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1 Winterschulung Obstbau – LELF R 31 19.02.2013 0 Informationen zu neuen gesetzlichen Regelungen im Pflanzenschutz <Dr. J. Zimmer> Winterschulung Obstbau – LELF R 31 19.02.2013 1 Rechtsvorschriften Pflanzenschutz Ebenen der Gesetzgebung Europäische Union Rahmenrichtlinien Verordnungen EU-Mitgliedsstaaten (z.B. Deutschland) Gesetze Verordnungen Bundesländer (z.B. Brandenburg) Gesetze Verordnungen EU-Pflanzenschutzpaket seit 2009 rechtskräftig PflSchG Inkrafttreten 14.02.12 VO z. T. noch nicht in Kraft

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Winterschulung Obstbau – LELF R 3119.02.2013 0

Informationen zu neuen gesetzlichen Regelungen im Pflanzenschutz

<Dr. J. Zimmer>

Winterschulung Obstbau – LELF R 3119.02.2013 1

Rechtsvorschriften PflanzenschutzEbenen der Gesetzgebung

Europäische Union• Rahmenrichtlinien• Verordnungen

EU-Mitgliedsstaaten (z.B. Deutschland)

• Gesetze• Verordnungen

Bundesländer (z.B. Brandenburg)

• Gesetze• Verordnungen

EU-Pflanzenschutzpaket seit

2009 rechtskräftig

PflSchG Inkrafttreten 14.02.12

VO z. T. noch nicht in Kraft

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Winterschulung Obstbau – LELF R 3119.02.2013 2

Neues PflanzenschutzrechtAbverkaufsfrist / Aufbrauchfrist

� PflSchG, § 28:Bei Zulassungsende durch Zeitablauf oder Zulassungswiderruf auf Antrag des Zulassungsinhabers: Abverkaufsfrist 6 Monate für Ware, die sich bereits im Verkehr befindet

� PflSchG, § 12:Aufbrauchfrist 18 Monate ab Zulassungsende(einschließlich Abverkaufsfrist!)

- Aufbrauchfrist gültig auch für einzelne Indikationen mit Zulassungsablauf (außer bei Widerruf von Amts wegen)

- Informationen über Zulassungsstand einzelner Pflanzenschutzmittelüber Warndienst des Pflanzenschutzdienstes, einschließlich Abverkaufs-und Aufbrauchfrist, s. a. www.isip.de/psd-bb

Winterschulung Obstbau – LELF R 3119.02.2013 3

Neues Pflanzenschutzrecht

Beseitigungspflicht

PflSchG (neu), § 15 Beseitigungspflicht

� Pflanzenschutzmittel deren Anwendung durch Rechtsverordnung …vollständig verboten sind, oder

� die einen Wirkstoff enthalten, der Aufgrund eines Rechtsaktes der EG nicht in Anhang 1 der RL 91/414/EWG bzw. VO (EG) 1107/2009 aufgenommen wurden, …. (Informationen dazu über Warnpost)

sind unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen.

unverzüglich = Handlung, die ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

CC

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Winterschulung Obstbau – LELF R 3119.02.2013 4

Zulassungsende / Aufbrauchfrist

Information möglich: � Internetseite bvl.bund.de >>> Pflanzenschutzmittel > Für Anwender > Transport, Lagerung

und Entsorgung > Datei: abgelaufene Pflanzenschutzmittel

� http://www.bvl.bund.de/DE/04_Pflanzenschutzmittel/04_Anwender/03_TransportLagerungEntsorgung/psm_TransportLagerungEntsorgung_node.html

Haltbarkeit:

Herstellungsdatum des PSM muss angegeben werden

(vorgeschrieben: § 31 PflSchG, VO (EU) Nr. 547/2011 der EU – Kommissiondie volle Wirksamkeit der PSM wird nur für zwei Jahre garantiert, deshalb:

� innerhalb dieser Zeit die Mittel aufbrauchen, � keine PSM vom Handel kaufen / liefern lassen, die älter wie zwei Jahre sind"

Neues Pflanzenschutzrecht

Beseitigungspflicht

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Neues PflanzenschutzrechtPrüfpflicht Pflanzenschutzgeräte

� Prüfpflicht alle 4 Kalenderhalbjahre

� für alle Pflanzenschutzgeräte außer tragbaren

Pflanzenschutzgeräten

� Neuregelung durch Artikelverordnung (etwa Mitte des Jahres)

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Winterschulung Obstbau – LELF R 3119.02.2013 6

SPN

MOL

LOS

OHV

OPR

HVL

BAR

UM

PR

BRB P

PM

TF

LDS

EE OSL

CB

FF

Amtlich anerkannte

Kontrollbetriebe in

Brandenburg

Winterschulung Obstbau – LELF R 3119.02.2013 7

Neues PflanzenschutzrechtAnerkannte Kontrollbetriebe in Brandenburg

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Winterschulung Obstbau – LELF R 3119.02.2013 8

Plakette

Farbkenn-zeichnung

Rosa RAL 3015

Grün RAL 6018

Orange RAL 2000

Blau RAL 5015

Gelb RAL 1012

Braun RAL 8004

Vergabe I. Halbjahr

2009 2010 2011 2012 2013 2014

gültig: I.Halbjahr 2011 2012 2013 2014 2015 2016

Vergabe II. Halbjahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014

gültig: II.Halbjahr 2011 2012 2013 2014 2015 2015

G eprüftesPflanzenschutzgerät

Erstes

Zweite sHalbjahr 2002

Amtlic h anerkannteK ontrollwe rkstätte

G eprüftesPflanzenschutzgerät

Erstes

Zweite sHalbjahr 1998

Amtlic h anerkannteK ontrollwe rkstätte

G eprüftesPflanzenschutzgerät

Erstes

Zweite sHalbjahr 1997

Amtlic h anerkannteK ontrollwe rkstätte

G eprüftesPflanzenschutzgerät

Erstes

Zweite sHalbjahr 2001

Amtlic h anerkannteK ontrollwe rkstätte

G eprüftesPflanzenschutzgerät

Erstes

Zweite sHalbjahr 2000

Amtlic h anerkannteK ontrollwe rkstätte

GeprüftesPflanzenschutz gerät

Erstes

Zweite sHalbjahr 1999

Amtlic h anerkannteK ontrollwe rkstätte

Gültig für 2013:

Gültigkeit von Plaketten

GeprüftesPflanzenschutzgerä t

Erstes

Zweit esHalbjahr 2001

Amtli ch anerkannteKon trol lwerkstä tte

GeprüftesPflanzens ch utzgerät

Erstes

ZweitesHalbjahr 200 2

Am tl ich anerkann teKo ntrol lwerkstätte

G ep rü ftesPflan zen schutzgerät

Erstes

Zwei tesHalbjahr 1 997

Amt lich anerkannteK ont ro llw erk stät te

Winterschulung Obstbau – LELF R 3119.02.2013 9

Neues PflanzenschutzrechtSachkunde

� PflSchG (neu), § 9 Persönliche Anforderungen

− Anwender, Berater, Vertreiber von PSM (auch Internethändler) müssen Sachkundenachweis der zuständigen Behörde haben

− Nachweis vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Behörde – Ausstellung

Sachkundebescheinigung auf Antrag

− Verpflichtende Fortbildung / Weiterbildung (Zeitraum 3 Jahre)

− Entzug der Sachkunde bei wiederholtem Verstoß

− Übergangsregelung für derzeit Sachkundige(26.11.2015)

CC

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Winterschulung Obstbau – LELF R 3119.02.2013 10

Neues PflanzenschutzrechtSachkunde

Hinweise für die Praxis:

� Sachkundigkeit muss durch Pflanzenschutzdienst bescheinigt werden, Anträge auf Anerkennung sind bis zum 26. Mai 2015 zu stellen (aber möglichst nicht vor Ende 2013)

� Personen, die am 14.02.2012 sachkundig waren (nach altem Recht): Sachkundenachweise gelten noch bis 26. November 2015

� Personen, die nach dem 14.02.2012 entsprechende Berufsausbildung beendet oder Sachkundeprüfung bestanden haben:sofortiger Antrag auf Sachkundebescheinigung; aber:Zeugnis / Sachkundezeugnis gilt übergangsweise als Sachkundebescheinigung

Winterschulung Obstbau – LELF R 3119.02.2013 11

Mustermann, HansName, Vorname

01.01.1900 MusterhausenGeburtsdatum Geburtsort

Die Inhaberin/der Inhaber ist berechtigt zur:

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

Beratung über den Pflanzenschutz und zum

Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

BE-01-123456789Registriernummer

Speicher

-Chip

Sachkundenachweis

PflanzenschutzM U S T E R

M U S T E R

M U S T E R

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Winterschulung Obstbau – LELF R 3119.02.2013 12

Neues PflanzenschutzrechtSachkunde

Hinweise für die Praxis:(verpflichtende Fortbildung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren)

� Personen, die am 14.02.2012 sachkundig waren (nach altem Recht): 3-Jahres-Zeitraum beginnt am 01.01.2013

� Personen, die nach dem 14.02.2012 entsprechende Berufsausbildung beendet oder Sachkundeprüfung bestanden haben:3-Jahres-Zeitraum beginnt mit erstmaliger Ausstellung der Sachkundebescheinigung

� Gültig als Fortbildungsmaßnahme zum Erhalt derSachkunde sind ausschließlich amtliche oder amtlichanerkannte Fortbildungsveranstaltungen.

Winterschulung Obstbau – LELF R 3119.02.2013 13

� einschlägigen Rechtsvorschriften die Pestizide betreffen� illegale Produkte� Identifizierung und Beherrschung von Risiken und Gefahren� Strategien und Verfahren des integrierten Pflanzenschutzes� Maßnahmen zur Minimierung der Risiken� risikobasierte Ansätze zum Grundwasserschutz� Verfahren zur Vorbereitung der Anwendungsgeräte (Kalibrierung)� Verwendung und Wartung der Anwendungsgeräte� Sofortmaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt� besondere Umsicht in Schutzgebieten� Aufzeichnungen über alle Pestizidverwendungen

SachkundeThemen der Fort- und Weiterbildung gem. Art. 5

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Winterschulung Obstbau – LELF R 3119.02.2013 14

Möglichkeiten des Nachweises von Fortbildungs-

veranstaltungen zum Erhalt der Sachkunde

Winterschulung Obstbau – LELF R 3119.02.2013 15

Neues PflanzenschutzrechtAnzeigepflicht

� § 10 PflSchG- Anzeige bei Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere- Anzeige bei Beratung über den Pflanzenschutz

� § 24 PflSchG

- Anzeigepflicht von Händlern- Anzeigepflicht bei Vermitteln des Inverkehrbringens von PSM, Hilfeleistung bei Import oder innergemeinschaftlichen Verbringen von PSM

Bei Anzeige jeweils vorzulegen: Sachkundenachweis(e)

Verstöße nach neuem PflSchG bußgeldbewehrt!

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Winterschulung Obstbau – LELF R 3119.02.2013 16

Neues PflanzenschutzrechtAufzeichnungs- und Informationspflichten

� VO (EG) 1107/2009, Art. 67:Aufzeichnungspflicht für berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln- Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels- Zeitpunkt der Verwendung- verwendete Menge- behandelte Fläche (Bezeichnung / Größe)- behandelte Kultur

� § 11 PflSchG (neu)- Betriebsleiter führt Dokumentation der einzelnen Anwender zusammen- Namen der einzelnen Anwender müssen genannt werden- Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen: 3 Jahre ab demauf Entstehung der Aufzeichnungen folgenden Jahr

CC

Winterschulung Obstbau – LELF R 3119.02.2013 17

Neues PflanzenschutzrechtParallelhandel

� Parallelimport = Einfuhr eines in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittels, das in seiner Zusammensetzung identisch mit einem im Einfuhrland zugelassenen Mittel ist

� VO (EG) 1107/2009, Art. 52:Genehmigungspflicht für ParallelimporteNachweis der Identität mit dem Referenzmittel:- Herstelleridentität

- Identität in Spezifikation und Gehalt an Wirkstoffen, Safenern,Synergisten und in Formulierung- identisch oder gleichwertig hinsichtlich Beistoffenund Verpackung

� PflSchG, §§ 46-50 (neu) - Konkretisierung

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Winterschulung Obstbau – LELF R 3119.02.2013 18

Neues PflanzenschutzrechtImporte zum Eigenbedarf

� PflSchG, § 51 (neu):Innergemeinschaftlicher Import von Pflanzenschutzmitteln möglich entsprechend Regelungen für Parallelhandel- Genehmigung durch BVL erforderlich (gültig nur im eigenen Betrieb)- Kennzeichnungsvorschriften nach § 47 Abs. 1 PflSchG nicht anzuwenden- Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel (§ 49) gelten nicht- Gebrauchsanleitung des Referenzmittels muss vorliegen

Winterschulung Obstbau – LELF R 3119.02.2013 19

Neues PflanzenschutzrechtPflanzenstärkungsmittel

� Pflanzenstärkungsmittel (neue Definition) = Stoffe und Gemische einschließlich Mikroorganismen,- die zur Gesunderhaltung von Pflanzen dienen und die nicht Pflanzenschutzmittel sind,- die zum Schutz von Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen bestimmt sind.

�PflSchG, § 45 (neu):- Formulierung und beabsichtigte Kennzeichnung muss vorerstem Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bekannt gegeben werden- BVL kann Inverkehrbringen untersagen bzw. Änderungder Kennzeichnung verlangen

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Neues PflanzenschutzrechtPflanzenstärkungsmittel

� neu: Ersatz des bisherigen Listungsverfahrens durch Mitteilungsverfahren

� Bisher dürfen nach dem alten Verfahren vor dem 14.02.2012 gelistete Pflanzenstärkungsmittel noch in den Verkehr gebracht werden.Ende der Übergangsfrist: 14.02.2013, danach sind nach altem Recht gelistete Pflanzenstärkungsmittel nicht mehr verkehrsfähig.Aufbrauchfrist ist gegeben.

� erheblich weniger verkehrsfähige Pflanzenstärkungsmittel nach Ende der Übergangsfrist

�weitere Informationen:www.bvl.bund.de > Pflanzenschutzmittel >Pflanzenstärkungsmittel

Pflanzenschutzrecht – LELF R 3113.11.2012 21

Neues Pflanzenschutzrecht

Neue Kennzeichnungsauflage NN 410

NN410

Das Mittel wird als schädigend für Populationen von Bestäuberinsekten eingestuft. Anwendungen des Mittels in die Blüte sollten vermieden werden oder insbesondere zum Schutz von Wildbienen in den Abendstunden erfolgen.

Pflanzenschutzmittel mit dieser Auflage (Beispiele):Karate Zeon, Trafo WG, Fastac SC Super Contact, Nexide, MAVRIK, Calypso, Biscaya, Mospilan SG, Pirimor Granulat, Spruzit Schädlingfrei

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Pflanzenschutzrecht – LELF R 3113.11.2012 22

Neues Pflanzenschutzrecht

Neue Kennzeichnungsauflage NN 410

� Erteilung der Auflage nicht zum Schutz der Honigbiene (Alle Mittel mit dieser Auflage sind als B4 – nicht bienengefährlich – eingestuft.), sondern zum Schutz anderer Blütenbesucher, die möglicherweise empfindlicher reagieren als Honigbienen

� bislang ausschließlich Insektizide mitdieser Auflage belegt

� Ziel ist Sensibilisierung des Anwenders

� Verstöße sind nicht bußgeldbewehrtund nicht CC-relevant

Pflanzenschutzrecht – LELF R 3113.11.2012 23

Neues Pflanzenschutzrecht Schutz von Anwohnern und Nebenstehenden

� Mindestabstand zu Umstehenden und Anwohnern

(Bekanntmachung des BVL v. 16.12.2011)

• 1 m bei der Behandlung von Flächenkulturen

• 3 m bei der Behandlung von Raumkulturen

� trifft zu für Flächen auf denen sich Menschen regelmäßig aufhalten (Wohnbebauung, privat genutzte Gärten, Flächen für die Allgemeinheit entspr. §17 PflSchG)

� trifft auch zu für Wege, die regelmäßig von Fußgängern genutzt werden� weitere Abstände sind u. U. möglich, entsprechende Festlegung in Anwendungsbestimmungen

Mindestabstände - angrenzende Flächen

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Neues PflanzenschutzrechtPflanzenschutzmittelverordnung - PflSchMV

�am 24. Januar 2013 in Kraft getreten

�regelt Antragsverfahren für Zulassung bzw. Genehmigung von Pflanzenschutzmittel

�regelt amtliche Anerkennung von Versuchseinrichtungen nach Guter Experimenteller Praxis (GEP)

�enthält keine Regelungen zu Pflanzenschutzgeräten mehr (Regelungen dazu separat in Artikelverordnung; zurzeit separate Pflanzenschutzgeräteverordnung - PflSchGerätV)

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- auch bei ähnlichen Pflanzenschutzmitteln mit gleichem Wirkstoff !

- bereits beim Kauf beachten

- Beispiel Glyphosat-Präparate: ca. 70 verschiedene Präparate zugelassen mit unterschiedlicher Zulassungz. B. Durano, Clinic ohne Zulassung im Steinobst

- keine Doppelbehandlungen mit Glyphosat-Präparaten

Praxishinweise 2013Einhaltung Indikationszulassung

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