deutsche gesetzliche unfallversicherung (dguv)

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April 1991 aktualisierte Fassung Juli 2010 BGI/GUV-I 561 561 Information Treppen

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Njemački zakon o zaštiti na radu

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  • April 1991 aktualisierte Fassung Juli 2010

    BGI/GUV-I 561561

    Information

    Treppen

  • Herausgeber Deutsche GesetzlicheUnfallversicherung (DGUV)

    Mittelstrae 5110117 BerlinTel.: 030 288763800Fax: 030 288763808E-Mail: [email protected]: www.dguv.de

    Fachausschuss Bauliche Einrichtungen der DGUV.

    Ausgabe April 1991, aktualisierte Fassung Juli 2010

    Die vorhergehende Fassung der BG-Information Treppen (BGI 561) vom Oktober 2003 und der GUV-Information (GUV-I 561) vom Mrz 2005 wurde vollstndig berarbeitet und hierbei insbesondere an die derzeit gltigen Normen DIN 18065 sowie DIN EN ISO 14122 Teil 1 und 3 angepasst.

    BGI/GUV-I 561 zu beziehen bei Ihrem zustndigen Unfallversicherungstrger.Die Adressen finden Sie unter www.dguv.de

  • BGI/GUV-I 561 April 1991 aktualisierte Fassung Juli 2010

    Information

    Treppen

  • Seite

    Inhaltsverzeichnis

    Vorbemerkung ........................................................................................................................................................................... 5

    1 Begriffsbestimmungen ................................................................................................................................................. 6

    2 Gefhrdungen und Unfallgeschehen ................................................................................................................... 10

    2.1 Gefhrdungsbeurteilung ................................................................................................................................. 10

    2.2 Unfallursachen ...................................................................................................................................................... 10

    3 Schutzmanahmen Grundlagen ......................................................................................................................... 12

    3.1 Allgemeines............................................................................................................................................................. 12

    3.2 Stufenabmessungen ......................................................................................................................................... 14

    3.3 Gelnder .................................................................................................................................................................... 15

    3.4 Handlufe ................................................................................................................................................................. 16

    3.5 Wahrnehmung, Beleuchtung ....................................................................................................................... 17

    4 Treppen-Sonderbauformen ........................................................................................................................................ 19

    4.1 Wendeltreppen ..................................................................................................................................................... 19

    4.2 Spindeltreppen ..................................................................................................................................................... 19

    4.3 Steiltreppen (Hilfstreppen) ........................................................................................................................... 20

    4.4 Treppen als ortsfeste Zugnge zu maschinellen Anlagen ......................................................... 21

    4.5 Treppen mit geringem Steigungsverhltnis (Stufenrampen) .................................................. 22

    4.6 Treppen, Ausstiege und Notausstiege in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen .......... 23

    5 Folgerungen fr die Treppenbenutzung und -unterhaltung ................................................................. 24

    Anhang 1 ........................................................................................................................................................................................ 25

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  • Vorbemerkung

    Treppen gehren zu den baulichen Einrichtungen, deren Gestaltung vornehmlich durch das Bauordnungsrecht der Bundeslnder geregelt wird.

    Die Sonderbauordnungen treffen fr spezielle Bauten weitergehende Regelungen. Zu den Sonderbauordnungen zhlen z.B. die Versammlungsstttenverordnung, Geschfts- und Wa-renhausverordnung, Krankenhausbauverordnung, Industriebauverordnung.

    Das Arbeitsstttenrecht des Bundesministeriums fr Arbeit und Soziales ergnzt bezglich der Treppen das Bauordnungsrecht der Lnder durch betriebsbezogene Regelungen. Anfor-derungen an Treppen enthalten insbesondere Punkt 1.8 Verkehrswege und Punkt 2.1 Ma-nahmen zum Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstnde im Anhang zur Arbeits-stttenverordnung. Die hierzu bis auf Weiteres geltenden Arbeitssttten-Richtlinien ASR17/1,2 Verkehrswege und ASR12/1-3 Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegen-stnde ergnzen und konkretisieren den schutzzielorientierten Verordnungstext.

    Regelungen des Bauwesens ber die konstruktive Gestaltung von Gebudetreppen und de-ren Abmessungen enthlt DIN18065 Gebudetreppen; Definitionen, Messregeln, Haupt-mae.

    Fr Treppen als ortsfeste Zugnge zu maschinellen Anlagen, wie sie z.B. in Htten- und Walz-werken, in der chemischen Industrie, dem Bergbau und in Kraftwerken eingesetzt werden, enthalten DIN EN ISO 14122 Teil 1 und Teil 3 Ortsfeste Zugnge zu maschinellen Anlagen und DIN24531 Teil 1 bis Teil 3 Roste als Stufen Angaben fr die Konstruktion.

    Diese Information gibt Hinweise fr die sicherheitsgerechte Gestaltung und Instandhaltung von Treppen. Bereiche mit besonderen Benutzungsbedingungen oder mit einem Benutzer-kreis, fr den besondere Gestaltungsanforderungen gelten mssen, sind hierin nicht berck-sichtigt.

    Solche Bereiche sind beispielsweise Baustellen. Hierfr gilt die UVV Bauarbeiten (BGV C 22 sowie GUV-V C22, bisher GUV 6.1).

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  • 1 Begriffsbestimmungen

    1.1 Ortsfester Zugang ist ein Bauteil zur Verbindung unterschiedlicher Ebenen, das nach seinem Steigungswinkel unterschieden wird:

    Bild 1: Ortsfeste Zu-gnge in Abhngigkeit vom Steigungswinkel

    1.2 Treppe1 ist ein ortsfester Zugang mit einem Steigungswinkel von mehr als 20 bis 45 mit horizontalen Stufen. Eine Treppe bestehend aus mindestens einem Treppen-lauf:

    Einlufige gerade Treppe

    Zweilufige gerade Treppe mit Zwischen-podest

    1 Steig- und Treppenleitern sowie Rampen sind keine Treppen im Sinne dieser Information

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  • Zweilufige gewinkelte Treppe mit Zwischenpodest

    Zweilufige Treppe mit Zwischenpodest

    Treppen mit gewendelten Lufen

    Wendeltreppe; Treppe mit Treppenauge

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  • Bogentreppe; Zweilufige gewen-delte Treppe mit Zwischenpodest

    Treppen mit geraden und gewendelten Lufen

    Einlufige, im Antritt viertelgewendelte Treppe

    Einlufige, zweimal viertelgewendelte Treppe

    Bild 2: Auswahl von Treppenarten nach DIN18065.

    1.3 Treppenlauf ist die ununterbrochene Folge von mindestens drei Treppenstufen (drei Steigungen) zwischen zwei Ebenen.

    1.4 Lauflinie ist die gedachte Linie, die den blichen Weg der Benutzer einer Treppe angibt.

    1.5 Treppenpodest ist der Treppenabsatz am Anfang oder Ende eines Treppenlaufes, meist Teil der Geschossdecke.

    1.6 Zwischenpodest (Ruhepodest) ist der Treppenabsatz zwischen zwei Treppenlufen, angeordnet zwischen den Geschossdecken.

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  • 1.7 Steigung ist das lotrechte Ma von der Trittflche einer Stufe zur Trittflche der folgenden Stufe.

    Trittkante

    Trittstufe

    Steigu

    ng

    Unterschneidung

    Setzstufe

    Trittflche

    a us

    Stoflche

    Auftritt

    Bild 3: Bezeichnung von Treppenteilen.

    Bilder2 und 3 sind in Anlehnung an DIN18065 wiedergegeben mit Erlaubnis des DIN Deut-sches Institut fr Normung e.V. Magebend fr das Anwenden der Norm ist deren Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der Beuth VerlagGmbH, Burggrafenstrae6, 10787Berlin, erhltlich ist.

    1.8 Auftritt ist das waagerechte Ma von der Vorderkante einer Treppenstufe bis zur Vorderkante der folgenden Treppenstufe in der Laufrichtung gemessen.

    Siehe auch Bild 3.

    1.9 Steigungsverhltnis ist das Verhltnis von Steigung zu Auftritt; dieser Quotient ist ein Ma fr die Neigung einer Treppe.

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  • 2 Gefhrdungen und Unfallgeschehen

    2.1 Gefhrdungsbeurteilung

    Sowohl das Arbeitsschutzgesetz und die zugehrigen Verordnungen als auch die Unfallverhtungsvorschrift Grundstze der Prvention (BGV/GUV-V A1) formulie-ren Grundvorschriften fr den betrieblichen Arbeitsschutz.

    Grundlage prventiver Manahmen ist die umfassende Beurteilung aller arbeitsbe-zogener Gefhrdungen hinsichtlich ihres Risikos fr die Sicherheit und die Gesund-heit der Beschftigten.

    Zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist eine systematische Vorgehensweise bei der Gefhrdungsbeurteilung und bei der Festlegung von zielgerichteten Manah-men zur Vermeidung von Unfllen auf Treppen erforderlich.

    Bei der Benutzung von Treppen sind unter anderem folgende Gefhrdungen zu be-rcksichtigen:

    Strzen und Abstrzen;

    Stolpern und Umknicken;

    Ab- und Ausrutschen;

    Erhebliche krperliche Anstrengung, z.B. beim Aufstieg ber etliche Geschosse.

    2.2 Unfallursachen

    Nach der Unfallstatistik der gewerblichen Berufsgenossenschaften ereignen sich im gewerblichen Bereich etwa 36000 Treppenunflle jhrlich; davon etwa 800 mit bleibenden Krperschden. Die Zahl der Todesflle ist unter zehn pro Jahr gesun-ken. Unfalluntersuchungen zeichnen folgendes Ursachenbild:

    Persnliche Ursachen wie Hast, abgelenkt sein oder ungeeignetes Schuhwerk;

    Organisatorische Ursachen wie auf der Treppe abgestellte Gegenstnde, Gltte infolge der Reinigung whrend der Betriebszeiten, Transport von Gegenstnden, die die freie Sicht behindern;

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  • Technische Ursachen in Form von baulichen Mngeln wie ungleichmige Stei-gung von Stufe zu Stufe (Strung des Gangrhythmus), zu geringe Auftrittsflche der Stufen, unzureichende Rutschhemmung der Auftrittsflche, ungeeignete Trep-penkantenprofile, schlechte Erkennbarkeit der Stufen und fehlende oder falsch angebrachte Handlufe.

    Fast alle Unfallursachen haben jedoch eines gemeinsam: Ihre Auswirkungen, nm-lich die Verletzungen, htten vermieden werden knnen, wenn der Handlauf benutzt worden wre.

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  • 3 Schutzmanahmen Grundlagen

    3.1 Allgemeines

    Organisatorische und persnliche Manahmen begleiten und ergnzen die techni-schen Schutzmanahmen

    Technik Bauart Stufenabmessung HandlaufundGelnder ...

    Person GehenohneHast Handlaufbenutzen GeeignetesSchuhwerk ...

    Organisation Unterweisung Freihalten,Reinigung Instandhaltung ...

    2.

    1.

    3.

    Bild 4: Sicherheit auf Treppen Schutzmanahmen im TOP-System

    3.1.1 Treppen, mit geraden Lufen sind solchen mit gewendelten Lufen vorzuziehen. Bei den gewendelten oder gewinkelten Treppen sollte sich die Lauflinie nur nach einer Richtung ndern, d.h. die Treppe sollte als Links- oder Rechtstreppe ausgebildet sein.

    3.1.2 Treppen im Verlauf von ersten Fluchtwegen mssen, Treppen im Verlauf von zweiten Fluchtwegen sollten ber gerade Lufe verfgen. (siehe Arbeitsstttenregel ASR A2.3).

    3.1.3 Treppen sind Teile von Verkehrs-, Flucht- und Rettungswegen. Ihre Breite richtet sich nach der Nutzungsart der Gebude und nach der Zahl der Treppenbenutzer

    3.1.4 Nach hchstens 18Stufen oder 3 m Hhe je Treppenlauf bei ortsfesten Zugngen zu maschinellen Anlagen sollte ein Zwischenpodest angeordnet sein. Die Zwischenpo-destlnge muss dem im Steigungsverhltnis bercksichtigten Schrittma sowie der Lauflinie angepasst sein. Sie sollte, gemessen auf der Lauflinie, mindestens 3 a (dreifache Auftrittstiefe der angrenzenden Stufen) betragen.

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  • Erfahrungen aus Unfalluntersuchungen belegen, dass bei Treppen mit weniger als 18 Stufen ein Zwischenpodest nicht zu empfehlen ist. Der unterbewussten Gang-Umstellung, die beim Betreten eines Zwischenpodestes nicht immer fehlerfrei bewltigt wird (Stolpergefahr), kann so vorgebeugt werden.

    3.1.5 Die Oberflchen von Auftritten mssen rutschhemmend sein. Die Bewertung und Klassifizierung der Rutschgefahr erfolgt gem Regel Fubden in Arbeitsrumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (BGR/GUV-R 181). Innerhalb von Gebuden sollte die Auftrittsflche mindestens eine Rutschhemmung der Bewertungsgruppe R 9 aufweisen. In Bereichen, in denen arbeitsbedingt mit dem Aufkommen von gleit-frdernden Stoffen zu rechnen ist (z.B. l, Fette, Nsse, Stube, Abflle), sind je nach Art und Menge des Stoffes hhere Bewertungsgruppen (R 10 bis R 13) erforder-lich. Bei auenliegenden Treppen sind zum Schutz vor witterungsbedingter Gltte (z.B. Regen, Bltter, Eis- und Schneegltte) gegebenenfalls zustzliche Manahmen erforderlich wie z.B. eine ausreichend groe berdachung oder Abschirmung.

    3.1.6 Stufenvorderkanten, die gerundet ausgefhrt sind, sollten Ausrundungen mit Radi-en > 2 mm und < 10 mm aufweisen, um Strzen infolge eines Hngenbleibens der Schuhsohle an der Kante oder dem Abrutschen von der Kante entgegen zu wirken.Ausrundungen der Stufenvorderkanten werden z.B. bei Verwendung textiler Boden-belge auf Treppen vorgesehen, um die Kantenpressung und damit den Verschlei des Belags an der Stufenvorderkante zu verringern.

    3.1.7 Teile von Treppen wie Gelnder oder Handlauf, die berhrt werden, drfen nicht zu Verletzungen fhren (z.B. durch scharfkantige Ecken oder nicht entgratete Schwei-nhte). Scharfe Kanten mit Radien von < 1 mm sind zu vermeiden.

    3.1.8 Der Seitenabstand von Treppenlufen und Treppenpodesten zu Wnden und/oder Gelndern darf nicht mehr als 6 cm betragen.

    3.1.9 Unmittelbar vor und hinter Tren mssen Treppenabstze eine Tiefe von mindestens 1 m haben und Treppen einen Abstand von mindestens 1 m einhalten. Schlgt die Tr in Richtung der Treppe auf, ist der Abstand zur Treppe bzw. die Tiefe des Trep-penabsatzes auf 1,5 m zu erhhen.

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  • 3.2 Stufenabmessungen

    3.2.1 Weitere Voraussetzungen fr sicheres Gehen auf Treppen sind ausreichend groe, ebene und tragfhige Auftrittsflchen in gleichmigen, mit dem Schrittma ber-einstimmenden Abstnden.

    Daher drfen die Ist-Mae fr Steigung und Auftritt innerhalb eines fertigen Treppenlaufs um nicht mehr als 0,5cm von den Sollmaen abweichen. Eine Abweichung der Ist-Mae unterein-ander, d.h. von einer Stufe zur jeweils benachbarten Stufe, darf hierbei ebenfalls nicht mehr als 0,5cm betragen (siehe auch DIN18065). Als mittlere Schrittlnge gelten beim Gehen auf waagerechtem, ebenem Boden 63cm. Die Schrittlnge verkrzt sich, wenn der Weg geneigt ist. Die Verkrzung betrgt etwa das Doppelte des Hhenunterschiedes, der mit einem Schritt berwunden wird.

    3.2.2 Auf Treppen bezogen ergibt sich als Beziehung zwischen Schrittlnge, Auftritt und Steigung die Schrittmaformel:Auftritt + 2 x Steigung = 62 cm 3 cm.Unter Einbeziehung der Unfallerfahrungen ist die Schrittmaformel sicherheitstech-nisch anwendbar, wenn sie zu Auftritten zwischen 32cm und 26cm sowie Steigun-gen zwischen 14cm und 19cm fhrt.

    3.2.3 Als besonders sicher begehbar haben sich Treppen erwiesen, deren Stufen einen Auftritt von 29cm und eine Steigung von 17cm aufweisen. Dieses Verhltnis von Auftritt und Steigung erfordert auerdem den geringsten Kraftaufwand beim Trep-pensteigen.

    3.2.4 Treppen, die nach der Schrittmaformel in den angegebenen Grenzen fr Auftritt und Steigung berechnet worden sind (siehe Tabelle 1), liegen mit ihren Neigungs-winkeln etwa zwischen 24 und 36. Die sicherheitstechnisch gnstigste Stufe mit einem Auftritt von 29cm und einer Steigung von 17cm ergibt einen Neigungswinkel der Treppe von etwa 30. Die Steigungen und Auftritte innerhalb einer Geschos-streppe drfen nicht voneinander abweichen.

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    DKRectangle

  • Anwendungsbereich/Bauten Auftritt a (cm) Steigung s (cm)

    Freitreppen, Kindergrten und -krippen Versammlungssttten, Verwaltungsgebude, Schulen, Horte Gewerbliche und sonstige Bauten

    (Steiltreppen und Treppen als ortsfesteZugnge zu maschinellen Anlagen)

    32 bis 30 31 bis 29 30 bis 26

    (30 bis 212)

    14 bis 16 15 bis 17 16 bis 19

    (14 bis 21)

    Tabelle 1: Auftritte und Steigungen unterschiedlicher Treppen

    3.3 Gelnder

    3.3.1 Die freien Seiten der Treppen, Treppenabstze und Treppenffnungen mssen durch Gelnder gesichert sein. Die Hhe der Gelnder muss lotrecht ber der Stufenvor-derkante mindestens 100cm betragen. Bei mglichen Absturzhhen von mehr als 12m muss die Gelnderhhe mindestens 110cm betragen.

    Nach der Arbeitssttten-Richtlinie ASR12/1-3 Schutz gegen Absturz und herabfallende Ge-genstnde mssen Gelnder mindestens 100cm, bei mglichen Absturzhhen von mehr als 12m mindestens 110cm hoch sein. Insoweit konkretisiert das bundeseinheitliche Arbeitsstt-tenrecht fr den gewerblichen Bereich das Bauordnungsrecht der Bundeslnder, die fr Ge-lnder berwiegend eine Mindesthhe von 90cm fordern, z.B. fr den Wohnungsbau.

    3.3.2 Die Gelnder mssen so ausgefhrt sein, dass sie an der Mindesthhe eine Hori-zontalkraft von mindestens 500N/m aufnehmen knnen. Fr Zugnge zu maschi-nellen Anlagen gengt eine Kraftaufnahme von 300N/m.

    3.3.3 Gelnder mssen so ausgefhrt sein, dass Personen nicht hindurchstrzen knnen. Grundstzlich ist das Fllstabgelnder mit senkrecht angebrachten Stben dem Knieleistengelnder vorzuziehen. Die ffnungen zwischen den Fllstben sollten maximal 18 cm betragen. Gelnder in Gebuden, in denen mit hufiger Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, drfen nur ffnungen aufweisen, die nicht

    2 Bei Stufen, deren Auftritt a < 24 cm ist, muss die Unterschneidung, u, mindestens so gro sein, dass insgesamt eine Auftrittstiefe u + a= 24 cm erreicht wird.

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    DKRectangle

  • breiter als 12cm sind. Zustzlich mssen Gelnder in Schulen und Kindertagesein-richtungen so ausgefhrt sein, dass sie nicht zu missbruchlicher Nutzung verlei-ten, z. B. Klettern, Aufsitzen, Rutschen, Ablegen von Gegenstnden.

    Kinder im Vorschulalter neigen dazu, an Gelndern zu klettern. Um das bersteigen des Ge-lnders zu erschweren und damit der Absturzgefahr entgegen zu wirken, sollten Gelnderfl-lungen groflchig und vertikal ausgefhrt werden. Als weitere Manahme kann die Geln-deroberkante um ein horizontales Ma von mindestens 15 cm nach innen geneigt ausgefhrt werden.

    Knieleistengelnder werden hufig an ortsfesten Zugngen zu maschinellen Anla-gen eingesetzt und verfgen als Schutz gegen Ab- oder Hindurchstrzen ber eine Fuleiste, die Knieleiste und den Handlauf. Die Fuleiste hat eine Hhe von mindes-tens 10 cm und ist 1 cm ber der Laufebene angebracht. Die Knieleiste befindet sich mittig zwischen Fuleiste und Handlauf, wobei der Abstand zu beiden 50 cm nicht berschreiten sollte.Es ist mglich, den oberen Gelnderabschluss gleichzeitig als Handlauf auszubil-den. Besser greifbar und ergonomisch gnstiger zu benutzen ist jedoch ein separat angebrachter Handlauf.

    3.4 Handlufe

    3.4.1 Handlufe mssen dem Treppenbenutzer einen sicheren Halt bieten. Sie mssen frei zugnglich und so geformt sein, dass sie ein sicheres Umgreifen ermglichen. Sie sollten nicht tiefer als 80 cm und nicht hher als 115 cm angebracht sein (ge-messen lotrecht ber der Stufenvorderkante). Aus ergonomischen Grnden sollte die Handlaufhhe nicht mehr als 90 cm betragen.

    Ein sicheres Umgreifen des Handlaufs ist gewhrleistet, wenn der Handlauf vom Benutzer etwa zu 3/4 von Daumen und Zeigefinger einer Hand umschlossen werden kann.

    3.4.2 Die zu greifende Breite, bei Rundprofilen der Durchmesser und bei Vierkantprofi-len auch die Hhe , des Handlaufes sollte mindestens 2,5 cm und maximal 6 cm betragen.

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  • 3.4.3 Handlufe werden an den freien Seiten der Treppen ohne Unterbrechung ber den gesamten Treppenlauf gefhrt. Dabei sollten die Handlufe 30 cm vor der ersten Stufe beginnen und um 30 cm ber die letzte Stufe hinausgefhrt werden. Die En-den von Handlufen mssen so gestaltet sein, dass man daran nicht hngen blei-ben kann (z.B. durch Einfdeln in die Kleidung). Um Verletzungen der Hand zu vermeiden, muss der Abstand des Handlaufs zu an-grenzenden Bauteilen mindestens 5 cm betragen. Bei Handlufen von Treppen zu maschinellen Anlagen muss auch das Tragen von Schutzhandschuhen bercksich-tigt werden. Der Abstand zu angrenzenden Bauteilen sollte hier mindestens 10 cm betragen.

    3.4.4 Treppen mssen

    mit einem Handlauf ausgerstet sein; der Handlauf sollte in Abwrtsrichtung gesehen an der rechten Treppenseite angebracht sein,

    auf beiden Seiten mit Handlufen ausgerstet sein, wenn die Stufenbreite mehr als 150cm betrgt,

    und zustzlich

    mit Zwischenhandlufen ausgerstet sein, mit denen sie in zwei gleiche Breiten-abschnitte unterteilt werden, wenn die Stufenbreite mehr als 4m betrgt.

    In Schulen und Kindertageseinrichtungen mssen Treppen auf beiden Seiten einen Handlauf besitzen.

    3.5 Wahrnehmung, Beleuchtung

    3.5.1 Die Wahrnehmung von Treppen und besonders die Erkennbarkeit der Stufen ist von grundstzlicher Bedeutung fr die Sicherheit auf Treppen. Hierbei ist eine gute All-gemeinbeleuchtung erforderlich, die die Treppenstufen rumlich hervor hebt.

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  • In der Regel Natrliche und knstliche Beleuchtung von Arbeitssttten (BGR 131) sowie in der DIN EN 12464 Beleuchtung von Arbeitssttten, Teil 1 Arbeitssttten in Innenrumen werden als Nennbeleuchtungsstrke mindestens 150 Lux genannt.

    3.5.2 Die Wahrnehmung speziell der Stufenkante ist erforderlich, um Stolpern, Abrut-schen und Umknicken an der Kante zu vermeiden. Dazu haben sich folgende Mg-lichkeiten bewhrt:

    farblich unterschiedliche Gestaltung von Tritt- und Setzstufe;

    Stufenkanten, die sich kontrastreich vom brigen Stufenbelag absetzen;

    grober Oberflchenschliff der Kante bei Natur- und Betonwerksteinstufen, profi-lierte Formfliesen als Kante bei Fliesenbelgen;

    farblich abgesetzte Kantenprofile bei elastischen Bodenbelgen.

    3.5.3 Die Wahrnehmung des Handlaufs und damit seine Benutzung kann durch farbliches Absetzen von seiner Umgebung oder integrierte Beleuchtung (kann gleichzeitig als Sicherheitsleitsystem dienen) erheblich gefrdert werden.

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  • 4 Treppen-Sonderbauformen

    Wendel- und Spindeltreppen sind im Verlauf eines ersten Fluchtweges nicht zuls-sig. Im Verlauf eines zweiten Fluchtweges sind sie nur dann zulssig, wenn die Er-gebnisse der Gefhrdungsbeurteilung deren sichere Benutzung im Gefahrenfall erwarten lassen. Dabei sollten Wendeltreppen gegenber Spindeltreppen bevorzugt werden (siehe ASR A2.3). In Schulen und Kindertageseinrichtungen sind Spindel-treppen als notwendige Flucht- und Rettungswege nicht zulssig.

    4.1 Wendeltreppen

    Wendeltreppen weisen einen kreisfrmigen oder elliptischen Grundriss mit einer entsprechend ausgebildeten ffnung im Zentrum (Treppenauge) auf. In der Lauflinie sollte das Steigungsverhltnis dem einer gerade laufenden Treppe mit Stufenab-messungen nach der Schrittmaformel entsprechen. Die Lauflinie sollte bei Wen-deltreppen:

    mit nutzbaren Laufbreiten bis zu 100cm in der Mitte der Laufbreite,

    mit 100cm berschreitenden nutzbaren Laufbreiten im Abstand von etwa 50cm vom schmalen Stufenende

    angesetzt werden. Der Auftritt betrgt an der Innenseite der Stufen mindestens 10 cm und an der Auenseite hchstens 40 cm. In Schulen und Kindertageseinrichtun-gen muss der Auftritt an der Innenseite mindestens 23 cm und darf in 1,25 m Entfer-nung nicht grer als 40 cm sein.

    Zu Gehbereich und Lauflinie bei gewendelten Lufen siehe auch DIN18065.

    4.2 Spindeltreppen

    4.2.1 Spindeltreppen stellen den Sonderfall der Wendeltreppe mit geschlossenem Trep-penauge dar. Sie sind konzentrisch um eine Sule (Spindel) gebaut. Die Stufen mssen an der schmalsten Stelle einen Auftritt von mindestens 10cm haben. Bei Spindeltreppen mit Spindeln geringen Durchmessers zhlt deshalb der Teil der Stufen, der zur Spindel hin den Mindestauftritt von 10cm unterschreitet, nicht zur nutzbaren Treppenlaufbreite. Knnen solche Treppen aufgrund entsprechender

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  • Stufenlnge gleichzeitig sowohl in Aufwrts- als auch in Abwrtsrichtung begangen werden, sollte die nutzbare Treppenlaufbreite durch zwangslufig wirkende Ma-nahmen an der Stelle begrenzt werden, von der an der Mindestauftritt von 10cm unterschritten wird.

    Zwangslufig wirkende Manahmen sind z.B. Handlufe in entsprechendem Abstand von der Spindel oder Stufenbegrenzungen durch vertikal durchlaufende Stbe.

    4.2.2 Das Steigungsverhltnis von Spindeltreppen sollte in der Lauflinie dem einer gerade laufenden Treppe entsprechen. Spindeltreppen sind als Verkehrswege zur regelm-igen Benutzung ungeeignet. Ihre Errichtung kann in Ausnahmefllen vertretbar sein, wenn sie zustzlich zu notwendigen Treppen eingebaut werden und nur selten von wenigen Personen begangen werden mssen, ohne dass Lasten getragen wer-den.

    4.2.3 Die Lauflinie sollte bei Spindeltreppen in Abhngigkeit von der nutzbaren Treppen-laufbreite in einem Abstand von etwa 4/10 der Laufbreite, gemessen von der Hand-laufseite, angesetzt werden.

    Dies bedeutet z.B. einen Abstand der Lauflinie von der Handlaufseite von 40cm, wenn die nutzbare Treppenlaufbreite 100 cm betrgt.

    4.3 Steiltreppen (Hilfstreppen)

    Steiltreppen sind Hilfstreppen mit Neigungswinkeln zwischen 38 bis 45, die in Ausnahmefllen bei besonders beengten Verhltnissen zum Einsatz kommen. Sie ersetzen hier die weniger sicheren Aufstiege (Treppenleitern, Anlegeleitern, Steiglei-tern, Steigeisengnge). Sie sind in Abwrtsrichtung nur mit eingeschrnkter Sicher-heit zu begehen, weil die Auftritte zu klein sind und erhhte Gefahr des Abrutschens ber die Stufenkanten besteht. Steiltreppen sollten deshalb nur zur gelegentlichen Benutzung durch einen hiermit vertrauten Personenkreis vorgesehen werden.

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  • 4.4 Treppen als ortsfeste Zugnge zu maschinellen Anlagen

    Treppen zu maschinellen Anlagen werden hufig als Zugnge zu Arbeitsbhnen, Zwischenbhnen, Laufstegen und anderen hochgelegenen Einrichtungen verwen-det. Dabei kommt vielfach als verwendeter Werkstoff Stahl oder Kunststoff zum Einsatz.Fr solche Treppen mit Trittstufen, z.B. aus Gitterrost nach DIN24531 Roste als Stufen, enthlt die Norm DIN EN ISO 14122 Ortsfeste Zugnge zu maschinellen Anlagen;

    Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zugangs zwischen zwei Ebenen

    und

    Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Gelnder konstruktive Festlegungen, die von den Gebudetreppen nach DIN 18065 zum Teil stark abweichen.

    Bei der Wahl der Materialien ist darauf zu achten, dass: eine Beeintrchtigung der Festigkeit durch Korrosion oder andere Einflsse der

    umgebenden Atmosphre ausgeschlossen bzw. verhindert wird;

    die Stufen eine ausreichende Rutschhemmung aufweisen;

    die Bemessung des Tragwerkes den zu erwartenden Lasten entspricht.

    4.4.1 Treppen in Betriebsanlagen, die hufiger und von einer greren Zahl Personen begangen werden, sollten mit ihren Neigungswinkeln im Bereich zwischen 30 und 38 liegen. Dabei sollte die Breite der Treppe mindestens 60 cm betragen, vorzugsweise 80 cm.

    DIN EN ISO 14122 Teil 1 sieht fr Treppen Neigungswinkel (= Steigungswinkel) von mehr als 20 und maximal 45 vor. Die konstruktive Ausbildung der Treppen, insbesondere die Lauf-breite und das Steigungsverhltnis, wird durch die rumlichen Bedingungen der Betriebsan-lagen, in die Treppen eingebunden sind, sowie die vorgesehene Benutzungshufigkeit beein-flusst.

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  • 4.4.2 Treppen in Betriebsanlagen, die selten und von wenigen, eingewiesenen Personen begangen werden, z.B. bei Kontroll- oder Wartungsarbeiten, sollten unter Berck-sichtigung in der Praxis gesammelter Erfahrungen und ergonomischer Erkenntnisse nicht steiler als 40 angelegt werden. Die Reduzierung der lichten Treppenbreite kann hierbei unter Bercksichtigung der Gefhrdungsbeurteilung auf hchstens 50 cm reduziert werden.

    4.4.3 Treppen als ortsfeste Zugnge zu maschinellen Anlagen weisen gegenber den allgemeinen Eigenschaften von Treppen die nachstehenden Besonderheiten auf:

    der Treppenlauf sollte nach Mglichkeit eine konstante Steigung aufweisen. Ist dies nicht einzuhalten, sind in begrndeten Ausnahmen auch Abweichungen in der Steigung zwischen Ausgangsebene und Antrittsstufe von maximal 15 % mg-lich;

    die Unterschneidung der Stufen muss mehr als 1 cm betragen;

    es muss eine lichte Durchgangshhe von mindestens 230 cm vorhanden sein;

    bei einer Aufstiegshhe von mehr als 50 cm und einem seitlichen Spalt neben der Treppenwange von mehr als 20 cm ist auf dieser Seite der Treppe ein Gelnder als Schutz gegen Absturz anzubringen;

    die lotrechte Hhe des Handlaufs an einer Treppe oberhalb der Antrittskante der Stufen eines Treppenlaufes muss mindestens 90 cm und ber dem Bodenbelag des Austrittspodestes mindestens 110 cm betragen.

    4.5 Treppen mit geringem Steigungsverhltnis (Stufenrampen)

    Treppen mit geringem Steigungsverhltnis sind berwiegend im Freien anzutreffen. Bei dieser Treppenform wird der fr sonstige Treppen zulssige hchste Auftritt von 32cm in der Regel berschritten. Fr die Entwsserung sollten die Trittflchen ein Geflle von ca. 2% (1:50) zur Trittkante hin aufweisen. Die Stufen und Abstze werden nach der Schrittmaformel bemessen. Innerhalb eines Laufes mssen die Stufen gleiche Abmessungen aufweisen.Fahrradrampen mit Stufen sollen in Schulen eine Neigung zwischen 10 % und maxi-mal 25 % haben.

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  • 4.6 Treppen, Ausstiege und Notausstiege in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen

    4.6.1 Bei Treppen in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen fr die Fahrzeug-Instandhaltung sind Neigungswinkel bis zu 45 zulssig. Arbeitsgruben und Unterfluranlagen fr die Fahrzeug-Instandhaltung mssen nach der Regel Fahrzeug-Instandhaltung (BGR/GUV-R 157) mit zwei Treppen ausgestattet sein.

    Bei diesen Treppen muss hufig ein Kompromiss zwischen zwei sicherheitsrelevanten Maen ausreichend groem Stufenauftritt und mglichst kleiner Grubenlnge gemessen in Werk-stattflurebene gefunden werden. Der maximale Neigungswinkel ist unter Abwgung der Gefhrdung und Bercksichtigung der Benutzung der Treppen durch eine begrenzte Zahl eingewiesener Personen festgelegt.

    4.6.2 Bei Arbeitsgruben, bei denen aus baulichen Grnden anstelle einer der Treppen ein Ausstieg eingebaut ist, darf dessen Steigung 25cm nicht ber- und dessen Auftritt 14cm nicht unterschreiten.

    Notausstiege in Arbeitsgruben bis 5m Lnge siehe BGR/GUV-R 157. Als Notausstiege knnen z.B. fest angebrachte Anlegeleitern aus Metall verwendet werden.

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  • 5 Folgerungen fr die Treppenbenutzung und -unterhaltung

    5.1 Unabhngig von ihrer Bauart mssen Treppen und Handlufe in einem einwandfrei-en Zustand gehalten werden. Auf Treppen drfen keine Gegenstnde abgestellt und gelagert werden. Regelmige Kontrollen des Treppenzustandes sind erforderlich.

    Treppen sind weder Abstellflchen noch Lagerbereiche. Auch kurzfristiges Abstellen von Gegenstnden ist zu vermeiden.

    Durch Kontrollen knnen Mngel rechtzeitig erkannt und die Manahmen zu deren Behebung veranlasst werden.

    5.2 Bei ausgetretenen oder beschdigten Stufenkanten sowie bei unebenen Auftritten sind Instandsetzungsmanahmen zur Wiederherstellung eines sicherheitstechnisch unbedenklichen Zustandes erforderlich. Beschdigte Kantenprofile mssen unver-zglich gegen neue ausgewechselt werden. Kantenprofile sind grundstzlich bndig mit der Stufenoberflche zu verlegen. Werden an bestehenden Treppen unter-schiedliche Steigungen oder unterschiedliche Auftritte festgestellt, mssen diese Unterschiede durch bauliche Manahmen ausgeglichen werden.

    5.3 Hast beim Begehen von Treppen frdert in erheblichem Ma das Unfallgeschehen. Den Treppenbenutzern muss deshalb die Einsicht vermittelt werden, dass Treppen nur ohne Hast sicher zu begehen sind. Auf Auslagen, Werbung oder plakative Hin-weise sollte an Treppen verzichtet werden, um die Aufmerksamkeit des Benutzers nicht abzulenken.

    5.4 Transportvorgnge ber Treppen sollten so durchgefhrt werden, dass den Trans-portierenden eine Hand zum Festhalten am Handlauf frei bleibt und ihnen die Sicht auf die Treppe durch das Transportgut nicht verdeckt wird.

    5.5 Die Feuchtreinigung oder spezielle Manahmen der Pflege von Treppen, die bis zum Trocknen Glttebildung verursachen knnen, sollten auerhalb der Hauptbenut-zungszeiten der Treppen erfolgen. Sofern dies betrieblich nicht mglich ist, muss auf die Glttebildung hingewiesen werden. Durch die Reinigung und Pflege darf die rutschhemmende Wirkung der Stufenoberflchen nicht verringert werden (siehe hierzu auch BGR/GUV-R 181).Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlgigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt.

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  • Anhang 1Vorschriften, Regeln und Informationen

    Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlgigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.

    1. Gesetze, Verordnungen

    Bezugsquelle: Buchhandel und Internet: z. B. www.gesetze-im-internet.de

    Verordnung ber Arbeitssttten (Arbeitsstttenverordnung ArbStttV) mit Arbeitssttten-Regeln (ASR), insbesondere

    ASR 12/1-3 Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstnde,

    ASR 17/1,2 Verkehrswege,

    ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgnge, Flucht- und Rettungsplan.

    Bauordnungsrecht der Lnder:

    Bauordnungen,

    Versammlungsstttenverordnungen,

    Geschfts- und Warenhausverordnungen,

    Krankenhausbauverordnungen,

    Industriebauverordnungen,

    Bestimmungen ber Bau und Ausrstung von Schulen und Kindertageseinrich tungen.

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  • 2. Vorschriften, Regeln und Informationen fr Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

    Bezugsquelle:Zu beziehen bei Ihrem zustndigen Unfallversicherungstrger. Die Adressen finden Sie unter www.dguv.de

    Unfallverhtungsvorschriften:Grundstze der Prvention (BGV/GUV-V A1),

    Schulen (GUV-V S1),

    Kindertageseinrichtungen (GUV-V S2)

    Bauarbeiten (BGV/GUV-V C22).

    RegelnNatrliche und knstliche Beleuchtung von Arbeitssttten (BGR 131 Teil 1 und 2),

    Fahrzeug-Instandhaltung (BGR/GUV-R 157),

    Fubden in Arbeitsrumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (BGR/GUV-R 181),

    Lagereinrichtungen und -gerte (BGR 234).

    Kindertageseinrichtungen (GUV-V S2)

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  • 3. Normen

    Bezugsquelle:

    Beuth Verlag GmbH

    Burggrafenstrae 6

    10787 Berlin

    www.beuth.de

    bzw.

    VDE-Verlag GmbH

    Bismarckstrae 33

    10625 Berlin

    www.vde.com

    DIN EN ISO 14122 Ortsfeste Zugnge zu maschinellen Anlagen ...

    Teil 1 ...Wahl eines ortsfesten Zugangs zwischen zwei Ebenen

    Teil 3 ...Treppen, Treppenleitern und Gelnder

    DIN 18024 Barrierefreies Bauen

    Teil 1 ...Straen, Pltze, Wege, ffentliche Verkehrs- und Grnanlagen sowie Spielpltze

    Teil 2 ...ffentlich zugngige Gebude und Arbeitssttten

    DIN 18065 Gebudetreppen; Definitionen, Messregeln, Hauptmae

    DIN 24531 Roste als Stufen

    Teil 1 ... Gitterroste aus metallischen Werkstoffen

    Teil 2 ... Blechprofilrost aus metallischen Werkstoffen

    Teil 3 ... Kunststoffgitterroste

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  • Deutsche GesetzlicheUnfallversicherung (DGUV)

    Mittelstrae 5110117 BerlinTel.: 030 288763800Fax: 030 288763808E-Mail: [email protected]: www.dguv.de

    TitelInhaltsverzeichnisVorbemerkung1Begriffsbestimmungen2Gefhrdungen und Unfallgeschehen2.1Gefhrdungsbeurteilung2.2Unfallursachen

    3Schutzmanahmen Grundlagen3.1Allgemeines3.2Stufenabmessungen3.3Gelnder3.4Handlufe3.5Wahrnehmung, Beleuchtung

    4Treppen-Sonderbauformen4.3Steiltreppen (Hilfstreppen)4.4Treppen als ortsfeste Zugnge zu maschinellen Anlagen4.5Treppen mit geringem Steigungsverhltnis (Stufenrampen)4.6Treppen, Ausstiege und Notausstiege in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen

    5Folgerungen fr die Treppenbenutzung und -unterhaltungAnhang 1 Vorschriften, Regeln und Informationen