH,Dortmund

Dr.AndreasPaust IKUGmbH,Dortmund

WernerPfeiffer NiedersächsischesMinisteriumfürWirtschaft,ArbeitundVerkehr,

Hannover

JoachimReinkens Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klima-

schutz,Hannover

AnnaRenkamp BertelsmannStiftung,Gütersloh

HeikeSeefried BundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung,Berlin

Heinz-JürgenSiegel 1. Vorsitzender, Bürgerinitiative Delligsen in der Hilsmulde e.V.,

Delligsen

ChristianSpringe BundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung,Bonn

Prof.Dr.JuttaStender-

Vorwachs InstitutfürBürgerbeteiligung(ifbb),Hannover

MichaelStuckmann E.ONKraftwerkeGmbH,Hannover

ChristinaTillmann BertelsmannStiftung,Gütersloh

Prof.Dr.AndreaVersteyl AndreaVersteylRechtsanwälte,Berlin

CarolinWattenberg BertelsmannStiftung,Gütersloh

ClaudiaWiens NiedersächsischerLandesbetriebfürWasserwirtschaft,Küsten-und

Naturschutz,Lüneburg

AstridWorch RegierungsvertretungBraunschweig

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10. Anhang

Gesprächspartner Symposium „Früher – Verbindlicher – Besser?“

UlrichArndt Referent,StabsstelleBürgerbeteiligung,StaatsministeriumBaden-

Württemberg,Stuttgart

Dr.-Ing.StefanBalla Bosch&PartnerGmbH,Herne

DirkBartel Stellv.SprecherBUND-AKVerkehr,BUNDe.V.,Berlin

UweBeckmeyer,MdB SPD,MitgliedimAusschussfürVerkehr,BauundStadtentwick-

lung,Berlin

TorstenBerg Referent,NiedersächsischesMinisteriumfürUmwelt,Energieund

Klimaschutz,Hannover

BeateBicking-Reichert Referentin,ReferatWirtschaft,Finanzen,Arbeit,EU,zuständigfür

Luft-undRaumfahrt,StaatskanzleiBrandenburg,Potsdam

Dr.StephanieBock DeutschesInstitutfürUrbanistik,Berlin

Dr.HeikeBuschhorn Geschäftsführerin,7.Regierungskommission„Europäische

UmweltpolitikundVorhabenplanung“,Nds.Ministeriumfür

Umwelt,EnergieundKlimaschutz,Hannover

ChristophCharlier Abteilungsleiter,StaatskanzleiRheinland-Pfalz,Mainz

Dr.FrankClaus IKUGmbH,Dortmund

Dr.DanielDettling re:publik,InstitutfürZukunftspolitik,Berlin

HelmaE.Dirks LeiterinPlanung+Dialog,PrognosAG,Mediatorin,Berlin

DorisDrescher Ministerialrätin,Sächs.StaatsministeriumfürWirtschaft,Arbeit

undVerkehr,ReferatsleiterinRechtundFinanzplanunginder

AbteilungVerkehr,Dresden

Dr.WolfgangEckart BundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung,Berlin

Dr.JuttaEmig Referatsleiterin,BundesministeriumfürUmwelt,Naturschutzund

Reaktorsicherheit,Berlin

Dr.FrankFellenberg Rechtsanwalt,Berlin

Prof.Dr.JochenFranzke UniversitätPotsdam,Berlin

Prof.Dr.RolandFritz PräsidentdesVG,Mediator,Frankfurt

TineFuchs Referatsleiterin,Stadtentw.,Planungsrecht,Bauleitplanungund

nat.Verbraucherpol.,DIHKe.V.,Berlin

WernerGeiß MitgliedimVCD-ArbeitskreisFlugverkehr,Neu-Isenburg

Gesa Geißler WissenschaftlicheMitarbeiterin,FachgebietUmweltprüfungund

Umweltplanung,TechnischeUniversitätBerlin,Berlin

StefanGerwens Geschäftsführer,ProMobilität–InitiativefürVerkehrsinfrastruk-

tur,Berlin

RenéHagemann-Miksits Geschäftsführer,HauptverbandderDeutschenBauindustriee.V.,

Berlin

TilmannHeuser Landesgeschäftsführer,BUNDBerline.V.,Berlin

JudithHirschmann FGUmweltplanung/Umweltprüfung,TUBerlin,Berlin

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10. Anhang

SigridHoffmann Bürgerbeauftragte,MinisteriumfürSoziales,Gesundheit,Frauen

undFamilie,Saarland

Dipl.-Ing.VolkerHolm Baudezernent,Bremerhaven

VolkerHoltfrerich BundesverbandderEnergieundWasserwirtschafte.V.,Berlin

ThomasHorlohe Wirtschafts-undVerkehrsministeriumSchleswig-Holstein,Kiel

Karena Kelm MinisteriumfürInfrastrukturundLandwirtschaft,Potsdam

Prof.Dr.NorbertKersting InstitutfürPolitikwissenschaft,WestfälischeWilhelms-Universität

Münster,Münster

Dr.SkadiKrause WissenschaftlicheMitarbeiterin,AusschussfürVerkehr,Bauund

Stadtentwicklung,Berlin

HeikoKretschmer Geschäftsführer,Johanssen+Kretschmer,Berlin

WolfgangKugele FachreferentfürInfrastrukturpolitik,München

DirkLahmann ProjektleiterBürgerbeteiligung,BundesstadtBonn

Marla Luther SeniorConsultant,JoschkaFischer&CompanyGmbH,Berlin

RolfLührs Geschäftsführer,DemosGesellschaftfürE-PartizipationmbH,

Hamburg

AnnaMainzer Referentin,DeutscherBundestag,Berlin

MarkMätschke Pressesprecher,CURRENTAGmbH&Co.OHG,ChemparkLeverkusen

Dipl.-Ing.Friederike Maus InstitutfürFreiraumentwicklung,LeibnizUniversitätHannover,

Hannover

TobiasMontag ParteieninderBürgergesellschaft,Berlin

Dr.MarkusMühl ReferatsleiterStraßenplanung,MinisteriumBWSV,Düs-seldorf

Prof.Dr.Karsten-

Michael Ortloff Mediator,vors.RichteramVerwaltungsgerichtundGerichts-

mediator,Berlin

Dr.MaytePeters FreieUniversitätBerlin,Publixpheree.V.,Berlin

FranziskaPetruschke BUND,Berlin

WernerPfeiffer Ministerialrata.D.,NiedersächsischesMinisteriumfürWirtschaft,

ArbeitundVerkehr,Hildesheim

DieterPosch HessischerStaatsministerfürWirtschaft,VerkehrundLandesent-

wicklunga.D.,MdL,FDP,HessischerLandtag,Wiesbaden

Bernd Rath MinisteriumdesInnernfürSportundInfrastruktur,Rheinland-

Pfalz,Mainz

JörgReckers Referent,Bundesumweltministerium,ReferatRSIII2,Bonn

Dr.BettinaReimann DeutschesInstitutfürUrbanistik,ArbeitsbereichStadtentwicklung,

RechtundSoziales,Berlin

IrisReimold BundeministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung

PeterRottner Landesgeschäftsführer,BundNaturschutzinBayerne.V.,Regensburg

Dipl.Ing.ClaudiaSchelp MEDIATORGmbH,MediationundKonfliktberatung,Berlin

TimSchlüter TV-undEventmoderator,SprecherundTrainer,Hannover

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10. Anhang

JuttaSchneider Referentin,MinisteriumfürLandesentwicklungundVerkehrSach-

sen-Anhalt,Magdeburg

MatthiasSchrade Piratenpartei,Bundesvorstand,Berlin

Dr.Wilgart

Schuchardt-Müller WirtschaftsministeriumNRW,Düsseldorf

Dr.JoachimSchwab Abteilungsdirektor,BezirksregierungKöln,Köln

DietmarSchwarz Ref.Wirtschaft/Verkehr,LVHessen,Berlin

CorneliaScupin NiedersächsischerLandesbetriebfürWasserwirtschaft,Küsten-

undNaturschutz,Lüneburg

Hanns-JörgSippel VorsitzenderdesVorstands,StiftungMitarbeit,Bonn

ChristianSpringe BundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung,Bonn

DorotheeStacke ReferatsleiterinStrategischeKommunikationEnergie,Ministerium

fürWirtschaftundEuropaangelegenheiten,Potsdam

Prof.Dr.Jutta

Stender-Vorwachs InstitutfürBürgerbeteilitung(ifbb),Hannover

Dr.AnneUlrich Heinrich-Böll-Stiftung,Berlin

Stephanvan Briel DezernentPlanfeststellung,Wasser-undSchifffahrtsdirektion,

Magdeburg

Prof.Dr.AndreaVersteyl Rechtsanwältin,Berlin

Hilmarvon Lojewski Beigeordneter,DezernatStadtentwicklung,Bauen,Wohnenund

Verkehr,Berlin

MartinWeinert ArbeitsgruppeDemokratiederSPD–Bundestagsfraktion,Berlin

Dr.ElkeWeingarten Bosch&PartnerGmbH,Berlin

Dr.ReinhardWulfhorst ReferatsleiterVerkehrspolitik,MinisteriumfürEnergie,Infrastruk-

turundLandesentwicklungMecklenburg-Vorpommern,Schwerin

ChristianZöller LeiterPublicAffairs,CurrentaGmbH&Co.OHG,ChemparkLever-

kusen

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10. Anhang

Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung: Neue Richtlinie VDI 7000 in Vorbereitung

DerVDI(VereinDeutscherIngenieure)bereitetderzeitdieneueRichtlinieVDI7000vor.*Laut

VDIwirdsieVorhabenträgerbeimAufbaueinesManagementsystemsfürfrüheÖffentlichkeits-

beteiligungbeiIndustrie-undInfrastrukturprojektenunterstützen;siewirdaufzeigen,wieHand-

lungsspielräume nutzbar sind und wie kooperativ nach tragfähigen Lösungen gesucht werden

kann.

OrientiertankonkretenAbläufeneinesUnternehmenswirddieVDI7000denProzesseinerfrü-

henunderfolgreichenÖffentlichkeitsbeteiligunginvierPhasendarstellen:EinUnternehmensollte

zunächst(1)dieinternenStrukturenaufbauenundeinManagement-Systemetablieren.Aufdieser

GrundlageundmitdemWissenumHandlungsspielräumeentwickeltes(2)mitdenrelevanten

Akteursgruppen, (z.B. Umweltverbände, Landwirte, Nachbarschaftsinitiative) eine Antragsvari-

ante,dieesinderdrittenPhaseindasgesetzlichgeregelteGenehmigungsverfahreneinbringt(3).

DieviertePhasekonzentriertsichaufdieBegleitungderBauphasebiszurProjektrealisierung(4).

DiesesVorgehenbietetnachAuffassungdesVDIzumeinendieChance,diegesetzlichgeregel-

tenVerfahrenundihreInstrumente(z.B.Erörterungstermin)durchVorwegnahmederAustragung

vonKonfliktenerheblichzuentlasten.ZumanderenkönnendieUnternehmendadurchauchneue

technischeLösungenfinden,dieaufbreitereAkzeptanztreffen–undzwarzueinemZeitpunkt,

zudemnochHandlungsspielräumegegebensind.

DieVDI-RichtliniebasiertaufderAuswertungzahlreicher Industrie-undInfrastrukturprojekte,

diemithilfegutumgesetzterÖffentlichkeitsbeteiligungerfolgreichrealisiertwerdenkonnten.An

derVDI7000habenmitgearbeitet:IngenieureundKommunikatorenausderIndustrie,Vertreter

vonBehörden,JuristenausKanzleien,VertreterzivilgesellschaftlicherGruppen,Dialog-undKom-

munikationsexpertensowieWissenschaftler.

DieVDI7000wirdwiealleVDI-RichtlinienzunächstalsEntwurf(sogenannterGründruck)Mitte

2013veröffentlicht.Grundsätzlichhat jederGelegenheit,hierzuEinwendungenzuformulieren.

NachEinarbeitungallerEinwendungenwirdsiealsgültigeRichtlinie(Weißdruck)Ende2013pub-

liziert.

VDI-Richtlinien sind DIN-Normen vergleichbar. Sie haben aus sich heraus keine Bindungswir-

kung;esseidenn,eswirdrechtlichaufsieverwiesen.DiesistvorallembeiUmweltschutz-Stan-

dardsdesVDImitEmission-GrenzwertenoderMessverfahrenderFall.

*Kontakt:Dr.VolkerBrennecke,VereinDeutscherIngenieureVDI,[email protected]

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10. Anhang

Abkürzungsverzeichnis

BMF BundesministeriumfürFinanzen

BI Bürgerinitiative

BMVBS BundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung

BVWP Bundesverkehrswegeplan

BANANA BuildAbsolutelyNothingAnywhereNearAnything

BVerwG Bundesverwaltungsgericht

DEGES DeutscheEinheitFernstraßenplanungsund-bauGmbH

FFH Flora-Fauna-Habitat

FStrG Bundesfernstraßengesetz

FStrAbG Fernstraßenausbaugesetz

LBV Linienbestimmung

NKA Nutzen-Kosten-Analyse

Nds. Niedersachsen

NLS NiedersächsischeLandesbehördefürStraßenbau

NLStbV NiedersächsischeLandesbehördefürStraßenbauundVerkehr

Nds.MW NiedersächsischesMinisteriumfürWirtschaft,ArbeitundVerkehr

NKV Nutzen-Kosten-Verhältnis

NROG NiedersächsischesGesetzüberRaumordnungundLandesplanung

NIMBY NotInMyBackyard

PFV Planfeststellungsverfahren

ROV Raumordnungsverfahren

ROG Raumordnungsgesetz

RO Raumordnung

SUP StrategischeUmweltprüfung

TöB TrägeröffentlicherBelange

UmwRG Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

UVP Umweltverträglichkeitsprüfung

UVU Umweltverträglichkeitsuntersuchung

VDE VerkehrsprojekteDeutscheEinheit

VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz

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10. Anhang

Glossar

Quelle(wennnichtandersangegeben):PlanungvonGroßvorhabenimVerkehrssektor.Handbuch

füreineguteBürgerbeteiligung.BMVBS2012.

AbschichtungVerlagerung von Prüfung und Beurteilung einzelner Umweltauswirkungen auf die nächsthö-

hereoderdienachfolgendePlanungsebenezurVermeidungvonDoppelprüfungen(www.bezreg-

muenster.nrw.de).

AkzeptanzBezeichnetdieaktiveoderpassiveZustimmungzuEntscheidungenoderHandlungenanderer.

AkzeptanzkannüberdieDuldunghinausgehen.

AnhörungsverfahrenTeildesPlanfeststellungsverfahrens, indemdenBeteiligtenGelegenheitgegebenwird,sichim

VorfeldderEntscheidungzuäußern.DasAnhörungsverfahrenumfasstdieöffentlicheAuslegung

der Planunterlagen, die schriftliche Beteiligung der Behörden und derjenigen, deren Belange

durchdasVorhabenberührtwerden,sowieinderRegeleinenErörterungstermin.

AntragskonferenzBesprechungzwischenzuständigerBehörde,Vorhabenträgerundggf.weiterenfachlichberührten

BehördenoderDrittenüberGegenstand,Inhalt,MethodikundUmfangderfüreinVerwaltungs-

verfahrennotwendigenVerfahrensunterlagen(imSinnevon§14Abs.1NROGfürdieraumordne-

rischeEbenebzw.§25Abs.2VwVfGfürdieEbenederPlanfeststellung).DieAntragskonferenz

findetzweckmäßigerweisefrühzeitigvorEinreichungvonVerfahrensunterlagendurchdenVorha-

benträgerstatt.DerTerminzuInhaltundUmfangderfürdieUmweltverträglichkeitsprüfungbei-

zubringendenUnterlagengemäߧ5UVPG(Scoping-Termin)kannmiteinerAntragskonferenz

verbundenwerden.

BelangJedesschutzwürdigeInteresserechtlicher,wirtschaftlicheroderideellerNatur.

BeteiligteBürgersowiekollektiveAkteurewieVereine,Verbände,Interessenvertretungenundggf.Kommu-

nen,dieinunterschiedlichemUmfangundzuverschiedenenZeitpunktenundThemenbzw.Fra-

genindenPlanungs-undEntscheidungsprozessderVorhabenentwicklungeinbezogenwerden.

BetroffeneBetroffenistderjenige,aufdessenBelangesichdasVorhabenvoraussichtlichauswirkenwird,wie

z.B.EigentümereinesvoneinerPlanungbetroffenenGrundstücks.

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10. Anhang

BundesverkehrswegeplanInvestitionsrahmenplanundPlanungsinstrumentderBundesregierung(Kabinettsbeschluss)für

dieVerkehrsträgerSchiene,StraßeundWasser;aufseinerGrundlagewerdenverkehrsträgerspe-

zifischeBedarfspläneperAusbaugesetzdurchdenBundestagbeschlossen.

Betroffene ÖffentlichkeitJedePerson, derenBelangedurch eineZulassungsentscheidungoderPlanungberührtwerden

kannsowie(Umwelt-)Vereinigungen(§2Abs.6Satz2UVPG).DerBegriffderbetroffenenÖffent-

lichkeitunterscheidetsichnichtvondenEinwendungsberechtigtenin§73Abs.4Satz1VwVfG.

Erweitert wird die Öffentlichkeit allerdings durch die Einbeziehung von Umweltvereinigungen

(§2Abs.6Satz22.HalbsatzUVPG).

BürgerPrivatperson,unabhängigdavon,obdasVorhabensichaufihreBelangeauswirkenkann(=Öffent-

lichkeitohnejuristischePersonenundVereinigungen).

BürgerbeteiligungTeilhabe oder Mitgestaltung der Bürger an einem Planungs- und Entscheidungsprozess durch

Information,KonsultationoderKooperation,wobeigesetzlichvorgeschriebeneunddarüberhin-

ausgehende informelleBeteiligungsformenmöglich sind.Das schließt auchdieRepräsentation

vonBürgerndurchInteressenvertretungen,Verbände,Projektbeiräteusw.ein.

EinwendungForm-undfristgebundeneÄußerungeinesBürgersodersonstigenTeilsderÖffentlichkeitimRah-

mendesformellenAnhörungsverfahrens.

ErörterungsterminTerminzurErörterungderimPlanfeststellungsverfahrenerhobenenEinwendungenundabgege-

benenStellungnahmenmitdemZiel,dieseauszuräumen.

Formelle BeteiligungNachden jeweils anwendbarenRechts-undVerfahrensvorschriftenverbindlichgeregelteForm

derBeteiligungeinesbestimmtenKreisesvonPersonenalsTeileinesVerwaltungsverfahrens.

InformationZurverfügungstellungvonWissen;reineInformationistdieFormderBeteiligung,dienochkeine

aktiveEinflussnahmederBeteiligtenaufeinenPlanungsprozessbeinhaltet.DieKommunikation

verläuftvorwiegendineineRichtung,nämlichvonderPlanungs-undEntscheidungsebenehinzur

Öffentlichkeit.EingesetzteMethodensindz.B.Projektbroschüren,InformationstermineoderPla-

nungsausstellungen.

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10. Anhang

Informelle BeteiligungJedeMaßnahme,dieüberdievorgeschriebenenMaßnahmenderformellenBeteiligunghinausdie

TeilhabederÖffentlichkeit(Bürger)aneinemVerwaltungsverfahrensinnvollergänztunderwei-

tert;MaßnahmenderinformellenBeteiligungsindnichtrechtlichfestgelegtundkönnenderjewei-

ligenSituationflexibelangepasstwerden(freiwilligeBeteiligungsformen).

KonsultationImKontextdeseuropäischenRechtsderÜberbegrifffürdieBeteiligungvonGruppen,Behörden

undBürgernanEntscheidungsprozessen jederArt;dieKonsultationderÖffentlichkeitumfasst

dasAngebotderStellungnahmeinPlanungs-undEntscheidungsprozessen.DieKommunikation

zwischen Entscheidungsträgern und Bürgern erfolgt wechselseitig. Eingesetzte Methoden sind

z.B.Stellungnahmen,schriftlicheundmündlicheBefragungensowieBürgerversammlungen.

LinienbestimmungBestimmungderLinienführungbeimNeubauvonBundesfernstraßenundBundeswasserstraßen

nach§16FStrGbzw.§13WaStrG.

ÖffentlichkeitEinzelneodermehrerenatürlicheoderjuristischePersonensowiederenVereinigungen(§2Abs.

6Satz1UVPG).

PlanfeststellungsverfahrenFörmliches, durch §§72 bis 78 VwVfG sowie durch fachgesetzliche Bestimmungen geregeltes

besonderesVerfahren,dasdieZulassungbestimmterBauvorhabenzumGegenstandhatundmit

dem Erlass eines Verwaltungsaktes (Ablehnung, Modifikation oder Zulassung des Vorhabens)

endet.

PlebiszitEntscheidungineinemdemokratischenSystem,dievonBürgerndirektundnichtüberVertreter

oderRepräsentantengetroffenwird.EsistdieursprünglicheFormderdirektenDemokratie.Bei-

spielefürplebiszitäreEntscheidungensindz.B.BürgerentscheideundVolksbegehren.DasDeut-

scheGrundgesetzsiehtdemgegenübereinerepräsentativeDemokratievor,inderEntscheidungen

grundsätzlichdurchvomVolkgewählteVolksvertretergetroffenwerden.

PräklusionAusschlussvonRechtshandlungenoderRechten,wennsieinnerhalbdergesetzlichenFristnicht

vor-oderwahrgenommenwerden(http://lexikon.meyers.de).

RaumordnungsverfahrenVerwaltungsverfahrennach§15fROGundlandesrechtlichenVorschriftenzurPrüfungderRaum-

verträglichkeiteinesraumbedeutsamen,in§1derRaumordnungsverordnungaufgezähltenVor-

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10. Anhang

habens,dasmitderlandesplanerischenBeurteilungendet.DieseistvonanderenPlanungsträgern

beiihrenEntscheidungenzuberücksichtigen;dasErgebnisderlandesplanerischenBeurteilung

(wieauchdieLinienbestimmung,soweitsiedaraufberuht) istreversibel.EinerZulassungsent-

scheidunggreiftdielandesplanerischeBeurteilungnichtvor.

ScopingFakultativesVerfahrenzurBestimmungvonInhaltundUmfangderfürdieDurchführungderUVP

notwendigenUnterlagendesVorhabenträgersimSinnedes§5UVPG.DasScopingwirdfrühzei-

tigvorErstellungderUVP-UnterlagendurchdenVorhabenträgervonderzuständigenBehörde

durchgeführt.ZwingendzubeteiligensinddiefachlichberührtenBehörden.Sachverständigeund

Drittekönnenhinzugezogenwerden.

Strategische UmweltprüfungInstrumentzursystematischenPrüfungderUmweltauswirkungenvonbestimmtenPlänenund

Programmen,wiez.B.demBundesverkehrswegeplan.DieStrategischeUmweltprüfung(SUP)ist

unselbstständigerTeileinesbehördlichenPlan-bzw.Programmaufstellungs-oder-änderungsver-

fahrens.

UmweltverträglichkeitsprüfungInstrumentzursystematischenPrüfungderUmweltauswirkungenbestimmterProjekte,wiez.B.

Verkehrsprojekte.DieUmweltverträglichkeitsprüfung(UVP)istkeineigenständigesVerwaltungs-

verfahren, sondern unselbstständiger Teil eines Trägerverfahrens (insbesondere des Raumord-

nungs-undPlanfeststellungsverfahrens).

VorhabenträgerBehördeoderprivatesUnternehmen,diebzw.dasfürdiePlanungundUmsetzungeinesVorhabens

verantwortlichist.DerVorhabenträgererarbeitetdiefürdiejeweiligenPlanungs-undZulassungs-

verfahrennotwendigenPlanunterlagenundreichtsiebeiderjeweilszuständigenBehördeein.Vor-

habenträgerbeigroßenInfrastrukturprojektensindbeimLuftverkehrdieFlughafengesellschaften

(inderRegeljuristischePersonendesPrivatrechts),dieWasser-undSchifffahrtsverwaltung(Bun-

desbehörden)beidenWasserstraßen,imEisenbahnschienenwegeverkehrdieDeutscheBahnAG

undimBundesfernstraßenbaudieLandesstraßenbauverwaltungenimAuftragdesBundes.

Zuständige BehördeDie für das jeweilige Verwaltungsverfahren bzw. einzelne Verfahrensschritte verantwortliche

Behörde.

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10. Anhang

Literatur und Links

BMVBS–BundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung(Hrsg.)(2012):Konzeptzur

ÖffentlichkeitsbeteiligungimRahmenderErarbeitungdesBundesverkehrswegeplans2015.

[Format:pdf,Zeit:9.8.2012,Adresse:http://m.bmvbs.de/cae/servlet/contentblob/86974/

publicationFile/59592/bvwp-konzept-oeffentlichkeitsbeteiligung.pdf]

BMVBS–BundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung(Hrsg.)(2012):Planung

vonGroßvorhabenimVerkehrssektor.HandbuchfüreineguteBürgerbeteiligung

(unveröffentlichteAuftragsarbeit).

BMVBS–BundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung(Hrsg.)(2010):Erarbeitung

einesKonzeptszur„IntegrationeinerStrategischenUmweltprüfungindieBundesverkehrs-

wegeplanung“.[Download9.8.2012,www.bmvbs.de/cae/servlet/contentblob/78384/

publicationFile/50832/bvwp-2015-sup-endbericht.pdf].

BMVBS–BundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung(Hrsg.)(2009):Verkehrs-

projektDeutscheEinheitNr.13.NeubauA38Göttingen-HalleundA143Westumfahrung

Halle.[Download:9.8.2012,www.deges.de/ueber-deges/publikationen/deges-publikationen-

k113.htm].

Walther,Peter:StraßenbauinNiedersachsen1945bis2000.Ergebnisse,Ereignisse,Erlebnisse.

In:ArchivfürdieGeschichtedesStraßen-undVerkehrswesens,Band25.Forschungsgesell-

schaftfürStraßen-undVerkehrswesene.V.FGSV-Verlag(Hrsg.).Köln2011.

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Studie auch online unter:www.bertelsmann-stiftung.de/buergerbeteiligung-große_planungsvorhaben

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Studie auch online unter:www.bertelsmann-stiftung.de/buergerbeteiligung-große_planungsvorhaben