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IHK Bayreuth Internationale Personaleinsätze erfolgreich gestalten – Steuerrechtliche Grundlagen Christina Neugirg LL.M., Rechtsanwältin 13. Mai 2014

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IHK Bayreuth

Internationale Personaleinsätze erfolgreich gestalten – Steuerrechtliche Grundlagen

Christina Neugirg LL.M., Rechtsanwältin

13. Mai 2014

Page 2: IHK Bayreuth Internationale Personaleinsätze erfolgreich gestalten – Steuerrechtliche Grundlagen Christina Neugirg LL.M., Rechtsanwältin 13. Mai 2014

2© 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

KPMG – Koordinierte IES Services – One Stop Shop

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3© 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

Mitarbeitereinsätze international - Fragen

• Wo wird der Mitarbeiter steuerpflichtig?

• Droht Doppelbesteuerung (Besteuerungskonflikt)?

• Welche Lösungsmöglichkeiten gibt es?

• Welche Arbeitgeberpflichten bestehen im Heimat- und Einsatzland?

• Welche Pflichten bestehen für den Mitarbeiter?

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4© 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

Prüfreihenfolge SteuerrechtI.

Internationales SteuerrechtIII.

(a) Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Mitarbeitereinsätze international - Fallbeispiele

Mitarbeitereinsätze international – FallbeispieleIV.

Deutsches SteuerrechtII.

(b) Abkommensloses Ausland

Agenda Steuerrecht

V. Sonderthema - Betriebsstätten

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I. Prüfreihenfolge Steuerrecht

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6© 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

I. Prüfreihenfolge Steuerrecht

• Prüfung Steuerrecht im Heimatland

• Prüfung Steuerrecht im Einsatzland

• Prüfung Verrechnungspreise (Kostenweiterbelastung)

• Prüfung internationales Steuerrecht

• Prüfung Lohnsteuereinbehalt im Heimat- und ggf. Einsatzland (Anträge/Dokumentation)

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II. Deutsches Steuerrecht

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II. Deutsches Steuerrecht

Unbeschränkte Steuerpflicht

• Wohnsitz (§ 8 Abgabenordnung)

• Gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 Abgabenordnung)

Folge:

Besteuerung des Welteinkommens (§ 1 Absatz 1 Einkommensteuergesetz)

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II. Deutsches Steuerrecht

Beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Absatz 4 EStG)

• Ausübung, Verwertung

• Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist einer deutschen Kapitalgesellschaft

• Abfindungen, soweit Tätigkeit in D steuerpflichtig

• Personal von Fluggesellschaften mit Sitz/Geschäftsleitung in D

Folge:

Steuerpflichtig mit Einkünften aus deutschen Quellen

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II. Deutsches Steuerrecht

Lohnsteuereinbehaltungspflicht , wenn

• Einkommensteuerpflichtige Löhne und Gehälter

und

• Inländischer, zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Arbeitgeber

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II. Deutsches Steuerrecht

Wirtschaftlicher Arbeitgeber § 38 Absatz 1 Satz 2 EStG

Inländischer Arbeitgeber ist in den Fällen der Arbeitnehmerentsendung auch das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.

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III. Internationales Steuerrecht

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13© 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

III. (a) Doppelbesteuerungsabkommen

Regelung der Doppelbesteuerungsabkommen

• Ziel: Vermeidung unerwünschter Doppelbesteuerung

• Kurzfristige Auslandseinsätze sollen durch Anwendbarkeit der 183-Tage Regelung im Heimatland steuerpflichtig bleiben

• Grundkonstellation: ansässig in einem Staat, tätig im anderen Staat

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III. (a) Doppelbesteuerungsabkommen

DBA Allgemeines

Ansässigkeitsstaat:

Staat in dem die engeren wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen liegen; bei Verheirateten grundsätzlich dort, wo die Familie lebt

Tätigkeitsstaat:

Staat in dem die Tätigkeit ausgeübt wird

Quellenstaat:

Staat aus dem die Einkünfte stammen

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III. (a) Doppelbesteuerungsabkommen

DBA Allgemeines

Nur ansässig in einem Staat

Einkünfte aus Quellen eines anderen Staates

Problemfall: Doppelwohnsitz

Herstellung der Grundkonstellation durch Klärung des vorrangigen Wohnsitzstaates

Art. 4 DBA (OECD-MA) – „Tie-breaker“

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Artikel 15 Besteuerung im Tätigkeits- oder Ansässigkeitsstaat – 183 Tagefrist

Regelung der Doppelbesteuerungsabkommen:

Kurzfristige Auslandseinsätze sollen durch Anwendbarkeit der 183-Tage-Regelung im Heimatland steuerpflichtig bleiben

Grundkonstellation: ansässig in einem Staat, tätig im anderen Staat

III. (a) Doppelbesteuerungsabkommen

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III. (a) Doppelbesteuerungsabkommen

Kriterien der 183-Tage Regelung

• Nicht mehr als 183 Tage im Tätigkeitsstaat während Kalenderjahr/Steuerjahr/12-Monatszeitraum

• Kein Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat

• Vergütung wird nicht von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im anderen Staat getragen (= schmälert nicht den Gewinn), sicherer: muss auch prinzipiell nicht zugeordnet werden

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Artikel 15 Besteuerung im Tätigkeits- oder Ansässigkeitsstaat – 183 Tagefrist

Bekannt als 183-Tage Regel

Rückfall an den Ansässigkeitsstaat, wenn (kumulativ) folgende Voraussetzungen vorliegen:

Aufenthalt im Tätigkeitsstaat nicht länger als 183 Tage in dem im Abkommen bestimmten Zeitraum und

Arbeitgeber, der die Vergütung zahlt oder für den die Vergütung gezahlt wird, ist nicht im Tätigkeitsstaat ansässig und

Arbeitslohn wird nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat, getragen.

III. (a) Doppelbesteuerungsabkommen

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III. (a) Doppelbesteuerungsabkommen

Artikel 15 Besteuerung im Tätigkeits- oder Ansässigkeitsstaat – 183 Tagefrist

Die 183-Tageregel bezieht sich auf:

- ein Steuerjahr (z. B. Indien, Neuseeland)

- ein Kalenderjahr (z. B. Schweiz, USA)

- einen Zeitraum von 12 Monaten (z.B. Polen, Russland, Rumänien Mexiko, zukünftig auch: China)

Aufenthalts- /Ausübungstage für jedes „Jahr“ gesondert zu ermitteln

Weicht das Steuerjahr im einen Vertragsstaat von dem im anderen Vertragsstaat ab, ist das Steuerjahr des Tätigkeitsstaates maßgebend

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III. (a) Doppelbesteuerungsabkommen

Artikel 15 Besteuerung im Tätigkeits- oder Ansässigkeitsstaat – 183 Tagefrist

Mögliche Formulierungen der 183-Tage-Regelung in den DBA(eigentlich 184):

- Aufenthalt (z.B. Rumänien)

- Ausübung der Tätigkeit (z.B. Belgien)

Aufenthalts-/ Ausübungsstage sind ohne Rücksicht auf die Frage der Ansässigkeit festzustellen

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III. (a) Doppelbesteuerungsabkommen

Arbeitgeberpflichten

• Antrag auf Lohnsteuerfreistellung beim Finanzamt (zwingend bei antragsgebundenen DBA)

• Bescheinigung zum Lohnkonto nehmen

• Nachweis- und Dokumentationspflicht bei Freistellung von Arbeitslohn

Empfehlung

• Arbeitnehmer zur lückenlosen Dokumentation verpflichten (Travel Tracker)

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III. (a) Doppelbesteuerungsabkommen

Arbeitnehmerpflichten

• Abgabe einer deutschen Einkommensteuererklärung

• Nachweis der im Ausland zu besteuernden Einkommensbestandteile

• Nachweis der Besteuerung im Ausland (oder des Verzichts darauf)

• Steuerfreie Einkommensbestandteile nach deutschem Steuerrecht ermitteln und offenlegen (Progressionsvorbehalt)

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Nationale Rückfallklauseln

§ 50 d Abs. 8 EStG

§ 50 d Abs. 9 EStG

- Rückfall bei Qualifikationskonflikten

- Rückfall aufgrund mangelnder Steuerpflicht im anderen Staat

III. (a) Doppelbesteuerungsabkommen

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III. (a) Doppelbesteuerungsabkommen

Nationale Rückfallklausel (§ 50d (8) EStG)

• Nachweis der Versteuerung im Ausland

• Nur bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland

• Nur in DBA Fällen

• Bagatellgrenze € 10.000

• Nicht im Lohnsteuerverfahren, sondern bei Veranlagung

• Ggf. zuerst die ausländische Steuererklärung erstellen

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III. (b) Abkommensloses Ausland

Auslandstätigkeitserlass (ATE)

• Inländischer Arbeitgeber

• Begünstigte Tätigkeit (z. B. Planung, Errichtung, Inbetriebnahme von Fabriken,

Maschinen, Anlagen und der Einbau, die Aufstellung oder Instandsetzung

sonstiger Wirtschaftsgüter)

• Dauer der Tätigkeit mindestens 3 Monate (ununterbrochen)

• Kein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Einsatzland

• Umfang des begünstigten Arbeitslohnes

• Progressionsvorbehalt

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III. (b) Abkommensloses Ausland

Arbeitgeberpflichten

• Antrag auf Lohnsteuerfreistellung beim Finanzamt

• Bescheinigung zum Lohnkonto nehmen

• Nachweis- und Dokumentationspflicht bei Freistellung von Arbeitslohn

Arbeitnehmerpflichten

• Abgabe einer deutschen Einkommensteuererklärung

• Nachweis der im Ausland zu besteuernden Einkommensteuerbestandteile

• Steuerfreie Einkommensteuerbestandteile nach deutschem Steuerrecht ermitteln und offenlegen (Progressionsvorbehalt)

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III. (b) Abkommensloses Ausland

• Anrechnung ausländischer Steuern nach dem EStG

• Kein DBA vorhanden, ATE nicht anwendbar

• Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland

• Besteuerung im Einsatzland

• Beschränkung der Höhe nach (auf die deutsche Einkommensteuer) und dem Grunde nach (ausländische Einkünfte)

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Alle noch da?

„ Confidence is what

you have before

you understand the

problem!“Woody Allen

*1935

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IV. Mitarbeitereinsätze international - Fallbeispiele

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Beispiel 1

AN wird für 3 Jahre nach China entsandt

Familie bleibt in Deutschland

Nationales Steuerrecht im Heimatland (Deutschland)

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Lösung 1

Steuerlicher Wohnsitz bleibt in Deutschland bestehen

Folge:

Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland

Nationales Steuerrecht im Heimatland (Deutschland)

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Nationales Steuerrecht im Heimatland (Deutschland)

Beispiel 2

Lediger AN wird für 3 Jahre nach Rumänien entsandt

Die bisher genutzte Mietwohnung wird beibehalten und gelegentlich genutzt (z.B. Urlaub)

AN beabsichtigt die Wohnung nach der Beendigung der Entsendung weiterhin zu benutzen

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Lösung 2

Steuerlicher Wohnsitz bleibt in Deutschland bestehen

Folge:

Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland

Nationales Steuerrecht im Heimatland (Deutschland)

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Nationales Steuerrecht im Heimatland (Deutschland)

Beispiel 3

AN wird für 3 Jahre nach Spanien entsandt

Familie geht mit nach Spanien

Wohnung in Deutschland soll in Kürze verkauft werden; sämtliche Möbel werden aus der Wohnung entfernt

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Lösung 3

Steuerlicher Wohnsitz in Deutschland wird aufgegeben

Folge:

Steuerpflicht der Einkünfte aus deutschen Quellen

Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer; soweit erforderlich Lohnsteuereinbehalt nach StKl I

Nationales Steuerrecht im Heimatland (Deutschland)

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Beispiel 4

AN wird ab dem 1.10.13 während eines zunächst auf 3 Monate befristeten Projektes in Polen tätig

Verlängerung um weitere 4 Monate bis 30.04.14

Das Gehalt des AN wird weiterhin vom AG in Deutschland getragen.

Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

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Lösung 4

Steuerpflicht in Polen, 183 Tage innerhalb eines 12-Monatszeitraums 1.10.13 bis 30.04.14 werden überschritten

In Deutschland Freistellung des Gehalts

Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

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Beispiel 5

AN im April 2013 6 Wochen in Indien, im August/September 8 Wochen und im November/Dezember 8 Wochen tätig

Projektnacharbeiten im Jahr 2014 von Januar bis März nochmals für 9 Wochen

Das Gehalt des AN wird weiterhin vom AG in Deutschland getragen.

Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

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Lösung 5

183 Tage im Steuerjahr (Indien = 1. April bis 31. März) überschritten

Auf indische Tage entfallendes Gehalt steuerpflichtig in Indien

Freistellung in Deutschland

Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

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Beispiel 6

AN der ausländischen Tochtergesellschaft wird im Rahmen eines Projektes für 4 Monate bei der deutschen Muttergesellschaft tätig, Einbindung organisatorisch und disziplinarisch für die Zeit des Einsatzes bei der deutschen Muttergesellschaft

Die Kosten des Projektes werden von der deutschen Muttergesellschaft getragen.

Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

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Lösung 6

Kostentragung in Deutschland bei der Muttergesellschaft begründet Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat Deutschland

Steuerpflicht des anteiligen Gehalts in Deutschland

Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

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42© 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

Beispiel 7

AN aus Deutschland geht für 10 Tage auf Dienstreise nach Hongkong

Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

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Lösung 7

AN ist aufgrund seines Wohnsitzes weiterhin in Deutschland ansässig und somit auch in Deutschland mit den 10 Dienstreisetagen steuerpflichtig

AN wird u.U. mit der Vergütung für die 10 Arbeitstage in Hongkong steuerpflichtig, weil er dort physisch tätig geworden ist

Internationale Regelungen: kein DBA

Anrechnung der ausländischen Steuer im Rahmen der deutschen Steuererklärung

Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

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Beispiel 8

Deutscher AN ist zuständig für den Vertrieb in Deutschland und Polen

Er macht regelmäßig Dienstreisen nach Polen, um dort seine Tätigkeit auszuüben, überschreitet jedoch nicht 183 Tage in einem 12-Monatszeitraum

Am Jahresende werden 30% seines Gehalts an die Konzerngesellschaft in Polen weiterbelastet; dies entspricht der Tätigkeit für die dortige Gesellschaft

Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

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Lösung 8

Gehalt, das auf polnische Arbeitstage entfällt, ist bis zu 30% in Deutschland freizustellen

Dieser Betrag ist in Polen zu versteuern

Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

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Beispiel 9

AN des deutschen Stammhauses pendelt häufig zur ausländischen Betriebsstätte

183 Anwesenheitstage im Ausland werden nicht überschritten

AN führt dort für die Betriebsstätte wesentliche Tätigkeiten durch

Die Kosten für den AN sind nach Verrechnungspreisgrundsätzen der Betriebsstätte zuzurechnen

Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

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Lösung 9

Jeder Tag bei der Betriebsstätte ist dort steuerpflichtig

In Deuschland freizustellen

Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

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Beispiel 10

AN einer deutschen Gesellschaft reist zur Markterforschung nach Finnland

Projektdauer ist fünf Monate

Nach drei Monaten entwickelt sich der Markt positiv, so dass der Mitarbeiter beginnt, dort Verträge für Produktverkäufe abzuschließen

Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

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Lösung 10

Während der ersten drei Monate keine Steuerpflicht in Finnland / Anwendung der 183-Tage-Regelung

Ab dem vierten Monat Begründung einer Betriebsstätte in Finnland / finnisches Besteuerungsrecht auf Vergütung für jeden Arbeitstag

183-Tage-Regelung nicht mehr anwendbar

Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

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Beispiel 11

AN ist im November und Dezember 2013 auf Dienstreise in Rumänien

Während dieser Zeit fällt die Entscheidung, dass er für mehrere Jahre dort eingesetzt wird

Er bleibt gleich dort und erhält einen Entsendevertrag. Die Entsendung startet laut Vertrag zum 01.01.2014

Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

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Lösung 11

Steuerpflicht in Rumänien ab November 2013 / Anwendung der 183-Tage-Regelung (12-Monatszeitraum)

Einreichung monatlicher rumänischer Steuererklärungen (rückwirkend ab November 2013)

Sofern noch möglich: Korrektur des Lohnsteuereinbehalts 2013 in Deutschland; Freistellung ab 2014

Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

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Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

Beispiel 12

• Paul, Arbeitnehmer der Maschinenbau AG mit einzigem Wohnsitz in Kulmbach, arbeitet gewöhnlich in Bayreuth.

• Von März bis Dezember 2013 hielt er sich wegen eines Großprojekts seines Arbeitgebers an 190 Tagen in den USA auf. Von Januar bis März 2014 wird Paul sich noch einmal an weiteren 50 Tagen in den USA aufhalten.

• Hat Paul die 183 Aufenthaltstage des DBA USA überschritten?

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Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

Lösung 12

• Paul hat sich an mehr als 183 Tagen im Steuerjahr 2013 in den USA aufgehalten. Das Gehalt, das auf die Arbeitstage in den USA entfällt, ist dort zu versteuern. Das Gehalt, das auf Arbeitstage in den USA entfällt, ist in Deutschland freizustellen (Progressionsvorbehalt)

• Steuerliche Pflichten in zwei Staaten

• Nachweis der Besteuerung erforderlich

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Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

Beispiel 13

• Anton, Arbeitnehmer der Maschinenbau AG mit einzigem Wohnsitz in Pegnitz, arbeitet gewöhnlich in Bayreuth.

• Er wird an zwei Tagen pro Woche bei der Tochtergesellschaft in Spanien tätig (40 % seiner Gesamtarbeitszeit). Sein Gehalt wird zu 40 % an die spanische Tochtergesellschaft belastet. Anton berichtet über seine spanische Tätigkeit an einen Vorgesetzten in Spanien.

• Ist die spanische Tochtergesellschaft wirtschaftlicher Arbeitgeber im Sinne des DBA Spanien?

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Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

Lösung 13

• Ja. Antons Gehalt, das auf die Arbeitstage in Spanien entfällt, ist ab dem ersten Tag in Spanien zu besteuern. Auf die Dauer des Aufenthaltes kommt es nicht an.

• Das Gehalt, das auf spanische Arbeitstage entfällt, ist in Deutschland freizustellen (Progressionsvorbehalt)

• Steuerliche Pflichten in zwei Staaten

• Nachweis der Besteuerung erforderlich

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Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

Beispiel 14

• Max, Arbeitnehmer der Maschinenbau AG mit einzigem Wohnsitz in Gefrees, arbeitet gewöhnlich in Bamberg.

• Er wird an zwei Tagen pro Woche bei der Betriebstätte in den Niederlanden für deren Belange tätig (40 % seiner Gesamtarbeitszeit).

• Wird Max in den Niederlanden besteuert?

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Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

Lösung 14

• Ja. Max‘ Gehalt, das auf die Arbeitstage in den Niederlanden entfällt, ist ab dem ersten Tag in den Niederlanden zu besteuern. Auf die Dauer des Aufenthaltes kommt es nicht an.

• Das Gehalt, das auf niederländische Arbeitstage entfällt, ist in Deutschland freizustellen (Progressionsvorbehalt).

• Steuerliche Pflichten in zwei Staaten

• Nachweis der Besteuerung erforderlich

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Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

Beispiel 15

• Karl, Arbeitnehmer der Maschinenbau AG mit einzigem Wohnsitz Kemnath, arbeitet gewöhnlich in Bayreuth.

• Karl wird von der Maschinenbau AG für 9 Monate bei der Zweigniederlassung in Hongkong eingesetzt.

• Wird Karl in Hongkong besteuert?

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Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

Lösung 15

• Das Gehalt, das auf Arbeitstage in Hongkong entfällt, ist in Deutschland steuerpflichtig und unterliegt bei der Maschinenbau AG den Vorschriften über den Steuerabzug vom Arbeitslohn.

• Das Gehalt ist auch in Hongkong steuerpflichtig.

• Steuerliche Pflichten besteht in zwei Staaten.

• Es besteht die Möglichkeit der Steueranrechnung in Deutschland. Die in Hongkong gezahlte Steuer auf Gehalt, das auf Arbeitstage in Hongkong entfällt, wird auf Antrag angerechnet (soweit nachgewiesen).

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Lohnsteuerliche Verpflichtungen im Heimat- und ggf. Einsatzland (Anträge/Dokumentation)

Beispiel 16

Ein Mitarbeiter einer US Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens wird für 4 Monate als Aushilfe zur deutschen Muttergesellschaft nach Bayern entsandt. Er hat einen Arbeitsvertrag mit der US-Gesellschaft und wird ausschließlich von ihr bezahlt. Das Gehalt wird monatlich an die deutsche Gesellschaft weiterbelastet.

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Lohnsteuerliche Verpflichtungen im Heimat- und ggf. Einsatzland (Anträge/Dokumentation)

Lösung 16

Deutsches Unternehmen ist lohnsteuerlicher Arbeitgeber

Lohnkonto muss eingerichtet werden

Steuerklasse?

Kirchensteuer?

Bemessungsgrundlage?

Sozialversicherung?

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„ The trouble with

our times

is that the future

is not what it used to

be…“Paul Valery, 1871 - 1945

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V. Sonderthema - Betriebsstätten

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V. Sonderthema - Betriebsstätten

Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit

eines Unternehmens dient.

Gemäß § 12 Nr. 8 AO sind als Betriebsstätte insbesondere anzusehen

Bauausführungen und Montagen, wenn u. a. die einzelne Bauausführunglänger als sechs Monate dauert.

Gemäß Art. 5 Abs. 3 DBA MA gilt Folgendes

Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer 12 Monate überschreitet.

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V. Sonderthema - Betriebsstätten

Tatbestand besteht aus zwei Komponenten

• Tätigkeit muss als Bauausführung oder Montage zu qualifizieren sein und

• eine bestimmte Frist überschreiten

Baubetriebsstätte

Errichtung eines Bauwerkes, einer Anlage oder Teilen davon

Montagebetriebsstätte

Zusammenfügen, Um-/Einbau vorgefertigter Teile zu einem Ganzen

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V. Sonderthema - Betriebsstätten

Betriebsstättenbegründende Tätigkeiten im Rahmen eines Montageeinsatzes:

• Kennzeichnendes Merkmal ist das Zusammenfügen von essentiellen Komponenten zu einer Sache, die so noch nicht bestanden hat

• Nicht unter den Montagebegriff fallen daher:

• Reparatur- und Wartungsleistungen Ausnahmen: kompletter Wiederaufbau nach Zerstörung

• Die Überlassung von Personal im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages

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V. Sonderthema - Betriebsstätten

• Überwachung: Was schuldet der Unternehmer?

• Verantwortliche Überwachung, d. h. der Unternehmer haftet für die Funktionsfähigkeit der Anlage und schuldet die Herstellung der Anlage:

• Beratende Überwachung, d. h. Überwachung erfolgt als separate Dienstleistung

• Aber: einige DBA beziehen Überwachungstätigkeiten ausdrücklich mit ein, z. B. China, Türkei, Zypern

i. d. R. Bestandteil der Bau- oder Montageleistung (auch wenn eigentliche Montage durch Subunternehmer erfolgt)

i. d. R. keine Bau- oder Montageleistung

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V. Sonderthema - Betriebsstätten

• Regelfall nach MA 12 Monate

• 3 Monate z. B. Thailand (Bauausführung)

• 6 Monate z. B. China, Thailand (Montage)

• 9 Monate z. B. Türkei, Iran, Indien, Belgien

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V. Sonderthema - Betriebsstätten

• Frist beginnt mit Aufnahme der Arbeiten VOR ORT – einschl. vorbereitender Arbeiten (sofern sie der Vorbereitung der Montage dienen)

• Nicht fristauslösend sind i. d. R.

• Alle off-shore Tätigkeiten

• Materiallieferungen oder Lieferung von Baugeräten

• Besprechungen mit Subunternehmern

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V. Sonderthema - Betriebsstätten

• Fristauslösend sind

• Alle on-shore Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung der Montage dienen (z. B. auch vorangehende Abbruch- und Demontagearbeiten; Aufstellen von Baubuden)

• Fertigungsüberwachung, sofern die Überwachung on-shore erfolgt

• Frist kann auch durch Subunternehmer in Gang gesetzt werden (keine Zurechnung von JV-Partnern oder im Rahmen von Konsortien)

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V. Sonderthema - Betriebsstätten

• Unterscheidung nach BFH

• Betriebsbedingte Unterbrechung (z. B. aufgrund von Streik, Materialmangel, Trocknungszeiten, Witterung)

Keine Unterbrechung

• Nicht im Betriebsablauf bedingte Unterbrechung (z. B. Kunde verweigert Abnahme)

Unterbrechung, falls Unterbrechung nicht nur kurzfristig (länger als 2 Wochen)

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V. Sonderthema - Betriebsstätten

• Frist endet mit Erfüllung sämtlicher Werkvertragsverpflichtungen

• Frühestens mit Abnahme, nach Inbetriebnahme und Testlauf

• Faktisches Ende ist entscheidend, aber z. B. Abnahmeprotokolle haben Indizwirkung

• Unverzügliche Beseitigung von Mängeln ist einzubeziehen (nicht hingegen Mängelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung oder After Sales Services)

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V. Sonderthema - Betriebsstätten

Fazit

• Betriebsstättenbegriff wird immer weiter ausgedehnt

• Insbesondere Entwicklungs- und Schwellenländer sind bestrebt, im Land erbrachte Dienstleistungen zu besteuern (auch ohne feste Geschäftseinrichtung)

Bei Montageeinsätzen immer DBA nach aktuellemStand prüfen (auch Zusatzprotokolle etc. einbeziehen)!

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Übersicht

Wird Bauausführung/Montage geschuldet?

Liegt eine feste Geschäftseinrichtung vor?

Liegt eine Vertreter-Betriebsstätte vor?

eigentlich BSt (-) aber: sieht das DBA

Regelungen zur DL-BSt vor?

Überschreitet der Einsatz die relevante

Frist?

Kommt eine Zurechnung oder Zusammenrechnung

in Betracht?

BSt gem. Art. 5 Abs. 3 (+)

BSt gem. Art. 5 Abs. 1 (+) BSt gem. Art. 5 Abs. 5 (+)

eigentlich BSt (-) aber: sieht das DBA

Regelungen zur DL-BSt vor?

eigentlich BSt (-) aber: sieht das DBA

Regelungen zur DL-BSt vor?

jaja ja

ja

nein

nein

nein

nein

nein nein

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V. Sonderthema - Betriebsstätten

• Sofern die Voraussetzungen für die Begründung einer Betriebsstätte vorliegen, ist vom ersten Tag an eine Betriebsstätte gegeben (nicht erst mit Überschreiten der Frist)

• Dies gilt auch dann, wenn zunächst nur ein kurzer Montageeinsatz geplant war, der sich dann jedoch verlängert hat, oder wenn kürzere Fristen vereinbart waren

Maßgeblich ist die tatsächliche Arbeitsdauer!

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V. Sonderthema - Betriebsstätten

Begründung einer Steuerpflicht im Ausland

• hoher administrativer Aufwand: steuerliche Registrierung, Einhaltung lokaler Meldepflichten, Vorhalten einer Buchführung, Abgabe von Steuererklärungen, Erstellung von Jahresabschlüssen, etc.

Risiko einer Doppelbesteuerung

• wenn z. B. nach nationalem Recht keine Betriebsstätte angenommen wird oder

• die Gewinnermittlung nach abweichenden Vorschriften vorgenommen wird

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Kontaktdaten

Christina Neugirg LL.M.Rechtsanwältin, Senior Manager, Tax

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Page 78: IHK Bayreuth Internationale Personaleinsätze erfolgreich gestalten – Steuerrechtliche Grundlagen Christina Neugirg LL.M., Rechtsanwältin 13. Mai 2014

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