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Honorare, Minijobs und Aufwandsentschädigungen Was ich wissen muss, wenn ich Menschen bezahle Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin

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Page 1: Honorare, Minijobs und Aufwandsentschädigungen Was ich wissen muss, wenn ich Menschen bezahle Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin

Honorare, Minijobs und Aufwandsentschädigungen

Was ich wissen muss, wenn ich Menschen bezahle

Referentin:

Elke Flake, Regionalberaterin

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!!! Achtung !!!Bezeichnungen wie

Honorar,

Werkvertrag,

Aufwandsentschädigung,

sind keine geschützten Begriffe aus dem Arbeitsrecht oder Steuerrecht !

Page 3: Honorare, Minijobs und Aufwandsentschädigungen Was ich wissen muss, wenn ich Menschen bezahle Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin

Bezahlungen

Selbständige Beschäftigung

Abhängige Beschäftigung

Aufwandsent-schädigung

Merkschema

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Bezahlungen

Selbständige Beschäftigung

Abhängige Beschäftigung

Aufwandsent-schädigung

voll sozialversicherungs-

pflichtig

Minijobs

Kurzfristig Beschäftigte

Weitere Sonderregel-ungen wie Gleitzone,

Studenten

Merkschema

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Bezahlungen

Selbständige Beschäftigung

Abhängige Beschäftigung

Aufwandsent-schädigung

Sachaufwand

§3 Nr.26, ESTG

Übungsleiter-pauschale

Ehrenamts-pauschale

Merkschema

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Bezahlungen

Selbständige Beschäftigung

Abhängige Beschäftigung

Aufwandsent-schädigung

Sachaufwand

§3 Nr.26, ESTG

Übungsleiter-pauschale

Ehrenamts-pauschale

voll sozialversicherungs-

pflichtig

Minijobs

Kurzfristig Beschäftigte

Weitere Sonderregel-ungen wie Gleitzone,

Studenten

Merkschema

Page 7: Honorare, Minijobs und Aufwandsentschädigungen Was ich wissen muss, wenn ich Menschen bezahle Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin

Merkmale für nichtselbständige Tätigkeiten

Merkmale haben sich durch Rechtsurteile entwickelt:

Persönliche Arbeitskraft

Schulden der Arbeitskraft und nicht des Arbeitserfolges

Eingliederung in die Betriebsorganisation und die Betriebsabläufe

Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit

Feste Arbeitszeiten

Keine Beschaffung von Arbeitsmitteln

Feste Bezüge

Lohnfortzahlung bei Urlaub und Krankheit

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Merkmale für selbständige Tätigkeiten

Merkmale haben sich durch Rechtsurteile entwickelt:

Keine persönliche Abhängigkeit

Geschuldet wird der Arbeitserfolg

Die Arbeitskraft alleine wird nicht geschuldet

Gewährleistung bei Dienstvertrag

Gewährleistung bei Werkvertrag

Beschäftigung von eigenen Arbeitnehmern

Vertretung bei Verhinderung muss zulässig sein

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Beispiele aus dem Kulturbereich

Gagen Schauspieler----selbständig

Gagen Schauspieler----selbständig

------ gilt aber nicht für Saisonverträge und große Gastspiele!!

Dozenten, Kursleiter/innen----selbständig

Dozenten, Kursleiter/innen----selbständig

Geschäftsführer Verein ---- abhängig

Geschäftsführer Verein ---- abhängig

Bürotätigkeit, Putzen---- nur bei eigenem Gewerbe selbständig

Bürotätigkeit, Putzen---- nur bei eigenem Gewerbe selbständig

Gagen KünstlerMusiker etcselbständig

Gagen KünstlerMusiker etcselbständig

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Sonderfälle von abhängiger Beschäftigung

Minijobs bis zu 400 € im Monat 30 % ( 28%) Abgaben durch Arbeitgeber

Studentenjobs über 400 € im Monat nur Rentenversicherung

Gleitzone ansteigende Sozialversicherungssätze

Kurzfristige Beschäftigung nur 50 Tage im Jahr undnebenberuflich möglich25% pauschale Lohnsteueroder Lohnsteuerkartesozialversicherungsfreiaber Anmeldung erforderlich

Sonderfälle von abhängiger Beschäftigung

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Aufwandsent-schädigungen

für geleisteten Sachaufwand

- Auslagenersatz

steuerfreie Pauschale nach§3 Nr. 26 EStG

Ehrenamts-Pauschale

nach §3 Nr. 26aEStG

Aufwand undEhrenamtlicheTätigkeit

Aufwand undEhrenamtlicheTätigkeit

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Ehrenamtliche Aufwandsentschädigung fürSachaufwand

Eine Entschädigung für entstandene Kosten, aberkeine Bezahlung für Arbeitsleistung!

Kosten müssen nachgewiesen sein!Empfehlung: Rechnung über entstandeneAuslagen mit Belegen einfordern

pauschaler Aufwendungsersatz ohne Beleg nur in Sonderfällen möglich (§3 Nr. 16 EStG)

z.B. Fahrtkosten mit eigenem PKW (0,30€ /km)z.B. Verpflegungsmehraufwand (6 € bei 8-14 Std., 12€bei 14-24 Std., 24 € bei mehr als 24 Std.)

bei geförderten Maßnahmen gilt oft das Bundesreisekostengesetz.

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Pauschale Aufwandsentschädigung fürSachaufwand

Nur in absoluten Ausnahmefällen als Monatspauschaleohne Nachweis zulässig und dann steuerfrei:

1. Bei Aufwandsentschädigungen öffentlich rechtlicherKörperschaften (z.B. Für Ratstätigkeit) sind 175 € /Monat bzw. 2.100 €/Jahr für alle Ehrenämter ohne Nachweis grundsätzlich steuerfrei (R13 LStR).

2. Pauschale für allgemeine Auslagen z.B. der Vorstands-tätigkeit im Verein nur korrekt, wenn über einen Zeitraum von einem Jahr Aufzeichnungen geführt wurden und dann eine Pauschale in dieser Höhe weitergezahlt wird.Besser Anwendung der Ehrenamtspauschale, aber evtl. Satzungsänderung erforderlich

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Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach §3 ESTG

Übungsleiterpauschale§3 Nr. 26 EStG

bis zu 2.100 €/Jahr

Ehrenamtspauschale§3 Nr. 26a EStG

bis zu 500 €/Jahr

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Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach §3 Nr.26 und §3 Nr. 26a EStG

Gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen

Auftraggeber muss eine öffentlich rechtliche Institution (Kommune, Land Universität), eine Kirche oder eine gemeinnützige Organisation sein.Künstlerische G.b.R`s zählen nicht dazu!

Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden.Es darf keine gleiche Tätigkeit im Hauptberuf (abhängig oder selbständig) ausgeübt werden. Der Umfang darf höchstens ein Drittel der Vollerwerbsarbeitszeit betragen, üblicher Weise nicht mehr als 13 Stunden pro Woche

Die Steuerbefreiung gilt nur für Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich, nicht für wirtschaftliche Bereiche der Organisation

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Aufwandsentschädigung für Ehrenamtliche Tätigkeit nach §3 Nr.26 und §3 Nr. 26a EStG

Die Tätigkeiten sind steuer- und sozialversicherungsfrei

Die Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Einkommen und nicht als Arbeitsentgeld. Sie dürfen nicht auf Hartz IV angerechnet werden,sofern sie nicht 175 € pro Monat überschreiten.

Die Tätigkeiten können als abhängige oder selbständige Tätigkeit ausgeübt werden.

Für Beides gilt:

Die Pauschalen können laufend oder in einmaligen Beträgen gezahlt werden. Die jeweilige Höhe darf aber pro Jahr nicht überschrittenwerden

Die Freigrenzen gelten pro Person. Bei mehreren Trägern werden die Entschädigungen zusammen gezählt.

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Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26 ESTGÜbungsleiterpauschale

Begünstigt in diesem Sinn sind

Übungsleiter

Ausbilder

Erzieher

Betreuer

Vergleichbare Tätigkeiten z.B. als Ferienhelfer

Nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten nebenberufliche Tätigkeiten zur Pflege alter

und kranker Menschen

Achtung gilt nur für bestimmte Tätigkeiten!

Höhe bis zu 2.100 € im Jahr, personenbezogen

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Beispiele für die Übungsleiterpauschale

Merksatz: Umgang mit Menschen, pädagogische Tätigkeit erforderlich

Künstlerische TätigkeitDirigenten, ChorleiterKirchenmusikerOrganistenFilmerStatisten nur bei eigener TätigkeitTechnik nur bei künstlerische GestaltungAllgemein: KSK-Richtlinien

Künstlerische TätigkeitDirigenten, ChorleiterKirchenmusikerOrganistenFilmerStatisten nur bei eigener TätigkeitTechnik nur bei künstlerische GestaltungAllgemein: KSK-Richtlinien

Übungsleiter, BetreuerKursleiterVortragende, UnterrichtendeLehrkräfte an Schulen, Dozenten an der VHSFerienbetreuerBetreuer von Kinder- oder JugendgruppenStadtführer

spezielle Qualifikation nicht erforderlich

Übungsleiter, BetreuerKursleiterVortragende, UnterrichtendeLehrkräfte an Schulen, Dozenten an der VHSFerienbetreuerBetreuer von Kinder- oder JugendgruppenStadtführer

spezielle Qualifikation nicht erforderlich

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Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26 a ESTGEhrenamtspauschale

Grundsätzlich alle Tätigkeiten eines Vereins oder

einer anderen gemeinnützigen bzw. öffentlichen Organisation im gemeinnützigen Bereich:

z.B. Büroarbeiten, Reinigung, Kassierer

Bei Vorstandsvergütungen ist evtl. Satzungsänderung nötig, weil eine Vorstandstätigkeit grundsätzlich als unbezahlt gilt, wenn in der Satzung nicht anders beschlossen

Gilt nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Vermögensverwaltung

z.B. Getränkeverkauf, Disco, Inserentengewinnung

Achtung!

Höhe bis zu 500 € im Jahr, personenbezogen

Achtung!

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Abrechnung der Aufwandsentschädigungen nach §3 Nr. 26 und Nr 26a ESTG

Die Beschäftigung nach § 3 Nr 26 und Nr 26 a ist für eine abhängige wie selbständige Beschäftigung gleichermaßen möglich.

Zur Einordnung gelten die gleichen Regeln wie bei der Einordnung in abhängige und selbständige Beschäftigungen.

Minijobs und nebenberufliche Aufwandsentschädigung kann miteinander kombiniert werden. Damit sind 400 € plus 175 €,d.h. 575 € pro Monat für Übungsleiter etc. zahlbar.

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Abrechnung bei abhängiger Beschäftigung

Im Arbeitsvertrag (falls schriftlich vorhanden) und/oder in den Auszahlungsbelegen sollte auf die Bezahlung nach §3 Nr 26 oder §3 Nr 26a hingewiesen werden.

Wichtig ist die klare Bezeichnung der Tätigkeit!

Wichtig , falls kein Stundenbetrag festgelegt ist, ist der Verweis auf die wöchentliche Arbeitszeit (max 13 Std./Woche) Vom Beschäftigten sollte man sich schriftlich versichern lassen, dass bei anderen Trägern der Freibetrag nicht in Anspruch genommen wird bzw. die Höhe angegeben wird.

Formal wird die Aufwandsentschädigung wie bei einem Arbeitnehmer geführt und als Freibetrag behandelt. Bei ausschließlicher ehrenamtlicher Beschäftigung keine Anmeldung nötig.

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Ich erkläre hiermit, dass ich die Steuerbefreiung nach §3 Nr. 26 (26a) EStG im laufenden Kalenderjahr bei den Einnahmen aus einer anderen Tätigkeit aus einer nach dieser Vorschrift begünstigten Tätigkeit

nichtin Höhe von ………Euro

in Anspruch genommen habe bzw. in Anspruch nehmen werde.Jede Veränderung werde ich unverzüglich mitteilen.

Erklärung für das Lohnkonto oder den Auszahlungsbeleg

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Abrechnung bei selbstständiger Beschäftigung

Im Honorarvertrag (falls schriftlich vorhanden) und/oder in der Honorarrechnung sollte auf die Bezahlung nach §3 Nr 26 oder §3 Nr 26a ausdrücklich hingewiesen werden.

Wichtig ist die klare Bezeichnung der Tätigkeit!

Wichtig ist, falls kein Stundenbetrag festgelegt ist, der Verweis auf die wöchentliche Arbeitszeit (max 13 Std./Woche)

Der Auftraggeber gibt am Ende des Jahres eine Bescheinigung über die Tätigkeit und die Gemeinnützigkeitsbescheinigung

Formal wird die Aufwandsentschädigung als Honorar- oder Dienstvertragbehandelt. Für den Auftragnehmer empfehlen sich folgende Angaben

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Konsequenzen bei fehlerhafter Anwendung

Bei abhängiger Beschäftigung

Arbeitgeber leistet Nachzahlungen fürLohnsteuer und Sozialversicherung.

Bei Monatsbeträgen bis 400 € sinddas 30%.

Bei Kombination mit Minijobs oder höheren Beträgen ca. 50% undHöher. Davon trägt der Arbeitnehmermehr als die Hälfte. Falls das Geld einzutreiben ist!

Bei selbstständiger Tätigkeit

bei Ordnungsgemäßer Rechnung

trägt der Auftraggeber kein Risiko.

Das Honorar muss bei Fehlern vom

Selbstständigen versteuert werden.

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Das wars! Ich beantworte noch gerne

Ihre

Elke Flake

e-mail: [email protected]: 0531 / 23804-0 oder 23804-16