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Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention vom Juli 2004 Gesetzliche Unfallversicherung GUV-V A 1 M U S T E R - U V V

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Unfallverhütungsvorschrift

Grundsätze der Präventionvom Juli 2004

GesetzlicheUnfallversicherung

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Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“vom Juli 2004

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Inhaltsverzeichnis

SeiteErstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften . 6

Zweites Kapitel: Pflichten des Unternehmers

§ 2 Grundpflichten des Unternehmers . . . . . . . . . . . . 6§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen,

Dokumentation, Auskunftspflichten . . . . . . . . . . . . 7§ 4 Unterweisung der Versicherten . . . . . . . . . . . . . . . 7§ 5 Vergabe von Aufträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8§ 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer . . . . . . . . 9§ 7 Befähigung für Tätigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9§ 8 Gefährliche Arbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9§ 9 Zutritts- und Aufenthaltsverbote . . . . . . . . . . . . . . 10§ 10 Besichtigung des Unternehmens,

Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht . . . . . . . 10§ 11 Maßnahmen bei Mängeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 12 Zurverfügungstellung von Vorschriften

und Regeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 13 Pflichtenübertragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11§ 14 Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

Drittes Kapitel: Pflichten der Versicherten

§ 15 Allgemeine Unterstützungspflichten undVerhalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

§ 16 Besondere Unterstützungspflichten . . . . . . . . . . . 12§ 17 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln

und Arbeitsstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§ 18 Zutritts- und Aufenthaltsverbote . . . . . . . . . . . . . . 13

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Viertes Kapitel: Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

Erster AbschnittSicherheitstechnische und betriebsärztlicheBetreuung, Sicherheitsbeauftragte§ 19 Bestellung von Fachkräften für Arbeits-

sicherheit und Betriebsärzten . . . . . . . . . . . . . . . . 14§ 20 Sicherheitsbeauftragte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

Zweiter AbschnittMaßnahmen bei besonderen Gefahren§ 21 Allgemeine Pflichten des Unternehmers . . . . . . . . 15§ 22 Notfallmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15§ 23 Maßnahmen gegen Einflüsse des

Wettergeschehens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

Dritter AbschnittErste Hilfe§ 24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers . . . . . . . . 16§ 25 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel . . . . . . 17§ 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer . . . . . . . . . . . . 18§ 27 Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter . . . . . . 19§ 28 Unterstützungspflichten der Versicherten . . . . . . . 20

Vierter AbschnittPersönliche Schutzausrüstungen§ 29 Bereitstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20§ 30 Benutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21§ 31 Besondere Unterweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

Fünftes Kapitel: Ordnungswidrigkeiten

§ 32 Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

Sechstes Kapitel:Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 33 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen . . . . 23

Siebtes Kapitel: Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften

§ 34 Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften . . . . 24

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Achtes Kapitel: In-Kraft-Treten

§ 35 In-Kraft-Treten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

Anlage 1: zu § 2 Abs. 1der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1) – Staatliche Arbeitsschutzvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . 25

Anlage 2: zu § 20 Abs. 1der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1) – Zahl der Sicherheitsbeauftragten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

Anlage 3: zu § 26 Abs. 2der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1) – Voraussetzung für die Ermächtigung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe . . . . . . . . . . . . 29

Anlage 4: Übersicht über die außer Kraft zu setzenden Unfallverhütungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32

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Erstes Kapitel

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften

(1) Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte;sie gelten auch

– für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen,die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversiche-rungsträger anzugehören;

– soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, fürdie ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist.

(2) Für Unternehmer mit Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe bSozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) gilt diese Unfallverhütungsvorschriftnur, soweit nicht der innere Schulbereich betroffen ist.

Zweites Kapitel

Pflichten des Unternehmers

§ 2

Grundpflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütungvon Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefah-ren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmensind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Un-fallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher be-stimmt.

(2) Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den all-gemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei ins-besondere das staatliche und das Regelwerk der Unfallversicherungsträger he-ranzuziehen.

(3) Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechendden Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 Arbeitsschutzge-

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setz zu planen, zu organisieren, durchzuführen und erforderlichenfalls an verän-derte Gegebenheiten anzupassen.

(4) Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen.

(5) Kosten für Maßnahmen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift undden für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften darf der Unternehmernicht den Versicherten auferlegen.

§ 3

Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation,

Auskunftspflichten

(1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versichertenmit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Abs. 2 und 3Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 erforder-lich sind.

(2) Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dannzu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheitund Gesundheitsschutz verändert haben.

(3) Der Unternehmer hat entsprechend § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetzdas Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgeleg-ten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.

(4) Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger alle Informatio-nen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes aufWunsch zur Kenntnis zu geben.

(5) Für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder imZivilschutz unentgeltlich tätig werden, hat der Unternehmer Maßnahmen zuergreifen, die denen nach Abs. 1 bis 4 dieser Vorschrift gleichwertig sind.

§ 4

Unterweisung der Versicherten

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenenGefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend

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§ 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erfor-derlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; siemuss dokumentiert werden.

(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereichoder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschrif-ten und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie des einschlägigen staatli-chen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.

(3) Der Unternehmer nach § 136 Abs. 3 Nr. 3 2. Alternative SGB VII hatden Schulhoheitsträger hinsichtlich Unterweisungen für Versicherte nach § 2Abs. 1 Nr. 8 SGB VII zu unterstützen.

§ 5

Vergabe von Aufträgen

(1) Erteilt der Unternehmer den Auftrag,

1. Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu setzen,

2. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten,

so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in § 2 Abs. 1 und 2genannten, für die Durchführung des Auftrags maßgeblichen Vorgaben zu be-achten.

(2) Erteilt der Unternehmer den Auftrag, Arbeitsmittel, Ausrüstungen oderArbeitsstoffe zu liefern, so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, imRahmen seines Auftrags die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigenAnforderungen einzuhalten.

(3) Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der denAuftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungs-beurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. DerUnternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefah-ren durch Aufsicht Führende überwacht werden, die die Durchführung der fest-gelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit demFremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsicht Führenden zustellen hat.

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§ 6

Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer

(1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Ein-zelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlichder Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesonderehinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Abs. 1, entsprechend § 8 Abs. 1 Arbeits-schutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Ver-meidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Personzu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besondererGefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.

(2) Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern,dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren fürihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb ange-messene Anweisungen erhalten haben.

§ 7

Befähigung für Tätigkeiten

(1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unterneh-mer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigtsind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllungzu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

(2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lagesind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeitnicht beschäftigen.

§ 8

Gefährliche Arbeiten

(1) Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaft-lich ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Ver-ständigung erfordert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine zuverlässi-ge, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt.

(2) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hatder Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignetetechnische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.

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§ 9

Zutritts- und Aufenthaltsverbote

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte Betriebsteile nicht betre-ten, wenn dadurch eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit entsteht.

§ 10

Besichtigung des Unternehmens, Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht

(1) Der Unternehmer hat der Aufsichtsperson des Unfallversicherungsträ-gers die Besichtigung seines Unternehmens zu ermöglichen und sie auf ihr Ver-langen zu begleiten oder durch einen geeigneten Vertreter begleiten zu lassen.

(2) Erlässt der Unfallversicherungsträger eine Anordnung und setzt erhierbei eine Frist, innerhalb der die verlangten Maßnahmen zu treffen sind, so hatder Unternehmer nach Ablauf der Frist unverzüglich mitzuteilen, ob er die ver-langten Maßnahmen getroffen hat.

(3) Der Unternehmer hat den Aufsichtspersonen des Unfallversiche-rungsträgers auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe er-forderlichen Auskünfte zu erteilen. Er hat die Aufsichtspersonen zu unterstützen,soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

§ 11

Maßnahmen bei Mängeln

Tritt bei einem Arbeitsmittel, einer Einrichtung, einem Arbeitsverfahren bzw.Arbeitsablauf ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzu-wendende Gefahren entstehen, hat der Unternehmer das Arbeitsmittel oder dieEinrichtung der weiteren Benutzung zu entziehen oder stillzulegen bzw. dasArbeitsverfahren oder den Arbeitsablauf abzubrechen, bis der Mangel behoben ist.

§ 12

Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln

(1) Der Unternehmer hat den Versicherten die für sein Unternehmen gel-tenden Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle zugänglich zu machen.

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(2) Der Unternehmer hat den mit der Durchführung von Maßnahmen nach§ 2 Abs. 1 betrauten Personen die für ihren Zuständigkeitsbereich geltenden Vor-schriften und Regeln zur Verfügung zu stellen.

§ 13

Pflichtenübertragung

Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damitbeauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben ineigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwor-tungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeich-nen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.

§ 14

Ausnahmen

(1) Der Unternehmer kann bei dem zuständigen Unfallversicherungsträ-ger im Einzelfall Ausnahmen von Unfallverhütungsvorschriften schriftlich beantra-gen.

(2) Der Unfallversicherungsträger kann dem Antrag nach Absatz 1 ent-sprechen, wenn

1. der Unternehmer eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft

oder

2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnis-mäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz derVersicherten vereinbar

ist.

Dem Antrag ist eine Stellungnahme der betrieblichen Arbeitnehmervertretungbeizufügen. Ist eine Kindertageseinrichtung, eine allgemein bildende oder berufs-bildende Schule oder eine Hochschule betroffen, ist zusätzlich der Leitung derEinrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Betrifft der Antrag nach Absatz 1 Regelungen in Unfallverhütungsvor-schriften, die zugleich Gegenstand staatlicher Arbeitsschutzvorschriften sind, hatder Unfallversicherungsträger eine Stellungnahme der für die Durchführung derstaatlichen Arbeitsschutzvorschrift zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehör-de einzuholen und zu berücksichtigen.

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(4) In staatlichen Arbeitsschutzvorschriften enthaltene Verfahrensvor-schriften, insbesondere über Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen, Anzei-gen und Vorlagepflichten, bleiben von dieser Unfallverhütungsvorschrift un-berührt; die nach diesen Bestimmungen zu treffenden behördlichen Maßnahmenobliegen den zuständigen Arbeitsschutzbehörden.

Drittes Kapitel

Pflichten der Versicherten

§ 15

Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten

(1) Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowiegemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit undGesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigenzu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Ver-sicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufs-krankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksameErste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungendes Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicher-heit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.

(2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oderanderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den siesich selbst oder andere gefährden können.

(3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.

§ 16

Besondere Unterstützungspflichten

(1) Die Versicherten haben dem Unternehmer oder dem zuständigen Vor-gesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für dieSicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzvorrichtungen und Schutz-systemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Unbeschadet dieserPflicht sollen die Versicherten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit undGesundheit und Mängel an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen auchder Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauf-tragten mitteilen.

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(2) Stellt ein Versicherter fest, dass im Hinblick auf die Verhütung vonArbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren

– ein Arbeitsmittel oder eine sonstige Einrichtung einen Mangel auf-weist,

– Arbeitsstoffe nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder be-schaffen sind

oder

– ein Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe Mängel aufweisen

hat er, soweit dies zu seiner Aufgabe gehört und er über die notwendige Befähi-gung verfügt, den festgestellten Mangel unverzüglich zu beseitigen. Andernfallshat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

§ 17

Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen

Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutz-vorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen Auf-gaben zu benutzen.

§ 18

Zutritts- und Aufenthaltsverbote

Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertra-genen Aufgaben aufhalten.

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Viertes Kapitel

Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

Erster Abschnitt

Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung,Sicherheitsbeauftragte

§ 19

Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit undBetriebsärzten

(1) Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Gesetzes über Betriebs-ärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeits-sicherheitsgesetz) und der hierzu erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Fach-kräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen.

(2) Der Unternehmer hat die Zusammenarbeit der Fachkräfte für Arbeits-sicherheit und der Betriebsärzte zu fördern.

§ 20

Sicherheitsbeauftragte

(1) Der Unternehmer hat Sicherheitsbeauftragte mindestens in der Anzahlnach Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift zu bestellen.

(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durch-führung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheitenund arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen, insbesondere sichvon dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschrie-benen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeu-gen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zumachen.

(3) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zugeben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Be-triebsbesichtigungen sowie den Untersuchungen von Unfällen und Berufskrank-heiten durch die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen;den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zugeben.

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(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeits-sicherheit und Betriebsärzte mit den Sicherheitsbeauftragten eng zusammen-wirken.

(5) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnenübertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(6) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zugeben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers teil-zunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Ver-sicherten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berück-sichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist.

Zweiter Abschnitt

Maßnahmen bei besonderen Gefahren

§ 21

Allgemeine Pflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Versicherten,die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können,möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffendenSchutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für dieeigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Versichertendie geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzungselbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; da-bei sind die Kenntnisse der Versicherten und die vorhandenen technischen Mittelzu berücksichtigen.

(2) Der Unternehmer hat Maßnahmen zu treffen, die es den Versichertenbei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassender Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen.

§ 22

Notfallmaßnahmen

(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz dieMaßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für denFall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austre-tens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufsgeboten sind.

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(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versichertendurch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zurBekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

§ 23

Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens

Beschäftigt der Unternehmer Versicherte im Freien und bestehen infolge desWettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat er geeignete Maß-nahmen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische Schutzmaßnah-men zu treffen oder erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen zur Ver-fügung zu stellen.

Dritter Abschnitt

Erste Hilfe

§ 24

Allgemeine Pflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zurRettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie daserforderliche Personal zur Verfügung stehen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unver-züglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasstwird.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verletzte sachkundigtransportiert werden.

(4) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzu-wirken, dass Versicherte

– einem Durchgangsarzt vorgestellt werden, es sei denn, dass der erst-behandelnde Arzt festgestellt hat, dass die Verletzung nicht über denUnfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungs-bedürftigkeit voraussichtlich nicht mehr als eine Woche beträgt,

– bei einer schweren Verletzung einem der von den Unfallversiche-rungsträgern bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden,

– bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung demnächsterreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebiets zugeführt

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werden, es sei denn, dass sich die Vorstellung durch eine ärztlicheErstversorgung erübrigt hat.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten durchAushänge der Unfallversicherungsträger oder in anderer geeigneter schriftlicherForm Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- undRettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuzie-hende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweiseund die Angaben sind aktuell zu halten.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistungdokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird.Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.

(7) Der Unternehmer nach § 136 Abs. 3 Nr. 3 2. Alternative SGB VII hatden Schulhoheitsträger bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherstellungeiner wirksamen Ersten Hilfe für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII zuunterstützen.

§ 25

Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel

(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen oderschulischen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maß-nahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufenund an den Einsatzort geleitet werden kann.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Erste-Hilfe-Materialjederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, ge-gen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten so-wie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigungder betrieblichen oder schulischen Verhältnisse Rettungsgeräte und Rettungs-transportmittel bereitgehalten werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein mit Ret-tungstransportmitteln leicht erreichbarer Sanitätsraum oder eine vergleichbareEinrichtung

1. in einer Betriebsstätte mit mehr als 1000 dort beschäftigten Versi-cherten,

2. in einer Betriebsstätte mit 1000 oder weniger, aber mehr als 100 dortbeschäftigten Versicherten, wenn seine Art und das Unfallgeschehen

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nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum fürdie Erste Hilfe erfordern,

3. auf einer Baustelle mit mehr als 50 dort beschäftigten Versicherten

vorhanden ist. Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einerBauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andereUnternehmer vergeben hat und insgesamt mehr als 50 Versicherte gleichzeitigtätig werden.

(5) In Kindertageseinrichtungen, allgemein bildenden und berufsbilden-den Schulen sowie Hochschulen hat der Unternehmer mindestens eine geeigne-te Liegemöglichkeit oder einen geeigneten Raum mit Liegemöglichkeit zur Erst-versorgung von Verletzten vorzuhalten.

§ 26

Zahl und Ausbildung der Ersthelfer

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leis-tung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,

2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten

a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,

b) in sonstigen Betrieben 10 %,

c) in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,

d) in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1SGB VII.

Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Un-fallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betriebli-chen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.

(2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die beieiner von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe er-mächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die Voraussetzungen für die Ermäch-tigung sind in der Anlage 3 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regelin Zeitabständen von 2 Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Ab-satz 2 entsprechend.

(4) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umgangesmit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich

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werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäßAbsatz 2 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- undFortbildung zu sorgen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Unternehmer hinsichtlich der nach§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Siebtes Buch SGB VII Versicherten.

§ 27

Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebs-sanitäter zur Verfügung steht, wenn

1. in einer Betriebsstätte mehr als 1500 Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1SGB VII anwesend sind,

2. in einer Betriebsstätte 1500 oder weniger, aber mehr als 250 Versi-cherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII anwesend sind und Art, Schwe-re und Zahl der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern,

3. auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1SGB VII anwesend sind.

Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung auseinem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergibtund insgesamt mehr als 100 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden.

(2) In Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann im Einvernehmen mitdem Unfallversicherungsträger von Betriebssanitätern abgesehen werden, sofernnicht nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle ihr Einsatz erforderlich ist. Auf Bau-stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 kann im Einvernehmen mit dem Unfallver-sicherungsträger unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des Unfallortes undder Anbindung an den öffentlichen Rettungsdienst von Betriebssanitätern abge-sehen werden.

(3) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen,die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von dem Unfallversicherungs-träger in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beur-teilt werden.

(4) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die

1. an einer Grundausbildung

und

2. an dem Aufbaulehrgang

für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben.

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Als Grundausbildung gilt auch eine mindestens gleichwertige Ausbildung odereine die Sanitätsaufgaben einschließende Berufsausbildung.

(5) Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2darf die Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 nicht mehr als2 Jahre zurückliegen; soweit auf Grund der Ausbildung eine entsprechende be-rufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäterregelmäßig innerhalb von 3 Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung giltAbsatz 3 entsprechend.

§ 28

Unterstützungspflichten der Versicherten

(1) Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten nach § 15 Abs. 1 haben sichVersicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zum Ersthelfer ausbilden und in der Re-gel in Zeitabständen von 2 Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben sich nach derAusbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen. Die Versichertenbrauchen den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachzukommen,soweit persönliche Gründe entgegenstehen.

(2) Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieb-lichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht im Stande, liegt die Meldepflicht beidem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall zuerst erfährt.

Vierter Abschnitt

Persönliche Schutzausrüstungen

§ 29

Bereitstellung

(1) Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung denVersicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor derBereitstellung hat er die Versicherten anzuhören.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die persönlichenSchutzausrüstungen den Versicherten in ausreichender Anzahl zur persönlichenVerwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Fürdie bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen müssen EG-Konformitäts-erklärungen vorliegen. Satz 2 gilt nicht für Hautschutzmittel und nicht für persön-

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liche Schutzausrüstungen, die vor dem 1. Juli 1995 erworben wurden, sofern sieden vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften entsprechen.

§ 30

Benutzung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzaus-rüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchs-dauern bestimmungsgemäß benutzt werden.

(2) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestim-mungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zuprüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.

§ 31

Besondere Unterweisungen

Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleiben-de Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformationden Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.

Fünftes Kapitel

Ordnungswidrigkeiten

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII handelt, wer vorsätzlichoder fahrlässig

– als Unternehmer entgegen § 2 Abs. 5 den Versicherten Kosten fürMaßnahmen nach dieser oder den sonst für ihn geltenden Unfallver-hütungsvorschriften auferlegt,

– als Unternehmer entgegen § 12 Abs. 2 den mit der Durchführung vonMaßnahmen nach § 2 Abs. 1 betrauten Personen die für ihren Zustän-digkeitsbereich geltenden Vorschriften und Regeln nicht zur Verfü-gung stellt,

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– sich als Versicherter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 12 SGB VII entge-gen § 15 Abs. 2 durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderenberauschenden Mitteln in einen Zustand versetzt, durch den er sichselbst oder andere gefährdet,

– als Unternehmer entgegen § 20 Abs. 1 Sicherheitsbeauftragte nichtoder nicht in der nach Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschriftvorgeschriebenen Anzahl bestellt,

– als Unternehmer entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 nicht dafür sorgt, dassjede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert wird,

– als Unternehmer entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 die Dokumentation derErste-Hilfe-Leistungen nicht fünf Jahre lang verfügbar hält,

– als Unternehmer entgegen § 25 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass durchMeldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen unverzüglichnotwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werdenkann,

– als Unternehmer entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt,dass in einer Betriebsstätte mit mehr als 1000 dort beschäftigten Ver-sicherten mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreich-barer Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden ist,

– als Unternehmer entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt,dass auf einer Baustelle mit mehr als 50 dort beschäftigten Versicher-ten mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarerSanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden ist,

– als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass für die Erste-Hilfe-LeistungErsthelfer mindestens in der in § 26 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Zahlzur Verfügung stehen,

– als Unternehmer entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 Personen als Ersthelfereinsetzt, die nicht bei einer von dem Unfallversicherungsträger für dieAusbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet wordensind,

– als Unternehmer entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt,dass in einer Betriebsstätte, in der mehr als 1500 Versicherte nach §2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII anwesend sind, mindestens ein Betriebssanitä-ter zur Verfügung steht,

– als Unternehmer entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt,dass auf einer Baustelle, auf der mehr als 100 Versicherte nach § 2Abs. 1 Nr. 1 SGB VII anwesend sind, mindestens ein Betriebssanitäterzur Verfügung steht,

– als Unternehmer entgegen § 27 Abs. 3 Personen als Betriebssanitätereinsetzt, die nicht von Stellen ausgebildet worden sind, welche vondem Unfallversicherungsträger in personeller, sachlicher und organi-satorischer Hinsicht als geeignet beurteilt worden sind,

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– als Unternehmer entgegen § 29 Abs. 2 Satz 2 persönliche Schutzaus-rüstungen bereitstellt, für die keine EG-Konformitätserklärungen vor-liegen,

– als Unternehmer entgegen § 30 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass die Ver-sicherten persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehen-der Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungs-gemäß benutzen,

– als Versicherter entgegen § 30 Abs. 2, die persönlichen Schutzausrüs-tungen nicht bestimmungsgemäß benutztoderdie persönlichen Schutzausrüstungen nicht regelmäßig auf ihren ord-nungsgemäßen Zustand prüft oderan persönlichen Schutzausrüstungen festgestellte Mängel dem Unter-nehmer nicht unverzüglich meldet.

Sechstes Kapitel

Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 33

Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird dem Unternehmer zurDurchführung von Vorschriften, die über die bisher gültigen hinausgehen und Än-derungen an Einrichtungen erfordern, eine Frist von drei Jahren gewährt, gerech-net vom Tage des In-Kraft-Tretens der Unfallverhütungsvorschrift.

(2) Die in § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Erste Hilfe“ in derFassung vom 1. Januar 1997 genannten Hilfsorganisationen gelten bis 31. De-zember 2008 als ermächtigte Stellen.

(3) Die Anerkennung nach § 8 der Unfallverhütungsvorschrift „Erste Hilfe“in der Fassung vom 1. Januar 1997 gilt für die anerkannten Stellen noch bis zumAblauf der jeweiligen zeitlichen Befristung weiter.

(4) Für Institutionen, welche den Aufbaulehrgang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2und die Fortbildung nach § 10 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Erste Hilfe“in der Fassung vom 1. Januar 1997 durchführen, gilt eine Übergangsfrist bis31. Dezember 2005.

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Siebtes Kapitel

Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften

§ 34

Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften

Folgende Unfallverhütungsvorschriften werden aufgehoben:

1. „Allgemeine Vorschriften“ (GUV-V A 1, bisher GUV 0.1) vomApril 1979, in der Fassung vom Februar 2001

2. „Erste Hilfe“ (GUV-V A 5, bisher GUV 0.3) vom Dezember 1993, in derFassung vom Januar 1997*)

3. „Umgang mit Gefahrstoffen“ (GUV-V B 1, bisher GUV 9.27) vom Fe-bruar 1999*)

4. „Biologische Arbeitsstoffe“ (GUV-V B 12, bisher GUV 9.29) vom Janu-ar 2001*)

5. Die in der Anlage 4 aufgelisteten Unfallverhütungsvorschriften, soweitsie von dem jeweiligen Unfallversicherungsträger erlassen wordensind.

Achtes Kapitel

In-Kraft-Treten

§ 35

In-Kraft-Treten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des Monats April oder desMonats Oktober in Kraft, der als Erster der Bekanntmachung folgt.

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*) Gilt nur, soweit die Unfallverhütungsvorschrift vom Unfallversicherungsträger erlassen worden ist.

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Anlage 1

zu § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift„Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1)

Staatliche Arbeitsschutzvorschriften, in denen vom Unternehmer zur Verhütungvon Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefah-ren zu treffende Maßnahmen näher bestimmt sind, sind – in ihrer jeweils gültigenFassung – insbesondere:

– Arbeitsschutzgesetz,

– Arbeitsstättenverordnung,

– Betriebssicherheitssverordnung,

– PSA-Benutzungsverordnung,

– Lastenhandhabungsverordnung,

– Bildschirmarbeitsverordnung,

– Baustellenverordnung,

– Biostoffverordnung,

– Gefahrstoffverordnung.

Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend.

Der gesetzliche Auftrag der Unfallversicherungsträger zur Verhütung von Arbeits-unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gilt auchfür Unternehmer und Versicherte, die nicht unmittelbar durch die Anwendungs-bereiche der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften erfasst sind.

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Anlage 2

zu § 20 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift„Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1)

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

Die Zahl der vom Unternehmer zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten wirdgemäß § 22 Abs. 1 SGB VII wie folgt bestimmt:

1. Zahl der Beschäftigten Zahl der Sicherheitsbeauftragten

a) Für Betriebe oder örtlich selbst-ständige Betriebsteile – z.B. Bauhof, Fuhrpark oder Fuhrpark-außenstellen – bei 21 bis 150 Beschäftigten mind. 1

und je angefangene weitere250 Beschäftigte mind. 1 zusätzlich

b) Für reine Verwaltungen (Büro-betriebe) oder örtlich selbst-ständige Verwaltungsstellenbei 51 bis 250 Beschäftigten mind. 1

und je angefangene weitere400 Beschäftigte mind. 1 zusätzlich

c) Für den Bereich der „äußerenSchulangelegenheiten“ in all-gemein bildenden und berufs-bildenden Schulen pro Schule mind. 1

d) Für Kindertageseinrichtungen mind. 1

2. Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung kann bei Vorliegen besonde-rer betrieblicher Verhältnisse die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauf-tragten unter Berücksichtigung von § 22 Abs. 1 SGB VII entsprechend diesenVerhältnissen abweichend regeln.

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Anlage 21)

zu § 20 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift„Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1)

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

Die Zahl der vom Unternehmer zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten wirdgemäß § 22 Abs. 1 SGB VII wie folgt bestimmt:

1. Die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach derZahl der Beschäftigten.

Es sind mindestens zu bestellen bei

10021 – 10050 Beschäftigten 1 Sicherheitsbeauftragter

10051 – 10120 Beschäftigten 2 Sicherheitsbeauftragte

10121 – 10200 Beschäftigten 3 Sicherheitsbeauftragte

10201 – 12000 Beschäftigten für je 100 weitere Beschäftigte1 weiterer Sicherheitsbeauftragter

12001 – 15000 Beschäftigten für je 150 weitere Beschäftigte1 weiterer Sicherheitsbeauftragter

15001 – 10000 Beschäftigten für je 200 weitere Beschäftigte1 weiterer Sicherheitsbeauftragter

10001 – 20000 Beschäftigten für je 250 weitere Beschäftigte1 weiterer Sicherheitsbeauftragter

2. Müssen mehrere Sicherheitsbeauftragte bestellt werden, sind die einzelnenDienstzweige bzw. Betriebsabteilungen zu berücksichtigen.

3. Gehören zu einem Unternehmen mehrere selbstständige Betriebsteile, so gel-ten die angegebenen Zahlen für jeden Betriebsteil.

4. Der Unfallversicherungsträger kann von Unternehmen mit 20 oder wenigerBeschäftigten verlangen, dass ein Sicherheitsbeauftragter bestellt wird, wennes die Unfallgefahren und die Gesundheitsgefährdung erfordern.

5. Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall bei besonderen betrieblichenVerhältnissen einer von der in Abs. 1 genannten Mindestzahl abweichendeZahl der Sicherheitsbeauftragten festsetzen.

1) Gilt nur für die Eisenbahn-Unfallkasse

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Anlage 21)

zu § 20 Abs. 1 der Unfallversicherungsvorschrift„Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1)

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

Die Zahl der vom Unternehmer zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten wirdgemäß § 22 Abs. 1 SGB VII wie folgt bestimmt:

1. Zahl der Beschäftigten Zahl der Sicherheitsbeauftragten

a) Für Bereiche, in denen überwie-gend Bürotätigkeiten verrichtet werden (mehrere örtlich zu-sammenliegende Bereiche können zusammengefasstwerden)

über 20 bis 150 Beschäftigte 1

bei 151 bis 500 Beschäftigten 2

bei 501 bis 1000 Beschäftigten 3

über 1000 Beschäftigte je weitere 400 Beschäftigte 1 zusätzlich

b) Andere Bereiche

über 20 bis 50 Beschäftigten 1

bei 51 bis 100 Beschäftigten 2

bei 101 bis 250 Beschäftigten 3

über 250 Beschäftigte je weitere150 Beschäftigte 1 zusätzlich

2. Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung kann bei Vorliegen besonde-rer betrieblicher Verhältnisse die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauf-tragten unter Berücksichtigung von § 22 Abs. 1 SGB VII entsprechend dieserVerhältnisse abweichend regeln.

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1) Gilt nur für die Unfallkasse Post und Telekom

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Anlage 3

zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift„Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1)

Voraussetzungen für die Ermächtigung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe

Stellen, die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe durchführen, bedürfen einerschriftlichen Vereinbarung, welche Art und Umfang der Aus- und Fortbildungs-leistungen und die Höhe der Lehrgangsgebühren regelt.

1 Allgemeine Grundsätze

1.1 Antrag auf Ermächtigung

Der Antrag auf Ermächtigung ist bei dem zuständigen Unfallversicherungsträgereinzureichen.

1.2 Prüfung

Der Unfallversicherungsträger sowie von dem Unfallversicherungsträger beauf-tragte Personen sind jederzeit berechtigt, die Lehrgangsräume, die Lehrgangs-einrichtungen, die Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zuprüfen.

1.3 Befristung, Widerruf der Ermächtigung

Die Ermächtigung wird befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufes nachPrüfung der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen er-teilt.

1.4 Änderung einer Voraussetzung

Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Ermächtigung zu Grunde liegt, istunverzüglich dem zuständigen Unfallversicherungsträger anzuzeigen.

2 Personelle Voraussetzungen

2.1 Medizinischer Hintergrund

Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Aus- und Fortbildung in der ErstenHilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.

Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zu-satzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müs-sen die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe desDeutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung – German ResuscitationCouncil – bei der Bundesärztekammer besitzen.

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2.2 Lehrkräfte

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er selbst zur Ausbildung befähigt istoder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügt.

Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen Be-scheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für dieErste Hilfe bei einer geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenom-men hat. Die Lehrkraft muss in angemessenen Zeitabständen fortgebildet wer-den.

2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über besondere Erfahrungen in Or-ganisation und Durchführung der Ersten Hilfe verfügt. Das ist der Fall, wenn eroder seine Lehrkräfte in der Regel seit mindestens drei Jahren im öffentlichenoder betrieblichen Rettungsdienst tätig sind und Einsatzerfahrung nachweisenkönnen.

2.4 Versicherungsschutz

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung abge-schlossen hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammen-hang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.

3 Sachliche Voraussetzungen

3.1 Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel

Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmit-tel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen undÜbungen in der Ersten Hilfe unterwiesen werden können. Der Raum muss überausreichend Beleuchtung verfügen. Zudem müssen Sitz- und Schreibmöglichkei-ten sowie Waschgelegenheiten und Toiletten vorhanden sein.

Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations-und Übungsmaterialien, sowie geeignete Medien, wie Tageslichtprojektor undLehrfolien, vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen.

Die Demonstrations- und Übungsmaterialien, insbesondere die Geräte zum Übender Atemspende und der Herzdruckmassage unterliegen besonderen Anforde-rungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.

4 Organisatorische Voraussetzungen

4.1 Anzahl der Teilnehmer

An einem Lehrgang sollen in der Regel mindestens 10 und nicht mehr als 15 Per-sonen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit einesAusbildungshelfers, 20 Personen nicht übersteigen.

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4.2 Ausbildungsleistung

Der Antragsteller muss gewährleisten, dass jährlich mindestens 100 Versicherteaus- oder fortgebildet werden.

4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge

Die Aus- und Fortbildung muss nach Inhalt und Umfang sowie in methodisch-didaktischer Hinsicht mindestens dem Stoff entsprechen, der in sachlicher Über-einstimmung mit den in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe vertretenenHilfsorganisationen und unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Deut-schen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung – German ResuscitationCouncil – bei der Bundesärztekammer in den Lehrplänen und Leitfäden zumErste-Hilfe-Lehrgang festgelegt ist.

4.4 Teilnehmerunterlagen

Jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme ist eine Informa-tionsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen, die mindestens den Inhalten derBG-Information „Handbuch zur Ersten Hilfe“ (BGI 829) entspricht.

4.5 Teilnahmebescheinigung

Jedem Teilnehmer ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Beschei-nigung über die Aus- und die Fortbildung in der Ersten Hilfe darf jeweils nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass der Teil-nehmer nach regelmäßigem Besuch die erforderlichen Kenntnisse und Fähig-keiten gemäß Abschnitt 4.3 besitzt.

4.6 Dokumentation

Die ermächtigte Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Auf-zeichnungen zu führen:

– Art der jeweiligen Aus- oder Fortbildungsmaßnahme

– Ort und Zeit der Maßnahme

– Name des verantwortlichen Arztes

– Name der Lehrkraft

– Name, Geburtsdatum und Unterschrift des Teilnehmers

– Arbeitgeber des Teilnehmers

– Kosten tragender Unfallversicherungsträger

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung des Un-fallversicherungsträgers vorzulegen.

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Anlage 4Zu § 34 Nr. 5

der Unfallverhütungsvorschrift„Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1)

Liste der aufzuhebenden arbeitsmittelbezogenenUnfallverhütungsvorschriften

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Titel GUV-Nr. GUV-Nr. Ausgabe- Fassungneu bisher datum

Kraftbetriebene Arbeitsmittel GUV-V 5 3.0 02.1985 01.1993

Druck und Papierverarbeitung GUV-V 7i 3.19 10.1985 01.1997

Maschinen und Anlagen zur GUV-V 7j 3.10 10.1976 01.1997Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen

Metallbearbeitung; Schleif- GUV-V 7n6 3.3 11.1975 01.1997körper, Pließt- und Polier-scheiben; Schleif- und Poliermaschinen

Hydraulische Pressen GUV-V 7n5.2 3.6 04.1987 01.1997

Wäscherei GUV-V 7y 6.13 06.1982 01. 1997

Zentrifugen GUV-V 7z 3.16 02.1980 01.1997

Lastaufnahmeeinrichtungen GUV-V 9a 4.6 02.1990 01.1997im Hebezeugbetrieb

Stetigförderer GUV-V 10 4.11 09.1976 01.1997

Verdichter GUV-V 16 2.9 04.1987 01.1997

Hebebühnen GUV-V 14 4.5 10.1976 01.1997

Bagger, Lader, Planiergeräte, GUV-V 40 3.50 07.1976 01.1997Schürfgeräte und Spezial-maschinen des Erdbaus (Erdbaumaschinen)

Tragbare Eintreibgeräte GUV-V D 10 9.2 04. 1981 01.1997

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Bestell-Nr. GUV-V A 1

Hinweis:

Seit Oktober 2002 ist das BUK-Regelwerk „Sicherheit und Gesundheitsschutz“ neustrukturiert und mit neuen Bezeichnungen und Bestellnummern versehen. In Abstim-mung mit dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften wurdensämtliche Veröffentlichungen den Kategorien „Unfallverhütungsvorschriften“, „Regelnfür Sicherheit und Gesundheitsschutz“, „Informationen“ und „Grundsätze“ zugeordnet.

Bei anstehenden Überarbeitungen oder Nachdrucken werden die Veröffentlichungenauf die neuen Bezeichnungen und Bestellnummern umgestellt. Dabei wird zur Erleich-terung für einen Übergangszeitraum von ca. 3 bis 5 Jahren den neuen Bestellnummerndie bisherige Bestellnummer angefügt.

Des weiteren kann die Umstellung auf die neue Bezeichnung und Benummerung einerso genannten Transferliste entnommen werden, die u.a. im Druckschriftenverzeichnisund auf der Homepage des Bundesverbandes der Unfallkassen (www.unfallkassen.de)veröffentlicht ist.

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