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Aktenzeichen Auflage Ansprechpartner/-in Telefon/Fax S 2233 A - St 31 1/St 31 5 B 3 c

Herr Müller/Frau Sorg

(0261) 4932- 36703 36698

Rundverfügung

Einkommensbesteuerung der nicht Buch führenden Landwirte; hier: Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 2012/2013

Anlage: - 1 -

Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines

1.1 Betriebseinnahmen

1.2 Betriebsausgaben

1.2.1 Sachliche Bebauungskosten

1.2.1.1 Kostenarten

1.2.1.1.1 Absetzungen für Abnutzung für Wirtschaftsgüter, die der Bebauung dienen

1.2.1.1.2 Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter

1.2.1.1.3 Ermittlung des Restbuchwertes zum Beginn des Wirtschaftsjahres 1997/98

1.2.1.1.4 Nachweis der Anschaffung und Herstellung von Wirtschaftsgütern aus abgelaufenen

Wirtschaftsjahren

1.2.1.1.5 Ansatz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

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1.2.1.1.6 Nachweis von Rebanpflanzungen

1.2.1.2 Maßgebende Weinbergsfläche

1.2.1.3 Zur Anwendung der Richtbeträge

1.2.2 Ausbaukosten

1.2.2.1 Kostenarten

1.2.2.2 Richtbeträge je Liter erzeugten Mostes oder Weines

1.2.2.3 Wirtschaftsgüter, die neben dem Ausbau auch anderen Betriebsbereichen dienen

1.2.2.4 Zur Anwendung der Richtbeträge

1.2.3 Sonstige Kosten

2 Gewinnermittlung durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebs-

ausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG)

3 Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (§ 162 AO)

4 Gewinnermittlung nach § 13a EStG

4.1 Anwendungsvoraussetzungen

4.2 Pauschalierter Gewinnzuschlag

4.3 Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG auf eine anderweitige Gewinnermittlung

5 Wechsel der Gewinnermittlungsart

5.1 Ermittlung eines Übergangsgewinns

5.2 Ermittlung der Weinbestände beim Übergang

6 Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau

6.1 Grundsätze

6.2 Hinweise

7 Vordruck „Anlage Weinbau“

7.1 Abgabe der Anlage Weinbau und Anlage EÜR

7.2 Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen

8 Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG und Sonder-AfA nach § 7g

Abs. 5 EStG

8.1 Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen bei Rebanlagen

9 Pacht- und Bewirtschaftungsverträge im Weinbau

9.1 Abgrenzung der land- und forstwirtschaftlichen von der gewerblichen Betätigung

9.2 Hinzuziehung zum Verfahren

10 Bewertung von entgeltlich erworbenem Grund und Boden mit Rebanlagen

10.1 Kaufpreisaufteilung bei Kauf von Rebflächen

10.2 Erwerb von bestocktem Grund und Boden und Kaufpreis für ein Wiederbepflan-

zungsrecht

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10.3 Zum Anschaffungszeitpunkt zeitnahe Rodung

10.4 Hinzuziehung zum Verfahren

11 Aufwendungen eines Kraftfahrzeugs im Betriebsvermögen eines Weinbaube-

triebs und privater Nutzungsanteil

12 Umsatzsteuer

12.1 Steuersatz

12.2 Umsätze von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten

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1 Allgemeines

Die Einkünfte aus der Bewirtschaftung von Weinbergsflächen gehören gem. § 13 Abs. 1

Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Bei Weinbaubetrieben, de-

ren Gewinn – entsprechend dem Regelfall – nicht nach § 13a Abs. 4 – 6 EStG ermittelt

wird, sind die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO zu schätzen, wenn dem Finanz-

amt aufgrund fehlender Buchführung bzw. Aufzeichnungen keine ausreichenden Unterla-

gen für die Feststellung des tatsächlichen Gewinns zur Verfügung gestellt werden.

1.1 Betriebseinnahmen

Werden die Betriebseinnahmen (vgl. Zeilen 11 – 28 der Anlage Weinbau) nicht oder un-

vollständig erklärt, sollten sie möglichst individuell – in Abhängigkeit von Erntemengen,

Qualitätsstufen und Vermarktungsart – ermittelt werden.

1.2 Betriebsausgaben

Die Betriebsausgaben werden für die Zwecke der Gewinnermittlung in folgende drei Arten

untergliedert:

Sachliche Bebauungskosten, die bis zum Transport der Trauben zur Kelter bzw. zur

Genossenschaft anfallen (siehe Tz. 1.2.1);

Kosten für den Ausbau, die Flaschenfüllung und –ausstattung bei selbstausbauenden

Winzern (siehe Tz. 1.2.2);

sonstige Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Weinbau stehen

(siehe Tz. 1.2.3).

1.2.1 Sachliche Bebauungskosten

In der beigefügten Anlage sind die für das Wirtschaftsjahr (Wj.) 2012/2013 gültigen Be-

bauungskostenrichtbeträge enthalten. Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Wirt-

schaftsgebäude, Maschinen und Geräte sowie Weinbergsanlagen werden von diesen Be-

trägen nicht erfasst. Deshalb sind die AfA und die Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EStG

für geringwertige Wirtschaftsgüter sowie die jährliche Minderung des Sammelpostens für

mittelwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2a EStG nur gegen Nachweis (Anlagenver-

zeichnis) zu berücksichtigen.

1.2.1.1 Kostenarten

Die sachlichen Bebauungskosten umfassen folgende Kostenarten:

– Düngung

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– Pflanzenschutz inkl. Spritzmittel aber ohne Aufwendungen für Hubschraubereinsatz

(siehe Tz. 1.2.3),

– Unterhalt von Wirtschaftsgebäuden, Maschinen und Geräten, Weinbergsanlagen

einschl. der Instandhaltungsaufwendungen bzw. Reparaturkosten (soweit diese nicht

zu den Ausbaukosten gehören; Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom

28.10.2008 – 3 K 2393/04, n. v.; siehe Tz. 1.2.2.1 und 1.2.2.3),

– Strom, Wasser, Kanalgebühren ohne Beregnungs- und Bewässerungskosten (siehe

Tz. 1.2.3),

– Treib- und Schmierstoffe,

– sonstiges (z. B. Porto, Telefon, Büromaterial, Arbeitskleidung),

– Grundsteuer,

– Betriebsversicherungen (ohne Hagelversicherung),

– Beiträge (z. B. Fremdenverkehrsbeitrag, Berufsgenossenschaft),

– Umsatzsteuer auf angeschaffte Anlagegüter, die der Bebauung dienen, weil Bemes-

sungsgrundlage für die AfA grundsätzlich die Nettoherstellungskosten sind )Urteil des

Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.10.2008 – 3 K 2393/04, n. v.).

Enthält die Anlage Weinbau hierzu keine Angaben (vgl. Zeilen 31 – 39), sind die sach-

lichen Kosten der Bebauung i. d. R. grundsätzlich (siehe Tz. 1.2.1.3) mit dem für das je-

weilige Weinbaugebiet geltenden Bebauungskostenrichtbetrag (vgl. Anlage 1, Spalte 3)

zu schätzen, weil derartige Ausgaben im Weinbau stets anfallen.

Der Land- und Forstwirt ist bei der Inanspruchnahme des Bebauungskostenrichtbetrages

nicht an die Behandlung im vorhergehenden Wj. gebunden. Zu Fällen, in denen der Land-

und Forstwirt wiederholt in nachfolgenden Wj. zwischen dem Ansatz des Bebauungskos-

tenrichtbetrages und dem Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen für die Bebauung

wechselt, siehe Tz. 1.2.1.3.

1.2.1.1.1 Absetzungen für Abnutzung für Wirtschaftsgüter, die der Bebauung dienen

AfA von Wirtschaftsgebäuden, Maschinen und Geräten sowie von Weinbergsanlagen ge-

hören ebenfalls zu den sachlichen Bebauungskosten (vgl. Zeile 39 der Anlage Weinbau).

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben jedoch beschlossen,

den Bebauungskostenrichtbetrag für die sachlichen Bebauungskosten ab dem Wirt-

schaftsjahr 1997/98 ohne diese AfA auszuweisen. Deshalb sind die AfA und die Aufwen-

dungen nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter sowie die jährliche Min-

derung des Sammelpostens für mittelwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2a EStG nur

noch gegen Nachweis (Anlagenverzeichnis) zu berücksichtigen. Für die Inanspruchnah-

me der AfA reicht es grundsätzlich aus, wenn im Anlagenverzeichnis folgende Angaben

gemacht werden:

– Genaue Bezeichnung des Wirtschaftsguts,

– Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt,

– Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ggf. mit einem entsprechenden Hinweis, so-

fern es sich um geschätzte Beträge handelt),

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– Nutzungsdauer lt. amtl. AfA-Tabelle zum Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt,

– Buchwert des Wirtschaftsgutes (ggf. unter Berücksichtigung geltend gemachter Son-

derabschreibungen, z. B. nach § 7g EStG oder § 76 EStDV 1990, und unter Beach-

tung von § 7a Abs. 9 EStG 1990); der Gewinnabzug nach § 78 EStDV ist jedoch hier-

bei nicht zu berücksichtigen,

– AfA im Wirtschaftsjahr,

– auf den Weinbau entfallender Teil der AfA.

Zur Neuregelung des § 6 Abs. 2 und 2a EStG für alle nach dem 31.12.2007 angeschaff-

ten, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter (= Nettoanschaffungs- oder Herstel-

lungskosten oder Einlagewert von nicht mehr als 150 € [§ 6 Abs. 2 EStG], oder Nettoan-

schaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert von mehr als 150 € aber nicht

mehr als 1.000 € [§ 6 Abs. 2a EStG]), siehe das BMF-Schreiben vom 30.09.2010, BStBl I

S. 755 und die Rdvfg. vom 14.08.2008 – S 2230 A – St 31 1 – Tz. 4.2 ff.

Für nach dem 31.12.2009 angeschaffte oder hergestellte selbständig nutzbare beweg-

liche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskos-

ten nicht mehr als 410 € betragen, können alternativ zur Sammelpostenmethode die Auf-

wendungen im Wj. des Zugangs in vollem Umfang als sofort abzugsfähige Betriebsaus-

gaben berücksichtigt werden (§ 6 Abs. 2 in der Fassung des Wachstumsbeschleuni-

gungsgesetzes vom 22.12.2009, BStBl 2010 I S. 2; siehe BMF-Schreiben vom

30.09.2010, BStBl I S. 755). Insoweit wurde die für die Anschaffung oder Herstellung von

derartigen Wirtschaftsgütern vor dem 01.01.2008 gültige Rechtslage wieder hergestellt.

Für die im Wj. 2009/2010 (= Übergangsjahr) angeschafften oder hergestellten Wirt-

schaftsgüter ist sowohl die vorerwähnte Neuregelung ab dem 01.01.2008 als auch die ab

dem 01.01.2010 zu beachten (BMF-Schreiben vom 30.09.2010, BStBl I S. 755, Tz. 28

i. V. m. 26 und 27). Das Wahlrecht zur Sammelpostenbildung (= sog. zweites Wahlrecht)

kann für alle im Wj 2009/2010 betroffenen vorerwähnten Wirtschaftsgüter nur einheitlich

ausgeübt werden. Der Sammelposten umfasst auch in diesem Wj. alle von dem entspre-

chenden Antrag erfassten Wirtschaftsgüter einheitlich (BMF-Schreiben vom 30.09.2010,

BStBl I S. 755, Tz. 28).

1.2.1.1.2 Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter

Für nach dem 31.12.1988 im Weinbau und Weinhandel angeschaffte oder hergestellte

Wirtschaftsgüter ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer lt. amtlicher AfA-Tabelle lt.

BMF-Schreiben vom 06.12.1991, BStBl 1992 I S. 3, maßgebend. Die mit BMF-Schreiben

vom 15.12.2000, BStBl I S. 1532, veröffentlichte Abschreibungstabelle für die allgemein

verwendbaren Anlagegüter, die nach dem 31.12.2000 angeschafft wurden, ist nur an-

wendbar, wenn in der jeweiligen Branchentabelle (hier: Weinbau und Weinhandel) kein

entsprechendes Wirtschaftsgut enthalten ist. Sind Wirtschaftsgüter sowohl in der vorge-

nannten Branchentabelle als auch in der Abschreibungstabelle für die allgemein ver-

wendbaren Anlagegüter aufgeführt, gilt immer die Branchentabelle, obwohl sie – im Ge-

gensatz zur Branchentabelle – mit dem o. a. BMF-Schreiben vom 15.12.2000 aktualisiert

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wurde. Die Nutzungsdauer beispielsweise von Schleppern beträgt hiernach – abweichend

von der allgemeinen Abschreibungstabelle – weiterhin 8 Jahre.

Es bestehen keine Bedenken, bei Land- und Forstwirten, die in den abgelaufenen Wj. Be-

bauungskostenrichtbeträge einschl. AfA-Hilfswerte in Anspruch genommen haben, für die

Ermittlung des Buchwertes für die der Bebauung dienenden Wirtschaftsgüter des Be-

triebsvermögens zum Beginn des Wj. 1997/98 diese AfA-Tabelle auch für vor dem

01.01.1989 angeschaffte Wirtschaftsgüter anzuwenden. Weil für Wirtschaftsgebäude von

Weinbau- und Weinhandelsbetrieben keine von der üblichen betriebsgewöhnlichen Nut-

zungsdauer von Gebäuden abweichende Nutzungsdauer festgestellt wurde, sind insoweit

§ 7 Abs. 4 EStG und (für auf Grund eines vor dem 01.01.1994 gestellten Bauantrages

hergestellte nicht Wohnzwecken dienende Gebäude) § 7 Abs. 5 EStG einschlägig.

Eine Rebanlage ist fertiggestellt im dritten Wj. nach dem Wj. der Anpflanzung (BMF-

Schreiben vom 17.09.90, BStBl I S. 420; ESt-Kartei: Karte 4 zu § 13 EStG); EStG). In der

Regel ist für eine solche Anlage eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren

anzunehmen.

Nach § 76 EStDV 1990 waren für dort näher bezeichnete Wirtschaftsgüter, die bis zum

Ende des Wj. 1991/92 angeschafft oder hergestellt wurden, Sonderabschreibungen zu-

lässig. Sofern derartige Sonderabschreibungen vorgenommen wurden, ist für diese Wirt-

schaftsgüter nach § 76 Abs. 4 EStDV 1990 von einer höchstens 30-jährigen Nutzungs-

dauer auszugehen.

1.2.1.1.3 Ermittlung des Restbuchwertes zum Beginn des Wirtschaftsjahres 1997/98

Bei der Ermittlung des Buchwertes ist ferner zu beachten, dass die Bebauungskosten-

richtbeträge einschl. AfA-Hilfswerte unter Berücksichtigung der üblichen betriebsgewöhn-

lichen Nutzungsdauer die normale AfA enthielten.

Nach der Rdvfg. der OFD Koblenz vom 14.08.1952 - S 2144 A -St 21 a - (Abschnitt II.

Nr. 2) waren Aufwendungen zur Wiederanlage vorhandener Rebflächen unter dort näher

bezeichneten Umständen nicht zu aktivieren, sondern sofort abzugsfähige Be-

triebsausgaben (sog. planmäßiger nachhaltiger Umbau). Diese Regelung war letztmals

auf Rebflächen anzuwenden, bei denen die Jungpflanzen im Wj. 1980/81 gesetzt worden

sind. Aus Vereinfachungsgründen bitte ich davon auszugehen, dass die Aufwendungen

für die Wiederanlage von Rebflächen auch in den vorgenannten Zeiträumen grundsätzlich

nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt wurden, sofern nicht greifbare

Anhaltspunkte für eine anderweitige Sachbehandlung vorliegen.

Zum Umfang der Aktivierung von Rebanlagen, die aus Anlass eines Flurbereinigungs-

verfahrens wieder angelegt werden, siehe FM-Erlass vom 08.03.1989 - S 2230 A - 442 -;

ESt-Kartei: Karte 16 a zu § 13 EStG.

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1.2.1.1.4 Nachweis der Anschaffung und Herstellung von Wirtschaftsgütern aus ab-

gelaufenen Wirtschaftsjahren sowie der entstandenen Aufwendungen

Sofern der Land- und Forstwirt AfA aus der Anschaffung oder Herstellung von Wirt-

schaftsgütern aus Veranlagungszeiträumen vor dem Beginn des Wj. 1997/98 geltend

macht, können diese grundsätzlich nur berücksichtigt werden, soweit er die Anschaffung

oder Herstellung der Wirtschaftsgüter und die dabei entstandenen Aufwendungen nach-

weist.

Hierfür ist grundsätzlich die Vorlage der entsprechenden Belege erforderlich, sofern dies

nicht bereits in früheren Veranlagungszeiträumen erfolgte, z. B. zur Inanspruchnahme von

Sonderabschreibungen. Die Belegpflicht erstreckt sich auch auf die Anschaffung oder

Herstellung von Wirtschaftsgütern aus zurückliegenden Jahren, für die AfA geltend ge-

macht werden, weil die Nutzungsdauer nach der amtlichen AfA-Tabelle noch nicht ab-

gelaufen ist.

Der Nachweis über Rebanpflanzungen in zurückliegenden Wj. kann grundsätzlich durch

die EU-Weinbaukartei des jeweiligen Weinbaubetriebes erbracht werden. Diese Kartei ist

seit 1989 von jedem Bewirtschafter von Rebflächen zu führen und erfasst sämtliche im

jeweils maßgebenden Weinwirtschaftsjahr von ihm bewirtschafteten Rebflächen unab-

hängig von den hieran bestehenden Eigentumsverhältnissen. Weil diese Kartei aber nur

vom Bewirtschafter von Rebflächen in Bezug auf das jeweilige Weinwirtschaftsjahr erstellt

wird, kann hieraus nicht in allen Fällen abgeleitet werden, wer die Anschaffungs- oder

Herstellungskosten der jeweiligen Rebanlage tatsächlich getragen hat. Dies gilt insbeson-

dere soweit der Land- und Forstwirt nicht Hersteller der Rebanlage ist (z. B. entgeltlich

oder unentgeltlich überlassene Flächen oder bei Flächen im Miteigentum, soweit die Par-

zelle den übrigen Miteigentümern gehörte). Der Land- und Forstwirt sollte deshalb die von

ihm hergestellten Rebanlagen entsprechend den Eintragungen in der EU-Weinbaukartei

genau bezeichnen; sofern Rebanlagen von ihm angeschafft wurden, sind darüber hinaus

noch Angaben zu dem Zeitpunkt der Anschaffung und den Anschaffungskosten zu ma-

chen.

1.2.1.1.5 Ansatz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der vorerwähnten und der Bebauung

dienenden Wirtschaftsgüter nicht nachgewiesen, können deren (ursprüngliche) Anschaf-

fungs- oder Herstellungskosten geschätzt werden.

Bei der Schätzung der Herstellungskosten für die Errichtung von Rebanlagen, können

grundsätzlich folgende durchschnittlichen Materialaufwendungen einer Neuanlage

einschl. Jungfeld angehalten werden:

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Fertigstellung der

Rebanlage

Flach- u. Hanglage Steillage

DM/ha DM/ha

1975 – 1980 21.000 26.000

1981 – 1985 23.500 28.500

1986 – 1990 26.000 31.000

1991 – 1996 28.000 33.000

1997 – 2001 31.500 37.000

€/ha €/ha

2002 – 2005 16.500 19.500

2006 – 2008 19.500 23.500

Bei Zeilenbreiten über 2,40 m (in Spalte 12 der EU-Weinbaukartei 1998 werden solche

Flächen durch Eintragung einer „3“ gekennzeichnet) sind diese Werte um 30 % zu kürzen.

Steillagen sind bestockte Rebflächen mit einer Geländeneigung von mindestens 30 %.

Derartige Flächen sind im Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) der Katasterver-

waltung (= Liegenschaftskataster) entsprechend bzw. in Spalte 5 der EU-Weinbaukartei

1998 mit einem „S“ gekennzeichnet.

Soweit in den zurückliegenden Wj. von Weinbaubetrieben nur Bebauungskostenrichtbe-

träge in Anspruch genommen wurden, kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden,

dass neben den vorgenannten Materialaufwendungen keine aktivierungspflichtigen Lohn-

kosten angefallen sind. Sofern der Land- und Forstwirt neben den Richtbeträgen solche

Lohnkosten geltend macht, muss er diese nachweisen oder glaubhaft machen. Für das

Entstehen derartiger Aufwendungen trägt er die Feststellungslast.

Ich bitte darauf zu achten, dass Aufwendungen einschl. Lohnkosten für die Errichtung von

Rebanlagen nicht in den sachlichen Bebauungskosten enthalten sind und daneben noch

durch den Ansatz der geschätzten Herstellungskosten berücksichtigt werden. Beim An-

satz von Bebauungskostenrichtbeträgen scheidet eine solche doppelte Berücksichtigung

von vornherein aus. Werden die sachlichen Bebauungskosten vom Land- und Forstwirt

jedoch einzeln nachgewiesen, können hierbei erklärte hohe Unterhaltsaufwendungen für

Weinbergsanlagen einen Anhaltspunkt für eine nähere Überprüfung bieten.

Beim Ansatz von geschätzten Herstellungskosten für die Errichtung von Rebanlagen dürf-

ten die entsprechenden Aufwendungen nicht in den sofort abzugsfähigen Betriebsausga-

ben enthalten sein. Im Regelfall sind die im Zusammenhang mit der Erneuerung, Instand-

haltung oder ähnlichen Maßnahmen bei Rebanlagen verursachten und in der Buchfüh-

rung bzw. Gewinnermittlung enthaltenen Aufwendungen um die entsprechenden Herstel-

lungskosten zu kürzen. Sofern der Land- und Forstwirt neben den vorerwähnten Herstel-

lungskosten dennoch nennenswerte Aufwendungen für die Erneuerung, Instandhaltung

oder Ähnliches für Rebanlagen geltend macht, bitte ich zu prüfen, ob eine dementspre-

chende Reduzierung der betrieblichen Aufwendungen vorgenommen wurde. Hierbei ist zu

beachten, dass die Herstellungskosten für die Errichtung einer Rebanlage fast aus-

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schließlich im Jahr der Pflanzung für den Erwerb der entsprechenden Pflanzen und für die

hierfür erforderlichen Erziehungsvorrichtungen anfallen. Allerdings können in den Wein-

baubetrieben ausnahmsweise die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Herstellung

der Erziehungsvorrichtungen erst im Jahr nach der Pflanzung entstehen.

Darüber hinaus ist beim Ansatz von geschätzten Herstellungskosten zu berücksichtigen,

dass seit dem Kalenderjahr 2000 aufgrund von entsprechenden Anträgen von Winzern

durch Beihilfen für Umstrukturierungsmaßnahmen nach der Verordnung über die gemein-

same Marktorganisation von Wein in ganz erheblichem Umfang Beihilfen zur vollständi-

gen oder teilweisen (Wieder-)Herstellung von Rebanlagen gewährt werden. Die Beihilfen

betragen bis zu 50 % der Herstellungskosten für die Rebanlage.

Zur ertragsteuerlichen Behandlung dieser Beihilfen verweise ich auf die Rdvfg. vom

31.10.2001 – S 2233 A – St 32 3 – Tz. 5 ff. Soweit die Beihilfen Herstellungskosten abde-

cken, handelt es sich um einen betrieblichen Investitionszuschuss, für den das Wahlrecht

nach R 6.5 Abs. 2 EStR 2012 gilt (= entweder Minderung der Herstellungskosten oder Be-

triebseinnahmen). Auf die Erfassung dieser Beihilfen bzw. einer entsprechenden Minde-

rung der o. a. Herstellungskosten für Rebanlagen bitte ich besonders zu achten.

Erklärt der Winzer die Neuanlage bzw. Umstrukturierung von Rebanlagen und beantragt

er die Berücksichtigung der o. a. Herstellungskosten für die entsprechenden Rebanlagen,

ist regelmäßig eine Überprüfung der hierfür und insgesamt für den land- und forstwirt-

schaftlichen Betrieb gewährten Beihilfen, Zuschüsse und Entschädigungen erforderlich.

Sofern wegen der vorgenannten Beihilfengewährung der Winzer mit einem Ansatz von

(geschätzten) Herstellungskosten in Höhe von 50 % der o. a. Werte einverstanden sein

sollte, habe ich hiergegen keine grundsätzlichen Bedenken.

Zum Ansatz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Rebanlagen gilt ab dem Ver-

anlagungszeitraum 2009 ergänzend Folgendes:

Rebanlagen eines Weinbaubetriebes dienen grundsätzlich der Bebauung. AfA aus der

Anschaffung oder Herstellung der Rebanlagen können nur berücksichtigt werden, soweit

deren Anschaffung oder Herstellung mit den entsprechenden Anschaffungs- oder Herstel-

lungskosten nachgewiesen wurden. Hierzu ist grundsätzlich die Vorlage der entsprechen-

den Belege durch den jeweiligen Weinbaubetrieb erforderlich. Deshalb werden zukünftig –

abweichend von der bisherigen Vorgehensweise – die durchschnittlichen Materialaufwen-

dungen für die Herstellung von Neuanlagen nicht mehr mitgeteilt.

1.2.1.1.6 Nachweis über Rebanpflanzungen

Der Nachweis über Rebanpflanzungen in zurückliegenden Wirtschaftsjahren kann grund-

sätzlich durch die EU-Weinbaukartei des jeweiligen Weinbaubetriebes erbracht werden.

Diese Kartei ist seit 1989 von jedem Bewirtschafter von Rebflächen zu führen und erfasst

sämtliche im jeweils maßgebenden Weinwirtschaftsjahr von ihm bewirtschafteten Rebflä-

chen unabhängig von den hieran bestehenden Eigentumsverhältnissen. Weil diese Kartei

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aber nur vom Bewirtschafter von Rebflächen in Bezug auf das jeweilige Weinwirtschafts-

jahr erstellt wird, kann hieraus nicht in allen Fällen abgeleitet werden, wer die Anschaf-

fungs- oder Herstellungskosten der jeweiligen Rebanlage tatsächlich getragen hat. Dies

gilt insbesondere soweit der Land- und Forstwirt nicht Hersteller der Rebanlage ist (z. B.

entgeltlich oder unentgeltlich überlassene Flächen oder bei Flächen im Miteigentum, so-

weit die Parzelle den übrigen Miteigentümern gehörte). Der Land- und Forstwirt sollte

deshalb die von ihm hergestellten Rebanlagen entsprechend den Eintragungen in der EU-

Weinbaukartei genau bezeichnen; sofern Rebanlagen von ihm angeschafft wurden, sind

darüber hinaus noch Angaben zu dem Zeitpunkt der Anschaffung und den Anschaffungs-

kosten zu machen.

1.2.1.2 Maßgebende Weinbergsfläche

Die für die Anwendung der Bebauungskostenrichtbeträge maßgebende Weinbergsfläche

ergibt sich aus Zeile 7 der Anlage Weinbau. Hierbei handelt es sich um die Ertragsrebflä-

che des Weinbaubetriebes.

Demzufolge kann der Bebauungskostenrichtbetrag nicht für Junganlagen – als Junganla-

gen gelten Rebanlagen im Jahr der Anpflanzung und in den zwei folgenden Wj. (BMF

vom 17.09.1990, BStBl I S. 420, ESt-Kartei: Karte 4 zu § 13 EStG) – geltend gemacht

werden.

Die Aufwendungen für diese Anlagen gehören zu den Herstellungskosten der Rebanlagen

und werden bei den Absetzungen für Abnutzung berücksichtigt.

1.2.1.3 Zur Anwendung der Richtbeträge

Die Finanzämter sind an die veröffentlichten Richtbeträge nicht gebunden, wenn ihre An-

wendung im Einzelfall zu einer unzutreffenden Gewinnschätzung führt. Bestehen Anhalts-

punkte für eine derartige Gewinnschätzung kann der Betrieb auch der zuständigen land-

wirtschaftlichen Bp-Stelle gemeldet werden. Dies kann beispielweise in Betracht kommen

– bei umfangreicher unentgeltlicher Überlassung von Pachtflächen,

– wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen bei Wirtschaftsüberlassungsverträgen

jede Vertragspartei Bebauungskosten in nennenswertem Umfang zu tragen hat oder

– wenn in nachfolgenden Wj. wiederholt zwischen dem Ansatz der tatsächlichen, mit der

Bebauung in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben und dem Bebauungskos-

tenrichtbetrag gewechselt wird.

Hat ein Weinbaubetrieb im Wj. seine Rebflächen in erheblichem Umfang verändert (= re-

duziert oder erhöht durch Pacht/Verpachtung bzw. Kauf/Verkauf) und macht der Land-

und Forstwirt nicht die tatsächlichen Betriebsausgaben für die Bebauung geltend, sondern

den Richtbetrag, ist dieser Veränderung durch eine entsprechende Anpassung der Richt-

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beträge Rechnung zu tragen. Verpachtet der Land- und Forstwirt beispielsweise kurze

Zeit nach Beginn des Wj. die Hälfte seiner Rebflächen, kann er nur für die verbleibenden

Flächen die Richtbeträge für die Bebauung in Anspruch nehmen und nicht für die bei Be-

ginn des Wj. vorliegenden Flächen. Im Fall einer im Laufe des Jahres erfolgten Verpach-

tung im Ganzen des Weinbaubetriebes, kann der Richtbetrag nur für den Zeitraum der ak-

tiven Tätigkeit in Anspruch genommen werden.

1.2.2 Ausbaukosten

1.2.2.1 Kostenarten

Zu den Ausbaukosten gehören

– Aufwendungen für den Ausbau des Weins (Kellerkosten ohne Zuckerungskosten und

Weinlabor und -analysen),

– Aufwendungen für die Flaschen (Glas, Abfüllung und Ausstattung),

– Umsatzsteuer auf angeschaffte Anlagegüter, die dem Ausbau dienen, weil Bemes-

sungsgrundlage für die AfA grundsätzlich die Nettoherstellungskosten sind,

– die AfA und Sonder-AfA für mit dem Ausbau zusammenhängende Anlagegüter (z.

B. Fassraum, Kelter und Anteil am Wirtschaftsgebäude), – Unterhalt von Wirtschaftsgebäuden, soweit sie auf den Ausbau entfallen (siehe

Tz. 1.2.1.1) und,

– Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter sowie

die jährliche Minderung des Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG, soweit sie

auf den Ausbau entfallen.

Eine nicht abschließende Aufstellung von dem Ausbau dienenden Wirtschaftsgütern kann

der mit BMF-Schreiben vom 06.12.1991, BStBl 1992 I S. 3, veröffentlichten amtlichen

AfA-Tabelle zum Weinbau und Weinhandel Wirtschaftszweignummer Nr. 01163 entnom-

men werden. Unter lfd. Nr. 2 und 3 (= Kelterung und Kelterei) dieses BMF-Schreibens

sind derartige Wirtschaftgüter aufgeführt.

1.2.2.2 Richtbeträge je Liter erzeugten Mostes oder Weines

Werden bei selbstausbauenden Betrieben, die Fass- oder Flaschenweine vermarkten,

keine Aufwendungen erklärt (vgl. Zeilen 30, 41 u. 42 der Anlage Weinbau), sind sie mit

folgenden Richtbeträgen je Liter erzeugten Weins zu schätzen, weil davon auszugehen

ist, dass hierfür entsprechende Kosten anfallen:

bei Verkauf des Mostes 0,03 €/Liter

bei Ausbau zum Fasswein 0,03 € + 0,08 € = 0,11 €/Liter

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für die abgefüllte und ausgestattete

1-Liter-Flasche

0,11 € + 0,44 € = 0,55 €/Liter

für die abgefüllte und ausgestattete

75-Liter-Flasche

0,11 € + 0,59 € = 0,70 €/Liter

Es bestehen keine Bedenken, wenn aus Vereinfachungsgründen bei Verkäufen des

Erntejahres nach dem 11.11. im Regelfall von der Veräußerung von Fasswein ausge-

gangen wird.

Der Richtbetrag für die abgefüllte und ausgestattete 0,75 l-Flasche gilt auch bei Abfül-

lung in kleinere Flaschen. Aufwendungen für Neuglas können seit dem Wj. 1992/93

nicht mehr neben dem Richtbetrag für den Ausbau des Flaschenweins abgezogen wer-

den.

Auch in Schätzungsfällen fallen die Ausbaukosten in dem Jahr an, in welchem der

Wein ausgebaut wird. Fehlen Angaben über Menge und Ausbaustand, soll zur Anwen-

dung der Ausbaukosten-Richtbeträge aus Vereinfachungsgründen von der verkauften

Menge lt. Zeile 9 der Anlage Weinbau ausgegangen werden.

Es ist zulässig, dass der einzelne Betrieb z. B. die Ausbaukosten zum Fasswein nach-

weist und lediglich die Kosten für die Abfüllung und Ausstattung der Flaschenweine

schätzt. In diesem Fall sind die Richtbeträge für den Ausbau des Flaschenweins um

den Richtbetrag für den Ausbau zum Fasswein zu kürzen.

Der Land- und Forstwirt ist auch bei der Inanspruchnahme der Ausbaukostenrichtbe-

träge nicht an die Behandlung im vorhergehenden Wj. gebunden. Ein wiederholter

Wechsel zwischen der Inanspruchnahme von Richtwerten und dem tatsächlichen

Nachweis der entsprechenden Betriebsausgaben kann jedoch ein Anlass sein, diesen

Betrieb durch die Betriebsprüfung umfassend prüfen zu lassen (siehe Tz. 1.2.2.3).

In den Richtbeträgen für den Ausbau des Weines sind – im Gegensatz zu den Be-

bauungskosten Richtbeträgen – AfA, Sonder-AfA und Aufwendungen nach § 6

Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter sowie die jährliche Minderung des

Sammelpostens für mittelwertige Wirtschaftsgüter, die dem Ausbau dienen ent-

halten. Soweit diese Richtwerte in Anspruch genommen werden, scheidet der Ansatz

von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 und 7 EStG oder – für alle nach dem

17.08.2007 endende Wj. – von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 1 EStG für

die Anschaffung oder Herstellung der dem Ausbau dienenden Wirtschaftsgüter zur

Vermeidung einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung von Betriebsausgaben

aus.

Wurden Ansparabschreibungen in einem Wj. zulässigerweise gebildet, führt die Inan-

spruchnahme der Richtwerte für die Ausbaukosten in den nachfolgenden Wj. allein

nicht zur Auflösung dieser Rücklage. Allerdings muss der buchmäßige Nachweis auch

in diesen Wj. in vollem Umfang erfüllt sein. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnah-

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me von Investitionsabzugsbeträgen in den nach dem 17.08.2007 endenden Wj.

Bei dem Sammelposten für Wirtschaftsgüter i. S. v. § 6 Abs. 2a EStG handelt es sich

um eine reine Rechengröße und nicht um eine Summe von Wirtschaftsgütern. Dieser

Sammelposten umfasst allerdings auch die dem Ausbau dienenden Wirtschaftsgüter.

Soweit dem Ausbau dienende Wirtschaftsgüter in diesen Sammelposten einfließen, ist

der auf diese Wirtschaftgüter entfallende Betrag der jährlichen Minderung des Sammel-

postens von den nach Anwendung der Ausbaukostenrichtbeträge anzusetzenden Aus-

baukosten gewinnmindernd abzuziehen. Andernfalls würde insoweit betrieblich veran-

lasster Aufwand doppelt berücksichtigt.

1.2.2.3 Wirtschaftsgüter, die neben dem Ausbau auch anderen Betriebsbereichen dienen

Soweit Wirtschaftsgüter des Weinbaubetriebes neben dem Ausbau des Weines auch

den übrigen Betriebsbereichen dienen, z. B. Wirtschaftsgebäude, sind zur Vermeidung

eines doppelten Ansatzes AfA und Sonder-AfA für diese Wirtschaftsgüter insoweit nicht

als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wie sie dem Ausbau zuzurechnen sind.

1.2.2.4 Zur Anwendung der Richtbeträge

Die Finanzämter sind an die veröffentlichten Richtbeträge nicht gebunden, wenn ihre

Anwendung im Einzelfall zu einer unzutreffenden Gewinnschätzung führt. Besteht die

Gefahr, dass der Weinbaubetrieb die Richtbeträge in Anspruch nimmt, obwohl bereits

in den Vorjahren Ausbaukosten (tatsächlich oder geschätzt) für diesen Wein den Ge-

winn gemindert haben, kann der Betrieb der zuständigen landwirtschaftlichen Bp-Stelle

gemeldet werden. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Tz. 1.2.1.3 entsprechend.

1.2.3 Sonstige Kosten

Sonstige Kosten sind diejenigen Aufwendungen, die nicht zu den sachlichen Bebau-

ungskosten oder zu den Ausbaukosten gehören. Sonstige Kosten (vgl. Zeilen 42 – 47

der Anlage Weinbau), soweit sie nur auf den Weinbau entfallen, sind insbesondere:

– Lohnaufwand (ohne Löhne für die Herstellung der Rebanlage (siehe Tz. 1.2.1.1.5)

und Jungfeldpflege (siehe Tz. 1.2.1.2); zur Behandlung von Löhnen bei mehreren

Betriebszweigen, siehe Rdvfg. vom 15.04.1992 – S 2230 A – St 34 2 –, Tz. 4.6 und

vom 20.06.1996 – S 2230 A – St 34 2 –, Tz. 7),

– Schuld- und Pachtzinsen,

– Hagelversicherungsbeiträge,

– Aufwendungen für Flurbereinigung, Wegebau sowie Wegeunterhaltungskosten,

soweit sie nicht zu aktivieren sind; Hinweis auf ESt-Kartei: Karte 16 a zu § 13 EStG

(= 50 %),

– Aufwendungen für den Einsatz eines Traubenvollernters (Urteil des Finanzgerichts

Rheinland-Pfalz vom 28.10.2008 – 3 K 2393/04, n. v.),

– Aufwendungen für Hubschraubereinsatz (ohne Spritzmittel),

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– an das Finanzamt tatsächlich abgeführte Umsatzsteuer,

– Abschreibungen und übrige Kosten für Frostschutz, Beregnung, Bewässerung,

Wildschutz, soweit nicht zur Rebanlage gehörend,

– Aufwendungen für Vertrieb (z. B. Abgabe für die gebietliche Absatzförderung nach

§ 24 Weinwirtschaftsgesetz und die Abgabe für den Deutschen Weinfonds Anstalt

des öffentlichen Rechts nach § 23 Weinwirtschaftsgesetz, Werbemittel, Weinkar-

tons, Transport von Flaschenwein),

– Kosten der Zuckerung (siehe Tz. 1.2.2),

– Rechts- und Beratungskosten einschließlich Buchführungskosten und

– Beiträge zur Landwirtschaftskammer und der Wiederaufbaukasse.

Darüber hinaus gehören noch nachfolgende Aufwendungen zu den sonstigen Kosten

(wegen des Wegfalls des AfA-Hilfswertes für die Wirtschaftsgüter, die der Bebauung

dienen, hat die Zuordnung dieser Aufwendungen zu den sonstigen Kosten für solche

Wirtschaftsgüter keine Bedeutung mehr):

– Absetzungen für außergewöhnliche technische Abnutzung der Rebanlage, z. B.

aufgrund von Frostschäden, Reblausverseuchung, etc.,

– Sonderabschreibungen, z. B. nach § 7g EStG. Dies gilt jedoch nicht für Wirtschafts-

güter, die dem Ausbau dienen, sofern der Ausbaukostenrichtbetrag in Anspruch

genommen wird. Andernfalls könnte eine unzulässige doppelte Berücksichtigung

von entsprechenden Betriebsausgaben eintreten (siehe Tz. 1.2.2.2).

Die vorstehenden sonstigen Kosten sind, da sie nicht in jedem Weinbaubetrieb anfal-

len, nur in der erklärten (siehe Zeilen 42 – 47 der Anlage Weinbau) und tatsächlich

nachgewiesenen Höhe abzugsfähig.

2 Gewinnermittlung durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsaus-

gaben (§ 4 Abs. 3 EStG)

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist unter Berücksichtigung des Zu- und

Abflussprinzips in § 11 EStG der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebs-

ausgaben anzusetzen. Hierzu gelten die grundsätzlichen Ausführungen der Tz. 1 ff.

Bei nicht buchführungspflichtigen Weinbaubetrieben kann für die sachlichen Bebau-

ungskosten zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Kosten und dem nach dem Be-

triebssitz maßgebenden Bebauungskostenrichtbetrag (siehe Tz. 1.2.1 ff.) grundsätzlich

für jedes Wj. wählen. Die sachlichen Bebauungskosten sind deshalb, sofern die betref-

fenden Winzer den Nachweis für diese Kosten nicht führen, grundsätzlich mit dem für

das jeweilige Weinbaugebiet geltenden Bebauungskostenrichtbetrag je ha Ertragsreb-

fläche lt. Spalte 3 der Anlage 1 zu schätzen (siehe aber Tz. 1.2.1.3).

Bei selbstausbauenden Betrieben können die in Tz. 1.2.2 ff. angegebenen Richtbeträge

als Anhalt dienen, falls die Ausbaukosten nicht nachgewiesen werden (siehe aber

Tz. 1.2.2.4). Für die sonstigen Kosten gilt Tz. 1.2.3 entsprechend.

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3 Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (§ 162 AO)

Bei Land- und Forstwirten, die zur Buchführung verpflichtet sind, aber keine ordnungs-

mäßigen Bücher führen, ist der Gewinn aus Weinbau regelmäßig unter Berücksichti-

gung der tatsächlichen Betriebseinnahmen und -ausgaben individuell zu schätzen

(§ 162 AO; R 13.5 Abs. 1 EStR 2012). Der dabei durchzuführende Betriebsvermögens-

vergleich i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG muss sich auf das gesamte Betriebsvermögen, insbe-

sondere auf die Weinbestände, Forderungen und Schulden erstrecken.

Sofern die sachlichen Bebauungskosten geschätzt werden müssen, gelten die grund-

sätzlichen Ausführungen unter Tz. 1.2.1 ff. entsprechend. Deshalb kann in einem sol-

chen Fall grundsätzlich der für das jeweilige Weinbaugebiet geltende Bebauungskos-

tenrichtbetrag je ha Ertragsrebfläche lt. Spalte 3 der Anlage 1 angehalten werden (sie-

he aber Tz. 1.2.1.3).

Die Ausbaukosten-Richtbeträge (vgl. Tz. 1.2.2 ff.) sind auch bei buchführungspflichti-

gen Weinbaubetrieben grundsätzlich anwendbar, soweit die Kosten für den Ausbau des

Weines nicht nachgewiesen werden (siehe aber Tz. 1.2.2.4). Für die Abzugsfähigkeit

von sonstigen Kosten gilt Tz. 1.2.3 entsprechend.

4 Gewinnermittlung nach § 13a EStG

4.1 Anwendungsvoraussetzungen

(Siehe im Einzelnen die im Intranet unter „Steuerfachthemen/St3 – Übersicht/Themen-

übersicht/Fortbildungen/Land- und Forstwirtschaft/Fortbildungsunterlagen zur Land-

und Forstwirtschaft/§ 13a EStG“ eingestellte Fortbildungsunterlage „Ermittlung des

Gewinns nach Durchschnittssätzen und Übergangsgewinn“, Abschnitt III. Tz. 1.2.4 ff.)

Sofern in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb neben selbst bewirtschafteten

Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung eine Sondernutzung mit einem Vergleichs-

wert von über 2.000 DM vorliegt, z. B. weinbauliche Nutzung von über 2.000 DM (die-

ser Wert kann in Rheinland-Pfalz je nach betroffenem Anbaugebiet bereits ab 0,3 ha –

0,6 ha überschritten werden), sind die Anwendungsvoraussetzungen von § 13a Abs. 1

EStG nicht mehr erfüllt. Gleiches gilt, wenn beim land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

neben einer Sondernutzung keine selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftli-

chen Nutzung vorliegen. Dieser Betrieb ist unverzüglich auf den Wegfall der Vorausset-

zungen für die Gewinnermittlung nach § 13a EStG hinzuweisen, sofern zuvor die An-

wendungsvoraussetzungen dieser Gewinnermittlungsvorschrift erfüllt waren (§ 13a

Abs. 1 Satz 2 EStG). Mit der rechtzeitigen Mitteilung über den Wegfall der Anwen-

dungsvoraussetzungen von § 13a EStG entfällt für den gesamten land- und forstwirt-

schaftlichen Betrieb die Möglichkeit der Durchschnittssatzgewinnermittlung.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Weinbau, die daneben über selbst bewirt-

schaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung verfügen, können deshalb ihren

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Gewinn nach Durchschnittssätzen nach § 13a EStG ermitteln, wenn der nach den

Grundsätzen des BewG ermittelte Wert der weinbaulich genutzten Flächen zu Beginn

des Wj. 2.000 DM nicht übersteigt oder wenn dieser Wert zwar überschritten wird, je-

doch der Land- und Forstwirt nicht rechtzeitig auf den Wegfall der Gewinnermittlung

nach Durchschnittssätzen hingewiesen wurde. Nach dem BFH-Urteil vom 29.11.2001,

BStBl 2002 II S. 147, kann bei falschen Angaben des Land- und Forstwirts ggf. auch

ohne eine Mitteilung über den Wegfall der Anwendungsvoraussetzungen von § 13a

EStG die Durchschnittssatzgewinnermittlung entfallen. § 13a EStG i. d. F. des StEntlG

1999/2000/2002 ist erstmals für Wj. anzuwenden, die nach dem 30.12.1999 enden.

Zugepachtete Flächen sind bei der Berechnung des Vergleichswertes zu berücksichti-

gen.

4.2 Pauschalierter Gewinnzuschlag

Der Gewinn aus der weinbaulichen Nutzung ist nach § 13a Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5

EStG pauschaliert mit einem Zuschlag zum Durchschnittssatzgewinn in Höhe von

512 € anzusetzen, sofern der Wert dieser Nutzung nach dem BewG mehr als 500 DM

beträgt. Bis zu dieser Bagatellgrenze entfällt der Ansatz eines Zuschlages. Übersteigt

der Wert dieser Nutzung die Grenze von 2.000 DM und ist dennoch ausnahmsweise

ein Durchschnittsatzgewinn zu ermitteln, verbleibt es dennoch bei dem Zuschlag von

512 €.

4.3 Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG auf eine anderweitige Gewinnermittlung

(Siehe im Einzelnen die o. a. im Intranet eingestellte Fortbildungsunterlage „Ermittlung

des Gewinns nach Durchschnittssätzen und Übergangsgewinn“, Abschnitt III. Tz. 2 ff.)

Der Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG, den Gewinn für vier aufeinanderfolgende Wj.

durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben zu ermitteln, ist zu-

nächst wirksam, wenn sämtliche Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben für das ers-

te Wj. einzeln aufgezeichnet werden. Der Antrag ist deshalb unwirksam, wenn z. B. Tei-

le der Betriebsausgaben geschätzt oder Richtsätzen oder – entsprechend den vorste-

henden Tz. 1.2.1 ff. und 1.2.2 ff. – sog. Bebauungskostenrichtbeträge angesetzt wer-

den (BFH-Urteil vom 18.03.1993, BStBl 1993 II S. 549).

Ich bitte zu beachten, dass das Antragswahlrecht nach § 13a Abs. 2 EStG i. d. F. des

StEntlG 1999/2000/2002 nunmehr nur dann für den gesamten 4-Jahreszeitraum wirk-

sam ausgeübt wird, wenn der Gewinn entsprechend den Ausführungen im vorherge-

henden Absatz für vier aufeinanderfolgende Wj. tatsächlich nach § 4 Abs. 1 oder 3

EStG ermittelt wird. § 13a Abs. 2 EStG i. d. F. des StBereinG, BStBl 2000 I S. 13, stellt

dies nochmals ausdrücklich klar.

Wird der Gewinn eines dieser Wj. durch den Steuerpflichtigen nicht durch Betriebsver-

mögensvergleich oder durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausga-

ben ermittelt, ist der Gewinn für den gesamten Zeitraum von vier Wj. nach § 13a Abs. 3

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– 6 EStG zu ermitteln (§ 13a Abs. 2 S. 2 EStG i. d. F. des StBereinG 1999). Innerhalb

des Bindungszeitraumes ist ein Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1

EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und umgekehrt zulässig.

5 Wechsel der Gewinnermittlungsart

Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart kann sich bei einem Weinbaubetrieb oder land-

und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Weinbau ergeben, wenn von der

– Gewinnermittlung nach § 13a EStG zur Einnahmenüberschussrechnung oder um-

gekehrt oder

– Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung

oder umgekehrt

(freiwillig oder wegen Wegfalls der Voraussetzungen für die bisherige Gewinnermitt-

lungsart) gewechselt wird. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Gewinnermittlung

nach § 13a EStG im Grundbetragsbereich einschl. dem Zuschlag nach § 13a Abs. 5

EStG der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich entspricht.

5.1 Ermittlung eines Übergangsgewinns

Bei einem vorstehenden Wechsel der Gewinnermittlungsart ist ein Übergangsgewinn

zu ermitteln, der insbesondere Forderungen, Verbindlichkeiten, Weinbestände und

Rechnungsabgrenzungsposten erfasst. Zu den hierbei ggf. betroffenen Wirtschaftsgü-

tern und der Ermittlung eines Übergangsgewinns siehe die o. a. im Intranet eingestellte

Fortbildungsunterlage „Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen und Über-

gangsgewinn, Abschnitt III. Tz. 8 ff.)

Ich bitte auf die Erfassung eines solchen Übergangsgewinns, der sich bei Weinbaube-

trieben insbesondere aus den im Übergangszeitpunkt in der Regel mit den Anschaf-

fungs- oder Herstellungskosten zu bewertenden insgesamt vorhandenen Weinbestän-

den ergeben kann, besonders zu achten.

Sofern in derartigen Fällen gegen den vom Land- und Forstwirt erklärten Wertansatz für

die im Übergangszeitpunkt angegebenen Weinbestände seines Betriebes Bedenken

bestehen, kann der weinbauliche Sachverständige der Oberfinanzdirektion Koblenz

eingeschaltet werden.

5.2 Ermittlung der Weinbestände beim Übergang

Jeder Weinbaubetrieb mit mindestens 0,1 ha Rebfläche und Vermarktung der erzeug-

ten Ernte hat bis zum 15.01. des auf die Ernte folgenden Jahres eine Traubenernte-

und Weinerzeugungsmeldung bei der örtlich zuständige Stadt-, Gemeinde- oder Ver-

bandsgemeindeverwaltung einzureichen.

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Darüber hinaus unterliegt der Weinbaubetrieb mit seinen am 31.07. eines jeden Kalen-

derjahres vorhandenen Wein- und Traubenmostbeständen einer Meldepflicht. Diese

Bestände müssen bis zum 07.08. des jeweiligen Kalenderjahres der für den Betrieb ört-

lich zuständige Stadt-, Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltung mitgeteilt wer-

den. Diese Meldung kann einen Anhaltspunkt für die im jeweiligen Weinbaubetrieb vor-

handenen und im Rahmen der Übergangsgewinnermittlung zu erfassenden Weinbe-

stände darstellen.

6 Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau

Die weinrechtlichen Regelungen zu den Wiederbepflanzungsrechten im Weinbau sind

derzeit bis zum 31.12.2015 befristet mit einer Option zur Verlängerung bis zum

31.12.2018.

6.1

Grundsätze

Das betriebsbezogene Wiederbepflanzungsrecht entsteht nach den weinrechtlichen

Vorgaben (§ 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1493/1999) beim Erzeuger durch ordnungs-

gemäße Rodung von zulässigerweise mit Reben bestockten Anbauflächen und einer

entsprechenden Anzeige gegenüber der zuständigen Stelle. Wird eine weinbauwürdige

Fläche zulässigerweise (wieder) mit Reben bestockt und dies der zuständigen Stelle

ordnungsgemäß gemeldet, erlischt nach den weinrechtlichen Bestimmungen – unter

Berücksichtigung von bestimmten Beschränkungen bei der Übertragung und Ausübung

von solchen Rechten – im flächenmäßigen Umfang ein entsprechendes Wiederbe-

pflanzungsrecht. Die weinbauliche Nutzung einer Fläche ist deshalb u. a. vom wirksa-

men Innehaben einer ggf. zulässigen Übertragung und einem zulässigen Ausüben ei-

nes Wiederbepflanzungsrecht abhängig.

Das Wiederbepflanzungsrecht geht ersatzlos unter, wenn es nicht innerhalb von 13 Wj.

zum Bestocken einer weinbauwürdigen Fläche verwendet wird.

Dieser weinrechtlichen Ausgangslage folgt grundsätzlich die ertragsteuerrechtliche Be-

handlung von Wiederbepflanzungsrechten. Deshalb verschmilzt das Wiederbepflan-

zungsrecht mit der Fläche eines Weinbaubetriebes, die ordnungsgemäß wieder be-

stockt wird und führt im Regelfall auch – gegenüber einer nicht weinbaulich, sondern

landwirtschaftlich genutzten Fläche – zu einer deutlichen Wertsteigerung der Flächen.

Hiernach ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Zuckerrüben- und Milchlie-

ferrechten (siehe BFH-Urteil vom 16.10.2008, BFH/NV 2009 S. 723 und vom

29.04.2009 – IX R 33/08, BB 2009 S. 2195), die insoweit von abnutzbaren immateriel-

len Wirtschaftsgütern ausgeht, nicht auf die ertragsteuerrechtliche Behandlung von

Wiederbepflanzungsrechten übertragbar.

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Wiederbepflanzungsrechte dienen der jederzeitigen ordnungsgemäßen und werterhö-

henden Bestockung von weinbauwürdigen Flächen und gehen nach der Bestockung im

flächenmäßigen Umfang unter. Sie stellen dadurch eine Grundvoraussetzungen für die

weinbauliche Nutzung einer Fläche dar. Eine derartige Nutzung hat regelmäßig sowohl

eine erhebliche werterhöhende Auswirkung auf den Verkehrs- und Teilwert der jeweili-

gen Fläche. Darüber hinaus führt eine solche Nutzung zu einer gegenüber einer land-

wirtschaftlichen Nutzung vielfach höheren Ertragsfähigkeit. In Steil- oder Steilstlagen ist

sogar eine andere gewinnbringende Nutzung regelmäßig kaum möglich.

Diese Nutzung stellt einen unselbständigen Bestandteil des betroffenen Grund und Bo-

dens dar (BFH-Urteil vom 22.01.2004, BFH/NV 2004 S. 1092 und FG Düsseldorf vom

24.11.2005, EFG 2006 S. 657). Dies gilt selbst dann, wenn im Kaufvertrag hierfür ein

besonderer Wert ausgewiesen ist (BFH-Urteile vom 30.03.2003, BStBl II S. 878, vom

01.12.2003, BStBl 2004 II S. 519 und vom 20.09.2010, BStBl 2011 II S. 406). Vorste-

hendes gilt unabhängig davon, ob für die jeweils betroffene Fläche das zuvor auf der

nämlichen Fläche oder ein im eigenen Betrieb auf einer anderen Fläche entstandenes

Wiederbepflanzungsrecht bei der erneuten Bestockung eingesetzt wurde oder dieses

Recht von einem anderen Land- und Forstwirt entgeltlich erworben wurde.

Wegen der vorstehend aufgeführten Ausgangslage ist eine wie auch immer geartete

Abnutzung von Wiederbepflanzungsrechten vor dem o. a. Zeitpunkt des Auslaufens der

weinrechtlichen Regelungen zu diesen Rechten nicht erkennbar, deshalb sind AfA bei

Wiederbepflanzungsrechten ausgeschlossen.

6.2 Hinweise

Wird eine weinbauwürdige Fläche zulässigerweise (wieder) mit Reben bestockt, erlischt

nach den weinrechtlichen Bestimmungen im flächenmäßigen Umfang ein entsprechen-

des Wiederbepflanzungsrecht. Nach den ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen ver-

schmilzt das Wiederbepflanzungsrecht mit dem entsprechenden Grund und Boden, weil

erst durch diese Übertragung eine weinbauliche Nutzung des Grundstücks zulässig ist.

Keltertrauben, die ohne die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts auf dieser

Fläche nach Herstellung der Rebanlage erzeugt werden, dürfen nicht in den Verkehr

gebracht werden. Zuwiderhandlungen sind strafbar. Nur durch die Übertragung des

Wiederbepflanzungsrechts kann somit die deutliche höhere Wertigkeit des Grund und

Bodens und regelmäßig vielfach höhere Ertragsfähigkeit durch eine weinbauliche Nut-

zung zeitlich unbeschränkt erreicht werden. In einzelnen Bereichen, z. B. Steilstlagen,

ist der weinbauwürdige Grund und Boden ohne Wiederbepflanzungsrecht sogar fast

wertlos. Dies gilt uneingeschränkt bis zum Auslaufen der o. a. weinrechtlichen Rege-

lungen.

Das auf eine (wieder oder neu) angelegte Rebfläche übertragene Wiederbepflanzungs-

recht kann danach nicht mehr im Bestands- bzw. Anlageverzeichnis ausgewiesen wer-

den, sondern ist unselbständiger und untrennbarer Bestandteil des mit Reben bestock-

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ten Grund und Bodens. Eine Abnutzung eines entgeltlich angeschafften Wiederbe-

pflanzungsrechts ist – abweichend vom entgeltlich angeschafften Milch- oder Zuckerrü-

benlieferrecht – deshalb nicht gegeben.

Hiernach ist besonders darauf zu beachten, dass AfA bei Wiederbepflanzungs-

rechten vor dem Auslaufen der o. a. weinrechtlichen Regelungen ausgeschlos-

sen sind.

Geht ein Wiederbepflanzungsrecht – ausnahmsweise – ersatzlos unter, weil es nicht

innerhalb von 13 Wj. zum Bestocken einer weinbauwürdigen Fläche verwendet wurde,

kommt für die entsprechenden Anschaffungskosten eine Absetzung für außerordentli-

che Abnutzung in Betracht. Der Winzer hat den Nachweis über diesen Wegfall des Wie-

derbepflanzungsrechts, z. B. durch eine entsprechende Bestätigung der Landwirt-

schaftskammer, zu erbringen.

Für weitergehende Begründungen gegen AfA bei Wiederbepflanzungsrechten in stritti-

gen Fällen bitte ich, sich mit dem o. a. Bearbeiter in Verbindung zu setzen.

Die Rodung und Wiederanpflanzung von Rebanlagen zur Erzeugung von Keltertrauben

sind gegenüber der Landwirtschaftskammer zu melden bzw. zu beantragen und wer-

den von ihr genehmigt. Soweit ein Wiederbepflanzungsrecht auf eine Fläche übertra-

gen werden soll, auf der es nicht entstanden ist oder auf einen anderen Betrieb, ist ein

Antrag an die Kammer auf Zulassung zur Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts

zu stellen. Hierzu stehen den Weinbaubetrieben unterschiedliche (Antrag-)Vordrucke

und Infoblätter zur Verfügung. Die Finanzämter können diese Unterlagen im Intranet

unter den Fortbildungsunterlagen zur Land- und Forstwirtschaft einsehen.

Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz erstellt grundsätzlich im Nov. eines jeden

Jahres eine Mitteilung zu den Wiederbepflanzungsrechten bei Weinbaubetrieben, die

am 31.05. des entsprechenden Jahres noch über mindestens ein Wiederbepflanzungs-

recht verfügen. Der Zeitraum, auf den sich die Wiederbepflanzungsrechte beziehen, ist

das Weinwirtschaftsjahr vom 01.08. – 31.07. Aus diesem Grund und weil Wiederbe-

pflanzungsrechte erst nach 13 (Wein-)Wirtschaftsjahren ersatz- und entschädigungslos

untergehen, enthält die vorgenannte Mitteilung unter "nutzbar bis" den Zeitraum bis

zum Untergang des Rechts nach Ablauf des 13. (Wein-)Wirtschaftsjahres nach dem Wj.

der ordnungsmäßigen Rodung.

Aus der o. a. ggf. jährlichen Mitteilung der Landwirtschaftskammer über die Wiederbe-

pflanzungsrechte im Weinbau ist ersichtlich, ob und ggf. in welchem Umfang der Wein-

baubetrieb zum 31.05. des laufenden Weinwirtschaftsjahres über Wiederbepflanzungs-

rechte verfügt, die noch nicht auf eine weinbaulich genutzte Flächen übertragen wur-

den. Nur in diesem Umfang kann im Bestands- bzw. Anlageverzeichnis eines Wein-

baubetriebes in dem entsprechenden Wj. noch ein entsprechendes immaterielles Wirt-

schaftsgut ausgewiesen werden.

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Soweit in der Vergangenheit von Weinbaubetrieben unzulässigerweise AfA bei Wieder-

bepflanzungsrechten vorgenommen wurden, sind diese bei Gewinnermittlung durch

Betriebsvermögensvergleich in vollem Umfang in der ersten noch offenen Bilanz ge-

winnwirksam rückgängig zu machen.

7 Vordruck "Anlage Weinbau"

Der bundeseinheitliche Vordruck "Anlage Weinbau" ist von dem betroffenen Personen-

kreis als unselbständige Anlage der "Anlage L zur Einkommensteuer- oder Feststel-

lungserklärung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft" beizufügen.

Nach § 150 Abs. 1 und 2 AO sind die Angaben in Steuererklärungen auf amtlich vorge-

schriebenen Vordruck zu machen. Diese Verpflichtung umfasst auch die den Steuerer-

klärungen beizufügenden Anlagen, insbesondere bei Land- und Forstwirten die Anlage

L und Anlage Weinbau. Werden diese Anlagen vom Land- und Forstwirt nicht einge-

reicht, kann deren Abgabe mit Zwangsmaßnahmen nach §§ 328 – 335 AO durchge-

setzt werden (siehe im Einzelnen die Rdvfg. vom 23.07.2002 – S 2230 A – St 31 –

Tz. 7 ff.).

7.1 Abgabe der Anlage Weinbau und Anlage EÜR

Sofern von Weinbaubetrieben – wie bisher – die Anlage Weinbau ordnungsgemäß ab-

gegeben und vollständig ausgefüllt werden sollte, habe ich keine Bedenken, wenn die

Eintragung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in der grundsätzlich einzu-

reichenden Anlage EÜR jeweils nur in einer Summe als ausreichend angesehen wird

und eine weitere Aufgliederung vom Land- und Forstwirt nicht verlangt wird oder bei

Umsätzen bis zu 17.500 € auf die Vorlage der Anlage EÜR verzichtet wird.

7.2 Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen

Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Bilanz sowie Gewinn- und Ver-

lustrechung an das Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz besteht

grundsätzlich für Wj., die nach dem 31.12.2011 beginnen. Mit BMF-Schreiben vom

28.09.2011, BStBl I S. 855 wurde jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung geschaf-

fen, nach der im ersten Wj. die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechung – wie bisher –

in Papierform eingereicht werden können. Hiernach besteht für das Wj. 2011/2012 ei-

nes Weinbaubetriebes keine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung

der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechung. Eine derartige Verpflichtung besteht

zwar ab dem Wj. 2012/2013. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die elektronische

Übermittlung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechung erst ab dem Wj. 2013/2014

erfolgt.

Eine freiwillige elektronische Übermittlung dieser Unterlagen ist aber für alle vorgenann-

ten Wj. zulässig.

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8. Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG und Sonder-AfA nach § 7g

Abs. 5 EStG

§ 7g EStG wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007,

BStBl I S. 630 grundlegend umgestaltet und durch Investitionsabzugsbeträge und Son-

derabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe ersetzt. Die Sonderre-

gelungen für Existenzgründer sind weggefallen.

Die neuen Investitionsabzugsbeträge können erstmals für Wj. geltend gemacht werden,

die nach dem 17.08.2007 enden. Demgegenüber können Sonder-AfA erstmals für nach

dem 31.12.2007 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anla-

gevermögens in Anspruch genommen werden.

8.1 Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen bei Rebanlagen

Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 1 EStG und die Sonder-

abschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG bei beabsichtigter Herstellung von Reban-

lagen ist grundsätzlich zulässig. Ich bitte darauf zu achten, dass Rebanlagen erst im

dritten Jahr nach dem Wj. der Anpflanzung fertig gestellt sind.

9 Pacht- und Bewirtschaftungsverträge im Weinbau

Zur ertragsteuerrechtlichen Beurteilung eines Pacht- und Bewirtschaftungsvertrages

über weinbaulich genutzte Flächen verweise ich auf die Rdvfg. vom 21.11.2002 –

S 2233 A – St 31 1 – Tz. 7 und die dort aufgeführten Abgrenzungskriterien. Eine land-

und forstwirtschaftliche Tätigkeit ist hiernach anzunehmen, wenn die vertraglichen Ver-

einbarungen zwischen Verpächter und Pächter tatsächlich auf den Verkauf der Ernte

gerichtet sind und auch entsprechend durchgeführt werden.

Die nachfolgenden Grundsätze entsprechen den Ausführungen zu einem Einzelfall mit

den tatsächlichen Daten in der Fortbildungsunterlage „Pacht- und Bewirtschaftungsver-

träge im Weinbau“ Stand: 30.04.2009)

9.1 Abgrenzung der land- und forstwirtschaftlichen von der gewerblichen Betätigung

Ein mit einem Pachtvertrag gekoppelter Bewirtschaftungsvertrag vermittelt dem Ver-

pächter (Grundstückseigentümer und Bewirtschafter) nur dann (insoweit) Einkünfte aus

Land- und Forstwirtschaft, wenn die Lieferungen der geernteten Trauben oder des pro-

duzierten Weins an den Pächter und Auftraggeber und die dafür gewährte Vergütung

nach den gesamten Umständen des Falles auf einen Kaufvertrag und nicht auf einen

Dienstleistungsvertrag schließen lassen. Bei der Beurteilung der gesamten Umstände

des Einzelfalls hat außer Betracht zu bleiben, wer das Risiko der Urproduktion trägt, al-

so zum Beispiel ein Ernteausfall aufgrund äußerer Umstände (BFH-Urteil vom

29.11.2001, BStBl 2002 II S. 225), weil dies kein Tatbestandsmerkmal der landwirt-

schaftlichen Betätigung ist. Voraussetzung ist bei einer land- und forstwirtschaftlichen

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Tätigkeit lediglich das Vorliegen der in § 15 Abs. 2 EStG angesprochenen Merkmale.

Die Abgrenzungsfrage zu dem vorerwähnten Vertragsgeflecht ist nicht ausschließlich

anhand der zivilrechtlichen bzw. weinrechtlichen Gestaltung zu entscheiden, weil inso-

weit eindeutig kein Kaufvertrag gewollt ist, sondern nach der wirtschaftlichen Betrach-

tungsweise.

Nachfolgend sind die für die Beantwortung der Abgrenzungsfrage zu beachtenden Ab-

grenzungskriterien aufgeführt (siehe auch die Urteile des FG Rheinland-Pfalz vom

25.11.2003, 2 K 1236/02, n. v. und vom 24.10.2006, 2 K 2778/04, n. v.):

Entscheidungserhebliche Abgrenzungskriterien

für Kaufvertrag gegen Kaufvertrag

1 Liefervertrag über bestimmte Menge

mit üblichem Marktpreis

Einheitliches Vertragsgeflecht aus Pacht- und

Bewirtschaftungsvertrag, weil es weinrechtlich

ausdrücklich gegen einen Kaufvertrag ausgerich-

tet ist.

2 Vertrag mit ausschließlich oder fast

vollständiger mengen- und qualitäts-

abhängigen (Markt-) Preisgestaltung

Nur fester Pachtzins und Kostenersatz als Be-

wirtschaftungsentgelt, auch wenn letzterer in Ab-

hängigkeit von den anfallenden außenwirtschaft-

lichen und kellerwirtschaftlichen Tätigkeiten fest-

gelegt ist.

3 Langfristig abgeschlossener Vertrag

mit mengen- und qualitätsabhängigem

(Markt-)Preis sowie ernteabhängigen

Abnahmeverpflichtungen

Langfristiger Vertrag mit garantierten, mengen-

unabhängigen Preisen und feststehenden Ab-

nahmeverpflichtungen, selbst wenn sie im Wein-

bau vereinzelt üblich sind.

4 Branchenüblicher Ernteverkauf Preisgestaltung weitaus überwiegend ohne Ab-

hängigkeit von Quantität und Qualität der Ernte.

5 Zahlung bzw. Zahlungsverpflichtung

bei Erhalt der Ernte; spätere Zahlun-

gen nur aufgrund konkreter Stun-

dungsvereinbarung oder Zahlung auf

Ziel

Zahlung in jährlichen Raten ohne zusätzliche

Vereinbarungen

6 Anpassung der vertraglich vereinbarten Entgelte

aufgrund der Art und des Umfangs von besonde-

ren Arbeiten oder/und nur in geringer Abhängig-

keit von den Ernteerträgen.

7 Vertragliche Vereinbarung eines teilweise an

Ernteerträge ausgerichteten schwankenden Ent-

gelts, das jedoch – davon abweichend – jedes

Jahr tatsächlich in gleicher Höhe festgelegt wird

8 Erhebliches und nachhaltig deutlich

überwiegendes Entgelt für vom Be-

wirtschafter tatsächlich abgelieferte

Ernteerträge neben einer (insgesamt

untergeordneten) festen ortsüblichen

Pacht und ggf. einem festen Hektar-

preis für die Bewirtschaftung

Wesentlich über dem ortsüblichen Niveau für

vergleichbare Lage und Traubensorte liegende

Pacht zzgl. eines vereinbarten festen Kostener-

satzes für die Bewirtschaftung der Weinberge,

der insgesamt auf der Basis von in der Vergan-

genheit erzielter durchschnittlicher Ernteerträge

ermittelt wird

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Grundsätzlich unbeachtliche Abgrenzungskriterien

1 Wer das Risiko der Urproduktion bzw. des Ernteausfalls trägt.

2 Bestehende, ggf. sehr umfangreiche und weitgehende Weisungsrechte des Pächters ge-

genüber dem Bewirtschafter einschl. der Festlegung von Leseterminen und der Art der

Lese.

3 Kündigungsrecht des Pächters gegenüber dem Bewirtschafter bei mangelhafter oder un-

zureichender Bewirtschaftung

4 Möglichkeit der Verwendung des Begriffes „Erzeugerabfüllung“ nach den weinrechtlichen

Vorschriften.

Kann das vereinbarte Vertragsgeflecht nicht den vorstehenden Kriterien eindeutig zu-

geordnet werden, weil beispielsweise gewichtige für und gegen die Annahme eines

Kaufvertrages sprechende Merkmale vorliegen, ist anhand der Gesamtumstände des

jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden, was bei wirtschaftlicher Betrachtung im Vorder-

grund steht. Ein bloßer Kostenersatz für die Bewirtschaftung spricht von vornherein

eindeutig gegen die Annahme eines Kaufvertrages, weil in einem solchen Fall keine

diesem Vertragstyp immanente Gewinnspanne besteht.

Ein Kaufvertrag ist in den vorstehenden Zweifelsfällen anzunehmen, wenn ein deutlich

überwiegender Teil des Entgelts nach den Erfahrungen über die Ernteerträge der Ver-

gangenheit (unter Berücksichtigung des ortsüblichen Niveaus, der Lage und Trauben-

sorte) qualitäts-, mengen- und marktpreisabhängig gezahlt wird und das feste Entgelt

somit im Grunde nur bei einem außergewöhnlichen Fall mit drastischen Ertragseinbu-

ßen einen reinen Kostenersatz und Ausgleich für die Verpachtung der Flächen und die

geleistete Tätigkeit darstellt.

9.2 Hinzuziehung zum Verfahren Die vorliegende Abgrenzungsfrage, ob gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche

Einkünfte anzunehmen sind, kann für den Verpächter und Bewirtschafter auf der einen

Seite und den Pächter und Auftraggeber auf der anderen Seite nur nach einheitlichen

Grundsätzen entschieden werden. Ist auf der zuerst genannten Seite aufgrund der zu

erbringenden Leistungen und der vertraglichen Grundlage von gewerblichen Einkünften

auszugehen, erzielt die andere Seite aus der ihr zuzurechnenden Urproduktion land-

und forstwirtschaftliche Einkünfte. Hat hingegen die erstgenannte Seite eine land- und

forstwirtschaftliche Betätigung, führt dies beim Leistungsempfänger zu einem grund-

sätzlich schädlichen Zukauf von Trauben.

Zur Vermeidung von widerstreitenden Steuerfestsetzungen sollte deshalb in derartigen

Abgrenzungsfällen die jeweils andere Seite im Regelfall nach § 174 Abs. 4 i. V. m.

Abs. 5 AO hinzugezogen werden.

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10 Bewertung von entgeltlich erworbenem Grund und Boden mit Rebanlagen

10.1 Kaufpreisaufteilung bei Kauf von Rebflächen Werden weinbaulich genutzte Grundstücke entgeltlich übertragen, ist zum einen zur

Kaufpreisaufteilung im Regelfall der weinbauliche Sachverständige einzuschalten. Zum

anderen ist der Kaufpreis auf die einzelnen übertragenen Wirtschaftsgüter – regelmä-

ßig Grund und Boden mit Rebanlage oder bei gerodeten Flächen ggf. einem mit

übertragenen Wiederbepflanzungsrecht – aufzuteilen.

10.2 Erwerb von bestocktem Grund und Boden und Kaufpreis für ein Wiederbepflan-zungsrecht

Wird Grund und Boden mit Rebanlage übertragen, liegt sowohl zivilrechtlich als auch

steuerrechtlich ein Wiederbepflanzungsrecht auf dieser Fläche nicht vor, weil es erst

mit der Rodung der auf dem Grund und Boden befindlichen Rebanlage entsteht (siehe

im Einzelnen Tz. 6 ff.). Sofern im Kaufvertrag dennoch ein Kaufpreis für ein Wiederbe-

pflanzungsrecht ausgewiesen werden sollte, das mit der übertragenen und bestockten

Fläche zusammenhängen soll, ist der entsprechende Kaufpreis in vollem Umfang dem

Grund und Boden zuzurechnen.

In den zuletzt genannten Fällen bitte ich die zuständige Grunderwerbsteuerstelle über

diese Fallgestaltung zu informieren.

10.3 Zum Anschaffungszeitpunkt zeitnahe Rodung

Wird allerdings die Rebanlage zeitnah gerodet, d. h. im Laufe des Wj. des Erwerbs

oder den zwei nachfolgenden Wj., ist im Regelfall der gesamte vereinbarte Kaufpreis

dem übertragenen Grund und Boden zuzurechnen. Die Rebanlage hat in einem sol-

chen Fall für den LuF wegen den notwendigen Kosten für deren Rodung von vornher-

ein üblicherweise keinen Wert. Darüber hinaus sind die Grundsätze zum Erwerb in

Abbruchabsicht zu beachten (H 6.4 [Abbruchkosten] EStH 2012).

10.4 Hinzuziehung zum Verfahren

Die zutreffende Kaufpreisaufteilung ist im Allgemeinen sowohl beim Veräußerer als

auch beim Erwerber von ertragsteuerrechtlicher Relevanz und kann für beide Ver-

tragsparteien nur einheitlich vorgenommen werden. Beim Veräußerer kann sich die

Kaufpreisaufteilung beispielsweise auf die Rücklagenbildung nach §§ 6b, 6c EStG, die

Verlustabzugsbeschränkung nach § 55 Abs. 6 EStG oder Zuordnung zum Betriebs-

oder Privatvermögen auswirken.

Bei Streitigkeiten über die Kaufpreisaufteilung ist deshalb der jeweils andere Beteiligte

des Kaufvertrages grundsätzlich nach § 174 Abs. 4 AO beizuladen, damit nach § 174

Abs. 5 AO bei beiden Vertragsbeteiligten eine einheitliche Entscheidung über die Kauf-

preisaufteilung gewährleistet wird.

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11 Aufwendungen eines Kraftfahrzeugs im Betriebsvermögen eines Weinbaube-

triebs und privater Nutzungsanteil

Zur Behandlung der Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug im Betriebsvermögen eines

Weinbaubetriebs, das grundsätzlich den Bereichen der Bebauung, des Ausbaus (hier

allerdings in aller Regel in unbedeutendem Umfang) und des Vertriebs dienen kann,

verweise ich auf die Rdvfg. vom 09.05.2005 – S 2233 A – St 31 1 – Tz. 16 ff. Die dorti-

gen Ausführungen sind weiterhin anzuwenden.

Die laufenden Aufwendungen für die betriebliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs sind

mit den Bebauungskosten- und Ausbaukostenrichtbeträge abgegolten.

12 Umsatzsteuer

12.1 Steuersatz

Bei Traubenablieferungen fällt im Rahmen der Durchschnittsbesteuerung keine Um-

satzsteuer an, wenn 10,7 % in Rechnung gestellt wird (Durchschnittsbesteuerung, § 24

UStG).

Der Steuersatz für die Entgelte aus dem Verkauf von Most, Traubensaft und Wein be-

trägt seit dem 01.01.2007 19 %. Damit ergibt sich bei Anwendung der Durch-

schnittsatzbesteuerung die folgende Zahllast:

Zeit Vorsteuer-

abzug

Zahllast Änderungsgesetz

01.07.1998 – 31.03.1999 10 % 6 % Art. 3 des Gesetzes zur Anpas-

sung steuerlicher Vorschriften der

LuF vom 29.06.1998, BStBl I

S. 930

01.04.1999 9 % 7 % Art. 7, Nr. 18 StEntlG

1999/2000/2002 vom 24.03.1999,

BStBl I S. 304, 391

01.01.2007 10,7 % 8,3 % Art. 4 Haushaltsbegleitgesetz

2006 vom 29.06.2006, BStBl I

S. 410

12.2 Umsätze von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten

Es wird auf die Vereinfachungsregelung für Umsätze von Getränken und alkoholischen

Flüssigkeiten hingewiesen (für Umsätze 4.000 €/Jahr, Abschn. 24.6 UStR 2012), nach der

unter bestimmten Voraussetzungen auf die Erhebung der anfallenden Umsatzsteuer ab-

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gesehen werden kann.

Im Auftrag Michael Spira Beglaubigt Beschäftigte

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Anlage Bebauungskostenrichtbeträge für das Wj. 2012/2013 lfd. Weinbaugebiet Richtbetrag für Winzer VAK Nr. €/ha *) Ertragsrebfläche je/ha 1 2 3 4 1 Rheinhessen, 2.500,-- 0,5 Pfalz, Nahe **) 2 Ahr, Mittelrhein 2.450,-- 1,0 (einschl. Lahn), Mosel, Ruwer, Saar, Sauer **) zu *) a) Die Bebauungskostenrichtbeträge umfassen die Kosten der Bebauung bis zum

Transport der geernteten Trauben zur Kelter oder zur Winzergenossenschaft. Eine Kürzung der Richtbeträge wegen Vollablieferung der Trauben und Maische ist nicht vorzunehmen.

b) Die zusätzlichen Aufwendungen, die bei der Schädlingsbekämpfung durch

Hubschrauberspritzung entstehen, sind nur noch in tatsächlich nachgewiesener Höhe neben den Bebauungskostenrichtbeträgen abzugsfähig. Die Mittelrheinische Rebschutzgesellschaft mbH hat den angeschlossenen Raiffeisenbanken angeboten, die reinen Flugkosten auf den Rechnungen getrennt auszuweisen. Von diesem Angebot wird dort kein Gebrauch gemacht, wo die Flurbereinigung unmittelbar bevorsteht. In diesen Fällen bestehen keine Bedenken, die zusätzlichen Kosten je nachgewiesener Hubschrauberspritzung mit 60,-- €/ha neben den Bebauungskostenrichtbeträgen zum Abzug zuzulassen.

zu **) Maßgebend ist regelmäßig das Gebiet, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. Das gilt aus Vereinfachungsgründen auch dann, wenn die Weinberge in anderen Gebieten belegen sind.


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