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Die gesetzlichen Voraussetzungen und das
Antragsverfahren zur
Besonderen Ausgleichsregelung des EEG
Vortrag im Rahmen des workshops
des Instituts für Energie- und
Regulierungsrecht Berlin
am 8.06.2017 in Berlin
Agenda
1.Grundsätzliches zum Fördermechanismus
2. Das Recht vor dem EU-Beihilfeverfahren
3. Die Änderungen des Jahres 2014
4. Die Weiterentwicklung 2017
5. Das Antragsverfahren
2
Agenda
1. Grundsätzliches zum Fördermechanismus
2.Das Recht vor dem EU-Beihilfeverfahren
3. Die Änderungen des Jahres 2014
4. Die Weiterentwicklung 2017
5. Das Antragsverfahren
5
Stationen der Besonderen Ausgleichsregelung
• Härtefallregelung § 11 a EEG 2003 (2003 – 2004)
• Maßstab Handelsintensität – Besinnungsaufsätze – nicht administrabel
• Besondere Ausgleichsregelung § 16 EEG 2004 (2004 – 2008)
• Schienenbahnen und Produzierendes Gewerbe ab 10 GWh, sUT
• Maßstab Stromintensität als Relation SK : BWS von 15 %, Deckelregelung
• 2006 Wegfall Deckelregelung
• Besondere Ausgleichsregelung § 40 - 44 EEG 2009 (2009 – 2011)
• Wegfall physikalische Wälzung, Veräußerung EEG-Strom an Börse
• Einführung Wälzungsmechanismusverordnung, EEG-Konto, EEG-Umlage
• Besondere Ausgleichsregelung § 40 - 44 EEG 2012 (2012 – 2014)
• Schienenbahnen ab 10 GWh und Produzierendes Gewerbe ab 1 GWh
• Maßstab Stromintensität als Relation SK : BWS von 14 %
• Produzierendes Gewerbe Abschnitte B u. C der Klassifikation der Wirtschaftszweige
• Beihilfeprüfverfahren EU-Kommission ab 18.12.2013
• Besondere Ausgleichsregelung § 63–69, 86, 91, 94, 97, 103 EEG 2014 (2014-)
Antragsvoraussetzungen altes Recht
7
Voraussetzungen EEG 2009 EEG 2012
Produzierendes Gewerbe Internationaler
Wettbewerb
Internationaler
Wettbewerb
begünstigte Wirtschaftszweige Abschnitte B – E der
Klassifikation des Stabua
unternehmensbezogen
Abschnitte B – C der
Klassifikation des Stabua
abnahmestellenbezogen
verbrauchte Strommengen je
Abnahmestelle
> 10 GWh > 1 GWh
Relation Stromkosten zu
Bruttowertschöpfung
> 15 % > 14 %
zertifiziertes
Energiemanagement
ja ab 10 GWh Stromverbrauch
des Antragstellers
Schienenbahnen Intermodaler Wettbewerb Intermodaler Wettbewerb
für Fahrzwecke verbrauchter
Strom
> 10 GWh > 10 GWh
Begrenzung nach altem Recht
9
2-Klassen-Gesellschaft
Strommenge über 100 GWH und
Relation SK:BWS > 20 %
Begrenzung auf 0,05 Ct. je kWh ab der 1. kWh, betrifft 120 Untern. mit ca. 160 Abnahmestellen und ca. 59
TWh beantragte und privilegierte
Strommenge
Übrige Fälle je Abnahmestelle
• 1. GWH volle EEG-Umlage • 1. – 10. GWh Begrenzung auf 10 % • 10. – 100. GWh Begrenzung auf 1 % • ab 100 GWh Begrenzung auf 0,05 Ct.
Agenda
1. Grundsätzliches zum Fördermechanismus
2. Das Recht vor dem EU-Beihilfeverfahren
3.Die Änderungen des Jahres 2014
4. Die Weiterentwicklung 2017
5. Das Antragsverfahren
10
Beihilfeverfahren
• 18.12.2013 EU eröffnet Beihilfeprüfverfahren
• EU stuft EEG 2012 als Beihilfe ein hinsichtlich
• EEG-Vergütungssystem
• Grünstromprivileg
• Besondere Ausgleichsregelung für Unternehmen des prod. Gewerbes
• Begründung: staatliche Regulierung macht Mittel zu staatlichen Mitteln
• aber: Vergütungssystem ist mit Gemeinsamen Markt vereinbar
• BesAR: Befreiung von der EEG-Umlage ist deshalb auch Beihilfe
• keine Aussetzungsanordnung, aber „Stopp“ der Vorteilsgewährung
11
Ausgangslage 2013 / 2014
12
15.02. 12.2013 01.04. 30.06. 01.08. 24.12.
EU-Beihilfeverfahren
Amtszeit „alte“
KOM Amtszeit
„neue“ KOM
EEG-Novelle
BesAR-Verfahren 2014
Neue Beihilferichtlinien
KOM ./. MS – neue EU-Klimaschutzziele
EU-Wahl, komm. Geschäftsführung
Neue
Antragstatbestände
13
TB-Elemente des EEG 2014 per Bundestagsbeschluss vom
27.06.2014
↓ ↓ ↓ ↓ ↓ Annex 3 / Anlage 4
Liste 1 68
Branchen
Annex 5 / Anlage 4
Liste 2 151
Branchen
"Härtefälle" wg.
Branche oder
Prozenten
Schienenbahnen
↓ ↓ ↓ Altfälle Neuregelung
§ 64 Abs. 1, 2a § 64 Abs. 1, 2b § 103 Abs. 4 § 103 Abs. 6 § 65 Branchennachweis für Unternehmen und Branchennachweis für
Abnahmestellen ↓ ↓
Mindestverbrauch je Abnahmestelle > 1 GWh (SB) ↓ ↓
↓ ↓ ↓ ↓ ↓
SK : BWS > 16 % im
AJ 2014 und > 17 % ab
AJ 2015
SK : BWS >20 % SK : BWS >14 % Fahrstrom ohne
rückgespeisten > 2 GWh
Fahrstrom ohne
rückgespeisten > 2 GWh
↓ ↓ ↓ ↓ ↓ Fremd- + Eigenstrom EEG-belastet
BWS zu Faktorkosten abzgl. Leiharbeit ↓ ↓
↓ ↓ ↓
Energiemanagement bei allen ↓ ↓ ↓ ↓ ↓
Begrenzung Begrenzung Begrenzung Begrenzung Begrenzung
↓ ↓ ↓ ↓ ↓ 15% von EEG-Umlage 15% von EEG-Umlage 20% von EEG-Umlage 20% ab 1. GWh f. 07. -
12.2014
20% ab 1. GWh
↓ ↓
Maximal Maximal
↓ ↓
SK : BWS < 20 %
Cap 4 % v. BWS Cap 4 % v. BWS
↓ ↓
SK : BWS > 20 %
Super cap 0,5 % v. BWS Super cap 0,5 % v. BWS
1. 1 GWh Selbstbehalt am Jahresbeginn –
2. Minimum-Belastung 0,1 Ct./ kWh bzw. 0,05 f. 3 Branchen
Phase-in bis 2018: stufenweise Steigerung gemäß § 103 Abs. 3 für in 2014
Begrenzte
Die Begrenzung nach Branchen
14
Unternehmen des produzierenden Gewerbes – Abschnitte
B + C der Klassifizierung der Wirtschaftszweige nach
Stabua – 2012 - 2014
Unternehmen des produzierenden Gewerbes – ausgewählte
Branchen der Abschnitte B + C + E der Klassifizierung der
Wirtschaftszweige nach Stabua auf 4-Steller-Ebene – ab 2014
Unternehmen des produzierenden Gewerbes – Abschnitte
B - F der Klassifizierung der Wirtschaftszweige nach
Stabua – 2004 - 2011
Begünstigte Branchen
15
B
D&E
F
05.10 06.10
07.10 07.21 07.29 08.11 08.12
08.91 08.92 08.93 08.99 09.10 09.90
05.20 C 16.10 16.21 16.22 16.23 14.20 16.24 14.31 16.29 15.11 15.12 15.20 14.39 17.11
17.23 17.24 17.29 18.11 18.12 18.13 17.12 18.20 17.21 19.10 17.22 19.20 18.14
20.11 20.42 20.12 20.51 20.13 20.52 20.14 20.15 20.16 20.20 20.30 20.41 20.17
22.21 22.22 22.23 20.53 22.29 20.59 23.11 20.60 23.12 21.20 22.11 22.19 21.10
14.12 13.30 14.13 13.91 14.14 13.92 14.19 13.93 13.94 13.96 13.99 14.11 13.95
13.20 11.04 11.05 11.07 12.00 13.10 11.06
10.86 11.02 10.89 11.03 10.91 10.92 11.01
23.31 23.32 23.41 23.42 23.43 23.44 23.14 23.19 23.20 23.13 23.51 23.52 23.49
23.62 24.31 23.63 24.32 23.64 23.65 23.69 23.70 23.99 24.10 23.61 24.20 23.91
25.50 25.29 25.71 25.92 25.61 25.30 25.91 25.72 25.12 25.62 25.40 25.73 25.21
26.51 26.12 26.40 26.80 25.99 26.52 26.20 25.93 26.11 26.70 26.60 26.30 25.94
27.40 27.51 27.52 27.90 28.11 28.12 27.31 27.32 27.33 28.13 27.20 27.11 27.12
28.25 28.29 28.30 28.41 28.49 28.91 28.22 28.23 28.24 28.92 28.21 28.14 28.15
10.72 10.73 10.81 10.82 10.83 10.84 10.85
10.41 10.42 10.51 10.52 10.61 10.62 10.71
29.20 29.31 29.32 30.11 30.12 30.20 28.96 28.99 29.10 28.95 30.30 28.93 28.94
30.40 31.03 31.09 32.11 32.12 32.13 32.20 30.99 31.01 31.02 30.92 32.30 30.91
10.11 10.12 10.13 10.20 10.31 10.32 10.39
33.19 33.20 33.17 33.16 32.40 32.50 33.13 33.14 33.15 32.99 33.11 33.12 32.91
24.44 24.54 24.51 25.11 24.33 24.34 24.41 24.42 24.52 24.45 24.53 24.46 24.43
06.20
38.32
35.10 35.14
35.22 35.23 35.30 36.00 37.00 38.11
38.21 38.22 38.31 39.00
35.13 35.21
38.12
43.39
41.10 42.11
42.13 42.21 42.22 42.91 42.99 43.11
43.32 43.33 43.34 43.91
41.20 42.12
43.12 43.13 43.21 43.22 43.29 43.31
43.99
2. EEE ÄG
3-Jahres-Rhythmus in der BesAR – neu -
16
Basiszeitraum
Letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr 1)
[X]
Ihr Antrag: 30. September
2014 (Ausschlussfrist)
2014
Begrenzung für Kalenderjahr
2015
Antrag Begrenzung Überprüfung Nachweis Nachweis Nachweis
abgeschlossenes Geschäftsjahr
[X-1]
abgeschlossenes Geschäftsjahr
[X-2]
i.d.R. 01.01.2011 – 31.12.2011
12 11 10 1 2 7 8 9 4 5 6 3
2011-2013
12 11 10 1 2 7 8 9 4 5 6 3
i.d.R. 01.01.2012 – 31.12.2012
12 11 10 1 2 7 8 9 4 5 6 3
i.d.R. 01.01.2013 – 31.12.2013
12 11 10 1 2 7 8 9 4 5 6 3 12 11 10 1 2 7 8 9 4 5 6 3
Bruttowertschöpfung
17
• BWS als Prüfungsgegenstand bekannt Was ändert sich?
• Modifikationen durch EEG 2014
– BWS zu Faktorkosten
• Sonstige indirekte Steuern
• Subventionen
– Kein Abzug von Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse
– (wahlweise) stufenweise Einführung des von der EU geforderten 3-Jahreszeitraums
• Herausforderungen für die Prüfung
– Leiharbeit
– Wesentlichkeit und Objektivierung
Der Durchschnittsstrompreis und seine Bestandteile
19
Schritt 2:
Vollbenutzungsstunden
ermitteln z.B. 5000 VBh
Schritt 3:
Durchschnittsstrompreis
ermitteln
Schritt 1: Strombezug und
umlagepflichtiger Eigenstrom (!)
ermitteln z.B. 32 GWh
Der Durchschnittsstrompreis und seine Bestandteile
20
Quelle: Prognos Studie
Durchschnittsstrompreise
für stromintensive
industrielle Abnehmer
30.10.2015 BMWi
Workshop
Zusätzliche Angaben im Antragsverfahren
Zusätzlich relevante Größen im Antragsverfahren (nachzuweisen)
– Tatsächliche Stromkosten für alle Abnahmestellen
• Netto-Rechnungsbeträge
• Tatsächliche EEG-Kosten
• Fiktive EEG-Kosten
– Verbrauchte Strommengen für beantragte Abnahmestellen
Problem 2016: vielfach nicht alle Abnahmestellen angegeben
21
DSPV und geeichte Stromzähler
Neu: nicht beantragte Abnahmestellen sind auch relevant!
Geeichte Stromzähler sind vonnöten !
Wir befinden uns im amtlichen Verkehr, nicht im geschäftlichen Verkehr (dort sind
Ausnahmen erlaubt)
Korrekte Messung muss sichergestellt sein !
Keine Bagatellmengen o.Ä. !
Problem: in etlichen Anträgen scheinen nicht alle Abnahmestellen angegeben zu sein
22
Agenda
1. Grundsätzliches zum Fördermechanismus
2. Das Recht vor dem EU-Beihilfeverfahren
3. Die Änderungen des Jahres 2014
4.Die Weiterentwicklung 2017
5. Das Antragsverfahren
23
Änderungen des EEG für 2017 – 2 Gesetze
24
2 Gesetzesregelungen führen 2017 zu
Änderungen des EEG
EEG 2017 Inkrafttreten 01.01.2017
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur
Stromerzeugung aus KWK und zur Eigenversorgung
Inkrafttreten 01.01.2017
EEG 2017
Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – EEG 2017
Primärer Zweck: Direktvermarktung von Ökostrom, Optimierung der Förderung von EE
BesAR:
1. Eingetragene Kaufleute
2. Umwandlung / Neugründung
3. Auffangregelung für Liste 1 - Unternehmen
5. Auskunftsrechte / -pflichten
25
Eingetragene Kaufleute
• Regelung vergessen im EEG 2014
• Neuregelung
– Definition in § 3 Nr. 47 (bisher § 5 Nr. 35) umfasst nun
kaufmännische und juristische Personen (bisher nur juristische)
– nachträgliche Antragstellung für die Begrenzungsjahre 2015
und 2016 nach § 103 Abs. 5 (neu) bis 31.01.2017
(Ausschlussfrist)
• Vorsicht:
– für die Antragstellung sind geprüfte Jahresabschlüsse
erforderlich
– gilt auch für nicht prüfungspflichtige Unternehmen 26
Umwandlungen / Neugründungen
• Bisherige Regelung Umwandlungen
Differenzierung zwischen Umwandlungen nach dem UmwG (90%
nach § 67 Abs. 3) und Übertragungen im Wege der
Singularsukzession (100 %) in § 5 Nr. 32 EEG 2014
• Neuregelung Umwandlungen
Einheitliche Regelung nach § 67 Abs. 3 (90 %) durch § 3 Nr. 45
• Neugründungen
§ 64 Abs. 6 Nr. 2a (neu): Verschärfung Definition – nahezu
vollständig neue Betriebsmittel – Unternehmen ohne Betriebsmittel
erwirbt oder schafft neues Sachanlagevermögen
27
Auskunftspflichten / -rechte
• Auskunftspflichten der Unternehmen
– Erweiterungen in § 69 Absatz 1 insbesondere auch für
Effizienzerhebungen und DSPV sowie Erfahrungsbericht mit
Definitionsrecht durch das BAFA
– Weitergabe- und Veröffentlichungsermächtigungen in § 69 Abs. 2
• Auskunftspflicht der Behörden der Zollverwaltung gegenüber dem
BAFA in § 69 a EEG 2017 für die Berechnung der
Bruttowertschöpfung einschließlich personenbezogener Daten
– betrifft Ermittlungen zu Leiharbeitsverhältnissen
28
Auffangregelung für Liste 1-Unternehmen
• Problemstellung EEG 2014
– Liste 2 – Unternehmen zwischen 14 und 20 % SKI fallen auf 20 %
– Liste 1 – Unternehmen zwischen 14 und 17 % SKI fallen ins Nichts
– Investitionen in Energieeffizienz können Liste 1 – Unternehmen ins Aus führen
• Vorgabe EU-Kommission: keine Diskriminierung zwischen Alt- und Neuantragstellern
• EEG 2017
– Härtefallregelung analog Regelung für Liste 2 – Unternehmen in § 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG
2017
– Im Gegensatz zur Auffangregelung für Liste 2 – Unternehmen nicht erforderlich
Begrenzungserfordernis in 2014
29
KWKG 2017 und EEG 2017
Gesetz zur Änderung
der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus
Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
Das Gesetz passt die Regelungen des KWKG an das EEG an, insbesondere die
Begrifflichkeiten
Die Begrenzung von stromintensiven Unternehmen nach der Besonderen
Ausgleichsregelung begründet die gesetzlich geregelte Begrenzung der KWK-
Umlage. Umkehrschluss: bei Ablehnung der BesAR gibt es keine Begrenzung der
KWK-Umlage
Die anzugebenden Prognosedaten im Rahmen des KWKG werden mit der BesAR-
Antragstellung erhoben.
Es besteht eine Antragsmöglichkeit für die nicht EEG-belasteten Eigenstrommengen
mit jährlicher Wahlmöglichkeit und kostenpflichtiger Rückfallposition.
31
Agenda
1. Grundsätzliches zum Fördermechanismus
2. Das Recht vor dem EU-Beihilfeverfahren
3. Die Änderungen des Jahres 2014
4. Die Weiterentwicklung 2017
5.Das Antragsverfahren
32
Antragsrunde 2016 – Verlauf der Antragstellung
33
0
500
1000
1500
2000
2500
01
.04
.
03
.04
.
05
.04
.
07
.04
.
09
.04
.
11
.04
.
13
.04
.
15
.04
.
17
.04
.
19
.04
.
21
.04
.
23
.04
.
25
.04
.
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.04
.
29
.04
.
01
.05
.
03
.05
.
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.05
.
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.05
.
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.05
.
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.05
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.
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.
17
.05
.
19
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.
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.
25
.05
.
27
.05
.
29
.05
.
31
.05
.
02
.06
.
04
.06
.
06
.06
.
08
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.
10
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.
12
.06
.
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.06
.
20
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.06
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24
.06
.
26
.06
.
28
.06
.
30
.06
.
BesAR kumulierte Anträge je Antragsjahr (bis 30.06.)
2012
2013
2015
2016
Antragsrunde 2016 – ELAN - Systembelastung
34
0
500
1000
1500
2000
2500
26.4
28.4
30.4
2.5
4.5
6.5
8.5
10.5
12.5
14.5
16.5
18.5
20.5
22.5
24.5
26.5
28.5
30.5
1.6
3.6
5.6
7.6
9.6
11.6
13.6
15.6
17.6
19.6
21.6
23.6
25.6
27.6
29.6
BesAR: Angelegte Anträge vs. Eingereichte Anträge (Elan K2 AJ 2016 )
eingereicht (kumuliert) angelegt (kumuliert)
Vorgehen 2017
Kommunikationsstrategie
1. Wer bis 15.05.2017 seinen Antrag einreicht, erhält eine qualifizierte
Eingangsbestätigung oder Zwischenverfügung
2. Wer bis 31.05.2017 seinen Antrag einreicht, erhält nach endgültiger
Bearbeitung eine Information (keine Zusicherung) über den erfolgreichen
Abschluss der Prüfung. Die Anträge werden den Sachbearbeitern
vorrangig zugeteilt.
35
Vorgehen 2017
Ergebnis Kommunikationsstrategie per 02.06.2017
1. Per 15.05.2017 haben 343 Unternehmen einen Antrag auf Begrenzung der
EEG-Umlage in 2018 eingereicht. Rund 86 % der Unternehmen erhielten in der
Zwischenzeit eine qualifizierte Eingangsbestätigung, der Rest
Zwischenverfügungen, da die Anträge nicht vollständig waren.
2. Mit dem 31.05.2017, haben insgesamt 545 Unternehmen ihre Anträge
eingereicht, mithin knapp 24 % der Antragsteller des Antragsjahres 2016.
36
Problem Elektronische Signatur - 1
Problem:
Das Antragsverfahren muss zwingend elektronisch erfolgen. Der
Prüfvermerk des Wirtschaftsprüfers ist eine mehrseitige verbundene
Urkunde. Es muss der Nachweis der Einreichung des Prüfvermerks des WP
geführt werden. Einen elektronischen Vermerk gibt es mangels eines
elektronischen Siegels (noch) nicht.
BAFA-Lösung:
Regelung 2015 und 2016
a) PDF ohne Signatur innerhalb Ausschlussfrist und Hochladung eines
Exemplars mit Signatur danach (auch nach Ende der Ausschlussfrist)
b) Bescheinigung mit Signatur
37
Problem Elektronische Signatur - 2
Ansatz: Es gibt zwei angewandte Signaturarten, P7m und P7s.
a) P7m ist eine Signatur, die in den Vermerk integriert ist – eine Datei
b) P7s ist eine vom Vermerk getrennte Signatur – zwei Dateien
Problem 2016: Einige Unternehmen haben in der Variante b) nur die Signaturdatei
hochgeladen. Damit lag zum Ende der Ausschlussfrist kein
Prüfvermerk des WP vor mit der Konsequenz einer Verfristung.
Nachsichtgewährung:
Es liegt weder höhere Gewalt noch Behördenverschulden vor (BAFA
hat explizit im Merkblatt und bei der Eingabemaske auf das
Erfordernis von zwei Dateien hingewiesen)
38
Unternehmen in Schwierigkeiten – künftige Handhabung
• Grundsatz: Grundsätzlich darf ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) im Sinne der
Nummer 2.2. der Leitlinien der EU-KOM für die Rettung und Umstrukturierung
nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (R&U-LL) keinen Bescheid über die
Begrenzung der EEG-Umlage erhalten.
• Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung: Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein UiS vorliegt,
ist immer der Zeitpunkt, an dem die Beihilfe gewährt wird, also der Rechtsanspruch auf
Förderung eingeräumt wird. Dies entspricht bei der Besonderen Ausgleichsregelung dem
Datum des Begrenzungsbescheides.
• Verfahrensweise bei der Antragstellung durch ein UiS: Dem o.g. Grundsatz folgend, dass
ein UiS keinen Begrenzungsbescheid erhalten darf, muss vor der Gewährung der
Begrenzung eine Prüfung erfolgen, ob das antragstellende Unternehmen ein UiS nach
Nummer 2.2. der R&U-LL ist. Ist dies nicht der Fall, kann der Antrag beschieden werden. Ist
das Unternehmen hingegen ein UiS, ist der Antrag des Unternehmens ruhend zu stellen.
Dies ermöglicht, über den Antrag des Unternehmens später zu entscheiden, wenn das
Unternehmen kein UiS mehr ist.
39
Unternehmen in Schwierigkeiten – künftige Handhabung - 2
• Verfahrensweise bei einem ruhenden Antrag nach einer vorübergehenden Krise:
– rückwirkende Begrenzung kann erteilt werden, wenn das Unternehmen nur
vorübergehend (6 – 12 Monate) in der Krise war
– Bei länger andauernder Krise kann ab dem Zeitpunkt des Herauskommens aus der
Krise (kein UiS mehr) begrenzt werden; Selbstbehalt, Cap / Super-Cap werden ab
diesem Zeitpunkt gerechnet
– Es kommt also vor allem darauf an, ob das Unternehmen „auf kurze oder mittlere Sicht
so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeit gezwungen sein wird“.
– Bei Herauskommen aus der Krise wegen Übernahme müssen alle Voraussetzungen
des Übergangs erfüllt sein (zB Eintragung von übernommenen Grundstücken im
Grundbuch).
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Probleme / Besorgnisse bei der Bruttowertschöpfung bzw. dem WP-
Prüfvermerk
1. Die Überleitung der Ergebnisse des Jahresabschlusses erfolgen auf
Kontenebene
2. Systemische Mängel bei der Überleitung führen zu fehlerhaften Prüfvermerken
Beispiele:
a) falsche Bewertungen von Lagerbeständen
b) falsche Überleitungen von Ausgabenpositionen
c) Kosten-Doppelansätze
3. die Wesentlichkeitsbehandlung und die begrenzte Nachprüfung korrigieren
nicht die Fehler
4. in Einzelfällen kommt es zu kollusivem Zusammenwirken von WP und
Unternehmensverantwortlichen
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Konzept der Ermittlung der Stromintensität
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Prüfung und Bescheinigung
durch Wirtschaftsprüfer
Nachvollziehende Prüfung
durch Behörde
ERSTELLUNG BWS
DURCH ANTRAGSTELLER
Probleme / Besorgnisse bei der Klassifikation der Wirtschaftszweige
1. Entscheidend ist die Einstufung des Gesamtunternehmens – die beantragte
Abnahmestelle muss lediglich auch im Anhang 4 genannt sein (anders sUT)
2. Statistische Landesämter liefern keine verbindlichen Feststellungen
3. Die statistische Methodenlehre folgt eigenen Zielsetzungen, was das zur
Entscheidung berufene BAFA zu sehr fein ziselierten Unterscheidungen nötigt
4. Manche Unternehmen haben unterschiedliche Produktionen „unter einem Dach“,
so dass nach Schwerpunkt entschieden werden muss
5. Das BAFA hält sich an die statistische Methodenlehre – VerwG Frankfurt weicht
ab
6. Es besteht die Möglichkeit der Umstrukturierung und damit einer Änderung der
Klassifikation
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Probleme / Besorgnisse bei der Bruttowertschöpfung bzw. dem WP-
Prüfvermerk
1. Die Überleitung der Ergebnisse des Jahresabschlusses erfolgen auf
Kontenebene
2. Systemische Mängel bei der Überleitung führen zu fehlerhaften Prüfvermerken
Beispiele:
a) falsche Bewertungen von Lagerbeständen
b) falsche Überleitungen von Ausgabenpositionen
c) Kosten-Doppelansätze
3. die Wesentlichkeitsbehandlung und die begrenzte Nachprüfung korrigieren
nicht die Fehler
4. in Einzelfällen kommt es zu kollusivem Zusammenwirken von WP und
Unternehmensverantwortlichen
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Problem: all-in-one – Vereinbarungen zwischen Unternehmen und WP
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Reaktionen der Behörde
• Erklärungspflicht der Antragsteller betreffend Auftragserteilung
• Klärung von Interessenkollisionen mit Eigenprüfungsverbot und unter
Einbeziehung der Wirtschaftsprüferaufsicht im BAFA zu § 319 Absätze 2 –
4 HGB u.a.
• Änderung der Prüftiefen
• Verhaltenskodizes der Behörde betreffend Wesentlichkeit der Prüfung,
Struktur des Nachweises der Kontenüberleitung, Darlegung einzelner
Positionsarten, schwerpunktmäßige Außenprüfungen