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Page 1: Genossenschaftsrecht  GERMAN
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Genossenschaftsrecht

Das neue Genossenschaftsgesetz und die Einführungder europäischen Genossenschaft

Dr. Marcus GeschwandtnerDr. Marcus Helios

Haufe MediengruppeFreiburg • Berlin • München

Page 3: Genossenschaftsrecht  GERMAN

Bibliographische Information Der Deutschen Bibliothek

Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliographie; detailliertebibliographische Daten sind im Internet über http://dnb.ddb.de abrufbar.

ISBN 3-448-07496-9 Best.-Nr. 07125-0001ISBN 978-3-448-07496-3

1. Auflage© 2006 Rudolf Haufe Verlag GmbH & Co KG, Freiburg · Berlin · MünchenFraunhoferstraße 5, 82142 Planegg/MünchenTelefon 089 / 89517-0, Telefax 089 / 89517-250,Internet: www.haufe.de, E-Mail: [email protected]: Ass. jur. Stephan GrauerDie Angaben entsprechen dem Wissensstand bei Redaktionsschluss am 31. Juli 2006. Da Hinweise und Faktendem Wandel der Rechtsprechung und der Gesetzgebung unterliegen, kann für die vorliegenden Angaben keineHaftung übernommen werden. Die Informationen sind nur für den persönlichen Gebrauch des Lesers be-stimmt. Dieses Werk sowie alle darin enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlichgeschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorhe-rigen Zustimmung des Verlages. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen,Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.Zur Herstellung der Bücher wird nur alterungsbeständiges Papier verwendet.DTP: Text + Design Jutta Cram, 86391 StadtbergenDruck: Bosch-Druck GmbH, 84030 Ergolding

Page 4: Genossenschaftsrecht  GERMAN

VorwortAm 18. August 2006 tritt das �Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zurÄnderung des Genossenschaftsgesetzes� in Kraft. Es schafft die rechtlichen Grundlagen für die Eu-ropäische Genossenschaft (SCE) als zusätzliche nationale Rechtsform und bot dem deutschen Ge-setzgeber den von der Praxis lang ersehnten Anlass, das seit 1889 bestehende Recht der eingetrage-nen Genossenschaft (eG) zu ändern. Letzte Anpassungen liegen inzwischen mehr als 30 Jahre zu-rück. Während die SCE in der Praxis wohl keine Rolle spielen wird, bringt das Artikelgesetz für diemehr als 5.000 eGn und ihre ca. 17 Mio. Mitglieder zahlreiche, zum Teil gravierende Änderungen.Eine Novellierung des GenG war längst überfällig. Die Vereinigungsform der eG gilt als zu kompli-ziert und teuer. So wurden in den letzten drei Jahren unter dem Dach des DGRV nur 130 neue eGngegründet. Die rechtlichen Ursachen der Neugründungsschwäche werden durch Image- und Prä-senzprobleme noch verstärkt. Wegen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Strukturwandelshat sich die Bereitschaft zur genossenschaftlichen Selbsthilfe zurückentwickelt. Auch droht die derVereinigungsform eigene Identität zwischen Mitglied und Kunde (s. § 1 Abs. 1 GenG) durch dasanwachsende konditionengleiche Nichtmitgliedergeschäft zu zerfallen.

Der drastische, insbesondere fusionsbedingte Rückgang eGn darf aber nicht zu dem Schluss führen,die eG sei eine überholte Vereinigungsform. Die Idee der förderwirtschaftlichen Mitgliederselbsthil-fe ist nach wie vor aktuell. So steht auch im Zentrum der Genossenschaftsrechtsnovelle, die Grün-dung eingetragener Genossenschaften zu erleichtern und die Attraktivität der besonderen Vereini-gungsform der eG insgesamt zu stärken. Ferner wird durch die Einführung eines fakultativen Min-destkapitals der Rahmen dafür geschaffen, im Falle der Bilanzierung nach IAS/IFRS Geschäftsgut-haben weiterhin als Eigenkapital ausweisen zu können. Das ist insbesondere für Kreditgenossen-schaften von Interesse. Schließlich sind einzelne Aspekte der vorwiegend aktienrechtlich geprägtenCorporate-Governance-Diskussion auf die eG übertragen worden.

Dass allein die rechtlichen Anpassungen den erhofften Gründungsboom auslösen werden, ist für dieeG zu hoffen, muss aber bezweifelt werden. Die eG ist aus der rechts- und wirtschaftswissenschaft-lichen Ausbildung und Literatur nahezu verschwunden. Kenntnisreiche externe Gründungshelferund ebensolche Fürsprecher in Verwaltung und Gesetzgebung sind kaum noch anzutreffen. Anstattsich zu isolieren, müssen die eG und ihre gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten ins Bewusstseinaller Interessierten und Beteiligten zurück. Das jedoch wird nur funktionieren, wenn sich die eG demGründungs- und Beratungswettbewerb mit anderen �frei gründbaren� Rechtsformen stellt. Anderen-falls droht die eG nicht mehr gewählt und zur Umsetzung der Genossenschaftsidee schließlich über-flüssig zu werden. Insofern werden für die Zukunft weitere Strukturanpassungen unumgänglich sein.Hierzu ist das neue GenG ein gelungener Startschuss.

Das synoptisch aufgebaute Haufe Aktuell �Genossenschaftsrecht� kommentiert die Änderungen desGenG umfassend. Hierzu dringt die Kommentierung, wo zum Verständnis notwendig, tief in dieGrundgedanken des Genossenschaftsrechts und dessen Entwicklung ein und gibt der Praxis zahlrei-che gesellschaftsrechtliche und steuerliche Hinweise. Wir hoffen, mit diesem ersten Kommentarsowohl neu gegründeten als auch langjährig bestehenden, zum Teil großen Genossenschaften undderen Mitgliedern die veränderte Rechtslage und ihre einzelnen Auswirkungen hilfreich aufgearbei-tet zu haben.

Bonn, im August 2006 RA Dr. Marcus Geschwandtner

RA Dr. Marcus Helios

Page 5: Genossenschaftsrecht  GERMAN

4 Vorwort

Über Anregungen und Hinweise freuen wir uns und erbitten diese an:

DHPGRechtsanwälte Wirtschaftsprüfer SteuerberaterRA Dr. Marcus GeschwandtnerGodesberger Allee 125-127, 53175 [email protected]

Flick Gocke SchaumburgRechtsanwälte Wirtschaftsprüfer SteuerberaterRA Dr. Marcus HeliosJohanna-Kinkel-Straße 2-4, 53175 [email protected]

Page 6: Genossenschaftsrecht  GERMAN

Inhalt

Vorwort ................................................................................................................................... 3

Abkürzungsverzeichnis.......................................................................................................... 9

A Überblick über die Änderungen im deutschen Genossenschaftsrecht.................... 16I. Umfeld der Genossenschaftsrechtsnovelle 2006........................................................... 16

1. Entwicklung und Bestandsaufnahme des deutschen Genossenschaftswesens ........ 161.1 Gegenwärtige Strukturzahlen ..................................................................... 161.2 Neugründungsschwäche ............................................................................. 161.3 Erklärungsversuche..................................................................................... 17

2. Doppelte Zielrichtung des Änderungsgesetzes........................................................ 18II. Wesentliche Änderungen des GenG.............................................................................. 19

1. Redaktionelle und formelle Anpassungen............................................................... 192. Erweiterung auf soziale und kulturelle Förderzwecke (§ 1 Abs. 1) ........................ 203. Organisationsrechtliche Veränderungen.................................................................. 20

3.1 Neue Regelungen für �kleine Genossenschaften� ...................................... 203.2 Selbstorganschaft ........................................................................................ 203.3 GV und e-voting ......................................................................................... 213.4 Kompetenzgestaltungsrecht der GV ........................................................... 21

4. Finanzwirtschaftliche Änderungen.......................................................................... 214.1 Sacheinlagen ............................................................................................... 214.2 Zulässigkeit von �investierenden Mitgliedern� .......................................... 214.3 Geschäftsguthaben eGn als Eigenkapital nach IAS 32............................... 214.4 Mehrstimmrechte........................................................................................ 224.5 Übertragung von Teilen des Geschäftsguthabens (§ 76) ............................ 22

5. Verschärfung einzelner Vorschriften....................................................................... 225.1 Mitglieder- und Minderheitenrechte........................................................... 225.2 Unabhängigkeit des Verbandsprüfers ......................................................... 22

6. Weitere Änderungen................................................................................................ 22

B Synoptische Kommentierung der Änderungen des Genossenschaftsgesetzes(GenG) ........................................................................................................................... 24I. Errichtung der Genossenschaft (§§ 1�16)..................................................................... 24

1. Literatur ................................................................................................................... 332. Inhaltsübersicht........................................................................................................ 343. Die eG als förderzweckgebundene Vereinigungsform (§ 1 Abs. 1)........................ 36

3.1 Rechtsnatur der eG ..................................................................................... 363.2 Gesetzliche Merkmale der eG (§ 1 Abs. 1) ................................................ 373.3 Der Förderzweck des § 1 Abs. 1 als Kern des Genossenschaftlichen ........ 37

4. Kommentierung der Gesetzesänderungen ............................................................... 404.1 Soziale und kulturelle Mitgliederselbstförderung (§ 1 Abs. 1)................... 404.2 Abschaffung der beispielhaften Aufzählung eGn in § 1 Abs. 1 GenG....... 434.3 Aufhebung des Verbots eines Nachschusspflichtzusatzes

(§ 3 Abs. 2 a. F.) ......................................................................................... 444.4 Mindestzahl der Mitglieder (§ 4) ................................................................ 454.5 Notwendiger Satzungsinhalt für Bekanntmachungen (§ 6 Nr. 5)............... 46

Page 7: Genossenschaftsrecht  GERMAN

6 Inhalt

4.6 Zulassung von Sacheinlagen (§ 7a Abs. 3)................................................. 474.7 Einführung sog. investierender Mitglieder (§ 8 Abs. 2) ............................. 494.8 Mindestkapital (§ 8a).................................................................................. 544.9 Vorstand und Aufsichtsrat (§ 9) ................................................................. 594.10 Registergerichtliche Gründungsprüfung (§ 11a Abs. 2)............................. 614.11 Abschrift der Satzung (§ 15 Abs. 1 S. 2).................................................... 624.12 Änderung der Satzung (§ 16 Abs. 2 S. 1) ................................................... 634.13 Festsetzung zusätzlicher finanzieller Beiträge (§ 16 Abs. 3 S. 2) .............. 63

5. Sonderthemen.......................................................................................................... 645.1 Fehlende Sicherung der Förderzwecktätigkeit als Grund für den

Rückgang eGn ............................................................................................ 645.2 Anforderungen und Grenzen der §§ 51 ff. AO zur Anerkennung

als steuerbegünstigte eG ............................................................................. 705.3 Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft gem. §§ 51 ff. AO ........ 71

II. Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder (§§ 17�23) ................. 80III. Verfassung der Genossenschaft � Vorstand (§§ 24�35) .............................................. 84

1. Literatur ................................................................................................................... 902. Kommentierung der Gesetzesänderungen ............................................................... 90

2.1 Abberufung von Vorstandsmitgliedern (§ 24 Abs. 2 S. 1 u. 2) .................. 902.2 Einköpfiger Genossenschaftsvorstand (§ 24 Abs. 2 S. 3)........................... 922.3 Abschrift der Mitgliederliste (§ 31 Abs. 1 S. 2) ......................................... 93

IV. Verfassung der Genossenschaft � Aufsichtsrat (§§ 36-42).............................................. 951. Literatur ................................................................................................................... 972. Inhaltsübersicht ....................................................................................................... 973. Kommentierung der Gesetzesänderungen ............................................................... 98

3.1 Unvereinbarkeit von Ämtern (§ 37 Abs. 1) ................................................ 983.2 Aufgaben des Aufsichtsrats ........................................................................ 993.3 Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats (§ 39 Abs. 1) ............................... 1013.4 Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern (§ 40) ................. 103

V. Verfassung der Genossenschaft � Generalversammlung (§§ 43�52) ....................... 1041. Literatur ................................................................................................................. 1122. Inhaltsübersicht ..................................................................................................... 1123. Kommentierung der Gesetzesänderungen ............................................................. 113

3.1 Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder ................................... 1133.2 Vertreterversammlung .............................................................................. 1183.3 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit ........................................... 1253.4 Form und Frist der Einberufung ............................................................... 1263.5 Niederschrift ............................................................................................. 1283.6 Anfechtung von Beschlüssen der GV....................................................... 1283.7 Haftung der Kläger ................................................................................... 130

VI. Prüfung und Prüfungsverbände � Pflichtprüfung (§§ 53�61) .................................. 1311. Literatur ................................................................................................................. 1472. Inhaltsübersicht ..................................................................................................... 1473. Kommentierung der Gesetzesänderungen ............................................................. 148

3.1 Gegenstand, Ziel und Bedeutung der genossenschaftlichenPflichtprüfung........................................................................................... 148

3.2 Rechnungslegungsprüfung bei Kleingenossenschaften(§ 53 Abs. 2 S. 1)...................................................................................... 152

Page 8: Genossenschaftsrecht  GERMAN

Inhalt 7

3.3 Prüfung durch den Verband...................................................................... 1563.4 Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes (§ 56)...................................... 1653.5 Wahl eines Bevollmächtigten für Prüfungsverfahren (§ 57 Abs. 5)......... 1663.6 Vorlage des Prüfungsberichts an Aufsichtsratsvorsitzenden

(§ 58 Abs. 3 S. 1) ...................................................................................... 1673.7 Inpflichtnahme des Aufsichtsrats (§ 58 Abs. 3 S. 2) ................................ 1693.8 Recht auf Einsicht in zusammengefasstes Ergebnis des

Prüfungsberichts (§ 59 Abs. 1 S. 2) ......................................................... 170VII. Prüfung und Prüfungsverbände � Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane (§ 62)171

1. Literatur ................................................................................................................. 1722. Kommentierung der Gesetzesänderungen ............................................................. 172

2.1 Anpassung an § 323 Abs. 1 HGB (§ 62 Abs. 1 S. 2 u. 3)......................... 1722.2 Ausweitungen der Verschwiegenheitspflicht (§ 62 Abs. 3) ..................... 174

VIII. Prüfung und Prüfungsverbände � Verleihung des Prüfungsrechts; Aufgaben(§§ 63�63d) .................................................................................................................... 1761. Literatur ................................................................................................................. 1782. Kommentierung der Gesetzesänderungen ............................................................. 178

2.1 Aufhebung von § 63 S. 2 GenG................................................................ 1782.2 Wegfall der eigenständigen Bedürfnisprüfung

(§ 63a Abs. 2 u. Abs. 3 S. 2 GenG) .......................................................... 1792.3 Mitglieder des Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 2 S. 1 u. Abs. 3)............. 1802.4 Anzeigepflicht bei Satzungsänderungen (§ 63c Abs. 3)........................... 180

IX. Prüfung und Prüfungsverbände � Qualitätsaufsicht; Verbandsaufsicht(§§ 63e-64c) ................................................................................................................... 1821. Literatur ................................................................................................................. 190

1.1 Literatur/Materialien zur Qualitätsaufsicht (§§ 63e ff.)............................ 1901.2 Literatur zur allgemeinen Staatsaufsicht (§§ 64, 64a) .............................. 190

2. Inhaltsübersicht...................................................................................................... 1913. Kommentierung der Gesetzesänderungen ............................................................. 191

3.1 Umfang der Qualitätsprüfung (§ 63e Abs. 2 S. 2) .................................... 1913.2 Entziehung des Prüfungsrechts (§ 64a) .................................................... 197

X. Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65�77a) ............................................................... 1991. Literatur ................................................................................................................. 2062. Inhaltsübersicht...................................................................................................... 2063. Kommentierung der Gesetzesänderungen ............................................................. 207

3.1 Kündigung des Mitglieds (§ 65) ............................................................... 2073.2 Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes (§ 67) .. 2093.3 Außerordentliches Kündigungsrecht (§ 67a) ............................................ 2103.4 Kündigung einzelner Geschäftsanteile (§ 67b)......................................... 2103.5 Wegfall der gesetzlichen Ausschlussgründe (§ 68 Abs. 1 GenG) ............ 2113.6 Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied (§ 73) ..................... 2123.7 Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 76) ............................................ 215

XI. Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78-97) ........................................... 2171. Auflösung durch das Gericht (§ 80) ...................................................................... 2262. Gerichtliche Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde (§ 81)............... 2273. Rechte und Pflichten der Liquidatoren (§ 89) ....................................................... 227

Page 9: Genossenschaftsrecht  GERMAN

8 Inhalt

XII. Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder (§§ 98�118)........................ 2281. Literatur ................................................................................................................. 2382. Kommentierung der Gesetzesänderungen ............................................................. 238

XIII. Haftsumme (§§ 119-145) .............................................................................................. 239XIV. Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 146�154) ............................................................ 240

1. Literatur ................................................................................................................. 2422. Kommentierung der Gesetzesänderungen ............................................................. 242

XV. Schlussvorschriften (§§ 155�165) ................................................................................ 2431. Anmeldungen zum Genossenschaftsregister (§ 157) ............................................ 2472. Nichterscheinen eines Bekanntmachungsblattes (§ 158) ...................................... 2473. Zwangsgeldverfahren (§ 160)................................................................................ 2484. Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen (§ 162)..................................... 2485. Übergangsvorschrift für Mehrstimmrechte (§ 163)............................................... 2496. Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung (§ 164) ........ 2497. Übergangsvorschrift zum Euro-Bilanzgesetz (§ 165) ........................................... 249

C Einführung in die Europäische Genossenschaft(Societas Cooperativa Europaea � SCE) ..................................................................250

1. Von der SCE-VO zum SCE-Ausführungsgesetz (SCEAG).................................. 2571.1 Europäischer Rechtsrahmen ..................................................................... 2571.2 Deutsche Ausführungsgesetzgebung (SCEAG und SCEBG)................... 258

2. Struktur und Rechtsnatur der SCE (Art. 1 SCE-VO) ............................................ 2593. Gründung einer SCE.............................................................................................. 260

3.1 Gründungsmöglichkeiten.......................................................................... 2603.2 Gründungsprüfung und Registereintragung.............................................. 2613.3 Sitz und Sitzverlegung.............................................................................. 261

4. Organisationsverfassung der SCE ......................................................................... 2624.1 Generalversammlung................................................................................ 2624.2 Dualistisches oder monistisches System................................................... 262

5. Prüfungs- und Kontrollsystem............................................................................... 2646. Finanzverfassung der SCE .................................................................................... 264

6.1 Kapitalstruktur .......................................................................................... 2646.2 Investierende Mitglieder........................................................................... 264

7. Auflösung, Liquidation und Insolvenz .................................................................. 265

D Anhang ........................................................................................................................266Verordnung über das Genossenschaftsregister ............................................................... 266Satzung für Qualitätskontrolle ........................................................................................ 273Verzeichnis genossenschaftlicher Verbände .................................................................. 291

Stichwortverzeichnis ..........................................................................................................294

Page 10: Genossenschaftsrecht  GERMAN

Abkürzungsverzeichnis

a. F. alte Fassung

a. A. anderer Ansicht

a. E. am Ende

ABl. Amtsblatt (der EG)

Abs. Absatz (Absätze)

AEAO Anwendungserlass zur Abgabenordnung

AG Aktiengesellschaft/Die Aktiengesellschaft (Zeitschrift)

AktG Aktiengesetz

Änderungsgesetz Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung desGenossenschaftsrechts

Anm. Anmerkung

AnzV Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Gesetzüber das Kreditwesen (Anzeigenverordnung)

AO Abgabenordnung

APAG Gesetz über die Fortentwicklung der Berufsaufsicht über Abschlussprüfer in derWirtschaftsprüferordnung (Abschlussprüferaufsichtsgesetz)

arg. argumentum (s. zum Beweis)

Art. Artikel

Az. Aktenzeichen

BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bonn, Frankfurt am Main

Bähre/Schneider Kommentar zum KWG, 3. Auflage, 1986

BAKred Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen, Bonn (bis 30. April 2002)

BAnz. Bundesanzeiger

Bauer, GH Genossenschaftshandbuch, Loseblattsammlung

Baumbach/Hueck Kommentar zum GmbHG, 18. Auflage, 2006

BayGenBlatt Zeitschrift für bayerische Genossenschaften

BB Der Betriebs-Berater (Zeitschrift)

Begr. Begründung

Beuthien, GenG Kommentar zum GenG, 14. Auflage, 2004

BFH Bundesfinanzhof

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

Page 11: Genossenschaftsrecht  GERMAN

10 Abkürzungsverzeichnis

BGBl. Bundesgesetzblatt

BGH Bundesgerichtshof

BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen

BI/GF Bankinformation und Genossenschaftsforum (bis 4/2002)

BilReG Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Siche-rung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz)

BlfGenW Blätter für Genossenschaftswesen

BMJ Bundesministerium der Justiz

BR-Drucks. Drucksache des Deutschen Bundesrates

BS WP/vBP Satzung der Wirtschaftsprüferkammer über die Rechte und Pflichten bei der Aus-übung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers

bspw. beispielsweise

BStBl. Bundessteuerblatt

BT-Drucks. Drucksache des Deutschen Bundestages

Bundesanstalt Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

BVerfG Bundesverfassungsgericht

BvR Geschäftszeichen des Bundesverfassungsgerichts

BVR Bundesverband der Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V.

BzFdG Bundesverein zur Förderung des Genossenschaftsgedankens e.V.

bzw. beziehungsweise

CG-Kodex Deutscher Corporate Governance Kodex (i. d. F. v. 12. Juni 2006)

CG-Kommission Regierungskommission �Corporate Governance � Unternehmensführung � Unter-nehmenskontrolle � Modernisierung des Aktienrechts�

d. h. das heißt

DB Der Betrieb (Zeitschrift)

ders. derselbe

DGRV Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V.

DRV Deutscher Raiffeisenverband e.V.

DStJG, Bd. Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft e.V., Band

DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)

DStZ Deutsche Steuer-Zeitung

DZWIR Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- u. Insolvenzrecht

Page 12: Genossenschaftsrecht  GERMAN

Abkürzungsverzeichnis 11

E Entwurf

e.V. eingetragener Verein

eG eingetragene Genossenschaft

EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

EGStGB Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

entspr. entsprechend

EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

EStG Einkommensteuergesetz

EU Europäische Union

EuroBilG Gesetz zur Anpassung bilanzrechtlicher Bestimmungen an die Einführung des Euro,zur Erleichterung der Publizität für Zweigniederlassungen ausländischer Unterneh-men sowie zur Einführung einer Qualitätskontrolle für genossenschaftliche Prü-fungsverbände (Euro-Bilanzgesetz)

f. folgende (Seite)/für

FASB Financial Accounting Standards Board

ff. folgende (Seiten)

FG Finanzgericht

FGG Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FinDAG Art. 1 des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht (Gesetz überdie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht � Finanzdienstleistungsgesetz)

FNA Fundstellennachweis A (Bundesrecht)

FR Finanz-Rundschau

FS Festschrift

GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.

gem. gemäß

GenG Genossenschaftsgesetz

GenG-E Entwurf eines Genossenschaftsgesetzes

GenKurier Genossenschafts-Kurier, Zeitschrift für das Management, Frankfurt am Main

GenRegVO Genossenschaftsregisterverordnung

Geschwandtner Staatliche Aufsicht über das genossenschaftliche Kreditwesen, Göttingen 2005

GewO Gewerbeordnung

GewStG Gewerbesteuergesetz

GG Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

ggf. gegebenenfalls

Page 13: Genossenschaftsrecht  GERMAN

12 Abkürzungsverzeichnis

GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GV Generalversammlung

Halbs. Halbsatz

Helios Steuerliche Gemeinnützigkeit und EG-Beihilfenrecht, Hamburg 2005

HGB Handelsgesetzbuch

Hüffer, AktG Kommentar zum AktG, 7. Auflage, 2006

HV Hauptversammlung

IAS International Accounting Standards

IASB International Accounting Standard Board

i. d. F. in der Fassung

IFRIC International Financial Reporting Interpretation Committee

IFRS International Financial Reports Standards

i. S. im Sinne

i. V. m. in Verbindung mit

IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.

IDW-PH Prüfungshinweis des IDW

IDW-PS Prüfungsstandard des IDW

IfG Institut für Genossenschaftswesen

INF Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (Zeitschrift)

InsO Insolvenzordnung

Kap. Kapitel

KapAEG Gesetz zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Konzerne an Kapi-talmärkten und zur Erleichterung der Aufnahme von Gesellschafterdarlehen (Kapi-talaufnahmeerleichterungsgesetz) v. 20.4.1998

KapCoRLG Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Än-derung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich ihres Anwendungs-bereichs (90/605/EWG), zur Verbesserung der Offenlegung von Jahresabschlüssenund zur Änderung anderer handelsrechtlicher Bestimmungen

Kodex-Kommission

Regierungskommission �Deutscher Corporate Governance Kodex�

Kommissionsbe-richt

Abschlussbericht �Unternehmensführung � Unternehmenskontrolle � Modernisie-rung des Aktienrechts� v. 10. Juli 2001

KonTraG Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich

Page 14: Genossenschaftsrecht  GERMAN

Abkürzungsverzeichnis 13

KoR Zeitschrift für kapitalmarktorientierte Rechnungslegung

KStG Körperschaftsteuergesetz

KTS Zeitschrift für Insolvenzrecht (Konkurs, Treuhand, Sanierung)

KWG Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz)

Kza. Kennzahl (bei Reischauer/Kleinhans)

Lang/Weidmüller Kommentar zum GenG, 34. Auflage, 2005

lit. litera (Buchstabe)

Lit. Literatur

Mio. Million (Euro)

m. N. mit Nachweisen

MüKo Münchener Kommentar

Müller, GenG Kommentar zum GenG, 4 Bände, 2. Auflage, 1991-2000

m W. N. mit weiteren Nachweisen

n. F. neue Fassung

NJW Neue Juristische Wochenschrift

Nr. Nummer

NZG Neue Zeitschrift für das Gesellschaftsrecht

OLG Oberlandesgericht

Palandt Kommentar zum BGB, 65. Auflage, 2006

PublG Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen(Publizitätsgesetz)

R/K Reischauer/Kleinhans, Kommentar zum KWG, Loseblattsammlung

RefE Referentenentwurf

RegE Regierungsentwurf

RG Reichsgericht

RGBl. Reichsgesetzblatt

RGZ Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen

Rn. Randnummer

Rz. Randziffer

Page 15: Genossenschaftsrecht  GERMAN

14 Abkürzungsverzeichnis

S. Satz/Seite

s. siehe

SCE Societas Cooperativa Europaea (Europäische Genossenschaft)

SCEAG Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-Ausführungsgesetz)

SCE-VO Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut derEuropäischen Genossenschaft (SCE)

SdS Statut der Sicherungseinrichtung des BVR

SdS-V Verfahrensregeln zum Statut der Sicherungseinrichtung

SfQK Satzung für Qualitätskontrolle

sog. so genannt(e)

SparkG RL-P Sparkassengesetz Rheinland-Pfalz

StGB Strafgesetzbuch

StPO Strafprozessordnung

StuW Steuer und Wirtschaft

TOP Tagesordnungspunkt

Tz. Teilziffer

u. und

u. a. unter anderem

UA Unterabsatz

UmwG Umwandlungsgesetz

UStG Umsatzsteuergesetz

UStR Umsatzsteuer-Richtlinien

v. von

vBP vereidigter Buchprüfer

VertrV Vertreterversammlung

vGA verdeckte Gewinnausschüttung

VGG Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz)

vgl. vergleiche

VO Verordnung

Vorbem. Vorbemerkung(en)

Page 16: Genossenschaftsrecht  GERMAN

Abkürzungsverzeichnis 15

VwVG Verwaltungs-/Vollstreckungsgesetz

WM Wertpapiermitteilungen (Zeitschrift)

WP Wirtschaftsprüfer

WPg Die Wirtschaftsprüfung

WpHG Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)

WPK Wirtschaftsprüferkammer

WPK-Mitt. Wirtschaftsprüferkammer Mitteilungen � Zeitschrift für Berufspolitik, Berufsrechtund berufliche Praxis

WPO Wirtschaftsprüferordnung

WPOÄG Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz

z. B. zum Beispiel

ZdW Bayern Zeitschrift der Wohnungswirtschaft Bayern

ZfgG Zeitschrift für das gesamte Genossenschaftswesen

ZfK Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen

ZGR Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

ZGV Zentralverband Gewerblicher Verbundgruppen e.V.

ZHR Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht

ZInsO Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht

ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis

ZPO Zivilprozessordnung

ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik

Page 17: Genossenschaftsrecht  GERMAN

A Überblick über die Änderungen im deutschenGenossenschaftsrecht

I. Umfeld der Genossenschaftsrechtsnovelle 2006

1. Entwicklung und Bestandsaufnahme des deutschen Genossen-schaftswesens

Das ínzwischen knapp 120 Jahre alte Genossenschaftsrecht blieb seit der breit angelegten Genossen-schaftsrechtsnovelle 1973 (v. 9.10.1973, BGBl. I 1973, S. 1451) und den kleinen �Reformen� durchdas Bilanzrichtlinien-Gesetz 1985 (v. 19.12.1985, BGBl. I 1985, S. 2355) und das Registerverfah-renbeschleunigungsgesetz 1993 (v. 20.12.1993, BGBl. I 1993, S. 2182; hierzu Schaffland, NJW1994, 503 ff.) von gesetzgeberischen Eingriffen weitgehend verschont. An Reformvorschlägenfehlte es in der Vergangenheit sowohl aus der Wissenschaft (Beuthien, DB 2000, 1161 ff.; Schulze,in: Theurl/Greve, Reform des Genossenschaftsrechts, 2002, S. 9 ff.) als auch der genossenschaftli-chen Praxis und den Prüfungsverbänden (statt aller Schaffland, ZfgG 51 [2001], 208 ff.) freilichnicht. Eine Novellierung der besonderen Vereinigungsform der eG ist längst überfällig. Die Anzahlder eGn geht seit einigen Jahren erheblich zurück.

1.1 Gegenwärtige StrukturzahlenDie Gesamtzahl der als eG verfassten Unternehmungen hat sich von über 26.000 im Jahre 1950 auf5.279 im Jahre 2005 gleich mehrfach halbiert (siehe DGRV, Zahlen und Fakten 2006, S. 5 u. vgl.Bericht der DZ Bank [Hrsg.], Die deutschen Genossenschaften 2005, S. 6 ff.). Gravierend hat sich inden letzten Jahren vor allem die Anzahl der Kreditgenossenschaften verringert (von 7.096 im Jahre1970 auf 1.290 im Jahre 2005). Durch verstärkte Fusionsbemühungen wird ihre Anzahl weiter ab-nehmen. Umgekehrt stehen notwendigen Umstrukturierungen steuerliche Hindernisse entgegen (vgl.Beuthien/Helios, Der Konzern 2004, S. 653 ff.). Viele mitgliederstarke Genossenschaften haben sichin der Vergangenheit in eine GmbH oder AG umgewandelt bzw. suchen durch Holdinggenossen-schaften, die ihren operativen Geschäftsbetrieb auf kapitalgesellschaftsrechtlich organisierte Be-triebsgesellschaften auslagern, sich Zugang zum Kapitalmarkt zu verschaffen (hierzu Beuthien, AG1996, 349 ff.; ferner Habel/Strieder, DZWIR 1996, 485 ff.). Zudem herrscht im deutschen Gesell-schaftsrecht kein Rechtsformzwang. Förderwirtschaftliche Zweckverbände in Form von Selbsthilfe-einrichtungen können auch in anderen Vereinigungsformen gegründet werden (GmbH/AG).

1.2 NeugründungsschwächeEbenfalls bei Neugründungen wird die Vereinigungsform der eG kaum empfohlen, geschweige denngewählt. Im Jahre 2004 wurden lediglich 74 Genossenschaften neu gegründet, 14 mehr als 2003(siehe auch zu weiteren Kennzahlen den Bericht der DZ Bank [Hrsg.], Die deutschen Genossen-schaften 2005, S. 7). Das Hineindrängen anderer europäischer Rechtsformen in den deutschen�Rechtsformmarkt� wird den Verdrängungswettbewerb vermutlich beschleunigen, wenn nicht tra-dierte Vereinigungsformschwächen der eG beseitigt werden und die eG insgesamt an die Gegeben-heiten der gegenwärtigen Marktsituation angepasst wird. Der künftige Erfolg der Vereinigungsformbzw. ihr Scheitern dürfte maßgeblich davon abhängen, ob vereinigungsspezifische Vorteile besserkommuniziert werden können. Dabei ist die Rolle der als kollektive Selbsthilfevereine errichteten

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Überblick über die Änderungen im deutschen Genossenschaftsrecht 17

Genossenschaftsverbände ambivalent. Einerseits müssen sie in ihrer Funktion als Prüfungsverbän-de � nicht zuletzt aus Gründen der Existenzsicherung � ihre Stellung stärken und ihre prüfungsnahenBeratungsleistungen weiter ausbauen. Andererseits führt im Interesse ihrer Mitgliedergenossen-schaften kein Weg daran vorbei, mit externen Beratern, Gründungshelfern und Kooperationspartnernzusammenzuarbeiten und Spezialwissen einer organisationsfremden Öffentlichkeit zur Verfügung zustellen. Das bloße Verwalten eines abschmelzenden Mitgliederbestandes führt jedenfalls auf Dauerzum �Aussterben der eG� und damit in eine Sackgasse (s. auch S. 155 f.).

Der alarmierende Rückgang der eGn ist zwar für sich betrachtet unbefriedigend, darf aber nichtzu dem Schluss führen, die eG sei eine überholte Vereinigungsform. Dabei würde übersehen, dassdie Idee der förderwirtschaftlichen Mitgliederselbsthilfe insbesondere in wirtschaftlich schwachenZeiten nach wie vor aktuell ist. Unberücksichtigt bliebe insoweit auch, dass sich die Mitgliederzahlaller eGn von 4,4 Mio. (1950) über 11 Mio. (1970) auf 17 Mio. im Jahre 2005 positiv entwickelt hat.Die Zahl der gewerblichen Genossenschaften ist um ca. 20 Prozent, die der Wohnungsgenossen-schaften sogar um fast 40 Prozent gestiegen (vgl. zu diesen Tendenzen Blomeyer, ZfgG 51 [2001],79 f.). Auch ist die Wirtschaftskraft des genossenschaftlichen Sektors erheblich. Fast 600.000 Men-schen sind bei einer eG beschäftigt. Wachstumschancen werden der eG vor allem in der integriertenVersorgung im Gesundheits- und Sozialwesen prognostiziert (Henke/Friesdorf/Marsolek, in: DGRV[Hrsg.], Genossenschaft als Chance für die Entwicklung der Integrierten Versorgung, 2. Aufl. 2005).Hinzu kommt, dass die eG statistisch gesehen als besonders insolvenzfest gilt, wenngleich dies nichtdarüber hinwegtäuschen darf, dass wirtschaftlich schwache Genossenschaften mit Hilfe der Prü-fungsverbände durch Fusionen aus dem Markt genommen werden.

1.3 ErklärungsversucheFür die rückläufige Entwicklung der absoluten Anzahl der eGn werden vielfach gesellschaftlicheund wirtschaftliche Gründe angeführt. Die Bereitschaft zur genossenschaftlichen Solidarität habesich infolge des in Deutschland allseits gestiegenen Wohlstandes und des möglichen Zugangs allerzu Angeboten unabhängiger Wirtschaftseinheiten zurückentwickelt. Besonders kritisch wird in die-sem Zusammenhang das insbesondere von Kreditgenossenschaften betriebene, konditionengleicheNichtmitgliedergeschäft gesehen, das eine schwächer werdende Identifikation der Genossenschafts-mitglieder fördere, da ihnen keine mitgliedschaftlichen Sondervorteile geboten würden. Mitgliederseien daher nicht bereit, weitere Geschäftsguthaben ihrer eG zu erwerben und ihr dadurch mehr Ei-genkapital zur Verfügung zu stellen. Dies hat die allgemein bestehenden Finanzierungsprobleme derPraxis weiter verschärft. Die für eGn nach § 1 Abs. 1 wesensimmanente Einheit von Mitglieder- undKundenbeziehung (sog. Identitätsprinzip) droht daher zu zerfallen.

Über diese wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gründe hinaus besteht nach allgemeiner Ansicht(Beuthien, GenG, Einl. VI.; Beuthien, DB 2000, 1161 ff.; Beuthien/Klose, DB 1998, Beilage Nr. 15,S. 6; Blomeyer, ZfgG 51 [2001], 79 ff.; Binz/Freudenberg, DB 1991, 2473 ff.; Großfeld, Die Zu-kunft der Rechtsform �Genossenschaft� � Lokale Rechtsform und globale Wirklichkeit, ZfgG 53(2003), 181 ff.; Schulze, in: Theurl/Greve, Reform des Genossenschaftsrechts, 2002, S. 9 ff.;Schaffland, ZfgG 51 [2001], 208 ff.; jüngst Keßler, BB 2005, 277) eine Ursache für den Rückgangder Vereinigungsform der eG in ihrer gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung. Kritisiert wird u. a. diebisherige Satzungsstrenge (§ 18 S. 2), die es verhindert, das förderwirtschaftliche Unternehmen mo-dern organisieren zu können. So war bspw. nicht einsichtig, weshalb jeder eG unabhängig von Artund Größe ein eigenverantwortlich tätiger Vorstand vorstehen muss (s. § 27 Abs. 1). Die fehlendeMöglichkeit, das Stimmrecht satzungsautonom ausgestalten zu können sowie eine geschlosseneVermögensstruktur (Stichwort: investierende Mitglieder, § 8 Abs. 2) wirkten sich ebenso nachteiligaus wie die fehlende Partizipation von Mitgliedern am inneren Unternehmenswert (zu einer Aus-nahme s. § 73 Abs. 3 S. 1).

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18 Überblick über die Änderungen im deutschen Genossenschaftsrecht

Obwohl im Grundsatz sowohl in der Praxis als auch der Wissenschaft Einigkeit über die Notwen-digkeit einer Genossenschaftsrechtsnovellierung bestand, wurde über die �reformresistenten� De-tails gestritten. Die hierzu geführte Diskussion verliert sich teilweise in nicht weiterführenden recht-sideologischen Kontroversen (s. etwa Jäger, Die Genossenschaften in der Auseinandersetzung umdie Legitimation des Führungshandelns, 2002, S. 10: Die eG stehe �außerhalb des Wettbewerbs derRechtsformen�, weil die �Genossenschaft nicht eine von mehreren Möglichkeiten, sondern einzig-artig� sei. Hier werden wirtschaftliche und gesellschaftsrechtliche Funktionszusammenhänge völligverkannt). Richtigerweise muss es allein darum gehen, nicht mehr zeitgemäße, in weiten Teilen über100 Jahre alte Regelungen entsprechend der gegenwärtigen Markt- und Wettbewerbserfordernissezu modernisieren und dabei so weit als möglich die genossenschaftlichen Grundprinzipien zu be-achten. Vor allem gilt es den nutzerbezogenen Förderzweck des § 1 Abs. 1 zu bewahren und des-sen Einhaltung abzusichern. Insofern ist der vom Gesetzgeber beschrittene Weg, das GenG maßvollzu modernisieren, im Grundsatz zu begrüßen, obwohl die Novellierung bei näherer Betrachtung ineinigen Fragestellungen auf halbem Weg stehen bleibt.

2. Doppelte Zielrichtung des ÄnderungsgesetzesDas Artikelgesetz hat eine doppelte Zielrichtung. Einerseits sollen die rechtlichen Grundlagen zurEinführung der Societas Cooperativa Europaea SCE als neue Rechtsform im deutschen Recht ge-schaffen werden. Andererseits bietet die SCE Anlass, das Recht der eG zu ändern, um Wettbe-werbsnachteile der eG gegenüber der SCE zu vermeiden. Beispielhaft werden genannt: geringereMindestmitgliederzahl, Erweiterung des Förderzwecks, Zulassung von investierenden Mitgliedernund Sacheinlagen, Übertragbarkeit einzelner Geschäftsanteile, Regelung des Mindestkapitals. Diegeplanten Änderungen sollen insbesondere die Gründung eingetragener Genossenschaften und derenKapitalbeschaffung und -erhaltung erleichtern. Darüber hinaus wird durch die Einführung eines fa-kultativen Mindestkapitals der Rahmen dafür geschaffen, dass Geschäftsguthaben im Falle einerBilanzierung nach IAS/IFRS weiterhin als Eigenkapital ausgewiesen werden können. Das ist insbe-sondere für Kreditgenossenschaften von Interesse. Hinzu tritt die Möglichkeit, durch Satzungsbe-stimmung die Rückzahlung der Geschäftsguthaben ausgeschiedener Mitglieder von der Zustimmungder eG abhängig zu machen. Schließlich überträgt das Änderungsgesetz Einzelaspekte der vorwie-gend aktienrechtlich geprägten Diskussion um eine gute Unternehmensführung auf eGn. Hierbeisollen bspw. die Kontrollfunktion des Aufsichtsrats gestärkt, die Informationsversorgung der Mit-glieder verbessert, die Online-GV und die Stimmabgabe in der GV auf elektronischem Weg ermög-licht sowie die Unabhängigkeit der Verbandsprüfer betont werden.

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II. Wesentliche Änderungen des GenGBT-Drucksache 16/1025 v. 23.3.2006 (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der EuropäischenGenossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts), Art. 3, S. 24 ff., 80 ff.; zu einer er-sten Würdigung des RefE s. Helios/Strieder, DB 2005, 2794 ff.

1. Redaktionelle und formelle AnpassungenInsbesondere hat sich die Gesetzesbezeichnung geändert. Der seit dem Erlass des GenG im Mai1889 verwendeten Überschrift �Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften�wurde die zeitgemäßere Kurzform �Genossenschaftsgesetz� angefügt. Das entspricht auch der in§ 1 Abs. 1 vorgenommenen Ausweitung des genossenschaftlichen Förderzwecks auf soziale oderkulturelle Belange der Mitglieder (hierzu S. 40).

Durchgängig und ohne, dass darauf die Kommentierung im Einzelnen eingeht, sind im GenG redak-tionelle Korrekturen wie auch begriffliche und sprachliche Änderungen vorgenommen worden.Hierbei orientierte sich der Gesetzgeber an anderen Organisationsgesetzen wie dem AktG oder demGmbHG.

Besonders hervorzuheben sind: (der von der Praxis verwendete, angeblich geschlechtsneutrale und auch gleichstellungspolitischnotwendige Begriff) Mitglied statt Genosse (kritisch Weiland, GB 2/2006, 24; in § 1Abs. 1 RefE 1938 wurde das Mitglied einer eG [in Anlehnung an das Recht der Ostmark und desSudetenlandes und wegen der allgemeinen Praxis] als �Genossenschafter� legaldefiniert; s. auchBegr. zu § 1 RefE 1962, der bereits die Bezeichnung Mitglied vorsah: �Das Wort �Genosse� hatdurch Verwendung im politischen Leben die Kennzeichnungskraft für die Mitglieder einer Ge-nossenschaft verloren. Schon jetzt werden in der Praxis die Mitglieder der Genossenschaft � als�Mitglieder� bezeichnet.� Dementsprechend ersetzte § 83 Abs. 1 RefE 1962 den Ausdruck �Ge-neralversammlung� durch die Bezeichnung �Mitgliederversammlung�.),Satzung statt Statut (u. a. § 5); Änderung statt Abänderung (§ 16 Abs. 1); bestimmen/bestimmtestatt festsetzen/gewisse (§§ 20, 27 Abs. 2 S. 2); Einberufung statt Berufung (§§ 38 Abs. 2, 40,43a Abs. 7, 45 Abs. 1 u. 3, 46 Abs. 1 u. 2); Zehntel statt Zehnteile (§ 7 Nr. 1); bestimmte stattgewisse und erforderlich statt erfordert (§ 27 Abs. 2 S. 2); Einsichtnahme statt Einsicht (§ 48Abs. 3 S. 1); ordnungsgemäß statt gehörig (§ 51 Abs. 2 S. 1); unverzüglich statt ohne Verzugbzw. ohne schuldhaftes Zögern (§§ 39 Abs. 4, 78 Abs. 2, 82 Abs. 1, 99 Abs. 1 S. 1, 109, 115cAbs. 1, 117 Abs. 3); Prüfung statt Überwachung (§§ 88a Abs. 2, 108a Abs. 2); Vorschriften stattBestimmungen (§ 115d Abs. 1).Im Übrigen sei auf die �Neuerung� hingewiesen, dass durch die in neuer Rechtschreibung ver-abschiedeten Änderungen z. B. des Genossenschaftsgesetzes der Gesetzestext insgesamt sowohlin alter als auch in neuer Rechtschreibung verfasst ist.

Außerdem wurden viele der in Vorschriften in Klammern angegebenen Paragraphen (Verweisun-gen) in den laufenden Text integriert oder gestrichen; so bspw. in den §§ 22a Abs. 2, 26 Abs. 2, 32,45 Abs. 3, 54a Abs. 1 S. 1; 56 Abs. 2 S. 2, 63b Abs. 2 S. 2 u. Abs. 5 S. 2, 63d, 63f Abs. 2 S. 1 Nr. 2,63g Abs. 3 S. 2, 64b S. 1, 80 Abs. 1, 81 Abs. 4, 82 Abs. 3, 83 Abs. 3, 88a Abs. 1, 92 S. 1, 115 Abs. 1S. 1, 115a Abs. 1 S. 1, 160 Abs. 1 S. 1. Das fördert den Lesefluss.

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20 Wesentliche Änderungen des GenG

Durch Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes wird dem GenG eine Inhaltsübersicht vorangestellt (s. Anlage 1zu Art. 3 Abs. 2, BT-Drucks. 16/1025, S. 48 ff.). Auch wurden die Abschnittsgliederungen sprach-lich angepasst (s. etwa Abschnitt 3) und allen Paragraphen Überschriften zugeordnet.

Schließlich findet durch das Gesetz eine Rechtsbereinigung statt. Zeitgleich mit Inkrafttretender SCE-VO und der Änderungen des GenG, also zum 18. August 2006, sind durch Art. 21 Ände-rungsgesetz insgesamt sechs in der Hauptsache aus 1922 und 1933 stammende Gesetze und Verord-nungen aufgehoben worden. Soweit passend, wurden einzelne Vorschriften oder Absätze in dasGenG übernommen.

2. Erweiterung auf soziale und kulturelle Förderzwecke(§ 1 Abs. 1)

In der Neufassung des § 1 Abs. 1 wird der nutzerbezogene Förderzweck auf soziale und kulturelleBelange erweitert. Damit können sich eGn künftig auch ausschließlich der Förderung der sozialenund kulturellen Interessen ihrer Mitglieder widmen. Der Gesetzgeber lässt also vergleichbar einemIdealverein (§§ 21 ff. BGB) eine Idealgenossenschaft zu.

3. Organisationsrechtliche Veränderungen

3.1 Neue Regelungen für �kleine Genossenschaften�Der neu gefasste § 4 soll eine wichtige Erleichterung für Neugründungen eGn und den Fortbestandvon Kleinsteinheiten darstellen. Danach soll die Mindestmitgliederzahl künftig drei statt sieben be-tragen (s. auch § 80 Abs. 1). § 11a Abs. 2 zur Gründung einer eG wurde neu gefasst und das Regi-stergericht stärker an das Gründungsgutachten des Verbandes (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) gebunden. Für�kleine Genossenschaften� mit bis zu 20 Mitgliedern kann die Satzung nach § 9 Abs. 1 S. 2 vorse-hen, dass auf den grundsätzlich einzurichtenden Aufsichtsrat als Regelorgan verzichtet wird. DieKontrollaufgaben sollen in diesem Fall von der GV als �Ersatz-Aufsichtsrat� wahrgenommen wer-den (§ 9 Abs. 1 S. 3). Bei einer solchen �aufsichtsratlosen eG� muss die GV dann nach § 57 Abs. 5ein Mitglied bestimmen, das im Prüfungsverfahren die Funktion des Aufsichtsratsvorsitzendenübernimmt. Bei diesen Kleingenossenschaften ist es nach § 24 Abs. 2 S. 3 außerdem möglich zubestimmen, dass der Vorstand aus nur einer Person besteht. In § 53 Abs. 2 S. 1 (im RegE noch § 53Abs. 3) ist schließlich vorgesehen, dass im Rahmen der Pflichtprüfung aus § 53 Abs. 1 bei eGn eineRechnungslegungsprüfung nicht stattfindet, wenn deren Bilanzsumme eine Mio. Euro und derenUmsatzerlöse zwei Mio. Euro nicht übersteigen. Gerade für eine frisch gegründete eG sowie fürbestehende Kleingenossenschaften ist diese Prüfungsfreistellung von Vorteil, bedeutet sie doch je-denfalls auf dem Papier eine spürbare finanzielle Entlastung. Diese Mittel können dann für die För-derung der Mitglieder eingesetzt werden (eingehend Geschwandtner/Helios, INF 10/2006, 393 ff. u.11/2006, 432 ff.).

3.2 Selbstorganschaft§ 9 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 liberalisiert den Grundsatz der Selbstorganschaft. Künftig können die ge-setzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter von anderen juristischen Personen und Personenge-sellschaften, die Mitglied der eG sind, in den Vorstand oder Aufsichtsrat der eG berufen werden.Vergleichbares soll nach § 43a Abs. 2 S. 2 auch für die Vertreterwahl gelten. Ferner sind investie-rende Mitglieder organamtstauglich.

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Finanzwirtschaftliche Änderungen 21

3.3 GV und e-votingNach dem neu eingefügten § 43 Abs. 7 können künftig, soweit die Satzung dies gestattet, Beschlüsseder GV auch elektronisch gefasst werden. Auch ein schriftliches Umlaufverfahren ist möglich. Zu-dem können eine Präsenzversammlung mit Online-Teilnahme (Online-GV) und gar eine virtuelleGV durchgeführt werden. Das GenG wird zum Schrittmacher. Das Recht der eG reicht an dieserStelle weiter als das der AG. Zum Ganzen Geschwandtner/Wieg, GV u. VertrV per Internet � ZurCorporate Governance der eG, 2002.

3.4 Kompetenzgestaltungsrecht der GV§ 43a Abs. 1 S. 2 (s. noch § 16 Abs. 1 S. 2 RefE) sieht vor, dass die Satzung eine lediglich einge-schränkte Einführung der VertrV oder auch deren nachträgliche Kompetenzbeschränkung bestimmt.Die Mitglieder können �bestimmte Beschlüsse� der GV vorbehalten. Die neu eingefügte Vorschriftermöglicht also ein dauerhaftes Nebeneinander von GV und VertrV. Das hat zur Folge, dass die eGzwei Mitgliederversammlungen mit einer fördergeschäftsbezogenen Beschlusskompetenz habenkann.

4. Finanzwirtschaftliche Änderungen

4.1 SacheinlagenMit dem neuen, klarstellenden § 7 Abs. 3 kann die Satzung der eG Sacheinlagen als Einzahlungenauf den Geschäftsanteil zulassen. Das macht die Finanzierung der eG flexibler. Dienstleistungsein-lagen kommen nicht in Betracht.

4.2 Zulässigkeit von �investierenden Mitgliedern�Um die Finanzierungssituation der eG zu verbessern und die eG der SCE gleichzustellen, eröffnet§ 8 Abs. 2 die Möglichkeit, lediglich investierende und nicht nutzende Mitglieder zuzulassen. Dasgeschieht per Satzung. Hinzu kommt die Zustimmung im Einzelfall, entweder durch die GV oderden Aufsichtsrat. Mit Blick auf die Grundnorm des § 1 Abs. 1 muss die Satzung zudem sicherstel-len, dass den nutzenden Mitgliedern in der GV und dem Aufsichtsrat die Entscheidungsgewalt zu-kommt.

4.3 Geschäftsguthaben eGn als Eigenkapital nach IAS 32Die Neuregelungen in § 8a u. § 73 Abs. 4 erlauben Genossenschaften, die die internationalen Rech-nungslegungsstandards (IFRS) anwenden, ihr Geschäftsguthaben als Eigenkapital auszuweisen. Derneu ins Gesetz eingefügte § 8a sieht vor, dass die Satzung ein Mindestkapital bestimmen kann, dasdurch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von ausgeschiedenen Mitgliedern nichtunterschritten werden darf. Der Grund hierfür ist, dass nach IAS 32 die Geschäftsguthaben der Mit-glieder wegen ihrer unabdingbaren Kündbarkeit nach dieser international anerkannten Rechnungsle-gungsmethode nicht länger als Eigenkapital anerkannt werden. Dieses Problem soll damit zumindestfür den Teil des in der Satzung festgesetzten Mindestkapitals gelöst werden.

§ 73 Abs. 4 eröffnet den Genossenschaften alternativ die Möglichkeit, durch Satzungsbestimmungdie Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens eines ausgeschiedenen Mitglieds abweichendvon § 73 Abs. 2 S. 2 zu beschränken. Eine satzungsmäßige Einschränkung dieses Anspruchs ist nach§ 8a zwingend im Fall der Einführung eines Mindestkapitals. Zum Schutz der Mitglieder ist hierzunach § 16 Abs. 2 Nr. 9 u. 10 eine qualifizierte Mehrheit der GV erforderlich. § 67a Abs. 1 gewährtferner jedem Mitglied ein außerordentliches Kündigungsrecht.

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22 Wesentliche Änderungen des GenG

4.4 MehrstimmrechteIn § 43 Abs. 3 wird (entgegen § 43 Abs. 3 RegE) der herkömmliche genossenschaftsrechtlicheGrundsatz �ein Mitglied � eine Stimme� nicht erneut gestärkt. Es bleibt prinzipiell bei der Möglich-keit der Gewährung von Mehrstimmrechten (Satz 2). Jedoch wird in den Nr. 1 bis 3 nach Mitglie-derarten unterschieden (natürliche Personen, Unternehmer nach § 14 BGB, sog. Zentralgenossen-schaften). Für sie gelten unterschiedliche Gestaltungsvarianten.

4.5 Übertragung von Teilen des Geschäftsguthabens (§ 76)Ein bedeutsames Anliegen der Praxis für die Finanzierung einer eG regelt § 76. Genossenschafts-mitglieder können demnächst ihre Geschäftsguthaben auch teilweise auf andere Mitglieder übertra-gen und damit die Anzahl ihrer Geschäftsanteile verringern, ohne § 67b in Anspruch nehmen zumüssen. Nach wie vor unzulässig ist es, einzelne Geschäftsanteile zu übertragen.

5. Verschärfung einzelner Vorschriften

5.1 Mitglieder- und MinderheitenrechteUnter anderem die §§ 45 Abs. 1, 46 Abs. 1 u. §§ 43a Abs. 4 S. 6, Abs. 6 S. 1 u. 4, Abs. 7 stärken dieRechte der Mitglieder und ihrer Minderheit, insbesondere auch bei bestehender VertrV die Rechteder nicht zu Vertretern gewählten Mitglieder. Namentlich sind dies: Mitgliederquorum für Einberu-fungspflicht zur GV, verlängerte Einberufungsfrist, Anforderungen an den Wahlvorschlag, Einsicht-nahme in und Abschrift der Vertreterliste, Abschaffung der VertrV. Eine deutliche Ausweitung dermitgliedschaftlichen Teilhaberechte stellt zudem § 59 Abs. 1 S. 2 dar, wonach die Mitglieder Ein-sicht in das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts nehmen können.

5.2 Unabhängigkeit des Verbandsprüfers§ 55 Abs. 2 über die Unbefangenheit der angestellten Verbandsprüfer ist in Anlehnung an die kapi-talgesellschaftsrechtlichen Bestimmungen der §§ 319, 319a HGB neu erstellt und erweitert worden.Die Gründe für die Besorgnis der Befangenheit von Prüfungspersonen gelten für die Prüfung allerArten von Genossenschaften. Die Prüfungsverbandsbefangenheit (des § 56 Abs. 1 S. 1 a. F.) gibt esnicht mehr. § 340k Abs. 2 HGB gehört in Teilen aufgehoben.

6. Weitere Änderungen§ 65 Abs. 2 S. 2 eröffnet eGn, deren Mitglieder Unternehmer sind, die Möglichkeit, in der Satzungeine Kündigungsfrist von bis zu zehn Jahre festzulegen. Für die übrigen eGn bleibt es wie bisher beieiner Kündigungsfrist von bis zu fünf Jahren.

Die in der Verordnung über das Genossenschaftsregister (GenRegV) vorgenommenen Änderun-gen beschränken sich auf Anpassungen, die zum einen aufgrund der Eintragung der SCE in das Ge-nossenschaftsregister nach § 3 SCEAG, andererseits wegen Änderungen des GenG nach Art. 3 Än-derungsgesetz erforderlich sind (s. im Einzelnen BT-Drucks, 16/1025, S. 39 ff., 96 ff.).

Page 24: Genossenschaftsrecht  GERMAN

Weitere Änderungen 23

Bewertung der GesetzesänderungenAlle Gesetzesänderungen und deren tatsächliche Auswirkungen zusammenfassend bewerten zuwollen, ist seriös nicht möglich. Dennoch lässt sich sagen, dass jedenfalls der viel beschworenegroße Wurf nicht gelungen ist. Der Gesetzgeber hat sich weitestgehend darauf beschränkt, Wett-bewerbsnachteile der eG gegenüber der SCE zu verhindern. Im Mittelpunkt der Genossenschafts-rechtsnovellierung stehen Erleichterungen zur Gründung eingetragener Genossenschaften und de-ren Kapitalbeschaffung und -erhaltung sowie eine punktuelle Stärkung der Mitgliederteilhaberech-te. Auch sind zahlreiche sprachliche Änderungen (zum Teil in Anlehnung an entsprechende Vor-schriften des AktG) vorgenommen worden. Ohne den europäischen Regulierungsdruck hätte es ei-ne Novellierung des seit 1889 bestehenden GenG aber womöglich gar nicht gegeben. Dabei lässteine umfängliche Reformierung der Vereinigungsform der eG, lediglich unterbrochen durch dieNovellierung von 1973, seit fast 50 Jahren auf sich warten.Sicherlich gibt es zahlreiche gute, d. h. der Mitgliederselbstförderung zuträgliche Ansätze. Auch istder Weg zu begrüßen, das Rahmengesetz durch die Einräumung von mehr Satzungsautonomie füralle Genossenschaftsarten gleich welcher Größe handhabbar zu halten. Aber in einigen Regelungs-komplexen fehlt die Feinabstimmung; so z. B. bei �aufsichtsratlosen Kleingenossenschaften�. Neueorganisatorische und haftungsrechtliche Probleme tauchen auf. Leider ist gerade auch dort die Re-gierungsbegründung häufig oberflächlich und lückenhaft. Ebenfalls gilt es zu erkennen, dass etli-che Änderungen des GenG � der Öffentlichkeit als Errungenschaft verkauft � nur klarstellendenCharakter haben (z. B. die Erweiterung von § 1 Abs. 1, Sacheinlagen u. keine Dienstleistungseinla-gen). Zudem waren die Gesetzesverfasser wider besseren rechtlichen Wissens an der einen oderanderen Stelle zu zaghaft (s. etwa § 53 Abs. 2 S. 1). Hinzu kommt, dass einige, in der Vergangen-heit kontrovers diskutierte Gesichtspunkte erst gar nicht öffentlich in die laufende Novellierungeingebracht oder vom Gesetzgeber auf den Prüfstand gestellt worden sind (z. B. Nichtmitgliederge-schäft, Weisungsbefugnis der GV gegenüber dem Vorstand bei Kleingenossenschaften, Selbstor-ganschaft, sog. Pflichtmitgliedschaft eGn in Prüfungsverbänden, Verbandsaufsicht durch die Wirt-schaftsprüferkammer).Schließlich bleibt abzuwarten, ob die genossenschaftsrechtlichen Veränderungen allein ausreichendsein werden, die Anziehungskraft der Vereinigungsform der eG umfassend und nachhaltig zu erhö-hen. Die eG hat unübersehbar ein massives Neugründungs- und insoweit mit Rücksicht auf Art. 9Abs. 1 GG bei gleichzeitig abschmelzender Anzahl eGn auf Dauer ein Existenzberechtigungspro-blem, dessen rechtliche Ursachen durch Image-, Präsenz-, Kommunikations- und Gründungsbera-tungsprobleme verstärkt werden.Insoweit ist zu hoffen, aber zugleich zweifelhaft, ob die verabschiedeten genossenschaftsrechtli-chen �Erleichterungen� ohne weitere Anstrengungen und Strukturanpassungen den erhofftenGründungsboom auslösen werden.

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B Synoptische Kommentierung der Änderungendes Genossenschaftsgesetzes (GenG)

I. Errichtung der Genossenschaft (§§ 1�16)

Alte Gesetzeslage Neue GesetzeslageErster Abschnitt.

Errichtung der GenossenschaftAbschnitt 1

Errichtung der Genossenschaft§ 1 [Begriff der �eingetragenen Genossen-

schaft�; Genossenschaftsarten]§ 1 Wesen der Genossenschaft

(1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitglie-derzahl, welche die Förderung des Erwerbes oder derWirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftli-chen Geschäftsbetriebes bezwecken (Genossen-schaften), namentlich:1. Vorschuß- und Kreditvereine,2. Rohstoffvereine,3. Vereine zum gemeinschaftlichen Verkauf land-

wirtschaftlicher oder gewerblicher Erzeugnisse(Absatzgenossenschaften, Magazinvereine),

4. Vereine zur Herstellung von Gegenständen undzum Verkauf derselben auf gemeinschaftlicheRechnung (Produktivgenossenschaften),

5. Vereine zum gemeinschaftlichen Einkauf vonLebens- oder Wirtschaftsbedürfnissen im großenund Ablaß im kleinen (Konsumvereine),

6. Vereine zur Beschaffung von Gegenständen deslandwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrie-bes und zur Benutzung derselben auf gemein-schaftliche Rechnung,

7. Vereine zur Herstellung von Wohnungen,erwerben die Rechte einer �eingetragenen Genossen-schaft� nach Maßgabe dieses Gesetzes.(2) Eine Beteiligung an Gesellschaften und sonstigenPersonenvereinigungen einschließlich der Körper-schaften des öffentlichen Rechts ist zulässig, wennsie1. der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft

der Mitglieder der Genossenschaft oder,

2. ohne den alleinigen oder überwiegenden Zweckder Genossenschaft zu bilden, gemeinnützigenBestrebungen der Genossenschaft

zu dienen bestimmt ist.

(1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitglie-derzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, denErwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oderderen soziale oder kulturelle Belange durch ge-meinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern(Genossenschaften), erwerben die Rechte einer �ein-getragenen Genossenschaft� nach Maßgabe diesesGesetzes.

(2) Eine Beteiligung an Gesellschaften und sonstigenPersonenvereinigungen einschließlich der Körper-schaften des öffentlichen Rechts ist zulässig, wennsie1. der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft

der Mitglieder der Genossenschaft oder derensozialer oder kultureller Belange oder,

2. ohne den alleinigen oder überwiegenden Zweckder Genossenschaft zu bilden, gemeinnützigenBestrebungen der Genossenschaft

zu dienen bestimmt ist.

Page 26: Genossenschaftsrecht  GERMAN

Errichtung der Genossenschaft (§§ 1�16) 25

§ 2 [Haftung für Verbindlichkeiten] § 2 Haftung für VerbindlichkeitenFür die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftetden Gläubigern nur das Vermögen der Genossen-schaft.

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftetden Gläubigern nur das Vermögen der Genossen-schaft.

§ 3 [Firma der Genossenschaft] § 3 Firma der Genossenschaft(1) Die Firma der Genossenschaft muß, auch wennsie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach an-deren gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, dieBezeichnung �eingetragene Genossenschaft� oderdie Abkürzung �eG� enthalten. § 30 des Handelsge-setzbuchs gilt entsprechend.

(2) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, derdarauf hindeutet, ob und in welchem Umfang dieGenossen zur Leistung von Nachschüssen ver-pflichtet sind.

Die Firma der Genossenschaft muß, auch wenn sienach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach ande-ren gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, dieBezeichnung �eingetragene Genossenschaft� oderdie Abkürzung �eG� enthalten. § 30 des Handelsge-setzbuchs gilt entsprechend.

[aufgehoben]

§ 4 [Mindestzahl der Genossen] § 4 Mindestzahl der MitgliederDie Zahl der Genossen muß mindestens sieben be-tragen.

Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei be-tragen.

§ 5 [Form des Statuts] § 5 Form der SatzungDas Statut der Genossenschaft bedarf der schriftli-chen Form.

Die Satzung der Genossenschaft bedarf der schriftli-chen Form.

§ 6 [Mußvorschriften für das Statut] § 6 Mindestinhalt der SatzungDas Statut muß enthalten:1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;2. den Gegenstand des Unternehmens;3. Bestimmungen darüber, ob die Genossen für den

Fall, daß die Gläubiger im Insolvenzverfahrenüber das Vermögen der Genossenschaft nicht be-friedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenz-masse unbeschränkt, beschränkt auf eine be-stimmte Summe (Haftsumme) oder überhauptnicht zu leisten haben;

4. Bestimmungen über die Form für die Berufungder Generalversammlung der Genossen sowie fürdie Beurkundung ihrer Beschlüsse und über denVorsitz in der Versammlung; die Berufung derGeneralversammlung muß durch unmittelbareBenachrichtigung sämtlicher Genossen oderdurch Bekanntmachung in einem öffentlichenBlatt erfolgen; das Gericht kann hiervon Aus-nahmen zulassen. Die Bekanntmachung im Bun-desanzeiger genügt nicht;

Die Satzung muß enthalten:1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;2. den Gegenstand des Unternehmens;3. Bestimmungen darüber, ob die Mitglieder für

den Fall, daß die Gläubiger im Insolvenzverfah-ren über das Vermögen der Genossenschaft nichtbefriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenz-masse unbeschränkt, beschränkt auf eine be-stimmte Summe (Haftsumme) oder überhauptnicht zu leisten haben;

4. Bestimmungen über die Form für die Einberu-fung der Generalversammlung der Mitgliedersowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse undüber den Vorsitz in der Versammlung; die Ein-berufung der Generalversammlung muß durchunmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mit-glieder oder durch Bekanntmachung in einemöffentlichen Blatt erfolgen; das Gericht kannhiervon Ausnahmen zulassen; die Bekanntma-chung im Bundesanzeiger genügt nicht;

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26 Errichtung der Genossenschaft (§§ 1�16)

5. Bestimmungen über die Form, in welcher dievon der Genossenschaft ausgehenden Bekannt-machungen erfolgen, sowie über die öffentlichenBlätter, in welche dieselben aufzunehmen sind.

5. Bestimmungen über die Form der Bekanntma-chungen der Genossenschaft sowie Bestim-mung der öffentlichen Blätter für Bekannt-machungen, deren Veröffentlichung in öffent-lichen Blättern durch Gesetz oder Satzungvorgeschrieben ist.

§ 7 [Weitere Mußvorschriften für das Statut] § 7 Weiterer zwingender SatzungsinhaltDas Statut muß ferner bestimmen:1. den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen

Genossen mit Einlagen beteiligen können (Ge-schäftsanteil), sowie die Einzahlungen auf denGeschäftsanteil, zu welchen jeder Genosse ver-pflichtet ist; dieselben müssen bis zu einem Ge-samtbetrage von mindestens einem Zehnteile desGeschäftsanteils nach Betrag und Zeit bestimmtsein;

2. die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, welchezur Deckung eines aus der Bilanz sich ergeben-den Verlustes zu dienen hat, sowie die Art dieserBildung, insbesondere den Teil des Jahresüber-schusses, welcher in diese Rücklage einzustellenist, und den Mindestbetrag der letzteren, bis zudessen Erreichung die Einstellung zu erfolgenhat.

Die Satzung muß ferner bestimmen:1. den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen

Mitglieder mit Einlagen beteiligen können (Ge-schäftsanteil), sowie die Einzahlungen auf denGeschäftsanteil, zu welchen jedes Mitglied ver-pflichtet ist; diese müssen bis zu einem Gesamt-betrage von mindestens einem Zehntel des Ge-schäftsanteils nach Betrag und Zeit bestimmtsein;

2. die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, welchezur Deckung eines aus der Bilanz sich ergeben-den Verlustes zu dienen hat, sowie die Art dieserBildung, insbesondere den Teil des Jahresüber-schusses, welcher in diese Rücklage einzustellenist, und den Mindestbetrag der letzteren, bis zudessen Erreichung die Einstellung zu erfolgenhat.

§ 7a [Kannvorschriften über mehrereGeschäftsanteile]

§ 7a Mehrere Geschäftsanteile;Sacheinlagen

(1) Das Statut kann bestimmen, daß sich ein Genossemit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen darf.Das Statut kann eine Höchstzahl festsetzen und wei-tere Voraussetzungen aufstellen.(2) Das Statut kann auch bestimmen, daß die Genos-sen sich mit mehreren Geschäftsanteilen zu beteili-gen haben (Pflichtbeteiligung). Die Pflichtbeteili-gung muß für alle Genossen gleich sein oder sichnach dem Umfang der Inanspruchnahme von Ein-richtungen oder anderen Leistungen der Genossen-schaft durch die Genossen oder nach bestimmtenwirtschaftlichen Merkmalen der Betriebe der Genos-sen richten.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß sich ein Mit-glied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligendarf. Die Satzung kann eine Höchstzahl festsetzenund weitere Voraussetzungen aufstellen.(2) Die Satzung kann auch bestimmen, daß die Mit-glieder sich mit mehreren Geschäftsanteilen zu be-teiligen haben (Pflichtbeteiligung). Die Pflichtbetei-ligung muß für alle Mitglieder gleich sein oder sichnach dem Umfang der Inanspruchnahme von Ein-richtungen oder anderen Leistungen der Genossen-schaft durch die Mitglieder oder nach bestimmtenwirtschaftlichen Merkmalen der Betriebe der Mit-glieder richten.(3) Die Satzung kann Sacheinlagen als Einzah-lungen auf den Geschäftsanteil zulassen.

§ 8 [Weitere Kannvorschriften für dasStatut; Geschäfte mit Nichtmitgliedern]

§ 8 Satzungsvorbehalt für einzelneBestimmungen

(1) Der Aufnahme in das Statut bedürfen Bestim-mungen, nach welchen:1. die Genossenschaft auf eine bestimmte Zeit be-

schränkt wird;2. Erwerb und Fortdauer der Mitgliedschaft an den

Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirksgeknüpft wird;

(1) Der Aufnahme in die Satzung bedürfen Bestim-mungen, nach welchen:1. die Genossenschaft auf eine bestimmte Zeit be-

schränkt wird;2. Erwerb und Fortdauer der Mitgliedschaft an den

Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirksgeknüpft wird;

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Errichtung der Genossenschaft (§§ 1�16) 27

3. das Geschäftsjahr, insbesondere das erste, auf einmit dem Kalenderjahr nicht zusammenfallendesJahr oder auf eine kürzere Dauer als auf ein Jahrbemessen wird;

4. über gewisse Gegenstände die Generalver-sammlung nicht schon durch einfache Stimmen-mehrheit, sondern nur durch eine größere Stim-menmehrheit oder nach anderen ErfordernissenBeschluß fassen kann;

5. die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Per-sonen, welche nicht Mitglieder der Genossen-schaft sind, zugelassen wird.

(2) [weggefallen]

(3) Als Ausdehnung des Geschäftsbetriebes gilt nichtder Abschluß von Geschäften mit Personen, welchebereits die Erklärung des Beitritts zur Genossen-schaft unterzeichnet haben und von derselben zuge-lassen sind.

3. das Geschäftsjahr, insbesondere das erste, auf einmit dem Kalenderjahr nicht zusammenfallendesJahr oder auf eine kürzere Dauer als auf ein Jahrbemessen wird;

4. die Generalversammlung über bestimmte Ge-genstände nicht mit einfacher, sondern mit ei-ner größeren Mehrheit oder nach weiterenErfordernissen beschließen kann;

5. die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Per-sonen, welche nicht Mitglieder der Genossen-schaft sind, zugelassen wird.

(2) Die Satzung kann bestimmen, dass Personen,die für die Nutzung oder Produktion der Güterund die Nutzung oder Erbringung der Diensteder Genossenschaft nicht in Frage kommen, alsinvestierende Mitglieder zugelassen werden kön-nen. Sie muss durch geeignete Regelungen sicher-stellen, dass investierende Mitglieder die anderenMitglieder in keinem Fall überstimmen könnenund dass Beschlüsse der Generalversammlung,für die nach Gesetz oder Satzung eine Mehrheitvon mindestens drei Vierteln der abgegebenenStimmen vorgeschrieben ist, durch investierendeMitglieder nicht verhindert werden können. DieZulassung eines investierenden Mitglieds bedarfder Zustimmung der Generalversammlung; ab-weichend hiervon kann die Satzung die Zustim-mung des Aufsichtsrats vorschreiben. Die Zahlder investierenden Mitglieder im Aufsichtsratdarf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nichtüberschreiten.[aufgehoben]

§ 8a Mindestkapital(1) In der Satzung kann ein Mindestkapital derGenossenschaft bestimmt werden, das auch durchdie Auszahlung des Auseinandersetzungsgutha-bens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind odereinzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nichtunterschritten werden darf.(2) Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital, istdie Auszahlung des Auseinandersetzungsgutha-bens ausgesetzt, solange durch die Auszahlungdas Mindestkapital unterschritten würde. DasNähere regelt die Satzung.

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28 Errichtung der Genossenschaft (§§ 1�16)

§ 9 [Vorstand; Aufsichtsrat] § 9 Vorstand; Aufsichtsrat(1) Die Genossenschaft muß einen Vorstand und ei-nen Aufsichtsrat haben.

(2) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichts-rats müssen Genossen sein. Gehören der Genossen-schaft einzelne eingetragene Genossenschaften alsMitglieder an oder besteht die Genossenschaft aus-schließlich aus solchen, so können Mitglieder derletzteren in den Vorstand und den Aufsichtsrat beru-fen werden.

(1) Die Genossenschaft muß einen Vorstand und ei-nen Aufsichtsrat haben. Bei Genossenschaften mitnicht mehr als 20 Mitgliedern kann durch Be-stimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsratverzichtet werden. In diesem Fall nimmt die Ge-neralversammlung die Rechte und Pflichten desAufsichtsrats wahr, soweit in diesem Gesetznichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichts-rats müssen Mitglieder der Genossenschaft undnatürliche Personen sein. Gehören der Genossen-schaft eingetragene Genossenschaften als Mitglie-der an, können deren Mitglieder, soweit sie na-türliche Personen sind, in den Vorstand oderAufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden;gehören der Genossenschaft andere juristischePersonen oder Personengesellschaften an, gilt diesfür deren zur Vertretung befugte Personen.

§ 10 [Eintragungen in dasGenossenschaftsregister] § 10 Genossenschaftsregister

(1) Das Statut sowie die Mitglieder des Vorstandssind in das Genossenschaftsregister bei dem Gerichteinzutragen, in dessen Bezirk die Genossenschaft ih-ren Sitz hat.(2) Das Genossenschaftsregister wird bei dem zurFührung des Handelsregisters zuständigen Gerichtgeführt.

(1) Die Satzung sowie die Mitglieder des Vorstandssind in das Genossenschaftsregister bei dem Gerichteinzutragen, in dessen Bezirk die Genossenschaft ih-ren Sitz hat.(2) Das Genossenschaftsregister wird bei dem zurFührung des Handelsregisters zuständigen Gerichtgeführt.

§ 11 [Anmeldung zur Eintragung] § 11 Anmeldung zur Genossenschaft(1) Die Anmeldung behufs der Eintragung liegt demVorstand ob.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:1. das Statut, welches von den Genossen unter-

zeichnet sein muß, und eine Abschrift desselben;

2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellungdes Vorstands und des Aufsichtsrats;

3. die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, daßdie Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist,sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungs-verbandes, ob nach den persönlichen oder wirt-schaftlichen Verhältnissen, insbesondere derVermögenslage der Genossenschaft, eine Ge-fährdung der Belange der Genossen oder derGläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.

(3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welcheVertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.

(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft bei demGericht zur Eintragung in das Genossenschafts-register anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:1. die Satzung, die von den Mitgliedern unter-

zeichnet sein muss, und eine Abschrift der Sat-zung;

2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellungdes Vorstands und des Aufsichtsrats;

3. die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, daßdie Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist,sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungs-verbandes, ob nach den persönlichen oder wirt-schaftlichen Verhältnissen, insbesondere derVermögenslage der Genossenschaft, eine Ge-fährdung der Belange der Mitglieder oder derGläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.

(3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welcheVertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.

Page 30: Genossenschaftsrecht  GERMAN

Errichtung der Genossenschaft (§§ 1�16) 29

(4) Die Mitglieder des Vorstands haben zugleich dieZeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglau-bigter Form einzureichen.(5) Die Abschrift des Statuts wird von dem Gerichtbeglaubigt und, mit der Bescheinigung der erfolgtenEintragung versehen, zurückgegeben. Die übrigenSchriftstücke werden bei dem Gericht aufbewahrt.

(4) Die Mitglieder des Vorstands haben zugleich dieZeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglau-bigter Form einzureichen.(5) Die Abschrift der Satzung wird von dem Gerichtbeglaubigt und, mit der Bescheinigung der erfolgtenEintragung versehen, zurückgegeben. Die übrigenSchriftstücke werden bei dem Gericht aufbewahrt.

§ 11a [Prüfung durch das Gericht] § 11a Prüfung durch das Gericht(1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die Genossenschaftordnungsmäßig errichtet und angemeldet ist. Ist diesnicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen.(2) Das Gericht hat die Eintragung auch abzulehnen,wenn nach den persönlichen oder wirtschaftlichenVerhältnissen, insbesondere der Vermögenslage derGenossenschaft, eine Gefährdung der Belange derGenossen oder der Gläubiger der Genossenschaft zubesorgen ist.

(3) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nich-tigen Bestimmung des Statuts darf das Gericht dieEintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit dieseBestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die

nach den §§ 6 und 7 oder auf Grund andererzwingender gesetzlicher Vorschriften in demStatut bestimmt sein müssen oder die in das Ge-nossenschaftsregister einzutragen oder von demGericht bekanntzumachen sind,

2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oderüberwiegend zum Schutze der Gläubiger der Ge-nossenschaft oder sonst im öffentlichen Interessegegeben sind, oder

3. die Nichtigkeit des Statuts zur Folge hat.

(1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die Genossenschaftordnungsmäßig errichtet und angemeldet ist. Ist diesnicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen.(2) Das Gericht hat die Eintragung auch abzulehnen,wenn offenkundig oder aufgrund der gutachtli-chen Äußerung des Prüfungsverbandes eine Ge-fährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläu-biger der Genossenschaft zu besorgen ist. Gleichesgilt, wenn der Prüfungsverband erklärt, dassSacheinlagen überbewertet worden sind.(3) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nich-tigen Bestimmung der Satzung darf das Gericht dieEintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit dieseBestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die

nach den §§ 6 und 7 oder auf Grund andererzwingender gesetzlicher Vorschriften in der Sat-zung bestimmt sein müssen oder die in das Ge-nossenschaftsregister einzutragen oder von demGericht bekanntzumachen sind,

2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oderüberwiegend zum Schutze der Gläubiger der Ge-nossenschaft oder sonst im öffentlichen Interessegegeben sind, oder

3. die Nichtigkeit des Statuts zur Folge hat.

§ 12 [Veröffentlichung des Statuts] § 12 Veröffentlichung der Satzung(1) Das eingetragene Statut ist von dem Gericht imAuszug zu veröffentlichen.(2) Die Veröffentlichung muß enthalten:1. das Datum des Status,2. die Firma und den Sitz der Genossenschaft,3. den Gegenstand des Unternehmens,4. die Mitglieder des Vorstands sowie deren Ver-

tretungsbefugnis,5. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf

eine bestimmte Zeit beschränkt ist.

(1) Die eingetragene Satzung ist von dem Gerichtim Auszug zu veröffentlichen.(2) Die Veröffentlichung muß enthalten:1. das Datum der Satzung,2. die Firma und den Sitz der Genossenschaft,3. den Gegenstand des Unternehmens,4. die Mitglieder des Vorstands sowie deren Ver-

tretungsbefugnis,5. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf

eine bestimmte Zeit beschränkt ist.

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30 Errichtung der Genossenschaft (§§ 1�16)

§ 13 [Rechtszustand vor der Eintragung] § 13 Rechtszustand vor der EintragungVor der Eintragung in das Genossenschaftsregisterihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einereingetragenen Genossenschaft nicht.

Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregisterihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einereingetragenen Genossenschaft nicht.

§ 14 [Errichtung einer Zweigniederlassung] § 14 Einrichtung einer Zweigniederlassung(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung hat derVorstand beim Gericht des Sitzes der Genossen-schaft zur Eintragung in das Genossenschaftsregisterdes Gerichts der Zweigniederlassung anzumelden.Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Ab-schrift des Statuts beizufügen. Das Gericht des Sitzeshat die Anmeldung unverzüglich mit einer beglau-bigten Abschrift seiner Eintragungen, soweit sienicht ausschließlich die Verhältnisse anderer Zweig-niederlassungen betreffen, an das Gericht derZweigniederlassung weiterzugeben.(2) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensun-terschrift zur Aufbewahrung beim Gericht derZweigniederlassung dem Gericht des Sitzes in öf-fentlich beglaubigter Form einzureichen. Gleichesgilt für Prokuristen, soweit die Prokura nicht aus-schließlich auf den Betrieb einer anderen Niederlas-sung beschränkt ist.(3) Das Gericht der Zweigniederlassung hat zu prü-fen, ob die Zweigniederlassung errichtet und § 30des Handelsgesetzbuchs beachtet ist. Ist dies derFall, so hat es die Zweigniederlassung einzutragenund dabei die ihm mitgeteilten Tatsachen nicht zuprüfen, soweit sie im Genossenschaftsregister desSitzes eingetragen sind. Die Eintragung hat die An-gaben nach § 12 und den Ort der Zweigniederlassungzu enthalten. Ist der Firma für die Zweigniederlas-sung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzu-tragen.(4) Die Eintragung der Zweigniederlassung ist vonAmts wegen dem Gericht des Sitzes mitzuteilen undin dessen Genossenschaftsregister zu vermerken. Istder Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatzbeigefügt, so ist auch dieser zu vermerken.(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäßfür die Aufhebung einer Zweigniederlassung.

(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung hat derVorstand beim Gericht des Sitzes der Genossen-schaft zur Eintragung in das Genossenschaftsregisterdes Gerichts der Zweigniederlassung anzumelden.Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Ab-schrift der Satzung beizufügen. Das Gericht des Sit-zes hat die Anmeldung unverzüglich mit einer be-glaubigten Abschrift seiner Eintragungen, soweit sienicht ausschließlich die Verhältnisse anderer Zweig-niederlassungen betreffen, an das Gericht derZweigniederlassung weiterzugeben.(2) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensun-terschrift zur Aufbewahrung beim Gericht derZweigniederlassung dem Gericht des Sitzes in öf-fentlich beglaubigter Form einzureichen. Gleichesgilt für Prokuristen, soweit die Prokura nicht aus-schließlich auf den Betrieb einer anderen Niederlas-sung beschränkt ist.(3) Das Gericht der Zweigniederlassung hat zu prü-fen, ob die Zweigniederlassung errichtet und § 30des Handelsgesetzbuchs beachtet ist. Ist dies derFall, so hat es die Zweigniederlassung einzutragenund dabei die ihm mitgeteilten Tatsachen nicht zuprüfen, soweit sie im Genossenschaftsregister desSitzes eingetragen sind. Die Eintragung hat die An-gaben nach § 12 und den Ort der Zweigniederlassungzu enthalten. Ist der Firma für die Zweigniederlas-sung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzu-tragen.(4) Die Eintragung der Zweigniederlassung ist vonAmts wegen dem Gericht des Sitzes mitzuteilen undin dessen Genossenschaftsregister zu vermerken. Istder Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatzbeigefügt, so ist auch dieser zu vermerken.(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäßfür die Aufhebung einer Zweigniederlassung.

§ 14a [Behandlung bestehenderZweigniederlassungen] § 14a Bestehende Zweigniederlassung

(1) Ist eine Zweigniederlassung in das Genossen-schaftsregister eingetragen, so sind alle Anmeldun-gen, die die Niederlassung am Sitz der Genossen-schaft oder eine eingetragene Zweigniederlassungbetreffen, beim Gericht des Sitzes zu bewirken. Da-bei sind so viel Stücke einzureichen, wie Niederlas-sungen bestehen.

(1) Ist eine Zweigniederlassung in das Genossen-schaftsregister eingetragen, so sind alle Anmeldun-gen, die die Niederlassung am Sitz der Genossen-schaft oder eine eingetragene Zweigniederlassungbetreffen, beim Gericht des Sitzes zu bewirken. Da-bei sind so viel Stücke einzureichen, wie Niederlas-sungen bestehen.

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Errichtung der Genossenschaft (§§ 1�16) 31

(2) Ist die Eintragung bekanntzumachen, so hat dasGericht des Sitzes in der Bekanntmachung anzuge-ben, daß die gleiche Eintragung für die Zweignie-derlassungen bei den namentlich zu bezeichnendenGerichten der Zweigniederlassungen erfolgen wird.Ist der Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatzbeigefügt, so ist auch dieser anzugeben.(3) Das Gericht des Sitzes hat seine Eintragung vonAmts wegen den Gerichten der Zweigniederlassun-gen mitzuteilen. Der Mitteilung ist ein Stück derAnmeldung beizufügen. Ist die Eintragung bekannt-gemacht worden, so hat das Gericht des Sitzes dieNummer des Bundesanzeigers, in der die Eintragungbekanntgemacht worden ist, den Gerichten derZweigniederlassungen mitzuteilen. Die Gerichte derZweigniederlassungen haben die Eintragung ohneNachprüfung in ihr Genossenschaftsregister zu über-nehmen.(4) Betrifft die Anmeldung ausschließlich die Ver-hältnisse einzelner Zweigniederlassungen, so sindaußer dem für das Gericht des Sitzes bestimmtenStück nur so viel Stücke einzureichen, wie Zweig-niederlassungen betroffen sind. Das Gericht des Sit-zes teilt seine Eintragung nur den Gerichten derZweigniederlassungen mit, deren Verhältnisse siebetrifft.(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten sinngemäß auch fürEintragungen, die von Amts wegen erfolgen. DieAbsätze 1, 3 und 4 gelten ferner sinngemäß für dieEinreichung von Schriftstücken und die Zeichnungvon Namensunterschriften.

(2) Ist die Eintragung bekanntzumachen, so hat dasGericht des Sitzes in der Bekanntmachung anzuge-ben, daß die gleiche Eintragung für die Zweignie-derlassungen bei den namentlich zu bezeichnendenGerichten der Zweigniederlassungen erfolgen wird.Ist der Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatzbeigefügt, so ist auch dieser anzugeben.(3) Das Gericht des Sitzes hat seine Eintragung vonAmts wegen den Gerichten der Zweigniederlassun-gen mitzuteilen. Der Mitteilung ist ein Stück derAnmeldung beizufügen. Ist die Eintragung bekannt-gemacht worden, so hat das Gericht des Sitzes dieNummer des Bundesanzeigers, in der die Eintragungbekanntgemacht worden ist, den Gerichten derZweigniederlassungen mitzuteilen. Die Gerichte derZweigniederlassungen haben die Eintragung ohneNachprüfung in ihr Genossenschaftsregister zu über-nehmen.(4) Betrifft die Anmeldung ausschließlich die Ver-hältnisse einzelner Zweigniederlassungen, so sindaußer dem für das Gericht des Sitzes bestimmtenStück nur so viel Stücke einzureichen, wie Zweig-niederlassungen betroffen sind. Das Gericht des Sit-zes teilt seine Eintragung nur den Gerichten derZweigniederlassungen mit, deren Verhältnisse siebetrifft.(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten sinngemäß auch fürEintragungen, die von Amts wegen erfolgen. DieAbsätze 1, 3 und 4 gelten ferner sinngemäß für dieEinreichung von Schriftstücken und die Zeichnungvon Namensunterschriften.

§ 15 [Beitrittserklärung] § 15 Beitrittserklärung(1) Nach der Anmeldung des Statuts zum Genossen-schaftsregister wird die Mitgliedschaft durch eineschriftliche, unbedingte Beitrittserklärung und dieZulassung des Beitritts durch die Genossenschafterworben.

(2) Der Genosse ist unverzüglich in die Mitglieder-liste einzutragen und hiervon unverzüglich zu be-nachrichtigen. Lehnt die Genossenschaft die Zulas-sung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglichunter Rückgabe seiner Beitrittserklärung mitzuteilen.

(1) Nach der Anmeldung der Satzung zum Genos-senschaftsregister wird die Mitgliedschaft durch eineschriftliche, unbedingte Beitrittserklärung und dieZulassung des Beitritts durch die Genossenschafterworben. Dem Antragsteller ist vor Abgabe sei-ner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzungin der jeweils geltenden Fassung zur Verfügungzu stellen.(2) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitglieder-liste einzutragen und hiervon unverzüglich zu be-nachrichtigen. Lehnt die Genossenschaft die Zulas-sung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglichunter Rückgabe seiner Beitrittserklärung mitzuteilen.

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32 Errichtung der Genossenschaft (§§ 1�16)

§ 15a [Inhalt der Beitrittserklärung] § 15a Inhalt der BeitrittserklärungDie Beitrittserklärung muß die ausdrückliche Ver-pflichtung des Genossen enthalten, die nach Gesetzund Statut geschuldeten Einzahlungen auf den Ge-schäftsanteil zu leisten. Bestimmt das Statut, daß dieGenossen unbeschränkt oder beschränkt auf eineHaftsumme Nachschüsse zu leisten haben, so mußdie Beitrittserklärung ferner die ausdrückliche Ver-pflichtung enthalten, die zur Befriedigung der Gläu-biger erforderlichen Nachschüsse unbeschränkt oderbis zu der im Statut bestimmten Haftsumme zu zah-len.

Die Beitrittserklärung muß die ausdrückliche Ver-pflichtung des Mitglieds enthalten, die nach Gesetzund Satzung geschuldeten Einzahlungen auf denGeschäftsanteil zu leisten. Bestimmt die Satzung,daß die Mitglieder unbeschränkt oder beschränktauf eine Haftsumme Nachschüsse zu leisten haben,so muß die Beitrittserklärung ferner die ausdrückli-che Verpflichtung enthalten, die zur Befriedigungder Gläubiger erforderlichen Nachschüsse unbe-schränkt oder bis zu der in der Satzung bestimmtenHaftsumme zu zahlen.

§ 15b [Beteiligung mit weiterenGeschäftsanteilen]

§ 15b Beteiligung mit weiterenGeschäftsanteilen

(1) Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilenbedarf es einer schriftlichen und unbedingten Bei-trittserklärung. Für deren Inhalt gilt § 15a entspre-chend.(2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilendarf, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zuge-lassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Ge-nossen, bis auf den zuletzt neu übernommenen, volleingezahlt sind.(3) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilenwird mit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 undder Zulassung durch die Genossenschaft wirksam.§ 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilenbedarf es einer schriftlichen und unbedingten Bei-trittserklärung. Für deren Inhalt gilt § 15a entspre-chend.(2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilendarf, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zuge-lassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mit-glieds, bis auf den zuletzt neu übernommenen, volleingezahlt sind.(3) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilenwird mit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 undder Zulassung durch die Genossenschaft wirksam.§ 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 16 [Änderung des Statuts] § 16 Änderung der Satzung(1) Eine Abänderung des Statuts oder die Fortset-zung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genos-senschaft kann nur durch die Generalversammlungbeschlossen werden.(2) Für folgende Änderungen des Statuts bedarf eseiner Mehrheit, die mindestens drei Viertel der ab-gegebenen Stimmen umfaßt:1. Änderung des Gegenstandes des Unternehmens,2. Erhöhung des Geschäftsanteils,3. Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbetei-

ligung mit mehreren Geschäftsanteilen,4. Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung

der Genossen zur Leistung von Nachschüssen,5. Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine län-

gere Frist als zwei Jahre,6. Einführung oder Erweiterung der Beteiligung

ausscheidender Genossen an der Ergebnisrückla-ge nach § 73 Abs. 3,

7. Einführung oder Erweiterung von Mehrstimm-rechten,

8. Zerlegung von Geschäftsanteilen.

(1) Eine Änderung der Satzung oder die Fortset-zung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genos-senschaft kann nur durch die Generalversammlungbeschlossen werden.(2) Für folgende Änderungen der Satzung bedarf eseiner Mehrheit, die mindestens drei Viertel der ab-gegebenen Stimmen umfaßt:1. Änderung des Gegenstandes des Unternehmens,2. Erhöhung des Geschäftsanteils,3. Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbetei-

ligung mit mehreren Geschäftsanteilen,4. Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung

der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,5. Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine län-

gere Frist als zwei Jahre,6. Einführung oder Erweiterung der Beteiligung

ausscheidender Mitglieder an der Ergebnis-rücklage nach § 73 Abs. 3,

7. Einführung oder Erweiterung von Mehrstimm-rechten,

8. Zerlegung von Geschäftsanteilen,

Page 34: Genossenschaftsrecht  GERMAN

Errichtung der Genossenschaft (§§ 1�16) 33

Das Statut kann noch weitere Erfordernisse aufstel-len.(3) Zu einer Änderung des Statuts, durch die eineVerpflichtung der Genossen zur Inanspruchnahmevon Einrichtungen oder anderen Leistungen der Ge-nossenschaft oder zur Leistung von Sachen oderDiensten eingeführt oder erweitert wird, bedarf eseiner Mehrheit, die mindestens neun Zehntel der ab-gegebenen Stimmen umfaßt. Das Statut kann nochweitere Erfordernisse aufstellen.

(4) Zu sonstigen Änderungen des Statuts bedarf eseiner Mehrheit, die mindestens drei Viertel der ab-gegebenen Stimmen umfaßt, sofern nicht das Statutandere Erfordernisse aufstellt.(5) Auf die Anmeldung und Eintragung des Be-schlusses finden die Vorschriften des § 11 mit derMaßgabe entsprechende Anwendung, daß der An-meldung zwei Abschriften des Beschlusses beizufü-gen sind. Die Veröffentlichung des Beschlusses fin-det nur insoweit statt, als derselbe eine der in § 12Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen zum Gegenstandhat.(6) Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, be-vor er in das Genossenschaftsregister des Sitzes derGenossenschaft eingetragen ist.

9. Einführung oder Erhöhung eines Mindest-kapitals,

10. Einschränkung des Anspruchs des Mitgliedsnach § 73 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 auf Aus-zahlung des Auseinandersetzungsguthabens,

11. Einführung der Möglichkeit nach § 8 Abs. 2Satz 1 und 2, investierende Mitglieder zuzu-lassen.

Die Satzung kann eine größere Mehrheit und wei-tere Erfordernisse bestimmen.(3) Zu einer Änderung der Satzung, durch die eineVerpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahmevon Einrichtungen oder anderen Leistungen der Ge-nossenschaft oder zur Leistung von Sachen oderDiensten eingeführt oder erweitert wird, bedarf eseiner Mehrheit, die mindestens neun Zehntel der ab-gegebenen Stimmen umfaßt. Zu einer Änderungder Satzung, durch die eine Verpflichtung derMitglieder zur Zahlung laufender Beiträge fürLeistungen, welche die Genossenschaft den Mit-gliedern erbringt oder zur Verfügung stellt, ein-geführt oder erweitert wird, bedarf es einerMehrheit von mindestens drei Vierteln der abge-gebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größereMehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.(4) Zu sonstigen Änderungen der Satzung bedarf eseiner Mehrheit, die mindestens drei Viertel der ab-gegebenen Stimmen umfaßt, sofern nicht die Sat-zung andere Erfordernisse aufstellt.(5) Auf die Anmeldung und Eintragung des Be-schlusses finden die Vorschriften des § 11 mit derMaßgabe entsprechende Anwendung, daß der An-meldung zwei Abschriften des Beschlusses beizufü-gen sind. Die Veröffentlichung des Beschlusses fin-det nur insoweit statt, als derselbe eine der in § 12Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen zum Gegenstandhat.(6) Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, be-vor er in das Genossenschaftsregister des Sitzes derGenossenschaft eingetragen ist

1. Literatur

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34 Errichtung der Genossenschaft (§§ 1�16)

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2. Inhaltsübersicht

3. Die eG als förderzweckgebundene Vereinigungsform (§ 1 Abs. 1) 363.1 Rechtsnatur der eG 363.2 Gesetzliche Merkmale der eG (§ 1 Abs. 1) 373.3 Der Förderzweck des § 1 Abs. 1 als Kern des Genossenschaftlichen 15

4. Kommentierung der Gesetzesänderungen 404.1 Soziale und kulturelle Mitgliederselbstförderung (§ 1 Abs. 1) 404.1.1 Klarstellung einer bestehenden Praxis 404.1.2 Auslegung der Begriffe �sozial� und �kulturell� 404.1.3 Gesellschaftsrechtliches Verbot einer gemeinnützigen eG? 424.2 Abschaffung der beispielhaften Aufzählung eGn in § 1 Abs. 1 GenG 434.3 Aufhebung des Verbots eines Nachschusspflichtzusatzes (§ 3 Abs. 2 GenG) 444.4 Mindestzahl der Mitglieder (§ 4) 454.5 Notwendiger Satzungsinhalt für Bekanntmachungen (§ 6 Nr. 5) 46

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Inhaltsübersicht 35

4.6 Zulassung von Sacheinlagen (§ 7a Abs. 3) 474.6.1 Von Geschäftsanteilen, Einlagen und Geschäftsguthaben 474.6.2 Bar- und Sacheinlagen 484.6.3 Dienstleistungseinlagen 494.7 Einführung sog. investierender Mitglieder (§ 8 Abs. 2) 494.7.1 Begriff, Bedeutung und Abgrenzung 494.7.2 Verlust an �Genossenschaftlichkeit� durch investierende Mitglieder? 504.7.3 Begrenzung des Stimmgewichts (§ 8 Abs. 2 S. 2) 514.7.4 Zulassung eines investierenden Mitglieds (§ 8 Abs. 2 S. 3) 524.7.5 Investierende Mitglieder im Aufsichtsrat (§ 8 Abs. 2 S. 4) 534.8 Mindestkapital (§ 8a) 544.8.1 Regelungsgehalt von § 8a 544.8.2 Bedeutung der IAS/IFRS für eGn 544.8.3 Statutarisches Mindestkapital (§ 8a Abs. 1) 574.8.4 Unterschreitung des Mindestkapitals (§ 8a Abs. 2 S. 1 u 2) 584.9 Vorstand und Aufsichtsrat (§ 9) 594.9.1 Verzicht auf die Errichtung des Pflichtorgans Aufsichtsrat (§ 9 Abs. 1 S. 2) 594.9.2 Selbstorganschaft (§ 9 Abs. 2) 614.10 Registergerichtliche Gründungsprüfung (§ 11a Abs. 2) 614.11 Abschrift der Satzung (§ 15 Abs. 1 S. 2) 624.12 Änderung der Satzung (§ 16 Abs. 2 S. 1) 634.13 Festsetzung zusätzlicher finanzieller Beiträge (§ 16 Abs. 3 S. 2) 63

5. Sonderthemen 645.1 Fehlende Sicherung der Förderzwecktätigkeit als Grund für den Rückgang eGn 645.1.1 Fehlender Förderbericht 645.1.2 Ausweitung des Nichtmitgliedergeschäfts als Entartung der eG 655.1.2.1 Strukturproblem des GenG 655.1.3 Steuerliche Hindernisse der genossenschaftsrechtlichen Mitgliederförderung 675.1.3.1 Steuerliche Einordnung der genossenschaftlichen Mitgliederförderung 675.1.3.2 Tatbestandliche Voraussetzungen einer vGA 675.1.3.3 Kostendeckung als Abgrenzungskriterium 685.2 Anforderungen und Grenzen der §§ 51 ff. AO zur Anerkennung als

steuerbegünstigte eG 705.2.1 Steuer- und Finanzierungsvorteile einer steuerbegünstigten eG 705.3 Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft gem. §§ 51 ff. AO 715.3.1 Steuerbegünstigte Zwecke mit eG-Relevanz 715.3.2 Förderung der Allgemeinheit 725.3.3 Ausschließliche, unmittelbare, zeitnahe und selbstlose Verfolgung steuerbegünstigter

Zwecke durch die eG 735.3.3.1 Ausschließlichkeit (§ 56 AO) 735.3.3.2 Unmittelbarkeit (§ 57 AO) 745.3.3.3 Zeitnahe Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) 745.3.3.4 Selbstlosigkeit (§ 55 AO) 755.3.4 Wirtschaftliche Aktivitäten der eG zur Einnahmenerzielung 775.3.5 Satzungserfordernis (§§ 59, 60 AO) 77

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36 Errichtung der Genossenschaft (§§ 1�16)

3. Die eG als förderzweckgebundene Vereinigungsform(§ 1 Abs. 1)

3.1 Rechtsnatur der eGObwohl auch der sprachlich und inhaltlich neu gefasste § 1 Abs. 1 die eG als Gesellschaft bezeich-net, ist diese keineswegs Personengesellschaft i. S. der §§ 705 ff. BGB. Die eG ist vielmehr auf-grund ihrer körperschaftlichen Verfassung eine Sonderform des rechtsfähigen wirtschaftlichenVereins, dessen Eigenart in der Bindung an einen auf nutzende Mitglieder bezogenen förderwirt-schaftlichen Hauptzweck liegt. Daher können die Regelungen des bürgerlich-rechtlichen Vereins-rechts (§§ 24 ff. BGB) bei Gesetzeslücken entsprechend herangezogen werden, soweit einzelne Vor-schriften des GenG dem nicht entgegenstehen. Die eG ist juristische Person (s. § 17 Abs. 1). Rechts-fähigkeit erlangt sie durch Eintragung in das Genossenschaftsregister (§§ 10, 13). Die eG ist Form-kaufmann. Nach § 17 Abs. 2 �gilt� sie als Kaufmann, ohne dass es auf eine gewerbliche Tätigkeitankäme (§ 17 Abs. 2); dies gilt künftig auch dann, wenn sie kulturelle oder soziale Belange ihrerMitglieder zu fördern beabsichtigt. Ihre Firma muss den Rechtsformzusatz �eingetragene Genossen-schaft� oder �eG� beinhalten (s. § 3). Ein Zusatz zur Nachschusspflicht ist jetzt erlaubt (s. § 3 Abs. 2a. F.; siehe S. 44 f.).

Von anderen gesellschaftsrechtlichen Vereinigungsformen unterscheidet die eG im Kern, dass ihreMitglieder zugleich Kunden des förderwirtschaftlich ausgerichteten Unternehmens sind; ihnen dieLeistungen also von der Genossenschaft angeboten werden müssen. Im Vergleich zu Kapitalgesell-schaften ist die eG personalistischer ausgestaltet (RGZ 87, 408, 409 u. RGZ 143, 296, 300). DenMitgliedern ist innerhalb der eG eine besondere Stellung zugewiesen. Genossenschaften erstrebeneine Förderung ihrer Mitglieder dadurch, dass sich die Mitglieder der Einrichtungen der Genossen-schaft zur Erreichung bestimmter (wirtschaftlicher oder ideeller) Ziele bedienen, die das Mitgliedselbst nicht ode nicht mit gleichem Erfolg erreichen könnte. Die eG hat kein gesetzlich vorgeschrie-benes Mindest-, sondern ein variables Gesellschaftskapital (s. aber § 8a). Nach dem gesetzlichenRegelstatut kann der eG durch die Kündigung der Mitgliedschaft (§§ 65 ff.) oder der Kündigungeinzelner Geschäftsanteile (§ 67b) das Eigenkapital jederzeit entzogen werden (zum Anspruch aufdas Auseinandersetzungsguthaben s. § 73 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1). Hierin liegt zugleich der Grund fürdie strukturelle Eigenkapitalschwäche der eG. Abzuwarten bleibt, ob ein statutarisches Mindest-kapital (§ 8a) oder die Möglichkeiten des neuen § 73 Abs. 4 Abhilfe schaffen werden.

Beteiligt sich ein Mitglied an einer eG, dann zielt dies nicht auf eine möglichst hohe Rendite des indie Genossenschaft eingelegten Kapitals ab, sondern dient ausschließlich der unmittelbaren undwechselseitigen Förderung der eigenen wirtschaftlichen oder ideellen Bestrebungen (§ 1 Abs. 1).Genossenschaftsmitglieder fördern sich durch die gemeinschaftsdienliche Inanspruchnahme desförderwirtschaftlichen Geschäftsbetriebs wechselseitig selbst (sog. Selbstförderungskreislauf). Sogesehen ist ihnen die eG Hilfe zur Selbsthilfe. Hingegen genügt die bloße Verteilung erwerbswirt-schaftlich erzielter Gewinne an die Mitglieder diesem besonderen Förderzweck nicht. Während Ka-pitalgesellschaften mit beliebigen Marktteilnehmern in Kontakt treten und ihr Wirtschaftsergebniserzielen, stehen eGn vornehmlich in einer Marktbeziehung zu ihren Mitgliedern.

Mit anderen Worten: Förderwirtschaftliche Mitgliederinteressen in einer eG stehen kapitalzins-wirtschaftliche Anlegerinteressen bei Kapitalgesellschaften gegenüber.

Diese gesellschaftsrechtliche Eigenart der eG wird auch nicht durch die neu geregelten, vermeint-lich kapitalistischen Strukturelemente (investierende Mitglieder in § 8 Abs. 2 und fakultatives Min-destkapital in § 8a) nivelliert. Schon zuvor sah das GenG zahlreiche so bezeichnete kapitalgesell-schaftsrechtliche Merkmale wie etwa Geschäftsguthabenverzinsung in § 21a oder Dividendenzah-lungen nach § 19 Abs. 1 S. 1 vor. Insoweit jetzt von einer Rechtsformentartung zu sprechen (soMünkner, Fördermitglieder, Investorenmitglieder und externe Anteilseigner, S. 85 f.; zu kritisch

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Die eG als förderzweckgebundene Vereinigungsform (§ 1 Abs. 1) 37

gegenüber Investorenmitgliedern auch Cario, ZfgG 55 [2005], 151 ff.), greift zu kurz und geht vonder falschen Prämisse aus, die eG sei eine nichtkapitalistische Vereinigung (klarstellend Beuthien,AG 2006, 53 ff.). Auch die eG als Sonderwirtschaftsverein benötigt zur Stärkung ihrer Förder-kraft Kapital und soll ihren Mitgliedern förderwirtschaftliche oder ideelle Vorteile vermitteln.

Identitätsprinzip macht den UnterschiedDer wirklich entscheidende Unterschied der eG zu den Kapitalgesellschaften liegt jedoch in demspezifisch genossenschaftlichen Prinzip der Einheit von Mitgliedern und Kunden (sog. Identi-tätsprinzip). Mitglieder der eG treten nicht wegen einer Renditeerwartung in eine Kapitalanleger-beziehung zur eG, sondern suchen durch eine Nutzerbeziehung den für sie größtmöglichenVorteil zu erlangen.

3.2 Gesetzliche Merkmale der eG (§ 1 Abs. 1)

§ 1 Abs. 1 als Grundnorm der gesellschaftsrechtlichen Vereinigungsform der eG:�Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist,den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belangedurch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben dieRechte einer �eingetragenen Genossenschaft� nach Maßgabe dieses Gesetzes.�

Das Merkmal der �nicht geschlossenen Mitgliederzahl� unterscheidet die eG sowohl von der Per-sonen- als auch von der Kapitalgesellschaft. Die eG ist in ihrem Bestand unabhängig von dem Bei-tritt oder Ausscheiden einzelner Mitglieder. Die eG hat zudem anders als eine Kapitalgesellschaftkeine, von der Zerlegung eines Grund- oder Stammkapitals abhängige, geschlossene Mitgliederan-zahl.

Unter dem �Geschäftsbetrieb� ist die unternehmerische, auf der Grundlage der organisatorischenZusammenfassung der Sach- und Personalmittel beruhende, planmäßige und auf Dauer angelegteTätigkeit der eG zu verstehen. Dies setzt weder einen kaufmännisch eingerichteten Betrieb (§ 1HGB) noch einen bestimmten Geschäftsumfang voraus. Aus der Entstehungsgeschichte (s. Parisi-us/Crüger/Crecelius/Citron, GenG, 1932, S. 13 f.) ergibt sich, dass �gemeinschaftlich� nichts ande-res als �genossenschaftlich� heißen sollte. Dann aber hätte man die eG zirkulär mit sich selbst er-klärt. Im Schrifttum werden unterschiedliche Auffassungen zur Begriffsbestimmung vertreten, diejedoch für die Praxis ohne Auswirkungen sind (s. etwa Beuthien, GenG, § 1 Rn. 23 ff.). Richtiger-weise meint gemeinschaftlich die förderwirtschaftliche Identität von Mitgliedern und Kunden und istinsoweit vereinigungsformprägend. Der Geschäftsbetrieb muss also in einem förderwirtschaftlichenSachzusammenhang mit der Wirtschaft oder den ideellen Belangen der Mitglieder stehen.

3.3 Der Förderzweck des § 1 Abs. 1 als Kern des Genossenschaftlichen

Gemäß § 1 Abs. 1 muss der Zweck einer eG zwingend darauf gerichtet sein, den Erwerb oder dieWirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichenGeschäftsbetrieb zu fördern.

Im Gegensatz zu den Personen- und Kapitalgesellschaften, die zu jedem gesetzlich zulässigenZweck errichtet werden können (s. § 1 GmbHG; § 3 Abs. 1 AktG; § 705 BGB; §§ 105, 161 HGB),muss eine eG gegenüber ihren Mitgliedern einen von ihnen (nach § 6 Nr. 2) konkretisierten Förder-zweck erfüllen, der häufig auch als Förderauftrag bezeichnet wird. Der neue § 1 Abs. 1 soll das cha-rakteristische Merkmal der Vereinigungsform der eG verdeutlichen (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 81).

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38 Errichtung der Genossenschaft (§§ 1�16)

Dessen Wortlaut trägt die Begründung aber nicht. Auch der neu formulierte § 1 Abs. 1 stellt dieMitgliederselbstförderung nicht hinreichend heraus. In Anlehnung an Art. 1 Abs. 3 S. 1 SCE-VOhätte der Gesetzgeber die Nutzerbeziehung der eG zu ihren Mitgliedern in die Begriffsbestim-mung aufnehmen können.

Die wechselseitige Mitgliederselbstförderung ist das Vereinigungsformcharakteristikum der eG.Besonders ist jedoch nicht, dass die eG einem Förderzweck dient. Denn alle Vereinigungen des Ge-sellschaftsrechts verfolgen einen gemeinsamen Zweck, der durch den Zusammenschluss der Mit-glieder gefördert werden soll. Der mitgliederbezogene Förderzweck der eG, das Selbsthilfeprinzip,ist somit nicht einzigartig (so bereits Beuthien, ZfgG 26 [1976], 302, 327).

Das Einzigartige an der eG ist die Art und Weise, wie sie ihre Mitglieder fördert. Gemäß § 1 Abs. 1tut sie dies nämlich mittels eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes, dessen Kunden die Genos-senschaftsmitglieder zugleich sind. Dies ist ihr alleiniger Daseinszweck, sozusagen der Kern desGenossenschaftlichen. Mitglieder einer eG unterstützen sich nicht gegenseitig. Sie helfen sich viel-mehr durch den gemeinschaftsdienlichen �Abschluss von Vereinbarungen � über die Lieferungoder die Erbringung von Dienstleistungen oder die Durchführung von Arbeiten �� (Art. 1 Abs. 3S. 1 SCE-VO) wechselseitig selbst (sog. Selbstförderungskreislauf). Die Mitglieder bedienen sichnicht mehr einzeln aus dem Markt, sondern gehen gemeinsam in den Markt, um sich die Marktleis-tungen, die sie ursprünglich bei anderen nachgefragt haben, selbst anzubieten. GenossenschaftlicheFörderwirtschaft tritt auf vor- und nachgelagerten Marktstufen als zusätzlicher Anbieter auf, um alsSelbsthilfeunternehmung die Mitglieder zu fördern.

Insoweit ist jeder eG eine bestimmte geschäftliche Wirkungsweise auferlegt. Ihr Förderunter-nehmen betreibt keine Zinswirtschaft, sondern eine Bedarfsdeckungs- bzw. Existenzsicherungs-wirtschaft.

Gerade hierin erblickten die Gesetzesverfasser seit jeher eine für die sozialstaatliche Ordnung unddas moderne Wirtschafts- und Gesellschaftsleben notwendige Komponente (s. Abgeordneter Schenk,Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, 7. Legislaturperiode, IV. Session1888/ 89, 1. Band, S. 273�296). Denn �Selbsthilfe bedeutet grundsätzlich Hilfe aus eigener Initiativeim Gegensatz zur Wohltätigkeit, die auf der Initiative sozial gesinnter Dritter beruht� (Boettcher,ZfgG 34 [1984], 91 ff.). Ersichtlich liegt in der kollektiven Synthese gleichgerichteter Einzelinteres-sen der Schlüssel zum privatwirtschaftlichen Erfolg.

Trotz des erarbeiteten gesellschaftlichen Mehrwerts genossenschaftlicher Unternehmungen (vgl.Kleinhans, ZfgG 23 [1973], 345, 348) bleibt die Genossenschaft eine Institution der Wettbewerbs-wirtschaft und ist kein sozialromantisches Instrument.

Wirtschaftliche Vorteile, welche die Mitglieder durch eGn erzielen, sind nicht als Gewinne im ka-pitalistischen Sinne, sondern als Ersparnisse anzusehen. Überschüsse aus Förderzweckgeschäftenstehen daher den Mitgliedern zu und sind an diese auszukehren; letztlich sind sie auch zu ihren Las-ten erwirtschaftet worden (sog. genossenschaftliche Rückvergütung; zur steuerlichen Behandlungvon Rückvergütungen s. § 22 KStG; siehe S. 67 f.).

Vorbehaltlich des lediglich nachrangigen Nichtmitgliedergeschäfts (§ 8 Abs. 1 Nr. 5) wendet sicheine eG vornehmlich an Mitgliederkunden und nicht an bloße Nur-Kunden. Der zu fördernde Perso-nenkreis ist nicht von Rechts wegen sozialpolitisch begrenzt. So müssen die zu fördernden Mitglie-der nicht �wirtschaftlich schwach� sein (Westermann, ZfgG 13 [1963], 273, 277). Eine eG kannihren Mitgliedern auch lediglich nützliche Förderleistungen anbieten. Sie steht auch wohlhabendenPersonen offen (s. Beuthien, Ist die Genossenschaft eine sozialethische Veranstaltung?, S. 1, 6).

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Die eG als förderzweckgebundene Vereinigungsform (§ 1 Abs. 1) 39

Aus dem identitätsprägenden Zweck der eG, ihre Mitglieder wirtschaftlich oder ideell zu fördern(§ 1 Abs. 1), folgt zugleich die Beschränkung des Nichtmitgliedergeschäfts.§ 8 Abs. 1 Nr. 5 ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Grundnorm des § 1 Abs. 1restriktiv auszulegen und anzuwenden.Im Verhältnis zu Dritten dürfen sich eGn lediglich im Rahmen eines förderzweckdienlichen Ne-benzwecks (treffender: Nebentätigkeitsprivileg) geschäftlich betätigen. Fremdnützige Zweckge-schäfte dürfen nur ergänzend betrieben werden. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. DerHauptgesellschaftszweck einer eG muss das nutzerbezogene Mitgliedergeschäft sein.Das ist der springende Punkt jeder eG, egal welchen Unternehmensgegenstand sich die Mitglie-der gegeben haben.Genossenschaftsmitglieder benötigen kein Mehr an Förderung, kein besonderes Förderplus. Eineals eG verfasste Vereinigung darf gesellschaftsrechtlich überhaupt nur sie und nicht Nichtmit-glieder fördern. Das Identitätsprinzip und das Nichtmitgliedergeschäft betreffen deshalb zweiSeiten desselben Problems. In gleichem Umfang, in dem das konditionengleiche Nichtmitglie-dergeschäft zunimmt, schwindet der mögliche nutzerbezogene Fördergeschäftsverkehr mit Mit-gliederkunden und wird die eG als eigene Vereinigungsform gesellschaftsrechtlich überflüssig(vgl. Art. 9 Abs.1 GG).

Für die Verfolgung von ausschließlich kapitalistischen Anlegerinteressen stehen die anderen Gesell-schaftsformen zur Verfügung. Insofern genügt es nicht, wenn die eG ihre Mitglieder lediglich da-durch fördert, dass sie an ihre Mitglieder nutzerunabhängig einen Gewinn verteilt, der aus Geschäf-ten mit einem beliebigen Personenkreis erzielt worden ist (sog. Verbot einer Dividendengenossen-schaft, eingehend Beuthien, AG 2006, 53 ff.). Hieraus kann nicht schlussgefolgert werden, dass eseiner eG verwehrt ist, Gewinne zu erzielen. Auch eine eG ist als wirtschaftlicher Sonderverein aufGewinnerzielung angelegt. Dies betrifft jedoch vornehmlich die auf bestmögliche Gewinnmaximie-rung gerichteten Geschäfte mit der Marktgegenseite, um dadurch die Mitglieder wirtschaftlich oderideell zu fördern.

Die vereinigungsformspezifische Besonderheit der eG liegt darin, dass sie den von ihr zu erwirt-schaftenden Überschuss in Form von förderwirtschaftlichen Leistungen des Geschäftsbetriebs anihre nutzenden Mitglieder erbringen muss (nutzerbezogene Gewinnverteilung).

Das schließt freilich nicht aus, dass im Geschäftsbetrieb der eG gewisse Überschüsse entstehen (s.auch § 19). Die Genossenschaft kann nicht mit Verlust arbeiten und muss den Mitgliedern ausGründen kaufmännischer Vorsicht ihre Leistungen zum Marktpreis und nicht zum Selbstkostenpreisberechnen. Der Förderzweck des § 1 Abs. 1 wird insoweit dadurch verwirklicht, dass die eG dieentstandenen Überschüsse am Ende des Geschäftsjahres nutzerbezogen als Rückvergütung an dieMitglieder der eG ausschüttet; nutzerbezogen meint, dass die Mitglieder mit der Genossenschaft imFördergeschäftsverkehr gestanden und zum Entstehen der Überschüsse beigetragen haben. Im Hin-blick auf den Förderzweck des § 1 Abs. 1 macht es keinen Unterschied, ob die eG den nutzendenMitgliedern die erwirtschaftete Wertschöpfung durch günstige Leistungsentgelte, durch eine genos-senschaftliche Rückvergütung, durch eine Leistungsdividende (§ 19 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1), durcheine Geschäftsguthabendividende (§ 19 Abs. 1 S. 1) oder eine Geschäftsguthabenverzinsung (§ 21a)verteilt.

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40 Errichtung der Genossenschaft (§§ 1�16)

4. Kommentierung der Gesetzesänderungen

4.1 Soziale und kulturelle Mitgliederselbstförderung (§ 1 Abs. 1)

4.1.1 Klarstellung einer bestehenden Praxis

Der durch das Änderungsgesetz textlich geänderte § 1 Abs. 1 erweitert die Förderung des Erwerbsoder der Wirtschaft der Mitglieder entsprechend Art. 1 Abs. 3 SCE-VO auf soziale und kulturelleBelange.

In der Regierungsbegründung wird zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich insoweit lediglichum eine Klarstellung handelt (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 80). Dies zeigen auch die in der Begrün-dung aufgeführten praktischen Fälle wie Schulgenossenschaften, Sportgenossenschaften, Medienge-nossenschaften sowie Theater- oder Museumsgenossenschaften.

Bereits zur alten Gesetzeslage ist überzeugend aufgezeigt worden, dass Idealgenossenschaften un-eingeschränkt zulässig sind (s. Beuthien, Gibt es eine Idealgenossenschaft?, S. 58 ff.). Zwar wird imälteren Schrifttum (Paulick, Das Recht der eG, 1956, § 5 II 1c) zu § 1 Abs. 1 a. F. die Auffassungvertreten, dass eine eG nicht ausschließlich ideelle Zwecke verfolgen dürfe, da für solche Zweckeder e.V. (§§ 21 ff. BGB) zur Verfügung stehe. Die eG sollte daher nur wie der e.V. im Rahmen einessog. umgekehrten Nebenzweckprivilegs einen mit dem wirtschaftlichen Förderzweck verbundenenideellen Nebenzweck verfolgen können. Ein solch enges Verständnis des Tatbestandsmerkmals�Wirtschaft� i. S. einer privaten Hauswirtschaft ist richtigerweise kritisiert worden. Diese Ausle-gung stützte weder der alte Wortlaut von § 1 Abs. 1, noch hat der historische Gesetzgeber die eG aufrein wirtschaftliche Ziele beschränken wollen. Weder gibt es ein gesellschaftsrechtlichesIdealzweckmonopol des e.V., noch ist es wegen der funktionellen Gleichwertigkeit aller Sonderver-einsformen einzusehen, warum eine Ideal-eG anders als eine Ideal-GmbH oder eine Ideal-AG un-zulässig sein sollte.

4.1.2 Auslegung der Begriffe �sozial� und �kulturell�

Die in der Regierungsbegründung aufgezählten Beispiele zeigen, dass die Begriffe �sozial� und�kulturell� weit zu verstehen sind. Eine weitergehende Definition fehlt (s. BT-Drucks. 16/1025,S. 80 f.).

Abgeleitet vom lateinischen Begriff �cultus� (Landwirtschaft bzw. Feldbestellung) wird Kulturgeisteswissenschaftlich als die Gesamtheit der geistigen und künstlerischen Lebensäußerungen einerGemeinschaft bzw. einer Ethnie und � bezogen auf einzelne Menschen � seine Bildung, Gesittungund Lebensweise verstanden (s. etwa Schweitzer, Kultur und Ethik, Sonderausgabe 1981). Dabeiwerden unter anderem künstlerische, geistige, soziale oder wissenschaftliche Ergebnisse und Pro-dukte hervorgehoben. Diese Begriffsbestimmung kann jedoch nur einen ersten Anhaltspunkt dar-stellen. Im Hinblick auf den Regelungszweck des neu gefassten § 1 Abs. 1, der gesellschaftsrechtli-chen Vereinigungsform der eG insbesondere in dem seit Jahren wachsenden Non-Profit-Bereicheinen neuen Anwendungsbereich zu verschaffen, kann für den Rechtsbegriff der kulturellen Belangeder Mitglieder einer eG auf Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV zurückgegriffen werden. Der Verord-nungsgeber erblickt hierin die Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung vonKulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege. Kunst wird in der Rechtsprechung (s. Be-schluss des BVerfG v. 24.2.1971, BVerfGE 30, 173, 188), wenn auch in einem anderen rechtlichenZusammenhang, als die freie schöpferische Gestaltung verstanden, in der Eindrücke, Erfahrungen,Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zu unmittelbarer An-schauung gebracht werden.

�Sozial� vom lateinischen �socius� (gemeinsam, verbunden, verbündet) bedeutet umgangssprach-lich die Eigenschaft einer Person, auch das Wohl anderer im Blick zu haben. Sozial i. S. des § 1

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 41

Abs. 1 meint jedoch nicht die Förderung der Allgemeinheit durch die Mitglieder einer eG. �Sozial�als genossenschaftlicher Rechtsbegriff meint vielmehr die gesamte daseinsvorsorgende menschlicheLebensführung der Mitglieder einer eG, die nicht in einer Erwerbstätigkeit besteht. Insofern liegt dieFörderung der Mitglieder auch dann vor, wenn die eG ausschließlich ideelle Bedürfnisse der Mit-glieder befriedigt. Hierzu zählen Vorteile ideeller Art wie Unterhaltung, Geselligkeit oder Fortbil-dung. Der Begriff �sozial� umfasst rein ideelle und karitative Unternehmenszwecke ohne wirt-schaftliche Zielsetzung.

Insofern können dem weiten Begriff �sozial� grundsätzlich auch �kulturelle� Belange der Mitgliederzugeordnet werden, sodass beide Begriffe überlappen.

Für die Rechtsanwendung müssen kulturelle Mitgliederinteressen als eigener Förderzweck zu be-greifen und, soweit möglich, von sozialen Zwecksetzungen abzugrenzen sein. Bereits diese Erklä-rungsversuche zeigen den weiten Anwendungsbereich der neu aufgenommenen Förderzwecke.

Die ausdrückliche Hinzufügung von sozialen und kulturellen Förderzwecken als Gegensätze zurFörderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder muss zur Vermeidung von inhaltlichenund systematischen Überschneidungen in § 1 Abs. 1 dazu führen, dass die wirtschaftsbezogenenMerkmale in ihrer ursprünglichen traditionellen hauswirtschaftlichen Bedeutung zu verstehen sind.Praktische Auswirkungen folgen daraus jedoch nicht.

Entscheidend ist, dass der ideelle Förderzweck nach dem Prinzip der kollektiven Selbstförderungverwirklicht wird. Unerheblich ist hierbei, ob eGn ein fehlendes Angebot schaffen oder in Wettbe-werb zu bereits vorhandenen Marktteilnehmern treten. Die Förderleistungen einer sozialen oderkulturellen eG müssen die Mitglieder eigens als Kunden mittels eines gemeinschaftlichen Ge-schäftsbetriebs fördern. Allein in den engen Grenzen des förderzweckdienlichen Nichtmitglieder-geschäfts dürfen ideelle Förderleistungen auch fremdnützig sein. Gemeinwohlfördernde Auswir-kungen sind indes zulässig, soweit sich diese aus dem Fördergeschäftsverkehr mit den Mitgliedernergeben. Insofern ist ein Geschäftsbetrieb richtigerweise als organisierte Zusammenfassung sachli-cher und personeller Mittel zur Verfolgung der sozialen und kulturellen Förderzwecke zu verstehen.An den Geschäftsbetrieb sind dabei geringe Anforderungen zu stellen.

Stellungnahme:Anreiz für Neugründungen in sozialen oder kulturellen Bereichen?Es ist fraglich, ob die Erweiterung des Förderzwecks um ideelle Interessen der Mitglieder dieAttraktivität der genossenschaftlichen Vereinigungsform insoweit tatsächlich steigert. Zu berück-sichtigen ist nämlich, dass bereits nach der alten Rechtslage � und die Praxis zeigt das � die eGauch zur Verfolgung von sozialen und kulturellen Belangen gewählt werden konnte, ohne dassdies einen Gründungsboom nach sich gezogen hätte. Zumindest wird mit der gesetzlichen Klar-stellung eine bestehende Praxis rechtlich abgesichert und für künftige Gründungen Rechtssi-cherheit geschaffen.Die eG bietet sich insbesondere dann an, wenn es den Mitgliedern gezielt darum geht, im Rah-men einer mitgliederoffenen Organisationsstruktur ihre ideellen und kulturellen Belange mitwirtschaftlichen Tätigkeiten zu verknüpfen. Gegenüber dem e.V. darf die eG nämlich auch unbe-schränkt wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten. Anders als bei einer GmbH bedarf es zudem beider eG nicht einer in das Handelsregister einzutragenden und zu beurkundenden Stammkapital-änderung, wenn die Mitgliederstruktur sich verändert. Der freie Beitritt i. S. von § 15 und dieKündigung nach § 65 können daher ebenfalls als Vereinigungsformplus der eG bezeichnet wer-den. Dies gilt grundsätzlich auch für die beschränkbare Haftung der Mitglieder einer eG, die abernach den herkömmlichen Begründungsmustern mit dem Rechtsformzwang, einem Prüfungsver-band angehören zu müssen, teuer erkauft wird.

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42 Errichtung der Genossenschaft (§§ 1�16)

Auch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. sieht in ihrer Stellung-nahme v. 9.12.2005 ein wesentliches Hindernis für Neugründungen in dem althergebrachten An-schlusszwang der §§ 54, 54a, 55 Abs. 1 S. 1 (s. auch S. 148 f. und 155 f.).Über die genannten Gründe hinaus, gibt es aus unserer Sicht jedenfalls keinen durchschlagendenGrund, die Verfolgung ideeller Zwecke künftig vermehrt in der Vereinigungsform der eG durch-zuführen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, worin hierzu der vereinigungsformeigene Vorteil ei-ner eG im Vergleich zu einem e.V. oder einer GmbH liegen soll. Daran vermögen weder die vonderzeit sieben auf drei reduzierte Mindestmitgliederzahl (§ 4) noch die, unseres Erachtens vonRechts wegen nicht weit genug gehenden, Erleichterungen bei der Rechnungslegungsprüfungetwas zu ändern (§ 53 Abs. 2 S. 1), zumal kleine Kapitalgesellschaften i. S. des § 267 Abs. 1HGB (auch als Einmanngesellschaften) in noch größerem Umfang von der Abschlussprüfung be-freit sind. Dessen waren sich die Gesetzesverfasser, trotz ihres gegenteiligen Handelns, bewusst(s. BT-Drucks. 16/1524 v. 17.5.2006, S. 16 f.; eingehend zu § 53 Abs. 3 RegE Geschwandt-ner/Helios, INF 10/2006, 393 ff. u. 11/2006, 432 ff.). Das häufig (auch umgekehrt für den An-schlusszwang jeder eG an einen Prüfungsverband, s. aber § 8a) angeführte Mindestkapital derGmbH stellt kein wirkliches Problem dar. Derzeit wird sogar die Abschaffung bzw. die Ab-schmelzung der Haftsumme im Kapitalgesellschaftsrecht diskutiert (statt aller Schön, Der Kon-zern 2004, 162 ff.; vgl. RefE eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Be-kämpfung von Missbräuchen � MoMiG � v. 29.5.2006; dazu u. a. Seibert, ZIP 25-26/2006,1157 ff.).

4.1.3 Gesellschaftsrechtliches Verbot einer gemeinnützigen eG?

Ungeklärt ist, ob die klarstellende Ausweitung des Förderzwecks in § 1 Abs. 1 auf soziale und kultu-relle Zwecksetzungen die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft i. S. der §§ 51 ff. AO er-leichtert.

Obschon eGn vereinzelt als gemeinnützig anerkannt sind (s. www.neuegenossenschaften.de), hatdie Finanzverwaltung, gestützt auf genossenschaftsrechtliches Schrifttum (s. Beuthien, GenG, § 1Rn. 7; a. A. Cario/Schulte, in: Lang/Weidmüller, § 1 Rn. 37 m. N.), in der Vergangenheit für sichdie Auffassung vertreten, dass das Gebot der nutzerbezogenen Mitgliederselbstförderung mitdem gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz der Selbstlosigkeit (s. § 55 AO) nicht zu vereinba-ren sei.

Diese These stützt sich also auf den mitgliederbezogenen Förderzweck in § 1 Abs. 1 und der in § 1Abs. 2 Nr. 2 beschränkten Möglichkeit, sich an Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungeneinschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts zu beteiligen, wenn die Beteiligung demalleinigen oder überwiegenden Zweck dient, gemeinnützige Zielsetzungen der eG zu verfolgen.Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es dabei auf eine gemeinnützige Betätigung durch die eG selbstan.

Richtigerweise hat § 1 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 2 keine präjudizielle Wirkung für die steuerliche Be-handlung einer eG. Dies folgt bereits aus der Eigenständigkeit des Steuerrechts gegenüber dem Zi-vilrecht. Es gibt keine teleologische Prävalenz des Zivilrechts. Das dem Zivilrecht nebengeordneteSteuerrecht hat seine eigene Teleologie, die bei der Interpretation von Steuergesetzen zu entfalten ist(vgl. Flume, Steuerwesen und Rechtsordnung, 1986).

Im genossenschaftsrechtlichen Schrifttum wird insbesondere verkannt, dass die §§ 51 ff. AO nicht apriori nutzerbezogene Zwecksetzungen untersagen. Das Beispiel der gemeinnützigen Sportvereine(s. § 67a AO) zeigt eindrucksvoll, dass auch mitgliedernützige Körperschaften als gemeinnütziganerkannt werden können. Im Übrigen kann aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 kein Argument für oder gegen diesteuerliche Anerkennung eGn als gemeinnützig hergeleitet werden.

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 43

§ 1 Abs. 2 bestimmt lediglich, ob und in welchem Umfange sich eine eG an anderen Unternehmun-gen beteiligen darf (Beteiligungsbesitz). Gesetzessystematisch differenziert die Vorschrift zwischenförderzweckdienlichen Beteiligungen (Nr. 1) und Beteiligungen, die im Rahmen eines Nebenzwecksallgemein drittbegünstigend sein dürfen (Nr. 2).

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 darf eine eG einer anderen Gesellschaft beitreten, wenn die Beteiligung �derFörderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der Mitglieder der Genossenschaft oder deren sozialeroder kultureller Belange (�) zu dienen bestimmt ist.� Nr. 1 stellt sicher, dass eGn auch bei Beteili-gungen an anderen Gesellschaften den Förderzweck des § 1 Abs. 1 zu achten haben. Dies ergibt sichaus dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Bestimmung (näher Beuthien, GenG,§ 1 Rn. 67 ff. m. N.). Es genügt, dass die Beteiligung der Fördertätigkeit der eG bzw. deren Mitglie-derwirtschaften unmittelbar oder mittelbar nützt.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 darf eine eG neben ihrem Hauptzweck Mitgliederförderung gemeinnützigeZwecke verfolgen. Gemeinnützig i. S. der Nr. 2 ist in den Grenzen des Absatzes 1 Satz 1 aus-schließlich als eigens genossenschaftsrechtliches Verbot einer überwiegend fremdnützigen För-dertätigkeit zu verstehen.

ÄnderungsvorschlagUm falsche Auslegungen und Annahmen zu vermeiden, sollte der Begriff �gemeinnützig� in § 1Abs. 2 Nr. 2 durch �drittbegünstigend� oder �gemeinwohlfördernd� ersetzt werden.

Vor diesem Hintergrund bringt § 1 Abs. 2 Nr. 2 zum Ausdruck, dass das Halten von Beteiligungenmit gemeinnütziger oder drittbegünstigender Zielrichtung als Hauptzweck für eine eG unzulässig ist.Wie das lediglich im Rahmen eines Nebenzwecks erlaubte Nichtmitgliedergeschäft darf die eG nuruntergeordnet nichtmitgliederförderliche Beteiligungen halten.

Rechtliche Auswirkungen auf die steuerliche Gemeinnützigkeit hat das nicht. Es folgt umgekehrtsogar daraus, dass in den Grenzen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 eine Beteiligung auch fremdnützigen Zwe-cken dienen kann (anders Beuthien, GenG, § 1 Rn. 74). Dementsprechend darf eine eG beipielsweiseallein oder mit anderen Gesellschaften gemeinnützige Körperschaften errichten. Die gemeinnützigenBeteiligungsunternehmen können in vollem Umfange fremdnützige bzw. gemeinnützige Zweckeverfolgen, ohne dass der eG hieraus förderwirtschaftlich Vorteile entstehen müssten. Das Neben-zweckprivileg der Nr. 2 bezieht sich lediglich auf die die Beteiligung haltende eG.

Entsprechendes gilt für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung (näher §§ 80 ff. BGB). Zwarkann eine eG � da eine Stiftung eine mitgliederlose rechtsfähige Organisation ist, die bestimmtedurch ein Stiftungsgeschäft festgelegte Zwecke mithilfe eines ihr dazu dauerhaft gewidmeten Ver-mögens verfolgt (s. Staudinger/Rawert, BGB, Vorbem. 4 zu §§ 80 ff.) � nicht i. S. des § 1 Abs. 2 aneiner solchen beteiligt sein. Der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 verankerte Rechtsgedanke ist hier aber analoganzuwenden. Soweit also der satzungsmäßige Hauptzweck einer eG nicht darin liegt, gemeinnützigeStiftungen zu errichten, ist genossenschaftsrechtlich gegen die Errichtung einer Stiftung nichts ein-zuwenden. Insbesondere muss eine solche Stiftung nicht einmal mittelbar förderzweckdienlicheAktivitäten entfalten. Innerhalb der aufgezeigten genossenschaftsrechtlichen Grenzen kann eine eGzulässig (Nebenzweck) auch Spenden an gemeinnützige Einrichtungen leisten, soweit das Förderin-teresse der Mitglieder dem nicht entgegensteht. Im Einzelfall können für solche freigiebigen Zu-wendungen auch betriebliche Belange sprechen. Sponsoring und Spendenmaßnahmen gehören zuden üblichen betriebswirtschaftlichen Marketinginstrumenten.

4.2 Abschaffung der beispielhaften Aufzählung eGn in § 1 Abs. 1 GenGDie beispielhafte Aufzählung einzelner Genossenschaftsarten in § 1 Abs. 1 a. F. wurde aufgehoben.Der in Teilen auch sprachlich überholte Katalog der Genossenschaftsarten reichte auf das erste kodi-

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fizierte GenG für das Land Preußen aus dem Jahre 1867 zurück (abgedruckt bei Beuthi-en/Hüsken/Aschermann, Materialien zum GenG Band 1, 1989, S. 1) und sollte durch Beispiele denBegriff der Genossenschaft veranschaulichen. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 a. F. vorgenommeneAuflistung ist auch lückenhaft geworden und erwähnte in der Praxis inzwischen verbreitete Genos-senschaftsformen nicht (z. B. Verkehrsgenossenschaften, eGn zur Vermittlung von Dienstleistungs-oder Produktionsaufträgen, Haftungs- und Bürgschaftsgenossenschaften). In Anbetracht der vielfäl-tigen Kooperationsarten, die außerdem auch künftig einem ständigen Wandel unterlegen sein wer-den, ist es richtig und entwirrend, auf eine beispielhafte Aufzählung zu verzichten.

4.3 Aufhebung des Verbots eines Nachschusspflichtzusatzes(§ 3 Abs. 2 a. F.)

§ 3 Abs. 2 a. F. und damit das Verbot eines Nachschusspflichtzusatzes hat der Gesetzgeber gestri-chen (zur Geschichte Geschwandtner, Staatliche Aufsicht, S. 195 ff.).

Nach § 3 Abs. 2 a. F. durfte der Firma einer eG kein Zusatz hinzugefügt werden, der auf eine Nach-schusspflicht der Mitglieder aus § 6 Nr. 3 hindeutete. Eine solche Regelung wurde durch die GenG-Novelle 1973 eingeführt.

Das Verbot sollte verhindern, �daß Genossenschaften ohne Nachschußpflicht gegenüber den ande-ren Genossenschaften, die Nachschußpflichten kennen, benachteiligt werden, weil der Geschäftsver-kehr auf den Hinweis und auf die Nachschußpflicht oder aus dem fehlenden Hinweis sachlich nichtgerechtfertigte Schlüsse ziehen könnte� (BT-Drucks. 7/97 v. 5.2.1973, S. 18). Zudem sei ein Hin-weis auf die Nachschusspflicht ebenfalls unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes nicht notwen-dig. Wer eine Geschäftsverbindung mit einer eG eingeht, könne sich durch Einsicht in das Statutbeim Registergericht unterrichten. Auch ergebe sich die Nachschusspflicht aus dem � veröffentlich-ten oder dem Gericht eingereichten � Jahresabschluss. Die jeweilige Art der Haftung ist also alsWarnfunktion für den Rechtsverkehr aus der Firma nicht mehr ersichtlich gewesen.

§ 3 Abs. 2 a. F. war im Zusammenhang mit § 6 Nr. 3 und der Möglichkeit zu verstehen, durch Sat-zungsbestimmung die Nachschusspflicht in der Insolvenz nicht nur zu beschränken, sondern sogarganz ausschließen zu können.

In der Praxis führt § 6 Nr. 3 zu einer Beseitigung des althergebrachten Grundsatzes der Selbstver-antwortung. Dies mag wissenschaftlich beklagenswert sein (Beuthien, GenG, § 3 Rn. 1), eineNachschusspflicht stellt aber vor allem bei gewerblichen Genossenschaften einen Rechtsformnach-teil dar und schreckt potenzielle Mitglieder ab (s. Schulte, in: Lang/Weidmüller, § 6 Rn. 15).

Die alte Regelung ist im Schrifttum (s. etwa Beuthien, ZRP 1999, 233 f.) zutreffend kritisiert wor-den. Im Übrigen würde die Beibehaltung des Verbots inzwischen auch in Widerspruch zu Art. 5Abs. 4 Spiegelstrich 1, Art. 10 Abs. 1 SCE-VO stehen, die im Fall einer beschränkten Nach-schusspflicht einen entsprechenden Zusatz zur Firma der SCE vorschreiben. Ferner wird daraufverwiesen, dass das gesetzliche Verbot des § 3 Abs. 2 a. F. die vereinsrechtliche Betätigungsfreiheit(des Art. 9 Abs. 1 GG) ohne zureichenden Grund insbesondere eines öffentlichen Ordnungsinteres-ses begrenzt (vgl. BT-Drucks. 16/1025, S. 81).

Durch die Streichung des § 3 Abs. 2 GenG kann fortan jede eG selbst entscheiden, ob sie den Ge-schäftsverkehr über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Nachschusspflicht unterrichten will. DieMöglichkeit, auf die persönliche Nachschussbereitschaft der Mitglieder in der Insolvenz hinzuwei-sen, kann die Kreditwürdigkeit der eG im Rechtsverkehr steigern.

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 45

Praxistipp: GesellschaftsformzusatzUm den handelsfirmenrechtlichen Anforderungen (§§ 17 ff. HGB) zu genügen, insbesondere eineirreführende Verwechselung (vgl. § 18 Abs. 2 HGB) mit der GmbH zu vermeiden, sind abge-kürzte Gesellschaftsformzusätze wie �eGmbH� oder �eGmuH� wohl unzulässig. Dies gilt mitRücksicht auf die Vorgabe des § 3 S. 1 a. E. und dem zum Ausdruck kommenden Plural auch für�eGn mbH�/�eGn muH� oder �e.G.mbH�/�e.G.muH�. Für das letzte Begriffspärchen, weil in derisolierten Abkürzung �e.G.� gesellschaftsrechtlich nicht unüblich und unterscheidbar, sollte in§ 3 Abs. 1 a. E. der Weg freigemacht werden.Änderungsvorschlag für § 3 Abs. 1 entspr. §§ 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HGB, 4 GmbHG:

�� die Bezeichnung �eingetragene Genossenschaft� oder eine allgemein verständliche Ab-kürzung dieser Bezeichnung�.

Bis dahin bleiben nur übrig �eingetragene Genossenschaft mbH� oder �eingetragene Genossen-schaft muH�.

4.4 Mindestzahl der Mitglieder (§ 4)Die Mindestmitgliederzahl zur Gründung einer eG beträgt nach dem neu gefassten § 4 nur noch dreistatt wie bislang sieben (s. auch § 80 Abs. 1).

§ 4 a. F. entsprach der vereinsrechtlichen Regelung des § 56 BGB. Der Bundesrat wie auch manchePrüfungsverbände hielten eine Herabsetzung auf fünf Personen für angemessen (s. BT-Drucks.16/1025, Anlage 2, S. 103). Die Mindestmitgliederzahl auf drei zu senken sei zu weitgehend. Hierzuverwies der Rat insbesondere auf Art. 2 Abs. 1 SCE-VO und dessen Erfordernisse. EGn mit ledig-lich drei Mitgliedern seien im Regelfall auch wirtschaftlich nicht sinnvoll. Die Bundesregierung (s.BT-Drucks. 16/1025, Anlage 3, S. 106) hat richtigerweise auf einer Reduzierung auf nur drei Mit-glieder bestanden. Die Mindestmitgliederzahl einer SCE beträgt zwar gem. Art. 2 Abs. 1 Spiegel-strich 1 SCE-VO in der Regel fünf natürliche Personen. Anders als § 4 sieht Art. 2 Abs. 1 SCE-VOfür juristische Personen und die Gründungsart jedoch eine differenziertere Regelung vor.

Zutreffend wird in dem Zusammenhang auf die Gründungsprüfung durch den genossenschaftlichenPrüfungsverband hingewiesen, der u. a. prüft, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Ver-hältnissen eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zubesorgen ist (§§ 11 Abs. 2 Nr. 3, 11a Abs. 2; dazu S. 61 f.). Zudem unterliegen auch Kleinstgenos-senschaften der Pflichtprüfung gem. § 53 Abs. 1 zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhält-nisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung (s. BT-Drucks. 16/1025, Anlage 3, S. 106).

Die gesenkte Mindestgründerzahl beseitigt ein Gründungshemmnis vor allem bei kleinen Unterneh-menskooperationen eGn. Namentlich im kreditgenossenschaftlichen Bereich besteht betriebswirt-schaftlich Notwendigkeit, bestimmte gleichartige Betriebsabläufe auf Gesellschaften auszugliedernund mit anderen Unternehmen zu betreiben (s. Schaffland, ZfgG 51 [2001], 208, 211). Darüber hi-naus gibt es ein praktisches Bedürfnis vor allem bei landwirtschaftlichen und gewerblichen Genos-senschaften sowie bei Produktivgenossenschaften, die gerade in der Anfangsphase keine siebenGründungsmitglieder zu stellen vermögen. Die Anpassung von § 4 wurde seit langem gefordert(eingehend Blomeyer, ZfgG 51 [2001], 79 ff.; Schaffland, ZfgG 51 [2001], 208, 210).

Der Gesetzgeber hat auf das Erfordernis einer Mindestmitgliederzahl richtigerweise nicht verzichtet(anders § 3 des österreichischen GenG). Im Gegensatz zu einer �Ein-Mann-GmbH� (s. § 1 GmbHG)würde eine �Ein-Mann-Genossenschaft� mit Blick auf die Grundnorm des § 1 Abs. 1 wirtschaft-lich auch keinen Sinn haben, da ein einziges Mitglied nicht in der Lage ist, durch Bündelung vonMarktkräften aus einem funktionierenden Selbstförderungskreislauf heraus (außer mit sich selbst ineine Förderbeziehung zu treten) hinreichend nutzerbezogen Vorteile zu erzielen.

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46 Errichtung der Genossenschaft (§§ 1�16)

Praxisproblem: �Mitgliedermix�Aus der Begründung zu § 4 (vgl. BT-Drucks. 16/1025, S. 81) geht nicht hervor, ob die Mindest-mitglieder nutzend sein müssen oder ob investierende Mitglieder (i. S. des § 8 Abs. 2) mitbe-rücksichtigt werden können.Die Systematik des Gesetzes spricht eindeutig dafür, dass auch bei Gründung einer eG aus-schließlich den Fördergeschäftsbetrieb nutzende (oder �fördernde�) Mitglieder gemeint sind.So verlangt § 8 Abs. 2 S. 2, dass investierende Mitglieder in keinem Fall die anderen Mitgliederüberstimmen dürfen und dass Beschlüsse der GV, für die nach Gesetz oder Satzung eine Mehr-heit von mindestens drei Vierteln vorgeschrieben ist, durch investierende Mitglieder nicht ver-hindert werden dürfen. Darüber hinaus regelt § 80 Abs. 1 S. 1, dass die eG spätestens nach Ab-lauf von sechs Monaten durch das nach § 10 zuständige Gericht aufzulösen ist, wenn die eG we-niger als drei Mitglieder hat. Insoweit bleiben jedoch nach § 80 Abs. 1 S. 2, klarstellend angefügtin zweiter und dritter Beratung am 19. Mai 2006, rein investierende Mitglieder außer Betracht.Im Umkehrschluss folgt, dass auch bei Gründung einer eG ausschließlich nutzende (oder �för-dernde�) Mitglieder die Mindestmitgliederzahl bilden müssen. Anderenfalls wäre die eG kurznach Gründung wieder aufzulösen. Das wäre sinnwidrig. Die Beschränkung des § 80 Abs. 1 S. 2soll außerdem verhindern, dass eine eG nur noch aus investierenden Mitgliedern besteht (s. BT-Drucks. 16/1524 v. 17.5.2006, S. 22).Zugleich kann ein �Mitgliedermix�, insbesondere bei nach § 9 Abs. 1 S. 2 u. 3 �aufsichtsratlosenKleingenossenschaften� zu Gründungsschwierigkeiten führen (s. § 8 Abs. 2 S. 4). Hier ist auchan die Möglichkeit aus § 24 Abs. 2 S. 3 zu denken, den Vorstand einköpfig ausgestalten zu kön-nen. Jedenfalls kann es eine eG mit den gesetzlichen Pflichtorganen allenfalls mit fünf nutzendenMitgliedern geben (zwei Vorstandsmitglieder, drei Aufsichtsratsmitglieder, fünf Mitglieder derGV). Wegen § 8 Abs. 2 S. 4 kann sich ein investierendes Mitglied hieran noch nicht beteiligen;es sei denn, es würde in den eigenverantwortlich tätigen Vorstand gewählt, was gesetzlich wederbeschränkt noch untersagt ist.

4.5 Notwendiger Satzungsinhalt für Bekanntmachungen (§ 6 Nr. 5)Der neu gefasste § 6 Nr. 5 stellt fest, dass eine Bekanntmachung in öffentlichen Blättern nur dannnotwendig ist, wenn sie durch Gesetz oder die Satzung vorgeschrieben ist. Diese Klarstellung warerforderlich, weil im genossenschaftsrechtlichen Schrifttum in Teilen die Auffassung vertreten wird,dass Bekanntmachungen stets auch in einem öffentlichen Blatt erfolgen müssen (s. Müller, GenG,§ 6 Rn. 44). Richtigerweise war § 6 Nr. 5 a. F. lediglich zu entnehmen, dass das Statut Auskunftüber die öffentlichen Blätter zu geben hat, in denen Bekanntmachungen erfolgen, für die eine Be-kanntmachung statutarisch oder gesetzlich vorgeschrieben ist (s. § 43a Abs. 6 S. 3 Fall 1).

Zu den Bekanntmachungen des § 6 Nr. 5 zählen diejenigen Tatsachen, deren Veröffentlichungdurch Gesetz (bspw. Berufung der GV gem. § 6 Nr. 4 S. 1 Halbs. 2; Veröffentlichung des Jahresab-schlusses gem. § 339 Abs. 2 S. 1 Fall 1 HGB) oder durch die Satzung der eG vorgeschrieben ist.Mitteilungen, die sich auf die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Kunden beziehen, sind grundsätz-lich nicht bekannt zu machen. Insofern sind Mitteilungen, wie etwa Geschäftsbedingungen, Kondi-tionen oder Werbemitteilungen keine Bekanntmachungen i. S. dieser Vorschrift. Als öffentlicheBlätter können nur solche bestimmt werden, die im Geschäftsbereich der eG verbreitet sind, insbe-sondere den Mitgliedern zugänglich sind und in deutscher Sprache erscheinen.

Gestaltungshinweis�Die Bekanntmachungen der eG werden unter Ihrer Firma in � in deutscher und � Spra-che veröffentlicht.�

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 47

Ein Verstoß gegen § 6 Nr. 5 hindert die Eintragung der eG in das Genossenschaftsregister. Zu denAufgaben des Registergerichts zählt es insbesondere, die Vollständigkeit der Satzung zu prüfen.Wird die eG dennoch eingetragen, entsteht sie zwar als juristische Person rechtswirksam, kann je-doch gem. § 147 FGG wegen eines wesentlichen Mangels von Amts wegen als nichtig gelöschtwerden.

4.6 Zulassung von Sacheinlagen (§ 7a Abs. 3)

4.6.1 Von Geschäftsanteilen, Einlagen und Geschäftsguthaben

Die Finanzverfassung der eG weicht erheblich von derjenigen der Kapitalgesellschaften ab. Andersals die GmbH oder AG kennt die eG insbesondere kein gesetzliches Mindestkapital in Form einesStamm- oder Grundkapitals. Das Recht der eG differenziert in § 7 Nr. 1 zwischen satzungsmäßiggestatteten Einlagen (§ 7 Nr. 1 Halbs. 1 Fall 1) und satzungsmäßig vorgeschriebenen Einzahlungen(§ 7 Nr. 1 Halbs. 1 Fall 2, Halbs. 2). Gemäß § 7 Nr. 1 Halbs. 1 Fall 1 muss die Satzung den Betragbestimmen, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder der eG mit Einlagen beteiligen können(Geschäftsanteil). Einlage ist wie bei den Kapitalgesellschaften als Leistung in das Eigenkapital imSinne eines haftenden Eigenvermögens zu verstehen. Damit jede eG eine Mindestförderkapitalbasiserreicht, muss ihre Satzung für alle Geschäftsanteile eine bestimmte Einzahlungsquote vorsehenund mindestens bis zu einem Zehntel nach Betrag und Zeit genau festsetzen (§ 7 Nr. 1 Halbs. 1Fall 2 u. Halbs. 2).

Der Geschäftsanteil i. S. des Falles 1 ist anders als der Geschäftsanteil einer GmbH (§§ 5, 14,15 GmbHG) oder der Aktie (§§ 1 Abs. 2, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 54 Abs. 1, 60 Abs. 1 AktG)nicht Ausdruck der Mitgliedschaft in der eG als Inbegriff aller gesellschaftsrechtlichen Rechteund Pflichten. Vielmehr handelt es sich um eine in der Satzung der eG festzulegende abstrakteBeteiligungsgröße, die den Festbetrag einer Einlage kennzeichnet und durch Erlass- und Aus-zahlungsverbote (§ 22 Abs. 4 u. 5) gesichert ist (zu dem Vorschlag, § 7 Nr. 1 sprachlich zu än-dern, s. Beuthien, AG 2002, 266 ff.).

Gemäß § 7a Abs. 1 kann die Satzung bestimmen, dass sich ein Mitglied mit mehr als einem Ge-schäftsanteil beteiligen darf. § 7a Abs. 2 räumt ausdrücklich das Recht ein, eine gleichmäßige odergestaffelte Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen vorzusehen.

Der Geschäftsanteil gibt nicht die tatsächliche Höhe der Kapitalbeteiligung eines Mitglieds an undwird deswegen auch nicht bilanziert. Der Geschäftsanteil i. S. des § 7 Nr. 1 Halbs. 1 Fall 1 ist ledig-lich eine Rechengröße, welche die höchstmögliche Beteiligung des Mitglieds angibt (�Höchstbetei-ligung�, Beuthien, GenG, § 7 Rn. 1 a. E.). Einen verpflichtenden Mindest- oder Höchstbetrag siehtdas GenG nicht vor. Der Geschäftsanteil wirkt aus Sicht der eG und ihrer Mitglieder insoweit kapi-talsichernd dafür, dass der Abfindungsanspruch aus § 73 Abs. 2 S. 2 eben hierauf beschränkt bleibt.Der Geschäftsanteil kann erhöht (§ 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 2), herabgesetzt (§ 22), zerlegt (§§ 22b, 16Abs. 2 S. 1 Nr. 8) und mit anderen Geschäftsanteilen zu einem einzigen Anteil zusammengelegtwerden (RGZ 121, 246, 251). Zu den insoweit erforderlichen Mehrheitserfordernissen s. § 16.

Aus den Einlagen und den gutgeschriebenen Gewinnen abzüglich den Verlustabschreibungen ent-steht das Geschäftsguthaben des Mitglieds. Dies stellt den variablen Betrag dar, mit dem das ein-zelne Mitglied nach Maßgabe der Bilanz wertmäßig an der eG beteiligt ist. Insofern ist das Ge-schäftsguthaben Teil des genossenschaftlichen Eigenkapitals und anders als der festgeschriebeneGeschäftsanteil variabel. Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds kann den Gesamtbetrag der jeweilsgezeichneten Geschäftsanteile nicht übersteigen.

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48 Errichtung der Genossenschaft (§§ 1�16)

Als realer Buchwert erscheint in der Bilanz der Betrag des Geschäftsguthabens als Eigenkapitalder eG (s. § 337 Abs. 1 S. 1 HGB; für Kreditgenossenschaften gilt § 10 KWG, s. Geschwandt-ner, Staatliche Aufsicht, S. 198).

Soweit Einlagen oder Gewinngutschriften den satzungsmäßig festgelegten Geschäftsanteil überstei-gen, ist der insoweit auflaufende Mehrbetrag als Verbindlichkeit der eG gegenüber ihren Mitglie-dern zu passivieren und, soweit keine Stundungs- oder Darlehensvereinbarung vorliegt, von der eGsofort zu erfüllen. Das Geschäftsguthaben ist somit der bilanzmäßig erfasste vermögensrechtlicheKern der Mitgliedschaft (Beuthien, GenG, § 7 Rn. 5) und für die Gewinn- und Verlustverteilung(§ 19 Abs. 1 S. 2), die mögliche Verzinsung des Geschäftsguthabens (§ 21a Abs. 1 S. 1 u. 3) sowieals Verteilungsmaßstab für das Auseinandersetzungsguthaben bei Ausscheiden (§ 73 Abs. 2 S. 1u. 2, Abs. 3 u. 4), Liquidation (§ 91 Abs. 1 u. 2) sowie für Umwandlungsvorgänge bedeutsam(§§ 80, 85, 87, 93, 253, 256, 263, 289 UmwG).

Das Geschäftsguthaben unterliegt dem Grundsatz der Kapitalerhaltung. Insofern darf es den Mit-gliedern während der Mitgliedschaft nicht ausgezahlt werden (§ 22 Abs. 4 S. 1 Fall 1). Ihrem Sinnund Zweck entsprechend muss die Pflichteinzahlung der eG tatsächlich zufließen. § 22 Abs. 5 ver-bietet daher, dass ein Mitglied mit eigenen Forderungen gegen den Pflichteinzahlungsanspruch dereG aufrechnet. Indes darf umgekehrt die eG aufrechnen, wenn die fällige und unbestrittene Forde-rung des Mitglieds wertmäßig zur vollen Erfüllung der Einlageschuld führt.

Mit Anteilseinzahlung wird das Mitglied von seiner statutarischen Einzahlungspflicht befreit, auchwenn sein Geschäftsguthaben aufgrund von Verlustzuweisungen unter den Pflichteinzahlungsbetragfällt. Die Einzahlungspflicht lebt nicht wieder auf (BGHZ 15, 66, 68). Soweit die Zahlungspflichtjedoch durch Gewinnzuschreibungen oder Rückvergütungen erfüllt wird, besteht diese fort und ruhtlediglich (RGZ 68, 93, 96 u. 106, 403, 405).

4.6.2 Bar- und Sacheinlagen

Insbesondere mit Blick auf den Wortlaut des § 7 Nr. 1 Halbs. 1 Fall 2 (�Einzahlungen�) wird imverbandsnahen Schrifttum (vgl. Schulte, in: Lang/Weidmüller, § 7 Rn. 11) gefolgert, dass Sachein-lagen nicht zugelassen seien. Die Praxis (hierzu Schaffland, ZfgG 51 [2001], 208, 211) half sich mitVerrechnungsgestaltungen, die jedoch im Insolvenzfall zur Problematik der verschleierten Sachein-lage führen können. Zutreffend wurde daher bereits aus dem alten Recht hergeleitet, dass nicht nurfreiwillige Sacheinlagen, sondern auch Pflichtsacheinlagen zulässig seien, sofern sie aus verwertba-ren Vermögensgütern bestehen und zum objektiv nachhaltigen Verkehrswert erfolgen (s. Beuthien,GenG, § 7 Rn. 6 m. N.; im österreichischen GenG § 57 Abs. 2).

Auch die Bundesregierung geht davon aus, dass der neu eingefügte § 7a Abs. 3 insoweit lediglichklarstellenden Charakter hat (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 81). Nach § 7a Abs. 3 kann die SatzungSacheinlagen als Einzahlungen auf den Geschäftanteil zulassen. Das sollen nur solche Vermögens-gegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 81).

Die Regierungsbegründung ist an § 27 Abs. 2 Halbs. 1 AktG angelehnt. Insoweit ist es nicht zuletztim Hinblick auf den Haftungszweck von Einlagen gerechtfertigt, die zu § 27 Abs. 2 AktG entwi-ckelten Grundsätze auf § 7a Abs. 3 zu übertragen. Danach sind allein bewertungsfähige Vermögens-gegenstände (i. S. des § 246 Abs. 1 S. 1 HGB) sacheinlagefähig. Dies bestimmt sich nach demMerkmal der �funktionalen Äquivalenz� von Sach- und Geldeinlage, d. h. Sacheinlagen müssen�so gut wie Geld� sein. Es muss sich daher um einen mit einem Geldbetrag bewertungsfähigenVermögensgegenstand handeln (steuerlich: Wirtschaftsgut), der zu einem bestimmten Stichtag zurfreien Verfügung steht, d. h. endgültig in das Vermögen der Gesellschaft überführt wird.

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 49

Wie werthaltig der Vermögensgegenstand im Einzelfall ist, kann im Rahmen der verbandsseiti-gen Gründungsprüfung nach §§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Fall 3, 11a Abs. 2 festgestellt werden (ausdrück-lich § 11a Abs. 2 S. 2). Der wirtschaftliche Wert von Sachkapitalerhöhungen ist durch diePflichtprüfung gem. § 53 Abs. 1 zu ermitteln.

Zu den einlagefähigen Vermögensgegenständen zählen bewegliche wie unbewegliche Sachen,Wertpapiere und Rechte (etwa werthaltige Forderungen), die durch entsprechende Verfügungsge-schäfte in das Vermögen der Gesellschaft überführt werden können. Zu denken wären Produktivge-nossenschaften, bspw. Handwerker, die teure Maschinen in die eG einbringen wollen (s. BzFdG,Stellungnahme v. 27.4.2006, S. 5). Des Weiteren sind davon bewertbare Vertragspositionen umfasst(z. B. Lizenzen). Umstritten ist die Einlagefähigkeit von Nutzungsrechten (näher Ekkenga, ZHR 161[1997], 599 ff.).

4.6.3 Dienstleistungseinlagen

Verwirrung stiftet die gesetzgeberische Anmerkung, Dienstleistungseinlagen würden in aller Regelnicht genügen (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 81). So ist auch im verbandsnahen Schrifttum (Schulte, in:Lang/Weidmüller, § 7 Rn. 11) bislang kategorisch die Auffassung vertreten worden, dass Dienstleis-tungseinlagen nicht zu �akzeptieren� seien, da ein Missbrauchsspielraum eröffnet und Gläubigerin-teressen vernachlässigt werden könnten.

Liest man aus der Regierungsbegründung (�in der Regel nicht�) heraus, dass bestimmte Formenvon Dienstleistungen ausnahmsweise einlagefähig seien, ist dem nicht zu folgen. Richtig ist zwar,dass Dienstleistungseinlagen bei der eG insbesondere wegen ihres Selbsthilfecharakters sinnvoll seinkönnen, um kapital- und sachgüterschwachen Personen den Eintritt zu eröffnen und eine zusätzlicheSteuerbelastung zu vermeiden (s. BzFdG, Stellungnahme v. 27.4.2006, S. 5; Beuthien, GenG, § 7Rn. 6). Dies darf jedoch nicht zu Lasten der Gläubigerinteressen gehen. Einlagen � gleich welcherArt � müssen die Haftungsmasse der Gesellschaft mehren. Dienstleistungen stellen aber kein ver-wertbares Vermögensgut dar. Das stellt § 27 Abs. 2 Halbs. 2 AktG für die AG klar, der für die eGentsprechend anzuwenden ist. Dienstleistungen können nicht als geldersetzende Sacheinlagen zuge-lassen werden (s. für die SCE ausdrücklich Art. 4 Abs. 2 S. 2 SCE-VO). Etwas anderes folgt auchnicht daraus, dass die eG gesetzlich kein Mindestkapital vorschreibt (s. aber § 8a). Denn das GenGfordert zumindest eine Pflichteinlage i. S. einer Mindestförderkapitalbasis, die durch nicht übertrag-oder verwertbare Dienstleistungseinlagen untergraben werden könnte.

PraxistippEin Ausweg kann darin liegen, durch eigene Leistung zunächst einen Vermögensgegenstand zuschaffen, der dann eingelegt wird.

4.7 Einführung sog. investierender Mitglieder (§ 8 Abs. 2)

4.7.1 Begriff, Bedeutung und Abgrenzung

Nach dem neu eingefügten § 8 Abs. 2 kann die Satzung der eG bestimmen, dass Personen, die fürdie Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossen-schaft nicht in Frage kommen, als investierende Mitglieder zugelassen werden können (Satz 1).

Dies stimmt inhaltlich mit Art. 14 Abs. 1 UA 2 S. 1 SCE-VO überein. Durch eine entsprechendeSatzungsregelung können eGn nunmehr das sog. Identitätsprinzip (Einheit von Mitglied und Kunde)durchbrechen. Bislang kamen als Mitglieder einer eG nur solche Personen in Betracht, die einenAnspruch auf die naturalen Förderleistungen des genossenschaftlichen Unternehmens erwerben

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50 Errichtung der Genossenschaft (§§ 1�16)

wollten. Die neue Mitgliedergruppe der investierenden (nicht nutzenden) Mitglieder möchte in kei-nen Fördergeschäftsverkehr mit der eG eintreten, sondern ist lediglich an einer kapital- und anla-gebezogenen Rendite interessiert (etwa durch Verzinsung des Geschäftsguthabens gem. § 21aAbs. 1 S. 1).

PraxishinweisIn der Praxis werden sich investierende Mitglieder ggf. mit mehreren Geschäftsanteilen an der eGbeteiligen und dieser durch Bareinlagen Kapital zur Verfügung stellen. Das GenG verpflichtetGenossenschaftsmitglieder nicht, die Förderleistungen in Anspruch zu nehmen. So werden dieGeschäftsguthaben grundsätzlich auch bei nutzungsinaktiven Mitgliedern verzinst.

Wegen der in § 8 Abs. 2 S. 2 und 3 geregelten Restriktionen sowie im Hinblick auf Gründung undAuflösung der eG (§ 30 Abs. 2; §§ 4 u. 80 Abs. 1 S. 2) stellt sich die Frage, wie nutzungswillige,aber gegenwärtig nutzungsinaktive Mitglieder (�Fördermitglieder�) von den investierendenMitgliedern unterschieden werden können. Die investierenden Mitglieder zeichnen sich wohl da-durch aus, dass bei ihnen a priori ein Fördergeschäftsverkehr ausscheidet. Dies kann auf persönli-chen oder anderen sachlichen Gründen beruhen. Auf die tatsächlichen Motive kommt es nicht an.Die Abgrenzung erfolgt formal: der Beitritt muss ausdrücklich als �investierendes Mitglied� oder als�(nutzendes) Mitglied� erfolgen (s. auch § 30 Abs. 2, dazu S. 93 f.). Ein Wechsel vom investieren-den zum nutzenden Mitglied soll daher eine neue Zulassung und Umtragung in der Mitgliederlisteerfordern (s. BT-Drucks. 16/1524 v. 17.5.2006, S. 16). Insoweit erklärt sich auch die Passage in derRegierungsbegründung, dass kein Fall eines investierenden Mitglieds vorliegt, wenn ein Mitgliedbspw. nach Beendigung seiner Berufstätigkeit, die durch den Beitritt zur eG gefördert werden sollte,oder nach Aufgabe seiner Wohnung bei einer Wohnungsgenossenschaft seine Mitgliedschaft fort-setzt (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 82). Es bleibt abzuwarten, ob investierende Mitglieder tatsächlichnennenswerte praktische Bedeutung erlangen werden. Möglich ist, dass die in der Vergangenheitentwickelten Gestaltungsmittel zur Stärkung des Eigenkapitals (z. B. Genussrechte) durch investie-rende Mitglieder abgelöst werden. Dies gilt namentlich für die eingeschränkten Mitgliedschafts-rechte in allen relevanten Angelegenheiten (s. § 8 Abs. 2 S. 2 u. 3).

PraxishinweisDie statutarische Zulassung investierender Mitglieder kann jedenfalls helfen, die Schwierigkeitenzu vermeiden, die sich in der Praxis aus dem Grundsatz der Selbstorganschaft nach § 9 Abs. 2S. 1 bei der Besetzung des Vorstands und Aufsichtsrats mit (regelmäßig insgesamt fünf) qualifi-zierten Mitgliedern ergeben haben (s. aber unten § 8a Abs. 2 S. 4). Hier hat sich die Praxis bisherin fragwürdiger Weise mit den genossenschaftsrechtlich nicht geregelten sog. fördernden Mit-gliedern geholfen.

4.7.2 Verlust an �Genossenschaftlichkeit� durch investierende Mitglieder?

Im Vorfeld des Änderungsgesetzes ist die Einführung von investierenden Mitgliedern heftig kritisiertworden (s. Cario, ZfgG 55 [2005], 147 ff.; kritisch auch Saenger/Merkelbach, BB 2006, 566 f.).Insbesondere verbandsseitig ist vertreten worden, dass keine Gründe ersichtlich seien, die eine Zu-lassung von Investorenmitgliedern in eine eG rechtfertigten (s. Cario, ZfgG 55 [2005], 147, 151).Erstaunlicherweise wird sogar behauptet, dass die eG nicht (mehr) an einer strukturellen Eigenkapi-talschwäche leide. Vor allem die bisherige Mitgliederhomogenität und das einheitliche Nut-zungsinteresse aller Mitglieder würden durch Investorenmitglieder aufgehoben. Rein nutzende Mit-glieder könnten in eine Abhängigkeit zu investierenden Mitgliedern geraten, wenn Renditeerwartun-gen enttäuscht werden und einen Kapitalentzug nach sich ziehen.

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 51

Diese Kritik übersieht nicht nur, dass � wirtschaftlich betrachtet � nutzungswillige, aber nut-zungsinaktive Mitglieder wegen der Geschäftsguthabenverzinsung (§ 21a Abs. 1 S. 1) sich wieinvestierende Mitglieder verhalten. Im Übrigen wird Verwerfungen innerhalb der Mitglieder-struktur bereits dadurch vorgebeugt, dass die Zulassung von investierenden Mitgliedern voneinem satzungsändernden, mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenenStimmen gefassten Beschluss der GV abhängt (s. §§ 8 Abs. 2 S. 3, 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 11). Dannjedoch entspricht es dem Grundsatz der genossenschaftlichen Selbstverwaltung, wenn die Mit-glieder mittels ihrer organisationsrechtlichen Kontroll- und Mitverwaltungsrechte investierendeMitglieder einführen. Das sieht der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages ähnlich: Kei-ne eG ist gezwungen, von der Möglichkeit des § 8 Abs. 2 S. 1 Gebrauch zu machen (s. BT-Drucks. 16/1524 v. 17.5.2006, S. 16).

Unabhängig hiervon ist nicht erkennbar, worin der Widerspruch zum genossenschaftlichen För-derzweck liegen soll. Rein investierende Mitglieder unterstützen (im Ergebnis dem nach § 8 Abs. 1Nr. 5 zulassungsfähigen Nichtmitgliedergeschäft vergleichbar) die Förderkraft der eG und vermögenauf diesem Weg zur Verwirklichung des Förderzwecks beizutragen. Unmittelbaren geschäftspoli-tischen Einfluss auf den Vorstand können auch investierende Mitglieder in der eG nicht nehmen, dadieser nach § 27 Abs. 1 S. 1 die eG und das von ihr betriebene Förderunternehmen eigenverantwort-lich, d. h. frei von Weisungen anderer Genossenschaftsorgane leitet. Nichtnutzende Mitglieder ver-mögen daher unmittelbar keinen Druck auf den Vorstand in der Weise auszuüben, dass dieser auskapitalzinswirtschaftlichen Gründen das begrenzt mögliche Nichtmitgliedergeschäft zu öffnen an-regt oder ausweitet. Nach der Neuregelung können einzelne Investorenmitglieder Vorstandsmit-glied werden (arg. §§ 9 Abs. 2 S. 1 Fall 1, 8 Abs. 2 S. 2 bis 4), aber hierzu müssen sie von den übri-gen Mitgliedern erst einmal gewählt werden. Das Argument, es drohe ein Kapitalentzug, stichtauch nicht. Kapital wird nämlich nur entzogen, wenn der förderwirtschaftliche Erfolg der eG aus-bleibt. Insoweit stellt sich aber ohnehin die Frage nach der Existenzberechtigung einer erfolgloseneG. Außerdem sind eGn durch die Kündigungsfristen des § 65 Abs. 2 geschützt (dazu S. 207 f.), diein der Regel fünf und bei Unternehmergenossenschaften bis zu zehn Jahre betragen können (s. § 65Abs. 2 S. 2 u. 3). Gesellschaftsinterne Konflikte werden sich in der Praxis dadurch auflösen, dassden investierenden Mitgliedern eine Kapitalrendite freilich nur dann gezahlt wird, wenn die eG imFördergeschäftsverkehr mit ihren nutzenden Mitgliedern wirtschaftlich erfolgreich ist. Hierauf wer-den investierende Mitglieder Rücksicht nehmen (müssen). Umgekehrt schmilzt die Rendite ab, wennsich das von der eG betriebene Förderunternehmen am (Mitglieder-)Markt nicht behauptet. Die In-teressen dieser beiden Mitgliedergruppen sind daher grundsätzlich gleichgerichtet (auch Beuthien,AG 2006, 53, 57). Von einer genossenschaftlichen �Schizophrenie� zu sprechen (so Blomeyer, in:Harbrecht/Vogel, 50 Jahre Forschungsinstitut Erlangen/Nürnberg, 2000, S. 49 ff., 63) ist jedenfallsnicht weiterführend.

4.7.3 Begrenzung des Stimmgewichts (§ 8 Abs. 2 S. 2)

Während Art. 59 Abs. 3 S. 2 SCE-VO die Stimmrechtsmacht der investierenden Mitglieder auf 25Prozent der gesamten Stimmrechte beschränkt, muss nach § 8 Abs. 2 S. 2 die Satzung sicherstellen,dass investierende Mitglieder in keinem Fall die nutzenden Mitglieder überstimmen und Beschlüsse,die nach Gesetz oder Satzung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedürfen,von den investierenden Mitgliedern nicht verhindert werden können.

PraxishinweisInvestierende Mitglieder können damit unter anderem weder auf die Feststellung des Jahresab-schlusses und die Verwendung des Jahresüberschusses hinwirken (§ 48 Abs. 1 S. 1 u. 2) nochSatzungsänderungen verhindern (§ 16 Abs. 2).

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Die Begrenzung des Stimmgewichts und die damit schlechtere Rechtsposition investierender Mit-glieder rechtfertigt die Regierung mit der Absicherung des Förderzwecks (s. BT-Drucks. 16/1025,S. 82). Insbesondere müsse die Entscheidungsbefugnis innerhalb der GV den nutzenden Mitgliedernvorbehalten bleiben. Daran ist richtig, dass allein die nutzenden Mitglieder in Einklang mit § 1Abs. 1 in einem Fördergeschäftsverkehr zur eG stehen und dieser ihren förderwirtschaftlichen Sinngeben. Für investierende Mitglieder bleibt jedoch unbefriedigend, dass sie der eG finanzielle Mittelzur Verfügung stellen, aber im Übrigen auf die relevanten Angelegenheiten der eG keinerlei Einflussnehmen können und die Entscheidung der Zahlung einer Geschäftsguthabendividende (i. S. des § 19Abs. 1 S. 1) allein den nutzenden Mitgliedern vorbehalten ist.

Gestaltungshinweis: Verknüpfung von § 8 Abs. 2 S. 2 mit § 43 Abs. 3Die Satzung der eG muss insbesondere unter Berücksichtigung der (erweiterten) Möglichkeitenzur Gewährung von Mehrstimmrechten (§ 43 Abs. 3) die Vorgaben des § 8 Abs. 2 S. 2 beachten.Bei Mehrstimmrechten nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 u. 3 muss die Satzung daher fürinvestierende Mitglieder ggf. zum Kopfstimmrecht (§ 43 Abs. 3 S. 1) zurückkehren oder auf son-stige Weise die Begrenzung des Stimmgewichts i. S. des § 8 Abs. 2 S. 2 gewährleisten. Insoweitkommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Veränderungen in der Mitgliederstruktur durchBei- und Austritte machen ggf. Satzungsänderungen erforderlich. Investierende Mitglieder sindin der Mitgliederliste gesondert zu kennzeichnen; mit Rücksicht auf § 43 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 auchmit Berufsbezeichnung.

4.7.4 Zulassung eines investierenden Mitglieds (§ 8 Abs. 2 S. 3)

§ 8 Abs. 2 S. 3 regelt (über § 8 Abs. 2 S. 1 hinaus) die einzelfallbezogene Zulassung eines investie-renden Mitglieds wahlweise entweder durch die GV (Halbs. 1) oder den Aufsichtsrat (Halbs. 2). DieVorschrift entspricht Art. 14 Abs. 1 UA 2 S. 2 SCE-VO und dient der Rechtsvereinheitlichung indiesem Bereich (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 82).

Die für die grundsätzliche Zulassung investierender Mitglieder notwendige Satzungsänderung be-darf nach § 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses der GV. Die Satzungkann aber auch weitere Erfordernisse festlegen (§ 16 Abs. 2 S. 2). Zusätzlich hängt die Zulassunginvestierender Mitglieder, also die organisationsrechtliche Annahme des Beitrittsgesuchs (vgl. § 15Abs. 1), für jeden Einzelfall von der Zustimmung der GV ab. Hierzu genügt gem. § 43 Abs. 2 S. 1grundsätzlich einfache Stimmenmehrheit. Nach § 8 Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 kann in der Satzung dieZulassungsentscheidung auf den Aufsichtsrat übertragen sein. Dessen Willensbildung ist durch dieSatzung zu regeln (§ 36 Abs. 1 S. 2).

Kritik: Unnötige Doppelung im ZulassungsverfahrenDie von der Praxis des § 15 Abs. 1 abweichende Zulassungsregelung für investierende Mitglie-der ist zu restriktiv. Eine Übertragung der Aufgabe auf den Vorstand ist nicht möglich (§ 18S. 2). Es dürfte praktisch aber zu umständlich sein, für den Beitritt einzelner Investoren die GVabzuwarten oder ggf. einzuberufen. Dies gilt auch für die Möglichkeit, die Zustimmungsent-scheidung auf den Aufsichtsrat zu übertragen. Dieser tagt gerade bei kleineren Genossenschaftenhäufig nur halbjährlich. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Zulassungsentscheidungnicht auch vom Vorstand getroffen werden können soll. Schließlich wird dem Förderzweck unddamit den Interessen aller nutzenden Mitglieder bereits ausreichend durch das prinzipielle Zulas-sungserfordernis (§ 8 Abs. 2 S. 1), das begrenzte Stimmgewicht (§ 8 Abs. 2 S. 2) sowie die quali-fizierten Mehrheitserfordernisse in § 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 Rechnung getragen. Dafür, dass § 8Abs. 2 S. 3 zu restriktiv ist, spricht schließlich auch Art. 14 Abs. 1 UA 2 S. 2 SCE-VO. Danachbedarf der Erwerb der Mitgliedschaft der Zustimmung der GV oder der Zustimmung eines ande-

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 53

ren Organs, dem von der GV oder durch Satzung die entsprechende Entscheidungsbefugnisübertragen wurde (so auch die Regel bei § 15 Abs. 1).Insoweit ist § 16 Abs. 2 Ziffer f Mustersatzung (für Kreditgenossenschaften) nicht zutreffendformuliert. Nach § 15 Abs. 1 muss der Vorstand per Satzung zunächst einmal für zuständig er-klärt werden, über die Zulassung des Beitritts neuer Mitglieder im Einzelfall zu entscheiden.Dass er dann befugt ist, andere (Mitarbeiter der eG) mit dieser Aufgabe zu betrauen, folgt bereitsaus § 27 Abs. 1 S. 1 und seinem Delegationsrecht � was jedoch seine Zuständigkeit und Verant-wortung hierfür unberührt lässt.

4.7.5 Investierende Mitglieder im Aufsichtsrat (§ 8 Abs. 2 S. 4)

Gemäß § 8 Abs. 2 S. 4 darf die Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat ein Viertel nichtüberschreiten. Das entspricht Art. 39 Abs. 3 u. Art. 42 Abs. 2 S. 3 SCE-VO. Soweit die Satzungkeine höhere Anzahl festsetzt, besteht der Aufsichtsrat einer eG aus drei Mitgliedern (§§ 36 Abs. 1S. 1, 9 Abs. 2 S. 1 Fall 2).

Kritik: Investierende Mitglieder als VorstandsmitgliederEine Aufsichtsratsbeteiligung investierender Mitglieder kommt daher im Regelfall nicht in Be-tracht, sondern ist mitgliederstärkeren Genossenschaften vorbehalten. Insoweit können investie-rende Mitglieder die sich aus dem Grundsatz der Selbstorganschaft ergebenden Organbeset-zungsprobleme nicht lösen (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 81; s. auch §§ 4, 80 Abs. 1 S. 2).Hingegen können investierende Mitglieder von der GV ohne Einschränkungen in den, nach § 24Abs. 2 S. 3 ggf. nur einköpfigen und gem. § 27 Abs. 1 S. 1 nach wie vor stets eigenverantwort-lich tätigen, Vorstand gewählt werden (arg. §§ 9 Abs. 2 S. 1 Fall 1, 8 Abs. 2 S. 2 bis 4). Insbe-sondere mit Rücksicht darauf, dass der Vorstand selbst bei Kleingenossenschaften mit drei biszwanzig Mitgliedern nicht weisungsgebunden ist und auch nicht werden kann und der Gesetzge-ber die Einflussnahme investierender Mitglieder auf den Fördergeschäftsbetrieb der eG bewussteinschränkt (§ 8 Abs. 2 S. 2 bis 4), liegt hierin ein gesetzgeberischer Wertungswiderspruch.Eine Erklärung für diese Diskrepanz liegt nicht vor. Gewiss muss ein investierendes Mitgliedauch erst einmal von der GV zum Vorstand gewählt werden; aber für die Aufsichtsratsmitgliedergilt ja nichts anderes.

Praxistipp: Investierende Mitglieder in �aufsichtsratlosen Kleingenossenschaften�Soweit i. S. von § 9 Abs. 1 S. 2 kleine Genossenschaften auf die Errichtung des Organs Auf-sichtsrat verzichten, ist die Besetzungsbeschränkung des § 8 Abs. 2 S. 4 auch für deren GV zubeachten. Denn nach § 9 Abs. 2 S. 3 nimmt die GV in ihrer Funktion als Aufsichtsrat die Rechteund Pflichten des regulären Aufsichtsrats wahr.Folglich dürfen bei den �aufsichtsratlosen Kleingenossenschaften� investierende Mitglieder nichtmehr als ein Viertel der Gesamtmitgliederanzahl ausmachen, also etwa auch bei 20 Mitglie-dern nicht mehr als fünf betragen. Vorstandsmitglieder sind von der Gesamtzahl der �Ersatz-Aufsichtsratsmitglieder� jedoch abzuziehen (arg. § 37). Der Einzelfall ist maßgeblich. Investie-rende Mitglieder können theoretisch auch (einköpfiger) Vorstand einer eG sein (s. obiger Ka-sten). Für die nach § 4 kleinstdenkbare eG mit nur drei Mitgliedern sieht § 80 Abs. 1 S. 2 eineentsprechende Auflösungsbestimmung vor.

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54 Errichtung der Genossenschaft (§§ 1�16)

4.8 Mindestkapital (§ 8a)Lit. Hennrichs, Zur normativen Reichweite der IFRS, NZG 2005, 783 ff.; ders., Bilanzgestützte Kapitalerhaltung, HGB-Jahresabschluss und Maßgeblichkeitsprinzip � Dinosaurier der Rechtsgeschichte?, StuW 2005, 256; Herlinghaus, Steuer-bilanz und europäisches Gemeinschaftsrecht, FR 2005, 1189 ff.; Herzig, IRS/IFRS und steuerliche Gewinnermittlung,WPg 2005, 211 ff.; Hüttemann, BB-Gesetzgebungsreport: Internationalisierung des deutschen Handelsbilanzrechts imEntwurf des Bilanzrechtsreformgesetzes, BB 2004, 203 ff.; Kohler, Eigenkapital in der Bilanz � auch bei zwingenderRückzahlbarkeit?, ZHR 170 (2006), 101 ff.; Kopatschek, IFRIC D8: Geschäftsguthaben der Genossenschaften, WPg 2004,1124 ff.; Küting/Wirth/Dürr, Personenhandelsgesellschaften durch IAS 32 (rev. 2003) vor der Schuldenfalle?, WPg 2006,69 ff.; Leuschner/Weller, Qualifizierung rückzahlbarer Kapitaltitel nach IAS 32 � ein Informationsgewinn?, WPg 2005,261 ff.; Lüdenbach/Hoffmann, Kein Eigenkapital in der IRS/IFRS-Bilanz von Personengesellschaften und Genossenschaf-ten?, BB 2004, 1042 ff.; Prinz, Eigenkapitalvernichtende Konsequenzen freiwilliger IRS/IFRS Bilanzierung bei deutschenPersonengesellschaften, FR 2006, 566; Schön, Entwicklung und Perspektiven des Handelsbilanzrechts: vom ADHGB zumIASC, ZHR 161 (1997), 133 ff.; Schubert, Die Einlage in Personenhandelsgesellschaften nach HGB-Bilanzrecht und IAS32 (2003) � Eigen- oder Fremdkapital?, WM 2006, 1033 ff.; Spanier/Weller, Eigenkapitalausweis bei Genossenschaftennach IAS 32, ZfgG 54 (2004), 269 ff.

4.8.1 Regelungsgehalt von § 8a

Der neu eingeführte § 8a soll in Anlehnung an die Regelung in Art. 3 SCE-VO (dazu S. 264) eGndie Möglichkeit geben, in der Satzung ein Mindestkapital festzusetzen, das nicht unterschritten wer-den darf. Dem gleichen Zweck dient die Möglichkeit in § 73 Abs. 4 Halbs. 1, durch Satzungsbe-stimmung die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ausgeschiedener Mitglieder, von derEntscheidung der eG abhängig zu machen.

Die Einführung eines fakultativen Mindestkapitals ermöglicht denjenigen eGn, die in Zukunft nachden Internationalen Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS bilanzieren werden, ihre Geschäfts-guthaben weiterhin als Eigenkapital auszuweisen (vgl. hierzu näher Kohler, ZHR 170 [2006],101 ff.; Leuschner/Weller, WPg 2005, 261 ff.; Kopatschek, WPg 2004, 1124 ff.; Lüden-bach/Hoffmann, BB 2004, 1042 ff.; Spanier/Weller, ZfgG 54 [2004], 269 ff.; zur steuerlichen Ge-winnermittlung Herzig, WPg 2005, 211 ff.; zusammenfassend für Personengesellschaft Prinz, FR2005, 566 ff.). Nach (zweifelhafter) Auffassung des Gesetzgebers, kann eine eG �durch die Einfüh-rung eines solchen Mindesteigenkapitals ihre Kreditfähigkeit unter Umständen maßgeblich verbes-sern� (BT-Drucks. 16/1025, S. 82).

4.8.2 Bedeutung der IAS/IFRS für eGn

Hintergrund für die Neuregelung ist die Strategie der EU, das europäische Bilanzrecht an die Inter-national Accounting Standards/International Financial Reports Standards (IAS/IFRS) des Interna-tional Accounting Standard Board (IASB) anzupassen (hierzu auch Hüttemann, BB 2004, 203 ff.;Schön, ZGR 2000, 706 ff.).

Seit dem 19. Juli 2002 verpflichtet die IAS-VO (Verordnung Nr. 1606/2002 v. 19.7.2002, ABl.EGv. 11.9.2002 L 243/1) börsennotierte Konzernmuttergesellschaften (vgl. § 2 Abs. 5 WpHG), für Ge-schäftsjahre, die nach dem 1. Januar 2005 beginnen, ihre konsolidierten Abschüsse auf der Grundla-ge der IAS/IFRS zu erstellen. Zwischenzeitlich hat die EU die IAS/IFRS �endorsed�, d. h. durchVerordnung der Europäischen Kommission in europäisches Recht umgesetzt (VO Nr. 1725/2003 v.29.9.2003, ABl.EG v. 13.10.2003 L 261/1).

Eine Anpassung des deutschen Bilanzrechts an die IAS-VO erfolgte mit dem Bilanzrechtsreform-gesetz (BilReG v. 4.12.2004, BGBl. I 2004, S. 3166). Der neu eingeführte § 315a Abs. 3 HGB (s.Art. 58 EGHGB; vgl. auch § 292a HGB i. d. F. des KapAEG v. 20.4.1998, BGBl. I 1998, S. 707) hatdas in Art. 5 lit. b IAS-VO geregelte Mitgliedstaatenwahlrecht aufgegriffen und die freiwillige �zugleich von der Bilanzierung nach HGB befreiende � und vollständige Anwendung von IAS/IFRSauf nicht börsennotierte Konzernmuttergesellschaften erweitert. Die vollständige Beachtung ist

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notwendig, weil die IAS/IFRS ein in sich abgeschlossenes Regelwerk bilden, welches die an dieUnternehmen zu stellenden Transparenzanforderungen umfassend beschreibt.

Zu Informationszwecken können große Kapitalgesellschaften (i. S. des § 267 Abs. 3 HGB) gem.§ 325 Abs. 2a HGB außer dem Einzelabschluss nach HGB (zusätzlich) einen IAS/IFRS-Abschlusszum Gegenstand ihrer Publizitätspflichten machen und mit befreiender Wirkung (s. § 325 Abs. 2bHGB) im Bundesanzeiger offen legen. Kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1u. 2 HGB) bleibt es unbenommen, auf freiwilliger Basis einen zusätzlichen Einzelabschluss nachIAS/IFRS aufzustellen.

Darüber hinaus findet § 315a HGB auf Gesellschaften Anwendung, die nicht nach dem HGB, son-dern unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 u. 6 S. 1 Nr. 2 PublG publizitätspflichtig sind.§ 340i Abs. 2 S. 3 HGB stellt klar, dass § 315a HGB auf Kreditinstitute anwendbar ist. Schließlichgilt § 325 Abs. 2a HGB aufgrund der Verweisung in § 339 Abs. 3 HGB entsprechend.

Von weiteren Ausnahmen hat der deutsche Gesetzgeber abgesehen. An dem Einzelabschluss nachden Vorschriften des HGB � als notwendige Grundlage für Zwecke wie die gesellschaftsrechtlicheKapitalerhaltung und Ausschüttungsbemessung, die steuerliche Gewinnermittlung (vgl. § 5 Abs. 1EStG) und die staatliche Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen � hatder Gesetzgeber nicht zuletzt wegen der starken Betonung des Fair-Value-Gedankens und der er-folgswirksamen Erfassung nicht realisierter Gewinne in dem IAS/IFRS festgehalten (zustimmendArbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft, BB 2002, 2372 ff.; kritisch Ek-kenga, AG 2006, 389; vgl. zur Diskussion im Steuerrecht Herzig, WPg 2005, 211 ff.).

PraxishinweisKreditgenossenschaften dürfen einen IAS/IFRS-Konzernabschluss wegen der §§ 340i, 315aAbs. 3 HGB größenunabhängig aufstellen. Ungeachtet der bilanzrechtlichen Bestimmungen kön-nen eGn einen IAS/IFRS-Abschluss freiwillig aufstellen, um ausländischen Geschäftspartnernentgegenzukommen. Sicherlich wird parallel zu der wachsenden Verbreitung und Akzeptanz vonIAS/IFRS unter Inkaufnahme erheblicher �Compliance Costs� die praktische Bedeutung der in-ternationalen Standards jedenfalls für international tätige eGn steigen (so auch Prinz, FR 2006,566, 568 für Personengesellschaften). Ob und inwieweit IAS/IFRS als �starting point� für diesteuerliche Gewinnermittlung dienen kann, ist zwar wegen ihrer bloßen Informationsfunktion ge-genwärtig fraglich, wird aber im Rahmen einer Arbeitsgruppe auf EU-Ebene diskutiert, die an ei-ner einheitlichen steuerlichen Bemessungsgrundlage erarbeitet (s. Spengel/Braunhagel, StuW2006, 34 ff.; Herzig, StuW 2006, 156; instruktiv auch Herlinghaus, FR 2005, 1189 ff.; umfassendSchön [Hrsg.], Steuerliche Maßgeblichkeit in Deutschland und Europa, 2005).

Dieser kursorische Überblick zeigt, dass sich die Pflicht zur Anwendung von IAS/IFRS auf bör-sennotierte Konzernmuttergesellschaften beschränkt. De lege lata sind eGn daher gesetzlichnicht verpflichtet, einen Abschluss nach IAS/IFRS aufzustellen. Soweit eGn bestimmte Größenvor-aussetzungen (nach §§ 339 Abs. 3, 325 Abs. 2a i. V. m. § 267 Abs. 3 HGB oder § 11 Abs. 1 u. 6 S. 1Nr. 2 PublG i. V. m. § 315a HGB ) erfüllen, kann zum Zwecke der Publizitätspflichterfüllung (zu-sätzlich) ein freiwilliger Einzelabschluss nach IAS/IFRS mit befreiender Wirkung aufgestellt wer-den.

Praxisproblem: Geschäftsguthaben als Eigenkapital nach IAS 32Ein IAS/IFRS-Abschluss dient allein dazu, entscheidungserhebliche Informationen (decision use-fulnesss) über Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens für Investoren zu lie-fern (s. IAS F.12 u. F.9). IAS 32 regelt die Bilanzierung von Finanzinstrumenten.

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56 Errichtung der Genossenschaft (§§ 1�16)

In IAS 32.11 wird Eigenkapital definiert als �Vertrag, der einen Residualanspruch an den Ver-mögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller dazugehörigen Schulden begründet�. NachIAS 32.16 darf weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Rückzahlungs- oder Zinszahlungs-verpflichtung bestehen. Soweit eine solche Verpflichtung besteht, scheidet ein Ausweis als Ei-genkapital aus.IAS 32.18 (b) bestimmt demgegenüber eine finanzielle Verbindlichkeit als ein �Finanzinstru-ment, das den Inhaber zur Rückgabe an den Emittenten gegen flüssige Mittel oder andere finan-zielle Vermögenswerte berechtig ��. Für die Qualifizierung ist unerheblich, ob die Rückgabe-möglichkeit an die Beachtung von Kündigungsfristen geknüpft ist. Insoweit liegt ein �puttableinstrument� (= kündbares Instrument) vor.Nach IAS 32.23 muss diese Verbindlichkeit den Barwert der künftigen Ertragserwartungen derKapitalgeber widerspiegeln, wobei jährliche Anpassungen an den Zeitwert stets ergebniswirksamvorzunehmen sind (vgl. auch IDW RS HFA 9, Einzelfragen zur Bilanzierung von Finanzinstru-menten nach IFRS, Stand: 21.3.2006).Die Interpretation des International Financial Reporting Interpretation Committee (IFRIC 2 v.8.7.2005, ABl.EG L 175/6) bestätigt die Grundsätze des IAS 32 für �Geschäftsanteile an Genos-senschaften und ähnliche Instrumente�. So stellt IFRIC 2.5 klar, dass die §§ 65, 67b, 73 Abs. 2S. 2 a. F. eine Qualifizierung der Geschäftsguthaben als Eigenkapital verhindern. Geschäfts-guthaben wären in einer IAS/IFRS-Bilanz folglich nicht mehr als bilanzielles Eigenkapital, son-dern als Verbindlichkeit zu passivieren. Wegen des Inhaberkündigungsrechts müssen genossen-schaftsrechtlich als Eigenkapital gewährte Mittel in der IAS/IFRS-Bilanz einer eG ganz oderteilweise als Fremdkapital zum Zeitwert ausgewiesen werden (�puttable instrument at fair va-lue�).Die Nachteile einer solchen Umqualifizierung des genossenschaftsrechtlichen Eigenkapitals alsbilanzielles Fremdkapital sind erheblich. Es kann u. a. nicht nur zum Ausweis eines negativenEigenkapitals, sondern buchmäßig auch zu einer (insolvenzrechtlich relevanten) Überschuldung(vgl. § 19 InsO u. §§ 98 ff. GenG) kommen. Nach IAS 32.35 sind alle Zahlungen (Kapitalüber-lassungsentgelte) als Aufwand in die Gewinn- und Verlustrechnung der eG einzustellen. Beson-ders problematisch kann die Veränderung der negativ beeinflussten Bilanzrelationen und Kapi-talkennziffern im Hinblick auf die Neuregelungen durch das �Gesetz zur Umsetzung der neu ge-fassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie� (�Verteuerung vonFremdkapital�) und ggf. wegen aufsichtsrechtlicher Eigenkapitalanforderungen werden (ebensoLeuschner/Weller, WPg 2005, 261, 262). Eigenkapitalvernichtende Konsequenzen hat dieBilanzierung nach IAS/IFRS gleichermaßen bei Personengesellschaften, denen im deutschenRecht ein unentziehbares Kündigungsrecht eigen ist (s. §§ 723, 724 BGB, 131 Abs. 3 Nr. 3, 132,161 Abs. 2 HGB; hierzu Schubert, WM 2006, 1033 ff.; Küting/Wirth/Dürr, WPg 2006, 69 u.WPg 2006, 345).Die Regelung in IAS 32 wird im Schrifttum (etwa Kohler, ZHR 170 [2006], 101, 108) richtiger-weise kritisiert. Im Mittelpunkt der Kritik steht die einseitige Sicht des emittierenden Unterneh-mens, vor allem aber die fehlende Berücksichtigung der Haftungsfunktion des Eigenkapitalsbzw. die Nachrangigkeit im Fall der Insolvenz. Insoweit wird der Standard seiner eigenen Prä-misse �substance over form� (IAS 32.15) nicht gerecht. Unternehmungen in der Vereinigungs-form der eG konnten bis zum Inkrafttreten der neu eingefügten §§ 8a, 73 Abs. 4 die aufgezeigtenNegativfolgen daher grundsätzlich nur vermeiden, wenn sie auf die freiwillige Anwendung derIAS/IFRS verzichteten. Alternativ wird unter Berufung auf IAS 1.17 (�verzerrende Wiedergabeder tatsächlichen Vermögenslage�) diskutiert, von IAS 32 abzuweichen und Geschäftsguthabenals Eigenkapital auszuweisen (vgl. Prinz, FR 2006, 566, 570; Schubert, WM 2006,1033, 1040 fürPersonengesellschaften). In diesem Fall müsste im Anhang (�notes�) der Grund, die Art und diequantitative Wirkung der Abweichung erläutert werden (vgl. auch § 283b Abs. 1 StGB). Der nunvom IASB (s. den Exposure Draft zu IAS 32, abrufbar unter www.iasb.org; für eine erste Stel-

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 57

lungnahme s. Schmidt, BB 2006, 1563 ff.) vorgeschlagene Weg, Geschäftsguthaben als Eigenka-pital zu klassifizieren, wenn Geschäftsguthaben u. a. nicht nur zum beizulegenden Zeitwert aus-gegeben werden und gegen Zahlung des beizulegenden Zeitwertes kündbar sind, sondern zu-gleich die nachrangigste Kapitalklasse darstellen, ist nicht zielführend und daher abzulehnen(ebenso Schmidt, BB 2006, 1563, 1565). Es bleibt abzuwarten, ob das IASB sich von der zumTeil harschen Kritik beeindrucken lässt. Letztlich besteht die Hoffnung, dass der IASB künftigdie Regelungen in IAS 32 an die Eigenkapitaldefinition des US-amerikanischen Financial Ac-counting Standards Board (FASB) anlehnen wird (vgl. Isert/Schaber, KoR 2005, 357, 364). Die-ser geht richtigerweise vom �ownership/settlement approach�, also von einer unmittelbaren Ei-gentümerstellung aus.

4.8.3 Statutarisches Mindestkapital (§ 8a Abs. 1)

§ 8a Abs. 1 greift die in IFRIC 2.9 aufgezeigte Möglichkeit auf, die Rückzahlung des eingezahltenKapitals daran zu knüpfen, dass ein bestimmter Mindestbetrag nicht unterschritten wird. Dies giltsowohl für die Fälle des Ausscheidens von Mitgliedern (§§ 65 ff., 73 Abs. 2 S. 2) als auch für dieKündigung von Geschäftsanteilen (§§ 67b, 73 Abs. 2 S. 2). Die Unterschreitung des Mindestkapitalskann aber auch durch Abschreibung des Geschäftsguthabens (gem. § 19 Abs. 1 S. 1) bewirkt wer-den. Hier muss die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ebenfalls nach § 8a Abs. 2 S. 2ausgesetzt werden. Im Übrigen ist auch für das statutarische Mindestkapital die Regelung über dieKapitalerhaltung der Geschäftsguthaben nach § 22 Abs. 4 anwendbar.

Die Einführung eines Mindestkapitals setzt nach § 8a Abs. 1 i. V. m. § 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 die Än-derung der Satzung mit qualifizierter Mehrheit voraus. Der Gesetzgeber verzichtet somit auchweiterhin auf ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital.

Zur Begründung trägt er vor, dass �wegen der erheblichen Unterschiede der Unternehmensgrößenbei Genossenschaften ein einheitliches Mindestkapital nicht sachgerecht bestimmt werden könnte�(BT-Drucks. 16/1025, S. 82). Mit diesem Argument müsste der Gesetzgeber folgerichtig auch dasMindestkapital von Kapitalgesellschaften abschaffen. Daher überzeugt die Begründung nicht. Rich-tig ist allein die fehlende Korrespondenz zwischen einer Mindestkapitalziffer und dem betriebswirt-schaftlichen Kapitalbedarf. Gleichwohl ist nach Einfügung der Möglichkeit zur Einführung einesgenossenschaftlichen Mindestkapitals anzumerken, dass in der gesellschaftsrechtlichen Diskussion(s. etwa Schön, Der Konzern 2004, 162, 164 ff. m. N.; High Level Group, Report on a Modern Re-gulatory Framework for Company Law in Europe v. 4.11.2002, S. 84 ff.) überzeugend aufgezeigtworden ist, dass von diesem kein nennenswerter Gläubigerschutz ausgeht. Insofern kann der Grundfür ein genossenschaftliches Mindestkapital allein in der angestrebten Kompatibilität mit IAS/IFRS-Bestimmungen gesehen werden.

GestaltungshinweisNach § 8a Abs. 1 obliegt es den Mitgliedern, in der Satzung die Höhe des Mindestkapitals unddie Art seiner Berechnung festzusetzen. Die Gestaltungsspielräume sind erheblich, soweit dasgenossenschaftliche Gleichbehandlungsgebot beachtet wird. So ist etwa auch eine prozentualeBemessung nach dem Gesamtbetrag der Geschäftsguthaben zulässig (s. BT-Drucks. 16/1025,S. 82). Insoweit würde das Mindestkapital variabel, wenn die prozentuale Mindestgrenze sichjeweils am Gesamtbetrag der Geschäftsguthaben zum Schluss des vergangenen Geschäftsjahresorientiert. Vorstellbar ist aber auch die Festlegung eines Fixbetrages. Anders als in einer nachdem HGB aufgestellten Bilanz würde das über dem Mindestkapital eingezahlte Kapital in einerIAS/IFRS-Bilanz als Verbindlichkeit ausgewiesen.

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58 Errichtung der Genossenschaft (§§ 1�16)

4.8.4 Unterschreitung des Mindestkapitals (§ 8a Abs. 2 S. 1 u 2)

Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 73 Abs. 2 S. 2) wird nach § 8a Abs. 2 S. 1zwingend ausgesetzt, soweit und solange es hierdurch zu einer Unterschreitung des Mindestkapitalskommt. Dann soll der Auseinandersetzungsanspruch nach Ansicht des Gesetzgebers aufschiebendbedingt sein (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 82; a. A. BGHZ 88, 205, 206 nur zukünftiger Anspruch).Oberhalb der Mindestkapitalgrenze gilt kein Einlagenrückgewährverbot, sodass die eG Ge-schäftsguthaben zurückzahlen kann.

Gestaltungshinweis: AuszahlungsmodalitätenIm Übrigen bleibt es den Mitgliedern überlassen, in der Satzung die Modalitäten der Auszahlungzu regeln (§ 8a Abs. 2 S. 2), insbesondere wenn mehrere Mitglieder von der Aussetzung betrof-fen sind. Hier kann bspw. das Prioritätsprinzip (nach der zeitlichen Reihenfolge des Zugangsder Kündigungserklärung) in der Satzung festgeschrieben werden. Alternativ könnte je nach In-teressenlage auch eine anteilige Kürzung aller Geschäftsguthaben vorgesehen werden.

Im Einzelfall kann es trotz der Bemühungen aller Beteiligten an ausgewogenen Satzungsregelungenzu ungewollten Härten kommen; etwa, wenn mehrere Mitglieder aus einer eG ausscheiden wollenbzw. Geschäftsanteile kündigen. Deshalb wollte der Bundesrat (s. BT-Drucks. 16/1025, Anlage 2,S. 103) zusätzliche Hinweispflichten der eG gegenüber Beitrittsinteressierten einführen, weil dieMitglieder der eG ähnlich wie Gesellschafter einer GmbH für die Kapitalerhaltung der eG haftenkönnen. Die Bundesregierung (s. BT-Drucks. 16/1025, Anlage 3, S. 106 u. S. 83 zu § 15 Abs. 1S. 2) lehnte dies ab, da nach dem neu eingefügten § 15 Abs. 1 S. 2 (siehe S. 62 f.) jedem Antrag-steller vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fas-sung zur Verfügung gestellt werden muss. Die vom Bundesrat dargelegten Risiken einer Ausset-zung, d. h. einer gewissen Verzögerung, der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens seiennicht so gravierend wie eine Verpflichtung zur Zahlung von Nachschüssen, über die gem. § 15a S. 2eine ausdrückliche Belehrung erfolgen muss. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen, denn die potenzi-ellen Mitglieder einer eG bekommen durch Aushändigung oder Übersendung der Satzungsabschriftdie Möglichkeit, sich über die Folgen einer zeitweiligen Aussetzung der Auszahlung bewusst zuwerden.

Verlangen der Praxis untergräbt PflichtverbandsprüfungMit der Einführung eines statutarischen Mindestkapitals nähert der Gesetzgeber die eG, obschonnicht so weitreichend wie bei der SCE, stärker an Kapitalgesellschaften an. Das hob auch derRechtsausschuss des Deutschen Bundestages hervor und stellte daher die Neuerungen unter Be-rücksichtigung praktischer Bedürfnisse größtenteils in die Satzungsautonomie der eGn (s. BT-Drucks. 16/1524 v. 17.5.2006, S. 15 f.).Vor diesem Hintergrund drängt sich die Frage auf, ob die nach §§ 54, 54a, 55 Abs. 1 S. 1 gesetz-lich zwingende (Prüfungs-)Zuordnung zu einem Prüfungsverband mit Rücksicht auf Art. 9Abs. 1 GG und dessen schutzgutorientierter Ausgestaltung auch zukünftig verfassungsrechtlichgerechtfertigt sein wird (s. bereits Geschwandtner/Helios, INF 11/2006, 432, 433 Fn. 53). DasBVerfG hat nämlich in seinem Beschluss v. 19.1.2001 (Az. 1 BvR 1759/01, NJW 2001, 2617) ei-nen tragenden sachlichen Grund für den Anschlusszwang darin gesehen, Gläubiger der eG vorSchaden zu bewahren:

�Während der Gesetzgeber dieses Ziel bei Kapitalgesellschaften durch eine obligatorischeMindestkapitalisierung oder bei Personengesellschaften durch eine obligatorische persönli-che Haftung der Gesellschafter verfolgt, hat er für die Genossenschaft auf beide Siche-rungsmittel verzichtet. Stattdessen soll das Prüfungssystem die Sicherheit gewähren, dasseine Genossenschaft von vorneherein nicht insolvent wird.�

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 59

Im Übrigen unterstreicht die aktuelle gesellschaftsrechtliche Diskussion zum fehlenden Gläubi-gerschutz bei Kapitalgesellschaften durch ein gesetzlich festgelegtes Mindestkapital (s.Schön, Der Konzern 2004, 162, 166 m. w. N.) den Bedeutungsverlust dieser Argumentation. Diederzeit betriebene Reform der Vereinigungsform GmbH bestätigt diesen Befund. Schließlichbesteht auch zwischen der Eigenkapitalausstattung durch eine Mindestkapitalziffer und einer in-stitutionellen Haftungsbeschränkung weder ein zwingender rechtstheoretischer noch ein funktio-naler Zusammenhang (vgl. Blaurock, in: FS Raiser, 2005, S. 3, 6 f.), sodass auch eine Kapitalge-sellschaft ohne Mindestkapital zulässig wäre.Die Einführung eines statutarischen Mindestkapitals (in § 8a) schwächt jedenfalls die bisherigenverfassungsrechtlichen Argumentationsmuster (s. hierzu etwa Cario, in: Lang/Weidmüller, § 54Rn. 4 ff.). Daran ändert auch nicht, dass ein Mindestkapital weder gesetzlich noch der Höhe nachvorgeschrieben ist. Zudem durchbricht ein Mindestkapital (§ 8a) die Begründungsmuster für eineWirtschaftlichkeitsprüfung durch das Registergericht aus § 11a Abs. 2 (vgl. BT-Drucks. 16/1025,S. 83).Gleichfalls schwächend wirkt die tatsächliche (�Fördermitglieder�) und gesetzliche (�investie-rende Mitglieder�, § 8 Abs. 2; § 9 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2) Aufweichung der Selbstorganschaft aus§ 9 Abs. 2 S. 1 (vgl. BVerfG, NJW 2001, 2617 ff.; BT-Drucks. 16/1025, S. 83). Ebenso hätten einweisungsgebundener Vorstand bei Kleingenossenschaften und die (mit Blick auf § 1 Abs. 1 er-forderliche) Eingrenzung des Nichtmitgliedergeschäfts gegen die bestehende Eingliederungder eGn in die Verbandsstruktur gesprochen. All dies ist kein Geheimnis. Deshalb überrascht,dass die Monopolisierung des genossenschaftlichen Prüfungsrechts bei den genossenschaftlichenPrüfungsverbänden tabuisiert wird.

4.9 Vorstand und Aufsichtsrat (§ 9)

4.9.1 Verzicht auf die Errichtung des Pflichtorgans Aufsichtsrat (§ 9 Abs. 1 S. 2)

Die Mitglieder kleiner Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern können künftig gem. § 9Abs. 1 S. 2 durch Bestimmung in der Satzung auf die Errichtung des Organs Aufsichtsrat verzichten.Dabei ist im Vorfeld der Reform auch verbandsseitig (Schaffland, ZfgG 51 [2001], 208, 213) dervollständige Verzicht auf einen Aufsichtsrat bei kleinen eGn gefordert worden. Was jedenfalls keineRolle spielte, ist, dass für den Fall des statutarischen Verzichts auf den Aufsichtsrat (dafür Beuthien,DB 2000, 1161, 1161) grundsätzlich die GV die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats als �Ersatz-Aufsichtsrat� wahrnimmt. Das aber sieht § 9 Abs. 1 S. 3 ausdrücklich vor; dies kann jedoch damitzusammenhängen, dass sich die Änderungen im GenG sehr stark an der SCE-VO orientieren undzudem auf die Einführung eines bei Kleingenossenschaften satzungsmäßig weisungsgebundenenVorstands verzichtet oder hierüber auf Seiten des Gesetzgebers nicht nachgedacht wurde.

Praxistipp: Einführung eines �Ersatz-Aufsichtsrats� (§ 9 Abs. 1 S. 3)Wenn die eG auf die Errichtung des regulären Aufsichtsrats verzichtet, hat die GV als Kolle-gialorgan entsprechend § 38 Abs. 1 S. 1 (und der zahlreichen weiteren aufsichtsratsspezifischenVorschriften) den Vorstand bei den Geschäftsführung zu überwachen. Es gibt also nicht wirklicheine eG ohne Aufsichtsrat.Die mit der Neuregelung in § 9 Abs. 1 S. 3 verbundenen Haftungsrisiken (§§ 34, 41) und orga-nisatorischen Schwierigkeiten werden den Mitgliedern kleiner Genossenschaften wohl kaumbewusst sein (weiterführend S. 100). Insofern ist die gewählte �Erleichterung� für kleine Genos-senschaften mehr als misslungen. Die gesetzliche Konstruktion des § 9 Abs. 1 S. 2 u. 3 führt zuder absurden Konsequenz, dass statt der Mindestaufsichtspersonenzahl von drei (s. § 36 Abs. 1S. 1; kritisch zum Begriff �Person� S. 90) künftig der �Ersatz-Aufsichtsrat� auf sogar 20 Mitglie-

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der ansteigen kann. Insoweit war die Änderung des § 9 Abs. 1 auch erforderlich im Hinblick aufdie Senkung der Mindestmitgliederzahl des § 4 von sieben auf drei.Dadurch jedoch, dass der Gesetzgeber bei Kleingenossenschaften an dem regulären dreiköpfigenAufsichtsrat grundsätzlich festhält (§§ 9 Abs. 1 S. 2, 36 Abs. 1 S. 1), kann selbst dann, wenn sichdie Mitglieder für einen einköpfigen Vorstand entscheiden (§ 24 Abs. 2 S. 3), eine �Drei-Mann-Genossenschaft� (s. § 4) gar nicht gegründet werden. Die Mitglieder wären gezwungen, auf dieErrichtung des regulären Aufsichtsrats zu verzichten � die Ordnungsvorschrift des § 36 Abs. 1S. 1 wird wohl durch § 9 Abs. 1 S. 3 ersetzt und ist von dessen Verweisung ausgenommen �,würden aber automatisch Mitglieder des verbleibenden zweiköpfigen �Ersatz-Aufsichtsrats�.Der GV gehören dann alle drei Mitglieder, also auch das Vorstandsmitglied an.Hinzu kommt, dass nach § 8 Abs. 2 S. 4 die Anzahl investierender Mitglieder im Aufsichtsrat einViertel nicht übersteigen darf (siehe S. 53). Hierauf ist insbesondere zu achten, wenn sich eine eGvermeintlich aufsichtsratlos stellt. Für den �Ersatz-Aufsichtsrat� sind Vorstandsmitglieder abzu-ziehen (arg. § 37). Schließlich hat § 9 Abs. 1 S. 2 u. 3 zahlreiche Folgeänderungen (s. etwa§§ 38 Abs. 2, 39 Abs. 1, 51 Abs. 3, 57 Abs. 5, 58 Abs. 3) und insbesondere auch in allen Einzel-heiten noch nicht überschaubare Folgewirkungen.Im Übrigen kann es mitbestimmungsrechtlich unzulässig sein, auf die Errichtung des Aufsichts-rats zu verzichten. Eine Abschaffung des zwingend vorgeschriebenen Kontrollorgans Aufsichts-rat und die gleichzeitig mögliche Weisungsgebundenheit des Vorstands wäre für Kleingenossen-schaften (insbesondere auch mit Blick auf die Rechtsformwahl) begrüßenswert gewesen. Es istnicht einzusehen, warum der Gesetzgeber hieran festgehalten hat. Eine Begründung liefert ernicht. Dabei vermögen die Mitglieder kleiner Genossenschaften die Geschäftsführung des Vor-stands hinreichend selbst zu kontrollieren. Deshalb ist nicht zu erklären, weshalb nun die GV als�Ersatz-Aufsichtsrat� die �Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats� zusätzlich zu ihrer originärenFunktion als oberstes Willensbildungsorgan übernehmen muss.

Kein weisungsgebundener Vorstand1973 hat der Gesetzgeber unter Hinweis darauf, dass die eG im Wettbewerb mit Unternehmenanderer Rechtsformen stehe (namentlich der AG, § 76 Abs. 1 AktG) und rasch und unkomplizierthandeln können müsse (s. BT-Drucks. 7/97 v. 5.2.1973, S. 22), die Stellung des Vorstands ge-stärkt und zugleich die GV geschäftspolitisch entmachtet. Der Vorstand jeder eG, gleich wel-cher Art und Größe, handelt eigenverantwortlich, d. h. geschäftspolitisch weisungsunabhängig(§ 27 Abs. 1 S. 1). Diese Regelung erwies sich schnell als zu weit reichend.Durchweg wurde daher, wechselwirkend mit den neuen §§ 4, 9 Abs. 2, 24 Abs. 2 S. 3, 8 Abs. 2,eine Neuordnung der Verfassungsstruktur gefordert (vgl. etwa Beuthien, DB 2000, 1161,1161; BzFdG, Stellungnahme v. 4.3.2004, S. 5 und v. 27.4.2006, S. 17). Vorgeschlagen wurde,dass der Vorstand jedenfalls kraft Satzung an Weisungen der GV gebunden werden können soll.Das würde zudem dem Selbstverwaltungswillen der Mitglieder gerecht. Gerade eGn mit einergeringen Mitgliederzahl benötigen nicht in jedem Fall einen weisungsfrei handelnden Vorstand(vgl. §§ 35, 37, 46 GmbHG).Vor allem mit Blick auf das Ziel, �gesellschaftsrechtliche Bürokratie� abzubauen sowie Erleichte-rung und Wettbewerbsfähigkeit kleiner Genossenschaften herzustellen, verwundert, dass dieserVorschlag überhaupt keinen Einzug in das Gesetzgebungsverfahren erhalten hat. Eine statutarischeWeisungsgebundenheit hätte dazu beitragen können, die Bindung der Mitglieder an die eG zurückentwickeln. Stattdessen wird das Interesse, Mitverwaltungsrechte wahrzunehmen, weiter schwin-den. Weiterhin beschränkt sich der geschäftspolitische Einfluss der Mitglieder auf statutarische Zu-stimmungsvorbehalte (§ 27 Abs. 1 S. 2), Empfehlungen, die Kapitalhoheit (§ 48 Abs. 1) und ihreFunktion als Wahlorgan (§§ 24, 36). Außerdem kann die GV nach §§ 27 Abs. 2, 38 Abs. 3, 43Abs. 1 anderen Organen einzelne Geschäftsführungsbefugnisse zuordnen (dazu Geschwandt-ner/Wieg, GV u. VertrV per Internet � Zur Corporate Governance der eG, 2002, S. 6 ff.).

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 61

4.9.2 Selbstorganschaft (§ 9 Abs. 2)

An dem Mitgliedschaftserfordernis aus § 9 Abs. 2 S. 1 zur Berufung in den Vorstand und den Auf-sichtsrat hat der Gesetzgeber festgehalten. Insoweit soll es sich um ein �strukturprägendes Elementder Genossenschaft� handeln, auf das nicht ohne zwingenden Grund verzichtet werden sollte (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 83).

Im Schrifttum ist hingegen zutreffend gefordert worden, den Grundsatz der Selbstorganschaftstatutarisch zu lockern, um durch sachkundige Nichtmitglieder (Rechtsanwälte und Notare, Wirt-schaftsprüfer, Steuerberater) die Leitungs- und Kontrollkompetenz dieser Organe zu steigern (s.Beuthien, DB 2000, 1161, 1162). Es handelt sich weder um eine identitätstragende noch -sichernde,sondern lediglich um eine identitätsfördernde Vorschrift (s. Beuthien, Wieviel Wandel verträgt dieGenossenschaft?, S. 24, 31). Darüber hinaus spricht für die Aufgabe des Grundsatzes der Selbstor-ganschaft, dass die Genossenschaftspraxis den § 9 Abs. 2 S. 1 durch die breite Zulassung von �för-dernden Mitgliedern� umgeht und die genossenschaftliche Selbstorganschaft häufig praktischnicht gelebt wird. Fördernd sind (auch in Abgrenzung zu den investierenden) solche Mitglieder, diezwar grundsätzlich nutzungswillig, aber gegenwärtig nutzungsinaktiv sind, den Zweck der eG aber�irgendwie� noch fördern. Durchgreifende Änderungen werden sich auch nicht durch die Zulassungvon investierenden Mitgliedern ergeben. Der vor allem für marktfunktionale Neugründungen schäd-liche �closed-shop�-Charakter eGn bleibt damit erhalten.

Im Übrigen stellt § 9 Abs. 2 S. 1 (wie §§ 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG, 76 Abs. 2 S. 1 AktG) klar, dassallein natürliche Personen amtsfähig sind (kritisch im Vorfeld Beuthien, GenG, § 9 Rn. 5 m. N.).Während § 9 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 inhaltlich mit § 9 Abs. 2 S. 2 a. F. übereinstimmt, erweitert § 9Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 die Berufungsfähigkeit auf zur Vertretung berechtigte Personen von Mitglie-dern, die juristische Person (GmbH, AG) oder Personengesellschaft sind (GbR, OHG, KG). Davonumfasst sind jedoch nur deren gesetzlich oder rechtsgeschäftlich zur Vertretung befugte natürli-che Personen. Für eine Erweiterung auf sämtliche Mitglieder der juristischen Personen bzw. auf alleGesellschafter soll es an einem praktischen Bedürfnis fehlen (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 83). Eineähnliche, aber weniger weitreichende Bestimmung enthält § 43a Abs. 2 S. 2 zur Vertreterwahl (sie-he S. 121). § 9 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 wird in der Praxis zu weiteren Entlastungen bei der Organbe-setzung mit sachkundigen Mitgliedern führen.

4.10 Registergerichtliche Gründungsprüfung (§ 11a Abs. 2)§ 11a Abs. 2 konkretisiert die gerichtliche Prüfungspflicht bei der Ersteintragung einer eG undweist der Prüfungstätigkeit der lizenzierten und staatlich überwachten Prüfungsverbände tatsäch-lich staatsentlastenden Charakter zu (dies bereits fordernd u. eine dem § 11a Abs. 2 entspr. Neufas-sung vorschlagend Geschwandtner, Staatliche Aufsicht, S. 248 ff., 275). Für die Gründungsprüfungeiner SCE verweist Art. 5 Abs. 3 SCE-VO auf die §§ 33 bis 35 AktG.

Nach der Neuregelung in § 11a Abs. 2 S. 1 soll das Registergericht bei der Prüfung der wirtschaftli-chen Verhältnisse bei der gutachterlichen Äußerung des Prüfungsverbandes aus § 11 Abs. 2 Nr. 3lediglich �ansetzen können�. Die vorausgegangene Verbandsprüfung biete eine ausreichende Ge-währ für Gewissenhaftigkeit und Objektivität. Herr der Gründungsprüfung bleibe aber weiterhindas Registergericht, weil es an die Beurteilung des Verbandes nicht gebunden sei (so BT-Drucks.16/1025, S. 83).

Das strafft den unnötig langwierigen registergerichtlichen Gründungsprozess. Oftmals liegen bereitszwischen der Kontaktaufnahme mit dem Verband und der Anmeldung zur Eintragung sechs Monate(näher Geschwandtner, Staatliche Aufsicht, S. 273 Fn. 733). Insofern zielt § 11a Abs. 2 S. 1 in dierichtige Richtung. Meist wird es dem Richter, der Jurist und nicht zugleich auch Ökonom sein muss,auch an entsprechender Qualifikation und Erfahrung mangeln. Letzteres liegt zudem an der geringenAnzahl genossenschaftlicher Neugründungen. Aber in der Praxis hat sich das Registergericht im

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62 Errichtung der Genossenschaft (§§ 1�16)

Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG) ohnehin an dem Verbandsgutachten orientiert.Das war auch von den Gesetzesverfassern so gewollt (s. BT-Drucks. 7/97 v. 5.2.1973, S. 19: �Inso-weit wird § 11 Abs. 2 Nr. 4 ergänzt�).

Kritik: Regierungsbegründung passt nicht zum Wortlaut der VorschriftVon einem Novum kann bei § 11a Abs. 2 S. 1 also nicht gesprochen werden; insbesondere auchdann nicht, wenn man der Begründung folgt, dass die Gerichtsprüfung bei den Erwägungen undder gutachterlichen Äußerung der Verbände �ansetzen könne� (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 83).Insoweit nämlich trägt der Wortlaut die Begründung nicht. Nach dem Wortlaut �hat � abzuleh-nen, wenn �aufgrund � zu besorgen ist� und dem gesetzgeberischen Hinweis, § 11a Abs. 2 S. 1an § 38 Abs. 2 S. 1 AktG (�kann � ablehnen, wenn ��) angleichen zu wollen, kann das Gerichtnicht nur beim Prüfungsverbandsgutachten ansetzen, sondern ist dazu i. S. eines (in § 11a Abs. 2stehen gebliebenen) �hat� = �muss� zwingend angehalten.Die Doppelprüfung entfällt, was sie nach der Begründung gar nicht sollte. Was übrig bleibt, istdie alleinige Prüfungskompetenz des Verbandes; es sei denn, einer Eintragung der Genossen-schaft stehen offenkundig Mitglieder- oder Gläubigerbelange entgegen. Nur das darf das Regi-stergericht nach dem Wortlaut der Vorschrift noch prüfen.Besser i. S. der Regierungsbegründung wäre gewesen, entweder die Vorschrift als �Soll-Bestimmung� (= muss mit atypischen Ausnahmefällen, so Geschwandtner, Staatliche Aufsicht,S. 275) oder wie in § 38 Abs. 2 S. 1 � was jedoch wohl eine zu schwache Bindung des Gerichtsan das Verbandsgutachten bedeuten würde � als �Kann-Vorschrift� auszugestalten. Jedenfallsbliebe in beiden Fällen das Prüfungsrecht des Gerichts dem der Verbände weiterhin übergeord-net. Das ist jetzt nicht der Fall. Insoweit ist § 11a Abs. 2 subjektiv misslungen, aber im Grundesinnvoll, weil die Dauer und Kosten des Gründungs- und Eintragungsverfahrens in ein angemes-seneres Verhältnis zum Wert der Überlebensprognose gebracht werden.Weil aber nach § 11a Abs. 2 das Gericht gezwungen ist, ggf. entgegen der eigenen Auffassung ander Gründung einer nicht überlebensfähigen eG mitzuwirken (oder umgekehrt), sind Auslegungs-streitigkeiten zu dem Begriff der �Offenkundigkeit� absehbar. Im Zweifel nämlich wird einRichter die Eintragung ablehnen, was jedoch gerade nicht zu der gewünschten Gründungsbe-schleunigung führt.

Neufassung von § 11a Abs. 2 S. 1:�Das Gericht soll die Eintragung ablehnen, wenn der Prüfungsverband in seiner gutachterli-chen Äußerung nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 erklärt oder es offenkundig ist, dass nach den per-sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genos-senschaft, eine Gefährdung der Förderbelange der Mitglieder oder der Sicherheitsinteressender Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.�

Die Wortlautproblematik des Absatz 2 Satz 1 erstreckt sich auch auf Absatz 2 S. 2 (Gleiches gilt,wenn ��) und die Begutachtung von Sacheinlagen (s. § 7a Abs. 3). Nach Ansicht der Regierungsei das Gericht �auch insoweit nicht an die Aussage des Prüfungsverbandes gebunden� (BT-Drucks.16/1025, S. 83). Das hätte im Wortsinn zum Ausdruck kommen müssen.

4.11 Abschrift der Satzung (§ 15 Abs. 1 S. 2)Der neue § 15 Abs. 1 S. 2 verpflichtet die eG ausdrücklich, einem Antragsteller die Satzung in dergeltenden Fassung zur Verfügung zu stellen, bevor dieser seine Beitrittserklärung gegenüber derGenossenschaft abgibt. �Zur Verfügung stellen� meint, die Satzung �auszuhändigen oder zu über-senden� (BT-Drucks. 16/1025, S. 83); das kann also auch auf elektronischem Wege geschehen. MitAbsatz 1 Satz 2 soll sichergestellt werden, dass sich ein Bewerber um die Mitgliedschaft in einer eG

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 63

vor seiner verbindlichen Entscheidung im Einzelnen darüber informieren kann, welche Rechte undinsbesondere welche Pflichten sich für ihn nach der Satzung aus der Mitgliedschaft ergeben können(so BT-Drucks. 16/1025, S. 83).

Die Neuregelung ist zu begrüßen, weil potenzielle Mitglieder den Satzungsinhalt ihrer eG nicht ken-nen werden und ein Irrtum über deren Inhalt und die Rechtsfolgen für die Mitgliedschaft unbeacht-lich ist (s. Beuthien, GenG, § 15 Rn. 19). Zudem eröffnen die neu eingefügten §§ 8a u. 73 Abs. 4 dieMöglichkeit, durch die Satzung den Anspruch des ausscheidenden Mitglieds auf das Auseinander-setzungsguthaben von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen. Hierüber muss der Antrag-steller informiert werden.

4.12 Änderung der Satzung (§ 16 Abs. 2 S. 1)Der in § 16 Abs. 2 normierte Katalog von Satzungsänderungen, die einer qualifizierten Mehrheit vonmindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (durch die GV) bedürfen, soweit die Satzungnicht strengere Voraussetzungen aufstellt (s. § 16 Abs. 2 S. 2), ist im Hinblick auf zahlreiche Neure-gelungen erweitert worden. Für die in § 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 bis 11 geregelten Fälle eine qualifi-zierte Mehrheit zu fordern, dient dem Minderheitenschutz. Im Einzelnen ist eine Dreiviertelmehr-heit erforderlich für Beschlüsse nach § 8a zur Einführung eines Mindestkapitals oder dessen Erhö-hung (Nr. 9), die Einschränkung des Rückzahlungsanspruchs, der dem Mitglied nach seinem Aus-scheiden oder nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile (§ 67b) nach § 73 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 zu-steht (Nr. 10), sowie die Einführung der Möglichkeit nach § 8 Abs. 2 S. 1 u. 2, investierende Mit-glieder zuzulassen (Nr. 11).

4.13 Festsetzung zusätzlicher finanzieller Beiträge (§ 16 Abs. 3 S. 2)Der neu eingefügte § 16 Abs. 3 S. 2 � klarstellend geändert in Zweiter und Dritter Beratung (s. BT-Drucks. 16/1524 v. 17.5.2006, S. 4, 19) � bestimmt, dass mit einer Mehrheit von mindestens dreiVierteln (s. auch § 16 Abs. 3 S. 3) der abgegebenen Stimmen eine Verpflichtung der Mitglieder zurZahlung laufender Beiträge für Leistungen eingeführt oder erweitert werden kann, welche die eGden Mitgliedern gegenüber erbringt oder zur Verfügung stellt.

Voraussetzung ist stets, dass die zu vergütende Leistung der Fördergeschäftsbeziehung zwischen dereG und ihren Mitgliedern dient und allen Mitgliedern zugutekommt. Unerheblich ist, ob das einzelneMitglied die Einrichtung tatsächlich nutzt. Wesentlich ist allein die Bereitstellung durch die eG, eineGegenleistung ist nicht erforderlich (s. BT-Drucks. 16/1524 v. 17.5.2006, S. 19; BzFdG, Stellung-nahme v. 27.4.2006, S. 8). Beispielhaft kann die (ergänzende) Finanzierung einer Geschäftsstelle,einer Telefonzentrale bei einer Taxigenossenschaft, von einem Schwimmbad oder Theater (s. § 1Abs. 1 n. F.) sowie von Vorhaltekosten bei einer Krankenhausgenossenschaft angeführt werden.

KlarstellungDie Regierung (BT-Drucks. 16/1025, S. 84) begründet die Neuregelung damit, dass

�die finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder, die ihre Grundlage im Mitgliedschaftsver-hältnis haben, [...] im Genossenschaftsgesetz abschließend geregelt [sind]. Es handelt sich inerster Linie um die Pflicht zur Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil und zurÜbernahme einer Pflichtbeteiligung (§ 7 Nr. 1, § 7a Abs. 2). Durch die Satzung können zu-sätzliche Verpflichtungen nur begründet werden, soweit das Gesetz eine entsprechende Er-mächtigung enthält (§ 18 Satz 2). In Rechtsprechung und Schrifttum ist unter Rückgriff aufdas allgemeine Vereinsrecht lediglich anerkannt, dass trotz fehlender gesetzlicher Regelungdie Satzung die Zahlung von Eintrittsgeldern und von Vertragsstrafen vorsehen kann. In dergenossenschaftlichen Praxis hat sich seit längerem das Bedürfnis ergeben, der Genossen-schaft zu ermöglichen, besondere Einrichtungen oder andere Leistungen, die sie ihren Mit-

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gliedern im Fördergeschäftsverkehr zur Verfügung stellt, nicht nur durch eine höhere Kapi-talausstattung durch Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, sondern auch durch laufendeBeiträge ihrer Mitglieder zu finanzieren.�

Richtig hieran ist, dass die Verbandsliteratur (s. Schulte, in: Lang/Weidmüller, § 7 Rn. 20 ff.) unddie ältere Rechtsprechung (etwa RGZ 62, 303, 315) aus den gesetzlich geregelten finanziellenLeistungspflichten der Mitglieder ein Beitragsverbot schlussfolgern.Ein solches ist zutreffend angezweifelt worden (s. Beuthien, § 18 Rn. 28 f.). Insbesondere ist eswidersprüchlich, einen abschließenden Zahlungspflichtenkatalog zu behaupten und zugleich un-ter Berufung auf �allgemeine Vereinsgrundsätze� Eintrittsgelder für zulässig zu erachten.Zu einem Verstoß gegen den gesellschaftsrechtlichen Grundsatz des Verbots der wesentlichenPflichtenmehrung (vgl. §§ 707 BGB, 53 Abs. 3 GmbHG, 180 Abs. 1 AktG) kommt es im Übri-gen nicht, wenn insoweit die Zustimmung aller Mitglieder verlangt wird.Ferner werden von der Verbandsliteratur die ggf. negativen Umsatzsteuerfolgen übersehen (soetwa von Schulte, in: Lang/Weidmüller, § 7 Rn. 20 ff.). Ein gesellschaftsrechtliches Verbot sta-tutarisch begründeter Beitragsleistungen führt nämlich regelmäßig zu (teilweise ungewollten)umsatzsteuerpflichtigen Leistungsverhältnissen zwischen eG und Mitglied (vgl. § 2 Abs. 1UStG und näher Abschnitt 4 UStR). Körperschaftsteuerlich wird die Anwendung von § 8 Abs. 5KStG versperrt. Richtigerweise ist § 16 Abs. 3 S. 2 als Klarstellung zu verstehen, denn das GenGenthält keinen numerus clausus an Kapitalleistungspflichten.

5. Sonderthemen

5.1 Fehlende Sicherung der Förderzwecktätigkeit als Grund für den Rück-gang eGn

5.1.1 Fehlender Förderbericht

Keinen Einzug in das Reformvorhaben erhielt der, auch im Schrifttum, seit langem diskutierte Vor-schlag der Praxis, in den Geschäftsbericht einen Förderbericht aufzunehmen, in dem der Vorstandanhand eines zuvor aufgestellten Förderplans Rechenschaft darüber ablegen muss, welche Maßnah-men er zur Förderung der Mitglieder ergriffen hat. Möglich wäre eine Ergänzung in § 33 (s. BzFdG,Stellungnahme v. 27.4.2006, S. 17). Ob diese dann erfolgreich waren, kann das nutzende Mitgliednur bei sich feststellen.

Würde ein Förderbericht aufgestellt werden müssen, bestünde zumindest die Möglichkeit, die För-derwirtschaftlichkeit der Gesamtgeschäftsführung festzustellen. Obwohl die Fördertätigkeit denDreh- und Angelpunkt jeder eG bildet (§§ 1 Abs. 1, 6 Nr. 2) und die Prüfungsverbände nach § 53Abs. 1 S. 1 zu dessen Prüfung verpflichtet sind, geht kaum ein Prüfungsbericht eigens darauf ein, obund inwieweit der konkrete Förderzweck eingehalten wurde. In der prüfungsverbandseigenen Lite-ratur zur Berichterstattung über die Geschäftsführungsprüfung taucht der Begriff �Förderzweck�nicht einmal auf (s. DGRV, Prüfung der Geschäftsführung eGn, Schriftenreihe Band 10, 2005,S. 85 ff.). Eine Berichterstattung geschieht selbst dann nicht, wenn die eG (wie etwa bei Kreditge-nossenschaften) in erheblichem Umfang das genossenschaftsrechtlich nur begrenzt zulässigeNichtmitgliedergeschäft betreibt. Insoweit besteht jedoch gesteigerter Anlass zu verdeutlichen, wiefördergeschäftspolitisch vorteilhaft eine Mitgliedschaft ist. Weitere gesellschaftsrechtliche Schutz-mechanismen zur Sicherung des genossenschaftsrechtlichen Förderzwecks und komplementär hierzuzur Einschränkung eines ausufernden Nichtmitgliedergeschäfts sind auch nicht ersichtlich.

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Sonderthemen 65

5.1.2 Ausweitung des Nichtmitgliedergeschäfts als Entartung der eG

5.1.2.1 Strukturproblem des GenGDer Kern allen förderwirtschaftlichen Handelns, die Identität zwischen Mitgliedern und Kunden,gereicht dem genossenschaftlichen Unternehmen nur so lange zum Vorteil, wie die Mitglieder über-zeugt bleiben, im Fördergeschäftsverkehr mit diesem und innerhalb der eG selbst eine hervorgeho-bene Rolle zu spielen. Obschon Prüfungsverbände und Vorstände von eGn in stärkerem Maße als inzurückliegenden Jahren bekunden, für die genossenschaftliche Grundidee eintreten zu wollen, wirdder Rechts- und Organisationstypus eG zunehmend konturenlos. Seit geraumer Zeit werden insbe-sondere die Argumentationsprobleme bezüglich der konkreten Förderung der Mitglieder durch dieVerwendung von Umschreibungen wie �Kundennähe� oder �sachkundige Beratung undFreundlichkeit� augenfällig oder dessen Umdeutung in eine anzustrebende Förderqualität (Mitglie-der-Zufriedenheit) überlegt, ohne den Kern genossenschaftlichen Selbstverständnisses deutlich zumAusdruck zu bringen.

Jede eG muss die wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Förderung ihrer Mitglieder (s. §§ 1 Abs. 1,6 Nr. 2) trotz der ggf. ökonomischen Notwendigkeit, Nichtmitgliedergeschäfte zu betreiben, nichtnur bezwecken, sondern mit Blick auf § 8 Abs. 1 Nr. 5 stets auch erreichen können. Denn gleichvorteilhafte Fremdgeschäfte können den Wert der Mitgliedschaft senken und auf Dauer die genos-senschaftliche Förderwirtschaft aushöhlen (§ 1 Abs. 1). Zweckgeschäfte, also solche Geschäfte,durch die der satzungsmäßig festgelegte Hauptzweck oder ein statutarischer Nebenzweck der eGerreicht werden soll, mit (auch gebietsfremden) Nichtmitgliedern müssen sachlich vom Förderzweckder eG gedeckt sein. Sie gelten als fremdnützige Geschäfte. Dementsprechend haben Nichtmitglie-dergeschäfte hinsichtlich der Erreichung des Förderzwecks dienenden Charakter. Beeinträchtigendürfen sie ihn nicht. Folglich rechtfertigen sie sich nur, wenn sie die Förderleistungsfähigkeit derGenossenschaft steigern oder zumindest erhalten und soweit sie förderwirtschaftlicher Nebenzweckbleiben. Missbräuchlich wäre es daher, wenn das Nichtmitgliedergeschäft zum Hauptzweck der eGoder gar zum Selbstzweck des von ihr betriebenen Unternehmens würde.

Problem erkannt und nicht gebanntDer gemeinschaftliche Geschäftsbetrieb lässt sich daher nur begrenzt auf Dritte ausdehnen. Eineklare Regelung gibt es derzeit nicht. Das wurde bereits 1962 beklagt (s. bereits § 6 RefE 1962mit einer differenzierten Lösung und einer allgemeinen Klausel von 10 Prozent des Gesamtum-fangs der Zweckgeschäfte des vergangenen Geschäftsjahres). Grosskopf/Münkner/Ringle (Ham-burger Beiträge zum Genossenschaftswesen Band 19 [1998], 4, 7) regen an, dass Nichtmitglie-dergeschäfte auf der Hauptleistungsebene dauerhaft höchstens 40 Prozent des Geschäftsvolumensausmachen sollten. umgekehrt also die Anteile der Mitglieder am Umsatzvolumen und an derKundenzahl die Marke von 60 Prozent nicht unterschreiten sollten.Von einer solch zahlenmäßig festgelegten prozentualen Abgrenzung von Mitglieder- und Nicht-mitgliedergeschäft ist abzuraten, weil nominelle Höchstgrenzen unflexibel und nur schwierighandhabbar sind (s. Geschwandtner, Staatliche Aufsicht, S. 158 ff. m. N.).Jedoch ist eine eG mit einem auch nur gering bzw. kurzfristig höheren Nichtmitglieder- als Mit-gliederumsatz oder Anteil an der Gesamtkundenanzahl bereits deshalb genossenschaftsrechtlichnicht zulässig, weil das Nichtmitglieder- dem Mitgliedergeschäft zu jeder Zeit, und nicht erst imDurchschnitt mehrerer Jahre, eindeutig untergeordnet sein muss. Lediglich solange fremdnützigeZweckgeschäfte ergänzend betrieben werden, gelten sie als ein zulässiges (Hilfs-)Mittel, die ori-ginäre Mitgliederwirtschaft zu unterstützen (s. §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 1 Nr. 5, 81). Anderenfallsdrohen eGn (weiter) ihren eigens genossenschaftlichen Charakter zu verlieren und damit genos-senschaftsrechtlich zu entarten (s. Geschwandtner, Staatliche Aufsicht, S. 160, u. a. unter Ver-weisung auf Müller, Das Problem einer Neustrukturierung des genossenschaftlichen Verbundes,

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66 Errichtung der Genossenschaft (§§ 1�16)

1976, S. 55: �Als �conditio sine qua non� steht die Förderung der Mitglieder in der Zielhierarchieder Genossenschaften an oberster Stelle.�).Zwar kann einer eG nicht vorgeschrieben werden, womit sie ihre Mitglieder fördert, jedoch mussdiese darauf bedacht sein, (nur) ihre Mitglieder mittels Fremdgeschäften eigens als Kunden zufördern. Insoweit müssen die genossenschaftlichen Prüfungsverbände einen strengen Maßstabanlegen (§§ 53 ff.) und gegebenenfalls die eG ausschließen (§§ 54, 54a) oder zur Wahl einer an-deren Vereinigungsform anraten. Der dauerhafte Verstoß gegen § 1 Abs. 1 muss in letzter Kon-sequenz zur Auflösung der eG gem. § 81 führen.

Bei Kreditgenossenschaften wird das Nichtmitgliedergeschäft seit jeher kritisch beurteilt (s. ZweiteBerathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaftenv. 23./26.3.1889 � Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages, IV. Session1888/89, 2. Band, S. 1029-1056, 1058-1086; Granzow, Das Recht der deutschen Genossenschaften,Denkschrift 1940, S. 81; Draheim, Die Genossenschaft als Unternehmungstyp, 1955, S. 145 ff.). ZuRecht, denn es stärkt zwangsläufig das eigenverantwortlich tätige Management (s. § 27 Abs. 1) undschwächt umgekehrt den Mitgliedereinfluss. Gleichwohl darf nicht außer Acht bleiben, dass über dieEinführung des Nichtmitgliedergeschäfts die Mitglieder selbst entscheiden und insoweit nur be-grenzt vor den Folgen des eigenen Handelns geschützt zu werden brauchen.

Das neue Mitgliederprogramm �VR-PLUS� ist der richtige Ansatz und sollte daher weiter aus-gebaut werden (www.vr-plus.de).Gleichwohl stehen einer Erweiterung des Programms sowohlgenossenschaftsrechtliche als auch steuerrechtliche Gründe entgegen. Genossenschaftsrechtlichstellt sich bereits die Frage, ob eine Kreditgenossenschaft (§§ 1 Abs. 1, 6 Nr. 2) mit bankfremdenSondervorteilen ihren Förderzweck tatsächlich verwirklicht. § 1 Abs. 1 fordert ausdrücklich eine(nach § 6 Nr. 2; konkret § 1 Abs. 1 KWG) unternehmensgegenstandsbezogene Förderung der denFördergeschäftsbetrieb nutzenden Mitglieder einer eG. Steuerrechtlich wird mit diesen Sonder-vorteilen auch die Grenze zur steuerschädlichen verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) über-schritten. Es ist evident, dass es für eine Mitgliederförderung mit bankfremden Sondervorteilenkeine Rechtfertigung gibt. Das Steuerrecht verbietet insoweit die Diskriminierung von Nur-Kunden. Etwas anderes gilt freilich bei der Förderung mit typisch bankwirtschaftlichen Leistun-gen, die zugleich in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 fallen.

Jedenfalls bedarf es Förderleistungen für die Mitglieder, die aus Sicht des Nur-Kunden auch keineunzulässige (oder diskriminierende) Besserstellung darstellen. Genossenschaftsrechtlich ist be-denklich, dass Förderleistungen nur noch vereinzelt ausschließlich den nutzenden Mitgliedern zu-gute kommen und im Geschäftsverkehr immer weniger zwischen mitglieder- und allein kundenbe-zogenen Leistungen unterschieden wird. § 1 Abs. 1 fordert eine differenzierte Behandlung von Mit-gliedern und Nichtmitgliedern. Dies gilt sogar im Verhältnis der Mitglieder untereinander. So kanndie Satzung der eG Mitgliedern, die den Geschäftsbetrieb besonders fördern, Mehrstimmrechte ge-währen (s. § 43 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 S. 1). Gleichfalls muss nach § 1 Abs. 1 der förderwirtschaftlicheErfolg an die Mitglieder unmittelbar in der Fördergeschäftsbeziehung weitergereicht werden. Daranvermögen auch Marktbedingungen nicht zu rütteln.

Wird die (nutzerbezogene, förderzweck- und unternehmensgegenstandsmäßige) Mitgliederselbst-förderung andauernd unterlaufen und missachtet, so schwindet innerhalb des �numerus clausus�der gesellschaftsrechtlichen Vereinigungsformen (s. Art. 9 Abs. 1 GG) das Bedürfnis für die be-sondere Vereinigungsform der eG.

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Sonderthemen 67

5.1.3 Steuerliche Hindernisse der genossenschaftsrechtlichen Mitgliederförderung

5.1.3.1 Steuerliche Einordnung der genossenschaftlichen MitgliederförderungDie Förderung der Mitglieder einer eG wird auch nicht durch eine nachteilige steuerliche Behand-lung erschwert (s. Storg, ZfgG 54 [2004], 215 ff.; Bobinger, ZfgG 55 [2005], 247; Helios/Weber, in:Münkner/Ringle [Hrsg.], Zukunftsperspektiven für Genossenschaften, 2006, S. 201 ff.). Dies zeigtdeutlich das Beispiel der genossenschaftlichen Rückvergütung, die eine besonders wichtige Formder Mitgliederförderung darstellt und in § 22 KStG durch einen Betriebsausgabenabzug steuerlichbegünstigt wird (näher Herlinghaus, DStZ 2003, 685 ff.).

Nach Ansicht des BFH (Urteil v. 2.2.1954, BStBl. III 1954, S. 102) besteht der Unterschied zwi-schen Rückvergütung und Gewinnausschüttung in der Zielsetzung. Im Gegensatz zu kapitalis-tisch ausgerichteten Wirtschaftsunternehmen, die nach Gewinnerzielung streben, bezwecke die eGmit ihrem Handeln allein die Förderung ihrer Mitglieder. Die Rückvergütung stelle keine schuld-rechtliche Beziehung zwischen eG und Mitglied dar, sondern repräsentiere zurückgewährte Entgelte.Insofern bliebe die Überschussverteilung auch außerhalb der Gewinnverteilung nach § 19. Die Ent-scheidung über die Höhe der Rückvergütung sei folgerichtig auch nicht der GV vorbehalten, sondernTeil der Geschäftsführung. Eine Bindung über das Jahresergebnis erfolge jedoch über den in § 1Abs. 1 festgelegten Förderungszweck. Die eG dürfe daher nicht schrankenlos Überschüsse oder Ge-winne erzielen und diese ihren Mitgliedern vorenthalten. Sie werde gegenüber Kapitalgesellschaftenauch nicht begünstigt, da die Form der Rückvergütung nicht mit der Gewinnausschüttung von Ka-pitalgesellschaften an ihre Gesellschafter verglichen werden könne. Mit Urteil v. 1.2.1966 hat derBFH dies klargestellt (BStBl. III 1966, S. 321).

Außerhalb des speziellen Anwendungsbereichs von § 22 KStG sind Förderleistungen an Mitgliedervon vGA abzugrenzen. Nach der ertragsteuerlichen Systematik des § 8 Abs. 3 KStG dürfen nämlichEinkommensverwendungen � zu denen sowohl offene als auch vGA zählen � die Besteuerungs-grundlagen nicht mindern. Insoweit ist die Gesellschaftssphäre von der betrieblichen Sphäre abzu-grenzen. Liegt eine vGA vor, ist der Gewinn der Körperschaft außerbilanziell zu korrigieren. Dasgenossenschaftliche Mitglied als Empfänger der vGA kann durch das auch auf vGA anwendbareHalbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) entlastet werden. Soweit eine Genossenschaft Begün-stigte einer vGA ist, entsteht keine Mehrbelastung, da auch vGA nach § 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5KStG zu 95 Prozent steuerfrei sind.

5.1.3.2 Tatbestandliche Voraussetzungen einer vGADer BFH (Urteil v. 9.3.1988, BStBl. II 1988, S. 592) hat wiederholt entschieden, dass auch eGnverdeckt Gewinn ausschütten können. In einem frühen Urteil (v. 16.12.1955, BStBl. III 1956,S. 43 f.) hat er den Ersatz von Fahrtkosten zu einer GV einer eG als vGA beurteilt. Dagegen solldie Erstattung von Fahrtkosten an Mitglieder einer VertrV zu abziehbaren Betriebsausgaben führen(BFH v. 16.12.1983, BStBl. II 1984, S. 273, s. auch S. 122). Einen Widerspruch sieht der BFH darinnicht, denn anders als das einzelne Mitglied seien die Mitglieder der VertrV zur Anwesenheit ver-pflichtet. Der Auslagenersatz diene in erster Linie der eG selbst, weil sie durch die Tätigkeit derVertrV insgesamt funktionsfähiger werde. An dieser Rechtsprechung hat der BFH richtigerweisenicht festgehalten. Inzwischen (BFH v 11.10.1989, BStBl. II 1990, S. 88; BFH v. 20.1.1993, BStBl.II 1993, S. 376) fragt er nur danach, ob der Vermögensvorteil an das Mitglied mitgliedschaftsrecht-lich veranlasst ist.

Eine an Interessen der eG bzw. ihrer Mitglieder orientierte Auslegung löst sich nicht nur von dengesetzlichen Vorgaben (§ 8 Abs. 3 KStG; § 4 Abs. 4 EStG), sondern ist wegen der subjektiven Un-bestimmtheit Zufälligkeiten im Ergebnis ausgesetzt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der BFHseine Rechtsdogmatik zur vGA, die er am Veranlassungsprinzip ausrichtet, bei eGn aufgeben undauf eine bloße Interessenabwägung beschränken sollte. Die Anwendung des Veranlassungsgrundsat-

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zes auf die vGA auch bei eGn hat zur Folge, dass die Zusammenhänge, die zu einer konkreten Ge-staltung geführt haben, zu untersuchen sind. Aufzudecken sind die zu einer vGA führenden, dieseauslösenden Umstände, d. h. die unter steuerlichen Wertungsgesichtspunkten maßgeblichen Zu-sammenhänge.

EGn haben ebenso wenig wie Kapitalgesellschaften eine außerbetriebliche Sphäre. Deshalb istauch bei ihnen jeweils festzustellen, ob Betriebsausgaben durch die korporationsrechtliche Bezie-hung zu den Mitgliedern (mit)veranlasst sind. Die besondere Schwierigkeit besteht bei einer eG aberdarin, dass sich mitgliedschaftliche und betriebliche Beziehungen zwischen der Genossenschaft undihren Mitgliedern überlagern. Diese Eigenart ist auch steuerrechtlich zu beachten. Eine vGAi. S. des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 20.1.1993,BStBl. II 1993, S. 376 m. w. N.) auch bei einer Genossenschaft eine Vermögensminderung oderverhinderte Vermögensmehrung, die durch das Mitgliedschaftsverhältnis zur eG veranlasst ist, sichauf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Aus-schüttung steht. Die Rechtsprechung prüft die Frage, ob eine Vermögensminderung (verhinderteVermögensmehrung) durch das Mitgliedschaftsverhältnis zur eG veranlasst ist, an dem Maßstab desHandelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters der Genossenschaft (s. § 34 Abs. 1S. 1). Dieser gedachte ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter ist zugleich die Einbruchstelle,um die besondere Aufgabenstellung der eG (§ 1 Abs. 1) auch steuerrechtlich durchzusetzen. Danachist die Annahme einer vGA i. S. des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG regelmäßig auch bei einer eG gerechtfer-tigt, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der eG den beanstandeten Vermö-gensvorteil dem Mitglied der Genossenschaft nicht zugewendet hätte.

5.1.3.3 Kostendeckung als AbgrenzungskriteriumEine vGA bei eGn muss anders beurteilt werden als bei Kapitalgesellschaften. Während bei Kapital-gesellschaften deren Gesellschafter ausschließlich aus Renditeerwägungen am Kapital beteiligt sindund in der Regel keine Umsätze mit der Gesellschaft tätigen, ist es die nach § 1 Abs. 1 zwingendeAufgabe der eG, mit ihren Mitgliedern Umsätze zu tätigen und die einzelnen (Erwerbsunternehmender) Mitglieder selbst durch diese Umsätze zu fördern. Fördert die eG nun die Mitglieder durch gün-stigere Preise als Nichtmitglieder sie erhalten, so kann dies nicht zu einer vGA führen, sondern ver-wirklicht gerade den besonderen Förderzweck. Der in der Rechtsprechung entwickelte Begriff dervGA ist daher rechtsformbezogen zu differenzieren (eingehend Helios/Weber, in: Münkner/Ringle[Hrsg.], Zukunftsperspektiven für Genossenschaften, 2006, S. 201 ff.).

Exklusivleistungen für Mitglieder stellen keine vGA dar. Zwar werden den Mitgliedern Vorteile nuraufgrund der mitgliedschaftsrechtlichen Beziehung gewährt. Dies bedeutet aber auch nach der gel-tenden Rechtsprechung des BFH nicht automatisch, dass von einer vGA auszugehen ist. In seinemUrteil v. 20.1.1993 hat der BFH (BStBl. II 1993, S. 376) einen dogmatischen Weg aufgezeigt, wieExklusivleistungen dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden können. In jenem Fall ging es umdie Veräußerung einer Eigentumswohnung durch die eG an ein Mitglied zu einem unangemessenniedrigen Kaufpreis. Sonderzuwendungen einer eG an ein einzelnes Mitglied sind nach dem BFHunter keinem denkbaren Gesichtspunkt von der Aufgabenstellung der eG (§ 1 Abs. 1) gedeckt, wes-halb sie ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter derselben nicht tätigen würde.

Umgekehrt müssen aber Zuwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden können, die zwarmitgliedschaftsrechtlich mitveranlasst sind, aber dem Förderzweck und damit dem gemeinschaftli-chen Betrieb dienen.

Die Förderung von nutzenden Mitgliedern durch exklusive Leistungen verhilft dem Förderzweck zurGeltung. Die eG muss (und darf nur) ihre Mitglieder fördern. Nichtmitglieder haben keinen An-spruch auf Förderung. Ein ordentlicher und gewissenhafter Genossenschaftsleiter muss die Ver-wirklichung des Förderzwecks in den Mittelpunkt seines Handelns stellen und dafür Sorge tragen,dass die Mitglieder gegenüber Nichtmitgliedern grundsätzlich bevorzugt behandelt werden. Es ent-

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spricht der in § 34 Abs. 1 S. 1 geregelten Sorgfaltspflicht eines �ordentlichen und gewissenhaftenGeschäftsleiters einer Genossenschaft�, dass die Geschäftsleiter einer eG nicht irgendeinen Unter-nehmenserfolg anzustreben haben, sondern kraft organschaftlicher Amtspflicht in rechtlich und be-triebswirtschaftlich einwandfreier Weise für die bestmögliche Erreichung des den Mitgliedern die-nenden genossenschaftlichen Förderzwecks i. S. des § 1 Abs. 1 sorgen müssen.

So ist insbesondere bei einer eG die Ausrichtung auf den Förderzweck auch steuerrechtlich gebotenund hat nichts mit einer unreflektierten Übertragung gesellschaftsrechtlicher Wertungen auf diesteuerrechtliche Problematik der vGA zu tun. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BFH(Urteil v. 11.10.1989, BStBl. II 1990, S. 88). Danach ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Ver-mögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) durch das Genossenschaftsverhältnis veran-lasst ist, auf das Handeln eines �ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossen-schaft� abzustellen. Dieser muss dem besonderen Zweck der Genossenschaft entsprechend handeln.In steuerrechtlicher Hinsicht wird die Grenze zur vGA erst dann überschritten, wenn die von dennutzenden Mitgliedern erhobenen Leistungsentgelte nicht mehr dem Kostendeckungsprinzip ent-sprechen. Innerhalb dieses betriebswirtschaftlich relevanten Spielraumes kann eine eG Mitglieder-förderung betreiben, soweit der Förderzweck beachtet wird (näher Helios/Weber, in: Mün-kner/Ringle [Hrsg.], Zukunftsperspektiven für Genossenschaften, 2006, S. 201 ff.).

Der Fördererfolg hängt entscheidend von der Mitgliederakzeptanz und der damit verbundenen Inan-spruchnahme des förderwirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ab, sodass eine Gleichschaltung von Mit-gliedern und Nichtmitgliedern den Sinn der Mitgliedschaft in Frage stellt. Eine andere Auffassunghätte darüber hinaus zur Folge, dass eine eG immer dann, wenn sie das Nichtmitgliedergeschäft be-treibt, Mitglieder und Nichtmitglieder gleich behandeln müsste, um die steuerlich nachteilige Fol-ge einer vGA zu vermeiden.

Das Steuerrecht würde den genossenschaftsrechtlichen Förderzweck konterkarieren. Wie § 22 KStGbelegt, ist dies vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Dabei müssen die gewährten Vorteile einen Be-zug zum gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb haben. Es ist also nicht möglich, außerhalb diesesZwecks Vermögen auf das Mitglied zu transferieren. Allein Ausgaben im förderwirtschaftlichenKontext rechtfertigen eine Behandlung als Betriebsausgabe. Zum gemeinschaftlichen Geschäftsbe-trieb zählen lediglich Zweckgeschäfte. Zweckgeschäfte ergeben sich aus dem Zweck der Genossen-schaft, hergeleitet aus der wirtschaftlichen oder ideellen Betätigung ihrer Mitglieder. Alle sonstigenGeschäftsvorgänge, die außerhalb des Unternehmensgegenstandes und Förderzwecks stehen, führenbei Vorteilen an Mitglieder zu vGA.

Gewinne aus Nichtmitgliedergeschäften sind erwerbswirtschaftliche Unternehmensgewinne unddaher vGA, soweit diese etwa durch Exklusivleistungen an Mitglieder weitergegeben werden.

Das entspricht auch der gesetzlichen Regelung des § 22 KStG: Im Nichtmitgliedergeschäft wirddie eG wie jedes andere Unternehmen gewinnstrebig tätig, sodass eine Weitergabe entsprechenderGewinne an Mitglieder Gewinnverwendung und nicht Betriebsausgabe darstellt. Exklusivleistungenan Mitglieder müssen somit so kalkuliert sein, dass insoweit nicht Überschüsse aus dem Nichtmit-gliedergeschäft verwendet werden. Im Übrigen müssen Vorteile dem Gebot der gleichmäßigen Be-handlung der Mitglieder genügen.

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70 Errichtung der Genossenschaft (§§ 1�16)

5.2 Anforderungen und Grenzen der §§ 51 ff. AO zur Anerkennung alssteuerbegünstigte eG

5.2.1 Steuer- und Finanzierungsvorteile einer steuerbegünstigten eG

PraxishinweisDer künftige Erfolg von Sozial- oder Kulturgenossenschaften im Sinne des neu gefassten § 1Abs. 1 wird wesentlich davon abhängen, ob diese Genossenschaften als gemeinnützig i. S. desSteuerrechts anerkannt werden können.

Neben den gemeinnützigkeitsabhängigen steuerlichen Vergünstigungen sind zahlreiche nichtsteuer-liche Vorteile für die Finanzierung bedeutsam. Beispielhaft soll hier auf öffentlich-rechtliche Zu-schüsse und Subventionstatbestände hingewiesen werden, die an die Anerkennung als gemeinnütziganknüpfen. Zu den außersteuerlichen Förderungen zählen unter anderem die Zuwendungszahlungenzur Einstellung von Ermittlungs- und Strafverfahren (§ 153a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 u. 3 StPO) und dieErbringung einer sonstigen gemeinnützigen Leistung bei Strafaussetzungen zur Bewährung (§ 56bAbs. 2 Nr. 3 StGB). Wesentlich sind freilich die steuerlichen Vergünstigungen. Das deutsche Steuer-recht sieht in verschiedenen Einzelsteuergesetzen Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungenfür den Fall vor, dass eine Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke gem. §§ 51 ff. AO verfolgt (vgl.Helios, Steuerliche Gemeinnützigkeit, 2005, S. 16 ff.). Steuerbefreiungen enthalten das Körper-schaft-, das Gewerbe-, Grund-, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sowie das Umsatzsteuerge-setz und das Rennwett- und Lotteriesteuergesetz. Eine Steuerermäßigung für gemeinnützige Ein-richtungen sieht § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG vor. Neben dieser direkten Förderung steht die indirekteBegünstigung durch Spenden bei freiwilligen und unentgeltlichen Zuwendungen zur Förderungmildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig aner-kannten gemeinnützigen Zwecke (s. § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG). DieRechtfertigung der weitreichenden Steuervergünstigungen für gemeinnützige Einrichtungen wirdallgemein darin gesehen, dass die gemeinnützigen Körperschaften ihre Mittel für gemeinwohlför-dernde selbstlose Aktivitäten verwenden, für die sonst der Staat mit seinen Untergliederungen finan-ziell aufkommen müsste (sog. Gedanke der Staatsentlastung; hierzu Helios, Steuerliche Gemein-nützigkeit, 2005, S. 9 ff.).

§§ 51 bis 68 AO enthalten für alle Steuerarten die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denendie Steuervergünstigung der Einzelsteuergesetze gewährt werden (s. Fischer/Helios, Vereinsbe-steuerung, 2003, S. 25 ff.). Die Gemeinnützigkeit ist eine Steuervergünstigung, die ausschließ-lich für die in § 1 KStG unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften gilt, nicht aber für natür-liche Personen (§ 51 S. 2 AO), da bei diesen ein wirtschaftliches Eigeninteresse nicht ausge-schlossen werden kann. Für jede Steuerart und jedes Steuerjahr ist im Veranlagungs- oder Fest-stellungsverfahren zu prüfen, ob nach wie vor die Voraussetzungen für eine steuerliche Vergün-stigung erfüllt sind. Eine besondere förmliche Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaftmit Wirkung für verschiedene Steuerarten ist nicht vorgesehen. Ergibt die Prüfung im Körper-schaftsteuerveranlagungsverfahren, dass die Körperschaft die Voraussetzungen der sachlichenSteuerbefreiung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfüllt, so hat das Finanzamt der Körperschaft fürden steuerbefreiten Tätigkeitsbereich und den betreffenden Veranlagungszeitraum einen Körper-schaftsteuer-Freistellungsbescheid zu erlassen.

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Sonderthemen 71

5.3 Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft gem. §§ 51 ff. AO

5.3.1 Steuerbegünstigte Zwecke mit eG-Relevanz

Um den steuerbegünstigten Status zu erlangen, muss eine eG die in den §§ 51 ff. AO geregeltenVoraussetzungen erfüllen. Sie muss ausschließlich (§ 56 AO), unmittelbar (§ 57 AO) und selbstlos(§ 55 AO) gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgen (§ 51S. 1 AO).

§ 51 S. 2 AO bestimmt ausdrücklich, dass nur Körperschaften i. S. des KStG die Steuerbegünsti-gung der Gemeinnützigkeit erlangen können. Hierzu zählt auch die eG (s. § 1 Abs. 1 KStG). EineeG verfolgt gemeinnützige Zwecke nach der Legaldefinition in § 52 AO, wenn ihre Tätigkeit daraufgerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu för-dern. Die in § 52 AO definierten gemeinnützigen Zwecke begründen die sog. Gemeinnützigkeit imengeren Sinne. § 52 Abs. 2 AO zählt die wichtigsten gemeinnützigen Zwecke auf. Historisch habensich gemeinnützige Tätigkeiten vor allem in den Bereichen entwickelt, in denen einerseits die Pri-vatautonomie und privatnützige Motivationen zu schwach ausgeprägt waren, um gemeinwohlorien-tierte Bedürfnisse zu erfüllen, andererseits aber die Erfüllung entsprechender Bedürfnisse auch nichtbeim Staat monopolisiert ist (näher Schauhoff, in: Schauhoff [Hrsg.], Handbuch der Gemeinnützig-keit, 2. Aufl. 2005, § 5 Rn. 20). Beispielhaft kann hier etwa auf die Bereiche Kultur, Bildung, Erzie-hung und Wohlfahrtspflege hingewiesen werden. Neben diesen traditionellen Bereichen sind seitdem Vereinsförderungsgesetz vom 18.12.1989 (BGBl. I 1989, S. 2212) die in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AOgeregelten Freizeitbetätigungen gemeinnützig.

Förderungen wirtschaftlicher Interessen sind nur in engen Grenzen zulässig. In § 58 Nr. 10 AOist etwa geregelt, dass eine von der Gebietskörperschaft errichtete Stiftung zur Erfüllung ihrer steu-erbegünstigten Zwecke Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen vergeben darf. Eine weitere Ausnah-me betrifft die Tätigkeit von sog. Beschäftigungsgesellschaften, die die Hilfe für früher arbeitsloseund von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen insbesondere durch Arbeitsbeschaffungs-, beruflicheQualifizierungsmaßnahmen und Umschulungen zum Ziel haben.

PraxishinweisNicht alle in den §§ 51 ff. AO als gemeinnützig anerkannten Zwecke können auch von eGn ver-wirklicht werden. Der Gesellschaftszweck der eG ist auf den Erwerb oder die Wirtschaft ihrerMitglieder und deren soziale oder kulturelle Belange beschränkt, die zugleich durch einen ge-meinschaftlichen Geschäftsbetrieb gefördert werden müssen. Rein karitative (nichtmitgliedernüt-zige) Zwecke scheiden daher aus. Damit wird klargestellt, dass nur solche steuerbegünstigtenZwecke in §§ 51 ff. AO in der Vereinigungsform der eG verwirklicht werden können, die sichmit dem mitgliedernützigen Förderzweck decken.Jeder einzelne Zweck ist eigens danach zu beurteilen, ob eine Ausrichtung der Zweckverwirkli-chungsmaßnahmen auf die Mitglieder möglich ist, ohne dass die Grenzen des § 55 Abs. 1 Nr. 1AO überschritten werden. Obwohl sich eine schematische Einordnung verbietet, ergeben sichgewisse Anhaltspunkte aus der gesetzgeberischen Entscheidung zur spendenrechtlichen Abzugs-fähigkeit von Mitgliedsbeiträgen. Jedenfalls die in Abschnitt B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2EStDV bezeichneten Zwecke fördern mitgliedernützige Betätigungen, sodass davon auszugehenist, dass diese Zwecke auch in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 fallen.Möglich ist bspw. eine gemeinnützige Schulgenossenschaft, die das gemeinnützige Ziel der Bil-dung und Erziehung (§ 52 Nr. 1 AO) verfolgt. Im Bereich der Förderung des Gesundheitswesenssind etwa Assistenzgenossenschaften oder auch Krankenhäuser möglich (§ 52 Nr. 2 AO, § 66AO). Die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO; § 67a AO) ist gleichermaßen vorstellbar.Wirtschaftliche Selbsthilfeeinrichtungen (Bsp.: �Tauschringe�) sind dagegen grundsätzlich

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nicht gemeinnützig, weil durch die gegenseitige Unterstützung in erster Linie eigenwirtschaftli-che Interessen ihrer Mitglieder gefördert werden und damit gegen den Grundsatz der Selbstlosig-keit (§ 55 Abs. 1 AO) verstoßen wird (so OFD Frankfurt, Verfügung vom 29.5.2000, DB 2000,1371). Dies gilt auch für Wirtschaftsförderungsgenossenschaften, deren alleiniger Hauptzweckin der Förderung der Bewirtschaftung ihrer Mitglieder liegt (s. Finanzministerium NRW, Vfg. v.15.11.1993, S 01170 � 3 VB 4; BFH v. 21.5.1997, BFH/NV 1997, 904). Diese wirtschaftsför-dernden Tätigkeiten dienen nur mittelbar der Allgemeinheit, da die Zwecksetzung von Wirt-schaftsförderungsgenossenschaften in erster Linie den geförderten Wirtschaftsunternehmen zu-gute kommen.Seniorengenossenschaften können jedoch gemeinnützig sein, wenn sich ihre Tätigkeit sat-zungsgemäß darauf beschränkt, alte und hilfsbedürftige Menschen in Verrichtungen des täglichenLebens zu unterstützen. Die Tätigkeit der aktiven Mitglieder liegt in diesem Fall im Bereich derAltenhilfe und des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO). Soweit die unterstützten Personenhilfsbedürftig i. S. des § 53 AO sind, verfolgt die eG mildtätige Zwecke (OFD Frankfurt, Vfg. v.29.5.2000, DB 2000, 1371).

Eine Einordnung und Abgrenzung der verschiedenen steuerbegünstigten Zwecke ist wegen der da-mit verbundenen steuerlichen Folgewirkungen im Einzelfall notwendig. Die Spendenberechtigungnach § 10b EStG i. V. m. § 48 EStDV; § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG; § 9 Nr. 5 GewStG setzt nämlich vo-raus, dass die begünstigte Körperschaft mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder be-sonders förderungswürdige gemeinnützige Zwecke verfolgt. Dies gilt gleichermaßen für die steuer-lichen Privilegien der § 13 Abs. 4 KStG; § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG.

Es ist nicht erforderlich, dass das Ziel, die Allgemeinheit zu fördern, auch erreicht wird. Ausrei-chend ist vielmehr, dass die Tätigkeit auf das steuerbegünstigte Ziel gerichtet ist und der Kreis dergeförderten Personen nach den Umständen des Einzelfalles als Ausschnitt der Allgemeinheit ange-sehen werden kann.

Der genossenschaftliche Förderzweck und die steuerbegünstigten Zwecke der §§ 51 ff. AOschließen somit einander nicht aus. Genossenschaftsrechtlich ist es unschädlich, wenn die Folgeneiner steuerbegünstigten Tätigkeit einer eG auch Dritten (fremdnützigen Nichtmitgliedern) zu-gute kommen. Dies folgt aus dem weit gefassten Wortlaut (�soziale oder kulturelle Belange ihrerMitglieder�) und der Möglichkeit in § 8 Abs. 1 Nr. 5, den Geschäftsbetrieb auf Personen auszu-dehnen, die nicht Mitglieder der eG sind. Auch insoweit ist jedoch die Förderzweckbindung vonGeschäften mit Nichtmitgliedern zu beachten. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nicht-mitglieder muss daher der naturalen Förderung der sozialen oder kulturellen Belange der Genos-senschaftsmitglieder zu dienen bestimmt sein.

5.3.2 Förderung der Allgemeinheit

Das Merkmal der Förderung der Allgemeinheit steht der Anerkennung als gemeinnützig nicht ent-gegen, da eGn ausdrücklich Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl sind (vgl. § 1Abs. 1). Nach § 52 Abs. 1 S. 2 AO ist eine Förderung der Allgemeinheit nur dann nicht gegeben,wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, bspw. infol-ge der Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seinerAbgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein seinkann (insofern verkennt Bösche [in: Flieger, Sozialgenossenschaften, 261, 266], dass die Finanzver-waltung entscheidend darauf abstellt, dass der Zugang zur Körperschaft grundsätzlich der Allge-meinheit offen stehen muss). Von einer Förderung der Allgemeinheit ist bei eGn daher grundsätzlichauszugehen, wenn die Satzung im Grundsatz jedermann freien Zutritt gewährt und die Mitgliedersich dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellen.

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Sonderthemen 73

Soweit die Satzung der eG Beitrittsgelder vorsieht (hierzu Beuthien, GenG, § 7 Rn. 14 m. N.), ist esgemeinnützigkeitsschädlich, wenn durch die Höhe der Aufnahmebeiträge eine Repräsentation derAllgemeinheit im Mitgliederbestand nicht mehr gewährleistet ist. Insbesondere bei eGn, die in kos-tenintensiven Bereichen aktiv werden wollen, kann es zu Diskussionen mit der Finanzverwaltungkommen, ob die Höhe des Aufnahmebeitrags zu einem Versagen der Gemeinnützigkeit führt. FürSportvereine hat die Finanzverwaltung (Tz. 1.1 ff. zu § 52 AEAO) Höchstgrenzen für Mitglieds-beiträge und Aufnahmegebühren festgeschrieben. Unschädlich sind danach Mitgliedsbeiträge undUmlagen im Durchschnitt von Euro 1.022,00 je Mitglied und Jahr oder zusätzlich gesonderte Auf-nahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt von Euro 1.534,00.

Gegen das Erfordernis der Allgemeinheit in § 52 Abs. 1 AO wird nicht verstoßen, wenn Sat-zungsklauseln die Aufnahme von Genossenschaftsmitgliedern in das Ermessen des Vorstandsstellen, selbst wenn jedes Genossenschaftsmitglied dem Beitritt zustimmen muss (a. A. FG Ham-burg v. 8.12.1997, EFG 1008, 916; vgl. auch BFH v. 13.8.1997, DB 1997, 2204).

5.3.3 Ausschließliche, unmittelbare, zeitnahe und selbstlose Verfolgung steuerbegünstigterZwecke durch die eG

5.3.3.1 Ausschließlichkeit (§ 56 AO)Die steuerbegünstigten Zwecke müssen gem. § 56 AO durch die eG �ausschließlich� verfolgt wer-den. Dies erfordert, dass die gemeinnützige Einrichtung sowohl nach der Satzung als auch nach dertatsächlichen Geschäftsführung keine anderen als steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.

Die Steuervergünstigungen wegen Gemeinnützigkeit entfallen, wenn eine eG sowohl gemeinnützigeals auch nicht gemeinnützige Wirkungen entfaltet (s. Hüttemann, Wirtschaftliche Betätigung undsteuerliche Gemeinnützigkeit, S. 30 f.). § 56 AO normiert ein sog. �Aufspaltungsverbot�. Danachverfolgt eine eG nur dann �ausschließlich� steuerbegünstigte Zwecke, wenn sie ihre vereinnahmtenMittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO), die bei einer eGzugleich den Mitgliedern zugutekommen müssen. Die gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen zurMittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AO) konkretisieren insoweit den Ausschließlichkeits-grundsatz. Dieser unterliegt einigen Ausnahmen. So gestattet § 58 Nr. 8 AO gesellige Zusammen-künfte, wenn sie nicht im Vordergrund stehen. § 58 Nr. 9 AO lässt die Förderung des bezahltenSports teilweise zu.

§ 56 AO zielt auf die Endzwecke einer Körperschaft und nicht auf die Maßnahmen zu ihrer Ver-wirklichung. Die zweckverwirklichenden Maßnahmen müssen final auf die verbandsmäßige Zielset-zung gerichtet sein. Neben solchen Aktivitäten, die die satzungsmäßigen Zwecke direkt umsetzen,genügen dem Grundsatz der Ausschließlichkeit auch vorbereitende Handlungen. Daher ist aner-kannt, dass die gemeinnützige Körperschaft eigenständige Aktivitäten zur Mittelbeschaffung entfal-ten kann. § 55 Abs. 1 S. 1 AO ermöglicht eigenwirtschaftliche Betätigungen in Form von wirt-schaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 64 Abs. 1 AO), sofern sie nicht �in erster Linie� verfolgt werden.Daraus folgt, dass jede Aktivität, die der Mittelbeschaffung dient, auf Gewinnerzielung ausgerichtetsein muss (näher Schauhoff, DStR 1998, 701, 705).

Insoweit besteht auch kein Widerspruch zu der förderwirtschaftlichen Pflicht der eG im Mitglie-derverkehr grundsätzlich kostendeckend tätig zu werden. Denn Gewinne sind der eG auch imMitgliedergeschäft nicht verboten. Im Verhältnis zu Dritten muss eine eG im Rahmen ihrer steu-erpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe Gewinne erzielen.

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74 Errichtung der Genossenschaft (§§ 1�16)

5.3.3.2 Unmittelbarkeit (§ 57 AO)Nach § 57 Abs. 1 S. 1 AO muss die gemeinnützige Körperschaft ihre steuerbegünstigten satzungs-mäßigen Zwecke selbst verfolgen (sog. Unmittelbarkeit).

Hierzu kann sich die eG gem. § 57 Abs. 1 S. 1 AO dritter Personen bedienen, sofern die rechtli-chen Beziehungen so gestaltet sind, dass sich das Wirken Dritter als ihr eigenes darstellt. Die eGmuss daher über ausreichende Einwirkungsmöglichkeiten auf die Hilfsperson verfügen (vgl. etwa§ 25a Abs. 2 KWG). Die gemeinnützigkeitsrechtliche Hilfsperson ist mit dem Erfüllungsgehilfenin § 278 BGB vergleichbar. Die Finanzverwaltung verlangt in diesem Zusammenhang eine be-sondere Weisungsgebundenheit der Hilfsperson (OFD Frankfurt, Vfg. v. 16.5.2002, DB 2002,1531). Zu beachten ist, dass ein Handeln als Hilfsperson keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeitbegründet (Tz. 2 zu § 57 AEAO). Der Wortlaut von § 57 Abs. 1 S. 2 AO lässt eine doppelte Zu-rechnung nicht zu.

Eine eG ist daher nur dann selbst gemeinnützig, wenn sie eigene steuerbegünstigte Zwecke ver-folgt. § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 AO verbindet den Grundsatz der ausschließlichen Verfolgung steuerbe-günstigter Zwecke mit dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Danach muss die eG ihreMittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Esreicht nicht aus, wenn die Körperschaft irgendwann in der Zukunft steuerbegünstigte Zwecke ver-wirklicht. Mit dem BFH (BStBl. II 1992, S. 62) erfasst der Mittelbegriff des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AOnicht nur die der Körperschaft durch Spenden, Beiträge und Erträge ihres Vermögens und ihrer wirt-schaftlichen Zweckbetriebe zur Verfügung stehenden Geldbeträge, sondern sämtliche Vermögens-werte der Körperschaft. Ausgenommen von dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung ist jedochdas sog. Ausstattungskapital, d. h. die Vermögenswerte, die vor Eintritt der Steuerbegünstigung an-gesammelt wurden oder Vermögenswerte, die durch die Bestimmung des Zuwendenden der Vermö-gensgrundlage dienen sollen (§ 58 Nr. 11 AO) sowie die zulässig gebildeten Rücklagen. Eine Ver-wendung der Mittel liegt nicht nur im Aufwand der Körperschaft für die steuerbegünstigten Zwecke,sondern auch in der Anschaffung und der Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungs-mäßigen Zwecken dienen, wodurch so genanntes nutzungsgebundenes Kapital entsteht (§ 55 Abs. 1Nr. 5 S. 2 AO).

5.3.3.3 Zeitnahe Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO)§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 AO bestimmt, dass eine zeitnahe Mittelverwendung gegeben ist, wenn dieMittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbe-günstigten satzungsmäßigen Zwecke auch tatsächlich verwendet werden. Die Finanzverwaltung(Tz. 27 zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 AEAO) verlangt einen Nachweis für die zeitnahe Mittelverwendung,wenn Mittel nicht schon im Jahr des Zuflusses für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet wer-den.

Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung kann den wirtschaftlichen Erfordernissen einer nach-haltigen und dauerhaften Zweckverwirklichung widersprechen. Das liegt zu einem wesentlichen Teildaran, dass das Mittelaufkommen einer gemeinnützigen Körperschaft erheblichen Schwankungenausgesetzt ist (näher Hüttemann, DStJG 26 [2003], 50, 65). Aus diesem Grund ist unter gewissenVoraussetzungen die Bildung von Rücklagen möglich (§§ 58 Nr. 6 u. 7 AO). Der Begriff �Rückla-ge� stammt aus dem Bilanzrecht. Er beschreibt dort einen Teil des Eigenkapitals (§ 272 HGB). ImGemeinnützigkeitsrecht gilt indes ein anderer Begriff. Die Wirkung einer Rücklage besteht in derBindung eines aktiven Vermögenswerts in der Körperschaft, der damit nicht dem zeitnahen �Ver-brauch� unterliegt.

Nach § 58 Nr. 6 AO kann eine gemeinnützige Körperschaft für konkrete zukünftige MaßnahmenMittel ansammeln, soweit der steuerbegünstigte Zweck in einem angemessenen Zeitraum durchge-führt werden kann (sog. gebundene Rücklage). Ein Unterfall der gebundenen Rücklage ist die sog.

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�Betriebsmittelrücklage�, die für periodisch wiederkehrende Ausgaben (z. B. Löhne oder Mieten)gebildet werden kann. Jedoch ist es nicht zulässig, eine gebundene Rücklage nach § 58 Nr. 6 AO zubilden, um die allgemeine Leistungsfähigkeit der Körperschaft zu erhalten oder zu steigern. ZurErhaltung ihrer allgemeinen Leistungsfähigkeit kann die gemeinnützige Körperschaft vielmehr freieRücklage bilden (vgl. § 58 Nr. 7 AO). Diese Rücklagen muss die Körperschaft weder für eine be-stimmte Maßnahme noch zeitnah verwenden. § 58 Nr. 7a AO sieht zunächst vor, dass jährlich höch-stens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus der Vermögensverwaltungzugeführt werden. Darüber hinaus kann die Körperschaft höchstens zehn Prozent ihrer sonstigennach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführen. § 58Nr. 7b AO regelt die sog. Kapitalbeteiligungsrücklage. In der Kapitalbeteiligungsrücklage werdenMittel angesammelt, um die Beteiligungsquote bei bestehender Beteiligung an einer Kapitalgesell-schaft im Fall einer Kapitalerhöhung aufrechtzuerhalten. Nicht angesammelt werden können Mittelzur Erhöhung der Beteiligungsquote oder zum erstmaligen Erwerb der Beteiligung. Hierfür könnendie freien Rücklagen verwendet werden.

Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung erstreckt sich ferner auf den Ausgleich von Verlustenaus der Vermögensverwaltung oder aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Verluste in diesen Be-reichen dürfen grundsätzlich nicht mit Mitteln des ideellen Bereichs, Erträgen aus der Vermögens-verwaltung und dem entsprechenden Vermögen ausgeglichen werden, da sie nicht zu dem steuerbe-günstigten Zweck beitragen. Keine Probleme bereitet dagegen der Ausgleich von Verlusten im ide-ellen Bereich, namentlich von Verlusten im Zweckbetrieb, da die Aufwendungen durch die steuer-begünstigte Zweckverwirklichung verursacht worden sind. Der BFH (BStBl. II 1998, S. 711, 713 f.)sieht in der Subventionierung einer steuerpflichtigen Tätigkeit dann keinen Verstoß gegen das Mit-telverwendungsgebot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 AO, wenn der Verlust auf einer Fehlkalkulationberuht und die Körperschaft bis zum Ende des dem Verlustentstehungsjahr folgenden Wirtschafts-jahres dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zuführt, die nicht ausdem ideellen Bereich stammen.

Die Finanzerwaltung (vgl. Tz. 4 bis 9 zu §55 Abs. 1 Nr. 1 AEAO) lässt weitere Ausnahmen zu. DieSubventionierung ist etwa auch dann unschädlich, wenn dem ideellen Bereich in den sechs vorange-gangenen Jahren Gewinne des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs inmindestens gleicher Höhe zugeführt worden sind. Insoweit ist der Verlustausgleich im Entstehungs-jahr als Rückgabe früherer, durch das Gemeinnützigkeitsrecht vorgeschriebener Gewinnabführungenanzusehen. Darüber hinaus können Verluste unschädlich ausgeglichen werden, wenn sie auf einerFehlkalkulation beruhen oder durch den Aufbau eines neuen Mittelbeschaffungsbetriebs verursachtsind, wenn innerhalb von drei Jahren insgesamt ein positives Ergebnis vorliegt. Die genanntenGrundsätze gelten nach dem Anwendungserlass auch für die Verluste in der Vermögensverwaltung.

5.3.3.4 Selbstlosigkeit (§ 55 AO)Schließlich müssen die gemeinnützigen Zwecke selbstlos (§ 55 AO) verwirklicht werden.

Die eG muss ihre steuerbegünstigten Zwecke durch opferwilliges Handeln unter Verzicht auf eineeigene Nutzenmehrung verfolgen (s. Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 2003, S. 90). DerGrundsatz der Selbstlosigkeit betrifft nach tradierter Ansicht die Ebene der Mittelerzielung(Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 2003, S. 92 m. N.).

§ 55 Abs. 1 S. 1 AO verbietet nach dem BHF, dass die Körperschaft �in erster Linie� eigenwirt-schaftliche Zwecke verfolgt, d. h. die Natürlichkeit darf nicht vorrangig darauf gerichtet sein, ihrVermögen oder ihre Einkünfte zu erhöhen. Die Finanzverwaltung folgt dem, indem Mittelbeschaf-fungsbetriebe dann gemeinnützigkeitsschädlich sind, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit der Körper-schaft bei einer Gesamtbetrachtung das Gepräge gibt. Hiergegen spricht jedoch, dass die gemeinnüt-zige Mittelverwendung unabhängig vom Umfang der erwerbswirtschaftlichen Betätigung gesichertist (s. Hüttemann, Wirtschaftliche Betätigung und steuerliche Gemeinnützigkeit, 1991, S. 35 ff.).

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Selbstlosigkeit i. S. des § 55 Abs. 1 S. 1 AO liegt vielmehr vor, wenn die Körperschaft ihre Mittelzeitnah für den steuerbegünstigten Zweck verwendet. Richtigerweise bezieht sich die Selbstlosigkeitnicht auf die Körperschaft, sondern nur auf die eigenwirtschaftlichen Zwecke der Mitglieder.

Gegen § 55 Abs. 1 S. 1 AO wird daher insbesondere verstoßen, wenn die eG die wirtschaftlichenInteressen ihrer Mitglieder verfolgt.

Es ist eine funktionale Unterordnung der wirtschaftlichen Tätigkeit unter den gemeinnützigenZweck erforderlich. Folgerichtig ist die Steuerbegünstigung mit dem BFH (BStBl. II 2000, S. 162)nicht gefährdet, wenn die gemeinnützige Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb un-terhält und dessen unternehmerische Aktivitäten die gemeinnützigen übersteigen. Die Steuerbefrei-ung wird jedoch nicht durch die Größe des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs be-einflusst.

PraxishinweisDas Hauptproblem der Anerkennung einer eG als gemeinnützig besteht darin, dass sich dasAllgemeininteresse und das wirtschaftliche bzw. ideelle Interesse der Mitglieder decken.Wenn durch die Tätigkeit der gemeinnützigen eG in erster Linie wirtschaftliche Vorteile in dererwerbswirtschaftlichen Sphäre der Mitglieder entstehen, kann die Körperschaft die Steuerver-günstigung verlieren. Aus diesem Grunde wurde die Gemeinnützigkeit zu Recht versagt bei be-rufsständischen Vereinigungen (Abschnitt 16 KStR), Fremdenverkehrsvereinen (OFD Frankfurt,Vfg. v. 27.10.1995, DB 1995, 2500), Börsenvereinen (BFH v. 16.11.1954, BStBl. III 1955,S. 12) und Wirtschaftsförderungsgesellschaften (BFH v. 21.5.1997, BFH/NV, 904), da insoweitdie Förderung der Erwerbstätigkeit im Vordergrund stand.Es ist jedoch unschädlich, wenn die Mitglieder außerhalb ihrer Erwerbssphäre Aufwendungendurch die Tätigkeit der gemeinnützigen Körperschaft ersparen. Ein derartiger Fall der Aufwands-ersparnis ist etwa durch die Nutzung von Vereinseinrichtungen bei einem Sportverein gegeben.Es ist nicht ersichtlich, weshalb für eGn, die lediglich eine Unterart des Wirtschaftsvereins sind,etwas anderes gelten sollte. Es ist daher abzuwägen, ob die wirtschaftlichen Vorteile, die bei deneinzelnen Mitgliedern entstehen, im Interesse des Allgemeinwohls hinzunehmen sind, da die all-gemeinwohlfördernde Tätigkeit der Körperschaft im Vordergrund steht, oder ob der Nutzen fürdas Allgemeinwohl hinter dem Mitgliedervorteil zurückbleibt.Richtigerweise werden auch überwiegend mitgliederbezogene Tätigkeit vom Steuergesetzgeberals selbstlos angesehen, wie die gemeinnützigkeitsrechtliche Anerkennung der Sport- und Frei-zeitvereine zeigt.

§ 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 AO bestimmt, dass die Mitglieder außerhalb von angemessenen Aufmerk-samkeiten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschafterhalten dürfen (vgl. § 20). Damit sind offene Gewinnausschüttungen an die Mitglieder einer eGuntersagt. Dies ist genossenschaftsrechtlich unproblematisch. Die Mitglieder einer eG haben vonGesetzes wegen keinen Anspruch auf Ausschüttung des Gewinns. Einen Anspruch auf Gewinnaus-zahlung erlangen sie erst durch Gewinnverteilungsbeschluss (§ 48 Abs. 1 S. 2). Insofern müsstestatutarisch die Ausschüttung des Gewinns an die Mitglieder ausgeschlossen werden (zu dieserMöglichkeit s. § 20). Eine gemeinnützige eG muss daher bemüht sein, im Fördergeschäftsverkehrmit ihren Mitgliedern kostendeckend zu kalkulieren. Leistungsdividenden (§ 19 Abs. 2 S. 1Halbs. 1), die Guthabenverzinsung (§ 19 Abs. 1 S. 1) oder eine Geschäftsguthabenverzinsung(§ 21a) sind unzulässig.

Fraglich bleibt die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung der genossenschaftlichen Rückvergü-tung.

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Sonderthemen 77

Soweit eine eG im Mitgliederförderungsgeschäft Überschüsse erzielt, hat sie ihren MitgliedernLeistungsentgelte abverlangt, die in dieser Höhe nicht gerechtfertigt waren (s. BGH, NJW 1964,355). Die Rückvergütung ist daher kein Preisnachlass, sondern gesellschaftsrechtlicher Natur.Das Mitglied bekommt durch die Rückvergütung nur das zurück, was ihm an sich nicht hätte ab-verlangt werden dürfen. Genossenschaftliche Rückvergütungen stellen daher keine Zuwendungeni. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 AO dar. Wie § 22 KStG zeigt, anerkennt dies auch das Steuer-recht.

Eine Ausnahme von § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 AO gilt nur, sofern die Mitglieder als Begünstigte ihrer-seits ausschließlich steuerbegünstigte Körperschaften sind (s. § 58 Nr. 1 u. 2 AO). Untersagt werdenaber auch verdeckt geleistete Gewinnausschüttungen, die unter unangemessene Zuwendungen fal-len. § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO bestimmt, dass eine gemeinnützige Körperschaft keine Person durch Aus-gaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütun-gen begünstigen darf. Es gilt im Gemeinnützigkeitsrecht daher ein generelles Angemessenheitsge-bot. Bei der Bestimmung der angemessenen Marktpreise im Rahmen des § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO istdie konkrete geschäftspolitische Situation der gemeinnützigen Körperschaft zu berücksichtigen.

5.3.4 Wirtschaftliche Aktivitäten der eG zur Einnahmenerzielung

Das Gemeinnützigkeitsrecht verbietet einer gemeinnützigen eG nicht, wirtschaftliche Aktivitäten zuentfalten (unzutreffend daher Bösche, in: Flieger, Sozialgenossenschaften, 261, 267). Umgekehrtsind sogar wirtschaftliche Aktivitäten grundsätzlich notwendig, um die erforderlichen Mittel zurFinanzierung der gemeinnützigen Tätigkeit zu erhalten. Die Einkünfte, die eine gemeinnützige Kör-perschaft erzielt, werden gemeinnützigkeitsrechtlich und steuerlich unterschiedlich behandelt. Eswird hierbei unterschieden zwischen nicht steuerpflichtigen Einkünften im ideellen Bereich (Spen-den, Beiträge, Zuschüsse), den Einkünften aus der Vermögensverwaltung, die aufgrund des § 5Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. § 14 Abs. 3 AO steuerfrei bleiben, den Einkünften im steuerbefreitenZweckbetrieb (§§ 65 ff. AO) und den Einkünften im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbe-trieb (§ 64, 14 AO).

Bedeutsam ist insoweit, dass die wirtschaftlichen Aktivitäten nicht zum Selbstzweck einer ge-meinnützigen eG werden dürfen. § 56 AO bestimmt nämlich, dass eine gemeinnützige Körper-schaft nur ihre gemeinnützigen Zwecke verfolgen darf. Mittelbeschaffungsaktivitäten dürfen da-her nicht zu einem selbstständigen Hauptzweck werden. Die Finanzverwaltung prüft diese Fra-ge danach, ob die wirtschaftliche Tätigkeit der Körperschaft das Gepräge gibt (Tz. 2 zu § 55AEAO). Ein mögliches Indiz wird dabei im Umsatz gesehen, der im steuerpflichtigen wirtschaft-lichen Geschäftsbetrieb erzielt wird (s. auch OFD Kiel, Vfg. v. 25.8.2003, DB 2003, 2360).

5.3.5 Satzungserfordernis (§§ 59, 60 AO)

Die Steuervergünstigungen werden nach § 59 AO gewährt, wenn der Zweck der Körperschaft in derSatzung hinreichend verankert ist (§ 60 AO) und darüber hinaus die tatsächliche Geschäftsführungden Gemeinnützigkeitsvorschriften entspricht (§ 63 AO).

Im Einzelnen müssen die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmtsein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen fürSteuervergünstigungen gegeben sind (Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit). Die tatsächlicheGeschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigtenZwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, welche die Satzung über die Vorausset-zungen für Steuervergünstigungen enthält. Die Anforderungen der §§ 59, 60 AO sind genossen-

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78 Errichtung der Genossenschaft (§§ 1�16)

schaftsrechtlich kein Problem, da eine entsprechende Pflicht zur Bestimmung des Unternehmensge-genstandes aus § 6 Nr. 2 folgt.

§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO bestimmt, dass bei Auflösung oder Aufhebung einer gemeinnützigen Körper-schaft oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks das Vermögen der Körperschaft, soweit es dieeingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleis-teten Sachanlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf (Grundsatzder Vermögensbindung). Das verhindert, dass Vermögen, das sich aufgrund der Steuervergünsti-gung gebildet hat, später zu nicht begünstigten Zwecken verwendet wird. Auch diese Voraussetzun-gen können von einer eG erfüllt werden (s. § 91).

Gemeinnützigkeitsrechtlich ist außerdem unschädlich, wenn im Rahmen der Auseinandersetzunggem. §§ 73 ff. das Geschäftsguthaben der Mitglieder nach dem Ausscheiden diesen zurückgezahltwird. Problematisch wäre jedoch aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht eine Beteiligung von Mit-gliedern im Rahmen einer Ergebnisrücklage i. S. des § 73 Abs. 3 S. 1.

Gestaltungshinweis: Mustersatzung der FinanzverwaltungDie Finanzverwaltung hat für gemeinnützigen Körperschaften eine Reihe von Mustersatzungenherausgegeben, welche die Satzungsbestimmungen beinhalten, die aufgrund des Grundsatzes derformellen Satzungsmäßigkeit notwendig sind.In der Praxis überprüft die Finanzverwaltung häufig allein die Übereinstimmung des Wortlautesder Satzung der gemeinnützigen Körperschaft mit den Vorgaben der jeweiligen Mustersatzung. Ih-re Verwendung ist daher zu empfehlen. Der zentrale Streitpunkt im Rahmen der Satzungsgestal-tung gemeinnütziger Körperschaften betrifft die konkrete und den Anforderungen des § 60 AO ent-sprechende Formulierung des gemeinnützigen Zwecks. Diese Aufgabe ist mit den Mustersatzungenallein nicht zu bewältigen. Es gibt keine Vorschrift, die die Verwendung der Mustersatzungen vor-schreibt oder Abweichungen von den Mustern mit Sanktionen belegt (BFH v. 30.4.1997, BFH/NV1997, 732).Im Folgenden abgedruckt ist eine in Anlehnung an die von der Finanzverwaltung für den e.V. erar-beitete Satzung (nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen ohne Berücksichtigungder Vorschriften des GenG).

§ 1(1) Die � eG mit Sitz in � verfolgt ausschließlichund unmittelbar � gemeinnützige � mildtätige �kirchliche � Zwecke (nicht verfolgte Zwecke strei-chen) im Sinne des Abschnitts �SteuerbegünstigteZwecke� der Abgabenordnung.

(2) Zweck der eG ist � (z. B. die Förderung vonWissenschaft und Forschung, Bildung und Erzie-hung, Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts-und Denkmalschutzes, der Jugend- und Altenhilfe,des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports,Unterstützung hilfsbedürftiger Personen).

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbeson-dere durch � (z. B. Durchführung wissenschaftli-cher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben,Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung ei-ner Schule oder Erziehungsberatungsstelle, Pflegevon Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes unddes Chorgesangs, Errichtung von Naturschutzge-bieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-,Jugendheims, Unterhaltung eines Alten- oder Er-holungsheimes, Bekämpfung des Drogenmiss-brauchs oder Lärms, Errichtung von Sportanlagen,Förderung sportlicher Übungen und Leistungen).

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Sonderthemen 79

§ 2Die eG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in ersterLinie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3Mittel der eG dürfen nur für die satzungsmäßigenZwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhaltenkeine Zuwendungen aus Mitteln der eG.

§ 4Es darf keine Person durch Ausgaben, die demZweck der Körperschaft fremd sind, oder durch un-verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wer-den.

§ 5Bei Auflösung der eG oder bei Wegfall steuerbe-günstigter Zwecke fällt das Vermögen der eG

(a) an � den � die � das � (Bezeichnung einer juris-tischen Person des öffentlichen Rechts oder eineranderen steuerbegünstigten Körperschaft) � der �die � das � es unmittelbar und ausschließlich fürgemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zweckezu verwenden hat,

oder

(b) an eine juristische Person des öffentlichenRechts oder eine andere steuerbegünstigte Körper-schaft zwecks Verwendung für ��� (Angabe ei-nes bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oderkirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissen-schaft und Forschung, Bildung und Erziehung, derUnterstützung von Personen, die i. S. von § 53 AObedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses)

Alternative zu § 5Kann aus zwingenden Gründen der künftige Ver-wendungszweck jetzt noch nicht angegeben werden(§ 61 Abs. 2 AO), so kommt folgende Bestimmungüber die Vermögensbindung in Betracht:

Bei Auflösung der eG oder bei Wegfall steuerbe-günstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbe-günstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse überdie künftige Verwendung des Vermögens dürfenerst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführtwerden.

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II. Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mit-glieder (§§ 17�23)

Alte Gesetzeslage Neue GesetzeslageZweiter Abschnitt.

Rechtsverhältnisse der Genossenschaft undder Genossen

Abschnitt 2Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und

ihrer Mitglieder§ 17 [Juristische Person; Formkaufmann] § 17 Juristische Person; Formkaufmann

(1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hatselbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Ei-gentum und andere dingliche Rechte an Grundstü-cken erwerben, vor Gericht klagen und verklagtwerden.

(2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinnedes Handelsgesetzbuchs, soweit dieses Gesetz keineabweichenden Vorschriften enthält.

(1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hatselbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Ei-gentum und andere dingliche Rechte an Grundstü-cken erwerben, vor Gericht klagen und verklagtwerden.

(2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinnedes Handelsgesetzbuchs.

§ 18 [Rechtsverhältnis zwischenGenossenschaft und Genossen]

§ 18 Rechtsverhältnis zwischenGenossenschaft und Mitgliedern

Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und derGenossen richtet sich zunächst nach dem Statut.Letzteres darf von den Bestimmungen dieses Geset-zes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklichfür zulässig erklärt ist.

Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrerMitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung.Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzesnur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich fürzulässig erklärt ist.

§ 19 [Gewinn- und Verlustverteilung] § 19 Gewinn- und Verlustrechnung(1) Der bei Feststellung des Jahresabschlusses fürdie Genossen sich ergebende Gewinn oder Verlustdes Geschäftsjahres ist auf diese zu verteilen. DieVerteilung geschieht für das erste Geschäftsjahrnach dem Verhältnis ihrer auf den Geschäftsanteilgeleisteten Einzahlungen, für jedes folgende nachdem Verhältnis ihrer durch die Zuschreibung vonGewinn oder die Abschreibung von Verlust zumSchluß des vorhergegangenen Geschäftsjahres er-mittelten Geschäftsguthaben. Die Zuschreibung desGewinns erfolgt so lange, als nicht der Geschäfts-anteil erreicht ist.

(2) Das Statut kann einen anderen Maßstab für dieVerteilung von Gewinn und Verlust aufstellen, so-wie Bestimmung darüber treffen, inwieweit derGewinn vor Erreichung des Geschäftsanteils an dieGenossen auszuzahlen ist. Bis zur Wiederergänzungeines durch Verlust verminderten Guthabens findeteine Auszahlung des Gewinns nicht statt.

(1) Der bei Feststellung des Jahresabschlusses fürdie Mitglieder sich ergebende Gewinn oder Verlustdes Geschäftsjahres ist auf diese zu verteilen. DieVerteilung geschieht für das erste Geschäftsjahrnach dem Verhältnis ihrer auf den Geschäftsanteilgeleisteten Einzahlungen, für jedes folgende nachdem Verhältnis ihrer durch die Zuschreibung vonGewinn oder die Abschreibung von Verlust zumSchluß des vorhergegangenen Geschäftsjahres er-mittelten Geschäftsguthaben. Die Zuschreibung desGewinns erfolgt so lange, als nicht der Geschäfts-anteil erreicht ist.

(2) Die Satzung kann einen anderen Maßstab fürdie Verteilung von Gewinn und Verlust aufstellenund bestimmen, sowie Bestimmung darüber tref-fen, inwieweit der Gewinn vor Erreichung des Ge-schäftsanteils an die Mitglieder auszuzahlen ist. Biszur Wiederergänzung eines durch Verlust vermin-derten Guthabens findet eine Auszahlung des Ge-winns nicht statt.

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Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder (§§ 17�23) 81

§ 20 [Ausschluß der Gewinnverteilung] § 20 Ausschluss der GewinnverteilungDurch das Statut kann festgesetzt werden, daß derGewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichenRücklage und anderen Ergebnisrücklagen zuge-schrieben wird.

Durch die Satzung kann festgesetzt werden, daß derGewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichenRücklage und anderen Ergebnisrücklagen zuge-schrieben wird.

§ 21 [Verbot der Verzinsung derGeschäftsguthaben]

§ 21 Verbot der Verzinsung derGeschäftsguthaben

(1) Für das Geschäftsguthaben werden vorbehaltlichdes § 21a Zinsen von bestimmter Höhe nicht ver-gütet, auch wenn der Genosse Einzahlungen in hö-heren als den geschuldeten Beträgen geleistet hat.

(2) Auch können Genossen, welche mehr als die ge-schuldeten Einzahlungen geleistet haben, im Falleines Verlustes andere Genossen nicht aus demGrunde in Anspruch nehmen, daß von letzteren nurdiese Einzahlungen geleistet sind.

(1) Für das Geschäftsguthaben werden vorbehaltlichdes § 21a Zinsen von bestimmter Höhe nicht ver-gütet, auch wenn das Mitglied Einzahlungen in hö-heren als den geschuldeten Beträgen geleistet hat.

(2) Auch können Mitglieder, welche mehr als diegeschuldeten Einzahlungen geleistet haben, im Falleines Verlustes andere Mitglieder nicht aus demGrunde in Anspruch nehmen, daß von letzteren nurdiese Einzahlungen geleistet sind.

§ 21a [Ausnahmen vom Verbot derVerzinsung durch Statut]

§ 21a Ausnahmen vom Verbot derVerzinsung

(1) Das Statut kann bestimmen, daß die Geschäfts-guthaben verzinst werden. Bestimmt das Statut kei-nen festen Zinssatz, muß es einen Mindestzinssatzfestsetzen. Die Zinsen berechnen sich nach demStand der Geschäftsguthaben am Schluß des vor-hergegangenen Geschäftsjahres. Sie sind spätestenssechs Monate nach Schluß des Geschäftsjahres aus-zuzahlen, für das sie gewährt werden.

(2) Ist in der Bilanz der Genossenschaft für ein Ge-schäftsjahr ein Jahresfehlbetrag oder ein Verlust-vortrag ausgewiesen, der ganz oder teilweise durchdie Ergebnisrücklagen, einen Jahresüberschuß undeinen Gewinnvortrag nicht gedeckt ist, so dürfen inHöhe des nicht gedeckten Betrags Zinsen für diesesGeschäftsjahr nicht gezahlt werden.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß die Ge-schäftsguthaben verzinst werden. Bestimmt die Sat-zung keinen festen Zinssatz, muß sie einen Min-destzinssatz festsetzen. Die Zinsen berechnen sichnach dem Stand der Geschäftsguthaben am Schlußdes vorhergegangenen Geschäftsjahres. Sie sindspätestens sechs Monate nach Schluß des Ge-schäftsjahres auszuzahlen, für das sie gewährt wer-den.

(2) Ist in der Bilanz der Genossenschaft für ein Ge-schäftsjahr ein Jahresfehlbetrag oder ein Verlust-vortrag ausgewiesen, der ganz oder teilweise durchdie Ergebnisrücklagen, einen Jahresüberschuß undeinen Gewinnvortrag nicht gedeckt ist, so dürfen inHöhe des nicht gedeckten Betrags Zinsen für diesesGeschäftsjahr nicht gezahlt werden.

§ 22 [Herabsetzung des Geschäftsanteils;Verbot der Auszahlung des

Geschäftsguthabens]

§ 22 Herabsetzung des Geschäftsanteils;Verbot der Auszahlung des

Geschäftsguthabens(1) Werden der Geschäftsanteil oder die auf ihn zuleistenden Einzahlungen herabgesetzt oder die fürdie Einzahlungen festgesetzten Fristen verlängert,so ist der wesentliche Inhalt des Beschlusses derGeneralversammlung durch das Gericht bei der Be-kanntmachung der Eintragung in das Genossen-schaftsregister anzugeben.

(1) Werden der Geschäftsanteil oder die auf ihn zuleistenden Einzahlungen herabgesetzt oder die fürdie Einzahlungen festgesetzten Fristen verlängert,so ist der wesentliche Inhalt des Beschlusses derGeneralversammlung durch das Gericht bei der Be-kanntmachung der Eintragung in das Genossen-schaftsregister anzugeben.

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82 Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder (§§ 17�23)

(2) Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wennsie sich binnen sechs Monaten nach der Bekannt-machung bei der Genossenschaft zu diesem Zweckmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Be-friedigung verlangen können. In der Bekanntma-chung ist darauf hinzuweisen.

(3) Genossen, die zur Zeit der Eintragung des Be-schlusses der Genossenschaft angehörten, könnensich auf die Änderung erst berufen, wenn die Be-kanntmachung erfolgt ist und die Gläubiger, die sichrechtzeitig gemeldet haben, wegen der erhobenenAnsprüche befriedigt oder sichergestellt sind.

(4) Das Geschäftsguthaben eines Genossen darf,solange er nicht ausgeschieden ist, von der Genos-senschaft nicht ausgezahlt oder im geschäftlichenBetrieb zum Pfand genommen, eine geschuldeteEinzahlung darf nicht erlassen werden. Die Genos-senschaft darf den Genossen keinen Kredit zumZweck der Leistung von Einzahlungen auf den Ge-schäftsanteil gewähren.

(5) Gegen eine geschuldete Einzahlung kann derGenosse nicht aufrechnen.

(6) Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistungvon Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verjährtin zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird dasInsolvenzverfahren über das Vermögen der Genos-senschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vorAblauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt derEröffnung ein.

(2) Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wennsie sich binnen sechs Monaten nach der Bekannt-machung bei der Genossenschaft zu diesem Zweckmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Be-friedigung verlangen können. In der Bekanntma-chung ist darauf hinzuweisen.

(3) Mitglieder, die zur Zeit der Eintragung des Be-schlusses der Genossenschaft angehörten, könnensich auf die Änderung erst berufen, wenn die Be-kanntmachung erfolgt ist und die Gläubiger, die sichrechtzeitig gemeldet haben, wegen der erhobenenAnsprüche befriedigt oder sichergestellt sind.

(4) Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds darf,solange es nicht ausgeschieden ist, von der Genos-senschaft nicht ausgezahlt oder im geschäftlichenBetrieb zum Pfand genommen, eine geschuldeteEinzahlung darf nicht erlassen werden. Die Genos-senschaft darf den Mitgliedern keinen Kredit zumZweck der Leistung von Einzahlungen auf den Ge-schäftsanteil gewähren.

(5) Gegen eine geschuldete Einzahlung kann dasMitglied nicht aufrechnen.

(6) Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistungvon Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verjährtin zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird dasInsolvenzverfahren über das Vermögen der Genos-senschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vorAblauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt derEröffnung ein.

§ 22a [Verpflichtung zur Leistung vonNachschüssen] § 22a Nachschusspflicht

(1) Wird die Verpflichtung der Genossen, Nach-schüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, auf eineHaftsumme beschränkt oder aufgehoben, so gilt§ 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

(2) Die Einführung oder Erweiterung der Ver-pflichtung zur Leistung von Nachschüssen wirktnicht gegenüber Genossen, die bei Wirksamwerdender Änderung des Statuts bereits aus der Genossen-schaft ausgeschieden waren (§§ 75, 76 Abs. 4,§ 115b).

(1) Wird die Verpflichtung der Mitglieder, Nach-schüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, auf eineHaftsumme beschränkt oder aufgehoben, so gilt§ 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

(2) Die Einführung oder Erweiterung der Ver-pflichtung zur Leistung von Nachschüssen wirktnicht gegenüber Mitgliedern, die bei Wirksamwer-den der Änderung der Satzung bereits aus der Ge-nossenschaft ausgeschieden waren (§§ 75, 76Abs. 4, § 115b).

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Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder (§§ 17�23) 83

§ 22b [Zerlegung des Geschäftsanteils] § 22b Zerlegung des Geschäftsanteils(1) Der Geschäftsanteil kann in mehrere Geschäfts-anteile zerlegt werden. Die Zerlegung und eine ihrentsprechende Herabsetzung der Einzahlungen gel-ten nicht als Herabsetzung des Geschäftsanteils oderder Einzahlungen.

(2) Mit der Eintragung des Beschlusses über dieZerlegung des Geschäftsanteils sind die Genossenmit der Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt, diesich aus der Zerlegung ergibt. § 15b Abs. 3 ist nichtanzuwenden. Die Mitgliederliste ist unverzüglich zuberichtigen.

(1) Der Geschäftsanteil kann in mehrere Geschäfts-anteile zerlegt werden. Die Zerlegung und eine ihrentsprechende Herabsetzung der Einzahlungen gel-ten nicht als Herabsetzung des Geschäftsanteils oderder Einzahlungen.

(2) Mit der Eintragung des Beschlusses über dieZerlegung des Geschäftsanteils sind die Mitgliedermit der Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt, diesich aus der Zerlegung ergibt. § 15b Abs. 3 ist nichtanzuwenden. Die Mitgliederliste ist unverzüglich zuberichtigen.

§ 23 [Haftung der Genossen] § 23 Haftung der Mitglieder(1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschafthaften die Genossen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auchfür die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbind-lichkeiten.

(3) Ein den vorstehenden Bestimmungen zuwider-laufender Vertrag ist ohne rechtliche Wirkung.

(1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschafthaften die Mitglieder nach Maßgabe dieses Geset-zes.

(2) Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auchfür die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbind-lichkeiten.

(3) Vereinbarungen, die gegen die vorstehendenAbsätze verstoßen, sind unwirksam.

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III. Verfassung der Genossenschaft � Vorstand (§§ 24�35)

Alte Gesetzeslage Neue GesetzeslageDritter Abschnitt.

Vertretung und GeschäftsführungAbschnitt 3

Verfassung der Genossenschaft§ 24 [Vorstand] § 24 Vorstand

(1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand ge-richtlich und außergerichtlich vertreten.

(2) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern undwird von der Generalversammlung gewählt. Durchdas Statut kann eine höhere Mitgliederzahl sowie ei-ne andere Art der Bestellung festgesetzt werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes können besoldetoder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeitwiderruflich, unbeschadet der Entschädigungsan-sprüche aus bestehenden Verträgen.

(1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand ge-richtlich und außergerichtlich vertreten.

(2) Der Vorstand besteht aus zwei Personen undwird von der Generalversammlung gewählt und ab-berufen. Die Satzung kann eine höhere Personen-zahl sowie eine andere Art der Bestellung und Ab-berufung bestimmen. Bei Genossenschaften mitnicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzungbestimmen, dass der Vorstand aus einer Personbesteht.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes können besoldetoder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeitwiderruflich, unbeschadet der Entschädigungsan-sprüche aus bestehenden Verträgen.

§ 25 [Vertretung; Zeichnung durchVorstandsmitglieder]

§ 25 Vertretung, Zeichnung durchVorstandsmitglieder

(1) Die Mitglieder des Vorstands sind nur gemein-schaftlich zur Vertretung der Genossenschaft befugt.Das Statut kann Abweichendes bestimmen. Ist eineWillenserklärung gegenüber der Genossenschaft ab-zugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einemVorstandsmitglied.

(2) Das Statut kann auch bestimmen, daß einzelneVorstandsmitglieder allein oder in Gemeinschaft miteinem Prokuristen zur Vertretung der Genossen-schaft befugt sind. Absatz 1 Satz 3 gilt in diesenFällen sinngemäß.

(3) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglie-der können einzelne von ihnen zur Vornahme be-stimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Ge-schäften ermächtigen. Dies gilt sinngemäß, falls eineinzelnes Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit ei-nem Prokuristen zur Vertretung der Genossenschaftbefugt ist.

(4) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossen-schaft, indem sie der Firma der Genossenschaft oderder Benennung des Vorstands ihre Namensunter-schrift beifügen.

(1) Die Mitglieder des Vorstands sind nur gemein-schaftlich zur Vertretung der Genossenschaft befugt.Die Satzung kann Abweichendes bestimmen. Ist ei-ne Willenserklärung gegenüber der Genossenschaftabzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einemVorstandsmitglied.

(2) Die Satzung kann auch bestimmen, daß einzelneVorstandsmitglieder allein oder in Gemeinschaft miteinem Prokuristen zur Vertretung der Genossen-schaft befugt sind. Absatz 1 Satz 3 gilt in diesenFällen sinngemäß.

(3) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglie-der können einzelne von ihnen zur Vornahme be-stimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Ge-schäften ermächtigen. Dies gilt sinngemäß, falls eineinzelnes Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit ei-nem Prokuristen zur Vertretung der Genossenschaftbefugt ist.

(4) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossen-schaft, indem sie der Firma der Genossenschaft oderder Benennung des Vorstands ihre Namensunter-schrift beifügen.

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Verfassung der Genossenschaft � Vorstand (§§ 24�35) 85

§ 25a [Angaben auf Geschäftsbriefen] § 25a Angaben auf Geschäftsbriefen(1) Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen be-stimmten Empfänger gerichtet werden, müssen dieRechtsform und der Sitz der Genossenschaft, dasRegistergericht des Sitzes der Genossenschaft unddie Nummer, unter der die Genossenschaft in dasGenossenschaftsregister eingetragen ist, sowie alleVorstandsmitglieder und, sofern der Aufsichtsrat ei-nen Vorsitzenden hat, dieser mit dem Familienna-men und mindestens einem ausgeschriebenen Vor-namen angegeben werden.

(2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht beiMitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einerbestehenden Geschäftsverbindung ergehen und fürdie üblicherweise Vordrucke verwendet werden, indenen lediglich die im Einzelfall erforderlichen be-sonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.

(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sin-ne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzu-wenden.

(1) Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen be-stimmten Empfänger gerichtet werden, müssen dieRechtsform und der Sitz der Genossenschaft, dasRegistergericht des Sitzes der Genossenschaft unddie Nummer, unter der die Genossenschaft in dasGenossenschaftsregister eingetragen ist, sowie alleVorstandsmitglieder und, sofern der Aufsichtsrat ei-nen Vorsitzenden hat, dieser mit dem Familienna-men und mindestens einem ausgeschriebenen Vor-namen angegeben werden.

(2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht beiMitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einerbestehenden Geschäftsverbindung ergehen und fürdie üblicherweise Vordrucke verwendet werden, indenen lediglich die im Einzelfall erforderlichen be-sonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.

(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sin-ne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzu-wenden.

§ 26Vertretungsbefugnis des Vorstandes] § 26 Vertretungsbefugnis des Vorstands(1) Die Genossenschaft wird durch die von demVorstand in ihrem Namen geschlossenen Rechtsge-schäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgül-tig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Ge-nossenschaft geschlossen worden ist, oder ob dieUmstände ergeben, daß es nach dem Willen derVertragschließenden für die Genossenschaft ge-schlossen werden sollte.

(2) Zur Legitimation des Vorstands Behörden ge-genüber genügt eine Bescheinigung des Gerichts(§ 10), daß die darin zu bezeichnenden Personen alsMitglieder des Vorstands in das Genossenschaftsre-gister eingetragen sind.

(1) Die Genossenschaft wird durch die von demVorstand in ihrem Namen geschlossenen Rechtsge-schäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgül-tig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Ge-nossenschaft geschlossen worden ist, oder ob dieUmstände ergeben, daß es nach dem Willen derVertragschließenden für die Genossenschaft ge-schlossen werden sollte.

(2) Zur Legitimation des Vorstands Behörden ge-genüber genügt eine Bescheinigung des nach § 10zuständigen Gerichts, daß die darin zu bezeichnen-den Personen als Mitglieder des Vorstands in dasGenossenschaftsregister eingetragen sind.

§ 27 [Beschränkung derVertretungsbefugnis] § 27 Beschränkung der Vertretungsbefugnis

(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft unter eige-ner Verantwortung zu leiten. Er hat dabei die Be-schränkungen zu beachten, die durch das Statut fest-gesetzt worden sind.

(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft unter eige-ner Verantwortung zu leiten. Er hat dabei die Be-schränkungen zu beachten, die durch die Satzungfestgesetzt worden sind.

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86 Verfassung der Genossenschaft � Vorstand (§§ 24�35)

(2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung derBefugnis des Vorstands, die Genossenschaft zu ver-treten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbeson-dere für den Fall, daß die Vertretung sich nur aufgewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften er-strecken oder nur unter gewissen Umständen oderfür eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten statt-finden soll oder daß die Zustimmung der General-versammlung, des Aufsichtsrats oder eines anderenOrgans der Genossenschaft für einzelne Geschäfteerfordert ist.

(2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung derBefugnis des Vorstands, die Genossenschaft zu ver-treten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbeson-dere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf be-stimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften er-strecken oder nur unter bestimmten Umständen oderfür eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten statt-finden soll oder daß die Zustimmung der General-versammlung, des Aufsichtsrats oder eines anderenOrgans der Genossenschaft für einzelne Geschäfteerforderlich ist.

§ 28 [Änderung des Vorstands und derVertretungsbefugnis seiner Mitglieder]

§ 28 Änderung des Vorstands und derVertretungsbefugnis

(1) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertre-tungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vor-stand zur Eintragung in das Genossenschaftsregisteranzumelden. Der Anmeldung sind die Urkundenüber die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizu-fügen. Die Eintragung ist vom Gericht bekanntzu-machen.

(2) Die Vorstandsmitglieder haben die Zeichnung ih-rer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form ein-zureichen.

(1) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertre-tungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vor-stand zur Eintragung in das Genossenschaftsregisteranzumelden. Der Anmeldung sind die Urkundenüber die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizu-fügen. Die Eintragung ist vom Gericht bekanntzu-machen.

(2) Die Vorstandsmitglieder haben die Zeichnung ih-rer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form ein-zureichen.

§ 29 [Publizität des Genossenschaftsregisters] § 29 Publizität des Genossenschaftsregisters(1) Solange eine Änderung des Vorstands oder derVertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds nichtin das Genossenschaftsregister eingetragen und be-kanntgemacht ist, kann sie von der Genossenschafteinem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es seidenn, daß sie diesem bekannt war.

(2) Ist die Änderung eingetragen und bekanntge-macht worden, so muß ein Dritter sie gegen sichgelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen,die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Be-kanntmachung vorgenommen werden, sofern derDritte beweist, daß er die Änderung weder kanntenoch kennen mußte.

(3) Ist die Änderung unrichtig bekanntgemacht, sokann sich ein Dritter auf die Bekanntmachung derÄnderung berufen, es sei denn, daß er die Unrichtig-keit kannte.

(1) Solange eine Änderung des Vorstands oder derVertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds nichtin das Genossenschaftsregister eingetragen und be-kanntgemacht ist, kann sie von der Genossenschafteinem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es seidenn, daß sie diesem bekannt war.

(2) Ist die Änderung eingetragen und bekanntge-macht worden, so muß ein Dritter sie gegen sichgelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen,die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Be-kanntmachung vorgenommen werden, sofern derDritte beweist, daß er die Änderung weder kanntenoch kennen mußte.

(3) Ist die Änderung unrichtig bekanntgemacht, sokann sich ein Dritter auf die Bekanntmachung derÄnderung berufen, es sei denn, daß er die Unrichtig-keit kannte.

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Verfassung der Genossenschaft � Vorstand (§§ 24�35) 87

(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Genos-senschaftsregister eingetragenen Zweigniederlassungist, soweit es nach diesen Vorschriften auf die Eintra-gung ankommt, die Eintragung im Genossenschafts-register der Zweigniederlassung entscheidend.

(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Genos-senschaftsregister eingetragenen Zweigniederlassungist, soweit es nach diesen Vorschriften auf die Eintra-gung ankommt, die Eintragung im Genossenschafts-register der Zweigniederlassung entscheidend.

§ 30 [Mitgliederliste;Aufbewahrungsfrist für Unterlagen] § 30 Mitgliederliste

(1) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederlistezu führen.

(2) In die Mitgliederliste ist jeder Genosse mit fol-genden Angaben einzutragen:1. Familienname, Vornamen und Anschrift, bei ju-

ristischen Personen und Personenhandelsgesell-schaften Firma und Anschrift, bei anderen Per-sonenvereinigungen Bezeichnung und Anschriftder Vereinigung oder Familiennamen, Vornamenund Anschriften ihrer Mitglieder,

2. Zahl der von ihm übernommenen weiteren Ge-schäftsanteile,

3. Ausscheiden aus der Genossenschaft.

Der Zeitpunkt, zu dem die eingetragene Angabewirksam wird oder geworden ist, sowie die die Ein-tragung begründenden Tatsachen sind anzugeben.

(3) Die Unterlagen, aufgrund deren die Eintragung indie Mitgliederliste erfolgt, sind drei Jahre aufzube-wahren. Die Frist beginnt mit dem Schluß des Ka-lenderjahres, in dem der Genosse aus der Genossen-schaft ausgeschieden ist.

(1) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederlistezu führen.

(2) In die Mitgliederliste ist jedes Mitglied der Ge-nossenschaft mit folgenden Angaben einzutragen:1. Familienname, Vornamen und Anschrift, bei ju-

ristischen Personen und Personenhandelsgesell-schaften Firma und Anschrift, bei anderen Per-sonenvereinigungen Bezeichnung und Anschriftder Vereinigung oder Familiennamen, Vornamenund Anschriften ihrer Mitglieder,

2. Zahl der von ihm übernommenen weiteren Ge-schäftsanteile,

3. Ausscheiden aus der Genossenschaft.

Der Zeitpunkt, zu dem die eingetragene Angabewirksam wird oder geworden ist, sowie die die Ein-tragung begründenden Tatsachen sind anzugeben.

(3) Die Unterlagen, aufgrund deren die Eintragung indie Mitgliederliste erfolgt, sind drei Jahre aufzube-wahren. Die Frist beginnt mit dem Schluß des Ka-lenderjahres, in dem das Mitglied aus der Genossen-schaft ausgeschieden ist.

§ 31 [Einsicht in die Mitgliederliste] § 31 Einsicht in die Mitgliederliste(1) Die Mitgliederliste kann von jedem Genossensowie von einem Dritten, der ein berechtigtes Inter-esse darlegt, bei der Genossenschaft eingesehenwerden. Abschriften aus der Mitgliederliste sind demGenossen hinsichtlich der ihn betreffenden Eintra-gungen auf Verlangen zu erteilen.

(2) Der Dritte darf die übermittelten Daten nur fürden Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfül-lung sie ihm übermittelt werden; eine Verarbeitungund Nutzung für andere Zwecke ist nur zulässig, so-weit die Daten auch dafür hätten übermittelt werdendürfen. Ist der Empfänger eine nicht öffentlicheStelle, hat die Genossenschaft ihn darauf hinzuwei-sen; eine Verarbeitung und Nutzung für andereZwecke bedarf in diesem Fall der Zustimmung derGenossenschaft.

(1) Die Mitgliederliste kann von jedem Mitglied so-wie von einem Dritten, der ein berechtigtes Interessedarlegt, bei der Genossenschaft eingesehen werden.Abschriften aus der Mitgliederliste sind dem Mit-glied hinsichtlich der ihn betreffenden Eintragungenauf Verlangen zu erteilen.

(2) Der Dritte darf die übermittelten Daten nur fürden Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfül-lung sie ihm übermittelt werden; eine Verarbeitungund Nutzung für andere Zwecke ist nur zulässig, so-weit die Daten auch dafür hätten übermittelt werdendürfen. Ist der Empfänger eine nicht öffentlicheStelle, hat die Genossenschaft ihn darauf hinzuwei-sen; eine Verarbeitung und Nutzung für andereZwecke bedarf in diesem Fall der Zustimmung derGenossenschaft.

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88 Verfassung der Genossenschaft � Vorstand (§§ 24�35)

§ 32 [Vorlage beim Gericht] § 32 Vorlage der Mitgliederlistebeim Gericht

Der Vorstand hat dem Gericht (§ 10) auf dessenVerlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unver-züglich einzureichen.

Der Vorstand hat dem nach § 10 zuständigen Ge-richt auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mit-gliederliste unverzüglich einzureichen.

§ 33 [Buchführung; Jahresabschluß undLagebericht]

§ 33 Buchführung; Jahresabschluss undLagebericht

(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erfor-derlichen Bücher der Genossenschaft ordnungsge-mäß geführt werden. Der Jahresabschluß und derLagebericht sind unverzüglich nach ihrer Aufstel-lung dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungender Generalversammlung vorzulegen.

(2) Mit einer Verletzung der Vorschriften über dieGliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlust-rechnung sowie mit einer Nichtbeachtung vonFormblättern kann, wenn hierdurch die Klarheit desJahresabschlusses nur unwesentlich beeinträchtigtwird, eine Anfechtung nicht begründet werden.

(3) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz odereiner Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßemErmessen anzunehmen, daß ein Verlust besteht, derdurch die Hälfte des Gesamtbetrages der Geschäfts-guthaben und die Rücklagen nicht gedeckt ist, so hatder Vorstand unverzüglich die Generalversammlungeinzuberufen und ihr dies anzuzeigen.

(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erfor-derlichen Bücher der Genossenschaft ordnungsge-mäß geführt werden. Der Jahresabschluß und derLagebericht sind unverzüglich nach ihrer Aufstel-lung dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungender Generalversammlung vorzulegen.

(2) Mit einer Verletzung der Vorschriften über dieGliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlust-rechnung sowie mit einer Nichtbeachtung vonFormblättern kann, wenn hierdurch die Klarheit desJahresabschlusses nur unwesentlich beeinträchtigtwird, eine Anfechtung nicht begründet werden.

(3) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz odereiner Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßemErmessen anzunehmen, daß ein Verlust besteht, derdurch die Hälfte des Gesamtbetrages der Geschäfts-guthaben und die Rücklagen nicht gedeckt ist, so hatder Vorstand unverzüglich die Generalversammlungeinzuberufen und ihr dies anzuzeigen.

§§ 33a bis 33i §§ 33a bis 33i[weggefallen] [weggefallen]

§ 34 [Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeitder Vorstandsmitglieder]

§ 34 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeitder Vorstandsmitglieder

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Ge-schäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen undgewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossen-schaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben undGeheimnisse der Genossenschaft, namentlich Be-triebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durchdie Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind,haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Ge-schäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen undgewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossen-schaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben undGeheimnisse der Genossenschaft, namentlich Be-triebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durchdie Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind,haben sie Stillschweigen zu bewahren.

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Verfassung der Genossenschaft � Vorstand (§§ 24�35) 89

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen,sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus ent-stehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflich-tet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichenund gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossen-schaft angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.

(3) Die Mitglieder des Vorstands sind namentlichzum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Ge-setz oder dem Statut1. Geschäftsguthaben ausgezahlt werden,2. den Genossen Zinsen oder Gewinnanteile ge-

währt werden,3. Genossenschaftsvermögen verteilt wird,4. Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zah-

lungsunfähigkeit der Genossenschaft eingetretenist oder sich eine Überschuldung ergeben hat, diefür die Genossenschaft nach § 98 Grund für dieEröffnung des Insolvenzverfahrens ist,

5. Kredit gewährt wird.

(4) Der Genossenschaft gegenüber tritt die Ersatz-pflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem ge-setzmäßigen Beschluß der Generalversammlung be-ruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlunggebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausge-schlossen.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Ersatzan-spruch auch von den Gläubigern der Genossenschaftgeltend gemacht werden, soweit sie von dieser keineBefriedigung erlangen können. Den Gläubigern ge-genüber wird die Ersatzpflicht weder durch einenVerzicht oder Vergleich der Genossenschaft nochdadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einemBeschluß der Generalversammlung beruht. Ist überdas Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzver-fahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der In-solvenzverwalter oder Sachwalter das Recht derGläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjährenin fünf Jahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen,sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus ent-stehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflich-tet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichenund gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossen-schaft angewandt haben, so tragen sie die Beweis-last.

(3) Die Mitglieder des Vorstands sind namentlichzum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Ge-setz oder die Satzung1. Geschäftsguthaben ausgezahlt werden,2. den Mitgliedern Zinsen oder Gewinnanteile ge-

währt werden,3. Genossenschaftsvermögen verteilt wird,4. Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zah-

lungsunfähigkeit der Genossenschaft eingetretenist oder sich eine Überschuldung ergeben hat, diefür die Genossenschaft nach § 98 Grund für dieEröffnung des Insolvenzverfahrens ist,

5. Kredit gewährt wird.

(4) Der Genossenschaft gegenüber tritt die Ersatz-pflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem ge-setzmäßigen Beschluß der Generalversammlung be-ruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlunggebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausge-schlossen.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Ersatzan-spruch auch von den Gläubigern der Genossenschaftgeltend gemacht werden, soweit sie von dieser keineBefriedigung erlangen können. Den Gläubigern ge-genüber wird die Ersatzpflicht weder durch einenVerzicht oder Vergleich der Genossenschaft nochdadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einemBeschluß der Generalversammlung beruht. Ist überdas Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzver-fahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der In-solvenzverwalter oder Sachwalter das Recht derGläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjährenin fünf Jahren.

§ 35 [Stellvertreter vonVorstandsmitgliedern]

§ 35 Stellvertreter undVorstandsmitglieder

Die für Mitglieder des Vorstands gegebenen Vor-schriften gelten auch für Stellvertreter von Mitglie-dern.

Die für Mitglieder des Vorstands gegebenen Vor-schriften gelten auch für Stellvertreter von Mitglie-dern.

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90 Verfassung der Genossenschaft � Vorstand (§§ 24�35)

1. Literatur

Baums, Geschäftsleitervertrag, 1987; Beuthien, Leitungsmachtgrenzen des Genossenschaftsvorstandes, ZfgG 25 (1975),180 ff.; ders., Genossenschaftliche Selbstverwaltung � Hauptamt, Nebenamt oder Ehrenamt?, in: Genossenschaftsrecht:woher � wohin?, Marburger Schriften zum Genossenschaftswesen Band 69, 1989, S. 48 ff.; Blomeyer, Genossenschaftli-ches Ehrenamt und �Vier-Augen-Prinzip�, ZfgG 38 (1988), 164 ff.; ders., Die Kompetenz des Vorstands einer eG beiBeteiligung an anderen Unternehmen, ZfgG 43 (1993), 287 ff.; Geschwandtner, Josef Ackermann im Visier der BaFin �Wirtschaftlich erfolgreich! Persönlich unzuverlässig?, NJW 2006, 1571 ff.; Großfeld, Bilanzrecht für Juristen � Das Bi-lanzrichtlinien-Gesetz v. 19.12.1985, NJW 1986, 955 ff.; Schwarz, Die Gesamtvertretungsermächtigung, NZG 2001,29 ff.; Thüsing, Auf der Suche nach dem iustum pretium der Vorstandstätigkeit � Überlegungen zur Angemessenheit imSinne des § 87 I 1 AktG, ZGR 2003, 457 ff.

Blomeyer/Meyer, Die Verantwortlichkeit des Vorstands der eG aus § 34 GenG, ZfgG 35 (1985), 250 ff.; Gehrlein, Be-weislast für Sorgfaltspflichtverletzungen von Geschäftsleitern, NJW 1997, 1905 ff.; Großfeld/Noelle, Die Haftung desVorstands einer Genossenschaftsbank als Strukturproblem, AG 1986, 275 ff.; Lammel, Zur Haftung von Mitgliedern derVerwaltungsorgane bei Kreditgenossenschaften, ZfgG 36 (1986), 125 ff.; Metz, Die stellvertretenden Vorstandsmitgliederund deren rechtliche Stellung in der Genossenschaft, Blätter für Genossenschaftswesen 1963, 205 ff.

2. Kommentierung der Gesetzesänderungen

2.1 Abberufung von Vorstandsmitgliedern (§ 24 Abs. 2 S. 1 u. 2)Der neu gefasste § 24 Abs. 2 (i.V. mit §§ 39 Abs. 1, 40) klärt eine im Schrifttum umstrittene und fürdie Praxis bedeutsame Frage. Deren Grundlage war, dass die schuldrechtliche Anstellung und dieorganisationsrechtliche Bestellung bzw. deren Widerruf von Vorständen zwar funktional einheitlich,aber rechtlich verschiedenartig sind.

Genossen � Mitglieder � PersonenIn § 24 Abs. 2 S. 1 den bisherigen Begriff �Mitglieder� unter Hinweis auf § 9 Abs. 2 S. 1 und diedurchgängige Ersetzung des �Genossen� durch den Begriff �Personen� zu ersetzen, leuchtet in-soweit nicht recht ein, als es sich in § 24 zusammenhänglich um Mitglieder des Organs Vorstand,eben �Vorstandsmitglieder�, und weniger um die Mitglieder des Vorstands als Mitglieder der eGhandelt. Ungebräuchlich jedenfalls wäre der jetzt nahe liegende Begriff �Vorstandspersonen�.Für die �Aufsichtsratspersonen� gilt Gleiches (s. § 36 Abs. 1 S. 1).

In § 24 Abs. 2 u. 3 S. 2 a. F. war ausdrücklich nur eine Zuständigkeitsregelung für die Bestellungvon Vorstandsmitgliedern, nicht jedoch auch für deren Abberufung enthalten. Grundsätzlich (undanders als nach § 84 Abs. 3 S. 1 AktG bei der AG) lag die Zuständigkeit bei der GV, jedoch konntedas Statut die Vorstandsbestellung durch den Aufsichtsrat bestimmen.

Demgegenüber folgte aus §§ 24 Abs. 2 u. 3 S. 2, 40, 39 Abs. 1 a. F., dass für den Widerruf der Be-stellung zwingend die GV zuständig war. Ob und inwieweit dies auch für die außerordentliche Kün-digung des mit der Organstellung zusammenhängenden Anstellungsvertrages galt, sei im Schrifttumumstritten gewesen. Diesbezüglich schaffe der neu gefasste § 24 Abs. 2 Rechtssicherheit (so BT-Drucks.16/1025, S. 84 f.).

Anders als bei der AG (s. dort § 84 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 S. 1 AktG) bleibt bei der eG die Mitglie-derversammlung sowohl für die Bestellung als auch die Abberufung der Vorstandsmitglieder (§ 24Abs. 2 S. 1 Fall 2) und damit auch für die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages zuständig.

Dem Aufsichtsrat steht danach der Abschluss/die Änderung der Anstellungsverträge und deren or-dentliche Kündigung (§ 39 Abs. 1 S. 1) sowie die vorläufige Amtsenthebung aus § 40 zu. Bei den(nach § 9 Abs. 1 S. 3) �aufsichtsratlosen Kleingenossenschaften� gelten Besonderheiten.

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 91

Gestaltungshinweis: Gesamtzuständigkeit des AufsichtsratsDurch die Änderung von § 24 Abs. 2, insbesondere Abs. 2 S. 2 Fall 2, können die Mitglieder ei-ner eG durch Satzungsbestimmung nicht länger nur die Bestellung, sondern ebenfalls die (imGegensatz zu § 40) endgültige Abberufung von Vorstandsmitgliedern �und damit auch� diefristlose Kündigung des Anstellungsvertrages auf den Aufsichtsrat übertragen (sog. Kompe-tenzkonnexität).Gegen Mitglieder des nach § 27 Abs. 1 S. 1 eigenverantwortlich tätigen Vorstands zügig vorge-hen zu können, ohne eine GV oder VertrV einberufen zu müssen, bietet sich insbesondere fürmitgliederstarke Genossenschaften an (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 85). Die nur vorläufige Amts-enthebung durch den Aufsichtsrat nach § 40 scheidet dann aus (siehe S. 103).

Praxistipp: Abberufungsverlangen der BaFin aus § 36 Abs. 1 S. 1 KWGBei Kreditgenossenschaften kann nach § 36 Abs. 1 S. 1 KWG auch die BaFin die Abberufungvon Geschäftsleitern verlangen (zum Fall �Ackermann� s. Geschwandtner, NJW 2006,1571 ff.).Zum Betrieb erlaubnisfähiger Bankgeschäfte bedürfen Kreditinstitute der schriftlichen Erlaubnisder BaFin. Der Erlaubnisantrag muss nach § 32 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 bis 4 KWG, § 23 Abs. 4 u. 6i. V. m. § 8 S. 2 Nr. 1 u. 2 AnzV auch Angaben und Unterlagen über die besondere �fachlicheEignung� und �persönliche Zuverlässigkeit� der designierten Geschäftsleiter enthalten. Dassoll den Marktzutritt ungeeigneter Führungskräfte sowie von vornherein nicht überlebensfähigerund damit das Finanzsystem gefährdender Unternehmen verhindern und eine wirksame Insti-tutsaufsicht ermöglichen.Dementsprechend �kann� die BaFin �die Erlaubnis aufheben� (§ 35 Abs. 2 KWG) oder stattdes-sen die Abberufung eines verantwortlichen Geschäftsleiters verlangen, wenn �dessen� Institut zurisikoreich wirtschaftet oder sich dieser während des laufenden Bankgeschäftsbetriebs unter an-derem als �persönlich unzuverlässig� erweist (s. § 36 Abs. 1 S. 1 KWG i. V. m. §§ 35 Abs. 2Nr. 3, 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Fall 2 KWG).Ein Abberufungsverlangen ist sowohl gegenüber der Erlaubnisaufhebung nach § 35 Abs. 2 KWGals auch dem umfassenden Tätigkeitsverbot des § 36 Abs. 1 S. 1 Fall 2 KWG das mildere Mittelund insoweit verhältnismäßig.Der Vertrauensentzug sowohl durch die BaFin nach § 36 Abs. 1 S. 1 KWG als auch (dem recht-lich eigentlich vorgelagert) durch den Vorstand des BVR nach § 16 S. 1 SdS ist wesentlich undberechtigt die betreffende Kreditgenossenschaft, jedenfalls nach eigener umfassender Interessen-abwägung, das Anstellungsverhältnis mit dem Vorstandsmitglied gem. § 626 Abs. 1 BGB au-ßerordentlich zu kündigen. Dies zu vollziehen, bleibt dann den gesellschaftsrechtlich zuständigenOrganen vorbehalten (s. Geschwandtner, Staatliche Aufsicht, S. 206 f.).Stets fragt sich also, ob �Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß � [der Geschäftsleiter]� nicht zuverlässig ist� (§ 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Fall 2 KWG).Persönlich zuverlässig zu sein, ist ein allgemeines gewerberechtliches Marktzugangskriteri-um, also ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die persönliche Unzuverlässigkeit muss stets gewerbe-bezogen, d. h. schutzzweckorientiert ausgefüllt werden (�in bezug auf dieses Gewerbe�, § 35Abs. 1 S. 1 GewO). Folgerichtig hat die BaFin Tatsachen, die das Vertrauen der Anleger in einefunktionierende Finanzwirtschaft erschüttern, sowohl bereits vor und sogar ohne eine möglicheVerurteilung (z. B. wegen Untreue) als auch außerhalb eines Strafverfahrens festzustellen. Hier-für sieht § 35 Abs. 3 GewO eine allgemeine Sachverhaltsermittlungskompetenz vor.Stellt die BaFin die Unzuverlässigkeit oder die fachliche Ungeeignetheit eines einmal berufenenGeschäftsleiters fest, hat sie, über den insoweit zu engen Wortlaut des § 36 Abs. 1 S. 1 Fall 1KWG hinaus, im Rahmen ihres in Verbindung mit § 35 Abs. 2 KWG pflichtgemäß auszuüben-

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92 Verfassung der Genossenschaft � Vorstand (§§ 24�35)

den Ermessens in einem zweiten Schritt marktbezogene Richtmaße zu sammeln und zu ent-scheiden, ob sie von den zuständigen Gremien der Kreditgenossenschaft tatsächlich verlangenkann, den Geschäftsleiter von seinem Vorstandsamt abzuberufen:§ 35 Abs. 2 KWG:

�Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis � aufheben, wenn ��;§ 36 Abs. 1 S. 1 KWG:

�In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnisaufzuheben, die Abberufung � verlangen � �.

Als Institutaufsichtsbehörde (s. §§ 4 Abs. 1 S. 1 Fall 1 FinDAG, 6, 1 Abs. 1b KWG) darfdie BaFin hierbei einzig die Systemstabilität des Finanzsektors im Blick haben und insbesonde-re nicht außer Acht lassen, dass sie ihre Aufgaben und Befugnisse gem. § 4 Abs. 4 FinDAG aus-schließlich im öffentlichen Interesse wahrnimmt.Schließlich wird sich die BaFin fragen müssen, ob und wie dringlich die der Unzuverlässigkeitoder fachlichen Ungeeignetheit zugrunde liegenden Tatsachen die jeweilige Kreditgenossenschaftbeschädigen, das Vertrauen der Anleger erschüttern und in der Folge das gesamte Finanzsystemschwächen können.Gegen ein Abberufungsverlangen der BaFin können die Kreditgenossenschaft als Adressat desVerwaltungsakts und auch der betroffene Geschäftsleiter Rechtsmittel einlegen.

2.2 Einköpfiger Genossenschaftsvorstand (§ 24 Abs. 2 S. 3)Bei eGn mit 20 oder weniger Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand nur auseiner Person besteht. Das steht sachlich in Zusammenhang mit der nach §§ 4, 80 auf drei herabge-setzten Mindestzahl der Mitglieder. Weiterhin herrscht Selbstorganschaft (§ 9 Abs. 2). Für Kredit-genossenschaften kann § 24 Abs. 2 S. 3, abgesehen von deren zumeist viel zu hoher Mitgliederzahl,auch wegen des in §§ 32 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 u. Abs. 2, 35 Abs. 2 Nr. 3 KWGnormierten �Vier-Augen-Prinzips� keine Anwendung finden. Auch bei der SCE muss das Leitungs-organ (im dualistischen System dem Vorstand vergleichbar) nach § 14 SCEAG mindestens aus zweiPersonen bestehen.

Praxishinweis: �Doppelverzicht�Ausweislich der Gesetzesmaterialien soll ein �Doppelverzicht� � kein regulärer Aufsichtsrat (§ 9Abs. 1 S. 2) und die GV als �Ersatz-Aufsichtsrat� (§ 9 Abs. 1 S. 3) bei nur einem Vorstandsmit-glied � jedoch nur dann im Interesse der Mitglieder liegen, wenn sich die Mitgliederzahl im ein-stelligen Bereich bewegt (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 85).Rechtlich unzulässig ist ein �Doppelverzicht� jedenfalls auch bei 20 Mitgliedern nicht. Wollteder Gesetzgeber dies, hätten seine Vorstellungen und sein Willen Eingang in den Wortlaut von§§ 9, 24 finden müssen. Darüber hinaus folgt das, was die Mitglieder wollen, aus deren Satzung.Im Übrigen kann ein �Doppelverzicht� erforderlich sein, um überhaupt eine eG gründen zu kön-nen (s. §§ 4, 80 Abs. 1). Selbst für den Fall, dass die Mitglieder das Organ Vorstand einköpfigausgestalten, kann eine eG mit drei Mitgliedern nicht gegründet werden, wenn nicht zugleich aufdie Errichtung des regulären Aufsichtsrats (3-Personen-Organ, § 36 Abs. 1 S. 1) verzichtet wür-de. Verschärft wird dieses Gründungsproblem durch die mögliche Zulassung investierenderMitglieder. Dann sieht § 8 Abs. 2 S. 4 für den Aufsichtsrat eine �Viertellösung� vor. Ist demnachein investierendes Mitglied beteiligt, muss eine eG aus jedenfalls fünf Mitgliedern bestehen (einVorstand, vier Aufsichtsräte, fünf Mitglieder der GV); es sei denn, das investierende Mitgliedwürde zum Vorstand bestellt (kritisch S. 53).

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 93

2.3 Abschrift der Mitgliederliste (§ 31 Abs. 1 S. 2)§ 31 Abs. 1 S. 2 wurde nur redaktionell angepasst und nicht, wie von der Bundesregierung ur-sprünglich vorgesehen (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 27), auch seinem Wortlaut nach inhaltlich klar-stellend erweitert.

Um eine missbräuchliche Verwendung der Daten möglichst auszuschließen, kann ein Genossen-schaftsmitglied grundsätzlich nur die Abschrift �der ihn betreffenden Eintragungen� auf seine Kos-ten verlangen. Das Begehren muss also mitgliedschaftsbezogen sein. Jedoch ist über den Wortlautvon § 31 Abs. 1 S. 2 hinaus jedem Mitglied auch eine �Abschrift der gesamten Mitgliederliste� (BT-Drucks. 12/5553 v. 12.8.1993, S. 111) zu erteilen, wenn es ein berechtigtes Interesse darlegt. Alsein solches gilt der Minderheitenschutz, also etwa die Geltendmachung der Einberufungsrechte aus§ 45 a. F. (s. BT-Drucks. 12/5553 v. 12.8.1993, S. 112).

Dies wollte die Bundesregierung in § 31 Abs. 1 S. 2 klarstellen. Vor allem im Hinblick auf dieneuen §§ 43a Abs. 7 u. 45 sei es wesentlich, dass die Mitglieder �Kenntnis der Namen und An-schriften aller Mitglieder� hätten (BT-Drucks. 16/1025, S. 85). Das war im Übrigen auch der Grund,anstelle der überflüssigen Angabe des Berufs (nun aber § 43 Abs. 3 S. 3 Nr. 2, S. 113 ff.) jetzt in§ 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 die Eintragung der Anschrift zu fordern (s. BT-Drucks. 12/5553 v. 12.8.1993,S. 111).

Der Bundesrat lehnte die Klarstellung indes ab. Jedem Mitglied eine �vollständige Abschrift� ausder Mitgliederliste zu erteilen, sei �unverhältnismäßig und unpraktikabel�. Dies gelte insbesonderefür große Genossenschaften, ohne dass erkennbar würde, welches spezielle Interesse ein Mitglied�an den Eintragungen betreffend die übrigen Mitglieder haben könnte� (BT-Drucks. 16/1025, Anla-ge 2, S. 103). Dem sind die Berichterstatter gefolgt.

Es drängt sich der Eindruck auf, aneinander vorbei argumentiert zu haben. Es hätte lediglich derAnspruch auf eine Abschrift auf die zur Durchsetzung der Minderheitenrechte aus §§ 43a Abs. 7, 45erforderlichen Informationen beschränkt werden müssen. Name und Anschrift aller Mitgliederwürden ausreichen, um andere Mitglieder gezielt mit der Bitte um Unterstützung ansprechen zukönnen. Hierzu ist die eG ohnehin verpflichtet. Das jedenfalls folgt aus ihrer besonderen Treue-pflicht gegenüber ihren nutzenden Mitgliedern (s. Beuthien, GenG, § 31 Rn. 4).

Nach Art. 14 Abs. 4 S. 2 SCE-VO kann auf Antrag jede Personen (Dritte wie Mitglieder) lediglichin Wahrnehmung eines unmittelbaren berechtigten Interesses (§ 294 ZPO) von dem ganzen Ver-zeichnis oder Teilen davon eine Kopie erhalten.

Die Kosten für eine Abschrift � hierunter sind mit Blick auf den Zweck der Vorschrift und des tech-nischen Fortschritts inzwischen auch �Ablichtungen� (Kopien) zu verstehen � hat grundsätzlich dieeG zu tragen, sie kann jedoch eine Kostenerstattung verlangen (s. BT-Drucks. 12/5553 v. 12.8.1993,S. 111; s. auch Art. 14 Abs. 4 S. 2 a. E. SCE-VO �Verwaltungskosten�). Wird die Mitgliederliste inelektronischer Form geführt, sind unter �Abschriften� Computerausdrucke zu verstehen, die von dereG zu fertigen sind (vgl. auch §§ 8a Abs. 1, 9 Abs. 2 HGB, 299 Abs. 1 ZPO).

Gestaltungshinweis: Kennzeichnung rein investierender MitgliederEine mit § 31 Abs. 1 S. 2 im Zusammenhang stehende und vom DGRV angeregte Änderung des§ 30, für rein investierende Mitglieder von Gesetzes wegen eine gesonderte Rubrik oder eine be-sondere Kennzeichnung in der Mitgliederliste vorzusehen, hat der Gesetzgeber nicht vorgenom-men (ausdrücklich BT-Drucks. 16/1025, S. 82).

Page 95: Genossenschaftsrecht  GERMAN

94 Verfassung der Genossenschaft � Vorstand (§§ 24�35)

Es ist daher zwar grundsätzlich Sache des Genossenschaftsvorstands, die Mitgliederliste der eGüber den Mindestinhalt des § 30 Abs. 2 hinaus so zu führen und auszugestalten, dass alle Mit-glieder die mit § 31 Abs. 1 S. 2 bezweckten Vorteile bei der Geltendmachung ihrer Minderhei-tenrechte nutzen können (s. auch §§ 53 Abs. 1 S. 1, 160 Abs. 1 S. 1). Gleichwohl sollte eine �den § 30 Abs. 2 ergänzende � Regelung in die Satzung aufgenommen werden.Investierende Mitglieder verfügen zwar grundsätzlich über die gleiche Rechtsposition wie för-dernde Mitglieder, sind aber in der Satzung vor allem hinsichtlich ihres Stimmrechts gewissenBeschränkungen zu unterwerfen (siehe S. 51 f.), welche wiederum Einfluss auf die §§ 43aAbs. 3 u. 7, 45 haben können.Im Übrigen sei auf das Erfordernis aus § 43 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 hingewiesen, in die Mitgliederlisteerneut die Berufsbezeichnung aufzunehmen.

Page 96: Genossenschaftsrecht  GERMAN

IV. Verfassung der Genossenschaft � Aufsichtsrat (§§ 36-42)

Alte Gesetzeslage Neue Gesetzeslage§ 36 [Aufsichtsrat] § 36 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht, sofern nicht das Statuteine höhere Zahl festsetzt, aus drei von der Gene-ralversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die zueiner Beschlußfassung erforderliche Zahl ist durchdas Statut zu bestimmen.(2) Die Mitglieder dürfen keine nach dem Ge-schäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme)beziehen.(3) Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsratskann auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchendasselbe gewählt ist, durch die Generalversamm-lung widerrufen werden. Der Beschluß bedarf einerMehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebe-nen Stimmen umfaßt.

(1) Der Aufsichtsrat besteht, sofern nicht die Sat-zung eine höhere Zahl festsetzt, aus drei von derGeneralversammlung zu wählenden Personen. Diezu einer Beschlußfassung erforderliche Zahl istdurch die Satzung zu bestimmen.(2) Die Mitglieder dürfen keine nach dem Ge-schäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme)beziehen.(3) Die Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsratskann auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen esgewählt ist, durch die Generalversammlung wider-rufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit,die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stim-men umfaßt.

§ 37 [Unvereinbarkeit von Ämtern] § 37 Unvereinbarkeit von Ämtern(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nichtzugleich Mitglieder des Vorstands oder dauerndStellvertreter derselben sein, auch nicht als Beamtedie Geschäfte der Genossenschaft führen. Nur füreinen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Auf-sichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertre-tern von behinderten Mitgliedern des Vorstands be-stellen; während dieses Zeitraums und bis zur er-teilten Entlastung des Vertreters darf der letztere ei-ne Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats nichtausüben.

(2) Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, sodürfen dieselben nicht vor erteilter Entlastung inden Aufsichtsrat gewählt werden.

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nichtzugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellver-treter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oderzum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigteHandlungsbevollmächtigte der Genossenschaftsein. Der Aufsichtsrat kann einzelne seiner Mit-glieder für einen im Voraus begrenzten Zeitraumzu Stellvertretern verhinderter Vorstandsmit-glieder bestellen; während dieses Zeitraums undbis zur Erteilung der Entlastung als stellvertre-tendes Vorstandsmitglied darf dieses Mitgliedseine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied nichtausüben.(2) Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, sodürfen dieselben nicht vor erteilter Entlastung inden Aufsichtsrat gewählt werden.

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96 Verfassung der Genossenschaft � Aufsichtsrat (§§ 36-42)

§ 38 [Aufgaben des Aufsichtsrats] § 38 Aufgaben des Aufsichtsrats(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei seiner Ge-schäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung zuüberwachen und zu dem Zweck sich von dem Gan-ge der Angelegenheiten der Genossenschaft zu un-terrichten. Er kann jederzeit über dieselben Bericht-erstattung von dem Vorstand verlangen und selbstoder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mit-glieder die Bücher und Schriften der Genossen-schaft einsehen, sowie den Bestand der Genossen-schaftskasse und die Bestände an Effekten, Han-delspapieren und Waren untersuchen. Der Auf-sichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lageberichtund den Vorschlag für die Verwendung des Jahres-überschusses oder die Deckung des Jahresfehlbe-trags zu prüfen; über das Ergebnis der Prüfung hater der Generalversammlung vor der Feststellung desJahresabschlusses zu berichten.

(2) Er hat eine Generalversammlung zu berufen,wenn dies im Interesse der Genossenschaft erfor-derlich ist.

(3) Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsrats wer-den durch das Statut bestimmt.(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats können dieAusübung ihrer Obliegenheiten nicht anderen Per-sonen übertragen.

(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessenGeschäftsführung zu überwachen. Er kann zudiesem Zweck von dem Vorstand jederzeit Aus-künfte über alle Angelegenheiten der Genossen-schaft verlangen und die Bücher und Schriftender Genossenschaft sowie den Bestand der Ge-nossenschaftskasse und die Bestände an Wertpa-pieren und Waren einsehen und prüfen. Er kanneinzelne seiner Mitglieder beauftragen, die Ein-sichtnahme und Prüfung durchzuführen. Auchein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kannAuskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, ver-langen. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß,den Lagebericht und den Vorschlag für die Ver-wendung des Jahresüberschusses oder die Deckungdes Jahresfehlbetrags zu prüfen; über das Ergebnisder Prüfung hat er der Generalversammlung vor derFeststellung des Jahresabschlusses zu berichten.(2) Der Aufsichtsrat hat eine Generalversammlungeinzuberufen, wenn dies im Interesse der Genos-senschaft erforderlich ist. Ist nach der Satzungkein Aufsichtsrat zu bilden, gilt § 44.(3) Weitere Aufgaben des Aufsichtsrats werdendurch die Satzung bestimmt.(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ihreAufgaben nicht durch andere Personen wahr-nehmen lassen.

§ 39 [Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats] § 39 Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats(1) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Genossen-schaft bei Abschließung von Verträgen mit demVorstande zu vertreten und gegen die Mitgliederdesselben die Prozesse zu führen, welche die Gene-ralversammlung beschließt.

(2) Der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf jedeGewährung von Kredit an ein Mitglied des Vor-stands, soweit letztere nicht durch das Statut annoch andere Erfordernisse geknüpft oder ausge-schlossen ist. Das gleiche gilt von der Annahme ei-nes Vorstandsmitglieds als Bürgen für eine Kredit-gewährung.(3) In Prozessen gegen die Mitglieder des Auf-sichtsrats wird die Genossenschaft durch Bevoll-mächtigte vertreten, welche in der Generalver-sammlung gewählt werden.

(1) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaftgegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlichund außergerichtlich. Ist nach der Satzung keinAufsichtsrat zu bilden, wird die Genossenschaftdurch einen von der Generalversammlung ge-wählten Bevollmächtigten vertreten. Die Satzungkann bestimmen, dass über die Führung vonProzessen gegen Vorstandsmitglieder die Gene-ralversammlung entscheidet.(2) Der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf jedeGewährung von Kredit an ein Mitglied des Vor-stands, soweit die Gewährung des Kredits nichtdurch die Satzung an noch andere Erfordernissegeknüpft oder ausgeschlossen ist. Das gleiche giltvon der Annahme eines Vorstandsmitglieds alsBürgen für eine Kreditgewährung.(3) In Prozessen gegen die Mitglieder des Auf-sichtsrats wird die Genossenschaft durch Bevoll-mächtigte vertreten, welche von der Generalver-sammlung gewählt werden.

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Verfassung der Genossenschaft � Aufsichtsrat (§§ 36-42) 97

§ 40 [Einstweilige Enthebung des Vorstands] § 40 Vorläufige Amtsenthebung vonVorstandsmitgliedern

Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem ErmessenMitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Ent-scheidung der ohne Verzug zu berufenden General-versammlung, von ihren Geschäften zu enthebenund wegen einstweiliger Fortführung derselben dasErforderliche zu veranlassen.

Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessenvon der Generalversammlung abzuberufendeMitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Ent-scheidung der unverzüglich einzuberufenden Ge-neralversammlung, von ihren Geschäften zu enthe-ben und wegen einstweiliger Fortführung derselbendas Erforderliche zu veranlassen.

§ 41 [Sorgfaltspflicht und Verantwortungder Aufsichtsratsmitglieder]

§ 41 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeitder Aufsichtsratsmitglieder

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit derAufsichtsratsmitglieder gilt § 34 über die Verant-wortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit derAufsichtsratsmitglieder gilt § 34 über die Verant-wortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.

§ 42 [Prokura; Handlungsvollmacht] § 42 Prokura, Handlungsvollmacht(1) Die Genossenschaft kann Prokura nach Maßga-be der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuchs ertei-len. An die Stelle der Eintragung in das Handelsre-gister tritt die Eintragung in das Genossenschaftsre-gister. § 28 Abs. 1 Satz 3, § 29 gelten entsprechend.(2) Die Genossenschaft kann auch Handlungsvoll-macht erteilen. § 54 des Handelsgesetzbuchs ist an-zuwenden.

(1) Die Genossenschaft kann Prokura nach Maßga-be der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuchs ertei-len. An die Stelle der Eintragung in das Handelsre-gister tritt die Eintragung in das Genossenschaftsre-gister. § 28 Abs. 1 Satz 3, § 29 gelten entsprechend.(2) Die Genossenschaft kann auch Handlungsvoll-macht erteilen. § 54 des Handelsgesetzbuchs ist an-zuwenden.

1. Literatur

Dülfer/Brixner, Zur Wirksamkeit der Aufsichtsratskontrolle bei eGn, Marburger Schriften zum GenossenschaftswesenBand 28, 1994; Frankenberger, Der Aufsichtsrat der Genossenschaft, 4. Auflage 1997; Geschwandtner, Josef Ackermannim Visier der BaFin � Wirtschaftlich erfolgreich! Persönlich unzuverlässig?, NJW 2006, 1571 ff.; Geschwandtner/Wieg,General- und Vertreterversammlung per Internet � Zur Corporate Governance der eG �, Marburger Schriften zum Genos-senschaftswesen Band 96, Göttingen 2002; Lippert, Die Informationspflicht des Aufsichtsrats unter dem Gesichtspunktseiner Haftung, ZfgG 28 (1978), 181 ff.; Lutter, Bankenvertreter im Aufsichtsrat, ZHR 145 (1981), 224 ff.; Lutter/Krieger,Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl. 2002; Wiese, Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats � Aktuelle Entwicklun-gen im Bereich der Corporate Governance, DB 2000, 1901.

2. Inhaltsübersicht

3. Kommentierung der Gesetzesänderungen 983.1 Unvereinbarkeit von Ämtern (§ 37 Abs. 1) 983.2 Aufgaben des Aufsichtsrats 993.2.1 Kontrollfunktion des Aufsichtsrats (§ 38 Abs. 1 S. 1 u. 2) 993.2.2 Einberufungspflicht bei eGn �ohne Aufsichtsrat� (§ 38 Abs. 2 S. 2) 1013.3 Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats (§ 39 Abs. 1) 1013.4 Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern (§ 40) 103

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98 Verfassung der Genossenschaft � Aufsichtsrat (§§ 36-42)

3. Kommentierung der Gesetzesänderungen

3.1 Unvereinbarkeit von Ämtern (§ 37 Abs. 1)§ 37 Abs. 1 wurde an § 105 AktG angepasst. Die für Aktiengesellschaften geltende Formulierung sei�auch für die Genossenschaften sachgerecht� (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 85). Für die SCE s. Art. 37Abs. 3 SCE-VO (zum dualistischen System).

Praxistipp: Keine gesetzliche Befristung der EntsendungAnders als in § 105 Abs. 2 S. 1 AktG ist die vorübergehende Entsendung von Mitgliedern desAufsichtsrats in den Vorstand gem. § 37 Abs. 1 S. 2 nach wie vor in ihrer Gesamtdauer zeitlichnicht (auf �höchstens für ein Jahr�) befristet. Dem entspricht auch Art. 37 Abs. 3 S. 4 SCE-VO(�können eine zeitliche Begrenzung hierfür vorsehen�).

Damit reicht § 37 Abs. 1 gesellschaftsrechtlich nicht mehr weiter als § 105 Abs. 1 AktG. Denn dieUnvereinbarkeit von Geschäftsleitung einerseits und deren Kontrolle andererseits erstreckt sich nichtlänger auf alle Personen in leitenden Funktionen (�Beamte� i. S. des § 37 Abs. 1 S. 1), sondern istfortan auf den in § 37 Abs. 1 benannten Personenkreis beschränkt. Die Notgeschäftsführung mussnach § 28 Abs. 1 S. 1 zur Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet werden (s. § 18Abs. 1 S. 1 GenRegV).

Corporate Governance: Karenzzeit für Wechsel von Vorstand in AufsichtsratDas Aktienrecht kennt (trotz der §§ 100 Abs. 2 S. 1, 105 Abs. 1 AktG bislang) keine dem § 37Abs. 2 entsprechende Schutzklausel. Vorstandsmitglieder einer eG dürfen erst nach ihrer (ggf.Einzel-)Entlastung durch die GV (§ 48 Abs. 1 S. 2) in den Aufsichtsrat wechseln.Ob der Entlastung durch die GV anders als nach § 120 Abs. 2 S. 2 AktG durch die Mitglieder derAG, aber wie nach § 46 Nr. 5 Fall 2 GmbHG, auch eine begrenzte Verzichtswirkung zukommt,ist umstritten (s. Beuthien, GenG, § 48 Rn. 8).Entgegen § 250 Abs. 1 Nr. 4 AktG soll es mit dem Wortlaut von § 37 Abs. 2 nicht auf den Zeit-punkt der geplanten Amtsübernahme oder der Wahlannahme (so Müller, GenG, § 37 Rn. 36),sondern auf den frühen Zeitpunkt der Wahl ankommen (vgl. Schaffland, in: Lang/Weidmüller,§ 37 Rn. 24; Beuthien, GenG, § 37 Rn. 4).Das ist so falsch nicht. Freilich droht zu diesem Zeitpunkt noch keine Kontrolle der eigenen Tä-tigkeit. Aber die Mitglieder sollen die Tatsachen, soweit vorhanden, vor der Wahl des Aufsichts-ratsmitglieds kennen, sich über die Berufung in den Aufsichtsrat intensiv Gedanken machen undsich ihrer Entscheidung sowie deren Nachhaltigkeit sicher sein. Ggf. lässt deshalb das Verfahrendes § 37 Abs. 2 auch Rückschlüsse auf die Wirkung der Entlastung zu.Für AGn, insbesondere Publikumsgesellschaften, kommt die Regierungskommission �Corpo-rate Governance� unter dem Titel �Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder� zu dem Ergeb-nis: �Ein Spezialproblem stellt die Übung dar, daß der ausscheidende Vorstandsvorsitzende re-gelmäßig in den Aufsichtsrat, nicht selten in den Aufsichtsratsvorsitz, wechselt. � Im Frankfur-ter Kodex heißt es insoweit sub III. 1. b) wie folgt: �� Die Wahl ausscheidender Vorstandsmit-glieder in den Aufsichtsrat sollte nicht den Regelfall bilden.�.� (Kommissionsbericht, Rn. 55).Dementsprechend lautet Ziffer 5.4.2 S. 1 i. V. m. S. 3 CG-Kodex: �Um eine unabhängige Be-ratung und Überwachung des Vorstands durch den Aufsichtsrat zu ermöglichen, � sollen [demAufsichtsrat] nicht mehr als zwei ehemalige Mitglieder des Vorstands angehören.� Weiter heißtes in Ziffer 5.4.4 CG-Kodex (i. d. F. v. 2. Juni 2005): �Der Wechsel des bisherigen Vorstands-vorsitzenden oder eines Vorstandsmitglieds in den Aufsichtsratsvorsitz � soll nicht die Regelsein. Eine entsprechende Absicht soll der Hauptversammlung besonders begründet werden.� Es

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 99

handelt sich also lediglich um Empfehlungen. Wollen börsennotierte Gesellschaften hiervon ab-weichen, sind sie aber verpflichtet, dies jährlich offen zu legen (s. § 161 S. 1 AktG).Darüber hinaus gibt es gegenwärtig Bestrebungen, gesetzlich eine Karenzzeit von zwei bis dreiJahren einzuführen, durch die ein zeitlich unmittelbarer Wechsel vom Vorstand in den Aufsichts-rat und damit Interessenkonflikte vermieden würden. Das Wissen könne auch durch einen Bera-tervertrag eingebracht werden (so Dr. Beate Merk, bayerische Justizministerin).

Für Kreditgenossenschaften gelten außerdem Sondervorschriften. Sie müssen (in der Regel überihren Prüfungsverband) der BaFin und der für sie jeweils zuständigen Hauptverwaltungsstelle derDeutschen Bundesbank nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 KWG i. V. m. §§ 8 S. 1 u. 2, 26 Abs. 1 AnzVunverzüglich die (Absicht der) Bestellung eines Geschäftsleiters (Vorstandsmitglieds), die Ermäch-tigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts und die Entziehung dieser Vertretungsbefugnisin deren gesamten Geschäftsbereich sowie das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds anzeigen. DerVeränderungsanzeige ist insbesondere eine sog. �Straffreiheitserklärung� beizufügen (§ 8 S. 2 Nr. 2AnzV). Gleiches gilt gem. § 8 S. 3 AnzV für Geschäftsleiter-Stellvertreter (§ 35). Das soll denMarktzutritt fachlich oder persönlich ungeeigneter Führungskräfte verhindern und eine wirksameInstitutsaufsicht ermöglichen. Zur möglichen Abberufung von Geschäftsleitern siehe S. 91 u. Ge-schwandtner, NJW 2006, 1571 ff. (�Ackermann�).

3.2 Aufgaben des Aufsichtsrats

3.2.1 Kontrollfunktion des Aufsichtsrats (§ 38 Abs. 1 S. 1 u. 2)

§ 38 Abs. 1 S. 1 u. 2 a. F. wird durch § 38 Abs. 1 S. 1 bis 4 ersetzt. Der alte Satz 3 bleibt als Satz 5unverändert bestehen. Die neu gefassten Sätze 1 bis 3 lehnen an § 111 Abs. 1 u. 2 AktG an undstimmen inhaltlich mit dem alten Recht überein (s. bereits § 70 RefE 1962, der mit § 108 AktG-Ewörtlich übereinstimmte).

Praxistipp: Beauftragung von SachverständigenNicht in § 38 Abs. 1 übernommen, aber auch nicht ausdrücklich abgelehnt, wurde das in § 111Abs. 2 S. 2 Fall 2 AktG normierte Recht des Aufsichtsrats, �für bestimmte Aufgaben besondereSachverständige [zu] beauftragen.�. Das muss für den Aufsichtsrat der eG nach wie vor entspre-chend gelten (vgl. Beuthien, GenG, § 38 Rn. 5). Dem steht auch nicht das (sprachlich neu ge-fasste) Gebot der persönlichen Aufgabenwahrnehmung aus § 38 Abs. 4 entgegen (s. auch § 111Abs. 5 AktG). § 111 Abs. 2 S. 2 Fall 2 AktG gestattet keine Kontrollausübungsübertragung, son-dern nur eine Kontrollberatungs- oder -unterstützungstätigkeit.Der neu eingefügte § 38 Abs. 1 S. 4 soll die Kontrollfunktion und Stellung des einzelnen Auf-sichtsratsmitglieds stärken. Danach kann nämlich jedes Aufsichtsratsmitglied vom VorstandAuskünfte verlangen. Diese sind funktionsbezogen freilich nur solche nach Satz 2. Entsprechend§ 90 Abs. 3 S. 2 AktG ist die Auskunft vom Vorstand nicht direkt an das fragende Mitglied, son-dern an das Organ Aufsichtsrat (zu Händen des Vorsitzenden) zu erteilen. Das gewährleistet ei-nen einheitlichen Kenntnis- und Tätigkeitsstand. Abgesehen von Missbrauchsfällen, kann derVorstand die Auskunft nicht verweigern.

Offensichtlich macht der Gesetzgeber zwischen der Kontrolle der �Geschäftsführung� durch denVorstand und dessen �Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung� (so § 38 Abs. 1 S. 1a. F.) keinen Unterschied. Folgt man allein dem jetzigen Wortsinn, umfasst die Aufsichtsratskon-trolle (wie in § 111 Abs. 1 AktG für die AG) jedenfalls nicht den gesamten Bereich der Unterneh-mensleitung nach § 27 Abs. 1 S. 1 (§ 76 Abs. 1 AktG). Denn die Geschäftsführung ist ein zentralesElement der Unternehmensleitung und nicht umgekehrt. Ein Unternehmen �zu leiten�, d. h. unter-

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100 Verfassung der Genossenschaft � Aufsichtsrat (§§ 36-42)

nehmerisch und strategisch tätig zu sein, erschöpft sich nicht darin, die laufenden Geschäfte (aus)zu-führen. Die Erlaubnis zur Geschäftsführung entstammt der Leitungsmacht des § 27 Abs. 1 S. 1. ImÜbrigen ist auch der Aufsichtsrat Leitungsorgan (für die AG Rohde/Geschwandtner, NZG 2005,996, 996 f.). Insofern greift die Formulierung in § 38 Abs. 1 S. 1, wenn man die �Geschäftsführung�einheitlich auslegt, sehr kurz.

Haftungshinweis:Ersatzpflicht der �Ersatz-Aufsichtsratsmitglieder� entsprechend §§ 41, 34Hat eine Kleingenossenschaft nach § 9 Abs. 1 S. 2 in ihrer Satzung auf die Errichtung des regu-lären Aufsichtsrats verzichtet, nimmt nach § 9 Abs. 1 S. 3 die GV �die Rechte und Pflichten desAufsichtsrats wahr�.Insoweit werden sämtliche Mitglieder der GV, die nicht Vorstandsmitglieder der eG sind (s. § 37Abs. 1 S. 1), zugleich Mitglieder in einem großen �Ersatz-Aufsichtsrat�. Die GV wird zumKontrollorgan der eG. Dementsprechend gelten die in § 38 Abs. 1 (und andernorts) geregeltenRechte und Pflichten für die GV und deren Mitglieder. Der GV kommt eine Kontrollverantwor-tung zu.Verletzt �ein Mitglied [bei der Wahrnehmung einer dem Aufsichtsrat obliegende Aufgabe eineSorgfaltspflicht,] kommt eine Haftung dieses Mitglieds entsprechend § 41 in Verbindung mit§ 34 in Betracht� (BT-Drucks. 16/1025, S. 82); �Im Fall einer Verletzung der Sorgfaltspflichtdurch einzelne Mitglieder, �, können sich diese entsprechend §§ 41, 34 ersatzpflichtig machen�(BT-Drucks. 16/1025, S. 85).Diese Begründungen sind erläuterungsbedürftig. § 9 Abs. 1 S. 3 überträgt die Rechte undPflichten des Aufsichtsrats ausdrücklich auf die GV und nicht auf die einzelnen Mitglieder dereG. Die Vorschrift weist die Kontrollpflicht der GV als Kollegialorgan zu. Insoweit ist mitRücksicht auf § 34 Abs. 2 S. 1 auch die Verweisung auf §§ 41, 34 zutreffend. Es haften gegen-über der eG die Mitglieder der GV als Gesamtschuldner.Dass § 41 nur entsprechend und insofern § 34 �entsprechend sinngemäß� gelten kann, folgt be-reits aus dem Wortsinn der Bestimmungen.Auf den Sorgfaltsmaßstab kann das indes keine entlastenden Auswirkungen haben. Auch fürMitglieder des großen �Ersatz-Aufsichtsrats� gilt, dass bloßer Menschenverstand allein nichtausreicht. Jedes Mitglied einer �aufsichtsratlosen eG� muss objektiv in der Lage sein, sich einBild von der wirtschaftlichen Lage und Entwicklung des förderwirtschaftlichen Unternehmenszu machen. Wer glaubt, dazu nicht hinreichend befähigt zu sein, muss sein Amt ablehnen. Tutein Mitglied dies trotz Kenntnis eigener Kontrollunzulänglichkeiten nicht, liegt genau hierin seinVerschulden.Beachtlich ist, dass bei Kleingenossenschaften ein Amtsverzicht aber gar nicht möglich ist. Mitdem wirksamen Verzicht auf Errichtung eines Aufsichtsrats nach § 9 Abs. 1 S. 2, also im Zeit-punkt der Eintragung der Satzungsänderung in das Genossenschaftsregister, wird jedes Mitgliedder eG nach § 9 Abs. 1 S. 3 ungefragt zum �Ersatz-Aufsichtsratsmitglied�; und zwar auch sol-che, die sich für die Errichtung eines Aufsichtsrats ausgesprochen haben und eine Kontroll-verantwortung nicht übernehmen wollen. Wenn sie sich der gesamtschuldnerischen Haftung ent-ziehen wollen, bleibt ihnen nichts anderes übrig, als aus der eG (außerordentlich) auszutreten.Nach alledem läuft § 9 Abs. 2 S. 3 dem Sinn und Zweck des Satzes 2, mit Rücksicht auf dieverringerte Mindestmitgliederzahl des § 4, der oftmals unzureichenden Ämterqualifikation derMitglieder und aus organisatorischen Gründen auf eines von drei Pflichtorganen verzichten zukönnen, insoweit entgegen, als bei �aufsichtsratlosen Kleingenossenschaften� alle Mitglieder unterBerücksichtigung von Unternehmensgegenstand und -größe geschäftsführungskontrollbefähigtsein müssen. Ob den Mitgliedern die in § 9 Abs. 1 S. 3 gesetzlich angeordnete haftungsrechtlicheTragweite ihrer Entscheidung in jedem Fall bewusst sein wird, darf bezweifelt werden.

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 101

3.2.2 Einberufungspflicht bei eGn �ohne Aufsichtsrat� (§ 38 Abs. 2 S. 2)

Hat die eG auf die Bildung des Organs Aufsichtsrat verzichtet (s. § 9 Abs. 1 S. 2 u. 3), hat § 38Abs. 2 S. 1 unmittelbar keinen Sinn. Deshalb besteht in diesen Fällen nach dem neu eingefügten§ 38 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 44 ersatzweise für den Vorstand die Pflicht, die außerordentliche GVeinzuberufen (§ 44 Abs. 2).

Bei Kreditgenossenschaften kann nach § 44 Abs. 5 S. 1 Fall 1 i. V. m. § 44 Abs. 4 S. 1 KWG fer-ner die BaFin verlangen, dass der Vorstand eine GV bzw. VertrV einberuft, wenn dies aus branchen-spezifischen Gründen mit Blick auf den eng umrissenen Schutzzweck des KWG erforderlich er-scheint.

Gestaltungshinweis: Einberufungsrecht der GenossenschaftsmitgliederFür �aufsichtsratlose Kleingenossenschaften� (i. S. von § 9 Abs. 1 S. 2) wäre es, weil die GVden Aufsichtsrat ersetzt (s. § 9 Abs. 1 S. 3), zudem sinnvoll, in der Satzung zu regeln, dass überden Vorstand hinaus auch einzelne Genossenschaftsmitglieder oder der nach § 57 Abs. 5 Be-vollmächtigte als �Ersatz-Aufsichtsratsvorsitzender� eine nach § 38 Abs. 2 S. 1 erforderliche GVeinberufen bzw. jedenfalls die Einberufung von ihrem Vorstand verlangen können. Schließlichist § 38 Abs. 2 (i. V. m. § 9 Abs. 1 S. 2 u. 3) ein Teil ihrer Kontrollaufgabe.

3.3 Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats (§ 39 Abs. 1)Die Neufassung von § 39 Abs. 1 S. 1 ist dem § 112 AktG entlehnt. Bereits § 79 Abs. 1 RefE 1962hat diese Vorschrift wörtlich übernommen. Im Gegensatz zu § 39 Abs. 1 a. F. braucht nach § 39Abs. 1 S. 1 die GV nicht mehr darüber zu beschließen, ob der Aufsichtsrat gegen Vorstandsmitglie-der der eG aktiv einen Prozess führen soll oder darf. Für die Abwägung der mit einem solchen Pro-zess verbundenen Vor- und Nachteile, insbesondere dessen Außenwirkung, sei der Aufsichtsrat re-gelmäßig eher geeignet als die GV (so BT-Drucks. 16/1025, S. 85). Das trifft in der Sache zu, dieBegründung trägt aber aus den nachfolgenden Gründen die Änderung des § 39 Abs. 1 nicht.

Praxistipp: Prozessführung gegen VorstandsmitgliederKommt es in Betracht, Schadenseratzansprüche der eG gegen Vorstandsmitglieder geltend zumachen, hat der Aufsichtsrat deren Bestand und Durchsetzbarkeit sowie die Verfolgung der An-sprüche im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit (nach § 38 Abs. 1) umfassend zu prüfen (s. hierzuBGH v. 21.4.1997, Az. II ZR 175/95, NJW 1997, 1926 ff., ARAG/Garmenbeck).Der Aufsichtsrat kann nicht ohne weiteres von der möglichen Anspruchsverfolgung der Genossen-schaft absehen. Insoweit steht ihm kein autonomer unternehmerischer Ermessensspielraum zu. Zielseiner Kontrolltätigkeit ist es, den Vorstand zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und Schädenvon der Genossenschaft abzuwenden. Der Aufsichtsrat ist also allein dem Unternehmenswohl ver-pflichtet. Deshalb kann er von sich aus nur dann abwägend von der Wiederherstellung des geschä-digten Vermögens absehen, �wenn gewichtige Interessen und Belange der Genossenschaft dafürsprechen, den ihr entstandenen Schaden ersatzlos hinzunehmen.�.Dabei �können negative Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit und Ansehen der Gesellschaft inder Öffentlichkeit, Behinderung der Vorstandsarbeit und Beeinträchtigung des Betriebsklimas,durchaus Bedeutung erlangen.� (BGH, NJW 1997, 1926, 1928). Das entspricht dem Gedanken des§ 46 Nr. 8 GmbHG. Insoweit ist die Verfolgung der Ersatzansprüche gegenüber einem Vorstands-mitglied durchweg die Regel, ein Abstandnehmen hingegen die gut zu begründende Ausnahme.Diese kapitalgesellschaftsrechtlichen Grundsätze gelten entsprechend auch für den Aufsichtsrat ei-ner eG (s. BGH v. 3.12.2001, Az. III ZR 308/99, WM 2002, 220 ff.). Zunächst hat also allein derAufsichtsrat abzuwägen, ob er die Ansprüche der Genossenschaft verfolgen will oder nicht. Durch

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102 Verfassung der Genossenschaft � Aufsichtsrat (§§ 36-42)

die bei der eG engere Anbindung des Organhandelns an den Mitgliederwillen waren in diesem Zu-sammenhang jedoch insbesondere die §§ 38 Abs. 2 u. 39 Abs. 1 a. F. von Bedeutung.Wollte der Aufsichtsrat mögliche Ansprüche gerichtlich geltend machen, benötigte er bislang denvorherigen Beschluss der GV (s. § 39 Abs. 1 Fall 2 a. F.). Insoweit wurde die zweite (!) Abwägungin die Mitgliederversammlung delegiert. Als nach wie vor oberstes Willensbildungsorgan der eGsollte sie die unter Umständen gebotene Schonung des pflichtvergessenen Vorstandes sowie diedem Ansehen und Kredit der Genossenschaft abträgliche Wirkung eines öffentlichen Prozessesabwägen können (s. Beuthien, GenG, § 39 Rn. 4b). Dementsprechend informiert mussten die Mit-glieder sein. Dem Mitgliederbeschluss musste der Aufsichtsrat Folge leisten.Wollte der Aufsichtsrat die Ansprüche hingegen außergerichtlich geltend machen (z. B. Erlass,Vergleich, Aufrechnung), brauchte er aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts von § 39 Abs. 1a. F. nicht zwingend den Beschluss der Mitglieder. Dafür war und ist er grundsätzlich ohne Betei-ligung der GV zuständig. Zu achten ist jedoch auf eventuelle statutarische Zustimmungserforder-nisse und vor allem auf § 38 Abs. 2 S. 1 (und dessen Wechselwirkung mit § 39 Abs. 1).Nach § 38 Abs. 2 S. 1 hat der Aufsichtsrat einer eG eine GV einzuberufen, wenn dies �im Interesseder Genossenschaft erforderlich ist.�. Hiervon umfasst sind freilich auch mögliche Schadensersatz-ansprüche der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern; zumal je nach dem Meinungsbild in-nerhalb der Versammlung hiermit zumeist auch deren Abberufung verbunden sein dürfte. Früherwar zudem die Kompetenzordnung des § 39 Abs. 1 Fall 2 a. F. zu achten. Ob ein Anspruch ge-richtlich geltend gemacht werden sollte, entschieden die Mitglieder, nicht der Aufsichtsrat alleine.Insoweit war es ratsam, dass der Aufsichtsrat einer eG nach der eigenen umfassenden Abwägungder Umstände den Mitgliedern wenigstens in gebotener Klarheit den Sachverhalt und seine Be-weggründe dafür offen legte, warum er selbst gegebenenfalls einen Anspruch nicht weiter (ge-richtlich) verfolgen wollte. Sicherheitshalber ließ er über diese Frage Beschluss fassen. Daran än-dert auch § 39 Abs. 1 S. 1 nichts. Hält nämlich der Aufsichtsrat die Schadensersatzfrage den Mit-gliedern ganz vor, droht er infolge von Abwägungsfehlern selbst schadensersatzpflichtig zu wer-den.

Für Kleingenossenschaften gilt zudem § 39 Abs. 1 S. 2. Verzichtet eine eG mit 20 oder wenigerMitgliedern nach § 9 Abs. 1 S. 2 auf die Bildung eines regulären Aufsichtsrats und nimmt die GVdessen Rechte und Pflichten wahr (§ 9 Abs. 1 S. 3), soll zur Vertretung der Genossenschaft gegen-über Vorstandsmitgliedern ein Bevollmächtigter gewählt werden müssen. Es handele sich um einenotwendige Ausnahme zur �Generalverweisung� des § 9 Abs. 1 S. 3 (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 82).Eine Begründung hierfür fehlt. Hinzu kommt, dass der Bevollmächtigte Mitglied der eG sein kann,aber anders als derjenige aus § 57 Abs. 5 (siehe S. 166 f.) nicht auch sein muss. Warum dies � insbe-sondere mit Blick auf die für die (übrigen) Mitglieder wichtige Abwägung der Vor- und Nachteileeines Prozesses für die eG � so sein muss, bleibt ebenfalls offen. Jedenfalls geht es in § 39 Abs. 1nicht allein um die Vornahme von Prozesshandlungen. Daher wäre es nicht fernliegend gewesen,einen �Mitglieder-Bevollmächtigten� wie in § 57 Abs. 5 auch in dieser Vorschrift vorzusehen. Fürdie in § 39 Abs. 1 getroffene Grundentscheidung spricht, über den Umweg �Ersatz-Aufsichtsrat�(§ 39 Abs. 1 S. 1) nicht die Mitwirkung der GV erneut zum Regelfall zu machen (s. Wertung des§ 39 Abs. 1 S. 3).

Gestaltungshinweise: Erfordernis eines GV-BeschlussesDen Mitgliedern einer eG bleibt es nach Einfügung von § 39 Abs. 1 S. 3 unbenommen, durcheine Satzungsregelung die alte Rechtslage herzustellen und für die (Schadensersatz-)Prozessführung des Aufsichtsrats gegen (auch ehemalige) Vorstandsmitglieder einen Beschlussder GV vorauszusetzen.

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 103

Kreis möglicher BevollmächtigterDie Satzung kann den Kreis möglicher Bevollmächtigter näher bestimmen, z. B. untersagen,dass ein anderes Mitglied des Vorstands oder Nichtmitglieder zu Bevollmächtigten gewählt wer-den können. Ferner ist es möglich, persönliche Voraussetzungen für Bevollmächtigte aufzu-stellen, z. B. einen besonderen fachlichen Nachweis zu verlangen (vgl. hierzu auch § 43 Abs. 5S. 4). Für den Beschluss kann die Satzung die einfache oder auch die qualifizierte Mehrheit vor-sehen. Wegen der Befangenheit des Vorstands sollte die Satzung im Übrigen für die Wahl desBevollmächtigten ein (Selbst-)Einberufungsrecht der GV beinhalten. Sonst bliebe nur § 44.

3.4 Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern (§ 40)Die Einschränkung in § 40 �von der Generalversammlung abzuberufende� ist eine Folgeänderung zudem neu gefassten § 24 Abs. 2 (siehe S. 90 f.). Ist der Aufsichtsrat nicht nur nach § 40 für die vo-rübergehende, sondern durch Satzungsregelung auch für die endgültige Abberufung von Vorstands-mitgliedern zuständig, kommt § 40 seinem Sinn und Zweck entsprechend als ein zwischenzeitlichesWeniger nicht mehr zur Anwendung.

§ 40 RefE lautete noch �von der Generalversammlung gewählte�. Mit Rücksicht auf den Sinn undZweck der §§ 24 Abs. 2, 40 griff diese Formulierung sicherlich zu kurz. Das hat auch der DGRVangemahnt. Eine vorläufige Amtsenthebung hat nur dann Sinn, wenn der Aufsichtsrat nicht von derGV in der Satzung für die Abberufung zuständig gemacht wurde.

Gleichwohl ist entgegen des zu engen Wortlauts von § 24 Abs. 2 S. 2 Fall 2:

�andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen�;besser:�andere Art der Bestellung oder Abberufung bestimmen�

ein Kompetenzsplitting möglich. Der Aufsichtsrat ist für die Bestellung und die GV für die Abbe-rufung zuständig. Auch dann bleibt § 40 anwendbar.

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V. Verfassung der Genossenschaft � Generalversammlung(§§ 43�52)

Alte Gesetzeslage Neue Gesetzeslage§ 43 [Generalversammlung;Stimmrecht der Genossen]

§ 43 Generalversammlung;Stimmrecht der Mitglieder

(1) Die Genossen üben ihre Rechte in den Angele-genheiten der Genossenschaft in der Generalver-sammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes be-stimmt.

(2) Die Generalversammlung beschließt mit derMehrheit der abgegebenen Stimmen (einfacheStimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Statuteine größere Mehrheit oder weitere Erfordernissebestimmen. Für Wahlen kann das Statut eine abwei-chende Regelung treffen.

(3) Jeder Genosse hat eine Stimme. Das Statut kanndie Gewährung von Mehrstimmrechten vorsehen.Mehrstimmrechte sollen nur für Genossen begrün-det werden, die den Geschäftsbetrieb der Genossen-schaft besonders fördern. Die Voraussetzungen fürdie Gewährung von Mehrstimmrechten müssen imStatut festgesetzt werden. Keinem Genossen könnenmehr als drei Stimmen gewährt werden. Bei Be-schlüssen, die nach dem Gesetz einer Mehrheit vondrei Vierteln der abgegebenen Stimmen oder einergrößeren Mehrheit bedürfen und für die das Statuteine geringere als die gesetzlich vorgeschriebeneMehrheit nicht bestimmen kann, sowie bei Be-schlüssen über die Aufhebung oder Einschränkungder Bestimmungen des Statuts über Mehrstimm-rechte hat ein Genosse, auch wenn ihm ein Mehr-stimmrecht gewährt ist, nur eine Stimme. Auf Ge-nossenschaften, deren Mitglieder ausschließlichoder überwiegend eingetragene Genossenschaftensind, sind die Sätze 3 bis 6 nicht anzuwenden; dasStatut dieser Genossenschaften kann das Stimm-recht der Genossen nach der Höhe ihrer Geschäfts-guthaben oder einem anderen Maßstab abstufen.

(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angele-genheiten der Genossenschaft in der Generalver-sammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes be-stimmt.

(2) Die Generalversammlung beschließt mit derMehrheit der abgegebenen Stimmen (einfacheStimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Sat-zung eine größere Mehrheit oder weitere Erforder-nisse bestimmen. Für Wahlen kann die Satzung ei-ne abweichende Regelung treffen.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Satzungkann die Gewährung von Mehrstimmrechten vorse-hen. Die Voraussetzungen für die Gewährung vonMehrstimmrechten müssen in der Satzung mit fol-gender Maßgabe bestimmt werden:1. Mehrstimmrechte sollen nur Mitgliedern ge-

währt werden, die den Geschäftsbetrieb beson-ders fördern. Keinem Mitglied können mehr alsdrei Stimmengewährt werden. Bei Beschlüssen,die nach dem Gesetz zwingend einer Mehrheitvon drei Vierteln der abgegebenen Stimmenoder einer größeren Mehrheit bedürfen, sowiebei Beschlüssen über die Aufhebung oder Ein-schränkung der Bestimmungen der Satzungüber Mehrstimmrechte hat ein Mitglied, auchwenn ihm ein Mehrstimmrecht gewährt ist, nureine Stimme.

2. Auf Genossenschaften, bei denen mehr als dreiViertel der Mitglieder Unternehmer im Sinndes § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitgliedsind, ist Nummer 1 nicht anzuwenden. Bei die-sen Genossenschaften können Mehrstimmrech-te vom einzelnen Mitglied höchstens bis zu ei-nem Zehntel der in der Generalversammlunganwesenden Stimmen ausgeübt werden; dasNähere hat die Satzung zu regeln.

3. Auf Genossenschaften, deren Mitglieder aus-schließlich oder überwiegend eingetragene Ge-nossenschaften sind, sind die Nummern 1 und2 nicht anzuwenden. Die Satzung dieser Genos-senschaften kann das Stimmrecht der Mitglie-der nach der Höhe ihrer Geschäftsguthabenoder einem anderen Maßstab abstufen.

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Verfassung der Genossenschaft � Generalversammlung (§§ 43�52) 105

Zur Aufhebung oder Änderung der Bestimmungendes Statuts über Mehrstimmrechte bedarf es nichtder Zustimmung der betroffenen Genossen.

(4) Der Genosse soll sein Stimmrecht persönlichausüben. Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oderin der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicherPersonen sowie das Stimmrecht von juristischenPersonen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, dasStimmrecht von Personenhandelsgesellschaftendurch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafterausgeübt.

(5) Der Genosse oder sein gesetzlicher Vertreterkönnen Stimmvollmacht erteilen. Für die Vollmachtist die schriftliche Form erforderlich. Ein Bevoll-mächtigter kann nicht mehr als zwei Genossen ver-treten. Das Statut kann persönliche Voraussetzun-gen für Bevollmächtigte aufstellen, insbesondere dieBevollmächtigung von Personen ausschließen, diesich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechtserbieten, oder die Vertretung durch Bevollmächtigteganz ausschließen.

(6) Niemand kann für sich oder für einen anderendas Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschlußgefaßt wird, ob er oder der vertretene Genosse zuentlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreienist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder denvertretenen Genossen einen Anspruch geltend ma-chen soll.

Zur Aufhebung oder Änderung der Bestimmungender Satzung über Mehrstimmrechte bedarf es nichtder Zustimmung der betroffenen Mitglieder.

(4) Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlichausüben. Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oderin der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicherPersonen sowie das Stimmrecht von juristischenPersonen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, dasStimmrecht von Personenhandelsgesellschaftendurch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafterausgeübt.

(5) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreterkönnen Stimmvollmacht erteilen. Für die Vollmachtist die schriftliche Form erforderlich. Ein Bevoll-mächtigter kann nicht mehr als zwei Mitgliedervertreten. Die Satzung kann persönliche Vorausset-zungen für Bevollmächtigte aufstellen, insbesonderedie Bevollmächtigung von Personen ausschließen,die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimm-rechts erbieten.

(6) Niemand kann für sich oder für einen anderendas Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschlußgefaßt wird, ob er oder das vertretene Mitglied zuentlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreienist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder dasvertretene Mitglied einen Anspruch geltend ma-chen soll.

(7) Die Satzung kann zulassen, dass Beschlüsseder Mitglieder schriftlich oder in elektronischerForm gefasst werden; das Nähere hat die Sat-zung zu regeln. Ferner kann die Satzung vorse-hen, dass in bestimmten Fällen Mitglieder desAufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonüber-tragung an der Generalversammlung teilnehmenkönnen und dass die Generalversammlung inBild und Ton übertragen werden darf.

§ 43a [Vertreterversammlung] § 43a Vertreterversammlung(1) Bei Genossenschaften mit mehr als 1 500 Mit-gliedern kann das Statut bestimmen, daß die Gene-ralversammlung aus Vertretern der Genossen (Ver-treterversammlung) besteht.

(1) Bei Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mit-gliedern kann die Satzung bestimmen, daß die Gene-ralversammlung aus Vertretern der Mitglieder (Ver-treterversammlung) besteht. Die Satzung kann auchbestimmen, dass bestimmte Beschlüsse der Gene-ralversammlung vorbehalten bleiben. Der für dieFeststellung der Mitgliederzahl maßgebliche Zeit-punkt ist für jedes Geschäftsjahr jeweils das Endedes vorausgegangenen Geschäftsjahres.

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106 Verfassung der Genossenschaft � Generalversammlung (§§ 43�52)

(2) Als Vertreter kann jede natürliche, unbeschränktgeschäftsfähige Person, die Mitglied der Genossen-schaft ist und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsratangehört, gewählt werden.

(3) Die Vertreterversammlung besteht aus minde-stens fünfzig Vertretern, die von den Genossen ge-wählt werden. Die Vertreter können nicht durch Be-vollmächtigte vertreten werden. Mehrstimmrechtekönnen ihnen nicht eingeräumt werden.

(4) Die Vertreter werden in allgemeiner, unmittelba-rer, gleicher und geheimer Wahl gewählt; Mehr-stimmrechte bleiben unberührt. Für die Vertretungvon Genossen bei der Wahl gilt § 43 Abs. 4 und 5entsprechend. Kein Vertreter kann für längere Zeitals bis zur Beendigung der Vertreterversammlunggewählt werden, die über die Entlastung der Mit-glieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für dasvierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeitbeschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeitbeginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Satzung mußbestimmen,1. auf wie viele Genossen ein Vertreter entfällt;2. die Amtszeit der Vertreter.

Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren ein-schließlich der Feststellung des Wahlergebnisseskönnen in einer Wahlordnung getroffen werden, dievom Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund überein-stimmender Beschlüsse erlassen wird. Sie bedarfder Zustimmung der Generalversammlung. Der Be-schluß des Vorstands muß einstimmig gefaßt wer-den.

(5) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg,muß ein Ersatzvertreter an seine Stelle treten. SeineAmtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amts-zeit des weggefallenen Vertreters. Auf die Wahl desErsatzvertreters sind die für den Vertreter geltendenVorschriften anzuwenden.

(2) Als Vertreter kann jede natürliche, unbeschränktgeschäftsfähige Person, die Mitglied der Genossen-schaft ist und nicht dem Vorstand oder Aufsichts-ratangehört, gewählt werden. Ist ein Mitglied derGenossenschaft eine juristische Person oder einePersonengesellschaft, können natürliche Perso-nen, die zu deren gesetzlicher Vertretung befugtsind, als Vertreter gewählt werden.

(3) Die Vertreterversammlung besteht aus minde-stens fünfzig Vertretern, die von den Mitgliedernder Genossenschaft gewählt werden. Die Vertreterkönnen nicht durch Bevollmächtigte vertreten wer-den. Mehrstimmrechte können ihnen nicht einge-räumt werden.

(4) Die Vertreter werden in allgemeiner, unmittelba-rer, gleicher und geheimer Wahl gewählt; Mehr-stimmrechte bleiben unberührt. Für die Vertretungvon Mitgliedern bei der Wahl gilt § 43 Abs. 4 und5 entsprechend. Kein Vertreter kann für längere Zeitals bis zur Beendigung der Vertreterversammlunggewählt werden, die über die Entlastung der Mit-glieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für dasvierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeitbeschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeitbeginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Satzung mußbestimmen,1. auf wie viele Mitglieder ein Vertreter entfällt;2. die Amtszeit der Vertreter.

Eine Zahl von 150 Mitgliedern ist in jedem Fallausreichend, um einen Wahlvorschlag einreichenzu können. Nähere Bestimmungen über das Wahl-verfahren einschließlich der Feststellung des Wahl-ergebnisses können in einer Wahlordnung getroffenwerden, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufGrund übereinstimmender Beschlüsse erlassen wird.Sie bedarf der Zustimmung der Generalversamm-lung.

(5) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg,muß ein Ersatzvertreter an seine Stelle treten. SeineAmtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amts-zeit des weggefallenen Vertreters. Auf die Wahl desErsatzvertreters sind die für den Vertreter geltendenVorschriften anzuwenden.

(6) Eine Liste der gewählten Vertreter und der ge-wählten Ersatzvertreter ist zwei Wochen lang indem Geschäftsraum der Genossenschaft zur Ein-sicht der Genossen auszulegen. Die Auslegung ist in

(6) Eine Liste mit den Namen und Anschriften dergewählten Vertreter und Ersatzvertreter ist minde-stens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumender Genossenschaft und ihren Niederlassungen

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Verfassung der Genossenschaft � Generalversammlung (§§ 43�52) 107

einem öffentlichen Blatt bekanntzumachen. DieAuslegungsfrist beginnt mit der Bekanntmachung.Auf Verlangen ist jedem Genossen unverzüglich ei-ne Abschrift der Liste zu erteilen.

zur Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen.Die Auslegung ist in einem öffentlichen Blatt be-kanntzumachen. Die Auslegungsfrist beginnt mitder Bekanntmachung. Jedes Mitglied kann jeder-zeit eine Abschrift der Liste der Vertreter undErsatzvertreter verlangen; hierauf ist in der Be-kanntmachung nach Satz 2 hinzuweisen.

(7) Die Generalversammlung ist zur Beschluss-fassung über die Abschaffung der Vertreterver-sammlung unverzüglich einzuberufen, wenn diesvon mindestens einem Zehntel der Mitgliederoder dem in der Satzung hierfür bestimmten ge-ringeren Teil in Textform beantragt wird. § 45Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 44 [Berufung der Generalversammlung] § 44 Einberufung der Generalversammlung(1) Die Generalversammlung wird durch den Vor-stand berufen, soweit nicht nach dem Statut oderdiesem Gesetze auch andere Personen dazu befugtsind.

(2) Eine Generalversammlung ist außer den imStatut oder in diesem Gesetz ausdrücklich be-stimmten Fällen zu berufen, wenn dies im Interesseder Genossenschaft erforderlich erscheint.

(1) Die Generalversammlung wird durch den Vor-stand einberufen, soweit nicht nach der Satzungoder diesem Gesetz auch andere Personen dazu be-fugt sind.

(2) Eine Generalversammlung ist außer den in derSatzung oder in diesem Gesetz ausdrücklich be-stimmten Fällen einberufen, wenn dies im Interesseder Genossenschaft erforderlich erscheint.

§ 45 [Berufungsrecht der Minderheit] § 45 Einberufung auf Verlangeneiner Minderheit

(1) Die Generalversammlung muß ohne Verzug be-rufen werden, wenn der zehnte Teil oder der imStatut hierfür bezeichnete geringere Teil der Genos-sen in einer von ihnen unterschriebenen Eingabeunter Anführung des Zwecks und der Gründe dieBerufung verlangt.

(1) Die Generalversammlung muss unverzüglicheinberufen werden, wenn mindestens ein Zehntelder Mitglieder oder der in der Satzung hierfür be-zeichnete geringere Teil in Textform unter Anfüh-rung des Zwecks und der Gründe die Einberufungverlangt. Mitglieder, auf deren Verlangen eineVertreterversammlung einberufen wird, könnenan dieser Versammlung mit Rede- und Antrags-recht teilnehmen. Die Satzung kann Bestimmun-gen darüber treffen, dass das Rede- und An-tragsrecht in der Vertreterversammlung nur voneinem oder mehreren von den teilnehmendenMitgliedern aus ihrem Kreis gewählten Bevoll-mächtigten ausgeübt werden kann.

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108 Verfassung der Genossenschaft � Generalversammlung (§§ 43�52)

(2) In gleicher Weise sind die Genossen berechtigtzu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassungeiner Generalversammlung angekündigt werden.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kanndas Gericht (§ 10) die Genossen, welche das Ver-langen gestellt haben, zur Berufung der Generalver-sammlung oder zur Ankündigung des Gegenstandesermächtigen. Mit der Berufung oder Ankündigungist die gerichtliche Ermächtigung bekanntzumachen.

(2) In gleicher Weise sind die Mitglieder berechtigtzu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassungeiner Generalversammlung angekündigt werden.Mitglieder, auf deren Verlangen Gegenständezur Beschlussfassung einer Vertreterversamm-lung angekündigt werden, können an dieser Ver-sammlung mit Rede- und Antragsrecht hinsicht-lich dieser Gegenstände teilnehmen. Absatz 1Satz 3 ist anzuwenden.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, kanndas nach § 10 zuständige Gericht die Mitglieder,welche das Verlangen gestellt haben, zur Einberu-fung der Generalversammlung oder zur Ankündi-gung des Gegenstandes ermächtigen. Mit der Ein-berufung oder Ankündigung ist die gerichtlicheErmächtigung bekanntzumachen.

§ 46 [Form und Frist der Berufung] § 46 Form und Frist der Einberufung(1) Die Berufung der Generalversammlung muß inder durch das Statut bestimmten Weise mit einerFrist von mindestens einer Woche erfolgen.

(2) Der Zweck der Generalversammlung soll jeder-zeit bei der Berufung bekanntgemacht werden. ÜberGegenstände, deren Verhandlung nicht in der durchdas Statut oder durch § 45 Abs. 3 vorgesehenenWeise mindestens drei Tage vor der Generalver-sammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nichtgefaßt werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse überdie Leitung der Versammlung, sowie über Anträgeauf Berufung einer außerordentlichen Generalver-sammlung ausgenommen.

(3) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlun-gen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündi-gung nicht.

(1) Die Generalversammlung muss in der durchdie Satzung bestimmten Weise mit einer Fristvon mindestens zwei Wochen einberufen werden.Bei der Einberufung ist die Tagesordnung be-kannt zu machen. Die Tagesordnung einer Ver-treterversammlung ist allen Mitgliedern durchVeröffentlichung in den Genossenschaftsblätternoder im Internet unter der Adresse der Genos-senschaft oder durch unmittelbare schriftlicheBenachrichtigung bekannt zu machen.

(2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nichtin der durch die Satzung oder nach § 45 Abs. 3vorgesehenen Weise mindestens eine Woche vorder Generalversammlung angekündigt ist, kön-nen Beschlüsse nicht gefasst werden. Dies giltnicht, wenn sämtliche Mitglieder erschienen sindoder es sich um Beschlüsse über die Leitung derVersammlung oder um Anträge auf Einberufungeiner außerordentlichen Generalversammlunghandelt.

(3) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlun-gen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündi-gung nicht.

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Verfassung der Genossenschaft � Generalversammlung (§§ 43�52) 109

§ 47 [Niederschrift über Beschlüsse derGeneralversammlung] § 47 Niederschrift

(1) Über die Beschlüsse der Generalversammlungist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ortund den Tag der Versammlung, den Namen desVorsitzenden sowie Art und Ergebnis der Abstim-mung und die Feststellung des Vorsitzenden überdie Beschlußfassung enthalten.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und denanwesenden Mitgliedern des Vorstands zu unter-schreiben. Ihr sind die Belege über die Einberufungals Anlagen beizufügen.

(3) Sieht das Statut die Gewährung von Mehrstimm-rechten vor oder wird eine Änderung des Statuts be-schlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 5,Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesent-liche Änderung des Gegenstandes des Unterneh-mens betrifft, oder wird die Fortsetzung der Genos-senschaft nach § 117 beschlossen, so ist der Nieder-schrift außerdem ein Verzeichnis der erschienenenoder vertretenen Genossen und der Vertreter vonGenossen beizufügen. Bei jedem erschienenen odervertretenen Genossen ist dessen Stimmenzahl zuvermerken.

(4) Jedem Genossen ist die Einsicht in die Nieder-schrift gestattet. Die Niederschrift ist von der Ge-nossenschaft aufzubewahren.

(1) Über die Beschlüsse der Generalversammlungist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ortund den Tag der Versammlung, den Namen desVorsitzenden sowie Art und Ergebnis der Abstim-mung und die Feststellung des Vorsitzenden überdie Beschlußfassung enthalten.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und denanwesenden Mitgliedern des Vorstands zu unter-schreiben. Ihr sind die Belege über die Einberufungals Anlagen beizufügen.

(3) Sieht die Satzung die Zulassung investieren-der Mitglieder oder die Gewährung von Mehr-stimmrechten vor oder wird eine Änderung derSatzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder Abs. 3 aufgeführ-ten Gegenstände oder eine wesentliche Änderungdes Gegenstands des Unternehmens betrifft, oderwird die Fortsetzung der Genossenschaft nach § 117beschlossen, ist der Niederschrift außerdem einVerzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mit-glieder und der vertretenden Personen beizufügen.Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitgliedist dessen Stimmenzahl zu vermerken.

(4) Jedes Mitglied kann jederzeit Einsicht in dieNiederschrift nehmen. Ferner ist jedem Mitgliedauf Verlangen eine Abschrift der Niederschrifteiner Vertreterversammlung unverzüglich zurVerfügung zu stellen. Die Niederschrift ist von derGenossenschaft aufzubewahren.

§ 48 [Zuständigkeit derGeneralversammlung]

§ 48 Zuständigkeit derGeneralversammlung

(1) Die Generalversammlung stellt den Jahresab-schluß fest. Sie beschließt über die Verwendung desJahresüberschusses oder die Deckung eines Jahres-fehlbetrags sowie über die Entlastung des Vorstandsund des Aufsichtsrats. Die Generalversammlung hatin den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahrsstattzufinden.

(1) Die Generalversammlung stellt den Jahresab-schluß fest. Sie beschließt über die Verwendung desJahresüberschusses oder die Deckung eines Jahres-fehlbetrags sowie über die Entlastung des Vorstandsund des Aufsichtsrats. Die Generalversammlung hatin den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahrsstattzufinden.

Page 111: Genossenschaftsrecht  GERMAN

110 Verfassung der Genossenschaft � Generalversammlung (§§ 43�52)

(2) Auf den Jahresabschluß sind bei der Feststellungdie für seine Aufstellung geltenden Vorschriften an-zuwenden. Wird der Jahresabschluß bei der Fest-stellung geändert und ist die Prüfung nach § 53 be-reits abgeschlossen, so werden vor der erneuten Prü-fung gefaßte Beschlüsse über die Feststellung desJahresabschlusses und über die Ergebnisverwen-dung erst wirksam, wenn auf Grund einer erneutenPrüfung ein hinsichtlich der Änderung uneinge-schränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden ist.

(3) Der Jahresabschluß, der Lagebericht sowie derBericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eineWoche vor der Versammlung in dem Geschäfts-raum der Genossenschaft oder an einer anderendurch den Vorstand bekanntzumachenden geeigne-ten Stelle zur Einsicht der Genossen ausgelegt oderihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. JederGenosse ist berechtigt, auf seine Kosten eine Ab-schrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts unddes Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen.

(4) Die Generalversammlung beschließt über dieOffenlegung eines Einzelabschlusses nach § 339Abs. 3 in Verbindung mit § 325 Abs. 2a des Han-delsgesetzbuchs. Der Beschluss kann für das nächst-folgende Geschäftsjahr im Voraus gefasst werden.Das Statut kann die in den Sätzen 1 und 2 genanntenEntscheidungen dem Aufsichtsrat übertragen. Einvom Vorstand auf Grund eines Beschlusses nachden Sätzen 1 bis 3 aufgestellter Abschluss darf erstnach seiner Billigung durch den Aufsichtsrat offengelegt werden.

(2) Auf den Jahresabschluß sind bei der Feststellungdie für seine Aufstellung geltenden Vorschriften an-zuwenden. Wird der Jahresabschluß bei der Fest-stellung geändert und ist die Prüfung nach § 53 be-reits abgeschlossen, so werden vor der erneuten Prü-fung gefaßte Beschlüsse über die Feststellung desJahresabschlusses und über die Ergebnisverwen-dung erst wirksam, wenn auf Grund einer erneutenPrüfung ein hinsichtlich der Änderung uneinge-schränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden ist.

(3) Der Jahresabschluß, der Lagebericht sowie derBericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eineWoche vor der Versammlung in dem Geschäfts-raum der Genossenschaft oder an einer anderendurch den Vorstand bekanntzumachenden geeigne-ten Stelle zur Einsichtnahme der Mitglieder aus-gelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht wer-den. Jedes Mitglied ist berechtigt, auf seine Kosteneine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lagebe-richts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlan-gen.

(4) Die Generalversammlung beschließt über dieOffenlegung eines Einzelabschlusses nach § 339Abs. 3 in Verbindung mit § 325 Abs. 2a des Han-delsgesetzbuchs. Der Beschluss kann für das nächst-folgende Geschäftsjahr im Voraus gefasst werden.Die Satzung kann die in den Sätzen 1 und 2 ge-nannten Entscheidungen dem Aufsichtsrat übertra-gen. Ein vom Vorstand auf Grund eines Beschlussesnach den Sätzen 1 bis 3 aufgestellter Abschluss darferst nach seiner Billigung durch den Aufsichtsrat of-fen gelegt werden.

§ 49 [Beschränkung der Kredite] § 49 Beschränkungen für KrediteDie Generalversammlung hat die Beschränkungenfestzusetzen, die bei Gewährung von Kredit an den-selben Schuldner eingehalten werden sollen.

Die Generalversammlung hat die Beschränkungenfestzusetzen, die bei Gewährung von Kredit an den-selben Schuldner eingehalten werden sollen.

§ 50 [Bestimmung der Einzahlungen auf denGeschäftsanteil]

§ 50 Bestimmung der Einzahlungen auf denGeschäftsanteil

Soweit das Statut die Genossen zu Einzahlungen aufden Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dieselbennach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihreFestsetzung der Beschlußfassung durch die Gene-ralversammlung.

Soweit die Satzung die Mitglieder zu Einzahlun-gen auf den Geschäftsanteil verpflichtet, ohne die-selben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegtihre Festsetzung der Beschlußfassung durch die Ge-neralversammlung.

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Verfassung der Genossenschaft � Generalversammlung (§§ 43�52) 111

§ 51 [Anfechtung von Beschlüssen derGeneralversammlung]

§ 51 Anfechtung von Beschlüssen derGeneralversammlung

(1) Ein Beschluß der Generalversammlung kannwegen Verletzung des Gesetzes oder Statuts imWege der Klage angefochten werden. Die Klagemuß binnen einem Monat erhoben werden.

(2) Zur Anfechtung befugt ist jeder in der General-versammlung erschienene Genosse, sofern er gegenden Beschluß Widerspruch zum Protokoll erklärthat, und jeder nicht erschienene Genosse, sofern erzu der Generalversammlung unberechtigterweisenicht zugelassen worden ist oder sofern er die An-fechtung darauf gründet, daß die Berufung der Ver-sammlung oder die Ankündigung des Gegenstandesder Beschlußfassung nicht gehörig erfolgt sei. Au-ßerdem ist der Vorstand und, wenn der Beschluß ei-ne Maßregel zum Gegenstande hat, durch derenAusführung sich die Mitglieder des Vorstands unddes Aufsichtsrats strafbar oder den Gläubigern derGenossenschaft haftbar machen würden, jedes Mit-glied des Vorstands und des Aufsichtsrats zur An-fechtung befugt.

(3) Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu rich-ten. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand,sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Auf-sichtsrat vertreten. Zuständig für die Klage ist aus-schließlich das Landgericht, in dessen Bezirke dieGenossenschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Ver-handlung erfolgt nicht vor Ablauf der im ersten Ab-satz bezeichneten Frist. Mehrere Anfechtungspro-zesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Ent-scheidung zu verbinden.

(4) Die Erhebung der Klage sowie der Termin zurmündlichen Verhandlung sind ohne Verzug vondem Vorstande in den für die Bekanntmachung derGenossenschaft bestimmten Blättern zu veröffentli-chen.

(5) Soweit durch ein Urteil rechtskräftig der Be-schluß für nichtig erklärt ist, wirkt es auch gegen-über den Genossen, welche nicht Partei sind. Warder Beschluß in das Genossenschaftsregister einge-tragen, so hat der Vorstand dem Gerichte (§ 10) dasUrteil behufs der Eintragung einzureichen. Die öf-fentliche Bekanntmachung der letzteren erfolgt, so-weit der eingetragene Beschluß veröffentlicht war.

(1) Ein Beschluß der Generalversammlung kannwegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzungim Wege der Klage angefochten werden. Die Klagemuß binnen einem Monat erhoben werden.

(2) Zur Anfechtung befugt ist jedes in der General-versammlung erschienene Mitglied, sofern es gegenden Beschluß Widerspruch zum Protokoll erklärthat, und jedes nicht erschienene Mitglied, sofern eszu der Generalversammlung unberechtigterweisenicht zugelassen worden ist oder sofern es die An-fechtung darauf gründet, daß die Einberufung derVersammlung oder die Ankündigung des Gegen-standes der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäßerfolgt sei. Ferner sind der Vorstand und derAufsichtsrat zur Anfechtung befugt, ebenso jedesMitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats,wenn es durch die Ausführung des Beschlusseseine strafbare Handlung oder eine Ordnungs-widrigkeit begehen oder wenn es ersatzpflichtigwerden würde.

(3) Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu rich-ten. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand,sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Auf-sichtsrat, sofern dieser nicht selbst klagt, vertre-ten; § 39 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzu-wenden. Zuständig für die Klage ist ausschließlichdas Landgericht, in dessen Bezirke die Genossen-schaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlungerfolgt nicht vor Ablauf der im ersten Absatz be-zeichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse sindzur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidungzu verbinden.

(4) Die Erhebung der Klage sowie der Termin zurmündlichen Verhandlung sind unverzüglich vomVorstand in den für die Bekanntmachung der Ge-nossenschaft bestimmten Blättern zu veröffentli-chen.

(5) Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräf-tig für nichtig erklärt ist, wirkt dieses Urteil auch ge-genüber den Mitgliedern der Genossenschaft, dienicht Partei des Rechtsstreits waren. Ist der Be-schluss in das Genossenschaftsregister eingetragen,hat der Vorstand dem nach § 10 zuständigen Ge-richt das Urteil einzureichen und dessen Eintra-gung zu beantragen. Eine gerichtliche Bekannt-machung der Eintragung erfolgt nur, wenn dereingetragene Beschluss veröffentlicht worden war.

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112 Verfassung der Genossenschaft � Generalversammlung (§§ 43�52)

§ 52 [Haftung der Kläger] § 52Für einen durch unbegründete Anfechtung des Be-schlusses der Genossenschaft entstandenen Schadenhaften ihr solidarisch die Kläger, welchen bei Erhe-bung der Klage eine bösliche Handlungsweise zurLast fällt.

[aufgehoben]

1. LiteraturBeuthien, Die Vertreterversammlung eingetragener Genossenschaften (Idee und Wirklichkeit), 1984; ders., Genossen-schaftliche Selbstverwaltung durch Regionalorgane, in: Festschrift für Albert Weber, 1997, S. 213 ff.; ders., Wieviel Wan-del verträgt die Genossenschaft?, in: Marburger Schriften zum Genossenschaftswesen Band 98, Göttingen 2003, S. 24 ff.;Dietrich, Die Restzuständigkeit der Mitglieder bei Genossenschaften mit Vertreterversammlung, 2001; Geschwandt-ner/Titze, Stimmrechtsvertretung in der Generalversammlung, GenKurier 2/2003, 35 ff. (Teil I) und 3/2003, 34 ff. (Teil II);Geschwandtner/Wieg, General- und Vertreterversammlung per Internet � Zur Corporate Governance der eG �, MarburgerSchriften zum Genossenschaftswesen Band 96, Göttingen 2002; Metz/Wehrhahn, Die Generalversammlung und Vertreter-versammlung der Genossenschaft, 4. Auflage 1995; Westphal, Unverbindliche Beschlüsse im Aktien- und Genossen-schaftsrecht, 1986.

Bereska, Minderheitenschutz durch Klage in Genossenschaften, 1990; Noack, Fehlerhafte Beschlüsse in Gesellschaftenund Vereinen, 1989; Schaffland, Beschränkungen nach § 49 GenG bei Kreditgewährung, BB 1982, 1694; Schmidt, Be-schlußanfechtungsklage bei Vereinen und Personengesellschaften, in: Festschrift Stimpel, 1985, S. 217 ff.; Schönle, DerEntlastungsbeschluß im deutschen Gesellschaftsrecht, ZHR 126 (1964), 199 ff.; Tellis, Die Rechtsnatur der gesellschafts-rechtlichen Entlastung und die Entlastungsklage, 1988.

2. Inhaltsübersicht

3. Kommentierung der Gesetzesänderungen 1133.1 Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder 1133.1.1 Zulassung von Mehrstimmrechten (§ 43 Abs. 3) 1133.1.2 Ausschluss der Stimmvollmacht (§ 43 Abs. 5 S. 4) 1153.1.3 GV per Internet (§ 43 Abs. 7 S. 1 Halbs. 1 Fall 2 u. S. 2 Fall 2) 1163.1.4 Online-Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern (§ 43 Abs. 7 S. 2 Fall 1) 1173.1.5 Schriftliches Umlaufverfahren (§ 43 Abs. 7 S. 1 Halbs. 1 Fall 1) 1183.2 Vertreterversammlung 1183.2.1 Kompetenzgestaltungsrecht der GV (§ 43a Abs. 1 S. 2 u. 3) 1183.2.2 Gesetzliche Vertreter werden zu Vertretern (§ 43a Abs. 2 S. 2) 1213.2.3 Anforderungen an Wahlvorschlag (§ 43a Abs. 4 S. 6) 1223.2.4 Einsichtnahme in Vertreterliste (§ 43a Abs. 6 S. 1) 1223.2.5 Recht auf Abschrift der Vertreterliste (§ 43a Abs. 6 S. 4) 1223.2.6 Abschaffung der VertrV (§ 43a Abs. 7) 1233.3 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit 1253.3.1 Mitgliederquorum für Einberufungspflicht (§ 45 Abs. 1) 1253.3.2 Außerordentliches, beschränktes Teilnahmerecht (§ 45 Abs. 2 S. 2 u. 3) 1263.4 Form und Frist der Einberufung 1263.4.1 Verlängerte Einberufungsfrist (§ 46 Abs. 1) 1263.4.2 Sonderregelung für Kleingenossenschaften (§ 46 Abs. 2) 127

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Verfassung der Genossenschaft � Generalversammlung (§§ 43�52) 113

3.5 Niederschrift 1283.5.1 Beifügung eines Teilnehmerverzeichnisses (§ 47 Abs. 3) 128

3.5.2 Recht auf Abschrift der Niederschrift einer VertrV (§ 47 Abs. 4) 1283.6 Anfechtung von Beschlüssen der GV 1283.6.1 Anfechtungsbefugnis (§ 51 Abs. 2 S. 2) 1283.6.2 Passivlegitimation bei Kleingenossenschaften (§ 51 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2) 1293.7 Haftung der Kläger 130

3. Kommentierung der GesetzesänderungenDie Änderungen der §§ 43 ff. (�Die Generalversammlung�) sind ein Kernstück der Gesetzesände-rungen. Im Mittelpunkt steht das Verhältnis der GV zur VertrV und umgekehrt. Insoweit berührendie §§ 43 ff. die Corporate Governance der eG (hierzu Geschwandtner/Wieg, S. 6 ff., 36 ff.). Siesuchen die binnenorganisationsrechtliche Stellung der Mitglieder zu stärken. Denn der Kern allenförderwirtschaftlichen Handelns, die Identität zwischen Mitgliedern und Kunden (§ 1 Abs. 1), ge-reicht dem genossenschaftlichen Unternehmen nur so lange zum wirtschaftlichen Vorteil, wie dieMitglieder überzeugt bleiben, im Fördergeschäftsverkehr mit diesem und innerhalb der eG selbsteine hervorgehobene Rolle zu spielen. Das gilt im Übrigen mit Rücksicht auf die nach §§ 1 Abs. 1, 6Nr. 2, 16 Abs. 1, 8 Abs. 1 Nr. 1, 81 lediglich begrenzte genossenschaftsrechtliche Zulässigkeit desNichtmitgliedergeschäfts für alle Genossenschaftsarten gleichermaßen (s. auch Geschwandtner,Staatliche Aufsicht, S. 158 ff.; zum Nichtmitgliedergeschäft s. auch S. 65 f.).

3.1 Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder

3.1.1 Zulassung von Mehrstimmrechten (§ 43 Abs. 3)

Entsprechend einem namentlich im landwirtschaftlichen Genossenschaftsbereich aufgetretenenpraktischen Bedürfnis (s. BT-Drucks. 7/97 v. 5.2.1973, S. 24) ließ § 43 Abs. 3 seit 1973 unverändertzu, dass die Satzung die Gewährung von Mehrstimmrechten für einzelne Genossenschaftsmitgliedervorsah. Dabei handelte es sich offensichtlich um eine Fehleinschätzung. Nicht einmal in § 26 derMustersatzung für Agrargenossenschaften wurde eine Regelung zur Zulassung von Mehrstimm-rechten berücksichtigt. In der Praxis habe sich gezeigt, dass von der Möglichkeit des § 43 Abs. 3S. 2 bis 6 nur in vereinzelten Ausnahmefällen und in wenigen Bereichen Gebrauch gemacht wurde(s. BT-Drucks. 16/1025, S. 86).

Mit § 43 Abs. 3 RegE (neu gefasst durch § 43 Abs. 3 i. d. F. v. 19. Mai 2006) ist § 43 Abs. 3a. F. erheblich umgestaltet worden.

�(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Genossenschaften, bei denen mehr als drei Viertelder Mitglieder als Unternehmer im Sinn des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitgliedsind, kann die Satzung die Gewährung von Mehrstimmrechten vorsehen. Die Voraussetzun-gen für die Gewährung von Mehrstimmrechten müssen in der Satzung bestimmt werden.Mehrstimmrechte können vom einzelnen Mitglied nur bis zu höchstens einem Zehntel der inder Generalversammlung anwesenden Stimmen ausgeübt werden; das Nähere regelt dieSatzung. Zur Aufhebung oder Änderung der Bestimmungen der Satzung über Mehrstimm-rechte bedarf es nicht der Zustimmung der betroffenen Mitglieder.�

Mit der Zulassung eines auf drei Stimmen begrenzten Mehrstimmrechts konnte dem mit § 43 Abs. 3a. F. verfolgten Zweck, Mitgliedern, die den Geschäftsbetrieb der Genossenschaft besonders fördern,größeren Einfluss in der GV zu ermöglichen, nicht entsprochen werden. Insoweit gelte es den Cha-

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114 Verfassung der Genossenschaft � Generalversammlung (§§ 43�52)

rakter der Vereinigungsform der eG als �körperschaftlich verfasster förderwirtschaftlicher Personal-verein� zu bewahren (vgl. BT-Drucks. 7/97 v. 5.2.1973, S. 24).

Aus diesem Grund erachteten die Gesetzesverfasser die Einschränkung des wesentlichen genossen-schaftlichen Grundsatzes �ein Mitglied � eine Stimme� (§ 43 Abs. 3 S. 1) im bisherigen Umfangals nicht sachgerecht. Der das Genossenschaftsmitglied als eigenständiges Rechtssubjekt förderndeCharakter der eG sollte also gewahrt bleiben (s. Geschwandtner/Titze, GenKurier 2/2003, 35, 36),obschon für die Struktur der eG nicht durchweg wesentlich ist, dass bei ihr kein Kapital-, sondernzwingend ein Kopfstimmrecht gilt (s. Begr. zu § 43 Abs. 2 des Gesetzentwurfs v. 21.10.1920). DieStimmrechtsgleichheit des § 43 Abs. 3 S. 1 ist nicht identitätstragend. Der Vorschrift kommt in Be-zug auf die Grundnorm des § 1 vielmehr eine nur identitätsfördernde Rolle zu (s. Beuthien, WievielWandel verträgt die eG?, S. 24, 31).

Unter Berücksichtigung der seit Einfügung von § 43 Abs. 3 gemachten Erfahrungen sei ein prakti-sches Bedürfnis für die Zulassung von Mehrstimmrechten lediglich für die Fälle weiter anzuerken-nen, in denen die Mitglieder der eG vereinigungsformübergreifend überwiegend gewerblich oderselbstständig beruflich tätige Personen sind (s. § 14 BGB). Das gelte vor allem für den Bereich derLandwirtschaft (so BT-Drucks. 16/1025, S. 86). Dementsprechend gestaltete die Bundesregierung§ 43 Abs. 3 RegE traditionell aus und stärkte den Grundsatz �ein Mitglied � eine Stimme�.

Mit § 43 Abs. 3 i. d. F. v. 19. Mai 2006 hingegen machen die Berichterstatter und schließlich dieRegierung unter Außerachtlassung der eigenen Begründung eine Rolle rückwärts und behaltendie allgemeine Zulassung von Mehrstimmrechten bei. Hierfür hat sich auch der DRGV eingesetzt(s. Stellungnahme v. 14.12.2005, S. 9 zum RefE).

§ 43 Abs. 3 S. 1, 2 u. 3 Nr. 1 greift die bestehende Regelung zu Mehrstimmrechten des § 43 Abs. 3S. 1 bis 6 a. F. auf (für die SCE gilt Art. 59 Abs. 1 SCE-VO: �höchstens fünf [nutzungsbezogenvergebene] Stimmen je Mitglied oder 30 % der gesamten Stimmrechte � je nachdem, welche Zahlniedriger ist�). Beibehalten wurde auch die wenig überzeugende �Ausnahme zur Ausnahme� aus§ 43 Abs. 3 S. 6. Insoweit hat sich nichts geändert. Gleiches gilt für § 43 Abs. 3 S. 3 Nr. 3. Die Vor-schrift über ein mögliches �Kapitalstimmrecht� bei sog. Zentralgenossenschaften entspricht § 43Abs. 3 S. 7 a. F. (s. auch Art. 59 Abs. 2 UA 2 SCE-VO). Schließlich ist auch § 43 Abs. 3 S. 4 nichtneu. Die Zustimmungsklausel war in § 43 Abs. 3 S. 8 enthalten.

Was schlussendlich an Neuerung übrig bleibt, ist § 43 Abs. 3 S. 3 Nr. 2. Diese Neuregelung warbereits in § 43 Abs. 3 S. 2 bis 4 RegE vorgesehen.

Erweiternd zu § 43 Abs. 3 S. 7 a. F. u. § 43 Abs. 3 S. 3 Nr. 3, der lediglich die Mitgliedschaft voneGn berücksichtigt, stellt die neue Nr. 2 darauf ab, dass es sich bei mehr als drei Vierteln der Mit-glieder um Unternehmer i. S. von § 14 BGB handelt. Sie müssen �als Unternehmer� Mitglied sein,d. h. ihre Mitgliedschaft muss in dieser Unternehmereigenschaft begründet sein. Unternehmer indiesem Sinne sind auch Freiberufler, Handwerker und Landwirte (s. Palandt/Heinrichs, BGB, § 14Rn. 2, unzutreffend DGRV, Stellungnahme v. 14.12.2005, S. 9). Hiervon verspricht sich die Regie-rung sachgerechtere Lösungen, als dies bei dem formalen Kriterium der Rechtsform der Fall sei (s.BT-Drucks. 16/1025, S. 86).

Um die Mitgliederzusammensetzung klarzustellen, bietet sich für diese eGn an, die genaue Be-rufsbezeichnung in die Mitgliederliste aufzunehmen. Der Mindestkatalog des § 30 Abs. 2 bietethinreichend Freiraum (s. auch S. 93 f.).

Entfallen die Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 S. 1 oder sind die der Satzung nicht mehrgegeben, entfällt das Mehrstimmrecht automatisch. Der neue § 43 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 S. 2 Halbs. 1

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 115

enthält eine dahin gehende Einschränkung der Mehrstimmrechtsausübung, dass die Stimmen einesmit dem Mehrstimmrecht ausgestatteten Mitglieds jeweils nicht mehr als ein Zehntel der in der GVanwesenden Stimmen betragen (anders noch § 43 Abs. 3 RefE, s. dazu DGRV, Stellungnahme v.14.12.2005, S. 9). Die Satzung der eG hat dies durch geeignete Regeln sicherzustellen (s. zum RegEBT-Drucks. 16/1025, S. 86). Wie bisher können Vertretern in der VertrV keine Mehrstimmrechtegewährt werden (§ 43a Abs. 3 S. 3).

Zur Neufassung von § 43 Abs. 3 hat der EDEKA Verband kaufmännischer Genossenschaften e.V.eine vom DGRV abweichende Ansicht vertreten.

3.1.2 Ausschluss der Stimmvollmacht (§ 43 Abs. 5 S. 4)

Aus dem neu gefassten § 43 Abs. 5 S. 4 wurde der bisherige Fall 2 entfernt. Danach bestand (seit1973) die Möglichkeit, die Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte in der Satzung ganz auszu-schließen.

Bis zur Novellierung 1973 galt ein strenges Verbot der Ausübung des Stimmrechts durch Bevoll-mächtigte (s. BT-Drucks. 7/97 v. 5.2.1973, S. 25). In § 87 Abs. 3 S. 1 RefE 1962 war bereits alsErleichterung insbesondere der ländlichen Genossenschaften eine Lockerung dahin gehend vorgese-hen, dass das Mitglied entweder seinem Ehegatten oder einem volljährigen Abkömmling Stimm-vollmacht hätte erteilen können. Vergleichbar eingeschränkt schreibt das auch § 26 Abs. 4S. 4 Mustersatzung (für Kreditgenossenschaften) vor. Trotz § 43 Abs. 5 S. 1 gilt der Grundsatzder persönlichen Stimmrechtsausübung. Nach § 43 Abs. 4 S. 1 soll das Mitglied sein Stimmrechtpersönlich ausüben. Das setzt (unter Berücksichtigung des neuen § 43 Abs. 7) eine persönliche An-wesenheit in der GV voraus. Die Vorschrift hat normativen Charakter. Dementsprechend ist § 43Abs. 4 S. 1 nach allgemeinen Grundsätzen so auszulegen, dass das Mitglied sein Stimmrecht grund-sätzlich selbst ausüben muss und nur in eng umrissenen Ausnahmefällen Stimmvollmacht erteilendarf.

GestaltungshinweisWollen die Mitglieder insoweit Rechtssicherheit innerhalb der GV herstellen und einer denkbarenGefahr von Anfechtungsklagen entgegenwirken (s. §§ 43 Abs. 4 u. 5 GenG, 134 BGB, 51Abs. 1 S. 1 Fall 1), sollte die Satzung die zulässigen Ausnahmetatbestände benennen. Lediglichdurch diese strenge Handhabung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Absätze 4 und 5bleibt der genossenschaftliche Grundsatz der persönlichen Stimmrechtsausübung gewahrt. DieEigenart des genossenschaftlichen Wirtschaftens, angelegt im Gedanken der Mitgliederselbstför-derung mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs (i. S. von § 1 Abs. 1), erfordert grundsätz-lich, dass die Gesellschafter ihre Angelegenheiten selbst wahrnehmen und, damit sie sich mög-lichst weitgehend an der Genossenschaftsverwaltung beteiligen, persönlich eng an diese gebun-den werden (eingehend zur Stimmrechtsvertretung Geschwandtner/Titze, GenKurier 2/2003,35 ff. u. 3/2003, 34 ff.).

Gleichwohl war das umfassende Ausschlussrecht des § 43 Abs. 5 S. 4 Fall 2 insbesondere im Hin-blick auf § 67a und das danach bestehende außerordentliche Kündigungsrecht bedenklich. DemMitglied steht dieses Recht gem. § 67a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 nämlich nur zu, wenn in der GV von ihmselbst oder seinem Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Beschluss zur Niederschrift erklärtwird. Kann das Mitglied etwa wegen Krankheit oder höherer Gewalt an der GV nicht teilnehmen,begründet dies sein Kündigungsrecht nicht, weil § 67a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. 2 die Voraussetzungenfür die außerordentliche Kündigung zwingend und erschöpfend regelt. Um diese unbefriedigendeRechtsfolge zu vermeiden, sei es daher notwendig, aber auch ausreichend, sicherzustellen, dass dasMitglied berechtigt ist, den Widerspruch durch seinen Bevollmächtigten erklären zu lassen. Entspre-chendes gelte für das Anfechtungsrecht aus § 51, das Kündigungsrecht bei Fortsetzung einer insol-

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116 Verfassung der Genossenschaft � Generalversammlung (§§ 43�52)

venten eG nach § 118 und die Ausschlagung im Verschmelzungsfall nach § 90 UmwG (so BT-Drucks. 16/1025, S. 86). Kritisch anzumerken ist, dass die Mitglieder in der GV nach § 117 nichtbeschließen, eine insolvente eG fortzusetzen. Eine insolvente Gesellschaft ist nicht fortsetzungsfä-hig.

Aus diesen Gründen wird also der Grundsatz, dass in möglichst statutarisch näher bezeichnetenFällen Stimmvollmacht erteilt werden kann (§ 43 Abs. 5 S. 1), zwingend ausgestaltet und diebisherige Satzungsautonomie eingeschränkt.

Bei bestimmten Beschlussgegenständen eine Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte zuuntersagen, bleibt davon unberührt. Im Übrigen sieht § 43 Abs. 5 S. 3 vor, dass ein Bevollmächtigterzwar unbegrenzt Stimmvollmachten erhalten darf, aber bei jeder einzelnen Abstimmung nicht mehrals zwei Stimmvollmachten ausüben, also höchstens zwei Mitglieder vertreten kann (s. jedoch zu§ 67a Abs. 1 S. 1 das OLG Celle, 20 U 9/01). Das soll eine Interessendurchsetzung mittels Voll-machtsbündelung verhindern helfen (zu diesem Zweck noch strenger § 87 Abs. 3 S. 4 RefE 1962).Auch insoweit bestehe kein Bedürfnis, an der Ausschlussmöglichkeit des § 43 Abs. 5 S. 4 Fall 2a. F. festzuhalten (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 86).

Praxistipp: Anwesenheit von Beratern in der GVEng mit der Bevollmächtigung verbunden ist die im genossenschaftsrechtlichen Schrifttum um-strittene Frage, ob Mitglieder einer eG zur GV sachverständige Berater � etwa Rechtsanwälte,Notare oder Wirtschaftsprüfer � mitbringen dürfen. Dies ist grundsätzlich zu verneinen (zu denGründen Geschwandtner/Titze, GenKurier 3/2003, 34, 37 f.), aber in eng umrissenen Fällen zu-lässig, so z. B. im Rahmen des Ausschließungsverfahrens gegen Genossenschaftsmitglieder(§ 68) oder eines Haftungs- bzw. Amtsenthebungsverfahrens gegen Organmitglieder (§§ 34, 41,24 Abs. 2 u. 3 S. 2, 40, 36 Abs. 3 S. 1). Zuständig für die Zulassung der Ausnahmen ist der Ver-sammlungsleiter. Gegebenenfalls kann er auch eine Entscheidung der GV herbeiführen. Stets istdabei der genossenschaftliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (s. Geschwandtner/Titze,GenKurier 3/2003, 34, 38).

3.1.3 GV per Internet (§ 43 Abs. 7 S. 1 Halbs. 1 Fall 2 u. S. 2 Fall 2)

§ 43 Abs. 7 S. 1 Halbs. 1 Fall 2 greift die Regelung des Art. 58 Abs. 4 SCE-VO auf. Danach kön-nen Beschlüsse der GV künftig auch �in elektronischer Form� gefasst werden, sofern die Satzungdies gestattet (sog. e-voting).

Gestaltungshinweis: Die virtuelle GeneralversammlungEine entsprechende Gestaltung der Satzung muss sicherstellen, dass alle Teilhaberechte der Mit-glieder gewahrt bleiben, insbesondere eine ordnungsmäßige Stimmabgabe gewährleistet ist. DieGV ist ein Beschlussorgan. Insoweit sei auch die Durchführung einer virtuellen GV per Internetdenkbar, wenngleich dies in der Praxis in nur wenigen Fällen, z. B. bei einer eG aus dem IT-Bereich, in Betracht kommen dürfte (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 87). Als deren Weniger ist daherauch eine Präsenzversammlung mit Online-Teilnahme (Online-GV) zulässig, bei der sich ein-zelne Mitglieder über das Internet an der traditionellen Präsenz-GV beteiligen (eingehend bereitsGeschwandtner/Wieg, GV und VertrV per Internet � Zur Corporate Governance der eG, 2002,auch unter Verweisung auf das Modell der Hostsharing eG, S. 51 ff.).

Damit rütteln die Gesetzesverfasser nicht allein an dem bislang traditionell verhafteten Versamm-lungsbild des GenG (�in der GV�), sondern gehen zudem über die durch das Namensaktiengesetz v.18. Januar 2001 (BGBl. I 2001, S. 123) und das Transparenz- und Publizitätsgesetz v. 25. Juli 2002

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 117

(BGBl. I 2002, S. 2681) eingeführten aktienrechtlichen Regelungen hinaus. In den §§ 118 Abs. 1 u.3, 121 Abs. 3 S. 2, Abs. 5, 130 Abs. 2 AktG ist bislang an dem Grundsatz der Präsenzversammlungfestgehalten worden (s. auch Ziffer 2.3.4 CG-Kodex).

Entsprechend § 118 Abs. 3 AktG sieht zudem § 43 Abs. 7 S. 2 Fall 2 vor, dass durch Satzungsrege-lung die GV für die Mitglieder �in Bild und Ton� übertragen werden darf. Satz 2 Fall 2 formuliertlediglich eine Regelungskompetenz. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf eine allgemeineÜbertragung der GV. Die Form und der Grad an Öffentlichkeit bleibt der GV überlassen. Dieseröffnet die Möglichkeit abgestufter Übertragungsvarianten (nur Rede des Vorstands) bis hin zurvollständigen Übertragung der gesamten Verhandlung (s. BT-Drucks. 14/8769 v. 11.4.2002, S. 19).Die Mitglieder können es auch der Verwaltung überlassen, von Fall zu Fall zu entscheiden, wieweitgehend die GV für physisch nicht präsente Mitglieder geöffnet wird (�übertragen werden darf�).In bewusster Abgrenzung zum Wortlaut des Satzes 2 Fall 1 werden die außenstehenden Mitgliederaber nicht zu Online-Teilnehmern. Sie können die GV lediglich �in Bild und Ton� verfolgen. § 118Abs. 3 AktG eröffnet über § 43 Abs. 7 S. 2 Fall 2 hinaus eine Regelung in der Geschäftsordnung.

Prof. Dr. Ulrich Noack (Uni-Düsseldorf):�Das Genossenschaftsrecht wird zum Schrittmacher bei der Etablierung moderner Kommu-nikationsstrukturen. �Die Satzung kann zulassen, dass Beschlüsse der Mitglieder schriftlichoder in elektronischer Form gefasst werden�. So lautet der Regierungsentwurf eines neuen§ 43 Abs. 7 GenG. Die Begründung führt aus: Die Satzung �muss durch ein entsprechendesRegelwerk sicherstellen, dass � Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Durchführungeiner virtuellen Generalversammlung per Internet denkbar; in der Praxis wird dies � z. B.bei einer Genossenschaft aus dem IT-Bereich, in Betracht kommen.�Im Aktienrecht wurde in den letzten Jahren viel erreicht (Dokumentation): wenn die Sat-zung das vorsieht, kann elektronische Bevollmächtigung stattfinden (§ 134 III 2 AktG), dieHauptversammlung kann in Ton und Bild übertragen werden (§ 118 III AktG), Aufsichts-ratsmitglieder können per Videozuschaltung teilnehmen (§ 118 II 2 AktG). Aber eine Ab-wicklung der Angelegenheit nur im �Cyberspace� (wie das in früheren Tagen hieß) ist wohlnicht möglich. � Das jetzt zur Reform anstehende Recht der Genossenschaft geht da einenwesentlichen Schritt weiter. Siehe auch Art. 58 IV der SCE-VO. Ferner Geschwandtner,General- und Vertreterversammlung per Internet � Zur Corporate Governance der eG,2002.� (Genossenschaft 04.03.2006 10:02:37, W. Europe Standard Time, UTC+01:00).

Zu weiteren virtuellen Organversammlungen und Besprechungen auch unter der Teilnahme Drit-ter (Verbandsprüfer, Peer Reviewer, usw.) Geschwandtner/Wieg, S. 86 ff. Außerdem verhilft dasInternet einer Online-Mitgliederöffentlichkeit der VertrV zur Geltung. Die nicht zu Vertreterngewählten Mitglieder einer eG haben, da das Internet Kapazitätsprobleme beseitigt, als möglicheOnline-Zuschauer ein Recht zur virtuellen Anwesenheit bei der VertrV (eingehend Geschwandt-ner/Wieg, S. 72 ff.).

3.1.4 Online-Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern (§ 43 Abs. 7 S. 2 Fall 1)

Ergänzend wird in § 43 Abs. 7 S. 2 Fall 1 die 2002 eingefügte Regelung des § 118 Abs. 2 S. 2 AktGübernommen, wonach Aufsichtsratsmitglieder einer eG statt physisch vor Ort auf telekommunikati-vem Wege an der Präsenz-GV teilnehmen können (zu deren vormals entsprechender AnwendungGeschwandtner/Wieg, S. 57 ff.). Dabei ist �Teilnahme� interaktiv zu verstehen (s. §§ 108 Abs. 4,110 AktG).

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118 Verfassung der Genossenschaft � Generalversammlung (§§ 43�52)

GestaltungshinweisHierzu müssen, jedenfalls für den Fall, dass die Satzung keine virtuelle GV vorsieht, bestimmteFallgruppen oder auch generalisierbare Konstellationen in die Satzung aufgenommen werden. Sokann z. B. für Aufsichtsratsmitglieder von national oder international tätigen Großgenossen-schaften, die ihren Wohnsitz weit entfernt vom Versammlungsort, vor allem im Ausland haben,eine generelle Möglichkeit in der Satzung vorgesehen werden (s. BT-Drucks. 14/8769 v.11.4.2002, S. 19).

Gerade im Vergleich zu dem entsprechend § 131 Abs. 1 S. 1 AktG für die Auskunftserteilung zu-ständigen Vorstand und mit Blick auf die überwiegend passive Rolle in der GV besteht für einezwingende Präsenz aller Aufsichtsratsmitglieder ein geringeres Bedürfnis (vgl. BT-Drucks. 14/8769v. 11.4.2002, S. 19).

Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass eine ordnungsmäßige Kontrolle der Vorstandstätigkeit durchMitglieder des Aufsichtsrats auch während der Präsenz-GV möglich bleibt (s. Geschwandtner/Wieg,S. 57 ff.). Für die Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an einer VertrV gilt das Ausgeführte we-gen § 43a Abs. 1 entsprechend.

3.1.5 Schriftliches Umlaufverfahren (§ 43 Abs. 7 S. 1 Halbs. 1 Fall 1)

§ 43 Abs. 7 S. 1 Halbs. 1 Fall 1 erlaubt, dass die Mitglieder Beschlüsse auch �schriftlich� fassenkönnen, sofern die Satzung dies vorsieht.

Die Begründung geht hierauf mit keinem Wort ein (BT-Drucks. 16/1025, S. 87). Das ist bemerkens-wert. Denn bislang war nach §§ 43 Abs. 1, 43a Abs. 1, 47 Abs. 1 S. 2 (�in der Generalversamm-lung�), § 18 S. 2 eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren wie in § 118 Abs. 1 AktG(und anders als nach §§ 32 Abs. 2 BGB, 48 Abs. 2 GmbHG) nicht zulässig.

Es verwundert, dass nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 7 S. 1 Halbs. 1 Fall 1 im Gegensatz zu denanderen gesellschaftsrechtlichen Normen keine gesonderte Zustimmung zu dem Beschlussver-fahren oder dem ohne physische Präsenz gefassten Beschluss erforderlich sein soll. Insoweit hataber auch der Streit keinerlei Bewandtnis, zu welchem Zeitpunkt die Zustimmung zur schriftli-chen Abstimmung vorliegen muss: vorher (Einwilligung), gleichzeitig oder danach (Genehmi-gung s. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 48 Rn. 36)?Eine entsprechende Anwendung von § 32 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil es an einer planwidri-gen Unvollständigkeit (Gesetzeslücke) des GenG mangelt. Im Übrigen kann die nach Satz 1Halbs. 1 notwendige statutarische Zulassungsregelung, derer es nach den §§ 32 Abs. 2 BGB, 48Abs. 2 GmbHG nicht bedarf, als allgemeine Einwilligungserklärung der Mitglieder angesehenwerden.

3.2 Vertreterversammlung

3.2.1 Kompetenzgestaltungsrecht der GV (§ 43a Abs. 1 S. 2 u. 3)

Der neu eingefügte § 43a Abs. 1 S. 2 (s. noch § 16 Abs. 1 S. 2 RefE) sieht die Möglichkeit vor, dassdie Satzung eine lediglich eingeschränkte Einführung der VertrV oder auch deren nachträglicheKompetenzbeschränkung bestimmt (s. auch § 18 S. 2).

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 119

GestaltungshinweisDie Mitglieder können durch satzungsändernden Beschluss (§ 16 Abs. 4) �bestimmte Beschlüs-se� der GV vorbehalten. In der Praxis dürfte das in erster Linie Beschlussgegenstände betreffen,�die für die Mitglieder von grundsätzlicher Bedeutung sind � wie z. B. Auflösung oder Um-wandlung der Genossenschaft, Erhöhung der Geschäftsanteile� (BT-Drucks. 16/1025, S. 87; vgl.für die AG und § 111 Abs. 4 S. 2 die Ziffer 3.3 CG-Kodex).Das muss aber nach dem Wortsinn der Vorschrift, dessen Verbindung zurAbschaffungskompetenz des § 43a Abs. 7 S. 1 und mit Blick auf den als zu weitreichend emp-fundenen § 16 Abs. 1 S. 2 RefE nicht so sein.Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die VertrV mit Eintragung in das Genossenschaftsregis-ter den mitgliederversammlungsrechtlichen Regelfall bildet, während die fortbestehende GVzwar mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet ist (§§ 43a Abs. 1 S. 2, 43a Abs. 7 S. 1), beibestehender VertrV aber nur ausnahmsweise auch fördergeschäftsbetriebsbezogen beschluss-befugt sein soll.Mit § 43a Abs. 1 S. 2 ist nicht bezweckt, dass sich die GV dauerhaft und regelmäßig mit Margi-nalien befasst und den Entlastungssinn der VertrV in Frage stellt. Sie soll sich vielmehr Grund-lagenkompetenzen einräumen können. Insoweit passt ins Bild, dass auch Ziffer 2.2.4 CG-Kodex in seiner neuen Fassung dazu beitragen soll, �die Hauptversammlung als wichtiges akti-enrechtliches Beschlussorgan wieder stärker ins Bewusstsein zu bringen�. Die HV sollte nichtlänger als vier bis sechs Stunden dauern und sich inhaltlich auf die Beratung der wesentlichenstrategischen Fragen des Unternehmens konzentrieren.

Im Übrigen ist § 43a Abs. 1 S. 2 aber inhaltlich offen, weil dahin gehende Vorgaben nicht für jedeeG ungeachtet ihrer Größe, Branche oder sonstigen Verhältnisse passt. Zudem ist ein allgemein gül-tiger Katalog schwierig zu formulieren und könnte auch Anlass für Missverständnisse geben. Esergäbe sich also ein erhebliches Streitpotenzial. Für eine satzungsautonome Kompetenzregelungsprechen vor allem auch der Grundsatz der genossenschaftlichen Selbstverwaltung und das genos-senschaftliche Demokratieprinzip.

PraxishinweisGegen eine solche Regelung können insbesondere praktische Erwägungen angeführt werden. Ei-ne mit fördergeschäftsbetriebsbezogener Beschlusskompetenz ausgestattete GV kann sich als un-praktikabel erweisen, weil deren Durchführung bei mitgliederstarken Genossenschaften miterheblichem organisatorischem und finanziellem Aufwand verbunden ist. Hinzu kommen ggf.Probleme einer sachgerechten Willensbildung, da die Zusammensetzung und Meinungsbildungeiner großen Mitgliederversammlung von Zufällen und Stimmungen abhängen kann (vgl. BT-Drucks. 12/5553 v. 12.8.1993, S. 109). Zudem mangelt es häufig an geeigneten und ausreichendgroßen Versammlungsräumen. Gegen § 43a Abs. 1 S. 2 hat sich aus organisatorischen Gründenauch der Genossenschaftsverband Bayern ausgesprochen.Jedenfalls ist nach § 43a Abs. 1 S. 2 (anders als gem. § 16 Abs. 1 S. 2 RefE) keine eG verpflich-tet, Regelungen umzusetzen, die sie selbst nicht für sinnvoll oder praktikabel erachtet. Das trägtdem Umstand Rechnung, dass es sich beim GenG um ein Rahmengesetz für alle Genossen-schaftsarten in allen Größen handelt (s. §§ 1 Abs. 1, 6 Nr. 2; § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 a. F.) NachAnsicht der Regierung kann ein Bedürfnis dafür, Entscheidungen über bestimmte Beschlussge-genstände sämtlichen Mitgliedern zu überlassen, insbesondere für solche eGn bestehen, dieknapp über der Schwelle von 1.500 Mitgliedern liegen, bei der die Einführung einer VertrV erstmöglich ist (s. BT-Drucks. 16/1025, Anlage 3, S. 107). Inwieweit diese Einwände künftig durchmoderne Informations- und Kommunikationstechnologien überwunden werden können s. Ge-schwandtner/Wieg, GV und VertrV per Internet � Zur Corporate Governance der eG, 2002 u.oben S. 116 ff.

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120 Verfassung der Genossenschaft � Generalversammlung (§§ 43�52)

§ 43a Abs. 1 S. 2 ermöglicht also ein dauerhaftes Nebeneinander von GV und VertrV mit der gesell-schaftsrechtlichen Folge, dass die Vereinigungsform der eG zwei Mitgliederversammlungen miteiner fördergeschäftsbetriebsbezogenen Beschlusskompetenz haben kann. Bislang und auchdurch die klarstellende Einfügung von § 43a Abs. 7 waren die Restkompetenzen der GV lediglichvertreterversammlungsbezogen. Insoweit erlaubt die statutarische Öffnungsklausel des § 43a Abs. 1S. 2 (§ 18 S. 2) den Mitgliedern einer eG einen (mit Blick auf § 43 Abs. 1; § 43a Abs. 1 S. 1 u. 7;§ 16 Abs. 1, 2 u. 4; § 16 Abs. 1 S. 2 RefE) jedenfalls genossenschaftsrechtlichen Paradigmen-wechsel. Nach dem alten Recht war es �nicht möglich, daß die Satzung bei Bestehen einer Vertre-terversammlung einer �Mitgliederversammlung� eigene Rechte einräumt.� (Begr. zu § 101 RefE1962). Obschon die Bildung fakultativer Gremien, z. B. Beiräte oder Verwaltungsräte, dem Gesell-schafts- und auch Genossenschaftsrecht nicht fremd sind (s. § 27 Abs. 2 S. 2), bilden Kompetenz-verlagerungen etwa bei der AG (wegen § 23 Abs. 5 AktG) die Ausnahme. Die GmbH bietet in die-sem Punkt mehr Spielraum.

Indes sind nach § 27 Abs. 2 S. 2 in der Satzung vorgesehene regionale Mitgliederversammlungennach wie vor auf Informationsaustausch und die Vorstandsberatung beschränkt (vgl. Beuthien, in: FSWeber, S. 213 ff.; für die Möglichkeit auch virtueller Vorversammlungen s. Geschwandtner/Wieg,S. 42 ff.).

Gestaltungshinweis: Beschlusskompetenzen der GV bei bestehender VertrVNach der Öffnungsklausel des § 43a Abs. 1 S. 2 können die Mitglieder einer eG bei bestehenderVertrV bestimmte Beschlüsse der jetzt ebenfalls insoweit fortbestehenden GV vorbehalten.Das kann z. B. durch eine Anwendungsverweisung auf § 16 Abs. 2 S. 1 erfolgen.Auch können konkret Beschlussgegenstände benannt und aufgelistet werden. �Bestimmte�meint, dass die vorbehaltenen Beschlussgegenstände klar umrissen sein müssen. AllgemeineKlauseln wie �alle grundlegenden und für die Mitgliedschaft bedeutsamen Beschlussgegenstän-de� sind nicht �bestimmt� und daher unwirksam. Machen die Mitglieder von § 43a Abs. 1 S. 2Gebrauch, dann wird die VertrV (rechtlich) nicht etwa teilweise abgeschafft, sondern lediglich inihrer allumfassenden Beschlusskompetenz beschnitten.Die Kompetenz der fortbestehenden GV, trotz der Zuständigkeit der VertrV für alle satzungsän-dernden Beschlüsse (§§ 43a Abs. 1, 16 Abs. 1 Fall 1 u. Abs. 4; außer § 43a Abs. 7 S. 1), einzelneBeschlussvorbehalte in die Satzung einfügen zu können, ist Annex zur �Rückholbefugnis� des§ 43a Abs. 1 S. 2 und folgt zudem aus dem sachlichen Zusammenhang mit § 43a Abs. 7 S. 1.Freilich gehören der GV auch weiterhin die zu Vertretern gewählten Mitglieder an. Vertreterbleiben auch versammlungsrechtlich zugleich einfache Mitglieder. GV und VertrV vermittelninsoweit keine Exklusivität.

MustersatzungUm Beschlusskompetenzprobleme oder -überscheidungen mit der eigentlich beschlusszuständi-gen VertrV zu vermeiden, müssen die Satzungsbestimmungen klar und eindeutig gefasst sein.Doppelbeschlüsse, ggf. sogar sich widersprechende, gilt es zu verhindern. Welcher Beschlussansonsten wirksam und vom Vorstand befolgt werden muss, darf nicht offen bleiben.In der Mustersatzung (bspw. für Kreditgenossenschaften, gewerbliche Genossenschaften mitVertrV) sollte in jedem Fall in § 13 die GV als weiteres Organ angeführt werden. Zusätzlichkann die GV mit dem Vertreterwahlrecht und dem Beseitigungsrecht (aus § 43a Abs. 7) sowiedem neuen Kompetenzgestaltungsrecht (des § 43a Abs. 1 S. 2) klarstellend ausgestattet wer-den. Darüber hinaus empfiehlt sich einen �Musterkatalog� an wesentlichen Beschlussgegenstän-den (s. § 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 11) aufzunehmen.

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 121

Dementsprechend ist bei der Grundnorm für die VertrV (§ 26 Mustersatzung) anzufügen:�� und sich die Generalversammlung nicht bestimmte Gegenstände zur Beschlussfassungvorbehalten hat.�

Der neu eingefügte § 43a Abs. 1 S. 3 übernimmt den noch relevanten Absatz 3 der Verordnung überInkraftsetzung und zur Ausführung des § 43a des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-genossenschaften vom 24. Oktober 1922 (RGBl. I 1922, S. 807). Absatz 4 der Verordnung ist ent-behrlich, da sich bereits aus § 43a Abs. 1 S. 1 ergibt, dass die Vorschriften über die GV auf dieVertrV entsprechend Anwendung finden (ausdrücklich auch § 99 Abs. 1 RefE 1962). Die Verord-nung konnte damit zum Zweck der Rechtsbereinigung und Reduzierung des Normenbestandes auf-gehoben werden (s. Art. 21 Nr. 3 Änderungsgesetz).

3.2.2 Gesetzliche Vertreter werden zu Vertretern (§ 43a Abs. 2 S. 2)

Der neu eingefügte § 43a Abs. 2 S. 2 entspricht einem Bedürfnis der gesamtgenossenschaftlichenPraxis.

Dies beurteilten die Gesetzesverfasser von 1962 in § 95 Abs. 2 RefE trotz Kenntnis des Vertre-terwahlproblems noch anders (s. § 43 Abs. 2 a. F.):

�Da das Vertreteramt ein vom Mitglied persönlich auszuübendes Ehrenamt ist und aus die-sem Grunde nur natürlichen und unbeschränkt geschäftsfähigen Personen eingeräumt wer-den kann, muß die Folge, daß die gesetzlichen Vertreter einer verhältnismäßig kleinen Zahlvon Mitgliedern (juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften, geschäftsunfähigeund in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen) nicht wählbar sind, in Kauf genommenwerden.�

In Anlehnung an den erweiterten § 9 Abs. 2 S. 2 (dazu S. 61) wird den Mitgliedern einer eG, diejuristische Personen oder Personengesellschaften sind, jetzt die Möglichkeit eingeräumt, Vertreterzur Wahl in die VertrV zu benennen. Das vergrößert die Anzahl der für die Vertreterwahl zur Verfü-gung stehenden Bewerber.

Der Bundesrat forderte eine Erweiterung dahin gehend, § 43a Abs. 2 S. 2 RegE (wie in § 9 Abs. 2S. 2) auch auf rechtsgeschäftliche Vertreter des Genossenschaftsmitglieds, z. B. Prokuristen, zu er-strecken. Es sei nicht sachgerecht, an die Wählbarkeit von Vertretern höhere Anforderungen zustellen als an die von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern (s. BT-Drucks. 16/1025, Anlage 2,S. 104).

Dem widersprach die Bundesregierung. Eine VertrV einzurichten vermögen lediglich eGn mitmehr als 1.500 Mitgliedern. Insoweit sind stets hinreichend natürliche Personen oder gesetzlicheVertreter einzelner Mitglieder passiv wählbar. Indes müssen die (Pflicht-)Organe auch bei mitglie-derschwachen Genossenschaften (mit nach § 4 ggf. nur drei Mitgliedern) besetzt sein, sodass ohneeine Ausdehnung auf rechtsgeschäftliche Vertreter des Mitglieds möglicherweise zu wenig als Vor-stands- und Aufsichtsratsmitglieder wählbare oder zur Wahl bereite Personen vorhanden sind. Zu-dem ist der Arbeits- und Zeitaufwand ein anderer (s. BT-Drucks. 16/1025, Anlage 3, S. 107).

Im Übrigen kann eine eG auch einzig aus juristischen Personen und/oder Personenhandelsgesell-schaften oder anderen Personenvereinigungen bestehen. Das zeigen § 15, § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 u.§ 43 Abs. 4 S. 2, wobei deren Mitgliederzahl die VertrV-Grenze von 1.500 wohl nur selten oder garnicht übersteigen dürfte. Im Übrigen sieht § 43 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 (früher § 43 Abs. 3 S. 7; s. bereits§ 43 Abs. 2 GenG-E 1920) für sog. Zentralgenossenschaften vor, dass die Höhe der Kapitalbe-teiligung zur Grundlage der Bemessung des Umfangs gemacht werden kann. Auch kann die Anzahlder sog. Untergenossenschaften als maßgeblich erklärt werden.

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SteuertippAngemessene Sitzungsgelder sind keine verdeckte Gewinnausschüttung (BFH v. 24.8.1983,BStBl. 1984 II 273 = DB 1984, 804). Siehe auch vorne, S. 67.

3.2.3 Anforderungen an Wahlvorschlag (§ 43a Abs. 4 S. 6)

§ 43a Abs. 4 S. 6 legt zusätzliche mitgliederfreundliche Regeln für die Vertreterwahl fest. Die Vor-schrift soll sicherstellen, dass Wahlvorschläge von Mitgliedern nicht durch unverhältnismäßighohe Zulässigkeitsanforderungen unmöglich gemacht werden. Nach dem neu eingefügten Satz 6reicht eine Zahl von 150 Mitgliedern � das entspricht zehn Prozent der Mindestzahl von 1.500 Mit-gliedern nach Absatz 1 � für die Einbringung eines Wahlvorschlags aus. Legt die Wahlordnung nachden allgemeinen Wahlgrundsätzen des § 43a Abs. 4 S. 1 Halbs. 1 eine Listenwahl fest, sind Wahl-vorschläge einer Mitgliederminderheit auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht Teil einer voll-ständigen Alternativliste sind.

Die Sondervorschrift des § 43a Abs. 4 S. 8, wonach der Beschluss des Vorstands über die Wahlord-nung einstimmig gefasst werden musste, wurde aufgehoben.

GestaltungshinweisDie Einfügung von § 43a Abs. 4 S. 6 betrifft insbesondere den § 3 der Musterwahlordnung fürdie VertrV. Durch die Aufhebung des Einstimmigkeitserfordernisses aus § 43a Abs. 4 S. 8 mussin § 26e Abs. 2 S. 1 der Mustersatzung (u. a. für Kreditgenossenschaften) der Halbsatz 2 ent-fallen.

In § 43a Abs. 4 S. 8 RefE war vorgesehen, dass die nach § 43 Abs. 4 S. 7 zulässige Wahlordnungüber Einzelheiten des Wahlverfahrens nicht länger von der VertrV, sondern von der GV abzuändernoder zu ersetzen ist. Das hätte nicht bloß eine Klarstellung bedeutet (ob aber RefE v. 19.10.2005,S. 86). Eine von der GV erlassene statutarische Wahlordnung aufzuheben, abzuändern oder gar zuersetzen, ist (nach § 43a Abs. 1 S. 1) Sache der VertrV. Gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 kann sich die GVdiesen Beschlussgegenstand jedoch vorbehalten.

3.2.4 Einsichtnahme in Vertreterliste (§ 43a Abs. 6 S. 1)

Die Regelungen sowohl in § 43a Abs. 6 S. 1 als auch in dem neu gefassten Satz 4 haben � wie auchder neue Absatz 7 und die in §§ 45 bis 47 vorgenommenen Änderungen � zum Ziel, die Stellung derMitglieder innerhalb der eG, die bei Bestehen einer VertrV zwangsläufig eingeschränkt ist, zu stär-ken (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 87).

Hierzu muss nach § 43a Abs. 6 S. 1 die Liste der gewählten und die Wahl angenommen habendenVertreter und Ersatzvertreter nebst Namen und Anschrift in der Hauptstelle und auch jeder Nie-derlassung der eG zur Einsichtnahme ausliegen. So können die nicht zu Vertretern gewählten Mit-glieder sich einfacher an Vertreter wenden und damit mittelbar auf Beschlüsse der VertrV Einflussnehmen. § 46 Abs. 6 S. 1 a. F. wurde bereits vom genossenschaftsrechtlichen Schrifttum seinemZweck entsprechend in diese Richtung ausgelegt (Beuthien, GenG, § 43a Rn. 15; Schulte, in:Lang/Weidmüller, § 43a Rn. 77 u. 79). Insoweit hat der neu formulierte Satz 1 weniger rechtser-weiternden als vielmehr rechtssichernden Charakter. Ergänzend s. auch die Kommentierung zu§ 31 Abs. 1 S. 2 auf S. 93 f.

3.2.5 Recht auf Abschrift der Vertreterliste (§ 43a Abs. 6 S. 4)

Gemäß § 43a Abs. 6 S. 4 kann jedes (auch zum Vertreter gewählte) Mitglied eine aktuelle Abschriftder Vertreterliste verlangen. Hierauf ist in der Bekanntmachung über die Auslegung der Vertreterlis-

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 123

te nach § 43a Abs. 6 S. 2 gesondert hinzuweisen. Die Kosten für die Abschrift hat grundsätzlich dieeG zu tragen, sie wird aber wohl eine Kostenerstattung verlangen dürfen (s. BT-Drucks. 12/5553 v.12.8.1993, S. 111 zu § 31 Abs. 1 S. 2).

§ 43a Abs. 6 S. 4 ist insoweit nicht neu, als unter den althergebrachten Begriff �Abschrift� mitRücksicht auf deren Zweck und den technischen Fortschritt seit Jahren auch �Ablichtungen� (Ko-pien) fallen. Wird die Vertreterliste in elektronischer Form geführt, sind unter �Abschriften� Com-puterausdrucke zu verstehen, die von der eG zu fertigen sind.

GestaltungshinweisDurch die Neuregelungen in § 43a Abs. 6 S. 1 u. 4 müssen § 10 der Musterwahlordnung fürdie VertrV sowie § 26e Abs. 4 Mustersatzung (u. a. für Kreditgenossenschaften) angepasstwerden.

3.2.6 Abschaffung der VertrV (§ 43a Abs. 7)

Die VertrV wird nach §§ 43a Abs. 1 S. 1, 18 S. 2, 16 Abs. 1 u. 4 von der Gesamtheit der Genossen-schaftsmitglieder mit einer Dreiviertelmehrheit durch Satzungsregelung ins Leben gerufen. Mit Ein-trag in das Genossenschaftsregister nimmt sie als Funktions- und Rechtsnachfolge der GV derenStellung ein (s. § 16 Abs. 6; BGH v. 22.3.1982, ZfgG 32 [1982], 296, 298). Folglich ist die VertrVinsbesondere auch für Satzungsänderungen zuständig (§ 16 Abs. 1 u. 2). Die VertrV wurde 1922 alsErsatz für die GV eingeführt, um eine geordnete Versammlung bei Großgenossenschaften zu ge-währleisten (s. Geschwandtner/Wieg, S. 76 f.). Bis 1993 ist an der gesetzlichen Pflicht zur VertrVfür Genossenschaften mit mehr als 3.000 Mitgliedern festgehalten worden (§ 43a Abs. 1 S. 1 a. F.).Mit stetig wachsenden Mitgliederzahlen erschien eine ordnungsgemäße und effiziente Abwicklungder GV sowie eine sachliche und übersichtliche Diskussion nicht mehr möglich (s. Müller, GenG,§ 43a Rn. 2). Gegenwärtig soll es den Mitgliedern einer eG mit mehr als 1.500 Mitgliedern über-lassen bleiben, ob sie imstande sind, eine GV ordnungsgemäß durchzuführen. Die hierzu maßgebli-chen Verhältnisse seien von eG zu eG sehr unterschiedlich (s. BT-Drucks. 12/5553 v. 12.8.1993,S. 109). Kommen indes die Mitglieder der eG zu dem Schluss, zu ihrer GV zurückkehren und dieVertrV auflösen zu wollen, war umstritten, in wessen Zuständigkeitsbereich die hierzu erforderlicheÄnderung der Satzung fällt (eingehend Geschwandtner/Wieg, S. 36 ff.).

Im Vorfeld der Reform wurde die Ansicht vertreten, dass hierzu von Rechts wegen die mit Ein-führung der VertrV als viertes Organ mit vertreterversammlungsbezogener Restkompetenz fort-bestehende GV zuständig wird. Mit Eintragung der VertrV in das Genossenschaftsregister ge-winnt die als besonderer Wahlkörper für die Vertreterwahl fortbestehende GV eine �neue(zweite)� Zuständigkeit hinzu (Geschwandtner/Wieg, S. 36 ff.). Dies stellt der neu eingefügte§ 43a Abs. 7 jetzt ausdrücklich klar.Nach Einführung einer VertrV ist für eine Beschlussfassung über eine Rückkehr zur GV nicht dieVertrV, sondern die �Mitgliederversammlung� zuständig (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 87). Damitkönnen die Mitglieder einer eG die VertrV wieder abschaffen, wenn diese sich nach Auffassungeiner hierzu ausreichenden Mehrheit nicht bewährt hat. Der Antrag bedarf wie in § 45 Abs. 1 S. 1der Textform (s. § 126b BGB).

Kommt der Vorstand dem Verlangen nach Einberufung der GV nicht unverzüglich nach, gilt nach§ 43a Abs. 7 S. 2 der § 45 Abs. 3 entsprechend.

§ 43a Abs. 7 S. 1 RegE wurde in der Zweiten und Dritten Beratung des Entwurfs noch abgeän-dert. Ursprünglich sollten zehn Prozent der Mitglieder oder, da diese Hürde bei mitgliederstarkenGenossenschaften praktisch nie erreicht würde, eine Zahl von 500 Mitgliedern die Einberufung

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einer GV zwecks Abschaffung der VertrV verlangen können. Der Unterschied zu § 45 Abs. 1S. 1 RegE (dort 150 Mitglieder) sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Entscheidungund im Hinblick auf die erheblichen Einberufungskosten großer Genossenschaften gerechtfertigt.Der Bundesrat hat sich mit der insoweit wortgleichen Begründung wie zu § 45 Abs. 1 S. 1 RegEerfolgreich für die Änderung von § 43a Abs. 7 S. 1 RegE eingesetzt. Die Einberufungsantrags-grenze von 500 Mitgliedern sei unverhältnismäßig und führe zu unvertretbaren Ergebnissen. Beizahlreichen Kreditgenossenschaften würden 500 Mitglieder eine Minderheit darstellen, derenQuote weit unter einem Zehntel liegt (im Einzelnen BT-Drucks. 16/1025, Anlage 2, S. 104; An-lage 3, S. 107; schließlich BT-Drucks. 16/1524 v. 17.5.2006, S. 2, 20 u. zu § 45 Abs. 1 S. 1, sieheS. 125).

Sektor- und Sektionsversammlungen bei der SCENach § 31 SCEAG (i. V. m. Art. 63 SCE-VO) kann die Satzung der SCE die Durchführung vonSektor- und Sektionsversammlungen zulassen. Dabei handelt es sich um eine verkleinerte GV,also eine der GV funktionsnachfolgende VertrV (s. Art. 63 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 SCE-VO).Dementsprechend bestimmt § 31 S. 2 SCEAG, dass über deren Beseitigung entsprechend demneu eingefügten § 43a Abs. 7 GenG die GV beschließt.Für das Antragsrecht gilt der strengere Art. 55 SCE-VO (�mindestens 5.000 Mitgliedern derSCE oder von Mitgliedern, die mindestens zehn Prozent der Stimmrechte halten�).Ggf. können (mit Blick auf Art. 58 Abs. 4 SCE-VO; s. auch § 43 Abs. 7 GenG) neue technischeEntwicklungen dazu beitragen, die bei einer mehrstaatlichen SCE vorhandenen großen Entfer-nungen und dementsprechend langen und kostenintensiven Anfahrtswege zu einer Präsenzver-sammlung oder auch Aufsichtsratssitzung überwinden zu helfen (s. auch Geschwandtner/Wieg,GV und VertrV per Internet � Zur Corporate Governance der eG, 2002).

�Mitglieder� i. S. von § 43a Abs. 7 S. 1 sind auch die zu Vertretern gewählten und mit Rücksicht aufdie rechtlichen Gründe für die Vorschrift (dazu Geschwandtner/Wieg, S. 36 ff.) nicht nur die nichtzu Vertretern gewählten übrigen Mitglieder. Trotz ihrer organschaftlichen Befangenheit gehören dieVertreter ebenfalls derjenigen GV an, die nach § 43a Abs. 7 S. 1 über den Antrag zur Abschaffungder VertrV Beschluss fasst.

Praxishinweis: Regelungsgehalt von § 43a Abs. 7§ 43a Abs. 7 regelt also ausschließlich die Zuständigkeit für die Beseitigung der VertrV. Insoweitträgt der Wortlaut die Regierungsbegründung nicht. Insbesondere können Genossenschaftsmit-glieder nicht auf der Grundlage von § 43a Abs. 7 eine bestimmte Beschlussfassung der GV zu-weisen, wenn etwa Entscheidungen anstehen, die die Existenz der eG als solche berühren. § 43aAbs. 7 erlaubt auch nicht die �Einberufung einer GV zwecks � � teilweiser � Abschaffung derVertrV� (BT-Drucks. 16/1025, S. 87; s. auch zu § 43a Abs. 1 S. 2). Entweder, oder: Wenn nach§§ 43 Abs. 1, 43a Abs. 1 S. 1, 16 Abs. 6 keine VertrV errichtet und eingetragen wurde, so bestehtzwingend eine GV. Sofern aber eine VertrV eingetragen ist, tritt sie in die Funktions- undRechtsstellung der GV ein (s. BGH v. 22.3.1982, ZfgG 32 [1982], 296, 298).Die GV besteht dann als viertes Organ (neben Vorstand, Aufsichtsrat und VertrV) mit lediglichvertreterversammlungsbezogener Restkompetenz fort. Sie dient als besonderer Wahlkörperfür die Vertreterwahl (s. auch RG v. 23.12.1922, RGZ 119, 339, 341) und kann auf Verlangen zurBeseitigung der VertrV einberufen werden (bereits Geschwandtner/Wieg, S. 38 f.). Eine zusätzli-che fördergeschäftsbetriebsbezogene Beschlusskompetenz kann sich die GV aufgrund ihrer dies-bezüglichen Gestaltungskompetenz zuweisen (hierzu § 43a Abs. 1 S. 2 u. § 16 Abs. 1 S. 2 RefEoben S. 118 ff.

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 125

3.3 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit

3.3.1 Mitgliederquorum für Einberufungspflicht (§ 45 Abs. 1)

Nach dem Regierungsentwurf sollte § 45 Abs. 1 die � die Stimmrechtsmacht der Mehrheit begren-zenden � Minderheitenrechte umfassend stärken.

Weil die nach § 45 Abs. 1 Fall 1 a. F. geltende Mindestgrenze von zehn Prozent bei mitgliederstar-ken eGn den Minderheitenschutz praktisch ausschloss, sollte nach § 45 Abs. 1 S. 1 RegE ausrei-chen, dass die Einberufung der GV von mindestens 150 Mitgliedern verlangt wird. Dies hätte zehnProzent der Mindestzahl für die Einführung der VertrV durch die GV entsprochen (§ 43a Abs. 1)und nach § 45 Abs. 1 S. 2 auch bei Bestehen einer VertrV gegolten.

Der Bundesrat lehnte die Neuregelung ab. Die Einberufungsantragsgrenze von 150 Mitgliedernsei unverhältnismäßig und führe zu unvertretbaren Ergebnissen. Die Vorschrift hätte bereits beieGn mit mehr als 1.500 Mitgliedern praktische Bedeutung. Bei zahlreichen Kreditgenossen-schaften würden 150 Mitglieder eine Minderheit darstellen, deren Quote weit unter einemZehntel liegt. Es gäbe keinen vernünftigen Grund, einer derart kleinen Minderheit die Möglich-keit zur Einberufung einer GV mit der Folge hoher Kosten für die eG einzuräumen. Letztlichwürde nur dem Missbrauch der Einberufungsantragsmöglichkeit Vorschub geleistet. Abweichen-de Satzungsregelungen blieben unberührt (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 105). Mit der wortgleichenBegründung hat sich Bundesrat für die Änderung von § 43a Abs. 7 S. 1 RegE eingesetzt.Die Berichterstatter sind dem Bundesrat gefolgt (BT-Drucks. 16/1524 v. 17.5.2006, S. 20; s. auchPlenarprotokoll 16/36, Deutscher Bundestag, 19.5.2006, TOP 9). Damit entspricht § 45 Abs. 1S. 1, abgesehen von der neu eingefügten Textform (des § 126b BGB), dem § 45 Abs. 1 a. F. (kri-tisch dazu BzFdG, Stellungnahme v. 27.4.2006, S. 12). Für die AG liegt die Mindestbeteiligungbei fünf Prozent des Grundkapitals (§ 122 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 AktG).Für die SCE s. Art. 55 SCE-VO: �von mindestens 5.000 Mitgliedern der SCE oder von Mitglie-dern, die mindestens zehn Prozent der Stimmrechte halten, ��.

Über § 45 Abs. 1 S. 1 hinaus besteht wie bisher ein entsprechendes Minderheitsrecht der Vertreter.

Stellt sich das Verlangen der Minderheit als rechtsmissbräuchlich dar, z. B. weil ohne weiteres dienächste GV abgewartet werden könnte (s. Hüffer, AktG, § 122 Rn. 6), kann der Vorstand die Einbe-rufung ablehnen und dadurch eine nicht gerechtfertigte Kostenbelastung der eG vermeiden; Entspre-chendes gilt für die gerichtliche Entscheidung nach § 45 Abs. 3. Eine besondere Verweisung enthält§ 43a Abs. 7 S. 2 (siehe S. 123 f.).

Gestaltungshinweis: Bündelung des Rede- und AntragsrechtsGemäß § 45 Abs. 1 S. 2 RegE sollte den nicht zu Vertretern gewählten Genossenschaftsmitglie-dern, welche die Einberufung der VertrV verlangt haben, das Recht zustehen, an der VertrV teil-nehmen, dort das Wort ergreifen und Anträge stellen zu können. Durch die späte, weder vomBundesrat noch den Verbänden öffentlich geforderte, Hinzufügung von § 45 Abs. 1 S. 3 ist diesdurch Satzungsregelung beschränkbar (s. BT-Drucks.16/1524 v. 17.5.2006, S. 6 f.). Die mögli-che Bündelung des Rede- und Antragsrechts soll den reibungslosen Ablauf der außerordentli-chen VertrV sicherstellen, d. h. den einer jeden Versammlung innewohnenden Konflikt zwi-schen Durchführungseffektivität und Mitgliederpartizipation lösen.

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126 Verfassung der Genossenschaft � Generalversammlung (§§ 43�52)

3.3.2 Außerordentliches, beschränktes Teilnahmerecht (§ 45 Abs. 2 S. 2 u. 3)

Die erweiterten Minderheitsrechte nach Absatz 1 gelten nach Absatz 2 auch für das Verlangen, dassGegenstände zur Beschlussfassung einer GV oder einer VertrV angekündigt werden. Das Rede- undAntragsrecht des Mitglieds in der VertrV gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 beschränkt sich in diesem Fall aufden verlangten zusätzlichen Gegenstand der Beschlussfassung. Hier das zur Bündelung des Rede-und Antragsrechts Gesagte entsprechend (s. oben Kasten). Der im letzten Augenblick eingefügte§ 45 Abs. 2 S. 3 verweist auf § 45 Abs. 1 S. 3 (s. auch BT-Drucks.16/1524 v. 17.5.2006, S. 7, 20).

3.4 Form und Frist der EinberufungDie Regelung des § 46 Abs. 1 u. 2 a. F. über die Einberufung der GV bzw. der VertrV entsprichtteilweise nicht den heutigen Anforderungen. Dies gilt vor allem für die Einberufungsfrist von ledig-lich �mindestens einer Woche� (Abs. 1) sowie die kurze Frist von �mindestens drei Tage[n]� für dieAnkündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung (Abs. 2 S. 2).

3.4.1 Verlängerte Einberufungsfrist (§ 46 Abs. 1)

In § 46 Abs. 1 S. 1 ist die bisherige Mindestfrist auf zwei Wochen verdoppelt worden. Diese längereFrist entspricht den (Muster-)Satzungsbestimmungen zahlreicher eGn (�Frist von mindestens siebenTagen�) bzw. deren Praxis. Die längere Mindestfrist ist vor allem auch im Hinblick auf die Durch-setzbarkeit der Minderheitsrechte nach §§ 43a Abs. 7, 45 erforderlich.

Gestaltungshinweis: EinberufungsfristEGn müssen ihre in der Satzung festgelegte Einberufungsfrist prüfen und ggf. auf �mindestenszwei Wochen� (oder �mindestens vierzehn Tagen�) verlängern. Darüber hinaus sind sie frei(§ 18 S. 2).Bei AGn beträgt die Regelfrist zur Einberufung �mindestens einen Monat� (s. § 123 Abs. 1AktG). Die Zweiwochenfrist des § 107 Abs. 1 S. 1 AktG 1937 wurde als zu kurz empfunden und1965 aufgegeben. Für mitgliederstarke Genossenschaften, die ihre Mitglieder nicht persönlichladen, dürfte sich in Anlehnung an das AktG eine über zwei Wochen hinausreichende Frist an-bieten.Maßgeblich für die Fristberechnung sind § 187 Abs. 1 und je nach Formulierung der Frist inder Satzung § 188 Abs. 1 oder 2 BGB.Nach § 46 Abs. 1 S. 2 ist bei der Einberufung jetzt auch die konkrete Tagesordnung und nichtnur wie nach § 46 Abs. 1 u. Abs. 2 S. 1 a. F. allgemein der Versammlungszweck bekanntzuma-chen. Hierdurch können die Mitglieder sich besser auf die Versammlung vorbereiten und inso-fern von ihren Teilnahmerechten sinnvoller Gebrauch machen (für die AG differenzierter § 124Abs. 1 u. 2 AktG).Gegenüber § 46 Abs. 2 S. 1 a. F. ist § 46 Abs. 1 S. 2 erweiternd und nicht lediglich klarstellend(unzutreffend insoweit BT-Drucks. 16/1025, S. 88; Schulte, in: Lang/Weidmüller, § 46Rn. 12 f.). Das ergibt sich bereits aus dem Wortsinn und dem systematischen Zusammenhangvon § 46 Abs. 1 u. § 46 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 a. F.Der neue Satz 3 von § 46 Abs. 1 ist ein Teil guter Unternehmensführung. Er dient der umfassen-den Mitgliederinformation und soll die internen Kommunikationsabläufe bei Bestehen einerVertrV verbessern und aufwerten. § 46 Abs. 1 S. 3 entspricht in Teilen dem § 43a Abs. 7 RefE.Warum jedoch die nicht zu Vertretern gewählten Mitglieder einer eG über Beschlussinhalte nichtinformiert werden sollen (so noch § 43a Abs. 7 RefE), lässt die Begründung offen.

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 127

3.4.2 Sonderregelung für Kleingenossenschaften (§ 46 Abs. 2)

Nach § 46 Abs. 2 S. 2 Fall 1 können GV-Beschlüsse ausdrücklich selbst dann gefasst werden, wenndie Einberufungsfrist nach Absatz 1 Satz 1 und die Ankündigungsfrist des Absatz 2 Satz 1 nichteingehalten worden sind. Das soll insbesondere den Arbeits- und Organisationsalltag kleiner Genos-senschaften erleichtern; vorausgesetzt, alle Mitglieder sind zur GV tatsächlich erschienen(Vollversammlung), d. h. sie sind (mit Rücksicht auf die nach § 43 Abs. 7 S. 1 jetzt mögliche On-line-Präsenz) persönlich anwesend oder wirksam vertreten (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 88). § 46Abs. 2 S. 2 Fall 2 (in BT-Drucks. 16/1025, S. 88 unzutreffend als �Satz 3� bezeichnet) entspricht§ 46 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2.

Änderungsvorschlag: Beschlüsse trotz LadungsmängelnDie neue Regelung in § 46 Abs. 2 S. 2 Fall 1 zielt versammlungsrechtlich in die richtige Rich-tung, ist aber zu weitreichend und handwerklich fehlerhaft. Sie setzt ausschließlich nur ein Er-scheinen sämtlicher Mitglieder und nicht auch deren Einvernehmen mit der Abhaltung derVollversammlung zu Beschlusszwecken voraus. Insoweit gleicht die Vorschrift dem ebenfallsunvollständigen § 51 Abs. 3 GmbHG. Danach meint �erschienen� (dort: �anwesend�) jedenfallsnicht lediglich �anwesend und vertreten� (so aber BT-Drucks. 16/1025, S. 88). Das übersieht derGesetzgeber. Ohne Not holt er den Streit um die Auslegung des Wortlauts von § 51 Abs. 3GmbHG in das GenG. Offen bleibt, warum der Gesetzgeber (was im Übrigen auch für die GmbHgefordert wird) nicht gleich auf den 1994 eingefügten § 121 Abs. 6 AktG zurückgegriffen hat.

Übertragen müsste § 46 Abs. 2 S. 2 lauten:� � erschienen sind und kein Mitglied der Beschlussfassung widerspricht oder ��

Warum soll der Widerspruch eines in der HV erschienenen Aktionärs die Beschlussfassung hin-dern können, der eines Genossenschaftsmitglieds indes nicht?Bei nach § 9 Abs. 1 S. 2 u. 3 �aufsichtsratlosen Kleingenossenschaften� ist für die Wirksamkeitgefasster Beschlüsse darauf zu achten, in welcher Funktion sich die Mitglieder jeweils versam-meln, als GV (unter Berücksichtigung der §§ 46, 47) oder als �Ersatz-Aufsichtsrat�. So könnenz. B. nicht während einer �Ersatz-Aufsichtsratssitzung�, an der regelmäßig der Vorstand und/oderein paar Mitglieder nicht teilnehmen, kurzfristig Beschlüsse der GV gefasst werden (und umge-kehrt).

Für Kreditgenossenschaften gilt außerdem § 44 Abs. 5 S. 1 Fall 2 KWG. Danach kann die BaFintief in den Geschäftsbetrieb der Kreditinstitute eingreifen und die Ankündigung von Gegenständenzur Beschlussfassung fordern. Mit Rücksicht auf den engen Schutzzweck der Institutsaufsicht istdavon in einer die Selbstverwaltung der eG schonenden Weise Gebrauch zu machen (Geschwandt-ner, Staatliche Aufsicht, S. 463 ff.).

Gestaltungshinweis: MindestankündigungsfristDie bisherige Unterscheidung nach Einberufungs- und Ankündigungsfrist bleibt beibehalten.Nach § 46 Abs. 2 S. 1 ist eine nachträgliche Erweiterung der Tagesordnung möglich, die jetztaber bereits nach § 46 Abs. 1 S. 2 zwingend früher bekannt zu machen ist. Entsprechend der ver-doppelten Einberufungsfrist wird auch die Mindestankündigungsfrist von �mindestens drei Ta-ge[n]� auf �mindestens eine Woche� (oder �mindestens sieben Tage�) ausgedehnt. Auch inso-weit besteht ggf. Bedarf, die Satzung anzupassen.

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128 Verfassung der Genossenschaft � Generalversammlung (§§ 43�52)

3.5 Niederschrift

3.5.1 Beifügung eines Teilnehmerverzeichnisses (§ 47 Abs. 3)

§ 47 Abs. 3 wurde neu gefasst und insbesondere um die Fälle des § 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 bis 11 er-weitert. Im Hinblick auf den geänderten § 67a Abs. 1 (außerordentliche Kündigung eines Mitgliedsbei Änderung der Satzung) ist auch bei diesen satzungsändernden Beschlüssen ein Verzeichnis dererschienenen oder vertretenen Mitglieder und deren Vertreter zu erstellen und der Niederschrift bei-zufügen. § 47 Abs. 3 hat insofern Beweissicherungsfunktion. Gleiches gilt, wenn die Satzung inves-tierende Mitglieder zulässt; ein Verzeichnis ist für diesen Fall wegen der Stimmrechtsbeschrän-kung nach § 8 Abs. 2 S. 2 erforderlich (s. auch § 30 Abs. 2 SCEAG, S. 264 f.). Im Übrigen enthältder neue Text lediglich sprachliche Anpassungen.

3.5.2 Recht auf Abschrift der Niederschrift einer VertrV (§ 47 Abs. 4)

§ 47 Abs. 4 wurde sprachlich neu gefasst und in Satz 2 auch inhaltlich erweitert. Danach hat jedes,d. h. auch das nicht zum Vertreter gewählte Mitglied Anspruch darauf, auf Verlangen eine Abschriftder Niederschrift einer VertrV zu erhalten (für die AG BGH v. 19.9.1994, NJW 1994, 3094 ff.).Nicht nur die Einsicht, sondern auch eine Abschrift verlangen zu können, erleichtert den nicht ge-wählten Mitgliedern ihre Teilhaberechte wahrzunehmen. Ferner macht § 47 Abs. 4 S. 2 möglich,dass die Mitglieder sachlich ausgewogen mit ihrem Vertreterwahl- und jetzt auch Abschaffungsrechtaus § 43a Abs. 7 umzugehen vermögen. Unter den althergebrachten allgemeinen Begriff �Abschrift�fallen mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift und den technischen Fortschritt seit Jahren auch�Ablichtungen� (Kopien). Wird die Niederschrift in elektronischer Form angefertigt, sind �Ab-schriften� als Computerausdrucke zu verstehen, die von der eG zu fertigen sind.

Für die SCE sieht Art. 62 Abs. 3 S. 2 SCE-VO eine vergleichbare Regelung vor. Danach kann jedesMitglied eine Kopie der Niederschrift sowie der beigefügten Unterlagen (Teilnehmerverzeichnis,Mitgliederberichte zu den TOPn, Einberufungsunterlagen) auf einfache Anfrage gegen Bezahlungder Verwaltungskosten beziehen.

GestaltungshinweisDie Neufassung von § 47 Abs. 4, insbesondere dessen neuer Satz 2, kann in § 35 Abs. 4 derMustersatzungen berücksichtigt werden. Insoweit bietet sich die Anfügung eines neuen Satzesan, der den Anspruch auf eine Abschrift der Niederschrift einer VertrV aufnimmt.

3.6 Anfechtung von Beschlüssen der GV

3.6.1 Anfechtungsbefugnis (§ 51 Abs. 2 S. 2)

Der sprachlich neu gefasste § 51 Abs. 2 S. 2 lehnt sich an die aktienrechtliche Parallelvorschrift des§ 245 Nr. 5 AktG an.

Praxistipp: Anfechtungsbefugnis des AufsichtsratsDer § 51 Abs. 2 S. 2 (i. d. F. v. 19. Mai 2006) reicht über § 51 Abs. 2 S. 2 a. F., § 51 Abs. 2 S. 2RegE (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 30) und auch § 245 Nr. 4 u. 5 AktG insoweit hinaus, als jetztauch der Aufsichtsrat als Kollegialorgan und nicht lediglich das einzelne ggf. strafbare oder er-satzpflichtige Aufsichtsratsmitglied anfechtungsbefugt ist. Dies soll, so der Rechtsausschuss, dieRolle des Aufsichtsrats stärken und eine bessere Wahrnehmung der Mitgliederinteressen ermög-lichen (s. BT-Drucks. 16/1524 v. 17.5.2006, S. 21).

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 129

Anfechtungsbefugnis bei �aufsichtsratlosen Kleingenossenschaften�Verzichten kleine Genossenschaften nach § 9 Abs. 1 S. 2 auf die Bildung eines regulären Auf-sichtsrats, dann tritt nach § 9 Abs. 1 S. 3 die GV in die Rechte und Pflichten des Aufsichtsratsein. Insofern ist auch die GV in ihrer Funktion als Aufsichtsrat nach § 51 Abs. 2 S. 2 anfech-tungsbefugt. Da einer solchen GV (abzgl. der Vorstandsmitglieder) alle Mitglieder der eG ange-hören, ist bei �aufsichtsratlosen Kleingenossenschaften� das Anfechtungsrecht des § 51 Abs. 2faktisch um die GV als Organ erweitert. Insbesondere kann im Einzelfall, da es sich um ein or-ganschaftliches Anfechtungsrecht handelt, das Einzelanfechtungsrecht der Mitglieder nach § 51Abs. 2 S. 1 ausgehebelt sein. Auch einzelne Mitglieder des �Ersatz-Aufsichtsrats� sind in Aus-weitung von § 51 Abs. 1 S. 1 unter den Voraussetzungen des Satzes 2 anfechtungsbefugt (vgl.etwa auch § 58 Abs. 3 S. 2; § 59 Abs. 1 S. 2).

Anfechtungsbefugnis der nicht zu Vertretern gewählten MitgliederZudem wurde § 51 Abs. 2 S. 3 RegE in der 36. Sitzung am 19. Mai 2006 aufgehoben. Satz 3sollte klarstellen, dass bei einem Beschluss der VertrV außer dem Vorstand und Aufsichtsratnach Satz 2 auch jedes andere Genossenschaftsmitglied zur Anfechtung befugt ist. Weil ein Mit-glied, das nicht Vertreter ist, nicht nach § 51 Abs. 2 S. 1 klagebefugt ist, sollte ihm in § 51 Abs. 2S. 3 Halbs. 1 diese Befugnis generell eingeräumt werden. Es bestünde ein schutzwürdiges Inter-esse daran, dafür sorgen zu können, dass nur solche VertrV-Beschlüsse verbindlich werden, dieim Einklang mit Gesetz und Satzung stehen (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 89).Nach der Systematik und dem Wortlaut von § 51 Abs. 2 sind die nicht zu Vertretern gewähltenMitglieder, weil nicht zur Teilnahme an der VertrV berechtigt, grundsätzlich nicht anfechtungs-befugt.Das sahen §§ 99 Abs. 2 S. 2, 107 Nr. 3 RefE 1962 unter Hinweis auf RGZ 155, 24 u. RGZ 166,179 auch ausdrücklich vor (Begr. zu § 107 RefE 1962). Ein nicht zum Vertreter gewähltes Mit-glied sollte nur dann zur Anfechtung befugt sein, �wenn die Anfechtung auf Mängel in der Zu-sammensetzung der Vertreterversammlung gestützt wird� (s. auch § 105 Abs. 4 RefE 1962).Bei für die Mitglieder oder die eG grundlegenden Beschlussgegenständen wird jedoch inzwi-schen (entsprechend § 90 Abs. 3 S. 2 UmwG) ein Anfechtungsrecht aller Mitglieder bejaht (vgl.BGH v. 22.3.1982, NJW 1982, 2558 ff.; Beuthien, GenG, § 43a Rn. 7 a. E. u. § 51 Rn. 25;Schulte, in: Lang/Weidmüller, § 43a Rn. 73 u. § 51 Rn. 38 m. N.). Das sieht der Rechtsaus-schuss unter Verweis auf eine notwendige Teilnahme an der Versammlung und einen erforderli-chen Widerspruch offensichtlich anders (s. BT-Drucks. 16/1524 v. 17.5.2006, S. 21). Eine Nich-tigkeitsklage sollen sie ohnehin entsprechend § 249 Abs. 1 AktG erheben können (in BT-Drucks.16/1524 unzutreffend als § 241 AktG bezeichnet).

3.6.2 Passivlegitimation bei Kleingenossenschaften (§ 51 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2)

Durch die spät vorgenommene Ausdehnung der Anfechtungsbefugnis auf den Aufsichtsrat in § 51Abs. 2 S. 2 musste auch § 51 Abs. 3 S. 2 a. F. geändert werden (s. BT-Drucks. 16/1524 v. 17.5.2006,S. 7, 21).

Der RegE sah in § 51 Abs. 3 S. 2 zunächst nur die Anfügung eines Halbsatzes mit einer Verweisungauf § 39 Abs. 1 S. 2 vor. Dies berücksichtige den Fall, dass Kleingenossenschaften in der Satzungauf die Bildung des Organs Aufsichtsrat verzichten (s. § 9 Abs. 1 S. 2). Dann sei von der GV zurVertretung der eG ein Bevollmächtigter zu wählen; er kann, braucht aber nicht Mitglied der eG zusein. Nach § 51 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 ist der neu eingefügte § 39 Abs. 1 S. 2 entsprechend anzuwen-den. Insoweit sei eine Ausnahme von § 9 Abs. 1 S. 3 notwendig (so BT-Drucks. 16/1025, S. 82).Warum? In der Regel vertreten die eG der Vorstand und der Aufsichtsrat gemeinsam. Klagt einervon beiden gegen die eG, verbleibt wechselseitig ein Vertretungsrecht des jeweils anderen. Da die

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130 Verfassung der Genossenschaft � Generalversammlung (§§ 43�52)

GV nach § 9 Abs. 1 S. 3 in die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats eintritt, könnte es nach derGrundkonzeption der Vorschrift im Falle einer Anfechtungsklage durch diesen �Ersatz-Aufsichtsrat�(aus § 51 Abs. 2 S. 2, s. oben im Kasten) bei der Passivlegitimation des Vorstands verbleiben undumgekehrt, wenn der Vorstand klagt, bei derjenigen der GV in ihrer Funktion als Aufsichtsrat. Nurfür den Fall, dass sowohl einzelne Vorstands- als auch Aufsichtsratsmitglieder (oder gar beide Orga-ne) klagen, braucht dann nicht mehr auf § 39 Abs. 3 zurückgegriffen zu werden. Es kommt nach§ 51 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 die Regelung des § 39 Abs. 1 S. 2 entsprechend zur Anwendung. Insoweitist bereits § 39 Abs. 1 S. 2 zweifelhaft (siehe S. 101 ff.). Für Prozesse gegen den Aufsichtrat giltindes § 39 Abs. 3.

3.7 Haftung der Kläger§ 52 a. F. ist ersatzlos weggefallen. Nach § 52 a. F. haftete ein Mitglied der eG oder eine anderenach § 51 zur Anfechtung befugte Person, wenn der eG durch eine sachlich unbegründete Anfech-tungsklage ein Vermögensschaden entstanden war und der Kläger �böslich� handelte. Ein bedingterSchädigungsvorsatz reichte aus.

Nach Ansicht der Bundesregierung war die Vorschrift inhaltlich und auch sprachlich nicht mehrzeitgemäß. Weder im AktG noch im GmbHG sei eine entsprechende Regelung zu finden. EineSchlechterstellung von Genossenschaftsmitgliedern sei insoweit nicht erforderlich; dies gelte auchmit Blick auf die in § 51 Abs. 2 S. 3 vorgesehene Erweiterung des Anfechtungsrechts (s. BT-Drucks.16/1025, S. 89). Letzteres jedenfalls trägt die Begründung nicht, da § 51 Abs. 2 S. 3 RegE in Zweiterund Dritter Lesung vom Bundestag noch aufgehoben wurde (s. BT-Drucks. 16/1524 v. 17.5.2006,S. 7, 21).

Zudem ist es Aktionären oder GmbH-Gesellschaftern auch ohne gesetzliche Regelung nicht gestat-tet, grob eigennützige, illoyale und vermögensschädigende Anfechtungsklagen zu erheben (§ 242BGB; Einzelfälle bei Hüffer, AktG, § 245 Rn. 22 ff.). Insoweit kann trotz der Aufhebung von § 52a. F. für Mitglieder einer eG nichts anderes gelten. Ein Schadenersatzanspruch nach § 826 BGBreicht aus (s. Begr. zu § 109 RefE 1962).

§ 52 a. F. tauchte als § 48 erstmals im Gesetzentwurf von 1888 auf, wurde ohne Diskussion1889 in das GenG aufgenommen (§ 50; § 116 Abs. 2 Entwurf eines GenG v. 1938/39) und solltebereits durch den RefE 1962 �in Übereinstimmung mit der bei der Ausarbeitung des AktGE fürdas Aktienrecht vertretenen Auffassung (Begründung des AktGE S. 203)� abgeschafft werden(Begr. zu § 109 RefE 1962). Die Aufhebung erfolgt also mit 44 Jahren Verspätung.

Durch die Aufhebung von § 52 ist auch § 96 sprachlich neu gefasst worden (siehe S. 226).

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VI. Prüfung und Prüfungsverbände � Pflichtprüfung(§§ 53�61)

Alte Gesetzeslage Neue GesetzeslageVierter Abschnitt.

Prüfung und PrüfungsverbändeAbschnitt 4

Prüfung und Prüfungsverbände§ 53 [Zweijährige oder jährliche

Pflichtprüfung] § 53 Pflichtprüfung

(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Ver-hältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts-führung sind die Einrichtungen, die Vermögenslagesowie die Geschäftsführung der Genossenschaft ein-schließlich der Führung der Mitgliederliste minde-stens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. BeiGenossenschaften, deren Bilanzsumme zwei Millio-nen Euro übersteigt, muß die Prüfung in jedem Ge-schäftsjahr stattfinden.

(2) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist derJahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführungund des Lageberichts zu prüfen. § 316 Abs. 3, § 317Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, § 324a des Handelsge-setzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Ver-hältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts-führung sind die Einrichtungen, die Vermögenslagesowie die Geschäftsführung der Genossenschaft ein-schließlich der Führung der Mitgliederliste minde-stens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. BeiGenossenschaften, deren Bilanzsumme zwei Millio-nen Euro übersteigt, muß die Prüfung in jedem Ge-schäftsjahr stattfinden.

(2) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist beiGenossenschaften, deren Bilanzsumme eine Mil-lion Euro und deren Umsatzerlöse 2 MillionenEuro übersteigen, der Jahresabschluss unter Einbe-ziehung der Buchführung und des Lageberichts zuprüfen. § 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1 Satz 2 und 3,Abs. 2, § 324a des Handelsgesetzbuchs sind ent-sprechend anzuwenden.

§ 54 [Pflichtmitgliedschaft beiPrüfungsverband]

§ 54 Pflichtmitgliedschaft inPrüfungsverband

(1) Die Genossenschaft muß einem Verband ange-hören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prü-fungsverband).

(1) Die Genossenschaft muß einem Verband ange-hören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prü-fungsverband).

§ 54a [Verbandswechsel] § 54a Wechsel des Prüfungsverbandes(1) Scheidet eine Genossenschaft aus dem Verbandaus, so hat der Verband das Gericht (§ 10) unver-züglich zu benachrichtigen. Das Gericht hat eineFrist zu bestimmen, innerhalb deren die Genossen-schaft die Mitgliedschaft bei einem Verband zu er-werben hat.

(2) Weist die Genossenschaft nicht innerhalb der ge-setzten Frist dem Gericht nach, daß sie die Mitglied-schaft erworben hat, so hat das Gericht von Amtswegen nach Anhörung des Vorstands die Auflösungder Genossenschaft auszusprechen. § 80 Abs. 2 fin-det Anwendung.

(1) Scheidet eine Genossenschaft aus dem Verbandaus, so hat der Verband das nach § 10 zuständigeGericht unverzüglich zu benachrichtigen. Das Ge-richt hat eine Frist zu bestimmen, innerhalb derendie Genossenschaft die Mitgliedschaft bei einemVerband zu erwerben hat.

(2) Weist die Genossenschaft nicht innerhalb der ge-setzten Frist dem Gericht nach, daß sie die Mitglied-schaft erworben hat, so hat das Gericht von Amtswegen nach Anhörung des Vorstands die Auflösungder Genossenschaft auszusprechen. § 80 Abs. 2 fin-det Anwendung.

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132 Prüfung und Prüfungsverbände � Pflichtprüfung (§§ 53�61)

§ 55 [Prüfung durch den Verband] § 55 Prüfung durch den Verband(1) Die Genossenschaft wird durch den Verband ge-prüft, dem sie angehört. Der Verband bedient sichzum Prüfen der von ihm angestellten Prüfer. Diesesollen im genossenschaftlichen Prüfungswesen aus-reichend vorgebildet und erfahren sein.

(2) Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats,Angestellte und Mitglieder der zu prüfenden Genos-senschaft dürfen die Genossenschaft nicht prüfen.

(1) Die Genossenschaft wird durch den Verband ge-prüft, dem sie angehört. Der Verband bedient sichzum Prüfen der von ihm angestellten Prüfer. Diesesollen im genossenschaftlichen Prüfungswesen aus-reichend vorgebildet und erfahren sein.

(2) Ein gesetzlicher Vertreter des Verbandesoder eine vom Verband beschäftigte Person, diedas Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, istvon der Prüfung der Genossenschaft ausge-schlossen, wenn Gründe, insbesondere Beziehun-gen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicherArt, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Be-fangenheit besteht. Dies ist insbesondere der Fall,wenn der Vertreter oder die Person1. Mitglied der zu prüfenden Genossenschaft

ist;2. Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats

oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Genos-senschaft ist;

3. über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zuprüfenden Genossenschaft oder für diese indem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zurErteilung des Bestätigungsvermerks

a) bei der Führung der Bücher oder der Auf-stellung des zu prüfenden Jahresabschlus-ses mitgewirkt hat,

b) bei der Durchführung der internen Revisi-on in verantwortlicher Position mitgewirkthat,

c) Unternehmensleitungs- oder Finanzdienst-leistungen erbracht hat oder

d) eigenständige versicherungsmathematischeoder Bewertungsleistungen erbracht hat,die sich auf den zu prüfenden Jahresab-schluss nicht nur unwesentlich auswirken,

sofern diese Tätigkeiten nicht von unterge-ordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenneine dieser Tätigkeiten von einem Unterneh-men für die zu prüfende Genossenschaft aus-geübt wird, bei dem der gesetzliche Vertreterdes Verbandes oder die vom Verband be-schäftigte Person als gesetzlicher Vertreter,Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsratsoder Gesellschafter, der mehr als 20 Prozentder den Gesellschaftern zustehenden Stimm-rechte besitzt, diese Tätigkeit ausübt oder de-ren Ergebnis beeinflussen kann.

Page 134: Genossenschaftsrecht  GERMAN

Prüfung und Prüfungsverbände � Pflichtprüfung (§§ 53�61) 133

(3) Der Verband kann sich eines von ihm nicht an-gestellten Prüfers bedienen, wenn hierfür im Einzel-fall ein wichtiger Grund vorliegt. Der Verband darfjedoch nur einen anderen Prüfungsverband, einenWirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsge-sellschaft mit der Prüfung beauftragen.

Satz 2 Nr. 2 ist auf Mitglieder des Aufsichtsor-gans des Verbandes nicht anzuwenden, sofern si-chergestellt ist, dass der Prüfer die Prüfung un-abhängig von den Weisungen durch das Auf-sichtsorgan durchführen kann. Die Sätze 2 und 3gelten auch, wenn der Ehegatte oder der Leben-spartner einen Ausschlussgrund erfüllt. Nimmtdie zu prüfende Genossenschaft einen organisier-ten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpa-pierhandelsgesetzes in Anspruch, ist über die inden Sätzen 1 bis 4 genannten Gründe hinaus§ 319 a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auf die inSatz 1 genannten Vertreter und Personen desVerbandes entsprechend anzuwenden.

(3) Der Verband kann sich eines von ihm nicht an-gestellten Prüfers bedienen, wenn dies im Einzelfallnotwendig ist, um eine gesetzmäßige sowie sach-und termingerechte Prüfung zu gewährleisten.Der Verband darf jedoch nur einen anderen Prü-fungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder eineWirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung be-auftragen.

§ 56 [Ruhen des Prüfungsrechts desVerbandes]

§ 56 Ruhen des Prüfungsrechts desVerbandes

(1) Das Prüfungsrecht des Verbandes ruht, wenn einMitglied seines Vorstands oder ein besonderer Ver-treter des Verbandes (§ 30 des Bürgerlichen Gesetz-buchs) Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats,Liquidator oder Angestellter der zu prüfenden Genos-senschaft ist oder in der Zeit, auf die sich die Prüfungerstreckt, oder in den vorangegangenen beiden Ge-schäftsjahren gewesen ist. Das Prüfungsrecht desVerbandes ruht ferner, wenn der Verband über keinewirksame Bescheinigung über die Teilnahme an dernach § 63e Abs. 1 erforderlichen Qualitätskontrolleverfügt, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmi-gung nach § 63e Abs. 3 erteilt worden ist.

(1) [Satz 1 aufgehoben]

Das Prüfungsrecht des Verbandes ruht, wenn derVerband über keine wirksame Bescheinigung überdie Teilnahme an der nach § 63e Abs. 1 erforderli-chen Qualitätskontrolle verfügt, es sei denn, dass ei-ne Ausnahmegenehmigung nach § 63e Abs. 3 erteiltworden ist.

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134 Prüfung und Prüfungsverbände � Pflichtprüfung (§§ 53�61)

(2) Ruht das Prüfungsrecht des Verbandes, so hatder Spitzenverband, dem der Verband angehört, aufAntrag des Vorstands der Genossenschaft, im Falledes Absatzes 1 Satz 2 auch auf Antrag des Verban-des, einen anderen Prüfungsverband, einen Wirt-schaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft als Prüfer zu bestellen. Bestellt der Spitzen-verband keinen Prüfer oder gehört der Verband kei-nem Spitzenverband an, so hat das Gericht (§ 10)auf Antrag des Vorstands der Genossenschaft, imFalle des Absatzes 1 Satz 2 auch auf Antrag desVerbandes, einen Prüfer im Sinne des Satzes 1 zubestellen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Anträgeunverzüglich zu stellen; im Falle des Absatzes 1Satz 2 gilt dies nicht, wenn der Antrag vom Verbandgestellt wird.

(2) Ruht das Prüfungsrecht des Verbandes, so hatder Spitzenverband, dem der Verband angehört, aufAntrag des Vorstands der Genossenschaft oder desVerbandes einen anderen Prüfungsverband, einenWirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsge-sellschaft als Prüfer zu bestellen. Bestellt der Spit-zenverband keinen Prüfer oder gehört der Verbandkeinem Spitzenverband an, so hat das nach § 10 zu-ständige Gericht auf Antrag des Vorstands der Ge-nossenschaft oder des Verbandes einen Prüfer imSinne des Satzes 1 zu bestellen. Der Vorstand istverpflichtet, die Anträge unverzüglich zu stellen,soweit diese nicht vom Verband gestellt werden.

(3) Die Rechte und Pflichten des nach Absatz 2 be-stellten Prüfers bestimmen sich nach den für denVerband geltenden Vorschriften dieses Gesetzes.Der Prüfer hat dem Verband eine Abschrift seinesPrüfungsberichts vorzulegen.

(3) Die Rechte und Pflichten des nach Absatz 2 be-stellten Prüfers bestimmen sich nach den für denVerband geltenden Vorschriften dieses Gesetzes.Der Prüfer hat dem Verband eine Abschrift seinesPrüfungsberichts vorzulegen.

§ 57 [Prüfungsverfahren] § 57 Prüfungsverfahren(1) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüferdie Einsicht der Bücher und Schriften der Genossen-schaft sowie die Untersuchung des Kassenbestandesund der Bestände an Wertpapieren und Waren zugestatten; er hat ihm alle Aufklärungen und Nach-weise zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältigePrüfung benötigt. Das gilt auch, wenn es sich umdie Vornahme einer vom Verband angeordneten au-ßerordentlichen Prüfung handelt.

(2) Der Verband hat dem Vorsitzenden des Auf-sichtsrats der Genossenschaft den Beginn der Prü-fung rechtzeitig anzuzeigen. Der Vorsitzende desAufsichtsrats hat die übrigen Mitglieder des Auf-sichtsrats von dem Beginn der Prüfung unverzüglichzu unterrichten und sie auf ihr Verlangen oder aufVerlangen des Prüfers zu der Prüfung zuzuziehen.

(3) Von wichtigen Feststellungen, nach denen demPrüfer sofortige Maßnahmen des Aufsichtsrats er-forderlich erscheinen, soll der Prüfer unverzüglichden Vorsitzenden des Aufsichtsrats in Kenntnis set-zen.

(1) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüferdie Einsicht der Bücher und Schriften der Genossen-schaft sowie die Untersuchung des Kassenbestandesund der Bestände an Wertpapieren und Waren zugestatten; er hat ihm alle Aufklärungen und Nach-weise zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältigePrüfung benötigt. Das gilt auch, wenn es sich um dieVornahme einer vom Verband angeordneten außer-ordentlichen Prüfung handelt.

(2) Der Verband hat dem Vorsitzenden des Auf-sichtsrats der Genossenschaft den Beginn der Prü-fung rechtzeitig anzuzeigen. Der Vorsitzende desAufsichtsrats hat die übrigen Mitglieder des Auf-sichtsrats von dem Beginn der Prüfung unverzüglichzu unterrichten und sie auf ihr Verlangen oder aufVerlangen des Prüfers zu der Prüfung zuzuziehen.

(3) Von wichtigen Feststellungen, nach denen demPrüfer sofortige Maßnahmen des Aufsichtsrats er-forderlich erscheinen, soll der Prüfer unverzüglichden Vorsitzenden des Aufsichtsrats in Kenntnis set-zen.

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Prüfung und Prüfungsverbände � Pflichtprüfung (§§ 53�61) 135

(4) In unmittelbarem Zusammenhang mit der Prü-fung soll der Prüfer in einer gemeinsamen Sitzungdes Vorstands und des Aufsichtsrats der Genossen-schaft über das voraussichtliche Ergebnis der Prü-fung mündlich berichten. Er kann zu diesem Zwek-ke verlangen, daß der Vorstand oder der Vorsitzen-de des Aufsichtsrats zu einer solchen Sitzung einla-den; wird seinem Verlangen nicht entsprochen, sokann er selbst Vorstand und Aufsichtsrat unter Mit-teilung des Sachverhalts berufen.

(4) In unmittelbarem Zusammenhang mit der Prü-fung soll der Prüfer in einer gemeinsamen Sitzungdes Vorstands und des Aufsichtsrats der Genossen-schaft über das voraussichtliche Ergebnis der Prü-fung mündlich berichten. Er kann zu diesem Zwek-ke verlangen, daß der Vorstand oder der Vorsitzen-de des Aufsichtsrats zu einer solchen Sitzung einla-den; wird seinem Verlangen nicht entsprochen, sokann er selbst Vorstand und Aufsichtsrat unter Mit-teilung des Sachverhalts berufen.

(5) Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bil-den, werden die Rechte und Pflichten des Auf-sichtsratesvorsitzenden nach den Absätzen 2 bis4 durch einen von der Generalversammlung ausihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten wahrge-nommen.

§ 58 [Prüfungsbericht] § 58 Prüfungsbericht(1) Der Verband hat über das Ergebnis der Prüfungschriftlich zu berichten. Auf den Prüfungsbericht ist,soweit er den Jahresabschluß und den Lageberichtbetrifft, § 321 Abs. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchsentsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Prüfung von Genossenschaften, die dieGrößenmerkmale des § 267 Abs. 3 des Handelsge-setzbuchs erfüllen, ist § 322 des Handelsgesetzbuchsüber den Bestätigungsvermerk entsprechend anzu-wenden.

(3) Der Prüfungsbericht ist vom Verband zu unter-zeichnen und dem Vorstand der Genossenschaftunter gleichzeitiger Benachrichtigung des Vorsit-zenden des Aufsichtsrats vorzulegen. Jedes Mitglieddes Aufsichtsrats ist berechtigt, den Prüfungsberichteinzusehen.

(4) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstandund Aufsichtsrat der Genossenschaft in gemeinsa-mer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prü-fungsberichts zu beraten. Verband und Prüfer sindberechtigt, an der Sitzung teilzunehmen; der Vor-stand ist verpflichtet, den Verband von der Sitzungin Kenntnis zu setzen.

(1) Der Verband hat über das Ergebnis der Prüfungschriftlich zu berichten. Auf den Prüfungsbericht ist,soweit er den Jahresabschluß und den Lageberichtbetrifft, § 321 Abs. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchsentsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Prüfung von Genossenschaften, die dieGrößenmerkmale des § 267 Abs. 3 des Handelsge-setzbuchs erfüllen, ist § 322 des Handelsgesetzbuchsüber den Bestätigungsvermerk entsprechend anzu-wenden.

(3) Der Verband hat den Prüfungsbericht zu un-terzeichnen und dem Vorstand der Genossenschaftsowie dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorzu-legen; § 57 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt desPrüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.

(4) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstandund Aufsichtsrat der Genossenschaft in gemeinsa-mer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prü-fungsberichts zu beraten. Verband und Prüfer sindberechtigt, an der Sitzung teilzunehmen; der Vor-stand ist verpflichtet, den Verband von der Sitzungin Kenntnis zu setzen.

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136 Prüfung und Prüfungsverbände � Pflichtprüfung (§§ 53�61)

§ 59 [Prüfungsbericht undGeneralversammlung]

§ 59 Prüfungsbescheinigung;Befassung der Generalversammlung

(1) Der Vorstand hat eine Bescheinigung des Ver-bandes, daß die Prüfung stattgefunden hat, zum Ge-nossenschaftsregister einzureichen und den Prü-fungsbericht bei der Berufung der nächsten Gene-ralversammlung als Gegenstand der Beschlußfas-sung anzukündigen.

(2) In der Generalversammlung hat sich der Auf-sichtsrat über wesentliche Feststellungen oder Bean-standungen der Prüfung zu erklären.

(3) Der Verband ist berechtigt, an der Generalver-sammlung beratend teilzunehmen; auf seinen Antragoder auf Beschluß der Generalversammlung ist derBericht ganz oder in bestimmten Teilen zu verlesen.

(1) Der Vorstand hat eine Bescheinigung des Ver-bandes, daß die Prüfung stattgefunden hat, zum Ge-nossenschaftsregister einzureichen und den Prü-fungsbericht bei der Einberufung der nächsten Ge-neralversammlung als Gegenstand der Beschlußfas-sung anzukündigen. Jedes Mitglied hat das Recht,Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis desPrüfungsberichts zu nehmen.

(2) In der Generalversammlung hat sich der Auf-sichtsrat über wesentliche Feststellungen oder Bean-standungen der Prüfung zu erklären.

(3) Der Verband ist berechtigt, an der Generalver-sammlung beratend teilzunehmen; auf seinen Antragoder auf Beschluß der Generalversammlung ist derBericht ganz oder in bestimmten Teilen zu verlesen.

§ 60 [Berufungsrecht der Verbandes] § 60 Einberufungsrecht desPrüfungsverbandes

(1) Gewinnt der Verband die Überzeugung, daß dieBeschlußfassung über den Prüfungsbericht unge-bührlich verzögert wird oder daß die Generalver-sammlung bei der Beschlußfassung unzulänglichüber wesentliche Feststellungen oder Beanstandun-gen des Prüfungsberichts unterrichtet war, so ist erberechtigt, eine außerordentliche Generalversamm-lung der Genossenschaft auf deren Kosten zu beru-fen und zu bestimmen, über welche Gegenständezwecks Beseitigung festgestellter Mängel verhandeltund beschlossen werden soll.

(2) In der von dem Verband einberufenen General-versammlung führt eine vom Verband bestimmtePerson den Vorsitz.

(1) Gewinnt der Verband die Überzeugung, daß dieBeschlußfassung über den Prüfungsbericht unge-bührlich verzögert wird oder daß die Generalver-sammlung bei der Beschlußfassung unzulänglichüber wesentliche Feststellungen oder Beanstandun-gen des Prüfungsberichts unterrichtet war, so ist erberechtigt, eine außerordentliche Generalversamm-lung der Genossenschaft auf deren Kosten zu beru-fen und zu bestimmen, über welche Gegenständezwecks Beseitigung festgestellter Mängel verhandeltund beschlossen werden soll.

(2) In der von dem Verband einberufenen General-versammlung führt eine vom Verband bestimmtePerson den Vorsitz.

§ 61 [Vergütung des Verbandes] § 61 Vergütung des PrüfungsverbandesDer Verband hat gegen die Genossenschaft An-spruch auf Erstattung angemessener barer Auslagenund auf Vergütung für seine Leistung.

Der Verband hat gegen die Genossenschaft An-spruch auf Erstattung angemessener barer Auslagenund auf Vergütung für seine Leistung.

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Prüfung und Prüfungsverbände � Pflichtprüfung (§§ 53�61) 137

Anhang zu §§ 53 ff.Handelgesetzbuch (ohne Seehandel)

Vom 10.5.1897 (RGBl. S. 219)Zuletzt geändert durch Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen

(Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz � VorstOG) v. 3.8.2005 (BGBl. I, S. 2267)

Drittes Buch. Handelsbücher (§§ 238-342e)Zweiter Abschnitt (§§ 264-335)Dritter Unterabschnitt. Prüfung

§ 316 Pflicht zur Prüfung. (1) 1Der Jahresabschlußund der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, dienicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sinddurch einen Abschlußprüfer zu prüfen. 2Hat keinePrüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschlußnicht festgestellt werden.(2) 1Der Konzernabschluß und der Konzernlagebe-richt von Kapitalgesellschaften sind durch einenAbschlußprüfer zu prüfen. 2Hat keine Prüfung statt-gefunden, so kann der Konzernabschluss nicht ge-billigt werden.

(3) 1Werden der Jahresabschluß, der Konzernab-schluß, der Lagebericht oder der Konzernlagebe-richt nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert,so hat der Abschlußprüfer diese Unterlagen erneutzu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. 2Überdas Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Be-stätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen.

§ 317 Gegenstand und Umfang der Prüfung. (1) 1Indie Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchfüh-rung einzubeziehen. 2Die Prüfung des Jahresab-schlusses und des Konzernabschlusses hat sich dar-auf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriftenund sie ergänzende Bestimmungen des Gesell-schaftsvertrags oder der Satzung beachtet wordensind. 3Die Prüfung ist so anzulegen, daß Unrichtig-keiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführ-ten Bestimmungen, die sich auf die Darstellung dessich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Ver-mögens-, Finanz- und Ertragslage des Unterneh-mens wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Be-rufsausübung erkannt werden.

(2) 1Der Lagebericht und der Konzernlageberichtsind darauf zu prüfen, ob der Lagebericht mit demJahresabschluß, gegebenenfalls auch mit dem Ein-zelabschluss nach § 325 Abs. 2a, und der Konzern-lagebericht mit dem Konzernabschluß sowie mit denbei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Ab-schlußprüfers in Einklang stehen und ob der Lage-bericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung vonder Lage des Unternehmens und der Konzernlage-bericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung vonder Lage des Konzerns vermittelt. 2Dabei ist auchzu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigenEntwicklung zutreffend dargestellt sind.

(3) 1Der Abschlußprüfer des Konzernabschlusseshat auch die im Konzernabschluß zusammengefaß-ten Jahresabschlüsse, insbesondere die konsolidie-rungsbedingten Anpassungen, in entsprechenderAnwendung des Absatzes 1 zu prüfen. 2Dies giltnicht für Jahresabschlüsse, die auf Grund gesetzli-cher Vorschriften nach diesem Unterabschnitt oderdie ohne gesetzliche Verpflichtungen nach denGrundsätzen dieses Unterabschnitts geprüft wordensind. 3Satz 2 ist entsprechend auf die Jahresab-schlüsse von in den Konzernabschluß einbezogenenTochterunternehmen mit Sitz im Ausland anzuwen-den; sind diese Jahresabschlüsse nicht von einem inÜbereinstimmung mit den Vorschriften der Richtli-nie 84/253/EWG zugelassenen Abschlußprüfer ge-prüft worden, so gilt dies jedoch nur, wenn der Ab-schlußprüfer eine den Anforderungen dieser Richt-linie gleichwertige Befähigung hat und der Jahres-abschluß in einer den Anforderungen dieses Unter-abschnitts entsprechenden Weise geprüft wordenist.

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138 Prüfung und Prüfungsverbände � Pflichtprüfung (§§ 53�61)

(4) 1Bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft istaußerdem im Rahmen der Prüfung zu beurteilen, obder Vorstand die ihm nach § 91 Abs. 2 des Aktien-gesetzes obliegenden Maßnahmen in einer geeig-neten Form getroffen hat und ob das danach einzu-richtende Überwachungssystem seine Aufgaben er-füllen kann.

§ 318 Bestellung und Abberufung des Abschluß-prüfers. (1) 1Der Abschlußprüfer des Jahresab-schlusses wird von den Gesellschaftern gewählt;den Abschlußprüfer des Konzernabschlusses wählendie Gesellschafter des Mutterunternehmens. 2BeiGesellschaften mit beschränkter Haftung und beioffenen Handelsgesellschaften und Kommanditge-sellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 kann derGesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen.3Der Abschlußprüfer soll jeweils vor Ablauf des Ge-schäftsjahrs gewählt werden, auf das sich seinePrüfungstätigkeit erstreckt. 4Die gesetzlichen Ver-treter, bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats dieser,haben unverzüglich nach der Wahl den Prüfungs-auftrag zu erteilen. 5Der Prüfungsauftrag kann nurwiderrufen werden, wenn nach Absatz 3 ein andererPrüfer bestellt worden ist.(2) 1Als Abschlußprüfer des Konzernabschlussesgilt, wenn kein anderer Prüfer bestellt wird, derPrüfer als bestellt, der für die Prüfung des in denKonzernabschluß einbezogenen Jahresabschlussesdes Mutterunternehmens bestellt worden ist.2Erfolgt die Einbeziehung auf Grund eines Zwi-schenabschlusses, so gilt, wenn kein anderer Prüferbestellt wird, der Prüfer als bestellt, der für diePrüfung des letzten vor dem Konzernabschluß-stichtag aufgestellten Jahresabschlusses des Mut-terunternehmens bestellt worden ist.

(3) 1Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Auf-sichtsrats oder von Gesellschaftern, bei Aktienge-sellschaften und Kommanditgesellschaften auf Akti-en jedoch nur, wenn die Anteile dieser Gesellschaf-ter bei Antragstellung zusammen den zwanzigstenTeil des Grundkapitals oder einen Börsenwert von500 000 Euro erreichen, hat das Gericht nach An-hörung der Beteiligten und des gewählten Prüferseinen anderen Abschlussprüfer zu bestellen, wenndies aus einem in der Person des gewählten Prüfersliegenden Grund geboten erscheint, insbesonderewenn ein Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2 bis 5,§ 319a besteht.

2Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach dem Tagder Wahl des Abschlussprüfers zu stellen; Aktionärekönnen den Antrag nur stellen, wenn sie gegen dieWahl des Abschlussprüfers bei der Beschlussfas-sung Widerspruch erklärt haben. 3Wird ein Befan-genheitsgrund erst nach der Wahl bekannt oder trittein Befangenheitsgrund erst nach der Wahl ein, istder Antrag binnen zwei Wochen nach dem Tag zustellen, an dem der Antragsberechtigte Kenntnis vonden befangenheitsbegründenden Umständen erlangthat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangenmüssen. 4Stellen Aktionäre den Antrag, so haben sieglaubhaft zu machen, dass sie seit mindestens dreiMonaten vor dem Tag der Wahl des Abschlussprü-fers Inhaber der Aktien sind. 5Zur Glaubhaftma-chung genügt eine eidesstattliche Versicherung voreinem Notar. 6Unterliegt die Gesellschaft einerstaatlichen Aufsicht, so kann auch die Aufsichtsbe-hörde den Antrag stellen. 7Der Antrag kann nachErteilung des Bestätigungsvermerks, im Fall einerNachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 nach Ergän-zung des Bestätigungsvermerks nicht mehr gestelltwerden. 8Gegen die Entscheidung ist die sofortigeBeschwerde zulässig.

(4) 1Ist der Abschlußprüfer bis zum Ablauf des Ge-schäftsjahrs nicht gewählt worden, so hat das Ge-richt auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Auf-sichtsrats oder eines Gesellschafters den Abschluß-prüfer zu bestellen. 2Gleiches gilt, wenn ein ge-wählter Abschlußprüfer die Annahme des Prüfungs-auftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder amrechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhindert istund ein anderer Abschlußprüfer nicht gewählt wor-den ist. 3Die gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet,den Antrag zu stellen. 4Gegen die Entscheidung desGerichts findet die sofortige Beschwerde statt; dieBestellung des Abschlußprüfers ist unanfechtbar.

(5) 1Der vom Gericht bestellte Abschlußprüfer hatAnspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagenund auf Vergütung für seine Tätigkeit. 2Die Ausla-gen und die Vergütung setzt das Gericht fest.3Gegen die Entscheidung ist die sofortige Be-schwerde zulässig. 4Die weitere Beschwerde istausgeschlossen. 5Aus der rechtskräftigen Entschei-dung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zi-vilprozeßordnung statt.

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Prüfung und Prüfungsverbände � Pflichtprüfung (§§ 53�61) 139

(6) 1Ein von dem Abschlußprüfer angenommenerPrüfungsauftrag kann von dem Abschlußprüfer nuraus wichtigem Grund gekündigt werden. 2Als wich-tiger Grund ist es nicht anzusehen, wenn Meinungs-verschiedenheiten über den Inhalt des Bestäti-gungsvermerks, seine Einschränkung oder Versa-gung bestehen. 3Die Kündigung ist schriftlich zubegründen. 4Der Abschlußprüfer hat über das Er-gebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten;§ 321 ist entsprechend anzuwenden.

(7) 1Kündigt der Abschlußprüfer den Prüfungsauf-trag nach Absatz 6, so haben die gesetzlichen Ver-treter die Kündigung dem Aufsichtsrat, der nächstenHauptversammlung oder bei Gesellschaften mit be-schränkter Haftung den Gesellschaftern mitzuteilen.2Den Bericht des bisherigen Abschlußprüfers habendie gesetzlichen Vertreter unverzüglich dem Auf-sichtsrat vorzulegen. 3Jedes Aufsichtsratsmitgliedhat das Recht, von dem Bericht Kenntnis zu neh-men. 4Der Bericht ist auch jedem Aufsichtsratsmit-glied oder, soweit der Aufsichtsrat dies beschlossenhat, den Mitgliedern eines Ausschusses auszuhändi-gen. 5Ist der Prüfungsauftrag vom Aufsichtsrat er-teilt worden, obliegen die Pflichten der gesetzlichenVertreter dem Aufsichtsrat einschließlich der Unter-richtung der gesetzlichen Vertreter.

§ 319 Auswahl der Abschlussprüfer und Aus-schlussgründe (1) 1Abschlussprüfer können Wirt-schaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-ten sein. 2Abschlussprüfer von Jahresabschlüssenund Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mitbeschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) oder von mit-telgroßen Personenhandelsgesellschaften im Sinnedes § 264a Abs. 1 können auch vereidigte Buch-prüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein. 3DieAbschlussprüfer nach den Sätzen 1 und 2 müssenüber eine wirksame Bescheinigung über die Teil-nahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a derWirtschaftsprüferordnung verfügen, es sei denn, dieWirtschaftsprüferkammer hat eine Ausnahmege-nehmigung erteilt.(2) 1Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buch-prüfer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wennGründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher,finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nachdenen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(3) 1Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buch-prüfer ist insbesondere von der Abschlussprüfungausgeschlossen, wenn er oder eine Person, mit derer seinen Beruf gemeinsam ausübt,1. Anteile oder andere nicht nur unwesentliche fi-

nanzielle Interessen an der zu prüfenden Kapi-talgesellschaft oder eine Beteiligung an einemUnternehmen besitzt, das mit der zu prüfendenKapitalgesellschaft verbunden ist oder von die-ser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteilebesitzt;

2. gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichts-rats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapi-talgesellschaft oder eines Unternehmens ist, dasmit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft ver-bunden ist oder von dieser mehr als zwanzigvom Hundert der Anteile besitzt;

3. über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zuprüfenden oder für die zu prüfende Kapitalge-sellschaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahroder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks

a) bei der Führung der Bücher oder der Auf-stellung des zu prüfenden Jahresabschlussesmitgewirkt hat,

b) bei der Durchführung der internen Revisionin verantwortlicher Position mitgewirkt hat,

c) Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstlei-stungen erbracht hat oder

d) eigenständige versicherungsmathematischeoder Bewertungsleistungen erbracht hat, diesich auf den zu prüfenden Jahresabschlussnicht nur unwesentlich auswirken,

sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeord-neter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn einedieser Tätigkeiten von einem Unternehmen fürdie zu prüfende Kapitalgesellschaft ausgeübtwird, bei dem der Wirtschaftsprüfer oder verei-digte Buchprüfer gesetzlicher Vertreter, Arbeit-nehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesell-schafter, der mehr als zwanzig vom Hundert derden Gesellschaftern zustehenden Stimmrechtebesitzt, ist;

4. bei der Prüfung eine Person beschäftigt, dienach den Nummern 1 bis 3 nicht Abschlussprü-fer sein darf;

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140 Prüfung und Prüfungsverbände � Pflichtprüfung (§§ 53�61)

5. in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als drei-ßig vom Hundert der Gesamteinnahmen ausseiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfen-den Kapitalgesellschaft und von Unternehmen,an denen die zu prüfende Kapitalgesellschaftmehr als zwanzig vom Hundert der Anteile be-sitzt, bezogen hat und dies auch im laufendenGeschäftsjahr zu erwarten ist; zur Vermeidungvon Härtefällen kann die Wirtschaftsprüfer-kammer befristete Ausnahmegenehmigungenerteilen.

2Dies gilt auch, wenn der Ehegatte oder der Leben-spartner einen Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1, 2oder 3 erfüllt.

(4) 1Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buch-prüfungsgesellschaften sind von der Abschlussprü-fung ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrergesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, der mehrals zwanzig vom Hundert der den Gesellschafternzustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenesUnternehmen, ein bei der Prüfung in verantwortli-cher Position beschäftigter Gesellschafter oder eineandere von ihr beschäftigte Person, die das Ergeb-nis der Prüfung beeinflussen kann, nach Absatz 2oder Absatz 3 ausgeschlossen sind. 2Satz 1 giltauch, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats nach Ab-satz 3 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen ist oder wennmehrere Gesellschafter, die zusammen mehr alszwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zu-stehenden Stimmrechte besitzen, jeweils einzelnoder zusammen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausge-schlossen sind.

(5) 1Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 bis 4 sindauf den Abschlussprüfer des Konzernabschlussesentsprechend anzuwenden.

§ 319a Besondere Ausschlussgründe bei Unter-nehmen von öffentlichem Interesse. (1) 1Ein Wirt-schaftsprüfer ist über die in § 319 Abs. 2 und 3 ge-nannten Gründe hinaus auch dann von der Ab-schlussprüfung eines Unternehmens, das einen or-ganisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wert-papierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt, ausge-schlossen, wenn er1. in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als fünf-

zehn vom Hundert der Gesamteinnahmen ausseiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfen-den Kapitalgesellschaft oder von Unternehmen,an denen die zu prüfende Kapitalgesellschaftmehr als zwanzig vom Hundert der Anteile be-sitzt, bezogen hat und dies auch im laufendenGeschäftsjahr zu erwarten ist,

2. in dem zu prüfenden Geschäftsjahr über diePrüfungstätigkeit hinaus Rechts- oder Steuerbe-ratungsleistungen erbracht hat, die über dasAufzeigen von Gestaltungsalternativen hinaus-gehen und die sich auf die Darstellung derVermögens-, Finanz- und Ertragslage in dem zuprüfenden Jahresabschluss unmittelbar undnicht nur unwesentlich auswirken,

3. über die Prüfungstätigkeit hinaus in dem zuprüfenden Geschäftsjahr an der Entwicklung,Einrichtung und Einführung von Rechnungsle-gungsinformationssystemen mitgewirkt hat, so-fern diese Tätigkeit nicht von untergeordneterBedeutung ist, oder

4. einen Bestätigungsvermerk nach § 322 über diePrüfung des Jahresabschlusses des Unterneh-mens bereits in sieben oder mehr Fällen ge-zeichnet hat; dies gilt nicht, wenn seit seinerletzten Beteiligung an der Prüfung des Jahres-abschlusses drei oder mehr Jahre vergangensind.

2§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 letzter Teilsatz, Satz 2und Abs. 4 gilt für die in Satz 1 genannten Aus-schlussgründe entsprechend. **Satz 1 Nr. 1 bis 3gilt auch, wenn Personen, mit denen der Wirt-schaftsprüfer seinen Beruf gemeinsam ausübt, diedort genannten Ausschlussgründe erfüllen. 3Satz 1Nr. 4 findet auf eine Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft mit der Maßgabe Anwendung, dass sie nichtAbschlussprüfer sein darf, wenn sie bei der Ab-schlussprüfung des Unternehmens einen Wirt-schaftsprüfer beschäftigt, der nach Satz 1 Nr. 4nicht Abschlussprüfer sein darf.

(2) 1Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des Kon-zernabschlusses entsprechend anzuwenden.

§ 320 Vorlagepflicht; Auskunftsrecht. (1) 1Die ge-setzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft habendem Abschlußprüfer den Jahresabschluß und denLagebericht unverzüglich nach der Aufstellung vor-zulegen. 2Sie haben ihm zu gestatten, die Bücherund Schriften der Kapitalgesellschaft sowie dieVermögensgegenstände und Schulden, namentlichdie Kasse und die Bestände an Wertpapieren undWaren, zu prüfen.

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Prüfung und Prüfungsverbände � Pflichtprüfung (§§ 53�61) 141

(2) 1Der Abschlußprüfer kann von den gesetzlichenVertretern alle Aufklärungen und Nachweise ver-langen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendigsind. 2Soweit es die Vorbereitung der Abschlußprü-fung erfordert, hat der Abschlußprüfer die Rechtenach Absatz 1 Satz 2 und nach Satz 1 auch schonvor Aufstellung des Jahresabschlusses. 3 Soweit esfür eine sorgfältige Prüfung notwendig ist, hat derAbschlußprüfer die Rechte nach den Sätzen 1 und 2auch gegenüber Mutter- und Tochterunternehmen.

(3) 1Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesell-schaft, die einen Konzernabschluß aufzustellen hat,haben dem Abschlußprüfer des Konzernabschlussesden Konzernabschluß, den Konzernlagebericht, dieJahresabschlüsse, Lageberichte und, wenn einePrüfung stattgefunden hat, die Prüfungsberichte desMutterunternehmens und der Tochterunternehmenvorzulegen. 2Der Abschlußprüfer hat die Rechtenach Absatz 1 Satz 2 und nach Absatz 2 bei demMutterunternehmen und den Tochterunternehmen,die Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber den Ab-schlußprüfern des Mutterunternehmens und derTochterunternehmen.

§ 321 Prüfungsbericht. (1) 1Der Abschlußprüferhat über Art und Umfang sowie über das Ergebnisder Prüfung schriftlich und mit der gebotenen Klar-heit zu berichten. 2In dem Bericht ist vorweg zu derBeurteilung der Lage des Unternehmens oder Kon-zerns durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zunehmen, wobei insbesondere auf die Beurteilungdes Fortbestandes und der künftigen Entwicklungdes Unternehmens unter Berücksichtigung des La-geberichts und bei der Prüfung des Konzernab-schlusses von Mutterunternehmen auch des Kon-zerns unter Berücksichtigung des Konzernlagebe-richts einzugehen ist, soweit die geprüften Unterla-gen und der Lagebericht oder der Konzernlagebe-richt eine solche Beurteilung erlauben. 3Außerdemhat der Abschlussprüfer über bei Durchführung derPrüfung festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstößegegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen zuberichten, die den Bestand des geprüften Unter-nehmens oder des Konzerns gefährden oder seineEntwicklung wesentlich beeinträchtigen könnenoder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichenVertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz,Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erkennen las-sen.

(2) 1Im Hauptteil des Prüfungsberichts ist festzu-stellen, ob die Buchführung oder sonstiger maßgeb-licher Rechnungslegungsgrundsätze und die weite-ren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss, derLagebericht, der Konzernabschluss und der Kon-zernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften undden ergänzenden Bestimmungen des Gesellschafts-vertrags oder der Satzung entsprechen. 2In diesemRahmen ist auch über Beanstandungen zu berich-ten, die nicht zur Einschränkung oder Versagungdes Bestätigungsvermerks geführt haben, soweitdies für die Überwachung der Geschäftsführungund des geprüften Unternehmens von Bedeutung ist.3Es ist auch darauf einzugehen, ob der Abschlussinsgesamt unter Beachtung der Grundsätze ord-nungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maß-geblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tat-sächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild derVermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapital-gesellschaft oder des Konzerns vermittelt. 4Dazu istauch auf wesentliche Bewertungsgrundlagen sowiedarauf einzugehen, welchen Einfluss Änderungen inden Bewertungsgrundlagen einschließlich der Aus-übung von Bilanzierungs- und Bewertungswahl-rechten und der Ausnutzung von Ermessensspiel-räumen sowie sachverhaltsgestaltende Maßnahmeninsgesamt auf die Darstellung der Vermögens-, Fi-nanz- und Ertragslage haben. 5Hierzu sind die Po-sten des Jahres- und des Konzernabschlusses auf-zugliedern und ausreichend zu erläutern, soweitdiese Angaben nicht im Anhang enthalten sind. 6Esist darzustellen, ob die gesetzlichen Vertreter dieverlangten Aufklärungen und Nachweise erbrachthaben.

(3) 1In einem besonderen Abschnitt des Prüfungsbe-richts sind Gegenstand, Art und Umfang der Prü-fung zu erläutern. 2Dabei ist auch auf die ange-wandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrund-sätze einzugehen.

(4) 1Ist im Rahmen der Prüfung eine Beurteilungnach § 317 Abs. 4 abgegeben worden, so ist derenErgebnis in einem besonderen Teil des Prüfungsbe-richts darzustellen. 2Es ist darauf einzugehen, obMaßnahmen erforderlich sind, um das interneÜberwachungssystem zu verbessern.

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142 Prüfung und Prüfungsverbände � Pflichtprüfung (§§ 53�61)

(5) 1Der Abschlußprüfer hat den Bericht zu unter-zeichnen und den gesetzlichen Vertretern vorzule-gen. 2Hat der Aufsichtsrat den Auftrag erteilt, so istder Bericht ihm vorzulegen; dem Vorstand ist vorZuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 321a Offenlegung des Prüfungsberichts in be-sonderen Fällen. (1) 1Wird über das Vermögen derGesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet oderwird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-ren mangels Masse abgewiesen, so hat ein Gläubi-ger oder Gesellschafter die Wahl, selbst oder durcheinen von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüferoder im Fall des § 319 Abs. 1 Satz 2 durch einenvereidigten Buchprüfer Einsicht in die Prüfungsbe-richte des Abschlussprüfers über die aufgrund ge-setzlicher Vorschriften durchzuführende Prüfungdes Jahresabschlusses der letzten drei Geschäfts-jahre zu nehmen, soweit sich diese auf die nach§ 321 geforderte Berichterstattung beziehen. 2DerAnspruch richtet sich gegen denjenigen, der diePrüfungsberichte in seinem Besitz hat.(2) 1Bei einer Aktiengesellschaft oder einer Kom-manditgesellschaft auf Aktien stehen den Gesell-schaftern die Rechte nach Absatz 1 Satz 1 nur zu,wenn ihre Anteile bei Geltendmachung des An-spruchs zusammen den einhundertsten Teil desGrundkapitals oder einen Börsenwert von 100 000Euro erreichen. 2Dem Abschlussprüfer ist die Er-läuterung des Prüfungsberichts gegenüber den inAbsatz 1 Satz 1 aufgeführten Personen gestattet.

(3) 1Der Insolvenzverwalter oder ein gesetzlicherVertreter des Schuldners kann einer Offenlegungvon Geheimnissen, namentlich Betriebs- oder Ge-schäftsgeheimnissen, widersprechen, wenn die Of-fenlegung geeignet ist, der Gesellschaft einen er-heblichen Nachteil zuzufügen. 2§ 323 Abs. 1 und 3bleibt im Übrigen unberührt. 3Unbeschadet des Sat-zes 1 sind die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1 zurVerschwiegenheit über den Inhalt der von ihneneingesehenen Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 ver-pflichtet.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wennder Schuldner zur Aufstellung eines Konzernab-schlusses und Konzernlageberichts verpflichtet ist.

§ 322 Bestätigungsvermerk. (1) 1Der Abschluss-prüfer hat das Ergebnis der Prüfung in einem Be-stätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder zumKonzernabschluss zusammenzufassen. 2Der Bestäti-gungsvermerk hat Gegenstand, Art und Umfang derPrüfung zu beschreiben und dabei die angewandtenRechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze anzu-geben; er hat ferner eine Beurteilung des Prüfungs-ergebnisses zu enthalten.(2) 1Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses musszweifelsfrei ergeben, ob1. ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk er-

teilt,2. ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk er-

teilt,3. der Bestätigungsvermerk aufgrund von Einwen-

dungen versagt oder4. der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird,

weil der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist,ein Prüfungsurteil abzugeben.

2Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll all-gemein verständlich und problemorientiert unterBerücksichtigung des Umstandes erfolgen, dass diegesetzlichen Vertreter den Abschluss zu verantwor-ten haben. 3Auf Risiken, die den Fortbestand desUnternehmens oder eines Konzernunternehmensgefährden, ist gesondert einzugehen. 4 Auf Risiken,die den Fortbestand eines Tochterunternehmensgefährden, braucht im Bestätigungsvermerk zumKonzernabschluss des Mutterunternehmens nichteingegangen zu werden, wenn das Tochterunter-nehmen für die Vermittlung eines den tatsächlichenVerhältnissen entsprechenden Bildes der Vermö-gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nurvon untergeordneter Bedeutung ist.

(3) 1In einem uneingeschränkten Bestätigungsver-merk (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) hat der Abschlussprü-fer zu erklären, dass die von ihm nach § 317 durch-geführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführthat und dass der von den gesetzlichen Vertreternder Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzern-abschluss aufgrund der bei der Prüfung gewonne-nen Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seinerBeurteilung den gesetzlichen Vorschriften ent-spricht und unter Beachtung der Grundsätze ord-nungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maß-geblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tat-sächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild derVermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unter-nehmens oder des Konzerns vermittelt.

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Prüfung und Prüfungsverbände � Pflichtprüfung (§§ 53�61) 143

2 Der Abschlussprüfer kann zusätzlich einen Hin-weis auf Umstände aufnehmen, auf die er in beson-derer Weise aufmerksam macht, ohne den Bestäti-gungsvermerk einzuschränken.

(4) 1Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Ab-schlussprüfer seine Erklärung nach Absatz 3 Satz 1einzuschränken (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) oder zu ver-sagen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3). 2Die Versagung ist inden Vermerk, der nicht mehr als Bestätigungsver-merk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. 3Die Ein-schränkung oder Versagung ist zu begründen. 4Eineingeschränkter Bestätigungsvermerk darf nur er-teilt werden, wenn der geprüfte Abschluss unter Be-achtung der vom Abschlussprüfer vorgenommenen,in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung einden tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichenentsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- undErtragslage vermittelt.

(5) 1Der Bestätigungsvermerk ist auch dann zu ver-sagen, wenn der Abschlussprüfer nach Ausschöp-fung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärungdes Sachverhalts nicht in der Lage ist, ein Prü-fungsurteil abzugeben (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4).2Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) 1Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hatsich auch darauf zu erstrecken, ob der Lageberichtoder der Konzernlagebericht nach dem Urteil desAbschlussprüfers mit dem Jahresabschluss und ge-gebenenfalls mit dem Einzelabschluss nach § 325Abs. 2a oder mit dem Konzernabschluss in Einklangsteht und insgesamt ein zutreffendes Bild von derLage des Unternehmens oder des Konzerns vermit-telt. 2Dabei ist auch darauf einzugehen, ob dieChancen und Risiken der zukünftigen Entwicklungzutreffend dargestellt sind.

(7) 1Der Abschlussprüfer hat den Bestätigungsver-merk oder den Vermerk über seine Versagung unterAngabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. 2Der Be-stätigungsvermerk oder der Vermerk über seineVersagung ist auch in den Prüfungsbericht aufzu-nehmen.

§ 323 Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers.(1) 1Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die beider Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertretereiner Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaftenund unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegen-heit verpflichtet; § 57b der Wirtschaftsprüferord-nung bleibt unberührt. 2Sie dürfen nicht unbefugtGeschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, diesie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. 3Wer vor-sätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, istder Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenesUnternehmen geschädigt worden ist, auch diesemzum Ersatz des daraus entstehenden Schadens ver-pflichtet. 4Mehrere Personen haften als Gesamt-schuldner.(2) 1Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässiggehandelt haben, beschränkt sich auf eine MillionEuro für eine Prüfung. 2Bei Prüfung einer Aktienge-sellschaft, deren Aktien zum Handel im amtlichenMarkt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatz-pflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt ha-ben, abweichend von Satz 1 auf vier Millionen Eurofür eine Prüfung. 3Dies gilt auch, wenn an der Prü-fung mehrere Personen beteiligt gewesen oder meh-rere zum Ersatz verpflichtende Handlungen began-gen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, obandere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.

(3) 1Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit be-steht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschluß-prüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat undden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsge-sellschaft.

(4) 1Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kanndurch Vertrag weder ausgeschlossen noch be-schränkt werden.

(5) (aufgehoben)

§ 324 Meinungsverschiedenheiten zwischen Ka-pitalgesellschaft und Abschlußprüfer. (1) 1BeiMeinungsverschiedenheiten zwischen dem Ab-schlußprüfer und der Kapitalgesellschaft über dieAuslegung und Anwendung der gesetzlichen Vor-schriften sowie von Bestimmungen des Gesell-schaftsvertrags oder der Satzung über den Jahres-abschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Kon-zernlagebericht entscheidet auf Antrag des Ab-schlußprüfers oder der gesetzlichen Vertreter derKapitalgesellschaft ausschließlich das Landgericht.

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144 Prüfung und Prüfungsverbände � Pflichtprüfung (§§ 53�61)

(2) 1Auf das Verfahren ist das Gesetz über die An-gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an-zuwenden. 2Das Landgericht entscheidet durch ei-nen mit Gründen versehenen Beschluß. 3Die Ent-scheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.4Gegen die Entscheidung findet die sofortige Be-schwerde statt, wenn das Landgericht sie in derEntscheidung zugelassen hat. 5Es soll sie nur zulas-sen, wenn dadurch die Klärung einer Rechtsfragevon grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. 6DieBeschwerde kann nur durch Einreichung einer voneinem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerde-schrift eingelegt werden. 7Über sie entscheidet dasOberlandesgericht; § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzesüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-barkeit ist entsprechend anzuwenden. 8Die weitereBeschwerde ist ausgeschlossen. 9Die Landesregie-rung kann durch Rechtsverordnung die Entschei-dung über die Beschwerde für die Bezirke mehrererOberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichteoder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenndies der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung dient. 10Die Landesregierung kann die Er-mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-desjustizverwaltung übertragen.

(3) 1Für die Kosten des Verfahrens gilt die Kosten-ordnung. 2Für das Verfahren des ersten Rechtszugswird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. 3Fürden zweiten Rechtszug wird die gleiche Gebühr er-hoben; dies gilt auch dann, wenn die BeschwerdeErfolg hat. 4Wird der Antrag oder die Beschwerdezurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidungkommt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte.5Der Geschäftswert ist von Amts wegen festzusetzen.6Er bestimmt sich nach § 30 Abs. 2 der Kostenord-nung. 7Der Abschlußprüfer ist zur Leistung einesKostenvorschusses nicht verpflichtet. 8Schuldnerder Kosten ist die Kapitalgesellschaft. 9Die Kostenkönnen jedoch ganz oder zum Teil dem Abschluß-prüfer auferlegt werden, wenn dies der Billigkeitentspricht.

§ 324a Anwendung auf den Einzelabschluss nach§ 325 Abs. 2a. (1) 1Die Bestimmungen dieses Un-terabschnitts, die sich auf den Jahresabschluss be-ziehen, sind auf einen Einzelabschluss nach § 325Absatz 2a entsprechend anzuwenden. 2An Stelle des§ 316 Abs. 1 Satz 2 gilt § 316 Abs. 2 Satz 2 entspre-chend.

(2) 1Als Abschlussprüfer des Einzelabschlusses nach§ 325 Abs. 2a gilt der für die Prüfung des Jahresab-schlusses bestellte Prüfer als bestellt. 2Der Prü-fungsbericht zum Einzelabschluss nach § 325Abs. 2a kann mit dem Prüfungsbericht zum Jahres-abschluss zusammengefasst werden.

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Prüfung und Prüfungsverbände � Pflichtprüfung (§§ 53�61) 145

Vierter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften fürUnternehmen bestimmter Geschäftszweige (§§ 340-341p)

Erster Unterabschnitt. Ergänzende Vorschriften fürKreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute

Sechster Titel. Prüfung§ 340k. (1) Kreditinstitute haben unabhängig vonihrer Größe ihren Jahresabschluß und Lageberichtsowie ihren Konzernabschluß und Konzernlagebe-richt unbeschadet der Vorschriften der §§ 28 und29 des Gesetzes über das Kreditwesen nach denVorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zwei-ten Abschnitts über die Prüfung prüfen zu lassen;§ 319 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Die Prü-fung ist spätestens vor Ablauf des fünften Monatsdes dem Abschlußstichtag nachfolgenden Ge-schäftsjahrs vorzunehmen. Der Jahresabschluß istnach der Prüfung unverzüglich festzustellen.(2) Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft oderein rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein, so ist diePrüfung abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 vondem Prüfungsverband durchzuführen, dem das Kre-ditinstitut als Mitglied angehört, sofern mehr als dieHälfte der geschäftsführenden Mitglieder des Vor-stands dieses Prüfungsverbands Wirtschaftsprüfersind. Hat der Prüfungsverband nur zwei Vor-standsmitglieder, so muß einer von ihnen Wirt-schaftsprüfer sein. § 319 Abs. 2 und 3 sowie § 319aAbs. 1 sind auf die gesetzlichen Vertreter des Prü-fungsverbandes und auf alle vom Prüfungsverbandbeschäftigten Personen, die das Ergebnis der Prü-fung beeinflussen können, entsprechend anzuwen-den; § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist auf Mitglieder desAufsichtsorgans des Prüfungsverbandes nicht an-zuwenden, sofern sichergestellt ist, dass der Ab-schlussprüfer die Prüfung unabhängig von den Wei-sungen durch das Aufsichtsorgan durchführen kann.Ist das Mutterunternehmen eine Genossenschaft, soist der Prüfungsverband, dem die Genossenschaftangehört, unter den Voraussetzungen der Sätze 1bis 3 auch Abschlußprüfer des Konzernabschlussesund des Konzernlageberichts.

(3) Ist das Kreditinstitut eine Sparkasse, so dürfendie nach Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungen ab-weichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 von der Prüfungs-stelle eines Sparkassen- und Giroverbands durch-geführt werden. Die Prüfung darf von der Prü-fungsstelle jedoch nur durchgeführt werden, wennder Leiter der Prüfungsstelle die Voraussetzungendes § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 erfüllt; § 319 Abs. 2, 3und 5 sowie § 319a sind auf alle vom Sparkassen-und Giroverband beschäftigten Personen, die dasErgebnis der Prüfung beeinflussen können, entspre-chend anzuwenden. Außerdem muß sichergestelltsein, daß der Abschlußprüfer die Prüfung unabhän-gig von den Weisungen der Organe des Sparkassen-und Giroverbands durchführen kann. Soweit dasLandesrecht nichts anderes vorsieht, findet § 319Abs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass dieBescheinigung der Prüfungsstelle erteilt wordensein muss.

(4) Finanzdienstleistungsinstitute, deren Bilanz-summe am Stichtag 150 Millionen Euro nicht über-steigt, dürfen auch von den in § 319 Abs. 1 Satz 2genannten Personen geprüft werden.

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146 Prüfung und Prüfungsverbände � Pflichtprüfung (§§ 53�61)

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuchvom 10.05.1897 (RGBl. 1897, S. 437)

Zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicherVorschriften vom 10.07.2006 (BGBl I 2006, S. 1461, 1465)

Zweiter AbschnittÜbergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinien-Gesetz

Art. 25 [Prüfung des Jahresabschlusses]

(1) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses1. von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit

beschränkter Haftung und Gesellschaften, beidenen kein persönlich haftender Gesellschaftereine natürliche Person ist, wenn die Mehrheitder Anteile und die Mehrheit der Stimmrechtean diesen Gesellschaften, Genossenschaftenoder zur Prüfung von Genossenschaften zuge-lassenen Prüfungsverbänden zusteht, oder

2. von Unternehmen, die am 31. Dezember 1989als gemeinnützige Wohnungsunternehmen oderals Organe der staatlichen Wohnungspolitikanerkannt waren und die nicht eingetrageneGenossenschaften sind,

ist § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs mit derMaßgabe anzuwenden, daß diese Gesellschaftenoder Unternehmen sich auch von dem Prüfungs-verband prüfen lassen dürfen, dem sie als Mitgliedangehören, sofern mehr als die Hälfte der ge-schäftsführenden Mitglieder des Vorstands diesesPrüfungsverbands Wirtschaftsprüfer sind. Hat derPrüfungsverband nur zwei Vorstandsmitglieder, somuß einer von ihnen Wirtschaftsprüfer sein. § 319Abs. 2 und 3 sowie § 319a Abs. 1 des Handelsge-setzbuchs sind auf die gesetzlichen Vertreter desPrüfungsverbandes und auf alle vom Prüfungsver-band beschäftigten Personen, die das Ergebnis derPrüfung beeinflussen können, entsprechend anzu-wenden; § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist auf Mitglie-der des Aufsichtsorgans des Prüfungsverbandesnicht anzuwenden, wenn sichergestellt ist, dass derAbschlussprüfer die Prüfung unabhängig von denWeisungen durch das Aufsichtsorgan durchführenkann.

(2) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses der inAbsatz 1 bezeichneten Gesellschaften oder Unter-nehmen durch einen Prüfungsverband darf der ge-setzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerk nurvon Wirtschaftsprüfern unterzeichnet werden. Dieim Prüfungsverband tätigen Wirtschaftsprüfer ha-ben ihre Prüfungstätigkeit unabhängig, gewissen-haft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszu-üben. Sie haben sich insbesondere bei der Erstat-tung von Prüfungsberichten unparteiisch zu ver-halten. Weisungen dürfen ihnen hinsichtlich ihrerPrüfungstätigkeit von Personen, die nicht Wirt-schaftsprüfer sind, nicht erteilt werden. Die Zahlder im Verband tätigen Wirtschaftsprüfer muß sobemessen sein, daß die den Bestätigungsvermerkunterschreibenden Wirtschaftsprüfer die Prüfungverantwortlich durchführen können.

(3) Ist ein am 31. Dezember 1989 als gemeinnützi-ges Wohnungsunternehmen oder als Organ derstaatlichen Wohnungspolitik anerkanntes Unter-nehmen als Aktiengesellschaft, Kommanditgesell-schaft auf Aktien oder als Gesellschaft mit be-schränkter Haftung zur Aufstellung eines Konzern-abschlusses und eines Konzernlageberichts nachdem Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnittsdes Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs ver-pflichtet, so ist der Prüfungsverband, dem das Un-ternehmen angehört, auch Abschlußprüfer desKonzernabschlusses.

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Literatur 147

1. Literatur

Aldejohann, Unabhängigkeit des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, Kooperations- und genossenschaftswissen-schaftliche Beiträge Band 24, Münster 1990; Bergmann, Besonderheiten des genossenschaftlichen Prüfungswesens, ZfgG51 (2001), 217 ff.; ders., Das neue Bilanzrecht für Genossenschaften, ZfgG 36 (1986), 85 ff.; Beuthien, Genossenschaftli-che Pflichtprüfung und Prüferablehnung, in: Festschrift Wilhelm Weber, 1986, S. 174 ff.; ders., Rechtsschutz eGn beiPrüfungsberichtsmängeln, Marburger Schriften zum Genossenschaftswesen Band 98, 2003, S. 78 ff.; DGRV, Die Prüfungder Geschäftsführung von Genossenschaften, DGRV-Schriftenreihe Band 10, 3. Auflage 2005; ders., Die Kreditprüfungbei Kreditinstituten, DGRV-Schriftenreihe Band 29, 5. Auflage 2004; Esser/Hillebrand/Walter, Unabhängigkeit der ge-nossenschaftlichen Prüfungsverbände, ZfgG 56 (2006), 26 ff.; Forster, Zum Zusammenspiel von Aufsichtsrat und Ab-schlussprüfer nach dem KonTraG, AG 1999, 193 ff.; Geck, Die Stellung des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes beider Umwandlung der eG in eine AG, 1996; Geschwandtner, Zur veränderten Auswahlpraxis des BAKred bei Sonderprü-fungen � Vergabe von Prüfungsaufträgen nach §§ 8 I, 44 I KWG �, GenKurier, 2/2001, 30 ff.; ders., Staatliche Aufsichtüber das genossenschaftliche Kreditwesen, Marburger Schriften zum Genossenschaftswesen Band 101, 2005; Ge-schwandtner/Helios, Korrektur des prüfungsrechtlichen Sonderwegs in § 53 Abs. 3 GenG-E, INF 10/2006, 393 ff. (Teil I)u. 11/2006, 432 ff. (Teil II); Graumann, Auswirkungen des Internationalisierungsprozesses auf genossenschaftlichePflichtprüfung und Prüfungsverbände, ZfgG 53 (2003), 167 ff.; Großfeld, Ablehnungsrecht und Prüfungsumfang: ZurRechtsstellung des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, ZfgG 34 (1984), 111 ff.; Großfeld/Fechtrup, Recht der Ab-schlussprüfung bei Tochtergesellschaften von Genossenschaften, ZfgG 36 (1986), 186 ff.; Knebel, Das Prüfungsrecht dereG, Halle-Wittenberg 1941; Koschnick, Anlässe und Formen von Sonderprüfungen bei Einzelgenossenschaften, ZfgG 22(1972), 29 ff.; Lambert, Der Gesetzgeber wäre gut beraten, Elemente des genossenschaftlichen Prüfungsprozesses in seineÜberlegungen einzubeziehen, ZfK 2003, 1357 ff.; Leitner, Rechtlicher Vergleich und Würdigung der Pflichtprüfung amBeispiel der Jahresabschlußprüfung bei Genossenschaften und Aktiengesellschaften, ZfgG 48 (1998), 23 ff.; Letschert,Revision der Genossenschaft, 1932; ders., Die genossenschaftliche Pflichtprüfung, 5. Auflage 1951; Mose, Prüfung derOrdnungsmäßigkeit der Geschäftsführung bei Genossenschaften, Marburger Schriften zum Genossenschaftswesen Beiheft9, 1984; Peemöller, Gefüge des genossenschaftlichen Prüfungswesens, ZfgG 48 (1998), 40 ff.; Weller, Prüfung nach § 54GenG unter dem Aspekt der Reformüberlegungen zur Prüfung bei Kapitalgesellschaften, Arbeitspapiere Band 25, Nürn-berg 1998.

Beuthien, Die Verfassungsmäßigkeit der Zuordnung jeder eG zu einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, WM 1995,1788 ff.; Beuthien/Schöpflin, Besonderer Minderheitenschutz in genossenschaftlichen Prüfungsverbänden � Teilbeitritt undTeilaustritt oder abstufte Gesamtmitgliedschaft?, DB 1997, 361 ff.; v. Caemmerer, Pflichtmitgliedschaft bei Prüfungsver-bänden, in: Zur Reform des Genossenschaftsrechts, Referate und Materialien, Band 3, Bonn 1959, S. 7 ff.; Gehrlein, DieVerfassungswidrigkeit des Anschlußzwangs an genossenschaftliche Prüfungsverbände, WM 1995, 1781 ff.; Gleiss,Zwangsmitgliedschaft der Genossenschaften in einem Prüfungsverband, NJW 1950, 584 f.; Glenk/Dietermann, Von Machtund Ohnmacht im Genossenschaftswesen � Zwangsmitgliedschaft in Dienstleistungsbetrieben, NJW 1997, 110 f.; Hucke,Freie Wahl des Wirtschaftsprüfers für Genossenschaften? � Zugleich eine Anmerkung zu BVerfG v. 19.1.2001, WPg2001, 558 ff.; Marcus, Die Pflichtmitgliedschaft bei Genossenschaftsverbänden als Prüfungs-, Betreuungs- und Interessen-verbänden, Kooperations- und genossenschaftswissenschaftliche Beiträge Band 12, Münster 1985; Nicklisch, Grenzen derPflichtmitgliedschaft bei Genossenschaftsverbänden, BB 1979, 1153 ff.; Riebandt-Korfmacher, Pflichtmitgliedschaft beiPrüfungsverbänden, in: Zur Reform des Genossenschaftsrechts, Referate und Materialien, Band 3, Bonn 1959, S. 23 ff.;Turner, Nochmals: Pflichtmitgliedschaft von Genossenschaften und negative Vereinigungsfreiheit, NJW 1997, 853 f.

2. Inhaltsübersicht

3. Kommentierung der Gesetzesänderungen 1483.1 Gegenstand, Ziel und Bedeutung der genossenschaftlichen Pflichtprüfung 1483.1.1 Pflichtmitgliedschaft (§§ 54, 54a) 1483.1.2 Doppelte Verbandsaufsicht 1493.1.3 Prüfungsrecht als Teil von Art. 9 Abs. 1 GG 1493.1.4 Besondere Prüfungsverfolgung (§§ 57 ff.) 1503.1.5 Förderwirtschaftliche Betreuungsdauerprüfung 1503.1.6 Binnenstrukturelle Gegebenheiten 1513.1.7 Neue aufsichtsrechtliche Vorgaben für Kreditgenossenschaften 151

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148 Prüfung und Prüfungsverbände � Pflichtprüfung (§§ 53�61)

3.2 Rechnungslegungsprüfung bei Kleingenossenschaften (§ 53 Abs. 2 S. 1) 1523.2.1 Gesetzgebungsverfahren 1523.2.2 Kritik 1533.2.3 Neugründungswirklichkeit 1553.3 Prüfung durch den Verband 1563.3.1 Besorgnis der Befangenheit (§ 55 Abs. 2) 1563.3.1.1 Generalklausel des § 55 Abs. 2 S. 1 1563.3.1.2 Ausweitung auf Ehegatten oder Lebenspartner 1563.3.1.3 Prüfungsverbandsbefangenheit 1573.3.1.4 Ausschlussgründe des § 55 Abs. 2 S. 2 1573.3.1.5 Selbstprüfungsverbot 1573.3.1.6 Finanzielle Abhängigkeit 1583.3.1.7 Übernahme der Ausnahme aus § 340k Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 HGB 1583.3.1.8 Verweis auf § 319a Abs. 1 HGB 1593.3.1.9 Sonderfall: Art. 25 Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 EGHGB 1593.3.1.10 Fazit 1593.3.1.11 Alter Wein in neuen Schläuchen 1603.3.1.12 Dauerselbstreflexion durch den Prüfer 1603.3.2 Unabhängigkeitserklärung, Ziffer 7.2.1 CG-Kodex 1613.3.2.1 Entsprechenserklärung nach § 161 S. 1 AktG 1623.3.2.2 Dauerselbstreflexion durch den Prüfer 1623.3.2.3 �Corporate Governance Kodex für Genossenschaften� 1623.3.2.4 Bindung an Empfehlungen und Anregungen 1633.3.3 Zuziehung verbandsfremder Prüfer (§ 55 Abs. 3 S. 1) 1643.4 Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes (§ 56) 1653.5 Wahl eines Bevollmächtigten für Prüfungsverfahren (§ 57 Abs. 5) 1663.6 Vorlage des Prüfungsberichts an Aufsichtsratsvorsitzenden (§ 58 Abs. 3 S. 1) 1673.7 Inpflichtnahme des Aufsichtsrats (§ 58 Abs. 3 S. 2) 1693.8 Recht auf Einsicht in zusammengefasstes Ergebnis des Prüfungsberichts

(§ 59 Abs. 1 S. 2) 170

3. Kommentierung der Gesetzesänderungen

3.1 Gegenstand, Ziel und Bedeutung der genossenschaftlichenPflichtprüfung

Für eingetragene Genossenschaften legt § 53 Abs. 1 u. 2 außer der genossenschaftlichen Prüfungs-duldungspflicht zugleich den Prüfungsinhalt und -umfang fest (gesetzlicher Prüfungsauftrag). DeneGn ist seit dem Änderungsgesetz von 1934 gesetzlich eine besondere Nähe zu ihren subsidiärenSelbsthilfeeinrichtungen verordnet. Nach § 55 Abs. 1 S. 1 ist derjenige Prüfungsverband mit derregelmäßigen Pflichtprüfung betraut, dem die eG gem. § 54 angehört. Diese kann aus dem Verbandausscheiden (§ 54a Abs. 1 S. 1), sich einem anderen (auch bundesorganisationsfernen) Prüfungsver-band anschließen (s. hierzu die Liste des BzFdG, Stand: 22.6.2006 und im Anhang S. 291) und beianhaltender Verbandslosigkeit nach § 54a Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2 von dem nach § 10 zuständigen Re-gistergericht aufgelöst werden.

3.1.1 Pflichtmitgliedschaft (§§ 54, 54a)

Die andauernde Zugehörigkeit zu einem Prüfungsverband ist daher für die eG eine besondereRechtsformvoraussetzung (eingehend Beuthien, WM 1995, 1788 ff.). �Durch § 11 Abs. 2 Nr. 4,

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 149

§§ 11 a, 54 Abs. 1, § 54a GenG ist hinreichend gewährleistet, daß keine Genossenschaft gegründetwerden und Bestand haben kann, die nicht einem Prüfungsverband angeschlossen ist.� (BT-Drucks.10/317 v. 26.8.1983, S. 116). Die besondere Verbandszuordnung nach § 54 insoweit rechtlich nähereinzuordnen, ließ das BVerfG in seinem Beschluss v. 19. Januar 2001 (Az. 1 BvR 1759/91, NJW2001, 2617, 2617) bewusst offen. Das wird in Diskussionen häufig verkannt.

Wohl auch deshalb, aber mit Rücksicht auf jahrelang geführte Auseinandersetzungen dennoch über-raschend, spielte die sog. Pflichtmitgliedschaft eingetragener Genossenschaften in Prüfungsverbän-den bei der Genossenschaftsrechtsreform überhaupt keine Rolle. Dass es sich dabei jedoch keines-wegs um ein unumstößliches Rechtsinstitut handelt, zeigen die neuerlichen Vorgaben der Richtlinie2006/43/EG v. 17. Mai 2006 (ABl. L 157/97 v. 9.6.2006 unter Aufhebung der Achten EU-Richtlinie,sog. Prüferrichtlinie) und die insoweit etwa in § 19 Abs. 2 SparkG RL-P eingeführte Rotation mitPrüfern i. S. von § 319 Abs. 1 S. 1 HGB bei den vergleichbar verbandsorganisierten Sparkassensowie mit Rücksicht auf die herkömmlichen Begründungsmuster unter anderem der neue § 8a zurEinführung eines fakultativen Mindestkapitals und die Abschwächung der Selbstorganschaft (s. dazuauch S. 58 f.).

3.1.2 Doppelte Verbandsaufsicht

Die Prüfungs- und auch Begutachtungstätigkeit der Verbände (§§ 63b Abs. 4 S. 1 Fall 1, 63e Abs. 2S. 2 a. F.) unterliegt der allgemeinen Staatsaufsicht (§§ 64 f.) und seit 2002 der vorgelagerten (ih-rerseits nach § 57f WPO der Aufsicht unterworfenen) Qualitätsaufsicht (§§ 63e ff.; §§ 57a ff.WPO; eingehend dazu Geschwandtner, Staatliche Aufsicht, S. 368 ff.; zur Änderung von § 63eAbs. 2 S. 2 Fall 1 siehe S. 191 ff.).

3.1.3 Prüfungsrecht als Teil von Art. 9 Abs. 1 GG

Das Prüfungsrecht der §§ 53 ff., §§ 316 ff. HGB ist Teil von Art. 9 Abs. 1 GG und steht als solchesunaufhebbar im Zusammenhang mit der freiheitsgestaltenden Bedeutung und Stellung des übrigenOrganisationsrechts, d. h. des AktG, GmbHG, HGB und GenG.

Dementsprechend war die Rechnungslegungsprüfung durch Abschlussprüfer für Kapitalgesell-schaften früher ausschließlich im Organisationsrecht der AG geregelt (s. §§ 162 ff. AktG a. F.).Während die Prüfungspflicht nach Regierungsentwürfen (s. BT-Drucks. 10/317 v. 26.8.1983 u.10/3440 v. 3.6.1985), da diese in Teilen nach wie vor rechtsform-, größen- und branchenspezifischist, noch in den Spezialgesetzen geregelt werden sollte, ergibt sich diese nunmehr aus rechtstechni-schen Gründen aus den §§ 316, 317 HGB (zu deren Entstehung BT-Drucks. 10/317 v. 26.8.1983,S. 66, 94 ff. u. 10/4268 v. 18.11.1985, S. 117 ff.). So stellt auch die genossenschaftliche Förderwirt-schaftlichkeits- und Gesamtgeschäftsführungsprüfung des § 53 Abs. 1 nebst Prüfungsverfolgung der§§ 57 ff. eine angemessene Ausgestaltung des Grundrechts der Vereinigungsfreiheit dar, ohnejedoch selbst Verfassungsrang zu haben.

Als Teil der Vereinigungsform der eG trägt das eigentliche genossenschaftliche Pflichtprüfungssy-stem der §§ 53 Abs. 1, 55 ff. den berührten öffentlichen Belangen (Gläubigerschutz, Minderheiten-schutz, gesellschaftsinterne Leitungsmachtkontrolle, Funktionieren des Kapitalmarktes) in Form vonwirtschaftszweigübergreifenden Mindestregelungen Rechnung (für Kreditgenossenschaften geltenergänzend die Vorschriften des SdS u. des KWG, s. Geschwandtner, Staatliche Aufsicht, S. 121 ff.).EGn sind Selbsthilfevereinigungen und bedürfen als solche in erster Linie der andauernden und um-fassenden Förderwirtschaftlichkeits- und Gesamtgeschäftsführungsprüfung des § 53 Abs. 1(eingehend die Begründung zum Änderungsgesetz v. 30.10.1934, S. 1; Beschluss des BVerfG v.19.1.2001, Az. 1 BvR 1759/91, NJW 2001, 2617, 2618). Dass im GenG bis zur Einfügung von § 53Abs. 2 eine zwingende umfassende Rechnungslegungsprüfung fehlte, war Ausdruck von angemes-sener Grundrechtsausgestaltung. Die branchen- und bislang ebenfalls größenunabhängige Rech-

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150 Prüfung und Prüfungsverbände � Pflichtprüfung (§§ 53�61)

nungslegungsprüfung für eGn (§ 53 Abs. 2) hat die mit den §§ 53 ff. a. F. gefundene Ausgewogen-heit zwischen der Funktionsfähigkeit der gesellschaftsrechtlichen Vereinigungsform eG einerseitsund den Ordnungs- und Schutzinteressen Dritter andererseits grundlegend berührt (zu dem neu ge-stalteten § 53 Abs. 2 S. 1 siehe S. 152 ff.).

3.1.4 Besondere Prüfungsverfolgung (§§ 57 ff.)

Die §§ 57, 58 regeln das besonders aufsichtsrat- und mitgliederbezogene Prüfungsverfahren und die§§ 58 Abs. 4, 59 Abs. 3, 60, 62 Abs. 3 die fachgerechte Auswertung der Ergebnisse. Die Prüfungs-verbände wirken an der weiteren Entwicklung ihrer Mitgliedsgenossenschaften insoweit mit, als sieErkenntnisse über deren Geschäftsführung gewinnen, soweit notwendig gemäß § 57 Abs. 3 den Vor-sitzenden des Aufsichtsrats über Mängel frühzeitig in Kenntnis setzen und eigene Verbesserungs-vorschläge unterbreiten, diese nach §§ 57 Abs. 4, 58 Abs. 4 mit den Gremien der eG beraten und imRahmen der sog. Prüfungsverfolgung auf deren baldige Umsetzung hinwirken. Dies kann auchdurch die Anordnung von, in den Verbandssatzungen vorgesehenen Sonderprüfungen geschehen(s. § 57 Abs. 1 S. 2).

Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist die Mängelbeseitigung die eigentliche Prüfung:�Der Hauptteil der genossenschaftlichen Prüfung besteht sodann in der Auswertung des Prü-fungsergebnisses, insbesondere darin, die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, umdie Genossenschaft zu veranlassen, die gelegentlich der Prüfung festgestellten Mängel zubeseitigen sowie in der Ueberwachung der Beseitigung dieser Mängel.� (Begründung zumÄnderungsgesetz v. 30.10.1934, S. 2; s. auch BT-Drucks. 14/6456 v. 27.6.2001, S. 15).

Jedoch ist die Verbandsdauerprüfung beschränkt durch die der eG als juristischer Person (§ 17) zu-stehenden unternehmerischen und betrieblichen Autonomie (Art. 9 Abs. 1 u. Abs. 2 S. 1 GG) sowiedurch die Berufsfreiheit der für die eG handelnden Organvertreter (Art. 12 Abs. 1 GG; vgl. Aldejo-hann, Unabhängigkeit, S. 89; Cario, in: Lang/Weidmüller, § 53 Rn. 8.). Insbesondere stehen demPrüfungsverband kraft Gesetzes keine Weisungsrechte gegenüber den Organen der eG zu. Das giltstatutarisch auch für die sicherungszweckbezogenen Präventivmittel der §§ 6, 12 ff. SdS.

Für Kreditgenossenschaften gelten zusätzliche besondere prüfungsrechtliche Bestimmungen, diezuweilen mit dem Institutsaufsichtsrecht kollidieren. Eingehend Geschwandtner, Staatliche Auf-sicht, S. 353 ff. u. 463 ff.

3.1.5 Förderwirtschaftliche Betreuungsdauerprüfung

Das genossenschaftliche Pflichtprüfungsverfahren der §§ 53 Abs. 1, 55 ff. ist vereinigungsformeigenund gilt branchenübergreifend für alle Genossenschaftsarten. Es unterstreicht die in Teilen bi-lanz- und prüfungsrechtliche Eigenständigkeit der besonderen Vereinigungsform der eG. Nach§§ 53 ff. geht es nicht nur darum, Mängel aufzudecken und die Verlässlichkeit der Rechnungsle-gung und des Risikofrüherkennungssystems (s. §§ 76 Abs. 1, 91 Abs. 2 AktG, 317 Abs. 4 HGB)wie bei der Kapitalgesellschaft zu bestätigen. Vielmehr sollen die Mitglieder einer eG, ohne dassdies deren Vorstand oder Aufsichtsrat verhindern könnte, die Auffassung des Prüfungsverbandes zurFörderwirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Gesamtgeschäftsführung erfahren (s. auch § 59Abs. 1 S. 2 n. F.).

Daher ist die genossenschaftliche Pflichtprüfung nicht nur vergangenheitsbezogen und problem-orientiert, sondern hat zugleich eine zukunftsgerichtete Beratungsdauerfunktion. AnderenSchutzvorschriften des Pflichtprüfungsrechts ist sie deshalb nicht nur gleichwertig, sondernüberlegen. Daran hat auch das Bilanzrechtsreformgesetz (zu dessen Entwurf BR-Drucks. 326/04v. 30.4.2004, insbes. Art. 1 Nummer 21 ff., S. 9 ff.) nichts geändert. Seit jeher stellt die Bera-

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 151

tungsprüfung den umfassendsten und intensivsten Prüfungstyp dar (s. Knebel, S. 96; Trescher,ZfgG 18 [1968], 1; Jenkis, BB 1982, 1702).

Zu Recht wird sie deshalb als förderwirtschaftliche Betreuungsdauerprüfung bezeichnet (s. Let-schert, Pflichtprüfung, S. 83; Paulick, Das Recht der eG, 1956, S. 296; Henzler, Betriebswirtschaft,1957, S. 10). Anhand der §§ 53 ff. sollen die Prüfungseinrichtungen die ordnungsmäßige Geschäfts-führung der Genossenschaften und die Transparenz ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse feststellen,um daraus Erkenntnisse für die weitere Entwicklung des genossenschaftlichen Unternehmens zugewinnen und das der Vereinigungsform der eG, so die herkömmliche Begründung, eigene internePrüfungsdefizit (Kontrolldefizit) auszugleichen. Das genossenschaftliche Prüfungssystem dient derSicherheit des privaten Rechtsverkehrs, es bezweckt in erster Linie den Schutz der Mitglieder sowieauch der Gläubiger (vgl. Reinhardt, Pflichtmitgliedschaft in Prüfungsverbänden, in: FS Draheim,1968, S. 227, 229).

3.1.6 Binnenstrukturelle Gegebenheiten

Vor dem Hintergrund der §§ 1 Abs. 1, 6 Nr. 2, 8 Abs. 1 Nr. 5 muss auch die Zweckmäßigkeit und(Förder-)Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung beurteilt werden (eingehend Rohlfing/Ziranka,ZfgG 22 [1972], 194 ff.). Die Zielsetzungen und Prüfungsinhalte der §§ 53 ff. reichen zurück auf dieUrsprünge des Genossenschafts- und Prüfungsverbandswesens. Binnenstrukturelle Gegebenheiten(s. Beschluss des BVerfG v. 19.1.2001, Az. 1 BvR 1759/91, NJW 2001, 2617, 2618 f.), eine nach § 1Abs. 1 u. 2 zwingend förderwirtschaftliche Unternehmensausrichtung, die oft nur unzureichen-de Geschäftsführungskontrolle und finanzielle Widerstandsfähigkeit der Genossenschaftsmitglie-der, die wirtschaftlich steigende Bedeutung als eG verfasster Vereinigungen, zahlreiche Schiefla-gen und Zusammenbrüche von Kreditgenossenschaften und nicht zuletzt die Sorge um eine staatli-che Beaufsichtigung des gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs waren damals die Gründe für die in§§ 53 ff. getroffene Regelung (eingehend Geschwandtner, Staatliche Aufsicht, S. 332 ff.). Die Mit-glieder sollen sich selbst vor � damals stets ihre Existenz bedrohenden � fördergeschäftlichen Fehl-entwicklungen schützen können. Ferner dient die Pflichtprüfung dem Interesse des genossenschaftli-chen Verbundes an einer ordnungsmäßigen, den fördergeschäftlichen Ruf aller mitwirkenden Ge-nossenschaften wahrenden Geschäftsführung durch jede einzelne eG.

Anpassungsvorschlag: Gebotene Anhebung des Grenzwertes in § 53 Abs. 1 S. 2Hat man die Entstehungsgeschichte der §§ 53 Abs. 1, 57 ff. (eingehend hierzu Geschwandtner,Staatliche Aufsicht, S. 333 ff.) sowie die Gründe für die 1973 und 1985 vorgenommenen Erhö-hungen des Schwellenwerts in § 53 Abs. 1 S. 2 vor Augen (Geschwandtner/Helios, INF 11/2006,432, 434 f.) und berücksichtigt ferner, dass 2005 mit dem Bilanzrechtsreformgesetz die Grö-ßenmerkmale des § 267 HGB aus wirtschaftlichen und monetären Gründen bereits nach Ablaufvon fünf Jahren um knapp 17 Prozentpunkte angehoben wurden (BGBl. I 2004, S. 3166), hättejedenfalls � was der Gesetzgeber bei Änderung des GenG nicht im Blick hatte, aber angemessengewesen wäre � nach jetzt immerhin 20 Jahren (!) eine Erhöhung der Prüfungsgrenze in § 53Abs. 1 S. 2 ernsthaft erwogen werden müssen; zumal die ursprüngliche Genossenschaftsprüfungnach §§ 53 Abs. 1, 57 ff. für Kleingenossenschaften gegenüber gesellschaftsrechtlich anders ver-fassten Kleinunternehmen auch zukünftig für eine Mehrbelastung sorgen wird.

3.1.7 Neue aufsichtsrechtliche Vorgaben für Kreditgenossenschaften

Eingehend zum besonderen Pflichtprüfungs- und Institutsaufsichtsrecht von Kreditgenossenschaftens. Geschwandtner, Staatliche Aufsicht, S. 353 ff., 463 ff.

Zudem sieht die Bundesregierung in ihrem am 24. Februar 2006 vorgelegten und Ende Juni 2006verabschiedeten �Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der

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152 Prüfung und Prüfungsverbände � Pflichtprüfung (§§ 53�61)

neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie� (s. insgesamt BT-Drucks. 16/1335 v. 26.4.2006) die Einfü-gung der §§ 30, 29 Abs. 2 S. 4 KWG vor.

Hiernach soll die BaFin gegenüber einem Institut und über die branchenspezifischen Abschlussprü-ferpflichten des § 29 KWG hinaus Bestimmungen über den Inhalt der Rechnungslegungsprüfungtreffen können, die in der Folge vom Institutsprüfer im Rahmen seiner Prüfung nach §§ 53 ff. GenG,316 ff. HGB, 29 KWG zu berücksichtigen sind. Nach § 30 S. 2 KWG n. F. soll die BaFin insbeson-dere Schwerpunkte für die Rechnungslegungsprüfungen festlegen können (hierzu Geschwandtner,ZfK 2006, 580, 580 f.). Zum einen bedarf es des § 29 Abs. 2 S. 4 KWG n. F. im Grunde nicht. Zumanderen muss die in §§ 43 Abs. 1 S. 1, 44 WPO geregelte Eigenverantwortlichkeit von Wirt-schaftsprüfern geachtet werden und schließlich bestehen zwischen § 29 u. § 30 KWG (wie auch§ 44 Abs. 1 S. 2 KWG) wesentliche Unterschiede. Im Übrigen droht die schutzzweckbezogen aus-zugestaltende Verordnungsermächtigung des § 29 Abs. 4 KWG regelmäßig leer zu laufen und inso-weit ein Widerspruch zur Einzelfallermächtigung des § 30 KWG n. F. zu bestehen.

§ 29 Abs. 4 S. 2 KWG ermächtigt die BaFin bereits, �durch Rechtsverordnung [unter anderem] nä-here Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung � [zu] erlassen�, soweit dies der Schutz-zweck des KWG rechtfertigt. Dementsprechend kann die BaFin die Prüfungsberichtsverordnungausgestalten. Überdies kann die Bundesanstalt die aufsichtsrechtliche Sonderprüfungsermächtigungdes § 44 Abs. 1 S. 2 KWG, von der sie inzwischen ohnehin viel zu häufig und umfangreich Ge-brauch macht, auf leisen Sohlen zu einer rechnungslegungsrechtlichen Regelprüfung umfunktionie-ren, ohne auf Prüfungsanordnungen nach § 44 Abs. 1 S. 2 KWG verzichten zu müssen. Insofernwäre es verhältnismäßig gewesen, für den Fall der Einfügung von § 30 KWG n. F. den § 44 Abs. 1S. 2 erneut anlassbezogen auszugestalten (s. bereits Geschwandtner, ZfK 2006, 580, 581).

Offen ist schließlich, zu welchem Zeitpunkt die BaFin die Schwerpunkte festlegen können soll � voroder nach der Auftragsannahme durch den Abschlussprüfer? In welchem Verhältnis steht dann § 30KWG-E mit Blick auf die Prüfungsvergabe nach § 44 Abs. 1 S. 2 KWG zu § 28 Abs. 1 und vor al-lem auch Abs. 3 KWG?

Zu den §§ 30, 29 Abs. 2 S. 4, 10 Abs. 3 S. 5, 10a Abs. 10 S. 5 u. 6, 25a Abs. 2 u. Abs. 3 S. 1, 45bKWG n. F. Geschwandtner, ZfK 2006, 580 ff.; zur Neuordnung des InstitutsaufsichtsrechtsGeschwandtner, Banken & Partner 3/2006, 14 ff.; zu Sonderprüfungen bei Auslagerungsunter-nehmen nach §§ 44 Abs. 1 S. 2, 25a Abs. 2 Geschwandtner, WM 2005, 2257 ff.

3.2 Rechnungslegungsprüfung bei Kleingenossenschaften (§ 53 Abs. 2 S. 1)Im Vorfeld der Reform des GenG waren sich alle Vertreter aus Wissenschaft und Praxis einig,�kleine Genossenschaften� von der umfassenden und daher kostenintensiven und gründungsfeindli-chen Rechnungslegungsprüfung des § 53 Abs. 2 i. V. m. §§ 316 Abs. 3, 317 Abs. 1 S. 2 u. 3, 324aHGB zu befreien. Denn Gründungsaktivitäten scheiterten an dem im Vergleich zu anderen gesell-schaftsrechtlichen Vereinigungsformen viel zu hohen Prüfungsaufwand eGn.

3.2.1 Gesetzgebungsverfahren

Auch der am 25.1.2006 von der Regierung vorgelegte Gesetzentwurf hatte zum Ziel, �dass bei Un-ternehmensneugründungen vermehrt die Rechtsform der Genossenschaft gewählt wird� (Zypries,Pressemitteilung des BMJ v. 25.1.2006). Hierzu war unter anderem vorgesehen, �kleine Genossen-schaften� von der Prüfung der Rechnungslegung auszunehmen.

Bis zum Schluss des Gesetzgebungsverfahrens herrschte jedoch Uneinigkeit darüber, was �kleineGenossenschaften� sind, d. h., ab welcher Unternehmensgröße sie von der Pflicht zur Rechnungsle-gungsprüfung befreit werden sollten.

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 153

Der RefE v. 19.10.2005 legte in § 53 Abs. 3 für als eG verfasste Vereinigungen die Prüfungsgrenzebei einer Bilanzsumme von bis zu einer Mio. Euro fest. Hingegen sah der § 53 Abs. 3 des RegE inAnlehnung an den Schwellenwert des § 53 Abs. 1 S. 2 vor, dass § 53 Abs. 2 nicht für Genossen-schaften gilt, �deren Bilanzsumme zwei Millionen Euro nicht übersteigt�.

Zur Begründung führte die Regierung an, dass bei genossenschaftlichen Kleinunternehmen an derzweijährigen Pflichtprüfung zwar grundsätzlich festgehalten werden solle. Der Umfang dieser Prü-fung könne aber eingeschränkt werden, ohne den Schutz der Interessen der Mitglieder und Gläubigerund damit letztlich des genossenschaftlichen Verbundes zu beeinträchtigen. Zur Feststellung derförderwirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 53Abs. 1 bedürfe es bei �kleinen Genossenschaften� nicht der mit einem erheblichen Zeit- und inso-fern Kostenaufwand verbundenen Rechnungslegungsprüfung. Als Abgrenzungskriterium wollte dieRegierung anders als der Bundesrat (s. BT-Drucks. 16/1025, Anlage 2, S. 105) allein die Bilanz-summe heranziehen. Ihrer Ansicht nach sei der Kreis der zu entlastenden Genossenschaften bei derBilanzsumme von bis zu zwei Mio. Euro angemessen begrenzt. Dazu verwies die Regierung auf diebesondere Genossenschaftsprüfung des § 53 Abs. 1 und deren Prüfungsturnus.

Hingegen bat der Bundesrat darum zu prüfen, ob die Ausnahme in § 53 Abs. 3 auch auf Genossen-schaften mit relativ geringen Umsatzerlösen oder einer relativ kleinen Mitgliederzahl erweitert wer-den kann. Gerade bei neu gegründeten Wohnungsgenossenschaften könne sich das Kriterium Bi-lanzsumme als zu eng darstellen, da die maßgebliche Bilanzsumme unter Umständen schnell über-schritten ist, obwohl die Geschäftstätigkeit der Genossenschaften noch gering ist (siehe BT-Drucks.16/1025, Anlage 2, S. 105).

Dem wollte die Bundesregierung nachkommen, betonte jedoch, dass weitere Merkmale auf alleGenossenschaftsarten und nicht nur auf Wohnungsgenossenschaften passen müssten. Am Endestand eine �Viertelung von § 267 Abs. 1 HGB� (s. BT-Drucks. 16/1524 v. 17.5.2006, S. 8, 13, 16 ff.,21 f.). Von der Pflicht zur Rechnungslegungsprüfung sind nach § 53 Abs. 2 S. 1 (im RegE nochAbs. 3) künftig nur solche eGn befreit, deren Bilanzsumme nicht über eine Mio. Euro oder derenUmsatzerlöse nicht über zwei Mio. Euro liegen. § 53 Abs. 2 S. 1 ist also an die Systematik von§ 316 Abs. 1 S. 1 angelehnt, aber holperig formuliert (s. bereits Geschwandtner/Helios, INF11/2006, 432, 436). Mit § 164 wurde eine Übergangsvorschrift geschaffen (siehe S. 249).

3.2.2 Kritik

Obschon der RegE �kleine Genossenschaften� jedenfalls hinsichtlich der Prüfungskosten andersverfassten Unternehmen gleichstellen wollte, fehlt in § 53 Abs. 2 S. 1 jeglicher Bezug zu den Vor-schriften über die Pflicht zur Rechnungslegungsprüfung anderer Unternehmen. Dabei sieht sogar derKoalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD ausdrücklich vor, �Unternehmen von besonderswachstumshemmender Überregulierung [zu] befreien und insbesondere dem Mittelstand sowie Exis-tenzgründern mehr Luft zum Atmen [zu] verschaffen. Vordringlich [seien] � die Vereinheitlichungvon Schwellenwerten zum Beispiel im Bilanz- und Steuerrecht� (Koalitionsvertrag CDU, CSU undSPD v. 11.11.2005, Rz. 3077 ff.).

Die schließlich in § 53 Abs. 2 S. 1 vorgesehene Freistellungsgrenze (�1/4 von § 267 Abs. 1HGB�) reicht nicht aus. Vielmehr müssen �kleine Genossenschaften� hinsichtlich der Prüfung ih-rer Rechnungslegung von Rechts wegen �kleinen Kapitalgesellschaften� i. S. des § 267 Abs. 1HGB gleichgestellt werden (eingehend Geschwandtner/Helios, INF 10/2006, 393 ff. u. INF11/2006, 432 ff.).

§ 53 Abs. 2 S. 2 i. V. m. §§ 316 Abs. 3, 317 Abs. 1 S. 2 u. 3, Abs. 2, 324a HGB schreibt die Prüfungdes Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts, also eine Über-prüfung der vom Vorstand der eG gelegten Rechnung vor. Insoweit schlägt die Rechnungslegung

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154 Prüfung und Prüfungsverbände � Pflichtprüfung (§§ 53�61)

ihrem Inhalt nach denklogisch auf die Überprüfung und deren Gegenstand durch. Prüfungsrecht istFolgerecht. Wenn etwa �kleine Genossenschaften� � entsprechend § 267 Abs. 1 HGB � nach § 336Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 HGB i. V. m. § 264 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 HGB wie �kleine Kapitalgesellschaften�keinen Lagebericht aufzustellen haben, kann dieser freilich nicht nach § 53 Abs. 2 Prüfungsgegenstandsein. Insoweit zielte eine Prüfungsfreistellung ohnehin ins Leere. Soweit die Rechnungslegung rechts-formunabhängig, aber größenverschieden ausgestaltet ist, muss dies spiegelbildlich auch für derenÜberprüfung gelten. Die allgemeine Rechnungslegungsprüfung muss rechtsformübergreifend wider-spruchsfrei bleiben. Insbesondere dürfen keine rechnungslegungsprüfungsfremden Größenmerkmaleeingeführt werden. Raum bleibt nur für unerlässliche vereinigungsformveranlasste Sonderregelungen.

Den mit § 53 Abs. 2 a. F. beschrittenen Irrweg und den damit verbundenen hohen Prüfungsaufwandzu korrigieren, war überfällig. Man hätte aber nicht mit einer Anteilsregelung zu § 267 HGB denaufgrund der §§ 238 ff., 336 ff. HGB, 53 Abs. 2 S. 2, 58 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2 rechtstechnischenFehler begehen dürfen, erneut prüfungsrechtlich einen Sonderweg einzuschlagen; zumal mit demÄnderungsgesetz etwa in § 55 bewusst eine rechtsformeigene Angleichung an die §§ 316 ff. HGBvorgenommen wurde (siehe S. 156 ff.).

In § 53 Abs. 2 muss an den unveränderten Willen des EU-Richtliniengebers sowie an gesetzgeberi-sche Leitentscheidungen angeknüpft werden. Das gilt vor allem für die einschneidende Frage derPrüfungspflicht. Alles dies kann ein verhältnismäßiges Pflichtprüfungsrecht nicht außer Acht lassen.Eine den Grundsatz der Typenwahrheit aufweichende Gleichsetzung mit dem kapitalgesellschaft-lichen Organisationsrecht fände durch eine Freistellung �kleiner Genossenschaften� von der Rech-nungslegungsprüfung nicht statt, weil es für sie im Gegensatz zu den �kleinen Kapitalgesellschaf-ten� bei der besonderen Förderwirtschaftlichkeits- und Gesamtgeschäftsführungsprüfung aus § 53Abs. 1 verbliebe. Insofern würde es sich vielmehr um eine Rückbesinnung auf das gesamtorganisa-tionsrechtlich tatsächlich Gebotene handeln.

Im Übrigen sind Verweisungen auf die Größenkriterien des § 267 HGB, weil hinsichtlich derjeweiligen Regelungsziele verhältnismäßig, dem Bilanz- und (Abschluss-)Prüfungsrecht der eGnicht fremd. Insoweit muss das Prüfungsrecht einheitlich bleiben. Sowohl die §§ 336, 339 HGBals auch § 58 bringen die Größenmerkmale des § 267 HGB für eGn zur Anwendung (im Einzel-nen Geschwandtner/Helios, INF 11/2006, 432, 435).

Sicherlich war eine Anpassung des § 53 Abs. 2 von Rechts wegen dringend geboten. Wie in § 53Abs. 3 RegE aber noch vorgesehen, für die Freistellung von der Rechnungslegungsprüfung denSchwellenwert des § 53 Abs. 1 S. 2 heranzuziehen und sich dann an § 267 HGB lediglich zu orien-tieren, war in der Sache und rechtstechnisch verfehlt. �Kleine Genossenschaften� (den �kleinen Ka-pitalgesellschaften� entsprechend) aus der branchen- und größenunabhängigen Rechnungslegungs-prüfung nicht großzügig entlassen zu wollen, ist sachfremd und verstößt gegen das durch Art. 9Abs. 1 GG geschützte Prinzip freier Assoziation und Selbstbestimmung. Dies erst gewährleistetdie strukturelle Ausgewogenheit aller gesellschaftsrechtlichen Vereinigungsformen und ist von denGesetzesverfassern bei der sachlichen Begründetheit einer zu treffenden Regelung stets zu beachten.Was den �kleinen Genossenschaften� vereinigungsformspezifisch an Mehrbelastung gegenüber ge-sellschaftsrechtlich anders verfassten Unternehmen ohnehin erhalten bliebe, wäre die Förderwirt-schaftlichkeits- und Gesamtgeschäftsführungsprüfung nach §§ 53 Abs. 1, 57 ff. Im Zuge der Fest-stellung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung ist freilich eine Überprüfung der Buchfüh-rung erforderlich (s. § 33 Abs. 1 S. 1, §§ 238 ff. HGB).

PraxishinweisJetzt gilt es für �kleine Genossenschaften� zu überdenken, wie sie nach §§ 53 Abs. 1, 57 ff.pflichtgeprüft werden wollen und welche Chancen das neue Prüfungsrecht bietet, die Pflichtprü-fungskosten der gesetzgeberischen Zielsetzung entsprechend nachhaltig zu reduzieren.

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 155

Insoweit sei an die rein dienende Funktion der als e.V. verfassten �genossenschaftlichen Selbst-prüfungseinrichtungen� erinnert. Hierzu hat unter anderem der BzFdG einen �Runden Tisch�ins Leben gerufen.

Änderungsvorschlag: Neufassung von § 53 Abs. 2 S. 1In Anlehnung an die Systematik des § 316 Abs. 1 S. 1 HGB sollte § 53 Abs. 2 S. 1 lauten:

�(2) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung derBuchführung und des Lageberichts von Genossenschaften zu prüfen, die nicht kleine imSinne des § 267 Abs. 1 HGB sind.�

3.2.3 Neugründungswirklichkeit

Ausweislich des Plenarprotokolls zur zweiten und dritten Beratung des Änderungsgesetzes warensich die Berichterstatter der jetzt verabschiedeten Ungleichbehandlung eGn gegenüber kleinen Ka-pitalgesellschaften bewusst. Schenkt man den gleichzeitigen Absichtserklärungen der Redner Glau-ben, dann ist die geforderte rechnungslegungsprüfungsrechtliche Gleichstellung, weil kein Grund füreine Andersbehandlung erkennbar, jedenfalls mittelfristig angestrebt (Plenarprotokoll 16/36 v.19.5.2006, TOP 9; so auch in BT-Drucks. 16/1524 v. 17.5.2006, S. 16 f.).

Aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass es sich bei der Viertellösung des § 53 Abs. 2 S. 1um ein wirtschaftliches Zugeständnis an die genossenschaftlichen Prüfungsverbände handelt, diein Teilbereichen massive Einbußen befürchten. Insoweit stellen die Gesetzesverfasser die nachder Grundkonzeption des GenG lediglich sekundären Eigeninteressen der genossenschaftlichenSelbsthilfeeinrichtungen über die (auch nach der Kardinalnorm des § 1 Abs. 1) originären För-derinteressen ihrer Vereinsmitglieder bzw. deren Mitgliederkunden.

Ob § 53 Abs. 2 S. 1 zudem �der [entscheidende] Schlüssel ist, der die Rechtsform Genossenschaftfür Neugründer wieder attraktiv machen kann� und tatsächlich vielzählig zu Neugründungen führenwird, darf bezweifelt werden. Dass die besondere gesellschaftsrechtliche Vereinigungsform der eGnicht gewählt wird, ist eher ein Präsenz- und Imageproblem sowie der Tatsache geschuldet, ausder rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung und Literatur nahezu verschwunden zusein und in der Folge von den organisationsexternen Promotoren nicht mehr empfohlen werden zukönnen. Kenntnisreiche externe Gründungshelfer und ebensolche Fürsprecher in Verwaltung undGesetzgebung sind kaum noch anzutreffen. Dauerhaft werden hierüber weder staatliche Förderpro-gramme noch Bemühungen von Wirtschaftsverbänden hinweghelfen können.

Sicherlich sind einzelne Änderungen des GenG geeignet, Neugründungsvorhaben (theoretisch) zuerleichtern, aber solange den für Unternehmensneugründungen maßgeblichen zahlreichen freienBeratern diese nicht hinreichend vermittelt werden und sie zudem keine Aussicht auf eine eigeneFolgeberatung sehen, sondern nach der Gründungsentscheidung eine Rundumbetreuung durch diePrüfungsverbände und deren Tochterunternehmen befürchten, dürfte jedenfalls die Neugründungs-wirklichkeit unverändert bestehen bleiben. Hinzu kommt, dass die Prüfungsverbände große Gebildeund in der Fläche für Interessierte schwierig greifbar sind und es ihnen so mit Rücksicht auf ihreeinseitige �Mandantenstruktur� an einer natürlichen Anbindung an den eigentlichen Gründungs-markt mangelt. Durch diese auch rechtlich bedingte Marktabschottung in Prüfung und Beratungmag man zwar bestehende eGn und (auch Prüfungsverbands-)Strukturen schützen, aber das Fort-kommen einer gesellschaftsrechtlichen Vereinigungsform wird dadurch � nicht zuletzt, weil sie denmöglichen Interessenten mit ihren Vor- und Nachteilen auch aus diesem Grunde nicht präsent ist �eher gefährdet als wenn man in einen umfassenden Wettbewerb rund um die eG einträte. Aus diesenGründen scheint das vorherrschende Neugründungshemmnis der unangetastete Anschlusszwangder §§ 54, 54a, 55 Abs. 1 S. 1 zu sein. Umso erstaunlicher ist, dass diese zentrale Frage tabuisiert

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156 Prüfung und Prüfungsverbände � Pflichtprüfung (§§ 53�61)

wird und im Gesetzgebungsverfahren überhaupt keine Rolle spielte. Soll die eG gesellschaftsrecht-lich nicht überflüssig werden und es nicht zu einer Aushöhlung des genossenschaftlichen Verbands-wesens kommen, muss sie zur Umsetzung der Genossenschaftsidee auch gewählt und eigens als eGgelebt werden. Anderenfalls ist der Gesetzgeber nicht gehindert, künftig auf die eG zu verzichten.Bestehende Ausgestaltungen von Art. 9 Abs. 1 GG haben keinen Verfassungsrang.

3.3 Prüfung durch den Verband

3.3.1 Besorgnis der Befangenheit (§ 55 Abs. 2)

§ 55 Abs. 2 über die Unbefangenheit der Verbandsprüfer ist in Anlehnung an §§ 319 u. 319a HGB �neu gefasst und eingefügt durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BGBl. I 2004, S. 3166) � neu erstelltund erweitert worden.

3.3.1.1 Generalklausel des § 55 Abs. 2 S. 1Um für die Pflichtprüfung aller Genossenschaftsarten (i. S. von § 1 Abs. 1) möglichst einheitlicheUnabhängigkeitsstandards herzustellen, soll die bislang nur für Kreditgenossenschaften geltendeRegelung des § 340k Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 HGB (i. V. m. §§ 319 Abs. 2 u. 3; 319a Abs. 1 HGB)künftig branchenübergreifend für alle eGn gelten (so BT-Drucks. 16/1025, S. 89).

§ 55 Abs. 2 bezieht sich auf die Mitglieder des Vorstands des Prüfungsverbandes und alle übrigenvom Verband beschäftigten Personen, die das Prüfungsergebnis beeinflussen können. In deren Per-son dürfen keine Gründe für die Besorgnis der Befangenheit vorliegen. In Anlehnung an die Gene-ralklausel des § 319 Abs. 2 HGB sind dies ebenfalls nach § 55 Abs. 2 S. 1 insbesondere Beziehun-gen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art. Als unbefangen gilt, wer sich sein Urteil un-beeinflusst von unsachgemäßen Erwägungen bildet (s. § 21 Abs. 2 S. 1 BS WP/vBP). Es ist abernicht zwingend erforderlich, dass der Prüfer tatsächlich befangen ist. Unerheblich ist ebenso, ob ersich selbst für befangen hält.

PrüferhinweisEntscheidend ist allein, ob aus der Sicht eines vernünftigen und verständigen Dritten genü-gend objektive Gründe vorliegen, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln (s. für § 319HGB BT-Drucks. 15/3419 v. 24.6.2004, S. 38). Deshalb liegt Besorgnis der Befangenheit bereitsvor, wenn Umstände i. S. von § 55 Abs. 2 gegeben sind, die aus Sicht eines verständigen Drittengeeignet sind, die Urteilsbildung unsachgemäß zu beeinflussen (vgl. § 21 Abs. 3 S. 1 BSWP/vBP). Das ist etwa immer dann der Fall, wenn der Prüfer Funktionen der Unternehmens-leitung übernommen hat, und zwar unabhängig davon, ob sich diese auch auf den Bereich derRechnungslegung erstrecken (s. § 23a Abs. 5 S. 1 BS WP/vBP).

Davon ausgenommen ist der nach §§ 54, 54a, 63b Abs. 1 u. 4 gesetzliche Regelfall, dass die eGMitglied ihres Prüfungsverbandes ist und deren Vertreter dementsprechend selbstverwaltend in denGremien mitwirken (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 89 f. unter Verweis auf BT-Drucks. 15/3419 v.24.6.2004, S. 50, dort zu Art. 25 EGHGB). Gleichfalls unbeachtlich für die Besorgnis der Befan-genheit sollte nach § 56 Abs. 2 S. 1 GenG 1973 umgekehrt sein, wenn ein Vorstand oder ein zurDurchführung der Prüfung bestellter besonderer Vertreter des Verbandes Mitglied in der prüfungs-unterworfenen eG ist (s. BT-Drucks. 7/97 v. 5.2.1973, S. 25).

3.3.1.2 Ausweitung auf Ehegatten oder Lebenspartner§ 55 Abs. 2 S. 4 erstreckt die Befangenheitstatbestände des § 55 Abs. 2 S. 2 u. 3 auf Ehegatten oderLebenspartner der Verbandsprüfer. Es handelt sich um einen gesetzlich vermuteten Fall derInteressenkollision (s. auch § 319 Abs. 3 S. 2 HGB).

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 157

Dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wohl nochbestehen müssen; andere Verwandte sind nicht erfasst. Entgegen dem Wortlaut sperrt § 55 Abs. 2S. 4 aber nicht den Rückgriff auf die Generalklausel des Absatzes 1 Satz 1. § 55 Abs. 2 S. 2 u. 3konkretisiert lediglich (�insbesondere�) durch mehrere unwiderlegbare Vermutungen die Gene-ralklausel des Satzes 1. Auch Fälle des § 55 Abs. 2 S. 1 können problematisch sein. § 55 Abs. 2 S. 4bezieht sich nur auf den konkret betroffenen Prüfer, nicht auch auf andere Prüfer oder Prüfungsge-hilfen. § 55 Abs. 2 S. 2 verfügt über keine besondere (dem § 319 Abs. 3 S. 1 HGB entsprechende)Verbandsklausel.

3.3.1.3 PrüfungsverbandsbefangenheitWie bereits § 340k Abs. 2 S. 3 HGB u. Art. 25 Abs. 1 S. 3 EGHGB erfasst auch § 55 Abs. 2 nur dieprüfenden Personen und deren persönlichen Nähebereich und nicht (wie § 319 Abs. 4 S. 1 HGB fürdie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften) den Prüfungsverband selbst. Es gibt keine Prüfungsver-bandsbefangenheit mehr. Folgerichtig ist § 56 Abs. 1 inhaltlich bereinigt und der alte Satz 1 in § 55Abs. 2 aufgelöst worden.

Dies rechtfertigt der Gesetzgeber im Zusammenhang mit § 340k Abs. 2 S. 3 HGB damit, dass�das wirtschaftliche Eigeninteresse als Bindeglied des gesamten Verbandes nicht so ausgeprägtist wie einer gewinnorientierten und partnerschaftlich organisierten Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft.� Die verschiedenen Einrichtungen eines Prüfungsverbandes seien nicht in gleichem Maßewie die verschiedenen Teile einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch ein gemeinsames wirt-schaftliches Interesse verbunden (s. BT-Drucks. 15/4054 v. 27.10.2004, S. 40).�Der Verweis in § 340k Abs. 2 Satz 3 HGB soll nun so eingeschränkt werden, dass die Unabhän-gigkeitsanforderungen nicht mehr für den gesamten Prüfungsverband als solchen, sondern nurnoch für die vom Prüfungsverband für die jeweilige Abschlussprüfung eingesetzten Prüfer undsämtliche Personen, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können (also die Mitglieder desPrüfungsteams sowie weisungsberechtigte Vorgesetzte), gelten. Der Prüfungsverband selbst undalle dort nicht mit der Prüfung befassten Personen sollen nicht erfasst werden. Dies wird insbe-sondere dadurch erreicht, dass kein Verweis mehr auf § 319 Abs. 4 HGB erfolgt. Das Selbstprü-fungsverbot wird damit nur auf die tatsächlich bei der Abschlussprüfung tätigen Prüfer und nichtauf den Prüfungsverband als Ganzes erstreckt� (BT-Drucks. 15/4054 v. 27.10.2004, S. 40).

3.3.1.4 Ausschlussgründe des § 55 Abs. 2 S. 2Die unwiderlegbaren Ausschlussgründe des § 55 Abs. 2 S. 2 (Nr. 1, 2 u. Nr. 3 Halbs. 1 lit. a bis d,Halbs. 2) stimmen in ihren Grundzügen mit denen des § 319 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 4 HGB überein.Lediglich auf eine Festlegung der in § 319 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 u. 2 HGB erfassten Beteiligungsverhält-nisse wurde verzichtet, weil diese bei den mitgliederorientierten eGn anders als bei Kapitalgesell-schaften nicht in Betracht kommen. § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 u. 2 entsprechen dem § 55 Abs. 2 a. F.Hierin findet sich auch § 56 Abs. 1 S. 1 a. F. in abgewandelter Form wieder.

3.3.1.5 SelbstprüfungsverbotFür die nach § 63b Abs. 4 S. 1 mit einer Doppelfunktion ausgestatteten Genossenschaftsverbände istvor allem das Verbot der Selbstprüfung aus § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 zu achten. Ein Unterschied zuWirtschaftsprüfungsgesellschaften besteht insoweit nicht.

Die Pflichtprüfung rechtfertigt nicht bereits die verbandsseitige Übernahme zusätzlicher Beratungs-aufgaben (so aber Esser/Hillebrand/Walter, ZfgG 56 [2006], 26, 47). Auch dort, namentlich in denzahlreichen (Rechts-/Wirtschafts-)Beratungs-, Schulungs-, Bildungs- und Marketinggesellschaftender Genossenschaftsverbände, besteht Gewinnerzielungsabsicht und insoweit ein Interessenkonflikt.Der Beratungsmarkt ist nach der Konzeption des GenG auch für eGn und deren Verbände ein offe-

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158 Prüfung und Prüfungsverbände � Pflichtprüfung (§§ 53�61)

ner Markt. Deshalb dürfen vereinsrechtliche Beiträge und Umlagen nur für die laufenden Kosten derPflichtprüfung und gesondert davon für Interessensverbandsleistungen erhoben werden (s. zusätzlich§ 61).

Nach § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 soll der Vertreter oder Prüfer nicht im Rahmen der Rechnungslegungs-prüfung die Ergebnisse eigener Beratungs- oder Bewertungsleistungen überprüfen. Alle vier Katego-rien der Nr. 3 setzen voraus, dass die Tätigkeiten nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind(§ 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 Halbs. 1). Zu der entsprechenden Formulierung in § 319 Abs. 3 S. 1 Nr. 3HGB s. im Einzelnen BT-Drucks.15/3419 v. 24.6.2004, S. 39.

Lediglich insoweit, aber nicht grundsätzlich (wie in den USA) ist ein Nebeneinander von Prüfungund Beratung verboten. Dem liegen die vom BGH ent- und weiterentwickelten Rechtsgedankenzugrunde (s. Urteil v. 25.11.2002, Az. II ZR 49/01, AG 2003, 319 � Hypovereinsbank �; Urteil v.21.4.1997, Az. II ZR 317/95, DB 1997, 1394 � Allweiler �; bestätigt durch Urteil v. 3.6.2004, Az. XZR 104/03, WM 2004, 1491, 1493 f.). Ohne eine begleitende Beratungstätigkeit drohen, insbeson-dere aufgrund der zunehmenden Anforderungen an die Prüfungsleistung, das Problembewusstseinund die Prüfungskompetenz verloren zu gehen.

Das wäre im Übrigen auch aus Sicht der Institutsaufsicht nicht wünschenswert (s. §§ 26 Abs. 1, 7Abs. 1 KWG; eingehend Geschwandtner, Staatliche Aufsicht, S. 299 ff.).

Ob Mitwirkungshandlungen i. S. des § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 von nur untergeordneter Bedeutungschädlich sind, ist nach der Generalklausel des § 55 Abs. 2 S. 1 unter Abwägung aller Umständeunter Einschluss von Schutzmaßnahmen zu beurteilen (vgl. § 23a Abs. 3 S. 4 BS WP/vBP). Bedeut-sam ist von vornherein die unmittelbare Mitwirkung, grundsätzlich aber nicht Beratungs- odersonstige Leistungen, die sich nur mittelbar auf den Jahresabschluss auswirken (s. § 23a Abs. 3 S. 2BS WP/vBP). Eine �unzulässige Mitwirkung� i. S. von § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 Halbs. 1 ist die nach§ 63b Abs. 4 S. 1 Fall 1 prüfungsnahe Beratung so lange nicht, als sie nicht über die Benennungvon Alternativen im Sinne einer Entscheidungshilfe hinausreicht. Vor allem darf der Verbandsprüferkeine unternehmerischen Entscheidungen in Bezug auf den zu prüfenden Jahresabschluss treffen.Das gestatten für kreditgenossenschaftliche Prüfungsverbände auch die §§ 12 ff. SdS, Ziffer 9 ff.SdS-V nicht.

3.3.1.6 Finanzielle AbhängigkeitEbenso ist § 319 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 HGB nicht in § 55 Abs. 2 übernommen worden. Das dürfte we-niger an Besonderheiten des genossenschaftlichen Kreditwesens (so aber BT-Drucks. 16/1025,S. 90) als vielmehr an der traditionellen Kleinteiligkeit des Genossenschaftssektors liegen. Genos-senschaftliche Prüfungsverbände verfügen als Prüfungsvereine über eine breite finanzielle Basis undgelten durch die Verbandszuordnung nach §§ 54, 55 Abs. 1 S. 1 als institutionell besonders unab-hängig.

Insoweit findet § 319 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 HGB auch nicht ohne weiteres auf die Prüfung von Kre-ditgenossenschaften Anwendung (�§ 319 Abs. 2 und 3 � sind [nach § 340k Abs. 2 S. 3Halbs. 1 HGB nur] entsprechend anzuwenden;�).

3.3.1.7 Übernahme der Ausnahme aus § 340k Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 HGB§ 55 Abs. 2 S. 3 schließt § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 für Mitglieder des Aufsichtsorgans des Verbandesaus, wenn durch die Satzung sichergestellt ist, dass der Verbandsprüfer Prüfungen losgelöst von denWeisungen durch das Aufsichtsorgan durchzuführen vermag. Die Regelung stimmt mit § 340kAbs. 2 S. 3 Halbs. 2 HGB überein. Da § 55 Abs. 2 S. 3 für alle Genossenschaftsarten, also ebenfallsfür als eG verfasste Kreditinstitute gilt, gehörte § 340k Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 HGB eigentlich abge-schafft (s. unten Kasten). Inzwischen ist aber diese Vorschrift ebenfalls lückenhaft. Auch § 319

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Abs. 1 S. 3 HGB gelangt nicht zur Anwendung. Denn was § 319 Abs. 1 S. 3 HGB eigens für, ihrenAbschlussprüfer jährlich bestellende (§§ 318 Abs. 1, 319 HGB), Kapitalgesellschaften regelt, be-stimmt § 56 Abs. 1 für nach §§ 54, 55 Abs. 1 S. 1 dauerhaft verbandsprüfungsunterworfene eGn(vgl. BT-Drucks. 14/6456 v. 27.6.2001, S. 16). Von § 56 erfasst sind sämtliche genossenschaftlichenPrüfungsverbände. Siehe zu § 56 Abs. 1 auch S. 165 f.

3.3.1.8 Verweis auf § 319a Abs. 1 HGBFür im Genossenschaftssektor seltene Fälle verweist § 55 Abs. 2 S. 5 auf die entsprechende Anwen-dung von § 319a Abs. 1 HGB. Hierzu muss die prüfungsunterworfene eG einen nach § 2 Abs. 5WpHG organisierten Markt in Anspruch nehmen. § 55 Abs. 2 S. 5 ist also auf die Prüfung von ka-pitalmarktorientierten Unternehmen beschränkt (s. auch § 3 Abs. 2 AktG). Dazu zählen weder ge-nossenschaftliche Prüfungsverbände noch deren Mitgliedsgenossenschaften, und zwar auch nichteGn �innerhalb der Kreditwirtschaft� (insoweit unklar BT-Drucks. 16/1025, S. 90). Als eG verfassteKreditinstitute sind nach der gesetzlichen Konzeption nicht dem Kapitalmarkt, sondern einzig ihrenMitgliedern zugewandt.

3.3.1.9 Sonderfall: Art. 25 Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 EGHGBDass jedoch nach Art. 25 Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 EGHGB für Rechnungslegungsprüfungen genossen-schaftlicher Prüfungsverbände bei nicht als eG verfassten Mitgliedsunternehmen (i. S. des Art. 25Abs. 1 S. 1 EGHGB) nicht die §§ 55 u. 56, sondern stattdessen die §§ 319 Abs. 2 u. 3, 319a Abs. 1HGB entsprechend gelten sollen, ist indes � weil die Prüfungsverbände gem. Art. 25 Abs. 1 S. 1EGHGB den freien Abschlussprüfern i. S. von § 319 Abs. 1 S. 1 HGB gleichstehen und einengesonderten Prüfungsauftrag benötigen (§ 318 Abs. 1 HGB) � anders zu bewerten und zutreffend (s.auch § 63b Abs. 3). Die entsprechende Anwendung der §§ 319 Abs. 2 u. 3, 319a Abs. 1 HGB unter-scheidet sich insofern von derjenigen nach § 340k Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 HGB.

3.3.1.10 FazitDen (kredit-)genossenschaftlichen Prüfungsverbänden und ihren Prüfern sind und waren, wie dasGebot des § 62 Abs. 1 S. 1 Fall 1 und die Ausschlusstatbestände der §§ 63e ff., 55 Abs. 2 u. 3, 56Abs. 1, 63g Abs. 3, 64, 64a a. F. belegen, Interessenkonflikte und die Sorge um ihre (insbesondereorganisatorische) Unbefangenheit und die ihrer Prüfer nicht fremd.

In den Prüfungsverbänden setzt sich idealtypisch die genossenschaftliche Selbsthilfe aller Einzelge-nossenschaften und deren gruppenweites Selbstverständnis fort. Prüfungsverbände sind als (in derRegel) vereinsrechtlich organisierte Pflichtprüfungs- und Betreuungseinrichtungen aller verbands-angehörigen eGn mit diesen gesellschaftsrechtlich verknüpft. Gerade jedoch das dürfen handels-rechtliche Abschlussprüfer und zu prüfende (Kapital-) Gesellschaft gem. § 319 Abs. 2 bis 4 HGBnicht sein (s. jüngst das Urteil des BGH v. 3.6.2004, Az. X ZR 104/03, WM 2004, 1491 ff.).

PraxishinweisGleichwohl soll die bloße Mitgliedschaft und die damit einhergehenden Mitwirkungsrechte in ei-nem gemeinschaftlich unterhaltenen Prüfungsverein keine besondere Beziehung sein, welchedie Besorgnis der Befangenheit i. S. von § 319 Abs. 2 HGB begründet (s. BT-Drucks. 15/3419 v.24.6.2004, S. 50 zu Art. 25 Abs. 1 S. 3 EGHGB; jetzt auch § 55 Abs. 2). Denn der vereinsrechtli-che Einfluss jeder einzelnen eG reicht nicht über die Mitgliederversammlung bis hin zum Ver-bandsrat oder -vorstand und den von ihm eingesetzten Prüfern. Er verliert sich vielmehr in allerRegel im Prüfungsverbandsaufbau (vgl. auch Beschluss des BVerfG v.19.1.2001, NJW 2001,2617, 2619; s. Esser/Hillebrand/Walter, ZfgG 56 [2006], 26, 41 ff.). Insofern prüfen die Verbän-de wie ein Außenstehender mit hinreichender Objektivität.

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160 Prüfung und Prüfungsverbände � Pflichtprüfung (§§ 53�61)

3.3.1.11 Alter Wein in neuen SchläuchenIm Grunde bietet die mit § 55 Abs. 2 vorgenommene Anpassung an §§ 319 Abs. 2 u. 3, 319a Abs. 1HGB also nicht viel Neues.

Im Wesentlichen regelten bereits die vereinigungsformspezifischen Befangenheits- und Ersetzungs-regelungen der §§ 55 Abs. 2 u. 3, 56 a. F. für die Pflichtprüfungen von eGn durch Prüfungsverbändeund die bei ihnen angestellten Prüfer allgemein das, was § 319 Abs. 2 u. 3 HGB konkret für Rech-nungslegungsprüfungen von Kapitalgesellschaften (§ 316 Abs. 1 S. 1 HGB) und § 319a Abs. 1 HGBvon kapitalmarktorientierten Unternehmen (§ 2 Abs. 5 WpHG) durch punktuell zu wählende Wirt-schaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften normieren. Insbesonde-re untersagte bereits § 55 Abs. 2 a. F. die Selbstprüfung durch beim genossenschaftlichen Prüfungs-verband angestellte und von diesem eingesetzte Prüfer.

Im Übrigen prüften und wandten die Prüfungsverbände (insbesondere in Bezug auf Rechnungsle-gungsprüfungen, für die ein Bestätigungsvermerk zu erteilen ist) ohnehin die §§ 319 Abs. 2 bis 4,319a HGB entsprechend an. Das stellt Bergmann vom DGRV heraus (ZfgG 51 [2001], 217, 223; s.Spanier, ZfgG 53 [2003], 117, 120 Fn. 8). Es handelt sich um allgemein anerkannte Prüfungs-grundsätze.

Daher sind die angestellten und nach § 44 Abs. 2 WPO dennoch eigenverantwortlich tätigen, zeich-nungsberechtigten und meist mit Prokura ausgestatteten (§§ 45 WPO, 48 HGB) öffentlich bestelltenWirtschaftsprüfer (§§ 1 Abs. 1 S. 1, 43a Abs. 1 a. E. WPO) und vereidigten Buchprüfer (§ 128Abs. 1 S. 1 WPO) gem. §§ 17 Abs. 1 S. 2, 43 Abs. 1 S. 1, 49 Fall 2, 51 WPO zu einer Befangen-heitsprüfung berufsrechtlich besonders verpflichtet. Sie müssen das allgemeine Berufsrecht undinsbesondere §§ 49 Fall 2 WPO, 21 BS WP/vBP achten. Siehe insoweit auch den neu eingefügten§ 22a BS WP/vBP.

Maßstab dafür, dass die Prüfer die Mitgliedsgenossenschaften ihres Verbandes branchenübergrei-fend unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich prüfen (s. § 62 Abs. 1S. 1), sind die � und das ist durch die Anpassung der §§ 55 Abs. 2, 56 Abs. 1 S. 1 a. F. im We-sentlichen neu � nunmehr auch zuverlässig feststellbaren Ausschlussgründe der §§ 55 Abs. 2,56 Abs. 1. Es handelt sich also mehr um eine klarstellende denn um eine inhaltlich grundlegendneue Regelung. Auf eine Verweisung an die §§ 319, 319a HGB, wie bislang für Kreditgenos-senschaften in § 340k Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 HGB oder auch für die Pflichtprüfung eGn in §§ 53Abs. 2, 58 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 vorgesehen, ist verzichtet worden, um neuerliche Auslegungsstrei-tigkeiten zu vermeiden (Ausnahme: § 55 Abs. 2 S. 5).

Zusätzlich wird die Unbefangenheit ihrer Prüfer von vielen Genossenschaftsverbänden durch einewie 1995 vom BGH geforderte (s. Urteil v. 10.7.1995, Az. II ZR 102/94, BGHZ 130, 243 ff. = NJW1995, 2981 ff.) organisatorische, personelle und rechtliche Trennung der Verbandsaufgaben Prü-fung (§§ 63b Abs. 4 S. 1 Fall 1, 53 ff., 63e Abs. 2 S. 2) und prüfungsferne Beratung (s. § 63bAbs. 4 S. 1 Fall 2; jetzt auch § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 Halbs. 1 lit. a bis d, Halbs. 2; vgl. § 319 Abs. 3S. 1 Nr. 3a bis d HGB) sowie eine dementsprechende Prüfungsverbandsstruktur sichergestellt (z. B.Stimmenverteilung, Rechte des Verbandsrats, Weisungsrechte; s. bereits Westermann, Staatsauf-sicht, 153, 184 f.; Lambert, GenKurier 3/1989, 5 f.; Weinkauf, BI/GF 1/2002, 22, 24).

Die Gewissenhaftigkeit der Prüfungsdurchführung überwachen regelmäßig gem. §§ 63e ff. i. V. m.§§ 57a WPO die Kommission für Qualitätskontrolle sowie gem. §§ 64, 64a die allgemeineStaatsaufsichtsbehörde (eingehend Geschwandtner, Staatliche Aufsicht, S. 368 ff.).

3.3.1.12 Dauerselbstreflexion durch den PrüferSchließlich bleibt festzuhalten, dass ein objektives Prüfungsurteil abzugeben oder die förderzweck-gerechte Gesamtgeschäftsführung sowie die Transparenz der wirtschaftlichen Verhältnisse dauerhaft

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 161

zu gewährleisten, ein hohes Maß an beruflicher und moralischer Verantwortung voraussetzen (s.EU-Empfehlung v. 16.5.2002, Anhang A. 1.).

Dieses berufliche Ethos kann unmöglich jeder Prüfer zu jeder Zeit bei allen prüfungsunterworfe-nen Gesellschaften bewahren. Deshalb kann Unabhängigkeit als äußerer Ausdruck innererEinstellung nicht absolut sichergestellt werden. Auch objektive und daher überprüfbare Aus-schlusstatbestände (wie jetzt in § 55 Abs. 2) beseitigen das Unabhängigkeitsrisiko nicht. Objekti-vität und Integrität sind nur schwerlich fassbar und menschliches Versagen lässt sich nicht voll-ends verhindern.

Der Absicherung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers sind mit der internen Dokumentation (s.§ 21 Abs. 5 S. 2 BS WP/vBP) und externen Überprüfbarkeit der ordnungsmäßigen Befolgung vonSchutzmaßnahmen konzeptionell Grenzen gesetzt. Das gilt jedenfalls so lange, als das Nebeneinan-der von Pflichtprüfung und (auch prüfungsferner) Beratung, für das zweifellos ein wirtschaftlichesBedürfnis besteht (für Kreditinstitute bereits Ruland-Bericht v. 13.6.1961, R/K, Kza. 580, S. 24), dieStruktur der Prüfungsverbände und das Berufsbild des Rechnungslegungsprüfers prägen. Insoferngeht die größte Gefahr für die Unabhängigkeit der Prüfer von den Prüfungssystemen selbst aus.

Der Besorgnis der Befangenheit vermag im Einzelfall nur der Prüfer selbst zu begegnen (zu § 49Fall 2 WPO s. BGH v. 3.6.2004, Az. X ZR 104/03, WM 2004, 1491, 1495; insoweit unzutreffendaus §§ 54, 55 Abs. 1 S. 1 anderes herleitend Spanier, ZfgG 53 [2003], 117, 122 f.). Er muss seineinnere Einstellung vor und während jedem Auftrag kontrollieren und für Dritte sichtbar Schutzvor-kehrungen treffen, nach denen ein sachverständiger und informierter Dritter nicht befürchtet, er ste-he der Sache, in der er tätig werden soll, voreingenommen und damit parteiisch gegenüber.

Änderungsvorschlag: Teilaufhebung von § 340k Abs. 2 HGBKreditgenossenschaften und deren Vertreter sehen sich nach eigener Einschätzung als dem für-sorgenden Pflichtprüfungssystem entwachsen an. Ihre zwingend gut ausgebildeten Geschäftslei-ter (s. §§ 1 Abs. 2, 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 u. 4, Abs. 2, 35 Abs. 2 Nr. 3, 36 Abs. 1 S. 1 KWG) lassensich nur ungern von Verbandsprüfern bankgeschäftliche Empfehlungen geben. Dennoch sind sieeG (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1 a. F., 1 Abs. 1 KWG) und es finden für sie die genossenschaftsrechtlichenPrüfungsvorschriften der §§ 53 ff. und damit aus vereinigungsformspezifischen Gründen auch fürderen Prüfer zwingend die besonderen Unabhängigkeitsregeln der §§ 55 Abs. 2 u. 3, 56 Abs. 1Anwendung. Aus diesem Grund sind die §§ 319 Abs. 2 u. 3, 319a Abs. 1 HGB lediglich entspre-chend anwendbar.Mit Rücksicht darauf, dass § 55 Abs. 2 nun die Ausschlusstatbestände des § 319 Abs. 2 u. 3 fürdie Prüfung eGn konkretisiert und auf die entsprechende Anwendung des § 319a Abs. 1 HGBverweist, könnten die branchenspezifische Verweisung in § 340k Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 HGB so-wie wegen § 55 Abs. 2 S. 3 auch § 340k Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 HGB aufgehoben und die Vor-schrift dementsprechend angepasst werden (unzutreffend insoweit und § 340k Abs. 2 HGB vonArt. 25 Abs. 1 EGHGB nicht unterscheidend Esser/Hillebrand/Walter, ZfgG 56 [2006], 26, 38).Diese Gesetzesbereinigung vorzunehmen, ist versäumt worden.

3.3.2 Unabhängigkeitserklärung, Ziffer 7.2.1 CG-Kodex

Bis zur vorgesehenen Einführung einer gesetzlich vorgeschriebenen, für alle prüfungspflichtigenKapitalgesellschaften mit Aufsichtsrat geltenden, Unabhängigkeitserklärung regelt die Empfehlungin Ziffer 7.2.1 CG-Kodex im Abschnitt �Rechnungslegung und Abschlussprüfung� die Auseinan-dersetzung und Erklärung des Abschlussprüfers über seine Unbefangenheit (s. Kommissionsbericht,Rn. 303; eingehend zu dessen Abgabe IDW-PS 345 v. 2.3.2005, Auswirkungen des CG-Kodex auf

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162 Prüfung und Prüfungsverbände � Pflichtprüfung (§§ 53�61)

die Abschlussprüfung). Ziffer 7.2.1 CG-Kodex steht in engem Zusammenhang mit der Generalklau-sel des § 319 Abs. 2 HGB (s. BT-Drucks. 15/3419 v. 24.6.2004, S. 37).

Gemäß Ziffer 7.2.1 CG-Kodex soll der Aufsichtsrat oder, soweit vorhanden, der Prüfungsausschussnoch vor der Unterbreitung des Wahlvorschlags an die HV (nach § 124 Abs. 3 S. 1 AktG) eine Er-klärung des vorgesehenen Abschlussprüfers einholen. Darin muss dieser darlegen, ob und gegebe-nenfalls welche beruflichen, finanziellen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihm und seinenOrganen sowie Prüfungsleitern einerseits und dem prüfungsunterworfenen Unternehmen und seinenOrganmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit begründen können.Ferner soll nach Ziffer 7.2.1 S. 2 CG-Kodex die Unabhängigkeitserklärung des potenziellen Ab-schlussprüfers auch den Umfang seiner für das zu prüfende Unternehmen im vorausgegangenenGeschäftsjahr erbrachten sowie für das folgende Jahr vertraglich vereinbarten Nichtprüfungsleistun-gen erkennen lassen, und zwar zur besseren Einschätzung der Bedeutung der finanziellen Beziehun-gen getrennt von dem Honorar für die Abschlussprüfung (s. Gelhausen/Hönsch, AG 2002, 529, 531Fn. 13). Der Prüfer soll sich nach entsprechender Aufforderung in jedem Fall erklären müssen, sei esnur, dass er dem Aufsichtsrat mitteilt, Beziehungen zum potenziellen Auftraggeber, die Zweifel anseiner Unabhängigkeit begründen könnten, lägen nicht vor (�ob�). Auch das entspricht dem (Unab-hängigkeits-)Begriffsbestandteil �innere Unabhängigkeit�.

3.3.2.1 Entsprechenserklärung nach § 161 S. 1 AktGDa es sich bei der Unabhängigkeitserklärung nach Ziffer 7.2.1 CG-Kodex (bislang) um eine Erklä-rungsempfehlung handelt (�soll�), ist nicht schon deren Einholung selbst für den Aufsichtsrat ver-bindlich (unzutreffend insoweit Gelhausen/Hönsch, AG 2002, 529, 531), sondern erst die Erklärungdarüber, ob sie eingeholt wurde und wird (s. § 161 S. 1 Fall 1 AktG). Sollte der Aufsichtsrat also aufdie Einholung der Erklärung des vorgesehenen Prüfers verzichten (wollen), muss dies die Gesell-schaft den (potenziellen) Aktionären kundtun (s. § 161 S. 1 Fall 2 AktG). Aus dieser Abweichungvom CG-Kodex Konsequenzen für die Gesellschaft zu ziehen, bleibt � so dessen Ziel � den Kapi-talmärkten überlassen.

Insoweit geht Ziffer 7.2.1 CG-Kodex nicht etwa über die §§ 319, 319a HGB in der Weise hinaus,dass der Aufsichtrat �die Frage der Unabhängigkeit prüfen soll� (so Gelhausen/Hönsch, AG 2002,529, 530). Vielmehr muss nach wie vor der Abschlussprüfer sein Beziehungsgeflecht selbst kon-trollieren. Es vermag nur in sehr begrenztem Maße, und bei eGn wegen der mangelnden Prüferbe-stellung überhaupt nicht, Aufgabe der prüfungsunterworfenen Gesellschaft zu sein, die Unabhängig-keit des Prüfers zu wahren (dazu EU-Empfehlung v. 16.5.2002, Anhang A. 4.1.1. u. 4.1.2.).

3.3.2.2 Dauerselbstreflexion durch den PrüferDaher dient die Erklärung nach Ziffer 7.2.1 CG-Kodex zuvörderst dazu, �dem Prüfer seine Be-rufspflichten in diesem Punkt nachdrücklich vor Augen zu halten� (Kommissionsbericht, Rn. 303).Er soll sich intensiv mit seiner Haltung und Stellung zur Gesellschaft auseinandersetzen und sein(Selbst-)Urteil über Berufspflichten (§§ 17 Abs. 1, 43 Abs. 1, 49 Fall 2, 57a WPO, 1 f., 20 ff. BSWP/vBP, 323 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 HGB) schriftlich niederlegen müssen (vgl. EU-Empfehlung v.16.5.2002, A. 4.1.2. (1. a) b.). Daher erweitert die Prüfererklärung die Schutzvorschriften zur Unab-hängigkeit nicht. Der Prüfer bekennt sich lediglich zu bestehenden gesetzlich und berufsständischihm auferlegten Pflichten.

3.3.2.3 �Corporate Governance Kodex für Genossenschaften�Für die Verwaltungsmitglieder eGn gilt der CG-Kodex weder insgesamt, noch sind die Organmit-glieder eGn verpflichtet, dessen gem. § 161 AktG zur Offenlegung bestimmten Empfehlungen, etwazur der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, zu befolgen beziehungsweise etwaige Abweichungenden Genossenschaftsmitgliedern gegenüber darzustellen.

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 163

Zwar arbeitet der DGRV derzeit an einem eigenen �Corporate Governance Kodex für Genossen-schaften�, der jedoch unter Hinweis auf §§ 54, 55, 64 keine der Ziffer 7.2.1 S. 1 CG-Kodex ent-sprechende Unabhängigkeitserklärung enthält (Stand: 20.1.2006).

Im Übrigen kennt das GenG bislang ebenso wenig eine den §§ 161 S. 1 AktG, 285 Nr. 16 HGB ent-sprechende Anbindung (unzutreffend ist insoweit die Ausnahme von der Verweisung des § 336Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 HGB in Halbs. 2).

Der CG-Kodex ist das Ergebnis einer eigens auf die Vereinigungsform der (börsennotierten) zuge-schnittenen Debatte um eine Neugestaltung der Corporate Governance. Nicht nur die eG, sondernauch andere gesellschaftsrechtliche Vereinigungen wurden einmal mehr weder von den Gesetzesver-fassern noch der CG-Kommission noch im Transparenz- und Publizitätsgesetz (BGBl. I 2002,S. 2681) noch von der Kodex-Kommission näher in den Blick genommen.

Insofern richtet sich der Kodex, wie auch der Wortlaut des § 161 S. 1 AktG zeigt, zuvörderst anbörsennotierte AGn AG (i. S. des § 3 Abs. 2 AktG), aber �auch nichtbörsennotierten Gesellschaf-ten [wird] die Beachtung des Kodex empfohlen� (Ziffer 1 CG-Kodex). Diesen stünde es frei, �diegesetzesergänzenden Regeln eines Kodex durch Satzung, Geschäftsordnung oder Anstellungsvertragzu übernehmen� (Kommissionsbericht, Rn. 13).

Hiervon können, soweit das mit den Organisationsnormen des GenG zur Verfassung der eG verein-bar ist, gleichermaßen die mit den AGn in Wettbewerb stehenden eGn Gebrauch machen.

3.3.2.4 Bindung an Empfehlungen und AnregungenDas gilt für allgemeine, weitestgehend vereinigungsformübergreifende Verhaltensempfehlungen und-anregungen für eine zuverlässige Unternehmensleitung und -kontrolle. Indes können Bestimmun-gen des Aktienrechts, sofern sie nicht ohnehin für die eG entsprechend gelten, nicht mithilfe desCG-Kodex, etwa durch eine Generalverweisung auf den Kodex in der Satzung, für eGn anwendbargemacht werden. Nur insoweit vermag der CG-Kodex �Ausstrahlungswirkung� auch auf andereVereinigungsformen zu entfalten.

Außerdem bringt das Wechselspiel von CG-Kodex und Offenlegungspflicht (s. § 161 AktG) einenanlegerschützenden Transparenzmechanismus in Gang, der zwar den besonderen Informations- undKommunikationsanforderungen an eine Kapitalmarktkontrolle, nicht jedoch dem Interesse derMitglieder einer eG an einer besonderen Förderzweckkontrolle gerecht wird. Die körperschaftlichverfasste eG ist auch personalistisch ausgestaltet. Sie ist ausgelegt auf eine aktive persönliche Mitge-staltung und Optimierung der Förderleistungen durch ihre Mitglieder. Dementsprechend ist der nach§ 27 Abs. 1 S. 1 eigenverantwortlich tätige Vorstand einer eG nicht �der Steigerung des nachhalti-gen Unternehmenswertes� (Ziffer 4.1.1 S. 2 CG-Kodex), sondern nach § 1 Abs. 1 (u. Abs. 2) denFörderbedürfnissen der Mitgliederkunden verpflichtet. Ob die eG diese zu befriedigen vermoch-te, lässt sich daher nicht unmittelbar am Markterfolg des genossenschaftlichen Unternehmens, son-dern nur an den Bilanzen der Mitglieder(-unternehmen) ablesen. Insoweit hätte auch ein möglicherFörderbericht nur begrenzte Aussagekraft (s. zum Förderbericht S. 64).

Das für die Förderzweckkontrolle fehlende aktienrechtliche Instrument des Kapitalmarkts suchtdas Recht der eG durch die Selbstorganschaft (§ 9 Abs. 2 S. 1), die Möglichkeit des Aufsichtsratsund der GV zur Mitgeschäftsführung (§§ 27 Abs. 1 S. 2, 38 Abs. 3, 43 Abs. 1) und durch eine mit-gliederorientierte Prüfungstätigkeit zu ersetzen (§§ 53, 54, 57 ff.). Gerade die starke Einbindung desnach § 9 Abs. 2 S. 1 Fall 2 ausschließlich mit Mitgliederkunden besetzten Aufsichtsrats der eG indas Prüfungsverfahren (§§ 57 Abs. 3 u. 4, Abs. 5, 58 Abs. 3 u. 4, 59 Abs. 2, s. auch § 59 Abs. 1 S. 2)und das Recht zur Prüfungsverfolgung durch den jeweils zuständigen Prüfungsverband (s. §§ 59Abs. 3, 60, 62 Abs. 3) erzwingen die Information über die Beachtung bestimmter Verhaltensmaßstä-be für eine gute, das heißt förderzweckgerechte und damit nachhaltige (§§ 1 Abs. 1, 6 Nr. 2), Unter-

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164 Prüfung und Prüfungsverbände � Pflichtprüfung (§§ 53�61)

nehmensleitung und -kontrolle (�Ordnungsfunktion�) und machen detaillierte gesetzliche und statut-arische Regelungen zur Corporate Governance der eG (�Kommunikationsfunktion�) entbehrlich (s.Geschwandtner, Staatliche Aufsicht, S. 293 ff.).

GestaltungshinweisGleichwohl steht es eGn frei, einzelne, für sie geeignete, Empfehlungen (und Anregungen) desCG-Kodex in ihre Satzung zu übernehmen. Jedoch würde dies den unverbindlichen Charakterder Empfehlungen verändern und damit in rechtspolitisch unerwünschter Weise die Flexibilitätdes CG-Kodex aufheben.Zu prüfen ist daher, ob es sich empfiehlt, in der Geschäftsordnung des Vorstands, für derenErlass grundsätzlich die GV zuständig ist (s. Beuthien, GenG, § 27 Rn. 17), den Vorstand anzu-weisen, einzelne Empfehlungen des Kodex einzuhalten. Dies wäre dann Gegenstand der Ge-schäftsführungsprüfung nach § 53 Abs. 1 S. 1.Mit Blick auf die neu gefassten §§ 55 Abs. 2, 56 könnte auch der Aufsichtsrat der eG in seinerGeschäftsordnung dazu angehalten werden, entsprechend Ziffer 7.2.1 CG-Kodex vor Beginn derPflichtprüfung vom zuständigen Prüfungsverband bzw. dem verantwortlichen Prüfungsleiter ei-ne Erklärung einzufordern, in der dieser sich zu seiner eigenen Unabhängigkeit und die aller Per-sonen, �die in der Lage sind, das Ergebnis der Pflichtprüfung zu beeinflussen�, erklärt (s. EU-Empfehlung v. 16.5.2002, A. 2., 2.b). Dazu gehören alle Personen, die unmittelbar mit derPflichtprüfung befasst sind (das Auftragsteam), einschließlich des Prüfungsteams und der andem Prüfungsauftrag beteiligten Fachkräfte aus anderen Bereichen sowie alle Weisungsbefugtenin Bezug auf die Pflichtprüfung (s. EU-Empfehlung v. 16.5.2002, A. 2. (3.), Anhang Glossar).

3.3.3 Zuziehung verbandsfremder Prüfer (§ 55 Abs. 3 S. 1)

Der neu gefasste § 55 Abs. 3 S. 1 bringt für die Praxis, wenn überhaupt, eine Erleichterung. Inhalt-lich hat sich nichts geändert. Nach § 55 Abs. 3 S. 1 a. F. konnte sich ein Prüfungsverband entgegen§ 55 Abs. 1 S. 2 eines von ihm nicht angestellten Prüfers bedienen, wenn hierfür im Einzelfall einwichtiger Grund vorlag. Das ist der Fall, wenn der Prüfungsverband nicht in der Lage ist, eine ge-setzmäßige und sach- und termingerechte Prüfung mit eigenen Prüfern zu gewährleisten, etwa weiler für die konkrete Prüfung nicht über genügend fachkompetente Verbandsprüfer verfügt (s. auch§ 55 Abs. 2), überlastet ist oder neu gegründet wurde.

PraxishinweisNach intensiven Recherchen des BzFdG gibt es derzeit in Deutschland 36 genossenschaftlichePrüfungsverbände (Stand: 22. Juni 2006). Davon haben sich zehn in den letzten Jahren neu ge-gründet und sind weder im DGRV noch im GdW organisiert (s. Anhang, S. 291 ff.).Im Übrigen kann die Mitgliederstruktur des Prüfungsverbandes und damit der Unternehmens-gegenstand (s. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 a. F., § 1 Abs. 1) eine Hinzuziehung eines freien Wirt-schaftsprüfers begründen. Dies legt § 55 Abs. 3 S. 1 nun ausdrücklich fest und löst damit denzwar unbestimmten, aber gängigen Rechtsbegriff �wichtiger Grund� auf (kritisch DGRV, Stel-lungnahme v. 14.12.2005, S. 11). Ob ein Grund für eine Fremdprüfung gegeben ist, entscheidetder Prüfungsverband nach pflichtgemäßem Ermessen (�kann�). Er bleibt Träger der Pflichtprü-fung und für die Prüfungsverfolgung zuständig.Deshalb muss für Pflichtverletzungen eines Fremdprüfers gem. § 62 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 278S. 1 Fall 2 BGB zwar der Prüfungsverband einstehen, er kann sich jedoch beim Fremdprüfer we-gen dessen vertraglicher Schlechterfüllung nach §§ 280 ff. BGB (i. V. m. §§ 675, 631 BGB)schadlos halten (s. Beuthien, GenG, § 55 Rn. 7).

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 165

Anordnungen von Sonderprüfungen nach § 44 Abs. 1 S. 2 KWGAußerdem müssen darüber hinaus Kreditgenossenschaften außerordentlich Fremdprüfungen dul-den. Nach § 44 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 KWG darf die BaFin �andere Personen und Einrichtun-gen� (i. S. von § 4 Abs. 3 FinDAG, früher § 8 Abs. 1 KWG) mit der Durchführung außerplan-mäßiger Aufsichtsprüfungen bei Kreditinstituten beauftragen. Hierher gehören neben den genos-senschaftlichen Prüfungsverbänden auch Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaftenund die Deutsche Bundesbank. Mittlerweile bedient sich die BaFin der genossenschaftlichen Prü-fungsverbände immer seltener (s. Geschwandtner, GenKurier 2/2001, 30 ff. m. N.; ders., Staatli-che Aufsicht, Kap. 5, S. 503 ff.).Soll gegenüber einem als eG verfassten Kreditinstitut gem. §§ 44 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 KWG, 4Abs. 3 FinDAG eine Sonderprüfung angeordnet werden, muss die BaFin klären, wer das kredit-genossenschaftliche Institut prüfen soll. Wie die Frage nach dem Ob der Prüfung steht auch dieEntscheidung über das �Wer soll mit der Sonderprüfung betraut werden?� im pflichtgemäßenErmessen der BaFin.Durch die Ermächtigung in § 4 Abs. 3 FinDAG sollen die Erkenntnismöglichkeiten der BaFinverbessert und vor allem ausgeschöpft werden. Demzufolge hat sich die BaFin bei jeder einzel-nen Entscheidung darüber, welche außenstehende Prüfungseinrichtung sie beauftragt, einzig dar-an zu orientieren, welche der �anderen Personen und Einrichtungen� imstande ist, ihr am wirk-samsten zuzuarbeiten und den höchsten Erkenntniswert zur Erreichung der institutsaufsichtlichenSchutzziele zu erbringen. Im KWG nicht vorgesehen und nicht verständlich ist, dass die BaFin in�44er-Ausschreibungen� die Beauftragung des Abschlussprüfers des betreffenden Instituts vonvornherein ausschließt.

3.4 Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes (§ 56)§ 56 Abs. 1 S. 1 a. F. bestimmte, dass bereits die Befangenheit einzelner Organvertreter den Prü-fungsverband hinsichtlich der betreffenden eG insgesamt befangen macht (vgl. auch § 319 Abs. 4HGB). Solange die Befangenheit andauerte, ruhte daher sein Prüfungsrecht. Diese Regelung ist indie neue, an § 319 Abs. 2 u. 3 HGB angelehnte Befangenheitsregelung des § 55 Abs. 2 einbezogenund insoweit geändert worden, als nicht der Verband als Prüfungsträger, sondern wie zuvor bereitsin § 340k Abs. 2 S. 3 HGB im Falle der Befangenheit nur die einzelne Person als Prüfer von derweiteren Pflichtprüfung ausgeschlossen ist (siehe S. 156 ff.).

Durch die Streichung des Satzes 1 enthält § 56 Abs. 1 fortan nur noch einen besonderen Ruhen-statbestand. Danach ist der Prüfungsverband, sofern er über keine wirksame Bescheinigung verfügt,an der Qualitätsaufsicht nach §§ 63e ff. teilgenommen zu haben, von jeglicher Prüfungstätigkeitausgeschlossen (s. BT-Drucks. 14/6456 v. 27.6.2001, S. 16). § 56 Abs. 1 wirkt also vorübergehendwie ein Prüfungsrechtsentzug nach § 64a S. 1. Für die Mitgliedsgenossenschaften sind gem. § 56Abs. 2 andere Prüfer zu bestellen. Auch von nicht als eG verfassten Mitgliedsunternehmen (§ 63bAbs. 2 u. 3) darf der Prüfungsverband gem. Art. 25 Abs. 1 S. 3 EGHGB i. V. m. § 319 Abs. 1 S. 3HGB keine Prüfungsaufträge i. S. des Art. 25 Abs. 1 S. 1 EGHGB i. V. m. §§ 318 Abs. 1, 319 HGBmehr annehmen.

Tut er dies dennoch, handelte er vor Änderung der §§ 319 Abs. 2 u. 3, 319 Abs. 1 HGB nach § 334Abs. 2 u. 3 HGB ordnungswidrig. § 334 Abs. 2 HGB ist aber in seinen Verweisungen nicht ange-passt worden. Es fehlt der 2004 neu eingefügte § 319 Abs. 1 S. 3 HGB.

Soweit Prüfungsverbände entgegen § 56 Abs. 1 Pflichtprüfungen bei eGn durchführen, mangelt esnach wie vor an einer entsprechenden Ordnungswidrigkeitsvorschrift.

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166 Prüfung und Prüfungsverbände � Pflichtprüfung (§§ 53�61)

Praxistipp: Rechtsfolge bei VerstößenEin Verstoß gegen § 319 Abs. 1 S. 3 HGB, d. h. Wahl und Bestellung einer Person oder Gesell-schaft zum Abschlussprüfer, die über keine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an derQualitätsaufsicht verfügt, führt zur Nichtigkeit des Wahlbeschlusses und dementsprechend nach§ 256 Abs. 1 Nr. 3 Fall 2 AktG auch zur Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses. DieRegelung gilt für die GmbH entsprechend.§ 319 Abs. 1 S. 3 übernimmt die Einzelbestimmungen aus §§ 319 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 319 Abs. 3Nr. 7 HGB a. F. Mit der Umstellung in § 319 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 u. 3 HGB u. § 256 Abs. 1 Nr. 3Fall 2 AktG soll unterstrichen werden, dass der Teilnahme der Wirtschaftsprüfer und anderenbetroffenen Personen am Qualitätsaufsichtsverfahren große Bedeutung zukommt. § 319 Abs. 1S. 3 soll helfen, die regelmäßige Teilnahme an dem Qualitätssicherungsverfahren abzusichern (s.BT-Drucks. 15/3419 v. 24.6.2004, S. 38). Dem dient § 56 Abs. 1 (zuvor Abs. 1 S. 2) gleicherma-ßen. Mangels Problembewusstseins des Gesetzgebers steht dem der seit Einführung unveränderteWortlaut der Vorschrift nicht entgegen.§ 256 Abs. 1 Nr. 3 Fall 2 AktG knüpft anders als dessen Fall 1 nicht an die Prüferbestellung, dieim GenG aufgrund des Anschlusszwangs der §§ 53, 54, 55 Abs. 1 S. 1 nicht existiert, sondern andie Prüferbefähigung an; und diese ist sowohl nach § 319 Abs. 1 S. 3 HGB als auch im Falledes § 56 Abs. 1 nicht vorhanden. Nach beiden Vorschriften (i. V. m. §§ 57a ff. WPO; bzw. auch§§ 63e ff., 64 f.) gilt derjenige als �Abschlussprüfer im Wartestand�, der seine Pflichtprüfungsbe-fähigung durch eine wirksame Teilnahmebescheinigung vorübergehend nicht nachzuweisen ver-mag. Nach § 319 Abs. 1 S. 3 darf der Prüfer nicht gewählt und bestellt und nach § 56 Abs. 1nicht prüfungsaktiv werden und keine auf die Pflichtprüfung bezogene Handlung aufnehmen.Hierüber sind die prüfungsunterworfenen eGn zu informieren. Im Unterschied zu § 55 Abs. 2(�Selbsturteil des Prüfers�) ist den betroffenen Unternehmen ein Verstoß gegen die § 56 Abs. 1;§ 319 Abs. 1 S. 3 HGB erkennbar.Schließlich wirkt sich die Verschärfung des § 319 Abs. 1 S. 3 HGB, weil nicht in den kapital-gesellschaftsrechtlichen Unbefangenheitsregelungen, sondern vielmehr in der ebenfalls für Prü-fungsverbände geltenden Qualitätsaufsicht begründet, auch auf eGn aus. Das rechtfertigt, diestrenge Rechtsfolge des § 256 Abs. 1 Nr. 3 Fall 2 AktG entsprechend auch auf eGn anzuwen-den. Heilung ist möglich (s. § 256 Abs. 6 HGB).

Spitzenverbände i. S. des § 56 Abs. 2 wie auch § 62 Abs. 3 sind einheitlich ebenfalls solche (Bun-desverbände), denen das Prüfungsrecht nicht verliehen ist (s. zu § 63 Abs. 3, S. 178).

3.5 Wahl eines Bevollmächtigten für Prüfungsverfahren (§ 57 Abs. 5)§ 57 Abs. 5 ist neu in das GenG eingefügt worden. Die genossenschaftliche Pflichtprüfung, insbe-sondere deren Prüfungsverfolgung (§§ 57 ff.) ist stark aufsichtsrat- und insoweit wegen des Prinzipsder Selbstorganschaft (§ 9 Abs. 1 S. 1) auch mitgliederbezogen. In § 57 Abs. 2 bis 4 sind besondereRechte und Pflichten des Vorsitzenden des Aufsichtsrats gegenüber dem Verband (und umge-kehrt) geregelt. Macht jedoch eine nach § 9 Abs. 1 S. 2 kleine eG von ihrem neuen Recht Gebrauch,durch Satzungsregelung auf die Errichtung eines regulären Aufsichtsrats zu verzichten, laufen dieAbsätze 2, 3 u. 4 S. 2 Halbs. 1 von § 57 ins Leere. An die Stelle des Aufsichtsrats als Kollegialorgantritt nach § 9 Abs. 1 S. 3 ersatzweise die GV (s. § 57 Abs. 4 S. 1 u. S. 2 Halbs. 2).

§ 57 Abs. 5 stellt also eine prüfungsrechtliche Folgeregelung zu dem neu eingefügten § 9 Abs. 1 S. 2dar (dazu S. 59 ff.) und ist daher für alle Kleingenossenschaften mit 20 oder weniger Mitgliedernvon Bedeutung. Auf ihn wird in § 58 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 verwiesen.

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 167

Gestaltungshinweis:Bestimmungen zur Wahl und Amtsdauer des BevollmächtigtenVerzichtet also eine i. S. von § 9 Abs. 1 S. 2 �kleine Genossenschaft� in ihrer Satzung auf die Bil-dung eines regulären Aufsichtsrats, hat deren GV als �Ersatz-Aufsichtsrat� einen Bevollmächtigtenzu wählen, der pflichtprüfungsrechtlich die Rechte und Pflichten des Aufsichtsratsvorsitzendenwahrnimmt.Anders als ein Bevollmächtigter i. S. von §§ 39 Abs. 1 S. 2 u. 51 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 (siehe S. 101u. 128) muss der nach § 57 Abs. 5 zu wählende Bevollmächtigte zwingend Mitglied der eG sein.Das kann auch ein rein investierendes (arg. § 8 Abs. 2 S. 4) oder förderndes Mitglied sein. Bei § 57Abs. 2 bis 4 geht es um eine aufsichtsrat- und wegen § 9 Abs. 1 S. 1 mitgliederbezogene Pflicht-prüfungsmitwirkung (vgl. BT-Drucks. 16/1025, S. 90). Die Genossenschaftsmitglieder sollen dennach § 27 weiterhin eigenverantwortlich tätigen und auch bei Kleingenossenschaften nicht wei-sungsgebundenen Vorstand mithilfe des Verbandes kontrollieren können. Außerdem wird die GVals �Ersatz-Aufsichtsrat� tätig und darf als solcher entsprechend § 38 Abs. 4 weder ihre gesamteKontrolltätigkeit noch Teile davon dauerhaft auf Dritte übertragen.Die eG muss in ihrer Satzung auch Bestimmungen über die (Wieder-)Wahl und Amtsdauer desBevollmächtigten treffen. Dabei sind die Mitglieder in der Gestaltung frei, sie müssen jedoch dieAmtszeit konkret festlegen. Das kann auch im Rahmen der Wahl geschehen. Die gesetzlicheHöchstdauer für Aufsichtsratsmitglieder einer AG aus § 102 Abs. 1 AktG gilt für die eG nicht(BGHZ 4, 224, 227, NJW 1952, 343). In ihrer Funktion als GV darf die GV den Bevollmächtigtenjederzeitig von seinem Amt abberufen (vgl. auch § 36 Abs. 3 S. 1). Für den Beschluss kann dieSatzung eine einfache oder auch die qualifizierte Mehrheit vorsehen (vgl. § 36 Abs. 3 S. 2). Fernerist es möglich, persönliche Voraussetzungen für Bevollmächtigte aufzustellen, z. B. besonderenfachlichen Nachweis zu verlangen (vgl. hierzu auch § 43 Abs. 5 S. 4).

Unvereinbarkeit von ÄmternWas der Gesetzgeber unerwähnt lässt, ist, dass der Bevollmächtigte nicht zugleich dem Vorstandder eG angehören darf. Nicht jedes Mitglied der GV bzw. des �Ersatz-Aufsichtsrats� ist also wähl-bar. Dem stünden die §§ 57 Abs. 5, 38, 27 i. V. m. § 37 entgegen (Unvereinbarkeit von Ämtern).Zudem sei auf die Verweisung in § 58 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 hingewiesen. Insoweit nimmt der Be-vollmächtigte als �Vorsitzender des Ersatz-Aufsichtsrats� die Rechte und Pflichten des Aufsichts-ratsvorsitzenden wahr. Als solcher hat er kein Recht, für die GV zu entscheiden. Dass der Bevoll-mächtigte nicht zugleich Vorstandsmitglied der eG sein darf, sollte die Satzung klarstellen.Der Bevollmächtigte ist zugleich Mitglied der eG, als solches Teil der GV und haftet dementspre-chend wie die anderen Mitglieder des �Ersatz-Aufsichtsrats� aus §§ 34, 41 analog (siehe S. 100).Zudem wirken seine besonderen Kontrollaufgaben sorgfaltsmaßstaberhöhend. Das ist (gegenüber§ 9 Abs. 1 S. 3) auch insoweit sachgerecht, als er in dieses Amt freiwillig gewählt wird.

3.6 Vorlage des Prüfungsberichts an Aufsichtsratsvorsitzenden(§ 58 Abs. 3 S. 1)

Der neu gefasste § 58 Abs. 3 ist Teil der sog. Prüfungsverfolgung und dient der besseren Vorberei-tung auf die nach Absatz 4 gemeinsame Beratungssitzung von Vorstand und Aufsichtsrat über dasErgebnis der Prüfung. Nach § 58 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 Fall 2 wird der Bericht nicht länger aus-schließlich dem Vorstand vorgelegt, worüber dann der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu informierenwar, damit die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder möglichst zeitnah von ihrem Recht Gebrauch ma-chen konnten, den Prüfungsbericht einzusehen (§ 58 Abs. 3 S. 2 a. F.). Vielmehr findet nach demneu gefassten § 58 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 Fall 2 anders als bei Kapitalgesellschaften (§ 325 Abs. 5S. 2, s. aber die anders lautende Empfehlung im IDW-PS 450 v. 8.12.2005, Grundsätze ordnungs-

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168 Prüfung und Prüfungsverbände � Pflichtprüfung (§§ 53�61)

mäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen, Tz. 117 a. E.) die Übergabe jetzt auch zwingendan den Vorsitzenden des Aufsichtsrats statt (�Doppelvorlage�).

Praxishinweis: Entgegennahme durch BevollmächtigtenGemäß § 58 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 tritt bei �aufsichtsratlosen Kleingenossenschaften� ein entspre-chend § 57 Abs. 5 von dem �Ersatz-Aufsichtsrat� gewählter Bevollmächtigter an die Stelle desVorsitzenden des Aufsichtsrats und nimmt den Bericht vom Prüfungsverband entgegen. Diesermuss (irgendein) Mitglied der eG sein und darf, da er prüfungsrechtlich Kontrollaufgaben desAufsichtsrats wahrnimmt, freilich nicht zugleich auch dem Vorstand der eG angehören.

Praxistipp: Anforderung des Prüfungsberichts durch die BaFinWeil die §§ 53 ff. (wie auch die §§ 6, 7 Abs. 1, 12 ff. SdS) der Sicherheit des privaten Rechtsver-kehrs dienen und in erster Linie den Schutz der Mitglieder und Gläubiger bezwecken, pflegte dasBAKred seinen aufsichtsrechtlichen Entscheidungen zuvörderst die von den Prüfungsverbändennach § 58 Abs. 1 angefertigten Prüfungsberichte zugrunde zu legen.Begründet wurde dies damit, dass Kreditgenossenschaften bereits von (im Übrigen inzwischenauch qualitätsgeprüften) staatlich beaufsichtigten und auf die Besonderheiten der von ihnen zuprüfenden Institute spezialisierten Prüfungsverbänden geprüft werden. Darum, so der Gesetzge-ber, sei auch davon auszugehen, �daß besonderen Feststellungen bereits durch diese Prüfungsor-gane nachgegangen wird� (BT-Drucks. 3/1114 v. 25.5.1959, R/K, Kza. 575, S. 37). Wie bei § 28Abs. 3 KWG ist für § 26 Abs. 1 S. 4 KWG nicht etwa wortlautgetreu die Prüfungsverbandsmit-gliedschaft (so aber Müller, GenG, § 53 Rn. 40r), sondern mit Blick auf die §§ 54, 55 Abs. 1 S. 1,63b Abs. 2 u. 3 das nur für als eG verfasste Verbandsmitglieder geltende Prüfungsrecht der§§ 53 ff., 57 ff. maßgeblich.Um unnötige Aufsichtsarbeit für die Aufsichtsbehörde zu vermeiden, sind deshalb Berichte überAbschlussprüfungen von Kreditgenossenschaften nach den §§ 26 Abs. 1 S. 4 KWG, 26 Abs. 1AnzV nur auf Anforderung der BaFin und über den jeweils zuständigen Prüfungsverband ein-zureichen. Jedoch ist diese Ausnahme mittlerweile zur Regel geworden.Inzwischen fordert die BaFin Prüfungsberichte der genossenschaftlichen Prüfungsverbände �we-gen der schwierigen wirtschaftlichen Situation im vergangenen Jahr�, �um sich ein möglichstdetailliertes Bild von der genossenschaftlichen Bankengruppe machen zu können� und grund-sätzlich dann an, wenn die Bilanzsumme 125 Mio. Euro übersteigt (s. auch Geschwandtner,Staatliche Aufsicht, S. 483 ff. m. N.). Grund dafür mögen die fusionsbedingt steigenden Bilanz-summen und Vorbereitungen zu Sonderprüfungen sein.Das ist rechtlich bedenklich, weil die BaFin hierdurch die bankwirtschaftliche Lage und dieBilanzsumme zum alleinigen Maßstab ihrer Berichtsanforderung macht. Gänzlich außer Betrachtbleibt, dass diese Regelung nicht auf der hohen Anzahl oder mangelnden Systemrelevanz derKreditgenossenschaften, sondern auf den besonderen gesetzlichen Pflichten der Prüfungsverbän-de beruht. Deshalb muss für die Bundesanstalt stets konkret �Anlass zu besonderer Beobachtungdes einzelnen Kreditinstituts [bestehen]� (s. noch Bähre/Schneider, § 26 Anm. 3 a. E.), und zwarhervorgerufen dadurch, dass der Verband fehlerhaft prüft oder berichtet, seinen Prüfungsverfol-gungspflichten nicht ordnungsmäßig nachkommt oder es ihm misslingt, die aufgezeigten Mängelgemeinsam (mit dem BVR und) mit den Organvertretern abzustellen. Dies durch unerwarteteSonderprüfungen festzustellen, bleibt der BaFin unbenommen.§ 26 Abs. 1 S. 4 KWG stellt das private Pflichtprüfungsrecht vor das öffentlichrechtliche In-stitutsaufsichtsrecht. Dass branchenspezifische Erfordernisse allgemeine Prüfungspflichten und-inhalte nur zu ergänzen vermögen, zeigt (mit Blick auf § 51 GenG 1889; § 53 GenG 1898; § 53Abs. 1 S. 1 GenG 1934) auch § 29 Abs. 1 S. 1 u. 2 KWG. Die aus guten Gründen und nach wie

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 169

vor gewollte Ausnahmeregelung zur allgemeinen Einreichungspflicht des § 26 Abs. 1 S. 3KWG durch sachfremde Erwägungen außer Kraft zu setzen und zur Regelvorschrift umzufunk-tionieren, ist der BaFin mithin nicht gestattet. Das ist allein Sache des Gesetzgebers.

3.7 Inpflichtnahme des Aufsichtsrats (§ 58 Abs. 3 S. 2)§ 58 Abs. 3 S. 2 soll verdeutlichen, dass jedes Aufsichtsratsmitglied auch verpflichtet ist, sich (sinn-vollerweise vor dem Beratungsgespräch nach Absatz 4) mit dem Inhalt des Prüfungsberichts vertrautzu machen und auseinander zu setzen (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 90). Das ist jedenfalls insoweitnicht neuartig, als sie hierzu bereits aus ihrer besonderen Kontrollverantwortung (§§ 38, 41, 34)verpflichtet waren und sind.

Praxishinweis: Einsichtnahme aller Mitglieder in den PrüfungsberichtEinzelne Mitglieder der eG haben weder ein Einsichtsrecht noch eine Einsichtspflicht (s. aber fürdas zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts § 59 Abs. 1 S. 2, Seite 170); es sei denn,sie sind Mitglieder einer nach § 9 Abs. 1 S. 2 kleinen Genossenschaft und haben in ihrer Satzungbestimmt, auf einen regulären Aufsichtsrat zu verzichten. Dann trifft die Pflicht aus § 58 Abs. 3S. 2 gem. § 9 Abs. 2 S. 3 alle Mitglieder der eG, namentlich die GV.Für die Mitglieder des �Ersatz-Aufsichtsrats� gilt über den § 41 die besondereGeheimhaltungspflicht des § 34 Abs. 1 S. 2 �entsprechend sinngemäß� (s. zur Haftung bereitsS. 100). Im Übrigen gilt die Strafvorschrift des § 151 entsprechend. § 59 Abs. 2 u. auch § 48Abs. 3 S. 2 sind dann ohne Sinn.

Praxisproblem:Kleingenossenschaften � Einbindung der GV in die PrüfungsverfolgungVerzichtet eine Kleingenossenschaft auf die Errichtung des Organs Aufsichtsrat, nimmt nach § 9Abs. 2 S. 3 die GV dessen Rechte und Pflichten wahr, soweit im GenG nichts anderes bestimmtist. Das führt im Einzelfall dazu, dass �die GV� einer solchen Kleingenossenschaft und ihre biszu 20 Mitglieder nach Vorlage des Prüfungsberichts an das aus ihrer Mitte zur Entgegennahmebevollmächtigte Mitglied (§ 58 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 Fall 2, S. 1 Halbs. 2 i. V. m. § 57 Abs. 5) inrelativ kurzen Zeitabständen in die Prüfungsverfolgung eingebunden sind und/oder zu Beratun-gen und Beschlussfassungen als �Ersatz-Aufsichtsrat� zusammenfinden müssen.Dies sind neben der Beistandspflicht �der GV� und deren Mitglieder (§ 57 Abs. 2), die Prüfungsab-schlusssitzung (§ 57 Abs. 4), das Studium des Prüfungsberichts (§ 58 Abs. 3 S. 2), die Beratung desPrüfungsberichts (§ 58 Abs. 4) und die Beschlussfassung über den Prüfungsbericht (§§ 59, 60).Schutzzweckgerecht sind die Prüfungsverfolgung und die auch insoweit neue Rolle der GV �auf-sichtsratloser Kleingenossenschaften� in den §§ 9 Abs. 2 S. 3, 57 ff. gesetzlich festgelegt undkönnen in Ermangelung öffnender Klauseln nicht abweichend in der Satzung geregelt werden.Wie bei der AG nach § 23 Abs. 5 S. 1 AktG und anders als bei der GmbH (§ 45 GmbHG) gilt fürdie eG nach § 18 S. 2 der Grundsatz der Satzungsstrenge.Der organisatorische und zeitliche Aufwand für die GV eigens in ihrer Funktion als �Ersatz-Aufsichtsrat� und damit für alle Mitglieder der eG muss bei der Entscheidung, auf einen regulä-ren Aufsichtsrat verzichten zu wollen, berücksichtigt werden.Im Übrigen stellt sich auch in diesem Zusammenhang für alle Mitglieder die Haftungsfrage aus§§ 34, 41 entsprechend (siehe S. 100). Ggf. können technische Hilfsmittel und Übertragungs-techniken helfen, den Kontrollaufwand in Grenzen zu halten (s. Geschwandtner/Wieg, GV undVertrV per Internet � Zur Corporate Governance der eG, 2002; dort auch zu anderen Organver-sammlungen).

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170 Prüfung und Prüfungsverbände � Pflichtprüfung (§§ 53�61)

Schließlich ist bei Beschlussfassungen und deren Vorbereitung (Einberufung, TOP, usw.) daraufzu achten, in welcher Funktion die GV jeweils abgehalten wird: als Mitgliederversammlung oderals �Ersatz-Aufsichtsrat�. Je nachdem ist eine kurzfristige Umorientierung nicht möglich. Inso-weit ist es ratsam, jedenfalls ordentliche Niederschriften der Versammlungen anzufertigen.

3.8 Recht auf Einsicht in zusammengefasstes Ergebnis des Prüfungsberichts(§ 59 Abs. 1 S. 2)

Zwar haben einzelne Mitglieder einer eG regelmäßig kein Einsichtsrecht in den vollständigen Prü-fungsbericht (s. § 58 zu § 9 Abs. 1 S. 3, S. 169), wohl aber können sie gem. § 59 Abs. 1 S. 2 in dasvom Verband zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts Einsicht nehmen. Das gilt auch,wenn eine VertrV besteht (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 90). Mitglieder einer AG haben ein solchesEinsichtsrecht nicht (vgl. §§ 120, 171 Abs. 2 AktG).

§ 59 Abs. 1 S. 2 ist daher Ausdruck der besonderen Mitgliederbezogenheit der genossenschaftlichenPrüfung. Weil die Ergebniszusammenfassung von den Prüfungsverbänden weitgehend einheitlichdurchgeführt werde, sei auf eine gesetzliche Regelung verzichtet worden. Ohnehin gilt für die�Vorweg-Stellungnahme� jedenfalls über das Ergebnis der Rechnungslegungsprüfung nach §§ 53Abs. 2, 58 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 321 Abs. 1 S. 2 HGB der IDW-PS 450 v. 8.12.2005 (Grundsätzeordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen). Mit Blick auf die Förderwirtschaft-lichkeits- und Gesamtgeschäftsführungsprüfung des § 53 Abs. 1 S. 1 reicht die Zusammenfassungnach § 59 Abs. 1 S. 2 inhaltlich über die bei Kapitalgesellschaften nach §§ 316 f., 321 Abs. 1 S. 2HGB hinaus.

KritikWas genau jedoch der Gesetzgeber unter dem �zusammengefassten Ergebnis des Prüfungsbe-richts� versteht, geht weder aus dem Wortlaut von § 59 Abs. 1 S. 2 noch aus den Gesetzesmate-rialien hervor. Hier wäre eine allgemein verbindliche Klärung und damit Standardisierungsinnvoll.In jedem Fall bildet das zusammengefasste Prüfungsergebnis seiner Bedeutung für die Berichts-adressaten wegen nicht etwa den Abschluss (so aber DGRV, Die Prüfung der Geschäftsleitungvon Genossenschaften, Schriftenreihe Band 10, 2005, S. 85), sondern vielmehr den Anfang desPrüfungsberichts und folgt unmittelbar auf die einleitenden Angaben zum gesetzlichen Prü-fungsauftrag (s. IDW-PS 450 v. 8.12.2005, Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung beiAbschlussprüfungen, Tz. 26 f.).

Praxistipp: § 59 Abs. 1 S. 2 bei KleingenossenschaftenDas neu eingefügte Mitgliederrecht auf Einsicht in das zusammengefasste Prüfungsergebnis(§ 59 Abs. 1 S. 2) hat freilich nur dann Sinn, wenn ein regulärer Aufsichtsrat überhaupt bestehtund die eG auf dessen Errichtung nicht nach § 9 Abs. 1 S. 2 verzichtet hat. Anderenfalls nämlichhaben die Mitglieder der eG in ihrer Funktion als �Ersatz-Aufsichtsratsmitglieder� gem. § 58Abs. 3 ohnehin die (umfängliche weitergehende) Pflicht, sich mit dem gesamten Inhalt des Prü-fungsberichts zu beschäftigen (s. auch S. 169).

Wahrung des Steuer- und Bankgeheimnisses (§§ 30 ff. AO)Siehe hierzu den Beitrag Bilsdorfer, NWB Nr. 25 v. 19.6.2006, S. 2079 ff.; auch Beuthien, GenG,§ 59 Rn. 2.

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VII. Prüfung und Prüfungsverbände � Verantwortlichkeitder Prüfungsorgane (§ 62)

Alte Gesetzeslage Neue Gesetzeslage§ 62 [Aufgaben, Rechte und Pflichten der

Prüfungsorgane § 62 Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane

(1) Verbände, Prüfer und Prüfungsgesellschaftensind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfungund zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfenGeschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die sie bei derWahrnehmung ihrer Obliegenheiten erfahren haben,nicht unbefugt verwerten. Wer seine Obliegenheitenvorsätzlich oder fahrlässig verletzt, haftet der Ge-nossenschaft für den daraus entstehenden Schaden.Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässiggehandelt haben, beschränkt sich auf eine MillionEuro für eine Prüfung. Dies gilt auch, wenn an derPrüfung mehrere Personen beteiligt gewesen odermehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen be-gangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, obandere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.

(3) Von dem Inhalt der Prüfungsberichte kann derVerband den ihm angehörenden Genossenschaftenund den zentralen Geschäftsanstalten des Genossen-schaftswesens Kenntnis geben, wenn diese aufGrund einer bestehenden oder zu begründenden Ge-schäftsverbindung Interesse daran haben, über dasErgebnis der Prüfung unterrichtet zu werden. DerVerband kann dem Spitzenverband, dem er ange-hört, Abschriften der Prüfungsberichte mitteilen;der Spitzenverband darf sie so verwerten, wie es dieErfüllung der ihm obliegenden Pflichten erfordert.

(4) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nachAbsatz 1 Satz 1 besteht, wenn eine Prüfungsgesell-schaft die Prüfung vornimmt, auch gegenüber demAufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsratsder Prüfungsgesellschaft. Der Vorsitzende des Auf-sichtsrats der Prüfungsgesellschaft und sein Stell-vertreter dürfen jedoch die von der Prüfungsgesell-schaft erstatteten Berichte einsehen, die hierbei er-langten Kenntnisse aber nur verwerten, soweit esdie Erfüllung der Überwachungspflicht des Auf-sichtsrats erfordert.

(1) Verbände, Prüfer und Prüfungsgesellschaftensind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfungund zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfenGeschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die sie bei ih-rer Tätigkeit erfahren haben, nicht unbefugt ver-werten. Wer seine Pflichten vorsätzlich oder fahr-lässig verletzt, haftet der Genossenschaft für dendaraus entstehenden Schaden. Mehrere Personenhaften als Gesamtschuldner.

(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässiggehandelt haben, beschränkt sich auf eine MillionEuro für eine Prüfung. Dies gilt auch, wenn an derPrüfung mehrere Personen beteiligt gewesen odermehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen be-gangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, obandere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.

(3) [Satz 1 aufgehoben]

Der Verband kann einem Spitzenverband, dem erangehört, Abschriften der Prüfungsberichte mittei-len; der Spitzenverband darf sie so verwerten, wiees die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten er-fordert.

(4) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nachAbsatz 1 Satz 1 besteht, wenn eine Prüfungsgesell-schaft die Prüfung vornimmt, auch gegenüber demAufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsratsder Prüfungsgesellschaft. Der Vorsitzende des Auf-sichtsrats der Prüfungsgesellschaft und sein Stell-vertreter dürfen jedoch die von der Prüfungsgesell-schaft erstatteten Berichte einsehen, die hierbei er-langten Kenntnisse aber nur verwerten, soweit esdie Erfüllung der Überwachungspflicht des Auf-sichtsrats erfordert.

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172 Prüfung und Prüfungsverbände � Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane (§ 62)

(5) Die Haftung nach diesen Vorschriften kanndurch Vertrag weder ausgeschlossen noch be-schränkt werden; das gleiche gilt von der Haftungdes Verbandes für die Personen, deren er sich zurVornahme der Prüfung bedient.

(6) [weggefallen]

(5) Die Haftung nach diesen Vorschriften kanndurch Vertrag weder ausgeschlossen noch be-schränkt werden; das gleiche gilt von der Haftungdes Verbandes für die Personen, deren er sich zurVornahme der Prüfung bedient.

(6) [weggefallen]

1. Literatur

Beuthien, Gelten bei der genossenschaftlichen Pflichtprüfung die Allgemeinen Auftragsbedingungen der Prüfungsverbän-de?, Marburger Schriften zum Genossenschaftswesen Band 98, 2003, S. 106 ff.; Geschwandtner, Staatliche Aufsicht überdas genossenschaftliche Kreditwesen, Marburger Schriften zum Genossenschaftswesen Band 101, 2005, S. 428 ff.; Groß-feld/Neumann, Erteilung von Auskünften an eine Primärgenossenschaft über den Prüfungsbericht einer Zentrale gem. § 62Abs. 3 Satz 1 GenG, ZfgG 30 (1980), 267 ff.; Peemöller/Weller, Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 StPO für freieBerufe � aber nicht für Mitarbeiter genossenschaftlicher Prüfungsverbände?, BB 2001, 2415 ff.

2. Kommentierung der Gesetzesänderungen

2.1 Anpassung an § 323 Abs. 1 HGB (§ 62 Abs. 1 S. 2 u. 3)§ 62 Abs. 1 S. 2 u. 3, eingefügt durch das Änderungsgesetz 1934, wird lediglich sprachlich an diekapitalgesellschaftsrechtliche Parallelvorschrift des § 323 Abs. 1 HGB angepasst. Der nur noch imVersicherungsvertragsrecht gebräuchliche, ansonsten aber überholte Begriff �Obliegenheiten� wirddurch das Wort �Pflichten� bzw. �Tätigkeiten� ersetzt (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 90).

Rechtliche Herleitung: Obliegenheiten vs. PflichtenDer schlichte Verweis des Gesetzgebers auf § 6 VGG greift zu kurz. Insoweit trägt der Wortlautdie Begründung nicht. �Obliegenheit� ist nicht der althergebrachte und inzwischen überhol-te Begriff für �Pflicht�.Der Leistungspflicht entspricht eine Forderung des Gläubigers (§§ 241 S. 1, 194 BGB). Esherrscht insoweit Erfüllungszwang (§ 253 ZPO). Obliegenheiten indes begründen für den Be-rechtigten weder einen Erfüllungsanspruch, noch bei Verletzung eine Schadensersatzforderung,noch sind sie zwangsweise durchsetzbar (s. BGH v. 2.11.1994, NJW 1995, 401, 402). Eine Ob-liegenheit ist ein �Verschulden/Verpflichtung gegen sich selbst� (BGH v. 14.10.1971, BGHZ 57,137, 145 m. N.), also eine �Verpflichtung minderer Intensität� (MüKo/Kramer, Einleitung§ 241 BGB Rn. 49 m. N.). Als Unterfall der Kategorie �Lasten� ist sie keine echte Pflicht. DieBefolgung der Obliegenheiten ist daher ein Gebot des eigenen Interesses (s. auch § 377 Abs. 1HGB). Ihre Beachtung steht dem Einzelnen frei. Obliegenheiten halten nicht mit Sanktionen imengeren Sinne zur Erfüllung an, sondern ihre Verletzung soll lediglich (gewissermaßen reflexar-tig) den Verlust oder die Minderung einer mit ihr korrespondierenden Rechtsposition zur Folgehaben (vgl. MüKo/Kramer, Einleitung § 241 BGB Rn. 49; MüKo/Roth, § 242 BGB Rn. 174).So verhält es sich gem. § 63g Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 57d WPO (s. § 57d S. 2 WPO) bei der Mit-wirkung im Rahmen der Qualitätsprüfung (s. BT-Drucks. 14/3649 v. 23.6.2000, S. 28). Dem-gegenüber ist etwa die Prüfung einer Kreditgenossenschaft (§ 53 Abs. 2 u. 1, §§ 340k HGB, 29KWG), deren Durchführung den Verbänden zweifelsohne gem. § 64 Halbs. 1 �obliegt�, nicht le-diglich eine im Eigeninteresse des Verbandes liegende Prüfungsobliegenheit, sondern eine gem.§§ 55 Abs. 1, 63b Abs. 4 S. 1 Fall 1, 63c Abs. 1 Nr. 1 im Interesse der Prüfungsverbandsmitglie-der und ihrer Gläubiger liegende, den Prüfungsverbänden (mit der Verleihung des Prüfungs-rechts, § 63a Abs. 1) gesetzlich zugewiesene Prüfungspflicht.

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 173

Jede eG hat gegen den Prüfungsverband, dem sie gem. §§ 54, 54a angehört, einen einklagbarenAnspruch auf Durchführung der Pflichtprüfung (s. Cario, in: Lang/Weidmüller, § 55 Rn. 4;Beuthien, GenG, § 55 Rn. 1). Zudem ist jeder Verband öffentlich-rechtlich gegenüber der Staats-aufsichtsbehörde (§§ 63a Abs. 1, 64) zur Prüfungsdurchführung verpflichtet. Sie kann ihn dazugem. § 64 Halbs. 2, was ebenso für § 63e Abs. 1, nicht aber für § 57d WPO gilt, anhalten. Dieden Prüfungsverbänden obliegenden Aufgaben (§ 64 Halbs. 1) sind also mehr als reine Oblie-genheiten.Aus diesen Gründen ging der Wortlaut des § 62 Abs. 1 S. 2 u. 3 a. F. fehl. Vor allem wegen desgewandelten Begriffsverständnisses von Obliegenheiten (Geschwandtner, Staatliche Aufsicht,S. 328 f.; s. auch Lang, BlfGenW 1935, 134 [136] u. Knebel, Lit. vor § 53, S. 49 ff.), des engengesetzessystematischen und -geschichtlichen Zusammenhangs zwischen § 62 und der Pflichtprü-fung (§§ 53 ff.), der Wortlautgeschichte des § 34 (früher: �ihre Obliegenheiten verletzen�, seit1973, aber ohne nähere Hinweise in der Gesetzesbegründung: �ihre Pflichten verletzen�) und derfür Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 u. 3 HGB) geltenden Parallelvorschrift § 323 Abs. 1HGB (�seine Pflichten verletzt�) war eine Änderung des § 62 Abs. 1 insgesamt angezeigt (s. be-reits Geschwandtner, Staatliche Aufsicht, S. 432).

Änderungsvorschläge: Pflichten, Obliegenheiten, Aufgaben und TätigkeitenIn § 38 Abs. 3 u. 4 ist demgegenüber der herkömmliche Begriff �Obliegenheiten� unter Verwei-sung auf �sprachliche Anpassungen und Korrekturen�, also ohne sachliche Begründung, durchden der �Aufgaben� ersetzt worden (s. BT-Drucks.16/1025, S. 85). Insbesondere bleibt offen,warum insoweit � außer dass in § 323 Abs. 1 HGB diese Begriffswahl vorgenommen ist � einUnterschied zu § 62 Abs. 1 S. 2 u. 3 und den Worten �Tätigkeiten� und �Pflichten� bestehen soll.Auch bei den �Aufgaben� nach § 38 Abs. 3 u. 4 handelt es sich um entweder gesetzliche oderstatutarische �Pflichten� (und freilich immer auch Tätigkeiten). Gleichwohl sind sie ebenfalls in§ 111 Abs. 5 AktG, insbesondere die Kontrollpflichten aus § 111 Abs. 1 AktG als �Aufgaben�bezeichnet. Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber � wenn er Obliegenhei-ten für Pflichten erachtet � in § 62 Abs. 1 S. 2 mit Rücksicht auf den Aufgabenkatalog des § 63bAbs. 4 S. 1 keinen zutreffenden Austausch vorgenommen hat (s. aber § 135 Abs. 1 S. 2 RefE1962). �Tätig� werden und dabei Geschäftsangelegenheiten zur Kenntnis nehmen, kann ein Ver-band und dessen Prüfer auch außerhalb der Prüfung und ohne dazu eigens verpflichtet zu sein.Die Pflicht zur Verschwiegenheit aus § 62 Abs. 1 S. 2 bezieht sich also (i. V. m. § 62 Abs. 1 S. 1)vielmehr auf Tatsachen und Umstände, �die ihnen bei der Wahrnehmung der ihnen obliegendenAufgaben anvertraut oder bekannt werden� (vgl. § 64 Halbs. 1; dort aber auch kritisch, S. 197 f.;besser: �� der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben anvertraut ��) oder wie in § 9 Abs. 1BS WP/vBP: �� bei ihrer Berufstätigkeit anvertraut ��).

Haftungsbegrenzung in § 62 Abs. 2 S. 1Dass in § 62 Abs. 2 S. 1; § 323 Abs. 2 S. 1 HGB die (regelmäßigen) Haftsummen von höchstens1 Mio. Euro je Versicherungsfall einander entsprechen, ist das Ergebnis einer gesetzgeberi-schen Unachtsamkeit.Bis zur maßgeblichen Erhöhung der Beträge durch das KonTraG (BGBl. I 1998, S. 786) galt eineunterschiedlich hohe Haftungsbeschränkung bei AGn von 500.000,- DM und bei eGn von200.000,- DM. Weil diese Grenzen zunehmend als unzureichend empfunden wurde, unbe-schränkte Haftungsregelungen aber abgelehnt wurden, schlug die Bundesregierung eine Erhö-hung auf 4 Mio. DM bei nicht börsennotierten AGn (s. § 323 Abs. 2 S. 2 HGB) und auf2 Mio. DM bei eGn vor. Der Bundesrat indes wandte sich gegen die Anhebung der Haftungsbe-schränkung auf 4 Mio. DM, da diese unangemessen und mittelstandsfeindlich sei, und schlug ei-nen Betrag von 2 Mio. DM vor, der dann auch in § 323 Abs. 2 S. 1 HGB übernommen wurde.Dass die Beschränkung bei eGn nicht nur verachtfacht, sondern gar verzehnfacht wurde, übersa-

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174 Prüfung und Prüfungsverbände � Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane (§ 62)

hen die Gesetzesverfasser. Legt man deren Zielsetzungen und Begründungen zugrunde (BT-Drucks. 13/9712 v. 28.1.1998, S. 29 f. u. Anlage 2 S. 35), müsste die Beschränkung des § 62Abs. 2 S. 1 nachträglich auf 500.000,- Euro gesenkt werden.Im Übrigen umfasst �Prüfung� i. S. von § 62 Abs. 1 S. 1 Fall 1 (i. V. m. Abs. 2) auch die gesetz-lich vorgeschriebenen Begutachtungen der §§ 11 Abs. 2 Nr. 3 Fall 2, 79a Abs. 2; §§ 81 Abs. 1S. 1, 125 Abs. 1 S. 1, 259 UmwG. Die Verpflichtung, eine gewissenhafte und unparteiische Prü-fung durchzuführen, beschränkt sich nicht auf die Prüfung im engeren Sinne, sondern umfasstmit Blick auf § 62 Abs. 1 S. 3 �seine Pflichten�. Insoweit lautete § 63e Abs. 2 S. 2 Fall 1 a. F.zutreffend �Prüfungen einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Begutachtungen des Ver-bandes bei Genossenschaften�. Die Prüfungsverbandspflicht, sich in den angeführten Fällen gut-achterlich zu äußern und die Genossenschaftsmitglieder vor übereilten förderwirtschaftlichenSchritten zu schützen, folgt aus der Verbandszuordnung (§§ 54, 55 Abs. 1 S. 1) und ist Teil derdamit verbundenen besonderen Dauerprüfungstätigkeit (§§ 53, 57 ff.). Insoweit hatte § 63eAbs. 2 S. 2 a. F. zwei Fälle, nämlich Prüfungen einschließlich gesetzlich vorgeschriebener Be-gutachtungen (Fall 1) und Prüfungen nach Art. 25 Abs. 1 S. 1 EGHGB (Fall 2). Die gesetzlichvorgeschriebenen Verbandsgutachten von der Qualitätsaufsicht auszunehmen, ist daher nichtsachgerecht (siehe S. 191 ff.). Auch zu ihrer gewissenhaften Erfüllung müssen Prüfungsverbän-de in der Lage sein (s. §§ 62 Abs. 1 S. 1 Fall 1, Abs. 2 S. 1, 63a Abs. 1, 64a; s. zum Ganzen Ge-schwandtner, Staatliche Aufsicht, S. 414 f., 412).Einer analogen Anwendung des § 62 Abs. 1 S. 1 Fall 1, Abs. 2 auf gesetzlich vorgeschriebeneBegutachtungen bedarf es nach alledem nicht (anders DGRV, Stellungnahme v. 14.12.2005,S. 12). Eine klarstellende Formulierung, z. B. angelehnt an § 63e Abs. 2 S. 2 Fall 1 a. F., könntejedoch Rechtssicherheit schaffen.

2.2 Ausweitungen der Verschwiegenheitspflicht (§ 62 Abs. 3)§ 62 Abs. 3 S. 1 GenG wurde aufgehoben. Bislang konnte ein Prüfungsverband seinen Mitgliedsge-nossenschaften und den zentralen Geschäftsanstalten des Genossenschaftswesens (i. S. von § 1Abs. 2) Kenntnis von Prüfungsberichtsinhalten geben, wenn diese an einer Mitteilung geschäftlichinteressiert waren. Dies konnte lediglich dann der Fall sein, wenn deren Vermögensinteressen ernst-haft in Gefahr waren (s. Beuthien, GenG, § 62 Rn. 5). Diese Ausnahme von der Verschwiegenheits-pflicht des § 62 Abs. 1 S. 1 Fall 2 war Teil der besonderen Prüfungsverfolgung und diente demSchutz des wirtschaftlich verzahnten genossenschaftlichen Verbundes.

Dies jedoch rechtfertige nicht die sehr weitgehende Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht. ImÜbrigen sei die Vorschrift datenschutzrechtlich bedenklich (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 90). Im ge-nossenschaftlichen Schrifttum ist zwar auf die restriktive Anwendung des § 62 Abs. 3 a. F. hinge-wiesen, aber nicht dessen Aufhebung gefordert worden. Demgegenüber war die in § 62 Abs. 3 a. F.erlaubte Durchbrechung der Pflicht zur Verschwiegenheit auf Anraten der Sachverständigen bereitsin § 135 RefE 1962 nicht mehr enthalten. Für eine Mitteilung des Prüfungsberichtsinhalts an dieanderen, dem Verband angehörenden � vielleicht mit der geprüften eG in Wettbewerb stehenden �eGn sei kein Anlass gegeben. Zur Mitteilungsbefugnis an die zentralen Geschäftsanstalten (zumBegriff § 115 Abs. 3 RefE 1962) stellte die Regierung bereits 1962 fest, dass eGn, die eine entspre-chende Geschäftsbeziehung unterhalten, schon ggf. hieraus veranlasst werden können, der Ge-schäftsanstalt Einsicht in den Prüfungsbericht zu gewähren.

Unter Hinweis auf die bei den Spitzenverbänden bestehenden Sicherungseinrichtungen (z. B. desBVR) bejaht der Gesetzgeber deren Informationsinteresse und hält an der Ausnahme des § 62 Abs. 3S. 2 a. F. (jetzt § 63 Abs. 3) fest. Im Übrigen sei die Einschränkung der Verwertung in Halbsatz 2sachgerecht (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 90). Im RefE 1962 sollte hingegen auch die Mitteilung aneinen Spitzenverband unzulässig sein, da dieser sich in der Regel nicht mit der Prüfung zu befassenhabe. Dann hätte es des Einverständnisses jeder einzelnen eG, bedurft, wenn ein Spitzenverband,

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 175

etwa vom zuständigen Prüfungsverband, den Prüfungsbericht der eG hätte erhalten bzw. einsehenwollen.

Die sprachliche Änderung von �dem Spitzenverband� hin zu �einem Spitzenverband� soll klar-stellen, dass der Begriff des Spitzenverbandes (s. auch § 56 Abs. 2), den das GenG nicht gesondertdefiniert, weit auszulegen ist. Auch die in den Genossenschaftssparten bestehenden Bundesverbände(z. B. BVR, DRV, ZGV) sind Spitzenverbände im Sinne dieser Ausnahmeregelung. Für § 56 Abs. 2S. 1 gilt im Übrigen trotz des nach wie vor anderen Wortlauts nicht anderes (abweichend und bei§ 56 Rn. 11 widersprüchlich Cario, in: Lang/Weidmüller, § 53 Rn. 7, § 62 Rn. 19, § 56 Rn. 11).Spitzenverbände i. S. der §§ 62 Abs. 3 u. 56 Abs. 2 waren und sind einheitlich auch solche (Bundes-verbände), denen das Prüfungsrecht nicht verliehen ist. Das stellt § 62 Abs. 3 jetzt klar.

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VIII. Prüfung und Prüfungsverbände � Verleihung des Prü-fungsrechts; Aufgaben (§§ 63�63d)

Alte Gesetzeslage Neue Gesetzeslage§ 63 [Zuständigkeit für Verleihung des

Prüfungsrechts]§ 63 Zuständigkeit für Verleihung des

PrüfungsrechtsDas Prüfungsrecht wird dem Verband durch die zu-ständige oberste Landesbehörde verliehen, in derenGebiet der Verband seinen Sitz hat. Erstreckt sichder Bezirk des Verbandes über das Gebiet einesLandes hinaus, so erfolgt die Verleihung im Be-nehmen mit den beteiligten Ländern.

Das Prüfungsrecht wird dem Verband durch die zu-ständige oberste Landesbehörde verliehen, in derenGebiet der Verband seinen Sitz hat.

[Satz 2 aufgehoben]

§ 63a [Verleihung des Prüfungsrechts] § 63a Verleihung des Prüfungsrechts(1) Dem Antrag auf Verleihung des Prüfungsrechtsdarf nur stattgegeben werden, wenn der Verband dieGewähr für die Erfüllung der von ihm zu überneh-menden Aufgaben bietet.

(2) Der Antrag auf Verleihung des Prüfungsrechtskann insbesondere abgelehnt werden, wenn für diePrüfungstätigkeit des Verbandes kein Bedürfnis be-steht.

(3) Die für die Verleihung des Prüfungsrechts zu-ständige Behörde kann die Verleihung des Prü-fungsrechts von der Erfüllung von Auflagen undinsbesondere davon abhängig machen, daß der Ver-band sich gegen Schadensersatzansprüche aus derPrüfungstätigkeit in ausreichender Höhe versichertoder den Nachweis führt, daß eine andere ausrei-chende Sicherstellung erfolgt ist. § 63 Satz 2 findetentsprechende Anwendung.

(1) Dem Antrag auf Verleihung des Prüfungsrechtsdarf nur stattgegeben werden, wenn der Verband dieGewähr für die Erfüllung der von ihm zu überneh-menden Aufgaben bietet.

(2) [aufgehoben]

(3) Die für die Verleihung des Prüfungsrechts zu-ständige Behörde kann die Verleihung des Prü-fungsrechts von der Erfüllung von Auflagen undinsbesondere davon abhängig machen, daß der Ver-band sich gegen Schadensersatzansprüche aus derPrüfungstätigkeit in ausreichender Höhe versichertoder den Nachweis führt, daß eine andere ausrei-chende Sicherstellung erfolgt ist. § 63 Satz 2 findetentsprechende Anwendung.

§ 63b [Rechtsform, Mitglieder und Zweckdes Verbandes]

§ 63b Rechtsform, Mitglieder und Zweckdes Prüfungsverbandes

(1) Der Verband soll die Rechtsform des eingetra-genen Vereins haben.

(2) Mitglieder des Verbandes können nur eingetra-gene Genossenschaften und ohne Rücksicht auf ihreRechtsform solche Unternehmungen sein, die sichganz oder überwiegend in der Hand eingetragenerGenossenschaften befinden oder dem Genossen-schaftswesen dienen. Ob diese Voraussetzungenvorliegen, entscheidet im Zweifelsfall die für dieVerleihung des Prüfungsrechts zuständige obersteLandesbehörde (§ 63). Sie kann Ausnahmen von

(1) Der Verband soll die Rechtsform des eingetra-genen Vereins haben.

(2) Mitglieder des Verbandes können nur eingetra-gene Genossenschaften und ohne Rücksicht auf ihreRechtsform solche Unternehmen oder andereVereinigungen sein, die sich ganz oder überwie-gend in der Hand eingetragener Genossenschaftenbefinden oder dem Genossenschaftswesen dienen.Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet imZweifelsfall die für die Verleihung des Prüfungs-rechts zuständige Behörde. Sie kann Ausnahmen

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Prüfung und Prüfungsverbände � Verleihung des Prüfungsrechts; Aufgaben (§§ 63�63d) 177

der Vorschrift des Satzes 1 zulassen, wenn einwichtiger Grund vorliegt.

(3) Unternehmungen, die nicht eingetragene Genos-senschaften sind und anderen gesetzlichen Prü-fungsvorschriften unterliegen, bleiben trotz ihrerZugehörigkeit zum Verband diesen anderen Prü-fungsvorschriften unterworfen und unterliegen nichtder Prüfung nach diesem Gesetz.

(4) Der Verband muß unbeschadet der Vorschriftendes Absatzes 3 die Prüfung seiner Mitglieder undkann auch sonst die gemeinsame Wahrnehmung ih-rer Interessen, insbesondere die Unterhaltung ge-genseitiger Geschäftsbeziehungen zum Zweck ha-ben. Andere Zwecke darf er nicht verfolgen.

(5) Dem Vorstand des Prüfungsverbandes soll min-destens ein Wirtschaftsprüfer angehören. Gehörtdem Vorstand kein Wirtschaftsprüfer an, so mußder Prüfungsverband einen Wirtschaftsprüfer alsseinen besonderen Vertreter (§ 30 des BürgerlichenGesetzbuchs) bestellen. Die für die Verleihung desPrüfungsrechts zuständige Behörde kann den Prü-fungsverband bei Vorliegen besonderer Umständevon der Einhaltung der Sätze 1 und 2 befreien, je-doch höchstens für die Dauer eines Jahres. In Aus-nahmefällen darf sie auch eine Befreiung auf länge-re Dauer gewähren, wenn und solange nach Art undUmfang des Geschäftsbetriebes der Mitglieder desPrüfungsverbandes eine Prüfung durch Wirtschafts-prüfer nicht erforderlich ist.

(6) Mitgliederversammlungen des Verbandes dürfennur innerhalb des Verbandsbezirkes abgehaltenwerden.

von der Vorschrift des Satzes 1 zulassen, wenn einwichtiger Grund vorliegt.

(3) Mitglieder des Verbandes, die nicht eingetra-gene Genossenschaften sind und anderen gesetzli-chen Prüfungsvorschriften unterliegen, bleiben trotzihrer Zugehörigkeit zum Verband diesen anderenPrüfungsvorschriften unterworfen und unterliegennicht der Prüfung nach diesem Gesetz.

(4) Der Verband muß unbeschadet der Vorschriftendes Absatzes 3 die Prüfung seiner Mitglieder undkann auch sonst die gemeinsame Wahrnehmung ih-rer Interessen, insbesondere die Unterhaltung ge-genseitiger Geschäftsbeziehungen zum Zweck ha-ben. Andere Zwecke darf er nicht verfolgen.

(5) Dem Vorstand des Prüfungsverbandes soll min-destens ein Wirtschaftsprüfer angehören. Gehörtdem Vorstand kein Wirtschaftsprüfer an, so mußder Prüfungsverband einen Wirtschaftsprüfer alsseinen besonderen Vertreter nach § 30 des Bür-gerlichen Gesetzbuchs bestellen. Die für die Ver-leihung des Prüfungsrechts zuständige Behördekann den Prüfungsverband bei Vorliegen besonde-rer Umstände von der Einhaltung der Sätze 1 und 2befreien, jedoch höchstens für die Dauer eines Jah-res. In Ausnahmefällen darf sie auch eine Befreiungauf längere Dauer gewähren, wenn und solangenach Art und Umfang des Geschäftsbetriebes derMitglieder des Prüfungsverbandes eine Prüfungdurch Wirtschaftsprüfer nicht erforderlich ist.

(6) Mitgliederversammlungen des Verbandes dürfennur innerhalb des Verbandsbezirkes abgehaltenwerden

§ 63c [Satzung des Verbandes] § 63c Satzung des Prüfungsverbandes(1) Die Satzung des Verbandes muß enthalten:1. die Zwecke des Verbandes;2. den Namen; er soll sich von dem Namen ande-

rer bereits bestehender Verbände deutlich unter-scheiden;

3. den Sitz;4. den Bezirk.

(2) Die Satzung soll ferner Bestimmungen enthaltenüber Auswahl und Befähigungsnachweis der anzu-stellenden Prüfer, über Art und Umfang der Prüfun-gen sowie über Berufung, Sitz, Aufgaben und Be-fugnisse des Vorstandes und über die sonstigen Or-gane des Verbandes.

(1) Die Satzung des Verbandes muß enthalten:1. die Zwecke des Verbandes;2. den Namen; er soll sich von dem Namen ande-

rer bereits bestehender Verbände deutlich unter-scheiden;

3. den Sitz;4. den Bezirk.

(2) Die Satzung soll ferner Bestimmungen enthaltenüber Auswahl und Befähigungsnachweis der anzu-stellenden Prüfer, über Art und Umfang der Prüfun-gen sowie über Berufung, Sitz, Aufgaben und Be-fugnisse des Vorstandes und über die sonstigen Or-gane des Verbandes.

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178 Prüfung und Prüfungsverbände � Verleihung des Prüfungsrechts; Aufgaben (§§ 63�63d)

(3) Änderungen der Satzung des Verbandes, die denZweck oder den Bezirk (Absatz 1 Nr. 1 und 4) zumGegenstand haben, bedürfen der Zustimmung derfür die Verleihung des Prüfungsrechts zuständigenBehörde; § 63 Satz 2 und § 63a Abs. 2, 3 findenentsprechende Anwendung.

(3) Änderungen der Satzung, die nach den Absät-zen 1 und 2 notwendige Bestimmungen zum Ge-genstand haben, sind der für die Verleihung desPrüfungsrechts zuständigen Behörde unverzüg-lich anzuzeigen.

§ 63d [Einreichung bei Gericht] § 63d Einreichung bei GerichtDer Verband hat den Gerichten (§ 10), in deren Be-zirk die Genossenschaften ihren Sitz haben, die Sat-zung mit einer beglaubigten Abschrift der Verlei-hungsurkunde sowie jährlich im Monat Januar einVerzeichnis der dem Verbande angehörigen Genos-senschaften einzureichen.

Der Verband hat den nach § 10 zuständigen Ge-richten, in deren Bezirk die ihm angehörendenGenossenschaften ihren Sitz haben, die Satzung miteiner beglaubigten Abschrift der Verleihungsurkun-de sowie jährlich im Monat Januar ein Verzeichnisder ihm angehörenden Genossenschaften einzu-reichen.

1. Literatur

Geschwandtner, Staatliche Aufsicht über das genossenschaftliche Kreditwesen, Marburger Schriften zum Genossen-schaftswesen Band 101, 2005, S. 368 ff.; Henzler, Die Genossenschaft, eine fördernde Betriebswirtschaft, Essen 1957;Jenkis, Die Doppelnatur der genossenschaftlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Prüfungsverbände, BB 1982, 1702 ff.;Schemmann, Staatsaufsicht über genossenschaftliche Prüfungsverbände, Kooperations- und genossenschaftswissenschaft-liche Beiträge Band 18, Münster 1986; Wirtschaftsprüferkammer, Stellungnahme zu dem RegE eines Gesetzes zur Einfüh-rung der europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (BR-Drucks. 71/06 v. 27.1.2006), hierauch: Übertragung der Aufsicht über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände.

Siehe auch vor §§ 53-61.

2. Kommentierung der Gesetzesänderungen

2.1 Aufhebung von § 63 S. 2 GenGAn der Prüfungsrechtsverleihung ist nach § 63 zukünftig ausschließlich die zuständige oberste Lan-desbehörde (Landesminister für Wirtschaft) desjenigen Landes beteiligt, in dem der Verband seinenSitz hat (s. § 63c Abs. 1 Nr. 3). Inzwischen erstreckt sich das Tätigkeitsgebiet der Prüfungsverbände(in ihrer Satzung) über die Bundesländer hinaus. Im Übrigen hätten sich die benachbarten Bundes-länder nur selten an Verleihungsverfahren beteiligt (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 91). Die Aufhebungvon § 63 S. 2 GenG dient daher klarstellend der Verwaltungsvereinfachung. Folgerichtig entfallenauch die Verweisungen der §§ 63a Abs. 3 S. 2, 63c Abs. 3 Halbs. 2, 64a S. 3 GenG.

Änderungsvorschlag:Übertragung der Verbandsaufsicht auf die WirtschaftsprüferkammerSeit der Genossenschaftsrechtsnovelle 1973 entspricht die nach §§ 63 S. 1, 64a S. 2 GenG für dieVerleihung und den Entzug des Prüfungsrechts zuständige Behörde der nach § 64 für die laufen-de Beaufsichtigung der Prüfungsverbandstätigkeit zuständigen obersten Landesbehörde.Unabhängig davon, ob sich der Tätigkeitsbereich eines Prüfungsverbandes über Ländergrenzenerstreckt, ist stets nur derjenige Landeswirtschaftsminister zuständig, in dessen Gebiet der Ver-band seinen Hauptsitz hat. Durch die Aufhebung von § 63 S. 2 u. §§ 63a Abs. 3 S. 2, 63c Abs. 3

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 179

Halbs. 2, 64a S. 3 GenG muss er sich zwar künftig nicht mehr mit seinen Ministerkollegen derübrigen Bundesländer ins Benehmen setzen. In Anbetracht der 1973 aber häufig den Ländergren-zen entsprechenden Verbandsgebiete, der nicht vorhersehbaren deutschen Wiedervereinigungund den unter anderem mit ihr verbundenen Verbandsneuordnungen sowie der zahlreichen Prü-fungsverbandsverschmelzungen (§§ 105 ff. UmwG) der zurückliegenden Jahre stellt sich Frage,ob die Zuständigkeit der Bundesländer für eine immer geringere Anzahl eigenständig tätiger Prü-fungsverbände auf Dauer aufrechterhalten werden sollte oder ob es nicht vielmehr sachgerechterwäre, zumindest die laufende Prüfungsverbandsaufsicht (§§ 64, 64a S. 1) in den Zuständigkeits-bereich des Bundesministers für Wirtschaft zu überführen (so Geschwandtner, Staatliche Auf-sicht, S. 371 f. unter Verweisung auf Lambert, ZfgG 53 [2003], 102 ff. u. Horsthemke, ZfgG 53[2003], 110 ff.).Möglich ist auch, für genossenschaftliche Prüfungsverbände eine der Anerkennungsaufsichtüber Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (§§ 57 Abs. 1 u 2 Nr. 4, 27 ff. WPO) entsprechende Ver-bandsaufsicht unter dem Dach der WPK in Berlin zu organisieren (s. § 58 Abs. 2 WPO; so be-reits Geschwandtner, Staatliche Aufsicht, S. 372; zur sprachlichen Veränderung von der �Verlei-hung des Prüfungsrechts� hin zu einer der WPO entsprechenden �Anerkennung von Prüfungs-verbänden� s. bereits Begr. zu § 149 RefE 1962).Das sahen einige Bundesländervertreter und der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestagesähnlich (s. auch Erläuterung, 820. BR, 10.3.2006, TOP 29: Verleihung des Prüfungsrechts an dieVerbände künftig durch die Wirtschaftsprüferkammer). Jedoch zogen die Länder dieses Entbüro-kratisierungsanliegen wohl deshalb zurück, um in der parallel verhandelten Föderalismusreforman Verhandlungsmasse mit dem Bund hinzuzugewinnen. Das entsprach auch dem ausdrücklichenWunsch des Freien Ausschusses der deutschen Genossenschaftsverbände unter der Federführungdes DGRV und GdW. Sie schlugen vor, die Bundesregierung nach Abschluss des Gesetzge-bungsverfahrens zu beauftragen, die Frage der Zentralisierung bzw. der Übertragung der allge-meinen Prüfungsverbandsaufsicht auf die WPK gemeinsam mit den genossenschaftlichen Prü-fungsverbänden zu klären (hierzu auch die WPK, Stellungnahme v. 17.2.2006).In Anbetracht der Tatsache, dass die genossenschaftlichen Prüfungsverbände den freien Wirt-schaftsprüfungsgesellschaften gleichen, bereits jetzt freiwillige Mitglieder der WPK sind (zurbegrenzten �Pflichtmitgliedschaft� § 63g Abs. 1 S. 1), an der Qualitätsaufsicht durch die WPKund deren Kommission für Qualitätskontrolle unter Berücksichtigung der genossenschaftsrechtli-chen Besonderheiten gleichberechtigt teilnehmen (s. §§ 63e ff.; §§ 57a ff. WPO) und deren ange-stellte Wirtschaftsprüfer den allgemeinen standesrechtlichen Vorschriften einschließlich derBerufsaufsicht unterliegen sowie der nach §§ 64, 64a aufgrund der nicht überwindbaren Praxis-ferne der Landesbehörde (bereits 1957 Henzler, S. 209) auf das �Ob� der ordnungsmäßigenPrüfungs- und Begutachtungstätigkeit beschränkte Verbandsaufsicht, dürften einer Übertragungder Aufgabe auf die WPK � objektiv betrachtet und organisatorisch entsprechend ausgestaltet �keine wirklich rechtlich tragenden Hindernisse entgegenstehen (anders das vom Freien Aus-schusses der deutschen Genossenschaftsverbände in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachteGutachten von Keßler, Funktionale und verfassungsrechtliche Aspekte der Verlagerung derStaatsaufsicht über die Prüfungsverbände auf die Wirtschaftsprüferkammer, 14.2.2006).

2.2 Wegfall der eigenständigen Bedürfnisprüfung(§ 63a Abs. 2 u. Abs. 3 S. 2 GenG)

Die eigenständige Bedürfnisprüfung im Rahmen einer Neugründung eines Prüfungsverbandes (§ 63aAbs. 2 GenG) hat der Gesetzgeber aufgehoben. Die Regelung sei mit Art. 12 GG insoweit nichtvereinbar gewesen, als sie einen eigenständigen, d. h. von den sachlichen Voraussetzungen für dieVerleihung des Prüfungsrechts losgelösten Ablehnungsgrund normierte (s. BT-Drucks. 16/1025,S. 91).

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180 Prüfung und Prüfungsverbände � Verleihung des Prüfungsrechts; Aufgaben (§§ 63�63d)

PraxishinweisDa es sich bei der Frage nach dem Bedürfnis eines weiteren Prüfungsverbandes um einen beson-deren Teil der Erfüllungsgewähr des § 63a Abs. 1 handelte (�insbesondere�), darf diese abernicht auf dem �kalten Wege� über § 63a Abs. 1 in künftige Verleihungsverfahren einfließen (un-klar BT-Drucks. 16/1025, S. 91).

Ob es eines neuen Verbandes bedarf, müssen durch Zuspruch oder Ablehnung die pflichtprüfungs-unterworfenen genossenschaftlichen Unternehmen entscheiden. Die verbleibende Erfüllungsge-währ des § 63a Abs. 1 ist daher mit Blick auf die gesetzlichen Pflichtaufgaben (§ 63b Abs. 4 S. 1Fall 1, § 63e Abs. 2 S. 2 a. F.) eines Prüfungsverbandes nach pflichtgemäßem Ermessen bei Antrag-stellung rein verbandsbezogen zu überprüfen (Anzahl der prüfungsunterworfenen Mitglieder undPrüfer, ordnungsgemäße Besetzung der Gremien, ausreichender Prüfungsapparat, usw.).

Bereits der RefE zu einem GenG v. 23.2.1962 verzichtet in § 149 unter Verweisung auf Art. 12GG mit der Begründung auf eine Bedürfnisprüfung, dass es nicht Aufgabe des Staates sei, dasBedürfnis von frei wirtschaftenden Unternehmen festzulegen. Insoweit belebt der (wenngleichmit über 40 Jahren Verspätung) erfolgte Wegfall von § 63a Abs. 2 den Prüfungs(verbands)wett-bewerb. Außerdem nahm der RefE 1962 von der Möglichkeit, dem Verband ein mit Auflagenbelastetes Prüfungsrecht verleihen zu können (s. § 63 Abs. 3), ganz Abstand und wollte die Vor-aussetzungen in § 149 Abs. 1 u. 3 abschließend regeln. Hinsichtlich der Mindestmitgliederzahleines Verbandes hat der BzFdG eine Konkretisierung angemahnt (Stellungnahme v. 27.4.2006,S. 15).

§ 63a Abs. 3 S. 2 wurde aufgehoben. Deshalb entfällt auch die Verweisung in § 63a Abs. 2 S. 2. DieGesetzesbegründung verweist auf den bisherigen �Absatz 1 Satz 2� und ist insoweit fehlerhaft (s.BT-Drucks. 16/1025, S. 91).

2.3 Mitglieder des Prüfungsverbandes (§ 63b Abs. 2 S. 1 u. Abs. 3)Es handelt sich um sprachliche Korrekturen. Die bislang in § 63b Abs. 2 S. 1 GenG verwandte For-mulierung �Unternehmungen� wird durch die Wörter �Unternehmen und andere Vereinigungen�ersetzt. Das sei die sachlich und rechtlich zutreffende Aufschlüsselung der �Unternehmung�. Warumdieser Begriff in § 63b Abs. 3 dann jedoch durch �Mitglieder des Verbandes� ausgetauscht wordenist, bleibt offen; und zwar auch deshalb, weil in Absatz 3 nunmehr zusätzlich die �Zugehörigkeitzum Verband� aufgeführt wird.

Unabhängigkeit davon, ob die Gesetzesbegründung, Unternehmungen seien Unternehmen und ande-re Vereinigungen, in der Sache zutrifft, löst die Änderung der Absätze 2 u. 3 ohne Begründung einenrechtlichen Sammelbegriff uneinheitlich auf. Das birgt Auslegungsrisiken und stiftet unnötigVerwirrung.

2.4 Anzeigepflicht bei Satzungsänderungen (§ 63c Abs. 3)§ 63c Abs. 3 ist Teil der Verbandsaufsicht (nach §§ 64 f.) und erforderte in seiner a. F. die Zustim-mung der nach § 63 zuständigen Landeswirtschaftsminister zu Änderungen der Prüfungsverbands-satzung, die den Zweck oder den Bezirk zum Gegenstand haben. Das erscheint nicht länger ange-bracht.

§ 63c Abs. 3 sieht daher vor, dass (über die Nr. 1 u. 4 hinaus) alle staatsaufsichtlich relevanten Sat-zungsänderungen i. S. von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 u. Absatz 2 der Behörde nur noch unverzüglichanzuzeigen sind. Diese Beschränkung stehe dann auch mit der Vereinsautonomie der Verbände in

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 181

Einklang. Um eine besonders junge Erkenntnis handelt es sich dabei freilich nicht. Mit eben dieserBegründung sah bereits § 150 Abs. 2 S. 1 RefE 1962 nur eine Anzeigepflicht vor.

Praxistipp: Anzeigezeitpunkt für SatzungsänderungenKlärungsbedürftig bleibt, was �unverzüglich nach Änderung der Satzung� meint. Wirksam geän-dert ist die Satzung eines (nach § 63b Abs. 1 in der Regel als e.V. verfassten) Prüfungsverbandesgem. §§ 33, 71 Abs. 1 S. 1 BGB erst mit Eintragung in das Vereinsregister (konstitutive Wirkungder Eintragung). Gemäß § 63c Abs. 3 hat also der Prüfungsverband dem zuständigen Landeswirt-schaftsminister seine Satzungsänderungen nach der Eintragung in das Vereinsregister anzuzei-gen. Diesen Anzeigezeitpunkt sah § 150 Abs. 2 S. 1 RefE 1962 noch ausdrücklich vor.

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IX. Prüfung und Prüfungsverbände � Qualitätsaufsicht;Verbandsaufsicht (§§ 63e-64c)

Alte Gesetzeslage Neue Gesetzeslage§ 63e [Qualitätskontrolle für

Prüfungsverbände]§ 63e Qualitätskontrolle für

Prüfungsverbände(1) Die Prüfungsverbände sind verpflichtet, sich imAbstand von jeweils drei Jahren einer Qualitäts-kontrolle nach Maßgabe der §§ 63f und 63g zu un-terziehen.

(2) Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung,ob die Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssi-cherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrif-ten insgesamt und bei der Durchführung einzelnerAufträge eingehalten werden. Sie erstreckt sich aufdie Prüfungen einschließlich der gesetzlich vorge-schriebenen Begutachtungen des Verbandes beiGenossenschaften und die Prüfungen bei den in Ar-tikel 25 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zumHandelsgesetzbuche genannten Gesellschaften undUnternehmen.

(3) Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirt-schaftsprüferkammer auf Antrag befristete Aus-nahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 ge-nehmigen. Die Ausnahmegenehmigung kann wie-derholt erteilt werden. Die Wirtschaftsprüferkam-mer kann vor ihrer Entscheidung eine Stellungnah-me der nach § 63 für die Verleihung des Prüfungs-rechts zuständigen Behörde einholen.

(1) Die Prüfungsverbände sind verpflichtet, sich imAbstand von jeweils drei Jahren einer Qualitäts-kontrolle nach Maßgabe der §§ 63f und 63g zu un-terziehen.

(2) Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung,ob die Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssi-cherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrif-ten insgesamt und bei der Durchführung einzelnerAufträge eingehalten werden. Sie erstreckt sich aufdie Prüfungen nach § 53 Abs. 1 und 2 bei den in§ 53 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Genossenschaftenund die Prüfungen bei den in Artikel 25 Abs. 1Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsge-setzbuche genannten Gesellschaften und Unterneh-men.

(3) Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirt-schaftsprüferkammer auf Antrag befristete Aus-nahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 ge-nehmigen. Die Ausnahmegenehmigung kann wie-derholt erteilt werden. Die Wirtschaftsprüferkam-mer kann vor ihrer Entscheidung eine Stellungnah-me der nach § 63 für die Verleihung des Prüfungs-rechts zuständigen Behörde einholen.

§ 63f [Prüfer] § 63f Prüfer für Qualitätskontrolle(1) Die Qualitätskontrolle wird durch Prüfungsver-bände nach Maßgabe des Absatzes 2 oder durchWirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesell-schaften durchgeführt, die nach § 57a Abs. 3 derWirtschaftsprüferordnung als Prüfer für Qualitäts-kontrolle registriert sind.

(2) Ein Prüfungsverband ist auf Antrag bei derWirtschaftsprüferkammer als Prüfer für Qualitäts-kontrolle zu registrieren, wenn1. ihm das Prüfungsrecht seit mindestens drei Jah-

ren zusteht;

(1) Die Qualitätskontrolle wird durch Prüfungsver-bände nach Maßgabe des Absatzes 2 oder durchWirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesell-schaften durchgeführt, die nach § 57a Abs. 3 derWirtschaftsprüferordnung als Prüfer für Qualitäts-kontrolle registriert sind.

(2) Ein Prüfungsverband ist auf Antrag bei derWirtschaftsprüferkammer als Prüfer für Qualitäts-kontrolle zu registrieren, wenn1. ihm das Prüfungsrecht seit mindestens drei Jah-

ren zusteht;

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Prüfung und Prüfungsverbände � Qualitätsaufsicht; Verbandsaufsicht (§§ 63e-64c) 183

2. mindestens ein Mitglied seines Vorstands oderein besonderer Vertreter (§ 30 des BürgerlichenGesetzbuchs) ein Wirtschaftsprüfer ist, der alsPrüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3der Wirtschaftsprüferordnung registriert ist;

3. der Prüfungsverband über eine wirksame Be-scheinigung über die Teilnahme an der Quali-tätskontrolle verfügt.

Wird einem Prüfungsverband der Auftrag zurDurchführung einer Qualitätskontrolle erteilt, somuss der für die Qualitätskontrolle verantwortlicheWirtschaftsprüfer die Voraussetzungen des Satzes 1Nr. 2 erfüllen.

(3) § 57a Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung istentsprechend anzuwenden.

2. mindestens ein Mitglied seines Vorstands oderein nach § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchsbestellter besonderer Vertreter ein Wirt-schaftsprüfer ist, der als Prüfer für Qualitäts-kontrolle nach § 57a Abs. 3 der Wirtschaftsprü-ferordnung registriert ist;

3. der Prüfungsverband über eine wirksame Be-scheinigung über die Teilnahme an der Quali-tätskontrolle verfügt.

Wird einem Prüfungsverband der Auftrag zurDurchführung einer Qualitätskontrolle erteilt, somuss der für die Qualitätskontrolle verantwortlicheWirtschaftsprüfer die Voraussetzungen des Satzes 1Nr. 2 erfüllen.

(3) § 57a Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung istentsprechend anzuwenden.

§ 63g [Prüfungsverfahren] § 63g Durchführung für Qualitätskontrolle(1) Der Prüfungsverband muss Mitglied der Wirt-schaftsprüferkammer nach Maßgabe des § 58Abs. 2 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung sein. Ererteilt einem Prüfer für Qualitätskontrolle den Auf-trag zur Durchführung der Qualitätskontrolle. § 57aAbs. 7 der Wirtschaftsprüferordnung über die Kün-digung des Auftrags ist entsprechend anzuwenden.

(2) Auf das Prüfungsverfahren sind § 57a Abs. 5,Abs. 6 Satz 1 bis 4 und 6 bis 9 sowie Abs. 8, §§ 57bbis 57e Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 7 und Abs. 3 sowie§ 57f der Wirtschaftsprüferordnung entsprechendanzuwenden. Soweit dies zur Durchführung derQualitätskontrolle erforderlich ist, ist die Pflicht zurVerschwiegenheit nach § 62 Abs. 1 eingeschränkt.

(3) Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass eineTeilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7der Wirtschaftsprüferordnung widerrufen oder eineTeilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 9der Wirtschaftsprüferordnung nicht erteilt werdensoll, so ist der Vorgang der für die nach § 63 für dieVerleihung des Prüfungsrechts zuständigen Behördevor der Entscheidung vorzulegen. Die Kommissionfür Qualitätskontrolle (§ 57e Abs. 1 der Wirt-schaftsprüferordnung) hat die zuständige Behördeunverzüglich zu unterrichten, wenn die Erteilungder Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 9 derWirtschaftsprüferordnung versagt oder nach § 57eAbs. 2 Satz 3, 4 und 6 oder Abs. 3 Satz 2 der Wirt-schaftsprüferordnung widerrufen worden ist.

(1) Der Prüfungsverband muss Mitglied der Wirt-schaftsprüferkammer nach Maßgabe des § 58Abs. 2 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung sein. Ererteilt einem Prüfer für Qualitätskontrolle den Auf-trag zur Durchführung der Qualitätskontrolle. § 57aAbs. 7 der Wirtschaftsprüferordnung über die Kün-digung des Auftrags ist entsprechend anzuwenden.

(2) Auf das Prüfungsverfahren sind § 57a Abs. 5,Abs. 6 Satz 1 bis 4 und 6 bis 9 sowie Abs. 8, §§ 57bbis 57e Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 7 und Abs. 3 sowie§ 57f der Wirtschaftsprüferordnung entsprechendanzuwenden. Soweit dies zur Durchführung derQualitätskontrolle erforderlich ist, ist die Pflicht zurVerschwiegenheit nach § 62 Abs. 1 eingeschränkt.

(3) Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass eineTeilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7der Wirtschaftsprüferordnung widerrufen oder eineTeilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 9der Wirtschaftsprüferordnung nicht erteilt werdensoll, so ist der Vorgang der für die nach § 63 für dieVerleihung des Prüfungsrechts zuständigen Behördevor der Entscheidung vorzulegen. Die Kommissionfür Qualitätskontrolle nach § 57e Abs. 1 der Wirt-schaftsprüfersordnung hat die zuständige Behördeunverzüglich zu unterrichten, wenn die Erteilungder Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 9 derWirtschaftsprüferordnung versagt oder nach § 57eAbs. 2 Satz 3, 4 und 6 oder Abs. 3 Satz 2 der Wirt-schaftsprüferordnung widerrufen worden ist.

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184 Prüfung und Prüfungsverbände � Qualitätsaufsicht; Verbandsaufsicht (§§ 63e-64c)

§§ 63h und 63i §§ 63h und § 63i[weggefallen] [weggefallen]

§ 64 [Staatsaufsicht] § 64 StaatsaufsichtDie zuständige oberste Landesbehörde, in derenGebiet der Verband seinen Sitz hat, ist berechtigt,die Prüfungsverbände darauf prüfen zu lassen, obsie die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen; siekann sie durch Auflagen zur Erfüllung ihrer Aufga-ben anhalten.

Die zuständige oberste Landesbehörde, in derenGebiet der Verband seinen Sitz hat, ist berechtigt,die Prüfungsverbände darauf prüfen zu lassen, obsie die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen; siekann sie durch Auflagen zur Erfüllung ihrer Aufga-ben anhalten.

§ 64a [Entziehung des Prüfungsrechts] § 64a Entziehung des PrüfungsrechtsDas Prüfungsrecht kann dem Verband entzogenwerden, wenn der Verband nicht mehr die Gewährfür die Erfüllung der von ihm übernommenen Auf-gaben bietet, wenn er Auflagen der nach § 64 zu-ständigen Behörde nicht erfüllt oder wenn für seinePrüfungstätigkeit kein Bedürfnis mehr besteht. DieEntziehung wird nach Anhörung des Verbandsvor-stands durch die für die Verleihung des Prüfungs-rechts zuständige Behörde ausgesprochen. § 63Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Von derEntziehung ist den im § 63d bezeichneten GerichtenMitteilung zu machen.

Die nach § 64 zuständige Behörde kann demVerband das Prüfungsrecht entziehen, wenn derVerband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllungseiner Aufgaben bietet oder wenn er Auflagennach § 64 nicht erfüllt. Vor der Entziehung istder Vorstand des Verbandes anzuhören. DieEntziehung ist den in § 63d genannten Gerichtenmitzuteilen.

§ 64b [Bestellung eines Prüfungsverbandes] § 64b Bestellung eines PrüfungsverbandesGehört eine Genossenschaft keinem Prüfungsver-band an, so kann das Gericht (§ 10) einen Prüfungs-verband zur Wahrnehmung der im Gesetz den Prü-fungsverbänden übertragenen Aufgaben bestellen.Dabei sollen die fachliche Eigenart und der Sitz derGenossenschaft berücksichtigt werden.

Gehört eine Genossenschaft keinem Prüfungsver-band an, so kann das nach § 10 zuständige Gerichteinen Prüfungsverband zur Wahrnehmung der imGesetz den Prüfungsverbänden übertragenen Auf-gaben bestellen. Dabei sollen die fachliche Eigenartund der Sitz der Genossenschaft berücksichtigtwerden.

§ 64c [Prüfung aufgelösterGenossenschaften]

§ 64c Prüfung aufgelösterGenossenschaften

Auch aufgelöste Genossenschaften unterliegen denVorschriften dieses Abschnitts.

Auch aufgelöste Genossenschaften unterliegen denVorschriften dieses Abschnitts.

Page 186: Genossenschaftsrecht  GERMAN

Prüfung und Prüfungsverbände � Qualitätsaufsicht; Verbandsaufsicht (§§ 63e-64c) 185

Anhang zu §§ 63e ff.Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)

In der Fassung der Bekanntmachtung v. 5.11.1975 (BGBl. I, S. 2803)zuletzt geändert durch das Abschlussprüferaufsichtsgesetz v. 27.12.2004 (BGBl. I, S. 3846)

Vierter Teil. Organisation des Berufs (§§ 57-61)

§ 57a Qualitätskontrolle

(1) 1Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis und Wirt-schaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sichim Abstand von drei Jahren einer Qualitätskontrollezu unterziehen, wenn sie gesetzlich vorgeschriebeneAbschlussprüfungen durchführen. 2Zur Vermeidungvon Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammerauf Antrag befristete Ausnahmegenehmigungen er-teilen. 3Die Ausnahmegenehmigung kann wiederholterteilt werden.

(2) 1Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung,ob die Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssi-cherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrif-ten und der Berufssatzung insgesamt und bei derDurchführung einzelner Aufträge eingehalten wer-den. 2Sie erstreckt sich auf betriebswirtschaftlichePrüfungen im Sinne von § 2 Abs. 1, bei denen dasSiegel geführt wird.

(3) 1Die Qualitätskontrolle wird durch bei der Wirt-schaftsprüferkammer registrierte Wirtschaftsprüferin eigener Praxis oder Wirtschaftsprüfungsgesell-schaften (Prüfer für Qualitätskontrolle) durchge-führt. 2Ein Wirtschaftsprüfer ist auf Antrag zu regi-strieren, wenn er1. seit mindestens drei Jahren als Wirtschaftsprü-

fer bestellt und dabei im Bereich der Abschluss-prüfung tätig gewesen ist;

2. über Kenntnisse in der Qualitätssicherung ver-fügt;

3. in den letzten fünf Jahren nicht berufsgericht-lich wegen der Verletzung einer Pflicht nach§ 43 Abs. 1 verurteilt worden ist, die seine Eig-nung als Prüfer für Qualitätskontrolle aus-schließt;

4. nach erstmaliger Registrierung eine spezielleFortbildung über die Qualitätssicherung nach-weisen kann.

3Die Registrierung setzt für einen Wirtschaftsprüferin eigener Praxis voraus, dass er über eine wirksa-me Bescheinigung nach Absatz 6 Satz 7 verfügt.

4Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist auf Antragzu registrieren, wenn mindestens ein Vorstandsmit-glied, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesell-schafter oder Partner nach Satz 2 registriert ist unddie Gesellschaft die Voraussetzung nach Satz 3 er-füllt. 5Wird einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaftder Auftrag zur Durchführung einer Qualitätskon-trolle erteilt, so muss der für die Qualitätskontrolleverantwortliche Wirtschaftsprüfer entweder demPersonenkreis nach Satz 4 angehören oder Gesell-schafter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft undnach Satz 2 registriert sein. 6Sind als Prüfer fürQualitätskontrolle registrierte Berufsangehörige,welche die Voraussetzung von Satz 3 nicht erfüllen,in eigener Praxis und in sonstiger Weise tätig, dür-fen sie keine Qualitätskontrolle in eigener Praxisdurchführen.

(4) 1Ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschafts-prüfungsgesellschaft darf nicht Prüfer für Quali-tätskontrolle sein, wenn kapitalmäßige, finanzielleoder persönliche Bindungen zum zu prüfendenWirtschaftsprüfer oder zur zu prüfenden Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft oder sonstige Umstän-de, welche die Besorgnis der Befangenheit (§ 49,zweite Alternative) begründen, bestehen. 2Fernersind wechselseitige Prüfungen ausgeschlossen.

(5) 1Der Prüfer für Qualitätskontrolle hat das Er-gebnis der Qualitätskontrolle in einem Bericht(Qualitätskontrollbericht) zusammenzufassen. 2DerQualitätskontrollbericht muss enthalten1. die Nennung der Kommission für Qualitätskon-

trolle und des oder der Geprüften als Empfän-ger oder Empfängerinnen des Berichts,

2. eine Beschreibung von Gegenstand, Art undUmfang der Prüfung,

3. eine nach Prüfungsart gegliederte Angabe derStundenanzahl,

4. die Zusammensetzung und Qualifikation derPrüfer und Prüferinnen für Qualitätskontrolleund

5. eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses;

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186 Prüfung und Prüfungsverbände � Qualitätsaufsicht; Verbandsaufsicht (§§ 63e-64c)

zum Inhalt und zur Vereinheitlichung des Aufbausdes Qualitätskontrollberichts können weitere Be-stimmungen getroffen werden (§ 57c Abs. 2 Nr. 6).3Sind vom Prüfer für Qualitätskontrolle keine we-sentlichen Mängel im Qualitätssicherungssystemoder Prüfungshemmnisse festgestellt worden, hat erzu erklären, dass das in der Prüfungspraxis einge-führte Qualitätssicherungssystem im Einklang mitden gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderun-gen steht und mit hinreichender Sicherheit eineordnungsgemäße Abwicklung von Prüfungsaufträ-gen nach § 2 Abs. 1, bei denen das Berufssiegelverwendet wird, gewährleistet. 4Sind wesentlicheMängel im Qualitätssicherungssystem oder Prü-fungshemmnisse festgestellt worden, so hat derPrüfer für Qualitätskontrolle seine Erklärung nachSatz 3 einzuschränken oder zu versagen. 5Die Ein-schränkung oder die Versagung sind zu begründen.6Im Falle der Einschränkung aufgrund festgestellterwesentlicher Mängel im Qualitätssicherungssystemhat der Prüfer für Qualitätskontrolle Empfehlungenzur Beseitigung der Mängel zu geben.

(6) 1Die zu kontrollierende Person reicht bei derKommission für Qualitätskontrolle bis zu drei Vor-schläge für mögliche Prüfer oder Prüferinnen fürQualitätskontrolle ein. 2Die eingereichten Vor-schläge müssen jeweils um eine Unabhängigkeits-bestätigung des Prüfers oder der Prüferin für Qua-litätskontrolle nach Maßgabe der Satzung für Qua-litätskontrolle ergänzt sein (§ 57c Abs. 2 Nr. 6).3Von den Vorschlägen kann die Kommission fürQualitätskontrolle in angemessener Frist und unterAngabe der Gründe einzelne oder alle ablehnen(Widerspruchsrecht); die Absicht, Vorschläge ab-zulehnen, ist innerhalb von vier Wochen seit Einrei-chung der zu kontrollierenden Person mitzuteilen,ansonsten gelten die Vorschläge als anerkannt. 4BeiAblehnung aller Vorschläge kann die zu kontrollie-rende Person bis zu drei neue Vorschläge einrei-chen; die Sätze 2 und 3 finden Anwendung. 5DerPrüfer oder die Prüferin für Qualitätskontrolle wirdvon der zu kontrollierenden Person eigenverant-wortlich beauftragt. 6Nach Abschluss der Prüfungleitet der Prüfer oder die Prüferin für Qualitäts-kontrolle eine Ausfertigung des Qualitätskontrollbe-richts der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglichzu; dies soll in elektronischer Form geschehen.

7Nach Eingang des Qualitätskontrollberichts be-scheinigt die Wirtschaftsprüferkammer dem Wirt-schaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüferin in eige-ner Praxis oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaftdie Teilnahme an der Qualitätskontrolle. 8Die Be-scheinigung ist bis zum Zeitpunkt, zu dem die näch-ste Qualitätskontrolle nach Absatz 1 Satz 1 durch-zuführen ist, zu befristen. 9Sie wird nicht erteilt,wenn die Qualitätskontrolle unter Verstoß gegenAbsatz 3 Satz 1 und 5 durchgeführt oder die Erklä-rung nach Absatz 5 Satz 3 versagt wurde. 10Erkenntdie Wirtschaftsprüferkammer, dass eine Teilnahme-bescheinigung nicht erteilt werden soll, so ist derVorgang vor Entscheidungsbekanntgabe der Ab-schlussprüferaufsichtskommission vorzulegen.

(7) 1Ein Auftrag zur Durchführung der Qualitäts-kontrolle kann nur aus wichtigem Grund gekündigtwerden. 2Als wichtiger Grund ist es nicht anzuse-hen, wenn Meinungsverschiedenheiten über den In-halt des Qualitätskontrollberichts bestehen. 3DerPrüfer für Qualitätskontrolle hat über das Ergebnisseiner bisherigen Prüfung und den Kündigungs-grund zu berichten. 4Der Bericht nach Satz 3 ist vondem Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder derWirtschaftsprüfungsgesellschaft im Falle einerspäteren Qualitätskontrolle dem nächsten Prüfer fürQualitätskontrolle vorzulegen.

(8) 1Der Qualitätskontrollbericht ist sieben Jahrenach Eingang in der Wirtschaftsprüferkammer zuvernichten. 2Im Falle eines anhängigen Rechts-streits über Maßnahmen der Kommission für Qua-litätskontrolle verlängert sich die in Satz 1 be-stimmte Frist bis zur Rechtskraft des Urteils.

§ 57b Verschwiegenheitspflicht und Verantwort-lichkeit

(1) Der Prüfer für Qualitätskontrolle und seine Ge-hilfen, die Mitglieder der Kommission für Quali-tätskontrolle (§ 57e), die Mitglieder des Qualitäts-kontrollbeirats (§ 57f) und die Bediensteten derWirtschaftsprüferkammer sind, auch nach Beendi-gung ihrer Tätigkeit, verpflichtet, über die ihnen imRahmen der Qualitätskontrolle bekannt gewordenenAngelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

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Prüfung und Prüfungsverbände � Qualitätsaufsicht; Verbandsaufsicht (§§ 63e-64c) 187

(2) 1Für die Mitglieder der Kommission für Quali-tätskontrolle, die Mitglieder des Qualitätskontroll-beirats und die Bediensteten der Wirtschaftsprüfer-kammer gilt § 64 Abs. 2 entsprechend. 2Der Ge-nehmigung bedarf auch die Vorlegung oder Auslie-ferung von Schriftstücken durch die Wirtschafts-prüferkammer an Gerichte oder Behörden. 3DieGenehmigung erteilt in den Fällen der Sätze 1 und 2die Kommission für Qualitätskontrolle. 4Sie kannnur erteilt werden, wenn der Beschuldigte den ge-prüften Wirtschaftsprüfer, die geprüfte Wirtschafts-prüfungsgesellschaft oder den Prüfer für Qualitäts-kontrolle von der Pflicht zur Verschwiegenheit ent-bunden hat.

(3) Soweit dies zur Durchführung der Qualitäts-kontrolle erforderlich ist, ist die Pflicht zur Ver-schwiegenheit nach Absatz 1, § 43 Abs. 1 Satz 1,§ 64 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 323 Abs. 1 Satz 1des Handelsgesetzbuchs sowie die Pflicht zur Ver-schwiegenheit der Personen, die den Beruf gemein-sam mit dem Wirtschaftsprüfer in eigener Praxisausüben, eingeschränkt.

(4) § 323 des Handelsgesetzbuchs gilt vorbehaltlichdes Absatzes 3 entsprechend.

§ 57c Satzung für Qualitätskontrolle

(1) 1Die Wirtschaftsprüferkammer erlässt eine Sat-zung für Qualitätskontrolle; die Satzung wird vomBeirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen.2Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ih-rer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesmini-steriums für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmenmit dem Bundesministerium der Justiz.

(2) Die Satzung für Qualitätskontrolle hat im Rah-men der Vorschriften dieses Gesetzes näher zu re-geln:1. die Voraussetzungen und das Verfahren der Re-

gistrierung der Prüfer für Qualitätskontrollenach § 57a Abs. 3 sowie nach § 63f Abs. 2 desGesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-schaftsgenossenschaften;

2. Ausschlussgründe des Prüfers für Qualitäts-kontrolle nach § 57a Abs. 4;

3. das Verfahren nach den §§ 57a ff. innerhalb derWirtschaftsprüferkammer;

4. die Berechnung der Dreijahresfrist nach § 57aAbs. 1 Satz 1;

5. die Maßnahmen der Kommission für Qualitäts-kontrolle;

6. weitere Bestimmungen nach § 57a Abs. 5 Satz 2und Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau derUnabhängigkeitsbestätigung nach § 57a Abs. 6Satz 2;

7. Umfang und Inhalt der speziellen Fortbildungs-verpflichtung nach § 57a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4sowie das Verfahren zum Nachweis der Erfül-lung dieser Verpflichtung.

§ 57d Mitwirkungspflichten1Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis, Wirtschafts-prüfungsgesellschaften sowie die Personen, die denBeruf gemeinsam mit diesen ausüben, sind ver-pflichtet, dem Prüfer Zutritt zu den Praxisräumen zugewähren, Aufklärungen zu geben sowie die ver-langten Nachweise vorzulegen, soweit dies für einesorgfältige Prüfung erforderlich ist. 2Die Mitwir-kung kann nicht im Wege des Verwaltungszwangsnach § 57e Abs. 3 erzwungen werden.

§ 57e Kommission für Qualitätskontrolle

(1) 1In der Wirtschaftsprüferkammer wird eineKommission für Qualitätskontrolle eingerichtet.2Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrollesind Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,die auf Vorschlag des Vorstands vom Beirat ge-wählt werden; mindestens ein Mitglied soll im ge-nossenschaftlichen Prüfungswesen erfahren und tä-tig sein. 3Sie sind unabhängig und nicht weisungs-gebunden. 4Die Kommission für Qualitätskontrolleist innerhalb der Wirtschaftsprüferkammer zustän-dig für alle Angelegenheiten der Qualitätskontrolleim Sinne von § 57a, soweit nicht die Abschlussprü-feraufsichtskommission zuständig ist. 5Ihr obliegtinsbesondere:1. Ausnahmegenehmigungen nach § 57a Abs. 1

Satz 2 zu erteilen;2. Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3

zu registrieren;3. Qualitätskontrollberichte entgegenzunehmen;4. Bescheinigungen über die Teilnahme an der

Qualitätskontrolle zu erteilen und zu widerru-fen;

5. über Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 zuentscheiden;

6. Widersprüche gegen Entscheidungen im Zu-sammenhang mit der Qualitätskontrolle zu be-scheiden.

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188 Prüfung und Prüfungsverbände � Qualitätsaufsicht; Verbandsaufsicht (§§ 63e-64c)

(2) 1Liegen Mängel bei einem Wirtschaftsprüferoder einer Wirtschaftsprüferin in eigener Praxisoder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor oderwurde die Qualitätskontrolle nicht nach Maßgabeder §§ 57a bis 57d und der Satzung für Qualitäts-kontrolle durchgeführt, kann die Kommission fürQualitätskontrolle Auflagen zur Beseitigung derMängel erteilen oder eine Sonderprüfung anordnen.2Sie kann bestimmen, dass mit der Sonderprüfungein anderer Prüfer oder eine andere Prüferin fürQualitätskontrolle beauftragt wird. 3Stellt dieKommission für Qualitätskontrolle fest, dass die Er-klärung nach § 57a Abs. 5 Satz 3 zu versagen war,widerruft sie die Bescheinigung nach § 57a Abs. 6Satz 7. 4Die Bescheinigung ist auch dann zu wider-rufen, wenn die Prüfung entgegen den Verboten des§ 57a Abs. 4 erfolgte. 5Wurde die Erklärung nach§ 57a Abs. 5 Satz 3 zu Unrecht versagt, kann dieKommission für Qualitätskontrolle entgegen § 57aAbs. 6 Satz 9 die Bescheinigung erteilen. 6Wurde dieQualitätskontrolle unter schwerwiegendem Verstoßgegen die in Satz 1 genannten Vorschriften durch-geführt, stellt die Kommission für Qualitätskontrollefest, dass die Pflicht nach § 57a Abs. 1 Satz 1 nichterfüllt ist und widerruft die Bescheinigung nach§ 57a Abs. 6 Satz 7. 7Der Wirtschaftsprüfer oder dieWirtschaftsprüferin oder die Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft ist vor Erlass von Maßnahmen nachden Sätzen 1 bis 6 anzuhören. 8Erkennt die Wirt-schaftsprüferkammer, dass eine Bescheinigung nach§ 57a Abs. 6 Satz 7 widerrufen werden soll, so istder Vorgang vor Entscheidungsbekanntgabe derAbschlussprüferaufsichtskommission vorzulegen.

(3) 1Befolgt ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft Maßnahmen nach Ab-satz 2 einschließlich der Aushändigung der Be-scheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 nicht, kanndie Kommission für Qualitätskontrolle ein Zwangs-geld bis zu 25.000 Euro verhängen. 2Werden trotzwiederholter Festsetzung eines Zwangsgeldes Maß-nahmen nicht befolgt, kann die Kommission fürQualitätskontrolle die Bescheinigung nach § 57aAbs. 6 Satz 7 widerrufen.

(4) 1Die Kommission für Qualitätskontrolle hat denVorstand der Wirtschaftsprüferkammer zu unter-richten, wenn ein Widerruf der Bestellung als Wirt-schaftsprüfer oder der Anerkennung als Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft in Betracht zu ziehenist. 2Die mitgeteilten Tatsachen dürfen im Rahmeneines berufsaufsichtlichen Verfahrens nach den§§ 61a ff. und dem Sechsten Teil dieses Gesetzesnicht verwertet werden.

(5) Verletzungen des Berufsrechts, die zu einerMaßnahme nach den Absätzen 2 und 3 geführt ha-ben, können nicht Gegenstand eines berufsaufsicht-lichen Verfahrens sein.

§ 57f Überwachung der Qualitätskontrolle

(1) Für die Überwachung der Qualitätskontrolle istdie Abschlussprüferaufsichtskommission im Rahmendes § 66a zuständig.

(2) Die Abschlussprüferaufsichtskommission1. überwacht die Angemessenheit und die Funkti-

onsfähigkeit der Qualitätskontrolle und nimmthierzu Stellung;

2. gibt Empfehlungen zur Fortentwicklung undVerbesserung der Qualitätskontrolle ab und

3. erstellt einen jährlichen öffentlichen Bericht.

(3) 1Die Abschlussprüferaufsichtskommission kannzur Durchführung ihrer Aufgaben die erforderli-chen Aufklärungen und Nachweise von der Kom-mission für Qualitätskontrolle und dem Prüfer oderder Prüferin für Qualitätskontrolle verlangen. 2DieMitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommissionhaben das Recht, an einer Qualitätskontrolle undden Sitzungen der Kommission für Qualitätskon-trolle teilzunehmen.

(4) Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichts-kommission dürfen, auch nach Beendigung ihrerTätigkeit, ein fremdes Geheimnis, namentlich einGeschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen beiihrer Tätigkeit nach den Absätzen 2 und 3 bekanntgeworden ist, nicht offenbaren und nicht verwerten.

§ 57g Freiwillige Qualitätskontrolle

§ 57a Abs. 2 bis 6, §§ 57b bis 57f gelten entspre-chend für die freiwillige Durchführung einer Qua-litätskontrolle bei Wirtschaftsprüfern in eigenerPraxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

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Prüfung und Prüfungsverbände � Qualitätsaufsicht; Verbandsaufsicht (§§ 63e-64c) 189

§ 57h Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen derSparkassen- und Giroverbände

(1) 1§ 57a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 5, Abs. 6 Satz 1bis 9, Abs. 7 bis 8, §§ 57b bis 57d und § 57f geltenentsprechend für die Qualitätskontrolle bei Prü-fungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände,soweit diese Mitglieder der Wirtschaftsprüferkam-mer sind und das Landesrecht hinsichtlich der Ver-pflichtung zur Durchführung der Qualitätskontrollenichts anderes vorsieht. 2Maßstab und Reichweiteder Qualitätskontrolle werden in entsprechenderAnwendung von § 57a Abs. 2 durch die nach Lan-desrecht zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt.3§ 57e Abs. 2 findet mit der Maßgabe entsprechendeAnwendung, dass die Kommission für Qualitäts-kontrolle nicht über belastende Maßnahmen gegen-über den Prüfungsstellen entscheidet, sondern dernach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehördeunverzüglich die Tatsachen und Schlussfolgerungenmitteilt, die Grundlage solcher Maßnahmen seinkönnen. 4Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer,dass eine Teilnahmebescheinigung nach § 57aAbs. 6 Satz 7 widerrufen oder eine Teilnahmebe-scheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 9 nicht erteiltwerden soll, so sind § 57a Abs. 6 Satz 10 und § 57eAbs. 2 Satz 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dassder Vorgang der nach Landesrecht zuständigenAufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen ist.

(2) 1Prüfer für Qualitätskontrolle können im Falledes Absatzes 1 auch Prüfungsstellen der Sparkas-sen- und Giroverbände sein. 2Eine Prüfungsstelle istauf Antrag nach § 57a Abs. 3 zu registrieren, wennder Leiter der Prüfungsstelle nach § 57a Abs. 3Satz 2 registriert ist und die Prüfungsstelle die Vor-aussetzung nach § 57a Abs. 3 Satz 3 erfüllt. 3Wirdeiner Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giro-verbandes der Auftrag zur Durchführung einerQualitätskontrolle erteilt, so muss die für Qualitäts-kontrolle nach § 57a Abs. 3 Satz 5 verantwortlicheberufangehörige Person der Leiter oder die Leiterinder Prüfungsstelle des Sparkassen- und Girover-bandes sein und nach § 57a Abs. 3 Satz 2 registriertsein.

§ 58 Mitgliedschaft

(1) 1Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sinddie Wirtschaftsprüfer, die nach diesem Gesetz be-stellt oder als solche anerkannt sind, und Mitgliederdes Vorstandes, nach dem Partnerschaftsgesell-schaftsgesetz verbundene Personen, Geschäftsfüh-rer oder persönlich haftende Gesellschafter vonWirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht Wirt-schaftsprüfer sind, sowie die anerkannten Wirt-schaftsprüfungsgesellschaften. 2Für beurlaubteWirtschaftsprüfer ruht die Mitgliedschaft währendder Dauer ihrer Beurlaubung. 3Sie bleiben der Be-rufsgerichtsbarkeit unterworfen.

(2) 1Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände,die Sparkassen- und Giroverbände für ihre Prü-fungsstellen sowie die überörtlichen Prüfungsein-richtungen für öffentliche Körperschaften könnendie Mitgliedschaft bei der Wirtschaftsprüferkammererwerben. 2Die Vorschriften des § 57 Abs. 1 und 2sind auf diese Mitglieder nicht anzuwenden.

§ 59 Organe

(1) Organe der Wirtschaftsprüferkammer sind1. die Wirtschaftsprüferversammlung,2. der Beirat,3. der Vorstand,4. die Kommission für Qualitätskontrolle.

(2) �

(3) �

(4) �

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190 Prüfung und Prüfungsverbände � Qualitätsaufsicht; Verbandsaufsicht (§§ 63e-64c)

1. Literatur

Geschwandtner, Staatliche Aufsicht über das genossenschaftliche Kreditwesen, Marburger Schriften zum Genossen-schaftswesen Band 101, 2005, S. 368-463.

1.1 Literatur/Materialien zur Qualitätsaufsicht (§§ 63e ff.)

Clauß, Die Kontrolle der Qualitätssicherung im Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, NJW 2001,2383; Dörner, Die externe Qualitätskontrolle für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, WPK-Mitt. 1999, 126 ff.;Eberle, Prüfung der Prüfung durch den Prüfer, BayGenBlatt 2003, 46 ff.; Hammers-Strizek/Dannenbring, Die Sicherungder Qualität der Abschlussprüfung im europäischen Kontext, WPK-Mitt. Sonderheft 4/2001, 18 ff.; Kluth, Peer Review aufdem verfassungsrechtlichen Prüfstand � Anmerkungen zum Wirtschaftsprüferordnungsänderungsgesetz (WPOÄG) �,DStR 2000, 1927 ff.; Ludewig, Qualitätssicherung und Peer Review � Eine Chance für den Mittelstand �, WPg 2001,388 ff.; Ludewig/Greiffenhagen/Poll/Zürn, Handbuch zur Qualitätssicherung und zur Vorbereitung auf die externe Quali-tätskontrolle für den prüfenden und beratenden Mittelstand, IDW-Verlag 2003; Marten, Die externe Qualitätskontrolle(Peer Review) im Berufsstand der Wirtschaftsprüfer in Deutschland und in den USA, WPK-Mitt. Sonderheft 4/2001,23 ff.; Mochty/Gorny, Anforderungen an die externe und interne Überwachung in Zeiten organisatorischen Wandels, WPg2001, 537 ff.; Niehus, Peer Review in der deutschen Abschlussprüfung � ein Berufsstand kontrolliert sich �, DB 2000,1133 ff.; Perkounigg, Gedanken zum Peer-Review bei der Genossenschaftsrevision im Österreichischen Raiffeisensektor,ZfgG 51 (2001), 231 ff.; Poll, Externe Qualitätskontrolle in der Praxis � Erfahrungen mit dem Peer Review in Deutsch-land, Grenzen und Chancen �, WPg 2003, 151 ff.; Sahner/Schulte-Groß/Clauß, Das System der Qualitätskontrolle imBerufsstand der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, WPK-Mitt. Sonderheft 4/2001, 5 ff.; Stoeber, Peer Review,Praxishandbuch mit Grundlagenwissen, Checklisten, Beispiele, Vorbereitung auf das Peer-Review-Verfahren, DATEV-Dienste Steuern und Recht 2001.

BT-Drucks. 14/3649 v. 23.6.2000 (WPOÄG) u. 14/6456 v. 27.6.2001 (Euro-Bilanzgesetz); Abschlussprüferaufsichtsgesetz(APAG; BGBl. I 2004, S. 3846).

Empfehlung der EG-Kommission v. 15.11.2000, Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme für die Abschluss-prüfung in der EU, Az. K(2000) 3304 L 91/91; EU-Kommission v. 24.7.1996, Grünbuch � Rolle, Stellung und Haftung desAbschlußprüfers in der Europäischen Union; WPK, Stellungnahme v. 17.2.2006 zu dem RegE eines Gesetzes zur Einfüh-rung der europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (BR-Drucks. 71/06 v. 27.1.2006) u.Stellungnahme v. 16.5.2006 zu BT-Drucks. 16/1025;

IDW-PH 9.140, Checkliste zur Planung der Durchführung der Qualitätskontrolle, WPg 2002, 124 Anhang 2; IDW-PS 140,Die Durchführung von Qualitätskontrollen in der Wirtschaftsprüferpraxis, WPg 2002, 111 ff.; VO 1/1995, Zur Qualitätssi-cherung in der Wirtschaftsprüferpraxis, Gemeinsame Stellungnahme der WPK und des IDW, WPK-Mitt. Sonderheft4/2001, 58 ff.; VO 1/2006, Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis, Gemeinsame Stel-lungnahme der WPK und des IDW v. 27.3.2006; Tätigkeitsberichte der Kommission für Qualitätskontrolle unterhttp://www.wpk.de;

Satzung für Qualitätskontrolle (§ 57c WPO) v. 17.1.2001 (BAnz. S. 2181), geändert am 12.6.2002 (BAnz. S. 20605), inder Fassung v. 16.6.2005, in Kraft getreten am 19.8.2005 (BAnz. S. 12529); Satzung der WPK über die Rechte undPflichten bei der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers in der Fassung v.23.11.2005 (BAnz. S. 16872), in Kraft getreten am 1.3.2006, siehe.

1.2 Literatur zur allgemeinen Staatsaufsicht (§§ 64, 64a)

Geschwandtner, Staatliche Aufsicht über das genossenschaftliche Kreditwesen, Marburger Schriften zum Genossen-schaftswesen Band 101, 2005, S. 368 ff.; Henzler, Die Genossenschaft eine fördernde Betriebswirtschaft, Essen 1957;Jenkis, Genossenschaftsautonomie und Staatsaufsicht � ein Widerspruch? Erfahrungen und Überlegungen in Deutschland,ZdW Bayern 11/2002, 577 ff.; Knebel, Das Prüfungsrecht der eG, Halle-Wittenberg 1941; Pauli, Die Staatsaufsicht übergenossenschaftliche Prüfungsverbände nach dem GenG und dem WGG, Münster 1957; Pramann, Die genossenschaftli-chen Betreuungsverbände, Hamburg 1972; Sandmann, Genossenschaftsverband und Staatsaufsicht, Genossenschaftsforum9/1980, 15 f.; Schemmann, Staatsaufsicht über genossenschaftliche Prüfungsverbände, Kooperations- und genossen-schaftswissenschaftliche Beiträge Band 18, Münster 1986; Harry Westermann, Staatsaufsicht über Prüfungsverbände, in:Zur Reform des Genossenschaftsrechts, Referate und Materialien, Band 3, Bonn 1959, S. 153 ff.

Siehe auch vor §§ 53-61 u. §§ 63-63d.

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Inhaltsübersicht 191

2. Inhaltsübersicht

3. Kommentierung der Gesetzesänderungen 1913.1 Umfang der Qualitätsprüfung (§ 63e Abs. 2 S. 2) 1913.1.1 Frühere Rechtslage 1923.1.2 Neue Rechtslage 1923.1.2.1 Freiaufgaben i. S. des § 63b Abs. 4 S. 1 Fall 2 1933.1.2.2 Begründung für die Neuregelung in § 63e Abs. 2 S. 2 Fall 1 1933.1.2.3 Stellungnahme 1943.1.2.4 Besonderheiten des genossenschaftlichen Prüfungswesen 1943.1.2.5 Regelmäßiger Gegenstand der Qualitätsaufsicht 1953.1.2.6 Genossenschaftsrechtlicher Aufsichtsgegenstand 1953.1.3 Gesetzlich vorgeschriebene Begutachtungen 1953.1.4 Funktionszusammenhänge von §§ 56 Abs. 1, 63g Abs. 3, 64, 64a 1953.1.5 Prüfungsverfolgung 1963.1.6 Sonderprüfungen/freiwillige Prüfungen 1973.2 Entziehung des Prüfungsrechts (§ 64a) 197

3. Kommentierung der Gesetzesänderungen

3.1 Umfang der Qualitätsprüfung (§ 63e Abs. 2 S. 2)Die aufgrund von Art. 4 des EuroBilG v. 10. Dezember 2001 (BGBl. I 2001, S. 3414; BT-Drucks.14/6456 v. 27.6.2001, Art. 4) eingefügten §§ 63e ff. schreiben für genossenschaftlichePrüfungsverbände eine obligatorische externe Qualitätskontrolle nach dem Peer-Review-Verfahrenvor. Dabei nimmt ein außenstehender Berufsangehöriger die Qualitätsprüfung vor. Ein Peer Reviewist die Überprüfung der Prüfungstätigkeit einer Person (oder Gesellschaft) durch einen seiner prakti-zierenden Standesgenossen, einen seiner �Peers� (s. Empfehlung der EG-Kommission v. 15.10.2000,L 91/92; Niehus, DB 2000, 1133, 1134). Im Sinne der berufsständischen Selbstverwaltung über-wacht und regelt die Berufsorganisation das Verfahren (s. BT-Drucks. 14/3649 v. 23.6.2000, S. 18).

Dies reicht im Wesentlichen auf die durch Art. 1 des zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenenWPOÄG (BGBl. I 2000, S. 1769; BT-Drucks. 14/3649 v. 23.6.2000) eingefügten §§ 57a ff. WPOzurück (teilweise geändert durch Art. 5 des EuroBilG u. APAG). Diese führen die Qualitätsaufsicht(und deren Beaufsichtigung!) für Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Wirtschaftsprü-fungsgesellschaften sowie für Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände in Bezug auf ge-setzlich vorgeschriebene Rechnungslegungsprüfungen von Kapitalgesellschaften beziehungsweiseSparkassen ein. Eingehend zu den rechtlichen Zusammenhängen der doppelten Prüfungsver-bandsaufsicht, den Zuständigkeiten und insbesondere auch der Rolle der BaFin Geschwandtner,Staatliche Aufsicht, S. 368 ff.

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192 Prüfung und Prüfungsverbände � Qualitätsaufsicht; Verbandsaufsicht (§§ 63e-64c)

3.1.1 Frühere Rechtslage

Bislang waren von der genossenschaftlichen Qualitätsprüfung und damit der besonderen Quali-tätsaufsicht durch die Kommission für Qualitätskontrolle folgende Prüfungs- und Begutach-tungstätigkeiten erfasst:

• genossenschaftliche Pflichtprüfungen (§§ 53 Abs. 1 S. 1 u. 2, Abs. 2, 57 ff.);• Rechnungslegungsprüfungen gem. Art. 25 Abs. 1 S. 1 EGHGB;• vom Prüfungsverbandsvorstand angeordnete Sonderprüfungen (§ 57 Abs. 1 S. 2);• ggf. von Organen der eG in Auftrag gegebene freiwillige Prüfungen;• gesetzlich vorgeschriebene Begutachtungen (§§ 11 Abs. 2 Nr. 3 Fall 2, 79a Abs. 2; §§ 81

Abs. 1 S. 1, 125 Abs. 1 S. 1, 259 UmwG).

In die Qualitätsaufsicht ausdrücklich einbezogen waren also solche Prüfungs- und Begutachtungs-aufgaben, die den Prüfungsverbänden gesetzlich übertragen sind oder bei denen sie ihr Siegel führen(zum Ganzen s. Geschwandtner, Staatliche Aufsicht, S. 404 ff.).

Die Qualitätsaufsicht sollte also ursprünglich alle prüfungsverbandseitigen Prüfungs- und Begut-achtungsleistungen (§ 63e Abs. 2 S. 2 a. F.) sicherstellen und verbessern. Um das Vertrauen derMitgliedsgenossenschaften, ihrer Gläubiger und anderer Interessengruppen in die Prüfungs- undUnterstützungsfunktion der Verbandstätigkeit zu festigen, sollte deren den gesetzlichen Anforderun-gen entsprechende Ordnungsmäßigkeit gewährleistet werden. Unverändert müssen die Prüfungsver-bände stets zu einer nach § 62 Abs. 1 S. 1 Fall 1 gewissenhaften, d. h. gesetzmäßigen, fachgerech-ten, sachkundigen und sorgsam geplanten (vgl. §§ 43 Abs. 1 S. 1 Fall 2 WPO u. 4 BS WP/vBP),Ausübung ihrer übernommenen Aufgaben im Stande sein (s. §§ 63a Abs. 1, 64a S. 1 Fall 1; s. auch§ 64a S. 1 Fall 1 a. F.).

Dem entsprach die Verknüpfung der Qualitätsaufsicht mit der allgemeinen Verbandsaufsicht (§§ 63fAbs. 2 S. 1 Nr. 1, 63g Abs. 3, 56 Abs. 1 S. 2 a. F., 64, 64a, 64b S. 1). Insoweit unterfielen freiwilligerstattete Gutachten nicht der Qualitätsaufsicht. Daran hat sich durch das Änderungsgesetz nichtsgeändert. Es besteht kein öffentliches Interesse daran, auch die außerhalb der Prüfung erfolgendeBeratungstätigkeit (§ 63b Abs. 1 S. 1 Fall 2) zu beaufsichtigen. Folgerichtig nimmt § 63e Abs. 2 S. 2sämtliche freiwilligen Prüfungsverbandsaufgaben von der Qualitätsaufsicht aus (s. BT-Drucks.14/6456 v. 27.6.2001, S. 17; so auch Bauer, GH, § 63e Rn. 21; unzutreffend ordnet Spanier [WPg2003, 911, 921 f.] dem die Prüfungsverfolgung zu); es sei denn, die Verbandsaufgaben sind �mitPrüfungstätigkeiten verbunden� (für § 57a Abs. 2 S. 2 WPO; BT-Drucks 14/3649 v. 23.6.2000,S. 25). Das heißt, sie stehen mit den Pflichtprüfungen einschließlich der Prüfungsverfolgung und dengutachterlichen Äußerungen i. S. des § 63e Abs. 2 S. 2 a. F. in einem inneren Zusammenhang (vgl.auch Bauer, GH, § 63e Rn. 21). Eindeutig erfassbar dürften insoweit jedoch nur diejenigen kriti-schen Ratschläge des Prüfers sein, die in den Prüfungsbericht, die Arbeitspapiere und die Bespre-chungsprotokolle, insbesondere i. S. der §§ 57 Abs. 4, 58 Abs. 4 eingegangen sind.

3.1.2 Neue Rechtslage

Durch die Neufassung von § 63e Abs. 2 S. 2 Fall 1 sind die Wörter �einschließlich der gesetzlichvorgeschriebenen Begutachtungen des Verbandes bei Genossenschaften� im RegE v. 23.3.2006durch die Wörter �nach § 53 Abs. 1 und 2 bei Genossenschaften mit Ausnahme der in § 53 Abs. 3bezeichneten Genossenschaften� und schließlich � wegen der Änderung der §§ 53 Abs. 3 RegE, 53Abs. 2 S. 1 a. F. � durch �nach § 53 Abs. 1 und 2 bei den in § 53 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Ge-nossenschaften� ersetzt worden.

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 193

�Dem gemäß wird die Qualitätskontrolle � auf die gesetzlichen Prüfungen der Verbände nach§ 53 Abs. 1 und 2 beschränkt. Ausgenommen werden auch die Prüfungen bei den in dem neuen§ 53 Abs. 3 erfassten Genossenschaften, da hier keine Jahresabschlussprüfung stattfindet.� (BT-Drucks. 16/1025, S. 91 zu § 53 Abs. 3 RegE).Die Neuregelung in § 63e Abs. 2 S. 2 Fall 1 führt also zu einer bewussten Verkürzung derQualitätsaufsicht über genossenschaftliche Prüfungsverbände.Künftig erstreckt sich die Qualitätsaufsicht nur noch auf:

• Genossenschaftliche Pflichtprüfungen (§§ 53 Abs. 1 u. 2, 57 ff.)• mit Ausnahme der isolierten Gesamtgeschäftsführungs- und Förderwirtschaftlichkeitsprü-

fung �kleiner Genossenschaften� i. S. von § 53 Abs. 2 S. 1;• Rechnungslegungsprüfungen gem. Art. 25 Abs. 1 S. 1 EGHGB.

3.1.2.1 Freiaufgaben i. S. des § 63b Abs. 4 S. 1 Fall 2Nicht zu den aufsichtsunterworfenen Aufgaben zählen insbesondere Betreuungsaufgaben wie dieAus- und Weiterbildung der Mitarbeiter einzelner Verbandsmitglieder und die Unterhaltung ent-sprechender Schulungseinrichtungen oder auch von kollektiven Sicherungseinrichtungen, undals so bezeichnete Beratungsaufgabe die Öffentlichkeitsarbeit, die Durchführung gemeinschaftlicherWerbemaßnahmen und werbliche Beratung einzelner Mitglieder.

Zudem gehört hierher nicht die Mitgliederberatung in unternehmerischer Hinsicht, vor allem inrechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen, wenn sie auf einer einzelvertraglichenBeauftragung beruht und nicht unmittelbar sachlich und zeitlich mit den Pflichtprüfungen gem. § 53Abs. 2 u. 1; §§ 340k Abs. 2 HGB, 29 KWG einschließlich der Prüfungsverfolgung (§§ 58 Abs. 4, 59Abs. 3, 60, 62 Abs. 3) oder den anderen gesetzlichen Verbandsaufgaben i. S. des § 63e Abs. 2 S. 2a. F. zusammenhängt.

Auch das Engagement Review (§ 63e Abs. 1 S. 1 Fall 2: �bei der Durchführung einzelner Aufträ-ge�) betrifft nur Aufgaben des Verbandes im Sinne des § 63e Abs. 2 S. 2. Ausgenommen davon sindseine nicht mit der Prüfungsrechtsverleihung (§§ 63a Abs. 1, 64a) zusammenhängenden Freiaufga-ben im Sinne des § 63b Abs. 4 S. 1 Fall 2. Durch die mehrjährige Übergangsregelung zu § 63e(§ 165; vgl. § 136 Abs. 1 WPO) blieb den Prüfungsverbänden nicht nur hinreichend Zeit, die Quali-tätsprüfungen vorzubereiten, sondern auch dazu, ihre verschiedenen Tätigkeitsbereiche organisato-risch aufzuteilen und jeweils ein angemessenes Qualitätssicherungssystem zu errichten.

Zur organisatorischen Trennung des Bereichs, der unmittelbar mit betriebswirtschaftlichen Prüfun-gen i. S. von §§ 2 Abs. 1, 57a Abs. 2 S. 2 WPO zusammenhängt, von denjenigen, zu denen ein Wirt-schaftsprüfer oder eine -prüfungsgesellschaft sonst beauftragt werden kann (§ 2 Abs. 2 u. 3 WPO)siehe die BT-Drucks. 14/3649 v. 23.6.2000, S. 19. Dies deckt sich mit den Vorstellungen des BGH(Urteil v. 10.7.1995, BGHZ 130, 243 = NJW 1995, 2981 ff. = ZfgG 46 [1996], 150 ff.), wonach eineauf die Pflichtprüfung (§§ 53 ff.) begrenzte Prüfungsverbandsmitgliedschaft möglich bleibenmuss und die Prüfungsverbände, um eine mittelbare Heranziehung zur Finanzierung nicht prüfungs-bedingter Tätigkeiten zu verhindern, durch eine entsprechende interne Organisation eine Kosten-trennung herbeiführen müssen.

3.1.2.2 Begründung für die Neuregelung in § 63e Abs. 2 S. 2 Fall 1Zur Begründung für die Neuregelung führt die Regierung an, dass mit der vorherigen Fassung einenicht unerhebliche Benachteiligung der eG gegenüber anderen gesellschaftsrechtlichen Vereini-gungsformen, insbesondere der GmbH, vorgelegen habe. Eine sich auch auf Sonderprüfungen odergesetzlich vorgeschriebene Begutachtungen erstreckende Qualitätsaufsicht sei für die verbandsange-

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194 Prüfung und Prüfungsverbände � Qualitätsaufsicht; Verbandsaufsicht (§§ 63e-64c)

hörigen Genossenschaften mittelbar mit höheren Kosten verbunden. Im Übrigen trage die Verkür-zung der Qualitätsaufsicht in § 63e Abs. 2 S. 2 dem Ziel des Änderungsgesetzes Rechnung, den Zu-gang zur Vereinigungsform der eG zu erleichtern, soweit dadurch nicht wesentliche Elemente dereG oder die Interessen der Mitglieder und Gläubiger beeinträchtigt würden (s. BT-Drucks. 16/1025,S. 91).

3.1.2.3 StellungnahmeDie Begründung der Bundesregierung stellt vordergründig auf eine Entlastung eGn und deren ver-einfachte Neugründung ab und trägt daher eine derart weitreichende Freistellung der genossen-schaftlicher Prüfungsverbände und die damit verbundene Andersbehandlung gegenüber Wirtschafts-prüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nicht.

Ziel der Einfügung der §§ 63e ff. und deren Verknüpfung mit den §§ 57a ff. WPO war es, ein Ver-bandsaufsichtsverfahren zu entwickeln, das den auch gegenständlichen Besonderheiten des genos-senschaftlichen Prüfungswesens Rechnung trägt und zugleich der Qualitätsaufsicht nach der WPOgleichwertig ist. Das EuroBilG (BGBl. I 2001, S. 3414) hat eine insoweit für die Prüfungsverbändevergleichbare Rechtslage hergestellt.

3.1.2.4 Besonderheiten des genossenschaftlichen PrüfungswesenDazu sind folgende Besonderheiten des genossenschaftlichen Prüfungswesen vom Gesetzgeber beider Qualitätsaufsicht über genossenschaftliche Prüfungsverbände (§§ 56, 63e ff.) bereits berücksich-tigt worden: Die genossenschaftliche Prüfung (§§ 53 ff.) reicht gegenständlich über die Rech-nungslegungsprüfung von Kapitalgesellschaften (§§ 316 ff. HGB) hinaus. Im Mittelpunkt der genos-senschaftlichen Prüfung steht die Gesamtgeschäftsführungs- und Förderwirtschaftlichkeitsprüfung(§ 53 Abs. 1 S. 1). Dabei ist nach der gesetzlichen Konzeption insbesondere die Einhaltung desFörderzwecks (§ 1 Abs. 1 u. 2) zu berücksichtigen. Die genossenschaftliche Prüfung bezieht einePrüfungsverfolgung ein (vor allem § 60). Der Prüfungsverband ist (in der Praxis) stets als e.V.organisiert (s. § 63b Abs. 1). Jede eG ist einem Prüfungsverband zugeordnet, dem das Prüfungsrechtverliehen ist (§§ 54, 63a Abs. 1) und der seine Mitgliedsgenossenschaften prüft (§ 55 Abs. 1 S. 1).Insofern haben eGn ein Recht auf und der Prüfungsverband die Pflicht zur Prüfung. Zur konkretenUmsetzung s. BT-Drucks 14/6456 v. 27.6.2001, S. 15 f.

Da die Kommission für Qualitätskontrolle gegenüber den genossenschaftlichen Prüfungsverbändenaufsichtsbefugt ist (§ 63g Abs. 2 S. 1 i. V. m. §§ 57e Abs. 1 S. 5, Abs. 2 u. 3 WPO) und in das ge-nossenschaftliche Prüfungswesen einzugreifen vermag, gehört ihr nach § 57e Abs. 1 S. 2 Halbs. 2WPO mindestens ein im genossenschaftlichen Prüfungswesen erfahrener und tätiger Verbandsprüferan. Er stellt sicher, dass von der Kommission bei der Auswertung der Qualitätskontrollberichte (§ 10SfQK) die prüfungsrechtlichen Besonderheiten berücksichtigt werden.

VerbandshinweisUm an dem Verfahren der §§ 57a ff. WPO teilnehmen zu können, müssen die Prüfungsverbändenach § 63g Abs. 1 S. 1 insoweit Mitglieder der WPK sein. Es handelt sich also um eine auf dieQualitätsaufsicht beschränkte (Zwangs-)Mitgliedschaft. Zwang vor allem insoweit, als ohneTeilnahme am Qualitätsaufsichtsverfahren und einer entsprechend wirksamen Bescheinigungnach § 56 Abs. 1 das Prüfungsrecht des Verbandes insgesamt ruht. Im Übrigen steht ihnen derBeitritt zur WPK nach wie vor frei (s. § 58 Abs. 2 S. 1 WPO). Den genossenschaftlichen Prü-fungsverbänden gegenüber ist die WPK zur Aufgabenerfüllung nach § 57 Abs. 1 u. 2 WPO nichtverpflichtet (s. § 58 Abs. 2 S. 2 WPO).

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 195

Dementsprechend muss auch die regelmäßige Beitragszahlung ausgestaltet sein. Eine � im Ge-gensatz zu den vergleichbar aufgestellten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften unabhängig von denbestehenden tatsächlichen Verhältnissen (in § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Beitragsordnung der WPK vor-gesehene) � vom Beirat festgesetzte Pauschalsumme wird dem ohne Begründung sicherlich nichtgerecht. Ein gesonderte Gebühr für Leistungen der WPK im Rahmen des Qualitätsaufsichtsver-fahrens sieht die Gebührenordnung nicht vor und wird daher, soweit ersichtlich, auch nicht er-hoben.

3.1.2.5 Regelmäßiger Gegenstand der QualitätsaufsichtIn die Qualitätsaufsicht bei Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern oder Wirtschaftsprüfungs-gesellschaften werden solche betriebswirtschaftlichen Prüfungen einbezogen (§ 57a Abs.2 S. 1WPO), bei denen der Berufsangehörige � sei es aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder wegen be-sonderer Anforderungen an seine Tätigkeit (s. §§ 48 Abs. 1 WPO, 18 BS WP/vBP) � das Siegeltatsächlich verwendet (§ 57a Abs. 2 S. 2 WPO). Nur dann nimmt er das besondere Vertrauen derÖffentlichkeit in die Verlässlichkeit der von ihm überprüften Informationen in Anspruch (s. § 43Abs. 2 S. 2 WPO; §§ 1 Abs. 2 S. 2, 18 BS WP/vBP), dessen Berechtigung durch den Peer Reviewerüberprüft und die Kommission für Qualitätskontrolle bescheinigt werden soll. Aber auch diefreiwilligen Prüfungen (z. B. Rechnungslegungsprüfungen, prüferische Durchsichten von Ab-schlüssen oder andersartiger Rechnungslegungsunterlagen, Anlagenprüfungen), bei denen sowohlder Prüfungsumfang als auch das -verfahren frei vereinbar sind, und Erstellungen von Jahresab-schlüssen, die mit Prüfungstätigkeiten verbunden sind, gelten als betriebswirtschaftliche Prüfungeni. S. des § 2 Abs. 1 Fall 1 WPO.

3.1.2.6 Genossenschaftsrechtlicher Aufsichtsgegenstand§ 63e Abs. 2 S. 2 Fall 2 nimmt insbesondere die gesetzlich vorgeschriebenen Begutachtungen undauch die Geschäftsführungs- und Förderwirtschaftlichkeitsprüfung nach § 53 Abs. 2 S. 1 �kleinerGenossenschaften� von der Qualitätsaufsicht aus.

Freilich soll und darf das genossenschaftliche Aufsichtsverfahren dem Verfahren nach §§ 57a ff.WPO nur gleichgestellt sein, es aber umfänglich nicht ohne besondere Gründe übertreffen (s.Art. 12, 13 u. 3 GG; vgl. auch Kluth, DStR 2000, 1927 ff.); zumal dies nicht unerhebliche Kostenverursacht. Umgekehrt sollen die Prüfungsverbande den Qualitätsstandard ihrer eigens genossen-schaftlichen Prüfungstätigkeit nachweisen können. Hierfür hat sich ebenfalls die genossenschaftlichePraxis ausgesprochen (s. BT-Drucks. 14/6456 v. 27.6.2001, S. 15). Anderenfalls bestünde aus derenSicht die Gefahr, als zweitklassige Prüfungseinrichtung zu gelten. Insoweit beschränkte § 63e Abs. 2S. 2 die aufsichtsunterworfenen Tätigkeiten auf die den Prüfungsverbänden kraft Gesetzes übertra-genen Aufgaben.

3.1.3 Gesetzlich vorgeschriebene Begutachtungen

In die Qualitätsprüfung einbezogen waren gem. § 63e Abs. 2 S. 2 Fall 1 a. F. deshalb insbesondereauch die �gesetzlich vorgeschriebenen Begutachtungen des Verbandes bei Genossenschaften� (§§ 11Abs. 2 Nr. 3 Fall 2, 79a Abs. 2 GenG, 81 Abs. 1 S. 1, 125 Abs. 1 S. 1, 259 UmwG). Die im Falleeiner Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Aufgliederung) oder eines Formwechsels einer eG zuerstellenden Prüfungsgutachten führt die Begründung zu § 63e Abs. 2 S. 2 a. F. zwar nicht gesondertauf (s. BT-Drucks. 14/6456 v. 27.6.2001, S. 17), sie gehören aber wie § 81 Abs. 1 S. 1 UmwG in dengesetzlich zugewiesenen gutachterlichen Aufgabenbereich eines Prüfungsverbandes.

Die Prüfungsverbandspflicht, sich in diesen Fällen gutachterlich zu äußern und die Genossen-schaftsmitglieder vor übereilten förderwirtschaftlichen Schritten zu schützen, folgt aus der Ver-bandszuordnung (§§ 54, 55 Abs. 1 S. 1) und ist Teil der besonderen Dauerprüfungstätigkeit

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196 Prüfung und Prüfungsverbände � Qualitätsaufsicht; Verbandsaufsicht (§§ 63e-64c)

(§§ 53 ff.). Insoweit hatte § 63e Abs. 2 S. 2 a. F. auch nur zwei und nicht drei Fälle, nämlich Prü-fungen einschließlich gesetzlich vorgeschriebener Begutachtungen (Fall 1) und Prüfungen nachArt. 25 Abs. 1 S. 1 EGHGB (Fall 2).

Die gesetzlich vorgeschriebenen, das Fördervertrauen der Genossenschaftsmitglieder in Anspruchnehmenden, Verbandsgutachten von der Qualitätsaufsicht ganz auszunehmen, ist daher nicht sachge-recht. Auch zu ihrer gewissenhaften Erfüllung müssen Prüfungsverbände in der Lage sein (§§ 62Abs. 1 S. 1 Fall 1, 63a Abs. 1, 64, 64a). Dementsprechend soll das prüfungsverbandsinterne Quali-tätssicherungssystem stets die gesamte Prüfungsabteilung umfassen.

Insofern ist eine Sicherungsausnahme für einzelne Prüfungsarten oder -tätigkeiten in einem prü-fungsgesellschafts- oder abteilungsweiten Sicherungssystem eines Verbandes nur schwer vor-stellbar. Siehe zum Ganzen Geschwandtner, Staatliche Aufsicht, S. 414 f., 412.

3.1.4 Funktionszusammenhänge von §§ 56 Abs. 1, 63g Abs. 3, 64, 64a

Im Übrigen lässt die Neuregelung des § 63e Abs. 2 S. 2 Fall 1 die verbandsaufsichtsrechtlichenFunktionszusammenhänge der §§ 56 Abs. 1, 63g Abs. 3, 64, 64a genauso unberücksichtigt wieden hierauf bezogenen ausdrücklichen Willen des (sich damals damit intensiv beschäftigenden)Gesetzgebers zu den §§ 63e ff.

Die Kommission für Qualitätskontrolle betreibt das ihr gesetzlich zugewiesene Aufsichtsverfah-ren, ist für alle diesbezüglichen Maßnahmen zuständig und verfügt gegenüber Prüfungsverbändenüber zum Teil weitreichende Berichtigungsbefugnisse (BT-Drucks. 14/3649 v. 23.6.2000, S. 28).Anderes gilt nach § 57h WPO nur für die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände. Diegleichberechtigte Teilnahme der genossenschaftlichen Prüfungsverbände am Verfahren gem.§§ 57a ff. WPO entspricht dem Eindruck der Öffentlichkeit, bei der Qualitätsaufsicht handele essich um ein unterschiedslos für alle gesetzlichen Abschlussprüfer von der WPK organisiertes undnach einheitlichen Aufsichtsmaßstäben durchgeführtes Verfahren.

Die Maßnahmen und Ergebnisse der Qualitätsaufsicht sind deshalb auch für die Prüfungsverbands-aufsicht von erheblicher Bedeutung. Gewiss fußen diese beiden Rechtsinstitute auf verschiedenarti-gen Leitgedanken, sie konkurrieren aber nicht miteinander. Sie bilden zwar keine in sich geschlos-sene Gesamtregelung, verfolgen jedoch einen gemeinsamen Zweck und sind daher rechtlich mitei-nander verknüpft (§§ 63e Abs. 3 S. 3, 63f Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 63g Abs. 3, 56 Abs. 1). Folgerichtigsind auch die neuen §§ 63e ff. dem Vierten Abschnitt des GenG zugeordnet und deren Aufsichtsge-genstände bislang deckungsgleich gewesen (eingehend hierzu Geschwandtner, Staatliche Aufsicht,S. 368 ff.). Denn das Fehlen einer wirksamen Teilnahmebescheinigung (§§ 63g Abs. 3, 56 Abs. 1)ist für die Verbandsaufsichtsbehörde Anlass zu prüfen, ob eine Entziehung des Prüfungsrechts(§ 64a S. 1) in Betracht kommt oder ob jedenfalls Auflagen (§ 64 Halbs. 2) notwendig sind, um denPrüfungsverband zur Aufgabenerfüllung anzuhalten (s. BT-Drucks. 14/6456 v. 27.6.2001 S. 18).Beide Aufsichtsverfahren greifen also ineinander. Das genossenschaftliche Qualitätsaufsichtsverfah-ren ist wegen der verbandsaufsichtlichen Besonderheiten (§§ 63 ff., 64 f.) als ein �im Vollzug ge-spaltenes System�, d. h. als Stufenverfahren ausgestaltet.

Hinzu kommt, dass ein Hinweis auf rechtliche Besonderheiten kein Weniger, sondern ein Andersimpliziert. Daher hinkt eine prüfungsverbandsseitige Verweisung auf den abweichenden Inhalt des§ 57a Abs. 2 S. 2 WPO. Weil eben nicht alle eGn einer Rechnungslegungsprüfung unterliegen,sollte die Aufsicht jedenfalls die anderen Pflichtprüfungsinhalte erfassen. Zur Siegelführung beiPrüfungen durch Prüfungsverbände und deren Wirtschaftsprüfer Geschwandtner, Staatliche Auf-sicht, S. 404 ff.

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 197

Bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden dient die Qualitätsaufsicht der Überwachung, ob undin welcher Weise die eingeführten Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssicherung (Qualitätssi-cherungssystem) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, vor allem der §§ 53, 54, 55 Abs. 1S. 1, 62 Abs. 1 S. 1 Fall 1, im Ganzen und bei der Durchführung von Einzelaufträgen eingehaltenwerden (§ 63e Abs. 1 S. 1). Insofern wirkt sich die Verkürzung auch auf das Engagement Reviewaus.

3.1.5 Prüfungsverfolgung

Die Qualitätsprüfung erstreckt sich auch künftig auf die Gesamtdauer der verbandsseitigen Betreu-ungsprüfung und umfasst im Unterschied zu § 57a Abs. 2 S. 2 WPO folgerichtig auch die Phase derPrüfungsverfolgung (§§ 58 Abs. 4, 59 Abs. 3, 60, 62 Abs. 3; a. A. bereits zur a. F. Spanier, WPg2003, 911, 921 f.).

Dieser auf Mängelbeseitigung zielende (im Anschluss an §§ 53, 58 Abs. 3 S. 1 zweite) Teil deseinheitlichen genossenschaftsrechtlichen Prüfungsverfahrens und sein mitgliederbezogener Schutz-zweck bilden den eigentlichen Schwerpunkt der gesamten Prüfungstätigkeit i. S. des § 63e Abs. 2S. 2 a. F. Die Prüfungsnachsorge muss von den Prüfungsverbänden ebenso gewissenhaft (§ 62Abs. 1 S. 1 Fall 1) wahrgenommen werden können wie die eigentliche Prüfungstätigkeit selbst (s.§§ 63a Abs. 1, 64a). Folgerichtig ist ein Prüfungsverband, dessen Prüfungsrecht gem. § 56 Abs. 1ruht, mit Ausnahme von § 62 Abs. 3 (s. § 56 Abs. 3 S. 2) bei der Prüfung eGn auch von der Prü-fungsverfolgung ausgeschlossen. Der gem. § 56 Abs. 2 S. 1 u. 2 bis auf weiteres von einem Spitzen-verband oder Registergericht bestellte Pflichtprüfer ist, solange die Interessenkollision andauert(§ 55 Abs. 2) beziehungsweise der an sich zuständige Prüfungsverband nicht über eine wirksameTeilnahmebescheinigung verfügt (§ 56 Abs. 1), selbst unmittelbar Prüfungsträger. Als solcher ist ermit allen Prüfungsbefugnissen ausgestattet (§ 56 Abs. 3 S. 1; s. BT-Drucks. 10/317 v. 26.8.1983,S. 117).

3.1.6 Sonderprüfungen/freiwillige Prüfungen

Mit der Neuregelung von § 63e Abs. 2 S. 2 und deren Zielrichtung wäre es folgerichtig gewesen,entsprechend § 57a Abs. 2 S. 2 WPO jedenfalls die Einbeziehung der Sonderprüfungen oder freiwil-ligen Prüfungen in die Qualitätsprüfung (§ 63e Abs. 2 S. 2 Fall 1 a. F.) davon abhängig zu machen,ob der Prüfungsverband über die Prüfungsergebnisse nur berichtet oder darüber hinaus diese auchschriftlich würdigt (Bescheinigung) und ob diese Bescheinigung dann entweder lediglich durcheinen Wirtschafts- oder Verbandsprüfer unterzeichnet oder zusätzlich mit dem Prüfungsverbands-siegel versehen wird.

So gesehen hätten nicht gesetzliche, betriebswirtschaftliche Verbandsprüfungen (i. S. des § 2 Abs. 1Fall 1 WPO) nur bei einem unterzeichneten und gesiegelten Bericht oder einer dementsprechendenPrüfungsverbandsbescheinigung als Prüfungen i. S. des § 63e Abs. 2 S. 2 a. F. Gegenstand der Qua-litätsprüfung sein können. Entsprechend dürfte über kreditwirtschaftliche Sonderprüfungen gem.§§ 4 Abs. 3 FinDAG, 44 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 KWG, da sie der BaFin als Grundlage hoheitlicherEntscheidungen dienen, regelmäßig ein gesiegelter Bericht und/oder eine Bescheinigung ausgestelltwerden. Letzteres mag auch für nach § 57 Abs. 1 S. 2 vom Verbandsvorstand im Rahmen der plan-mäßigen Pflichtprüfung angeordnete Sonderprüfungen gelten.

3.2 Entziehung des Prüfungsrechts (§ 64a)§ 64a wurde sprachlich neu gefasst, sein Inhalt soll aber unberührt bleiben. Als Folgeänderung zurAufhebung der Bedürfnisprüfung aus § 63a Abs. 2 (dazu S. 179 f.), ist in § 64a S. 1 der dem ent-sprechende Entziehungsgrund des Fall 3 entfernt worden. Ferner entfällt die in § 64a S. 3 a. F. ent-haltene Verweisung auf § 63 S. 2.

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198 Prüfung und Prüfungsverbände � Qualitätsaufsicht; Verbandsaufsicht (§§ 63e-64c)

In § 64a S. 1 (in Abweichung zu § 64a S. 2 a. F.) auf die �nach § 64 zuständige Behörde� Be-zug zu nehmen, ist systematisch unglücklich, da auch § 64 lediglich mittelbar auf § 63 verweist(besser, aber langatmig insoweit §§ 63e Abs. 3 S. 3 u. 63g Abs. 3).Danach könnte auch § 64 straffer gefasst werden (�Die nach § 63 zuständige Behörde ��).

Um den Inhalt des in § 64a S. 1 Fall 1 a. F. verwandten Begriffs der �übernommenen Aufgaben�herrschte mit Blick auf § 63b Abs. 4 S. 1 Uneinigkeit (s. Geschwandtner, Staatliche Aufsicht,S. 435 ff.). Zu dessen Klärung trägt die Neufassung von § 64a S. 1 (�seiner Aufgaben�) nicht geradebei.

Die Neufassung von § 64a S. 1 ist auch insoweit missglückt. § 64b S. 1 spricht von �im Gesetz �übertragenen Aufgaben�. Dass die den Verbänden nach § 64 �obliegenden Aufgaben� ebenfallsunvollkommen umschrieben sind, ist aber wohl dem althergebrachten Sprachgebrauch geschuldet (s.auch § 138 Abs. 1 S. 1 RefE 1962: �Dem Prüfungsverband liegt die Prüfung seiner Mitglieder ob.�).

Schließlich ist eine komplette Überarbeitung und Präzisierung der Begrifflichkeiten in §§ 62Abs. 1, 2 u. 3 a. E., 63a Abs. 1, 64, 64a S. 1 Fall 1, 64b S. 1 angezeigt, um den Gegenstand unddie Reichweite der allgemeinen Verbandsaufsicht klarzustellen.

In Bezug auf das Stufenverfahren der §§ 63e ff. tut sich jedoch nach der Neuregelung in § 63eAbs. 2 S. 2 Fall 1 eine systematische Lücke auf. Eingehend zum Inhalt der Verbandsaufsicht unddessen Verknüpfung mit der Qualitätsaufsicht Geschwandtner, Staatliche Aufsicht, S. 368 ff.

Änderungsvorschlag: Neufassung von § 64a S. 1§ 64a S. 1 war bereits in Bezug auf die nach § 63a Abs. 3 mögliche, eingeschränkte Prüfungs-rechtsverleihung sowie insbesondere seit Einfügung der §§ 63e ff. lückenhaft.Hieran hat die jetzige Neufassung nichts geändert. Eingehend Geschwandtner, Staatliche Auf-sicht, S. 451 ff. (mit RefE 1962).Von § 64a S. 1 nach wie vor nicht erfasst wird der Fall, dass die Kommission für Qualitätskon-trolle eine vorübergehend wirksame Teilnahmebescheinigung nach § 57e Abs. 3 S. 2 WPOwiderruft und hiervon der allgemeinen Verbandsaufsichtsbehörde nach § 63g Abs. 3 Mitteilungmacht, damit diese dann als zuständige Mitwirkungsbehörde dem betreffenden Prüfungsverbanddessen Prüfungsrecht abzuerkennen vermag. Im Übrigen ist § 63a Abs. 3 nicht erfasst. HerleitendGeschwandtner, Staatliche Aufsicht, S. 450 ff.

§ 64a S. 1 müsste lauten:�Die nach § 63 zuständige Behörde kann einem Verband das Prüfungsrecht entziehen, wenndieser nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner ihm gesetzlich übertragenen Aufga-ben bietet, wenn er Auflagen nach §§ 63a Abs. 3, 64 Halbs. 2 nicht erfüllt oder wenn seinewirksame Teilnahmebescheinigung nach § 57e Abs. 3 S. 2 WPO widerrufen wird.�

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X. Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65�77a)

Alte Gesetzeslage Neue GesetzeslageFünfter Abschnitt.

Ausscheiden einzelner GenossenAbschnitt 5

Beendigung der Mitgliedschaft§ 65 [Kündigung durch die Genossen] § 65 Kündigung des Mitglieds

(1) Jeder Genosse hat das Recht, mittels Aufkündi-gung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu er-klären.

(2) Die Aufkündigung findet nur zum Schluß einesGeschäftsjahres statt. Sie muß mindestens drei Mo-nate vorher schriftlich erfolgen. Durch das Statutkann eine längere, jedoch höchstens fünfjährigeKündigungsfrist festgesetzt werden. Ist in dem Sta-tut eine längere als eine zweijährige Kündigungs-frist festgesetzt worden, so kann jeder Genosse, derwenigstens ein volles Geschäftsjahr der Genossen-schaft angehört hat, mit einer Frist von drei Mona-ten zum Schluß eines Geschäftsjahres, zu dem ernach dem Statut noch nicht kündigen kann, kündi-gen, wenn ihm nach seinen persönlichen oder wirt-schaftlichen Verhältnissen nicht zugemutet werdenkann, daß er bis zum Ablauf der im Statut festge-setzten Kündigungsfrist in der Genossenschaft ver-bleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn die Genossenschaftausschließlich oder überwiegend aus eingetragenenGenossenschaften besteht.

(3) Wird die Genossenschaft vor dem Zeitpunkt, zudem der Austritt nach Absatz 2 erfolgt wäre, auf-gelöst, so scheidet der Genosse nicht aus. Die Auf-lösung der Genossenschaft steht dem Ausscheidendes Genossen nicht entgegen, wenn die Fortsetzungder Genossenschaft beschlossen wird. In diesemFall wird der Zeitraum, währenddessen die Genos-senschaft aufgelöst war, bei der Berechnung derKündigungsfrist mitgerechnet; jedoch scheidet derGenosse frühestens zum Schluß des Geschäftsjahresaus, in dem der Beschluß über die Fortsetzung derGenossenschaft in das Genossenschaftsregister ein-getragen ist.

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitglied-schaft durch Kündigung zu beenden.

(2) Die Kündigung kann nur zum Schluss einesGeschäftsjahres und mindestens drei Monatevor dessen Ablauf in schriftlicher Form erklärtwerden. In der Satzung kann eine längere, höch-stens fünfjährige Kündigungsfrist bestimmt wer-den. Bei Genossenschaften, bei denen alle Mit-glieder als Unternehmer im Sinn des § 14 desBürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, kanndie Satzung zum Zweck der Sicherung der Fi-nanzierung des Anlagevermögens eine Kündi-gungsfrist bis zu zehn Jahre bestimmen.

(3) Entgegen einer in der Satzung bestimmtenKündigungsfrist von mehr als zwei Jahren kannjedes Mitglied, das der Genossenschaft minde-stens ein volles Geschäftsjahr angehört hat, seineMitgliedschaft durch Kündigung vorzeitig been-den, wenn ihm nach seinen persönlichen oderwirtschaftlichen Verhältnissen ein Verbleib inder Genossenschaft bis zum Ablauf der Kündi-gungsfrist nicht zugemutet werden kann. DieKündigung ist in diesem Fall mit einer Frist vondrei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahreszu erklären, zu dem das Mitglied nach der Sat-zung noch nicht kündigen kann.

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200 Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65�77a)

(4) Ein den vorstehenden Bestimmungen zuwider-laufendes Abkommen ist ohne rechtliche Wirkung.

(4) Die Mitgliedschaft endet nicht, wenn die Ge-nossenschaft vor dem Zeitpunkt, zu dem dieKündigung wirksam geworden wäre, aufgelöstwird. Die Auflösung der Genossenschaft steht derBeendigung der Mitgliedschaft nicht entgegen,wenn die Fortsetzung der Genossenschaft beschlos-sen wird. In diesem Fall wird der Zeitraum, wäh-rend dessen die Genossenschaft aufgelöst war, beider Berechnung der Kündigungsfrist mitgerechnet;die Mitgliedschaft endet jedoch frühestens zumSchluss des Geschäftsjahres, in dem der Beschlussüber die Fortsetzung der Genossenschaft in das Ge-nossenschaftsregister eingetragen wird.

(5) Vereinbarungen, die gegen die vorstehendenAbsätze verstoßen, sind unwirksam.

§ 66 [Kündigung durch die Gläubiger] § 66 Kündigung durch Gläubiger(1) Der Gläubiger eines Genossen, welcher, nach-dem innerhalb der letzten sechs Monate eineZwangsvollstreckung in das Vermögen des Genos-sen fruchtlos versucht ist, die Pfändung und Über-weisung des demselben bei der Auseinandersetzungmit der Genossenschaft zukommenden Guthabenserwirkt hat, kann behufs seiner Befriedigung dasKündigungsrecht des Genossen an dessen Stelleausüben, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufigvollstreckbar ist.

(2) Der Aufkündigung muß eine beglaubigte Ab-schrift des Schuldtitels und der Urkunden über diefruchtlose Zwangsvollstreckung beigefügt sein.

(1) Der Gläubiger eines Mitglieds, der die Pfän-dung und Überweisung eines dem Mitglied beider Auseinandersetzung mit der Genossenschaftzustehenden Guthabens erwirkt hat, nachdem in-nerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvoll-streckung in das Vermögen des Mitglieds fruchtlosverlaufen ist, kann das Kündigungsrecht des Mit-glieds an dessen Stelle ausüben. Die Ausübung desKündigungsrechts ist ausgeschlossen, solange derSchuldtitel nur vorläufig vollstreckbar ist.

(2) Der Kündigung muss eine beglaubigte Ab-schrift der vollstreckbaren Ausfertigung des Ti-tels und der Bescheinigungen über den fruchtlo-sen Verlauf der Zwangsvollstreckung in dasVermögen des Schuldners beigefügt werden.

§ 67 [Ausscheiden bei Aufgabe desWohnsitzes]

§ 67 Beendigung der Mitgliedschaft wegenAufgabe des Wohnsitzes

(1) Ist durch das Statut die Mitgliedschaft an denWohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks ge-knüpft (§ 8 Nr. 2), so kann ein Genosse, welcherden Wohnsitz in dem Bezirk aufgibt, zum Schlußdes Geschäftsjahres seinen Austritt schriftlich erklä-ren.

(2) Imgleichen kann die Genossenschaft dem Ge-nossen schriftlich erklären, daß er zum Schluß desGeschäftsjahres auszuscheiden habe.

(3) Über die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Be-scheinigung einer öffentlichen Behörde beizubrin-gen.

Ist nach der Satzung die Mitgliedschaft an denWohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks ge-knüpft, kann ein Mitglied, das seinen Wohnsitz indiesem Bezirk aufgibt, seine Mitgliedschaft ohneEinhaltung einer Kündigungsfrist zum Schlussdes Geschäftsjahres kündigen; die Kündigung be-darf der Schriftform. Über die Aufgabe desWohnsitzes ist die Bescheinigung einer Behördevorzulegen.

[aufgehoben]

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Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65�77a) 201

§ 67a [Außerordentliche Kündigung beiÄnderung des Statuts] § 67a Außerordentliches Kündigungsrecht

(1) Wird eine Änderung des Statuts beschlossen, dieeinen der in § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 aufge-führten Gegenstände oder eine wesentliche Ände-rung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft,so kann kündigen:1. jeder in der Generalversammlung erschienene

Genosse, wenn er gegen den Beschluß Wider-spruch zur Niederschrift erklärt hat oder wenndie Aufnahme seines Widerspruchs in die Nie-derschrift verweigert worden ist;

2. jeder in der Generalversammlung nicht erschie-nene Genosse, wenn er zu der Generalver-sammlung zu Unrecht nicht zugelassen wordenist oder die Versammlung nicht gehörig berufenoder der Gegenstand der Beschlußfassung nichtgehörig angekündigt worden ist. Hat eine Ver-treterversammlung die Änderung des Statuts be-schlossen, so kann jeder Genosse kündigen; fürdie Vertreter gilt Satz 1.

(2) Die Kündigung hat durch schriftliche Erklärungzu geschehen. Sie kann nur innerhalb eines Monatszum Schluß des Geschäftsjahres erklärt werden. DieFrist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mitder Beschlußfassung, in den Fällen des Absatzes 1Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis von der Be-schlußfassung. Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlan-gung streitig, so hat die Genossenschaft die Be-weislast. Im Falle der Kündigung wirkt die Ände-rung des Statuts weder für noch gegen den Genos-sen.

(3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 3 geltendie Absätze 1 und 2 nur, wenn in dem Statut einelängere als eine zweijährige Kündigungsfrist festge-setzt worden ist; die Kündigung kann nur zu demZeitpunkt erklärt werden, zu dem sie bei einerzweijährigen Kündigungsfrist erklärt werden könn-te.

(1) Wird eine Änderung der Satzung beschlossen,die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis11 oder Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder einewesentliche Änderung des Gegenstandes des Unter-nehmens betrifft, kann kündigen:1. jedes in der Generalversammlung erschienene

Mitglied, wenn es gegen den Beschluss Wider-spruch zur Niederschrift erklärt hat oder wenndie Aufnahme seines Widerspruchs in die Nie-derschrift verweigert worden ist;

2. jedes in der Generalversammlung nicht erschie-nene Mitglied, wenn es zu der Generalver-sammlung zu Unrecht nicht zugelassen wordenist oder die Versammlung nicht ordnungsge-mäß einberufen oder der Gegenstand der Be-schlussfassung nicht ordnungsgemäß angekün-digt worden ist. Hat eine Vertreterversammlungdie Änderung der Satzung beschlossen, kannjedes Mitglied kündigen; für die Vertreter giltSatz 1.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Siekann nur innerhalb eines Monats zum Schluss desGeschäftsjahres erklärt werden. Die Frist beginnt inden Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Be-schlussfassung, in den Fällen des Absatzes 1Satz 1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis vonder Beschlussfassung. Ist der Zeitpunkt der Kennt-niserlangung streitig, trägt die Genossenschaft dieBeweislast. Im Fall der Kündigung wirkt die Ände-rung der Satzung weder für noch gegen das Mit-glied.

(3) [aufgehoben]

Page 203: Genossenschaftsrecht  GERMAN

202 Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65�77a)

§ 67b [Kündigung einzelnerGeschäftsanteile]

§ 67b Kündigung einzelnerGeschäftsanteile

(1) Ein Genosse, der mit mehreren Geschäftsantei-len beteiligt ist, kann die Beteiligung mit einemoder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zumSchluß eines Geschäftsjahres durch schriftliche Er-klärung kündigen, soweit er nicht nach dem Statutoder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zurBeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen ver-pflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Ge-schäftsanteilen Voraussetzung für eine von demGenossen in Anspruch genommene Leistung derGenossenschaft war.

(2) § 65 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.

(1) Ein Mitglied, das mit mehreren Geschäftsan-teilen beteiligt ist, kann die Beteiligung mit einemoder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zumSchluß eines Geschäftsjahres durch schriftliche Er-klärung kündigen, soweit es nicht nach der Sat-zung oder einer Vereinbarung mit der Genossen-schaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsan-teilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit meh-reren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vondem Mitglied in Anspruch genommene Leistungder Genossenschaft ist.

(2) § 65 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.

§ 68 [Ausschließung einzelner Genossen] § 68 Ausschluss eines Mitglieds(1) Ein Genosse kann wegen der Mitgliedschaft ineiner anderen Genossenschaft, welche an demsel-ben Ort ein gleichartiges Geschäft betreibt, zumSchluß des Geschäftsjahres aus der Genossenschaftausgeschlossen werden. Aus Vorschuß- und Kredit-vereinen kann die Ausschließung wegen der Mit-gliedschaft in einer anderen solchen Genossenschaftauch dann erfolgen, wenn die letztere ihr Geschäftnicht an demselben Ort betreibt.

(2) Durch das Statut können sonstige Gründe derAusschließung festgesetzt werden.

(3) Der Beschluß, durch welchen der Genosse aus-geschlossen wird, ist diesem von dem Vorstand oh-ne Verzug mittels eingeschriebenen Briefes mitzu-teilen.

(4) Von dem Zeitpunkt der Absendung desselbenkann der Genosse nicht mehr an der Generalver-sammlung teilnehmen, auch nicht Mitglied des Vor-stands oder des Aufsichtsrats sein.

(1) Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus derGenossenschaft ausgeschlossen werden kann,müssen in der Satzung bestimmt sein. Ein Aus-schluss ist nur zum Schluss eines Geschäftsjah-res zulässig.

(2) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausge-schlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstandunverzüglich durch eingeschriebenen Brief mit-zuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunktder Absendung der Mitteilung das Recht aufTeilnahme an der Generalversammlung oder derVertreterversammlung sowie seine Mitglied-schaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.

Page 204: Genossenschaftsrecht  GERMAN

Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65�77a) 203

§ 69 [Eintragung des Ausscheidens in dieMitgliederliste] § 69 Eintragung in die Mitgliederliste

In den Fällen der §§ 65 bis 67a und 68 ist der Zeit-punkt des Ausscheidens des Genossen, im Fall des§ 67b sind der Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahlder Geschäftsanteile sowie die Zahl der verbliebe-nen weiteren Geschäftsanteile unverzüglich in dieMitgliederliste einzutragen; der Genosse ist hiervonunverzüglich zu benachrichtigen.

In den Fällen der §§ 65 bis 67a und 68 ist der Zeit-punkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falldes § 67b sind der Zeitpunkt der Herabsetzung derZahl der Geschäftsanteile sowie die Zahl der ver-bliebenen weiteren Geschäftsanteile unverzüglich indie Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied isthiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

§§ 70 bis 72 §§ 70 bis 72[weggefallen] [weggefallen]

§ 73 [Auseinandersetzung mit demausgeschiedenen Mitglied]

§ 73 Auseinandersetzung mitausgeschiedenem Mitglied

(1) Die Auseinandersetzung des Ausgeschiedenenmit der Genossenschaft bestimmt sich nach derVermögenslage derselben und dem Bestand derMitglieder zur Zeit seines Ausscheidens.

(2) Die Auseinandersetzung erfolgt auf Grund derBilanz. Das Geschäftsguthaben des Genossen istbinnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus-zuzahlen; auf die Rücklagen und das sonstige Ver-mögen der Genossenschaft hat er vorbehaltlich desAbsatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögeneinschließlich der Rücklagen und aller Geschäfts-guthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, sohat der Ausgeschiedene von dem Fehlbetrag den ihntreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen,wenn und soweit er im Falle des Insolvenzverfah-rens Nachschüsse an sie zu leisten gehabt hätte; derAnteil wird in Ermangelung einer anderen Bestim-mung des Statuts nach der Kopfzahl der Mitgliederberechnet.

(3) Das Statut kann Genossen, die ihren Geschäfts-anteil voll eingezahlt haben, für den Fall des Aus-scheidens einen Anspruch auf Auszahlung einesAnteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahres-überschuß zu bildenden Ergebnisrücklage einräu-men. Das Statut kann den Anspruch von einer Min-destdauer der Mitgliedschaft der Genossen abhän-gig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellenund Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Für

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgteine Auseinandersetzung der Genossenschaft mitdem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sichnach der Vermögenslage der Genossenschaftund der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunktder Beendigung der Mitgliedschaft.

(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrun-delegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben desMitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 unddes § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Been-digung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf dieRücklagen und das sonstige Vermögen der Genos-senschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absat-zes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen ein-schließlich der Rücklagen und aller Geschäftsgut-haben zur Deckung der Schulden der Genossen-schaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied vondem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an dieGenossenschaft zu zahlen, soweit es im Fall des In-solvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossen-schaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nachder Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nichtdie Satzung eine abweichende Berechnung be-stimmt.

(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Ge-schäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall derBeendigung der Mitgliedschaft einen Anspruchauf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesemZweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Er-gebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann denAnspruch von einer Mindestdauer der Mitglied-schaft abhängig machen sowie weitere Erfordernis-se aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs

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204 Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65�77a)

die Auszahlung des Anspruchs gilt Absatz 2 Satz 2Halbsatz 1.

vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzu-wenden.

(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, dieModalitäten und die Frist für die Auszahlungdes Auseinandersetzungsguthabens abweichendvon Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung,nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunktder Auszahlung ausschließlich der Vorstand zuentscheiden hat, ist unwirksam.

§ 74 § 74

[weggefallen] [weggefallen]

§ 75 [Nichtausscheiden bei Auflösung derGenossenschaft]

§ 75 Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflö-sung der Genossenschaft

Wird die Genossenschaft binnen sechs Monatennach dem Ausscheiden des Genossen aufgelöst, sogilt dasselbe als nicht erfolgt. Wird die Fortsetzungder Genossenschaft beschlossen, so gilt das Aus-scheiden als zum Schluß des Geschäftsjahres er-folgt, in dem der Beschluß über die Fortsetzung derGenossenschaft in das Genossenschaftsregister ein-getragen ist.

Wird die Genossenschaft binnen sechs Monatennach Beendigung der Mitgliedschaft eines Mit-glieds aufgelöst, gilt die Beendigung der Mit-gliedschaft als nicht erfolgt. Wird die Fortsetzungder Genossenschaft beschlossen, gilt die Beendi-gung der Mitgliedschaft als zum Schluss des Ge-schäftsjahres erfolgt, in dem der Beschluss über dieFortsetzung der Genossenschaft in das Genossen-schaftsregister eingetragen ist.

§ 76 [Übertragung des Geschäftsguthabens] § 76 Übertragung des Geschäftsguthabens(1) Ein Genosse kann zu jeder Zeit, auch im Laufedes Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben mittelsschriftlicher Übereinkunft einem anderen übertra-gen und hierdurch aus der Genossenschaft ohneAuseinandersetzung mit ihr austreten, sofern derErwerber an seiner Stelle Genosse wird oder sofernderselbe schon Genosse ist und dessen bisherigesGuthaben mit dem ihm zuzuschreibenden Betragden Geschäftsanteil nicht übersteigt. Das Statutkann eine solche Übertragung ausschließen oder anweitere Voraussetzungen knüpfen.

(1) Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthabenjederzeit durch schriftliche Vereinbarung einemanderen ganz oder teilweise übertragen und hier-durch seine Mitgliedschaft ohne Auseinanderset-zung beenden oder die Anzahl seiner Geschäfts-anteile verringern, sofern der Erwerber, im Falleiner vollständigen Übertragung anstelle desMitglieds, der Genossenschaft beitritt oder be-reits Mitglied der Genossenschaft ist und dasbisherige Geschäftsguthaben dieses Mitglieds mitdem ihm zuzuschreibenden Betrag den Geschäfts-anteil nicht übersteigt. Eine teilweise Übertragungvon Geschäftsguthaben ist unwirksam, soweitdas Mitglied nach der Satzung oder einer Ver-einbarung mit der Genossenschaft zur Beteili-gung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflich-tet ist oder die Beteiligung mit mehreren Ge-schäftsanteilen Voraussetzung für eine von demMitglied in Anspruch genommene Leistung derGenossenschaft ist.

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Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65�77a) 205

(2) Das Ausscheiden des übertragenden Genossenist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen;der Genosse ist hiervon unverzüglich zu benach-richtigen.

(3) Wird die Genossenschaft binnen sechs Monatennach dem Ausscheiden des Genossen aufgelöst, sohat dieser im Fall der Eröffnung des Insolvenzver-fahrens die Nachschüsse, zu deren Zahlung er ver-pflichtet gewesen sein würde, insoweit zu leisten,als zu derselben der Erwerber unvermögend ist.

(4) Darf sich nach dem Statut ein Genosse mit mehrals einem Geschäftsanteil beteiligen, so gelten dieseVorschriften mit der Maßgabe, daß die Übertragungdes Geschäftsguthabens auf einen anderen Genos-sen zulässig ist, sofern das Geschäftsguthaben desErwerbers nach Zuschreibung des Geschäftsgutha-bens des Veräußerers den Gesamtbetrag der Ge-schäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt istoder sich beteiligt, nicht übersteigt.

(2) Die Satzung kann eine vollständige oder teil-weise Übertragung von Geschäftsguthaben aus-schließen oder an weitere Voraussetzungen knüp-fen; dies gilt nicht für die Fälle, in denen in derSatzung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 eine Kündi-gungsfrist von mehr als fünf Jahren bestimmtoder nach § 8a oder § 73 Abs. 4 der Anspruchnach § 73 Abs. 2 Satz 2 auf Auszahlung des Aus-einandersetzungsguthabens eingeschränkt ist.

(3) Auf die Beendigung der Mitgliedschaft unddie Verringerung der Anzahl der Geschäftsan-teile ist § 69 entsprechend anzuwenden.

(4) Wird die Genossenschaft binnen sechs Monatennach der Beendigung der Mitgliedschaft aufge-löst, hat das ehemalige Mitglied im Fall der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens die Nachschüsse, zuderen Zahlung es verpflichtet gewesen sein würde,insoweit zu leisten, als der Erwerber diese nichtleisten kann.

(5) Darf sich nach der Satzung ein Mitglied mitmehr als einem Geschäftsanteil beteiligen, so geltendiese Vorschriften mit der Maßgabe, daß die Über-tragung des Geschäftsguthabens auf ein anderesMitglied zulässig ist, sofern das Geschäftsguthabendes Erwerbers nach Zuschreibung des Geschäfts-guthabens des Veräußerers den Gesamtbetrag derGeschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligtist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.

§ 77 [Tod eines Genossen] § 77 Tod des Mitglieds(1) Mit dem Tode des Genossen geht die Mitglied-schaft auf den Erben über. Sie endet mit demSchluß des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall ein-getreten ist. Mehrere Erben können das Stimmrechtin der Generalversammlung nur durch einen ge-meinschaftlichen Vertreter ausüben.

(2) Das Statut kann bestimmen, daß im Falle desTodes eines Genossen dessen Mitgliedschaft in derGenossenschaft durch dessen Erben fortgesetztwird. Das Statut kann die Fortsetzung der Mitglied-schaft von persönlichen Voraussetzungen desRechtsnachfolgers abhängig machen. Für den Fallder Beerbung des Erblassers durch mehrere Erbenkann auch bestimmt werden, daß die Mitgliedschaftendet, wenn sie nicht innerhalb einer im Statut fest-

(1) Mit dem Tod eines Mitglieds geht die Mitglied-schaft auf den Erben über. Sie endet mit demSchluß des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall ein-getreten ist. Mehrere Erben können das Stimmrechtin der Generalversammlung nur durch einen ge-meinschaftlichen Vertreter ausüben.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß im Falle desTodes eines Mitglieds dessen Mitgliedschaft in derGenossenschaft durch dessen Erben fortgesetztwird. Die Satzung kann die Fortsetzung der Mit-gliedschaft von persönlichen Voraussetzungen desRechtsnachfolgers abhängig machen. Für den Fallder Beerbung des Erblassers durch mehrere Erbenkann auch bestimmt werden, daß die Mitgliedschaftendet, wenn sie nicht innerhalb einer in der Sat-

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206 Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65�77a)

gesetzten Frist einem Miterben allein überlassenworden ist.

(3) Der Tod des Genossen sowie der Zeitpunkt derBeendigung der Mitgliedschaft, im Falle des Absat-zes 2 auch die Fortsetzung der Mitgliedschaft durcheinen oder mehrere Erben, sind unverzüglich in dieMitgliederliste einzutragen. Die Erben des verstor-benen Genossen sind unverzüglich von der Eintra-gung zu benachrichtigen.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft des Erbengelten die §§ 73 und 75, im Falle der Fortsetzungder Mitgliedschaft gilt § 76 Abs. 3 entsprechend.

zung festgesetzten Frist einem Miterben alleinüberlassen worden ist.

(3) Der Tod des Mitglieds sowie der Zeitpunkt derBeendigung der Mitgliedschaft, im Falle des Absat-zes 2 auch die Fortsetzung der Mitgliedschaft durcheinen oder mehrere Erben, sind unverzüglich in dieMitgliederliste einzutragen. Die Erben des verstor-benen Mitglieds sind unverzüglich von der Eintra-gung zu benachrichtigen.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft des Erbengelten die §§ 73 und 75, im Falle der Fortsetzungder Mitgliedschaft gilt § 76 Abs. 3 entsprechend.

§ 77a [Auflösung oder Erlöschen einerjuristischen Person oder

Handelsgesellschaft]

§ 77a Auflösung oder Erlöschen einerjuristischen Person oder

PersonengesellschaftWird eine juristische Person oder eine Handelsge-sellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet dieMitgliedschaft mit dem Abschluß des Geschäftsjah-res, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirk-sam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnach-folge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluß desGeschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolgerfortgesetzt. Die Beendigung der Mitgliedschaft istunverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; derGenosse oder der Gesamtrechtsnachfolger ist hier-von unverzüglich zu benachrichtigen.

Wird eine juristische Person oder eine Personenge-sellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet dieMitgliedschaft mit dem Abschluß des Geschäftsjah-res, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirk-sam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnach-folge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluß desGeschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolgerfortgesetzt. Die Beendigung der Mitgliedschaft istunverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; dasMitglied oder der Gesamtrechtsnachfolger ist hier-von unverzüglich zu benachrichtigen.

1. LiteraturBeuthien, Der genossenschaftliche Geschäftsanteil, Begriffliches Unding oder Schlüssel zur Öffnung der Rechtsform?, AG2002, 266 ff.; ders., Zur Mitgliedschaft als Grundbegriff des Gesellschaftsrechts, in: FS für Wiedemann, 2002, S. 756 ff.;Beuthien/Gätsch, Vereinsautonomie und Satzungsrechte Dritter, ZHR 156 (1992), 459 ff.; Feuerborn, Die Beteiligungs-fonds und das genossenschaftliche Eigenkapital, 1977; Schiemann, Kündigung und Übertragung des Geschäftsanteils nachneuem Genossenschaftsrecht, ZfgG 26 (1976), 13 ff.; Strieder, Eigenkapitalbeschaffung bei genossenschaftlichen Unter-nehmen, ZfgG 50 (2000), 214 ff.; ders., Übertragbarkeit von einzelnen Geschäftsanteilen bei eGn?, JR 2000, 309 ff.

2. Inhaltsübersicht

3. Kommentierung der Gesetzesänderungen 2073.1 Kündigung des Mitglieds (§ 65) 2073.1.1 Verlängerte Kündigungsfrist für Unternehmergenossenschaften (§ 65 Abs. 2 S. 3) 2073.1.2 Außerordentliches Kündigungsrecht (§ 65 Abs. 3) 2093.2 Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes (§ 67) 2093.3 Außerordentliches Kündigungsrecht (§ 67a) 2103.4 Kündigung einzelner Geschäftsanteile (§ 67b) 210

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 207

3.5 Wegfall der gesetzlichen Ausschlussgründe (§ 68 Abs. 1 GenG) 2113.6 Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied (§ 73) 2123.6.1 Begriff und Folge der Auseinandersetzung (§ 73 Abs. 1 u. 2) 2123.6.2 Beschränkung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 73 Abs. 4) 2123.6.2.1 Hintergrund der Neuregelung 2123.6.2.2 Strukturelle Eigenkapitalschwäche im Anwendungsbereich von § 73 Abs. 4? 2133.6.2.3 Zuständigkeit für Auszahlung des Geschäftsguthabens (§ 73 Abs. 4 Halbs. 2) 2143.6.2.4 Schutz der Minderheitenmitglieder 2143.7 Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 76) 2153.7.1 Problemstellung 2153.7.2 Teilübertragung (§ 76 Abs. 1) 2153.7.3 Mitgliederschutzbestimmung (§ 76 Abs. 2) 216

3. Kommentierung der Gesetzesänderungen

3.1 Kündigung des Mitglieds (§ 65)Außer sprachlichen Anpassungen hat der Gesetzgeber in dem neu gefassten § 65 das bisher in Ab-satz 2 Satz 4 versteckt geregelte außerordentliche Kündigungsrecht der Übersicht halber in Absatz 3gesondert geregelt. § 65 Abs. 1 ist sachlich unverändert geblieben. § 65 Abs. 2 S. 1 u. 2 entspricht§ 65 Abs. 2 S. 1 bis 3 a. F. Die eigentliche Neuerung in § 65 ist die Möglichkeit des Absatz 2 Satz 3,die regelmäßige Höchstkündigungsfrist von fünf Jahren (§ 65 Abs. 2 S. 2) für Unternehmer i. S. des§ 14 BGB unter bestimmten Voraussetzungen auf zehn Jahre auszudehnen.

3.1.1 Verlängerte Kündigungsfrist für Unternehmergenossenschaften (§ 65 Abs. 2 S. 3)

Gestaltungshinweis§ 65 Abs. 2 S. 3 bestimmt, dass die Satzung einer eG zum Zweck der Sicherung der Finanzierungdes Anlagevermögens abweichend zu § 65 Abs. 2 S. 2 eine Kündigungsfrist von bis zu zehn Jahrenbestimmen kann, soweit alle Mitglieder Unternehmer i. S. des § 14 BGB sind (zum Unterneh-merbegriff siehe S. 114).

Der Gesetzgeber rechtfertigt dies mit Bedürfnissen der Praxis (BT-Drucks. 16/1025, S. 92). Die For-derung nach einer verlängerten maximalen Kündigungsfrist ist in der Vergangenheit wiederholt zurStärkung von Neugründungen eGn erhoben worden (s. Schaffland, ZfgG 51 [2001], 208, 212). Er-staunlich ist insoweit jedoch, dass deren praktische Bedeutung im gleichen Atemzug als tatsächlichgering eingeschätzt wird (s. Schaffland, ZfgG 51 [2001], 208, 212). Insgesamt bezieht sich die Neu-regelung nur auf einzelne Sachverhalte bei landwirtschaftlichen eGn (etwa Molkereigenossen-schaften; Errichtung von Biogasanlagen). Um ihre Mitglieder fördern zu können, müssen sie in er-heblichem Umfang investieren. Die bisherige Höchstkündigungsfrist von fünf Jahren genügt hierzunicht, da sich das investierte Eigenkapital in diesem Zeitraum regelmäßig noch nicht amortisiert hatund der dann drohende Kapitalentzug zu Finanzierungsproblemen führen kann. Umgekehrt darfnicht verkannt werden, dass die Verdoppelung der allgemeinen Höchstkündigungsfrist aus § 65Abs. 2 S. 2 die Freiheit der Mitglieder einschränkt, sich förderwirtschaftlich in anderer Weise zubetätigen. Insoweit räumt der Gesetzgeber den betrieblichen Belangen gegenüber den Interessen dereinzelnen Mitglieder Vorrang ein.

Dabei wurde 1973 die Einführung der statutarisch möglichen fünfjährigen Kündigungsfrist nochmit der Begründung eingefügt, �daß Genossenschaften bei der finanziellen Förderung durch dieöffentliche Hand langjährige Verpflichtungen zu übernehmen haben und dabei nicht der Gefahr ei-

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208 Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65�77a)

ner größeren Zahl von Kündigungen der Mitgliedschaft mit kurzer Frist ausgesetzt sein sollen.� (BT-Drucks. 7/97 v. 5.2.1973, S. 26). Hingegen erachtete man eine etwa zehnjährige Frist als nicht ver-tretbar, da die Freiheit des einzelnen Mitglieds, sich zur Aufgabe der Mitgliedschaft in der eG zuentschließen, sonst nicht nur eingeschränkt, sondern aufgehoben würde (s. BT-Drucks. 7/97 v.5.2.1973, S. 26).

KritikUnverständlich ist, warum der Gesetzgeber die mögliche statutarische Einführung einer zehnjäh-rigen Kündigungsfrist daran knüpft, dass sämtliche Mitglieder Unternehmer i. S. des § 14BGB sind. Im Hinblick auf das qualifizierte Mehrheitserfordernis des § 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 fürdie insoweit erforderliche Satzungsänderung hätte es nahe gelegen, auch eine Verlängerung derKündigungsfrist auf zehn Jahre bereits dann zuzulassen, wenn drei Viertel der Mitglieder Un-ternehmer (i. S. des § 14 BGB) sind. Eine Begründung für diese Unterscheidung gibt der Ge-setzgeber nicht.

Die (überstimmten) �Unternehmermitglieder� einer solchen eG blieben nicht ungeschützt. So stehtjedem Mitglied ein Sonderkündigungsrecht nach § 67a Abs. 1 (i.V.m. § 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 5) zu.Die außerordentliche Kündigung aus § 65 Abs. 3 gilt zudem auch für den Fall des § 65 Abs. 2 S. 3.Ferner bleibt es einem Mitglied unbenommen, anstelle der Kündigung jederzeit ohne Auseinander-setzung durch Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 76 Abs. 1 u. 2) aus der eG auszuscheiden.Dieses Recht ist unbeschränkbar und unentziehbar (s. auch § 76 Abs. 2 Halbs. 2 Fall 1). Schließlichzeigt die Beschränkung auf Unternehmer i. S. von § 14 BGB (in Abgrenzung zu Verbrauchern, § 13BGB), dass solche Mitglieder sich über die Folgen des Beitritts und die damit zusammenhängendelange Bindung ihrer Geschäftsguthaben ganz besonders bewusst sein müssten.

Die Verlängerung der Kündigungsfrist ist nur �zum Zweck der Sicherung der Finanzierung desAnlagevermögens� möglich. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind wenig konkret und werdenvom Gesetzgeber leider nicht näher erläutert.

Für die Anwendung von § 65 Abs. 2 S. 3 wird jedoch allein die Behauptung, die Finanzierungwäre dauerhaft nicht gesichert, wohl nicht ausreichen können. Gleiches gilt für Satzungsfloskeln.Hierfür würden die Rechtspositionen der Mitglieder durch eine zehnjährige Kündigungsfrist zustark beeinträchtigt (vgl. BT-Drucks. 7/97 v. 5.2.1973, S. 26). Daher sind die Tatbestandsvoraus-setzungen besonders eng auszulegen. Jedenfalls ist erforderlich, dass eine mögliche Auszahlungeinzelner Geschäftsguthaben (gem. § 73 Abs. 2 S. 2) die Finanzierung des Anlagevermögens ge-fährdet. Insoweit bedarf es im Vorfeld der geplanten Einführung der zehnjährigen Kündigungs-frist einer soliden Prognose (Finanzierungsmodalitäten und -belastungen, Sicherheit der Finan-zierung; zu erwartende Mitgliederfluktuation, usw.). Insgesamt kann aber bereits (bei Kleinge-nossenschaften) ausreichen, dass durch das Ausscheiden eines einzelnen Mitglieds eine Fremdfi-nanzierung unumgänglich würde.

Der Bezug auf die Sicherung des Anlagevermögens wirft die Frage nach der Abgrenzung des An-lagevermögens vom Umlaufvermögen auf (näher Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung undPrüfung der Unternehmen, 6. Aufl., § 247 Rn. 102 ff.). In Übereinstimmung mit § 247 Abs. 2 HGB(�Beim Anlagevermögen sind nur Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Ge-schäftsbetrieb zu dienen.�) sind dem Anlagevermögen Vermögensgegenstände zuzuordnen, die(entspr. §§ 1 Abs. 1, 6 Nr. 2) dazu bestimmt sind, dauernd dem Fördergeschäftsbetrieb zu dienen, seies als eigene Betriebsausstattung oder in Gestalt der zeitlich begrenzten Überlassung an Dritte(Vermietung, Leasing, Lizenzvergabe). Abzustellen ist auf den anhand objektiver Merkmale nach-vollziehbaren Mitgliederwillen. �Dauernd� meint die zumindest beabsichtigte mehrmalige Verwen-dung. Unerheblich ist die Zeitdauer, so dass ggf. auch weniger als ein Jahr genügen kann.

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 209

Dagegen sind Vermögensgegenstände Umlaufvermögen, die ihrer Zweckbestimmung entsprechendin einem einmaligen Akt veräußert oder verbraucht werden sollen. Neben dem Anlage- und Umlauf-vermögen existiert keine dritte bilanzrechtliche Vermögensart. Im Fall einer Änderung derZweckbestimmung kann Anlage- zu Umlaufvermögen werden oder umgekehrt. Gegenstände desAnlagevermögens werden aber nicht allein dadurch zum Umlaufvermögen, dass sie veräußert wer-den oder werden sollen. Vielmehr müssen Maßnahmen hinzutreten, durch welche die Vermögens-gegenstände zum Verkauf besonders hergerichtet oder aus ihrem bisherigen Nutzungszusammen-hang gelöst und zum Verkauf besonders dargeboten werden.

3.1.2 Außerordentliches Kündigungsrecht (§ 65 Abs. 3)

Der vor allem sprachlich neu gefasste § 65 Abs. 3 enthält das bisher in § 65 Abs. 2 S. 4 geregelte(und mit der Novelle 1973 eingefügte) außerordentliche Kündigungsrecht des Mitglieds für den Fall,dass die Satzung eine Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren vorsieht.

Der Wortlaut von § 65 Abs. 3 S. 1 enthält keinerlei Einschränkung für Unternehmergenossen-schaften. Insofern steht das Kündigungsrecht auch Unternehmern i. S. des § 14 BGB zu. Dies istauch sachgerecht, weil eine Kündigungsfrist von bis zu zehn Jahren zu im Einzelfall nicht tragbarenHärten führen kann. Das entspricht im Übrigen der allgemein anerkannten Befugnis, Dauerschuld-verhältnisse (wie die Mitgliedschaft in einer eG) aus wichtigem Grunde kündigen zu können (vgl.BT-Drucks. 7/97 v. 5.2.1973, S. 26). Inhaltlich gelten die von der Rechtsprechung entwickeltenGrundsätze fort (s. BGHZ 103, 219, 227; vgl. Beuthien, GenG, § 65 Rn. 11). Eine außerordentlicheKündigung ist nur wirksam, wenn ein Verbleib in der eG nach den persönlichen (bspw. dauerndeArbeitsunfähigkeit des Mitglieds) oder wirtschaftlichen (bspw. Geschäftsaufgabe) Verhältnissennicht zugemutet werden kann. Hierher gehört nicht, dass das Mitglied durch die Beendigung seinerMitgliedschaft bei der eG günstigere Konditionen zu erreichen versucht (näher Beuthien, GenG,§ 65 Rn. 11 m.N.). Andere Tatbestände vermögen eine außerordentliche Kündigung nicht zu be-gründen und können folgerichtig auch nicht satzungsmäßig festgelegt werden.

3.2 Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes (§ 67)§ 67 bestimmt auch in seiner Neufassung die Möglichkeit des Mitglieds, nach Aufgabe des Wohn-sitzes die Mitgliedschaft zur eG ohne Einhaltung einer Frist zum Schluss des Geschäftsjahresschriftlich kündigen zu können. Die Wohnsitzaufhebung folgt aus § 7 Abs. 3 BGB. § 67 S. 1 bedingtjedoch, dass die Satzung die Fortdauer der Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines be-stimmten (Geschäfts-) Bezirks knüpft. § 67 S. 2 verlangt wie § 67 Abs. 3 a. F. die Vorlage einerBehördenbescheinigung über die Aufgabe des Wohnsitzes.

§ 67 Abs. 2 wurde ersatzlos gestrichen. Danach konnte auch die eG dem Mitglied schriftlich erklä-ren, dass es unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 zum Schluss des Geschäftsjahres auszu-scheiden habe. Über die dogmatische Einordnung dieser Erklärung herrschte im wissenschaftli-chen Schrifttum (Beuthien, GenG, § 67 Rn. 3: offen gelassen) und in der Verbandsliteratur(Schaffland, in: Lang/Weidmüller, GenG, § 65 Rn. 4: sui generis) Uneinigkeit. Gesellschaftsrecht-lich spricht vieles dafür, die alte Regelung als Sonderfall einer Ausschließung anzusehen (so auchBT-Drucks. 16/1025, S. 92). Letztlich ist diese Frage aber ohne praktische Relevanz. Die Streichungdes § 67 Abs. 2 ist zu begrüßen und stärkt die Satzungsautonomie der eG.

GestaltungshinweisEs bleibt nun jeder eG überlassen, ob die Aufgabe des Wohnsitzes einen Ausschließungsgrund dar-stellen und daher in ihre Satzung nach § 68 Abs. 1 eine entsprechende Bestimmung aufgenommenwerden soll.

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210 Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65�77a)

Zutreffend hat die Regierung den Vorschlag des DGRV (Stellungnahme v. 145.12.2005, S. 12 f.)sowie des Bundesrates (BT-Drucks. 16/1025, Anlage 2, S. 105) abgelehnt, ein Kündigungsrechtseitens der eG für den Fall vorzusehen, dass ein Mitglied die Förderleistungen nicht mehr in An-spruch nimmt. Zwar ist einzuräumen, dass es mitunter durchaus ein praktisches Bedürfnis für einKündigungsrecht der eG gegenüber nutzungsinaktiven (dennoch fördernden?) Mitgliedern gibt. DieForderung des DGRV sowie des Bundesrates ist jedoch insbesondere genossenschaftsrechtlich sy-stemfremd und lässt sich auch nicht rechtfertigen. Denn die eG kann ein Mitglied gem. § 68 Abs. 1aufgrund in der Satzung festgelegter Gründe (z. B. dauerhafte Nichtnutzung der Förderleistungen)ausschließen.

3.3 Außerordentliches Kündigungsrecht (§ 67a)Die Neufassung von § 67a Abs. 1 ist eine Folgeänderung zu § 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 bis 11 und er-weitert damit das außerordentliche Kündigungsrecht auf die mit einer Satzungsänderung verbun-dene Einführung oder Erhöhung eines Mindestkapitals (§ 8a), der Einschränkung des Anspruchs aus§ 73 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 sowie die Zulassung investierender Mitglieder (§ 8 Abs. 2). Dies dient demSchutz von Mitgliederminderheiten, die anderenfalls widerwillig erhebliche Verpflichtungen hin-nehmen müssten. Das Sonderkündigungsrecht gewinnt insbesondere Bedeutung, wenn in der Sat-zung von Unternehmergenossenschaften die ordentliche Kündigungsfrist gem. § 65 Abs. 2 S. 3 aufzehn Jahre verlängert wurde. Der Vorteil des außerordentlichen Kündigungsrechts gegenüber § 65Abs. 3 S. 1 liegt darin, dass das Mitglied nicht nachzuweisen braucht, dass ihm ein Verbleib in dereG persönlich oder wirtschaftlich unzumutbar sei. Materiell betrachtet genügt für § 67a Abs. 1 be-reits, dass das Mitglied mit dem jeweiligen Mehrheitsbeschluss nicht einverstanden ist. Wenn dasMitglied die Kündigung form- und fristgerecht erklärt, wirkt die Änderung der Satzung weder fürnoch gegen das Mitglied ( 67a Abs. 2 S. 5).

Mit Streichung von § 67a Abs. 3 a. F. wird die eG der SCE gleichgestellt (s. Art. 15 Abs. 2 S. 3SCE-VO). Während bisher die satzungsmäßige Erhöhung des Geschäftsanteils und die Einführungoder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen (s. § 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 2u. 3) zugunsten eines möglichst stabilen Mitgliederbestands nur dann zu einer außerordentlichenKündigung nach § 67a Abs. 1 u. 2 berechtigten, wenn die satzungsmäßige Kündigungsfrist mehr alszwei Jahre betrug, können die Mitglieder nach der neuen Rechtslage unter Beachtung der tatbe-standlichen Voraussetzungen stets außerordentlich kündigen. Begründet wird die Aufhebung von§ 67a Abs. 3 damit, dass die alte Regelung für das Mitglied zu sachlich nicht gerechtfertigten Folgengeführt habe. Insbesondere seien auch hinzutretende Mitglieder zu schützen (s. BT-Drucks. 16/1025,S. 92).

3.4 Kündigung einzelner Geschäftsanteile (§ 67b)Außer sprachlichen und redaktionellen Änderungen ist in § 67b Halbs 2 Fall 3 das letzte Wort �war�durch das Wort �ist� ersetzt worden. Inhaltlich handelt es sich lediglich um eine Klarstellung. DerWortlaut des § 67b Halbs. 2 Fall 3 stellt jetzt fest, dass im Zeitpunkt der teilweisen Kündigung dieauf der Satzung oder einer Vereinbarung beruhende Pflicht, gekündigte Geschäftsanteile zu über-nehmen, fortbesteht, wenn das betreffende Mitglied entsprechende Leistung gegenwärtig noch inAnspruch nimmt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Voraussetzungen für die Übernahmever-pflichtung inzwischen entfallen sind. In der Praxis sind von dieser Regelung beispielsweise Woh-nungsgenossenschaften betroffen. Ein Mitglied kann die Voraussetzungen für die Zulässigkeit derKündigung eines Geschäftsanteils auch dadurch schaffen, dass es die genossenschaftliche Wohnungnicht mehr nutzt.

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 211

3.5 Wegfall der gesetzlichen Ausschlussgründe (§ 68 Abs. 1 GenG)Zu dem geänderten § 68 stellt die Regierung lapidar fest, dass der Ausschluss eines Mitglieds �imWesentlichen in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht� geregelt sei (s. BT-Drucks. 16/1025,S. 93). Das trifft nicht zu. Die gesetzlichen Ausschlussgründe des § 68 Abs. 1 a. F. sind komplettentfallen.

Danach konnte ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es einer anderen Genossenschaft ange-hörte, die an demselben Ort (�d.h. daselbst ihre Hauptniederlassung oder eine Filiale oder selbstän-dige Agentur besitzen�) ein gleichartiges Fördergeschäft betrieb (Satz 1). Speziell aus einer Kredit-genossenschaft war der Ausschluss bereits dann möglich, wenn eine Mitgliedschaft in einer anderenKreditgenossenschaft bestand, obwohl diese ihr Geschäft nicht an demselben Ort betrieb (Satz 2).Gleiches gilt für die kollektive Sicherungseinrichtung des BVR (s. § 24 Abs. 1 SdS). Einer Kredit-genossenschaft ist die Fortführung einer Mitgliedschaft unzumutbar, wenn das Mitglied ihren kol-lektiven Förderinteressen gröblich zuwiderhandelt und damit ihre Funktionsfähigkeit nachhaltig zubeeinträchtigen vermag. Es handelt sich um eine organisationsrechtliche Funktionsvoraussetzungder Vereinigungsform der eG (s. Beuthien, GenG, § 68 Rn. 3). Das zwangsläufig geringere Interessean den Vereinsangelegenheiten (§§ 9, 43 Abs. 1) schwächt die eG. Angesichts der (nach der gesetz-lichen Idealkonzeption) zentralen Stellung der Mitgliederkunden innerhalb einer eG (Interesseni-dentität) und ihrer damit verbundenen Informationsrechte in deren Angelegenheiten sollen Doppel-mitglieder nicht treuepflichtwidrig von ihrem erworbenen �Insiderwissen� zu Lasten der eG auf dergleichen Marktstufe eigennützig Gebrauch machen können.

HintergrundUrsprünglich bestand für die Einführung des § 68 Abs. 1 (§ 66 Abs. 1 GenG 1889) ein andererGrund:

�� schwächt [die Beteiligung bei mehreren Genossenschaften] auch die auf der Haftpflichtdes einzelnen Genossen beruhende Kreditbasis der Genossenschaften und erschwert diesendie Prüfung der Kreditwürdigkeit ihrer Mitglieder. � Es ließe sich höchstens fragen, obnicht hierbei ein Unterschied zwischen den Genossenschaften mit unbeschränkter und denenmit beschränkter Haftpflicht gemacht � sein möchte. Dies wird indessen zu verneinen sein,da auch die Betheiligung bei mehreren Kreditgenossenschaften mit beschränkter Haftpflichtnicht ohne Weiteres als unbedenklich angesehen werden kann.� (Begründung zum Entwurfeines Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften v. 1.5.1889, Be-sondere Begründung, Fünfter Abschnitt: Ausscheiden einzelner Genossen, zu § 64 s. auchBGH v. 10.11.1992, NJW 1993, 1710 ff. � Taxigenossenschaft II �).

Die Besorgnis der übermäßigen Verschuldung mit der Folge des Forderungsausfalls ist in denHintergrund getreten, weil die Mitgliedschaft nicht mehr Voraussetzung für eine Kreditaufnahmeist (s. § 8 Abs. 2 a. F.; s. Schaffland, in: Lang/Weidmüller, GenG, § 68 Rn. 7; Beuthien, GenG,§ 68 Rn. 1).

Die gesetzlichen Ausschließungsmerkmale wirkten für das gesamte Genossenschaftswesen de-zentralisierend und verdeutlichten den hohen, oft existenziellen Stellenwert der eG für das Mit-glied. Im Vergleich zum Aktienportfolio, in der Regel gibt es also Mehrfachaktionäre, sind dieMitglieder von eGn in den seltensten Fällen Mehrfachgenossen. Das hat seine Ursachen in der Ge-nossenschaftsgeschichte und den grundlegend anderen wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder (s.§ 1 Abs. 1; vgl. Steding, NZG 2002, 449, 451; Pleister, ZfgG 52 [2002], 85, 91). Umgekehrt willjede Genossenschaft, um ihre Förderleistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, in ihrem Ge-schäftsgebiet ihre Mitglieder im Rahmen ihres Förderzwecks geschäftspolitisch ausschließlich ansich binden (vgl. auch die insoweit räumlich etwas offenere Ziffer 5 SdS-V). Ohne ein Mindestmaßan (selbst-)fördernder Inanspruchnahme des gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes und aktiver

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212 Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65�77a)

persönlicher Mitgestaltung verliert das genossenschaftliche Selbsthilferad an förderwirtschaftlichemSchwung. Sofern jedoch die Mitgliederkunden in einen regen Fördergeschäftsverkehr mit ihrer eGeintreten, wächst deren Eigeninteresse, zur Optimierung ihrer Förderleistungen unmittelbar bei-zutragen und geschäftspolitisch selbst Einfluss zu nehmen (s. bereits Draheim, Die Genossenschaftals Unternehmungstyp, 1955, S. 42). So profitiert jede eG in zweierlei Hinsicht von ihren Mitglie-derkunden: aktive Mitverwaltung plus gesteigerter Fördergeschäftsverkehr (eingehender hierzu Ge-schwandtner, Staatliche Aufsicht, S. 149 ff.).

Nach alledem ist nicht recht einsichtig, warum die gesetzlichen Ausschlussgründe abgeschafft wur-den bzw. warum dies (was die Begründung betrifft) �auf leisen Sohlen� geschehen ist.

GestaltungshinweisIn der Satzung müssen nicht länger nur �sonstige Gründe der Ausschließung (§ 68 Abs. 2 a. F.),sondern alle Ausschlussgründe festgesetzt werden. Das können freilich auch die vormals gesetzlichvorgesehenen sein. Jedenfalls läuft in § 9 Mustersatzung (für Kreditgenossenschaften) der Ver-weis auf �§ 68 des Genossenschaftsgesetzes� fortan leer.

3.6 Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied (§ 73)

3.6.1 Begriff und Folge der Auseinandersetzung (§ 73 Abs. 1 u. 2)

Der Wortlaut von § 73 Abs. 1 stimmt trotz der Neufassung mit der vorigen Regelung überein. Le-diglich § 73 Abs. 2 S. 2 schränkt die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens für den Fallein, dass ein Mindestkapital in der Satzung vorgesehen ist (§ 8a) und durch die Auszahlung unter-schritten würde (zum Mindestkapital S. 54 ff.). Insoweit wird die Auszahlung des Auseinanderset-zungsguthabens ausgesetzt. Der dem Grunde nach bereits mit der Einzahlung des Geschäftsanteils(§ 7 Nr. 1) entstehende Auseinandersetzungsanspruch (a. A. BGHZ 88, 205, 20 - nur künftiger An-spruch) steht damit zukünftig im Anwendungsbereich von § 8a unter einer doppelten aufschieben-den Bedingung. Erforderlich ist nicht länger nur das Ausscheiden des Mitglieds, sondern darüberhinaus darf das statutarisch festgesetzte Mindestkapital durch die Auszahlung nicht unterschrittenwerden (eingehender S. 213 ff.).

3.6.2 Beschränkung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 73 Abs. 4)

3.6.2.1 Hintergrund der NeuregelungDer Auseinanderzahlungsanspruch des § 73 Abs. 2 S. 2 steht ferner unter dem statutarisch mögli-chen Vorbehalt des Absatzes 4. Nach dessen Halbs. 1 kann die Satzung die Voraussetzungen, dieModalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend vonAbsatz 2 Satz 2 regeln. Über die Voraussetzungen oder den Zeitpunkt der Auszahlung darf abernicht ausschließlich der Vorstand entscheiden (§ 73 Abs. 4 Halbs. 2). Damit lockert der Gesetzgeberdie bisher zwingende Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§§ 73 Abs. 2 S. 2 a. F., 18S. 2).

§ 73 Abs. 4 steht im Zusammenhang mit IAS 32 und der Qualifizierung von Geschäftsguthaben ineiner IAS/IFRS-Bilanz (hierzu bereits S. 54 ff.). Mit dem formellen Auszahlungsvorbehalt des § 73Abs. 4 setzt der Gesetzgeber die in IFRIC 2.7 (IFRIC 2 v. 8.7.2005, ABl.EG L 175/6) aufgezeigteMöglichkeit um, Geschäftsguthaben eGn in einer IAS/IFRS-Bilanz als Eigenkapital zu passivieren,wenn �das Unternehmen ein uneingeschränktes Recht auf Ablehnung der Rücknahme von Ge-schäftsanteilen besitzt� (Letztentscheid der Genossenschaft, s. auch BT-Drucks. 16/1025, S. 52).

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 213

Das in IFRIC 2 im Anhang gebildete Beispiel 1 stellt eine erhebliche Entlastung für die Praxisdar. Hiernach soll es bei der Eigenkapitalpassivierung selbst dann bleiben, wenn das genossen-schaftliche Unternehmen in �der Vergangenheit die Rücknahme von Geschäftsanteilen noch nieabgelehnt (hat), obwohl der Vorstand hierzu berechtigt ist�.IFRIC 2.7 setzt damit nur voraus, dass die Satzung einem Organ der eG das uneingeschränkteRecht verleiht, die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (theoretisch) abzulehnen. Zueiner IAS/IFRS-induzierten Umqualifizierung einzelner Geschäftsguthaben von Eigenkapital inFremdkapital kommt es aber selbst dann nicht, wenn die Auszahlung praktisch nie verwehrt wird.

KritikDer Gesetzgeber begründet den möglichen Auszahlungsvorbehalt des § 73 Abs. 4 Halbs. 1 mitAnforderungen an einen Eigenkapitalausweis für Geschäftsguthaben in einer IAS/IFRS-Bilanz(BT-Drucks. 16/1025, S. 93). Von § 73 Abs. 4 Halbs. 1 müsste dann aber (konsequenterweise)auch der Fall erfasst sein, dass die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von der Zu-stimmung der GV abhängen darf. Dies bringt der Wortlaut von § 73 Abs. 4 jedoch nicht klar ge-nug zum Ausdruck.

PraxistippDer Gesetzgeber stellt für eGn, die künftig die IAS/IFRS anwenden wollen, zwei Gestaltungs-wege zur Verfügung. Außer der Einführung eines statutarischen Mindestkapitals (§ 8a) kann dieeG abweichend von § 73 Abs. 2 S. 2 die Auszahlung des Auseinandersetzungsanspruchs in derSatzung regeln und letztlich sogar in das Ermessen des Vorstands stellen, soweit dessen Ent-scheidung von der Zustimmung eines weiteren Organs abhängt.Auf diese Weise kann den besonderen wirtschaftlichen Bedürfnissen Rechnung getragen werden.Im Grundsatz stellt § 73 Abs. 4 gegenüber § 8a die einfachere Regelung dar. Die Einführung ei-nes Mindestkapitals bedarf komplizierter kapitalerhaltender Regelungen sowie entsprechenderFolgebestimmungen für die betroffenen Mitglieder. Nachteilig ist auch, dass bei Unterschreitungdes Mindestkapitals die Auszahlung des Guthabens im Einzelfall zu versagen ist. Zwar gilt diesprinzipiell auch für § 73 Abs. 2 S. 2. Hier kann das zuständige Organ der eG jedoch in der Praxisunverändert das Auseinandersetzungsguthaben stets auszahlen, ohne dass sich dies negativ aufdie Eigenkapitalqualifizierung auswirken würde. Darüber hinaus ist im Rahmen des § 8a zu be-achten, dass in der IAS/IFRS-Bilanz ein Eigenkapital nur in Höhe des Mindestkapitals ausgewie-sen werden kann. Die über diesen Betrag hinausgehenden Geschäftsguthaben gelten als Verbind-lichkeit. Demgegenüber ist es im Anwendungsbereich des § 73 Abs. 2 S. 2 möglich, die gesam-ten eingezahlten Geschäftsguthaben als Eigenkapital abzubilden.

3.6.2.2 Strukturelle Eigenkapitalschwäche im Anwendungsbereich von § 73 Abs. 4?Unabhängig von der IAS/IFRS-Problematik stellt sich die Frage, ob § 73 Abs. 4 die Probleme be-seitigt, die (hervorgerufen durch einen sich permanent verändernden Mitgliederbestand) mit einemschwankenden Kapital verbunden sind. Insoweit liegt nach § 73 Abs. 4 Halbs. 1 jedenfalls dannkeine problematische Variabilität der Geschäftsguthaben mehr vor, wenn das zuständige Organder eG der Satzungsregelung entsprechend die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens auchtatsächlich verweigert. Die statutarische Einführung des Mindestkapitals (§ 8a), die mögliche Zulas-sung von investierenden Mitgliedern (§ 8 Abs. 2) und die beschränkbare Auszahlung des Auseinan-dersetzungsguthabens i. S. des § 73 Abs. 4 sind ferner geeignete Mittel, die strukturelle Eigenkapi-talschwäche der eG zu beheben (hierzu Beuthien, GenG, § 1 Rn. 61). Die strukturelle Eigenkapi-talschwäche ist einer eG somit nicht mehr rechtsformimmanent, obwohl freilich zuzugeben ist,dass es für Mitglieder wegen der (immer noch) fehlenden Beteiligung am Unternehmenswert anAnreizen fehlt, weitere Geschäftsanteile zu übernehmen. Eine inflationäre Anwendung von § 73

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214 Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65�77a)

Abs. 4 wird freilich die Akquisition von weiteren Geschäftsanteilen nicht vereinfachen (s. auchStrieder, JR 2000, 309).

3.6.2.3 Zuständigkeit für Auszahlung des Geschäftsguthabens (§ 73 Abs. 4 Halbs. 2)§ 73 Abs. 4 Halbs. 2 schreibt vor, dass eine Bestimmung, nach der über die Voraussetzungen oderden Zeitpunkt der Auszahlung (nach § 73 Abs. 2 S. 2, Abs. 4) ausschließlich der Vorstand der eG zuentscheiden hat, unwirksam ist. Eine nähere Begründung gibt der Gesetzgeber leider nicht. Offen-sichtlich soll der (seit 1973) nach wie vor stets eigenverantwortlich handelnde Vorstand (§ 27 Abs. 1S. 1) nicht allein die Rechtsposition einzelner Mitglieder derart erheblich beschneiden dürfen. Damitfällt die nähere Ausgestaltung in die Satzungsautonomie der eG.

GestaltungshinweisDer offen formulierte Gesetzeswortlaut ermöglicht zahlreiche Varianten. Denkbar ist bspw., dasszunächst der Vorstand über die Auszahlung entscheidet und anschließend der Aufsichtsrat oder dieMitglieder unmittelbar selbst in der GV dem Beschluss des Vorstands zustimmen müssen. Möglichist auch zu vereinbaren, dass nur die GV oder der Aufsichtsrat oder auch die GV nach Vorschlagdurch den Aufsichtsrat nach eigenem Ermessen entscheiden.

3.6.2.4 Schutz der MinderheitenmitgliederDer Gesetzgeber betont, dass die durch § 73 Abs. 4 Halbs. 1 möglich gewordene Beschränkung derAuszahlung des Auseinandersetzungsguthabens einen gravierenden Eingriff in die Rechte der Mit-glieder darstellt (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 93). Hieran ändert auch nicht, dass sich die Eigenkapital-situation der eG möglicherweise verbessert und die eG Refinanzierungsvorteile nutzen kann, diedann wiederum auch dem einzelnen Mitglied zugutekommen.

Zu den vom Gesetzgeber vorgesehenen Schutzinstrumentarien zählt u. a. die erforderliche Sat-zungsänderung, die gem. § 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 einer qualifizierten Mehrheit bedarf. Darüber hi-naus hat jedes Mitglied nach § 67a Abs. 1 ein außerordentliches Kündigungsrecht sowie das nichtbeschränkbare Recht, sein Geschäftsguthaben jederzeit auf eine andere Person, welche Mitglied istoder wird, zu übertragen (§ 76 Abs. 2). Einen gewissen Schutz vermittelt auch § 73 Abs. 4 Halbs. 2.

Wertungswiderspruch zwischen § 65 Abs. 2 S. 3 und § 73 Abs. 4Zwischen der neu eingeführten möglichen Verlängerung der Kündigungsfrist auf zehn Jahre füreGn, deren Mitglieder ausnahmslos Unternehmer i. S. des § 14 BGB sind (§ 65 Abs. 2 S. 3), undder Neuregelung des § 73 Abs. 4 besteht förderwirtschaftlich ein Wertungswiderspruch.Übereinstimmend setzen beide Regelungen einen qualifizierten Mehrheitsbeschluss voraus (s.§ 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 u. 10). Für eine �bloße� Verlängerung der Kündigungsfrist auf zehn Jahremüssen alle Mitglieder einer eG unternehmerisch tätig sein. Dagegen kann eine eG im Anwen-dungsbereich des § 73 Abs. 4 sogar insgesamt aus Verbrauchern bestehen, obwohl die Rechtsfol-gen (Ausschluss der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens) gravierender sind. Für § 73Abs. 4 ist auch nicht erforderlich, die Finanzierung des Anlagevermögens sichern zu wollen. Hierkann sogar statutarisch das Umlaufvermögen geschützt werden. Dies alles ist wirtschaftlich be-trachtet widersprüchlich und vom Gesetzgeber (wiederholt) nicht aufeinander abgestimmt. Hier-gegen kann nicht eingewendet werden, dass § 73 Abs. 4 allein den Belangen der InternationalenRechnungslegung dient. Denn dies bringt der Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck. Dass derVorstand nicht allein handeln kann, beseitigt die Widersprüche ebenfalls nicht. Etwas anderes er-gibt sich schließlich ebenfalls nicht daraus, dass § 65 Abs. 2 S. 3 eine Fristenregelung ist und§ 73 Abs. 4 die Guthabenauszahlung nach erklärter Kündigung betrifft. Wirtschaftlich betrachtetkommt es (dem Mitglied) nämlich allein auf die Rückzahlung des Geschäftsguthabens an. Inso-weit eröffnet § 73 Abs. 4 die Möglichkeit, über eine Auszahlungsverweigerung eine Kündigung

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Kommentierung der Gesetzesänderungen 215

der Mitgliedschaft faktisch auszuschließen. Die Freiheit des einzelnen Mitglieds, sich zur Kündi-gung des Dauerschuldverhältnisses �Mitgliedschaft� zu entschließen, würde unvertretbar einge-schränkt (vgl. BT-Drucks. 7/97 v. 5.2.1973, S. 26).

3.7 Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 76)

3.7.1 Problemstellung

§ 76 Abs. 1 lässt künftig auch eine nur teilweise Übertragung des Geschäftsguthabens zu. Nach al-tem Recht konnte das Geschäftsguthaben nicht in Teilen, sondern nur als Ganzes auf einen einzigenErwerber übertragen werden (s. etwa OLG Schleswig, ZfgG 42 [1992], 353 ff.). Dem lag die Dok-trin der Einheit des Geschäftsguthabens zugrunde (näher RGZ 143, 296, 301). Zutreffend ist imSchrifttum darauf hingewiesen worden, dass die so bezeichnete Einheit des Geschäftsguthabens nurzum Ausdruck bringt, dass jedes Mitglied lediglich ein und nicht mehrere Geschäftsguthaben besitzt(Beuthien, GenG, § 76 Rn. 2). Eine Teilübertragung des Geschäftsguthabens (analog § 76 Abs. 1)durchbricht diese Einheit nicht. Es kommt lediglich zu einer Veränderung im Umfang. Zudem istmit § 67b und der Möglichkeit, einzelne Geschäftsanteile übertragen zu können, die Einheitlichkeitdes Geschäftsguthabens aufgegeben worden.

3.7.2 Teilübertragung (§ 76 Abs. 1)

Mit der Änderung von § 76 Abs. 1 sind erhebliche praktische Erleichterungen verbunden. Das giltinsbesondere für Fälle, in denen die Inanspruchnahme der Förderleistungen einer eG satzungsmäßigan die Übernahme einer entsprechenden Anzahl von Geschäftsanteilen (Pflichtanteilen) gebundenist. Bei Rückgang des Fördergeschäftsverkehrs konnte das Mitglied anteilige Geschäftsguthabenan übernahmebereite Genossenschaftsmitglieder oder potenzielle Mitglieder bislang nicht übertra-gen. Stattdessen vermochte das Mitglied ein vergleichbares wirtschaftliches Ergebnis lediglich mitder Kündigung einzelner Geschäftsanteile (gem. § 67b) zu erreichen. Möglich war freilich auch,das gesamte Guthaben nach § 76 Abs. 1 a. F. zu übertragen und anschließend mit dem Pflichtanteilerneut Mitglied zu werden. Diese Gestaltungswege sind umständlich und nicht praxistauglich. An-ders als bei der Kündigung nach § 67b wird bei einer Teilübertragung des Geschäftsguthabens aufein Mitglied das Kapital der eG nicht durch eine teilweise Auszahlung des Geschäftsguthabens nach§ 73 Abs. 2 vermindert. Ein Abfluss von Eigenkapitel findet also nicht statt.

Für die teilweise Übertragung des Geschäftsguthabens gelten (nach § 73 Abs. 1 S. 1, Abs. 5) diesel-ben Voraussetzungen wie für die Vollübertragung. Zusätzlich müssen bei einer Teilübertragungnach § 73 Abs. 1 S. 2 die in § 67b für den Kündigungsfall geltenden Voraussetzungen beim übertra-genden Mitglied gegeben sein, da sowohl bei der Teilübertragung als auch der Kündigung die Zahlder Geschäftsanteile des Mitglieds herabgesetzt wird (s. BT-Drucks. 16/1025, S 93). Danach ist eineVerminderung der Geschäftsanteile durch eine Teilübertragung des Geschäftsguthabens wie beieiner Teilkündigung ausgeschlossen, soweit es sich aufgrund der Satzung oder einer Vereinbarungmit der Genossenschaft um Pflichtanteile des Mitglieds handelt oder soweit die Beteiligung mitmehreren Anteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Förderleis-tung ist. Für das übernehmende Mitglied gilt § 15b Abs. 2. Danach müssen alle Geschäftsanteile desMitglieds � abgesehen von dem zuletzt neu übernommenen � voll eingezahlt sein. Erleichterndwirkt, dass diese Voraussetzung nach Hinzurechnung des übertragenen Geschäftsguthabens erfülltsein muss (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 93). Der neue § 73 Abs. 3, der den bisherigen Absatz 2 enthält,berücksichtigt den Fall der Teilübertragung und verweist hinsichtlich des Eintragungserfordernissesund der Benachrichtigungspflicht auf § 69.

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216 Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65�77a)

3.7.3 Mitgliederschutzbestimmung (§ 76 Abs. 2)

§ 76 Abs. 2 Halbs. 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 1 Satz 2 und berücksichtigt denneuen Fall der Teilübertragung des Geschäftsguthabens.

Gestaltungshinweis:Ausschluss/Einschränkung der Übertragung von GeschäftsguthabenNach § 76 Abs. 2 Halbs. 1 sind grundsätzlich Satzungsbestimmungen möglich, nach denen eineteilweise oder vollständige Übertragung von Geschäftsguthaben ausgeschlossen oder (z. B. durchein Zustimmungserfordernis) eingeschränkt ist. Der neu eingefügte § 76 Abs. 2 Halbs. 2 schließtentsprechende Satzungsbestimmungen jedoch für diejenigen Fälle aus, in denen der Anspruch nach§ 73 Abs. 2 S. 2 kraft Gesetzes bei Einführung eines Mindestkapitals oder durch Satzungsbestim-mung eingeschränkt oder eine mehr als fünfjährige Kündigungsfrist bestimmt wird (s. § 16 Abs. 2S. 1 Nr. 9 u. 10; §§ 8a, 73 Abs. 4; § 65 Abs. 2 S. 3). Hierdurch sollen die Mitglieder geschützt undnicht doppelt mit Übertragungs- bzw. Austrittshemmnissen belastet werden.

Eine Übertragung des Geschäftsguthabens auf einen Dritten, der noch nicht Mitglied ist, setzt vo-raus, dass dieser die Bedingungen erfüllt, die nach der Satzung für eine Mitgliedschaft gefordertwerden, und gem. §§ 15, 15a beitritt. Der Vorstand darf den Beitritt nicht willkürlich ablehnen. An-derenfalls würde er die gegenüber dem sein Geschäftsguthaben übertragenden Mitglied bestehendeTreuepflicht der Genossenschaft verletzen. In den Fällen des § 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 (statutarischeZulassung investierender Mitglieder) soll dagegen ein entsprechendes Schutzbedürfnis nicht gege-ben sein.

Durch die Hinzufügung des Wortes �Personengesellschaft� in § 77a S. 1 ist lediglich klargestellt,dass sich die Vorschrift auch auf BGB-Gesellschaften bezieht.

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XI. Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78-97)

Alte Gesetzeslage Neue GesetzeslageSechster Abschnitt. Auflösung und

Nichtigkeit der GenossenschaftAbschnitt 6 Auflösung und

Nichtigkeit der Genossenschaft§ 78 [Auflösung durch Beschluß der

Generalversammlung]§ 78 Auflösung durch Beschluss der

Generalversammlung(1) Die Genossenschaft kann durch Beschluß derGeneralversammlung jederzeit aufgelöst werden;der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestensdrei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. DasStatut kann außer dieser Mehrheit noch andere Er-fordernisse aufstellen.

(2) Die Auflösung ist durch den Vorstand ohneVerzug zur Eintragung in das Genossenschaftsregi-ster anzumelden.

(1) Die Genossenschaft kann durch Beschluß derGeneralversammlung jederzeit aufgelöst werden;der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestensdrei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. DieSatzung kann eine größere Mehrheit und weitereErfordernisse bestimmen.

(2) Die Auflösung ist durch den Vorstand unver-züglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregi-ster anzumelden.

§§ 78a u. 78b §§ 78a u. 78b

[aufgehoben] [aufgehoben]

§ 79 [Auflösung durch Zeitablauf] § 79 Auflösung durch Zeitablauf(1) In dem Falle, daß durch das Statut die Zeitdauerder Genossenschaft beschränkt ist, tritt die Auflö-sung derselben durch Ablauf der bestimmten Zeitein.

(2) Die Vorschrift in § 78 Abs. 2 findet Anwen-dung.

(1) Ist die Genossenschaft nach der Satzung aufeine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit demAblauf der bestimmten Zeit aufgelöst.

(2) § 78 Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 79a [Fortsetzung der aufgelösten Genos-senschaft]

§ 79a Fortsetzung der aufgelösten Genossen-schaft

(1) Ist eine Genossenschaft durch Beschluß der Ge-neralversammlung oder durch Zeitablauf aufgelöstworden, so kann die Generalversammlung, solangenoch nicht mit der Verteilung des nach Berichtigungder Schulden verbleibenden Vermögens der Genos-senschaft unter die Genossen begonnen ist, die Fort-setzung der Genossenschaft beschließen; der Be-schluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens dreiViertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. DasStatut kann außer dieser Mehrheit noch andere Er-fordernisse aufstellen. Die Fortsetzung kann nichtbeschlossen werden, wenn die Genossen nach § 87aAbs. 2 zu Zahlungen herangezogen worden sind.

(1) Ist die Genossenschaft durch Beschluss der Ge-neralversammlung oder durch Zeitablauf aufgelöstworden, kann die Generalversammlung, solangenoch nicht mit der Verteilung des nach Berichtigungder Schulden verbleibenden Vermögens an dieMitglieder begonnen ist, die Fortsetzung der Ge-nossenschaft beschließen; der Beschluss bedarf ei-ner Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abge-gebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann einegrößere Mehrheit und weitere Erfordernisse be-stimmen. Die Fortsetzung kann nicht beschlossenwerden, wenn die Mitglieder nach § 87a Abs. 2 zuZahlungen herangezogen worden sind.

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218 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78-97)

(2) Vor der Beschlußfassung ist der Revisionsver-band, dem die Genossenschaft angeschlossen ist,darüber zu hören, ob die Fortsetzung der Genossen-schaft mit den Interessen der Genossen vereinbarist.

(3) Das Gutachten des Revisionsverbandes ist in je-der über die Fortsetzung der Genossenschaft bera-tenden Generalversammlung zu verlesen. Dem Re-visionsverband ist Gelegenheit zu geben, das Gut-achten in der Generalversammlung zu vertreten.

(4) Ist die Fortsetzung der Genossenschaft nach demGutachten des Revisionsverbandes mit den Interes-sen der Genossen nicht vereinbar, so bedarf der Be-schluß unbeschadet weiterer Erschwerungen durchdas Statut einer Mehrheit von drei Vierteilen derGenossen in zwei mit einem Abstand von minde-stens einem Monat aufeinanderfolgenden General-versammlungen.

(5) Die Fortsetzung der Genossenschaft ist durchden Vorstand ohne Verzug zur Eintragung in dasGenossenschaftsregister anzumelden. Der Vorstandhat bei der Anmeldung die Versicherung abzuge-ben, daß der Beschluß der Generalversammlung zueiner Zeit gefaßt ist, als noch nicht mit der Vertei-lung des nach der Berichtigung der Schulden ver-bleibenden Vermögens der Genossenschaft unterdie Genossen begonnen war.

(2) Vor der Beschlussfassung ist der Prüfungsver-band, dem die Genossenschaft angehört, darüberzu hören, ob die Fortsetzung der Genossenschaftmit den Interessen der Mitglieder vereinbar ist.

(3) Das Gutachten des Prüfungsverbandes ist injeder über die Fortsetzung der Genossenschaft be-ratenden Generalversammlung zu verlesen. DemPrüfungsverband ist Gelegenheit zu geben, dasGutachten in der Generalversammlung zu erläu-tern.

(4) Ist die Fortsetzung der Genossenschaft nach demGutachten des Prüfungsverbandes mit den Interes-sen der Mitglieder nicht vereinbar, bedarf der Be-schluss einer Mehrheit von drei Vierteln der Mit-glieder in zwei mit einem Abstand von mindestenseinem Monat aufeinander folgenden Generalver-sammlungen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Fortsetzung der Genossenschaft ist durchden Vorstand unverzüglich zur Eintragung in dasGenossenschaftsregister anzumelden. Der Vorstandhat bei der Anmeldung die Versicherung abzuge-ben, dass der Beschluss der Generalversammlungzu einer Zeit gefasst wurde, zu der noch nicht mitder Verteilung des nach der Berichtigung derSchulden verbleibenden Vermögens der Genossen-schaft an die Mitglieder begonnen worden war.

§ 80 [Auflösung durch das Gericht] § 80 Auflösung durch das Gericht(1) Beträgt die Zahl der Genossen weniger als sie-ben, so hat das Gericht (§ 10) auf Antrag des Vor-stands und, wenn der Antrag nicht binnen sechsMonaten erfolgt, von Amts wegen nach Anhörungdes Vorstands die Auflösung der Genossenschaftauszusprechen.

(2) Der Beschluß ist der Genossenschaft zuzustel-len. Gegen denselben steht ihr die sofortige Be-schwerde nach Maßgabe der Zivilprozeßordnungzu. Die Auflösung tritt mit der Rechtskraft des Be-schlusses in Wirksamkeit.

(1) Hat die Genossenschaft weniger als drei Mit-glieder, hat das nach § 10 zuständige Gericht aufAntrag des Vorstands und, wenn der Antrag nichtbinnen sechs Monaten erfolgt, von Amts wegennach Anhörung des Vorstands die Auflösung derGenossenschaft auszusprechen. Bei der Bestim-mung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1bleiben investierende Mitglieder außer Betracht.

(2) Der gerichtliche Beschluss ist der Genossen-schaft zuzustellen. Gegen den Beschluss steht derGenossenschaft die sofortige Beschwerde nach derZivilprozessordnung zu. Mit der Rechtskraft desBeschlusses ist die Genossenschaft aufgelöst.

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Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78-97) 219

§ 81 [Auflösung wegen gesetzwidrigerHandlungen]

§ 81 Auflösung auf Antrag der oberstenLandesbehörde

(1) Wenn eine Genossenschaft sich gesetzwidrigerHandlungen oder Unterlassungen schuldig macht,durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oderwenn sie andere als die in diesem Gesetz (§ 1) be-zeichneten geschäftlichen Zwecke verfolgt, so kannsie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein An-spruch auf Entschädigung stattfindet.

(2) Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behör-den richtet sich nach den für streitige Verwaltungs-sachen geltenden Vorschriften.

(3) Von der Auflösung hat die in erster Instanz ent-scheidende Behörde dem Gericht (§ 10) Mitteilungzu machen.

(1) Gefährdet eine Genossenschaft durch gesetz-widriges Verhalten ihrer Verwaltungsträger dasGemeinwohl und sorgen die Generalversamm-lung und der Aufsichtsrat nicht für eine Abberu-fung der Verwaltungsträger oder ist der Zweckder Genossenschaft entgegen § 1 nicht auf dieFörderung der Mitglieder gerichtet, kann dieGenossenschaft auf Antrag der zuständigenobersten Landesbehörde, in deren Bezirk dieGenossenschaft ihren Sitz hat, durch Urteil auf-gelöst werden. Ausschließlich zuständig für dieKlage ist das Landgericht, in dessen Bezirk dieGenossenschaft ihren Sitz hat.

(2) Nach der Auflösung findet die Liquidationnach den §§ 83 bis 93 statt. Den Antrag auf Be-stellung oder Abberufung der Liquidatoren kannauch die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Behördestellen.

(3) Ist die Auflösungsklage erhoben, kann dasGericht auf Antrag der in Absatz 1 Satz 1 be-stimmten Behörde durch einstweilige Verfügungdie nötigen Anordnungen treffen.

(4) Die Entscheidungen des Gerichts sind demnach § 10 zuständigen Gericht mitzuteilen. Die-ses trägt sie, soweit eintragungspflichtigeRechtsverhältnisse betroffen sind, in das Genos-senschaftsregister ein.

§ 81a [Auflösung bei Insolvenz] § 81a Auflösung bei InsolvenzDie Genossenschaft wird aufgelöst1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangelsMasse abgelehnt worden ist;

2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeitnach § 141a des Gesetzes über die Angelegen-heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Die Genossenschaft wird aufgelöst1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangelsMasse abgelehnt worden ist;

2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeitnach § 141a des Gesetzes über die Angelegen-heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

§ 82 [Eintragung der Auflösung] § 82 Eintragung der Auflösung(1) Die Auflösung der Genossenschaft ist von demGericht ohne Verzug in das Genossenschaftsregistereinzutragen.

(1) Die Auflösung der Genossenschaft ist von demGericht unverzüglich in das Genossenschaftsregi-ster einzutragen.

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220 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78-97)

(2) Sie muß von den Liquidatoren durch die für dieBekanntmachungen der Genossenschaft bestimmtenBlätter bekanntgemacht werden. Durch die Be-kanntmachung sind zugleich die Gläubiger aufzu-fordern, sich bei der Genossenschaft zu melden.

(3) Im Falle der Löschung der Genossenschaft(§ 81a Nr. 2) sind die Absätze 1 und 2 nicht anzu-wenden.

(2) Sie muß von den Liquidatoren durch die für dieBekanntmachungen der Genossenschaft bestimmtenBlätter bekannt gemacht werden. Durch die Be-kanntmachung sind zugleich die Gläubiger aufzu-fordern, sich bei der Genossenschaft zu melden.

(3) Im Falle der Löschung der Genossenschaft we-gen Vermögenslosigkeit sind die Absätze 1 und 2nicht anzuwenden.

§ 83 [Bestellung und Abberufung derLiquidatoren]

§ 83 Bestellung und Abberufung derLiquidatoren

(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand,wenn nicht dieselbe durch das Statut oder durch Be-schluß der Generalversammlung anderen Personenübertragen wird.

(2) Auch eine juristische Person kann Liquidatorsein.

(3) Auf Antrag des Aufsichtsrats oder mindestensdes zehnten Teils der Genossen kann die Ernennungvon Liquidatoren durch das Gericht (§ 10) erfolgen.

(4) Die Abberufung der Liquidatoren kann durchdas Gericht unter denselben Voraussetzungen wiedie Bestellung erfolgen. Liquidatoren, welche nichtvom Gericht ernannt sind, können auch durch dieGeneralversammlung vor Ablauf des Zeitraums, fürwelchen sie bestellt sind, abberufen werden.

(5) Ist die Genossenschaft durch Löschung wegenVermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liqui-dation nur statt, wenn sich nach der Löschung her-ausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das derVerteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind aufAntrag eines Beteiligten durch das Gericht zu er-nennen. § 83 Abs. 5: Eingef. durch Art. 49 Nr. 9nach Maßgabe d. Dritten Teils (Art. 102 bis 110) Gv. 5.10.1994 I 2911 (EGInsO) mWv 1.1.1999.

(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand,wenn sie nicht durch die Satzung oder durch Be-schluß der Generalversammlung anderen Personenübertragen wird.

(2) Auch eine juristische Person kann Liquidatorsein.

(3) Auf Antrag des Aufsichtsrats oder mindestensdes zehnten Teils der Mitglieder kann die Ernen-nung von Liquidatoren durch das nach § 10 zu-ständige Gericht erfolgen.

(4) Die Abberufung der Liquidatoren kann durchdas Gericht unter denselben Voraussetzungen wiedie Bestellung erfolgen. Liquidatoren, welche nichtvom Gericht ernannt sind, können auch durch dieGeneralversammlung vor Ablauf des Zeitraums, fürwelchen sie bestellt sind, abberufen werden.

(5) Ist die Genossenschaft durch Löschung wegenVermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liqui-dation nur statt, wenn sich nach der Löschung her-ausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das derVerteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind aufAntrag eines Beteiligten durch das Gericht zu er-nennen. § 83 Abs. 5: Eingef. durch Art. 49 Nr. 9nach Maßgabe d. Dritten Teils (Art. 102 bis 110) Gv. 5.10.1994 I 2911 (EGInsO) mWv 1.1.1999.

§ 84 [Anmeldung der Liquidatoren] § 84 Anmeldung durch Liquidatoren(1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungs-befugnis hat der Vorstand, jede Änderung in denPersonen der Liquidatoren und jede Änderung ihrerVertretungsbefugnis haben die Liquidatoren zurEintragung in das Genossenschaftsregister anzu-melden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Ur-kunden über die Bestellung oder Abberufung sowieüber die Vertretungsbefugnis beizufügen.

(1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungs-befugnis hat der Vorstand, jede Änderung in denPersonen der Liquidatoren und jede Änderung ihrerVertretungsbefugnis haben die Liquidatoren zurEintragung in das Genossenschaftsregister anzu-melden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Ur-kunden über die Bestellung oder Abberufung sowieüber die Vertretungsbefugnis beizufügen.

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Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78-97) 221

(2) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennungoder Abberufung von Liquidatoren geschieht vonAmts wegen.

(3) Die Liquidatoren haben die Zeichnung ihrerUnterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzu-reichen.

(2) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennungoder Abberufung von Liquidatoren geschieht vonAmts wegen.

(3) Die Liquidatoren haben die Zeichnung ihrerUnterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzu-reichen.

§ 85 [Zeichnung der Liquidatoren] § 85 Zeichnung der Liquidatoren(1) Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestel-lung bestimmten Form ihre Willenserklärung kund-zugeben und für die Genossenschaft zu zeichnen. Istnichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung undZeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen.

(2) Die Bestimmung ist mit der Bestellung der Li-quidatoren zur Eintragung in das Genossenschafts-register anzumelden.

(3) Die Zeichnungen geschehen derartig, daß dieLiquidatoren der bisherigen, nunmehr als Liquidati-onsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namensun-terschrift beifügen.

(1) Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestel-lung bestimmten Form ihre Willenserklärung kund-zugeben und für die Genossenschaft zu zeichnen. Istnichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung undZeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen.

(2) Die Bestimmung ist mit der Bestellung der Li-quidatoren zur Eintragung in das Genossenschafts-register anzumelden.

(3) Die Zeichnungen geschehen derartig, daß dieLiquidatoren der bisherigen, nunmehr als Liquidati-onsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namensun-terschrift beifügen.

§ 86 [Publizität desGenossenschaftsregisters]

§ 86 Publizität desGenossenschaftsregisters

Die Vorschriften in § 29 über das Verhältnis zudritten Personen finden bezüglich der LiquidatorenAnwendung.

Die Vorschriften in § 29 über das Verhältnis zudritten Personen finden bezüglich der LiquidatorenAnwendung.

§ 87 [Bei der Liquidation anzuwendendeVorschriften]

§ 87 Rechtsverhältnisse imLiquidatorenstadium

(1) Bis zur Beendigung der Liquidation kommenungeachtet der Auflösung der Genossenschaft inbezug auf die Rechtsverhältnisse derselben und derGenossen die Vorschriften des zweiten und drittenAbschnitts dieses Gesetzes zur Anwendung, soweitsich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Ab-schnitts und aus dem Wesen der Liquidation nichtein anderes ergibt.

(2) Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaftzur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzo-genen Verteilung des Vermögens bestehen.

(1) Bis zur Beendigung der Liquidation kommenungeachtet der Auflösung der Genossenschaft in be-zug auf die Rechtsverhältnisse derselben und derGenossen die Vorschriften des zweiten und drittenAbschnitts dieses Gesetzes zur Anwendung, soweitsich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Ab-schnitts und aus dem Wesen der Liquidation nichtein anderes ergibt.

(2) Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaftzur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzo-genen Verteilung des Vermögens bestehen.

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222 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78-97)

§ 87a [Erhöhung der Geschäftsanteile imLiquidationsstadium] § 87a Zahlungspflichten bei Überschuldung

(1) Ergibt sich bei Aufstellung der Liquidationser-öffnungsbilanz, einer späteren Jahresbilanz oder ei-ner Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigemErmessen anzunehmen, daß das Vermögen auchunter Berücksichtigung fälliger, rückständiger Ein-zahlungen die Schulden nicht mehr deckt, so kanndie Generalversammlung beschließen, daß die Ge-nossen, die ihren Geschäftsanteil noch nicht volleingezahlt haben, zu weiteren Einzahlungen auf denGeschäftsanteil verpflichtet sind, soweit dies zurDeckung des Fehlbetrages erforderlich ist. Der Be-schlußfassung der Generalversammlung stehen ab-weichende Bestimmungen des Statuts nicht entge-gen.

(2) Reichen die weiteren Einzahlungen auf den Ge-schäftsanteil zur Deckung des Fehlbetrages nichtaus, so kann die Generalversammlung beschließen,daß die Genossen nach dem Verhältnis ihrer Ge-schäftsanteile weitere Zahlungen zu leisten haben,soweit es zur Deckung des Fehlbetrages erforderlichist. Für Genossenschaften, bei denen die Genossenkeine Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leistenhaben, gilt dies nur, wenn das Statut es bestimmt.Ein Genosse kann zu weiteren Zahlungen höchstensbis zu dem Betrag in Anspruch genommen werden,der dem Gesamtbetrag seiner Geschäftsanteile ent-spricht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Fest-stellung des Verhältnisses der Geschäftsanteile unddes Gesamtbetrages der Geschäftsanteile gelten alsGeschäftsanteile eines Genossen auch die Ge-schäftsanteile, die er entgegen den Bestimmungendes Statuts über eine Pflichtbeteiligung noch nichtübernommen hat.

(3) Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit, diemindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmenumfaßt. Das Statut kann eine größere Mehrheit undweitere Erfordernisse bestimmen.

(4) Die Beschlüsse dürfen nicht gefaßt werden,wenn das Vermögen auch unter Berücksichtigungder weiteren Zahlungspflichten die Schulden nichtmehr deckt.

(1) Ergibt sich bei Aufstellung der Liquidationser-öffnungsbilanz, einer späteren Jahresbilanz oder ei-ner Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigemErmessen anzunehmen, daß das Vermögen auchunter Berücksichtigung fälliger, rückständiger Ein-zahlungen die Schulden nicht mehr deckt, so kanndie Generalversammlung beschließen, daß die Mit-glieder, die ihren Geschäftsanteil noch nicht volleingezahlt haben, zu weiteren Einzahlungen auf denGeschäftsanteil verpflichtet sind, soweit dies zurDeckung des Fehlbetrages erforderlich ist. Der Be-schlußfassung der Generalversammlung stehen ab-weichende Bestimmungen der Satzung nicht ent-gegen.

(2) Reichen die weiteren Einzahlungen auf den Ge-schäftsanteil zur Deckung des Fehlbetrages nichtaus, so kann die Generalversammlung beschließen,daß die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Ge-schäftsanteile bis zur Deckung des Fehlbetragweitere Zahlungen zu leisten haben. Für Genossen-schaften, bei denen die Mitglieder keine Nach-schüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben, giltdies nur, wenn die Satzung dies bestimmt. Ein Ge-nosse kann zu weiteren Zahlungen höchstens bis zudem Betrag in Anspruch genommen werden, derdem Gesamtbetrag seiner Geschäftsanteile ent-spricht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei derFeststellung des Verhältnisses der Geschäftsanteileund des Gesamtbetrages der Geschäftsanteile geltenals Geschäftsanteile eines Mitglieds auch die Ge-schäftsanteile, die es entgegen den Bestimmungender Satzung über eine Pflichtbeteiligung noch nichtübernommen hat.

(3) Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit, diemindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmenumfaßt. Das Statut kann eine größere Mehrheit undweitere Erfordernisse bestimmen.

(4) Die Beschlüsse dürfen nicht gefaßt werden,wenn das Vermögen auch unter Berücksichtigungder weiteren Zahlungspflichten die Schulden nichtmehr deckt.

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Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78-97) 223

§ 87b [Keine Erhöhung nach Auflösung] § 87b Verbot der Erhöhung von Geschäfts-anteil oder Haftsumme

Nach Auflösung der Genossenschaft können wederder Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöhtwerden.

Nach Auflösung der Genossenschaft können wederder Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöhtwerden.

§ 88 [Aufgaben der Liquidatoren] § 88 Aufgaben der LiquidatorenDie Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zubeendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Ge-nossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselbeneinzuziehen und das Vermögen der Genossenschaftin Geld umzusetzen; sie haben die Genossenschaftgerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. ZurBeendigung schwebender Geschäfte können die Li-quidatoren auch neue Geschäfte eingehen.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zubeendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Ge-nossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselbeneinzuziehen und das Vermögen der Genossenschaftin Geld umzusetzen; sie haben die Genossenschaftgerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. ZurBeendigung schwebender Geschäfte können die Li-quidatoren auch neue Geschäfte eingehen.

§ 88a [Abtretbarkeit der Ansprüche aufrückständige Einzahlungen und

anteilige Fehlbeträge]

§ 88a Abtretung der Ansprüche aufrückständige Einzahlungen und

anteilige Fehlbeträge(1) Die Liquidatoren können den Anspruch der Ge-nossenschaft auf rückständige Einzahlungen auf denGeschäftsanteil (§ 7 Nr. 1) und den Anspruch aufanteilige Fehlbeträge (§ 73 Abs. 2) mit Zustimmungdes Prüfungsverbandes abtreten.

(2) Der Prüfungsverband soll nur zustimmen, wennder Anspruch an eine genossenschaftliche Zentral-kasse oder an eine der fortlaufenden Überwachungdurch einen Prüfungsverband unterstehende Stelleabgetreten wird und schutzwürdige Belange derGenossen nicht entgegenstehen.

(1) Die Liquidatoren können den Anspruch der Ge-nossenschaft auf rückständige Einzahlungen auf denGeschäftsanteil (§ 7 Nr. 1) und den Anspruch aufanteilige Fehlbeträge nach § 73 Abs. 2 Satz 4 mitZustimmung des Prüfungsverbandes abtreten.

(2) Der Prüfungsverband soll nur zustimmen,wenn der Anspruch an eine genossenschaftlicheZentralbank oder an eine der Prüfung durch einenPrüfungsverband unterstehende Stelle abgetretenwird und schutzwürdige Belange der Mitgliedernicht entgegenstehen

§ 89 [Rechte und Pflichten derLiquidatoren]

§ 89 Rechte und Pflichten derLiquidatoren

Die Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, 33Abs. 1 Satz 1, §§ 34, 44 bis 47, 48 Abs. 3, §§ 51, 57bis 59 sich ergebenden Rechte und Pflichten desVorstands und unterliegen gleich diesem der Über-wachung des Aufsichtsrats. Sie haben sofort beiBeginn der Liquidation und demnächst in jedemJahr eine Bilanz aufzustellen. Die erste Bilanz ist zuveröffentlichen; die Bekanntmachung ist zu demGenossenschaftsregister einzureichen.

Die Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, 33Abs. 1 Satz 1, §§ 34, 44 bis 47, 48 Abs. 3, §§ 51, 57bis 59 sich ergebenden Rechte und Pflichten desVorstands und unterliegen gleich diesem der Über-wachung des Aufsichtsrats. Sie haben für den Be-ginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbi-lanz) sowie für den Schluss eines jeden Jahreseinen Jahresabschluss und erforderlichenfallseinen Lagebericht aufzustellen. Die Eröffnungs-bilanz ist zu veröffentlichen; die Bekanntmachungist zu dem Genossenschaftsregister einzureichen.

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224 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78-97)

§ 90 [Voraussetzung der Verteilung desVermögens; Sperrjahr]

§ 90 Voraussetzung fürVermögensverteilung

(1) Eine Verteilung des Vermögens unter die Ge-nossen darf nicht vor Tilgung oder Deckung derSchulden und nicht vor Ablauf eines Jahres seit demTage vollzogen werden, an welchem die Aufforde-rung der Gläubiger in den hierzu bestimmten Blät-tern (§ 82 Abs. 2) erfolgt ist.

(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so istder geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zurHinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zuhinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlich-keit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbind-lichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermö-gens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheitgeleistet ist.

(1) Eine Verteilung des Vermögens unter die Mit-glieder darf nicht vor Tilgung oder Deckung derSchulden und nicht vor Ablauf eines Jahres seit demTage vollzogen werden, an welchem die Aufforde-rung der Gläubiger in den hierzu bestimmten Blät-tern (§ 82 Abs. 2) erfolgt ist.

(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so istder geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zurHinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zuhinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlich-keit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbind-lichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermö-gens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheitgeleistet ist.

§ 91 [Verteilung des Vermögens unter dieGenossen] § 91 Verteilung des Vermögens

(1) Die Verteilung des Vermögens unter die einzel-nen Genossen erfolgt bis zum Gesamtbetrag ihrerauf Grund der ersten Liquidationsbilanz (§ 89) er-mittelten Geschäftsguthaben nach dem Verhältnisder letzteren. Waren die Genossen nach § 87aAbs. 2 zu Zahlungen herangezogen worden, so sindzunächst diese Zahlungen nach dem Verhältnis dergeleisteten Beträge zu erstatten. Bei Ermittlung dereinzelnen Geschäftsguthaben bleiben für die Ver-teilung des Gewinns oder Verlustes, welcher sichfür den Zeitraum zwischen dem letzten Jahresab-schluß (§ 33) und der ersten Liquidationsbilanz er-geben hat, die seit dem letzten Jahresabschluß gelei-steten Einzahlungen außer Betracht. Der Gewinnaus diesem Zeitraum ist dem Guthaben auch inso-weit zuzuschreiben, als dadurch der Geschäftsanteilüberschritten wird.

(2) Überschüsse, welche sich über den Gesamtbe-trag dieser Guthaben hinaus ergeben, sind nachKöpfen zu verteilen.

(3) Durch das Statut kann die Verteilung des Ver-mögens ausgeschlossen oder ein anderes Verhältnisfür die Verteilung bestimmt werden.

(1) Die Verteilung des Vermögens unter die einzel-nen Mitglieder erfolgt bis zum Gesamtbetrag ihrerauf Grund der ersten Eröffnungsbilanz ermitteltenGeschäftsguthaben nach dem Verhältnis der letzte-ren. Waren die Mitglieder nach § 87a Abs. 2 zuZahlungen herangezogen worden, so sind zunächstdiese Zahlungen nach dem Verhältnis der geleiste-ten Beträge zu erstatten. Bei Ermittlung der einzel-nen Geschäftsguthaben bleiben für die Verteilungdes Gewinns oder Verlustes, welcher sich für denZeitraum zwischen dem letzten Jahresabschluß(§ 33) und der ersten Eröffnungsbilanz ergebenhat, die seit dem letzten Jahresabschluß geleistetenEinzahlungen außer Betracht. Der Gewinn aus die-sem Zeitraum ist dem Guthaben auch insoweit zu-zuschreiben, als dadurch der Geschäftsanteil über-schritten wird.

(2) Überschüsse, welche sich über den Gesamtbe-trag dieser Guthaben hinaus ergeben, sind nachKöpfen zu verteilen.

(3) Durch die Satzung kann die Verteilung desVermögens ausgeschlossen oder ein anderes Ver-hältnis für die Verteilung bestimmt werden.

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Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78-97) 225

§ 92 [Unverteilbares Reinvermögen] § 92 Unverteilbares ReinvermögenEin bei der Auflösung der Genossenschaft verblei-bendes unverteilbares Reinvermögen (§ 91 Abs. 3)fällt, sofern dasselbe nicht durch das Statut einerphysischen oder juristischen Person zu einem be-stimmten Verwendungszweck überwiesen ist, andiejenige Gemeinde, in der die Genossenschaft ih-ren Sitz hatte. Die Zinsen dieses Fonds sind zu ge-meinnützigen Zwecken zu verwenden.

Ein bei der Auflösung der Genossenschaft verblei-bendes unverteilbares Reinvermögen (§ 91 Abs. 3)fällt, sofern dasselbe nicht durch die Satzung einernatürlichen oder juristischen Person zu einem be-stimmten Verwendungszweck überwiesen ist, andiejenige Gemeinde, in der die Genossenschaft ih-ren Sitz hatte. Die Zinsen dieses Fonds sind zu ge-meinnützigen Zwecken zu verwenden.

§ 93 [Aufbewahrung der Bücher undSchriften] § 93 Aufbewahrung von Unterlagen

Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücherund Schriften der aufgelösten Genossenschaft fürdie Dauer von zehn Jahren einem der gewesenenGenossen oder einem Dritten in Verwahrung zu ge-ben. Der Genosse oder der Dritte wird in Ermange-lung einer Bestimmung des Statuts oder eines Be-schlusses der Generalversammlung durch das Ge-richt (§ 10) bestimmt. Dasselbe kann die Genossenund deren Rechtsnachfolger sowie die Gläubigerder Genossenschaft zur Einsicht der Bücher undSchriften ermächtigen.

Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücherund Schriften der aufgelösten Genossenschaft fürzehn Jahre einem ihrer ehemaligen Mitgliederoder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Ist diePerson weder durch Satzung noch durch einenBeschluss der Generalversammlung benannt,wird sie durch das nach § 10 zuständige Gerichtbestimmt. Das Gericht kann die ehemaligen Mit-glieder und deren Rechtsnachfolger sowie dieGläubiger der Genossenschaft ermächtigen, dieBücher und Schriften einzusehen.

§ 94 [Klage auf Nichtigerklärung] § 94 Klage auf NichtigerklärungEnthält das Statut nicht die für dasselbe wesentli-chen Bestimmungen oder ist eine dieser Bestim-mungen nichtig, so kann jeder Genosse und jedesMitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats imWege der Klage beantragen, daß die Genossen-schaft für nichtig erklärt werde.

Enthält die Satzung nicht die für sie wesentlichenBestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungennichtig, so kann jedes Mitglied der Genossen-schaft und jedes Vorstands- oder Aufsichtsrats-mitglied im Wege der Klage beantragen, daß dieGenossenschaft für nichtig erklärt werde.

§ 95 [Nichtigkeitsgründe; Heilungvon Mängeln]

§ 95 Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln

(1) Als wesentlich im Sinne des § 94 gelten die inden §§ 6, 7 und 119 bezeichneten Bestimmungendes Statuts mit Ausnahme derjenigen über die Be-urkundung der Beschlüsse der Generalversammlungund den Vorsitz in dieser sowie über die Grundsätzefür die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlus-ses.

(2) Ein Mangel, der eine hiernach wesentliche Be-stimmung des Statuts betrifft, kann durch einen denVorschriften dieses Gesetzes über Änderungen desStatuts entsprechenden Beschluß der Generalver-sammlung geheilt werden.

(1) Als wesentlich im Sinne des § 94 gelten die inden §§ 6, 7 und 119 bezeichneten Bestimmungender Satzung mit Ausnahme derjenigen über dieBeurkundung der Beschlüsse der Generalversamm-lung und den Vorsitz in dieser sowie über dieGrundsätze für die Aufstellung und Prüfung desJahresabschlusses.

(2) Ein Mangel, der eine hiernach wesentliche Be-stimmung der Satzung betrifft, kann durch einenden Vorschriften dieses Gesetzes über Änderungender Satzung entsprechenden Beschluß der General-versammlung geheilt werden.

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226 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78-97)

(3) Die Berufung der Generalversammlung erfolgt,wenn sich der Mangel auf die Bestimmungen überdie Form der Berufung bezieht, durch Einrückungin diejenigen öffentlichen Blätter, welche für dieBekanntmachung der Eintragungen in das Genos-senschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft be-stimmt sind.

(4) Betrifft bei einer Genossenschaft, bei der dieGenossen beschränkt auf eine Haftsumme Nach-schüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben, derMangel die Bestimmungen über die Haftsumme, sodarf durch die zur Heilung des Mangels beschlosse-nen Bestimmungen der Gesamtbetrag der von deneinzelnen Genossen übernommenen Haftung nichtvermindert werden.

(3) Die Einberufung der Generalversammlung er-folgt, wenn sich der Mangel auf die Bestimmungenüber die Form der Einberufung bezieht, durch Ein-rückung in diejenigen öffentlichen Blätter, welchefür die Bekanntmachung der Eintragungen in dasGenossenschaftsregister des Sitzes der Genossen-schaft bestimmt sind.

(4) Betrifft bei einer Genossenschaft, bei der dieMitglieder beschränkt auf eine Haftsumme Nach-schüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben, derMangel die Bestimmungen über die Haftsumme, sodarf durch die zur Heilung des Mangels beschlosse-nen Bestimmungen der Gesamtbetrag der von deneinzelnen Mitgliedern übernommenen Haftungnicht vermindert werden.

§ 96 [Verfahren bei Nichtigkeit] § 96 Verfahren bei NichtigkeitsklageDas Verfahren über die Klage auf Nichtigkeitserklä-rung und die Wirkungen des Urteils bestimmen sichnach den Vorschriften des § 51 Abs. 3 bis 5 und des§ 52.

Das Verfahren über die Klage auf Nichtigkeitserklä-rung und die Wirkungen des Urteils bestimmen sichnach den Vorschriften des § 51 Abs. 3 bis 5.

§ 97 [Wirkung der Eintragungder Nichtigkeit]

§ 97 Wirkung der Eintragungbei Nichtigkeit

(1) Ist die Nichtigkeit einer Genossenschaft in dasGenossenschaftsregister eingetragen, so finden zumZweck der Abwicklung ihrer Verhältnisse die fürden Fall der Auflösung geltenden Vorschriften ent-sprechende Anwendung.

(2) Die Wirksamkeit der im Namen der Genossen-schaft mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäftewird durch die Nichtigkeit nicht berührt.

(3) Soweit die Genossen eine Haftung für die Ver-bindlichkeiten der Genossenschaft übernommen ha-ben, sind sie verpflichtet, die zur Befriedigung derGläubiger erforderlichen Beträge nach Maßgabe derVorschriften des folgenden Abschnitts zu leisten.

(1) Ist die Nichtigkeit einer Genossenschaft in dasGenossenschaftsregister eingetragen, so finden zumZweck der Abwicklung ihrer Verhältnisse die fürden Fall der Auflösung geltenden Vorschriften ent-sprechende Anwendung.

(2) Die Wirksamkeit der im Namen der Genossen-schaft mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäftewird durch die Nichtigkeit nicht berührt.

(3) Soweit die Mitglieder eine Haftung für die Ver-bindlichkeiten der Genossenschaft übernommen ha-ben, sind sie verpflichtet, die zur Befriedigung derGläubiger erforderlichen Beträge nach Maßgabe derVorschriften des Abschnitts 7 zu leisten.

1. Auflösung durch das Gericht (§ 80)§ 80 ist sprachlich und inhaltlich angepasst worden, in seinem Regelungsgehalt aber unverändert.Sinkt die Mitgliederzahl unter drei (s. § 4), so hat das Registergericht die Auflösung der eG auszu-sprechen (§ 80 Abs. 1 S. 1). § 80 Abs. 1 S. 2 wurde vom Bundesrat angeregt (BT-Drucks. 16/1025,Anlage 2, S. 105) und in die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses aufgenommen (s. BT-Drucks. 16/1524 v. 17.5.2006, S. 8, 22). Dadurch, dass investierende Mitglieder (§ 8 Abs. 2) bei derBerechnung der Mindestmitgliederzahl insoweit außer Betracht bleiben, wird verhindert, dass Ge-

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Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft (§§ 78-97) 227

nossenschaften mit etwa zwei investierenden und einem nutzenden Mitglied entstehen. Das wider-spricht dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 und hätte im Übrigen zur Folge, dass entweder faktischeine �Ein-Mann-Genossenschaft� entstehen oder die eG theoretisch ausschließlich aus investieren-den Mitgliedern bestehen könnte.

2. Gerichtliche Auflösung auf Antrag der obersten Landesbe-hörde (§ 81)

§ 81 ist vor allem sprachlich an die Parallelvorschrift des § 396 AktG angepasst worden. Dies sahbereits § 161 RefE 1962 vor. Im Mittelpunkt der Begründung steht zutreffend (auch mit Blick auf§ 8 Abs. 1 Nr. 5) der Fall 2 des § 81 Abs. 1 S. 1.

Danach kann die eG durch Urteil des zuständigen Landgerichts aufgelöst werden, wenn �der Zweckder Genossenschaft entgegen § 1 nicht auf die Förderung der Mitglieder gerichtet� ist. Auch inso-weit sei die Vorschrift eng auszulegen. Es reiche nicht aus, dass die Genossenschaft Geschäfte be-treibt, die nicht im Rahmen ihres satzungsmäßigen Unternehmensgegenstandes (§ 6 Nr. 2) liegenoder dem durch die Satzung bestimmten Förderungszweck nicht entsprechen (s. BT-Drucks.16/1025, S. 94). Das schließt aber nach wie vor nicht aus, dass die sog. Dividendengenossenschaftoder ein umfänglich unzulässiges Nichtmitgliedergeschäft einen Auflösungsgrund i. S. von Fall 2bedeuten können (zum Nichtmitgliedergeschäft vgl. noch den gesonderten Auflösungsgrund in§ 161 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RefE 1962). Auflösungsfälle aufzuspüren, ist u. a. Aufgabe der genossen-schaftlichen Prüfungsverbände (§ 53). Der neue § 81 Abs. 3 u. 4 entspricht § 161 Abs. 2 u. 3 RefE1962.

3. Rechte und Pflichten der Liquidatoren (§ 89)Der neu gefasste § 89 S. 2 stellt klar, dass die Liquidatoren für den Schluss eines Jahres nicht nureine Bilanz (§ 242 Abs. 1 HGB), sondern einen vollständigen Jahresabschluss (Bilanz u. GuV, § 242Abs. 3) sowie � außer bei kleinen Genossenschaften, s. § 336 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 267 Abs. 1;§ 264 Abs. 1 S. 3 HGB, BT-Drucks. 16/1025, S. 94 � einen Lagebericht aufzustellen haben. Diesentspricht der Parallelvorschrift des § 270 Abs. 1 AktG.

Bemerkenswert ist, dass der Gesetzgeber auch in § 89 und seiner dazugehörigen Begründung expli-zit auf die nach § 336 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 267 Abs. 1 HGB rechnungslegungsrechtlich �kleinenGenossenschaften� eingeht (zu den Verweisungen auf Größenmerkmale des § 267 HGB Ge-schwandtner/Helios, INF 11/2006, 432, 435), in dem neu gefassten und hierzu korrespondierenden§ 53 Abs. 2 S. 1 indes wider besseren rechtlichen Wissens (s. BT-Drucks. 16/1524 v. 17.5.2006,S. 13 f., 16 ff.) pflichtprüfungsrechtlich eine andere, viel niedrigere Freistellungsgrenze vorsieht(eingehend S. 152 ff.).

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XII. Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder(§§ 98�118)

Alte Gesetzeslage Neue Gesetzeslage

Siebenter Abschnitt. Insolvenzverfahren undHaftpflicht der Genossen

Abschnitt 7Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der

Mitglieder§ 98 [Eröffnung des Insolvenzverfahrens] § 98 Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnungist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nurdann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah-rens, wenn1. die Genossen Nachschüsse bis zu einer

Haftsumme zu leisten haben und die Überschul-dung ein Viertel des Gesamtbetrages derHaftsummen aller Genossen übersteigt,

2. die Genossen keine Nachschüsse zu leisten habenoder

3. die Genossenschaft aufgelöst ist.

Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnungist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nurdann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah-rens, wenn1. die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer

Haftsumme zu leisten haben und die Überschul-dung ein Viertel des Gesamtbetrages derHaftsummen aller Genossen übersteigt,

2. die Mitglieder keine Nachschüsse zu leisten ha-ben oder

3. die Genossenschaft aufgelöst ist.

§ 99 [Antragspflicht des Vorstandes] § 99 Antragspflicht des Vorstands(1) Wird die Genossenschaft zahlungsunfähig, so hatder Vorstand, bei einer aufgelösten Genossenschaftder Liquidator, ohne schuldhaftes Zögern, spätestensaber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähig-keit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu bean-tragen. Dies gilt sinngemäß, wenn eine Überschul-dung besteht, die für die Genossenschaft nach § 98Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist.

(2) Der Vorstand darf keine Zahlung mehr leisten,sobald die Genossenschaft zahlungsunfähig gewor-den ist oder sich eine Überschuldung ergeben hat, diefür die Genossenschaft nach § 98 Grund für die Er-öffnung des Insolvenzverfahrens ist. Dies gilt nichtfür Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mitder Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaftenGeschäftsleiters einer Genossenschaft vereinbar sind.

(1) Wird die Genossenschaft zahlungsunfähig, so hatder Vorstand, bei einer aufgelösten Genossenschaftder Liquidator, unverzüglich, spätestens aber dreiWochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, dieEröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.Dies gilt sinngemäß, wenn eine Überschuldung be-steht, die für die Genossenschaft nach § 98 Grund fürdie Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist.

(2) Der Vorstand darf keine Zahlung mehr leisten,sobald die Genossenschaft zahlungsunfähig gewor-den ist oder sich eine Überschuldung ergeben hat, diefür die Genossenschaft nach § 98 Grund für die Er-öffnung des Insolvenzverfahrens ist. Dies gilt nichtfür Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mitder Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaftenGeschäftsleiters einer Genossenschaft vereinbar sind.

§ 100 § 100[weggefallen] [weggefallen]

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Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder (§§ 98�118) 229

§ 101 [Wirkung der Eröffnung desInsolvenzverfahrens]

§ 101 Wirkung der Eröffnung desInsolvenzverfahrens

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirddie Genossenschaft aufgelöst.

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirddie Genossenschaft aufgelöst.

§ 102 [Eintragung der Eröffnung desInsolvenzverfahrens]

§ 102 Eintragung der Eröffnung desInsolvenzverfahrens

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist vonAmts wegen in das Genossenschaftsregister einzu-tragen. Das gleiche gilt für1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzver-

walters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein all-gemeines Verfügungsverbot auferlegt oder ange-ordnet wird, daß Verfügungen des Schuldnersnur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenz-verwalters wirksam sind, und die Aufhebung ei-ner derartigen Sicherungsmaßnahme,

3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch denSchuldner und deren Aufhebung sowie die An-ordnung der Zustimmungsbedürftigkeit be-stimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,

4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfah-rens und

5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenz-plans und die Aufhebung der Überwachung.

(2) Die Eintragungen nach Absatz 1 werden nichtbekanntgemacht.

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist vonAmts wegen in das Genossenschaftsregister einzu-tragen. Das gleiche gilt für1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzver-

walters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein all-gemeines Verfügungsverbot auferlegt oder ange-ordnet wird, daß Verfügungen des Schuldnersnur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenz-verwalters wirksam sind, und die Aufhebung ei-ner derartigen Sicherungsmaßnahme,

3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch denSchuldner und deren Aufhebung sowie die An-ordnung der Zustimmungsbedürftigkeit be-stimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,

4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfah-rens und

5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenz-plans und die Aufhebung der Überwachung.

(2) Die Eintragungen nach Absatz 1 werden nichtbekanntgemacht.

§§ 103 u. 104 §§ 103 u. 104[weggefallen] [weggefallen]

§ 105 [Nachschußpflicht der Genossen] § 105 Nachschusspflicht der Mitglieder(1) Soweit die Ansprüche der Massegläubiger oderdie bei der Schlußverteilung (§ 196 der Insol-venzordnung) berücksichtigten Forderungen der In-solvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögender Genossenschaft nicht berichtigt werden, sind dieGenossen verpflichtet, Nachschüsse zur Insolvenz-masse zu leisten, es sei denn, daß das Statut dieNachschußpflicht ausschließt. Im Falle eines rechts-kräftig bestätigten Insolvenzplans besteht die Nach-schußpflicht insoweit, als sie im gestaltenden Teildes Plans vorgesehen ist.

(1) Soweit die Ansprüche der Massegläubiger oderdie bei der Schlussverteilung nach § 196 der Insol-venzordnung berücksichtigten Forderungen der In-solvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögender Genossenschaft nicht berichtigt werden, sind dieMitglieder verpflichtet, Nachschüsse zur Insolvenz-masse zu leisten, es sei denn, dass die Nachschuss-pflicht durch die Satzung ausgeschlossen ist. ImFall eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplansbesteht die Nachschusspflicht insoweit, als sie imgestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist.

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230 Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder (§§ 98�118)

(2) Die Nachschüsse sind von den Genossen, wennnicht das Statut ein anderes Beitragsverhältnis fest-setzt, nach Köpfen zu leisten.

(3) Beiträge, zu deren Leistung einzelne Genossenunvermögend sind, werden auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche Genossen über die von ihnennach den vorstehenden Bestimmungen geschuldetenBeiträge hinaus leisten, sind ihnen, nachdem die Be-friedigung der Gläubiger erfolgt ist, aus den Nach-schüssen zu erstatten. Das gleiche gilt für Zahlungender Genossen auf Grund des § 87a Abs. 2 nach Er-stattung der in Satz 1 bezeichneten Zahlungen.

(5) Gegen die Nachschüsse kann der Genosse eineForderung an die Genossenschaft aufrechnen, soferndie Voraussetzungen vorliegen, unter welchen er alsInsolvenzgläubiger Befriedigung wegen der Forde-rung aus den Nachschüssen zu beanspruchen hat.

(2) Die Nachschüsse sind von den Mitgliedern nachKöpfen zu leisten, es sei denn, dass die Satzung einanderes Beitragsverhältnis bestimmt.

(3) Beiträge, zu deren Leistung einzelne Mitgliedernicht in der Lage sind, werden auf die übrigen Mit-glieder verteilt.

(4) Zahlungen, die Mitglieder über die von ihnennach den vorstehenden Vorschriften geschuldetenBeiträge hinaus leisten, sind ihnen nach der Befrie-digung der Gläubiger aus den Nachschüssen zu er-statten. Das Gleiche gilt für Zahlungen der Mitglie-der auf Grund des § 87a Abs. 2 nach Erstattung derin Satz 1 bezeichneten Zahlungen.

(5) Gegen die Nachschüsse kann das Mitglied eineForderung an die Genossenschaft aufrechnen, soferndie Voraussetzungen vorliegen, unter denen es alsInsolvenzgläubiger Befriedigung wegen der Forde-rung aus den Nachschüssen zu beanspruchen hat.

§ 106 [Vorschußberechnung] § 106 Vorschussberechnung(1) Der Insolvenzverwalter hat sofort, nachdem dieVermögensübersicht (§ 153 der Insolvenzordnung)auf der Geschäftsstelle niedergelegt ist, zu berech-nen, wieviel zur Deckung des aus der Vermögens-übersicht ersichtlichen Fehlbetrages die Genossenvorschußweise beizutragen haben. Sind in der Ver-mögensübersicht Fortführungs- und Stillegungswertenebeneinander angegeben, so ist der Fehlbetrag maß-geblich, der sich auf der Grundlage der Stillegungs-werte ergibt.

(2) In der Berechnung (Vorschußberechnung) sinddie sämtlichen Genossen namentlich zu bezeichnenund auf sie die Beiträge zu verteilen. Die Höhe derBeiträge ist jedoch derart zu bemessen, daß durch einvorauszusehendes Unvermögen einzelner Genossenzur Leistung von Beiträgen ein Ausfall an dem zudeckenden Gesamtbetrag nicht entsteht.

(3) Die Berechnung ist dem Insolvenzgericht mitdem Antrag einzureichen, dieselbe für vollstreckbarzu erklären. Dem Antrag ist eine beglaubigte Ab-schrift der Mitgliederliste und, sofern das Genossen-schaftsregister nicht bei dem Insolvenzgericht ge-führt wird, des Statuts beizufügen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich, nach-dem die Vermögensübersicht nach § 153 der Insol-venzordnung auf der Geschäftsstelle niedergelegtist, zu berechnen, wie viel die Mitglieder zur Dek-kung des aus der Vermögensübersicht ersichtlichenFehlbetrags vorzuschießen haben. Sind in der Ver-mögensübersicht Fortführungs- und Stilllegungs-werte nebeneinander angegeben, ist der Fehlbetragmaßgeblich, der sich auf der Grundlage der Stillle-gungswerte ergibt.

(2) In der Vorschussberechnung sind alle Mitglie-der namentlich zu bezeichnen und die Beiträge aufsie zu verteilen. Die Höhe der Beiträge ist so zu be-messen, dass durch ein vorauszusehendes Unvermö-gen einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgenkein Ausfall an dem zu deckenden Gesamtbetragentsteht.

(3) Die Berechnung ist dem Insolvenzgericht mitdem Antrag einzureichen, dieselbe für vollstreckbarzu erklären. Dem Antrag ist eine beglaubigte Ab-schrift der Mitgliederliste und, sofern das Genossen-schaftsregister nicht bei dem Insolvenzgericht ge-führt wird, eine beglaubigte Abschrift der Satzungbeizufügen.

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Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder (§§ 98�118) 231

§ 107 [Terminsbestimmung zur Erklärungüber die Vorschußberechnung]

§ 107 Gerichtliche Erklärung über dieVorschussberechnung

(1) Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt dasGericht einen Termin, welcher nicht über zwei Wo-chen hinaus anberaumt werden darf. Derselbe ist öf-fentlich bekanntzumachen; die in der Berechnungaufgeführten Genossen sind besonders zu laden.

(2) Die Berechnung ist spätestens drei Tage vor demTermin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Be-teiligten niederzulegen. Hierauf ist in der Bekannt-machung und den Ladungen hinzuweisen.

(1) Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt dasGericht einen Termin, welcher nicht über zwei Wo-chen hinaus anberaumt werden darf. Der Termin istöffentlich bekanntzumachen; die in der Berechnungaufgeführten Mitglieder sind besonders zu laden.

(2) Die Berechnung ist spätestens drei Tage vor demTermin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Be-teiligten niederzulegen. Hierauf ist in der Bekannt-machung und den Ladungen hinzuweisen.

§ 108 [Erklärungstermin] § 108 Erklärungstermin(1) In dem Termin sind Vorstand und Aufsichtsratder Genossenschaft sowie der Insolvenzverwalterund der Gläubigerausschuß und, soweit Einwendun-gen erhoben werden, die sonst Beteiligten zu hören.

(2) Das Gericht entscheidet über die erhobenen Ein-wendungen, berichtigt, soweit erforderlich, die Be-rechnung oder ordnet die Berichtigung an und erklärtdie Berechnung für vollstreckbar. Die Entscheidungist in dem Termin oder in einem sofort anzuberau-menden Termin, welcher nicht über eine Woche hin-aus angesetzt werden soll, zu verkünden. Die Be-rechnung mit der sie für vollstreckbar erklärendenEntscheidung ist zur Einsicht der Beteiligten auf derGeschäftsstelle niederzulegen.

(3) Gegen die Entscheidung findet ein Rechtsmittelnicht statt.

(1) In dem Termin sind Vorstand und Aufsichtsratder Genossenschaft sowie der Insolvenzverwalterund der Gläubigerausschuß und, soweit Einwendun-gen erhoben werden, die sonst Beteiligten zu hören.

(2) Das Gericht entscheidet über die erhobenen Ein-wendungen, berichtigt, soweit erforderlich, die Be-rechnung oder ordnet die Berichtigung an und erklärtdie Berechnung für vollstreckbar. Die Entscheidungist in dem Termin oder in einem sofort anzuberau-menden Termin, welcher nicht über eine Woche hin-aus angesetzt werden soll, zu verkünden. Die Be-rechnung mit der sie für vollstreckbar erklärendenEntscheidung ist zur Einsicht der Beteiligten auf derGeschäftsstelle niederzulegen.

(3) Gegen die Entscheidung findet ein Rechtsmittelnicht statt.

§ 108a [Abtretung der Ansprüche aufrückständige Einzahlungen, anteilige

Fehlbeträge und Nachschüsse]

§ 108a Abtretbarkeit von Ansprüchender Genossenschaft

(1) Der Insolvenzverwalter kann die Ansprüche derGenossenschaft auf rückständige Einzahlungen aufden Geschäftsanteil (§ 7 Nr. 1), auf anteilige Fehlbe-träge (§ 73 Abs. 2) und auf Nachschüsse (§§ 106,108) mit Genehmigung des Insolvenzgerichts abtre-ten.

(2) Die Genehmigung soll nur nach Anhörung desPrüfungsverbandes und nur dann erteilt werden,wenn der Anspruch an eine genossenschaftlicheZentralkasse oder an eine der fortlaufenden Überwa-chung durch einen Prüfungsverband unterstehendeStelle abgetreten wird.

(1) Der Insolvenzverwalter kann die Ansprüche derGenossenschaft auf rückständige Einzahlungen aufden Geschäftsanteil, auf anteilige Fehlbeträge nach§ 73 Abs. 2 Satz 4 und auf Nachschüsse mit Geneh-migung des Insolvenzgerichts abtreten.

(2) Die Genehmigung soll nur nach Anhörung desPrüfungsverbandes und nur dann erteilt werden,wenn der Anspruch an eine genossenschaftliche Zen-tralbank oder an eine der Prüfung durch einen Prü-fungsverband unterstehende Stelle abgetreten wird.

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232 Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder (§§ 98�118)

§ 109 [Einziehung der Vorschüsse] § 109 Einziehung der Vorschüsse(1) Nachdem die Berechnung für vollstreckbar er-klärt ist, hat der Insolvenzverwalter ohne Verzug dieBeiträge von den Genossen einzuziehen.

(2) Die Zwangsvollstreckung gegen einen Genossenfindet in Gemäßheit der Zivilprozeßordnung aufGrund einer vollstreckbaren Ausfertigung der Ent-scheidung und eines Auszuges aus der Berechnungstatt.

(3) Für die in den Fällen der §§ 731, 767, 768 der Zi-vilprozeßordnung zu erhebenden Klagen ist dasAmtsgericht, bei welchem das Insolvenzverfahrenanhängig ist und, wenn der Streitgegenstand zur Zu-ständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, das Land-gericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirkdas Insolvenzgericht gehört.

(1) Nachdem die Berechnung für vollstreckbar er-klärt ist, hat der Insolvenzverwalter unverzüglich dieBeiträge von den Mitgliedern einzuziehen.

(2) Die Zwangsvollstreckung gegen ein Mitgliedfindet nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung aufGrund einer vollstreckbaren Ausfertigung der Ent-scheidung und eines Auszuges aus der Berechnungstatt.

(3) Für die in den Fällen der §§ 731, 767, 768 der Zi-vilprozeßordnung zu erhebenden Klagen ist dasAmtsgericht, bei welchem das Insolvenzverfahrenanhängig ist und, wenn der Streitgegenstand zur Zu-ständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, das Land-gericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirkdas Insolvenzgericht gehört.

§ 110 [Hinterlegung oder Anlegungder Vorschüsse]

§ 110 Hinterlegung oder Anlageder Vorschüsse

Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des§ 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder an-zulegen.

Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des§ 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder an-zulegen.

§ 111 [Anfechtungsklage] § 111 Anfechtungsklage(1) Jeder Genosse ist befugt, die für vollstreckbar er-klärte Berechnung im Wege der Klage anzufechten.Die Klage ist gegen den Insolvenzverwalter zu rich-ten. Sie findet nur binnen der Notfrist eines Monatsseit Verkündung der Entscheidung und nur insoweitstatt, als der Kläger den Anfechtungsgrund in demTermin (§ 107) geltend gemacht hat oder ohne seinVerschulden geltend zu machen außerstande war.

(2) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen allebeitragspflichtigen Genossen.

(1) Jedes Mitglied ist befugt, die für vollstreckbarerklärte Berechnung im Wege der Klage anzufech-ten. Die Klage ist gegen den Insolvenzverwalter zurichten. Sie findet nur binnen der Notfrist eines Mo-nats seit Verkündung der Entscheidung und nur in-soweit statt, als der Kläger den Anfechtungsgrund indem nach § 107 Abs. 1 anberaumten Termin gel-tend gemacht hat oder ohne sein Verschulden geltendzu machen außerstande war.

(2) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen allebeitragspflichtigen Mitglieder.

§ 112 [Verfahren bei Anfechtungsklage] § 112 Verfahren bei Anfechtungsklage(1) Die Klage ist ausschließlich bei dem Amtsgerichtzu erheben, welches die Berechnung für vollstreck-bar erklärt hat. Die mündliche Verhandlung erfolgtnicht vor Ablauf der bezeichneten Notfrist. MehrereAnfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Ver-handlung und Entscheidung zu verbinden.

(1) Die Klage ist ausschließlich bei dem Amtsgerichtzu erheben, welches die Berechnung für vollstreck-bar erklärt hat. Die mündliche Verhandlung erfolgtnicht vor Ablauf der bezeichneten Notfrist. MehrereAnfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Ver-handlung und Entscheidung zu verbinden.

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Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder (§§ 98�118) 233

(2) Übersteigt der Streitgegenstand eines Prozessesdie sonst für die sachliche Zuständigkeit der Amtsge-richte geltende Summe, so hat das Gericht, sofern ei-ne Partei in einem solchen Prozeß vor der Verhand-lung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschlußdie sämtlichen Streitsachen an das Landgericht, indessen Bezirk es seinen Sitz hat, zu verweisen. Ge-gen diesen Beschluß findet die sofortige Beschwerdestatt. Die Notfrist beginnt mit der Verkündung desBeschlusses.

(3) Ist der Beschluß rechtskräftig, so gelten dieStreitsachen als bei dem Landgericht anhängig. Dieim Verfahren vor dem Amtsgericht erwachsenen Ko-sten werden als Teil der bei dem Landgericht er-wachsenen Kosten behandelt und gelten als Kosteneiner Instanz.

(4) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung §§ 769,770 über die Einstellung der Zwangsvollstreckungund die Aufhebung der Vollstreckungsmaßregelnfinden entsprechende Anwendung.

(2) Übersteigt der Streitgegenstand eines Prozessesdie sonst für die sachliche Zuständigkeit der Amtsge-richte geltende Summe, so hat das Gericht, sofern ei-ne Partei in einem solchen Prozeß vor der Verhand-lung zur Hauptsache dies beantragt, durch Beschlußdie sämtlichen Streitsachen an das Landgericht, indessen Bezirk es seinen Sitz hat, zu verweisen. Ge-gen diesen Beschluß findet die sofortige Beschwerdestatt. Die Notfrist beginnt mit der Verkündung desBeschlusses.

(3) Ist der Beschluß rechtskräftig, so gelten dieStreitsachen als bei dem Landgericht anhängig. Dieim Verfahren vor dem Amtsgericht erwachsenen Ko-sten werden als Teil der bei dem Landgericht er-wachsenen Kosten behandelt und gelten als Kosteneiner Instanz.

(4) Die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnungüber die Einstellung der Zwangsvollstreckung unddie Aufhebung der Vollstreckungsmaßregeln findenentsprechende Anwendung.

§ 112a [Vergleiche über Nachschüsse] § 112a Vergleich über Nachschüsse(1) Der Insolvenzverwalter kann über den von demGenossen zu leistenden Nachschuß einen Vergleichabschließen. Der Vergleich bedarf zu seiner Wirk-samkeit der Zustimmung des Gläubigerausschusses,wenn ein solcher bestellt ist, und der Bestätigungdurch das Insolvenzgericht.

(2) Der Vergleich wird hinfällig, wenn der Genossemit seiner Erfüllung in Verzug gerät.

(1) Der Insolvenzverwalter kann über den von demMitglied zu leistenden Nachschuß einen Vergleichabschließen. Der Vergleich bedarf zu seiner Wirk-samkeit der Zustimmung des Gläubigerausschusses,wenn ein solcher bestellt ist, und der Bestätigungdurch das Insolvenzgericht.

(2) Der Vergleich wird hinfällig, wenn das Mitgliedmit seiner Erfüllung in Verzug gerät

§ 113 [Zusatzberechnung] § 113 Zusatzberechnung(1) Soweit infolge des Unvermögens einzelner Ge-nossen zur Leistung von Beiträgen der zu deckendeGesamtbetrag nicht erreicht wird oder in Gemäßheitdes auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urteilsoder aus anderen Gründen die Berechnung abzuän-dern ist, hat der Insolvenzverwalter eine Zusatzbe-rechnung aufzustellen. Die Vorschriften der §§ 106bis 112a gelten auch für die Zusatzberechnung.

(2) Die Aufstellung einer Zusatzberechnung ist er-forderlichenfalls zu wiederholen.

(1) Soweit infolge des Unvermögens einzelner Mit-glieder zur Leistung von Beiträgen der zu deckendeGesamtbetrag nicht erreicht wird oder aufgrund desauf eine Anfechtungsklage ergehenden Urteils oderaus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist,hat der Insolvenzverwalter eine Zusatzberechnungaufzustellen. Die Vorschriften der §§ 106 bis 112agelten auch für die Zusatzberechnung.

(2) Die Aufstellung einer Zusatzberechnung ist er-forderlichenfalls zu wiederholen.

Page 235: Genossenschaftsrecht  GERMAN

234 Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder (§§ 98�118)

§ 114 [Nachschußberechnung] § 114 Nachschussberechnung(1) Sobald mit dem Vollzug der Schlußverteilung(§ 196 der Insolvenzordnung) begonnen wird odersobald nach einer Anzeige der Masseunzulänglich-keit (§ 208 der Insolvenzordnung) die Insolvenz-masse verwertet ist, hat der Insolvenzverwalterschriftlich festzustellen, ob und in welcher Höhenach der Verteilung des Erlöses ein Fehlbetrag ver-bleibt und inwieweit er durch die bereits geleistetenNachschüsse gedeckt ist. Die Feststellung ist auf derGeschäftsstelle des Gerichts niederzulegen.

(2) Verbleibt ein ungedeckter Fehlbetrag und könnendie Genossen zu weiteren Nachschüssen herangezo-gen werden, so hat der Insolvenzverwalter in Ergän-zung oder Berichtigung der Vorschußberechnungund der zu ihr etwa ergangenen Zusätze zu berech-nen, wieviel die Genossen nach § 105 an Nachschüs-sen zu leisten haben (Nachschußberechnung).

(3) Die Nachschußberechnung unterliegt den Vor-schriften der §§ 106 bis 109, 111 bis 113, der Vor-schrift des § 106 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß aufGenossen, deren Unvermögen zur Leistung von Bei-trägen sich herausgestellt hat, Beiträge nicht verteiltwerden.

(1) Sobald mit dem Vollzug der Schlußverteilungnach § 196 der Insolvenzordnung begonnen wirdoder sobald nach einer Anzeige der Masseunzuläng-lichkeit nach § 208 der Insolvenzordnung die In-solvenzmasse verwertet ist, hat der Insolvenzver-walter schriftlich festzustellen, ob und in welcherHöhe nach der Verteilung des Erlöses ein Fehlbetragverbleibt und inwieweit er durch die bereits geleiste-ten Nachschüsse gedeckt ist. Die Feststellung ist aufder Geschäftsstelle des Gerichts niederzulegen.

(2) Verbleibt ein ungedeckter Fehlbetrag und könnendie Mitglieder zu weiteren Nachschüssen herange-zogen werden, so hat der Insolvenzverwalter in Er-gänzung oder Berichtigung der Vorschußberechnungund der zu ihr etwa ergangenen Zusätze zu berech-nen, wieviel die Mitglieder nach § 105 an Nach-schüssen zu leisten haben (Nachschußberechnung).

(3) Die Nachschußberechnung unterliegt den Vor-schriften der §§ 106 bis 109, 111 bis 113, der Vor-schrift des § 106 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß aufMitglieder, deren Unvermögen zur Leistung vonBeiträgen sich herausgestellt hat, Beiträge nicht ver-teilt werden.

§ 115 [Nachtragsverteilung] § 115 Nachtragsverteilung(1) Der Insolvenzverwalter hat, nachdem die Nach-schußberechnung für vollstreckbar erklärt ist, unver-züglich den gemäß § 110 vorhandenen Bestand und,so oft von den noch einzuziehenden Beiträgen hin-reichender Bestand eingegangen ist, diesen im Wegeder Nachtragsverteilung (§ 203 der Insolvenzord-nung) unter die Gläubiger zu verteilen. Soweit eskeiner Nachschußberechnung bedarf, hat der Insol-venzverwalter die Verteilung unverzüglich vorzu-nehmen, nachdem die Feststellung nach § 114 Abs. 1auf der Geschäftsstelle des Gerichts niedergelegt ist.

(2) Außer den Anteilen auf die in §§ 189 bis 191 derInsolvenzordnung bezeichneten Forderungen sind zu-rückzubehalten die Anteile auf Forderungen, welcheim Prüfungstermin von dem Vorstand ausdrücklichbestritten worden sind. Dem Gläubiger bleibt über-lassen, den Widerspruch des Vorstands durch Klagezu beseitigen. Soweit der Widerspruch rechtskräftigfür begründet erklärt wird, werden die Anteile zurVerteilung unter die übrigen Gläubiger frei.

(1) Der Insolvenzverwalter hat, nachdem die Nach-schußberechnung für vollstreckbar erklärt ist, unver-züglich den gemäß § 110 vorhandenen Bestand und,so oft von den noch einzuziehenden Beiträgen hin-reichender Bestand eingegangen ist, diesen im Wegeder Nachtragsverteilung nach § 203 der Insol-venzordnung unter die Gläubiger zu verteilen. So-weit es keiner Nachschußberechnung bedarf, hat derInsolvenzverwalter die Verteilung unverzüglich vor-zunehmen, nachdem die Feststellung nach § 114Abs. 1 auf der Geschäftsstelle des Gerichts nieder-gelegt ist.

(2) Außer den Anteilen auf die in §§ 189 bis 191 derInsolvenzordnung bezeichneten Forderungen sind zu-rückzubehalten die Anteile auf Forderungen, welcheim Prüfungstermin von dem Vorstand ausdrücklichbestritten worden sind. Dem Gläubiger bleibt über-lassen, den Widerspruch des Vorstands durch Klagezu beseitigen. Soweit der Widerspruch rechtskräftigfür begründet erklärt wird, werden die Anteile zurVerteilung unter die übrigen Gläubiger frei.

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Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder (§§ 98�118) 235

(3) Die zur Befriedigung der Gläubiger nicht erfor-derlichen Überschüsse hat der Insolvenzverwalter andie Genossen zurückzuzahlen.

(3) Die zur Befriedigung der Gläubiger nicht erfor-derlichen Überschüsse hat der Insolvenzverwalter andie Mitglieder zurückzuzahlen.

§ 115a [Abschlagsverteilung derNachschüsse]

§ 115a Abschlagsverteilung derNachschüsse

(1) Nimmt die Abwicklung des Insolvenzverfahrensvoraussichtlich längere Zeit in Anspruch, so kann derInsolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubi-gerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, und desInsolvenzgerichts die eingezogenen Beträge (§ 110)schon vor dem in § 115 Abs. 1 bezeichneten Zeit-punkt im Wege der Abschlagsverteilung nach den§§ 187 bis 195 der Insolvenzordnung an die Gläubi-ger verteilen. Eine Abschlagsverteilung soll unter-bleiben, soweit nach dem Verhältnis der Schulden zudem Vermögen mit einer Erstattung eingezogenerBeträge an Genossen nach § 105 Abs. 4 oder § 115Abs. 3 zu rechnen ist.

(2) Sollte sich dennoch nach Befriedigung der Gläu-biger ein Überschuß aus der Insolvenzmasse ergeben,so sind die zuviel gezahlten Beträge den Genossenaus dem Überschuß zu erstatten.

(1) Nimmt die Abwicklung des Insolvenzverfahrensvoraussichtlich längere Zeit in Anspruch, so kann derInsolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubi-gerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, und desInsolvenzgerichts die nach § 10 eingezogenen Be-träge schon vor dem in § 115 Abs. 1 bezeichnetenZeitpunkt im Wege der Abschlagsverteilung nachden §§ 187 bis 195 der Insolvenzordnung an dieGläubiger verteilen. Eine Abschlagsverteilung sollunterbleiben, soweit nach dem Verhältnis der Schul-den zu dem Vermögen mit einer Erstattung eingezo-gener Beträge an Mitglieder nach § 105 Abs. 4 oder§ 115 Abs. 3 zu rechnen ist.

(2) Sollte sich dennoch nach Befriedigung der Gläu-biger ein Überschuß aus der Insolvenzmasse ergeben,so sind die zuviel gezahlten Beträge den Mitgliedernaus dem Überschuß zu erstatten.

§ 115b [Nachschußpflicht ausgeschiedenerGenossen]

§ 115b Nachschusspflicht ausgeschiedenerMitglieder

Sobald mit Sicherheit anzunehmen ist, daß die in§ 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger auchnicht durch Einziehung der Nachschüsse von denGenossen Befriedigung oder Sicherstellung erlangen,sind die hierzu erforderlichen Beiträge von den in-nerhalb der letzten achtzehn Monate vor dem Antragauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nachdiesem Antrag ausgeschiedenen Genossen, welchenicht schon nach § 75 oder § 76 Abs. 3 der Nach-schußpflicht unterliegen, nach Maßgabe des § 105zur Insolvenzmasse zu leisten.

Sobald mit Sicherheit anzunehmen ist, daß die in§ 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger auchnicht durch Einziehung der Nachschüsse von denMitgliedern Befriedigung oder Sicherstellung erlan-gen, sind die hierzu erforderlichen Beiträge von deninnerhalb der letzten achtzehn Monate vor dem An-trag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens odernach diesem Antrag ausgeschiedenen Mitgliedern,welche nicht schon nach § 75 oder § 76 Abs. 4 derNachschußpflicht unterliegen, nach Maßgabe des§ 105 zur Insolvenzmasse zu leisten.

§ 115c [Beitragspflicht der ausgeschiedenenGenossen]

§ 115c Beitragspflicht ausgeschiedenerMitglieder

(1) Der Insolvenzverwalter hat ohne Verzug eine Be-rechnung über die Beitragspflicht der Ausgeschiede-nen aufzustellen.

(2) In der Berechnung sind dieselben namentlich zubezeichnen und auf sie die Beiträge zu verteilen, so-weit nicht das Unvermögen einzelner zur Leistungvon Beiträgen vorauszusehen ist.

(1) Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich eineBerechnung über die Beitragspflicht der ausgeschie-denen Mitglieder aufzustellen.

(2) In der Berechnung sind die ausgeschiedenenMitglieder namentlich zu bezeichnen und auf sie dieBeiträge zu verteilen, soweit nicht das Unvermögeneinzelner zur Leistung von Beiträgen vorauszusehenist.

Page 237: Genossenschaftsrecht  GERMAN

236 Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder (§§ 98�118)

(3) Im übrigen finden die Vorschriften in § 106Abs. 3, §§ 107 bis 109, 111 bis 113 und 115 entspre-chende Anwendung.

(3) Im übrigen finden die Vorschriften in § 106Abs. 3, §§ 107 bis 109, 111 bis 113 und 115 entspre-chende Anwendung.

§ 115d [Einziehung der Nachschüsse;Erstattung an die Ausgeschiedenen]

§ 115d Einziehung und Erstattungvon Nachschüssen

(1) Durch die Bestimmungen der §§ 115b, 115c wirddie Einziehung der Nachschüsse von den in der Ge-nossenschaft verbliebenen Genossen nicht berührt.

(2) Aus den Nachschüssen der letzteren sind denAusgeschiedenen die von diesen geleisteten Beiträgezu erstatten, sobald die Befriedigung oder Sicher-stellung der sämtlichen in § 105 Abs. 1 bezeichnetenInsolvenzgläubiger bewirkt ist.

(1) Durch die Vorschriften der §§ 115b, 115c wirddie Einziehung der Nachschüsse von den in der Ge-nossenschaft verbliebenen Mitgliedern nicht berührt.

(2) Aus den Nachschüssen der verbliebenen Mit-glieder sind den ausgeschiedenen Mitgliedern dievon diesen geleisteten Beiträge zu erstatten, sobalddie in § 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubigervollständig befriedigt oder sichergestellt sind.

§ 115e [Eigenverwaltung] § 115e EigenverwaltungIst gemäß § 270 oder § 271 der Insolvenzordnung dieEigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwaltersangeordnet, so gelten die §§ 105 bis 115d mit derMaßgabe, daß an die Stelle des Insolvenzverwaltersder Sachwalter tritt.

Ist gemäß § 270 oder § 271 der Insolvenzordnung dieEigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwaltersangeordnet, so gelten die §§ 105 bis 115d mit derMaßgabe, daß an die Stelle des Insolvenzverwaltersder Sachwalter tritt.

§ 116 [Insolvenzplan] § 116 InsolvenzplanDie Vorschriften der Insolvenzordnung über den In-solvenzplan sind mit folgenden Abweichungen an-zuwenden:1. Ein Plan wird berücksichtigt, wenn er vor der

Beendigung des Nachschußverfahrens beim In-solvenzgericht eingeht;

2. im darstellenden Teil des Plans ist anzugeben, inwelcher Höhe die Genossen bereits Nachschüssegeleistet haben und zu welchen weiteren Nach-schüssen sie nach dem Statut herangezogen wer-den könnten;

3. bei der Bildung der Gruppen für die Festlegungder Rechte der Gläubiger im Plan kann zwischenden Gläubigern, die zugleich Mitglieder der Ge-nossenschaft sind, und den übrigen Gläubigernunterschieden werden;

4. vor dem Erörterungstermin hat das Insolvenzge-richt den Prüfungsverband, dem die Genossen-schaft angehört, darüber zu hören, ob der Planmit den Interessen der Genossen vereinbar ist.

Die Vorschriften der Insolvenzordnung über den In-solvenzplan sind mit folgenden Abweichungen an-zuwenden:1. Ein Plan wird berücksichtigt, wenn er vor der

Beendigung des Nachschußverfahrens beim In-solvenzgericht eingeht;

2. im darstellenden Teil des Plans ist anzugeben, inwelcher Höhe die Mitglieder bereits Nachschüs-se geleistet haben und zu welchen weiterenNachschüssen sie nach der Satzung herangezo-gen werden könnten;

3. bei der Bildung der Gruppen für die Festlegungder Rechte der Gläubiger im Plan kann zwischenden Gläubigern, die zugleich Mitglieder der Ge-nossenschaft sind, und den übrigen Gläubigernunterschieden werden;

4. vor dem Erörterungstermin hat das Insolvenzge-richt den Prüfungsverband, dem die Genossen-schaft angehört, darüber zu hören, ob der Planmit den Interessen der Mitglieder vereinbar ist.

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Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder (§§ 98�118) 237

§ 117 [Fortsetzung der Genossenschaft] § 117 Fortsetzung der Genossenschaft(1) Ist das Insolvenzverfahren auf Antrag desSchuldners eingestellt oder nach der Bestätigung ei-nes Insolvenzplans, der den Fortbestand der Genos-senschaft vorsieht, aufgehoben worden, so kann dieGeneralversammlung die Fortsetzung der Genossen-schaft beschließen. Zugleich mit dem Beschluß überdie Fortsetzung der Genossenschaft ist die nach § 6Nr. 3 notwendige Bestimmung im Statut zu beschlie-ßen, ob die Genossen für den Fall, daß die Gläubigerim Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ge-nossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüssezur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf ei-ne Haftsumme oder überhaupt nicht zu leisten haben.

(2) Die Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen einerMehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebe-nen Stimmen umfaßt. Das Statut kann außer dieserMehrheit noch andere Erfordernisse aufstellen. DieVorschriften des § 79a Abs. 2 bis 4 sind anzuwen-den.

(3) Die Fortsetzung der Genossenschaft ist zusam-men mit dem Beschluß über die Nachschußpflichtder Genossen durch den Vorstand ohne Verzug zurEintragung in das Genossenschaftsregister anzumel-den.

(1) Ist das Insolvenzverfahren auf Antrag desSchuldners eingestellt oder nach der Bestätigung ei-nes Insolvenzplans, der den Fortbestand der Genos-senschaft vorsieht, aufgehoben worden, so kann dieGeneralversammlung die Fortsetzung der Genossen-schaft beschließen. Zugleich mit dem Beschluß überdie Fortsetzung der Genossenschaft ist die nach § 6Nr. 3 notwendige Bestimmung in der Satzung zubeschließen, ob die Mitglieder für den Fall, daß dieGläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögender Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nach-schüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, be-schränkt auf eine Haftsumme oder überhaupt nicht zuleisten haben.

(2) Die Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen einerMehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebe-nen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann eine grö-ßere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestim-men. Die Vorschriften des § 79a Abs. 2 bis 4 sindanzuwenden.

(3) Die Fortsetzung der Genossenschaft ist zusam-men mit dem Beschluß über die Nachschußpflichtder Mitglieder durch den Vorstand unverzüglich zurEintragung in das Genossenschaftsregister anzumel-den.

§ 118 [Kündigung bei Fortsetzungder Genossenschaft]

§ 118 Kündigung bei Fortsetzungder Genossenschaft

(1) Wird die Fortsetzung der Genossenschaft gemäߧ 117 beschlossen, so kann kündigen1. jeder in der Generalversammlung erschienene

Genosse, wenn er gegen den Beschluß Wider-spruch zur Niederschrift erklärt hat oder wenndie Aufnahme seines Widerspruchs in die Nie-derschrift verweigert worden ist;

2. jeder in der Generalversammlung nicht erschie-nene Genosse, wenn er zu der Generalversamm-lung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oderdie Versammlung nicht gehörig berufen oder derGegenstand der Beschlußfassung nicht gehörigangekündigt worden ist.

Hat eine Vertreterversammlung die Fortsetzung derGenossenschaft beschlossen, so kann jeder Genossekündigen; für die Vertreter gilt Satz 1.

(1) Wird die Fortsetzung der Genossenschaft nach§ 117 beschlossen, kann kündigen1. jedes in der Generalversammlung erschienene

Mitglied, wenn es gegen den Beschluss Wider-spruch zur Niederschrift erklärt hat oder wenndie Aufnahme seines Widerspruchs in die Nie-derschrift verweigert worden ist;

2. jedes in der Generalversammlung nicht erschie-nene Mitglied, wenn es zu der Generalver-sammlung zu Unrecht nicht zugelassen wordenist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäßeinberufen oder der Gegenstand der Beschluss-fassung nicht ordnungsgemäß angekündigtworden ist.

Hat eine Vertreterversammlung die Fortsetzung derGenossenschaft beschlossen, kann jedes Mitgliedkündigen; für die Vertreter gilt Satz 1.

Page 239: Genossenschaftsrecht  GERMAN

238 Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder (§§ 98�118)

(2) Die Kündigung hat durch schriftliche Erklärunginnerhalb eines Monats zu geschehen. Die Frist be-ginnt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mitder Beschlußfassung, in den Fällen des Absatzes 1Satz 1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis von derBeschlußfassung. Ist der Zeitpunkt der Kenntniser-langung streitig, so hat die Genossenschaft die Be-weislast. Im Falle der Kündigung wirkt der Beschlußüber die Fortsetzung der Genossenschaft weder fürnoch gegen den Genossen.

(3) Der Zeitpunkt des Ausscheidens des Genossen istunverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; derGenosse ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Für die Auseinandersetzung des ausgeschiedenenGenossen mit der Genossenschaft ist die für die Fort-setzung der Genossenschaft aufgestellte Eröffnungs-bilanz maßgeblich. Das Geschäftsguthaben des Ge-nossen ist binnen sechs Monaten nach dem Aus-scheiden auszuzahlen; auf die Rücklagen und dassonstige Vermögen der Genossenschaft hat er vorbe-haltlich des § 73 Abs. 3 keinen Anspruch.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Siekann nur innerhalb eines Monats zum Schluss desGeschäftsjahres erklärt werden. Die Frist beginntin den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Be-schlussfassung, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis von der Be-schlussfassung. Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlan-gung streitig, trägt die Genossenschaft die Beweis-last. Im Fall der Kündigung wirkt der Beschluss überdie Fortsetzung der Genossenschaft weder für nochgegen das Mitglied.

(3) Der Zeitpunkt der Beendigung der Mitglied-schaft ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzu-tragen; das Mitglied ist hiervon unverzüglich zu be-nachrichtigen.

(4) Für die Auseinandersetzung des ehemaligenMitglieds mit der Genossenschaft ist die für die Fort-setzung der Genossenschaft aufgestellte Eröffnungs-bilanz maßgeblich. Das Geschäftsguthaben des Mit-glieds ist vorbehaltlich des § 8a Abs. 2 und des§ 73 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach Beendigungder Mitgliedschaft auszuzahlen; auf die Rücklagenund das sonstige Vermögen der Genossenschaft hates vorbehaltlich des § 73 Abs. 3 keinen Anspruch.

1. Literatur

Beuthien/Titze, Offene Probleme im Insolvenzverfahren der eG, ZIP 2002, 1116 ff.; Klotz, Pflichtmitgliedschaft und Prü-fungspflicht in der Genossenschaftsinsolvenz, DZWIR 2000, S. 273; Pick, Die neue Insolvenzordnung � ein Überblick,NJW 1995, 992; Scheibner, Pflichtmitgliedschaft und Prüfungspflicht von eGn im Insolvenzverfahren, DZWIR 1999, 454;ders., Besonderheiten des Insolvenzplanes bei eGn, DZWIR 1999, 8; K. Schmidt, Genossenschaftliche Nachschusspflichtbei Massearmut und Masselosigkeit, KTS 1997, 339; Terbrack, Die Insolvenz der eG, 1999; ders., Insolvenzpläne betref-fend die eG, ZInsO 2001, 1027 ff.; Westermann, Reform des Konkursrechts der Genossenschaft, ZfgG 2 (1952), 49 ff.

2. Kommentierung der GesetzesänderungenIm Abschnitt 7 wurden insbesondere die §§ 105, 106, 108a, 114 Abs. 1 S. 1, 115b, 115d Abs. 2, 117Abs. 2 S. 2 u. 118 neu gefasst. Dabei handelt es sich um sprachliche und in §§ 108a Abs. 2 u. 115bum redaktionelle Anpassungen an die neu gefassten §§ 88a Abs. 2 u. 76.

Der Anregung des DGRV, aus Gründen der Rechtssicherheit in § 107 Abs. 1 klarzustellen, wann dieZweiwochenfrist für die Terminanberaumung zu laufen beginnt, ist der Gesetzgeber nicht gefolgt.Zum Zeitpunkt Terbrack, Rn. 438; Beuthien, GenG, § 107 Rn. 1.

Zudem weist § 118 eine inhaltliche Abweichung auf. Der Anspruch des durch Kündigung ausge-schiedenen Mitglieds auf Auszahlung des Geschäftsguthabens nach § 118 Abs. 4 steht unter demVorbehalt, dass dieser nicht nach § 8a kraft Gesetzes oder nach § 73 Abs. 4 durch die Satzung einge-schränkt ist (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 95). Eine Streichung des § 118 Abs. 1 S. 2, wie sie der RefEnoch vorsah, wurde mit Wegfall des § 16 Abs. 1 S. 2 RefE obsolet (s. jetzt § 43a Abs. 1 S. 2 u. 3,S. 118 f.).

Page 240: Genossenschaftsrecht  GERMAN

XIII. Haftsumme (§§ 119-145)

Alte Gesetzeslage Neue Gesetzeslage

Achter Abschnitt. Haftsumme Abschnitt 8Haftsumme

§ 119 [Bestimmung der Haftsumme imStatut] § 119 Bestimmung der Haftsumme

Bestimmt das Statut, daß die Genossen beschränktauf eine Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenz-masse zu leisten haben, so darf die Haftsumme imStatut nicht niedriger als der Geschäftsanteil festge-setzt werden.

Bestimmt die Satzung, daß die Mitglieder be-schränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur In-solvenzmasse zu leisten haben, so darf dieHaftsumme in der Satzung nicht niedriger als derGeschäftsanteil festgesetzt werden.

§ 120 [Herabsetzung der Haftsumme] § 120 Herabsetzung der HaftsummeFür die Herabsetzung der Haftsumme gilt § 22Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

Für die Herabsetzung der Haftsumme gilt § 22Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

§ 121 [Haftsumme bei mehrerenGeschäftsanteilen]

§ 121 Haftsumme bei mehrerenGeschäftsanteilen

Ist ein Genosse mit mehr als einem Geschäftsanteilbeteiligt, so erhöht sich die Haftsumme, wenn sieniedriger als der Gesamtbetrag der Geschäftsanteileist, auf den Gesamtbetrag. Das Statut kann einennoch höheren Betrag festsetzen. Es kann auch be-stimmen, daß durch die Beteiligung mit weiterenGeschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsummenicht eintritt.

Ist ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteilbeteiligt, so erhöht sich die Haftsumme, wenn sieniedriger als der Gesamtbetrag der Geschäftsanteileist, auf den Gesamtbetrag. Die Satzung kann einennoch höheren Betrag festsetzen. Sie kann auch be-stimmen, daß durch die Beteiligung mit weiterenGeschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsummenicht eintritt.

§ 122 bis § 145 § 122 bis § 145[weggefallen] [weggefallen]

Es handelt sich lediglich um sprachliche Anpassungen (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 95). ZumHaftsummenzuschlag bei Kreditgenossenschaften siehe Geschwandtner, Staatliche Aufsicht,S. 198 m. N.

Page 241: Genossenschaftsrecht  GERMAN

XIV. Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 146�154)

Alte Gesetzeslage Neue GesetzeslageNeunter Abschnitt.

Straf- und BußgeldvorschriftenAbschnitt 9

Straf- und Bußgeldvorschriften§ 146 § 146

[weggefallen] [weggefallen]

§ 147 [Falsche Versicherung und falscheAngabe von Vorstandsmitgliedern,Aufsichtsräten und Liquidatoren]

§ 147 Falsche Angaben oder unrichtigeDarstellung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mitGeldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vor-stands oder als Liquidator in einer schriftlichenVersicherung nach § 79a Abs. 5 Satz 2 über denBeschluß zur Fortsetzung der Genossenschaft fal-sche Angaben macht oder erhebliche Umstände ver-schweigt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Vor-stands oder des Aufsichtsrats oder als Liquidator dieVerhältnisse der Genossenschaft in Darstellungenoder Übersichten über den Vermögensstand, dieMitglieder oder die Haftsummen, in Vorträgen oderAuskünften in der Generalversammlung unrichtigwiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in§ 340m in Verbindung mit § 331 Nr. 1 oder Nr. 1ades Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, inAufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vor-schriften dieses Gesetzes einem Prüfer der Genos-senschaft zu geben sind, falsche Angaben machtoder die Verhältnisse der Genossenschaft unrichtigwiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in§ 340m in Verbindung mit § 331 Nr. 4 des Han-delsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mitGeldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vor-stands oder als Liquidator in einer schriftlichenVersicherung nach § 79a Abs. 5 Satz 2 über denBeschluß zur Fortsetzung der Genossenschaft fal-sche Angaben macht oder erhebliche Umstände ver-schweigt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Vor-stands oder des Aufsichtsrats oder als Liquidator dieVerhältnisse der Genossenschaft in Darstellungenoder Übersichten über den Vermögensstand, dieMitglieder oder die Haftsummen, in Vorträgen oderAuskünften in der Generalversammlung unrichtigwiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in§ 340m in Verbindung mit § 331 Nr. 1 oder Nr. 1ades Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, inAufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vor-schriften dieses Gesetzes einem Prüfer der Genos-senschaft zu geben sind, falsche Angaben machtoder die Verhältnisse der Genossenschaft unrichtigwiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in§ 340m in Verbindung mit § 331 Nr. 4 des Han-delsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

§ 148 [Unterlassung der Einberufung derGeneralversammlung; Unterlassung des

Antrags auf Insolvenzverfahren

§ 148 Pflichtverletzung bei Verlust,Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mitGeldstrafe wird bestraft, wer es als Mitglied desVorstands oder als Liquidator unterläßt,1. entgegen § 33 Abs. 3 bei einem Verlust, der

durch die Hälfte des Gesamtbetrages der Ge-schäftsguthaben und der Rücklagen nicht ge-deckt ist, die Generalversammlung einzuberufenund ihr dies anzuzeigen,

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mitGeldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 33 Abs. 3 die Generalversamm-lung nicht oder nicht rechtzeitig einberuftoder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nichtvollständig oder nicht rechtzeitig erstattetoder

Page 242: Genossenschaftsrecht  GERMAN

Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 146�154) 241

2. entgegen § 99 Abs. 1 bei Zahlungsunfähigkeitoder Überschuldung die Eröffnung des Insol-venzverfahrens zu beantragen.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

2. entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-dung mit Satz 2, die Eröffnung des Insolvenz-verfahrens nicht oder nicht rechtzeitig bean-tragt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Frei-heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 149 § 149[weggefallen] [weggefallen]

§ 150 [Prüfer und Gehilfen von Prüfern] § 150 Verletzung der Berichtspflicht(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mitGeldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als Ge-hilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfungfalsch berichtet oder erhebliche Umstände im Be-richt verschweigt.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Ab-sicht, sich oder einen anderen zu bereichern odereinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mitGeldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als Ge-hilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfungfalsch berichtet oder erhebliche Umstände im Be-richt verschweigt.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Ab-sicht, sich oder einen anderen zu bereichern odereinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

§ 151 [Verletzung derGeheimhaltungspflicht]

§ 151 Verletzung derGeheimhaltungspflicht

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mitGeldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Ge-nossenschaft, namentlich ein Betriebs- oder Ge-schäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als1. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats

oder Liquidator oder2. Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers

bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, im Falleder Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat nicht in§ 340m in Verbindung mit § 333 des Handelsge-setzbuchs mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Ab-sicht, sich oder einen anderen zu bereichern odereinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Ab-satz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs-oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,unbefugt verwertet.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mitGeldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Ge-nossenschaft, namentlich ein Betriebs- oder Ge-schäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als1. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats

oder Liquidator oder2. Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers

bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, im Falleder Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat nicht in§ 340m in Verbindung mit § 333 des Handelsge-setzbuchs mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Ab-sicht, sich oder einen anderen zu bereichern odereinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Ab-satz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs-oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,unbefugt verwertet.

Page 243: Genossenschaftsrecht  GERMAN

242 Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 146�154

(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Genossenschaftverfolgt. Hat ein Mitglied des Vorstands oder einLiquidator die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat,hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen,so sind der Vorstand oder die Liquidatoren antrags-berechtigt.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Genossenschaftverfolgt. Hat ein Mitglied des Vorstands oder einLiquidator die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat,hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen,so sind der Vorstand oder die Liquidatoren antrags-berechtigt.

§ 152 [Stimmenkauf] § 152 Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer1. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür for-

dert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß erbei einer Abstimmung in der Generalversamm-lung oder der Vertreterversammlung oder beider Wahl der Vertreter nicht oder in einem be-stimmten Sinne stimme oder

2. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür an-bietet, verspricht oder gewährt, daß jemand beieiner Abstimmung in der Generalversammlungoder der Vertreterversammlung oder bei derWahl der Vertreter nicht oder in einem be-stimmten Sinne stimme.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu-ße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer1. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür for-

dert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß erbei einer Abstimmung in der Generalversamm-lung oder der Vertreterversammlung oder beider Wahl der Vertreter nicht oder in einem be-stimmten Sinne stimme oder

2. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür an-bietet, verspricht oder gewährt, daß jemand beieiner Abstimmung in der Generalversammlungoder der Vertreterversammlung oder bei derWahl der Vertreter nicht oder in einem be-stimmten Sinne stimme.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu-ße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§§ 153 u. 154 §§ 153 u. 154[weggefallen] [weggefallen]

1. Literatur

Wolf, Die Strafbestimmungen für Amtsträger im Genossenschaftswesen, Marburger Schriften zum GenossenschaftswesenBand 62, 1986.

2. Kommentierung der Gesetzesänderungen

Im Neunten Abschnitt (§§ 146-154) wurde nur die Strafvorschrift des § 148 und dessen Überschriftneu gefasst. Sachlich stimmt sie aber mit der alten Fassung überein (vgl. auch § 401 AktG).

Kreditgenossenschaften haben die Subsidiaritätsklauseln der §§ 147 Abs. 2, 151 Abs. 1 Nr. 2 zubeachten. Darüber hinaus gelten für sie die branchenspezifischen §§ 54 ff., 46b Abs. 1 S. 1 u. 2KWG.

Page 244: Genossenschaftsrecht  GERMAN

XV. Schlussvorschriften (§§ 155�165)

Alte Gesetzeslage Neue GesetzeslageZehnter Abschnitt. Schlußbestimmungen Abschnitt 10 Schlussvorschriften

§ 155 § 155[gegenstandslos] [gegenstandslos]

§ 156 [Bekanntmachung von Eintragungen] § 156 Bekanntmachung von Eintragungen(1) Die Vorschriften der §§ 8a, 9, 9a des Handels-gesetzbuchs finden auf das GenossenschaftsregisterAnwendung. Eine gerichtliche Bekanntmachungvon Eintragungen findet nur gemäß den §§ 12, 16Abs. 5, § 28 Abs. 1 Satz 3, § 42 Abs. 1 Satz 3, § 51Abs. 5 sowie in den Fällen des § 22 Abs. 1, des§ 22a Abs. 1, des § 82 Abs. 1 und des § 97 und nurdurch den Bundesanzeiger statt. Auf Antrag desVorstands kann das Gericht neben dem Bundesan-zeiger noch andere Blätter für die Bekanntmachun-gen bestimmen; in diesem Fall hat das Gericht jähr-lich im Dezember die Blätter zu bezeichnen, in de-nen während des nächsten Jahres die Veröffentli-chungen erfolgen sollen. Wird das Genossenschafts-register bei einem Gericht von mehreren Richterngeführt und einigen sich diese über die Bezeichnungder Blätter nicht, so wird die Bestimmung von demim Rechtszug vorgeordneten Landgericht getroffen;ist bei diesem Landgericht eine Kammer für Han-delssachen gebildet, so tritt diese an die Stelle derZivilkammer.

(2) Eintragungen, die im Genossenschaftsregistersowohl der Hauptniederlassung als auch der Zweig-niederlassung erfolgen, sind durch das Gericht derHauptniederlassung bekanntzumachen. Eine Be-kanntmachung durch das Gericht der Zweignieder-lassung findet nur auf Antrag des Vorstands statt.

(3) Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, werdendie Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröf-fentlicht.

(4) Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf desTages als erfolgt, an dem der Bundesanzeiger oderim Falle des Absatzes 1 Satz 3 das letzte der dieBekanntmachung enthaltenden Blätter erschienenist.

(1) Die Vorschriften der §§ 8a, 9, 9a des Handels-gesetzbuchs finden auf das GenossenschaftsregisterAnwendung. Eine gerichtliche Bekanntmachungvon Eintragungen findet nur gemäß den §§ 12, 16Abs. 5, § 28 Abs. 1 Satz 3, § 42 Abs. 1 Satz 3, § 51Abs. 5 sowie in den Fällen des § 22 Abs. 1, des§ 22a Abs. 1, des § 82 Abs. 1 und des § 97 und nurdurch den Bundesanzeiger statt. Auf Antrag desVorstands kann das Gericht neben dem Bundesan-zeiger noch andere Blätter für die Bekanntmachun-gen bestimmen; in diesem Fall hat das Gericht jähr-lich im Dezember die Blätter zu bezeichnen, in de-nen während des nächsten Jahres die Veröffentli-chungen erfolgen sollen. Wird das Genossenschafts-register bei einem Gericht von mehreren Richterngeführt und einigen sich diese über die Bezeichnungder Blätter nicht, so wird die Bestimmung von demim Rechtszug vorgeordneten Landgericht getroffen;ist bei diesem Landgericht eine Kammer für Han-delssachen gebildet, so tritt diese an die Stelle derZivilkammer.

(2) Eintragungen, die im Genossenschaftsregistersowohl der Hauptniederlassung als auch der Zweig-niederlassung erfolgen, sind durch das Gericht derHauptniederlassung bekanntzumachen. Eine Be-kanntmachung durch das Gericht der Zweignieder-lassung findet nur auf Antrag des Vorstands statt.

(3) Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, werdendie Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröf-fentlicht.

(4) Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf desTages als erfolgt, an dem der Bundesanzeiger oderim Falle des Absatzes 1 Satz 3 das letzte der dieBekanntmachung enthaltenden Blätter erschienenist.

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244 Schlussvorschriften (§§ 155�165)

§ 157 [Anmeldung zumGenossenschaftsregister]

§ 157 Anmeldung zumGenossenschaftsregister

Die Anmeldungen zum Genossenschaftsregistersind durch sämtliche Mitglieder des Vorstands odersämtliche Liquidatoren in öffentlich beglaubigterForm einzureichen.

Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum Ge-nossenschaftsregister ist von sämtlichen Mitglie-dern des Vorstands, die anderen nach diesem Ge-setz vorzunehmenden Anmeldungen sind vomVorstand oder den Liquidatoren in öffentlich be-glaubigter Form einzureichen.

§ 158 § 158 Nichterscheinen einesBekanntmachungsblattes

[weggefallen] (1) Ist für die Bekanntmachungen einer Genos-senschaft in deren Satzung ein öffentliches Blattbestimmt, das vorübergehend oder dauerhaftnicht erscheint, müssen bis zum Wiedererschei-nen des Blattes oder einer anderweitigen Rege-lung durch die Satzung die Bekanntmachungenstatt in dem nicht erscheinenden Blatt in einemder Blätter erfolgen, in denen die Eintragungenin das Genossenschaftsregister bekannt gemachtwerden.

(2) Macht das Registergericht die Eintragungenin das Genossenschaftsregister nur im Bundes-anzeiger bekannt, hat es für die Bekanntma-chung der Einberufung der Generalversamm-lung, in der im Sinn des Absatzes 1 die Satzunggeändert werden soll, auf Antrag des Vorstandsoder einer anderen nach der Satzung oder die-sem Gesetz zur Einberufung befugten Personmindestens ein öffentliches Blatt zu bestimmen.

§ 159 § 159[weggefallen] [weggefallen]

§ 160 [Zwangsgeld] § 160 Zwangsgeldverfahren(1) Die Mitglieder des Vorstands sind von dem Ge-richt (§ 10) zur Befolgung der in §§ 14, 25a, 28, 30,32, 57 Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 2enthaltenen Vorschriften durch Festsetzung vonZwangsgeld anzuhalten. In gleicher Weise sind dieMitglieder des Vorstands und die Liquidatoren zurBefolgung der in § 33 Abs. 1 Satz 2, § 42 Abs. 1 inVerbindung mit § 53 des Handelsgesetzbuchs,§§ 47, 48 Abs. 3 und 4 Satz 4, § 51 Abs. 4 und 5,§ 56 Abs. 2, §§ 84, 85 Abs. 2, § 89 dieses Gesetzesund in § 242 Abs. 1 und 2, § 336 Abs. 1, § 339 desHandelsgesetzbuchs enthaltenen Vorschriften sowie

(1) Die Mitglieder des Vorstands sind von demnach § 10 zuständigen Gericht zur Befolgung derin §§ 14, 25a, 28, 30, 32, 57 Abs. 1, § 59 Abs. 1,§ 78 Abs. 2, § 79 Abs. 2 enthaltenen Vorschriftendurch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Ingleicher Weise sind die Mitglieder des Vorstandsund die Liquidatoren zur Befolgung der in § 33Abs. 1 Satz 2, § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 53des Handelsgesetzbuchs, §§ 47, 48 Abs. 3 und 4Satz 4, § 51 Abs. 4 und 5, § 56 Abs. 2, §§ 84, 85Abs. 2, § 89 dieses Gesetzes und in § 242 Abs. 1und 2, § 336 Abs. 1, § 339 des Handelsgesetzbuchs

Page 246: Genossenschaftsrecht  GERMAN

Schlussvorschriften (§§ 155�165) 245

die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsratsund die Liquidatoren dazu anzuhalten, dafür zu sor-gen, daß die Genossenschaft nicht länger als dreiMonate ohne oder ohne beschlußfähigen Aufsichts-rat ist.

(2) Rücksichtlich des Verfahrens sind die Vor-schriften maßgebend, welche zur Erzwingung derim Handelsgesetzbuch angeordneten Anmeldungenzum Handelsregister gelten. Auf die Erzwingungder Befolgung der in § 242 Abs. 1 und 2, § 336Abs. 1, § 339 des Handelsgesetzbuchs enthaltenenVorschriften ist § 335 Satz 2 und 3 des Handelsge-setzbuchs entsprechend anzuwenden.

enthaltenen Vorschriften sowie die Mitglieder desVorstands und des Aufsichtsrats und die Liquidato-ren dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, daß die Ge-nossenschaft vorbehaltlich des § 9 Abs. 1 Satz 2nicht länger als drei Monate ohne oder ohne be-schlußfähigen Aufsichtsrat ist. Das einzelneZwangsgeld darf den Betrag von fünftausendEuro nicht übersteigen.

(2) Für das Verfahren sind die Vorschriften maß-gebend, welche zur Erzwingung der im Handelsge-setzbuch angeordneten Anmeldungen zum Handels-register gelten. Auf die Erzwingung der Befolgungder in § 242 Abs. 1 und 2, § 336 Abs. 1, § 339 desHandelsgesetzbuchs enthaltenen Vorschriften ist§ 335 Satz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs entspre-chend anzuwenden.

§ 161 [Ermächtigung desBundesministeriums der Justiz] § 161 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-desrates die näheren Bestimmungen über die Ein-richtung und Führung des Genossenschaftsregisters,die Einsicht in das Genossenschaftsregister und dasVerfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Be-kanntmachungen zu treffen. Dabei kann auch vor-geschrieben werden, daß das Geburtsdatum von indas Genossenschaftsregister einzutragenden Perso-nen zur Eintragung in das Genossenschaftsregisteranzumelden sowie die Anschrift der Genossenschaftund von Zweigniederlassungen bei dem Gerichteinzureichen ist; soweit in der Rechtsverordnungsolche Angaben vorgeschrieben werden, findet § 14des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwen-dung. Für die Fälle, in denen die Landesregierungennach § 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmthaben, daß das Genossenschaftsregister in maschi-neller Form als automatisierte Datei geführt wird,können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 auchnähere Bestimmungen hierzu getroffen werden; da-bei können auch Einzelheiten der Einrichtung au-tomatisierter Verfahren zur Übermittlung von Datenaus dem Genossenschaftsregister durch Abruf undder Genehmigung hierfür (§ 9a des Handelsgesetz-buchs) geregelt werden.

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-desrates die näheren Bestimmungen über die Ein-richtung und Führung des Genossenschaftsregisters,die Einsicht in das Genossenschaftsregister und dasVerfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Be-kanntmachungen zu treffen. Dabei kann auch vor-geschrieben werden, daß das Geburtsdatum von indas Genossenschaftsregister einzutragenden Perso-nen zur Eintragung in das Genossenschaftsregisteranzumelden sowie die Anschrift der Genossenschaftund von Zweigniederlassungen bei dem Gerichteinzureichen ist; soweit in der Rechtsverordnungsolche Angaben vorgeschrieben werden, findet § 14des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwen-dung. Für die Fälle, in denen die Landesregierungennach § 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmthaben, daß das Genossenschaftsregister in maschi-neller Form als automatisierte Datei geführt wird,können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 auchnähere Bestimmungen hierzu getroffen werden; da-bei können auch Einzelheiten der Einrichtung au-tomatisierter Verfahren zur Übermittlung von Datenaus dem Genossenschaftsregister durch Abruf undder Genehmigung hierfür (§ 9a des Handelsgesetz-buchs) geregelt werden.

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246 Schlussvorschriften (§§ 155�165)

§ 162 Übergangsvorschrift für Wohnungs-unternehmen

§ 162 Übergangsvorschrift für Wohnungs-unternehmen

Am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Woh-nungsunternehmen oder als Organe der staatlichenWohnungspolitik anerkannte Unternehmen, dienicht eingetragene Genossenschaften sind, bleibenMitglieder des Prüfungsverbands, dem sie zu die-sem Zeitpunkt angehören. Die Unternehmen könnenbis zum 30. Juni 1990 gegenüber dem Prüfungsver-band ihren Austritt zum 31. Dezember 1991 erklä-ren; das Recht zur Kündigung nach der Satzung desPrüfungsverbands bleibt unberührt.

Am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Woh-nungsunternehmen oder als Organe der staatlichenWohnungspolitik anerkannte Unternehmen, dienicht eingetragene Genossenschaften sind, bleibenMitglieder des Prüfungsverbands, dem sie zu die-sem Zeitpunkt angehören.

[aufgehoben]

§ 163 [Weiterleitung von Anträgen durchdas Gericht; Fiktion des Zeitpunkts des

Ausscheidens]§ 163

(1) Anträge auf Eintragung in die gerichtlich ge-führte Liste der Genossen, die bis zum Ablauf desJahres 1993 bei dem Gericht eingereicht, aber nichterledigt worden sind, hat das Gericht unverzüglichder Genossenschaft zuzuleiten.

(2) Ist in der gerichtlich geführten Liste der Genos-sen die Vormerkung des Ausscheidens eines Genos-sen eingetragen, gilt der Austritt oder die Aus-schließung des Genossen als am Tage der Vormer-kung erfolgt, sofern der Vorstand den Anspruch inbeglaubigter Form anerkennt oder er zur Anerken-nung rechtskräftig verurteilt wird. Die Genossen-schaft hat den Zeitpunkt des Ausscheidens unver-züglich in die Mitgliederliste einzutragen und denGenossen hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

[aufgehoben]

§ 164 [Umstellung der Geschäftsanteile aufEuro]

§ 164 Übergangsregelung zur Beschränkungder Jahresabschlussprüfung

(1) Über die Umstellung der Geschäftsanteile aufEuro beschließt die Generalversammlung abwei-chend von § 16 Abs. 4 mit einfacher Stimmenmehr-heit. Dies gilt auch, wenn mit der Umstellung eineHerabsetzung der Geschäftsanteile verbunden wird,durch die der Betrag der Geschäftsanteile auf volleEuro gestellt wird. Für die Eintragung der Umstel-lung in das Genossenschaftsregister gilt § 16 Abs. 5und 6.

(2) Anmeldungen von Beschlüssen nach Absatz 1Satz 1 zur Eintragung in das Genossenschaftsregi-ster, die nur die Ersetzung des auf Deutsche Marklautenden Betrags des Geschäftsanteils durch den zudem vom Rat der Europäischen Union gemäß Arti-

§ 53 Abs. 2 Satz 1 in der vom 18. August 2006 angeltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfungdes Jahresabschlusses für ein frühestens am 31.Dezember 2006 endendes Geschäftsjahr anzu-wenden.

Page 248: Genossenschaftsrecht  GERMAN

Schlussvorschriften (§§ 155�165) 247

kel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwider-ruflich festgelegten Umrechnungskurs ermitteltenBetrag in Euro zum Gegenstand haben, bedürfennicht der in § 157 vorgeschriebenen Form. Artikel45 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsge-setzbuch ist entsprechend anzuwenden.

§ 165 [Übergangsvorschrift zumEuro-Bilanzgesetz vom 10. Dezember 2001]

§ 165 Übergangsvorschrift zumEuro-Bilanzgesetz

(1) § 62 Abs. 2 in der vom 1. Januar 2002 an gel-tenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Ab-schlusses für ein nach dem 31. Dezember 2001 en-dendes Geschäftsjahr anzuwenden. § 62 Abs. 2 inder bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassungist letztmals auf die Prüfung des Abschlusses für einspätestens am 31. Dezember 2001 endendes Ge-schäftsjahr anzuwenden.

(2) § 63e Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die ersteQualitätskontrolle eines Prüfungsverbandes späte-stens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005durchgeführt worden sein muss.

(3) Abweichend von § 63f Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 kannbis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 ein Prü-fungsverband auch dann registriert werden, wennnoch keine Qualitätskontrolle durchgeführt wurde;die Registrierung ist in diesem Falle bis zum 31.Dezember 2005 zu befristen.

[aufgehoben]

(1) § 63e Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die ersteQualitätskontrolle eines Prüfungsverbandes späte-stens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005durchgeführt worden sein muss.

(2) Abweichend von § 63f Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 kannbis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 ein Prü-fungsverband auch dann registriert werden, wennnoch keine Qualitätskontrolle durchgeführt wurde;die Registrierung ist in diesem Falle bis zum 31.Dezember 2005 zu befristen.

1. Anmeldungen zum Genossenschaftsregister (§ 157)§ 157 lehnt in seiner neuen Fassung an § 36 Abs. 1 AktG, § 78 GmbHG u. § 33 Abs. 1 HGB an.

Anders als bislang genügt für nach dem GenG ausdrücklich vorzunehmende Anmeldungen regelmä-ßig eine organschaftliche Vertretung durch Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl(§ 25 Abs. 1 S. 2). Diese Vereinfachung war ein ausdrückliches Anliegen der Praxis. Nur für dieErstanmeldung nach § 11 Abs. 1 besteht weiterhin die Verpflichtung, Anmeldungen zum Genossen-schaftsregister persönlich durch sämtliche Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter einzurei-chen.

Zur SCE siehe auch § 3 S. 1 SCEAG (S. 251). Dementsprechend wurden auch die §§ 6 u. 7 Gen-RegV neu gefasst. Die Anmeldung ist in öffentlich beglaubigter Form (§ 129 BGB) einzureichen.

2. Nichterscheinen eines Bekanntmachungsblattes (§ 158)§ 158 wurde neu eingefügt. Sein Absatz 1 ergänzt den neu gefassten § 6 Nr. 5, der klarstellt, dasseine Bekanntmachung in öffentlichen, d. h. allgemein und nicht nur den Mitgliedern der eG zugäng-lichen, Blättern stets nur dann auch notwendig ist, wenn sie durch Gesetz oder die Satzung der eGvorgeschrieben ist (siehe S. 46).

Page 249: Genossenschaftsrecht  GERMAN

248 Schlussvorschriften (§§ 155�165)

Sofern aber ein in der Satzung vorgesehenes Bekanntmachungsblatt zum Zeitpunkt der Bekanntma-chung nicht erscheint, wäre die eG außerstande ihren Bekanntmachungspflichten nachzukommen.Daher sieht § 158 Abs. 1 für diesen Fall vor, dass die betroffenen Bekanntmachungen in einem derBlätter erfolgen, in denen Eintragungen in das Genossenschaftsregister bekannt gemacht werden.Ebenfalls kann die Satzung � auch durch kurzfristigen Beschluss � ein Ersatzblatt bestimmen. Damitübernimmt § 158 Abs. 1 den § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Neubezeichnung von Blättern füröffentliche Bekanntmachungen v. 15. Juni 1933 (FNA 415-2), der im Zuge einer weiteren Rechtsbe-reinigung aufgehoben werden soll (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 95).

Absatz 2 von § 158 übernimmt mit Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes zur Änderung des Genossenschafts-gesetzes v. 20. Dezember 1933 (FNA 415-3) eine letzte, aber unverändert bedeutsame Spezialvor-schrift zu den Formvorschriften für die GV (§ 6 Nr. 4).

Folgerichtig wird das Gesetz aus 1933 durch Art. 21 Nr. 6 Änderungsgesetz ganz aufgehoben. Art. 2Abs. 6 des Gesetzes sollte all diejenigen Fälle abdecken, in denen das Statut der eG noch eine Beru-fung der GV durch den Deutschen Reichsanzeiger vorsah. Diese dürften mittlerweile bereinigt wor-den sein. Indes werden ergänzend die Fälle geregelt, in denen für die Berufung der GV ein öffentli-ches Blatt bestimmt war, das zur Zeit nicht erscheint. Weil nach § 6 Nr. 4 die Einberufung der GVzur Beschlussfassung über die Festlegung eines neuen Bekanntmachungsblattes nicht allein im Bun-desanzeiger vorgenommen werden darf, bedurfte es über § 158 Abs. 1 hinaus eine Regelung desFalls, dass das Registergericht die Eintragungen in das Genossenschaftsregister nur im Bundesan-zeiger bekannt macht. Dann hat es für diese Bekanntmachung auf Antrag des Vorstands oder eineranderen nach der Satzung oder dem GenG zur Einberufung der GV befugten Person ein oder mehre-re öffentliche Blätter zu bestimmen. Das regelt jetzt § 158 Abs. 2.

3. Zwangsgeldverfahren (§ 160)Über die sprachlichen Anpassungen in § 160 Abs. 1 S. 1 hinaus berücksichtigt die Einfügung inSatz 2, dass eGn mit einer sehr kleinen Mitgliederzahl nach § 9 Abs. 1 S. 2 auf die Bildung einesregulären Aufsichtsrats verzichten können.

Der neue Absatz 1 Satz 3 entspricht den Regelungen in den §§ 14 S. 2 u. 335 S. 3 HGB. Danachdarf das einzelne Zwangsgeld den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Das war unter Hinweisauf Art. 6 Abs. 1 S. 1 EGStGB (1.000 Euro) bislang streitig (s. Beuthien, GenG, § 160 Rn. 6); eineVerweisung auf �§ 40 EGStGB� (Schaffland, in: Lang/Weidmüller, § 160 Rn. 6) zielt ins Leere.

Gegen Kreditgenossenschaften kann außerdem die BaFin Zwangsmittel nach den Vorschriften desVwVG festsetzen (§ 17 S. 1 FinDAG; s. § 9 VwVG). Das Zwangsgeld beträgt nach § 17 S. 4 Fin-DAG höchstens 250.000 Euro.

4. Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen (§ 162)§ 162 S. 2 ist, weil durch Zeitablauf erledigt, aufgehoben. Satz 1 ist weiterhin Voraussetzung für dieweitere freiwillige Mitgliedschaft gesellschaftsrechtlich nicht als eG verfasster Wohnungsunter-nehmen in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband (s. § 63b Abs. 2 S. 1).

Gemäß Art. 25 Abs. 1 u. 2 EGHGB kann die Rechnungslegungsprüfung bei nichtgenossenschaftli-chen Wohnungsunternehmen abweichend zu § 319 Abs. 1 S. 1 HGB auch durch den genossen-schaftlichen Prüfungsverband durchgeführt werden, dessen Mitglied sie jeweils sind (eingehend zuArt. 25 EGHGB Großfeld/Fechtrup, ZfgG 36 [1986], 186 ff.; Geschwandtner, Staatliche Aufsicht,S. 409 f.).

Für die Prüfung gelten ausschließlich die für die Wohnungsunternehmen maßgeblichen gesetzlichenPrüfungsvorschriften (etwa §§ 316 ff. HGB). Deshalb dürfen die Prüfungsverbände eine zusätzliche

Page 250: Genossenschaftsrecht  GERMAN

Übergangsvorschrift für Mehrstimmrechte (§ 163) 249

Wirtschaftlichkeits- oder Geschäftsführungsprüfung (i. S. von § 53 Abs. 1 S. 1) auch nicht ohneeine Satzungsregelung oder einzelvertragliche Abrede vornehmen (klarstellend § 63b Abs. 3 a. E.;Art. 25 EGHGB i. V. m. §§ 316 f. HGB; IDW-PS 220 v. 2.7.2001, Beauftragung des Abschlussprü-fers, Tz. 14 u. 29).

Ob genossenschaftliche Prüfungsverbände, die Aufträge gem. Art. 25 Abs. 1 S. 1 EGHGB, §§ 318Abs. 1 S. 1, 319 Abs. 1 HGB, 111 Abs. 2 S. 3 AktG annehmen wollen, zur Sicherung eigenverant-wortlicher Prüferaussagen hinreichend öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer (§§ 1 Abs. 1 S. 1, 43aAbs. 1 WPO) beschäftigen (s. Art. 25 Abs. 2 EGHGB), darüber wacht die Kommission für Quali-tätskontrolle (§ 63e Abs. 2).

5. Übergangsvorschrift für Mehrstimmrechte (§ 163)§ 163 (i. d. F. des RegE) wurde im Zuge der spät vorgenommenen Neufassung von § 43 Abs. 3 auf-gehoben (s. BT-Drucks. 16/1524 v. 17.5.2006, S. 8, 22). Zunächst sah der neu gefasste § 163 einenBestandsschutz für nach § 43 Abs. 3 S. 3 bis 6 oder S. 7 a. F. gewährte Mehrstimmrechte vor. Siesollten den Mitgliedern im bisherigen Umfang erhalten bleiben und § 43 Abs. 3 S. 5 RegE, der § 43Abs. 3 S. 8 a. F. entsprach, Anwendung finden (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 96).

6. Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschluss-prüfung (§ 164)

§ 164 regelt den Übergang für Prüfungsbefreiungen nach dem neuen § 53 Abs. 2 S. 1. Danach sindinsoweit �kleine Genossenschaften� für ein frühestens am 31. Dezember 2006 endendes Geschäfts-jahr von der umfassenden Rechnungslegungsprüfung nach § 53 Abs. 2 S. 2 i. V. m. §§ 316 Abs. 3,317 Abs. 1 S. 2 u. 3, Abs. 2, 324a HGB befreit. Insofern sei aus organisatorischen Gründen nichtentscheidend, dass Prüfungen nach dem 18. August 2006 stattfinden (s. BT-Drucks. 16/1524 v.17.5.2006, S. 23).

7. Übergangsvorschrift zum Euro-Bilanzgesetz (§ 165)Die Fristen des § 165 Abs. 1 (Jahreswende 2001/2002) sind abgelaufen. Die Übergangsvorschriftdes Absatzes 1 wurde daher aufgehoben.

Indes sind die Fristen der Absätze 2 u. 3 auch nach wie vor beachtlich. Insbesondere § 165 Abs. 2(jetzt Abs. 1) ist praktisch von Bedeutung. Er richtet sich an genossenschaftliche Prüfungsverbände(§§ 54, 55 Abs. 1 S. 1, 63 f.) und entspricht dem § 136 Abs. 1 S. 1 WPO für Wirtschaftsprüfer undWirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die bloße Vergabe eines Qualitätsprüfungsauftrags reichtdanach nicht. �Durchgeführt� meint vielmehr, dass die Qualitätsprüfung durch den Berufskollegenbeendet sein und dem geprüften Genossenschaftsverband nach § 63g Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 57aAbs. 6 S. 7 WPO eine Bescheinigung über die Teilnahme ausgestellt worden ist (s. §§ 63e Abs. 1,56 Abs. 1).

Page 251: Genossenschaftsrecht  GERMAN

C Einführung in die Europäische Genossenschaft(Societas Cooperativa Europaea � SCE)

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)

(SCE-Ausführungsgesetz � SCEAG)

InhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1 Anwendungsbereich§ 2 Kontrolle der Gründung§ 3 Eintragung§ 4 Zulassung investierender Mitglieder

Abschnitt 2Gründung einer Europäischen Genossenschaftdurch Verschmelzung§ 5 Bekanntmachung§ 6 Verschmelzungsprüfer§ 7 Verbesserung des Umtauschverhältnisses§ 8 Ausschlagung durch einzelne Mitglieder§ 9 Gläubigerschutz bei Verschmelzung

Abschnitt 3Sitz und Sitzverlegung§ 10 Auseinanderfallen von Sitzstaat und Haupt-

verwaltung§ 11 Gläubigerschutz bei Sitzverlegung; Negativer-

klärung

Abschnitt 4Aufbau der Europäischen Genossenschaft

Unterabschnitt 1Dualistisches System§ 12 Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans§ 13 Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch

Mitglieder des Aufsichtsorgans§ 14 Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans§ 15 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des

Aufsichtsorgans§ 16 Informationsverlangen einzelner Mitglieder

des Aufsichtsorgans

Unterabschnitt 2Monistisches System§ 17 Anmeldung und Eintragung§ 18 Aufgaben und Rechte des Verwaltungsrats§ 19 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des

Verwaltungsrats§ 20 Abberufung der Mitglieder des Verwaltungs-

rats§ 21 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der

Verwaltungsratsmitglieder§ 22 Geschäftsführende Direktoren§ 23 Vertretung§ 24 Zeichnung durch geschäftsführende Direktoren§ 25 Angaben auf Geschäftsbriefen§ 26 Anmeldung von Änderungen§ 27 Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jah-

resabschlusses

Unterabschnitt 3Generalversammlung§ 28 Einberufung durch Prüfungsverband§ 29 Mehrstimmrechte§ 30 Stimmrechte investierender Mitglieder§ 31 Sektor- und Sektionsversammlungen

Abschnitt 5Jahresabschluss und Lagebericht§ 32 Aufstellung des Jahresabschlusses und Lage-

berichts§ 33 Offenlegung§ 34 Prüfung

Abschnitt 6Zuständigkeits-, Straf- und Bußgeldvorschriften§ 35 Zuständigkeiten§ 36 Straf- und Bußgeldvorschriften

Page 252: Genossenschaftsrecht  GERMAN

Einführung in die Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea � SCE) 251

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften

§ 1Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist auf Europäische Genossenschaf-ten mit Sitz im Inland anzuwenden; im Übrigen giltdie Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Ge-nossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).

§ 2Kontrolle der Gründung

Für die Kontrolle der Gründung der EuropäischenGenossenschaft gelten die §§ 32 bis 35 des Aktien-gesetzes entsprechend. Ist nach § 33 Abs. 2 des Ak-tiengesetzes eine Prüfung durch Gründungsprüfererforderlich, ist diese abweichend von § 33 Abs. 3und 4 des Aktiengesetzes durch den Prüfungsver-band nach § 54 des Genossenschaftsgesetzes, demdie Europäische Genossenschaft nach Artikel 71der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 angehörenmuss (Prüfungsverband), durchzuführen.

§ 3Eintragung

Die Europäische Genossenschaft wird entsprechendden für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften indas Genossenschaftsregister eingetragen. Der Anmel-dung zur Eintragung ist zusätzlich die Bescheinigungdes Prüfungsverbandes beizufügen, dass die Europäi-sche Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist.

§ 4Zulassung investierender Mitglieder

Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kannbestimmen, dass Personen, die für die Nutzung oderProduktion der Güter und die Nutzung oder Erbrin-gung der Dienste der Europäischen Genossenschaftnicht in Frage kommen, als investierende Mitgliederzugelassen werden können.

Abschnitt 2Gründung einer Europäischen Genossenschaft

durch Verschmelzung§ 5

BekanntmachungDie nach Artikel 24 der Verordnung (EG)Nr. 1435/2003 bekannt zu machenden Angaben sinddem Genossenschaftsregister bei Einreichung desVerschmelzungsplans mitzuteilen. Das Gericht hatdiese Angaben zusammen mit dem nach § 61 Satz 2des Umwandlungsgesetzes vorgeschriebenen Hinweisbekannt zu machen, wobei sich dieser Hinweis aufdie Einreichung zum Genossenschaftsregister zu be-ziehen hat.

§ 6Verschmelzungsprüfer

Die Prüfung des Verschmelzungsplans und die Er-stellung des schriftlichen Berichts nach Artikel 26 derVerordnung (EG) Nr. 1435/2003 erfolgt bei einerGenossenschaft mit Sitz im Inland durch den Prü-fungsverband, dem die Genossenschaft angehört.

§ 7Verbesserung des Umtauschverhältnisses

(1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 29Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003kann eine Klage gegen den Verschmelzungsbe-schluss einer übertragenden Genossenschaft nichtdarauf gestützt werden, dass das Umtauschverhält-nis der Anteile nicht angemessen ist.

(2) Ist bei der Gründung einer Europäischen Ge-nossenschaft durch Verschmelzung nach dem Ver-fahren der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 dasGeschäftsguthaben eines Mitglieds in der Europäi-schen Genossenschaft niedriger als in der übertra-genden Genossenschaft, kann jedes Mitglied einerübertragenden Genossenschaft, dessen Recht, gegendie Wirksamkeit des VerschmelzungsbeschlussesKlage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist,von der Europäischen Genossenschaft einen Aus-gleich durch bare Zuzahlung verlangen.

(3) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, andem die Verschmelzung im Sitzstaat der Europäi-schen Genossenschaft nach den dort geltenden Vor-schriften eingetragen und bekannt gemacht wordenist, mit jährlich zwei Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung einesweiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Macht ein Mitglied einer übertragenden Genossen-schaft unter den Voraussetzungen des Artikels 29 Abs. 3Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 geltend,dass sein Geschäftsguthaben in der Europäischen Ge-nossenschaft niedriger als sein Geschäftsguthaben inder übertragenden Genossenschaft sei, hat auf seinenAntrag das Gericht nach dem Spruchverfahrensgesetzeine angemessene bare Zuzahlung zu bestimmen. Satz 1ist auch auf Mitglieder einer übertragenden Genossen-schaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-päischen Union oder in einem anderen Vertragsstaatdes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-raum anzuwenden, wenn nach dem Recht dieses Staatesein Verfahren zur Kontrolle und Änderung des Um-tauschverhältnisses der Anteile vorgesehen ist unddeutsche Gerichte für die Durchführung eines sol-chen Verfahrens international zuständig sind.

Page 253: Genossenschaftsrecht  GERMAN

252 Einführung in die Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea � SCE)

§ 8Ausschlagung durch einzelne Mitglieder

(1) Wird eine Europäische Genossenschaft, die ih-ren Sitz im Ausland haben soll, durch Verschmel-zung nach dem Verfahren der Verordnung (EG)Nr. 1435/2003 gegründet, gelten die auf der Ver-schmelzungswirkung beruhenden Anteile und Mit-gliedschaften bei der Europäischen Genossenschaftals nicht erworben, wenn sie ausgeschlagen wer-den.

(2) Das Recht zur Ausschlagung hat jedes Mitgliedeiner übertragenden Genossenschaft mit Sitz imInland, wenn es in der Generalversammlung, dienach § 13 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes überdie Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag be-schließen soll,1. erscheint und gegen den Verschmelzungsbe-

schluss Widerspruch zu Protokoll erklärt oder2. nicht erscheint, sofern es zu der Versammlung

zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder dieVersammlung nicht ordnungsgemäß einberufenoder der Gegenstand der Beschlussfassungnicht ordnungsgemäß bekannt gemacht wordenist.

Hat eine Vertreterversammlung die Verschmelzungbeschlossen, ist jedes Mitglied zur Ausschlagungberechtigt; für die Vertreter gilt Satz 1.

(3) Die Ausschlagung ist gegenüber der Europäi-schen Genossenschaft schriftlich binnen zwei Mo-naten nach dem Tag zu erklären, an dem die Ver-schmelzung im Sitzstaat der Europäischen Genos-senschaft nach den dort geltenden Vorschriften ein-getragen und bekannt gemacht worden ist. Die Aus-schlagung kann nicht unter einer Bedingung odereiner Zeitbestimmung erklärt werden. Sie wird indem Zeitpunkt wirksam, in dem die Ausschlagungs-erklärung der Europäischen Genossenschaft zugeht.

(4) Die Europäische Genossenschaft hat sich miteinem früheren Mitglied, dessen Beteiligung an derEuropäischen Genossenschaft nach Absatz 1 alsnicht erworben gilt, auf Grund der Schlussbilanzder übertragenden Genossenschaft auseinanderzu-setzen. Auf die Auseinandersetzung ist § 93 Abs. 2und 3 des Umwandlungsgesetzes entsprechend an-zuwenden.

(5) Ansprüche auf Auszahlung des Geschäftsgutha-bens nach Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 93Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes sind binnen sechsMonaten seit der Ausschlagung zu befriedigen. DieAuszahlung darf jedoch nicht erfolgen, bevor denGläubigern nach § 9 Satz 1 in Verbindung mit § 11Abs. 1 und 2 Sicherheit geleistet wurde und bevorzwei Monate seit dem Tag abgelaufen sind, an demdie Verschmelzung im Sitzstaat der EuropäischenGenossenschaft nach den dort geltenden Vorschrif-ten eingetragen und bekannt gemacht worden ist.

§ 9Gläubigerschutz bei Verschmelzung

Liegt der künftige Sitz der Europäischen Genossen-schaft im Ausland, gilt § 11 Abs. 1 und 2 entspre-chend. Das zuständige Gericht stellt die Bescheini-gung nach Artikel 29 Abs. 2 der Verordnung (EG)Nr. 1435/2003 nur aus, wenn die Vorstandsmitglie-der der übertragenden Genossenschaft versichern,dass allen Gläubigern, die nach Satz 1 einen An-spruch auf Sicherheitsleistung haben, eine ange-messene Sicherheit geleistet wurde.

Abschnitt 3Sitz und Sitzverlegung

§ 10Auseinanderfallen von Sitzstaat

und Hauptverwaltung(1) Erfüllt eine Europäische Genossenschaft nichtmehr die Verpflichtung nach Artikel 6 Satz 1 derVerordnung (EG) Nr. 1435/2003, gilt dies als we-sentlicher Mangel der Satzung im Sinn des § 94 desGenossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 147Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten derfreiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Registergerichtfordert die Europäische Genossenschaft auf, inner-halb einer bestimmten Frist den vorschriftswidrigenZustand zu beenden, indem sie entweder ihreHauptverwaltung wieder im Sitzstaat errichtet oderihren Sitz nach dem Verfahren des Artikels 7 derVerordnung (EG) Nr. 1435/2003 verlegt.

(2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 Satz 2 be-stimmten Frist der Aufforderung nicht genügt, hatdas Gericht die Europäische Genossenschaft nachden §§ 142 und 143 in Verbindung mit § 141 Abs. 3und 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten derfreiwilligen Gerichtsbarkeit als nichtig zu löschen.

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Einführung in die Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea � SCE) 253

§ 11Gläubigerschutz bei Sitzverlegung;

Negativerklärung(1) Verlegt eine Europäische Genossenschaft nachArtikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 ihrenSitz, ist den Gläubigern der Europäischen Genos-senschaft soweit Sicherheit zu leisten, wie sie nichtBefriedigung verlangen können, wenn sie binnenzwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verle-gungsplan offen gelegt worden ist, ihren Anspruchnach Grund und Höhe schriftlich anmelden undglaubhaft machen, dass durch die Sitzverlegung dieErfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. DieGläubiger sind im Verlegungsplan auf dieses Rechthinzuweisen.

(2) Das Recht auf Sicherheitsleistung nach Absatz 1steht den Gläubigern nur im Hinblick auf solcheForderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nachOffenlegung des Verlegungsplans entstanden sind.

(3) Das zuständige Gericht stellt die Bescheinigungnach Artikel 7 Abs. 8 der Verordnung (EG)Nr. 1435/2003 nur aus, wenn1. bei einer Europäischen Genossenschaft mit

dualistischem System die Mitglieder des Lei-tungsorgans und bei einer Europäischen Genos-senschaft mit monistischem System die ge-schäftsführenden Direktoren versichern, dassallen Gläubigern, die nach den Absätzen 1 und2 einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben,eine angemessene Sicherheit geleistet wurdeund

2. die Vertretungsorgane der Europäischen Ge-nossenschaft erklären, dass eine Klage gegendie Wirksamkeit des Verlegungsbeschlussesnicht oder nicht fristgemäß erhoben oder einesolche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zu-rückgenommen worden ist.

Abschnitt 4Aufbau der Europäischen Genossenschaft

Unterabschnitt 1Dualistisches System

§ 12Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans

Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kannfestlegen, dass die Mitglieder des Leitungsorgansvon der Generalversammlung gewählt und abberu-fen werden.

§ 13Wahrnehmung der Geschäftsleitungdurch Mitglieder des Aufsichtsorgans

Die Abstellung eines Mitglieds des Aufsichtsorganszur Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds desLeitungsorgans nach Artikel 37 Abs. 3 Satz 2 derVerordnung (EG) Nr. 1435/2003 ist nur für einenim Voraus begrenzten Zeitraum zulässig.

§ 14Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans

Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personenbestehen. Die Satzung kann eine höhere Zahl vorsehen.

§ 15Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung

des Aufsichtsorgans(1) Das Aufsichtsorgan besteht aus mindestens dreiPersonen. Die Satzung kann eine höhere Zahl vor-sehen. Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach demSCE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt.

(2) Auf die Zusammensetzung des Aufsichtsorganssind § 96 Abs. 2 sowie die §§ 97 bis 99 und 104 desAktiengesetzes entsprechend anzuwenden, wobeiauch der SCE-Betriebsrat antragsberechtigt ist.

(3) § 51 des Genossenschaftsgesetzes ist mit derMaßgabe anzuwenden, dass das gesetzwidrige Zu-standekommen von Wahlvorschlägen für die Arbeit-nehmervertreter im Aufsichtsorgan nur nach denVorschriften der Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion über die Besetzung der ihnen zugewiesenenSitze geltend gemacht werden kann. Für die Arbeit-nehmervertreter aus dem Inland gilt § 37 Abs. 2 desSCE-Beteiligungsgesetzes.

§ 16Informationsverlangen einzelner Mitglieder des

AufsichtsorgansJedes Mitglied des Aufsichtsorgans kann vom Lei-tungsorgan jegliche Information nach Artikel 40Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003,jedoch nur an das Aufsichtsorgan, verlangen.

Unterabschnitt 2Monistisches System

§ 17Anmeldung und Eintragung

(1) Eine Europäische Genossenschaft, die nach Ar-tikel 36 Buchstabe b der Verordnung (EG)Nr. 1435/2003 in ihrer Satzung das monistische Sy-stem mit einem Verwaltungsorgan (Verwaltungsrat)gewählt hat, ist bei Gericht von allen Gründern,Mitgliedern des Verwaltungsrats und geschäftsfüh-renden Direktoren zur Eintragung in das Genossen-schaftsregister anzumelden.

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254 Einführung in die Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea � SCE)

(2) In der Anmeldung haben die geschäftsführendenDirektoren zu versichern, dass keine Umständevorliegen, die ihrer Bestellung nach der Verord-nung (EG) Nr. 1435/2003 entgegenstehen, und dasssie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegen-über dem Gericht belehrt worden sind. In der An-meldung ist anzugeben, welche Vertretungsbefugnisdie geschäftsführenden Direktoren haben. Der An-meldung ist eine Abschrift der Urkunden über dieBestellung des Verwaltungsrats und der geschäfts-führenden Direktoren beizufügen. Die geschäftsfüh-renden Direktoren haben die Zeichnung ihrer Un-terschrift in öffentlich beglaubigter Form einzurei-chen.

(3) Bei der Eintragung sind die geschäftsführendenDirektoren sowie deren Vertretungsbefugnis anzu-geben.

(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind dieZahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und dergeschäftsführenden Direktoren oder die Regeln,nach denen diese Zahl festgesetzt wird, sowie Name,Beruf und Wohnort der Mitglieder des Verwal-tungsrats aufzunehmen.

§ 18Aufgaben und Rechte des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat leitet die Europäische Ge-nossenschaft, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätig-keit und überwacht deren Umsetzung.

(2) Der Verwaltungsrat hat eine Generalversamm-lung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Eu-ropäischen Genossenschaft erforderlich ist.

(3) Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die erfor-derlichen Handelsbücher geführt werden. Er kannjederzeit selbst oder durch einzelne von ihm zu be-stimmende Verwaltungsratsmitglieder die Bücherund Schriften der Europäischen Genossenschaftsowie den Bestand der Genossenschaftskasse unddie Bestände an Wertpapieren und Waren einsehenund prüfen.

(4) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanzoder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemä-ßem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust be-steht, der durch die Hälfte des Gesamtbetrags derGeschäftsguthaben und die Rücklagen nicht gedecktist, hat der Verwaltungsrat unverzüglich die Gene-ralversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzei-gen. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldungder Europäischen Genossenschaft gilt § 99 des Ge-nossenschaftsgesetzes entsprechend.

(5) Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes,die dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat einer Ge-nossenschaft Rechte oder Pflichten zuweisen, geltenfür den Verwaltungsrat entsprechend, soweit nichtin diesem Gesetz für den Verwaltungsrat und fürgeschäftsführende Direktoren besondere Regelun-gen enthalten sind.

§ 19Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung

des Verwaltungsrats(1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünfPersonen, bei einer Europäischen Genossenschaft,die nicht mehr als 20 Mitglieder hat, aus mindestensdrei Personen. Die Beteiligung der Arbeitnehmernach dem SCE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt.

(2) Auf die Zusammensetzung des Verwaltungsratssind § 96 Abs. 2 sowie die §§ 97 bis 99 und 104 desAktiengesetzes entsprechend anzuwenden, wobei1. die dem Vorstand zugewiesenen Rechte und

Pflichten vom Vorsitzenden des Verwaltungsratswahrzunehmen sind;

2. auch der SCE-Betriebsrat entsprechend § 98Abs. 2 und § 104 Abs. 1 des Aktiengesetzes an-tragsberechtigt ist.

(3) Für die Anfechtung der Wahl von Verwaltungs-ratsmitgliedern gilt § 51 des Genossenschaftsgeset-zes entsprechend, wobei das gesetzwidrige Zustan-dekommen von Wahlvorschlägen für die Arbeitneh-mervertreter im Verwaltungsrat nur nach den Vor-schriften der Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion über die Besetzung der ihnen zugewiesenenSitze geltend gemacht werden kann. Für die Arbeit-nehmervertreter aus dem Inland gilt § 37 Abs. 2 desSCE-Beteiligungsgesetzes.

§ 20Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats

Mitglieder des Verwaltungsrats, die von der Gene-ralversammlung ohne Bindung an einen Wahlvor-schlag gewählt worden sind, können von ihr vorAblauf der Amtszeit abberufen werden. Der Be-schluss bedarf einer Mehrheit von mindestens dreiVierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 21Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Ver-

waltungsratsmitgliederFür die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit derVerwaltungsratsmitglieder gilt § 34 des Genossen-schaftsgesetzes entsprechend.

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Einführung in die Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea � SCE) 255

§ 22Geschäftsführende Direktoren

(1) Der Verwaltungsrat bestellt einen oder mehreregeschäftsführende Direktoren. Mitglieder des Ver-waltungsrats können zu geschäftsführenden Direk-toren bestellt werden, sofern die Mehrheit des Ver-waltungsrats weiterhin aus nicht geschäftsführen-den Mitgliedern besteht. Die Bestellung ist zur Ein-tragung in das Genossenschaftsregister anzumel-den. Die Satzung kann Regelungen über die Bestel-lung eines oder mehrerer geschäftsführender Di-rektoren treffen. § 38 Abs. 2 des SCE-Beteiligungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die geschäftsführenden Direktoren führen dieGeschäfte der Europäischen Genossenschaft. Sindmehrere geschäftsführende Direktoren bestellt, sindsie nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung be-fugt; die Satzung oder eine vom Verwaltungsrat er-lassene Geschäftsordnung kann Abweichendes be-stimmen. Gesetzlich dem Verwaltungsrat zugewie-sene Aufgaben können nicht auf die geschäftsfüh-renden Direktoren übertragen werden. Soweit nachden für Genossenschaften geltenden Rechtsvor-schriften der Vorstand Anmeldungen und die Ein-reichung von Unterlagen zum Genossenschaftsregi-ster vorzunehmen hat, treten an die Stelle des Vor-stands die geschäftsführenden Direktoren.

(3) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanzoder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemä-ßem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust be-steht, der durch die Hälfte des Gesamtbetrags derGeschäftsguthaben und die Rücklagen nicht gedecktist, haben die geschäftsführenden Direktoren demVorsitzenden des Verwaltungsrats unverzüglichdarüber zu berichten. Dasselbe gilt, wenn die Euro-päische Genossenschaft zahlungsunfähig wird odersich eine Überschuldung der Europäischen Genos-senschaft im Sinn des § 99 Abs. 1 Satz 2 des Genos-senschaftsgesetzes ergibt.

(4) Geschäftsführende Direktoren können jederzeitdurch Beschluss des Verwaltungsrats mit einfacherMehrheit abberufen werden, sofern die Satzungnichts anderes regelt. Für die Ansprüche aus demAnstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vor-schriften.

(5) Geschäftsführende Direktoren haben dem Ver-waltungsrat jederzeit auf dessen Verlangen über dieAngelegenheiten der Europäischen Genossenschaftzu berichten.

(6) Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeitder geschäftsführenden Direktoren gilt § 34 desGenossenschaftsgesetzes entsprechend.

(7) Die Vorschriften über die geschäftsführendenDirektoren gelten auch für ihre Stellvertreter.

§ 23Vertretung

(1) Die geschäftsführenden Direktoren vertreten dieEuropäische Genossenschaft gerichtlich und außer-gerichtlich.

(2) Mehrere geschäftsführende Direktoren sind,wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, nur ge-meinschaftlich zur Vertretung der EuropäischenGenossenschaft befugt. Ist eine Willenserklärunggegenüber der Europäischen Genossenschaft abzu-geben, genügt die Abgabe gegenüber einem ge-schäftsführenden Direktor.

(3) Die Satzung kann auch bestimmen, dass einzelnegeschäftsführende Direktoren allein oder in Ge-meinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretungder Europäischen Genossenschaft befugt sind. Ab-satz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(4) Zur Gesamtvertretung befugte geschäftsführen-de Direktoren können einzelne von ihnen zur Vor-nahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Artenvon Geschäften ermächtigen. Dies gilt entspre-chend, wenn ein einzelner geschäftsführender Di-rektor in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zurVertretung der Europäischen Genossenschaft befugtist.

(5) Gegenüber den geschäftsführenden Direktorenvertritt der Verwaltungsrat die Europäische Genos-senschaft gerichtlich und außergerichtlich.

§ 24Zeichnung durch geschäftsführende Direktoren

Die geschäftsführenden Direktoren zeichnen für dieEuropäische Genossenschaft, indem sie der Firmader Europäischen Genossenschaft ihre Namensun-terschrift mit dem Zusatz �Geschäftsführender Di-rektor� hinzufügen.

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256 Einführung in die Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea � SCE)

§ 25Angaben auf Geschäftsbriefen

(1) Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen be-stimmten Empfänger gerichtet werden, müssen dieRechtsform und der Sitz der Europäischen Genossen-schaft, das Registergericht des Sitzes der Europäi-schen Genossenschaft und die Nummer, unter der dieEuropäische Genossenschaft in das Genossenschafts-register eingetragen ist, sowie alle geschäftsführen-den Direktoren und der Vorsitzende des Verwaltungs-rats mit dem Familiennamen und mindestens einemausgeschriebenen Vornamen angegeben werden.

(2) § 25a Abs. 2 und 3 des Genossenschaftsgesetzesgilt entsprechend.

§ 26Anmeldung von Änderungen

Die geschäftsführenden Direktoren haben jede Än-derung des Verwaltungsrats sowie die Bestellung,Abberufung und Änderung der Vertretungsbefugnisvon geschäftsführenden Direktoren zur Eintragungin das Genossenschaftsregister anzumelden. § 17Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 27Aufstellung, Prüfung und Feststellung

des Jahresabschlusses(1) Die geschäftsführenden Direktoren haben denJahresabschluss und den Lagebericht aufzustellenund danach unverzüglich dem Verwaltungsrat zurPrüfung vorzulegen. Der Vorsitzende des Verwal-tungsrats legt den Jahresabschluss und den Lagebe-richt unverzüglich der Generalversammlung zumZweck der Feststellung vor.

(2) Jedes Verwaltungsratsmitglied hat das Recht,von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntniszu nehmen. Die Vorlagen und Prüfungsberichte sindjedem Verwaltungsratsmitglied auszuhändigen.

Unterabschnitt 3Generalversammlung

§ 28Einberufung durch Prüfungsverband

Unter den Voraussetzungen des § 60 des Genossen-schaftsgesetzes ist auch der Prüfungsverband be-rechtigt, eine außerordentliche Generalversammlungder Europäischen Genossenschaft einzuberufen.

§ 29Mehrstimmrechte

Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kannMitgliedern im Rahmen des Artikels 59 Abs. 2 derVerordnung (EG) Nr. 1435/2003 nach Maßgabe des§ 43 Abs. 3 Satz 2 des GenossenschaftsgesetzesMehrstimmrechte einräumen.

§ 34Prüfung

(1) Für die Prüfung der Europäischen Genossen-schaft gelten die §§ 53 bis 64c des Genossen-schaftsgesetzes entsprechend.

(2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossen-schaft um ein Kreditinstitut, gilt § 340k Abs. 1 und 2des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

Abschnitt 6Zuständigkeits-, Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 35Zuständigkeiten

Für die Eintragung der Europäischen Genossenschaftund für die in Artikel 7 Abs. 8 und Artikel 29 Abs. 2sowie den Artikeln 30 und 73 Abs. 1 und 5 der Ver-ordnung (EG) Nr. 1435/2003 bezeichneten Aufgabenist das nach § 10 des Genossenschaftsgesetzes in Ver-bindung mit § 125 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über dieAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit be-stimmte Gericht zuständig. Das zuständige Gericht imSinn des Artikels 54 Abs. 2 der Verordnung (EG)Nr. 1435/2003 bestimmt sich nach § 145 des Gesetzesüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-barkeit. Zuständige Antragsbehörde im Sinn des Arti-kels 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003ist die zuständige oberste Landesbehörde nach § 63des Genossenschaftsgesetzes, in deren Bezirk die Eu-ropäische Genossenschaft ihren Sitz hat.

§ 36Straf- und Bußgeldvorschriften

(1) Die Strafvorschriften der §§ 147 bis 151 des Ge-nossenschaftsgesetzes, des § 340m in Verbindung mitden §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs und der§§ 313 bis 315 des Umwandlungsgesetzes sowie dieBußgeldvorschriften des § 152 des Genossenschafts-gesetzes und des § 340n des Handelsgesetzbuchsgelten auch für die Europäische Genossenschaft imSinn des Artikels 8 Abs. 1 Buchstabe c Nr. ii der Ver-ordnung (EG) Nr. 1435/2003. Soweit sie1. Mitglieder des Vorstands,2. Mitglieder des Aufsichtsrats oder3. Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs

einer Genossenschaft betreffen, gelten sie bei der Eu-ropäischen Genossenschaft mit dualistischem Systemin den Fällen der Nummern 1 und 3 für die Mitgliederdes Leitungsorgans und in den Fällen der Nummer 2für die Mitglieder des Aufsichtsorgans. Bei der Euro-päischen Genossenschaft mit monistischem Systemgelten sie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 für diegeschäftsführenden Direktoren und in den Fällen desSatzes 2 Nr. 2 für die Mitglieder des Verwaltungsrats.

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Einführung in die Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea � SCE) 257

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mitGeldstrafe wird bestraft, wer1. als Vorstandsmitglied entgegen § 9 Satz 2,2. als Mitglied des Leitungsorgans einer Europäi-

schen Genossenschaft mit dualistischem Systemoder als geschäftsführender Direktor einer Eu-ropäischen Genossenschaft mit monistischemSystem entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 1 oder

3. als geschäftsführender Direktor einer Europäi-schen Genossenschaft mit monistischem Systementgegen § 17 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindungmit § 26 Satz 2,

eine Versicherung nicht richtig abgibt.

Lit. Blomeyer, Auf dem Weg zur europäischen Genossenschaft, BB 2000, 1741 ff.; Deipenbrock, Corporate Governance inder europäischen Économie Sociale � Unternehmenskontrolle und Steuerung im Vorschlag über ein Statut der europäi-schen Genossenschaft, EWS 2002, 410 ff.; El Mahi, Die Europäische Genossenschaft, DB 2004, 967 ff.; Fischer, Dieeuropäische Genossenschaft, 1995; ders., Das Statut der europäischen Genossenschaft, in: Theurl/Greve (Hrsg.), Genos-senschaftsrecht in Europa, Münstersche Schriften zur Kooperation Band 52, 2001, S. 167 ff.; Hagen-Eck, Die europäischeGenossenschaft, 1995; Kessel, Der Entwurf zum Statut der europäischen Genossenschaft, EuZW 1992, 475 ff.; Lutter-mann, Geänderter Entwurf für das Statut der europäischen Genossenschaft, EWS 1994, 14 ff.; Schaffland, Die europäischeGenossenschaft � eine neue Rechtsform, DZWir 1991, 18 ff.; Schulze [Hrsg.], Europäische Genossenschaft � SCE Hand-buch, 2004; Schulze/Wiese, Die SCE mit Sitz in Deutschland und die Reform des deutschen Genossenschaftsrechts, ZfgG56 (2006), 108 ff.; Steding, Die europäische Genossenschaft � Entwurf einer künftigen supranationalen Rechtsform fürUnternehmen, BuW 1999, 64 ff.

1. Von der SCE-VO zum SCE-Ausführungsgesetz (SCEAG)

1.1 Europäischer RechtsrahmenAm 18. August 2006 (s. Art. 80 SCE-VO) tritt die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom22. Juli 2003 über das Statut der europäischen Genossenschaft (SCE) in Kraft (ABl.EU 2003L 207/1). Zum Statut der SCE zählt nach Art. 1 Abs. 6 SCE-VO die Richtlinie 2003/72/EG des Ra-tes vom 22. Juli 2003 zur untrennbaren Ergänzung des Status der Europäischen Genossenschaft hin-sichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl.EU 2003 L 207/25), die zum gleichen Zeitpunktumzusetzen ist (s. Art. 16 Richtlinie 2003/72/EG).

Hauptziel der SCE-VO ist es, natürlichen Personen mit Wohnsitz in verschiedenen Mitglied-staaten oder nach dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten gegründeten juristischen Personendie Gründung einer SCE zu ermöglichen. Sie ermöglicht ferner die Gründung einer SCE durchVerschmelzung. Von der Verordnung nicht erfasst sind Bereiche wie Steuer-, Wettbewerbs- oderauch das Insolvenzrecht.

Nach Art. 249 UA 2 EGV haben Verordnungen in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbare Gel-tung. Die SCE-VO regelt jedoch nicht alle Fragen abschließend, sondern enthält zugunsten des na-tionalen Rechts zahlreiche Wahlmöglichkeiten (s. etwa Art. 2 Abs. 2, 6 S. 2, 7 Abs. 4, 7 SCE-VO;zu einer vollständigen Aufzählung s. Beuthien, GenG, Art. 8 SCE Rn. 3). Im Hinblick auf dieseWahlrechte sind die Mitgliedstaaten gem. Art. 78 Abs. 1 SCE-VO verpflichtet, alle geeigneten Vor-kehrungen zu treffen, um das Wirksamwerden dieser Verordnung zu gewährleisten. Hierzu dient dasSCEAG. Die Richtlinie 2003/72/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hatindes keine unmittelbare Geltung (siehe Art. 249 UA 3 EGV) und bedurfte somit eines umsetzendenGesetzes.

Die Rechtsgrundlage für die entsprechend Art. 80 Abs. 1 SCE-VO am 21. August 2003 in Kraftgetretene SCE-VO war zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommissionumstritten und führte sogar zu einer Klage des Europäischen Parlaments auf Nichtigerklärung derSCE-VO beim EuGH. Während das Europäische Parlament die SCE-VO � wegen des ihr dann zu-

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258 Einführung in die Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea � SCE)

stehenden Mitentscheidungsrechts � auf Art. 251 EGV stützen wollte, war nach Auffassung der Eu-ropäischen Kommission Art. 308 EGV die zutreffende Rechtsgrundlage, sodass das EuropäischeParlament lediglich hätte angehört werden müssen. Der EuGH (Urteil v. 2.5.2006, Rs. C-436/03,abrufbar unter www.curia.eu.int) hat jüngst die Klage des Europäischen Parlaments abgewiesen unddamit die Rechtsauffassung der Europäischen Kommission bestätigt.

1.2 Deutsche Ausführungsgesetzgebung (SCEAG und SCEBG)In Anlehnung an die Ausführungsgesetzgebung zur Europäischen Aktiengesellschaft (SocietasEuropaea � SE) fasst der Gesetzgeber das Ausführungsgesetz zur SCE (SCE-Ausführungsgesetz �SCEAG) mit den zur Umsetzung der ergänzenden Richtlinie notwendigen Regelungen (SCE-Beteiligungsgesetz � SCEBG) in einem Artikelgesetz zusammen (Gesetz zur Einführung der Euro-päischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts; zum Regierungsentwurf s.BT-Drucks. 16/1025 v. 23.3.2006), das zugleich Änderungen des deutschen GenG zur Modernisie-rung der gesellschaftsrechtlichen Vereinigungsform eG beinhaltet. Letztere wurde insbesonderedeshalb für notwendig erachtet, um Wettbewerbsnachteile der Vereinigungsform der eG gegenüberder SCE zu vermeiden. Aus diesem Grund konzentriert sich das Änderungsgesetz in Art. 3 auf sol-che Regelungen für die eG, die im Vorfeld diskutiert wurden und nun auch für die SCE zur Anwen-dung kommen (z. B. geringere Mindestmitgliederzahl, Erweiterung des Förderzwecks, Zulassunginvestierender Mitglieder und von Sacheinlagen, Regelung des Mindestkapitals. Hinzu treten einzel-ne Elemente aus der für das Aktienrecht geführten Corporate-Governance-Diskussion.

In das SCEAG sind nur die spezifisch für SCEn neu geschaffenen Regelungen aufgenommen wor-den, die der Verordnungsgeber durch Einräumung von Wahlrechten in die Entscheidungsautonomieeines jeden Mitgliedstaates gestellt hat. Die beiden Ausführungsgesetze (SCEAG u. SCEBG) geltennur für SCEn mit Sitz in Deutschland.

Einzelne Regelungen der SCE-VO werden nicht wiederholt, da eine EU-Verordnung bereits unmit-telbar in Deutschland geltendes Recht ist. Die SCE-VO behandelt Fragen des Wesens, der Grün-dung, der (Kapital-)Struktur und der Organe der SCE sowie der Mitgliedschaft in einer SCE.

Die Schwerpunkte des SCEAG bilden u. a. Vorschriften zur Gründung einer SCE mit Sitz inDeutschland durch Verschmelzung (§§ 5 ff. SCEAG) und zur Verlegung des Sitzes einer SCE ineinen anderen Mitgliedstaat (§§ 10 f. SCEAG), zur Zulassung investierender Mitglieder (§§ 4, 30SCEAG), zu Mehrstimmrechten (§ 29 SCEAG) sowie zum dualistischen (§§ 12 ff. SCEAG) bzw.monistischen System (§§ 17 ff. SCEAG).

Das SCEBG setzt das entscheidende Grundprinzip der Richtlinie 2003/72/EG um; nämlich die Be-teiligung der Arbeitnehmer bei der Gründung und bei strukturellen Veränderungen einer SCE imWege von Verhandlungen mit den jeweiligen Leitungs- und Verwaltungsorganen (s §§ 1 Abs. 2,4 ff. SCEBG). Scheitern Verhandlungen, findet eine Auffangregelung Anwendung (s § 22 Abs. 1Nr. 2 SCEBG). Zur Sicherung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung ist von Gesetzes wegenein SCE-Betriebsrat zu bilden (s. § 23 Abs. 1 S. 1 SCEBG). Die Mitbestimmung der Arbeitnehmererfolgt gem. §§ 34 ff. SCEBG im Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat der SCE.

Der 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/72/EG erklärt die Sicherung erworbener Rechteder Arbeitnehmer an Unternehmensentscheidungen zum �fundamentalen Grundsatz�. Dieses Zielsoll durch eine �Vorher-Nachher-Betrachtung� realisiert werden, d. h. der vor Gründung einerSCE vorhandene Bestand an Beteiligungsrechten der Arbeitnehmer muss grundsätzlich auch inder SCE gegeben sein. Gleiches gilt für eine Sitzverlegung.

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Struktur und Rechtsnatur der SCE (Art. 1 SCE-VO) 259

2. Struktur und Rechtsnatur der SCE (Art. 1 SCE-VO)Die SCE ist eine Gesellschaft, deren Grundkapital in Geschäftsanteile zerlegt ist (Art. 1 Abs. 2SCE-VO). Gemäß Art. 1 Abs. 5 SCE-VO ist die SCE rechtsfähig. Sie ist juristische Person mit Sitzin einem EU-Mitgliedstaat. Das Grundkapital ist ebenso wie die Mitgliederzahl veränderlich. Sofernin der Satzung der SCE bei der Gründung nichts anderes vorgesehen ist, haftet ein Mitglied der SCEnur bis zur Höhe seines eingezahlten Geschäftsanteils (Art. 1 Abs. 2 UA 2 S. 1 SCE-VO). Sofern dieMitglieder nur beschränkt haften, muss der Firma der SCE der Zusatz �mit beschränkter Haftung�angefügt werden (Art. 1 Abs. 2 UA 3 S. 2 SCE-VO). Hauptzweck einer SCE ist es, den Bedarfihrer Mitglieder zu decken und/oder deren wirtschaftliche und/oder soziale Tätigkeiten zu fördern.Die SCE tut dies insbesondere durch den Abschluss von Vereinbarungen mit ihren Mitgliedern überdie Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen oder die Durchführung von Ar-beiten im Rahmen der Tätigkeiten, die die SCE ausübt oder ausüben lässt (s. Art. 1 Abs. 3 S. 1 SCE-VO). Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, können Dritte, die nicht Mitglied sind, die Tätig-keiten der SCE nicht in Anspruch nehmen und an Tätigkeiten der SCE nicht beteiligt werden (Art. 1Abs. 4 SCE-VO).

Zu den strukturprägenden Merkmalen einer zwingend mitgliederselbstfördernden SCE undschließlich auch einer eG siehe die unter Erwägungsgrund 10 zur Verordnung (ABl.EU 2003L 207/2) vorgenommene Auflistung.

Zu den besonderen Funktionsprinzipien einer SCE zählen die im 7. bis 9. Erwägungsgrund derSCE-VO (floskelartig) angeführten Grundsätze: Vorrang der Person gegenüber dem Kapital; dieRegel �ein Mitglied, eine Stimme�; kein Rückgriff auf das Vermögen der Genossenschaft; �Prinzipder demokratischen Struktur und Kontrolle�; �Verteilung des Netto-Jahresüberschusses nach demBilligkeitsgrundsatz�. Die SCE ist � wie nach § 1 Abs. 1 GenG die deutsche eG � auf die gemein-schaftliche Selbsthilfe ihrer Mitglieder gerichtet, die den Fördergeschäftsbetrieb der SCE persönlichin Anspruch nehmen, also zugleich Mitglieder und Kunden sind (s. 10. Erwägungsgrund; Art. 1Abs. 4 SCE-VO). Im Gegensatz zur deutschen eG verfügt sie auch über kapitalistische Struktur-merkmale, weil sie ähnlich wie eine Kapitalgesellschaft ein in mitgliedschaftsrechtevermittelndeGeschäftsanteile zerlegtes Mindestgrundkapital besitzt (Art. 1 Abs. 2 UA 1, Art. 4 SCE-VO), dasdurch Veränderungen der Mitgliederzahl zwar variabel ist, aber durch Rückzahlungen der Ge-schäftsguthaben aus der SCE ausscheidender Mitglieder nicht unterschritten werden darf (s. Art. 3Abs. 4 S. 1 SCE-VO).

Mit der Einführung der SCE, die sich auf gemeinsame europäische Grundsätze stützt, aber denjeweiligen mitgliedstaatlichen Besonderheiten Rechnung trägt, sollen die Voraussetzungen für eingrenzüberschreitendes Förderwirtschaften im gesamten Gemeinschaftsgebiet geschaffen werden. Zudiesem Zweck gibt das Statut lediglich einen verbindlichen Mindestrahmen vor, verweist aber imÜbrigen auf das jeweils einschlägige einzelstaatliche Genossenschaftsrecht. Dies ist folgerichtig, dadie formellen und materiellen Rechtsgrundlagen für eGn in den nationalen Rechtsordnungen sehrunterschiedlich ausgestaltet sind. Insoweit gelten die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten.

Jede SCE unterliegt nach Art. 8 SCE-VO:

• in erster Linie den Bestimmungen der SCE-VO,• soweit die SCE-VO dies durch Öffnungsklauseln zulässt, ergänzend den in der Satzung ge-

troffenen Bestimmungen,• sodann mangels besonderer Verordnungsvorschriften den Vorschriften des nationalen SCE-

Rechts des Sitzstaates und• schließlich denjenigen des nationalen Genossenschaftsrecht des Sitzstaates.

Page 261: Genossenschaftsrecht  GERMAN

260 Einführung in die Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea � SCE)

Der Rechtsrahmen der SCE ist also nicht homogen, sondern wird ausgehend von der SCE-VOdurch Varianten, die sich aus der subsidiären Geltung nationaler Regelungen des Sitzstaates erge-ben, bestimmt.

Die Satzung muss insbesondere auch Angaben zu den Bedingungen und Modalitäten für die Auf-nahme, den Ausschluss und den Austritt der Mitglieder machen (Art. 5 Abs. 4 Spiegelstrich 5 SCE-VO).

3. Gründung einer SCE

3.1 GründungsmöglichkeitenNach Art. 2 SCE-VO kann eine SCE durch Neugründung, Verschmelzung (s. auch §§ 5 ff. SCEAG)oder Umwandlung einer bestehenden Genossenschaft erfolgen. In jedem Fall muss das Kriteriumder Mehrstaatlichkeit erfüllt sein. Ferner ist ein Mindestgrundkapital von 30.000 Euro aufzubrin-gen, das auch durch die Einbringung von Sacheinlagen erfolgen kann. Zur Prüfung der Einlagen s.§ 27 AktG. Die Mindestmitgliederzahl einer SCE beträgt gem. Art. 2 Abs. 1 Spiegelstrich 1 SCE-VO in der Regel fünf natürliche Personen. Anders als § 4 GenG sieht Art. 2 Abs. 1 SCE-VO fürjuristische Personen und die jeweilige Gründungsart eine differenziertere Regelung vor.

Von der jeweiligen Gründungsart abhängig werden besondere Gründungsvoraussetzungen verlangt.Eine SCE kann gem. Art. 2 SCO-VO durch

a) Neugründung• von mindestens fünf natürlichen Personen, deren Wohnsitze in mindestens zwei Mitgliedstaaten

liegen,

• von insgesamt mindestens fünf natürlichen Personen und nach dem Recht eines Mitgliedstaatsgegründeten Gesellschaften i. S. des Art. 48 Abs. 2 EGV oder juristischen Personen des öffentli-chen oder privaten Rechts, deren Wohnsitze in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaatenliegen oder die dem Recht mindestens zweier Mitgliedstaaten unterliegen,

• von nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften i. S. des Art. 48 Abs. 2EGV oder juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die dem Recht mindes-tens zweier verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen,

errichtet werden;

b) Verschmelzung• von Genossenschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und

ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in der Gemeinschaft haben, sofern mindestens zwei vonihnen dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, gegründet werden.

Die Verschmelzung erfolgt auf der Grundlage eines Verschmelzungsplanes (Art. 23 ff. SCE-VO).§ 6 SCEAG bestimmt � abweichend zu Art. 26 Abs. 1, 4 Abs. 6, aber in Einklang mit Art. 71 SCE-VO � den jeweils zuständigen genossenschaftlichen Prüfungsverband zum unabhängigen Sachver-ständigen für die an der Verschmelzung beteiligten eGn. § 7 SCEAG konkretisiert Art. 28 Abs. 2SCE-VO und betrifft Einwendungen der Mitglieder bezüglich der Angemessenheit des Um-tauschverhältnisses der Geschäftsanteile. Macht ein Mitglied einer übertragenden Genossenschaftgeltend, dass sein Geschäftsguthaben in der SCE niedriger als sein Geschäftsguthaben in der über-tragenden Genossenschaft sei, erfolgt gem. § 7 Abs. 4 SCEAG eine gerichtliche Nachprüfung imRahmen eines Spruchverfahrens (Gesetz v. 12.6.2003, BGBl. I 2003, S. 838). Ein Widerspruch istals Anspruchsvoraussetzung nicht verlangt.

Page 262: Genossenschaftsrecht  GERMAN

Gründung einer SCE 261

Zum Schutz von Minderheitsmitgliedern bestimmt § 8 Abs. 1 SCEAG (in Ausgestaltung von Art. 28Abs. 2 SCE-VO) ein Recht auf Ausschlagung durch Mitglieder der übertragenden Genossenschaft(vgl. §§ 90 bis 94 UmwG). Insoweit gelten die auf der Verschmelzungswirkung beruhenden Anteileund Mitgliedschaften bei der SCE als nicht erworben. § 8 SCEAG stellt den Ausgleich dafür dar,dass die Mitgliedschaft bei der übernehmenden SCE kraft Gesetzes, also auch gegen den Willen desMitglieds der übertragenden Genossenschaft eintritt (s. Art. 33 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. b SCE-VO).Das Ausschlagungsrecht soll aber nur dann bestehen, wenn die zu gründende SCE ihren Sitz imAusland haben soll. Hat die künftige SCE dagegen ihren Sitz in Deutschland, besteht für ein Aus-schlagungsrecht keine Notwendigkeit, weil sich das anwendbare Recht nicht entscheidend ändert (s.BT-Drucks. 16/1025, S. 56). Ferner kann eine SCE gem. Art. 2 SCO-VO durch

c) Umwandlung• einer Genossenschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden ist und ihren

Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in der Gemeinschaft hat, wenn sie seit mindestens zwei Jahreneine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Niederlassung oder Tochter hat, er-richtet werden.

Art. 35 SCE-VO regelt das Umwandlungsverfahren nicht umfassend. Das SCEAG sieht gar keinebesonderen Regelungen vor. Letztlich bedurfte es auch keiner gesonderten Bestimmung, weil sichaus Art. 8 Abs. 1 lit. c Fall ii SCE-VO unmittelbar ergibt, dass die für die Umwandlung einer Genos-senschaft hierzu geltenden Vorschriften der §§ 190 ff. UmwG maßgebend sind.

3.2 Gründungsprüfung und RegistereintragungFür die Kontrolle der Gründung der SCE gelten entweder die §§ 32 bis 35 AktG (Art. 5 Abs. 3 SCE-VO; § 2 S. 1 SCEAG) oder die Vorschriften des UmwG entsprechend (s. BT-Drucks. 16/1025,S. 53 f.). Ist nach § 33 Abs. 2 AktG eine Prüfung durch Gründungsprüfer erforderlich, ist diese ab-weichend von § 33 Abs. 3 u. 4 AktG durch den Prüfungsverband durchzuführen, dem die SCE nach§ 54 angehören muss (s. Art. 71 SCE-VO). Die SCE wird gemäß § 3 SCEAG entsprechend den fürAGn geltenden Vorschriften in das Genossenschaftsregister eingetragen. Der Anmeldung zur Ein-tragung ist zusätzlich die Bescheinigung des Prüfungsverbandes beizufügen, dass die SCE zumBeitritt zugelassen ist (s. Art. 71 SCE-VO; § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG).

3.3 Sitz und SitzverlegungArt. 6 S. 1 SCE-VO sieht vor, dass der Sitz einer SCE in der Gemeinschaft liegen muss, und zwar indem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung der SCE befindet. Sofern der satzungsmäßigeSitz und die Hauptverwaltung auseinander fallen, bestimmt § 10 Abs. 1 u 2 SCEAG, dass nach einerBeendigungsaufforderung ggf. ein Amtslöschungsverfahren (§ 147 Abs. 3 i. V. m. §§ 142, 143FGG) durchzuführen ist. Die Ermächtigung für diese Regelung entstammt Art. 73 Abs. 2 bis 4 SCE-VO.

Im Gegensatz zur deutschen eG kann die SCE ihren Gesellschaftssitz von einem Mitgliedsstaat ineinen anderen verlegen, ohne vorher aufgelöst und neu gegründet werden zu müssen (s. Art. 7Abs. 1 S. 2 SCE-VO). Hierzu bedarf es eines Beschlusses der GV (s. Art. 5 Abs. 4 Spiegelstrich 4,Art. 7 Abs. 6 SCE-VO) auf der Grundlage eines Verlegungsplans (Art. 7 Abs. 2 SCE-VO), der vondem Leitungs- und Verwaltungsorgan zu erstellen ist. Wirksam wird die Sitzverlegung mit Eintra-gung der SCE in das zuständige Register am Ort des neuen Sitzes. § 11 Abs. 1 SCEAG knüpft anArt 7 Abs. 7 SCE-VO an und behandelt Probleme des Gläubigerschutzes, die sich im Zusammen-hang mit der Sitzverlegung ergeben können. Den Ausgangspunkt bildet die Frage, worin bei einerSitzverlegung die konkrete Gefährdung der Gläubiger besteht. Anders als bei der Verschmelzung(vgl. § 22 UmwG) ist mit der Sitzverlegung keine Änderung der Vermögenslage der Genossenschaftverbunden. Die bloße Verlagerung des satzungsmäßigen Sitzes ins europäische Ausland bedeutetnoch keine nennenswerte Beeinträchtigung der Gläubiger. Die SCE kann gem. Art. 7 Abs. 16 SCE-

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262 Einführung in die Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea � SCE)

VO wegen vor der Verlegung entstandener Verbindlichkeiten weiterhin im früheren Sitzstaat ver-klagt werden. Gefahren drohen den Gläubigern somit allein aus einer Vermögensverlagerung, dieeine spätere Durchsetzung der Forderungen faktisch erschweren könnte. Aus diesem Grund knüpftder Gläubigerschutz nicht an die bloße Sitzverlegung an, sondern setzt eine besondere Gefährdungder Forderung voraus, die im Regelfall durch den Nachweis erbracht werden kann, dass im Zuge derSitzverlegung auch bedeutende Vermögensverlagerungen vorgenommen werden oder zu befürchtensind (s. BT-Drucks. 16/1025, S. 57). Verlegt eine SCE ihren Sitz, ist den Gläubigern der SCE soweitSicherheit zu leisten, wie sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie binnen zwei Monatennach dem Tag, an dem der Verlegungsplan offen gelegt worden ist, ihren Anspruch nach Grund undHöhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Sitzverlegung die Erfüllung ihrerForderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind im Verlegungsplan auf dieses Recht hinzuweisen(vgl. § 11 Abs. 1 SCEAG; Art. 7 Abs. 7 SCE-VO). Erst danach erteilt das Registergericht nach § 10Abs. 1 SCEAG die notwendige Bescheinigung über die für die Sitzverlegung erforderlichenRechtshandlungen (Art. 7 Abs. 7, 8 u. 9 SCE-VO).

4. Organisationsverfassung der SCE

4.1 GeneralversammlungDie Art. 36 bis 63 SCE-VO regeln Funktion, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Organe ein-schließlich der GV der SCE (s. auch §§ 12 ff., 28 ff. SCEAG). Art. 52 SCE-VO regelt die Zustän-digkeiten der nach Art. 36 lit. a) SCE-VO zwingenden GV. Die GV ist das oberste Willensbil-dungs- und Entscheidungsorgan der SCE. Sie beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheitender SCE, soweit ihr diese durch SCE-VO, SCEAG, SCEGB oder Satzung zugewiesen sind. JedesMitglied hat in der GV ein Stimme (s. Art. 59 Abs. 1 SCE-VO). Sofern das Recht des Sitzstaates derSCE dies zulässt, kann die Satzung einem Mitglied eine bestimmte Anzahl von Stimmen zuteilen,die sich nach der Beteiligung an der genossenschaftlichen Tätigkeit in anderer Form als einer Kapi-talbeteiligung richtet (Art. 59 Abs. 2 S. 1 SCE-VO). Dementsprechend verweist § 29 SCEAG auf§ 43 Abs. 3 S. 3. Bemerkenswert ist u. a. Art. 59 Abs. 2 UA 2, der für die �Europäische Kreditge-nossenschaft�, soweit national zulässig, ein begrenztes Kapitalbeteiligungsstimmrecht vorsieht.Schließlich sei auf den § 31 SCEAG (i. V. m. Art. 63 SCE-VO) hingewiesen, wonach die Satzungder SCE die Durchführung von Sektor- und Sektionsversammlungen zulassen kann. Dabei handeltes sich um eine verkleinerte GV, eine der GV funktionsnachfolgende VertrV (s. Art. 63 Abs. 2 S. 2Halbs. 1 SCE-VO). Dementsprechend bestimmt § 31 S. 2 SCEAG, dass über deren Beseitigungentsprechend dem neu eingefügten § 43a Abs. 7 GenG die GV beschließt. Für das Antragsrecht giltder strengere Art. 55 SCE-VO. Ggf. können (mit Blick auf Art. 58 Abs. 4; s. auch § 43 Abs. 7GenG) neue technische Entwicklungen dazu beitragen, die bei einer mehrstaatlichen SCE vorhande-nen großen Entfernungen und dementsprechend langen und kostenintensiven Anfahrtswege zu einerPräsenzversammlung oder auch Aufsichtsratssitzung überwinden zu helfen (s. auch Geschwandt-ner/Wieg, GV und VertrV per Internet � Zur Corporate Governance der eG, 2002).

4.2 Dualistisches oder monistisches SystemGemäß Art. 36 lit. b) SCE-VO kann die SCE entweder über eine dualistische oder monistische Or-ganstruktur verfügen. Insoweit besteht eine Wahlfreiheit der Gründer hinsichtlich ihrer Kontroll-struktur. Art. 46 Abs. 1 UA 1 SCE-VO sieht vor, dass auch nichtnatürliche Personen amtsfähig sind,sofern dies im Sitzstaat genossenschaftsrechtlich zulässig ist. Indes müssen nach § 9 Abs. 2 S. 1GenG alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats natürliche Personen sein, sodass dieseMöglichkeit bei einer SCE mit Sitz in Deutschland ausscheidet (siehe auch S. 61).

Die Struktur des dualistischen Systems weist zahlreiche Übereinstimmungen mit der deutschen eGauf und zeichnet sich durch eine Trennung von Leitungs- und Aufsichtsorgan aus. Das Leitungsor-

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Organisationsverfassung der SCE 263

gan führt die Geschäfte der SCE in eigener Verantwortung (vgl. § 27 Abs. 1 S. 1 GenG) und vertrittdiese nach außen; das Aufsichtsorgan überwacht demgegenüber die Geschäftsführung des Leitungs-organs (s. Art. 37 Abs. 1 S. 1, Art. 39 Abs. 1 S. 1 SCE-VO). Aus diesem Grund verbietet Art. 37Abs. 3 SCE-VO die gleichzeitige Mitgliedschaft in Leitungs- und Aufsichtsorgan. Zeitlich begrenztist eine Ausnahme für Mitglieder des Aufsichtsorgans möglich (s. Art. 37 Abs. 3 S. 2 bis 4 SCE-VO,§ 13 SCEAG). Art. 37 ff. SCE-VO regeln die nähere Ausgestaltung des dualistischen Systems fastvollständig. Die §§ 12 bis 16 SCEAG regeln daher lediglich einige Spezialfragen, u. a. die Zusam-mensetzung des Aufsichtsorgans. Bemerkenswert ist § 12 SCEAG. Nach Art. 37 Abs. 2 der SCE-VO werden die Mitglieder des Leitungsorgans der SCE vom Aufsichtsorgan bestellt und abberufen.§ 12 SCEAG macht von der Ermächtigung des Art. 37 Abs. 2 UA 2 SCE-VO Gebrauch, der SCE zuermöglichen, in ihrer Satzung die Zuständigkeit der GV für die Wahl und Abberufung der Mitglie-der des Leitungsorgans zu bestimmen. Hierdurch wird ein Gleichlauf mit § 24 Abs. 2 S. 1 herge-stellt. Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Die Satzung kann eine hö-here Zahl vorsehen (§ 14 SCEAG). Grundlage von § 14 SCEAG ist Art. 37 Abs. 4 SCE-VO. Nachdessen Satz 1 wird die Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans durch die Satzung der SCE festge-legt, die Mitgliedstaaten werden jedoch in Satz 2 ermächtigt, eine Mindest- und/oder Höchstzahlbestimmen zu können. Die Regelung in § 14 SCEAG, wonach eine Mindestzahl von zwei Leitungs-organmitgliedern erforderlich ist und die Satzung lediglich eine höhere Zahl festsetzen kann, korres-pondiert mit § 24 Abs. 2 S. 1. Das Aufsichtsorgan besteht aus mindestens drei Personen. Die Sat-zung kann eine höhere Zahl vorsehen (§ 15 Abs. 1 S. 1 u. 2 SCEAG; Art. 39 Abs. 4 SCE-VO). § 15Abs. 1 S. 1 SCEAG stimmt mit § 36 Abs. 1 S. 1 GenG überein.

Erleichterungen für kleine SCEn (mit nicht mehr als 20 Mitgliedern, s. etwa §§ 9 Abs. 1 S. 2,24 Abs. 2 S. 3 GenG) sieht das SCEAG merkwürdigerweise gar nicht vor (auch kritisch Schul-ze/Wiese, ZfgG 56 [2006], 108, 118 f.).

Das alternativ zulässige monistische System ist durch die Vereinigung aller Leitungsaufgaben ineinem einzigen Verwaltungsorgan geprägt (Art. 36 lit. b) SCE-VO). Zu den Aufgaben des Verwal-tungsorgans zählen grundsätzlich die Geschäftsführung und die Vertretung der SCE nach außen.Art. 42 ff. SCE-VO regeln die Organstruktur lediglich rudimentär. Auf der Grundlage von Art. 42Abs. 4 SCE-VO hat der Gesetzgeber daher in den §§ 17 bis 27 SCEAG eingehende Regelungengetroffen. § 17 SCEAG regelt die Registereintragung einer SCE-VO. Nach Art. 45 Abs. 1 SCE-VOwerden die Mitglieder des Verwaltungsorgans von der GV für einen Zeitraum von höchstens sechsJahren gewählt. Demgegenüber bestimmt § 20 SCEAG (in Anlehnung an § 36 Abs. 3), dass dieMitglieder des Verwaltungsrats, die von der GV ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewähltworden sind, von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden können. Der Beschluss bedarf einerMehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Verwaltungsrat besteht ausmindestens fünf Personen, bei einer �kleinen SCE�, die nicht mehr als 20 Mitglieder hat, aus min-destens drei Personen (s. § 19 Abs. 1 S. 1 SCEAG). Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeitder Verwaltungsratsmitglieder gilt § 34 GenG entsprechend (§ 21 SCEAG), d. h. sie haben die Sorg-falt eines (i. S. von § 18 Abs. 1 SCEAG) ordentlichen und gewissenhaften Verwaltungsratsmitgliedseiner SCE anzuwenden. § 22 SCEAG geht auf Art. 42 Abs. 1 S. 2 SCE-VO zurück. Der deutscheGesetzgeber hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, geschäftsführende Direktoren vorzuse-hen und in § 22 Abs. 1 S. 1 SCEAG geregelt, dass der Verwaltungsrat einen oder mehrere geschäfts-führende Direktoren bestellt. Auch für sie gilt § 34 GenG entsprechend. Verwaltungsratsmitgliederkönnen ebenfalls zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden, sofern die Mehrheit des Ver-waltungsrats weiterhin aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern besteht. Die Bestellung geschäfts-führender Direktoren durch den Verwaltungsrat dient dazu, die Funktionen der Geschäftsführungund der allgemeinen Unternehmensleitung klar zu trennen. Die geschäftsführenden Direktoren füh-ren die Geschäfte der SCE. Sind mehrere geschäftsführende Direktoren bestellt, sind sie nur gemein-schaftlich zur Geschäftsführung befugt, soweit die Satzung keine abweichende Regelung trifft (§ 22

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264 Einführung in die Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea � SCE)

Abs. 2 S. 2 SCEAG). Die Direktoren vertreten die SCE gerichtlich und außergerichtlich (§ 23 Abs. 1SCEAG).

Der Gesetzgeber ermöglicht also im monistischen System eine dem dualistischen System ver-gleichbare Aufgabenteilung zwischen geschäftsführendem Direktor und Verwaltungsrat.

5. Prüfungs- und Kontrollsystem§ 34 Abs. 1 SCEAG bestimmt (i. V. m. Art. 70, 71 SCE-VO), dass für die Pflichtprüfung der SCEdie §§ 53 bis 64c GenG entsprechend gelten. Das bedeutet insbesondere, dass auch eine SCE mitSitz in Deutschland einem Prüfungsverband i. S. des § 54 GenG angehören muss und der umfassen-den genossenschaftlichen Prüfung nach § 53 GenG unterliegt.

Voraussetzung für die Anwendung der §§ 53 ff. GenG ist, dass der Prüfungsverband den Bedin-gungen der Achten Richtlinie 84/253/EWG des Rates v. 10. April 1984 über die Zulassung dermit der Prüfung der Rechnungslegung beauftragten Personen entspricht (zum 29. Juni 2006 auf-gehoben durch Richtlinie 2006/43/EG v. 17. Mai 2006, ABl. EU v. 9.6.2006, L 157/87).Danach muss die SCE einem Prüfungsverband angehören, bei dem mehr als die Hälfte der ge-schäftsführenden Mitglieder des Prüfungsverbandsvorstandes Wirtschaftsprüfer sind (s. auch§ 340k Abs. 2 S. 2 HGB, Art. 25 Abs. 1 S. 1 u. 2 EGHGB; s. KapCoRLG v. 24.2.2000, BGBl. I,S. 154); hat der Verbandsvorstand nur zwei Mitglieder, braucht nur eines von ihnen Wirtschafts-prüfer zu sein (s. auch BT-Drucks. 16/1025, S. 61).

6. Finanzverfassung der SCE

6.1 KapitalstrukturDas Mindestgrundkapital der SCE, das in Geschäftsanteile zerlegt ist, beträgt gem. Art. 3 Abs. 2, 4SCE-VO 30.000 Euro, das auch durch Rückzahlung von Geschäftsguthaben an ausscheidende Mit-glieder nicht unterschritten werden darf. Insofern ist davon auszugehen, dass die Kapitalstruktur derSCE den Anforderungen von IAS/IFRS 32 entspricht. Abweichend zu § 7 Nr. 1 GenG handelt essich bei dem Geschäftsanteil der SCE nicht lediglich um eine Beteiligungshöchstgrenze, sondern(den §§ 14, 15 Abs. 1 GmbHG, §§ 1 Abs. 2, 8 AktG entsprechend) um den Inbegriff aller mitglied-schaftlichen Rechte und Pflichten (vgl. Beuthien, GenG, Art. 4 SCE Rn. 1). Zudem sind die Ge-schäftsanteile der SCE gem. Art. 4 Abs. 11 SCE anders als bei der eG an jede Person übertragbar.

6.2 Investierende MitgliederNeben der Ausgabe von Wertpapieren, die keine Geschäftsanteile sind, und (stimmrechtlose)Schuldverschreibungen i. S. des Art. 64 Abs. 1 SCE-VO, können Mitgliedstaaten die Aufnahmeinvestierender (nicht nutzender) Mitglieder in die SCE zulassen (Art. 14 Abs. 1 UA 2 SCE-VO; § 4SCEAG). Die Zulassung investierender Mitglieder kann sich positiv auf die Kapitalausstattungeiner SCE auswirken und daher wie bei der deutschen eG wirtschaftlich sinnvoll sein. Es bleibtjeder SCE überlassen, ob sie durch ihre Satzung investierende Mitglieder erlaubt. Für den zustim-mungspflichtigen Erwerb der Mitgliedschaft als investierendes Mitglied gilt Art. 14 Abs. 1 UA 2S. 2 SCE-VO. Jedes investierende Mitglied soll wie jedes nutzende Mitglied eine Stimme haben.Die Regelung des § 30 Abs. 1 S. 1 SCEAG bestimmt (s. Art. 59 Abs. 3 SCE-VO), dass den investie-renden Mitgliedern auch unter Berücksichtigung von Mehrstimmrechten insgesamt nicht mehr als25 Prozent der gesamten Stimmrechte zustehen dürfen. Die nutzenden Mitglieder sollen mit Blickauf Art. 1 Abs. 3 SCE-VO weiterhin Herr ihres Fördergeschäftsbetriebs bleiben.

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Auflösung, Liquidation und Insolvenz 265

Zudem gelten die Art. 39 Abs. 3, 42 Abs. 2 S. 3 SCE-VO, wonach investierende Mitgliederhöchstens ein Viertel der Mitglieder des Aufsichtsorgans bzw. Verwaltungsrats stellen dürfen (s.für die eG auch § 8 Abs. 2 S. 4; S. 53).

7. Auflösung, Liquidation und InsolvenzIm Hinblick auf ihre Auflösung, Liquidation und Insolvenz unterliegt die SCE den Rechtsvorschrif-ten, die für eine nach dem Recht des Sitzstaats der SCE gegründete eG maßgebend sind (Art. 72 ff.SCE-VO). Das SCEAG enthält hierzu keine gesonderten Vorschriften.

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D Anhang

Verordnung über das Genossenschaftsregister(Genossenschaftsregisterverordnung � GenRegV)

(Anmerkung: Die in BT-Drs. 16/1025 S. 39ff (Artikel 4) vorgesehen Änderungen wurden redak-tionell eingearbeitet und durch Fettdruck hervorgehoben. Maßgeblich ist die im BGBl. veröffent-

lichte, bei Durcklegung aber noch nicht vorliegende Fassung der Verordnung)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Allgemeines

§ 1 Zuständigkeit und Verfahren

§ 2 (weggefallen)

§ 3 Benachrichtigung der Beteiligten

§ 4 Bekanntmachung der Registereintragungen

§ 5 Bekanntmachungsblätter, Bekanntmachungbei Zweigniederlassungen

§ 6 Form der Anmeldung

§ 7 Sonstige Anzeigen und Erklärungen

§ 8 Form der einzureichenden Abschrift einerUrkunde

§ 9 (weggefallen)

§ 10 (weggefallen)

§ 11 (weggefallen)

Abschnitt 2Eintragungen in das Genossenschaftsregister

§ 12 Einrichtung des Registers

§ 13 Registerakten

§ 14 (weggefallen)

§ 15 Eintragung der Satzung

§ 16 Eintragung von Satzungsänderungen

§ 17 (weggefallen)

§ 18 Vorstandsmitglieder, Prokuristen

§ 19 (weggefallen)

§ 20 Eintragung der Auflösung

§ 21 Anmeldepflicht bei Beendigung der Liquida-tion und Eintragungen bei Insolvenz

§ 21a (weggefallen)

§ 21b (weggefallen)

§ 22 Eintragung der Nichtigkeit der Genossen-schaft

§ 23 Eintragung der Nichtigkeit von Beschlüssender Generalversammlung

§ 24 Berichtigung von Schreibfehlern

§ 25 Gestaltung des maschinell geführten Genos-senschaftsregisters

§ 26 Inhalt der Eintragungen

§ 27 Übergangsregelung für das maschinell ge-führte Genossenschaftsregister

Anlage 1 Inhalt des Genossenschaftsregisters inspaltenweiser Wiedergabe

Anlage 2 Inhalt des Genossenschaftsregisters alsfortlaufender Text

Page 268: Genossenschaftsrecht  GERMAN

Verordnung über das Genossenschaftsregister 267

Abschnitt 1Allgemeines

§ 1Zuständigkeit und Verfahren

Zuständigkeit und Verfahren bei der Führung desGenossenschaftsregisters bestimmen sich, soweitnicht durch bundesrechtliche Vorschriften oder dienachstehenden Vorschriften etwas anderes vorge-schrieben ist, nach den für das Handelsregistergeltenden Vorschriften. Dies gilt auch, soweit dasGenossenschaftsregister auf Grund einer Bestim-mung nach § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes in Ver-bindung mit § 8a des Handelsgesetzbuchs in ma-schineller Form als automatisierte Datei geführtwird.

§ 2(weggefallen)

§ 3Benachrichtigung der Beteiligten

(1) Von jeder Eintragung oder Ablehnung einerEintragung in das Genossenschaftsregister sind derVorstand, bei einer Europäischen Genossenschaftdas Leitungsorgan oder die geschäftsführendenDirektoren, oder die Liquidatoren zu benachrichti-gen. Bei der Ablehnung einer Eintragung sind auchdie Ablehnungsgründe mitzuteilen.

(2) Diese Benachrichtigungen können ohne Förm-lichkeiten, insbesondere durch einfache Postsen-dung erfolgen.

§ 4Bekanntmachung der Registereintragungen

Soweit die öffentliche Bekanntmachung einer Ein-tragung in das Genossenschaftsregister vorge-schrieben ist, ist sie zu veranlassen, sobald die Ein-tragung bewirkt ist und ohne daß eine andere Ein-tragung abgewartet werden darf.

§ 5Bekanntmachungsblätter, Bekanntmachung bei

Zweigniederlassungen

(1) Für die Bekanntmachungen aus dem Genossen-schaftsregister können neben dem Bundesanzeigerandere als die für die Bekanntmachungen aus demHandelsregister dienenden Blätter bestimmt werden.

(2) Hört eines der Blätter im Laufe des Jahres zuerscheinen auf, so hat das Gericht auf Antrag desVorstandes unverzüglich ein anderes Blatt zu be-stimmen.

(3) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sindin einem bestimmten Teil des Blattes zusammenzu-stellen.

(4) Eintragungen, die im Genossenschaftsregistersowohl der Hauptniederlassung als auch derZweigniederlassung erfolgen, sind, soweit eine Ver-öffentlichung vorgeschrieben ist, nur durch das Ge-richt der Hauptniederlassung bekanntzumachen,sofern der Vorstand nicht die Bekanntmachungauch durch das Gericht der Zweigniederlassungbeantragt hat (Gesetz § 156 Abs. 2). Das Gerichtder Hauptniederlassung hat in seiner Bekanntma-chung anzugeben, daß die gleiche Eintragung fürdie Zweigniederlassungen bei den namentlich zubezeichnenden Gerichten der Zweigniederlassungenerfolgen wird; ist der Firma für eine Zweignieder-lassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser an-zugeben (Gesetz § 14a Abs. 2). Das Gericht derZweigniederlassung ist bei Bekanntmachungen imBundesanzeiger in der alphabetischen Reihenfolgeder Registergerichte unter Hinweis auf die Be-kanntmachung des Gerichts der Hauptniederlas-sung aufzuführen. Das Gericht der Hauptniederlas-sung hat den Gerichten der Zweigniederlassungendie Nummer des Bundesanzeigers mitzuteilen, in derdie Eintragung bekanntgemacht worden ist (Gesetz§ 14a Abs. 3 Satz 3).

(5) Für die Bekanntmachungen aus dem Genos-senschaftsregister, welche die Europäische Genos-senschaft betreffen, gelten die Absätze 1 bis 3nicht.�

§ 6Form der Anmeldung

(1) Die Vorschrift, dass Anmeldungen zum Genos-senschaftsregister in öffentlich beglaubigter Formeinzureichen sind (§ 157 des Gesetzes), gilt nur fürdie Anmeldungen, die in dem Gesetz als solcheausdrücklich bezeichnet sind.(2) Dahin gehören:1. die Anmeldung der Satzung (Gesetz §§ 10, 11);2. die Anmeldung von Änderungen der Satzung

(Gesetz § 16);3. die Anmeldung einer Zweigniederlassung und

ihrer Aufhebung (Gesetz § 14);4. die Anmeldung der Bestellung, des Ausschei-

dens, der vorläufigen Enthebung und der Ände-rung der Vertretungsbefugnis eines Vorstands-mitglieds, seines Stellvertreters oder eines Li-quidators (Gesetz §§ 10, 11, 28, 35, 84 Abs. 1und 3, § 85 Abs. 2);

Page 269: Genossenschaftsrecht  GERMAN

268 Verordnung über das Genossenschaftsregister

5. die Anmeldung der Erteilung, der Änderung unddes Erlöschens einer Prokura (Gesetz § 42 Abs.1, Handelsgesetzbuch § 53);

6. die Anmeldung der Auflösung und der Fortset-zung einer Genossenschaft in den Fällen der §§78, 79, 79a, 117 des Gesetzes;

7. die Anmeldung der Umwandlung unter Beteili-gung einer Genossenschaft (§§ 16, 38, 125, 129,137, 148, 198, 222, 254, 265, 286 UmwG);

(3) Die Anmeldung durch einen Bevollmächtigtenist ausgeschlossen. § 129 des Gesetzes über die An-gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeitbleibt unberührt.

(4) Auf Anmeldungen zum Genossenschaftsregi-ster, welche die Europäische Genossenschaft betref-fen, sind die Absätze 1 bis 3 unter Berücksichtigungder §§ 3, 17, 22 Abs. 1 und des § 26 des SCE-Ausführungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 7Sonstige Anzeigen und Erklärungen

(1) Für die sonstigen Anzeigen und Erklärungen,die zum Genossenschaftsregister zu bewirken sind,bedarf es, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist,nicht der öffentlich beglaubigten Form.

(2) Sind die sonstigen Anzeigen oder Erklärungenmit rechtlicher Wirkung für die Genossenschaftoder die Europäische Genossenschaft verbunden,müssen sie in der für die Willenserklärungen derGenossenschaft oder der Europäischen Genossen-schaft vor- geschriebenen Form erfolgen, insbe-sondere unter Mitwirkung der hiernach erforderli-chen Zahl von Vorstandsmitgliedern, bei einer Eu-ropäischen Genossenschaft von Mitgliedern desLeitungsorgans oder geschäftsführenden Direkto-ren, von Prokuristen oder Liquidatoren (§§ 25, 42Abs. 1 und § 85 des Gesetzes sowie § 23 des SCE-Ausführungsgesetzes).

(3) Die Einreichungen und Anzeigen können per-sönlich bei dem Gericht oder schriftlich mittels Ein-sendung bewirkt werden. Im ersteren Fall wird überden Vorgang ein Vermerk unter Bezeichnung dererschienenen Vorstandsmitglieder, bei einer Euro-päischen Genossenschaft der erschienen Mitglie-der des Leitungsorgans oder geschäftsführendenDirektoren, oder der sonst dazu Berechtigten auf-genommen; im Falle schriftlicher Einreichung istdie ordnungsgemäße Zeichnung durch hierzu be-rechtigte Personen erforderlich (§§ 25, 42 Abs. 1,§ 85 des Gesetzes sowie § 23 des SCE-Ausfüh-rungsgesetzes).

§ 8Form der einzureichenden Abschrift

einer Urkunde

In den Fällen, in welchen die Abschrift einer Ur-kunde zum Genossenschaftsregister einzureichenist, genügt, sofern nicht ein anderes vorgeschriebenist, eine einfache Abschrift (vgl. Gesetz § 11 Abs. 2Nr. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 84Abs. 1 Satz 2).

§§ 9 bis 11(weggefallen)

Abschnitt 2Eintragungen in das Genossenschaftsregister

§ 12Einrichtung des Registers

(1) Das nicht maschinell geführte Genossenschafts-register wird nach dem in den einzelnen Ländernvorgeschriebenen Formular geführt.

(2) Jede Genossenschaft und jede Europäische Ge-nossenschaft ist auf einem besonderen Blatt desRegisters einzutragen; die für spätere Eintragungennoch erforderlichen Blätter sind freizulassen.

§ 13Registerakten

(1) Für jede in das Register eingetragene Genos-senschaft oder Europäische Genossenschaft wer-den besondere Akten gehalten.

(2) In die Registerakten sind aufzunehmen die zurEintragung in das Register bestimmten Anmeldun-gen nebst den ihnen beigefügten Schriftstücken, ins-besondere den Zeichnungen von Unterschriften, diesonstigen dem Gericht eingereichten Urkunden undBelege, ferner die gerichtlichen Verfügungen sowiedie Mitteilungen anderer Behörden und die Nach-weise über die Bekanntmachungen.

§ 14(weggefallen)

§ 15Eintragung der Satzung

(1) Vor der Eintragung der Satzung (§§ 10 bis 12des Gesetzes) hat das Gericht zu prüfen, ob dieSatzung den Vorschriften des Gesetzes genügt,insbesondere ob1. der in der Satzung bezeichnete Zweck der Ge-

nossenschaft den Voraussetzungen des § 1 desGesetzes entspricht,

Page 270: Genossenschaftsrecht  GERMAN

Verordnung über das Genossenschaftsregister 269

2. auf Grund der gutachtlichen Äußerung desPrüfungsverbandes keine Gefährdung derBelange der Mitglieder oder der Gläubiger derGenossenschaft zu besorgen ist und eine sol-che Gefährdung auch nicht offenkundig ist (§11a Abs. 2 des Gesetzes) und

3. die Satzung die erforderlichen Bestimmungen(§§ 6, 7 und 36 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) ent-hält.

(2) Die Eintragung der Satzung in das Registererfolgt durch Aufnahme eines Auszugs.

(3) Der Auszug muß die im § 12 Abs. 2 des Gesetzesvorgesehenen Angaben enthalten, nämlich:1. das Datum der Satzung;2. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;3. den Gegenstand des Unternehmens;4. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese

auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist;

ferner:5. die Mitglieder des Vorstands, ihre Vertretungs-

befugnis (Gesetz § 25) und ihre Stellvertreter(Gesetz § 35).

6. (weggefallen)7. (weggefallen)

(4) In den Auszug sind ferner die Bestimmungen derSatzung über die Nachschußpflicht der Mitglieder(Gesetz § 6 Nr. 3) aufzunehmen. Ist in der Satzungbestimmt, daß sich bei Beteiligung mit mehr als ei-nem Geschäftsanteil die Haftsumme auf einen höhe-ren Betrag als den Gesamtbetrag der Geschäftsan-teile erhöht (Gesetz § 121 Satz 2) oder daß durchdie Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eineErhöhung der Haftsumme nicht eintritt (Gesetz §121 Satz 3), sind auch diese Bestimmungen aufzu-nehmen. Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital(§ 8a Abs. 1 des Gesetzes), ist auch diese Bestim-mung aufzunehmen.

(5) Die Urschrift der Satzung (Gesetz § 11 Abs. 2Nr. 1) ist zu den Akten zu nehmen; in dem Registerist auf die Stelle der Akten, wo die Satzung sich be-findet, zu verweisen.

(6) Auf die Eintragung der Satzung der Europäi-schen Genossenschaft sind die Absätze 1 bis 5nicht anzuwenden.

§ 16Eintragung von Satzungsänderungen

(1) Beschlüsse der Generalversammlung, die eineÄnderung der in § 15 Abs. 3 und 4 dieser Vor-schriften bezeichneten Bestimmungen der Satzungoder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit be-schränkten Genossenschaft zum Gegenstand haben,werden nach ihrem Inhalt, Beschlüsse, die eine son-stige Satzungsänderung betreffen, nur unter allge-meiner Bezeichnung des Gegenstandes eingetragen(Gesetz § 16).

(2) Die eine der mit der Anmeldung eingereichten Ab-schriften des Beschlusses (Gesetz § 16 Abs. 5 Satz 1)ist zu den Akten zu nehmen; in dem Register ist auf dieStelle der Akten, wo die Abschrift sich befindet, zuverweisen. Die andere Abschrift ist, mit der Bescheini-gung der Eintragung versehen, zurückzugeben (Gesetz§ 16 Abs. 5 Satz 1, § 11 Abs. 5 Satz 1).

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf satzungsänderndeBeschlüsse der Generalversammlung einer Euro-päischen Genossenschaft entsprechend anzuwen-den; an die Stelle der in § 15 Abs. 3 und 4 be-zeichneten Bestimmungen der Satzung treten dieSatzungsbestimmungen nach Artikel 5 Abs. 4 derVerordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom22. Juli 2003 über das Statut der EuropäischenGenossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).

§ 17(weggefallen)

§ 18Vorstandsmitglieder, Prokuristen

(1) Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern und ih-rer Stellvertreter, bei einer Europäischen Genossen-schaft von Mitgliedern des Leitungsorgans oder vongeschäftsführenden Direktoren und ihrer Stell-vertreter, ihre Vertretungsbefugnis sowie die Än-derung und die Beendigung der Vertretungsbefugnis(§ 10 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 35 desGesetzes sowie § 17 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 1 bis 3und § 26 des SCE-Ausführungsgesetzes) sind un-verzüglich zur Eintragung anzumelden. Als Ende derVertretungsbefugnis gilt auch eine vorläufige Enthe-bung durch den Aufsichtsrat (Gesetz § 40). Die Vor-standsmitglieder, Mitglieder des Leitungsorgans, ge-schäftsführenden Direktoren und ihre Stellvertretersind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatumund Wohnort einzutragen.

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270 Verordnung über das Genossenschaftsregister

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Anmeldung von Pro-kuristen (Gesetz § 42 Abs. 1) entsprechend. DieProkuristen sind mit Familiennamen, Vornamen,Geburtsdatum und Wohnort einzutragen.

§ 19(weggefallen)

§ 20Eintragung der Auflösung

(1) Die Eintragung der Auflösung einer Genossen-schaft oder einer Europäischen Genossenschaft indas Register der Hauptniederlassung erfolgt1. in den Fällen der §§ 78 und 79 des Gesetzes

auf Grund der Anmeldung des Vorstands, beieiner Europäischen Genossenschaft aufGrund der Anmeldung des Leitungsorgansoder der geschäfts- führenden Direktoren,

2. in den übrigen Fällen von Amts wegen, undzwar

a) im Fall des § 80 des Gesetzes sowie im Falldes Artikels 73 Abs. 1 der Verordnung (EG)Nr. 1435/2003 nach Eintritt der Rechtskraftdes von dem Registergericht erlassenenAuflösungsbeschlusses,

b) im Fall des § 81 des Gesetzes auf Grund dervon dem zuständigen Landgericht dem Re-gistergericht mitgeteilten rechtskräftigenEntscheidung, durch welche die Auflösungausgesprochen ist,

c) im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfah-rens und im Fall des § 81a Nr. 1 des Geset-zes auf Grund der Mitteilung der Geschäfts-stelle des Insolvenzgerichts (§ 31 der Insol-venzordnung).

(2) In allen Fällen der Auflösung, außer dem Fallder Eröffnung des Insolvenzverfahrens und derAuflösung infolge Verschmelzung oder Aufspaltung,sind die Liquidatoren von dem Vorstand, bei einerEuropäischen Genossenschaft vom Leitungsorganoder den geschäftsführenden Direktoren anzumel-den. Dies gilt auch dann, wenn die Liquidationdurch die Mitglieder des Vorstandes, bei einer Eu-ropäischen Genossenschaft des Leitungsorgansoder die geschäftsführenden Direktoren als Liqui-datoren erfolgt (Gesetz §§ 83, 84). Sind die Liqui-datoren durch das Gericht ernannt, so geschieht dieEintragung der Ernennung und der Abberufung vonAmts wegen (Gesetz § 84 Abs. 2).

(3) Für die Anmeldung und Eintragung der Vertre-tungsbefugnis, jeder Änderung der Vertretungsbe-fugnis und der Zeichnung der Liquidatoren (Gesetz§ 84 Abs. 1 und 3, § 85) sowie für den Inhalt derEintragung gilt § 18 Abs. 1 Satz 1 und 3 entspre-chend.

§ 21Anmeldepflicht bei Beendigung der Liquidation

und Eintragungen bei Insolvenz

(1) Sobald mit der vollständigen Verteilung des Ge-nossenschaftsvermögens die Liquidation beendigtist, haben die Liquidatoren die Beendigung ihrerVertretungsbefugnis zur Eintragung anzumelden.

(2) Von Amts wegen auf Grund der Mitteilung derGeschäftsstelle des Insolvenzgerichts sind einzutra-gen (§ 102 Abs. 1 des Gesetzes)1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzver-

walters unter den Voraussetzungen des § 102Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes,

3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch denSchuldner und deren Aufhebung sowie die An-ordnung der Zustimmungsbedürftigkeit be-stimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach §277 der Insolvenzordnung,

4. die Einstellung und die Aufhebung des Insol-venzverfahrens und

5. die Überwachung der Erfüllung eines Insol-venzplans und die Aufhebung der Überwa-chung.

§§ 21a und 21b(weggefallen)

§ 22Eintragung der Nichtigkeit der Genossenschaft

In das Genossenschaftsregister werden Angabenentsprechend den folgenden Nummern 1 bis 8 ein-getragen.

(1) Soll eine Genossenschaft oder eine EuropäischeGenossenschaft von Amts wegen als nichtig ge-löscht werden, so ist in der Verfügung, welche nach§ 142 Abs. 2, § 147 Abs. 2, 4 des Gesetzes über dieAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeitder Genossenschaft oder der Europäischen Genos-senschaft zugestellt wird, ausdrücklich darauf hin-zuweisen, daß der Mangel bis zur Löschung durchBeschluß der Generalversammlung gemäß § 95Abs. 2 bis 4 des Genossenschaftsgesetzes, § 10 Abs1 Satz 2 des SCE-Ausführungsgesetzes geheiltwerden kann.

Page 272: Genossenschaftsrecht  GERMAN

Verordnung über das Genossenschaftsregister 271

(2) Die Löschung erfolgt durch Eintragung einesVermerkes, der die Genossenschaft oder Europäi-schen Genossenschaft als nichtig bezeichnet. Dasgleiche gilt in dem Fall, daß die Genossenschaftoder Europäische Genossenschaft durch rechts-kräftiges Urteil für nichtig erklärt ist (Gesetz §§ 94,96).

(3) Im übrigen finden die Vorschriften des § 20 Abs.2, 3 und des § 21 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

§ 23Eintragung der Nichtigkeit von Beschlüssen der

Generalversammlung

Soll ein eingetragener Beschluß der Generalver-sammlung von Amts wegen als nichtig gelöschtwerden (Gesetz über die Angelegenheiten der frei-willigen Gerichtsbarkeit § 147 Abs. 3, 4), so erfolgtdie Löschung durch Eintragung eines Vermerkes,der den Beschluß als nichtig bezeichnet. Das glei-che gilt, wenn der Beschluß durch rechtskräftigesUrteil für nichtig erklärt ist (Gesetz § 51 Abs. 5).

§ 24Berichtigung von Schreibfehlern

Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkei-ten, die in einer Eintragung vorkommen, sind vondem Gericht zu berichtigen, ohne daß es einer vor-gängigen Benachrichtigung der Genossenschaftoder der Europäischen Genossenschaft bedarf. DieBerichtigung erfolgt durch Eintragung eines Ver-merkes.

§ 25Gestaltung des maschinell geführten Genossen-

schaftsregisters

Der Inhalt des maschinell geführten Genossen-schaftsregisters muss auf dem Bildschirm und inAusdrucken entsprechend dem beigegeben Muster(Anlage 1) sichtbar gemacht werden können. Derletzte Stand aller noch nicht gegenstandslos gewor-denen Eintragungen (aktueller Registerinhalt) kannstatt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlau-fender Text nach dem Muster in Anlage 2 sichtbargemacht werden.

§ 26Inhalt der Eintragungen

1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Ge-nossenschaft oder die Europäische Genossen-schaft betreffenden Eintragungen einzutragen.

2. In Spalte 2 sind unter Buchstabe a die Firma,unter Buchstabe b der Sitz der Genossenschaftoder der Europäischen Genossenschaft und die

Errichtung oder Aufhebung von Zweignieder-lassungen, und zwar unter Angabe des Ortesund, falls der Firma für eine Zweigniederlas-sung ein Zusatz beigefügt ist, unter Angabe die-ses Zusatzes, und unter Buchstabe c der Gegen-stand des Unternehmens und die sich jeweilsdarauf beziehenden Änderungen anzugeben.

3. In Spalte 3 sind die Bestimmungen der Satzungüber die Nachschusspflicht der Mitglieder und,sofern die Satzung bestimmt, dass sich bei Be-teiligung mit mehr als einem Geschäftsanteil dieHaftsumme auf einen höheren Betrag als denGesamtbetrag der Geschäftsanteile erhöht oderdass durch die Beteiligung mit weiteren Ge-schäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsummenicht eintritt, auch diese Bestimmungen der Sat-zung einzutragen; auch ist die Bestimmung ei-nes Mindestkapitals in der Satzung einzutra-gen. Ferner sind alle Änderungen der in Satz 1bezeichneten Bestimmungen einzutragen. Beieiner Europäischen Genossenschaft ist dasGrundkapital mit dem Hinweis, dass diesesveränderlich ist, einzutragen.

4. In Spalte 4 sind unter Buchstabe a die allgemei-ne Regelung zur Vertretung der Genossenschaftoder der Europäischen Genossenschaft durchdie Mitglieder des Vorstandes, bei einer Euro-päischen Genossenschaft durch die Mitgliederdes Leitungsorgans oder die geschäftsführen-den Direktoren sowie bei Kreditinstituten durchdie gerichtlich bestellten vertretungsbefugtenPersonen oder die Liquidatoren und die Be-stimmungen bei der Bestellung der Liquidatorenüber die Form, in welcher diese ihre Willenser-klärungen kundzugeben und für die Genossen-schaft oder Europäische Genossenschaft zuzeichen haben, einzutragen. Unter Buchstabe bsind die Mitglieder des Vorstandes, bei einerEuropäischen Genossenschaft des Leitungsor-gans oder die geschäftsführenden Direktorensowie bei Kreditinstituten die gerichtlich be-stellten vertretungsberechtigten Personen unddie als solche bezeichneten Liquidatoren mitFamiliennamen, Vornamen, Geburtsdatum undWohnort oder gegebenenfalls mit Firma,Rechtsform, Sitz oder Niederlassung einzutra-gen. Ferner ist unter Buchstabe b jede Ände-rung in den Personen der Mitglieder des Vor-standes, bei einer Europäischen Genossen-schaft des Leitungsorgans oder der geschäfts-führenden Direktoren oder der Liquidatoreneinzutragen. Weicht die Vertretungsbefugnis derin Spalte 4 unter Buchstabe b einzutragendenPersonen im Einzelfall von den Angaben inSpalte 4 unter Buchstabe a ab, so ist diese be-sondere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligenPersonen zu vermerken.

Page 273: Genossenschaftsrecht  GERMAN

272 Verordnung über das Genossenschaftsregister

5. In Spalte 5 sind die die Prokura betreffendenEintragungen einschließlich Familienname,Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Pro-kuristen und die sich jeweils darauf beziehendenÄnderungen anzugeben.

6. In Spalte 6 sind unter Buchstabe a die Rechts-form, das Datum und Änderungen der Satzungsowie die Zeitdauer der Genossenschaft oderEuropäischen Genossenschaft, falls diese aufeine bestimmte Zeit beschränkt ist, einzutragen.Änderungen der Satzung, die nicht die Ände-rung von einzutragenden Angaben betreffen,sind nur unter der allgemeinen Bezeichnung desGegenstandes der Änderung einzutragen. UnterBuchstabe b sind die sonstigen Rechtsverhält-nisse einzutragen, namentlich

aa)die Eröffnung, Einstellung und Aufhebungdes Insolvenzverfahrens sowie die Aufhe-bung des Eröffnungsbeschlusses; die Be-stellung eines vorläufigen Insolvenzverwal-ters unter den Voraussetzungen des § 102Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes sowie dieAufhebung einer derartigen Sicherungsmaß-nahme; die Anordnung der Eigenverwaltungdurch den Schuldner und deren Aufhebungsowie die Anordnung der Zustimmungsbe-dürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte desSchuldners nach § 277 der Insolvenzord-nung; die Überwachung der Erfüllung einesInsolvenzplans und die Aufhebung derÜberwachung;

bb)die Auflösung, Fortsetzung und die Nichtig-keit der Genossenschaft oder EuropäischenGenossenschaft; das Erlöschen der Firma,die Löschung der Genossenschaft oder Eu-ropäischen Genossenschaft sowie Löschun-gen von Amts wegen;

cc) Eintragungen nach dem Umwandlungsge-setz;

dd)die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gene-ralversammlung.

7. In Spalte 7 erfolgt unter Buchstabe a die Anga-be des Tages der Eintragung, unter Buchstabe bdie Verweisungen auf Fundstellen im Sonder-band der Registerakten und sonstige Bemerkun-gen.

8. Enthält eine Eintragung die Nennung eines inein öffentliches Unternehmensregister eingetra-genen Rechtsträgers, so sind Art und Ort desRegisters sowie die Registernummer diesesRechtsträgers mit zu vermerken.

§ 27Übergangsregelung für das maschinell geführte

Genossenschaftsregister

Für die Dauer von zwei Jahren nach seiner Einfüh-rung kann abweichend von § 12 Abs. 1 und den §§25 und 26 auch das maschinell geführte Genossen-schaftsregister nach dem in den einzelnen Ländernvorgeschriebenen Formular gestaltet und benutztwerden.

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Satzung für Qualitätskontrolle 273

Satzung für Qualitätskontrolle

(§ 57c WPO)

Vom 17. Januar 2001 (BAnz. S. 2181)

unter Berücksichtigung der Änderungen der Satzung für Qualitätskontrolle vom 12. Juni 2002, in Kraft getreten am 28. August 2002 (BAnz. S. 20605) und

vom 16. Juni 2005, in Kraft getreten am 19. August 2005 (BAnz. S. 12529)

Inhaltsverzeichnis

Teil 1: Voraussetzungen und Verfahren der Registrierung der Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 WPO sowie nach § 63f Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

1. Abschnitt: Voraussetzungen für die Registrierung § 1 Tätigkeit im Bereich der Abschlussprüfung § 2 Kenntnisse in der Qualitätssicherung

2. Abschnitt: Verfahren der Registrierung § 3 Antrag auf Registrierung § 4 Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Registrierung § 5 Widerruf und Erlöschen der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle

Teil 2: Ausschlussgründe des Prüfers für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 4 WPO § 6 Ausschlussgründe des Prüfers für Qualitätskontrolle

Teil 3: Verfahren nach den §§ 57a ff. WPO innerhalb der Wirtschaftsprüferkammer § 7 Verfahren § 8 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung § 8a Auswahl des Prüfers für Qualitätskontrolle § 9 Mitteilungen an die Wirtschaftsprüferkammer § 10 Auswertung des Qualitätskontrollberichts § 11 Teilnahmebescheinigung § 12 Mitteilung berufsgerichtlicher Verurteilungen § 13 Unterrichtung des Vorstandes nach § 57e Abs. 4 WPO § 14 Erstellung eines jährlichen Berichts über die Ergebnisse der

Qualitätskontrollen § 15 Beteiligung der Abschlussprüferaufsichtskommission

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274 Satzung für Qualitätskontrolle

Teil 4: Berechnung der Frist nach § 57a Abs. 1 Satz 1 WPO § 16 Dreijahresfrist

Teil 5: Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle § 17 Maßnahmen

Teil 6: Bestimmungen nach § 57a Abs. 5 Satz 2 WPO sowie zu Inhalt und Aufbau der Unabhängigkeitsbestätigung nach § 57a Abs. 6 Satz 2 WPO

1. Abschnitt: Qualitätskontrollbericht § 18 Qualitätskontrollbericht

2. Abschnitt: Unabhängigkeitsbestätigung nach § 57a Abs. 6 Satz 2 WPO § 19 Unabhängigkeitsbestätigung

Teil 7: Umfang und Inhalt der speziellen Fortbildungsverpflichtung nach § 57a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 WPO sowie das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung dieser Ver-pflichtung § 20 Umfang und Inhalt der speziellen Fortbildungsverpflichtung nach § 57a Abs. 3

Satz 2 Nr. 4 WPO § 21 Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung

Teil 8: Schlussbestimmungen § 22 Anwendung von Vorschriften der Satzung § 23 Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Anlage zu § 19

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Satzung für Qualitätskontrolle 275

Teil 1 Voraussetzungen und Verfahren der Registrierung

der Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 WPO sowie nach § 63f Abs. 2 des Gesetzes

betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

1. Abschnitt Voraussetzungen für die Registrierung

§ 1 Tätigkeit im Bereich der Abschlussprüfung

1Voraussetzung für die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle von Berufsangehörigen ist eine Tätigkeit im Bereich der Abschlussprüfung. 2Anzuerkennen sind dabei alle Tätigkei-ten, die im Bereich der Abschlussprüfung von einem Wirtschaftsprüfer ausgeübt werden. 3Dazu gehören auch die Facharbeit, die auftragsbezogene Qualitätssicherung (§ 24d Berufs-satzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer) sowie sonstige mit der Abschlussprü-fung zusammenhängende Tätigkeiten.

§ 2 Kenntnisse in der Qualitätssicherung

(1) 1Kenntnisse in der Qualitätssicherung von Berufsangehörigen umfassen die Grundsätze der internen Qualitätssicherung sowie die Grundsätze für eine ordnungsmäßige Durchfüh-rung der Qualitätskontrolle. 2Die Anforderungen an die Qualitätssicherung sind in der Wirt-schaftsprüferordnung sowie der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer geregelt. 3Diese Normen werden durch fachliche Regelungen konkretisiert.

(2) 1Das Vorliegen von Kenntnissen in der Qualitätssicherung kann durch Teilnahme an einem Schulungskurs erlangt werden. 2Dieser Schulungskurs muss mindestens sechzehn Unterrichtseinheiten à 45 Minuten umfassen und folgende Inhalte aufweisen: 1. Das System der Qualitätskontrolle

2. Die Anforderungen an den Prüfer für Qualitätskontrolle

3. Das Qualitätssicherungssystem der Wirtschaftsprüferpraxis als Prüfungsgegenstand der Quali-

tätskontrolle

4. Die Durchführung der Qualitätskontrolle

5. Die Berichterstattung über die durchgeführte Qualitätskontrolle.

Page 277: Genossenschaftsrecht  GERMAN

276 Satzung für Qualitätskontrolle

(3) Die Wirtschaftsprüferkammer bestätigt dem Veranstalter eines Schulungskurses, der die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllt, die Übereinstimmung mit dieser Vorschrift.

(4) Die Teilnahme an einem Schulungskurs soll im Zeitpunkt des Registrierungsantrages nicht länger als drei Jahre zurückliegen.

2. Abschnitt Verfahren der Registrierung

§ 3 Antrag auf Registrierung

(1) 1Die Registrierung erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der Wirtschaftsprüferkammer. 2Die Wirtschaftsprüferkammer hat die Registrierung des Antragstellers vorzunehmen, wenn bei einem Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis die Voraussetzungen nach § 57a Abs. 3 Satz 2 und 3 WPO vorliegen. 3Ist ein Berufsangehöriger Antragsteller, der nicht in eigener Praxis tätig ist, ist er zu registrieren, wenn er die Voraussetzungen nach § 57a Abs. 3 Satz 2 WPO erfüllt. 4Bei einer Berufsgesellschaft haben die Voraussetzungen nach § 57a Abs. 3 Satz 4 WPO vorzuliegen. 5Bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband haben die Vorausset-zungen nach § 63f Abs. 2 Satz 1 GenG vorzuliegen. 6Die Voraussetzungen für die Registrie-rung müssen bei Antragstellung gegeben sein.

(2) Die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle erfolgt ohne zeitliche Befristung.

§ 4 Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Registrierung

(1) 1Berufsangehörige haben einen Nachweis über die Tätigkeit im Bereich der Abschluss-prüfung und der Kenntnisse in der Qualitätssicherung zu führen. 2Über der Wirtschaftsprüfer-kammer bekannte Tatsachen bedarf es keiner Führung eines Nachweises.

(2) 1Der Nachweis der Tätigkeit im Bereich der Abschlussprüfung kann durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers des Antragstellers erbracht werden. 2Ist der Antragsteller in eigener Praxis tätig, so genügt die Versicherung, dass der Antragsteller im Bereich der Abschlussprüfung tätig gewesen ist. 3Die Wirtschaftsprüferkammer kann bei begründeten Zweifeln geeignete, weitergehende Nachweise verlangen.

Page 278: Genossenschaftsrecht  GERMAN

Satzung für Qualitätskontrolle 277

(3) 1Die Kenntnisse in der Qualitätssicherung können durch Vorlage einer Teilnahmebe-scheinigung an einem Schulungskurs nach § 2 Abs. 2 nachgewiesen werden. 2Hat der Antragsteller nicht an einem Schulungskurs teilgenommen, müssen die Kenntnisse in der Qualitätssicherung anderweitig in geeigneter Form nachgewiesen werden.

(4) 1Genossenschaftliche Prüfungsverbände haben den Nachweis über das ihnen seit min-destens drei Jahren verliehene Prüfungsrecht zu führen. 2Dies soll in der Regel durch Vorla-ge von Urkunden über die Verleihung des Prüfungsrechts nach § 63 GenG erfolgen. 3Des Weiteren sind geeignete Nachweise vorzulegen, dass eine als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierte Person als Vorstandsmitglied oder als besonderer Vertreter nach § 30 BGB (§ 63f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GenG) bestellt ist.

§ 5 Widerruf und Erlöschen der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle

(1) 1Die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle ist zu widerrufen, wenn die Vorausset-zungen für die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle entfallen sind. 2Sie ist insbeson-dere zu widerrufen, wenn 1. eine berufsgerichtliche Maßnahme rechtskräftig gegen den als Prüfer für Qualitätskontrolle regist-

rierten Berufsangehörigen verhängt worden ist, und die Kommission für Qualitätskontrolle festge-

stellt hat, dass diese Verurteilung die Eignung als Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließt,

2. bei einem ausschließlich in eigener Praxis tätigen Prüfer für Qualitätskontrolle im Rahmen der

letzten Qualitätskontrolle eine Teilnahmebescheinigung nicht erteilt oder widerrufen worden ist,

3. die als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierte Berufsgesellschaft die Voraussetzungen nach

§ 57a Abs. 3 Satz 4 WPO nicht mehr erfüllt.

(2) Die Eintragung der Registrierung im Berufsregister ist nach Vorliegen der Voraussetzun-gen von § 39 Abs. 3 WPO zu löschen.

(3) Die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle erlischt, wenn die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer bzw. die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erlischt.

Page 279: Genossenschaftsrecht  GERMAN

278 Satzung für Qualitätskontrolle

Teil 2 Ausschlussgründe des Prüfers für Qualitätskontrolle

nach § 57a Abs. 4 WPO

§ 6 Ausschlussgründe des Prüfers für Qualitätskontrolle

(1) 1Ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft darf nach § 57a Abs. 4 Satz 1 WPO nicht Prüfer für Qualitätskontrolle sein, wenn kapitalmäßige, finanzielle oder persönliche Bindungen zu der zu prüfenden Praxis oder sonstige Umstände, die die Besorg-nis der Befangenheit (§ 49 zweite Alternative WPO) begründen, bestehen. 2Nach § 57a Abs. 4 Satz 2 WPO sind auch wechselseitige Prüfungen ausgeschlossen.

(2) 1Eine kapitalmäßige Bindung besteht, wenn der Prüfer für Qualitätskontrolle Anteile an der zu prüfenden Praxis oder an einem mit der zu prüfenden Praxis verbundenen Unterneh-men besitzt. 2Dies gilt auch im umgekehrten Fall. 3Personen, mit denen der Prüfer für Quali-tätskontrolle seinen Beruf gemeinsam ausübt, dürfen ebenfalls keine Anteile im Sinne des Satzes 1 besitzen. 4Wird eine Berufsgesellschaft mit der Durchführung einer Qualitätskontrol-le beauftragt, dürfen ihre gesetzlichen Vertreter und die für die Durchführung der Qualitäts-kontrolle verantwortlichen Personen sowie die Mitglieder eines Aufsichtsrats keine Anteile im Sinne des Satzes 1 besitzen. 5Ist die Berufsgesellschaft eine juristische Person, dann gilt dies auch für einen Gesellschafter, der 20 v.H. oder mehr der sämtlichen Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt. 6Ist die Berufsgesellschaft eine Personenhandelsgesell-schaft, dann gilt dies für jeden Gesellschafter.

(3) 1Eine finanzielle Bindung besteht, wenn der Prüfer für Qualitätskontrolle aus seiner beruflichen Tätigkeit für die zu prüfende Praxis, einschließlich der Unternehmen, die mit dieser verbunden sind, mehr als 30 v.H. seiner Gesamteinnahmen erzielt. 2Eine finanzielle Bindung besteht auch bei gewährten oder erhaltenen Darlehen sowie Versorgungszusagen.

(4) 1Persönliche Bindungen bestehen, wenn der Prüfer für Qualitätskontrolle gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Praxis oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens ist oder in den letzten drei Jahren vor seiner Beauftra-gung war. 2Übt der Prüfer für Qualitätskontrolle seinen Beruf mit anderen Personen gemein-sam aus, so darf auch bei diesen Personen eine solche persönliche Bindung nicht bestehen bzw. bestanden haben. 3Ist eine Berufsgesellschaft Prüfer für Qualitätskontrolle, so gilt dies für die gesetzlichen Vertreter und die Personen, die für die Durchführung der Qualitätskon-trolle verantwortlich sind, sowie für die Mitglieder eines Aufsichtsrats. 4Ist die Berufsgesell-schaft eine juristische Person, dann gilt dies auch für einen Gesellschafter, der 20 v.H. oder

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Satzung für Qualitätskontrolle 279

mehr der sämtlichen Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt. 5Ist die Berufsgesell-schaft eine Personenhandelsgesellschaft, dann gilt dies für jeden Gesellschafter.

(5) 1Eine Besorgnis der Befangenheit besteht insbesondere, wenn der Prüfer für Qualitäts-kontrolle sowie, wenn dieser eine Berufsgesellschaft ist, Mitglieder des Aufsichtsrats oder die in Absatz 4 Sätzen 4 und 5 genannten Gesellschafter über eine Prüfungs- und Beratungstä-tigkeit hinaus bei der Einrichtung des Qualitätssicherungssystems der zu prüfenden Praxis mitgewirkt haben. 2Ferner besteht eine Besorgnis der Befangenheit, wenn der Prüfer für Qualitätskontrolle und die zu prüfende Praxis gemeinsam Abschlussprüfungen (Joint Audits) durchführen oder im vergangenen Jahr durchgeführt haben und das anteilige Prüfungshono-rar beim Prüfer für Qualitätskontrolle im vergangenen Jahr nicht unwesentlich war. 3Die Unwesentlichkeit ist insbesondere nicht gegeben, wenn das Verhältnis des Umsatzes aus gemeinsamen Abschlussprüfungen zu dem Gesamtumsatz des Prüfers für Qualitätskontrolle mehr als 10 v.H. beträgt.

(6) 1Eine wechselseitige Prüfung liegt vor, wenn sich Praxen gegenseitig mit der Durchfüh-rung der Qualitätskontrolle beauftragen. 2Dies ist auch der Fall, wenn sich mehr als zwei Praxen im Ring mit der Qualitätskontrolle beauftragen (Ringprüfung), es sei denn, dass auch aus Sicht eines objektiven Dritten die Besorgnis der Befangenheit nicht besteht. 3Ferner umfasst er den Fall, dass die zu prüfende Praxis bei dem Prüfer für Qualitätskontrolle die Prüfung des Jahresabschlusses durchgeführt hat. 4Der Ausschlussgrund besteht nicht mehr, wenn inzwischen bei dem Prüfer für Qualitätskontrolle ein anderer Prüfer für Qualitätskontrol-le die Qualitätskontrolle durchgeführt hat.

Teil 3 Verfahren nach den §§ 57a ff. WPO

innerhalb der Wirtschaftsprüferkammer

§ 7 Verfahren

1Das Verfahren für Qualitätskontrolle ist in der Wirtschaftsprüferkammer von der Berufsauf-sicht organisatorisch und personell zu trennen. 2Die Dienstangehörigen der Wirtschaftsprü-ferkammer unterstehen im Bereich des Verfahrens für die Qualitätskontrolle nur den Wei-sungen der Kommission für Qualitätskontrolle.

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280 Satzung für Qualitätskontrolle

§ 8 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung

(1) 1Die Wirtschaftsprüferkammer kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung nach § 57a Abs. 1 Satz 2 WPO von der Verpflichtung zur Durchführung einer Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 1 Satz 1 WPO erteilen. 2Der Antrag ist zu begründen. 3Auf Anforderung der Wirtschaftsprüferkammer sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegeneh-migung durch geeignete Nachweise zu belegen.

(2) 1Die Ausnahmegenehmigung nach § 57a Abs. 1 Satz 2 WPO ist befristet und nur mit Wirkung für die Zukunft zu erteilen. 2Sie kann für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erteilt werden. 3Nach erneuter Antragstellung kann die Ausnahmegenehmigung wiederholt erteilt werden.

§ 8a Auswahl des Prüfers für Qualitätskontrolle

(1) 1Der Kommission für Qualitätskontrolle sind nach § 57a Abs. 6 Satz 1 WPO vor Erteilung eines Auftrages zur Durchführung einer Qualitätskontrolle von der zu kontrollierenden Per-son bis zu drei Vorschläge für mögliche Prüfer für Qualitätskontrolle einzureichen. 2Die Vorschläge haben folgende Angaben zu enthalten: 1. Benennung der Prüfer für Qualitätskontrolle,

2. bei Berufsgesellschaften die nach § 57a Abs. 3 Satz 5 WPO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2

verantwortlichen Berufsangehörigen sowie

3. die Unabhängigkeitsbestätigung nach § 57a Abs. 6 Satz 2 WPO.

(2) Die Kommission für Qualitätskontrolle hat Vorschläge abzulehnen, wenn Ausschluss-gründe nach § 57a Abs. 4 WPO bestehen.

(3) Die Kommission für Qualitätskontrolle kann Vorschläge ablehnen, wenn konkrete An-haltspunkte vorliegen, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Qualitätskontrolle, einschließlich der Berichterstattung, nicht gewährleistet ist.

(4) 1Die Kommission für Qualitätskontrolle hat nach § 57a Abs. 6 Satz 3 WPO die Absicht, einen Vorschlag abzulehnen, innerhalb von vier Wochen seit Einreichung der Vorschläge durch die zu kontrollierende Person mitzuteilen. 2Der Vorschlag hat wenigstens vier Wochen vor Beauftragung durch die zu kontrollierende Person bei der Wirtschaftsprüferkammer einzugehen. 3Die Vier-Wochen-Frist nach Satz 1 beginnt mit der vollständigen Vorlage der Unterlagen nach § 8a Abs. 1 und § 19.

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Satzung für Qualitätskontrolle 281

§ 9 Mitteilungen an die Wirtschaftsprüferkammer

1Der Wirtschaftsprüferkammer ist die Erteilung des Auftrags zur Durchführung einer Quali-tätskontrolle von der beauftragenden Praxis unter Nennung des Prüfers für Qualitätskontrol-le, des voraussichtlichen Beginns der Prüfung und des Prüfungszeitraums unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2Bei der Bestellung einer Berufsgesellschaft zum Prüfer für Qualitäts-kontrolle ist auch mitzuteilen, welcher Berufsangehörige die Qualitätskontrolle verantwortlich durchführen wird. 3Die Kündigung des Auftrags aus wichtigem Grund nach § 57a Abs. 7 WPO sowie Änderungen bezüglich der Durchführung des Auftrags sind der Wirtschaftsprü-ferkammer ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.

§ 10 Auswertung des Qualitätskontrollberichts

(1) 1Die Wirtschaftsprüferkammer wertet den Qualitätskontrollbericht aus. 2Die Auswertung des Qualitätskontrollberichts erstreckt sich darauf, ob dieser inhaltlich den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Berichterstattung entspricht und ob aufgezeigte Mängel das Prüfungser-gebnis rechtfertigen. 3Wurden Mängel im Sinne des § 57a Abs. 5 Satz 4 WPO festgestellt, soll die geprüfte Praxis der Wirtschaftsprüferkammer eine eigene Stellungnahme zu dem Ergebnis der Qualitätskontrolle in zeitlichem Zusammenhang mit dem Qualitätskontrollbe-richt zuleiten. 4Die Stellungnahme der geprüften Praxis ist in die Auswertung des Qualitäts-kontrollberichts einzubeziehen. 5Im Rahmen der Auswertung ist die Wirtschaftsprüferkammer berechtigt, beim Prüfer für Qualitätskontrolle und der geprüften Praxis weitere Auskünfte einzuholen sowie Unterlagen anzufordern. 6Der geprüften Praxis ist vor Erlass von Maßnah-men nach § 57e Abs. 2 WPO Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) 1Die Kommission für Qualitätskontrolle kann den Prüfer für Qualitätskontrolle sowie den geprüften Berufsangehörigen oder die verantwortlichen Berufsangehörigen der Berufsgesell-schaft zur Anhörung laden. 2Erscheinen die Berufsangehörigen nicht zur Anhörung, ent-scheidet die Kommission für Qualitätskontrolle nach Aktenlage. 3Die Anhörung kann auch von einem beauftragten Mitglied der Kommission für Qualitätskontrolle wahrgenommen werden, sofern die geprüfte Praxis der Übertragung der Anhörung auf das beauftragte Mit-glied zustimmt.

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282 Satzung für Qualitätskontrolle

§ 11 Teilnahmebescheinigung

(1) 1Nach Eingang des Qualitätskontrollberichts und vor Auswertung des Qualitätskontrollbe-richts (§ 10) erteilt die Wirtschaftsprüferkammer der geprüften Praxis unverzüglich eine Teilnahmebescheinigung, sofern die Erteilung der Teilnahmebescheinigung nicht nach § 57a Abs. 6 Satz 9 WPO ausgeschlossen ist. 2Sie ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Qualitätskontrolle nach § 16 durchzuführen ist, zu befristen.

(2) 1Vor Erteilung der Teilnahmebescheinigung ist zu prüfen, ob ein registrierter Prüfer für Qualitätskontrolle (§ 57a Abs. 3 Satz 1 WPO) die Qualitätskontrolle durchgeführt und den Qualitätskontrollbericht erstellt hat. 2Ist die Qualitätskontrolle von einer als Prüfer für Quali-tätskontrolle registrierten Berufsgesellschaft durchgeführt worden, ist auch zu prüfen, ob der für die Durchführung der Qualitätskontrolle verantwortliche Berufsangehörige registriert ist.

(3) 1Hat der Prüfer für Qualitätskontrolle das Prüfungsurteil nach § 57a Abs. 5 Satz 4 WPO versagt, wird die Entscheidung über die Erteilung der Teilnahmebescheinigung bis zur Aus-wertung des Qualitätskontrollberichts und Entscheidung der Kommission für Qualitätskontrol-le zurückgestellt. 2Die Kommission für Qualitätskontrolle erteilt eine Teilnahmebescheini-gung, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass das Prüfungsurteil nicht zu versagen war.

(4) Im Falle des Widerrufs oder der Rücknahme der Teilnahmebescheinigung ist sie der Wirtschaftsprüferkammer von der geprüften Praxis unverzüglich zurückzugeben.

§ 12 Mitteilung berufsgerichtlicher Verurteilungen

1Die Abteilung Berufsrecht/-aufsicht der Wirtschaftsprüferkammer hat der Kommission für Qualitätskontrolle für eine Entscheidung über den Antrag eines Berufsangehörigen auf Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle auf Anfrage mitzuteilen, ob eine berufsgericht-liche Verurteilung des Antragstellers wegen einer Verletzung der Berufspflichten nach § 43 Abs. 1 WPO vorliegt. 2Wird ein Berufsangehöriger, der als Prüfer für Qualitätskontrolle regist-riert ist, in einem berufsgerichtlichen Verfahren verurteilt, so teilt die Abteilung Berufsrecht/-aufsicht der Kommission für Qualitätskontrolle dies mit.

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Satzung für Qualitätskontrolle 283

§ 13 Unterrichtung des Vorstands nach § 57e Abs. 4 WPO

1Erhält die Kommission für Qualitätskontrolle in einem Verfahren für Qualitätskontrolle Kenntnis von Sachverhalten, die den Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder der Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft rechtfertigen können, so hat sie den Vor-stand der Wirtschaftsprüferkammer diesbezüglich zu unterrichten. 2Die Unterrichtungspflicht besteht bei allen Widerrufsgründen.

§ 14 Erstellung eines jährlichen Berichts

über die Ergebnisse der Qualitätskontrollen

(1) 1Die Kommission für Qualitätskontrolle erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, in dem insbesondere die Ergebnisse der durchgeführten Qualitätskontrollen anonymisiert dargestellt werden. 2Die Darstellung der Ergebnisse basiert unter anderem auf einer statistischen Aus-wertung der Qualitätskontrollberichte, wobei im Bericht neben der Gesamtzahl der durchge-führten Qualitätskontrollen die Zahl der Prüfungsurteile ohne Einschränkung, mit Einschrän-kung und solchen, die versagt wurden, anzugeben ist.

(2) 1Im Tätigkeitsbericht werden daneben die am häufigsten festgestellten Mängel darge-stellt, wobei angegeben wird, bei welchen Mängeln Auflagen erteilt und in welchen Fällen Sonderprüfungen angeordnet wurden. 2Über die Ergebnisse dieser Maßnahmen ist ebenfalls zu berichten.

(3) Soweit der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer nach § 57e Abs. 4 Satz 1 WPO unter-richtet wurde, ist auch darüber zu berichten.

(4) Darüber hinaus ist im Tätigkeitsbericht über die Sitzungen der Kommission für Qualitäts-kontrolle, d.h. über deren Anzahl, über die wichtigsten Themen sowie über wesentliche Entscheidungen zum Verfahren der Qualitätskontrolle zu berichten.

(5) 1Der Tätigkeitsbericht ist an die Abschlussprüferaufsichtskommission zu richten. 2Darüber hinaus erhalten ihn Vorstand und Beirat der Wirtschaftsprüferkammer zur Kenntnis. 3Nach Billigung des Tätigkeitsberichts durch die Abschlussprüferaufsichtskommission wird dieser im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsprüferkammer veröffentlicht.

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284 Satzung für Qualitätskontrolle

§ 15 Beteiligung der Abschlussprüferaufsichtskommission

(1) 1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 57f Abs. 2 WPO erhält die Abschlussprüferauf-sichtskommission neben dem jährlichen Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskon-trolle (§ 14) die Einladungen zu Sitzungen der Kommission für Qualitätskontrolle nebst Tagesordnung und Anlagen. 2Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission sind berechtigt, persönlich an einer Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle teilzunehmen (§ 57f Abs. 3 Satz 2 WPO).

(2) Um den Mitgliedern der Abschlussprüferaufsichtskommission auch die unmittelbare Überwachung der Durchführung von Qualitätskontrollen zu ermöglichen (§ 57f Abs. 3 Satz 2 WPO), sind die der Wirtschaftsprüferkammer gemeldeten, künftig stattfindenden Qualitäts-kontrollen den Mitgliedern der Abschlussprüferaufsichtskommission mitzuteilen.

(3) 1Die Wirtschaftsprüferkammer stellt der Abschlussprüferaufsichtskommission die erfor-derlichen Mitarbeiter sowie Aufklärungen und Nachweise zur Verfügung. 2Benötigt die Ab-schlussprüferaufsichtskommission weitere Nachweise und Aufklärungen vom Prüfer für Qualitätskontrolle, so wird sie diesbezüglich von der Wirtschaftsprüferkammer unterstützt.

(4) Beabsichtigt die Kommission für Qualitätskontrolle eine Teilnahmebescheinigung nicht zu erteilen oder zu widerrufen (§ 57a Abs. 6 Satz 10, § 57e Abs. 2 Satz 8 WPO), ist der Vor-gang vor Entscheidungsbekanntgabe der Abschlussprüferaufsichtskommission vorzulegen.

Teil 4 Berechnung der Frist nach § 57a Abs. 1 Satz 1 WPO

§ 16 Dreijahresfrist

(1) 1Nach § 57a Abs. 1 Satz 1 WPO hat die Qualitätskontrolle alle drei Jahre zu erfolgen. 2Bei der Berechnung der Dreijahresfrist ist auf das Ausstellungsdatum der Teilnahmebe-scheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 WPO abzustellen.

(2) 1Geht der Qualitätskontrollbericht innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der Dreijah-resfrist bei der Wirtschaftsprüferkammer ein, so beginnt der folgende Dreijahreszeitraum nach Ablauf des laufenden Dreijahreszeitraumes. 2Geht der Qualitätskontrollbericht früher

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Satzung für Qualitätskontrolle 285

als sechs Monate vor Ablauf der Dreijahresfrist bei der Wirtschaftsprüferkammer ein, so berechnet sich der neue Dreijahreszeitraum nach Absatz 1 Satz 2.

Teil 5 Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle

§ 17 Maßnahmen

(1) Die Kommission für Qualitätskontrolle trifft ihre Entscheidung über Maßnahmen unter Berücksichtigung der Auffassung der Abschlussprüferaufsichtskommission (§ 66a Abs. 4 WPO).

(2) 1Die Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle sollen die Angemessenheit und Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems der geprüften Praxis und eine ord-nungsmäßige Durchführung der Qualitätskontrolle gewährleisten. 2Entsprechend kann die Kommission für Qualitätskontrolle bei Vorliegen von Mängeln im Qualitätssicherungssystem der geprüften Praxis oder bei Verstößen gegen die §§ 57a bis 57d WPO und diese Satzung: 1. Auflagen zur Beseitigung der Mängel erteilen,

2. eine Sonderprüfung anordnen,

3. eine bereits erteilte Teilnahmebescheinigung widerrufen.

(3) 1Werden von der Kommission für Qualitätskontrolle Auflagen zur Beseitigung von Män-geln erteilt, kann sie die Form des Nachweises für die Beseitigung der Mängel regeln. 2Wird eine Sonderprüfung angeordnet, hat die zu prüfende Praxis nach § 57a Abs. 6 Sätze 1 und 2 WPO Vorschläge für mögliche Prüfer für Qualitätskontrolle bei der Kommission für Qualitäts-kontrolle einzureichen. 3Die Kommission für Qualitätskontrolle hat in diesem Verfahren die Rechte und Pflichten aus § 57a Abs. 6 Sätze 3 und 4 WPO. 4§ 8a Abs. 1 und § 19 finden Anwendung. 5Die Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung, wenn die zu prüfende Praxis den Prüfer für Qualitätskontrolle, der die Qualitätskontrolle durchgeführt hat, auch mit der Durch-führung der Sonderprüfung beauftragt. 6Die zu prüfende Praxis hat nach Auftragserteilung die Mitteilungspflichten nach § 9 zu beachten. 7Nach Abschluss der Sonderprüfung hat der beauftragte Prüfer für Qualitätskontrolle eine Ausfertigung des Berichts über die Sonderprü-fung der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich zuzuleiten. 8Die Kommission für Qualitäts-kontrolle kann bestimmen, dass mit der Durchführung ein anderer Prüfer für Qualitätskontrol-le zu beauftragen ist, insbesondere wenn der bisherige Prüfer für Qualitätskontrolle die Qualitätskontrolle nicht nach Maßgabe der §§ 57a bis 57d WPO und dieser Satzung durch-geführt hat.

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286 Satzung für Qualitätskontrolle

(4) 1Nach § 57e Abs. 3 Satz 1 WPO kommt eine Verhängung von Zwangsgeld in Betracht, wenn Auflagen zur Beseitigung von Mängeln im Qualitätssicherungssystem der geprüften Praxis nicht erfüllt werden, eine angeordnete Sonderprüfung nicht durchgeführt wird oder eine bereits erteilte Teilnahmebescheinigung, die von der Kommission für Qualitätskontrolle widerrufen wurde, nicht ausgehändigt wird. 2Nach § 57d Satz 2 WPO kann ein Zwangsgeld nicht verhängt werden, wenn die geprüfte Praxis ihre Mitwirkungspflicht nach § 57d Satz 1 WPO nicht erfüllt hat.

(5) 1Der Widerruf einer bereits erteilten Teilnahmebescheinigung hat zu erfolgen, wenn die Kommission für Qualitätskontrolle aufgrund der vorliegenden Mängel im Qualitätssiche-rungssystem der geprüften Praxis abweichend vom Prüfer für Qualitätskontrolle zu der Auffassung gelangt, dass das Prüfungsurteil zu versagen war, oder wenn sie feststellt, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen die §§ 57a bis 57d WPO und diese Satzung vorliegt. 2Ein schwerwiegender Verstoß gegen die §§ 57a bis 57d WPO liegt insbesondere vor, wenn der Prüfer für Qualitätskontrolle die Bestimmungen des § 57a Abs. 4 WPO und des § 6 dieser Satzung hinsichtlich seiner Unbefangenheit nicht beachtet hat. 3Der Widerruf einer bereits erteilten Teilnahmebescheinigung kann auch erfolgen, wenn die geprüfte Praxis trotz wiederholter Festsetzung von Zwangsgeld verhängte Maßnahmen nicht befolgt.

(6) 1Alle Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle sind gegen die geprüfte Praxis gerichtet. 2Dies gilt auch dann, wenn der Prüfer für Qualitätskontrolle gegen die §§ 57a bis 57d WPO und diese Satzung verstoßen hat. 3In diesem Fall obliegt es der geprüften Praxis, dafür Sorge zu tragen, dass der Verstoß behoben wird.

Teil 6 Bestimmungen nach § 57a Abs. 5 Satz 2 WPO sowie

zu Inhalt und Aufbau der Unabhängigkeitsbestätigung nach § 57a Abs. 6 Satz 2 WPO

1. Abschnitt Qualitätskontrollbericht

§ 18 Qualitätskontrollbericht

(1) 1Der Qualitätskontrollbericht ist so zu gestalten, dass die Kommission für Qualitätskon-trolle das Urteil des Prüfers für Qualitätskontrolle über die Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems der geprüften Praxis in angemessener Zeit nachvollziehen

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Satzung für Qualitätskontrolle 287

kann. 2Der Qualitätskontrollbericht ist nach den gesetzlichen und fachlichen Regeln eindeutig und klar zu erstellen. 3Er hat insbesondere neben den allgemeinen Angaben zur Wirtschafts-prüferpraxis und der Beschreibung des Qualitätssicherungssystems auch Ausführungen über Art und Umfang der Qualitätskontrolle, die getroffenen Prüfungsfeststellungen und deren Würdigung sowie Empfehlungen zur Beseitigung wesentlicher Systemmängel zu enthalten.

(2) Der Qualitätskontrollbericht soll folgende Gliederung aufweisen: 1. Adressat,

2. Auftrag und Auftragsgegenstand,

3. Angaben zur Wirtschaftsprüferpraxis,

4. Beschreibung des Qualitätssicherungssystems,

5. Art und Umfang der Qualitätskontrolle,

6. Maßnahmen aufgrund der in der vorangegangenen Qualitätskontrolle festgestellten Mängel,

7. Würdigung der Prüfungsfeststellungen,

8. Empfehlungen zur Beseitigung festgestellter wesentlicher Mängel,

9. Prüfungsurteil.

2. Abschnitt Unabhängigkeitsbestätigung nach § 57a Abs. 6 Satz 2 WPO

§ 19 Unabhängigkeitsbestätigung

(1) 1Den Vorschlägen nach § 57a Abs. 6 Satz 1 WPO und § 8a ist eine Unabhängigkeitsbe-stätigung jedes vorgeschlagenen Prüfers für Qualitätskontrolle beizufügen. 2Sie muss die in der Anlage zu dieser Satzung genannten Angaben enthalten.

(2) 1Wenn der Prüfer für Qualitätskontrolle und die zu prüfende Praxis gemeinsame Ab-schlussprüfungen (Joint Audits) durchführen oder im vergangenen Jahr durchgeführt haben, ist dies ebenfalls in der Unabhängigkeitsbestätigung anzugeben. 2Dabei ist in Prozenten anzugeben, in welchem Verhältnis das jeweilige anteilige Honorar aus den gemeinsamen Abschlussprüfungen zu dem Gesamtumsatz des Prüfers für Qualitätskontrolle im vergange-nen Jahr steht.

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288 Satzung für Qualitätskontrolle

Teil 7 Umfang und Inhalt der speziellen Fortbildungsverpflichtung

nach § 57a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 WPO sowie das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtung

§ 20 Umfang und Inhalt der speziellen Fortbildungsverpflichtung nach

§ 57a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 WPO

(1) 1Die Fortbildungsverpflichtung nach § 57a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 WPO erfüllt ein Prüfer für Qualitätskontrolle, wenn er an einer anerkannten einschlägigen Fortbildungsveranstaltung als Hörer teilnimmt oder sie als Dozent leitet. 2Die Fortbildungsverpflichtung ist erfüllt, wenn der Prüfer für Qualitätskontrolle wenigstens 24 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten in drei Jahren absolviert. 3Die Fortbildung soll über die drei Jahre verteilt werden. 4Gegenstand der Fortbildungsveranstaltung ist die Kenntnis der aktuellen gesetzlichen und fachlichen Anfor-derungen an den Prüfungsgegenstand des Auftrags sowie der gesetzlichen und satzungs-mäßigen Anforderungen an die Auftragsdurchführung.

(2) Die Wirtschaftsprüferkammer bestätigt dem Veranstalter einer Fortbildungsveranstaltung auf Antrag, dass die Fortbildungsveranstaltung die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 4 erfüllt.

§ 21 Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung

1Die Erfüllung der speziellen Fortbildungsverpflichtung ist der Wirtschaftsprüferkammer nachzuweisen. 2Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an aner-kannten Fortbildungsveranstaltungen nach § 20 Abs. 2 zu erbringen, aus der die Anerken-nung der speziellen Fortbildungsveranstaltung, der Gegenstand und die Dauer der Teilnah-me zu entnehmen sind. 3Der Nachweis ist nach Ablauf der drei Jahre innerhalb eines Monats zu erbringen.

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Satzung für Qualitätskontrolle 289

Teil 8 Schlussbestimmungen

§ 22 Anwendung von Vorschriften der Satzung

(1) Auf vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften finden die Vorschriften dieser Satzung entsprechende Anwendung.

(2) 1Auf die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände finden die Vorschriften dieser Satzung ebenfalls entsprechend Anwendung. 2Eine Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes ist zu registrieren, wenn sie die Voraussetzungen nach § 57h Abs. 2 Satz 2 WPO erfüllt. 3§ 17 gilt mit der Maßgabe des § 57h Abs. 1 Satz 3 WPO.

(3) Auf genossenschaftliche Prüfungsverbände finden die Vorschriften dieser Satzung ent-sprechende Anwendung.

(4) § 17 Abs. 3 Satz 5 findet nur Anwendung, wenn bei der Beauftragung der Qualitätskon-trolle das Verfahren nach § 57a Abs. 6 Sätze 1 bis 4 WPO durchgeführt wurde.

(5) Für Prüfer für Qualitätskontrolle, die vor Inkrafttreten des Abschlussprüferaufsichtsgeset-zes registriert wurden, beginnt die Berechnung der Drei-Jahres-Frist für die spezielle Fortbil-dungsverpflichtung mit Inkrafttreten des Abschlussprüferaufsichtsgesetzes.

§ 23 Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Die Satzung für Qualitätskontrolle und ihre spätere Änderung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministe-rium der Justiz und treten am Tage nach der Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.

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290 Satzung für Qualitätskontrolle

Anlage zu § 19

Unabhängigkeitsbestätigung

Ich bestätige, dass bei der Durchführung der Qualitätskontrolle bei

(Name/Firma des/der zu prüfenden Berufsangehörigen/-gesellschaft einfügen)

• keine Ausschlussgründe nach § 57a Abs. 4 WPO in Verbindung mit § 6 Satzung für Qualitätskontrolle und

• keine Besorgnis der Befangenheit nach § 49 zweite Alternative WPO (§§ 20 bis 24 Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer) bestehen, sowie

• meine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nach § 43 Abs. 1 WPO (§§ 1, 2, 20 Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer) gewahrt ist.

Die zu prüfende Praxis hat mit mir gemeinsam Abschlussprüfungen (Joint Audits) durchge-

führt. Das Honorar aus den gemeinsamen Abschlussprüfungen beträgt (Summe einfügen)

Prozent meines Gesamtumsatzes.1

Datum, Unterschrift/Stempel des vorgeschlagenen Prüfers für Qualitätskontrolle

1 Diese Erklärung im Sinne des § 19 Abs. 2 der Satzung für Qualitätskontrolle ist nur bei gemeinsamen Ab-

schlussprüfungen (Joint Audits) von Prüfer für Qualitätskontrolle und zu prüfender Praxis in die Unabhängig-keitsbestätigung aufzunehmen.

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Verzeichnis genossenschaftlicher Verbände 291

Verzeichnis genossenschaftlicher Verbände

I. Spitzen- und BundesverbändeDeutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. (DGRV), Pariser Platz 3, 10117 Berlin

(Tel.: 0 30/202 41 - 69 00; Fax: 0 30/202 41 - 69 89; e-mail: [email protected]); Büro Bonn, Adenauer-allee 121, 53113 Bonn (Tel.: 0 22 8/106 - 304; Fax: 0 22 8/106 - 260)

Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR), Schellingstraße 4,10785 Berlin (Tel.: 0 30/20 21 - 0; Fax: 0 30/20 21 - 1900; e-mail: [email protected]); Büro Bonn, Heus-sallee 5, 53113 Bonn (Tel.: 0 22 8/509 - 0; Fax: 0 22 8/509 - 201)

Deutscher Raiffeisenverband e.V. (DVR), Adenauerallee 127, 53113 Bonn (Tel.: 0 22 8/106 - 0;Fax: 0 22 8/106 - 266; e-mail: [email protected]); Büro Berlin, Pariser Platz 3, 10117 Berlin(Tel.: 0 30/85 62 14 - 3; Fax: 0 30/85 62 14 - 55)

Zentralverband Gewerblicher Verbundgruppen e.V. (ZGV), Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin(Tel.: 0 30/59 00 99 - 618; Fax: 0 30/ 59 00 99 - 617; e-mail: [email protected])

Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften e.V. (ZdK), Baumeisterstraße 2, 20099 Ham-burg (Tel.: 0 40/2 35 19 79 - 0; Fax: 0 40/2 35 19 79 - 67; e-mail: [email protected])

Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. (GdW), Mecklenburgi-sche Straße 57, 14197 Berlin (Tel.: 0 30/8 24 03 - 0; Fax: 0 30/ 8 24 03 - 199; e-mail:[email protected]);

II. Regionale PrüfungsverbändeBadischer Genossenschaftsverband e.V., Lauterbergstraße 1, 76137 Karlsruhe (Tel.: 0 72 1/3 52 -

0; Fax: 0 72 1/352-1482; e-mail: [email protected])

Genossenschaftsverband Bayern e.V., Türkenstraße 22-24, 80333 München (Tel.: 0 89/28 68 - 30;Fax: 0 89/ 28 68 � 32 55; e-mail: [email protected])

Genossenschaftsverband Frankfurt e.V., Hessen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Thüringen,Wilhelm-Haas-Platz, 63263 Neu-Isenburg (Tel.: 0 69/69 78 - 0; Fax: 0 69/69 78-111; e-mail: [email protected]); Wolfsschlucht 15, 34117 Kassel (Tel.: 0 56 1/71 22 - 0; Fax: 0 561/71 22 - 507); Beethovenstraße 33, 66111 Saarbrücken (Tel.: 0 68 1/3 87 06 - 0; Fax: 0 68 1/3 8706 - 39); Weimarische Straße 46, 99099 Erfurt (Tel.: 0 36 1/5 58 00 - 0; Fax: 0 36 1/5 58 00 - 33);Seminarweg 5, 01683 Nossen (Tel.: 0 35 24 2/4 31 - 0; Fax: 0 23 24 2/4 31 - 19)

Mitteldeutscher Genossenschaftsverband (Raiffeisen/Schulze-Delitzsch) e.V., Helbersdorfer Straße44-48, 09120 Chemnitz (Tel.: 0 37 1/27 88 - 0; Fax: 0 37 1/22 61 78; e-mail: [email protected]);Cossebauder Straße 18-20, 01157 Dresden (Tel.: 0 35 1/42 01 - 50; Fax: 0 35 1/4 21 64 29); Konrad-Zuse-Straße 5, 99099 Erfurt (Tel.: 0 36 1/44 29 60; Fax: 0 36 1/4 42 96 11); Neue Grünstraße 18,10179 Berlin (Tel.: 0 30/2 75 84 - 500; Fax: 0 30/2 75 84 -102)

Genossenschaftsverband Norddeutschland e.V., Hannoversche Straße 149, 30627 Hannover (Tel.:0 51 1/95 74 - 0; Fax: 0 51 1/95 74 - 348; e-mail: [email protected]); Potsdamer Straße 88,10785 Berlin (Tel.: 0 30/2 64 72 - 0; Fax: 0 30/2 65 14 - 11); Raiffeisenstraße 1-3, 24768 Rendsburg(Tel.: 0 43 31/13 04 - 0; Fax: 0 43 31/13 04 - 12 88); Wismarsche Straße 302; 19055 Schwerin (Tel.:0 38 5/34 33 - 150; Fax: 0 38 5/34 33 - 160)

Rheinisch-Westfälischer Genossenschaftsverband e.V., Mecklenbecker Straße 235-239; 48163Münster (Tel.: 0 25 1/71 86 - 0; Fax: 0 25 1/71 86 - 248; e-mail: [email protected]); Severinstraße 214-

Page 293: Genossenschaftsrecht  GERMAN

292 Verzeichnis genossenschaftlicher Verbände

218, 50676 Köln (Tel.: 0 22 1/20 14 - 0; Fax: 0 22 1/23 65 81); Roonstraße7, 56068 Koblenz (Tel.: 026 1/1 30 91 - 0; Fax: 0 26 1/1 22 36)

Genossenschaftsverband Weser-Ems e.V., Raiffeisenstraße 26, 26122 Oldenburg (Tel.: 0 44 1/2 1003 - 0; Fax: 0 44 1/1 57 86; e-mail: [email protected])

Württembergischer Genossenschaftsverband Raiffeisen/Schulze-Delitzsch e.V., Heilbronner Stra-ße 41, 70191 Stuttgart (Tel.: 0 71 1/ 2 22 13 - 0; Fax: 0 71 1/2 22 13 - 73 76; e-mail: [email protected])

vbw Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V., Herdweg52, 70174 Stuttgart (Tel.: 0 71 1/1 63 45 - 0; Fax: 0 71 1/1 63 45 - 45; www.vwb-online.de);Schwarzwaldstraße 39, 76137 Karlsruhe (Tel.: 0 72 1/933 53 - 0; Fax: 0 72 1/933 53 - 99)

VdW Bayern Verband bayerischer Wohnungsunternehmen e.V., Stollbergstraße 7, 80539 Mün-chen (Tel.: 0 89/29 00 20 - 0; Fax: 0 89/2 28 59 40; www.vdwbayern.de)

Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V. (BBU), Lentzeallee 107, 14195Berlin (Tel.: 0 30/8 97 81 - 0; Fax: 0 30/8 97 81 - 249; www.bbu.de); Behlertstraße 13; 14469 Pots-dam (Tel.: 0 33 1/2 71 83 - 0; Fax: 0 33 1/2 71 83 - 18)

VNW Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. (vnw), Tangstedter Landstraße 83,22415 Hamburg (Tel.: 0 40/5 20 11 - 0; Fax: 0 40/5 20 11 - 201, www.vnw.de); Geschwister-Scholl-Straße 3-5, 19053 Schwerin (Tel.: 0 38 5/74 26 - 510; Fax: 0 38 5/74 26 - 500); Wilhelminenstraße16, 24103 Kiel (Tel.: 0 43 1/5 15 69; Fax: 0 43 1/55 16 94)

VdW südwest Verband der südwestdeutschen Wohnungswirtschaft e.V. Franklinstraße 62, 60486Frankfurt am Main (Tel.: 0 69/9 70 65 - 01; Fax: 0 69/9 70 65 � 147; www.vdwsuedwest.de)

Verband der Wohnungswirtschaft in Niedersachsen und Bremen e.V., Leibnizufer 19, 30161 Han-nover (Tel.: 0 51 1/12 65 - 01, Fax: 0 51 1/12 65 - 111; www.vdw-online.de)

Verband der Wohnungswirtschaft Rheinland Westfalen e.V., Goltsteinstraße 29, 40211 Düsseldorf(Tel.: 0 21 1/1 69 98 - 0; Fax: 0 21 1/1 69 98 - 50; www.vdw-rw.de)

Verband Sächsischer Wohnungsgenossenschaften e.V., Antonstraße 37, 01097 Dresden (Tel.: 0 351/8 07 01 - 0; Fax: 0 35 1/8 07 01 - 60; www.vswg.de)

vdw Sachsen Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e.V., Weißeritzstraße 3, In derYenidze, 01067 Dresden (Tel.: 0 35 1/4 91 77 - 0; Fax: 0 35 1/4 91 77 - 11; www.vdw-sachsen.de)

VdWg Verband der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e.V., Olvenstedter Straße 66,39108 Magdeburg (Tel.: 0 39 1/7 44 17 - 0; Fax: 0 39 1/7 44 17 - 99; www.vdwvdwg.de)

VdW Verband der Wohnungswirtschaft Sachsen-Anhalt e.V., Olvenstedter Straße 66, 39108 Mag-deburg (Tel.: 0 39 1/7 44 19 - 0; Fax: 0 39 1/7 44 19 - 99; www.vdwvdwg.de)

ptw.Prüfungsverband Thüringer Wohnungsunternehmen e.V., Regierungsstraße 58, 99084 Erfurt(Tel.: 0 36 1/3 40 10 - 0; Fax: 0 36 1/3 40 10 - 229; www.vtw.de)

vtw.Verband Thüringer Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e.V., Regierungsstraße 58, 99084Erfurt (Tel.: 0 36 1/3 40 10 - 0; Fax: 0 36 1/3 40 10 - 233; www.vtw.de)

Page 294: Genossenschaftsrecht  GERMAN

Verzeichnis genossenschaftlicher Verbände 293

III. FachprüfungsverbändeBÄKO - Prüfverband Deutscher Bäcker- und Konditorengenossenschaften e.V., Adenauerallee

121, 53113 Bonn (Tel.: 0 22 8/ 106 - 240; Fax: 0 22 8/106 - 250; e-mail: [email protected])

EDEKA Verband kaufmännischer Genossenschaften e.V., New-York-Ring 6, 22297 Hamburg(Tel.: 0 40/63 77 - 0; Fax: 0 40/63 77 - 22 63; e-mail: [email protected])

Prüfungsverband der Deutschen Verkehrs-, Dienstleistungs- und Konsumgenossenschaften e.V.,Gotenstraße 17, 20097 Hamburg (Tel.: 0 40/23 61 32 - 10; Fax: 0 40/23 61 23 - 23; e-mail: [email protected])

REWE-Prüfungsverband e.V., Domstraße 20, 50668 Köln (Tel.: 0 22 1/149 - 40 00; Fax: 0 221/149 - 94 01)

Verband der PSD Banken e.V., Dreizehnmorgenweg 36, 53175 Bonn (Tel.: 0 22 8/9 59 04 - 0;Fax: 0 22 8/9 59 04 - 99; e-mail: [email protected])

Verband der Sparda-Banken e.V., Hamburger Allee 2-10, 60486 Frankfurt am Main (Tel.: 0 69/7920 94 - 0; Fax: 0 69/79 20 94 - 11; e-mail: [email protected])

Fachprüfungsverband von Produktgenossenschaften in Mitteldeutschland e.V. (FPV), Karl-Liebknecht-Straße 10, 06114 Halle (Tel.: 0 34 5/3 88 79 - 0; Fax: 0 34 5/3 88 00 55; e-mail: fpv-halle.net)

IV. Organisationsfreie PrüfungsverbändeAgrar Prüfungs- und Beratungsverband e.V., Berlin

Allgemeiner Genossenschaftlicher Prüfungsverband Mecklenburg-Vorpommern/Brandenburge.V., Schwerin

Genossenschaftlicher Prüfungsverband �Saale Unstrut� e.V., Freyburg

Genossenschaftlicher Prüfungsverband Mecklenburg-Vorpommern e.V., Woldegker Straße 27,17033 Neubrandenburg (Tel.: 0 39 5/5 70 75 - 0; Fax: 0 39 5/5 63 91 31)

Genossenschaftlicher Prüfungsverband Halle/Saale e.V., Halle

Potsdamer Prüfungsverband e.V., Ludwigsfelde

Prüfungsverband der klein- und mittelständischen Genossenschaften e.V., Berlin

Prüfungsverband der Sozial- und Wirtschaftsgenossenschaften e.V., Berlin

Prüfungsverband Deutscher Produktiv- und Dienstleistungsgenossenschaften e.V., Dessau

Verband landwirtschaftlicher Unternehmen Sachsen e.V., Leipzig

(Quelle der Angaben unter IV.: Auflistung des BzFdG, Stand: 22.6.2006)

Page 295: Genossenschaftsrecht  GERMAN

StichwortverzeichnisAbberufungsverlangen 91

- Rechtsmittel 91Agrargenossenschaften

- Mehrstimmrechte 113- Mustersatzung 113

Ämter, Unvereinbarkeit 98Aktie 47Amtsenthebung des Vorstands 91,103Anfechtung 128

- Klage 115, 130- Befugnis 128

Anlagevermögen 208Anstellung des Vorstands 90Assistenzgenossenschaften 71Auflösung der eG 226

- Bilanz 227- Dividendengenossenschaft 227- Ein-Mann-Genossenschaft 227- investierende Mitglieder 226- Jahresabschluss 227- Kleingenossenschaften 227- Lagebericht 227- Liquidatoren 227- Mindestmitgliederzahl 226- Nichtmitgliedergeschäft, unzulässiges 227- Oberste Landesbehörde 227- Registergericht 226- Urteil des Landgerichts 227

Aufsichtsrat 59, 92- Abberufung der Vorstandsmitglieder 90, 102- Anfechtungsbefugnis 128- Kollegialorgan 128- Kontrollfunktion 99- Leitungsorgan 100- Online-Teilnahme an GV 117- Prüfungsverfolgung 167, 169- Sachverständige 99- Selbstorganschaft 20, 50, 166- Unvereinbarkeit mit Vorstandsamt 98, 167- Vertretungsbefugnis 101- Verzicht auf 20, 53, 59, 92, 100, 129, 167

Aufsichtsratlose Kleingenossenschaftsiehe Kleingenossenschaft

Auseinandersetzungsguthaben 48, 212- Beschränkung 212

Auseinandersetzung 212Auslagenersatz 67Ausschlussgründe 211

- Wegfall 211Außerordentliches Kündigungsrecht

115, 209, 210Auszahlung des Geschäftsguthabens 214

- Modalitäten 58- Zuständigkeit 214

BaFin 91, 99, 101- Abberufungsverlangen 91- Anforderung des Prüfungsberichts 168- Prüfungsberichtsverordnung 152- Rechtsmittel 91- Zwangsmittel 248

BAKred 168Bedürfnisprüfung, eigenständige 179Beendigung der Mitgliedschaft 209

- Aufgabe des Wohnsitzes 209- Auseinandersetzung 212- Unternehmergenossenschaften 207

Beiräte 120Beitragsverbot 63Bekanntmachungen 46

- notwendiger Satzungsinhalt 46Bekanntmachungsblatt 247Belange

- der Mitglieder 46- kulturelle 36- soziale 36- wirtschaftliche 36, 65

Beschlussfassung 169Beschlusskompetenz

Fördergeschäftsbetriebsbezogene 120- GV 21, 119- VertrV 21, 120

Bilanzrechtsreformgesetz 54, 148Bürgschaftsgenossenschaften 44

CG-Kodex- Abschlussprüfer 162- Abschlussprüfung, Honorar 162- AG, börsennotierte 163- Anregungen 163- Anstellungsvertrag 163- Aufsichtsrat 164- Ausstrahlungswirkung 163- Berufspflichten, Prüfer 162- Dauerselbstreflexion, Prüfer 162- Empfehlungen 163- Erklärungsempfehlung 162- Förderzweckkontrolle 163- Generalversammlung 119- Genossenschaften 163- Geschäftsordnung 163- Kapitalmarktkontrolle 163- Offenlegungspflicht 163- Prüfungsverfolgung 164- Satzung 163, 164- Unabhängigkeitserklärung 162- Verbindlichkeit 163

Corporate Governance 113, 164, 258

Page 296: Genossenschaftsrecht  GERMAN

Stichwortverzeichnis 295

Demokratieprinzip, genossenschaftliches 119Deutsche Bundesbank 99Dienstleistungseinlage 49Dividendengenossenschaft 39, 227Doppelverzicht, Organe 92Dualistisches System 262

eG- Auflösung 65, 226- Aufsichtsrat 59, 92, 164- Auseinandersetzung 212- Beitritt zur 41, 50, 73, 216- CG-Kodex 113, 164, 258- Corporate Governance 113, 164, 258- Firma 45- Förderzweck 37, 40- Generalversammlung 113- Geschäftsanteil 47, 210- Geschäftsbetrieb 37- Geschäftsguthaben 47, 55, 213- Gründungserleichterung 20, 23, 46, 59- Gründungsprüfung 45, 49, 61, 261- landwirtschaftliche 207- Liquidation 48- Mindestkapital 54, 57, 149- Mindestmitgliederzahl 18, 42, 45, 100, 226, 260

- Mitgliederliste 51, 93, 114- Pflichtprüfung 148, 156- Rückvergütung 38, 67- Satzung 62- Satzungsänderungen 63, 180, 181- Schadensersatzanspruch 130- Selbstorganschaft 50, 58, 61, 166- steuerbegünstigte 70- Verbandslosigkeit 148- Vertreterversammlung 117, 118- Vorstand 59, 163- Zulassung, Mitgliedschaft 52

Eigenkapital, genossenschaftliches 21, 47,Eigenkapitalschwäche 36, 54, 207, 213Ein Mitglied - eine Stimme 114Einberufungsrecht

- Aufsichtsrat, des 101- GV, der 103- Vorstand, des 101

Einlagen 47Eintrittsgelder 63Einzahlungen 47Einzahlungspflicht 48Erbschaftsteuergesetz 70Ersatz-Aufsichtsrat 59, 102

- Aufgaben 20, 59, 167- Bevollmächtigter 167- Geheimhaltungspflicht 169- Haftung 100- Mitglieder 100, 169- Prüfungsbericht 169- Prüfungsverfolgung 169- Sorgfaltspflichtverletzung 100

Euro-Bilanzgesetz 249

Fahrtkosten 67Firma 45

- Nachschusspflichtzusatz 36, 44Förderbericht 64Fördermitglieder 50, 167Förderung der Allgemeinheit 72Förderzweck 37

- Absicherung 52- Einhaltung 39, 64, 194- Erweiterung 20, 258- kultureller 40- sozialer 40- Verstoß 227

Gebot der zeitnahen Mittelverwendung 74Gebundene Rücklage 74Gemeinnützige eG 42, 43, 70

- Steuervergünstigung 70Generalversammlung

- Abschaffung, der VertrV 119- Anfechtung von Beschlüssen 128- Anfechtungsklage 115- Ankündigungsfrist 127- Berater 116- Beschlusskompetenz 21, 119, 124- Beseitigungsrecht, der VertrV 120- Einberufung, Form 126- Einberufung, Frist 126, 127- Funktions- und Rechtsnachfolge 123, 124- Gestaltungskompetenz 124- Gleichbehandlungsgrundsatz 116- Kapitalstimmrecht 114- Kollegialorgan 100- Kompetenzgestaltungsrecht 118, 120- Kopfstimmrecht 114- Mehrstimmenrechte 113- Minderheitenschutz 63, 93, 125- Minderheitsrechte 93, 125, 210, 214, 261- Mitgliederquorum Einberufung 125- Mustersatzung 120- Niederschrift 115, 128- Online-Teilnahme, Mitglieder 116- Präsenzversammlung 116- Restkompetenz 124- Stimmrechtsgleichheit 114- Stimmrechtsvertretung 115- Stimmvollmacht 115- Teilnehmerverzeichnis 128- Übertragung in Bild und Ton 117- Versammlungsleiter 116- Vertreterwahlrecht 120- virtuelle 116- Vollmachtsbündelung 116- Wahlkörper für Vertreter 123- Widerspruch gegen Beschluss 115

Genossen 19, 90Genossenschaft, siehe eGGenossenschaftliche Rückvergütung 38, 67

Page 297: Genossenschaftsrecht  GERMAN

296 Stichwortverzeichnis

Genossenschaftsregister 98, 247- Anmeldung 247- Eintragungen 248- Vertretung durch Vorstandsmitglieder 247- Verordnung, im Anhang

Genossenschaftsregisterverordnung, im AnhangGenossenschaftsvorstand, siehe VorstandGenussrecht 50Geschäftsanstalten 174Geschäftsanteil 47, 210

- Aktie 47- Einzahlung 21, 47, 63- GmbH-Anteil 47- Kündigung 210- Teilübertragung 215

Geschäftsbetrieb 37Geschäftsguthaben 47, 55, 213

- Abgrenzung 54- Auseinandersetzung 21, 36, 48, 54, 212- Auszahlung 214- Bilanzierung 54- Dividende 39- Eigenkapital nach IAS 32 55- Kürzung, anteilige 58- Mindestkapital 47, 54, 213- Übertragung, teilweise 22, 215- Variabilität 213- Verzinsung 36, 39

Geschäftsleiter 91- Abberufung 91- Eignung, fachliche 91- Zuverlässigkeit, persönliche 91

Gesellschaftsformzusatz 45Gewerbesteuergesetz 70Gewinnausschüttung, verdeckte 67Gläubigerschutz 44, 149Gründungserleichterung 20, 23, 46, 59Gründungsprüfung 61

- Gutachten 20, 62- Prüfungsverband 45- registergerichtliche 61, 261

Haftung- Aufsichtsrat 100- Ersatz-Aufsichtsrat 59, 100- GV 100, 167- Mitglieder 41, 58, 100, 130, 167, 259- Verbandsprüfer 173- Vorstand 100

Haftungsgenossenschaften 44

IAS 32 54, 212Idealgenossenschaften 40IFRS 54, 212Institutsaufsichtsrecht 168Investierende Mitglieder 46, 49, 92, 167

- Abgrenzung 46, 49- Auflösung der eG 226- Aufsichtsrat, im 46, 53, 60, 264- Gründung 46

- Kleingenossenschaft 53- Mindestmitgliederzahl 46- Mitgliedermix 46- Selbstorganschaft 20, 59- Stimmgewicht, Begrenzung 51- Vorstand, im 46, 53, 264- Zulassung 52

Jahresabschlussprüfungsiehe Rechnungslegungsprüfung

Kapitalbeteiligungsrücklage 75Kapitalerhaltung 48Kapitalgesellschaften 37, 58

- CG-Kodex 162- kleine 42, 154

Kapitalleistungspflichten 64Kapitalstimmrecht 114Klägerhaftung 130Kleingenossenschaft

- Anfechtungsbefugnis 129- Anschlusszwang 156- Assoziation, freie 154- Auflösung 227- aufsichtsratlose 23, 53- Bevollmächtigter 102, 129, 166- Doppelverzicht 92- Einberufungsfrist, GV 127- Entgegennahme, Prüfbericht 168- Ersatz-Aufsichtsrat 129, 130, 170- Generalversammlung 100- Größenkriterien 42, 55, 151, 154, 227- Haftung, der Mitglieder 100- Mindestmitgliederzahl 18, 42, 45, 100, 226, 260

- Mitgliedermix 46- Passivlegitimation 129- Prozess, gegen Vorstandsmitglied 101- Prüfung 152, 155, 165- Prüfungsbericht 169, 170- Prüfungskosten 153- Rechnungslegungsprüfung, Befreiung 152, 249- Unternehmensgröße 153- Verzicht, auf Aufsichtsrat 20, 53, 59, 92, 100, 129, 169

- Vollversammlung 127- Vorstand, einköpfiger 53, 92- Wirksamkeit der Beschlüsse 127- Wohnungsgenossenschaften 153

Koalitionsvertrag 153Kollegialorgan 100Kommission für Qualitätskontrolle 196, 249Kompetenzkonnexität 91Kompetenzsplitting 103Konzermuttergesellschaften 54Kopfstimmrecht 114Körperschaftsteuergesetz 70

Page 298: Genossenschaftsrecht  GERMAN

Stichwortverzeichnis 297

Kreditgenossenschaften 48, 55, 66, 91, 99, 101,125, 127, 149, 150, 151, 242

- Aufsichtsrecht 151- Haftsummenzuschlag 239- Institutsaufsichtsrecht, Neuordnung 152- Mustersatzung 115- Pflichtprüfung 150, 158, 160- Prüfer 160- Prüfungsberichtsverordnung 152- Prüfungsvergabe 152- Rechnungslegungsprüfung 152- Sonderprüfung 164, 197- Straffreiheitserklärung 99- Wirtschaftsprüfer 152- Zwangsgeldverfahren, BaFin 248

Kulturgenossenschaften 70Kündigung

- Auseinandersetzung 54, 58, 78, 212- Geschäftsanteile 210- Mitgliedschaft 57, 207- Recht zur außerordentlichen 115, 209, 210

Leistungsdividende 39Liquidation 48, 265

Mehrstimmrechte 52- Übergangsvorschrift 249- Zulassung 113

Minderheitenmitglieder 214Minderheitenschutz 63, 93, 125, 149Mindestkapital 54, 57, 149

- IAS 32 54, 212- SCE 258- Statutarisches 57- Unterschreitung 58

Mitglied 45, 90- Antragsrecht 124, 262- Auseinandersetzung 212- Auskunftsrecht 99- Beitritt 41, 50, 208- Eintrittsgeld 63- fördernde 50, 167- investierende 46, 49, 52, 53, 92, 167- Kündigungsrecht, außerordentlich 209- Mindestzahl 45- Rederecht 125- Stimmrecht 51, 113, 258- Teilnahmerechte126- Wahl der Vertreter 121, 128

Mitgliederliste 50, 93- Ablichtung 22, 93, 122- Abschrift 22, 93, 122- Berufsbezeichnung 94, 114- Computerausdrucke 22, 93, 122- Einsichtsrechte 93- Kopie 22, 93, 122- Mindestinhalt 94- Name und Anschrift 93

Mitgliederversammlung- Bezeichnung 19

- Doppelbeschlüsse 120- Beschlusskompetenz 120- Regionale 120

Mitgliederzahl, nicht geschlossene 37Mitgliedschaft in eG, siehe Mitglied/eGMittelverwendung, zeitnahe 74Monistisches System 262Mustersatzung 52, 113, 115, 120, 122, 128, 212

Nebenzweck 43Nichtmitgliedergeschäft 38, 58, 64, 113

Obliegenheiten 172, 173Organversammlung, virtuelle 117

Personen, Begriff 90Personengesellschaft 36, 37, 56, 121, 216Pflichtbeteiligung 47Pflichten 172, 173Pflichtmitgliedschaft 23, 58, 148, 155, 179Pflichtprüfung 148, 156

- Abschlussprüfer, handelsrechtlicher 159- Anspruch auf Durchführung 172- Bedeutung 148- Befangenheit 156- Begutachtungen 173- Beratung, prüfungsferne 160- Beratung, prüfungsnahe 158- Beratungsmarkt 158- Beratungstätigkeit, begleitende 158- Berufsrecht 160- Betreuungseinrichtungen 159- Bevollmächtigter 166, 167- Binnenstruktur 151- Buchprüfer, vereidigte 160- Bundesverbände 175- Dauerselbstreflexion, Prüfer 161- Durchführung, gewissenhafte 161- Einrichtungen 159- Erfüllungsgewähr 180- Gegenstand 148- Gesamtgeschäftsführung 150- Geschäftsanstalten 174- Haftungsbegrenzung 173- Interessenkollision 157- Kapitalmarkt 159- Kommission für Qualitätskontrolle 161- Kreditgenossenschaften 156- Obliegenheiten 172- Pflichten 172- Pflichtmitgliedschaft 148- Pflichtverletzung eines Fremdprüfers 164- Prüfer, verbandsfremde 164- Prüfungsbericht 167- Prüfungsrechtverleihung 178- Prüfungsverbände 159- Prüfungsverbandsbefangenheit 157- Qualitätsaufsicht 165- Rechnungslegung 150- Risikofrüherkennung 150

Page 299: Genossenschaftsrecht  GERMAN

298 Stichwortverzeichnis

- Schlechterfüllung 164- Selbstprüfungsverbot 157- Sicherungseinrichtungen 174- Sonderprüfung 164- Spitzenverbände 166, 174- Tätigkeiten 172- Unabhängigkeit 161- Unvereinbarkeit von Ämtern 167- Verbandsklausel 157- Verschwiegenheitspflicht 174- Verstöße 166- Vorsitzender des Aufsichtsrats 166- Wirtschaftsprüfer 160- Wirtschaftsprüfer, öffentlich bestellter 160- Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 160- Ziel 148

Pflichtenmehrung, Verbot der 63Prioritätsprinzip 58Prüfer 156, siehe auch PflichtprüfungPrüferbefähigung 166Prüfungsauftrag, gesetzlicher 148Prüfungsbericht 64, 167

- Anforderung, durch BaFin 168- Aufsichtsrat 169- Bevollmächtigter 168- Doppelvorlage 167- Einreichung 168- Einsichtnahme 169- Ergebnis, zusammengefasstes 169- Geheimhaltungspflicht 169- Haftung 169- Kapitalgesellschaften 170- Recht auf Einsicht 170- Vorlage, an Aufsichtsrat 167- Vorweg-Stellungnahme 170

Prüfungsrecht 165- Entziehung 196, 197- Ruhen 165- Verleihung, Auflagen 196

Prüfungsrechtsverleihung 178- Anerkennungsaufsicht 178- Bedürfnisprüfung 179, 197- Oberste Landesbehörde 178

Prüfungsstellen 196- Giroverbände 196- Sparkassenverbände 196

Prüfungsverband 61, 164, 178- Aufgaben 45, 61, 164, 174, 194- Aufsicht, über 196- Aufstellung, Liste, im Anhang- Anzeigepflicht, Satzungsänderungen 180- Bedürfnisprüfung 179, 197- Doppelfunktion 157- Erfüllungsgewähr 180- Mitglieder 180- Mitgliederstruktur 164- Qualitätsaufsicht 197- Selbstprüfungsverbot 157- Siegelführung 196- Unabhängigkeit 22, 156, 161

- Unternehmungen 180- Weisungsrecht 150- Wettbewerb 180

Prüfungsverbandsaufsicht 149, 178, 191- Auflagen 180, 196- Entziehung des Prüfungsrechts 197- Systemzusammenhang mit Qualitätsaufsicht 191

Prüfungsverfahren 166- Bevollmächtigter 166- Selbstorganschaft 166

Prüfungsverfolgung 150, 194, 197- bei Kleingenossenschaften 169- durch �Ersatz-Aufsichtsrat� 169

Qualitätsaufsicht 149, 165, 193, 194- Bescheinigung 197- Beitragszahlung 195- Gebührenordnung 195- Gegenstand 191, 195- Peer-Review-Verfahren 191- Prüfungen, betriebswirtschaftliche 195- Prüfungen, freiwillige 195- Sicherungseinrichtungen 193- Siegel 195- Stufenverfahren 196- Systemzusammenhang mit Verbandsaufsicht 191

- Teilnahmebescheinigung 166- Verfahren 196- Verkürzung 193, 194- Zwangsmitgliedschaft 194

Qualitätskontrolle- Kommission für 196- Satzung für, im Anhang

Qualitätsprüfung 172- Engagement Review 193- Förderzweckeinhaltung 194- Freiaufgaben 193- Freiwillige Prüfung 197- Giroverbände 191- Gutachten, freiwillige 192- Interessenkollision 197- Mängelbeseitigung 197- Prüfungsabteilung 196- Prüfungsrechtsentziehung 197- Prüfungsstellen, Sparkassen 191- Prüfungsträger 197- Prüfungsverbände 191- Prüfungsverfolgung 194, 197- Qualitätskontrollbericht 194- Registergericht 197- Sonderprüfung 197- Sparkassenverbände 191- Spitzenverband 197- Stufenverfahren 198- Umfang 191- Verbandsaufgaben, freiwillige 192- Verbandsmitgliedschaft 193

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Stichwortverzeichnis 299

Rechnungslegungsprüfung 42, 149, 170, 191, 248Rechnungslegungsstandards, siehe IASRechtsbereinigung 121Registergerichtliche Gründungsprüfung 61Rücklage 74Rückvergütung, genossenschaftliche 38, 39, 67

Sacheinlagen 47Satzung 62

- Abschrift 62- Änderung 63, 180, 181- Beiträge, zusätzliche 63

Satzungsänderungen 63, 180, 181- Anzeigepflicht 180- Anzeigezeitpunkt 181

Satzungsautonomie 116Satzungsstrenge 169SCE 58, 92, 124, 259

- Auflösung 265- Dualistisches System 262- Finanzverfassung 264- Generalversammlung 262- Gründung 260- Gründungsprüfung 261- Insolvenz 265- Investierende Mitglieder 264- Kapitalstruktur 264- Kontrollsystem 264- Liquidation 265- Mitbestimmung, Arbeitnehmer 258- Monistisches System 262- Neugründung 260- Organisationsverfassung 262- Prüfungssystem 264- Rechtsnatur 259- Registereintragung 261- Sektionsversammlung 123- Sektorversammlung 123- Sitz 261- Sitzverlegung 261- Struktur 259- Umwandlung 261- Verschmelzung 258, 260

SCEAG, siehe SCESCEBG, siehe SCESchulgenossenschaft 71Selbstförderungskreislauf 38Selbstlosigkeit 42, 75Selbstorganschaft 50, 58, 61, 166Selbstverantwortung 44Selbstverwaltung, genossenschaftliche 119Seniorengenossenschaften 71Sonderprüfung 150

- Beauftragung zu 150, 165- Deutsche Bundesbank 164- Kreditgenossenschaften 165, 197- Wirtschaftsprüfer 164

Sozialgenossenschaften 70Spitzenverbände 166

Staatsaufsicht, allgemeine 149- Gegenstand 149, 180- Wirtschaftsprüferkammer 178- Zuständigkeit 178

Statut, siehe SatzungStiftung 43Stimmrecht

- Ausschluss 115- Stimmrechtsausübung 115- Grundsatz der persönlichen 115- Stimmrechtsgleichheit 114- Stimmrechtsvertretung 115- Stimmvollmacht 115- Umlaufverfahren, schriftliches 118- elektronische Abgabe 18, 116

Tauschringe 71

Umlaufverfahren, schriftliches 118Umlaufvermögen 208Umsatzsteuergesetz 70Unabhängigkeit, der Verbandsprüfer 22, 161Unternehmensleitung 99Unternehmer i. S. von § 14 BGB 51, 114, 207Unternehmergenossenschaften 51, 207, 210

- Mehrstimmrechte 113- Verlängerte Kündigungsfrist 207

Unvereinbarkeit von Ämtern 98

Variables Gesellschaftskapital 36Verbandsprüfer

- Abhängigkeit, finanzielle 158- Befähigung 166- Ehegatten 157- Lebenspartner 157- Unabhängigkeit 22, 156

Verdeckte Gewinnausschüttung 67- Abgrenzung zur Betriebsausgabe 68- Kostendeckung 68

Verkehrsgenossenschaften 44Vermögensgegenstände 49VerpflichtungsklageVertreter

- gesetzliche 20, 61, 121- rechtsgeschäftliche 20, 61- Wahl zur VertrV 121

Vertreterliste 122- Ablichtung 123- Abschrift 122- Computerausdruck 123- Einsichtnahme 122- Kopie 123

Vertreterversammlung 117, 118- Ablichtung der Niederschrift 128- Abschaffung 123- Abschrift der Niederschrift 128- Beseitigungsrecht 120- Computerausdruck 128- Doppelbeschlüsse 120- Kompetenzgestaltungsrecht 120

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300 Stichwortverzeichnis

- Kopie 128- Mustersatzung 123- Musterwahlordnung 122, 123- Natürliche Personen 121- Online-Mitgliederöffentlichkeit 117- Rederecht 125- Rechtsbereinigung 121- Rechtsstellung 118- Teilhaberecht der Mitglieder 128- Vertreterwahlrecht 120

Vertreterwahl 121Verwaltungsräte 120Verzeichnis der Mitglieder 93Vollmachtsbündelung 116Vollversammlung

- Einvernehmen mit Abhaltung 127Vorstand 59, 163

- Abberufung 90- Amtsenthebung, vorläufige 90, 103- Anfechtung von GV-Beschlüssen 128- Anstellungsverhältnis 91- Auskunftserteilung 118- Bestellung 90- einköpfig 53, 92- Entlastung 98- Geschäftsführung 99- Geschäftsordnung 164- Haftung 102- Karenzzeit 98

- Kündigung, fristlose 90- nicht weisungsgebunden 59- Widerruf 90

Vorstandsmitglieder- Amtsenthebung, vorläufige 90, 103- Haftung 102- investierendes Mitglied 53- Prozess, gegen 101- Schadensersatzansprüche, gegen 101- Selbstorganschaft 20, 61

Wahlvorschlag, Vertreter- Anforderungen 122

Wirtschaftliche Interessen 71- Förderung 71

Wirtschaftsförderungsgenossenschaften 71Wohnsitz, Aufgabe 209Wohnungsgenossenschaft 50, 153Wohnungsunternehmen 248

- Freiwillige Mitgliedschaft 248- Rechnungslegungsprüfung 248- Übergangsvorschrift 248- Wirtschaftsprüfer 249

Zeitnahe Mittelverwendung, Gebot 74Zentralgenossenschaften 121Zwangsgeld 248Zwangsgeldverfahren 248