kosten des betriebsrats lübeck – 26. november 2013
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Kosten des Betriebsrats
Lübeck – 26. November 2013
I. Allgemeines zu den Betriebsratskosten
II. Entgeltkosten und Freistellung
III. Sachkosten
IV. Sachverständigenkosten
V. Seminarbesuche
VI. Verfahren und Erstattung
I. Allgemeines zu den Betriebsratskosten
Betriebsratsamt ist Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG):
• Unentgeltlichkeit aber Kostenausgleich
• BR-Mitglieder müssen so behandelt werden, als hätten sie regulär gearbeitet
• der BR als Gremium ist im Grunde vermögenslos, BGH nimmt nun Teil-Vermögens- und Rechtsfähigkeit an (BGH Urt. v. 25.10.2012 – III ZR 266/11):Haftung für eingegangene Verbindlichkeiten nur im Umfang derjenigen Kosten, für die eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers ggü. BR besteht
Tätigkeit nur im Rahmen der BR-Aufgaben:
• maßgeblich Aufgabenkatalog § 80 Abs. 1 BetrVG
• aber: weite Auslegung
Generelles zu Kostenregelungen:
• Gesamtjahreskosten des BR faktisch nicht beschränkbar
• Kostenstellenvorgaben unwirksam
• gleichwohl getroffene Anordnungen können Behinderung der BR-Tätigkeit sein (§ 119 BetrVG)
• „Kosten kommen, wie sie kommen“
Kostenerstattungen an Betriebsräte:
• nur im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung des BR-Amtes
• oder als Ausgleich der durch BR-Tätigkeit aus der Sache heraus beeinträchtigten beruflichen Entwicklung
• keine Bevorzugung oder Benachteiligung (§ 78 BetrVG)
Rechtswidrig sind insbesondere:
• Vorteilsgewährungen (§ 266 StGB – Untreue)
• Forderung von Vorteilen (§§ 266, 26 StGB – Anstiftung zur Untreue, § 23 Abs. 1 BetrVG – Verstoß gegen Amtspflichten)
• Kopplungsgeschäfte mit finanziellen Vorteilen
Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung:
• Rechtsprechung BAG(Andeutung in § 37 Abs. 4 BetrVG)
• maßgeblich aufgrund der vollen, Teil- oder anlassbezogenen Freistellung
• „Gleichschritt“ mit vergleichbaren Arbeitnehmern
• Problem: kein eindeutiger Vergleichspartner vorhanden
Gesetzliche Kostengrundlagen:
• § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG Entgeltkosten und Freistellung
• § 40 BetrVGSachkosten
• § 80 Abs. 3 BetrVGSachverständigenkosten
• § 37 Abs. 6 und 7 BetrVGSeminarbesuche
Zentrales Merkmal: „Erforderlichkeit“
• unbestimmter Rechtsbegriff
• Erforderlich im Hinblick auf die zu erledigenden BR-Aufgaben
• Beurteilungsspielraum des BR(-Mitglieds)
• BAG: gewissenhafte Überlegung bei ruhiger, vernünftiger Würdigung aller Umstände
II. Entgeltkosten und Freistellung
§ 37 Abs. 2 BetrVG:
Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
BR-Tätigkeit während der Arbeitszeit:
• Vorrang der BR-Tätigkeit
• Grundsatz: während der Arbeitszeit
• An- und Abmeldeverpflichtung
• Umfang nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der individuellen Erforderlichkeit
Kompensation aller entstandenen Nachteile:
• Grundvergütung
• Zulagen u.s.w
• „Was wäre gezahlt worden, wenn er/sie reguläre gearbeitet hätte?“
• Problem: Kostenpauschalen
§ 37 Abs. 3 BetrVG:
Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
BR leistet Tätigkeit -Erforderlichkeit streitig
AG kürz Entgelt um die angefallene Zeit
BR klagt im Individualverfahren vor
dem ArbG
III. Sachkosten
§ 40 BetrVG:
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Typische Kostenstreitpunkte:
• Internetanschluss und EDV-Ausstattung
• Raumausstattung/BR-Büro
• Mobiltelefone BR-Mitglieder
Rechtsanwaltskosten für streitige Verfahren:
• gerichtliche Auseinandersetzung im Beschussverfahren
• Einigungsstellenverfahren
• als Beisitzer (7/10)
• als (weiterer) Verfahrensbevollmächtigter (RVG)
• Geltendmachung von streitigen Kosten wiederum im Beschlussverfahren
IV. Sachverständigenkosten
§ 80 Abs. 3 BetrVG:
Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Typische Sachverständigenbereiche:
• IT-Bewertungen
• Arbeits- und Gesundheitsschutz
• Datenschutz
• rechtlicher Sachverstand durch Rechtsanwälte
Generelle Voraussetzungen:
• Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
• klagbar
• wenn (freiwillig) abgegeben Verbindlichkeit
• Vorrang der Beiziehung innerbetrieblichen Sachverstands (Ausnahmen: Recht und Personal)
• häufige Lösung in der Praxis: Honorarvereinbarung mit Deckelung(Betrag oder Stunden)
Rechtsanwälte als Sachverständige:
• Mindest-Know-How Betriebsrat vorrangig
• kein Wahlrecht des Arbeitgebers auf bestimmten RA
• meist Honorarvereinbarungen (Stundensatz)
V. Seminarbesuche
§ 37 Abs. 6 BetrVG:
Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. … Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen.
Hauptstreitfälle:
• Seminarorte
• Tagesgastregelungen
• Inhouse-Lösungen
• Anreiseweg
• Themenspektrum
• Kostenvergleich mit anderen Anbietern
• gewerkschaftliche Träger
§ 37 Abs. 7 BetrVG:
Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind.
VI. Verfahren und Erstattung
Beschluss des BR als Kostengrundlage:
• sämtliche kostenauslösende Maßnahmen setzen wirksamen BR-Beschluss voraus
• in BR-Sitzung gefasst
Einladung zur Sitzung
Tagesordnung
Sitzung
Prüfung von Verhinderungsanzeigen
ggf. Nachladungen
Beschlussfähigkeit
Beschlussmehrheit
Kostenauslösende Maßnahme
Kostenauslösende Maßnahme nach Beschluss
Erstattungspflicht des Arbeitgebers