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Aktenzeichen*: 6 E 2129/04 Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil vom 14.09.2005 rechtskrftig Normen: GG Art 1 Abs 1; HDSG 19 Abs 3; HDSG 19 Abs 4; HVerfSchG 19 Abs 1; HVerfSchG 19 Abs 2; HVerfSchG 2 Abs 2 Nr 1; HVerfSchG 6 Abs 1; HVe rfSchG 6 Abs 6 Leitsatz: 1. Die Entscheidung ber einen Lschungs- bzw. Sperrungsantrag ist Regelung mit Auenwirkung im Sinne eines Verwaltungsaktes. 2. Ein Lschungsanspruch ergibt sich aus den Regelungen des allgemeinen Datensch utzrechts. Hiernach sind personenbezogene Daten zu lschen, wenn ihre Verarbeitu ng unzulssig ist. 3. Die personenbezogenen Daten sind auch zu lschen, wenn feststeht, dass ihre S peicherung nicht mehr erforderlich ist, um die Zwecke zu erfllen, fr die sie e rhoben sind. 4. Regelungen im Hessischen Verfassungsschutzgesetz und im Hessischen Datenschut zgesetz zur Verarbeitung personenbezogener Daten beim Hessischen Landesamt fr V erfassungsschutz sind nicht zu beanstandende Konkretisierungen dieses Grundrecht es. 5. Das Landesamt fr Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten speichern, so weit dies zur Aufgabenerfllung der Behrde erforderlich ist. 6. Ein Anspruch auf Sperrung besteht nicht, wenn die Richtigkeit eines Registere intrages bestritten wird oder von dem Klger eine andere Bewertungs als von dem Beklagten ausgeht. In letzterem Fall geht es nicht um die Richtig- oder Unrichti gkeit von personenbezogenen Daten, sondern um deren Bewertung. Verffentlichungen: Volltext: Verwaltungsgericht Wiesbaden U r t e i l Im Namen des Volkes! In dem Verwaltungsstreitverfahren - Klger bevollmchtigt: Rechtsanwlte

g e g e n Land Hessen, vertreten durch , - Beklagter w e g e n Datenschutzrecht hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden durch

Vors. Richter am VG Schild Richter am VG Walther Richter am VG Dr. Wartusch ehrenamtlicher Richter Tiemann ehrenamtlicher Richter Leinz aufgrund der mndlichen Verhandlung vom 14. September 2005 fr Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Klger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorlufig vollstreckbar. Der Klger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Hhe der festzu setzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicher heit in entsprechender Hhe leistet. T a t b e s t a n d Der Klger begehrt die Lschung seiner personenbezogenen Daten bei dem Beklagten . Der Klger ist XXX-Staatsangehriger und XXX. Der Klger reiste 1983 mit einem Stipendium der Regierung nach Deutschland ein u nd erhielt eine Aufenthaltserlaubnis fr ein Studium in Deutschland. Im November 1988 wurde ein Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis abgeleh nt, da der Klger einen Studienwechsel beabsichtigte, der im Widerspruch zum urs prnglichen vorbergehenden Aufenthalt zu Ausbildungszwecken stand. Trotz des f r den Klger nur bestehenden Aufenthaltsrechts fr Studienzwecke im Rahmen der E ntwicklungshilfe wurde der Ehefrau des Klgers die Einreise in die Bundesrepubli k Deutschland gewhrt. Mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmchtigten vom XXX 1989 stellte der Klge r einen Asylantrag. Hierbei wurde unter anderem ausgefhrt, dass der Klger einz elne Prfungen an der Universitt auf Grund seiner religisen Ttigkeiten nicht zeitgerecht abgelegt habe. Bereits in T. habe er sich einer Gruppe von Leuten an geschlossen und zusammen mit diesen den Islam insbesondere die Sunna, die Shahri riar und Hadiz studiert,. Man habe ber den Glauben sowie ber Einheit von Relig ion und Staat diskutiert. In Deutschland habe er bald nach seiner Einreise einen gypter getroffen, welcher der dortigen Moslembruderschaft angehrt habe. Mit i hm und anderen htten sie sich regelmig wchentlich getroffen. Er habe seit 19 83 unregelmig an Treffen in groen islamischen Zentren u.a. in Aachen, Mnchen , Wuppertal und Frankfurt teilgenommen. Dabei sei es um islamische Zentren in de nen der konservative Islam gelehrt wurde, gegangen. Dem Klger gehe es allein da rum, seine islamischen Studien - die der Grundlinien des Islams - durchzufhren. Bei seiner Anhrung durch das Bundesamt fr die Anerkennung auslndischer Flcht linge gab der Klger am ............... 1990 an, dass er in der Moslem-Studenten vereinigung in A sei. Er sei Mitglied des Vorstandes. Der Hauptsitz dieser Verei nigung ist in B. Auf die Frage, ob die Vereinigung auch politisch ttig sei erkl rte der Klger : "Wir uern uns auch zu politischen Themen. Aber das ist nicht unser Ziel. Nicht all zu hufig. Das tun bereits die anderen Organisationen." Auf die Frage, ob der Mitglied der Moslembruderschaft sei, antwortete der Klger : "Ich bin offiziell kein Mitglied, aber ich vertrete das Gedankengut der Moslembr uderschaft. Diejenigen, die sich jetzt Moslembrder nennen, vertreten die Meinun g, dass man mit Gewalt gegen das Regime vorgehen mu. Der Islam Alattcr vertritt

die Meinung, die Moslems mten aufgeklrt werden. Die Leute in T htten keine Ahnung mehr von der Sharia, dem islamischen Gesetz. Man will das Land verbessern . Die Leute mssen erst islamisch sein, dann kann das islamische Gesetz praktizi ert werden. Ich versuche in dieser Richtung aktiv zu sein. Ich achte auf islamis che Aufklrung und dass das Islambild bei den Menschen hier berichtigt wird, die Vorurteile gegenber dem Islam beseitigt werden. Was hier in den Medien ist, si nd die Flugzeugentfhrer, die Terroristen. Den durchschnittlichen Moslem kennt m an hier nicht." Auf die Frage wie er zur Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung der Ziele der Mos lembruderschaft stehe: "Ich vertrete die islamische Meinung. Im Islam darf man Gewalt anwenden zur Selb stverteidigung und wenn man mit Gewalt gehindert wird, die Leute zum Islam einzu laden. Wir laden die Leute ein, friedlich. Es gibt keinen Zwang im glauben. Aber es mu Gelegenheit geben, den Islam vorzustellen." Auf die Frage, was er zu den Attentaten der Moslembruderschaft sage: "Ja wissen sie, es kommt darauf an, was fr ein Attentat es war. Es gibt Leute d ie den Tod verdienen. Leute, die viele Verbrechen an Menschen begangen haben." Mit Bescheid des Bundesamtes vom .......... 1990 wurde der Asylantrag angelehnt und der Klger mit weiterem Bescheid der Auslnderbehrde vom ............. 1990 zur Ausreise aufgefordert. Gegen beide Bescheide wurde vor dem Verwaltungsgeric ht W. Klage erhoben. Im Rahmen der Klagebegrndung trug die damalige Bevollmcht igte des Klgers vor, dass der Klger verschiedene islamische Zentren in Deutsch land, darunter das islamische Zentrum in A, besuche, welches als der Moslembrude rschaft zugehrig betrachtet werde. Weiter wurde ausgefhrt: "Der Klger ist nunmehr C des islamischen Konsils in Deutschland. Das islamische Konsil ist eine Dachorganisation vieler islamischer Organisationen, unter ander em der islamischen Gemeinschaft in Deutschland (Zentrum in Mnchen, wie oben dar gelegt), Milli Grs (Organisation der trkischen REFA-Partei, Moslemstudentenve reinigung etc.). Beweis: Auskunft des Bundesverfassungsschutz Durch die Ttigkeiten des Klgers und vielen Interviews und Artikel, die er fr islamische politische Zeitschriften geschrieben hat, ist sein Name in der Zwisch enzeit nicht nur beim T Geheimdienst bekannt, sondern auch bei dem gyptischen u nd tunesischen Geheimdienst. In beiden Fllen erfuhr der Klger ber Vertrauensp ersonen, dass er in den Lndern gesucht ist." Ferner wurde vorgetragen, dass der Klger D der gebildeten "Islamisch-Christlich en Arbeitsgemeinschaft in Hessen" sei. Bei seiner Anhrung in der mndlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht W. am ............. 1998 gab der Klger unter anderem die folgenden Erklrungen ab: "Wenn ich gefragt werde, was ich beruflich hier in der Bundesrepublik Deutschlan d zur Zeit mache, so mu ich sagen, dass ich vom islamischen Konzil finanziell u ntersttzt werde. Im brigen bin ich quasi islamischer Theologe, d.h. ich bezeic hne mich als Islamologe. Ich habe den Islam per Fernstudium an einer privaten Ho chschule in Frankreich und zwar am Chateau Chinon, welche 300 km sdlich von Par is liegt, vier Jahre lang per Fernstudium studiert. Ich habe auch smtliche Prf ungen abgelegt. Im brigen bin ich hier im Bundesgebiet quasi auf 3 Ebenen beruf lich und ehrenamtlich ttig. Die erste Ebene betrifft die Ebene meiner wissensch aftlichen Arbeiten." "Ich bin auf der zweiten Ebene als D der islamischen Religionsgemeinschaft Hesse n, die im November 1997 gegrndet worden ist, ttig. Diese islamische Religionsg emeinschaft Hessen zhlt inzwischen ca. 4.000 einzelne Mitglieder und umfat auc

h smtliche islamische Organisationen hier in Hessen. Wir setzen uns ein fr die Einfhrung des islamischen Religionsunterrichtes an hessischen Schulen. Wir sin d dabei, insoweit ein Schulbuch zu erstellen. Des weiteren setzen wir uns dafr ein, ggf. auf dem Klagewege, fr eine Schchtung ohne Betubung. Des weiteren se tzen wir uns dafr ein, einen zentral-islamischen Friedhof in Hessen zu errichte n. Unsere Gemeinschaft umfat ca. 150 islamische Gemeinden, die Mitglieder komme n aus mehr als 50 Stdten. Schlielich bin ich auf der dritten Ebene ttig und z war im Rahmen des christlich-islamischen Dialoges und ich arbeite zusammen mit H errn Pfarrer B. von der evangelischen Kirche in Hessen-Nassau. Zudem habe ich zu r Zeit auch einen Lehrauftrag an der Universitt A, wo ich heute Nachmittag bere its wieder eine Vorlesung abhalte. Im brigen habe ich zahlreiche Vortrge sowoh l in christlichen als auch in islamischen Gemeinden gehalten." "Ich bin kein Moslembruder, aber ich habe viele enge Kontakte zu Moslembrdern s owohl in Deutschland als auch in anderen Lndern und zwar insbesondere Kontakte zu fhrenden Leuten der Moslembruderschaft." Des weiteren wies der Klger darauf hin, dass sich in den Gerichtsakten ein Foto befinde, das ihn zusammen mit Herrn M. zeige, der inzwischen weltweit der Fhre r der Moslembruderschaft ist. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts W. vom ......... 1998, Az. ............., wur de die Klage als offensichtlich unbegrndet abgewiesen. Mit Schreiben seiner damaligen Bevollmchtigten vom ......... beantragte der Kl ger sodann eine Aufenthaltsbefugnis, wobei er einen Anstellungsvertrag mit dem " Islamischen Konzil in Deutschland" vorlegte in welchem dem Klger ein Bruttogeha lt von 5.500,- DM zugesagt wurde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom ......... ..... 2000 abgelehnt, da auf Grund der Gre der Familie eine ausreichende Siche rung des Lebensunterhalts nicht nachgewiesen wurde. Am ............. 2002 stellte der Klger einen Asylfolgeantrag. Zur Begrndung w urde im wesentlichen vorgetragen, dass er E der Islamischen Religionsgemeinschaf t Hessen (IRH) gewesen und jetzt F des sogenannten Fiqh-Rates sowie der Kommissi on fr islamischen Religionsunterricht (KIRU) sei. Die deutschen Behrden rechne ten den Klger der Moslembruderschaft zu. Es knne dahin gestellt bleiben, ob di ese Festestellungen des Beklagten zutrfen oder nicht. Weiter trug der Klger im Klageverfahren, vor dem Verwaltungsgericht G. gegen de n ablehnenden Bundesamtsbescheid vor, dass er am .............. ein Schreiben de s Beklagten erhalten habe, in dem offiziell besttigt werde, dass die deutschen Behrden des Verfassungsschutzes den Klger der Moslembruderschaft zurechneten. Hierbei handele es sich keineswegs nur um einen internen Aktenvermerk der hessis chen Verfassungsschutzbehrden, vielmehr sei die Behauptung seit November 1998 g ezielt vor allem in der hessischen aber auch in der deutschen ffentlichkeit ver breitet worden. Im Weiteren fhrte er mehrere Fundstellen auf, wonach er der Mos lembruderschaft zuzurechnen sei. Daraus ergebe sich, dass die Behauptung, er sei der Moslembruderschaft zuzurechnen, ein Allgemeinplatz geworden sei, ein Faktum , das als bewiesene Wahrheit dargestellt werde. Weiter fhrte der Klger aus: "Herr A. wird seit November 1998 in der breiten deutschen ffentlichkeit in Pres se, Rundfunk und Fernsehen, von deutschen Behrden und Ministerien, von Politike rn und Entscheidungstrgern als der Moslembruderschaft zuzurechnen bezeichnet. F r die Verbreitung dieser Information trgt den Antragsteller insofern keine Sch uld, da er keinen Einflu auf die deutschen Behrden, deren Organe und die bunde sdeutschen Medien hat. Diese in der deutschen ffentlichkeit als Faktum verbreitete Information - A sei der Moslembruderschaft zuzurechen - ist fr die T Behrden mehr als ausreichend er Grund, gegen A "als Moslembruder" den Paragrafen des T Gesetz zur Anwendung z

u bringen, welcher die Todesstrafe fr diese Personengruppe vorsieht. Abgesehen davon drohen Personen, die auch nur im geringsten Verdacht stehen der Moslembruderschaft anzugehren, in T auch heute noch zumindest Verhaftung, Folte r und langjhriges Verschwinden in Kerkerhaft. Beweis: Jahresbericht amnesty international 2000 und 2001 Wie aus dem Bescheid vom .......2002 hervorgeht, wurde der Antrag von der hessis chen Auenstelle in Gieen mehr als unzureichend bearbeitet. Es wurden Akten ver wechselt, es wurden Beweise und Argumente ignoriert und das entscheidende Argume nt bei der Sachverhaltswiedergabe der Ablehnungsbegrndung gnzlich unbeachtet g elassen. Dies weist unseres Erachtens auf die Brisanz und auch auf die Besonderheit des F alles A. hin. Auf Grund der vielfltigen Aspekte und Verflechtungen der politischen Entscheidu ngstrger in Hessen mit der Sache A., wurde unsererseits im Antrag deshalb vorso rglich angeregt, dieses spezielle Verfahren nicht in Hessen, sondern in der Zent rale durchzufhren. Diese Bedenken haben sich mit der Ablehnungsbegrndung bewah rheitet. Die Gieener Auenstelle scheint uns ungeeignet, sich mit diesem speziellen Fall zu befassen und dem Antragsteller eine unparteiische berprfung der vorgetrage nen Gesichtspunkte zu gewhren. Um dem Antragsteller nach Jahren der Unsicherhei t auf Grund der Aktivitten der hessischen Behrden ein unabhngiges Verfahren u nd eine Entscheidung Iosgelst vom Einflubereich der hessischen Behrden zu gew hren, wird nochmals die Bearbeitung der Sache A durch das Bundesamt in Berlin b eantragt." Mit Urteil des Verwaltungsgerichts G. vom ........ 2002, Az. ..............., wu rden die Voraussetzungen des 53 Abs. 1 und Abs. 4 AuslG hinsichtlich S. festge stellt. Im Rahmen des noch laufenden Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid d er Auslnderbehrde vom ......... 2000 beantragte der Klger am .............. 2 002 bei der Auslnderbehrde ein Reisedokument. Im Rahmen dieses Verfahrens trug sein nunmehriger Bevollmchtigter im Hinblick auf die Aufforderung der Behrde einen gltigen s. Nationalpass vorzulegen bzw. diesen bei der T Botschaft zu bea ntragen () im Schriftsatz vom ........ 2003 vor: "Zur Pafrage: Herr A. lt mich wissen, dass aus der Akte ersichtlich sei, dass nachhaltige Be mhungen schon Ende der 90er Jahre zum Erhalt eines Passes stattgefunden htten. Das sei auch bezeugt worden (..........). Im brigen seien die Bemhungen detai lliert vorgetragen worden. Herr A. erklrt sich ausdrcklich damit einverstanden, dass Sie sich entweder di rekt oder ber das Auswrtige Amt an die T Botschaft wenden. Ich bitte, die Aufenthaltsbefugnis einstweilen in ein Ausweisersatzpapier einzut ragen." In einem weiteren Schriftsatz vom ............ 2003 des Klgervertreter wird die s noch mit folgendem Vortrag vertieft: "Herr A. hat sich nachhaltig um einen t. Reisepa bemht. Richtig ist: zuletzt 1 998. Damals hatte er in Begleitung eines Zeugen bei der t. Botschaft vorgesproch en. Herr A. lie mich wissen, dass Ihnen seinerzeit die Bemhungen detailliert n achgewiesen worden seien. Warum die Botschaft inzwischen ihre Auffassung gendert haben sollte, ist nicht ersichtlich. Aber: Herr A. erklrt sich ausdrcklich damit einverstanden, dass Sie sich in se inem Namen an die Botschaft wenden, sei es auf dem kurzen Dienstweg, sei es ber das Bundesinnenministerium." Seit Juni 2003 ist der Klger zunchst provisorisch mit dem Aufgaben eines G und seit September 2003 als H an der Islamischen Religionspdagogischen Institut in

XXX betraut. Bereits mit Schriftsatz seines Bevollmchtigten vom ............ 2001 beantragte der Klger bei dem Beklagten eine Auskunft ber seine dort erhobenen und gespei cherten Daten. Diese Anfrage wurde mit Schreiben vom ............ 2001 - welches dem Folgeantrag zugrunde lag - wie folgt beantwortet: "A. ist im Bereich des Auslnderextremismus in Erscheinung getreten und mit sein en Aktivitten gespeichert ( 3 i.V.m. 2 des Gesetzes ber das Landesamt fr V erfassungsschutz). So war er seit Jahren aktives F der "Muslim Studenten Vereini gung in Deutschland e.V." (MSV). Diese steht in enger Verbindung zur "Islamische n Gemeinschaft in Deutschland e.V." (IGD) und ist der "Muslimbruderschaft" (MB) zuzurechnen. Er hat mehrfach zu erkennen gegeben, dass er das Gedankengut der MB vertritt. Bis 2000 war er D der "Islamischen Religionsgemeinschaft Hessen e.V." (IRH). Ein er Gruppierung, die Beobachtungsobjekt des LfV Hessen ist." Mit Schreiben seines Bevollmchtigten vom .........2004 beantragte der Klger nu nmehr die Lschung, hilfsweise die Sperrung der gespeicherten Daten. Zur Begrnd ung wird ausgefhrt: "Unser Mandant war F der "Muslim Studentenvereinigung in Deutschland e.V." von 1 989 bis 1993; danach nicht mehr. C war er von 1990 bis 1993. Die MSV war zu kein er Zeit Mitglied der "Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e.V.". Eine enge V erbindung besteht nicht. Hinsichtlich des Gedankengutes der "Muslimbruderschaft" hat sich Herr A. nur ein einziges Mal dazu geuert, nmlich bei seiner Anhrung zu seinem Asylantrag im Jahre 1990 und konkret nur im Zusammenhang mit T. und mit dem Wide rstand gegen das Regime dort, den die 'Muslimbruderschaft' geleistet hat. Diese uerung hat er danach nicht mehr wiederholt. Herr A. ist einer der J der "Islam ischen Religionsgemeinschaft Hessen e.V.". D war er von 1998 bis 2000. Der D der IRH bestand zu dieser Zeit aus 19 Mitgliedern aus allen Ethnien und muslimische n Gruppen aus Hessen. Die IRH wurde gegrndet, um als Ansprechpartner fr den St aat zu fungieren, um z.B. den islamischen Religionsunterricht umzusetzen. Es ist nicht erkennbar, warum die IRH Beobachtungsobjekt des Landesamtes fr Ver fassungsschutz Hessen ist." Dies wurde mit Schreiben des Beklagten vom ......... 2004 abgelehnt. Hiergegen l egte der Klger mit Schriftsatz seines Bevollmchtigten vom ............ 2004 "W iderspruch" ein. Das Lschungsbegehren wurde mit Bescheid von ........... 2004 z urckgewiesen. Zur Begrndung wurde ausgefhrt, dass der Klger selbst unstreiti g angebe, dass er von 1989 bis 1993 F der "Muslim Studentenvereinigung in Deutsc hland e.V. (MSV) gewesen sei. Eine nderung im Vereinsregister, welche ihn im Ja hre 1993 als K im MSV ausweise, sei bis Anfang 2004 nicht korrigiert worden, so dass davon auszugehen sei, dass der Klger auch nach 1993 bis 2004 noch in der M SV aktiv war. Bei einer Veranstaltung der MSV sei er als Verantwortlicher mit au fgefhrt. Eine enge Verbindung der MSV zur Islamischen Gemeinschaft in Deutschand e.V. (IG D), welche der Muslimbruderschaft (MB) nahe stehe, ergebe sich zum einen nach de r Satzung der MSV, wonach das Vermgen in bestimmten Fllen an die IGD falle ( 6 der Satzung). Darberhinaus gebe es personelle Verknpfungen wie auch gemeinsa me Aktivitten, welche auf diese Verbindung hindeuten. Der Klger gebe selbst an, viele enge Kontakte zu Muslimbrdern sowohl in Deutsc hland als auch in anderen Lndern und zwar insbesondere Kontakt zu fhrenden Per sonen der Muslimbruderschaft zu unterhalten. Bei solchen intensiven Kontakten se i anzunehmen, dass hier eine gemeinsame Grundposition des Islamismus vertreten w erde. Dies gestehe der Klger auch selbst ein: "Er halte sich selbst fr keinen

Moslembruder, vertrete aber deren Gedankengut". Die Muslimbruderschaft sei bereits seit Jahren Beobachtungsobjekt der Verfassung sschutzbehrden. Sie strebe die Beseitigung der herrschenden arabischen Regime a n, die sie als unislamisch ansehe. Sie fordere eine Beseitigung westlicher Einfl sse in der islamischen Welt, die Rckkehr zur "reinen Lehre" des Propheten und wende sich gegen eine Lockerung islamischer Traditionen und Sitten. Fernziel der Muslimbruderschaft sei die globale Verwirklichung einer islamistischen Herrscha ftsordnung. Die Nhe des Klgers zu der "Muslimbruderschaft" ergebe sich auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts G.. Dort sei als eigener Vortrag des Klgers auf Seite 3 ausgefhrt: "Er sei des weiteren C des islamischen Konzils in Deutschland, wel ches eine Dachorganisation vieler islamischer Organisationen wie der islamischen Gemeinschaft in Deutschland und Milli Grs darstellte". Die beispielhaft aufge fhrten Organisationen seien beide Beobachtungsobjekte der Verfassungsschutzbeh rden und wrden als islamistische Gruppierungen eingeschtzt. Dies alles seien Hinweise fr das Eintreten des Klgers fr einen Islam, der sic h nicht damit begngte, eine Religion zu sein, sondern der Religion und Staat al s untrennbare Einheit ansiehe. Damit widerspreche er den Prinzipien ber die fre iheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Aufgrund der Gesamtwertung dieser Erkenntnisse knne der Klger der islamistisch en Szene zugeordnet werden. Eine Lschung seiner personenbezogenen Daten komme z ur Zeit nicht in Betracht, da sie zur Aufgabenerfllung des Landesamt fr Verfas sungsschutz Hessen noch erforderlich seien. Am .................2004, hat der Klger Klage erhoben. Zur Begrndung fhrt er aus, es trfe zu, dass er von 1989 bis 1993 F der "Musli m Studentenvereinigung in Deutschland e.V." (MSV) gewesen sei. Die MSV sei bunde sweit die erste islamische Organisation, die ihre gesamte Arbeit bewut und gezi elt rein deutschsprachig organisierte, um grtmgliche Transparenz zu gewhrlei sten, die Integration der Studenten zu frdern und den interkulturellen Dialog z u erleichtern. Das Engagement in einer solchen Organisation knne nicht als staa tsfeindlich eingestuft werden. Ferner sei er E von 1990 bis 1993 gewesen. Seit 1993 sei er nicht mehr in der MS V aktiv, auch nicht bis 2004. Dass eine Berichtigung im Vereinsregister bis in d as Jahr 2004 nicht erfolgt sei, habe er nicht zu vertreten. Es wre Sache der b rigen Vorstandsmitglieder gewesen, das Ausscheiden des Klgers aus dem F dem Ver einsregister gegenber mitzuteilen. Dies habe der Vorstand versumt. Es stimme nicht, dass er auf der Mitgliederversammlung am .................. ern eut als K gewhlt worden sei. Das Protokoll habe er nicht als Protokollfhrer un terschrieben. Er unterschreibe nie in arabischer Schrift. Das Protokoll sei ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung erfolgt. Noch am gleichen Tage nach dem B esuch bei dem Beklagten am ...... 1999 habe er die MSV kontaktiert und auf Korre ktur der falschen Eintragung gedrungen, was ihm mit Schreiben vom ......... 1999 auch besttigt worden sei (). Nach 1993 sei er nicht mehr fr die MSV ttig gew esen. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Klger an einer Veranstaltung der MSV im Oktober 1995 als Verantwortlicher mit aufgefhrt worden sei. Und selbst w enn dies geschehen wre, sei dies ohne Zutun des Klgers erfolgt. Wie aus einer vorgelegten Liste der Aktivitten des Klgers unschwer zu erkennen sei, sei er z ur fraglichen Zeit im Jahr 1995 bereits stark in der deutschsprachigen Dialog- u nd Integrationsarbeit engagiert gewesen. Aufgrund seiner Kompetenzen (auf sprach licher Ebene, auf islamisch-wissenschaftlicher Ebene und auch als Organisator) h

abe der Klger nachweislich eine Vielzahl von Terminen im Monat als Referent ode r Co-Referent oder Moderator wahrgenommen. Es sei auch Mitorganisator bei den ve rschiedensten Veranstaltungen, sowohl bei Nicht-Muslimen als auch bei Muslimen g ewesen. Gemeinsame Aktivitten unter Muslimen und islamischen Organisationen sei en eher die Regel und nicht die Ausnahme. Es sei nicht sehr seris, die Leitung eines Bunten Abends am ........... 1995 au f einem Treffen der MSV als inhaltliche Aktivitt fr diesen Verein zu werten. A us einer einzigen Aktivitt unter mehreren Dutzend im Jahr 1995 ableiten zu woll en, dass er aktiv fr diese Organisation gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Die MSV sei laut Satzung und Zielsetzung ein Verein von Studenten fr Studenten. Seit seiner Exmatrikulation habe der Klger nicht mehr den Status eines Student en. Seit 2003 sei er mit einem Ganztagsjob als H des Islamischen Religionspdago gischen Instituts und als L an der Islamischen Religionspdagogischen Akademie i n XXX ttig; diese Ttigkeit lasse andere Aktivitten nicht mehr zu. Der MSV sei zu keiner Zeit Mitglied der "Islamischen Gemeinschaft in Deutschland " (IGD) gewesen. Der Klger sei zu keiner Zeit F der IGD gewesen. Die behauptete n personellen Verknpfungen zwischen MSV und IGD zum fraglichen Zeitpunkt zwisch en 1989 und 1993 wrden mit Nichtwissen bestritten. Die Aussage des Klgers, "er pflege enge Kontakte zu Muslimbrdern", sowie, "er vertrete das Gedankengut der Muslimbruderschaft" habe er nur ein einziges Mal ge macht und zwar bei der Anhrung im Rahmen seines Asylverfahrens im Jahr 1989/199 0 und danach nicht mehr. Diese uerung habe nur im Zusammenhang mit T. und mit dem Widerstand, den die Muslimbruderschaft gegen das dortige Regime fhrte, gest anden. Dass er Kontakte zu Muslimbrdern gehabt habe, sei unvermeidlich. Er habe diese Kontakte einzig aufgrund seiner Exposition als Person des ffentlichen Le bens innerhalb der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland gehabt. Bekanntermae n bestnden bei Personen des ffentlichen Lebens zwangslufig Kontakte zu allen Gesellschaftsschichten und Gruppierungen, die auch gepflegt werden mssen, ohne dass man selbst sich deren Positionen und Gesinnung zu eigen machte. Er habe nur ein einziges Mal, am ......... 1989, im Alter von 24 Jahren bei der Anhrung in seinem Asylverfahren ausgesagt, er vertrete das Gedankengut der t. M uslimbruderschaft in Bezug auf die damalige politische Situation in T., weil die se Organisation nach 1976 die einzige weit verbreitete Opposition gegen das Regi me von B gewesen sei, der sich 1970 mit Hilfe des Militrs an die Macht geputsch t habe. Anla fr eine Opposition seien damals die Methoden, mit welcher B. sein Regime in T. etabliert habe, gewesen. Man erinnere sich nur an die militrische Niederschlagung des Aufstandes gegen das Regime 1982 in Hama (200.000 Einwohner ), ............ Die Tatsache, dass er sich vor 15 Jahren zu dem oben dargelegten islamischen Ged ankengut bekannt habe, sei kein Beweis fr seine Verfassungsfeindlichkeit, sonde rn belege seine demokratische rechtsstaatliche Grundeinstellung. Schlielich sei die Idee, ein Land von einem Unrechtsregime zu befreien, weder moralisch verwer flich noch undemokratisch oder ein Versto gegen die Ideen der Zivilgesellschaft , der Aufklrung und der Menschenrechte, sondern Grundidee der europischen Aufk lrung. Zu keinem spteren Zeitpunkt nach dieser Anhrung habe er nochmals ausgesagt, da s Gedankengut der Muslimbruderschaft zu vertreten. Er habe auch zu keinem Zeitpu nkt geuert, er sei F oder Sympathisant der Muslimbruderschaft zu sein bzw. sic h in irgendeiner Art fr die Muslimbruderschaft zu engagieren. Es bestehe auch e in Widerspruch darin, dass die Behrden seit Ablehnung des Asylbegehrens im Apri l 1998 aktiv darauf hinarbeiteten, ihn, den sie in der ffentlichkeit und in den Medien stndig der Mitgliedschaft in der Muslimbruderschaft bezichtigen, nach T . abzuschieben, obwohl den Behrden sehr wohl bekannt sei, dass in T. allein der

Verdacht der Mitgliedschaft in der Muslimbruderschaft oder auch nur die Nhe zu r oder die Sympathie mit der Muslimbruderschaft laut Gesetz .........mit dem Tod e bestraft und diese Strafe bis heute noch vollstreckt werde. Er habe im Jahr 2002 vom Verwaltungsgericht G., wegen der vom Gericht erkannten paradoxen und lebensbedrohlichen Situation Abschiebeschutz aus humanitren Grnd en erhalten: Einerseits seien ihm weder Asyl noch Aufenthaltsstatus zuerkannt wo rden, weil er kein Mitglied der Muslimbruderschaft gewesen sei, andererseits wer de er von den politisch Verantwortlichen der Nhe zur Muslimbruderschaft beschul digt und es werde seine Abschiebung in ein Land betrieben, in dem ihm - wegen di eser falschen Behauptungen - mit Sicherheit Folter bis hin zur Todesstrafe droht en. Das "Islamische Konzil in Deutschland" sei 1990 gegrndet worden und bestehe sei t fast vier Jahren nicht mehr. Das Islamische Konzil in Deutschland sei ein unab hngiges, berregionales Koordinierungsgremium verschiedener islamischer Organis ationen gewesen, eine Art Projektforum zur Durchfhrung integrationsfrdernder, sozialer, kultureller und humanitrer Aufgaben auf internationaler Ebene, in wel chem sich nationalitten- und lnderbergreifend folgende in Deutschland ansssi gen islamischen Organisationen und Dachorganisationen gemeinsam engagiert htten : 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Fderation islamischer Organisationen in Europa Union der trkisch-islamischen Kulturvereine/ATID Vereinigung der neuen Weltsicht in Europa/AMGT Islamische Gemeinschaft in Deutschland Verband der bengalischen Gemeinde Fderation der bosnisch-islamischen Kulturzentren Islamische Gemeinschaft in Wuppertal Muslim Studentenvereinigung/MSV Young Muslim Association in Europe/Zweigstelle Deutschland.

Wie unschwer erkennbar, seien als Mitglieder im islamischen Konzil sowohl Organi sationen, die auch im Zentralrat der Muslime Deutschland (ZMD) Mitglied sind, eb enso Organisationen, die auch im Islamrat fr die Bundesrepublik Deutschland Mit glied sind, als auch Organisationen, die keiner dieser beiden Dachorganisationen zuzurechnen seien. Das islamische Konzil habe unter anderem folgende Zielsetzung gehabt: 1. Frderung des friedlichen Zusammenlebens aller Gesellschaftsgruppen in Deutsc hland, 2. Koordinierung der Zusammenarbeit der islamischen Gemeinden und Gemeinschaften in Deutschland, 3. Schaffung von Diskussionsforen zur kontroversen Beschftigung mit den Herausf orderungen in der islamischen Welt einerseits und der Situation der Mulsime ande rerseits, 4. Untersttzung gemeinsamer gemeinntziger Projekte der Muslime in Deutschland. Ttigkeitsbereiche des Islamischen Konzils seien unter anderem gewesen: 1. Sozialer Bereich: z. B. Hilfestellung bei der Integration, 2. religiser Bereich: z. B. Untersttzung bei der Schaffung islamischer Kulturz entren und Moscheen, 3. medialer Bereich: z.B. Untersttzung bei der Grndung eigener islamischer Pri ntmedien, 4. humanitrer Bereich: Initiierung und Koordinierung von Hilfsaktionen bei Natu rkatastrophen, in Kriegs- und Notstandsgebieten, vor allem in Bosnien-Herzegovin a,

5. gesellschaftlicher Bereich: z. B. Frderung des islamisch-christlichen Dialog s und des islamisch-jdischen Dialogs. Unbestritten sei, dass der Klger sich im Islamischen Konzil aktiv engagiert und die genannten Aktivitten bis 1995 als C des IKD mit getragen habe. Die Behaupt ung, die "Islamische Gemeinschaft Milli Grs/IGMG" sei damals Mitglied im Islam ischen Konzil gewesen, sei nicht richtig, denn die islamische Gemeinschaft Milli Grs/IGMG sei erst 1995 als Nachfolgeorganisation der AMGT gegrndet worden. Die "AMGT/Vereinigung der neuen Weltsicht in Europa" sei als Mitglied im Islamis chen Konzil im fraglichen Zeitraum (1989 bis 1995) nicht Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes gewesen. Aus der Tatsache, dass Mitgliedsorganisationen des Islamischen Konzils (erst nach dem fraglichen Zeitraum 1989/1990) Beobachtungsob jekt des Verfassungsschutzes wurden, schlufolgern zu wollen, das Islamische Kon zil sei bereits deswegen als nicht verfassungskonform einzustufen, sei mit recht sstaatlichen Prinzipien nicht zu vereinbaren. Der Klger sei J der "Islamischen Religionsgemeinschaft Hessen e.V." (IRH). Er s ei deren D von 1998 bis November 2000 gewesen. Der Verein habe damals 19 Mitglie der aus islamischen Gruppen in Hessen gehabt. Der Verein sei gegrndet worden, d amit der Staat einen Ansprechpartner habe, z. B. um die Forderung nach einem isl amischen Religionsunterricht umzusetzen. Der Verein IRH stehe erst seit Mai 2001 unter Beobachtung des Landesamtes fr Verfassungsschutz. Keine einzige der uerungen des Klgers knne als "islamistisch" bezeichnet wer den. Das beklagte Land mge Zitate aus Bchern, Artikeln oder anderen Schriften des Klgers vorlegen, welche die These seiner Zugehrigkeit zur "islamistischen Szene" belegen knnten. Der Klger habe als D der IRH mehrere Gesprche mit dem Hessischen Landesamt fr Verfassungsschutz und zwar auf seinen Wunsch und seine Initiative hin gefhrt. Das letzte dieser Gesprche habe 1999 mit dem damaligen Leiter stattgefunden. In dieser Zeit wren nach Auskunft des Leiters des Beklagt en weder der Klger, noch die IRH, deren D er damals gewesen ist, beobachtet wor den. Zu diesem Zeitpunkt sei er ausschlielich in der IRH aktiv gewesen; das Isl amische Konzil habe faktisch seit ca. 5 Jahren nicht mehr existiert und aus der MSV sei er seit Jahren ausgeschieden. Die Begrndung dafr, dass er beobachtet werde, liege einzig in seinen Aktivitt en fr die Einfhrung des islamischen Religionsunterrichts in Hessen. Nachdem di e IRH unter seinem Vorsitz im Jahre 1998 den Antrag auf islamischen Religionsunt erricht gestellt und offensichtlich alle Voraussetzungen erfllt gehabt habe und auch die externen Gutachten ber die IRH keine Argumente geliefert htten, den Antrag abzulehnen, habe die neue CDU-Regierung ab April 2000 einen glaubwrdigen Grund gebraucht, den Antrag der IRH abzulehnen. Der einzige Grund, der fr die Betroffenen und die ffentlichkeit nicht berprfbar sei, sei die Unterstellung der Verfassungsfeindlichkeit. Aus diesem Grund wrden sowohl die IRH als auch de r Klger als deren J und D ab 2000 zum Beobachtungsobjekt gemacht, um mit dieser Begrndung den Antrag auf islamischen Religionsunterricht ablehnen zu knnen, w as auch im September 2000 erfolgt sei. Der Klger beantragt nach entsprechender Errterung in der mndlichen Verhandlun g nur noch, den Bescheid des Beklagten vom ............2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die personenbezogenen Daten des Klgers zu lschen, hilfsweise zu sperren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, bereits die Tatsache, dass der Klger bis zu se

inem Wegzug nach W. seinen Wohnsitz und den Sitz des .....................in Hes sen gehabt habe und im Vereinsregister der MSV als E aufgefhrt werde, sei ein A nhaltspunkt fr eine extremistische Ttigkeit, welche zur Speicherung seiner per sonenbezogenen Daten berechtige. Seine Einlassungen, er sei seit 1993 nicht mehr bei der MSV aktiv gewesen, stnd en im Widerspruch zur Vereinsakte. Danach sei er auf der Mitglieder- bzw. Delegi ertenvollversammlung der MSV am xxx erneut als K der MSV gewhlt worden. Ausweis lich des Protokolls sei der Klger zum xxx und xxx dieser Sitzung bestimmt worde n. Die Vorstandwahl sei im Mrz 1994 ins Vereinsregister eingetragen worden. Dass der Klger auch nach 1993 - und damit nach dem von ihm behaupteten Ende sei ner Ttigkeit bei der MSV noch aktiv fr diese gewesen sei - zeige die Veranstal tung im ............... 1995, bei der er ausweislich des Programmes einen Progra mmpunkt, nmlich den Bunten Abend "The Gala" veranstaltet habe. Allein die Ankndigung in dem Programm sei jedenfalls ein tatschlicher Anhaltsp unkt fr ein extremistisches Verhalten, der die Speicherung rechtfertige. Dem Kl ger gegenber sei in einem Gesprch im Hause des Beklagten am ..........1999 er whnt worden, dass er noch im C der MSV gefhrt sei. Dass er sich daraufhin nich t sichtbar um die Lschung hieraus bemht habe, msse als Zeichen dafr gewertet , dass er sich dem Vorstand der MSV noch zugehrig gefhlt und die Bettigung de r MSV damit untersttzt habe. Auf die Verflechtungen der MSV zur Islamischen Gemeinschaft in Deutschland (IGD) sowie zur Muslimbruderschaft wiesen zahlreiche Anhaltspunkte. So sei bei der Ve ranstaltung der MSV im Oktober 1995 auch Dr. C. als Redner einer Podiumsdiskussi on aufgetreten. C. sei jahrelang Generalsekretr, spter Dialogreferent der IGD gewesen. D. der ausweislich des Vereinsregisterauszugs 1. Vorsitzender der MSV ist/war, s ei seit 2002 Vorsitzender der IGD. Der 2. Vorsitzende, E., sei in den Jahren 200 1/ 2002 Vorsitzender der islamistischen trkischen Islamischen Gemeinschaft Mill i Grs e.V. (IGMG) gewesen. Dem Klger sei 1988 durch die IGD fr die Dauer des Asylverfahrens eine monatliche Untersttzung gewhrt worden, damit er und seine Familie nicht in Sammelunterknften habe leben mssen. Die Nhe der MSV zur Muslimbruderschaft sei auch aus einem Artikel in der MSV- Z eitschrift "Saut al-Talib" vom Oktober 1995 erkennbar, in dem F., Grnder der Mu slimbruderschaft, als bedeutende islamische Persnlichkeit des Jahrhundert vorge stellt werde. Hierin heit es u.a.: "F. konzentrierte seine Arbeit auf die Erzie hung und zwar auf den Aufbau einer neuen Generation, die den Islam richtig verst eht, dass er Religion und Staat, Anbetung Allahs und vllige Unterwerfung unter den Willen Allahs und eine endgltige Gesetzgebung, die das gesamte Leben der Me nschen in allen Lebensbereichen umfat, sowohl das erzieherische das gesellschaf tliche, das wirtschaftliche und das politische Leben der Menschen vereint..." Enge Verbindungen zwischen den genannten Organisationen wrden auch von Islamwis senschaftlern festgestellt. Das Islamische Konzil in Deutschland (IKD), das dem sunnitisch-extremistischen Spektrum der Muslimbruderschaft zugerechnet werde und als Koordinierungsgremium der Muslimbruderschaft in Deutschland gelte, habe ebe nfalls eine Nhe zu IDG und MSV. Dies ergebe sich bereits daraus, dass beide Ver einigungen mit anderen Gruppierungen, Grndungsmitglieder des IKD gewesen seien. Der Klger bestreite nicht, im IKD aktiv gewesen zu sein. Er habe z.B. fr das I KD an der Islamisch-christlichen Arbeitsgemeinschaft in Hessen teilgenommen. Sei ne Nhe zur Muslimbruderschaft habe der Klger selbst bekannt gegeben und dies n icht nur im Asylverfahren. Es sei nicht richtig, dass der Klger einzig aus dem Grund beobachtet werde, wei l er fr die Einfhrung des islamischen Religionsunterrichtes in Hessen eintrete

. Die Speicherung seiner personenbezogenen Daten folgten aus seinen verfassungsf eindlichen Aktivitten, seiner im Gegensatz zur freiheitlich demokratischen Grun dordnung stehenden Auffassungen von Demokratie und Pluralismus, auf welche auch seine Aktivitten Aufschluss gben. Menschenrechte als Individualrechte endeten bei dem Klger an der Grenze der Prioritten, die er in seinen islamologischen S chriften ziehe. Dominierendes System, bzw. der Kultur- und Zivilisationstrger m sse der von Islamologen entworfene Islam sein. Der Mensch als Staatsbrger sei in dieser Weltsicht von sekundrer Natur, mithin auch seine brgerlichen Rechte. Der Klger, der bereits an einer der Muslimbruderschaft nahestehenden Privatuniv ersitt studiert habe, die dem Vorwurf ausgesetzt sei, eine Kaderschule fr musl imische Fundamentalisten zu sein, setze sich seinen Worten nach fr eine Integra tion der Muslime in westlichen Gesellschaften ein. Es drfe indes bezweifelt wer den, dass das vom Klger immer wieder auch in seinen Schriften entworfene Weltbi ld mit einem skularen Staat vereinbar sei und ob nicht vielmehr fr den Klger Staat und Religion eine untrennbare Einheit darstellen. Bekenntnisse zu Menschen rechten und dem Grundgesetz seien vor dem Hintergrund fragwrdig, wenn er z.B. i n seinem Lehrbuch xxx den Begriff `Din' als "islamische Lebensweise", die "alle Bereiche und Ebenen der Lebensgestaltung, nmlich die religise, kulturelle, pol itische, wirtschaftliche, soziale, wissenschaftliche etc. impliziert und umfasst " (xxx) definiert: "Die Regeln sind von Allah gegeben und unvernderlich." Der K lger erwecke den Eindruck, man habe es bei dem Koran mit einem zu allen Zeiten und fr alle Muslime in gleicher Weise gltigen verbindlichen Recht zu tun. Eine Relativierung innerhalb einer mehrheitlich nichtmuslimischen Umgebung auch in B ezug auf das geltende Gesetzesrecht werde nicht thematisiert. Der Klger verlang e von den Muslimen den Aufbau einer Wir-Gruppe, eines vorrangigen Gemeinschaftsg efhls: "Die Muwalat (= Zuneigung und Liebe mit religiser Identifikation, so di e Definition des Klgers, Anm.) fr Nichtmuslime, d.h. die offene und/ oder subt ile Bevorzugung anderer Gemeinschaften, Wir- Gruppen und/ oder Individuen vor de r Gemeinschaft der Muslime wird praktisch als Abweichung vom Islam verstanden." (xxx). Dass mit anderen Wir- Gruppen auch die gesamte Gesellschaftsordnung gemeint sei, Muslime mithin fr den Klger auerhalb der hiesigen Gesellschaft stnden, sei aus Folgenden zu schlieen (xxx): "Fakt ist, dass zwischen den beiden Wir- Grupp en (Muslimen und Nicht-Muslimen) in den verschiedenen Bereichen Unterschiede bes tehen, z.B. ... in den Wertvorstellungen, Zielsetzungen und in der Akzentsetzung fr die gesamte Lebensweise, in Theorie und Praxis in Bezug auf das Sozialverha lten, Ehtik, Moral, usw. Diese Unterschiede wirken sich auf die gesamte individu elle Lebensfhrung aus und kennzeichnen die Zugehrigkeit zur jeweiligen Wir- Gr uppe ... . Zustzlich schaffen Verhaltensmuster, Denkstrukturen und Normen inner halb der eigenen Wir-Gruppe eine gewisse emotionale `Distanz' zu anderen Wir- Gr uppen, wenn diese gegen die gltigen Normen der anderen Wir-Gruppe verstoen und aus diesem Grund abgelehnt werden." Die Konstruktion einer solchen Dualitt verhindere die Integration von Muslimen in die hiesigen Gesellschaft, die im brigen z.B. in Bezug auf Wertvorstellungen ja gerade nicht einheitlich sondern pluralistisch und dementsprechend vielflti g sei. Jedenfalls sei der vom Klger beschriebene Dualismus schwer in Einklang m it dem hiesigen Verstndnis zu bringen, dass oberste Gesetze fr das Zusammenleb en der Menschen nicht gttliche, sondern vom Menschen gemachte sind, die als ges ellschaftlicher Konsens fr alle gegenber allen verpflichtend gelten. Die Konse quenz aus den Lehren des Klgers sei - bestenfalls - die Entstehung einer Parall elgesellschaft, in der dann individuelle Menschenrechte eine relative Gltigkeit haben. Sie glten, solange sie mit den Lehren des Koran vereinbar sind. Eklatantestes Beispiel hierfr seien die Rechte von Mdchen und Frauen. Mit der sogenannten Kamelfatwa des Fiqh-Rates der Islamischen Religionsgemeinschaft Hess en aus dem Jahr 1998 habe der Klger zum Beispiel erklrt, dass islamischen Sch lerinnen die Teilnahme an Klassenfahrten ohne Begleitung eines mnnlichen Famili

enangehrigen (Mahram) verboten sei, weil sie gegen islamische Regeln verstoe. Der Grund dafr sei, dass im Koran geschrieben stehe, dass eine Frau nicht die E ntfernung einer Tages- und Nachtreise ohne Mahram zurcklegen drfe. Diese Entfe rnung werde heute auf 81 km festgesetzt, was der Tagesleistung eines Kamels ents prechen solle. Der Grund sei frher der gewesen, dass ein mnnlicher Angehriger ihr zum Schutz kommen knnen sollte, wenn Gefahr drohte. Da der Koran nach der dort vertretenen Auffassung sich einer Deutung entziehe, werde der Radius, in de m sich die Mdchen und Frauen bewegen drfen, auch heute noch an der Tagesleistu ng eines Kamels gemessen. Mit einem solchen Verbot, welches der Klger selbst mit Art. 4 GG begrnde, stel le er aber eine Regelung auf, die zugleich mit Art. 3 Abs. 2 GG sowie mit dem st aatlichen Erziehungsauftrag der Schulen im Widerspruch stehe und die dazu fhre, dass Schlerinnen nicht in der gleichen Weise wie ihre Mitschler und nichtmusl imischen Mitschlerinnen die Mglichkeit zur eigenen Entwicklung htten, die den Schlerinnen und Schlern auf Klassenfahrten ermglicht werden soll. Auch htte n Bcher des Klgers, die in der islamistischen Szene rezipiert werden, z.B. auf der Frankfurter Buchmesse 2000 u.a. das Buch `At-Tafsir' auf dem Stand der Isla mischen Gemeinschaft Milli Grs ausgelegen. Die aufgefhrten Aktivitten sowie von ihm verffentlichten Schriften - hier: se in Buch xxx - seien Belege dafr, dass der Klger Bestrebungen verfolge, die geg en die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien. Damit lgen tats chliche Anhaltspunkte im Sinne des 2 Abs. 2 Nr. 1 VerfSchG vor. Dies rechtfer tige die Speicherung von ber ihn gesammelten personenbezogenen Daten durch das Landesamt fr Verfassungsschutz. Wegen den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, ein Heftst reifen Anlagen, die Behrdenakte des Beklagte, die Auslnderakte, die Bundesamts akten (2 Heftstreifen) sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichtes G., Bezug genommen, welche smtlich zum Gegenstand der mndlichen Verhandlung und Entsche idung gemacht worden sind. E n t s c h e i d u n g s g r n d e Die Klage ist zulssig. Das Begehren des Klgers ist als Anfechtungs- und Verpfl ichtungsklage zulssig. In der Entscheidung des Beklagten, ein Lschungs- bzw. S perrungsantrag stattzugeben, oder ihn ganz oder teilweise abzulehnen, liegt eine Regelung mit Auenwirkung im Sinne eines Verwaltungsaktes. Die Klage ist jedoch nicht begrndet. Ein Anspruch auf Lschung der personenbezo genen Daten des Klgers bei dem Beklagten besteht gem 19 Abs. 1 HVerfSchG i. V.m. 19 Abs. 3 und 4 HDSG nicht. Nach 19 Abs. 4 HDSG sind personenbezogene Daten zu lschen, wenn ihre Verarbei tung unzulssig ist. Dass die ber den Klger vorhandenen Erkenntnisses bei dem Beklagten unzulssig sind, hat der Klger weder substantiiert vorgetragen noch e rgibt sich dies aus den vorgelegten Unterlagen. Denn die Daten sind rechtmig v on dem Beklagten gespeichert worden. Das Landesamt fr Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten speichern, sowei t dies zur Aufgabenerfllung der Behrde erforderlich ist. Zur Erfllung seiner Aufgabe beobachtet das Landesamt fr Verfassungsschutz gem 2 Abs. 2 Nr. 1 HV erfSchG Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder ei ne ungesetzliche Beeintrchtigung der Amtsfhrung der Verfassungsorgane des Bund es oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben. Zu diesem Zwecke sam melt es gem 2 Abs. 2 Satz 2 HVerfSchG Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Ausknfte, sowie Nachrichten und Unterlagen ber solc he Bestrebungen und Ttigkeiten und wertet sie aus. Erforderlich hierfr ist, da s Vorliegen objektiver Anhaltspunkte die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit au

f verfassungsfeindliche Aktivitten und hnliches im Einzelfall hinweisen. Dies ist bezglich des Klgers der Fall. Ob der Kontakt einer Person zu den vom Verfassungsschutz als extremistisch eingestuften Gruppierungen oder Personen zuf llig und damit verfassungsschutzrechtlich irrelevant ist oder hierin ein Anhalt spunkt fr extremistisches Verhalten dieser Person zu erkennen ist, kann nur auf grund einer Bewertung in der Zusammenschau vieler vorliegender Erkenntnisse gefo lgert werden. In Bezug auf den Klger ist festzustellen, dass er bereits in seinem ersten Asyl verfahren geltend machte, Kontakt zur "Moslembrderschaft" gehabt zu haben. Noch in der mndlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht W. im ..... 1998 erkl rte er, dass er zwar kein Moslembruder sei, aber viele Kontakte zu Moslembrdern sowohl in Deutschland als auch in anderen Lndern und zwar insbesondere Kontakt e zu fhrenden Leuten in der Moslembrderschaft habe. Insoweit verwies er auch a uf ein Foto mit einem Herr M. und dem Klger, wobei Herr M. nach dem damaligen V ortrag des Klgers inzwischen weltweit der Fhrer der Moslembrderschaft sei. Auch wenn der Klger heute geltend macht, dass die damaligen Personen gar nicht der "Moslembrderschaft" angehrig oder zuzurechnen gewesen sei, so hat er sich selbst zur Begrndung seines Asylbegehrens dem Einflussbereich einer extremistis chen Organisation zugerechnet, welche zu Recht von dem Beklagten beobachtet wird . Von seiner Zurechnung zur Moslembruderschaft, welche eine globale Verwirklichu ng einer islamischen Herrschaftsordnung im Sinne der Schaffung eines islamischen Gottesstaates auf Erden anstrebt, hat sich der Klger auch nicht in seinem Asyl folgeverfahren vor dem Verwaltungsgericht G. distanziert. Zwar macht er hier wor tgewaltig geltend, dass andere ihn als der Moslembruderschaft zugehrig ansehen wrden; diese Zurechnung lie er jedoch ganz offensichtlich zur Begrndung seine s Asylverfahrens gegen sich wirken, denn er distanzierte sich in keinster Weise von diesem Vorwurf und machte auch nicht geltend, dass es sich hierbei um eine F ehlinterpretation handele. Im Gegenteil nutzte er hierzu unter Vorlage der Ausku nft des Beklagten vom ...... 2001 die erteilte Auskunft zur Begrndung seines Fo lgeverfahrens, wonach er mehrfach zu erkennen gegeben habe, dass er das Gedanken gut der Moslembrderschaft vertrete. Bereits zum damaligen Zeitpunkt htte der K lger die Mglichkeit gehabt, sich hiervon zu distanzieren, was er nicht tat. Insoweit lsst sich feststellen, dass eine Verarbeitung der personenbezogenen Da ten des Klgers in keinster Weise unzulssig ist. Die personenbezogenen Daten des Klgers wren ansonsten allenfalls zu lschen, w enn feststeht, dass ihre Speicherung nicht mehr erforderlich ist, um die Zwecke zu erfllen, fr die sie erhoben worden sind ( 19 Abs. 3 HDSG). Dass die Daten fr den Beklagten nicht mehr erforderlich sind, behauptet der Klger ebenfalls n icht. Der Klger macht vielmehr geltend, dass seine bisherigen Aktivitten in ke inster Weise gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoen wrden und mgliche Verknpfungen zu Organisationen mit verfassungsfeindlichen Tendenze n falsch von dem Beklagten gewertet wrden. Gerade dies macht aber die weitere S peicherung der Daten erforderlich. So macht der Klger in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren erstmals geltend , dass er entgegen den Eintragungen im Vereinsregister der Moslem-Studentenver-e inigung Deutschland e.V. nicht mehr bis 2004 aktiv gewesen sei, sondern nur bis zum Jahre 1993. Die Eintragung im Vereinsregister sei aufgrund geflschter Proto kolle und ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung erfolgt. Es ist nicht Sache des Gerichtes im Rahmen eines Lschungsbegehrens zu prfen, o b eine ffentliche Urkunde richtig oder falsch zustande gekommen ist. Die ffent liche Urkunde (das Vereinsregister) und die Erklrungen des Klgers hierzu sind jedoch im Rahmen der Aufgabenerfllung des Beklagten auch im Hinblick zur Frage des Gedankengutes des Klgers und seiner Verbindungen zu verfassungsfeindlichen

Organisationen einer Bewertung zugnglich. Zudem ist auch bis heute kein Bericht igungsantrag hinsichtlich des Vereinsregisters vom Klger gestellt worden. Dass der Klger zunchst bestritt bei einer Veranstaltung der Moslem-Studenten-V ereinigung Deutschland e.V. im ....... 1995 bei einem bunten Abend beteiligt gew esen zu sein, dies aber im Rahmen seines weiteren Vortrages dahingehend relativi erte, dass auch andere Persnlichkeiten des ffentlichen Lebens ohne vom Verfass ungsschutz beobachtet zu werden an dieser Veranstaltung teilnahmen, zeigt, dass es dem Klger lediglich um die Frage der Verknpfung seiner Ttigkeit mit "verfa ssungsfeindlichen Tendenzen" geht. Hierauf kommt es jedoch nicht an, denn die Ak tivitten des Klgers sind tatschliche Anhaltspunkte zur Beurteilung des Vorlie gens von Bestrebungen nach 2 Abs. 2 HVerwSchG. Das Gericht vermag dabei nicht zu erkennen, dass die ber den Klger gespeichert en personenbezogenen Daten das fr die Aufgabenerfllung des Landesamtes fr Ver fassungsschutz erforderliche Ma bersteigen (vgl. 6 Abs. 1 HVerfSchG). Insoweit kommt es auf die weiteren und umfnglichen Ausfhrungen des Klgers in dem vorliegenden Klageverfahren, welche sich nun indirekt auf die Erforderlichke it der Speicherung der personenbezogenen Daten des Klgers richten, nicht weiter an. Der Klger hat auch keinen Anspruch auf Lschung seiner personenbezogenen Daten aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m . Art. 1 Abs. 1 GG, wie dies das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidu ngen konkretisiert hat (vgl. BVerfGE 65, 1(43); 78, 77 (84)). Denn die Regelunge n im Hessischen Verfassungsschutzgesetz und im Hessischen Datenschutzgesetz zur Verarbeitung personenbezogener Daten beim Hessischen Landesamt fr Verfassungssc hutz sind nicht zu beanstandende Konkretisierungen dieses Grundrechtes. Dass die hierin vom Landesgesetzgeber getroffenen Regelungen den grundgesetzlich geregel ten Rahmen berschreiten, hat der Klger weder dargetan, noch ist dies ersichtli ch. Nach alledem besteht ein Lschungsanspruch nicht. Im brigen ist festzustellen, dass nach 6 Abs. 6 HVerfSchG der Gesetzgeber Ls chfristen festgelegt hat, welche sicherstellen, dass nach Ablauf eines Zeitrahme ns nach der letzten gespeicherten relevanten Information die gesamten Daten zu l schen sind. Diese Fristen sind aber noch nicht in Lauf gesetzt. Auch steht dem Klger der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Sperrung sein er personenbezogenen Daten nicht zu. 19 Abs. 1 HVerfSchG regelt nur den Fall d er Sperrung von Daten, welche eigentlich zu lschen sind. Insoweit ergibt sich h ieraus fr den Klger kein Anspruch auf Sperrung. Ein Anspruch auf Sperrung knnte sich allenfalls aus 19 Abs. 1 HVerfSchG i.V.m . 19 Abs. 2 HDSG ergeben, wobei hier nur der Fall des 19 Abs. 1 HDSG nicht d urch die bereichsspezifische Regelung des 19 Abs. 1 HVerfSchG verdrngt wird. Hiernach sind personenbezogene Daten zu sperren wenn ihre Richtigkeit von Betrof fenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit fest stellen lsst. Dies bezieht sich auf Tatsachen, nicht jedoch auf Meinungen. Vorl iegend wird zwar von dem Klger die Richtigkeit des Vereinsregisters bestritten. Die Nutzung eines Auszuges aus dem Vereinsregister unterliegt jedoch als ffent liche Urkunde nicht der Sperrung. Soweit im brigen der Klger von einer anderen Bewertung als der Beklagte ausgeh t, geht es ebenfalls nicht um die Richtig- oder Unrichtigkeit von personenbezoge nen Daten, sondern um deren Wertung. Insoweit ist auch hier ein Sperrungsanspruc h nicht gegeben. Denn der Klger muss seine frheren Erklrungen und Angaben wei terhin gegen sich gelten lassen, auch wenn er diese heute in einem anderen Licht

e gesehen haben mchte. Insoweit ist gerade ein Fall eines Sperrungsanspruches n icht gegeben. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der Vollstreckbarkeit erfolgt aus 167 VwGO i.V.m. 708 Nr 11, 711 ZPO entsprechend. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Hessisch en Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatschliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwei st, 3. die Rechtssache grundstzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, de s Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshfe de s Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung b eruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel gel tend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist schriftlich innerhalb e i n e s M o n a t s nach Zustellung des vollstndigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Konrad-Adenauer-Ring 15 65187 Wiesbaden zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monat en nach Zustellung des vollstndigen Urteils sind die Grnde darzulegen, aus den en die Berufung zuzulassen ist. Die Begrndung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brder-Grimm-Platz 1 34117 Kassel einzureichen. Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutsch en Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befhigung zum Richteramt als Bevollmchtigten vertreten lassen. Das gilt auch fr den Antrag auf Zulassu ng der Berufung. Juristische Personen des ffentlichen Rechts und Behrden knnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befhigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im h heren Dienst, Gebietskrperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Bef higung zum Richteramt der zustndigen Aufsichtsbehrde oder des jeweiligen kommu nalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehren, vertreten las sen. Schild Walther Richter am VG Dr. Wartusch ist wegen Erkrankung an der Leistung der Unterschrift gehindert. Schild 6 E 2129/04 (V) Verkndet am: 14. September 2005 Mursch Urkundsbeamtin der Geschftsstelle

6 E 2129/04(V)-Hs


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