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IHK Bayreuth Internationale Personaleinsätze erfolgreich gestalten – Fallstudien Christina Neugirg LL.M., Rechtsanwältin 13. Mai 2014

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IHK Bayreuth

Internationale Personaleinsätze erfolgreich gestalten – Fallstudien

Christina Neugirg LL.M., Rechtsanwältin

13. Mai 2014

Page 2: IHK Bayreuth Internationale Personaleinsätze erfolgreich gestalten – Fallstudien Christina Neugirg LL.M., Rechtsanwältin 13. Mai 2014

2© 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.

Agenda

Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland1

Fall 2: Führungskräfte in internationalen Positionen 2

Exkurs: Dienstleistungen und Projekte im Ausland3

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3© 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.

Niederländische Gesellschaft (BV)

Deutsche GmbH

2 Jahre+

Mitarbeiter von Subunternehmen

Hotel

Niederländische Betriebsstätte

Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland Sachverhalt

■ Eine in Deutschland ansässige GmbH errichtet für einen niederländischen Auftraggeber eine Anlage in den Niederlanden

■ Das Bauvorhaben wird ca. 24 Monate andauern und die deutsche GmbH begründet aufgrund dessen eine steuerliche Betriebsstätte in den Niederlanden (Registrierung erfolgt)

■ Um den Auftrag auszuführen, setzt die deutsche GmbH eigene Mitarbeiter auf der niederländischen Baustelle ein, ca. 4 Tage pro Woche

■ Die Mitarbeiter haben einen Anstellungsvertrag mit der deutschen GmbH und erhalten von dort ihr Gehalt

■ Außerdem beauftragt die deutsche GmbH deutsche Subunternehmer, die wiederum deren Mitarbeiter auf der niederländischen Baustelle einsetzen

■ Die deutschen Mitarbeiter haben ihren Familienwohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland, in den Niederlanden übernachten sie in Hotels

■ Die Personalkosten der deutschen Mitarbeiter werden ordnungsgemäß in der Betriebsstättenbuchhaltung der niederländischen Betriebsstätte erfasst

■ Die deutschen Mitarbeiter haben von der deutschen GmbH die Zusage erhalten, dass eventuell höhere Lohn- und Einkommensteuern bzgl. der ausgezahlten Gehälter, die durch den Einsatz in den Niederlanden verursacht wurden, ausgeglichen werden

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Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland Fragestellungen

■ Ist das Gehalt der deutschen Mitarbeiter in den Niederlanden steuerpflichtig?

■ Falls ja, in welchem Umfang?

■ Welche lohnsteuerlichen Pflichten haben die niederländische Betriebsstätte und die deutsche GmbH?

■ Welche persönlichen steuerlichen Pflichten haben die deutschen Mitarbeiter in Deutschland und den Niederlanden?

Lohn- und Einkommensteuer:

Sozialversicherung:

■ Welches Sozialversicherungsrecht findet Anwendung (deutsches oder niederländisches)?

■ Was müssen die deutschen Mitarbeiter, die deutsche GmbH und die niederländische Betriebsstätte beachten?

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Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland Lohn- und Einkommensteuer – theoretische Grundlagen zum Fall 1

■ Beschränkte Steuerpflicht: kein Wohnsitz, kein gewöhnlicher Aufenthalt

Folge: Besteuerung ist auf Einkünfte aus deutschen Quellen beschränkt, z.B. Vergütung für deutsche Arbeitstage

Deutscher Einkommensteuersatz: auf Basis der deutschen Quelleneinkünfte

■ Unbeschränkte Steuerpflicht: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor

Folge: Besteuerung des Welteinkommens (unabhängig von der Herkunft der Einkünfte)

■ Deutscher Einkommensteuersatz: auf Basis der weltweiten Einkünfte (Progressionsvorbehalt)

Nationales deutsches Recht

Liegt eine beschränkte oder unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vor?

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Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland Lohn- und Einkommensteuer – theoretische Grundlagen zum Fall 1

Doppelbesteuerungsabkommen

Welcher Staat darf in welchem Umfang besteuern?

■ Gehaltseinkünfte („183-Tage-Regelung“):

– Grundregel: Besteuerung im Ansässigkeitsstaat

– Ausnahme: Besteuerung im Tätigkeitsstaat, wenn dort physische Arbeitsausübung

– Rückausnahme: Besteuerungsrecht fällt nur dann zurück an den Ansässigkeitsstaat, wenn (kumulativ):

Aufenthalt im Tätigkeitsstaat < 183 Tage im Steuerjahr / Kalenderjahr / 12-Monatszeitraum undkein wirtschaftlicher oder zivilrechtlicher Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat und keine Tätigkeit zugunsten einer steuerlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat

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Frage zu Steuer Fall 1

Ist das Gehalt der deutschen Mitarbeiter in den Niederlanden steuerpflichtig?

■ Ja

■ Nein

■ Teilweise

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Niederländische Gesellschaft (BV)

Deutsche GmbH

2 Jahre+

Mitarbeiter von Subunternehmen

Hotel

Niederländische Betriebsstätte

Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland Lohn- und Einkommensteuer – Lösung Fall 1

Frage: Ist das Gehalt der deutschen Mitarbeiter in den Niederlanden steuerpflichtig?Falls ja, in welchem Umfang?

■ Nationales Recht:– Die Mitarbeiter sind in Deutschland unbeschränkt

steuerpflichtig, in den Niederlanden beschränkt steuerpflichtig (kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt)

– Deutschland darf die gesamten Gehaltseinkünfte besteuern (Welteinkommen), die Niederlande die Einkünfte aus niederländischen Quellen (niederländische Arbeitstage).

■ Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland / Niederlande (DBA):– Auf Basis des deutsch-niederländischen DBAs erhalten die

Niederlande das Besteuerungsrecht für die auf niederländische Arbeitstage entfallenden Gehaltseinkünfte, da die Mitarbeiter zugunsten einer Betriebsstätte des deutschen Arbeitgebers in den Niederlanden tätig sind. Die übrigen Gehaltseinkünfte werden in Deutschland besteuert (Freistellung der in den Niederlanden steuerpflichtigen Gehaltseinkünfte).

■ Übrige Bedingungen der 183-Tage-Regelung erfüllt?– Überschreitung von 183 Aufenthaltstagen in den

Niederlanden: ja– Tätigkeit zugunsten eines zivilrechtlichen oder

wirtschaftlichen Arbeitgebers in den Niederlanden: nein

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Niederländische Gesellschaft (BV)

Deutsche GmbH

2 Jahre+

Mitarbeiter von Subunternehmen

Hotel

Niederländische Betriebsstätte

Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland Lohn- und Einkommensteuer – Lösung Fall 1

Frage: Welche lohnsteuerlichen Pflichten haben die niederländische Betriebsstätte und die deutsche GmbH?

■ Niederländische Betriebsstätte:– Die deutsche GmbH muss sich als „Tax Withholding Agent“

in den Niederlanden registrieren (Berechnung, Einbehalt und Abführung der niederländischen Lohnsteuern, Basis: Gehaltseinkünfte, die auf niederländische Arbeitstage entfallen)

Achtung: – Fehlerhafte oder keine Registrierung: Anwendung des

niederländischen Steuersatzes i.H.v 52 % bzgl. der Gehaltsbesteuerung

– Lohnsteuerhaftung des Generalunternehmers für Subunternehmer

■ Deutsche GmbH:– Berechnung, Einbehalt und Abführung der deutschen

Lohnsteuern, Basis: Gehaltseinkünfte, die auf alle deutschen Arbeitstage entfallen

Achtung:– Freistellungsantrag bzgl. der Gehaltseinkünfte, die nicht

der deutschen Lohnsteuer unterliegen, wird empfohlen– Aufzeichnung der Reise- und Arbeitstage– Übernahme eines Steuerausgleichs durch die deutsche

GmbH führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Projektkosten!)

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Niederländische Gesellschaft (BV)

Deutsche GmbH

2 Jahre+

Mitarbeiter von Subunternehmen

Hotel

Niederländische Betriebsstätte

Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland Lohn- und Einkommensteuer – Lösung Fall 1

Frage: Welche persönlichen steuerlichen Pflichten haben die deutschen Mitarbeiter in Deutschland und den Niederlanden?

■ Deutschland:

– Einreichung einer persönlichen deutschen Einkommensteuererklärung inklusive der Anlage N-AUS

– Nachweis der Versteuerung der in Deutschland steuerlich freigestellten Gehaltseinkünfte in den Niederlanden

■ Niederlande:

– Einreichung einer persönlichen niederländischen Einkommensteuererklärung (Befreiung möglich)

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11© 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.

Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland Sozialversicherung – theoretische Grundlagen zum Fall 1

VO (EG) 883/2004 (materielles Koordinationsrecht)

VO (EG) 987/2009 (formelles Koordinationsrecht)

■ gilt im Verhältnis zu anderen EU/ EWR Staaten und der Schweiz

■ gilt für alle Sozialversicherungszweige (einschließlich arbeitgeberseitige Leistungen und Familienleistungen)

Rechtsgrundlagen

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Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland Sozialversicherung – theoretische Grundlagen zum Fall 1

Ungarn Moldawien

Serbien & Montenegro

Kroatien

Mazedonien

Finnland

Italien

Österreich

Spanien

Schweden

Norwegen

Deutschland

Frankreich

Portugal

Rumänien

Bulgarien

Dänemark

Polen Weißrussland

UkraineTschechien

Slowakei

Griechenland

Zypern

Niederlande

Belgien

Irland

Albanien

Litauen

Lettland

Estland

Russland

Lux.

Bosnien

SlowenienSchweiz

Island

Vereinigtes Königreich

(Russland)

Malta

Liecht..

Andorra

Türkei

■ EU-Staaten seit 1. Mai 2010

■ Schweiz seit 1. April 2012

■ EWR-Staaten seit 1. Juni 2012

– Island

– Norwegen und

– Liechtenstein

Mitgliedstaaten

Übernahme des neuen Verordnungsrechts(VO-EG-883/2004 / VO-EG-987/2009)

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13© 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.

Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland Sozialversicherung – theoretische Grundlagen zum Fall 1

1) Nur das Sozialversicherungsrecht eines Staates findet Anwendung

2) Sozialversicherungsrecht des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird (Territorialitätsprinzip)

Dies gilt unabhängig davon,

wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat,

wo der Mitarbeiter wohnt und

welche Staatsangehörigkeit er besitzt.

Grundprinzipien

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Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland Sozialversicherung – theoretische Grundlagen zum Fall 1

Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip

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Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland Sozialversicherung – theoretische Grundlagen zum Fall 1

Ein „Multi-State Worker“ wird als Arbeitnehmer definiert, der

kontinuierlich abwechselnde Tätigkeiten für denselben Arbeitgeber (alternating activities) oder

gleichzeitig für verschiedene Arbeitgeber eine oder mehrere gesonderte Tätigkeiten (parallel activities)

in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt.

Merke:

Unbedeutende Tätigkeiten bleiben unberücksichtigt

Beschäftigung muss in strukturierter Form an mindestens

– 1 Tag pro Monat oder

– 5 Tagen pro Quartal

in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt werden (5 % der Gesamttätigkeit)

Definition: Multi-State Worker

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Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland Sozialversicherung – theoretische Grundlagen zum Fall 1

Wesentlicher Teil im Wohnstaat (Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO -EG- 883/2004)

Rechtsvorschriften des Wohnstaats

Wesentlicher Teil im Wohnstaat

Wesentlicher Teil = mindestens 25 % der Arbeitszeit und / oder des Arbeitsentgelts

SV-Träger berücksichtigen die anzunehmende Situation für die folgenden 12 Kalendermonate

Irrelevant, ob ein Arbeitgeber oder mehrere Arbeitgeber

Arbeitstage in Drittstaaten bleiben unberücksichtigt

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Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland Sozialversicherung – theoretische Grundlagen zum Fall 1

■ Hinweis:

– Sitz ist der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur Führung des Unternehmens getroffen werden

– Bei Briefkastenfirmen gilt als Sitz der Unternehmensteil, zu dem der Arbeitnehmer die engsten Beziehungen hat

Kein wesentlicher Teil im Wohnstaat (Art. 13 Abs. 1 Buchst. b i VO -EG- 883/2004)

Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der

ArbG seinen Sitz hat

Ein Arbeitgeber, der in einem Mitgliedstaat

ansässig ist

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Frage zu Sozialversicherung Fall 1

Können die deutschen Mitarbeiter trotz ihrer Tätigkeit in den Niederlanden in der deutschen Sozialversicherung bleiben?

■ Ja

■ Nein

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Niederländische Gesellschaft (BV)

Deutsche GmbH

2 Jahre+

Mitarbeiter von Subunternehmen

Hotel

Niederländische Betriebsstätte

Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland Sozialversicherung – Lösung Fall 1

Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts

■ Begründung

– Beschäftigung regelmäßig wiederkehrend in mehreren Mitgliedstaaten

– Lebensmittelpunkt in D

– Wesentlicher Teil der Beschäftigung (mindestens 25 %) nicht in D

– Arbeitgeber hat Sitz in D

Frage: Welches Sozialversicherungsrecht findet Anwendung (deutsches oder niederländisches)?

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Niederländische Gesellschaft (BV)

Deutsche GmbH

2 Jahre+

Mitarbeiter von Subunternehmen

Hotel

Niederländische Betriebsstätte

Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland Sozialversicherung – Lösung Fall 1

Frage: Was müssen die deutschen Mitarbeiter, die deutsche GmbH und die niederländische Betriebsstätte beachten?

■ Deutsche GmbH:

– Beantragung einer A1-Bescheinigung bei der DVKA in D (Wohnstaat)

– A1-Bescheinigung wird Entgeltunterlagen beigefügt

– Informationspflicht gegenüber DVKA bei Änderungen im vorherrschenden Sachverhalt

■ Niederländische Betriebsstätte:

– Kopie der A1-Bescheinigung wird bei Betriebsstätte hinterlegt

■ Deutsche Mitarbeiter:

– Mitarbeiter erhalten ebenfalls Kopie der A1-Bescheinigung (führen A1 während Beschäftigung in NL mit sich)

– Informationspflicht gegenüber DVKA bei Änderungen im vorherrschenden Sachverhalt

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Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland Zusammenfassung Fall 1

Deutschland Niederlande

Wo ist das Gehalt steuerpflichtig? Umfang? Deutsche Arbeitstage niederländische Arbeitstage

Lohnsteuereinbehaltungspflicht – deutsche GmbH? Lohnsteuereinbehaltungspflicht – niederländische Betriebsstätte? Deutsche Einkommensteuererklärung? Niederländische Einkommensteuererklärung? Sozialversicherungsbeiträge Deutschland? Sozialversicherungsbeiträge Niederlande?

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Agenda

Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland1

Fall 2: Führungskräfte in internationalen Positionen 2

Exkurs: Dienstleistungen und Projekte im Ausland3

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NiederländischeTochtergesellschaft (BV)

Anstellungsvertrag250.000 €

Tätigkeit Einkauf (30 %)

Dienstreisen

Deutsche AG

40 %

Hotel

Fall 2: Führungskräfte in internationalen Positionen Sachverhalt

■ Herr Müller ist Leiter des Einkaufs einer deutschen AG

■ Gleichzeitig leitet er den Einkauf der niederländischen Tochtergesellschaft (BV) der deutschen AG

■ Seine Tätigkeit übt Herr Müller regelmäßig zu ca. 30 % in den Niederlanden (Dienstreisen) und zu ca. 70 % in Deutschland aus

■ Herr Müller hat einen Anstellungsvertrag mit der deutschen AG und erhält von dieser eine Gesamtvergütung für beide Positionen: 250.000 €, davon explizit 100.000 € für die Tätigkeit für die niederländische BV (40 % der Gesamtvergütung) und 150.000 € für die Tätigkeit für die deutsche AG (60 % der Gesamtvergütung)

■ Die deutsche AG belastet 40 % der Personalkosten an die niederländische Tochtergesellschaft weiter

■ Herr Müller lebt in den Niederlanden, hat dort seinen Familienwohnsitz und Lebensmittelpunkt

■ In Deutschland hat er keinen Wohnsitz, übernachtet im Hotel, wenn notwendig

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Fall 2: Führungskräfte in internationalen PositionenFragestellungen

■ Lösen Herrn Müllers Arbeitstage in Deutschland und den Niederlanden eine Steuerpflicht in beiden Ländern aus?

■ Falls ja, in welchem Umfang?

■ Welche lohnsteuerlichen Pflichten haben die deutsche AG und die niederländische BV?

■ Welche persönlichen steuerlichen Pflichten hat Herr Müller in Deutschland und den Niederlanden?

Lohn- und Einkommensteuer:

Sozialversicherung:

■ Welches Sozialversicherungsrecht findet Anwendung (deutsches oder niederländisches)?

■ Was müssen Herr Müller, die deutsche AG und die niederländische BV beachten?

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Fall 2: Führungskräfte in internationalen Positionen Lohn- und Einkommensteuer – theoretische Grundlagen zum Fall 2

■ Beschränkte Steuerpflicht: kein Wohnsitz, kein gewöhnlicher Aufenthalt

Folge: Besteuerung ist auf Einkünfte aus deutschen Quellen beschränkt, z.B. Vergütung für deutsche Arbeitstage

Deutscher Einkommensteuersatz: auf Basis der deutschen Quelleneinkünfte

■ Unbeschränkte Steuerpflicht: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor

Folge: Besteuerung des Welteinkommens (unabhängig von der Herkunft der Einkünfte)

■ Deutscher Einkommensteuersatz: auf Basis der weltweiten Einkünfte (Progressionsvorbehalt)

Nationales deutsches Recht

Liegt eine beschränkte oder unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vor?

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Fall 2: Führungskräfte in internationalen Positionen Lohn- und Einkommensteuer – theoretische Grundlagen zum Fall 2

Doppelbesteuerungsabkommen

Welcher Staat darf in welchem Umfang besteuern?

■ Gehaltseinkünfte („183-Tage-Regelung“):

– Grundregel: Besteuerung im Ansässigkeitsstaat

– Ausnahme: Besteuerung im Tätigkeitsstaat, wenn dort physische Arbeitsausübung

– Rückausnahme: Besteuerungsrecht fällt nur dann zurück an den Ansässigkeitsstaat, wenn (kumulativ):

Aufenthalt im Tätigkeitsstaat < 183 Tage im Steuerjahr / Kalenderjahr / 12-Monatszeitraum undkein wirtschaftlicher oder zivilrechtlicher Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat und keine Tätigkeit zugunsten einer steuerlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat

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27© 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.

Frage 1 zu Steuer Fall 2

In welchem Land wird Herr Müller steuerpflichtig?

■ Deutschland

■ Niederlande

■ Sowohl in Deutschland, als auch in den Niederlanden

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28© 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.

Frage 2 zu Steuer Fall 2

Mit welchem Vergütungsanteil wird Herr Müller in Deutschland und den Niederlanden steuerpflichtig?

■ 250.000 € in Deutschland

■ 250.000 € in den Niederlanden

■ 100.000 € in NL / 150.000 € in D entsprechend der Gehaltskostentragung (40/50)

■ 75.000 € in NL / 175.000 € in D entsprechend der Tätigkeit (30/70)

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29© 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.

Deutschland

In Euro

Niederlande

In Euro

Gesamtvergütung für Besteuerungszwecke = 250.000 Euro

175.000 75.000

Gesamtvergütung 250.000 Euro

150.000 100.000

NiederländischeTochtergesellschaft (BV)

AnstellungsvertragTätigkeit Einkauf (30 %)

Dienstreisen

Deutsche AG

40 %

Hotel

Fall 2: Führungskräfte in internationalen Positionen Lohn- und Einkommensteuer – Lösung Fall 2

Frage: Lösen Herrn Müllers Arbeitstage in Deutschland und den Niederlanden eine Steuerpflicht in beiden Ländern aus? Falls ja, in welchem Umfang?

■ Nationales Recht:

– Herr Müller ist in den Niederlanden unbeschränkt steuerpflichtig, in Deutschland beschränkt steuerpflichtig (kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt)

– Die Niederlande dürfen alle Gehaltseinkünfte besteuern (Welteinkommen), Deutschland die Gehaltseinkünfte, die auf deutsche Arbeitstage entfallen.

■ Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland / Niederlande (DBA):

– Auf Basis des deutsch-niederländischen DBAs erhält Deutschland das Besteuerungsrecht für die auf deutsche Arbeitstage entfallenden Gehaltseinkünfte, da sich der Arbeitgeber (zivilrechtlich und wirtschaftlich) Herrn Müllers (AG) in Deutschland befindet (Personalkosten werden nur anteilig an die BV belastet). In den Niederlanden werden alle übrigen Gehaltseinkünfte besteuert (Freistellung der in Deutschland steuerpflichtigen Gehaltseinkünfte).

Achtung:

– Die Gesamtvergütung (250.000 €) wird im Verhältnis 70/30 (175.000 € Tätigkeit Deutschland / 75.000 € Tätigkeit Niederlande) für Besteuerungszwecke aufgeteilt, obwohl die Vergütung zu 40 % (100.000 €) für die niederländische Tätigkeit und zu 60 % (150.000 €) für die deutsche Tätigkeit gezahlt wird.

■ Übrige Bedingungen der 183-Tage-Regelung erfüllt?

– Überschreitung von 183 Aufenthaltstagen in Deutschland: nein

– Tätigkeit zugunsten einer deutschen Betriebsstätte des Arbeitgebers: nein

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30© 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.

AnstellungsvertragTätigkeit Einkauf (30 %)

Dienstreisen

Deutsche AG

40 %

Hotel

Fall 2: Führungskräfte in internationalen Positionen Lohn- und Einkommensteuer – Lösung Fall 2

Frage: Welche lohnsteuerlichen Pflichten haben die deutsche AG und die niederländische BV?

■ Niederländische BV:

– Berechnung, Einbehalt und Abführung der niederländischen Lohnsteuern, Basis: Gehaltseinkünfte, die die auf niederländischen Arbeitstage entfallen

■ Deutsche AG:

– Berechnung, Einbehalt und Abführung der deutschen Lohnsteuern, Basis: Gehaltseinkünfte, die auf die deutschen Arbeitstage entfallen

Achtung:

– Die deutsche Lohnsteuer hat Abgeltungswirkung (Haftung der deutschen AG)

– Jährlicher Antrag der anzuwendenden Steuerklasse (sonst Anwendung der Steuerklasse VI)

– Antrag zur Freistellung von der deutschen Lohnsteuereinbehaltungspflicht wird empfohlen (Teil des Antrag bzgl. der anzuwendenden Steuerklasse)

– Lohnsteuermonatstabelle für laufende Bezüge, Lohnsteuerjahrestabelle für sonstige Bezüge

– Aufzeichnung der Reise- und Arbeitstage

NiederländischeTochtergesellschaft (BV)

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31© 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.

NiederländischeTochtergesellschaft (BV)

AnstellungsvertragTätigkeit Einkauf (30 %)

Dienstreisen

Deutsche AG

40 %

Hotel

Fall 2: Führungskräfte in internationalen Positionen Lohn- und Einkommensteuer – Lösung Fall 2

Frage: Welche persönlichen steuerlichen Pflichten hat Herr Müller in Deutschland und den Niederlanden?

■ Deutschland:

– Keine, da die deutsche Einkommensteuerpflicht mit dem Lohnsteuereinbehalt abgegolten ist (wahlweise Einreichung möglich)

■ Niederlande:

– Einreichung einer persönlichen niederländischen Einkommensteuererklärung

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Frage zu Sozialversicherung Fall 2

Welches Sozialversicherungsrecht findet Anwendung?

■ Deutsches SV-Recht

■ Niederländisches SV-Recht

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NiederländischeTochtergesellschaft (BV)

AnstellungsvertragTätigkeit Einkauf (30 %)

Dienstreisen

Deutsche AG

40 %

Hotel

Fall 2: Führungskräfte in internationalen Positionen Sozialversicherung – Lösung Fall 2

Frage: Welches Sozialversicherungsrecht findet Anwendung (deutsches oder niederländisches)?

Anwendung des niederländischen Sozialversicherungsrechts

■ Begründung

– Beschäftigung regelmäßig wiederkehrend in mehreren Mitgliedstaaten für einen Arbeitgeber

– Lebensmittelpunkt in den NL

– Wesentlicher Teil der Arbeitszeit in den NL

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Fall 2: Führungskräfte in internationalen Positionen Sozialversicherung – Lösung Fall 2

Frage: Was müssen Herr Müller, die deutsche AG und die niederländische BV beachten?

NiederländischeTochtergesellschaft (BV)

AnstellungsvertragTätigkeit Einkauf (30 %)

Dienstreisen

Deutsche AG

40 %

Hotel

■Deutsche AG:

– Beantragung einer A1-Bescheinigung bei der SVB in den NL (Wohnstaat)

– A1-Bescheinigung wird Entgeltunterlagen beigefügt

– Informationspflicht gegenüber der SVB bei Änderungen im vorherrschenden Sachverhalt

– Beitrags- und Meldepflichten in den NL

■ Deutsche AG nimmt alle arbeitgeberseitigen Zahlungspflichten wahr oder

■ Intercompany Agreement mit BV zur Übertragung der Arbeitgeberpflichten (bedarf der Zustimmung der niederländischen Einzugsstelle) oder

■ Beauftragung eines Payroll Service Providers oder

■ Vereinbarung mit Herrn Müller, dass dieser die Beitragspflichten in den NL wahrzunehmen hat

■Herr Müller:

– Mitarbeiter erhält Kopie der A1-Bescheinigung (führt A1 während Beschäftigung in D mit sich)

– Informationspflicht gegenüber zuständiger Stelle in den NL (SVB) bei Änderungen im vorherrschenden Sachverhalt

– Reisekalender für Dokumentation der Arbeitszeitverteilung sinnvoll

– Ggf. mit niederländischer Einzugsstelle in den NL in Verbindung setzen wegen Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge

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Fall 2: Führungskräfte in internationalen Positionen Zusammenfassung Fall 2

Deutschland Niederlande

Wo ist das Gehalt steuerpflichtig? Umfang? Deutsche Arbeitstage niederländische Arbeitstage

Lohnsteuereinbehaltungspflicht – deutsche AG? Lohnsteuereinbehaltungspflicht – BV? Deutsche Einkommensteuererklärung? Niederländische Einkommensteuererklärung? Sozialversicherungsbeiträge Deutschland? Sozialversicherungsbeiträge Niederlande?

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Agenda

Fall 1: Baustellen und Montageeinsätze im Ausland1

Fall 2: Führungskräfte in internationalen Positionen 2

Exkurs: Dienstleistungen und Projekte im Ausland3

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ExkursDienstleistungen und Projekte im Ausland

Immigration

Phase 3: Monitoring

Projekt-Prüfung■ Gestaltungsmöglichkeiten■ steuerliche Auswirkungen

für Arbeitgeber und Arbeitnehmer■ Administrationskosten■ Zeitfaktoren (z.B. Vorlauf Arbeitsvisum)

■ Klärung steuerlicher Aspekte: Betriebsstättenproblematik, Ertragsteuer (u.a. Subunternehmerbetriebsstätte), Umsatzsteuer, Transfer Pricing, Zölle, etc.

■ Kostenermittlung für Angebotskalkulation

■ Steuerliche Aspekte (Steuererklärung, Registrierung, etc.)

■ Zu erwartende Administrationskosten■ Personalkosten für Mitarbeiter (Kostenschätzungen)

■ Zu erwartende Administrationskosten■ Personalkosten für Mitarbeiter

(Kostenschätzungen)

■ Prüfung von Visa / Arbeitserlaubniserfordernis■ Kosten: Aufwand für Beantragungen■ Einbindung lokaler Spezialisten■ Zeitfaktor: Dauer der Beantragung

Projekt-Konzept■ Prüfung und Anpassung auf tatsächliche

Projektsituation■ Handlungsanweisungen für involvierte Abteilungen /

Parteien■ Administration und Abwicklung im In- und Ausland

■ Anmeldung und Registrierung■ Buchhaltung (Ergebnisabgrenzung)

■ Informationen an Projektmitglieder (u.a. Reisekalender)

■ Einrichtung Lohnsteuerabwicklung■ Steuer-Registrierung■ Mitarbeiter-Netto / Brutto-Hochrechnung

(gemäß Policy und QoL/CoL)

■ Antragstellung (Ausstrahlung)■ Ausnahmegenehmigung■ Beitrags- und Meldepflichten des Arbeitgebers, im

In- bzw. Ausland■ Sozialversicherungsbescheinigungen (z.B. A-1 in EU)

■ Visabeantragung■ Arbeitserlaubnisbeantragung■ Prüfung des ausgestellten Visa auf Richtigkeit

■ Policy / Reiserichtlinie■ Projektspezifische Vertragsbestandteile mit

steuerlichen Auswirkungen■ Verträge Partner, Sub-Unternehmer ■ Verträge mit Mitarbeitern (Entsendungen,

Ruhensvereinbarungen, Split-Contracts, Cost-Sharing Agreements, etc)

Projekt-Monitoring■ Laufende Abweichungsanalyse, ggf. Nachsteuerung■ Projektfortschritt / Abwicklung gemäß

Handlungsanweisungen■ Kosten-Controlling

■ Gewinnabgrenzung Stammhaus / Betriebsstätte■ Laufende Steuererklärung und Anmeldung■ Dokumentation (Unternehmensverbund)

■ Kooperation mit Payroll-Dienstleistern und Lohnbuchhaltungen in Deutschland und im Ausland

■ Reisekalender (Travel Tracker / Business Traveler)■ Erstellen der Steuererklärungen im In- und Ausland■ Erstellen von Tax Equalizations

(Ausgleichsberechnungen)

■ Nachhalten der Sozialversicherungsbescheinigungen

■ ggf. Verlängerung■ Überwachung des sozialversicherungsrechtlichen

Status

■ Abgleich Tätigkeit im Ausland mit Visum / Arbeitserlaubnis

■ Überwachung Ablauf und ggf. Verlängerungen

■ Laufendes Vertragsmonitoring■ Anpassung der Verträge / Kündigung

Phase 1: Vorprüfung Phase 2: Start und Abwicklung

Unternehmensteuer

Einkommen- / Lohnsteuer für die im Ausland tätigen Mitarbeiter

■ Auswirkungen aller o.g. Punkte auf vertragliche Strukturen

Sozialversicherung

Vertragliche Strukturen

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Kontaktdaten

Christina Neugirg LL.M.Rechtsanwältin, Senior Manager, Tax

Phone: +49 89 9282 1679Fax: +49 1802-11991-2563 [email protected]

KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, a subsidiary of KPMG Europe LLP

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Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative.