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Dirk Müller-Tronnier Bankenabgabe Restrukturierungsfonds (Stand 17.6. vormittags)

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Page 1: Dirk Müller-Tronnier Bankenabgabe Restrukturierungsfonds (Stand 17.6. vormittags)

Dirk Müller-Tronnier

BankenabgabeRestrukturierungsfonds (Stand 17.6. vormittags)

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Agenda

Überblick der Sicherungsmaßnahmen Hintergrund Bemessungsgrundlage und Ermittlung Zumutbarkeitsgrenze, Mindestbeitrag und

Belastungsobergrenze Bilanzielle Abbildung nach HGB und IFRS Ausgewählte Praxisbeispiele

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Überblick der Sicherungsmaßnahmen Einlagensicherung Eigenkapitalanforderungen Liquiditätsanforderungen, Liquiditätspuffer Vergütungsregelungen „Bankentestament“ für systemrelevante Banken Inverse Stressszenarien Dotierung stiller Reserven nach § 340 f HGB Dotierung offener Rücklagen nach § 340 h HGB Pflichtdotierung offener Rücklagen mit mindestens10%

des Handelsergebnisses Bankenabgabe

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Hintergrund

Errichtung eines Restrukturierungsfonds als Sondervermögen des Bundes und Verwaltung durch Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA)

Finanzierung künftiger Restrukturierungs- und Abwicklungs-maßnahmen bei systemrelevanten Banken aus dem Fonds

70 Milliarden Euro als Zielgröße Ansammlung der Mittel des Fonds durch Jahresbeiträge (und

ggf. Sonderbeiträge) der beitragspflichtigen Kreditinstitute Regelung wesentlicher Eckdaten für Erhebung der Beiträge

durch RStrukFVerordnung erstmals ab dem Jahr 2011 für alle erlaubnispflichtigen Kreditinstitute i.S.d. § 1 Abs. 1

Kreditwesengesetz (KWG) Ausnahme Förderbanken und Brückeninstitute

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Hintergrund

Gesetzliche Grundlagen Verkündung des Restrukturierungsgesetz (RStruktG)

am 14. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 1900) Berücksichtigung der vom Finanzausschuss

vorgeschlagenen Änderungen Regelung des Restrukturierungsfondsgesetz (RStruktFG)

in Artikel 3 des RStruktG RStruktFG am 31. Dezember 2010 in Kraft getreten

Regelung konkreter Details für die Bankenabgabe innerhalb des RStruktFG durch Restrukturierungsfondsverordnung (RStruktFV) letzte Fassung der RStruktFV vom 2. März 2011 (BT-Drs.

17/4977) sowie Empfehlungen von Finanz- und Wirtschaftsausschuss vom 3. Juni 2011 (BR-Drs. 229/1/11)

Verfassungsrechtliche Bedenken

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Bemessungsgrundlage und ErmittlungJahresbeitrag (1) Zeitpunkt der Leistung

Leistung des Jahresbeitrags an den Restrukturierungs- fonds jeweils zum 30. September eines Kalenderjahres

Bemessung der Beitragshöhe (§ 1 Abs. 2 RStruktFV) Ermittlung des Jahresbeitrags aus der Summe der

Beitragskomponenten „Passiva“ und „Derivate“ Ermittlung Beitragskomponente „Passiva“ (1)

Identifizierung beitragserheblicher Passiva als Summe der Passiva des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses i.S.d. § 340a HGB abzüglich

– Verbindlichkeiten ggü. Kunden (mit weiteren Ausnahmen)

– Genussrechtskapital (mit weiteren Ausnahmen)– Fonds für allgemeine Bankrisiken– Eigenkapital

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Bemessungsgrundlage und ErmittlungJahresbeitrag (2) Bemessung der Beitragshöhe (§ 1 Abs. 2 RStruktFV)

Ermittlung Beitragskomponente „Passiva“ (2) Stufenweises Anwachsen der Beitragsquote (1)

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Bemessungsgrundlage und Ermittlung

Stufenweises Anwachsen der Beitragsquote (1)– Multiplikation der beitragserheblichen Passiva, die über

den Betrag von 1 Mrd. EUR hinausgehen (die den Betrag von 500 Mio. EUR überschreiten), jedoch den Betrag von 10 Mrd. EUR nicht überschreiten, mit 0,0002

– Multiplikation der beitragserheblichen Passiva, die den Betrag von 10 Mrd. EUR überschreitet, aber den Betrag von 100 Mrd. EUR nicht überschreitet, mit 0,0003

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Bemessungsgrundlage und Ermittlung

– Multiplikation der beitragserheblichen Passiva, die den Betrag von 100 Mrd. EUR überschreitet, aber den Betrag von 200 Mrd. EUR nicht überschreiten, mit 0,0004

– Multiplikation der beitragserheblichen Passiva, die den Betrag von 200 Mrd. EUR überschreitet, aber den Betrag von 300 Mrd. EUR nicht überschreiten, mit 0,0005

– Multiplikation der beitragserheblichen Passiva, die den Betrag von 300 Mrd. EUR überschreitet, mit 0,0006

Addition der sich aus der Multiplikation ergebenden Beträge

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Bemessungsgrundlage und ErmittlungJahresbeitrag (3) Bemessung der Beitragshöhe (§ 1 Abs. 2 RStruktFV)

Ermittlung Beitragskomponente „Passiva“ (3) Stufenweises Anwachsen der Beitragsquote (2)

– Multiplikation folgender Passivposten mit 0,0001» Passivposten 1 „Verbindlichkeiten gegenüber

Kreditinstituten“, soweit es sich um Fördergeschäft handelt

» Passivposten 2 „Treuhandverbindlichkeiten“, soweit es sich um Fördergeschäft handelt

soweit beitragserheblichen Passiva den Betrag von500 Mio. EUR überschreiten

» damit Abweichung von vorherigem Berechnungsschema

» damit Minderung der beitragserheblichen Passiva

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Bemessungsgrundlage und ErmittlungJahresbeitrag (4) Bemessung der Beitragshöhe (§ 1 Abs. 2 RStruktFV)

Ermittlung Beitragskomponente „Derivate“ Errechnung aus dem Nominalvolumen der nach § 36

RechKredV in den Anhang zum zuletzt festgestellten Jahresabschluss aufzunehmenden Termingeschäfte, multipliziert mit 0,000003

Maßgeblich für Berechnung des Jahresbeitrags ist der festgestellte Jahresabschluss für das letzte vor dem 1. März des jeweiligen Beitragsjahres endende Geschäftsjahr

Leistung des Jahresbeitrags von allen beitragspflichtigen Kreditinstituten, für die am 1. Januar des Beitragsjahres eine Erlaubnis nach KWG bestand

Ende der Beitragspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des Kreditinstituts aufgehoben oder zurückgegeben worden ist

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Bemessungsgrundlage und ErmittlungJahresbeitrag (5) Verminderung des Jahresbeitrags

für Kreditinstitute, deren Erlaubnis in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März aufgehoben oder zurückgegeben worden ist, um 75%

für Kreditinstitute, deren Erlaubnis zwischen dem 1. April und dem 30. Juni vor Beitragsfälligkeit aufgehoben oder zurückgegeben worden ist, um 50%

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Zumutbarkeitsgrenze, Mindestbeitrag und BelastungsobergrenzeZumutbarkeitsgrenze Jahresbeitrag beträgt im Grundsatz maximal höchstens 18% des

aus der GuV ersichtlichen Jahresergebnisses zuzüglich des Aufwands der auf Grund einer

Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführten Gewinne

Relevanz einer Plan-GuV in bestimmten Fällen

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Zumutbarkeitsgrenze, Mindestbeitrag und BelastungsobergrenzeMindestbeitrag Jahresbeitrag mindestens in Höhe von 5% des nach § 1 Abs. 2

RStruktFV errechneten Beitrags auch wenn diese Beitragshöhe über der

Zumutbarkeitsgrenze liegt

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Zumutbarkeitsgrenze, Mindestbeitrag und BelastungsobergrenzeNacherhebungsbeiträge Errechneter Jahresbeitrag übersteigt die Zumutbarkeitsgrenze oder

lediglich Festsetzung des Mindestbeitrags Nacherhebung der rechnerischen Differenz zwischen dem

festgesetzten und errechneten Jahresbeitrag in den folgenden Beitragsjahren

Summe des im aktuellen Beitragsjahr zu leistenden Jahresbeitrags und der nachzuerhebenden Beiträge aus Vorjahren darf die Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten

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Zumutbarkeitsgrenze, Mindestbeitrag und BelastungsobergrenzeBelastungsobergrenze Für in einem Berichtsjahr insgesamt erhobene Beiträge

bestehend aus Jahresbeitrag, Nacherhebungsbeiträgen und Sonderbeiträgen

Grundsätzlich 50% des Durchschnitts der letzten fünf ermittelten Jahresergebnisse Ansatz negativer Jahresergebnisse mit Null

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Bemessungsgrundlage und Ermittlung

Ermittlung des Jahresbeitrags Maßgeblichkeit von handelsrechtlichen Jahresabschlussgrößen

Passiva des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses i.S.d. § 340a HGB

Derivate auf Basis des Nominalvolumens i.S.d. § 36 RechKredV

Jahresergebnis des handelsrechtlichen Jahresabschlusses bei der Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze

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Steuerungsmöglichkeiten im Einzelabschluss nach HGB Bildung von stillen Vorsorgereserven nach § 340f HGB Bildung freiwilliger offener Vorsorgereserven nach § 340g

HGB >10 % des Handelsergebnisses in weitere Rücklage nach

340 g HGB Länderrisikovorsorge In 2010: Anpassungen BilMOG (u.a. Pensionen) …

keine Maßgeblichkeit von Jahresabschlussgrößen nach IFRS

Bemessungsgrundlage und Ermittlung

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Bilanzielle Abbildung nach HGB und IFRSBilanzierung der regulären Jahresbeiträge (1) Grundsatz der Periodenabgrenzung nach HGB und IFRS

Erfassung von Erträgen und Aufwendungen unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlungsströme

Kriterium der rechtlichen Entstehung– Entstehung des Jahresbeitrags zum 1. Januar des

Beitragsjahres, sofern zu diesem Zeitpunkt eine Geschäftserlaubnis nach dem KWG vorliegt

Kriterium der wirtschaftlichen Verursachung– Verursachung des Jahresbeitrags mit der Erzielung

von Gewinnen im Rahmen der Tätigkeit als Kreditinstitut

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Bilanzielle Abbildung nach HGB und IFRS

Abbildung in der Bilanz– keine Passivierung des Jahresbeitrags im

Vorjahresabschluss, sondern Passivierung in voller Höhe zum 1. Januar des Beitragsjahres

– Ausweis als Verbindlichkeitsrückstellung aufgrund möglicher Beitragsminderungen im Fall der Rückgabe oder Aufhebung der Geschäftserlaubnis

– Passivierung des Jahresbeitrags in voller Höhe zum 31.03. des Beitragsjahres

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Bilanzielle Abbildung nach HGB und IFRSBilanzierung der regulären Jahresbeiträge (2)Stand der Erörterung beim IDW

Entstehung der Bankenabgabe für das jeweilige Beitragsjahr, sofern am 1. Januar des Beitragsjahres Erlaubnis nach dem KWG vorliegt

Tatbestand der rechtlichen Verursachung der Verpflichtung erfüllt – damit aus Vorsichtgründen volle Zuführung des Jahresbeitrags am 01. Januar sachgerecht

Tatbestand der wirtschaftlichen Verursachung an die Tätigkeit als Kreditinstitut geknüpft – damit aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten keine Beanstandung einer periodengerechten Verteilung des Jahresbeitrags

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Bilanzielle Abbildung nach HGB und IFRSBilanzierung von Nacherhebungsbeiträgen (1) Grundsatz der Periodenabgrenzung nach HGB und IFRS

Erfassung von Erträgen und Aufwendungen unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlungsströme

Kriterium der rechtlichen Entstehung– Entstehung des Nacherhebungsbeitrags bei

Erzielung entsprechender Gewinne in den Folgejahren

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Bilanzielle Abbildung nach HGB und IFRS

Kriterium der wirtschaftlichen Verursachung– Verursachung des Nacherhebungsbeitrags mit der

Erzielung von Gewinnen im Rahmen der Tätigkeit als Kreditinstitut

Abbildung in der Bilanz– keine Passivierung im Verlustjahr, sondern

Passivierung des Nacherhebungsbeitrags in den Folgejahren ratierliche Passivierung in Abhängigkeit der Gewinnentwicklung (und nicht zeitanteilig)

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Bilanzielle Abbildung nach HGB und IFRS

Bilanzierung von Nacherhebungsbeiträgen (2) Beispiel

Jahr 1 Verlust Beitragsfestsetzung nach Maßgabe des Jahresabschlusses im Jahr 0

Jahr 2 Gewinn Festsetzung eines Mindestbeitrags aufgrund von Verlusten im Jahr 1

Jahr 3 Gewinn Festsetzung eines Nacherhebungsbeitrags für das Jahr 2 (vorbehaltlich der Zumutbarkeitsgrenze unter Berücksichtigung des regulären Jahresbeitrags für das Jahr 3)

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Bilanzielle Abbildung nach HGB und IFRSAusweis in der Gewinn- und Verlustrechnung Abbildung nach HGB

Ausweis unter dem Posten „andere Verwaltungsaufwendungen“ (Formblatt 2, Nr. 4b bzw. Formblatt 3, Nr. 10b)

Abbildung nach IFRS Pflicht zum separaten Ausweis von Ergebniskomponenten,

sofern eine solche Darstellung für das Verständnis der Erfolgslage relevant ist (IAS 1.85)

Ausweismöglichkeiten unter den Verwaltungsaufwendungen unter einem eigenen Posten mit Erläuterungen im Anhang

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Ausgewählte Praxisbeispiele

Schätzung der zu leistenden Jahresbeiträge*** für 2011- Basis Verordnungsentwurf - (1)

in Mio. Euro Beitrags-komponente „Passiva“**

Beitrags-komponente „Derivate“**

regulärer Jahres-beitrag*

Zumutbar-keitsgrenze

Mindest-beitrag

zu leistender Jahres-beitrag 2011

Deutsche Bank

1.342.460 56.390.819 611 73 31 73

Commerz-bank

392.633 11.661.207 164 0 8 8

HVB 241.959 4.290.956 92 191 5 92

HSH Nordbank

98.806 516.964 29 0 1 1

* Berechnung vorbehaltlich von Zumutbarkeitsgrenze, Mindestbeitrag und Belastungsobergrenze** Ermittlung basierend auf Einzelabschlüssen nach HGB per 31.12.2010*** indikative Berechnungen unter Verwendung von Annahmen und Vereinfachungen; Nichtberücksichtigung von Beitragskomponenten, die zusätzlich innerhalb des Konzerns entstehen

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Ausgewählte Praxisbeispiele

Schätzung der zu leistenden Jahresbeiträge*** für 2011 - Basis Verordnungsentwurf - (2)in Mio. Euro Beitrags-

komponente „Passiva“**

Beitrags-komponente „Derivate“**

regulärer Jahres-beitrag*

Zumutbar-keitsgrenze

Mindest-beitrag

zu leistender Jahres-beitrag 2011

Nord LB 103.084 305.251 31 15 2 15

West LB 138.964 2.254.944 48 0 2 2

DZ Bank 193.347 979.721 68 23 3 23

Bayerische Landes-bank

210.904 1.699.890 76 82 4 76

* Berechnung vorbehaltlich von Zumutbarkeitsgrenze, Mindestbeitrag und Belastungsobergrenze** Ermittlung basierend auf Einzelabschlüssen nach HGB per 31.12.2010*** indikative Berechnungen unter Verwendung von Annahmen und Vereinfachungen; Nichtberücksichtigung von Beitragskomponenten, die zusätzlich innerhalb des Konzerns entstehen

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Ausgewählte Praxisbeispiele

Schätzung der zu leistenden Jahresbeiträge*** für 2011- Basis Empfehlung - (1)in Mio. Euro Beitrags-

komponente „Passiva“**

Beitrags-komponente „Derivate“**

regulärer Jahres-beitrag*

Zumutbar-keitsgrenze

Mindest-beitrag

zu leistender Jahres-beitrag 2011

Deutsche Bank

1.342.460 56.390.819 1.076 73 54 73

Commerz-bank

392.633 11.661.207 372 0 19 19

HVB 241.959 4.290.956 103 191 5 103

HSH Nordbank

98.806 516.964 30 0 2 2

* Berechnung vorbehaltlich von Zumutbarkeitsgrenze, Mindestbeitrag und Belastungsobergrenze** Ermittlung basierend auf Einzelabschlüssen nach HGB per 31.12.2010*** indikative Berechnungen unter Verwendung von Annahmen und Vereinfachungen; Nichtberücksichtigung von Beitragskomponenten, die zusätzlich innerhalb des Konzerns entstehen

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Ausgewählte Praxisbeispiele

Schätzung der zu leistenden Jahresbeiträge*** für 2011 - Basis Empfehlung - (2)in Mio. Euro Beitrags-

komponente „Passiva“**

Beitrags-komponente „Derivate“**

regulärer Jahres-beitrag*

Zumutbar-keitsgrenze

Mindest-beitrag

zu leistender Jahres-beitrag 2011

Nord LB 103.084 305.251 31 15 2 15

West LB 138.964 2.254.944 51 0 3 3

DZ Bank 193.347 979.721 69 23 3 23

Bayerische Landes-bank

210.904 1.699.890 80 82 4 80

* Berechnung vorbehaltlich von Zumutbarkeitsgrenze, Mindestbeitrag und Belastungsobergrenze** Ermittlung basierend auf Einzelabschlüssen nach HGB per 31.12.2010*** indikative Berechnungen unter Verwendung von Annahmen und Vereinfachungen; Nichtberücksichtigung von Beitragskomponenten, die zusätzlich innerhalb des Konzerns entstehen