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http://www.bafa.de/ Die gesetzlichen Voraussetzungen und das Antragsverfahren zur Besonderen Ausgleichsregelung des EEG Vortrag im Rahmen des workshops des Instituts für Energie- und Regulierungsrecht Berlin am 8.06.2017 in Berlin

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http://www.bafa.de/

Die gesetzlichen Voraussetzungen und das

Antragsverfahren zur

Besonderen Ausgleichsregelung des EEG

Vortrag im Rahmen des workshops

des Instituts für Energie- und

Regulierungsrecht Berlin

am 8.06.2017 in Berlin

Agenda

1.Grundsätzliches zum Fördermechanismus

2. Das Recht vor dem EU-Beihilfeverfahren

3. Die Änderungen des Jahres 2014

4. Die Weiterentwicklung 2017

5. Das Antragsverfahren

2

Ziele-Trias

3

Quelle: PWC

Preiseinflussfaktoren

4

Quelle: PWC

Agenda

1. Grundsätzliches zum Fördermechanismus

2.Das Recht vor dem EU-Beihilfeverfahren

3. Die Änderungen des Jahres 2014

4. Die Weiterentwicklung 2017

5. Das Antragsverfahren

5

Stationen der Besonderen Ausgleichsregelung

• Härtefallregelung § 11 a EEG 2003 (2003 – 2004)

• Maßstab Handelsintensität – Besinnungsaufsätze – nicht administrabel

• Besondere Ausgleichsregelung § 16 EEG 2004 (2004 – 2008)

• Schienenbahnen und Produzierendes Gewerbe ab 10 GWh, sUT

• Maßstab Stromintensität als Relation SK : BWS von 15 %, Deckelregelung

• 2006 Wegfall Deckelregelung

• Besondere Ausgleichsregelung § 40 - 44 EEG 2009 (2009 – 2011)

• Wegfall physikalische Wälzung, Veräußerung EEG-Strom an Börse

• Einführung Wälzungsmechanismusverordnung, EEG-Konto, EEG-Umlage

• Besondere Ausgleichsregelung § 40 - 44 EEG 2012 (2012 – 2014)

• Schienenbahnen ab 10 GWh und Produzierendes Gewerbe ab 1 GWh

• Maßstab Stromintensität als Relation SK : BWS von 14 %

• Produzierendes Gewerbe Abschnitte B u. C der Klassifikation der Wirtschaftszweige

• Beihilfeprüfverfahren EU-Kommission ab 18.12.2013

• Besondere Ausgleichsregelung § 63–69, 86, 91, 94, 97, 103 EEG 2014 (2014-)

Antragsvoraussetzungen altes Recht

7

Voraussetzungen EEG 2009 EEG 2012

Produzierendes Gewerbe Internationaler

Wettbewerb

Internationaler

Wettbewerb

begünstigte Wirtschaftszweige Abschnitte B – E der

Klassifikation des Stabua

unternehmensbezogen

Abschnitte B – C der

Klassifikation des Stabua

abnahmestellenbezogen

verbrauchte Strommengen je

Abnahmestelle

> 10 GWh > 1 GWh

Relation Stromkosten zu

Bruttowertschöpfung

> 15 % > 14 %

zertifiziertes

Energiemanagement

ja ab 10 GWh Stromverbrauch

des Antragstellers

Schienenbahnen Intermodaler Wettbewerb Intermodaler Wettbewerb

für Fahrzwecke verbrauchter

Strom

> 10 GWh > 10 GWh

Jahres-Rhythmus in der BesAR alt

8

Begrenzung nach altem Recht

9

2-Klassen-Gesellschaft

Strommenge über 100 GWH und

Relation SK:BWS > 20 %

Begrenzung auf 0,05 Ct. je kWh ab der 1. kWh, betrifft 120 Untern. mit ca. 160 Abnahmestellen und ca. 59

TWh beantragte und privilegierte

Strommenge

Übrige Fälle je Abnahmestelle

• 1. GWH volle EEG-Umlage • 1. – 10. GWh Begrenzung auf 10 % • 10. – 100. GWh Begrenzung auf 1 % • ab 100 GWh Begrenzung auf 0,05 Ct.

Agenda

1. Grundsätzliches zum Fördermechanismus

2. Das Recht vor dem EU-Beihilfeverfahren

3.Die Änderungen des Jahres 2014

4. Die Weiterentwicklung 2017

5. Das Antragsverfahren

10

Beihilfeverfahren

• 18.12.2013 EU eröffnet Beihilfeprüfverfahren

• EU stuft EEG 2012 als Beihilfe ein hinsichtlich

• EEG-Vergütungssystem

• Grünstromprivileg

• Besondere Ausgleichsregelung für Unternehmen des prod. Gewerbes

• Begründung: staatliche Regulierung macht Mittel zu staatlichen Mitteln

• aber: Vergütungssystem ist mit Gemeinsamen Markt vereinbar

• BesAR: Befreiung von der EEG-Umlage ist deshalb auch Beihilfe

• keine Aussetzungsanordnung, aber „Stopp“ der Vorteilsgewährung

11

Ausgangslage 2013 / 2014

12

15.02. 12.2013 01.04. 30.06. 01.08. 24.12.

EU-Beihilfeverfahren

Amtszeit „alte“

KOM Amtszeit

„neue“ KOM

EEG-Novelle

BesAR-Verfahren 2014

Neue Beihilferichtlinien

KOM ./. MS – neue EU-Klimaschutzziele

EU-Wahl, komm. Geschäftsführung

Neue

Antragstatbestände

13

TB-Elemente des EEG 2014 per Bundestagsbeschluss vom

27.06.2014

↓ ↓ ↓ ↓ ↓ Annex 3 / Anlage 4

Liste 1 68

Branchen

Annex 5 / Anlage 4

Liste 2 151

Branchen

"Härtefälle" wg.

Branche oder

Prozenten

Schienenbahnen

↓ ↓ ↓ Altfälle Neuregelung

§ 64 Abs. 1, 2a § 64 Abs. 1, 2b § 103 Abs. 4 § 103 Abs. 6 § 65 Branchennachweis für Unternehmen und Branchennachweis für

Abnahmestellen ↓ ↓

Mindestverbrauch je Abnahmestelle > 1 GWh (SB) ↓ ↓

↓ ↓ ↓ ↓ ↓

SK : BWS > 16 % im

AJ 2014 und > 17 % ab

AJ 2015

SK : BWS >20 % SK : BWS >14 % Fahrstrom ohne

rückgespeisten > 2 GWh

Fahrstrom ohne

rückgespeisten > 2 GWh

↓ ↓ ↓ ↓ ↓ Fremd- + Eigenstrom EEG-belastet

BWS zu Faktorkosten abzgl. Leiharbeit ↓ ↓

↓ ↓ ↓

Energiemanagement bei allen ↓ ↓ ↓ ↓ ↓

Begrenzung Begrenzung Begrenzung Begrenzung Begrenzung

↓ ↓ ↓ ↓ ↓ 15% von EEG-Umlage 15% von EEG-Umlage 20% von EEG-Umlage 20% ab 1. GWh f. 07. -

12.2014

20% ab 1. GWh

↓ ↓

Maximal Maximal

↓ ↓

SK : BWS < 20 %

Cap 4 % v. BWS Cap 4 % v. BWS

↓ ↓

SK : BWS > 20 %

Super cap 0,5 % v. BWS Super cap 0,5 % v. BWS

1. 1 GWh Selbstbehalt am Jahresbeginn –

2. Minimum-Belastung 0,1 Ct./ kWh bzw. 0,05 f. 3 Branchen

Phase-in bis 2018: stufenweise Steigerung gemäß § 103 Abs. 3 für in 2014

Begrenzte

Die Begrenzung nach Branchen

14

Unternehmen des produzierenden Gewerbes – Abschnitte

B + C der Klassifizierung der Wirtschaftszweige nach

Stabua – 2012 - 2014

Unternehmen des produzierenden Gewerbes – ausgewählte

Branchen der Abschnitte B + C + E der Klassifizierung der

Wirtschaftszweige nach Stabua auf 4-Steller-Ebene – ab 2014

Unternehmen des produzierenden Gewerbes – Abschnitte

B - F der Klassifizierung der Wirtschaftszweige nach

Stabua – 2004 - 2011

Begünstigte Branchen

15

B

D&E

F

05.10 06.10

07.10 07.21 07.29 08.11 08.12

08.91 08.92 08.93 08.99 09.10 09.90

05.20 C 16.10 16.21 16.22 16.23 14.20 16.24 14.31 16.29 15.11 15.12 15.20 14.39 17.11

17.23 17.24 17.29 18.11 18.12 18.13 17.12 18.20 17.21 19.10 17.22 19.20 18.14

20.11 20.42 20.12 20.51 20.13 20.52 20.14 20.15 20.16 20.20 20.30 20.41 20.17

22.21 22.22 22.23 20.53 22.29 20.59 23.11 20.60 23.12 21.20 22.11 22.19 21.10

14.12 13.30 14.13 13.91 14.14 13.92 14.19 13.93 13.94 13.96 13.99 14.11 13.95

13.20 11.04 11.05 11.07 12.00 13.10 11.06

10.86 11.02 10.89 11.03 10.91 10.92 11.01

23.31 23.32 23.41 23.42 23.43 23.44 23.14 23.19 23.20 23.13 23.51 23.52 23.49

23.62 24.31 23.63 24.32 23.64 23.65 23.69 23.70 23.99 24.10 23.61 24.20 23.91

25.50 25.29 25.71 25.92 25.61 25.30 25.91 25.72 25.12 25.62 25.40 25.73 25.21

26.51 26.12 26.40 26.80 25.99 26.52 26.20 25.93 26.11 26.70 26.60 26.30 25.94

27.40 27.51 27.52 27.90 28.11 28.12 27.31 27.32 27.33 28.13 27.20 27.11 27.12

28.25 28.29 28.30 28.41 28.49 28.91 28.22 28.23 28.24 28.92 28.21 28.14 28.15

10.72 10.73 10.81 10.82 10.83 10.84 10.85

10.41 10.42 10.51 10.52 10.61 10.62 10.71

29.20 29.31 29.32 30.11 30.12 30.20 28.96 28.99 29.10 28.95 30.30 28.93 28.94

30.40 31.03 31.09 32.11 32.12 32.13 32.20 30.99 31.01 31.02 30.92 32.30 30.91

10.11 10.12 10.13 10.20 10.31 10.32 10.39

33.19 33.20 33.17 33.16 32.40 32.50 33.13 33.14 33.15 32.99 33.11 33.12 32.91

24.44 24.54 24.51 25.11 24.33 24.34 24.41 24.42 24.52 24.45 24.53 24.46 24.43

06.20

38.32

35.10 35.14

35.22 35.23 35.30 36.00 37.00 38.11

38.21 38.22 38.31 39.00

35.13 35.21

38.12

43.39

41.10 42.11

42.13 42.21 42.22 42.91 42.99 43.11

43.32 43.33 43.34 43.91

41.20 42.12

43.12 43.13 43.21 43.22 43.29 43.31

43.99

2. EEE ÄG

3-Jahres-Rhythmus in der BesAR – neu -

16

Basiszeitraum

Letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr 1)

[X]

Ihr Antrag: 30. September

2014 (Ausschlussfrist)

2014

Begrenzung für Kalenderjahr

2015

Antrag Begrenzung Überprüfung Nachweis Nachweis Nachweis

abgeschlossenes Geschäftsjahr

[X-1]

abgeschlossenes Geschäftsjahr

[X-2]

i.d.R. 01.01.2011 – 31.12.2011

12 11 10 1 2 7 8 9 4 5 6 3

2011-2013

12 11 10 1 2 7 8 9 4 5 6 3

i.d.R. 01.01.2012 – 31.12.2012

12 11 10 1 2 7 8 9 4 5 6 3

i.d.R. 01.01.2013 – 31.12.2013

12 11 10 1 2 7 8 9 4 5 6 3 12 11 10 1 2 7 8 9 4 5 6 3

Bruttowertschöpfung

17

• BWS als Prüfungsgegenstand bekannt Was ändert sich?

• Modifikationen durch EEG 2014

– BWS zu Faktorkosten

• Sonstige indirekte Steuern

• Subventionen

– Kein Abzug von Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse

– (wahlweise) stufenweise Einführung des von der EU geforderten 3-Jahreszeitraums

• Herausforderungen für die Prüfung

– Leiharbeit

– Wesentlichkeit und Objektivierung

Stromkostenbestandteile

18

Der Durchschnittsstrompreis und seine Bestandteile

19

Schritt 2:

Vollbenutzungsstunden

ermitteln z.B. 5000 VBh

Schritt 3:

Durchschnittsstrompreis

ermitteln

Schritt 1: Strombezug und

umlagepflichtiger Eigenstrom (!)

ermitteln z.B. 32 GWh

Der Durchschnittsstrompreis und seine Bestandteile

20

Quelle: Prognos Studie

Durchschnittsstrompreise

für stromintensive

industrielle Abnehmer

30.10.2015 BMWi

Workshop

Zusätzliche Angaben im Antragsverfahren

Zusätzlich relevante Größen im Antragsverfahren (nachzuweisen)

– Tatsächliche Stromkosten für alle Abnahmestellen

• Netto-Rechnungsbeträge

• Tatsächliche EEG-Kosten

• Fiktive EEG-Kosten

– Verbrauchte Strommengen für beantragte Abnahmestellen

Problem 2016: vielfach nicht alle Abnahmestellen angegeben

21

DSPV und geeichte Stromzähler

Neu: nicht beantragte Abnahmestellen sind auch relevant!

Geeichte Stromzähler sind vonnöten !

Wir befinden uns im amtlichen Verkehr, nicht im geschäftlichen Verkehr (dort sind

Ausnahmen erlaubt)

Korrekte Messung muss sichergestellt sein !

Keine Bagatellmengen o.Ä. !

Problem: in etlichen Anträgen scheinen nicht alle Abnahmestellen angegeben zu sein

22

Agenda

1. Grundsätzliches zum Fördermechanismus

2. Das Recht vor dem EU-Beihilfeverfahren

3. Die Änderungen des Jahres 2014

4.Die Weiterentwicklung 2017

5. Das Antragsverfahren

23

Änderungen des EEG für 2017 – 2 Gesetze

24

2 Gesetzesregelungen führen 2017 zu

Änderungen des EEG

EEG 2017 Inkrafttreten 01.01.2017

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur

Stromerzeugung aus KWK und zur Eigenversorgung

Inkrafttreten 01.01.2017

EEG 2017

Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – EEG 2017

Primärer Zweck: Direktvermarktung von Ökostrom, Optimierung der Förderung von EE

BesAR:

1. Eingetragene Kaufleute

2. Umwandlung / Neugründung

3. Auffangregelung für Liste 1 - Unternehmen

5. Auskunftsrechte / -pflichten

25

Eingetragene Kaufleute

• Regelung vergessen im EEG 2014

• Neuregelung

– Definition in § 3 Nr. 47 (bisher § 5 Nr. 35) umfasst nun

kaufmännische und juristische Personen (bisher nur juristische)

– nachträgliche Antragstellung für die Begrenzungsjahre 2015

und 2016 nach § 103 Abs. 5 (neu) bis 31.01.2017

(Ausschlussfrist)

• Vorsicht:

– für die Antragstellung sind geprüfte Jahresabschlüsse

erforderlich

– gilt auch für nicht prüfungspflichtige Unternehmen 26

Umwandlungen / Neugründungen

• Bisherige Regelung Umwandlungen

Differenzierung zwischen Umwandlungen nach dem UmwG (90%

nach § 67 Abs. 3) und Übertragungen im Wege der

Singularsukzession (100 %) in § 5 Nr. 32 EEG 2014

• Neuregelung Umwandlungen

Einheitliche Regelung nach § 67 Abs. 3 (90 %) durch § 3 Nr. 45

• Neugründungen

§ 64 Abs. 6 Nr. 2a (neu): Verschärfung Definition – nahezu

vollständig neue Betriebsmittel – Unternehmen ohne Betriebsmittel

erwirbt oder schafft neues Sachanlagevermögen

27

Auskunftspflichten / -rechte

• Auskunftspflichten der Unternehmen

– Erweiterungen in § 69 Absatz 1 insbesondere auch für

Effizienzerhebungen und DSPV sowie Erfahrungsbericht mit

Definitionsrecht durch das BAFA

– Weitergabe- und Veröffentlichungsermächtigungen in § 69 Abs. 2

• Auskunftspflicht der Behörden der Zollverwaltung gegenüber dem

BAFA in § 69 a EEG 2017 für die Berechnung der

Bruttowertschöpfung einschließlich personenbezogener Daten

– betrifft Ermittlungen zu Leiharbeitsverhältnissen

28

Auffangregelung für Liste 1-Unternehmen

• Problemstellung EEG 2014

– Liste 2 – Unternehmen zwischen 14 und 20 % SKI fallen auf 20 %

– Liste 1 – Unternehmen zwischen 14 und 17 % SKI fallen ins Nichts

– Investitionen in Energieeffizienz können Liste 1 – Unternehmen ins Aus führen

• Vorgabe EU-Kommission: keine Diskriminierung zwischen Alt- und Neuantragstellern

• EEG 2017

– Härtefallregelung analog Regelung für Liste 2 – Unternehmen in § 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG

2017

– Im Gegensatz zur Auffangregelung für Liste 2 – Unternehmen nicht erforderlich

Begrenzungserfordernis in 2014

29

Neue Tatbestandsübersicht

30

KWKG 2017 und EEG 2017

Gesetz zur Änderung

der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus

Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung

Das Gesetz passt die Regelungen des KWKG an das EEG an, insbesondere die

Begrifflichkeiten

Die Begrenzung von stromintensiven Unternehmen nach der Besonderen

Ausgleichsregelung begründet die gesetzlich geregelte Begrenzung der KWK-

Umlage. Umkehrschluss: bei Ablehnung der BesAR gibt es keine Begrenzung der

KWK-Umlage

Die anzugebenden Prognosedaten im Rahmen des KWKG werden mit der BesAR-

Antragstellung erhoben.

Es besteht eine Antragsmöglichkeit für die nicht EEG-belasteten Eigenstrommengen

mit jährlicher Wahlmöglichkeit und kostenpflichtiger Rückfallposition.

31

Agenda

1. Grundsätzliches zum Fördermechanismus

2. Das Recht vor dem EU-Beihilfeverfahren

3. Die Änderungen des Jahres 2014

4. Die Weiterentwicklung 2017

5.Das Antragsverfahren

32

Antragsrunde 2016 – Verlauf der Antragstellung

33

0

500

1000

1500

2000

2500

01

.04

.

03

.04

.

05

.04

.

07

.04

.

09

.04

.

11

.04

.

13

.04

.

15

.04

.

17

.04

.

19

.04

.

21

.04

.

23

.04

.

25

.04

.

27

.04

.

29

.04

.

01

.05

.

03

.05

.

05

.05

.

07

.05

.

09

.05

.

11

.05

.

13

.05

.

15

.05

.

17

.05

.

19

.05

.

21

.05

.

23

.05

.

25

.05

.

27

.05

.

29

.05

.

31

.05

.

02

.06

.

04

.06

.

06

.06

.

08

.06

.

10

.06

.

12

.06

.

14

.06

.

16

.06

.

18

.06

.

20

.06

.

22

.06

.

24

.06

.

26

.06

.

28

.06

.

30

.06

.

BesAR kumulierte Anträge je Antragsjahr (bis 30.06.)

2012

2013

2015

2016

Antragsrunde 2016 – ELAN - Systembelastung

34

0

500

1000

1500

2000

2500

26.4

28.4

30.4

2.5

4.5

6.5

8.5

10.5

12.5

14.5

16.5

18.5

20.5

22.5

24.5

26.5

28.5

30.5

1.6

3.6

5.6

7.6

9.6

11.6

13.6

15.6

17.6

19.6

21.6

23.6

25.6

27.6

29.6

BesAR: Angelegte Anträge vs. Eingereichte Anträge (Elan K2 AJ 2016 )

eingereicht (kumuliert) angelegt (kumuliert)

Vorgehen 2017

Kommunikationsstrategie

1. Wer bis 15.05.2017 seinen Antrag einreicht, erhält eine qualifizierte

Eingangsbestätigung oder Zwischenverfügung

2. Wer bis 31.05.2017 seinen Antrag einreicht, erhält nach endgültiger

Bearbeitung eine Information (keine Zusicherung) über den erfolgreichen

Abschluss der Prüfung. Die Anträge werden den Sachbearbeitern

vorrangig zugeteilt.

35

Vorgehen 2017

Ergebnis Kommunikationsstrategie per 02.06.2017

1. Per 15.05.2017 haben 343 Unternehmen einen Antrag auf Begrenzung der

EEG-Umlage in 2018 eingereicht. Rund 86 % der Unternehmen erhielten in der

Zwischenzeit eine qualifizierte Eingangsbestätigung, der Rest

Zwischenverfügungen, da die Anträge nicht vollständig waren.

2. Mit dem 31.05.2017, haben insgesamt 545 Unternehmen ihre Anträge

eingereicht, mithin knapp 24 % der Antragsteller des Antragsjahres 2016.

36

Problem Elektronische Signatur - 1

Problem:

Das Antragsverfahren muss zwingend elektronisch erfolgen. Der

Prüfvermerk des Wirtschaftsprüfers ist eine mehrseitige verbundene

Urkunde. Es muss der Nachweis der Einreichung des Prüfvermerks des WP

geführt werden. Einen elektronischen Vermerk gibt es mangels eines

elektronischen Siegels (noch) nicht.

BAFA-Lösung:

Regelung 2015 und 2016

a) PDF ohne Signatur innerhalb Ausschlussfrist und Hochladung eines

Exemplars mit Signatur danach (auch nach Ende der Ausschlussfrist)

b) Bescheinigung mit Signatur

37

Problem Elektronische Signatur - 2

Ansatz: Es gibt zwei angewandte Signaturarten, P7m und P7s.

a) P7m ist eine Signatur, die in den Vermerk integriert ist – eine Datei

b) P7s ist eine vom Vermerk getrennte Signatur – zwei Dateien

Problem 2016: Einige Unternehmen haben in der Variante b) nur die Signaturdatei

hochgeladen. Damit lag zum Ende der Ausschlussfrist kein

Prüfvermerk des WP vor mit der Konsequenz einer Verfristung.

Nachsichtgewährung:

Es liegt weder höhere Gewalt noch Behördenverschulden vor (BAFA

hat explizit im Merkblatt und bei der Eingabemaske auf das

Erfordernis von zwei Dateien hingewiesen)

38

Unternehmen in Schwierigkeiten – künftige Handhabung

• Grundsatz: Grundsätzlich darf ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) im Sinne der

Nummer 2.2. der Leitlinien der EU-KOM für die Rettung und Umstrukturierung

nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (R&U-LL) keinen Bescheid über die

Begrenzung der EEG-Umlage erhalten.

• Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung: Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein UiS vorliegt,

ist immer der Zeitpunkt, an dem die Beihilfe gewährt wird, also der Rechtsanspruch auf

Förderung eingeräumt wird. Dies entspricht bei der Besonderen Ausgleichsregelung dem

Datum des Begrenzungsbescheides.

• Verfahrensweise bei der Antragstellung durch ein UiS: Dem o.g. Grundsatz folgend, dass

ein UiS keinen Begrenzungsbescheid erhalten darf, muss vor der Gewährung der

Begrenzung eine Prüfung erfolgen, ob das antragstellende Unternehmen ein UiS nach

Nummer 2.2. der R&U-LL ist. Ist dies nicht der Fall, kann der Antrag beschieden werden. Ist

das Unternehmen hingegen ein UiS, ist der Antrag des Unternehmens ruhend zu stellen.

Dies ermöglicht, über den Antrag des Unternehmens später zu entscheiden, wenn das

Unternehmen kein UiS mehr ist.

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Unternehmen in Schwierigkeiten – künftige Handhabung - 2

• Verfahrensweise bei einem ruhenden Antrag nach einer vorübergehenden Krise:

– rückwirkende Begrenzung kann erteilt werden, wenn das Unternehmen nur

vorübergehend (6 – 12 Monate) in der Krise war

– Bei länger andauernder Krise kann ab dem Zeitpunkt des Herauskommens aus der

Krise (kein UiS mehr) begrenzt werden; Selbstbehalt, Cap / Super-Cap werden ab

diesem Zeitpunkt gerechnet

– Es kommt also vor allem darauf an, ob das Unternehmen „auf kurze oder mittlere Sicht

so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeit gezwungen sein wird“.

– Bei Herauskommen aus der Krise wegen Übernahme müssen alle Voraussetzungen

des Übergangs erfüllt sein (zB Eintragung von übernommenen Grundstücken im

Grundbuch).

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Probleme / Besorgnisse bei der Bruttowertschöpfung bzw. dem WP-

Prüfvermerk

1. Die Überleitung der Ergebnisse des Jahresabschlusses erfolgen auf

Kontenebene

2. Systemische Mängel bei der Überleitung führen zu fehlerhaften Prüfvermerken

Beispiele:

a) falsche Bewertungen von Lagerbeständen

b) falsche Überleitungen von Ausgabenpositionen

c) Kosten-Doppelansätze

3. die Wesentlichkeitsbehandlung und die begrenzte Nachprüfung korrigieren

nicht die Fehler

4. in Einzelfällen kommt es zu kollusivem Zusammenwirken von WP und

Unternehmensverantwortlichen

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Konzept der Ermittlung der Stromintensität

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Prüfung und Bescheinigung

durch Wirtschaftsprüfer

Nachvollziehende Prüfung

durch Behörde

ERSTELLUNG BWS

DURCH ANTRAGSTELLER

Probleme / Besorgnisse bei der Klassifikation der Wirtschaftszweige

1. Entscheidend ist die Einstufung des Gesamtunternehmens – die beantragte

Abnahmestelle muss lediglich auch im Anhang 4 genannt sein (anders sUT)

2. Statistische Landesämter liefern keine verbindlichen Feststellungen

3. Die statistische Methodenlehre folgt eigenen Zielsetzungen, was das zur

Entscheidung berufene BAFA zu sehr fein ziselierten Unterscheidungen nötigt

4. Manche Unternehmen haben unterschiedliche Produktionen „unter einem Dach“,

so dass nach Schwerpunkt entschieden werden muss

5. Das BAFA hält sich an die statistische Methodenlehre – VerwG Frankfurt weicht

ab

6. Es besteht die Möglichkeit der Umstrukturierung und damit einer Änderung der

Klassifikation

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Probleme / Besorgnisse bei der Bruttowertschöpfung bzw. dem WP-

Prüfvermerk

1. Die Überleitung der Ergebnisse des Jahresabschlusses erfolgen auf

Kontenebene

2. Systemische Mängel bei der Überleitung führen zu fehlerhaften Prüfvermerken

Beispiele:

a) falsche Bewertungen von Lagerbeständen

b) falsche Überleitungen von Ausgabenpositionen

c) Kosten-Doppelansätze

3. die Wesentlichkeitsbehandlung und die begrenzte Nachprüfung korrigieren

nicht die Fehler

4. in Einzelfällen kommt es zu kollusivem Zusammenwirken von WP und

Unternehmensverantwortlichen

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Problem: all-in-one – Vereinbarungen zwischen Unternehmen und WP

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Reaktionen der Behörde

• Erklärungspflicht der Antragsteller betreffend Auftragserteilung

• Klärung von Interessenkollisionen mit Eigenprüfungsverbot und unter

Einbeziehung der Wirtschaftsprüferaufsicht im BAFA zu § 319 Absätze 2 –

4 HGB u.a.

• Änderung der Prüftiefen

• Verhaltenskodizes der Behörde betreffend Wesentlichkeit der Prüfung,

Struktur des Nachweises der Kontenüberleitung, Darlegung einzelner

Positionsarten, schwerpunktmäßige Außenprüfungen

Vielen Dank

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