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Akte 40 Ds-7 Js 350/13-662/13 (Amtsgericht Essen, Deutschland)
Hintergründe und
Sachverhalt
---
Deutschland
und der Rücktritt
aus der Genfer Konvention
Stand 07.01.2015
83 Tage Hungerstreik
Absender:Frau A. von [email protected] erreichen über Rechtsanwältin Mehner-HeursScharmann & Mehner, StrafverteidigerPostfach 34011845073 Essen
Antrag zur Bitte um Stellungnahme und HandlungHandlung:
EinleitungDieses Dokument hat zum Ziel, die Adressaten auf schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im
Rahmen der Akte 40 Ds-7 Js 350/13-662/13 hinzuweisen und sie innerhalb ihrer Statuten und
Befugnissen zum Handeln aufzufordern. Sie sollen ferner in der Debatte bzgl. des folgenden Antrags:
„Deutschland wird aufgefordert, von der Genfer Konvention, dem Abkommen zur Rechtstellung
der Flüchtlinge vom 28 Juli 1951, zurückzutreten“, zur Einleitung rechtlicher Maßnahmen und zur
Stellungnahme angeregt werden.
Die folgenden Ausführungen beginnen mit einer Vorstellung des Angeklagten dieser Akte. Es folgen
eine kurze Erläuterung der Hintergründe der Anklage sowie genaue Angaben zu den Sachverhalten
und Geschehnissen seit dem 17.10.2014. Dann werden diese Fakten im Hinblick auf Menschen-
rechtsverletzungen rechtlich gedeutet.
Es schließen sich an eine kurze Darstellung der zu unternehmenden Handlungen, Anregungen zur
Aufklärung der genannten Verstöße und der Antrag auf den Rücktritt Deutschlands aus der Genfer
Konvention. Das Dokument schließt mit der Auflistung einiger der Beweismittel, die die hier
enthaltenen Ausführungen belegen können; Dabei ist zu beachten, dass dieser nach bestem Wissen
und Gewissen erstellte vorläufige Bericht, unbedingt durch die Angaben des Angeklagten zu
ergänzen ist.
Akte 40Ds662/14 - Hintergründe u. Sachverhalt - Deutschland u. der Rücktritt aus der Genfer Konvention 1
InhaltEinleitung...............................................................................................................................................1
1. Zur Person des Angeklagten der Akte 40 Ds-7 Js 350/13-662/13...................................................2
2. Hintergründe und Anklageschrift...................................................................................................3
2.1. Hintergründe..........................................................................................................................3
2.2. Anklageschrift.........................................................................................................................7
3. Haftbefehl und Geschehnisse seit dem 17.10.2014.......................................................................8
3.1. Polizeigewahrsam...................................................................................................................8
3.2. Untersuchungshaft.................................................................................................................9
3.3. Besuch vom 05.11.2014........................................................................................................13
3.4. Forensische Psychiatrie und Justizvollzugskrankenhaus.......................................................17
3.5. Zurück in die JVA Essen.........................................................................................................21
4. Menschenrechtsverletzungen und anderweitige Rechtsbrüche..................................................26
4.1. Seitens der Polizei.................................................................................................................26
4.2. Seitens des Gerichts.............................................................................................................27
4.3. Seitens der JVA Essen...........................................................................................................29
5. Handlung, Anregungen und Debatte............................................................................................30
5.1. Handlung..............................................................................................................................30
5.2. Anregungen..........................................................................................................................31
5.3. Antrag und Debatte..............................................................................................................31
6. Beweisdokumente........................................................................................................................32
7. Links..............................................................................................................................................32
1. Zur Person des Angeklagten der Akte 40 Ds-7 Js 350/13-662/13Beim Angeklagten handelt es sich um den zweifachen Vater Herrn M. Bayyoud, einen in der BRD mit
einer deutschen Staatsangehörigen verheirateten marokkanischen Staatsangehörigen, welcher 1996
von der BRD als politischer Flüchtling nach der Genfer Konvention anerkannt wurde.
Herr M.B. ist ein hoch gebildeter Intellektueller und war von 1992 bis 1995 Hochschullehrer für
Philosophie in Marokko. Seine Persönlichkeitsstruktur, seine Prinzipien und seine Ausbildung haben
ihn immer wieder in Situationen gebracht, in denen er sich für die Rechte anderer Menschen in der
BRD einzusetzen vermochte, wie z.B. durch die Begleitung zu Terminen bei den Behörden oder Hilfe
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beim Verfassen von Anträgen. Dabei ist das Mittel, das er anwendet, um die verfassungsmäßig
garantierten Rechte der Opfer wiederherzustellen, das geschriebene Wort. Wer die deutsche
Sprache, die Regeln der Logik so gut beherrscht und das Grundgesetz der BRD derart kennt und
respektiert wie es aus all den Schriftstücken des Herrn M.B. zu entnehmen ist, hat es nicht nötig, auf
Gewaltanwendung und Handgreiflichkeiten zurückzugreifen – so wie es ihm in der Akte 40 Ds-7 Js
350/13-662/13 vorgeworfen wird.
Aufgrund seines Engagements und seiner Zivilcourage ist Herr M.B. bei vielen Behörden als Person
bekannt geworden und wurde/wird von einigen Behördenmitarbeitern gerne gesehen und geschätzt
– aber auch von vielen gehasst und gefürchtet. Solche Personen, vielleicht gekränkt, dass ein Aus-
länder sie zur Einhaltung ihrer eigenen Gesetze aufforderte, haben ihn wiederholt aufgrund falscher
Verdächtigungen verschiedener Straftaten beschuldigt. Dies erklärt die offenbar beliebt gewordene
Behauptung, dass M.B. „immer wieder strafrechtlich in Erscheinung“ trete. Doch wurde Herr M.B.
aufgrund der Absurdität der Anschuldigungen nie rechtskräftig verurteilt. Die Akte 40 Ds-7 Js 350/13-
662/13 ist genauso haltlos wie alle vorangehenden Anschuldigungen.
2. Hintergründe und Anklageschrift
2.1. HintergründeIm Juli 2012 zog Herr M.B. mit seiner deutschen Ehefrau und ihrer einjährigen Tochter in eine von
acht Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus in Essen-Nordviertel. Auf der gegenüberliegenden
Straßenseite ist eine kleine Parkanlage, die bei den Hundehaltern des Viertels sehr beliebt ist. Im
Haus wohnten zum Zeitpunkt des Einzuges sechs Parteien. Bei einer Partei wurde teilzeitmäßig ein
Hund zur Betreuung abgegeben, drei weitere Parteien waren Tierbesitzer. Dabei handelte es sich
nicht nur um eine Haustierhaltung allgemein üblicher Art, sondern bei mindestens einer Partei (Herrn
S.) um eine massive Tierhaltung, u.a. von Vögeln und Reptilien sowie eine Mäusezucht im Keller, um
diese zu füttern; bei den anderen Parteien wurden ebenfalls verschiedene Tiere gehalten, die in
extrem unhygienischen Verhältnissen leben mussten.
Aus diesem Grund war die Luft im Treppenhaus permanent extrem verunreinigt, drang in die
Wohnungen ein und verursachte bei der Familie B.- v.U. gesundheitliche Beschwerden. Nur durch
regelmäßige Belüftung durch das Öffnen der Fenster im Treppenhaus konnte eine kleine Besserung
der Luftqualität erreicht werden.
Der Haupttierhalter Herr S. weigerte sich jedoch, die Treppenhausfenster gekippt zu lassen, da der
dadurch angeblich entstehende Luftzug die Gesundheit seiner Tiere gefährde. Zu dieser Zeit startete
Herr S. eine Kampagne gegen Herrn M.B., bei der er sich an Nachbarn und Hundehalter wandte, die
der Parkanlage wegen am Haus zahlreich anzutreffen waren. Dabei bediente er sich
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ausländerfeindlicher, antisemitischer und antiislamischer Sprüche, Verleumdungen, Beleidigungen,
Bedrohungen, falscher Verdächtigungen, Vortäuschen von Straftaten, Sachbeschädigungen,
Körperverletzungen und der Anstiftung zu verschiedenen Straftaten usw. Die Bereitschaft in diesem
Viertel, dem Anstifter S. zuzuhören und ihn zu unterstützen, war erschreckend groß. Doch gab es
auch einzelne Bewohner, die zunächst keinen Grund gesehen hatten, Herrn S. zu misstrauen, sich
aber später von ihm distanzierten.
Im nachfolgenden Bild sind Sachbeschädigungen am PKW der Ehefrau von Herrn M.B. dokumentiert,
die von Anwohnern des Viertels auf Anstiftung des Herrn S. verursacht wurden.
Der Außenspiegel des PKWs von Frau A.v.U. (Ehefrau von M.B.) wurde abgerissen und mitgenommen
Bei jeder festgestellten Straftat des Herrn S. oder der von ihm angestifteten Personen wandte sich
Herr M.B. an die Polizei und erstattete Anzeige. Doch wurden diese wiederholt von den Polizei-
beamten nicht protokolliert oder gefälscht, oder aber die Täter wurden zu Falschaussagen beraten,
um zu verhindern, dass der ausländerfeindliche Charakter der Straftaten und die Verbreitung dieser
Gesinnung in einem Wohnviertel, der als repräsentativ für eine durchschnittliche Schicht der
deutschen Gesellschaft gesehen werden kann, zum Vorschein kamen.
Als dies klar wurde, erstattete Herr M.B. Strafanzeigen gegen die betroffenen Polizeibeamten. Diese
wurden jedoch durch Staatsanwälte in Schutz genommen. Also erstattete Herr M.B. Strafanzeigen
gegen die in Frage kommenden Staatsanwälte. Diese wiederum wurden durch Oberstaatsanwälte
und Richter in Schutz genommen. Also erstattete Herr M.B. Strafanzeigen gegen die Oberstaats-
anwälte und Richter, darunter die Richterin Frau L.
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Um den Bemühungen von Herrn M.B. ein Ende zu bereiten, wurde von Seiten einiger Personen
innerhalb der Behörden eine Schuld erfunden, die eine Pfändung begründen sollte. Am 23.01.2014
drangen acht Personen, von denen vier aufgrund ihrer Uniform als Polizeibeamte identifiziert werden
konnten, in die Wohnung der Familie B.-v.U. ein. Auf Anweisung der Polizeibeamten entwendeten
die vier weiteren sie begleitenden Personen in Zivil u.a. den Arbeitslaptop von Herrn M.B. Letztere
Personen erwiesen sich später als Mitarbeiter der städtischen Verwaltung der Stadt Essen.
Am 11.05.2014 faxte Herr M.B. eine kritische Stellungnahme zum „Wahlaufruf des Oberbürger-
meisters zum Integrationswahlrat“ an den Oberbürgermeister der Stadtverwaltung Essen. Eine
Antwort erhielt er darauf nicht. Stattdessen wurde am 16.05.2014 ein anonymer Beleidigungs- und
Drohbrief in seinen Briefkasten eingeworfen. Kann die zeitliche Nähe dieser Ereignisse reiner Zufall
sein? Ist der inhaltliche Zusammenhang der Aussage „Forderungen stellen und beschweren könnt ihr
euch prima, aber integrieren nicht“ als reiner Zufall anzusehen?
Briefumschlag des anonymen Drohbriefes
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Erste Seite des anonymen Drohbriefes
Akte 40Ds662/14 - Hintergründe u. Sachverhalt - Deutschland u. der Rücktritt aus der Genfer Konvention 6
Zweite Seite des anonymen Drohbriefes
2.2. AnklageschriftDie Akte 40 Ds-/ Js 350/13-662/13 ist eine Sammelakte verschiedener Strafverfahren gegen Herrn
M.B. wegen Beleidigung und Bedrohung. Zu den einzelnen Anklagepunkten soll hier vor der Haupt-
verhandlung vor dem Amtsgericht Essen nicht Stellung genommen werden – sollte die Strafrichterin
am Amtsgericht Essen, Frau L., einen Termin noch vor dem Tod des sich in Untersuchungshaft
befindlichen, seit dem17.10.2014 hungerstreikenden Herrn M.B. festlegen.
Am 24.09.2014 wurde auf Antrag des Oberstaatsanwaltes Herr S. (Staatsanwaltschaft Essen) ein
Termin zur Hauptverhandlung vor der Strafrichterin Frau L. (Amtsgericht Essen) für den 24.10.2014
festgelegt.
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Am 17.10.2014 wurde Herr M.B. festgenommen.
Am 18.10.2014 wurde Herr M.B. über den Grund seiner Festnahme in Kenntnis gesetzt, indem ihm
eine Kopie des Haftbefehls für eine Untersuchungshaft in Zusammenhang mit der Akte 40 Ds-/ Js
350/13-662/13 ausgehändigt wurde. Der Haftbefehl enthält unteranderem folgende Angaben:
„Dringend verdächtigt“: Herr M.B. soll aufgrund der polizeilichen Ermittlungen sowie der
Angaben der Zeugen der ihm vorgeworfenen Taten dringend verdächtig sein. In der Haupt-
verhandlung wird bewiesen werden, dass der Amtsermittlungsgrundsatz für die Akte 40 Ds-7
Js 350/13-662/13 hiermit abgeschaffen wurde.
„Fluchtgefahr“: Herr M.B. begann die Vorbereitung seiner Verteidigung durch zahlreiche,
belegbare Anrufe und Schreiben vorzubereiten. Bereitet man seine Verteidigung vor, wenn
man sich „dem künftigen Strafverfahren durch Flucht entziehen will“? Die Strafrichterin Frau
L. schreibt: „Er ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er ist zwar in Deutschland verhei-ratet
und hat zwei Kinder, kann sich jedoch aufgrund seiner marokkanischen Staatsange-hörigkeit
jederzeit ins Ausland absetzen.“ Besteht denn immer eine Fluchtgefahr, wenn man Ausländer
ist? Besteht tatsächlich glaubhaft die Gefahr, dass ein marokkanischer Staats-angehöriger,
der sein Land vor zwanzig Jahren wegen politischer Verfolgung verlassen musste und in der
BRD als politischer Flüchtling anerkannt ist, plötzlich aufgrund einer haltlosen Anklage, wie er
sie in der Vergangenheit mehrmals erlebt hat, nach Marokko zurückkehrt – in das Land, das
ihn verfolgt hat? Sein ganzes bisheriges Verhalten, ja, alle Akten und Berichte, die je über
Herrn M.B. von verschiedenen Stellen verfasst wurden, und alle Personen, die je mit ihm in
Kontakt getreten sind, können belegen, dass eine Flucht sich nicht mit seiner
Persönlichkeitsstruktur vereinbaren lässt.
3. Haftbefehl und Geschehnisse seit dem 17.10.2014Absatz 3 dieses Dokumentes ist ein Zeugnis der Ehefrau des Angeklagten, Frau A.v.U., bestehend aus
belegbaren Sachverhalten in chronologischer Reihenfolge.
3.1. PolizeigewahrsamAm 17.10.2014 (FREITAG) zwischen 19:50 h und 19:52 h wurde Herr M.B. von vier männlichen
Polizeibeamten in Zivil ohne Haftbefehl aus unserer Wohnung ins Treppenhaus gerissen, mit
Handschellen gefesselt, ohne Jacke und Schuhe in den Regen geschoben und unter Waffengewalt
gezwungen, in ein Zivilfahrzeug einzusteigen.
An diesem Tag begann M.B. seinen Hungerstreik.
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Am 17.10.2014 gegen 21:00 h bat Herr M.B. darum, die Verletzungen, die ihm Polizeibeamte in der
Polizeiinspektion Mitte Essen und im Polizeipräsidium Essen u.a. an der Wirbelsäule zugefügt hatten,
von einem Arzt untersuchen zu lassen. Dies wurde ihm jedoch verweigert.
Am 17.10.2014 um 22:34 h weigerte sich die Feuerwehr Essen, der ich über den Notruf 112 den
medizinischen Notfall von Herrn M.B. gemeldet hatte, ihn zu untersuchen. Die Begründung, die mir
gegeben wurde, war: Die Polizei sei der Meinung, dass es ihm gut gehe, also gehe es ihm auch gut.
Feuerwehr und Polizei würden einander vertrauen.
Am 17.10.2014 um 22:58 h drohte mir ein Polizeibeamter der Zentralgewahrsamstelle des Polizei-
präsidiums Essen am Telefon mit folgenden Worten: „Nein sie haben kein Recht, Ihren Mann zu
sprechen, und jetzt wird nicht mehr angerufen; ich schicke gleich ein Streifenwagen bei Ihnen vorbei
und nehme Sie fest.“ Diese Worte bestätigte er später in der Nacht im Rahmen eines Telefonats mit
der Rechtsanwältin von Herrn M.B.
Am 18.10.2014 um 9:30 h wurde Herrn M.B. zum ersten Mal eine Kopie eines mit dem Datum des
17.10.2014 versehenen Haftbefehls für eine Untersuchungshaft ausgehändigt.
Am 18.10.2014, vermutlich gegen 12:30 h, wurde Herr M.B. ins Krupp-Krankenhaus eingewiesen, um
seine durch die Schläge verursachten Herzbeschwerden und Prellungen untersuchen und behandeln
zu lassen.
Am 18.10.2014 nach 16:00 h konnte seine Rechtsanwältin zum ersten Mal mit Herrn M.B. telefonisch
Kontakt aufnehmen, was bis dahin von den Polizeibeamte im Polizeipräsidium unter Vorwänden wie
„M.B. schläft gerade, wir können ihn nicht wecken.“, oder „Wir können M.B. nicht immer ans Telefon
bringen, wir haben Besseres zu tun.“ unterbunden worden war. Das Telefongespräch wurde somit
nur durch den Umstand ermöglicht, dass Herr M.B. sich zu dieser Zeit außerhalb des Polizei-
präsidiums in der Notaufnahme des Krupp-Krankenhauses befand.
Einige Zeit später wurde er ins Polizeipräsidium zurückgebracht, wo ihm ein unvollständiger
Haftbefehl verkündet wurde.
3.2. UntersuchungshaftAm späten Abend des 18.10.2014 wurde Herr M.B. in die JVA Essen eingeliefert. Dort wurde er in
EinzeL.aft in der Zelle A1/107 untergebracht. Er verbrachte 23 Stunden am Tag alleine ohne
Beschäftigung in dieser Zelle, eine Stunde am Tag hatte er – wieder alleine – Freigang. Seine
Gesundheit und seine Verfassung waren von den Schlägen, Beleidigungen, Bedrohungen und
Erniedrigungen, die er in der Nacht der Verhaftung und danach erlitten hatte, schwer angegriffen.
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Am 19.10.2014 faxte die Rechtsanwältin von Herrn M.B. eine Haftbeschwerde an die Beschwerde-
kammer des Landgerichtes Essen. Die Prozedur der Haftbeschwerde sichert dem Häftling das Recht,
binnen einer Woche eine Stellungnahme abzugeben.
Am 20.10.2014 um 11:00 h wurde Herr M.B., seit seiner Verhaftung barfuß und in Jogginghose und
kurzärmligem T-Shirt, aufgrund einer speziell für diesen Termin angefertigten Anordnung der
Richterin Frau L. mit Hand- und Fußfesseln im Keller des Amtsgerichtes derselben vorgeführt, damit
sie ihren Haftbefehl mit einem noch höheren Grad von Überwachung und Kontrolle über M.B.
ergänzen konnte. Diese Verkündung des Haftbefehls ereignete sich vier Tage nach der Festnahme
von Herrn M.B., was bei Weitem die im StGB festgesetzte Frist: „spätestens am Tag nach der
Verhaftung“, überschreitet. Der Termin zur Hauptverhandlung für den 24.10.2014 wurde ohne
Angabe von Gründen aufgehoben. Daraufhin informierte Herr M.B. die Richterin über zwei Termine
zu mündlichen Verhandlungen, die von zwei weiteren Gerichten auf den 21.10.14 um 13:30 h und
den 23.10.14 um 11:30 h festgelegt worden waren. Die Richterin Frau L. lies schriftlich protokollieren,
sie würde dafür Sorge tragen, dass Herr M.B. zu den Verhandlungen erscheinen würde.
Am 21.10.2014 um 13:30 h wurde Herr M.B. aufgrund meiner Bemühungen der ersten oben
genannten Gerichtsverhandlung vorgeführt.
Am 23.10.2014 um 11:30 h wurde Herr M.B. aufgrund meiner Bemühungen der zweiten Gerichts-
verhandlung vorgeführt. Im Gegensatz zu Strafgefangenen haben Untersuchungsgefangene das
Recht, aufgrund der Unschuldsvermutung eigene Kleider zu tragen. Doch wurde Herr M.B. auf
Anweisung der Richterin L. beim Verhandlungstermin in Handschellen und in der Kleidung der
Strafgefangenen der JVA Essen vorgeführt. Dabei handelte es sich um eine öffentliche Sitzung. Unter
der Drohung, er würde sonst sofort zurück in die JVA zurückgebracht werden, wurde Herrn M.B. vom
ihn vorführenden Personal der JVA Essen außerdem verboten, mit seinen bei der Verhandlung
anwesenden anderthalb- und dreieinhalb-jährigen Töchtern in ihrer Muttersprache zu sprechen.
Im Laufe der Gerichtsverhandlung vom 23.10.2014 informierte Herr M.B. die bei dieser öffentlichen
Sitzung anwesenden Personen, dass die JVA Essen im Rahmen der Maßnahmen zu seiner Vorführung
Informationen vom Gericht über das laufende Verfahren erhalten hatte, die für diese Vorführung
irrelevant und außerdem datenschutzrechtlich bedenklich sind.
Im Laufe der Verhandlung meldete er weiterhin Foltermethoden und sprach von einem
„Foltergefängnis“. Für genauere Angaben wird der Leser gebeten, sich bitte an ihn persönlich
zuwenden; die anwesenden Richter meinten, die Verhandlung sei „nicht der Ort für weitere
Ausführungen“ zu dem Thema.
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Weiterhin berichtete Herr M.B. vom Fall eines Mannes, der fünf Tage ohne Haftbefehl, ohne jegliche
Deutschkenntnisse, ohne Übersetzer und ohne Ahnung, aus welchem Grund er überhaupt dorthin
gebracht worden war, in der JVA Essen festgehalten würde.
Am 27.10.2014 verstrich die Frist für die Stellungnahme zur Haftbeschwerde 57 Qs 160/14. Die
Richterin L. hatte am 24.10.2014 zum Schein eine Möglichkeit zur Abgabe der Stellungnahme
angeboten, dann aber durch Schikanen mit schmerzhaft fest angelegten Handschellen, die Herrn
M.B. jegliche Bewegungsfreiheit raubten und ihn hinderten, seine Lesebrille aufzusetzen, verhindert,
dass er seine Stellungnahme abgeben konnte. Die zuständige Beschwerdekammer des Landgerichtes
Essen wies die Haftbeschwerde zurück. Diese Entscheidung wird nun vor dem Oberlandesgericht
Hamm angefochten.
Am 30.10.2014 erhielt ich eine Besuchserlaubnis, um mit meinen Töchtern meinen Mann in der JVA
Essen zu besuchen. Ich fragte bei der 40-sten Kammer des Amtsgerichts Essen, der Kammer der
Richterin L., nach der Bedeutung des darin enthaltenen handgeschriebenen Vermerkes. Die
Sachbearbeiterin antwortete, dass solche Vermerke Standard seien, nicht zu entziffern und
außerdem von keiner Bedeutung seien. Weiterhin fragte sie mich, was „all die Anträge auf
Besuchserlaubnisse“ auf sich hätten. Da ich ihre Frage nicht verstand, erläuterte sie, dass sehr viele
Personen, u.a. auch aus dem Ausland, Anträge auf Besuchserlaubnisse gestellt hätten, um meinen
Mann in der JVA Essen zu besuchen. Ferner fragte sie mich, in welchem Verhältnis ich zu diesen
Personen stünde und ob diese Anträge mit meiner Einwilligung gestellt worden seien – und fügte
drohend hinzu, dass ich meinen Mann nicht würde besuchen können, wenn all diese Personen die
schon sehr eingeschränkten Terminmöglichkeiten in der JVA Essen vor mir erhalten sollten.
Schließlich fragte sie mich, ob ich damit einverstanden sei, wenn die Richterin L. diese
Besuchserlaubnisse verweigern würde, worauf ich deutlich mit „Nein“ antwortete.
Der Vermerk erwies sich als folgender: „Der Besuch ist von zwei Beamten zu überwachen und in
deutscher Sprache zu führen. Sollte dem nicht Folge geleistet werden, ist die Besuchserlaubnis
verwirkt.“
Am 31.10.2014 um 15:31 h rief mich die Psychologin der JVA Essen, Frau D., an, um auf Anfrage
meines Mannes zu erfahren, ob ich einen Besuchstermin für den vorherigen Tag vereinbart hätte und
wenn ja, warum ich nicht gekommen sei. Sie informierte mich außerdem darüber, dass die EinzeL.aft
jetzt ein Ende nähme und dass mein Mann nun mit einem anderen Gefangenen zusammen kommen
würde. Dann fuhr sie mit einem Bericht über den Gesundheitszustand meines Mannes fort und
einem Sondierungsgespräch, um zu erfahren, wie ich zu meinem Mann stehe. Sie übte enormen
Druck auf mich aus, um zu erreichen, dass ich meinen Mann von seinem Hungerstreit abhalte.
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Am 03.11.14 rief ich die Psychologin der JVA Essen selbst an, um mich nach meinem Mann zu
erkundigen. Sie fuhr mit ihrem Versuch fort, mich zu überreden, meinen Mann von seinem
Hungerstreik abzuhalten. Sie übte erneut großen Druck auf mich aus, indem sie eine Prognose über
die Auswirkungen des Hungerstreiks auf den Körper und über schnell eintretende verminderte
Geistesfähigkeiten erstellte. Es folgten ein alarmierender Bericht über schmerzhafte Zwangs-
ernährung sowie ein Vortrag über seine und meine moralische Pflicht gegenüber mir selbst und
unseren Kindern, sowie über die Nutzlosigkeit des Hungerstreiks überhaupt.
Am 04.11.14 um 14:13 h rief ich die Psychologin der JVA Essen, Frau D., an. Sie sagte mir, dass der
Besuch abgebrochen würde, wenn die Kinder auch nur ein einziges Wort Französisch äußern würden
und sprach die Empfehlung aus, die Kinder zum Besuchstermin nicht mitzubringen.
Am 05.11.2014 sprach ich gegen 09:30 h bei der Sachbearbeiterin Frau G. der 40-sten Kammer des
Amtsgerichtes Essen in Begleitung von zwei Zeugen vor, um lediglich anzufragen, ob sie die
schriftliche Antwort auf meinen „Antrag für einen Dolmetscher“ habe. Sie antwortete, die Richterin
sei noch nicht im Haus, es liege noch keine Antwort vor und ich solle mich später wieder melden.
Daraufhin wandte sich eine ebenfalls anwesende männliche Person an mich und brüllte: „Warum
sprechen die Kinder nicht Deutsch? Es ist ihre Muttersprache, sie sollen ihre Muttersprache
sprechen!" Dieser Mann verstieß in eklatanter und zweifacher Weise gegen die Vorschriften des
Datenschutzes, indem er nicht nur mein Gespräch mit der Sachbearbeiterin Frau G. verfolgte,
sondern auch unter Beweis stellte, dass er im Vorfeld schon genau wusste, worum es sich bei
meinem „Antrag für einen Dolmetscher“ handelte. Ich fragte ihn, warum er sich einmische. Er fuhr
fort mit der Frage: "Warum gehen die Kinder nicht zur Schule?". Ich fragte nach seinem Namen, den
er sich aber zu nennen weigerte. Stattdessen drohte er mir mit den Worten: „Ich werde jetzt
jemanden anrufen, der Sie abholt!“ und griff dabei zum Telefon.
Gegen 10:05 h verließ die Sachbearbeiterin Frau G. ihr Zimmer, und kam mit der mündlichen Aussage
zurück, die Richterin Frau L. hätte dem Antrag zugestimmt, das Gericht werde daher bei der JVA
Essen veranlassen, dass ein Dolmetscher für die französische Sprache für die Kinder anwesend seien
solle. Ich würde aber keine schriftliche Bestätigung dafür erhalten, denn die sei nicht notwendig; der
JVA Essen würden die notwendigen Unterlagen zugefaxt, ich müsse mich nur zum Termin bei der JVA
einfinden, der Dolmetscher würde dort auch eintreffen. Als ich auf eine schriftliche Bestätigung
bestehen wollte, erwiderte sie: „Das brauchen Sie nicht. Alles ist in die Wege geleitet. Wie gesagt, Sie
müssen nur dort sein mit den Kindern.“
Um 13:55 h wurden meine zwei Kinder und ich in die Eingangsschleuse der JVA Essen hineingelassen.
Auch der vom Gericht beauftragte Dolmetscher wurde einige Minuten nach uns ebenfalls
eingelassen. Daraufhin sagten aber die zwei Beamtinnen der JVA Essen, der Besuch könne nicht statt-
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finden, denn der Dolmetscher habe keine Genehmigung. Ich bezeugte, dass die Richterin Frau L. mir
gegenüber über die Sachbearbeiterin Frau G. eine mündliche Genehmigung erteilt habe, dass der
Dolmetscher einen Auftrag vom Gericht bekommen habe und dass die JVA Essen alle nötigen Unter-
lagen zugefaxt bekommen habe. Außerdem hätte ich die telefonische Bestätigung der Rechtsab-
teilung über die Zulassung des Dolmetschers beim Besuchstermin erhalten. Die vor der Panzer-
glasscheibe stehende Beamtin der JVA Essen antwortete hierauf, die Richterin L. habe unrecht und es
sei falsch, denn ein Dolmetscher, der nicht vereidigt ist, dürfe nur hineingelassen werden, wenn er
namentlich auf der Besuchserlaubnis stehe. Außerdem bestreite die Rechtsabteilung, „irgendetwas
von einem Dolmetscher zu wissen“, und sie brauche „nichts Zugefaxtes, sondern Originale“. Ich
bestand darauf, meinen Mann dann ohne den Dolmetscher sehen zu dürfen – auch auf das Risiko
hin, dass die Kinder doch ein Wort Französisch äußern und der Besuch abgebrochen würde. Die
Beamtin antwortete, das ginge nicht, denn auf der Besuchserlaubnis stehe die Einschränkung, dass
der Besuch von zwei Beamten zu überwachen sei. Dies sei aber nicht vorauszusehen gewesen und sei
daher aus organisatorischen Gründen nicht machbar; Auch das hätte das Gericht im Vorfeld mit der
JVA abklären müssen. Die Beamtin weigerte sich außerdem, mir eine schriftliche Bestätigung ihrer
Besuchsverweigerung sowie deren Gründe mitzugeben.
Um 14:37 h rief mich die Rechtsanwältin meines Mannes an und sagte mir, sie habe einen neuen
Besuchstermin arrangiert.
Um 14:55 h wurden wir erneut in die Eingangsschleuse eingelassen. Ich gab eine Tüte mit
verschiedenen Kleidungsstücken ab.
Meine Kinder und ich gingen zunächst durch einen Metalldetektorrahmen. Dann wurden wir von der
vor der Panzerglasscheibe stehenden Beamtin der JVA mit einem Handmetalldetektor abgesucht,
Anschließend wurden wir genötigt, einige Kleidungsstücke hoch zu ziehen – dies unter der
Beobachtung zweier männlicher Beamte –, dann wurden wir betastet. Schließlich griff die Beamtin
in unsere Kleidungstaschen, und zwar auf solche Art und Weise, dass meine dreieinhalb-jährige
Tochter eine Panikattacke bekam, welche ich nur mit Mühe unter Kontrolle bekam, indem ich sie von
der Beamtin und der Enge der Eingangsschleuse fortnahm, weiter ins Innere des Gefängnisses.
3.3. Besuch vom 05.11.2014
Dann wurden wir vom Beamten Herrn K. zum extrem kleinen Besuchsraum geführt. Er wies uns drei
Personen nur zwei Stühle hinter dem Tisch auf der Fensterseite zu, blockierte dann den Zugang mit
seinem Körper und wies meinem Mann einen Stuhl auf der anderen Seite des Tisches zu. Zuletzt
setzte er sich auf den vierten Stuhl, der eigentlich für einen Besucher vorgesehen ist.
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Als ich meinem Mann unsere Töchter über den Tisch reichen wollte, damit sie ihn begrüßen und
umarmen konnten, sprach der Beamte K. ein spontanes Berührungsverbot aus, von dem nichts in
der Besuchserlaubnis, auf der Webseite der JVA Essen oder in den geltenden Bundes- und Landes-
gesetzen erwähnt wird.
Der Besuch wurde audio- und videoüberwacht, ohne dass der Beamte K. uns darüber in Kenntnis
setzte.
Mein Mann, der Untersuchungsgefangene M.B., begann unser Gespräch mit der Bitte, dass ich sofort
nach dem Besuch einen Bericht vom Besuchsablauf erstelle; Er fuhr fort: „Hier schreiben sie auch
Berichte. Manche sagen, ich mache einen Hungerstreik; manche sagen, ich mache keinen Hunger-
streik. Mir geht es gut, wie Du siehst. Hier und jetzt. Aber dort – und dabei zeigte er auf die Tür –
geht es mir schlecht. Alle fühlen sich schlecht. Hier herrscht kein Gesetz; die machen was sie wollen
hinter verschlossenen Türen.“
Sofort unterbrach ihn der Beamte K. Mein Mann fragte daraufhin, ob ihm verboten sei, seiner
Ehefrau über seinen Alltag in der JVA Essen zu berichten. Der Beamte K. bejahte: „So ist das; Sie
dürfen nicht über die Belange des Hauses sprechen – ich entscheide“, und beharrte darauf, dass
mein Mann auf dem Weg zum Besuchsraum von einem anderen JVA Beamten über die untersagten
Gesprächsthemen bereits belehrt worden sei, obwohl mein Mann ihm gegenüber klar zum Ausdruck
brachte, dass es nicht der Fall sei.
Mein Mann, der Untersuchungsgefangene M.B., bezeugte mir gegenüber, dass er beleidigt und
bedroht worden war. Eine männliche Person, die sich als Leiter des Justizvollzugskrankenhauses
Nordrhein-Westfalen (JVK NRW) in Fröndenberg vorstellte, sei in der vorangehenden Woche
gekommen und habe meinem Mann gedroht, dass er – sollte er den Hungerstreik nicht abbrechen –
in seine Klinik eingeliefert werden würde, wo man ihn der sehr schmerzhaften Zwangsernährung
unterziehen werde. Mein Mann befürchtet nun, dass er in diesem JVK spurlos verschwinden könnte.
Der Beamte K. kommentierte daraufhin unsere Konversation und behauptete, dies sei keine Drohung
gewesen, und wir sollen das Thema wechseln.
Mein Mann, der Untersuchungsgefangene M.B., wurde ohne Haftbefehl von vier männlichen
Polizeibeamten in Zivil aus unserer Wohnung entführt – barfuß, in Jogginghose und kurzärmligem T-
Shirt. Mein Mann besteht auf sein Recht, als Untersuchungsgefangener seine persönliche
Bekleidung zu tragen – und zwar die Kleidungsstücke, die er trug, als er verhaftet wurde. Dies wird
ihm aber auf Anweisung der Strafrichterin Frau L. vom Personal der JVA Essen verweigert; Er wird
gezwungen, die Bekleidung von Strafgefangenen zu tragen. Er berichtete bei unserem Gespräch, dass
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die Strafrichterin L. sich geweigert habe, ihre Anweisungen bezüglich seiner Kleidung vorzuzeigen; Es
ist offensichtlich, dass diese durch das JVA Essen Personal ausgeführten Anweisungen mündlich
erteilt werden, damit keiner erfährt, unter welchen Umständen mein Mann aus unserer Wohnung
verschleppt wurde.
Der Beamte K. unterbrach an dieser Stelle wieder und sagte, wir sollten das Thema wechseln.
Mein Mann kündigte daraufhin an, dass er am Tag seiner Entlassung die JVA so verlassen würde, wie
er hineingekommen sei: barfuß, in einer Jogginghose und einem kurzärmligen T-Shirt, damit seine
Freunde, die auf ihn warten würden, Fotos von ihm machen könnten.
Der Beamte K. sagte daraufhin, mein Mann dürfe nicht planen, was er nach seiner Entlassung
machen würde. Er sagte, es sei ja die Schuld des Untersuchungsgefangenen M.B. selbst, dass er in
der JVA sei, denn er habe eine Straftat begangen.
Mein Mann entgegnete ihm daraufhin, dass er ein politischer Gefangener sei. Dazu behauptete der
Beamte K., dass politische Gefangene hier in der BRD nicht existierten.
Ich informierte meinen Mann darüber, dass von vielen Seiten Druck auf mich ausgeübt werde, damit
ich ihn von seinem Hungerstreik abhalte, und dass auch seine Rechtsanwältin Zielscheibe solcher
Versuche sei. Ich erwähnte dabei die JVA Psychologin Frau D.
Mein Mann sagte daraufhin, er habe die JVA Psychologin D. ausschließlich darum gebeten nach-
zufragen, ob es uns gut gehe und ob wir den Termin am vorigen Tag, dem 30.10.2014, vereinbart
hätten. Er habe ihr ausdrücklich gesagt, sie soll nicht mit mir über sein Leben in der JVA sprechen,
und auch nicht versuchen, auf mich Einfluss zu nehmen. Er habe niemals sein Einverständnis
gegeben, dass sie mit mir über seinen Hungerstreik und seine Gesundheit spreche, und noch
weniger, dass sie ihre psychiatrische Ausbildung einsetze, um Druck auf mich auszuüben.
Mein Mann berichtete mir außerdem über die Ereignisse am 30.10.2014. An diesem Mittwoch sollte
er Besuch empfangen, wurde darüber aber nicht benachrichtigt, sondern genau zum Zeitpunkt des
Besuchs dem Urkundsbeamten vorgeführt. Somit war alles von vorne herein geplant: Der Besuch
kam, es wurde ihm gesagt, dass der Untersuchungsgefangene M.B. abwesend sei, und der Besuch
ging wieder. In der JVA Essen konnte oder wollte niemand meinem Mann sagen, wer der Besuch war.
Mann berichtete mir, dass er bereit 20 oder mehr Anträge zu verschiedenen Angelegenheiten ge-
stellt habe; Es sei ihm aber gesagt worden, dass diese nicht weitergeleitet würden.
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Durch seine Haft wird mein Mann an der persönlichen Erledigung der finanziellen Angelegenheiten
unserer Familie gehindert. Er wurde bei unserem Besuch in Gegenwart des JVA Beamten K. sowie
der laufenden Audio- und Videoaufnahmen gezwungen, mir seine persönlichen und geheim zu
haltenden Zugangsdaten für das Online-Banking zu geben, damit ich diese Angelegenheiten für ihn
erledigen kann.
Da mein Mann Rechtsbeistand und in verschiedenen Angelegenheiten Vertreter unserer Familie ist
und durch seine Gefangenschaft ebenfalls an der Wahrnehmung dieser Aufgaben gehindert wird,
wurden wir, mein Mann und ich, gezwungen, persönliche und familiäre Angelegenheiten in
Gegenwart des JVA Beamten K. sowie der laufenden Audio- und Videoaufnahmen zu besprechen.
Mein Mann sagte, dass seine komplette Abgeschnittenheit von der Außenwelt, angeordnet von der
Richterin L., die Vereitelung seiner Verteidigung zum Ziel hat.
Der Beamte Herr K. unterbrach hierauf wieder und sagte, wir sollten das Thema wechseln.
Nach 25 Minuten sprach mein Mann wieder das Thema des JVK NRW in Fröndenberg an. Er warnte
mich, auf alle Eventualitäten vorbereitet zu sein, und dass er in der Abschottung der Klinik bei den
Zwangsernährungsmaßnahmen vielleicht ums Leben kommen werde. Der JVA Beamte Herr K. brach
das Gespräch hier ab.
Mein Mann fügte noch hinzu, das Manöver der Verschiebung des Termins von 14:00 h auf 15:05 h sei
auf Kosten seines heutigen Termins mit seiner Rechtsanwältin erfolgt.
Der JVA Beamte Herr K. führte mich und die Kinder zur Ein- und Ausgangsschleuse zurück. Ich sagte
ihm, dass ich, wie vorher abgesprochen worden war, noch zur Besuchsabteilung müsse, um die
nächsten Termine zu vereinbaren. Er sagte aber, dass ich dies telefonisch würde erledigen müssen.
Dabei griff er zu meiner Hüfte und der Tasche meines Kleides. Ich machte einige Schritte nach
hinten, fragte, was das denn solle und wies ihn darauf hin, dass er mich nicht anfassen dürfe. Er
antwortete, er habe nur die Besuchserlaubnis aus der Tasche meines Kleides nehmen wollen, um
einen Vermerk darauf zu machen.
Als wir an der Ein- und Ausgangsschleuse ankamen, bat ich darum, die Kleidungsstücke, die ich
vorher abgegeben hatte, zurücknehmen zu dürfen. Eine große, dunkelgraue Plastikmülltüte wurde
mir daraufhin auf den Boden zugeworfen. Darin waren die Kleidungsstücke, die ich abgegeben hatte;
Als ich später die Tüte öffnete, fand ich alle Kleidungsstücke nun durcheinander und zerknittert; die
aufgerissenen Plastiktüten, in denen ich die Badepantoletten und die Turnschuhe verpackt hatte,
sowie die Badepantoletten und Turnschuhe nun unter den Kleidungsstücken gemischt.
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Links die Papiertüte in der die Kleidung ordentlich abgegeben wurde. In der Mitte die geschlossene Mülltüte, in
der die Kleidung zurückgegeben wurde; Rechts die geöffnete Mülltüte.
3.4. Forensische Psychiatrie und JustizvollzugskrankenhausAm 12.11.2014 verkündete die Strafrichterin Frau L. einen Beschluss zur Einweisung in die
forensische Psychiatrie Essen (LVR Klinikum-Essen) zwecks psychiatrischer Exploration durch den
Chefarzt der Klinik für Forensische Psychiatrie, Herrn Dr. R.-S.
Am 12.11.2014, also nach 27 Tagen Hungerstreik, wurde Herr M.B. aufgrund seines schwachen
Zustandes, nicht aber aufgrund eines akuten Vorfalls, von der JVA Essen aus zur Beobachtung ins JVK
NRW in Fröndenberg eingewiesen. Fröndenberg liegt lediglich etwa 65km von Essen entfernt. Am
13.11.2014 um 9:30 h wurde er von dort wieder entlassen und trat in einem Gefangenenbus die
Ruckreise nach Essen an. Er kam aber erst gegen 16:15 h an, sodass die Fahrt etwa 6:45 Stunden
dauerte. Die Übermüdung löste bei meinem Mann extreme Beschwerden aus, wie z.B. sehr
schmerzhafte Magenkrämpfe, die den vom Hungerstreik geschwächten Körper sehr zusetzten.
Auf die telefonische Anfrage an die JVA Essen und das JVK NRW in Fröndenberg nach dem Namen
der Person, die diese beinahe siebenstündige Rückreise eines sehr geschwächten Patienten in einem
gewöhnlichen Gefangenenbus zu verantworten habe, wurde geantwortet, die Anfrage solle
schriftlich erfolgen. Auf die schriftliche Anfrage, die am 18.11.2014 per Fax zugestellt wurde, wurde
von der JVA Essen bestätigt, dass die Reise im Verantwortungsbereich des JVK Fröndenberg liegt. Das
JVK Fröndenberg beantragte die Entbindung der medizinischen Schweigepflicht, um eine Aussage zur
Transportlogistik zu machen.
Am 14.11.2014 wurde Herr M.B. aufgrund des Beschluss vom 12.11.2014 in die forensische
Psychiatrie eingewiesen.
Für den 17.11.2014 wurde um 13:00 h einen Besuchstermin in der forensische Psychiatrie für meine
2 Töchter und mich, sowie für einen Dolmetscher, festgelegt. Um 12:00 h holte ich bei der
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Sachbearbeiterin Frau G. die dafür beantragte Besuchserlaubnis der Strafrichterin L. ab. Diesmal wies
die Besuchserlaubnis den Namen des Dolmetschers auf und die Auflagen bezüglich des Gebrauchs
der deutschen Sprache und der Überwachung durch zwei Beamte waren entfallen, doch war die
Besuchserlaubnis für die JVA Essen und nicht für die forensische Psychiatrie ausgestellt.
Am 19.11.2014 wurde Herr M.B., aufgrund seiner Beschwerde gegen den rechtwidrigen Beschluss
zur Einweisung in die Psychiatrie, in die JVA Essen zurückverlegt. Am gleichen Tag rief ich die
Besuchsabteilung der JVA Essen an. Nach etwa 20 Versuchen ging eine weibliche Person ans Telefon,
die den nächstmöglichen Besuch erst für den 16.12.2014, 11:15 h festlegte – mit der Begründung, ein
Termin für den 02.12.2014 wäre bereits für jemanden anderes festgelegt worden. Ich beantragte
einen Besuchstermin vor dem 02.12.2014. Sie sagte darauf, sie lasse sich nicht von mir anschreien
und legte dann einfach auf.
Am 20.11.2014 beschwerte sich Herr M.B. über leichte Bauchschmerzen, er beantragte, dass man
ihm ein Schmerzmittel gibt. Ihm wurde eine unverpackte Tablette gegeben, mit der Behauptung, es
sei gegen Bauchschmerzen. Sofort danach bekam er extrem schmerzhafte Magenkrämpfe und
begann sich zu übergeben. Er verlor beinahe oder ganz das Bewusstsein. Die Feuerwehr wurde
gerufen, und empfiehl, dass Herr M.B. sofort in ein Krankenhaus eingewiesen werde, weil er was im
Magen habe, was untersucht werden muss. Daraufhin erwiderte der Leitende Arzt, dass Herr M.B. in
die JVA Essen bleiben werde. Die Mitgefangenen der Etage beobachteten die Szene.
Am 21.11.2014 wurde der Leitende Arzt beurlaubt, seine Vertretung weigerte sich, die
Verantwortung für Herrn M.B. zu übernehmen, und seine Einweisung ins JVK Fröndenberg wurde
veranlasst. Seit dem 21.11.2014 wird Herr Bayyoud in dem JVK Fröndenberg festgehalten. Ihm wurde
bei seiner Ankunft vom Leiter des JVK Fröndenberg angekündigt, es haben schon Hunderte vor ihm
versucht, den Hungerstreik zu machen, er werde so lange nicht medizinisch versorgt, bis er zum
Abbruch seines Hungerstreikes genötigt wurde. Daraufhin wurde ihm eine Tablette verabreicht, die
das Erbrechen einer Blutlache herbeiführte. Zwei Krankenschwester riefen einen Arzt, der die
Blutlache betrachtend sagte: „ich sehe kein Blut, alle raus hier!“ und die Tür hinter sich abschloss.
Er wird gezwungen, die Anstaltskleidung der Strafgefangene zu tragen. Er untersteht der alleinigen
Aufsicht des Gefängnispersonals, und nicht des medizinischen Personals. Er berichtet immer wieder
über Misshandlungen und menschenunwürdigen Behandlungen seitens des medizinischen und des
Gefängnispersonals ihm und anderen Mitgefangenen gegenüber. Nach jeder Berichterstattung wird
er vom medizinischen und vom Gefängnispersonal beleidigt, bedroht und
Einschüchterungsmaßnahmen unterzogen.
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Am 26.11.2014 wurde er auf Anweisung des JVK Leiters beim Besuch seiner Ehefrau und seiner
eineinhalb und dreieinhalb jährigen Töchter, die ihm nicht die auf der Besuchserlaubnis ausdrücklich
gestatteten Fotos der Kinder überreichen durften, durch eine Trennscheibe von ihnen getrennt, und
es wurde ihm ausdrücklich verboten, seine Kinder zu umarmen.
Am 27.11.2014 wurde sein Zimmernachbar als möglichen Zeugen entfernt. Dann kam der Leitende
JVK Arzt Woltmann, sagte: „Sie wollen nicht unterschreiben, dass Sie bei Ihrem Ableben die
medizinische Versorgung nicht wünschen. Sie sind feige!“ und ging. Daraufhin kam die Strafrichterin
Lichtinghagen in Begleitung eines namentlich nicht bekannten Mannes und wollte verhandeln.
Aufgrund u.a. der zahlreichen von Herrn Bayyoud gegen Strafrichterin Lichtinghagen erstatteten
Strafanzeigen, war Herr Bayyoud zur unangekündigten und inoffiziellen Verhandlung nicht bereit. Sie
musste aus der Zelle rausgehen, verweilte dann vor seiner Zelle und lachte höhnisch 10 Minuten
lang.
Am 01.12.2014 um 8:56 fragte seine Ehefrau nach seinem Gesundheitszustand. Eine Beamtin bat sie,
nach einer halben Stunde zurückzurufen. Bei Rückruf um 9:35 sagte die Beamtin, Herr Bayyoud lasse
seiner Frau ausrichten, dass er sich nicht mehr im Hungerstreik befinde und es ihm gut gehe.
Am 01.12.2014 hatte Herr Bayyoud nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt beschlossen, Säfte
zu trinken. An jenem Tag wurde mit Traubensaft begonnen, was sofort zu Magenkrämpfe,
Übergeben und starke Beschwerden führte. Dann wurde Orangensaft und Apfelsaft ausprobiert, was
von Herrn Bayyoud gut vertragen wurde. Am 02.12.2014 wurde ihm Orangen- und / oder Apfelsaft
gebracht. Am 03.12.2014 wurde ihm, mit der Begründung, dass es im ganzen Krankenhaus keine
weiteren Säfte gäbe, erneut den nicht vertragten Traubensaft gebracht. Aus Protest begann er einen
Trockenstreik.
Am 03.12.2014 sagte Herr Bayyoud beim Besuchstermin seiner Ehefrau, dass er ihr telefonisch am
01.12.2014 ausrichten ließ, dass es ihm schlecht gehe und sonst nichts. Er informierte sie darüber,
dass er nun in Isolationshaft innerhalb des JVK Fröndenberg genommen wurde, und nicht mehr der
Aufsicht des medizinischen Personals unterliege, sondern nur die des Sicherheitspersonals. Seine
Frau konnte auch beobachten, wie alle Patienten hinter der Glastür im Gang der 3ten Etage zurück
auf ihre Zimmer gehen mussten, bevor Herr Bayyoud durch die Glastür zu seinem Zimmer mit dem
Rollstuhl fahren durfte. Der Bereichsleiter Herr Werner, der die Entscheidung der Isolation
mitgetragen hat, begründete telefonisch die Maßnahme mit des Aussage: „Herr Bayyoud soll sich
anders benehmen“.
Am 05.12.2014 unterbrach er den Trockenstreik. An dem Tag sagte ihm ein türkischstämmiger Mann
vom medizinischen Personal, nachdem Herr Bayyoud im Besuchstermin seiner Ehefrau über
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Missstände und Misshandlungen des JVK Personals gegen die Patienten berichtet hatte,: „ich werde
jetzt sauer, ich hau dir gleich eine auf die Fresse“ und machte eine Drohgeste mit den Fausten.
Der Haftbeschwerde wurde beim Amtsgericht und beim Landgericht nicht abgeholfen. Nachdem die
Akte in Zeitverschleppungsabsichten wissentlich von der Staatsanwaltschaft Essen und / oder der
Oberstaatsanwaltschaft Hamm zurückbehalten wurde, sollte der Fünfte Strafsenat des
Oberlandesgerichts Hamm darüber entscheiden. Die Entscheidung wurde solange verzögert, bis die
Strafrichterin Frau L. am 08.12.2014 einen dritten und ergänzenden Haftbefehl erließ. Einige Stunden
nach Erlass des neuen Haftbefehls kündigte der Fünfte Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm,
eine Entscheidung könne nicht veranlasst werden, denn der Haftbefehl in seiner angefochtenen
Fassung sei nicht mehr gültig. Die Zeitspanne zwischen Erlass des dritten Haftbefehls und
Entscheidung des Fünften Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm war so kurz, dass die
Verteidigerin von Herrn M.B. nicht handeln konnte.
Am selben 08.12.2014 wurde Herrn M.B. der Besuch eines namentlich nicht bekannten Mannes
angekündigt. Ein Richter des Amtsgerichtes Unna wartete im kleinen Konferenzraum der dritten
Etage. Herr M.B. sagte, er werde nur aufgrund einer rechtskräftigen Ladung mit dem Richter
sprechen, ansonsten soll der Richter sich an seine Verteidigerin wenden. Er drehte sein Rollstuhl um
um raus zu fahren, als der Richter rief: „ich habe Unterlagen für Sie! Die können Sie als
Nahrungsersatz fressen!“ Herr M.B. drehte sich um und fragte, ob die Frau neben dem Richter eine
Protokollführerin sei. Der Richter bejahte. Herr M.B. sagte, sie soll die Aussage des Richters
protokollieren. Der Richter versicherte, das werde sie tun. Herr M.B. erwiderte: „würden Sie den Mut
haben, das protokolieren zu lassen, dann würde ich Sie als Mann anerkennen. Aber Sie sind kein
Mann, den Mut dazu haben Sie nicht, Sie sind zu feige!“ und manövrierte, um zurück in seine Zelle zu
fahren. Der Richte sagte den beiden JVK Beamten: „Werfen Sie es ihm in seiner Zelle!“ Die beiden
JVK Beamten folgten Herrn M.B. und warfen ihm den dritten Haftbefehl der Strafrichterin L. auf den
Fußboden in seiner Zelle.
Aus Protest gegen diese menschenunwürdige Behandlung fuhr er den Trockenstreik fort und
verweigert er seitdem zusätzlich zur Nahrungsaufnahme die Flüssigkeitsaufnahme.
Am 12.12.2014 wurde der Verteidigerin von Herrn Bayyoud mitgeteilt, dass auf Grund einer
Stellungnahme der behandelnden Ärzte bezüglich Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten der
Termin zur Verhandlung vom 16.12.2014 aufgehoben wurde. Da diese Verhandlungsunfähigkeit
vorsätzlich herbeigeführte wurde, soll in Abwesenheit verhandelt werden. Die Ärzte des JVK
Fröndenberg bestritten, eine solche Stellungnahme abgegeben zu haben.
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Am 15.12.2014 gegen 09:00 kam der Leitende Arzt Dr. W. in Begleitung von Dr. R. und einer
Krankenschwester, in die Haftzelle von Herrn Bayyoud, und verlangte, dass Herr Bayyoud
unterschreibt, dass er keine Wiederbelebungsmaßnahme wünscht, sollte er ins Koma fallen. Herr
Bayyoud antwortete, dass der Leitende Arzt Dr. W. nicht befugt ist, solche Gespräche mit ihm zu
führen, denn er ist nicht sein behandelnder Arzt. Der Leitende Arzt Dr. W. antwortete, Herr Bayyoud
habe keine Arztwahl, er sei auf Anordnung des Justizministeriums (nicht des Gerichtes) im
Justizvollzugskrankenhaus und sagte, Dr. Richter und die Krankenschwester werden alles bezeugen,
er werde nun das Gespräch protokolieren, Herrn Bayyoud eine Kopie des Protokolls aushändigen und
Herr Bayyoud werde das Protokoll unterschreiben. Herr Bayyoud erwiderte, wenn Dr. W. ihn zum
Unterschreiben nötigt, werde er Anzeige wegen Nötigung und Aussageerpressung erstatten. Dr. W.
erwiderte, wenn Herr Bayyoud Anzeige erstatte, werde er auch Anzeige erstatten, weil Herr Bayyoud
sie immer als „Nazifolterknast“ bezeichnet. Herr Bayyoud bemerkte, dass die Ankündigung von Dr.
Wolgang über die angebliche Beleidigung großartig an den Inhalt des Haftbefehls angepasst wurde.
Herr Bayyoud sagte am 15.12.2014 seiner Ehefrau gegenüber: „Ich bin als gesunder Mensch hier
eingeliefert worden. Wenn ich jetzt krank werde, oder gar sterbe, dann nur weil sie mich hier nur
unter kranken Menschen festhalten.“
Am 16.12.2014 fand die Verhandlung nicht statt.
Am 17.12.2014 wurde der Transport- und Verhandlungsunfähige Herr Bayyoud nach Essen in die JVA
zurückverlegt.
Am18.12.2014 wurde er in die Notaufnahme der Kruppkramkenhaus eingeliefert.
3.5. Zurück in die JVA EssenBericht seiner Ehefrau über Quälerei und Folter in der JVA Essen
Besuch vom 22.12.2014
Als ich am 22.12.2014 um 8:15 in Begleitung von Frau K.H. das Haus verließ, wurden wir von einem auf uns wartenden Polizeistreifenwagen mit einem auf uns gerichteten starken Projektor geblendet, etwa 30 Sekunden lang. Dann wurde der Projektor ausgeschaltet, und der Streifenwagen verschwand sehr schnell in der Seitenstraße Scharnhorststraße. Das Licht des vorderen Nummernschildes war aus, so dass die Nummer nicht zu lesen war. Ich fuhr ihnen schnell hinterher, um das hintere Nummernschild zu lesen. Dieses Lämpchen war auch aus, und die Streife fuhr sehr viel schneller als die erlaubten 30, raste in der Lützowstr Richtung Stoppenbergerstraße, fuhr bei Rot über die Ampel und war nicht mehr auszufinden.
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Ich hatte einen Sonderbesuch am 22.12.2014 um 8:30, Besuchsnummer 7. Einlasskontrolle fand gegen 8:40 statt.
Es war ein Besuch von einer Stunde vorgesehen, mit einem Beamten, der sein Name nicht nennen wollte, auch nicht, um als Zeuge genannt zu werden (siehe unten). Beschreibung: Mittelgroß, sehr blond, jung, frisch geschnittenes kurzes Haar. Der Besuch begann um 9:00 und wurde um 9:45 von diesem Beamten abgebrochen, weil mein Mann über Folter und Kriminalität der JVA berichtete, und „Namen der Kollegen“ nannte.
Er konnte nicht alleine gehen, ich habe ihm geholfen, den Besuchsraum zu betreten, er musste sich stützen. Er war so dünn, so leicht, so federleicht. Seine ersten Worte waren:
„Sie foltern mich, sie quälen mich, sie versuchen mich umzubringen, sie versuchen mich in den Tod zu treiben! wo ist meine Verteidigerin, wo ist meine Verteidigerin?“
Er konnte den Fluss seiner Stimme nicht kontrollieren, er, der als ehemaliger Hochleistungssportler seinen Körper sonst so sehr beherrscht. Seine Stimme wurde mal sehr langsam und unsicher, mal extrem laut. Seine Lippen waren so trocken, wie ich das bei niemandem gesehen habe. Sie waren bedeckt mit dicken weißen Hautschuppen. Das ganze Gesicht war abgemagert, an Stellen wo man nicht denken würde, dass man abmagern kann. Seine Haut klebt an der Stirn, die Wangenknochen sind sehr sichtbar, selbst die Lippen sind abgemagert. Und doch bewirk sein Ansehen kein Eckelgefühl. Seine ganze Physionomie strahlt irgendwie, wenn er nicht gerade das Bewusstsein verliert oder unter einer Schmerzattacke leidet.
Ein Beamte öffnete die Tür und brüllte, dass mein Mann nicht schreien soll. Er drohte, den Besuch abzubrechen. Ich sagte ihm, dass der einzige der schreit er selbst ist. Der uns überwachende Beamte machte eine Geste, und der andere verschwandt wieder und schloss die Tür hinter sich.
Dr. Rhode verweigert ihm die medizinische Versorgung, um ihn zum Abbruch des Hungerstreikes zu nötigen. Seit dem 8 Dezember war er im Durststreik (dieser Durststreik wurde am 18.12.2014 zwangsunterbrochen, was erklärt, wie mein Mann es überstehen konnte).
Am 18.12.2014 hatte er starke Schmerzen in den Nieren. Der Notarzt wurde gerufen. Der Arzt sagte, mein Mann soll sofort in ein Krankenhaus eingeliefert werden. MB beantragte das Uniklinikum. Die Beamten flüsterten ins Ohr des Arztes, dass er ins Kruppkrankenhaus eingeliefert werden soll. Das Kruppkrankenhaus ist das Vertrauenskrankenhaus der Polizei und Justiz, sie arbeiten zusammen. Er wurd also ins Kruppkrankenhaus eingeliefert, in Begleitung von 2 bewaffneten Beamten, darunter Völker Jüngling. Es wurde ihm eine Lösung intravenös verabreicht. Durch diese Lösung, die angeblich nur Wasser war, wurde sein Durststreik zwangsunterbrochen. Er bekam etwa einen halben Liter, bis er feststellte, dass ihm noch schlechter wurde: schwarz vor den Augen. Es muss etwas in der Lösung gemischt gewesen sein, denn Wasser alleine kann eine solche Wirkung nicht hervorrufen. Er fand die Kraft, die Nadel rauszuziehen. Die Ärztin stellte fest, dass er Blut im Urin hat. Die Ursache dafür muss Nierenversagen sein. MB teilte mit, dass er Blut im Stuhl hat. Die Ärztin sagte, die Ursache dafür, könnte Darmkrebs sein. Eine OP sei dringend erforderlich am nächsten Tag. Mein Mann fragte, ob man nicht weitere Untersuchungen durchführen sollte, und die Ergebnisse abwarten. Die Ärztin verneinte, und sagte, dass die OP helfen soll, die Diagnose überhaupt zu erstellen. Mein Mann stimmte der OP zu. Er sagte, seine Angehörige und Verteidigerin sollen darüber informiert werden. Daraufhin rief einer der beiden Beamten: „Niemand wird benachrichtigt.“ Auf die Einwände der Ärztin sagte der andere: „wenn seine Frau davon erfährt, dass er hier ist, wird sie sich bewaffnen und das Krankenhaus stürmen, um ihren Mann zu befreien.“ Daraufhin mischte sich eine männliche
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Person des Krankenhauspersonals ein und sagte: „das ist Blödsinn. Der Patient brauch dringend medizinische Versorgung, und nur darum geht es.“ Mein Mann sagte: „in meinem sehr geschwächten Zustand nach dem langen Hungerstreik sind die Chancen sehr groß, dass ich die OP nicht überlebe.“ Die Beamten sagten, mein Mann esse heimlich auf seiner Zelle, er wäre dabei beobachtet worden, zwar nicht viel, aber er sei nicht im Hungersteik wie er behaupte. Sie drängten auf die Durchführung der OP. Die Ärztin sagte, es sei offensichtlich, dass der Patient sich im Hungerstreik befinde. Die Beamten erteilten keine Genehmigung zur Benachrichtigung der Angehörige und Verteidigerin über die bevorstehende OP. Mein Mann sagte, unter solchen Bedingungen stimmt er der OP nicht zu, er beantragte, ins Uniklinikum verlegt, dort untersucht und ggf. operiert zu werden. Die Ärztin empörte sich und weigerte sich, ihm den Arztbrief zu übergeben. In völliger Missachtung des Datenschutzes und der Sonderstellung von medizinischen Informationen, und trotzt Belehrung meines Mannes und Benennung der entsprechenden Gesetze, übergab sie diesen Brief den 2 Beamten, zur Weitergabe an Dr. Rhode, den Essener Gefängnisarzt.
Mein Mann wird Tag und Nacht gefoltert, um ihn zum Abbruch des Hungerstreikes zu nötigen. Das Gefängnispersonal sagt ihm pausenlos: „Es gibt essen und trinken. Sonst keine medizinische Versorgung“. Und er bekommt tatsächlich keine medizinische Versorgung. Er hat sehr starke Schmerzen. Durch den Hungerstreik hat er mehr als 20 kg abgebaut. Es war hauptsächlich Fett, dann auch viel Muskelmasse (zur Info: er ist immer ein schlanker Mensch gewesen, dieser Fettanteil ist der notwendige Anteil eines jeden gesunden Körpers). Der Körper greift nun die Organe an und baut sie ab. Die Schmerzen sind beinahe unerträglich. Am Wochenende (20-21.12.2014) war der Gefängnisarzt Dr. Rhode nicht im Dienst. Eine Krankenschwester, russischer oder osteuropäischer Abstammung, gab ihm ein Schmerzmittel als Tropfen. Es linderte die Schmerzen sehr, und mein Mann empfand eine deutliche Erleichterung. An dem Besuchstag war Dr. Rhode wieder im Dienst. Das Schmerzmittel wurde meinem Mann verweigert, und es wurde behauptet, er hätte nie solch ein Mittel bekommen. Er sagte: „diese Krankenschwester war viel menschlicher als die anderen. Mann kann sich nicht vorstellen, was für Menschen hier arbeiten. Sie haben keine Herzen, sie haben Steine in der Brust, oder Stahl, weiß ich nicht.“
Ihm wird immer wieder schwarz vor Augen und er verliert das Bewusstsein, er schätzt für 5 oder 10 Sekunden. Während des Besuchs hatte er mindestens 10 Schwächeanfälle, und eine Ohnmacht die etwa 5 Sekunden dauerte. Weil wir an einem Tisch saßen, der uns trennte (Berührungsverbot), hatte er den Oberkörper stark gestützt auf seine Arme, und bei jedem Schwächeanfall legte er einfach die Stirn auf den Tisch und schwieg. Ich sprach einige Wörter, er riss sich zusammen, und berichtete weiter. Ein Mal wurde er Ohnmächtig. Trotz des angekündigten Berührungsverbotes konnte ich seine Hand anfassen. Er war regungslos, reagierte nicht mehr auf meine Stimme und auf meine Berührung, und als er wieder zu sich kam, war er völlig desorientiert und begann erneut das zu erzählen, was er gerade beendet hatte. Er sagte, er sieht Doppelbilder, er sieht mich doppelt gerade in dem Augenblick, wo wir sprechen. Er zeigte auf die schwarze Beule auf seiner Stirn, seitlich rechts. Diese hatte er sich an diesem Morgen hinzugezogen, als er ohnmächtig wurde und sein Kopf auf den Boden schlug. Er hatte auch an diesem Morgen, sowie am vorigen Tag, mit dem Hinterkopf auf den Boden geschlagen. Ich habe die Befürchtung, dass es die Symptome einer Gehirnerschütterung sind.
Er ist in der Zelle B201. Es sitzt ein anderer Gefangener in der Nebenzelle: B203. Doch die Beamten achten immer darauf, dass sich beide Gefangene nie begegnen. Mein Mann schilderte mir präzise, wie sie ihn, in seinem schwachen Zustand, nötigen, nicht ins Flur zu gehen, während der andere
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Gefangene aus der Zelle B203 zum Wagen der Essenausgabe im Korridor geht (Essen abholen oder Post abgeben). Dieser Gefangene in der Zelle B203 muss alles wahrgenommen haben, was in der Nacht mit meinem Mann geschieht. Das Fenster der Zelle B201 zeigt nicht zu den anderen Zellen, wie üblich, sondern zu Büros oder ähnlichem, so dass kein anderer Gefangener seine Anwesenheit wahrnehmen kann.
Im JVK Fröndenberg hatte er einen Rollstuhl, um sich gefahrenlos fortzubewegen. Es wird ihm in der JVA Essen ein Rollstuhl verweigert. Sie zwingen ihn, zu gehen. Doch immer wenn er geht, verliert er das Gleichgewicht oder das Bewusstsein. Am vorigen Tag sagten ihm die Beamten, er soll in die Freistunde gehen. Er hat nicht die Kraft dazu. Andere Gefangene, die Araber sind, mussten ihn nach draußen tragen.
Er berichtete, immer, wenn die Beamte ihn auf den Boden finden, kommen sie als Trupp zu fünft, immer geführt von Völker Jüngling (so behauptet er jedenfalls zu heißen), heben ihn hoch und schmeißen ihn auf seinen Bett. Nachts sind sie noch aggressiver als tagsüber. Sie sagen ihm: „Arschloch! du wirst mit dem Hungerstreik aufhören, oder du wirst sterben. Wenn der Hunger es nicht schafft, kannst du dich erhängen (sie zeigen auf den Fenstergittern). Und wenn du es alleine nicht packst, werden wir dir langsam dabei helfen oder es ganz für dich übernehmen.“ Mann muss sich die Situation vorstellen: ein Mann, extrem geschwächt, nachts, in einer abgeschotteten Zelle, umgeben von fünf hochgradig aggressiven uniformierten Beamten, die unter den Einfluss der Gruppendynamik und des Gefühls dass Nachts, keiner einem beobachtet, stehen. Die fünf Beamten bedrohen ihn jede Nacht immer wieder mit dem Tode, sie versuchen, ihn zu Selbstmord zu bewegen. Die ganze Nacht hindurch machen sie das Licht an und aus, um ihn am Schlafen zu hindern. Den ganzen Tag über knallt eine Glasscheibe im Minutentakt, so dass er auch dann nicht ruhen kann.
Sie foltern ihn durch Schlafentzug. Sie foltern ihn durch Verweigerung von Schmerzmittel. Sie foltern ihn durch psychische Quälerei. Sie versuchen ihn, in den Selbstmord zu drängen.
Diese Foltermaßnahmen werden vom JVA Leiter Doliwa angeordnet und von JVA Arzt Dr. Rhode und dem JVA Beamte Völker Jüngling ua. ausgeführt. Sie sind ein Racheakt, weil ihre Kriminalität durch die fröndenberger Ärzte Dr. Woltmann und Dr. Richter entlarvt wurde.
Mein Mann hat sich entschlossen, den Trockenstreik nach diesem Besuch zu unterbrechen und erneut zu trinken. Er bittet mich darum, ihm Vitaminbrausetabletten zukommen zu lassen.
Ich soll sofort alle medizinischen Unterlagen bei der JVA Essen, dem JVK Fröndenberg, Forensische Psychiatrie (LVR Essen), und nun auch Krupp Krankenhaus anfordern. Ich antworte, dass ich sie bereits angefordert habe (außer beim Krupp Krankenhaus), doch mir werden sie verweigert auf Grund des Datenschutzes. Mein Mann sagt, sie pretextieren den Datenschutz vor seiner Ehefrau, und händigen alle Unterlagen den Justizbeamten. Er spricht aus: „ich erteile Dir eine Generalvollmacht.“ Er erklärt kurz, dass ich ihn so in allen Angelegenheiten vertreten und alle Unterlagen und Akten anfordern kann. Wir drehen uns beide zum Justizbeamten, ich frage ihn nach seinem Name, damit er diese Generalvollmacht bezeugen kann. Er erwidert, seinen Namen müssen wir schriftlich bei der Leitung anfragen.
Mein Mann beantragt, dass seine Verteidigerin die Belange des Verfahrens sofort liegen lässt und das Gefängnis auf Folter und versuchtem Mord verklagt.
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Besuch vom 29.12.2014
Mein Mann kann nicht mehr aufrecht gehen. Ihm fehlt die Kraft. Ich musste ihn unterstützen, um von der einen Tür, durch die er kam, über den Gang, bis ins kleinen Besucherraum zu gelangen. Er lehnt sich mit dem ganzen Körper an mich, und doch bleibt er so leicht, dass ich keine Mühe habe, ihn zu führen. Er trug nur ein kurzärmliges Unterhemd. Seine Arme waren sehr stark abgemagert. Die Schlüsselbeinknochen kommen hervor. Die Gesichtshaut ist extrem trocken.
Er sagte, ich muss eine Strafanzeige in seinem Namen gegen Dr. Rhode der JVA Essen und seinen Mitstreitern wegen gefährlicher Körperverletzung, gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und versuchten Mordes erstatten. Die Anträge, die er selber verfasst hat, werden unterdrückt.
Begründung:
Am 20.11.2014 verabreichte Dr. Rhode meinem Mann eine Tablette, die bei ihm Erbrechen, Bluterbrechen und eine lebensgefährliche Deshydratation auslöste. Er verhinderte die von den gerufenen Sanitätern, mit der Begründung der Notwendigkeit der Analyse des Mageninhaltes, verlangte sofortige Verlegung in ein Krankenhaus zu veranlassen. Er ließ meinen Mann die ganze Nacht erbrechen. Am nächsten Tag wurde die Entscheidung der Verlegung in Abwesenheit von Dr. Rhode von einem anderen Arzt getroffen.
Am 24.12.2014 drang Dr. Rhode in die Zelle meines Mannes in Begleitung anderer JVA Beschäftigte. Gemeinsam drehten sie ihn auf den Rücken, machten seinen Bauch frei und Dr. Rhode spritzte ihm eine Lösung in den Nabelbereich. Diese Lösung verursachte Halluzinationen und Selbstmordgedanken bei ihm. Es wurde ihm schwer, zwischen Realität und Halluzination zu unterscheiden. Am 25.12.2014, als Folge dieser Spritze, bedeckte sich der ganze Rücken (besonders stark im Schulterbereich) meines Mannes mit einem brennenden und juckenden Hautausschlag, Am 29.01.2014 habe ich den Hautausschlag mit eigenen Augen gesehen.
Dr. Rode versucht meinen Mann jetzt täglich Zwangs zu untersuchen. Am 29.12.2014, eine halbe Stunde vor meinem Besuch, packte ihn Dr. Rode mit solcher Gewalt am linken Oberarm, dass mein Mann dachte, sein Arm bricht gleich. Bei jeder versuchten Zwangsuntersuchung sucht Dr. Rode den Zugang zum Bachnabelbereich meines Mannes.
Dr. Rhode kündigte an, er werde meinen Mann medizinisch nicht versorgen, bis er ihn zum Abbruch des Hungerstreikes genötigt hat. Er verweigert ihm die medizinische Versorgung. Er verweigert ihm eine menschliche Behandlung. Er verweigert ihm einen Rollstuhl. Er verweigert ihm Vitaminen. Er verweigert ihm Schmerzmittel. Er verweigert ihm die medizinisch notwendige Operation in ein öffentliches Krankenhaus.
Dr. Rhode verbot jedem, den Notarzt zu rufen, solange MB noch atmet. Seitdem kommt regelmäßig ein Beamter in die Zelle rein, nur um seine Atemfunktion zu überprüfen, und verschwindet wieder.
Er sagte, ich soll eine einstweilige Verfügung damit Dr. Rode
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Die Lösung, die Dr. Rhode meinem Mann verabreichte, hat seine Psyche zerstört. Mein Mann hat jetzt immer Selbstmordgedanke, gegen die er mit seinem Willen ankämpfen muss. Sein Wille ist stark, sein Wille ist das einzige, was ihm die Schuldigen an seiner illegalen Gefangenschaft noch nicht weggenommen haben. Dr. Rhode versucht jetzt mit dieser Lösung, die einen Starken Psychopharmakon enthalten musste, den Wille meines Mannes zu brechen. FOLTER DURCH PSYCHOPHARMAKA!!!
Wer gab dem Verbrecher Rhode die Illusion, dass er unbestraft davon kommen werde? Ich teile Rhode mit, dass ich ihn, seinen Auftraggeber, und dessen Auftraggeber, entlarven und strafrechtlich verfolgen werde! Ich teile jedem mit, der sich an der organisierten unmenschlichen Behandlung meines Mannes beteiligt, oder einfach nur weggeschaut hat, und durch Schweigen seine Unterstützung gegeben hat, dass ich ihn strafrechtlich verfolgen werde. Ich teile diesen Kriminellen mit, dass mein Mann nicht alleine ist! dass ich nicht alleine bin! dass sie aber bald alleine mit ihren Verbrechen bleiben werden!
Die medizinischen Akten der JVA, der Forensik und des JVK müssen diese Tatsachen belegen.
Ich soll auch eine Einstweilige Verfügung beim Amtsgericht erwirken, um Dr. Rode dem Kontakt zu meinen Mann zu untersagen und ihm jeglichen Behandlungsauftrag zu entziehen.
Die Spritze mit dem Psychopharmakon würde ihm am 24.12 injiziert. Mein Mann hatte schon seine Verteidigerin Frau Mehner darüber informiert, dass man die Feiertage wahrscheinlich ausnutzen werde, um zuzuschlagen, in welcher Art auch immer
4. Menschenrechtsverletzungen und anderweitige Rechtsbrüche
4.1. Seitens der PolizeiBei einer Festnahme sind einige Maßnahmen im Interesse des Festgenommenen sofort zu treffen,
insbesondere die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes. Der Zeitpunkt der Festnahme: Freitag,
zwischen 19:50 und 19:52 war offensichtlich gewählt, um die schnelle Hinzuziehung eines
Rechtsanwaltes zu verhindern und jegliche Handlung seitens der Angehörigen von M.B. zu lähmen.
Die Schnelligkeit des Einsatzes (die Wohnung befindet sich im 3ten Stock, und das Zivilfahrzeug, in
dem M.B. gezwungen wurde einzusteigen, parkte nicht direkt vor der Tür, sondern um die Ecke,
damit von den Fenstern der Wohnung aus nichts zu beobachten sei) ist ein Beweis für die minutiöse
Vorbereitung der eingesetzten Polizeibeamten.
Die Polizeibeamten hatten keinen Haftbefehl bei der Festnahme. Der Haftbefehl wurde M.B. erst am
nächsten Tag ausgehändigt.
Akte 40Ds662/14 - Hintergründe u. Sachverhalt - Deutschland u. der Rücktritt aus der Genfer Konvention 26
Die Polizeibeamten fuhren über die Polizeiwache Essen Mitte, stellten M.B. wie eine Trophäe ihren
Kollegen zur Show, beleidigten, bedrohten und schlugen ihn, dann fuhren sie fort zum
Polizeipräsidium, stellten ihn erneut zur Show, beleidigten, bedrohten und schlugen ihn weiter. Sie
schlugen ihn u.a. hinter den Knien und an der Wirbelsäule, ins Besondere auf Höhe des Herzen.
Die Polizeibeamten weigerten sich, ihn ärztlich untersuchen zu lassen die Feuerwehr weigerte sich,
ihn zu untersuchen.
Die Polizeibeamten verweigerten ihm, mit seiner Anwältin Kontakt aufzunehmen.
4.2. Seitens des Gerichts
Die Richterin Frau L. verkündete einen Haftbefehl, ohne dass die gesetzlich vorgeschriebenen
Bedingungen erfüllt gewesen wären.
Die Richterin Frau L. gab außerdem Anordnungen, die ganz offenkundig in keiner Verhältnismäßigkeit
mit dem Haftbefehl stehen und eindeutig der erniedrigenden Behandlung von Herrn M.B. dienten;
Als Beispiele wurde genannt, dass er in der Bekleidung von Strafgefangenen statt in seiner
persönlichen Bekleidung zu den Verhandlungen vorgeführt wurde, und zu ihr noch dazu in Hand- und
Fußfesseln.
Die Richterin Frau L. sicherte und sichert weiterhin durch verschiedene Anordnungen und Manöver
die komplette Abschottung von Herrn M.B. mit den Zielen:
ihn an der Vorbereitung seiner Verteidigung in der Akte 40 Ds-7 Js 350/13-662/13 zu hindern
ihn – in seiner Funktion als Rechtsbeistand und Vertreter der Familie B.-v.U. in rechtlichen
Angelegenheiten – von der Erledigung dieser Angelegenheiten abzuhalten und somit das
Gleichgewicht im Leben seiner Familie zu zerstören
durch die Übernahme der Kontrolle über sein Leben seine Willenskraft und die seiner
Angehörigen zu brechen
zwischen ihm und seinen Kindern eine Entfremdung herbeizuführen
zwischen ihm und seiner Ehefrau eine Entfremdung herbeizuführen.
Die Richterin L. ist vom Hungerstreik von Herrn M.B. in Kenntnis gesetzt worden, sowie von seiner
Entscheidung, diesen Hungerstreik so lange fortzuführen, wie seine Inhaftierung andauert – und sei
es bis zu seinem Tode. Was können ihre Ziele sein, wenn sie vier Tage nach der Festnahme den
Verhandlungstermin aufhebt und 35 Tage nach der Festnahme immer noch keinen neuen Termin
festgelegt hat? Die Antwort ist eindeutig und braucht nicht zu Papier gebracht werden.
Akte 40Ds662/14 - Hintergründe u. Sachverhalt - Deutschland u. der Rücktritt aus der Genfer Konvention 27
Die Richterin L. versuchte mit Vorsatz, unter Beihilfe ihrer Sachbearbeiterin Frau G., die Teilnahme
von Herrn M.B. an den mündlichen Verhandlungen vom 21.10.2014 und 23.10.2014 zu verhindern,
indem sie – im Wissen, dass durch das Protokoll vom 20.10.2014 die Rechtsanwältin von Herrn M.B.
von der Aufgabe, die zur Vorführung notwendigen Maßnahmen einzuleiten, enthoben war, sodass
einer Kontaktaufnahme zwischen der Rechtsanwältin und dem zuständigen Gericht zuvorgekommen
war; im Wissen, dass die von ihr persönlich angeordnete und von der JVA Essen durchgeführte
vollständige Abschottung zur Außenwelt, insbesondere durch die Verweigerung eines
Urkundsbeamten, für Herrn M.B., einer Kontaktaufnahme zwischen Herrn M.B. und dem zuständigen
Gericht zuvorkam – das zuständige Gericht durch die Sachbearbeiterin Frau G. über die Inhaftierung
von Herrn M.B. benachrichtigte, damit es sich auf eine Verhandlung in Abwesenheit vorbereiten
konnte; und indem sie weiterhin seine Ehefrau unwahrheitsgemäß benachrichtigte, dass sie, Frau G.,
persönlich die Vorführung veranlasst habe, um einer Kontaktaufnahme zwischen der Ehefrau und
dem zuständigen Gericht zuvorzukommen.
Die Richterin L. verweigerte außerdem Herrn M.B. die tatsächliche Möglichkeit der Stellungnahme
zur Haftbeschwerde, indem sie mit den zu fest angelegten Handschellen verhinderte, dass er seine
Lesebrille aufsetzt, was wiederum zu der Zurückweisung durch die zuständige Kammer des
Landgerichtes führte.
Die Sachbearbeiterin Frau G. und die namentlich unbekannte weibliche Person, die sich am
30.10.2014 gegen 9:45 h im Büro der Sachbearbeiterin G. befand, versuchten mit Vorsatz den
Besuchstermin der Kinder und Ehefrau von Herrn M.B. in der JVA Essen am 05.11.2014 zu
verhindern, indem sie – im Wissen, dass mit dem Beschluss vom 03.11.2014 die Strafrichterin L. eine
Telefonerlaubnis zwischen den Eheleuten M.B.-v.U. verweigert hatte; im Wissen, dass sich Herr M.B.
an dem Tag bereits am zwanzigsten Tag seines Hungerstreikes befand und der Termin vom
05.11.2014 vermutlich die letztmögliche Kontakt- und Begegnungsmöglichkeit dieser Familie sein
würde; und im Wissen, dass beim nächsten Besuch fünfzehn Tage später er sich am
fünfunddreißigsten Tag seines Hungerstreikes befinden würde, also die Grenze zu einer
lebensbedrohlichen Lage überschritten haben und zur Zwangsernährung in das
Landesvollzugskrankenhaus eingewiesen sein würde – durch falsche Beratungen alles unternommen
haben, um die Unerfüllbarkeit der von der Strafrichterin L. festgesetzten Auflagen erst im allerletzten
Moment zum Vorschein kommen zu lassen und somit ihrem Entgegenwirken zuvorkommen zu
können. Dies alles, um die absolute Isolation des Untersuchungsgefangenen M.B. und seine
Abgeschnittenheit von der Außenwelt zu gewährleisten – und zwar zu einem Grad, der in keiner
Verhältnismäßigkeit mit den Zwecken und Zielen der Untersuchungshaft steht. Unter anderen
wurden oben genannt: Berührungsverbot mit seinen Kindern, die bereits bei der Einlasskontrolle
Akte 40Ds662/14 - Hintergründe u. Sachverhalt - Deutschland u. der Rücktritt aus der Genfer Konvention 28
derart durchsucht und betastet worden waren, dass eines der Mädchen eine Panikattacke
bekommen hatte.
Ferner versuchte die namentlich unbekannte männliche Person, die sich am 05.11.2014 im Zimmer
der Sachbearbeiterin Frau G. befand, durch ihre Aggressivität und Beleidigungen bei der Ehefrau von
M.B. eine Reaktion hervorzurufen, die mindestens die Erteilung eines Hausverbotes für das
Amtsgericht Essen, oder gar die Einleitung strafrechtlicher oder sonstiger Maßnahmen begründen
würde. Als dies scheiterte, versuchte er, sie einzuschüchtern und zu nötigen, das Amtsgerichts-
gebäude aus Angst zu verlassen, um zu verhindern, dass sie noch an dem Tag die Antwort der
Strafrichterin L. auf den Antrag um einen Dolmetscher bekam.
Der Haftbefehl wurde M.B. zum ersteh Mal am 18.10.2014 um 9:30 h ausgehändigt. Warum geschah
dies? Warum wurde er ihm nicht, wie das Gesetz es vorsieht, bei der Festnahme ausgehändigt, oder
wenigstens vorgezeigt, da er das Datum vom 17.10.2014 aufweist? Herr M.B. und seine Ehefrau
haben beide nach dem Haftbefehl gefragt, somit ist ein Vergessen oder Versehen ausgeschlossen, es
ist also von einem Vorsatz auszugehen. Warum ferner gaben die Polizeibeamten bei der Festnahme
an bzw. zu, dass sie keine Ahnung hätten, warum Herr M.B. festgenommen wurde und welcher
Richter dies angeordnet hätte, obgleich beide Informationen dem Haftbefehl leicht zu entnehmen
sind? Und warum schließlich musste die Festnahme unbedingt am Freitag, dem 17.10.2014 zwischen
19:50 h und 19:52 h erfolgen, wenn die Polizeibeamten den Haftbefehl doch bis dahin noch nicht in
Augenschein genommen hatten?
Der Termin zur Hauptverhandlung für den 24.10.2014 wurde ohne Angabe von Gründen aufgehoben.
Der Haftbefehl wurde durch die angebliche Fluchtgefahr begründet. Nun stellt sich die Frage, wer
denn geflüchtet ist? Herr M.B., sei es mit oder ohne Inhaftierung, flüchtet nie. Der Termin zur
Hauptverhandlung für den 24.10.2014 ist aber am 20.10.2014 mit Beihilfe der Richterin Frau L.
geflüchtet, ob nach Marokko oder anders wo ist noch nicht ermittelt worden.
4.3. Seitens der JVA Essen
Das Personal der JVA Essen führte und führt weiterhin alle Anweisungen aus, die es von der Richterin
L. bekommt – und zwar im Wissen, dass diese nicht Rechtens sind.
Am 05.11.2014 weigerte sich eine Mitarbeiterin der Eingangsschleuse der JVA Essen den Besuch
zuzulassen, weil sie die Auflage der Überwachung durch zwei Beamten durchsetzen wollte. Als die
Rechtsanwältin in der Sache tätig wurde, gab die JVA zu, dass diese Auflage nicht Rechtens war.
Das Personal der JVA Essen verweigert Herrn M.B. sein gutes Recht, seine persönliche Kleidung zu
tragen.
Akte 40Ds662/14 - Hintergründe u. Sachverhalt - Deutschland u. der Rücktritt aus der Genfer Konvention 29
Das Personal der JVA Essen trifft und führt Maßnahmen aus, die die Grundrechte von Herrn M.B.
verletzen, u.a. Art. 1- 6 GG, wie das Berührungsverbot, Drohungen, erniedrigende Behandlungen wie
das Werfen der Kleidungsstücke in eine Mülltüte, um sie so den Gefangenen zu übergeben, sexuelle
Belästigung des JVA Beamten K. gegenüber der Ehefrau von Herrn M.B. , Willkürmaßnahmen, usw.
Das Personal der JVA Essen hat Herrn M.B. für eine unbekannte Zeitdauer in strenger EinzeL.aft
gehalten, was von internationalen Menschrechtsorganisationen sowie medizinischen und psychia-
trischen Gutachtern als Foltermethode eingestuft wird.
Wenn man von der Tatsache absieht, dass die Ehefrau von Herrn M.B. im Telefonat des 19.11.2014
die weibliche Person der Besuchsabteilung nicht anschrie, sondern mit ruhiger Stimme sprach, und
wenn man davon absieht, dass das einfache Auflegen eine Art Konvention innerhalb der JVA Essen zu
sein scheint, derer sich auch der Regierungsdirektor D. in den zwei Telefonaten, die er mit ihr führte,
bediente, so bleibt noch die Tatsache, dass zwischen dem 18.10.2014 und dem 02.12.2014 Herr M.B.
nur ein einziges Mal Besuch in der JVA empfangen darf.
Sind Herrn M.B. zwei Besuche pro Monat – wie es eine männliche Person der Besuchsabteilung in
einem früheren Telefonat mitteilte – erlaubt, dann sollte Herr M.B. bereits die Möglichkeit gehabt
haben, vor dem 02.12.2014, zwei Besuche im Monat Oktober und zwei Besuche im Monat
November, also vier Besuche empfangen zu haben. Und zwischen dem Besuch vom 05.11.2014 und
dem Besuch vom 02.12.2014 sollte auf jeden Fall ein zusätzlicher Besuch festgelegt werden.
Ist Herrn M.B. ein Besuch alle 14 Tage – wie es die weibliche Person der Besuchsabteilung im
Telefonat vom 19.11.2014 mitteilte – erlaubt, dann sollte Herr M.B. bereits die Möglichkeit gehabt
haben, vor dem 02.12.2014 ebenfalls vier Besuche empfangen zu haben. Und zwischen dem Besuch
vom 05.11.2014 und dem Besuch vom 02.12.2014 sollte ebenfalls auf jeden Fall ein zusätzlicher
Besuch festgelegt werden.
Herr M.B. befindet sich seit seiner Festnahme ohne Haftbefehl am 17.10.2014 im Hungerstreik. Er ist
unschuldig und wird seinen Hungerstreik, solange er zu Unrecht inhaftiert ist, nicht abbrechen. Der
02.12.2014 wird sein siebenundvierzigster Hungerstreiktag sein. Der 16.12.2014 wird sein einund-
sechzigster Hungerstreiktag sein. Ist denn wirklich zu erwarten, dass Herr M.B. an dem Tag in der JVA
Essen noch Besuch empfangen kann?
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5. Handlung, Anregungen und Debatte
5.1. HandlungHerr M.B. hat in seiner Abschottung zur Außenwelt sein letztes Mittel zum Protest genutzt und
diesen jetzt über dreißig Tage dauernden Hungerstreik begonnen. Er stellt weiterhin immer noch
Anträge, doch ist es schwer abzuschätzen, wie viele Anträge durch die Zensur der Richterin Frau L.
oder anderweitig zurückgehalten werden.
Die Rechtsanwältin von Herrn M.B. nutzt jede rechtliche Möglichkeit, um gegen diese Menschen-
rechtsverstöße vorzugehen. Sie hat auch die Presse eingeschaltet.
Freunde und Angehörige von Herrn M.B. haben verschiedene deutsche und internationale Vereine
und Organisationen in Kenntnis dieser Tatsachen gesetzt. Manche Engagierte haben sich aus reiner
Menschlichkeit zum Handeln bereit erklärt, viele haben sich trotz Aufforderung zum Handeln und
trotz ihres angeblichen Engagements für Menschenrechte für „nicht zum Handeln befugt“ erklärt.
5.2. AnregungenZur Untersuchung der hier beschriebenen Menschenrechtsverstöße müssen selbstverständlich die
hier aufgelisteten Fakten von den Empfängern auf Authentizität geprüft werden. Somit wäre die
erste, leichtere Ermittlungsarbeit auf die Geschehnisse um die Person des Angeklagten gerichtet.
Eine andere Ebene der Untersuchung sollte sich mit den Hintergründen, Verbindungen, Motiven und
Interessen der verschiedenen Widersacher von Herrn M.B. – u.a. die Ankläger, Richter, angebliche
Opfer der Anklage und angebliche Zeugen der Anklage – beschäftigen.
Kontakt zu Herrn M.B. kann über die JVA Essen: 0201/7246156 erreicht werden (eine Telefon-
erlaubnis ist bei der Richterin Frau L. unter der Faxnummer 0201/8031188 zu beantragen); Seine
Ehefrau A.v.U. kann über seine Rechtsanwältin, seine Rechtsanwältin Frau Mehner-Heurs unter der
Telefonnummer 0201/38446833 bzw. der Faxnummer: 0201/38446834 kontaktiert werden.
5.3. Antrag und Debatte
Hiermit wird der sofortige Rücktritt Deutschlands aus der Genfer Konvention, dem
Abkommen zur Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28 Juli 1951, beantragt.
Es wird mit Nachdruck angeregt, eine öffentliche und tiefgründige Debatte über die Nicht-Einhaltung
Deutschlands des Abkommens zur Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28 Juli 1951 und über den
Rücktritt Deutschlands aus diesem Abkommen zu eröffnen. Alle Empfänger dieses Schreibens
erhalten hiermit die Gelegenheit, je nach Statuten und Befugnissen, die zur Prüfung der
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Begründetheit dieses Antrages sowie zu seiner Umsetzung notwendigen rechtlichen Maßnahmen
einzuleiten, und /oder diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben.
6. Beweisdokumente
Die oben genannten Sachverhalte und Fakten können belegt werden. Die Liste der Beweis-
dokumente ist lang und beinhaltet u.a.: die Anklageschriften, die Ladung zur Hauptverhandlung am
24.10.2014 vom 24.09.2014, den Haftbefehl mit Datum vom 17.10.2014, die Protokolle vom
20.10.2014 und vom 24.10.2014, Berichte, Zeugnisse verschiedenster Personen, usw. Ein präziser
und detailreicher Bericht all dieser Ereignisse ist auf jeden Fall bei Herrn M.B. einzuholen. Hierzu
empfiehlt es sich, eine Besuchserlaubnis bei der Richterin Frau L. zu beantragen.
7. Links
http://mostafabayyoud.wordpress.com/
https://beamtendumm.wordpress.com/tag/marokkaner/
https://apokalypse20xy.wordpress.com/2014/12/15/kurze-meldung-zum-essener-justizskandalfall-
mostafa-bayyoud/
https://www.facebook.com/profile.php?id=100008594708723 Facebook, Libérez Mostafa Bayyoud
https://www.facebook.com/groups/596636753813026/?ref=ts&fref=tsFacebook,Menschenrechtler
Bayyoud Unterstützer Gruppe
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