eine feier, die ist lustig, eine feier, die ist schön

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Steuer-Luchs Eine Feier, die ist lustig, eine Feier, die ist schön.. Wie heißt es schön, man muss die Feste feiern, wie sie fallen. Und das gute an manchen Festen ist, dass man den Fiskus an den Kosten beteiligen kann. Der Steuerluchs hat Sie schon in vielen Artikeln über die steuerliche Beurteilung von Be- triebsveranstaltungen und vor allem auch auf die Änderungen in 2015 informiert. In dieser Ausgabe will der Steuerluchs mal einen Blick auf andere Festivitäten, die im Laufe eines Arbeitslebens so anstehen, legen. Von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Feiern, die der Arbeitnehmer anlässlich seines Dienstjubiläums ausrichtet, seiner Privatsphäre zugerechnet werden. Folg- lich kann er die Kosten dafür steuerlich nicht geltend machen. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Arbeitnehmer auf Grund Verabschiedung in den Ru- hestand eine Feier für seine ehemaligen Kollegen, Mitarbeiter oder Geschäftspartner organi- siert. So ist die Verabschiedung in den Ruhestand der letzte Akt des aktiven Dienstes und hat damit ganz überwiegend beruflichen Charakter. Das bedeutet, der Arbeitnehmer kann die Kosten einer derartigen Feier als Werbungskosten in seiner Steuererklärung ansetzen. Wie sieht es nun mit den Kosten einer Abschiedsfeier auf Grund eines Arbeitsplatzwechsels aus? Grundsätzlich muss immer eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls durchgeführt werden, ob die Veranstaltung nun beruflich oder privat veranlasst ist. Indizien sind, der Anlass der Ver- anstaltung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, die Zusammensetzung der Gäste (private oder berufliche Gäste), wer die Organisation übernimmt, die Örtlichkeit der Veranstaltung und die Höhe der Aufwendungen. Das Finanzgericht Münster (4 K 3236/12 E) hat vor kurzem entschieden, dass die Kosten für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitgeberwechsel aufwendet, durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist. Daher kann der Arbeitnehmer die Aufwendungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

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Post on 11-Apr-2017

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Economy & Finance


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Page 1: Eine Feier, die ist lustig, eine Feier, die ist schön

Steuer-Luchs

Eine Feier, die ist lustig, eine Feier, die ist schön….. Wie heißt es schön, man muss die Feste feiern, wie sie fallen. Und das gute an manchen Festen ist, dass man den Fiskus an den Kosten beteiligen kann.

Der Steuerluchs hat Sie schon in vielen Artikeln über die steuerliche Beurteilung von Be-triebsveranstaltungen und vor allem auch auf die Änderungen in 2015 informiert.

In dieser Ausgabe will der Steuerluchs mal einen Blick auf andere Festivitäten, die im Laufe eines Arbeitslebens so anstehen, legen.

Von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Feiern, die der Arbeitnehmer anlässlich seines Dienstjubiläums ausrichtet, seiner Privatsphäre zugerechnet werden. Folg-lich kann er die Kosten dafür steuerlich nicht geltend machen.

Anders sieht es jedoch aus, wenn der Arbeitnehmer auf Grund Verabschiedung in den Ru-hestand eine Feier für seine ehemaligen Kollegen, Mitarbeiter oder Geschäftspartner organi-siert. So ist die Verabschiedung in den Ruhestand der letzte Akt des aktiven Dienstes und hat damit ganz überwiegend beruflichen Charakter. Das bedeutet, der Arbeitnehmer kann die Kosten einer derartigen Feier als Werbungskosten in seiner Steuererklärung ansetzen.

Wie sieht es nun mit den Kosten einer Abschiedsfeier auf Grund eines Arbeitsplatzwechsels aus?

Grundsätzlich muss immer eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls durchgeführt werden, ob die Veranstaltung nun beruflich oder privat veranlasst ist. Indizien sind, der Anlass der Ver-anstaltung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, die Zusammensetzung der Gäste (private oder berufliche Gäste), wer die Organisation übernimmt, die Örtlichkeit der Veranstaltung und die Höhe der Aufwendungen.

Das Finanzgericht Münster (4 K 3236/12 E) hat vor kurzem entschieden, dass die Kosten für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitgeberwechsel aufwendet, durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist. Daher kann der Arbeitnehmer die Aufwendungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

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In dem zu entscheidenden Fall, hat ein leitender Mitarbeiter nach 25 Jahren Betriebszugehö-rigkeit eine Abschiedsfeier für ehemalige Mitarbeiter, Vorgesetzte und Geschäftspartner in einem Restaurant veranstaltet. Zudem war sein bisheriger Arbeitgeber in die Organisation eingebunden. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, haben die Finanzrichter in der Abschiedsfeier keine private Veranlassung gesehen.

Hinweis:

Wenn Sie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind, feiern sie niemals ein Firmenju-biläum der GmbH und ihren eigenen Geburtstag zusammen. Die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung ordnen diese kombinierten Feiern regelmäßig dem Privatbereich zu. In die-sem Fall sind die Aufwendungen für die Feier eine verdeckte Gewinnausschüttung.