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Wirtschaftssanktionen & Terrorismusfinanzierung:

Welches sind die Herausforderungen im Alltag

eines Compliance Officers?

Heather Schmidli, Group Sanctions Team, LGT Bank (Schweiz) AG

André Blum, Head of Sanction & Product Compliance, PostFinance AG

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Quelle: https://www.nationalreview.com/news/trump-administration-cuba-travel-restrictions/

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Inhaltsverzeichnis

• Wirtschaftssanktionen

• Sanktionsregime und aktuelle

Brennpunkte

• Charakteristika und

Konsequenzen

• Pflichten aus der Sanctions

Compliance

• Trigger im Daily Business

• Der «Sanctions Black Friday»

• Ringfencing von USP

• Terrorismusfinanzierung

• Der Begriff des Terrorismus

• Akteure und Vorbereitung

• Dschihadisten-Monitoring

• Terrorismus-Vorlage 18.071

• Fragen und Abschluss

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Wirtschaftssanktionen

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Sanktionsregime und Brennpunkte

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Relevante Sanktionsregimes

• Staatssekretariat für Wirtschaft, Ressort Sanktionen (SECO) / Schweiz

• Office of Foreign Assets Control (OFAC) / USA

• Office of Financial Sanctions Implementation (OFSI – HMT) / UK

• European External Action Service (EEAS) / EU

• Weitere Regimes je nach Ausrichtung, Wirkungskreis und Schwerpunkt der

Bank bezüglich internationaler Geschäftsbeziehungen

• Zudem allfällige weitere Regimes zur Prüfung der Transaktionen im

internationalen Zahlungsverkehr der Bank

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Aktuelle Brennpunkte (I)

• Iran

Unilaterale Kündigung des Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA)

durch die USA aufgrund u.a. mutmasslicher Beweise, dass der Iran trotz des

Verbots im Vertrag weiter an der Entwicklung ballistischer, nuklear zu

bewaffnender Raketen gearbeitet habe. Zudem will die USA keine weiteren

Ausnahmen für Lieferungen von iranischem Erdöl gewähren.

• Russland

Anhaltender Konflikt zwischen den USA und der russischen Regierung u.a.

infolge der mutmasslich völkerrechtswidrigen russischen Annexion der Krim.

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Aktuelle Brennpunkte (II)

• Venezuela

Spannungen zwischen u.a. den USA und der sozialistischen Führung

Venezuelas und Ziel der Errichtung einer demokratisch gewählten

Regierung. Zentralbank von Venezuela sanktioniert.

• Nordkorea

Bedrohung durch die mutmassliche Existenz von Atom- bzw.

Massenvernichtungswaffen unter der Kontrolle des nordkoreanischen

Regimes.

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Tendenz: Immer mehr OFAC-sanktionierte Parteien

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Quelle: Gibson Dunn (www.gibsondunn.com); Basierend auf OFAC-Daten

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Charakteristika und Konsequenzen

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Charakteristika von Sanktionen

• Nie logisch

• Willkürlich

• Zeitkritisch

• Nicht antizipierbar

• Weitreichende Konsequenzen

• Breit gefächert

• Tiefgreifend

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Konsequenz von Sanktionen

• Inhalt der Sanktionen muss unmissverständlich verstanden werden

• Umfassende Kenntnisse der eigenen Bank, der Produkte und der Prozesse

• Schliessung von Kundenbeziehungen, Aufsetzung von Sperrungen und

Segregation, Abschaffung von Produkten/Dienstleistungen etc.

• Verfahren, Bussen, Lizenzentzug, Sanktionierung, Verlust von

Korrespondenzbankbeziehungen

• Reputations- und Gewährsverlust

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Geldbussen-Trendbarometer

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Pflichten aus der Sanctions Compliance

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Pflichten aus der Sanctions Compliance (I)

• Überprüfung von Namen natürlicher und juristischer Personen (Name-

Matching) sowie geographischer Merkmale

• Kundenstamm (Vertragspartner, Bevollmächtigte, wB, Kontrollinhaber)

• Transaktionen (Absender/Empfänger und deren Banken, Mitteilungstext)

• Berücksichtigung sektoraler Sanktionen

• U.a. keine Trade Finance Aktivität in sanktionierten Branchen

(Deep Sea, etc.)

• Implementierung von Rules für den Zahlungsverkehr

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Pflichten aus der Sanctions Compliance (II)

• Wertschriftenmanagement, Trade Finance, Finanzierungen

• Eruierung sanktionierter ISIN und Unterbindung des Handels sowie

Separierung der Titel in den Depots sowie der Corporate Actions

• Garantien/Akkreditive auf Sanctions prüfen (Schiffe/Häfen, Güter, Parteien

inkl. Banken)

• Keine Finanzierung von Firmen, welche sektoralen Sanktionen unterliegen

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Trigger im Daily Business

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Trigger aus der NaMa-Prüfung (I)

• Personen

• Firmen

• Organisationen

• Schiffe

• (Luxus-)Güter

• Länder

• See- und Flughäfen

• Stich-/Schlagwörter

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Trigger aus der NaMa-Prüfung (II)

XX

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Quelle: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20161091/index.html

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Trigger aus dem Wertschriftenhandel

• ISIN

• Corporate Actions

• Black Friday April 06th, 2018!

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Trigger aus der Tätigkeit des Kunden

• Branche

• Güter

• Geographische Anwendung

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Luxusgüter

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Quelle: NZZ 27.02.2019

Foto: allianz / dpa (Fotomontage)

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Sanktions-Umgehung

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Bild: AP

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Der «Sanctions Black Friday»

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Freitag, 6.4.2018

Ist die Schweiz

betroffen?

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Schlagzeilen in der Schweizer Presse ab 7.4.2018 - Schweiz betroffen

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Die grosse Überraschung

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Quelle: Tages-Anzeiger

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Ringfencing von USP

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Ringfencing von USP im Senior Management der Bank

• Von den USA wird insb. das Verhalten einer US-Person (USP) sowie von

nicht-US-Personen (non-USP) unter den Sanktionsmassnahmen geregelt.

• So ist es (dies jeweils ungeachtet des Aufenthaltsortes) jeder USP verboten,

eine durch die US-Gesetzgebung verbotene Transaktion…

• zu bewilligen,

• zu finanzieren,

• zu ermöglichen oder

• zu garantieren.

• Dies bedingt, dass Schweizer Banken, mind. in GL/VR, USP eruieren sollten,

um diese vor Geschäftsentscheidungen (gegen US-Recht) abzuschirmen.

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Terrorismusfinanzierung

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Der Begriff des Terrorismus

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«Je gewaltsamer jemand das Verbrechen und

den Terror bekämpfen will, desto größer die

Wahrscheinlichkeit, dass er an den Ursachen

von deren Entstehung beteiligt ist.»

Zitat von Gerald Dunkl (*1959), österreichischer Psychologe

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«Des Einen Terrorist ist des Anderen

Freiheitskämpfer.»

Zitat von ex-US-Präsident Ronald Reagan (†2004)

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Gedanken zum Begriff des Terrorismus

• Unterscheidung von Terror und Terrorismus

• Erscheinungsformen* (sozialrevolutionär, ethnisch-nationalistisch, religiös,

vigilantistisch, symbiotisch) *) Peter Waldmann: Terrorismus. In: Dieter Nohlen (Hg.), Kleines Lexikon der Politik, München: C.H. Beck, 2001, S. 514-518.

• Sind Freiheitskämpfer Terroristen und heiligt der Zweck die Mittel?

• Selbstmordterrorismus & low cost terrorism (strategy of death by a 1000 cuts)

• Dschihad-Reisende und -Rückkehrer (Kämpfer, Begleitende, Unterstützende)

• Finanzierung mit u.U. legalen Mitteln, aber mit illegaler Absicht

• Azeton, Wasserstoffperoxid und Nitrate aus dem Ladenregal

• Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 GwG / Art. 260quinquies Abs. 1 StGB

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Akteure und Vorbereitung

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Akteure

• Terrornetzwerke (national, international)

• Propagandisten (Anwerber – vor Ort, über Social Media, etc.)

• Radikalisierer (Prediger, Aufhetzer, etc.)

• Ausbilder (Terrorcamps, Bombenbauer, etc.)

• Unterstützer (u.a. finanzieller, materieller, personeller Form)

• Lone Wolves (u.a. als Selbstmordattentäter)

• Foreign terrorist fighters (FTFs) und Dschihad-Rückkehrer

• Waffenlieferanten (Händler, Zulieferer, Schwarzmarkt, etc.)

• Logistiker (Transporte, Nachschub, Plattformen, etc.)

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Täter-Typologien (Quelle: Bundesanwaltschaft)

• Kein einheitliches Profil

• Für die Radikalisierung genügt oft ein kurzer Zeitraum

• Anwerbung im Internet, Sport-/Religionszentren sowie durch persönlichen

Kontakt

• 18-30jährig, 90% Männer und 10% Frauen, ca. 30% Konvertiten

• Regional grosse Unterschiede

• Oft kein Bezug zu Kleinkriminalität

• Stets ein entscheidender «geistiger Brandstifter» involviert

• Oft Verwendung von Kleinkrediten und Transport von Bargeld

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«Wenn ihr euch (..) allein mit einem

Ungläubigen (…) befindet, dann (…)

zertrümmert ihm den Schädel. Tötet ihn (…),

fahrt ihn um mit eurem Auto, (…), erwürgt ihn,

vergiftet ihn»

Ausschnitte aus einem Aufruf vom September 2014, welcher gemäss welt.de mutmasslich Abu Mohammed al-

Adnani, bekannt als ehemaliger Sprecher des IS, zugeschrieben wird (†2016)

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Beliebtes Vorgehen bei der Vorbereitung eines Anschlags im Vorfeld

• Missbrauch von Finanz- und Zahlungsverkehrsdienstleistern (Banken,

Money-Transmitter, Hawala, etc.)

• Bestechung von Amtsträgern (Zollbeamte, Sicherheitsdienste, etc.)

• Verwendung von Pass-/Dokumentenfälschern (Einreisedokumente, Visa, etc.)

• Missbrauch von Spenden- und Sportorganisationen (Sammler, Charity, etc. /

u.a. Kampfsport)

• Verwendung von Kommunikationsinstrumenten (Social Media,

Telekommunikation, Chat-Foren, etc.)

• Missbrauch von Reiseveranstaltern (Flugreisen, Transfer, Grenzübertritte,

Guides, etc.)Seminar "Geldwäscherei, Sanktionen & VSB" / © Heather Schmidli und André Blum / Mai 2019 / 20190426_V01.08 40

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Herkunft und Verwendung der Vermögenswerte – unterschiedlicher Fokus

• Wo endet die Sorgfaltspflicht des Finanzintermediärs?

• Wie weit/tief muss die Verwendung der Gelder abgeklärt werden?

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Transaktion

Einflussbereich Absender Einflussbereich Empfänger

Herkunft der

Gelder?

Verwendung

der Gelder?

Vergangenheit Zukunft

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Dschihadisten-Monitoring

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TETRA CASE (Quelle: fedpol)

• Nachrichtendienst des Bundes (NDB)

• Bundesanwaltschaft (BA)

• Kantonspolizeien

• Fedpol

• u.a.

• Wöchentliche Sitzungen

• Besprechung der aktuellen Dschihadisten-Fälle

• Anwendung der Intelligence-Led Policing-Methode

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ründer

Quelle: Jahresbericht fedpol 2018

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Intelligence-Led Policing-Methode (Quelle: fedpol)

• Verknüpfung aktueller Ermittlungsdaten mit jenen anderer/früherer Fälle

• Erkennung potenzieller Verbindungen zwischen involvierten Personen

• Abklärung eines Bezugs zur Dschihadisten-Szene

• Eruierung weiterer Sicherheitsrisiken

• Identifizierung krimineller Netzwerke

• Interaktionen zwischen Protagonisten

• Ergänzung mit Info-Austausch EUROPOL

• Beizug von Verbindungsoffizieren

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Quelle: Jahresbericht fedpol 2018

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Die Interventions-Kette (Quelle: fedpol)

• Zyklus der schleichenden Radikalisierung über die Ermittlung, Anklage,

versuchter Reintegration, allenfalls Ausweisung oder anderer Massnahmen.

• Pro Phase sind unterschiedliche Behörden und Stellen zuständig und für jede

Situation sind entsprechende Instrumente vorgesehen.

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Quelle: Dritter TETRA-Bericht, Massnahmen der Schweiz zur Bekämpfung des dschihadistisch motivierten Terrorismus, 2017

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Terrorismus-Vorlage 18.071

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Vorlage in der parlamentarischen Beratung / Inhalte

• Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur

Verhütung des Terrorismus mit dem Zusatzprotokoll und Verstärkung des

strafrechtl. Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität

• Neuer Artikel 260sexies: Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf

eine terroristische Straftat

• Anwerbung für Begehung oder Teilnahme

• Sich anleiten lassen für die Herstellung oder den Gebrauch von Waffen,

Sprengstoffen, radioaktiven Materialien oder giftigen Gasen

• Tätigen einer grenzüberschreitenden Reise oder deren Finanzierung bzw.

zur Verfügung Stellung von Vermögenswerten für eine solche ReiseSeminar "Geldwäscherei, Sanktionen & VSB" / © Heather Schmidli und André Blum / Mai 2019 / 20190426_V01.08 47

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Vorlage in der parlamentarischen Beratung / Stand der Dinge

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Quelle: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20180071

Noch nicht behandelt.

Mit einem Inkrafttreten ist

wohl erst 2021 zu rechnen.

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Die nachfolgenden Ausführungen sind

teilweise diesem Bericht entnommen.

Bericht über das Vernehmlassungsverfahren

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Quelle: https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/sicherheit/gesetzgebung/terrorismus-europarat/ve-ber-d.pdf

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Revision StGB / Art. 260ter angepasst: Erweiterung auf Terrorismus

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Revision StGB / Die «kriminelle (und terroristische) Organisation»

• Fehlende allgemeine Terrorismusnorm im internationalen Strafrecht

• Keine Legaldefinition (bloss generell-abstrakt umschrieben) und keine Liste

mit verbotenen Terrororganisationen im Gesetz (wer würde für das Verbieten

einer Terrororganisation zuständig sein?)

• Streichung des Geheimhaltungskriteriums über Mitglieder und Aufbau und

Wegfall der «verbrecherischen» Tätigkeit kann zu einem zu weiten

Anwendungsbereich führen

• Im Kontext Bestrafung von Verhaltensweisen, welche selbst keine Terrorakte

per se darstellen

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Revision StGB / Art. 260sexies neu: Strafbare Vorbereitungshandlungen

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Quelle: https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/sicherheit/gesetzgebung/terrorismus-europarat/ve-ber-d.pdf

Vorsatzdelikt

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Revision StGB / Strafbare Vorbereitungshandlungen

• Neu einzuführende Strafnorm

• Vorverlagerung der Strafbarkeit

• Neutrale Handlungen werden strafbar (Konnex zu terroristischen Handlung

wird gefordert)

• Konflikt mit Art. 14 StGB (rechtmässige Handlungen unter Strafe gestellt)

• Nur wesentliches und zielgerichtetes Anwerben im Hinblick auf konkreten

Terrorakt sollte strafbar sein

• Auch alleine handelnde Täter erfasst

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Offene Fragen und Gedanken

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• Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen die Vorlage grösstenteils, äussern

sich zu einigen Punkten teilweise auch kritisch und schlagen Präzisierungen

und Ergänzungen vor.

• Wie geht es nach der Vernehmlassung nun weiter bzw. wann ist die

parlamentarische Beratung?

• Wann tritt insbesondere das revidierte StGB in Kraft?

• Welche Massnahmen müssen in der Praxis getroffen werden und wie gross

wird der Aufwand für die Finanzintermediäre sein (Vortat zu Geldwäscherei)?

• Wird die Bank zur Polizistin? Strafbarkeit der Bank?

• Sicherheitsgewinn auf Kosten der Einschränkung von Grundrechten?

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Bitte beachten Sie:

Der Inhalt dieser Präsentation (inkl. der mündlichen Erläuterung) basiert auf

öffentlichen Quellen, Lehrmeinungen und persönlichen Erfahrungen der

Referenten. Wo immer möglich, werden die Autoren und Urheber ausgewiesen.

Es handelt sich um Ratschläge, welche nach bestem Wissen und Gewissen

zusammengestellt wurden und keinen Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit

und Aktualität erheben. Die Präsentation ist in keiner Weise als Rechtsberatung

seitens der Referenten oder der LGT Bank (Schweiz) AG und der PostFinance

AG zu verstehen. Im Weiteren sollen keine Rückschlüsse auf tatsächliche

Geschäftsvorgänge gezogen werden.

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Zusätzliche Slides zum Geschäft 18.071

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Terrorismus und org. Kriminalität – Übereinkommen des Europarates

• Das Geschäft ist online unter: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-

curia-vista/geschaeft?AffairId=20180071

• Die nachfolgenden Inhalte sind der Botschaft des Bundesrates entnommen.

Online unter: https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2018/6427.pdf

Seminar "Geldwäscherei, Sanktionen & VSB" / © Heather Schmidli und André Blum / Mai 2019 / 20190426_V01.08 58

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Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung

(…) Zu berücksichtigen ist dabei aber auch der Umstand, dass es sich bereits

bei der geltenden Strafbestimmung von Artikel 260ter StGB um einen

sogenannten Vorfeld-Tatbestand handelt, mit welchem eine ausgeweitete

Strafbarkeit geschaffen worden ist. Strafbar ist schon die blosse Beteiligung des

Täters oder der Täterin an einer Organisation oder eine Unterstützung

derselben, ohne dass irgendein Zusammenhang mit einer innerhalb der

Organisation begangenen Straftat besteht. Bestraft wird mithin auch ein, isoliert

betrachtet, an sich legales Verhalten. (…)

Seminar "Geldwäscherei, Sanktionen & VSB" / © Heather Schmidli und André Blum / Mai 2019 / 20190426_V01.08 59

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Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung

(…) Auch wer sich nicht an einer kriminellen Organisation beteiligt, kann sich

gleichwohl strafbar machen, wenn er oder sie, quasi als Aussenstehender oder

Aussenstehende, die Organisation unterstützt. Als Unterstützung gilt jeder

massgebliche Beitrag zur Stärkung der Organisation, jedoch muss auch hier

kein Tatbeitrag zu einem konkreten Delikt nachgewiesen werden. Die

Unterstützung kann auch in einer für sich betrachtet legalen Tätigkeit bestehen.

(…)

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Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung

(…) einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten

der kriminellen Organisation. Darunter können das Liefern von Waffen an eine

terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von

Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen fallen. Der subjektive

Tatbestand verlangt, dass die unterstützende Person weiss oder zumindest in

Kauf nimmt, dass ihr Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der

kriminellen Organisation dienen könnte. Es ist hingegen nicht erforderlich, einen

kausalen Zusammenhang zwischen der Unterstützungshandlung und einem

konkreten Delikt nachzuweisen. (…)

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Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung

(…) befand das Bundesgericht in jüngerer Zeit, dass das Bereitstellen von

Websites zur Unterstützung der Propaganda einer terroristischen Organisation

oder die Bewirtschaftung von Internetforen im Zusammenhang mit

Dschihadistennetzwerken als Unterstützungshandlungen im Sinne von Artikel

260ter StGB einzustufen sind. Aus dieser Auslegung des Unterstützungsbegriffs

kann abgeleitet werden, dass Artikel 260ter StGB auf jegliche Handlung

anwendbar ist, mit der das Gefährdungspotenzial der Organisation erhöht

werden kann. (…)

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Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung

(…) Dabei ist weiterhin erforderlich, dass die Unterstützungshandlung geeignet

sein muss, das Gefährdungspotenzial der Organisation relevant zu erhöhen.

Der Unterstützung von Einzelpersonen aus humanitären Motiven kommt diese

Eignung nicht zu. Nach wie vor straflos bleiben auch die Unterstützung einer

Organisation in Unkenntnis ihrer verbrecherischen Ausrichtung oder eine

Aktivität zugunsten einer an der Organisation beteiligten Person ohne Bezug zur

Tätigkeit der Organisation. (…)

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Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung

(…) Als Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne des Gesetzes ist

die Eingliederung in diese, gefolgt von einem Tätigwerden, zu verstehen. Diese

Tätigkeit muss jedoch nicht in einer illegalen Aktion bestehen. Auch legale

Handlungen, zum Beispiel das Zurverfügungstellen von Material oder

Räumlichkeiten oder andere Dienstleistungen, können als entsprechende

Tätigkeiten eingestuft werden. (…) An einer kriminellen Organisation sei

demnach nicht nur beteiligt, wer ihrem harten Kern angehöre. Auch wer zu

ihrem erweiterten Kreis gehöre und längerfristig bereit sei, die ihm erteilten

Befehle zu befolgen, sei beteiligt. Dies gelte unabhängig von seiner formellen

Stellung in der Organisation. (…)

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Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung

(…) hat das Bundesstrafgericht am 15. Juli 2016, bestätigt durch das

Bundesgericht am 22. Februar 2017, im Fall eines verhinderten Dschihad-

Reisenden, der am Flughafen Zürich vor seinem Abflug nach Istanbul verhaftet

werden konnte, dessen Verhalten als unterstützend respektive fördernd

eingestuft, ihn wegen Verstosses gegen das Bundesgesetzes gegen die

Gruppierungen Al-Qaïda und IS sowie verwandte Organisationen schuldig

gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe, verbunden mit einer

Bewährungshilfe, verurteilt. (…)

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Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung

(…) Für die Umschreibung des

terroristischen Zwecks der Organisation

kann auf die bewährte Formulierung im

Rahmen der Strafnorm gegen die

Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies

StGB) zurückgegriffen werden. (…) Es

besteht das Risiko, dass eine Organisation,

die nicht als Anwendungsfall einer

Bestimmung explizit genannt wird, eher als

nicht unter die Strafnorm fallend betrachtet

werden könnte. (…)Seminar "Geldwäscherei, Sanktionen & VSB" / © Heather Schmidli und André Blum / Mai 2019 / 20190426_V01.08 66

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Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung

(…) Demnach fällt ebenfalls unter Schweizer Recht, wer die Tat im Ausland

begeht, wenn die kriminelle oder terroristische Organisation ihre

verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder

auszuüben beabsichtigt. (…) Strafbar ist folglich nach wir vor auch der

Schweizer oder die Schweizerin, der oder die im Ausland eine solche

Organisation unterstützt, auch wenn diese nicht beabsichtigt, eine Aktivität in der

Schweiz zu entfalten. (…)

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Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung

(…) Es ist ein zentrales Anliegen des Bundesrates, dass humanitäre

Organisationen und Hilfswerke ihre Dienste auch in Zukunft erbringen und damit

die verwundbarsten und schwächsten Mitglieder der Gesellschaft in Konflikt-

und Krisengebieten unterstützen und schützen können. Die vorliegenden

gesetzgeberischen Vorschläge stehen diesem Anliegen nicht entgegen, im

Gegenteil: Sowohl in internationalen wie auch in nicht internationalen

Konfliktsituationen entspricht es der Tradition der Schweiz als Depositarstaat der

Genfer Konventionen, dass die Verminderung menschlicher Not oberste Priorität

besitzt. (…)

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Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung

(…) soll die neutrale, unvoreingenommene und von machtpolitischen

Erwägungen unabhängige Hilfe an die Opfer von Konflikten auch nach

Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen gegen terroristische Organisationen

und organisierte Kriminalität weiterhin möglich und nicht mit Strafe bedroht sein.

Organisationen und ihre Vertreter und Vertreterinnen, zum Beispiel das

Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die gemäss den erwähnten

Grundsätzen und in Übereinstimmung mit den in bewaffneten Konflikten

anwendbaren Regeln des Völkerrechts ihre Tätigkeit ausüben, sollen nicht unter

die entsprechenden Straftatbestände fallen. (…) Fortsetzung auf nächster Folie

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Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung

(…) Es handelt sich vielmehr um rechtmässige, durch die schweizerische

Gesetzgebung erlaubte oder gebotene Handlungen. Diese Einschätzung gilt

selbst dann, wenn – zumindest indirekt und im Endeffekt – eine mit der

humanitären Tätigkeit einhergehende Stärkung einer verbotenen oder

geächteten Organisation oder Gruppierung nicht ausgeschlossen werden kann.

(…) Diese Position folgt der Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung

vom 18. September 2015, die besagt, dass die humanitäre Tätigkeit (Hilfe und

Schutz) von der Terrorismusbekämpfung unangetastet bleibt. (…)

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Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung

(…) wird daher vorgeschlagen, in den Bereichen der Ausbildung und der

Rekrutierung für Terrorismus eine neue Strafbestimmung einzuführen. Ebenso

wird die Einführung einer Bestimmung gegen das terroristisch motivierte Reisen,

einschliesslich dessen Finanzierung, Organisation und Anwerbung hierfür,

vorgeschlagen. Damit sollen bestehende Lücken des strafrechtlichen

Dispositivs, das auch terroristische Vorbereitungshandlungen ohne Konnex zu

Organisationen wie Al-Qaïda oder Islamischer Staat abdecken soll, geschlossen

werden. (…) in gewissen Teilbereichen zu einer Ausweitung der Strafbarkeit.

(…)

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Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung

(…) Die Gesetzgebung soll für den Einzelnen oder die Einzelne im Bereich von

Handlungen im Vorfeld von terroristischen Akten klar erkennbar machen, welche

Verhaltensweisen mit Strafe bedroht werden, sobald sie über das Potenzial

verfügen, zu einer terroristischen Straftat zu führen. (…) Die systematische

Einordnung der neuen Strafbestimmung von Artikel 260sexies E-StGB erfolgt

unter dem Titel der Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden,

wo sich bereits die Regelungen gegen kriminelle Organisationen und die

Terrorismusfinanzierung finden. Die Bestimmung ist als Verbrechenstatbestand

mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

ausgestaltet, womit sie als Vortat zu Geldwäscherei gilt. (…)

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Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung

(…) bestraft das Anwerben für die Begehung oder Teilnahme an einer

terroristischen Straftat. Als Anwerben gilt das aktive Vorgehen im Bestreben,

eine oder mehrere bestimmbare Personen für eine Angelegenheit zu gewinnen

und zu einer entsprechenden Tätigkeit zu bewegen. Nicht notwendig für die

Strafbarkeit ist, dass die Anwerbung in einem formalisierten oder hierfür

strukturierten Rahmen vorgenommen wird. Ebenso wenig wird vorausgesetzt,

dass die anwerbende Person selber an einer terroristischen Organisation oder

an der Vorbereitung eines konkreten Terrorakts beteiligt ist (…) Anwerben kann

direkt, im persönlichen Kontakt, oder auf andere Weise, beispielsweise via

soziale Medien und Internet, geschehen. (…)

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Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung

(…) In subjektiver Hinsicht muss die Anwerbung im Hinblick auf die Verübung

einer terroristischen Straftat geschehen. Artikel 260sexies ist ein Vorsatzdelikt. Der

Täter muss zumindest mit dem entsprechenden Eventualvorsatz handeln, das

heisst die Folge seines Handelns ernsthaft für möglich halten und sie zugleich

billigend in Kauf nehmen. (…) Der Bundesrat sieht an dieser Stelle davon ab,

auch die Kriminalisierung des Sichanwerben-Lassens vorzuschlagen. (…) Der

blosse innere Entschluss des oder der Angeworbenen, sich auf eine

entsprechende Tätigkeit einzulassen, ist kaum greifbar und entsprechend nur

schwer nachzuweisen. (…) Fortsetzung auf nächster Folie

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Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung

(…) Strafbarkeit tritt jedoch bereits unter geltendem Recht ein, sobald der oder

die Angeworbene Vorkehrungen dazu trifft, eine Straftat vorzubereiten oder er

oder sie sich an einer entsprechenden Organisation beteiligt oder diese

unterstützt. (…) betrifft die terroristische Ausbildung und bestraft eine Person,

die sich im Hinblick auf die Begehung eines Terrorakts anleiten lässt oder

jemanden anleitet. (…) an sich vorgelagerte Teilnahmehandlung (…) zu einem

eigenständigen Delikt erhoben. (…) Das Anleiten respektive das Sich-anleiten-

Lassen muss sich gemäss Gesetzestext auf die Herstellung oder auf den

Gebrauch von Waffen, Sprengstoffen, radioaktiven Materialien, giftigen Gasen

oder von anderen Vorrichtungen oder gefährlichen Stoffen richten. (…)

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Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung

(…) muss die Tathandlung in subjektiver Hinsicht im Hinblick auf die Verübung

einer terroristischen Straftat geschehen. Der Täter oder die Täterin muss

zumindest mit dem entsprechenden Eventualvorsatz handeln, die erworbenen

Fähigkeiten später für terroristische Zwecke einzusetzen. (…) wird bestraft, wer

eine grenzüberschreitende Reise unternimmt, um eine terroristische Straftat zu

begehen, sich daran zu beteiligen oder sich dafür ausbilden zu lassen. (…)

hängt die Strafbarkeit, in subjektiver Hinsicht, davon ab, ob der Täter oder die

Täterin seine Handlung im Hinblick auf die Verübung einer terroristischen

Straftat ausführt. Es ist in diesem Zusammenhang für die Vollendung des Delikts

nicht notwendig, dass die betreffende Person an ihrem Bestimmungsort

ankommt. Der Antritt der Reise kann bereits genügen. (…)Seminar "Geldwäscherei, Sanktionen & VSB" / © Heather Schmidli und André Blum / Mai 2019 / 20190426_V01.08 76

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Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung

(…) Strafbar gemäss Absatz 2 der neuen Bestimmung ist in Übereinstimmung

mit den internationalen Verpflichtungen bei der Bekämpfung von Terrorismus

auch, wer eine solche Reise – in Kenntnis oder unter Inkaufnahme der

deliktischen Zielsetzung – vorsätzlich finanziert, organisiert oder dafür anwirbt.

Nach Artikel 5 des Zusatzprotokolls muss durch die Strafbestimmung

ausserdem nicht nur das Zurverfügungstellen von Vermögenswerten unter

Strafe gestellt werden, sondern auch das Sammeln solcher Vermögenswerte.

(…)

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Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung

(…) Durch den Straftatbestand der Finanzierung des Terrorismus wird der

Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs auf ein Verhalten im Vorfeld der

eigentlichen Straftat ausgedehnt. Entsprechend müssen strengere

Anforderungen an die subjektive Seite der Straftat gestellt werden. (…) geltende

schweizerische Strafrecht kennt keine generelle, spezifische Strafnorm gegen

Terrorakte. Trotzdem umfassen seine Strafbestimmungen auch alle terroristisch

motivierten Handlungen und bedrohen diese ausnahmslos mit schweren

Strafen. (…) Einführung einer generellen Terrorismus-Strafnorm (…) Wichtiger

ist die Einführung der in dieser Vorlage vorgeschlagenen Straftatbestände, die

bereits im Vorfeld eines konkreten terroristischen Delikts wirksam werden (…)

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Erläuterungen zur revidierten Strafbestimmung

(…) Vom geltenden Recht werden bereits heute die Aufforderung zu Gewalt, die

Anstiftung zu einer Straftat oder die Vorbereitungshandlungen zu spezifischen

Delikten sowie die Unterstützung (im weiten Sinne) einer terroristischen

(kriminellen) Organisation erfasst. Weiter bestrafen die Gesetzgebung gegen die

Gruppierungen Al-Qaïda und IS sowie verwandte Organisationen sowie das

Nachrichtendienstgesetz jede Unterstützung und Organisation von

Propagandaaktionen zugunsten der erfassten Gruppierungen und

Organisationen. (…)

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