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#CDUimDialog Sachsens Schulen von heute fit machen für morgen Materialiensammlung

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Mit drei Dialogveranstaltungen anlässlich der Novellierung des Sächsischen Schulgesetzes wollen wir mit Eltern, Schülern und Lehrern ins Gespräch kommen und deren Vorstellungen zur Sächsischen Bildungspolitik diskutieren.

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1 POSITIONSPAPIER ENERGIE Stand: 18. Juni 2015

#CDUimDialog

Sachsens Schulen von heute fit machen für morgen Materialiensammlung

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lieber schülerinnen und schüler, liebe eltern, liebe lehrerinnen und lehrer, liebe lehramtsstudierende,

wir freuen uns sehr, dass Sie unserer Einladung zum Bürgerdialog zum Thema Sachsens Schulen von heute fit machen für morgen gefolgt sind.

Mit der Veranstaltungsreihe #CDUimDialog zur Schulpolitik möchte die CDU-Fraktion des Säch-sischen Landtages weit vor Beginn des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens – und damit der eigentlichen Arbeit der Abgeordneten – beginnen, Standpunkte und Anregungen zum neuen Sächsischen Schulgesetz zu erfassen.

Aus diesem Grund haben bereits zwischen Juni und September 2015 sogenannte „Expertenrun-den“ mit Vertretern aus der schulischen Praxis wie beispielsweise Lehrerverbänden, dem Landes-eltern- und Landesschülerrat und Wirtschaftsvertretern stattgefunden. Um das Bild zu vervoll-ständigen möchten wir zu ausgewählten Schwerpunkten, die in diesen „Expertenrunden“ genannt wurden, von Ihnen, den Bürgerinnen und Bürgern, Ideen und Anregungen erhalten. Die Ergebnis-se sollen Impulse für unsere Meinungsbildung und den Gesetzgebungsprozess geben.

Während unserer Dialogveranstaltung wollen wir Ihnen vor allem zuhören. Deshalb haben Sie an dem Abend die Gelegenheit, an sogenannten „Thementischen“ mit fünf bis sechs anderen Teil-nehmenden Positionen und Argumente auszutauschen. Sie sammeln mit Ihren Mitdiskutanten Hinweise und Anregungen und dokumentieren diese auf vorbereiteten Plakaten. Die gesammel-ten Ergebnisse werden abschließend im Plenum diskutiert.

Auf den folgenden Seiten haben wir Ihnen zur Vorbereitung und zur Einstimmung auf folgende Fragen, die wir an den Thementischen mit Ihnen diskutieren wollen, einige Materialien zusam-mengestellt:

➔➔ Wie lässt sich die Eigenverantwortung von Schulen stärken?➔➔ Wie können Schulstandorte im ländlichen Raum auch künftig gesichert bleiben?➔➔ Wie gehen wir mit dem Leitbild Inklusion an Sachsens Schulen um?

Wir freuen uns sehr auf Ihre Teilnahme sowie spannende Diskussionen mit Ihren Gedanken und Anregungen!

Lothar Bienst MdLVorsitzender des Arbeitskreises Schule und Sport der CDU-Fraktion des Sächsischen Landtages

Frank Kupfer MdL Vorsitzender der CDU-Fraktion des Sächsischen Landtages

STANDPUNKTE

Deutschlands bestes BildungssystemZum zehnten Mal in Folge belegt Sachsen den ersten Platz im Vergleich der Bildungssysteme der deutschen Bundesländer. Dass wir weiter an der Spitze bleiben, ist Ziel unserer Bildungs politik.

Gut gerüstet für die ZukunftMit klugen Konzepten reagiert Sachsen auf schulische Heraus forderungen. Die Integration von Schülern mit Migrationshintergrund und Umsetzung der Behinderten-rechtskonvention sind wichtige Schwerpunkte.

Freie Schulen sind gleich­wertige PartnerSchulen in freier Trägerschaft gestalten gemeinsam mit den öffentlichen Schulen das sächsische Schulsystem. Wir werden weiter hin ihre Interessen vertreten und sie dabei finanziell unterstützen.

Mehr Zeit für unsere KleinstenDurch die Verbesserung des Betreuungsschlüssels in den Kindertagesstätten können sich die Erzieherinnen und Erzieher stärker als bisher den Kindern widmen. Die Kosten dafür trägt der Freistaat.

Gute Lehrer für SachsenMindestens 6 100 neue Lehrer werden in den nächsten fünf Jahren in Sachsen eingestellt. Damit halten wir das Lehrer- Schüler-Verhältnis bei steigenden Schülerzahlen.

cdu-fraktion-sachsen.de/standpunkte/ bildung-schule-und-sport/schule

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DER WEG ZUM NEUEN SÄCHSISCHEN SCHULGESETZwie funktioniert das gesetzgebungsverfahren zur novellierung des sächsischen schulgesetzes?

wer bringt das gesetz ein?

Die Staatsregierung, in diesem Fall das Sächsische Staatsministerium für Kultus, bringt nach Abstimmungen innerhalb der Regierung, nach einem Anhörungsverfahren mit schriftlichen Stellungnahmen und nach Be-schluss durch das Kabinett den Gesetzentwurf ins Parlament ein. Der Landtagspräsident veranlasst die Drucklegung und Zuleitung des Ge-setzentwurfs an alle Abgeordneten und die Aufnahme in die Tagesord-nung einer Plenarsitzung. Der Einbringer stellt den Gesetzentwurf vor.

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VOLK

Gesetzentwurf

Landtagspräsident

1. Beratung oder sogleich Ausschuss

Ausschuss

2. Beratung mit anschließender Schlussabstimmung

Gegenzeichnung durch Ministerpräsidenten und zuständige Staatsminister

Ausfertigung durch den Landtagspräsidenten

VERKÜNDUNG DES GESETZES

ABGEORDNETE FRAKTION STAATSREGIERUNG

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Eine Aussprache in der ersten Lesung erfolgt, wenn das Landtagspräsidi-um dies empfiehlt.

was geschieht in den ausschüssen?

Der Landtag überweist den Gesetzentwurf anschließend an einen oder mehrere Ausschüsse. Federführend wird dies der Ausschuss für Schule und Sport sein. Dort erfolgt die Beratung des Gesetzes unter Beteili-gung externer Sachverständiger sowie gegebenenfalls die Abstimmung von Änderungsanträgen durch den Ausschuss. In dem Bericht des Aus-schusses wird dem Landtag die unveränderte oder veränderte Annahme des Gesetzentwurfs oder dessen Ablehnung empfohlen.

was passiert nach der mehrheitlichen zustimmung im plenum?

In der zweiten Lesung erfolgen nach einer Aussprache im Plenum die Abstimmungen über das Gesetz. Im Falle der mehrheitlichen Annahme übermittelt der Landtagspräsident den Gesetzesbeschluss an den Minis-terpräsidenten und die zuständigen Minister zur Gegenzeichnung. Dar-aufhin fertigt der Landtagspräsident das Gesetz aus und leitet es an die Staatsregierung zur Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verord-nungsblatt zu.

schritte zur novellierung des sächsischen schulgesetz

BIS HERBST 2016

Erste Lesung im Landtag und Anhörung im Fachausschuss für Schule und Sport

BIS ENDE 2016

Beschlussfassung im Sächsischen Landtag

1. AUGUST 2017

Inkrafttreten des Gesetzes

BIS ENDE 2015

Erstellung des Referentenentwurfs und erster Kabinettsbeschluss

BIS ENDE FEBRUAR 2016

Anhörungsverfahren mit schriftlichen Stellungnahmen

BIS ENDE APRIL 2016

Eventuelle Überarbeitung des Referentenentwurfs und zweiter Kabinettsbeschluss

ANSCHLIESSEND

Zuleitung an den Sächsischen Landtag und Beginn des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens

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WIE LÄSST SICH DIE EIGENVERANTWORTUNG VON SCHULEN STÄRKEN?

gesetzliche rahmenbedingungen

§1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule

(3) In Verwirklichung ihres Erziehungs- und Bil-dungsauftrages entwickelt die Schule ihr eige-nes pädagogisches Konzept und plant und ge-staltet den Unterricht und seine Organisation auf der Grundlage der Lehrpläne in eigener Verantwortung. Die pädagogischen, didakti-schen und schulorganisatorischen Grundsätze zur Erfüllung des Bildungsauftrages im Rah-men der zur Verfügung stehenden Ressourcen legt die Schule in einem Schulprogramm fest. […]

§ 23 Aufgaben des Schulträgers

(2) […]. Der Schulträger soll dem Schulleiter die zur Deckung des laufenden Lehr- und Lernmit-telbedarfs erforderlichen Mittel zur selbststän-digen Bewirtschaftung überlassen. Im Einver-nehmen mit dem Schulleiter kann er diesem weitergehende Befugnisse zur Mittelbewirt-schaftung einräumen.

§ 42 Aufgaben des Schulleiters

(1) Der Schulleiter vertritt die Schule nach au-ßen und ist Vorsitzender der Gesamtlehrerkon-ferenz. Er leitet und verwaltet die Schule und sorgt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, unterstützt durch die Gesamtlehrerkonferenz, den stellvertretenden Schulleiter und die sonsti-gen Funktionsträger, für einen geregelten und ordnungsgemäßen Schulablauf. Ihm obliegt ins-besondere die Verteilung der Lehraufträge so-

wie die Aufstellung der Stundenpläne und die Sorge für die Einhaltung der Rechts- und Ver-waltungsvorschriften, der Haus ordnung und der Konferenzbeschlüsse. Er entscheidet im Rahmen des schulischen Erziehungs- und Bil-dungsauftrages und der ihm frei zur Verfügung stehenden Mittel über das zusätzliche pädago-gische Angebot der Schule. Außerdem obliegen ihm die Aufsicht über die vom Schulträger zur Verfügung gestellten Anlagen, Gebäude, Ein-richtungen und Gegenstände und die Ausübung des Hausrechts. Er trägt die Verantwortung für das Personalentwicklungs- und Fortbildungs-konzept für die Lehrer seiner Schule.

(2) Der Schulleiter ist in Erfüllung seiner Aufga-ben weisungsberechtigt gegenüber den Lehrern seiner Schule. Er ist verantwortlich für die Ein-haltung der Lehrpläne und der für die Notenge-bung allgemein geltenden Grundsätze sowie ermächtigt und verpflichtet, Unterrichtsbesu-che vorzunehmen und dienstliche Beurteilun-gen über die Lehrer der Schule für die Schulauf-sichtsbehörde abzugeben. Er wird bei Personalentscheidungen für die Schule betei-ligt.

(3) Für den Schulträger führt der Schulleiter die unmittelbare Aufsicht über die an der Schule tätigen, nicht im Dienst des Freistaates stehen-den Mitarbeiter; er hat ihnen gegenüber die aus der Verantwortung für einen geordneten Schul-betrieb sich ergebende Weisungsbefugnis.

Sächsisches Schulgesetz (vom 16. Juli 2004)

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ist-zustand

Pädagogische EigenverantwortungHinsichtlich der pädagogischen Eigenverantwortung von Schulen exis-tieren bereits beträchtliche Spielräume. Alle Schulen im Freistaat Sach-sen sind verpflichtet ein Schulprogramm zu erarbeiten, in dem schulei-gene Ziele festgelegt werden, ebenso wie pädagogische Schwerpunkte und konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele. Pädagogische Frei-heit besteht insbesondere bei der Entscheidung über den konkreten Ein-satz von Lehr- und Lernmethoden, das Verwenden von Lehr- und Lern-mitteln und ggf. die Auswahl des Unterrichtsstoffes sowie über Art und Weise der Leistungskontrolle.

In der Unterrichtsorganisation sind den Schulen Grenzen gesetzt durch die Festlegungen zur Zahl der Unterrichtsstunden pro Fach/Klassenstu-fe/Schulart (Stundentafel), aber auch den Klassen- und Gruppengrößen. Hier können Schulen nicht eigenverantwortlich abweichen.

PersonalverantwortungSchulleitungen haben zudem die Verantwortung für die Personalent-wicklung, d.h. sie verfassen dienstliche Beurteilungen und sind gegen-über Lehrkräften und anderen Beschäftigten weisungsbefugt. Sie treffen jedoch keine Entscheidungen bei der Personalauswahl.

SachmittelverantwortungIn der Sachmittelverwaltung besteht die Möglichkeit, dass die Schulträ-ger Budgets zur selbstständigen Bewirtschaftung für Lehr- und Lernmit-tel, Ausstattung oder Bürobedarf an die Schulleitungen übertragen. Dies ist jedoch nicht verpflichtend. Die Einrichtung von Schulgirokonten, die auch für den sonstigen schulischen Zahlungsverkehr genutzt wer-den, ist bisher unüblich.

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ergebnisse der anhörung mit akteuren aus der schulischen praxis (lehrerverbände, landeseltern- und schülerrat etc.)

➔➔ Alle schulpolitischen Akteure befürworten eine größere organisatori-sche, personelle, pädagogische sowie finanzielle Freiheit der Schulen, jedoch meistens ohne konkrete Vorschläge zur Ausgestaltung zu ma-chen. Von allen wurde die stärkere Mitsprache von Schulleitungen bei der Personalauswahl genannt.

➔➔ Darüber hinaus gab es vereinzelte Forderungen, die Schulen auch über die Zahl der Klassen pro Jahrgang der Schule (Zügigkeit) und die Stun-dentafel entscheiden zu lassen (evtl. in Abstimmung mit der Schulkonfe-renz).

➔➔ Ein Akteur möchte Schulen zu selbstständigen Organisationen mit allen Befugnissen wie in der Wirtschaft weiterentwickeln.

position der cdu-fraktion des sächsischen landtages

➔➔ Wir wollen die pädagogische, organisatorische, finanzielle und personel-le Eigenverantwortung von Schulen weiter stärken. Dabei sollen die Schulen nicht überfordert werden. Dies trifft insbesondere bei der Per-sonalauswahl und -einstellung zu, bei der wir ein größeres Mitsprache-recht der Schulleitungen befürworten, ohne jedoch die Gesamtverant-wortung des Verfahrens (siehe weitere Informationen) auf die Schulen delegieren zu wollen.

➔➔ Auch in der pädagogischen, organisatorischen und finanziellen Eigenver-antwortung setzt sich die CDU-Fraktion im Sächsischen Landtag für mehr Freiheiten ein. Die Diskussionen zur Ausgestaltung befinden sich noch am Anfang. Wir wollen jedoch nicht soweit gehen, dass Schulen als eigenständige Unternehmen betrachtet und geführt werden.

weitere informationen

Beschreibung des Einstellungsverfahrens in Sachsen: www.lehrerbildung.sachsen.de/15474.htm

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WIE KÖNNEN SCHULSTANDORTE IM LÄNDLICHEN RAUM AUCH KÜNFTIG GESICHERT WERDEN?

gesetzliche rahmenbedingungen

§ 4a Mindestschülerzahl, Klassenobergrenze, Zügigkeit, Schulweg

(1) Die Mindestschülerzahlen an allgemein bil-denden Schulen betragen:

1. an Grundschulen für die erste einzurichtende Klasse je Klassenstufe 15  Schüler und für jede weitere einzurichtende Klasse 14 Schüler,

2. an Mittelschulen für die ersten beiden einzu-richtenden Klassen je Klassenstufe 20  Schüler und für jede weitere einzurichtende Klasse 19 Schüler,

3. an Gymnasien 20 Schüler je Klasse.

(2) In allen Schularten werden je Klasse nicht mehr als 28 Schüler unterrichtet. Überschrei-tungen dieser Klassenobergrenze bedürfen der Beschlussfassung durch die Schulkonferenz.

(3) Mittelschulen werden mindestens zweizü-gig, Gymnasien mindestens dreizügig geführt.

(4) In begründeten Ausnahmefällen sind Abwei-chungen von den Absätzen  1 und  3 zulässig. Dies gilt insbesondere

1. aus landes- und regionalplanerischen Grün-den,

2. bei überregionaler Bedeutung der Schule,

3. aus besonderen pädagogischen Gründen,

4. zum Schutz und zur Wahrung der Rechte des sorbischen Volkes gemäß Artikel 6 der Verfassung des Freistaates Sachsen oder gemäß Artikel 8 Buchst. b, c und d der Eu-ropäischen Charta der Regional- oder Min-derheitensprachen,

5. aus baulichen Besonderheiten des Schulge-bäudes oder

6. bei unzumutbaren Schulwegbedingungen oder Schulwegentfernungen.

Sächsisches Schulgesetz (vom 16. Juli 2004)

ist-zustand

Seit Mitte der 1990er Jahre haben sich die Schülerzahlen in Sachsen hal-biert, was eine Schulschließungswelle nach sich zog. Ungefähr jede zwei-te Schule in Sachsen wurde geschlossen. In den nächsten Jahren werden die Schülerzahlen wieder steigen, um dann ungefähr ab dem Jahr 2025 erneut zu sinken. Im Jahr 2030 liegen sie dann – je nach Prognose des Statistischen Landesamtes – um 7.000 bis 40.000 unter der heutigen Schülerzahl. Vom kurzfristigen Anstieg der Schülerzahlen wird der länd-liche Raum jedoch nicht profitieren. Im Gegenteil: bei gleichbleibenden

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Rahmenbedingungen würde sich v.a. die Zahl der Grund- und Oberschu-len weiter reduzieren. Es befinden sich fast 80 Prozent der Grund- und Oberschulen in den zehn Landkreisen des Freistaats.

Seit 2011 gibt es ein Schulschließungsmoratorium, das neun Oberschu-len im Bestand schützt, obwohl sie die vorgeschriebenen Mindestschü-lerzahlen nicht erreichen. Im Herbst 2013 wurde von der Sächsischen Kultusministerin gemeinsam mit dem Sächsischen Umweltminister zu-dem ein „Konzept zur Sicherung von Schulen im ländlichen Raum“ vorge-legt, das Instrumente zur Schulsicherung für Grund- und Oberschulen beschreibt. Diese sind zum Teil bereits jetzt möglich, aber noch nicht alle gesetzlich verankert. Damit sind nun auch Schließungen von Grundschu-len vorerst ausgesetzt.

➔➔ DIE MASSNAHMEN DES KONZEPTS SIND:

Zur Sicherung der Grundschulen

Jahrgangsübergreifender Unterricht (JüU)JüU ist jeweils für die Klassenstufen 1 und 2 sowie 3 und 4 vorstellbar und bereits jetzt laut dem Schulgesetz möglich. Es werden dann jeweils die Klassenstufen 1 und 2 sowie 3 und 4 bei der Berücksichtigung der Min-destschülerzahlen als Einheit gewertet, d.h. es werden 15 Schüler pro jahrgangsübergreifender Klasse zum Erhalt der Schule benötigt. Voraus-setzung zur Einführung ist ein Beschluss der Schulkonferenz sowie des Schulträgers sowie ein pädagogisches Konzept. Im Schuljahr 2015/2016 unterrichten acht Grundschulen in Sachsen mit diesem Modell.

Stärkere Kooperation bei der Bildung von SchulbezirkenBenachbarte Schulträger können durch Zweckvereinbarungen die Schul-bezirke so ausgestalten, dass die Mindestschülerzahl gesichert ist. Diese freiwillige Zusammenarbeit ist bereit jetzt durch das Schulgesetz legiti-miert, wird jedoch (noch) selten genutzt.

Zur Sicherung der Oberschulen Oberschulen mit einer Klassenstufe pro Jahrgang (einzügige Oberschulen)Bisher schreibt das Schulgesetz für die Oberschulen Klassenstufen mit mindestens zwei Klassen und insgesamt 40 Schülern vor. Das „Konzept zur Sicherung von Schulen im ländlichen Raum“ sieht vor, dass im neuen Schulgesetz auch Abweichungen von diesen Bedingungen ermöglicht wer-den sollen. Es soll die Unterrichtung auch einer Klasse pro Klassenstufe mit mindestens 25 Schülerinnen und Schülern möglich sein. Dieser Ansatz

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führt zu einer Reduzierung der Wahlmöglichkeiten im Neigungskurs- und Profilbereich. Der Kernbereich der Oberschule bleibt erhalten, allerdings werden Haupt- und Realschulbildungsgang gemeinsam unterrichtet.

Oberschule im TandemBei diesem Ansatz arbeiten eine zwei- und eine einzügige Oberschule zusammen, die sich in geografischer Nähe befinden oder einen gemein-samen Träger haben. Dabei sollte der einzügige Oberschulteil 25 Anmel-dungen erreichen, während der zweizügige Oberschulteil weiterhin alle momentan geltenden Parameter erfüllt.

ergebnisse der anhörung mit akteuren aus der schulischen praxis (lehrerverbände, landeseltern- und schülerrat etc.)

➔➔ Alle schulpolitischen Akteure befürworten flexible Lösungen für den ländlichen Raum, um Schulstandorte zu erhalten. Dies bedeutet in erster Linie die gesetzliche Verankerung der im „Konzept zur Sicherung von Schulen im ländlichen Raum“ benannten Maßnahmen.

➔➔ Darüber hinaus gab es vereinzelte Forderungen nach einer völligen Ab-schaffung von Mindestschülerzahlen sowie nach einer Reduzierung der Mindestzügigkeit auch beim Gymnasium von drei auf zwei. Ferner wurde die Erweiterung der Regelungen des „öffentlichen Bedarfs“ für eine Schule (mehr Ausnahmetatbestände) gefordert sowie eine Verpflichtung beispielsweise in Schulverbünden zusammenzuarbeiten.

position der cdu-fraktion des sächsischen landtages

➔➔ Wer als Schüler im ländlichen Raum wohnt, soll auch weiterhin die glei-chen Bildungschancen haben wie in den Ballungsräumen. Wir setzen uns dafür ein, dass die Instrumente des „Konzepts zur Sicherung von Schulen im ländlichen Raum“ gesetzlich verankert werden. Damit werden flexible Möglichkeiten vor Ort eröffnet.

➔➔ Zur schulischen Bildung im ländlichen Raum gehört auch die Berufsschu-le. Wir möchten, dass es zukünftig eine zentrale Steuerung der Schul-netzplanung durch den Freistaat gibt, um eine flächendeckende, bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige Versorgung mit Be-rufsschulzentren zu gewährleisten.

➔➔ Die CDU-Landtagsfraktion will keine „Zweiklassengesellschaft“ im Bil-dungssystem zwischen Stadt und Land. Deshalb sind wir gegen die Ein-

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führung von Gemeinschaftsschule im ländlichen Raum mit der Begrün-dung, dass damit alle Schulstandorte gesichert werden könnten. Dies führt zur Aushöhlung des Gymnasiums.

weitere informationen

Konzept zur Sicherung von Schulen im ländlichen Raumwww.medienservice.sachsen.de/medien/assets/ download/99804

Leitfaden „Jahrgangsübergreifender Unterricht an kleinen Grundschulen“publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/22134

Broschüre „Umgang mit Heterogenität – Möglichkeiten des jahrgangs-übergreifenden Unterrichts in der Grundschule“publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/24601

Grafik zur Entwicklung der Schülerzahl in Sachsen (an öffentlichen Schulen) bis 2030www.schule.sachsen.de/3950.htm

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WIE GEHEN WIR MIT DEM LEITBILD INKLUSION AN SACHSENS SCHULEN UM?

gesetzliche rahmenbedingungen

(1) Die Ver tragsstaaten anerken nen das Recht von Men schen mit Behin derun gen auf Bil dung. Um dieses Recht ohne Diskri m inierung und auf der Grund lage der Chan cen gle ich heit zu ver wirk-lichen, gewährleis ten die Ver tragsstaaten ein inte-gra tives Bil dungssys tem auf allen Ebe nen und le-benslanges Ler nen […].

(2) Bei der Ver wirk lichung dieses Rechts stellen die Ver tragsstaaten sicher, dass

Men schen mit Behin derun gen nicht auf grund von Behin derung vom all ge meinen Bil dungssys tem

aus geschlossen wer den und dass Kinder mit Behin-derun gen nicht auf grund von Behin derung vom unent geltlichen und oblig a torischen Grund schu-lun ter richt oder vom Besuch weit er führen der Schulen aus geschlossen werden;

Men schen mit Behin derun gen gle ich berechtigt mit anderen in der Gemein schaft, in der sie leben, Zugang zu einem inte gra tiven, hochw er ti gen und unent geltlichen Unter richt an Grund schulen und weit er führen den Schulen haben; […]

§ 13 Allgemein bildende Förderschulen

(1) Schüler, die wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer physischer oder psychischer Funkti-onen auch durch besondere Hilfen in den anderen allgemein bildenden Schulen nicht oder nicht hin-reichend integriert werden können und deshalb über einen längeren Zeitraum einer sonderpäda-gogischen Förderung bedürfen, werden in den För-derschulen unterrichtet. Förderschultypen sind:

1. Schulen für Blinde und Sehbehinderte, 2. Schu-len für Hörgeschädigte, 3. Schulen für geistig Be-hinderte, 4. Schulen für Körperbehinderte, 5. Schulen zur Lernförderung, 6. Sprachheilschulen, 7. Schulen für Erziehungshilfe, 8. Klinik- und Kran-kenhausschulen. An den Förderschulen können Abschlüsse der übri-gen Schularten erworben werden. An Schulen zur Lernförderung wird der Hauptschulabschluss ohne Teilnahme an einer besonderen Leistungs-feststellung erworben.

§ 30 Besuch von Förderschulen

(1) Schulpflichtige, die über eine längere Zeit einer sonderpädagogischen Förderung gemäß §  13 Abs. 1 Satz 1 oder § 13a Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 bedürfen, sind für die Dauer ihrer Beeinträchtigung zum Besuch der für sie geeigne-ten Förderschule verpflichtet. Die Pflicht zum Be-such der Förderschule ist aufzuheben, sobald fest-gestellt wird, dass eine sonderpädagogische Förderung nicht mehr erforderlich ist.

(2) Die Sächsische Bildungsagentur entscheidet nach Anhörung der Eltern, ob die Verpflichtung nach Absatz  1 besteht oder aufzuheben ist und welche Förderschule der Schüler zu besuchen hat. Die Unterbringung in einer Förderschule mit Heim bedarf der Zustimmung der Eltern. Auf Verlangen der Schule oder der Sächsischen Bildungsagentur haben sich Kinder und Jugendliche an einer päda-gogisch-psychologischen Prüfung zu beteiligen und amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Artikel 24 UN-Behindertenrechtskonvention Bil dung

Sächsisches Schulgesetz (vom 16. Juli 2004)

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ist-zustand

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Men-schen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) gilt in Deutschland seit dem 26. März 2009. Seither ist in Sachsen die Zahl der integrativ unterrichteten Kinder kontinuierlich gestiegen und lag im Schuljahr 2013/2014 – so die aktuellste bundesweit verfügbare Zahl – mit 28,3 Prozent leicht unter dem bundesdeutschen Durchschnitt von 31,4 Prozent.

Schülerinnen und Schüler sind zum Besuch der Förderschule verpflich-tet, wenn bei ihnen ein sonderpädagogischer Förderbedarf diagnosti-ziert wurde. Die Sächsische Bildungsagentur entscheidet nach Anhörung der Eltern, ob eine Verpflichtung besteht. Nach den derzeitigen Regelun-gen im Sächsischen Schulgesetz ist es in Sachsen nicht möglich, dass Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen lernzieldifferent unterrichtet werden, also unterschiedliche Abschlüsse erwerben kön-nen.

Wenn Kinder integrativ unterrichtet werden, sollen insgesamt möglichst nicht mehr als 25 Schülerinnen und Schüler in einer Klasse sein. Darüber hinaus sollen Sonderpädagogen den Unterricht mit einem gewissen Stundenbudget unterstützen. Beide Maßnahmen lassen sich nicht immer umsetzen.

ergebnisse der anhörung mit akteuren aus der schulischen praxis (lehrerverbände, landeseltern- und schülerrat etc.)

➔➔ Die meisten schulpolitischen Akteure wollen die Förderschulen erhalten, eventuell sogar aufwerten.

➔➔ Alle am Anhörungsverfahren Beteiligten wollen das Elternwahlrecht stärken, wobei eine große Mehrheit sich für ein weiterhin eingeschränk-tes Wahlrecht ausspricht.

➔➔ Bei der Frage nach der lernzieldifferenten Unterrichtung an allen weiter-führenden Schularten gibt es kein einhelliges Meinungsbild.

➔➔ Es gibt einige Akteure, die die Rahmenbedingungen für eine integrative Unterrichtung (wie beispielsweise Klassenobergrenzen) im Gesetz ver-ankern wollen.

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position der cdu-fraktion des sächsischen landtages

➔➔ Die CDU-Landtagsfraktion ist für eine schrittweise weitere Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Zur bestmöglichen Entwicklung jedes einzelnen Kindes und Jugendlichen mit Behinderung streben wir Folgendes an: so viel gemeinsamen Unterricht an der Regelschule wie möglich und so viel Unterricht an der Förderschule wie nötig.. Die Eltern und Kinder müssen bei der Wahl des besten Förderortes mitentscheiden können.

➔➔ Die im Freistaat Sachsen vorhandenen Förderschulen bleiben weiterhin unmittelbarer und unverzichtbarer Bestandteil eines dichten Netzes an individuellen Angeboten.

➔➔ Eine lernzieldifferente Unterrichtung an Gymnasien sowie beruflichen Gymnasien lehnt die CDU-Fraktion des Sächsischen Landtags ab.

weitere informationen

Ausführlicher Text UN-Behindertenrechtskonvention Art. 24 mit Erläuterungenwww.behindertenrechtskonvention.info/bildung-3907

Informationen über Maßnahmen zur Umsetzung der Inklusion in Sachsenwww.schule.sachsen.de/14308.htm

Broschüre „Vielfalt als Chance. Sonderpädagogische Förderung in Sachsen“publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/21894

Schulintegrationsverordnung vom 3. August 2004www.revosax.sachsen.de/vorschrift/ 2676-Schulintegrationsverordnung

Schulordnung Förderschule vom 3. August 2004 u.a. zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (§ 13)www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3887

Arbeitskreis für Schule und Sport der CDU-Fraktion des Sächsischen Landtages

ARBEITSKREISVORSITZENDER

Lothar BienstSTELLVERTRETENDE

ARBEITSKREISVORSITZENDE

Ines Saborowski-Richter

IMPRESSUM

Herausgeber CDU-Fraktion des Sächsischen Landtages · Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 · 01067 Dresden

Telefon 0351 493-5555 · Telefax 0351 493-5440 · [email protected] · www.cdu-fraktion-sachsen.de

Redaktion Pascal Ziehm (V. i. S. d. P.) · Tina Mager

Bild vychegzhanina/thinkstock

PARLAMENTARISCHE BERATERIN

Tina MagerTELEFON 0351 493-5616

TELEFAX 0351 493-5440

[email protected]

SEKRETARIAT

Annett KimmerTELEFON 0351 493-5624

TELEFAX 0351 493-5440

[email protected]

Aline Fiedler Mitglied

Iris Firmenich Mitglied

Holger Gasse Mitglied

Stephan Hösl Mitglied

Steve Johannes Ittershagen Mitglied

Wolf-Dietrich RostSportpolitischer Sprecher

Patrick Schreiber Vorsitzender des Ausschusses für Schule und Sport

Kerstin NicolausMitglied

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26 POSITIONSPAPIER ENERGIE Stand: 18. Juni 2015

CDU-Fraktion des Sächsischen Landtages

Bernhard-von-Lindenau-Platz 1

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