der vertragsarztsitz im konkurs einer arztpraxis ii: die hauptsacheentscheidung

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Rechtsprechung MedR 1999, Heft 7 333 2167/93 und 2198/93 – selbst ausdrücklich hingewiesen. Es hat dabei zu berücksichtigen gehabt, daß Gesetze grund- sätzlich generalisierende Regelungen treffen, die ihre Be- gründung in typischen Sachverhalten haben und damit auch auf diejenigen Personen Anwendung finden, auf die der typische Sachverhalt nicht in vollem Umfang zutrifft. Das BVerfG hat die gesetzliche Altersgrenze für Ver- tragsärzte u. a. deshalb als gerechtfertigt angesehen, weil ältere Berufstätige typischerweise nicht mehr so leistungs- fähig sind, weshalb hiervon Gefahren für die Gesundheits- versorgung ausgehen können. Ausdrücklich hat das BVerfG ausgeführt, der Gesetzgeber sei im Rahmen des ihm einge- räumten Gestaltungsspielraums nicht darauf beschränkt, je- weils im Einzelfall ab Vollendung des 68. Lebensjahres eine individuelle Prüfung der Leistungsfähigkeit zur Sicherstel- lung dieses Zieles vornehmen zu lassen, vielmehr dürfe er auf der Grundlage von Erfahrungswerten eine generalisie- rende Regelung erlassen (BVerfG, a.a.O., m.w.N.). Dar- über hinaus hat das BSG (a.a.O.) die Regelungen für ver- fassungsrechtlich unbedenklich erachtet, weil es gerechtfer- tigt erscheint, im Interesse der Kostendämpfung die Anzahl der Vertragsärzte zu reduzieren und Tätigkeitsmöglichkei- ten für jüngere Ärzte zu schaffen. Dem schließt sich der Senat an. Die von dem Antragsteller gerügte Ungleichbehandlung mit nichtärztlichen Psychotherapeuten liegt nicht vor. Mit den Regelungen des PsychthG hat der Gesetzgeber die Teilnahme von nichtärztlichen Psychotherapeuten an der vertragsärztlichen Versorgung ermöglicht und geregelt. Für diese gelten dieselben Regelungen wie für Vertragsärzte; auch deren Zulassung endet mit der gesetzlichen Altersgren- ze von 68 Jahren, wobei ihnen ebenfalls eine zwanzigjährige Tätigkeit ermöglicht wird. Eine Ungleichbehandlung ist auch nicht darin zu sehen, daß nach § 95 Abs. 7 SGB V i.d.F. des Art. 2 Nr. 11 Buchst. c PsychthG den nichtärzt- lichen Psychotherapeuten auch dann eine mindestens zwan- zigjährige Tätigkeit als Vertragstherapeuten ermöglicht wird, wenn sie zuvor im Rahmen des sogenannten Delega- tionsverfahrens an der ambulanten Versorgung der Versi- cherten mitgewirkt haben. Insoweit liegt ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung vor. Denn die Tätigkeit aufgrund einer Ermächtigung und die Tätigkeit im Rahmen des Delegationsverfahrens unterscheiden sich we- sentlich. Während der ermächtigte Arzt an der vertragsärzt- lichen Versorgung wie ein zugelassener Arzt teilnimmt (s. o.), wurde der Therapeut im Delegationsverfahren nur als Gehilfe des Arztes tätig, er hatte also nicht einen dem Vertragsarzt vergleichbaren Status. Hierauf kommt es maß- geblich an und nicht darauf, daß auch aufgrund der Delega- tion inhaltlich dieselbe Therapie durchgeführt wird. III. Die Beschwerden des Antragsgegners und des Bei- geladenen Ziff. 1 sind zulässig und begründet. Die oben wiedergegebenen Vorschriften enthalten kei- ne weiteren Übergangsregelungen. Dies ist auch verfas- sungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil seit über sechs Jahren, seit der Verkündung des GSG im Bundesgesetz- blatt v. 29. 12. 1992 feststeht, daß die Tätigkeit von dann über 68-jährigen Vertragsärzten zum 1. 1. 1999 endet. Zu Recht weisen der Antragsgegner und die Beigeladenen Ziff. 1 und 3 darauf hin, daß der Antragsteller in ausrei- chendem Maße Zeit hatte, sich auf das Ende seiner Ver- tragsarzttätigkeit einzustellen. Auch die von ihm behauptete Erforderlichkeit der Wei- terbehandlung bestimmter Patienten rechtfertigt keine Ver- längerung seiner Vertragsarzttätigkeit. Endet die vertrags- ärztliche Tätigkeit mit Erreichen der Altersgrenze, hat dies zwangsläufig zur Folge, daß ab diesem Zeitpunkt vertrags- ärztliche Behandlungen abgebrochen werden müssen. Der Gesetzgeber hat diese Folge in Kauf genommen, das BVerfG hat sie nicht beanstandet. Die Vorteile der Alters- grenze rechtfertigen auch den an sich unerwünschten Ab- bruch von Behandlungen. Auch wenn möglicherweise im Rahmen von Psychotherapien ein Behandlungsabbruch be- sonders unerwünscht ist, ist dies kein Grund, daß die Ge- neralisierung unzulässig wäre. Im übrigen ist auch im Rah- men von psychotherapeutischen Behandlungen der Be- handlungsabbruch, etwa aufgrund des Todes des Therapeu- ten oder eines Ortswechsel des Patienten oder Therapeuten kein Ausnahmefall. Daß der Gesetzgeber auch bei Psycho- therapien Behandlungsabbrüche hinnimmt, zeigt Art. 10 PsychthG. Hiernach müssen nichtärztliche Leistungserbrin- ger, die bis zum 1. 1. 1999 keinen Antrag auf Zulassung oder Ermächtigung gestellt haben, ihre Tätigkeit beenden. Soweit der Antragsteller darauf hingewiesen hat, eine rechtzeitige Einstellung seiner Praxis hätte wegen der zwei bis drei Jahre dauernden Behandlung von Langzeitpatienten schon 1995/96 erfolgen müssen und sei ihm deswegen nicht zumutbar gewesen, geht dieses Argument fehl. Der Antragsteller hat zwar die Durchführung von Langzeitthe- rapien von sich aus reduziert, er hat aber die Möglichkeit gehabt und diese auch genutzt, statt dessen verstärkt Kurz- zeittherapien durchzuführen. Außerdem hat der Gesetzge- ber mit der Einführung einer Altersgrenze die damit ver- bundenen Beschränkungen auch insoweit in Kauf genom- men, als wegen des voraussehbaren Endes der vertragsärzt- lichen Tätigkeit der Umfang der Praxis einige Zeit vorher reduziert werden muß. (Eingesandt und bearbeitet von Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Rosset, Schwarzwaldstraße 1, D-79117 Freiburg) Der Vertragsarztsitz im Konkurs einer Arztpraxis II: Die Hauptsacheentscheidung KO §§ 1, 6; SGB V §§ 95, 103; Ärzte-ZV §§ 18, 21, 24 1. Die Zulassung als Vertragsarzt und der dem zu- gelassenen Vertragsarzt zugewiesene Vertragsarztsitz sind unveräußerliche Rechte, nicht pfändbar und ge- hören nicht zur Konkursmasse. 2. Auch nach Konkurseröffnung über sein Vermö- gen verliert der Vertragsarzt nicht das Recht, die Ge- nehmigung der Verlegung seines Vertragsarztsitzes zu beantragen. 3. Der Vertragsarztsitz wird über die konkrete Pra- xisanschrift bestimmt. 4. Die in § 21 Ärzte-ZV aufgezählten Gründe, aus denen ein Arzt ungeeignet zur Ausübung der Kassen- praxis sein kann, sind niemals „Gründe der vertrags- ärztlichen Versorgung“, aus denen nach § 24 Abs. 4 Ärzte-ZV die Genehmigung der Verlegung des Ver- tragsarztsitzes versagt werden kann. (Leitsätze des Be- arbeiters) LSG Nordrh.-Westf., Urt. v. 7. 10. 1998 – L 11 KA 62/98 (SG Köln) (nicht rechtskräftig) Problemstellung: In der nachstehenden Berufungs- entscheidung vertieft das LSG Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung ergänzenden Vorbringens der Streitparteien wie auch neuerer wissenschaftlicher Stel- lungnahmen die Begründung seiner in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschwer- deentscheidung vom 12. 3. 1997 – L 11 SKa 85/96 –, MedR 1998, 377 m. Anm. Rigizahn = NJW 1997, 2477. – Der Umstand, daß die klagende Kassenärztliche Vereinigung damals obsiegte, nun jedoch unterlag, er- klärt sich dadurch, daß die vom Senat geforderte Ge- nehmigung der Verlegung des Vertragsarztsitzes damals noch nicht vorlag.

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Rechtsprechung MedR 1999, Heft 7 333

2167/93 und 2198/93 – selbst ausdrücklich hingewiesen.Es hat dabei zu berücksichtigen gehabt, daß Gesetze grund-sätzlich generalisierende Regelungen treffen, die ihre Be-gründung in typischen Sachverhalten haben und damitauch auf diejenigen Personen Anwendung finden, auf dieder typische Sachverhalt nicht in vollem Umfang zutrifft.

Das BVerfG hat die gesetzliche Altersgrenze für Ver-tragsärzte u. a. deshalb als gerechtfertigt angesehen, weilältere Berufstätige typischerweise nicht mehr so leistungs-fähig sind, weshalb hiervon Gefahren für die Gesundheits-versorgung ausgehen können. Ausdrücklich hat das BVerfGausgeführt, der Gesetzgeber sei im Rahmen des ihm einge-räumten Gestaltungsspielraums nicht darauf beschränkt, je-weils im Einzelfall ab Vollendung des 68. Lebensjahres eineindividuelle Prüfung der Leistungsfähigkeit zur Sicherstel-lung dieses Zieles vornehmen zu lassen, vielmehr dürfe erauf der Grundlage von Erfahrungswerten eine generalisie-rende Regelung erlassen (BVerfG, a.a.O., m.w.N.). Dar-über hinaus hat das BSG (a.a.O.) die Regelungen für ver-fassungsrechtlich unbedenklich erachtet, weil es gerechtfer-tigt erscheint, im Interesse der Kostendämpfung die Anzahlder Vertragsärzte zu reduzieren und Tätigkeitsmöglichkei-ten für jüngere Ärzte zu schaffen. Dem schließt sich derSenat an.

Die von dem Antragsteller gerügte Ungleichbehandlungmit nichtärztlichen Psychotherapeuten liegt nicht vor. Mitden Regelungen des PsychthG hat der Gesetzgeber dieTeilnahme von nichtärztlichen Psychotherapeuten an dervertragsärztlichen Versorgung ermöglicht und geregelt. Fürdiese gelten dieselben Regelungen wie für Vertragsärzte;auch deren Zulassung endet mit der gesetzlichen Altersgren-ze von 68 Jahren, wobei ihnen ebenfalls eine zwanzigjährigeTätigkeit ermöglicht wird. Eine Ungleichbehandlung istauch nicht darin zu sehen, daß nach § 95 Abs. 7 SGB Vi.d.F. des Art. 2 Nr. 11 Buchst. c PsychthG den nichtärzt-lichen Psychotherapeuten auch dann eine mindestens zwan-zigjährige Tätigkeit als Vertragstherapeuten ermöglichtwird, wenn sie zuvor im Rahmen des sogenannten Delega-tionsverfahrens an der ambulanten Versorgung der Versi-cherten mitgewirkt haben. Insoweit liegt ein sachlicherGrund für die unterschiedliche Behandlung vor. Denn dieTätigkeit aufgrund einer Ermächtigung und die Tätigkeit imRahmen des Delegationsverfahrens unterscheiden sich we-sentlich. Während der ermächtigte Arzt an der vertragsärzt-lichen Versorgung wie ein zugelassener Arzt teilnimmt (s. o.), wurde der Therapeut im Delegationsverfahren nurals Gehilfe des Arztes tätig, er hatte also nicht einen demVertragsarzt vergleichbaren Status. Hierauf kommt es maß-geblich an und nicht darauf, daß auch aufgrund der Delega-tion inhaltlich dieselbe Therapie durchgeführt wird.

III. Die Beschwerden des Antragsgegners und des Bei-geladenen Ziff. 1 sind zulässig und begründet.

Die oben wiedergegebenen Vorschriften enthalten kei-ne weiteren Übergangsregelungen. Dies ist auch verfas-sungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil seit über sechsJahren, seit der Verkündung des GSG im Bundesgesetz-blatt v. 29. 12. 1992 feststeht, daß die Tätigkeit von dannüber 68-jährigen Vertragsärzten zum 1. 1. 1999 endet. ZuRecht weisen der Antragsgegner und die BeigeladenenZiff. 1 und 3 darauf hin, daß der Antragsteller in ausrei-chendem Maße Zeit hatte, sich auf das Ende seiner Ver-tragsarzttätigkeit einzustellen.

Auch die von ihm behauptete Erforderlichkeit der Wei-terbehandlung bestimmter Patienten rechtfertigt keine Ver-längerung seiner Vertragsarzttätigkeit. Endet die vertrags-ärztliche Tätigkeit mit Erreichen der Altersgrenze, hat dieszwangsläufig zur Folge, daß ab diesem Zeitpunkt vertrags-ärztliche Behandlungen abgebrochen werden müssen. DerGesetzgeber hat diese Folge in Kauf genommen, dasBVerfG hat sie nicht beanstandet. Die Vorteile der Alters-

grenze rechtfertigen auch den an sich unerwünschten Ab-bruch von Behandlungen. Auch wenn möglicherweise imRahmen von Psychotherapien ein Behandlungsabbruch be-sonders unerwünscht ist, ist dies kein Grund, daß die Ge-neralisierung unzulässig wäre. Im übrigen ist auch im Rah-men von psychotherapeutischen Behandlungen der Be-handlungsabbruch, etwa aufgrund des Todes des Therapeu-ten oder eines Ortswechsel des Patienten oder Therapeutenkein Ausnahmefall. Daß der Gesetzgeber auch bei Psycho-therapien Behandlungsabbrüche hinnimmt, zeigt Art. 10PsychthG. Hiernach müssen nichtärztliche Leistungserbrin-ger, die bis zum 1. 1. 1999 keinen Antrag auf Zulassungoder Ermächtigung gestellt haben, ihre Tätigkeit beenden.

Soweit der Antragsteller darauf hingewiesen hat, einerechtzeitige Einstellung seiner Praxis hätte wegen der zweibis drei Jahre dauernden Behandlung von Langzeitpatientenschon 1995/96 erfolgen müssen und sei ihm deswegennicht zumutbar gewesen, geht dieses Argument fehl. DerAntragsteller hat zwar die Durchführung von Langzeitthe-rapien von sich aus reduziert, er hat aber die Möglichkeitgehabt und diese auch genutzt, statt dessen verstärkt Kurz-zeittherapien durchzuführen. Außerdem hat der Gesetzge-ber mit der Einführung einer Altersgrenze die damit ver-bundenen Beschränkungen auch insoweit in Kauf genom-men, als wegen des voraussehbaren Endes der vertragsärzt-lichen Tätigkeit der Umfang der Praxis einige Zeit vorherreduziert werden muß.

(Eingesandt und bearbeitet von Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Rosset, Schwarzwaldstraße 1, D-79117 Freiburg)

Der Vertragsarztsitz im Konkurs einer Arztpraxis II:Die HauptsacheentscheidungKO §§ 1, 6; SGB V §§ 95, 103; Ärzte-ZV §§ 18, 21, 24

1. Die Zulassung als Vertragsarzt und der dem zu-gelassenen Vertragsarzt zugewiesene Vertragsarztsitzsind unveräußerliche Rechte, nicht pfändbar und ge-hören nicht zur Konkursmasse.

2. Auch nach Konkurseröffnung über sein Vermö-gen verliert der Vertragsarzt nicht das Recht, die Ge-nehmigung der Verlegung seines Vertragsarztsitzes zubeantragen.

3. Der Vertragsarztsitz wird über die konkrete Pra-xisanschrift bestimmt.

4. Die in § 21 Ärzte-ZV aufgezählten Gründe, ausdenen ein Arzt ungeeignet zur Ausübung der Kassen-praxis sein kann, sind niemals „Gründe der vertrags-ärztlichen Versorgung“, aus denen nach § 24 Abs. 4Ärzte-ZV die Genehmigung der Verlegung des Ver-tragsarztsitzes versagt werden kann. (Leitsätze des Be-arbeiters)LSG Nordrh.-Westf., Urt. v. 7. 10. 1998 – L 11 KA 62/98 (SG Köln)(nicht rechtskräftig)

Problemstellung: In der nachstehenden Berufungs-entscheidung vertieft das LSG Nordrhein-Westfalenunter Berücksichtigung ergänzenden Vorbringens derStreitparteien wie auch neuerer wissenschaftlicher Stel-lungnahmen die Begründung seiner in einem Verfahrendes vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschwer-deentscheidung vom 12. 3. 1997 – L 11 SKa 85/96 –,MedR 1998, 377 m. Anm. Rigizahn = NJW 1997,2477. – Der Umstand, daß die klagende KassenärztlicheVereinigung damals obsiegte, nun jedoch unterlag, er-klärt sich dadurch, daß die vom Senat geforderte Ge-nehmigung der Verlegung des Vertragsarztsitzes damalsnoch nicht vorlag.

334 MedR 1999, Heft 7 Rechtsprechung

Zum Sachverhalt: Die Beteiligten stritten darum, ob der Beigela-dene zu 5) berechtigt ist, seinen Vertragsarztsitz in Köln von der S.-Straße in die H.-Straße zu verlegen.

Der als Arzt für Neurologie und Psychiatrie zur vertragsärztlichenVersorgung zugelassene Beigeladene zu 5) war in der S.-Straße ineiner fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis tätig. Mit Beschl. v. 24. 7. 1996 hat das AG Köln über sein Vermögen den Konkurseröffnet. Der zum Konkursverwalter bestellte Beigeladene zu 8) ver-äußerte die dem Beigeladenen zu 5) zuzuordnenden Vermögensge-genstände der Gemeinschaftspraxis an die Ärzte X. und Y., die diePraxisräume ab August 1996 gemietet haben. In der Folge wurde aufVeranlassung des Beigeladenen zu 8) der dem Beigeladenen zu 5) zu-gewiesene Vertragsarztsitz ausgeschrieben. Am 15. 10. 1996 zeigte derBeigeladene zu 5) der Kl. an, er habe seinen Vertragsarztsitz von derS.-Straße zur N.-Straße verlegt. Die Kl. (KV) wies ihn unter dem 17. 10. 1996 darauf hin, daß er über diesen Sitz nicht mehr selbstän-dig verfügen und ihn deshalb auch nicht verlegen könne, da er zurKonkursmasse gezogen sei. Sein Vertragsarztsitz befinde sich weiter-hin in den Räumen der Gemeinschaftspraxis in der S.-Straße. Sollteer in den Räumen in der N.-Straße Leistungen erbringen, würdendiese nicht vergütet. Er werde aufgefordert, bis zum 25. 10. 1996 zuerklären, in den Räumen in der N.-Straße keine Kassenpatienten zubehandeln.

Hiergegen hat der Beigeladene zu 5) beim SG Köln einen Antragauf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt und die Auffassungvertreten, er sei befugt, den ihm zugewiesenen Vertragsarztsitz inner-halb Kölns ohne Mitwirkung der Kl. zu verlegen, denn der StatusVertragsarzt falle nicht in die Konkursmasse.

Das SG Köln hat dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anord-nung durch Beschl. v. 4. 11. 1996 stattgegeben [zu den Gründen vgl.MedR 1998, 378, unter „Zum Sachverhalt“].

Auf die Beschwerden der Kl. und des Beigeladenen zu 8) hat dasLSG den Antrag durch Beschl. v. 12. 3. 1997 – L 11 SKa 85/96 –,NJW 1997, 2477 ff. = MedR 1998, 377 ff.) abgelehnt mit der Be-gründung, der Beigeladene zu 5) sei nicht berechtigt, seinen Vertrags-arztsitz von der S.-Straße in die Praxisräume in der H.-Straße zu ver-legen und dort vertragsärztlich tätig zu werden. Hierzu bedürfe eseiner nicht vorliegenden Genehmigung des Zulassungsausschusses.

Dem hierauf gestellten Antrag des Beigeladene zu 5) auf Genehmi-gung der Verlegung seines Vertragsarztsitzes in die H.-Straße gab derZulassungsausschuß mit Wirkung zum 1. 4. 1997 statt. Auf den Wi-derspruch der Kl. änderte der Berufungsausschuß den Beschluß desZulassungsausschusses insoweit ab, als die Genehmigung zur Verle-gung der Praxis ab dem 25. 6. 1997 erteilt worden ist; eine rückwir-kende Genehmigung sei unzulässig. Der weitergehende Widerspruchwurde als unbegründet zurückgewiesen.

Klage und Berufung der Kl. blieben ohne Erfolg; die Revision istbeim BSG unter dem Az. B 6 KA 67/98 R anhängig.

Aus den Gründen: Die zulässige Berufung der Kl. istnicht begründet.

Im Ergebnis zutreffend hat das SG die Klage abgewiesen.Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig.

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist gegeben. DerSenat hat die sachliche Zuständigkeit der Sozialgerichtsbar-keit in Abgrenzung zur Zivilgerichtsbarkeit ungeachtet derkonkursrechtlichen Problemstellungen bereits im Beschl. v. 12. 3. 1997 – L 11 SKa 85/96 – [MedR 1998, 377] be-jaht. Der Senat hält hieran auch für das Hauptsacheverfah-ren fest.

Der Beigeladene zu 5) begehrt die Genehmigung für dieVerlegung seines Vertragsarztsitzes von der S.-Straße [indie] H.-Straße in Köln. Diese Sitzverlegung ist genehmi-gungsbedürftig und -fähig. Sie ist genehmigungsbedürftig,weil der Beigeladene zu 5) seinen Vertragsarztsitz im Sinndes § [24] Abs. 4 Ärzte-ZV verlegen will (nachfolgend zu 2.).Sie ist genehmigungsfähig, weil der Beigeladene zu 5) un-geachtet der Konkurseröffnung über sein Vermögen inso-weit verfügungsbefugt geblieben ist und rechtswirksameinen Verlegungsantrag stellen kann (nachfolgend zu 1.).Die beantragte Genehmigung kann nicht aus Gründen ver-sagt werden, die die Eignung des Beigeladenen zu 5) be-treffen und für das Entziehungsverfahren relevant sind(nachfolgend 3.).

1. Nach § 1 Abs. 1 KO umfaßt das Konkursverfahrendas gesamte, einer Zwangsvollstreckung unterliegende Ver-mögen des Gemeinschuldners, welches ihm zur Zeit der Er-öffnung des [Konkurses] gehört (Konkursmasse). § 1 Abs. 4KO bestimmt, daß Gegenstände, die nicht gepfändet wer-den sollen, nicht zur Konkursmasse gehören. Weder dieZulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit noch der demzugelassenen Vertragsarzt zugewiesene Vertragsarztsitz sindpfändbar und damit nicht beschlagnahmefähig. Entgegender Auffassung des Beigeladenen zu 8) können auch nichteinzelne aus der Zulassung herrührende Rechte des Zulas-sungsinhabers zur Masse gezogen werden.

a) Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens verliert derGemeinschuldner die Befugnis, sein zur Konkursmassegehörendes Vermögen zu verwalten und hierüber zu verfü-gen (§ 6 KO). Keine Vermögensbestandteile sind reine Per-sönlichkeitsrechte (vgl. Kilger, Konkursordnung, 15. Aufl.1987, § 1, Anm. 6). Unbestritten ist andererseits, daß freibe-rufliche Praxen verkauft werden können (vgl. Hencke, in:Peters, SGB V, § 103, Rdnr. 11 m.w.N.; Kuhn/Uhlen-bruck, Konkursordnung, 11. Aufl. 1994, § 1, Rdnr. 78am.w.N.; BGH, NJW 1992, 737 ff., zum Verkauf einerArztpraxis). Deswegen hat die Arztpraxis als solche einenVermögenswert und kann zur Konkursmasse gezogen wer-den. Allerdings kann die Praxis nach h. M. vom Konkurs-verwalter nur mit Einwilligung des Gemeinschuldners ver-

Die Ausführungen des Senats zu den Auswirkungender Konkurseröffnung (Leitsätze 1 und 2 [diese beidenLeitsätze wurden dereinst vom Senat für die Beschwer-deentscheidung formuliert]; sub 1. der Gründe) verdie-nen nach wie vor uneingeschränkte Zustimmung, des-gleichen die durch neuen Vortrag der KassenärztlichenVereinigung veranlaßte Feststellung zum Verhältnis des§ 21 zu § 24 Abs. 4 Ärzte-ZV (Leitsatz 4; sub 3. derGründe). – Erwähnung verdient in diesem Zusammen-hang das Ansinnen der Kassenärztlichen Vereinigung,sogar an noch unbewiesene (!) Pflichtwidrigkeiten, de-ren späterer Nachweis möglicherweise (!) zum Entzugder Zulassung führen könnte, eine Versagung der Ge-nehmigung nach § 24 Abs. 4 Ärzte-ZV anzuknüpfen.Daß der Senat dem ausdrücklich entgegentrat und dar-über hinaus auch an die bloße Tatsache der Konkurs-eröffnung nicht – wie von der Kassenärztlichen Vereini-gung befürwortet – vorschnell im Wege eines An-scheinsbeweises die Feststellung mangelnder Eignungdes Vertragsarztes zur Teilnahme an der vertragsärzt-lichen Versorgung anknüpfte, ist unter rechtsstaatlichenGesichtspunkten begrüßenswert.

Die Ausführungen des Senats zur Definition desRechtsbegriffs „Vertragsarztsitz“ (Leitsatz 3; sub 2. derGründe) hingegen vermögen auch in ihrer gegenüberder Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechts-schutzes vertieften Fassung nicht zu überzeugen. Kannauch nicht übersehen werden, daß sich der Senat diesbe-züglich auf manche – wenig problembewußte – Stim-men aus Rechtsprechung und Literatur berufen kann, sogibt § 103 Abs. 4 SGB V doch in seiner aktuellen Text-gestalt und angesichts seines – letztlich unstreitigen –Normzwecks genügenden Anlaß, die Definition des Ver-tragsarztsitzes über eine konkrete Praxisanschrift abzuleh-nen. Zudem erscheint nicht recht verständlich, weshalbder Senat den Planungs- und Zulassungsgremien im Vor-feld von Zulassungsentscheidungen bei der Erfassung vonVertragsarztsitzen keinerlei Mühewaltung zumuten zuwollen scheint, obwohl andernfalls eine Verletzung desVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu gewärtigen steht. Zuden rechtsdogmatischen Problemen Rigizahn, MedR1998, 382 f., und vertiefend ders., Der Rechtsbegriff„Vertragsarztsitz“, in: NZS 1999 (im Druck).

Rechtsprechung MedR 1999, Heft 7 335

äußert werden (Schick, NJW 1990, 2359, 2361; vgl. Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O.; Kilger, a.a.O.). Eine derartige Einwil-ligung hat der Beigeladene zu 5) nicht gegeben. Soweit dieAuffassung vertreten wird, als Errungenschaft des persön-lichen Vertrauens sei die Praxis des Arztes, Rechtsanwaltsund Zahnarztes konkursfrei, wenn der bisherige Praxisin-haber die Praxis noch ausüben kann und will (so Kilger,a.a.O., m.w.N.), überzeugt dies nicht. Die Frage, ob undinwieweit die Praxis Errungenschaft des persönlichen Ver-trauens ist, hängt vom Einzelfall ab und läßt sich nicht gene-ralisieren. Anders als bei höchstpersönlichen Rechten würdedie Zuordnung zur Konkursmasse von subjektiven undnicht nachprüfbaren Umständen abhängen. Soweit auf ein(besonderes) Vertrauensverhältnis abgestellt wird, entsprichtdas überdies zunehmend nicht mehr der Realität, weil sichauch das Verhältnis Arzt-Patient verstärkt zu einer geschäfts-mäßigen Beziehung entwickelt. Im übrigen kann der Auf-fassung, Arztpraxen seien als Errungenschaft des persön-lichen Vertrauens konkursfrei, auch deswegen nicht beige-treten werden, weil dann für einzelne ärztliche Fachgebietezu differenzieren wäre. So wird die Beziehung des hausärzt-lich tätigen Allgemeinarztes zu seinen Patienten eher voneinem Vertrauensverhältnis geprägt sein, als z. B. im Falleeines nur auf Überweisung tätigen Radiologen. Insbeson-dere auch im Fall des Laborarztes, der vielfach nicht einmalPatientenkontakt hat, ist es schwerlich vorstellbar, wie ein(besonderes) Vertrauensverhältnis entstehen soll. Wird diesesdennoch angenommen, handelt es sich um eine Fiktion.Daß ein fiktives Vertrauensverhältnis nicht geeignet ist, dieKonkursfreiheit ärztlicher Praxen zu begründen, bedarf kei-ner weiteren Darlegung.

Kann sonach der zivilrechtliche Vermögenswert derArztpraxis in die Konkursmasse fallen, ist hiervon dieRechtsstellung als Vertragsarzt zu unterscheiden. Wirt-schaftlich wird die Zulassung als Vertragsarzt in der Regelwesentlich den Wert einer Arztpraxis bestimmen, wenn dieZulassung für den Erwerber neu erteilt werden kann. Dasbedeutet aber nicht, daß deswegen die Zulassung oderRechtsstellung als Vertragsarzt gepfändet oder der Kon-kursmasse zugerechnet werden kann. Insoweit ist strengzwischen dem öffentlich-rechtlichen Zulassungsrecht unddem Privatrecht zu trennen (vgl. auch Hauck-Haines,Kommentar zum SGB V, § 103, Rdnr. 22). Mit der Kon-kurseröffnung tritt eine Trennung ein zwischen dem derfreiberuflichen Tätigkeit dienenden Vermögen einerseits,dessen Verwaltung nun dem Konkursverwalter zusteht (§ 6KO), und der Person, die die Qualifikation hat, dieses Ver-mögen zur Berufsausübung zu nutzen, nämlich dem Frei-berufler (vgl. Schick, NJW 1990, 2361).

b) Das AG Köln hat im Beschl. v. 12. 8. 1996 – 122 C373/96 – die Auffassung vertreten, der Konkursverwalterkönne auch über die rechtliche Position als Vertragsarztverfügen. Es handele sich um eine vermögenswerte Posi-tion. Dies folge aus § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V. Die Zulas-sung sei insoweit nicht an die Person des Vertragsarztes ge-bunden, könne vielmehr durch diesen oder dessen Erbenübertragen werden.

Ungeachtet dessen, daß das AG Köln diese Rechtsauffas-sung nicht als Konkursgericht, sondern im Rahmen einerKostenentscheidung geäußert hat, werden bei diesem An-satz Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte des § 103Abs. 4 Satz 1 SGB V verkannt.

aa) Richtig ist, daß diese Vorschrift den Erben des Ver-tragsarztes bestimmte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumt,wenn die Praxis von einem Nachfolger fortgeführt werdensoll. Unzutreffend ist allerdings die Annahme, aus dieserVorschrift folge, daß es sich beim Vertragsarztsitz und/oderder Zulassung um vermögenswerte Rechte handele. Schonder Wortlaut steht der Auffassung entgegen, Vertragsarztsitzbzw. Zulassung seien vermögenswerte Rechtspositionen.

Die Erben haben schon deswegen keinerlei Rechte ander Zulassung, weil deren Beendigung gerade Vorausset-zung dafür ist, daß die Erben die Ausschreibung des Ver-tragsarztsitzes betreiben können. Aus der in § 103 Abs. 4Satz 1 SGB V festgelegten zeitlichen Abfolge ergibt sich,daß die Mitwirkungsmöglichkeiten der Erben erst dann ak-tuell werden, wenn die Zulassung zuvor infolge Erreichensder Altersgrenze, Tod, Verzicht oder Entziehung erloschenist. Im Anschluß an einen dieser abschließend aufgeführtenErlöschenstatbestände können die Erben beantragen, denVertragsarztsitz auszuschreiben (zum abschließenden Cha-rakter der Beendigungsgründe vgl. Krauskopf, SozialeKrankenversicherung, § 95 SGB V, Rdnr. 54). Diese zeit-lichen Zusammenhänge belegen, daß die Zulassung been-det sein muß, bevor die Ausschreibung betrieben werdenkann. Für den Beendigungsfall des Verzichts wird allerdingseine Ausnahme diskutiert. Danach soll der Antrag auf Aus-schreibung bereits zulässig sein, wenn die Verzichtsabsichtan[ge]kündigt wird; ferner soll der Verzicht gegenüber demZulassungsausschuß mit dem Vorbehalt erklärt werdenkönnen, daß die Verzichtserklärung mit der Zulassungsent-scheidung für den Nachfolger als abgegeben gilt und dieWirksamkeit mit der Aufnahme der Tätigkeit des Praxis-nachfolgers eintritt (vgl. Hauck-Haines, Kommentar zumSGB V, § 103, Rdnr. 12). Dies dürfte praktischen Bedürf-nissen entsprechen. Der Senat braucht nicht zu entschei-den, ob dem entgegen dem Wortlaut der Vorschrift zuge-stimmt werden kann. Vorliegend kommt dieser Ausnahme-tatbestand schon deswegen nicht in Betracht, weil dieseKonstruktion das Risiko des Praxisinhabers, zu verzichtenund letztlich dennoch keinen Nachfolger zu finden, redu-zieren soll. Der Konkursverwalter bedarf eines derartigenSchutzes aber nicht, denn er verzichtet, weil er dem Ge-meinschuldner den Status des Vertragsarztes entziehen will,um anschließend einen Nachfolger zu suchen.

Losgelöst von der Zulassung kann auch der Vertragsarzt-sitz nicht zur Masse gezogen werden. Zulassung und Ver-tragsarztsitz sind weder identisch, noch folgt das Schicksaldes Vertragsarztsitzes notwendigerweise dem der Zulassung.Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 103 Abs. 4 Satz 1SGB V und wird unmißverständlich klargestellt durch § 24Abs. 1 Ärzte-ZV. Danach erfolgt die Zulassung für den Ortder Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz). Hiernach gibtes keine Zulassung ohne Vertragsarztsitz, wohl aber wegender Beendigungstatbestände des § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB VVertragsarztsitze ohne Vertragsarzt. Der Vertragsarztsitz istindessen weder ein Recht noch eine wirtschaftliche ver-wertbare Vermögensposition. Nach der Legaldefinition des§ 24 Abs. 1 Ärzte-ZV ist er nicht mehr als der Ort der Nie-derlassung als Arzt. Seine Funktion erhellt sich aus denVorschriften über die Bedarf[s]planung (§§ 99 ff. SGB V).Daß ohne Zuordnung eines jeden zugelassenen Vertrags-arztes zu einem konkreten Vertragsarztsitz die vom Gesetzvorgeschriebene Bedarf[s]planung schlicht unmöglich ist,liegt auf der Hand. Deswegen muß der Arzt mit dem Zu-lassungsantrag angeben, für welchen Vertragsarztsitz die Zu-lassung beantragt wird (§ 18 Abs. 1 Ärzte-ZV). Ist die Be-deutung des Vertragsarztsitzes dergestalt ein[ge]schränkt, daßhiermit nur planerische und ordnungsrechtliche Zweckeverfolgt werden, steht dies der Auffassung entgegen, jeden-falls für die Erben hätte der Vertragsarztsitz auch Vermö-genswert. Daraus, daß § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V von denzur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben spricht,folgt nichts anderes. Die Praxis ist weder die Zulassungnoch der Vertragsarztsitz, es ist vielmehr die Gesamtheit alldessen, was die gegenständliche und personelle Grundlageder Tätigkeit des in freier Praxis tätigen Arztes bei der Er-füllung der ihm obliegenden Aufgaben bildet (Preißler,MedR 1994, 242, 243 m.w.N.). Einschränkend ist aller-dings hinzuzufügen, daß diesem Praxisbegriff öffentlich-

336 MedR 1999, Heft 7 Rechtsprechung

rechtliche Positionen nicht zugerechnet werden können.Denn daß die Erben weder über den Vertragsarztsitz nochüber die Zulassung verfügen können, ist angesichts des Re-gelungsgefüges des SGB V eine schlichte Selbstverständ-lichkeit.

bb) Auch bei historischer Betrachtung läßt sich die vonder Kl. im Verfahren – L 11 SKa 85/96 – geäußerte undgleichermaßen vom Beigeladenen zu 8) vertretene Auffas-sung, der Vertragsarztsitz könne zur Masse gezogen wer-den, nicht halten. Die durch das Gesundheitsreformgesetz(GRG) v. 20. 12. 1988 zum 1. 1. 1989 in das SGB V als § 103 eingeführte Vorschrift schließt an den früheren § 368t Abs. 5 bis 9 RVO an. Eine dem jetzigen Abs. 4 ver-gleichbare Regelung war weder in der RVO noch in § 103SGB V vorhanden. Allerdings ist durch das GRG die Vor-schrift des § 16c Ärzte-ZV eingeführt worden. Die derzei-tige Fassung des § 103 Abs. 4 SGB V ist zum 1. 1. 1993 mitdem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21. 12. 1992 inKraft getreten. Gleichzeitig wurde § 16c Ärzte-ZV durchArtt. 9 und 10 GSG aufgehoben. Durch § 103 Abs. 4 SGBV sind über § 16c Ärzte-ZV hinaus zusätzliche Kriteriengeschaffen worden, die wegen der verschärften Bedarfspla-nung an die Bewerberauswahl stärkere Anforderungen stel-len. Abweichend von § 16c Ärzte-ZV a. F. sind z. B. nunauch Ehegatten, Kinder und bisherige Praxispartner in dasAuswahlverfahren einzubeziehen. Zudem finden die wirt-schaftlichen Interessen des Praxisveräußerers nur noch biszur Höhe des Verkehrswertes der Praxis Berücksichtigung.Bei dieser Sachlage kann die Auffassung, auch vor dem 1. 1. 1989 habe der Vertragsarztsitz Vermögenswert gehabt,nicht vertreten werden. Ausgehend von der Rechtsauffas-sung der Kl. und des Beigeladenen würde entweder infolgeInkrafttretens des § 16c Ärzte-ZV mit dem GRG zum 1. 1.1989 oder aber infolge weiterer Modifikationen durch dasGSG zum 1. 1. 1993 mit dem Inkrafttreten des § 103 Abs. 4 SGB V der Vertragsarztsitz erstmals Vermögenswerterlangen. Mutet schon dies eigentümlich an, so kann derAuffassung des Beigeladenen angesichts der Gesetz[es]mate-rialien vollends nicht gefolgt werden. In BT-Dr. 12/3937heißt es, trotz Überversorgung in einem bestimmten Ge-biet ermögliche es die Vorschrift, eine Kassenpraxis zumVerkehrswert zu veräußern; es müsse aber berücksichtigtwerden, daß das Eigentum an einer Kassenarztpraxis maß-geblich von der öffentlich-rechtlichen Zulassung geprägtwerde; der Gesetzgeber sei nicht gehalten, wertsteigerndeoder wertbegründende Entscheidungen des Staates dem In-haber des Eigentumsrechts als eigenen Verdienst zuzurech-nen; diese Regelung stelle eine Abwägung zwischen demEigentumsrecht des niedergelassenen Arztes und seinerErben vor dem Hintergrund eines gesperrten Bezirks dar.

Hieraus wird deutlich, daß es im Gesetzgebungsverfah-ren gerade nicht darum ging, dem Vertragsarztsitz einen –wie auch immer gearteten – Vermögenswert beizumessen.Im Gegenteil belegen die Materialien insoweit, daß genaudies verhindert werden sollte. Nur aus Gründen des Eigen-tumsschutzes der zivilrechtlichen materiellen und immate-riellen Praxisbestandteile, die weitgehend entwertet wür-den, wenn der öffentlich-rechtliche Vertragsarztsitz völligunabhängig von den Interessen der Erben neu besetztwürde, hat der Gesetzgeber den Erben eine eingeschränkteEinflußmöglichkeit auf die Wahl des Nachfolgers einge-räumt.

cc) Ausgehend hiervon unterliegen weder die Zulassungnoch der Vertragsarztsitz der Beschlagnahme. Nach § 857Abs. 3 ZPO ist ein unveräußerliches Recht in Ermange-lung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweitunterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassenwerden kann. Zulassung und Vertragsarztsitz sind trotz § 103 Abs. 4 SGB V unveräußerliche Rechte (vgl. oben).Daß ein Vertragsarzt seine Zulassung einem anderen Arzt

überläßt, ist rechtlich ausgeschlossen. Hierdurch würdesowohl jegliche Bedarfsplanung (§§ 99 ff. SGB V) unterlau-fen (zur Bedeutung der Bedarfsplanung vgl. Senatsurt. v. 25. 10. 1995 – L 11 Ka 7/95 –; und v. 20. 3. 1995 – L 11Ka 132/95 –; sowie BSG v. 19. 6. 1996 – 6 RKa 74/95 –)als auch die in §§ 20, 21 Ärzte-ZV aufgeführten (negativen)Eignungsvoraussetzungen hinfällig.

dd) Soweit der Beigeladene darauf hinweist, auch imFall von Taxikonzessionen sei anerkannt, daß diese be-schlagnahmt werden können, führt dies nicht weiter. DerSenat hält es für eine unzulässig verkürzende Betrachtung,wenn Zulassungen, Genehmigungen, Konzessionen usw.bei der Frage, ob und inwieweit sie beschlagnahmefähigsind, pauschal miteinander verglichen werden. Ein solcherAnsatz ist rechtlich schon deswegen verfehlt, weil jede der-artige öffentlich-rechtlich verliehene Rechtsposition an un-terschiedliche subjektive und objektive Voraussetzungenanknüpft und mit dem jeweiligen Erlaubnisvorbehalt einspezifischer Zweck verfolgt wird. Das wird schon darandeutlich, daß beispielsweise Gewerbegenehmigungen imGegensatz zu Taxikonzessionen vom Konkursverwalter re-gelmäßig nicht verwertet werden können, denn sie sind je-denfalls dann nicht übertragbar, wenn sie an die Person desGemeinschuldners gebunden sind. Daher fällt z. B. die Er-laubnis zum Betrieb eines Güternahverkehrsunternehmensals höchstpersönliches Recht nicht in die Konkursmasse(vgl. Kilger, a.a.O., § 1, Anm. 3 m.w.N.). Auch dieRechtsnatur der vertragsärztlichen Zulassung ist mit einerTaxikonzession nicht vergleichbar. Zwar knüpft auch dieTaxikonzession an subjektive Zulassungsvoraussetzungenan (vgl. § 13 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 PBefG) und weist Ele-mente einer Bedarfsplanung auf (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG).Wesentlicher Unterschied zur vertragsärztlichen Zulassungist aber, daß die Erben nach dem Tode des Unternehmersden Betrieb vorläufig weiterführen können und berechtigtsind, diese Befugnis auf einen Dritten zu übertragen; dasgleiche gilt für den Testamentsvollstrecker, Nachlaßpflegeroder Nachlaßverwalter einer Taxikonzession (§ 19 Abs. 1und 2 PBefG). Im Gegensatz dazu gibt es im Vertragsarzt-recht nicht einmal das Recht etwa der Arztwitwe, nachdem Tode ihres Ehemannes die Praxis noch ein Quartalweiterzuführen (Gnadenquartal). Ärztliche Leistungen kön-nen nach dem Ableben des zugelassenen Praxisinhabersüber die Kassenärztliche Vereinigung nur noch dann abge-rechnet werden, wenn sie von einem vom Zulassung[s]aus-schuß ermächtigten Praxisverwalter (§ 31 Abs. 1 Ärzte-ZV)erbracht werden. Überdies ist die Taxikonzession unter denVoraussetzungen des § 2 Abs. 3 PBefG übertragbar (hierzuBGH, MDR 1990, 235). Daß allein angesichts dieserRechtslage die Taxikonzession einen pfändbaren Vermö-genswert darstellt, liegt auf der Hand, belegt aber gleichzei-tig, daß derartiges weder für die vertragsärztliche Zulassungnoch für den Vertragsarztsitz gilt. Im übrigen bestehen zwi-schen einer Taxikonzession und vergleichbaren Genehmi-gungen einerseits und der vertragsärztlichen Zulassung an-dererseits grundlegende wesensmäßige Unterschiede, dieaufzeigen, daß die vertragsärztliche Zulassung nicht be-schlagnahmefähig ist. So wird die Auffassung vertreten, derStatus des Vertragsarztes sei öffentlicher Dienst im Sinnedes Art. 33 Abs. 5 GG oder dem jedenfalls angenähert(Bürck, MedR 1989, 63, 68; ders., DOK 1988, 362, 367;Ebsen, ZSR 1992, 328, 332; Bogs, in: Festschrift für Thie-me, 1993, S. 715, 718 f.; vgl. auch Schulin, VSSR 1994,355, 359). Daß die Zulassung bzw. der Vertragsarztsitzhiernach nicht gepfändet werden könnte, bedarf keinerErörterung. Der Senat rechnet den Status des Vertragsarztesindessen trotz vielfältiger vergleichbarer Elemente (z. B.Disziplinarrecht) nicht dem öffentlichen Dienst zu (hierzueingehend Senatsurt. v. 21. 2. 1996 – L 11 Ka 108/95 –;und v. 3. 12. 1997 – L 11 Ka 3/97 –). Auch eine Ver-

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gleichbarkeit mit der Recht[s]stellung des Notars (hierzuBVerfG, NJW 1987, 887) hat der Senat, a.a.O., verneint.Er hat allerdings offengelassen, ob der Vertragsarzt einenstaatlichen gebundenen Beruf ausübt. Das kann auch hierdahinstehen, denn jedenfalls führt der Vertragsarzt eine denKrankenkassen obliegende öffentliche Aufgabe (BVerfGE11, 30, 40 f.) aus; seine Rechtsstellung ist insoweit der einesErfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB zumindest angenähert.Die Konzessionierung des örtlichen Taxengewerbes istdemgegenüber ein Instrument bestmöglicher Befriedigungdes öffentlichen Bedürfnisses nach individueller Verkehrs-bedienung (BVerwG, NJW 1988, 3221; und NJW 1990,1376). Demgemäß ist die Genehmigung zu versagen, wenndie öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigtwerden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrsdas örtliche Taxengewerbe in seiner Funk[t]ionsfähigkeitbedroht wird (§ 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG). Die Taxikonzes-sion beschränkt sich mithin darauf, als Ordnungsmittelöffentliche Interessen sicherzustellen. Die Zulassung zurvertragsärztlichen Tätigkeit geht darüber hinaus, indem derVertragsarzt eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen hat. Dem-nach kann weder daraus, daß Taxikonzessionen noch son-stige Genehmigungen der Beschlagnahme unterliegen,etwas hergeleitet werden, um die Beschlagnahmefähigkeitder vertragsärztlichen Zulassung zu begründen. Statt dessenbelegen die aufgezeigten wesenmäßigen Unterschiede, daßZulassung und Vertragsarztsitz auch insoweit nicht zurMasse gehören. Der Senat weist abschließend darauf hin,daß sich an diesem rechtlichen Ergebnis selbst dann nichtsändert, wenn der Zulassung auch ein Vermögenswert bei-gemessen wird, denn zur Masse gehören weder Gegen-stände auf der Grenze zwischen Personenrecht und Vermö-gensrecht noch solche mit Doppelnatur (vgl. Baumann,Konkurs und Vergleich, 1976, S. 122 m.w.N.). Nach alle-dem steht zur Überzeugung des Senates fest, daß weder dieZulassung noch der Vertragsarztsitz beschlagnahmefähigsind, mithin nicht zur Masse gezogen werden können.

Soweit der Beigeladene zu 8) in der mündlichen Ver-handlung vor dem Senat ergänzend die Auffassung vertre-ten hat, daß jedenfalls die einzelnen Rechte des Zulassungs-inhabers an seiner Praxis (z. B. Verzicht, Ausschreibung,Abschlußkompetenz für Verträge usw.) zur Masse gezogenwerden können, folgt der Senat dem nicht. Zutreffend istder Ausgangspunkt dieser Überlegung, daß die Konkurs-masse sich aus dem unbeweglichen Vermögen, beweg-lichen Sachen sowie Ansprüchen und Rechten des Ge-meinschuldners zusammensetzt.

Wird in der Zulassung ein höchstpersönliches Recht ge-sehen, fällt dieses nicht in die Konkursmasse (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 1, Rdnr. 50a m.w.N. zu höchstper-sönlichen Rechten eines GmbH-Gesellschafters). Hinsicht-lich der aus der Zulassung abgeleiteten Rechte ist zu diffe-renzieren. Soweit es sich um ein Recht handelt, das eineZulassung voraussetzt, dessen Ausübung den Zulassungssta-tus aber nicht unmittelbar betrifft, ist dieses grundsätzlichkonkursbeschlagnahmefähig. Versicherte der gesetzlichenKrankenversicherung darf der Vertragsarzt nur behandeln,wenn er zu[r] vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist.Der aus der Behandlung herrührende Honoraranspruch ge-genüber der KV ist konkursbeschlagnahmt. Der Zulas-sungsstatus wird hiervon nicht berührt. Anders verhält essich mit dem Recht auf Verzicht bzw. Ausschreibung.Beides setzt eine bestehende Zulassung voraus; im Gegen-satz zur beschlagnahmefähigen Honorarforderung betreffendiese Rechte allerdings unmittelbar den Zulassungsstatus.Der Verzicht beendet die Zulassung; die Ausschreibung istGrundlage für die öffentlich-rechtliche „Übertragung“ derZulassung auf einen Nachfolger. Ausgehend davon, daß dieZulassung höchstpersönlicher Natur und damit nicht kon-kursbefangen ist, gilt dies gleichermaßen für die den Zulas-

sungsstatus unmittelbar betreffenden Rechte wie Verzichtund Ausschreibung. Anderenfalls ergäbe sich die sinnwidri-ge Konsequenz, daß das eigentliche Recht (Zulassung)nicht beschlagnahmt ist, hingegen das seine Existenz un-mittelbar betreffende Verzichtsrecht zur Masse gezogen ist.Damit würde der höchstpersönliche Charakter der Zulas-sung unterlaufen. Zudem verbieten der Sinn und Zweckdes § 103 Abs. 4 SGB V (hierzu oben) eine derartige Hilfs-konstruktion.

Wird die Zulassung als persönliches, an den Zulassungs-inhaber gebundenes Recht verstanden, ändert sich im Er-gebnis nichts. Auch dann fällt die Zulassung nicht in dieKonkursmasse. Für Gewerbegenehmigungen ist anerkannt,daß sie jedenfalls dann nicht der Konkursmasse ihres Inha-bers zuzurechnen sind, wenn sie an dessen Person gebun-den sind. Eine Nahverkehrserlaubnis ist daher nicht kon-kursbeschlagnahmt (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 1,Rdnr. 82; und Kilger, a.a.O., § 1, Anm. 3e; vgl. auchoben). Für die Zulassung im Sinn eines persönliche[n]Rechts gilt dann nichts anderes. Ihre streng personale Bin-dung steht jedweder Verwertungsmöglichkeit durch denKonkursverwalter entgegen.

Der Beigeladene zu 5) hat durch die Konkurseröffnungdemnach nicht die aus der Zulassung folgende Befugnisverloren, einen Antrag auf Verlegung seines Vertragsarzt-sitz[es] zu stellen.

2. Soweit der Beigeladene zu 5) seine vertragsärztlicheTätigkeit in die Räume [in der H.-Straße] verlegen will, istdies genehmigungsbedürftig. Der Senat hat die hierfürmaßgebenden Gründe bereits aufgrund kursorischer Prü-fung im Beschl. v. 12. 3. 1997 [MedR 1998, 377] darge-legt. Hieran ist festzuhalten.

Nach § 24 Abs. 4 Ärzte-ZV hat der Zulassungsausschußden Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Ver-tragsarztsitzes unter dort im einzelnen genannten Voraus-setzungen zu genehmigen. Der Rechtsbegriff „Vertrags-arztsitz“ ist in § 24 Abs. 1 Ärzte-ZV als Ort der Niederlas-sung definiert. Auch dieser Begriff ist auslegungsbedürftig.Versteht man den Ort der Niederlassung als Planbereich (§ 99 SGB V) oder als politische Gemeinde (Stadt Köln),bedürfte der Beigeladene zu 5) keiner Genehmigung, weilder Vertragsarztsitz (Stadt Köln) trotz Wechsels von der S.-Straße [in die H.-Straße] rechtlich nicht verlegt wird.Meint „Ort der Niederlassung“ hingegen die konkrete Pra-xisanschrift, würde es sich hierbei um einen genehmigungs-pflichtigen Tatbestand handeln. Welches Verständnis ge-wollt ist, läßt sich dem Wortlaut der Ärzte-ZV nicht ent-nehmen. Auch ein Rückgriff auf das SGB V führt nichtweiter. § 98 Abs. 2 Nr. 9 SGB V bestimmt lediglich, daßdie Zulassungsverordnungen Vorschriften über die Aus-schreibung von Vertragsarztsitzen enthalten, während § 95Abs. 1 Satz 2 SGB V regelt, daß die Zulassung für den Ortder Niederlassung als Vertragsarzt (n. F.) erfolgt. [Ein] An-halt, was die Ärzte-ZV unter Vertragsarztsitz (= Ort derNiederlassung) versteht, findet sich in § 18 Abs. 1 Satz 2.Danach ist im Antrag auf Zulassung anzugeben, für wel-chen Vertragsarztsitz die Zulassung beantragt wird. DerSachzusammenhang mit den übrigen in § 18 Ärzte-ZV ge-regelten förmlichen Antragsvoraussetzungen legt nahe, daßhiermit die konkrete Praxisanschrift gemeint ist. In diesemSinn hat auch das BSG in der Entscheidung v. 20. 12. 1995– 6 RKa 55/94 – (MedR 1996, 473, 474) formuliert: Nach§ 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V erfolgt die Zulassung für den Ortder Niederlassung (Kassenarztsitz), womit der Sitz der Pra-xis in einer politischen Gemeinde beschrieben ist (Kass-Komm-Hess, § 95 SGB V, Rdnr. 63). Der Arzt muß dieZulassung für einen bestimmten Vertragsarztsitz (Praxisan-schrift) beantragen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV), und fürdiesen Vertragsarztsitz erfolgt die Zulassung (§ 24 Abs. 1Ärzte-ZV). Soweit das BSG hiernach den Vertragsarztsitz

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und die Praxisanschrift gleichsetzt, folgt der erkennendeSenat dem (vgl. auch Heinze, in: Gesamtkommentar zurSozialversicherung, § 95 SGB V, Anm. 4; Schallen, Kom-mentar zur Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, 2. Aufl. 1998, Rdnr. 279; Schiller, NZS 1997, 103, 105; Dahm, MedR1994, 223; a. A. Rigizahn, MedR 1998, 382; Heinemann/Liebold, Kassenarztrecht, Ärzte-ZV, § 24, Rdnr. E 138, ab-weichend allerdings zu § 95, Rdnrn. C 95-12 und C 95-17(= Seite C 95-11), insoweit von Rigizahn, a.a.O., ver-kannt). Denn hierfür sprechen weitere Überlegungen. So-weit der Beigeladene zu 5) meint, Vertragsarztsitz sei derjeweilige Planbereich, so daß bei einem Bedarf für kleinereEinheiten die Planbereiche verkleinert werden müßten,überzeugt dies nicht. Der Vertragsarztsitz ist nicht identischmit dem weitaus größeren Planbereich (vgl. Heinemann/Liebold, a.a.O., § 24, Rdnr. E 138). Dies läßt sich unmit-telbar aus dem Wortlaut des § 95 Abs. [1] SGB V bzw. § 24Abs. 1 Ärzte-ZV herleiten, denn „Ort der Niederlassung“(= Vertragsarztsitz) mag zwar in einer Großstadt dem Plan-bereich entsprechen, für einen Flächenkreis ist dies indessennicht der Fall. Eine beliebige Verkleinerung der Planberei-che scheidet aus. Nach § 101 Abs. 1 SGB V sollen die re-gionalen Planungsbereiche den Stadt- und Landkreisen ent-sprechen. Deswegen hat das BSG im Urt. v. 3. 12. 1997 –6 RKa 64/96 – z. B. die Bildung von 447 Planungsberei-chen in nur 26 Stadt- und Landkreisen (Hessen) für un-zulässig erklärt. Gegen die Auffassung, daß die jeweiligepolitische Gemeinde oder ein abgrenzbarer Teil derselben(Stadtteil) mit dem „Ort der Niederlassung“ gemeint ist (soaber Heinemann/Liebold, a.a.O., § 24, Rdnr. E 138), spre-chen planerische Gesichtspunkte. Die Folge wäre, daßjegliche Planungsmöglichkeiten vor den Grenzen der po-litischen Gemeinde haltmachen würden und dazu führenkönnten, daß in einer Großstadt die Arztdichte in bevor-zugten Gegenden unerwünscht überaus hoch ist, in ande-ren Stadtteilen hingegen eine eklatante Unterversorgung zuverzeichnen ist. Die in § 24 Abs. 4 Ärzte-ZV genannte ne-gative Tatbestandsvoraussetzung „Gründe der vertragsärzt-lichen Versorgung“ erlaubt in diesem Fall eine nachgängi-ge, allerdings sehr eingeschränkte planerische Einflußnahmeauf den Praxissitz. Dem steht nicht entgegen, daß nach § 101 Abs. 1 SGB V die Planbereiche den Stadt- und Land-kreisen entsprechen sollen. Denn Abweichungen hiervonsind nur in Ausnahmefällen zulässig. Im übrigen: Beantragtein Arzt die Zulassung für eine Großstadt oder einenFlächenkreis, kann er sich, soweit diese dem Planbereichentsprechen, innerhalb der Grenzen der Gebietskörper-schaft frei niederlassen. Planungsrechtlich läßt sich nichtverhindern, daß bestimmte (attraktive) Bereiche der Ge-bietskörperschaft partiell überversorgt, andere hingegen un-terversorgt sind. Den Interessen der Patienten dient diesnicht. Angesichts des Art. 12 GG mag es aber fragwürdigsein, die Zulassung dermaßen zu reglementieren, daß auchpartielle Versorgungsdefizite verhindert werden. Mit derZulassung wird der Vertragsarzt andererseits berechtigt undverpflichtet, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzuneh-men. Diese Verpflichtung wird räumlich nicht durch dieGrenzen des Planbereichs, vielmehr durch den jeweiligenPraxisbereich konkretisiert (hierzu Heinemann/Liebold,Kassenarztrecht, § 95 SGB V, Rdnr. C 95-14, sowie § 24Ärzte-ZV, Rdnr. E 138). Verlegt der Vertragsarzt seinePraxis, kann dies dazu führen, daß Patienten seines bisheri-gen Praxisbereichs nicht mehr hinreichend versorgt wer-den. Um einer solchen partiellen Unterversorgung vorzu-beugen, ist es ausnahmsweise zulässig, die Verlegung ganzoder zeitlich begrenzt zu versagen. Dem trägt § 24 Abs. 4Ärzte-ZV Rechnung, indem rechtstechnisch ein Genehmi-gungsanspruch mit einem Versagensgrund als Ausnahmetat-bestand kombiniert wird. Ort der Niederlassung ist damitnicht der Ort oder Ortsteil einer politischen Gemeinde,

vielmehr die konkrete Praxisanschrift. Daß § 24 Abs. 4Ärzte-ZV nach Sinn und Zweck nicht eingreift, wenn diePraxis innerhalb eines Hauses verlegt wird, versteht sichvon selbst. Wird die Praxis auch nur in ein Nachbarhausverlegt, ist dies allerdings genehmigungsbedürftig. Zwarwürden dann planerische Gesichtspunkte kaum eingreifen,allerdings hätte dies den Vorteil einer strikten und klarenTrennung der Fälle, in denen keine Genehmigung erfor-derlich ist, von denen, die genehmigungsbedürftig sind. Imübrigen erleidet der Vertragsarzt hierdurch keinerlei Nach-teile, da die Genehmigung dann erteilt werden muß.

Der von Rigizahn in MedR 1998, 383, geäußerten An-sicht, aus § 103 Abs. 4 SGB V ergebe sich, daß der Ver-tragsarztsitz nicht mit der konkreten Praxisanschrift iden-tisch sei, folgt der Senat nicht. Hierbei wird verkannt, daßsich die Nachfolgeregelung des § 103 Abs. 4 SGB V nichtauf einen abstrakten Vertragsarztsitz innerhalb des Planbe-reichs bezieht. Der auszuschreibende Vertragsarztsitz istvielmehr an die Praxis gebunden. Dies folgt schon aus demWortlaut des § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V (arg. diesen Ver-tragsarztsitz; so auch Schiller, [NZS] 1997, 103, 105) undwird vollends deutlich anhand des § 103 Abs. 4 Satz 3 SGBV. Danach hat der Zulassungsausschuß unter mehreren Be-werbern den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen zubestimmen. Grundvoraussetzung für die Teilnahme amAuswahlverfahren ist nach Satz 3 allerdings, daß der Be-werber die Praxis als Nachfolger fortführen will. Ist das zuverneinen, scheidet dieser Bewerber von vornherein ausdem Auswahlverfahren aus. Auch das Ermessenskriterium„Eignung“ in Satz 4 ist nicht als umfassende medizinischeAusbildung zu verstehen, sondern in dem Sinn, daß dasEignungsprofil des Bewerbers mit dem Anforderungsprofilder Praxis möglichst deckungsgleich sein muß. EntgegenRigizahn hat sich das Bewerbungsverfahren daher sehrwohl an der konkreten Praxis zu orientieren. § 103 Abs. 4SGB V bezweckt nicht, daß Zulassungen zu einem Han-delsgut verkommen, sondern will, daß die konkrete Praxisfortgeführt wird. Scheitert dies letztlich daran, daß sich derderzeitige Praxisinhaber bzw. seine Erben mit dem vomZulassungsausschuß ausgewählten Bewerber zivilrechtlichnicht einig werden, erlischt der Vertragsarztsitz. Worin in-soweit eine „groteske Situation“ (so Rigizahn, a.a.O.) lie-gen soll, erschließt sich dem Senat nicht. § 103 Abs. 4 SGBV steht der vom Senat vertretenen Auffassung, daß der Be-griff „Vertragsarztsitz“ (= Ort der Niederlassung) die kon-krete Praxisanschrift meint, mithin nicht entgegen. Im Ge-genteil: Die sprachlich[e] Verbindung von „Praxis“ und„Vertragsarztsitz“ in § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V deutet dar-auf hin, daß ungeachtet der inhaltlichen Unterschiede bei-der Begriffe der „Vertragsarztsitz“ durch die Praxisanschriftbestimmt wird.

3. Zu Recht hat der Bekl. entschieden, daß die bean-tragte Genehmigung nicht mit Gründen versagt werdenkann, die die Eignung des Beigeladenen zu 5) im Sinn des§ 21 Ärzte-ZV betreffen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung zwar kei-nen Zweifel daran gelassen, daß er die Voraussetzungen fürden Entzug der Zulassung als gegeben ansieht, sofern dievier dem Beigeladenen zu 5) vorgehaltenen Pflichtwidrig-keiten nachgewiesen werden können. Gleichwohl folgthieraus nicht, daß dem Beigeladenen zu 5) die Praxisverle-gung zu versagen ist. Zum einen ist bislang nicht in einemrechtsförmlichen Verfahren bestandskräftig festgestellt, daßder Beigeladene zu 5) sich pflichtwidrig verhalten hat unddeswegen die Zulassung zu entziehen ist. Gegen den Be-scheid des Zulassungsausschusses hat der Beigeladene zu 5)Widerspruch eingelegt. Der Berufungsausschuß hat hier-über noch nicht entschieden.

Auch die unzweifelhafte Konkurseröffnung über dasVermögen des Beigeladenen zu 5) steht der Sitzverlegung

Rechtsprechung MedR 1999, Heft 7 339

nicht entgegen. Hierzu hat der Senat im Beschl. v. 23. 9.1998 – L 11 B 25/98 KA – betreffend Aufhebung des So-fortvollzugs ausgeführt, er neige nach Auswertung der Ver-waltungsvorgänge und unter Berücksichtigung des Vor-bringens in der mündlichen Verhandlung dazu, daß zumin-dest in diesem Fall allein die Tatsache der Konkurseröff-nung die Eignung des Antragstellers zur Teilnahme an dervertragsärztlichen Versorgung zumindest als fraglich er-scheinen lasse. Der Senat hat hiermit zum Ausdruck ge-bracht, daß eine endgültige Bewertung noch nicht möglichist, mithin die Eignungsvermutung bis zum Beweis des Ge-genteils fortwirkt. Hieran scheitert der Versuch der Kl.,dem Beigeladenen zu 5) die Befugnis zur Sitzverlegung ab-zusprechen.

Rechtstechnisch ist § 24 Abs. 4 Ärzte-ZV derart gestal-tet, daß dem Anspruch auf Genehmigung die anpruchsver-nichtende Einwendung „Gründe der vertragsärztlichenVersorgung“, also planerische, die Sicherstellung der Pa-tientenversorgung betreffende Umstände (hierzu oben) ent-gegengehalten werden kann. Die dem zugrundeliegendenTatsachen müssen bewiesen sein (Beweis des Gegenteils).Daran fehlt es. Daß planerische Gründe der Sitzverlegungentgegenstehen, hat die Kl. bislang nicht behauptet. Daßdie Patientenversorgung im übrigen gefährdet wäre, wennder Beigeladene zu 5) seinen Vertragsarztsitz verlegt, ist bis-lang jedenfalls nicht erwiesen.

Ausgehend von der Rechtsauffassung der Kl. werdensomit, wie der Bekl. in der mündlichen Verhandlung zu-treffend angemerkt hat, verschiedene Ebenen miteinandervermischt. Die Gründe der fehlenden Eignung in § 21Ärzte-ZV sind jedenfalls grundsätzlich nicht die der ver-tragsärztlichen Versorgung in § 24 Abs. 4 Ärzte-ZV. Esbesteht überdies kein praktisches Bedürfnis, § 24 Abs. 4Ärzte-ZV im Sinn der klägerischen Auffassung zu interpre-tieren. Bestätigt der Berufungsausschuß die vom Zu-lassungsausschuß verfügte Zulassungsentziehung, hat dienachfolgende Klage gem. § 97 Abs. 1 Nr. 4 SGG zwar auf-schiebende Wirkung. Dem kann indessen mittels eines An-trags auf Anordnung des Sofortvollzugs (§ 97 Abs. 3 SGG)begegnet werden. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt,verbleibt es nach der gesetzgeberischen Konzeption dabei,daß der betreffende Arzt bis zu einer rechtskräftigen Ent-scheidung vertragsärztlich tätig sein darf und befugt ist, sei-nen Vertragsarztsitz mit Genehmigung zu verlegen.

Die Berufung der Kl. könnte nach alledem keinen Erfolghaben.

[Zu den Kosten.]Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lie-

gen vor. Der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung.

(Eingesandt und bearbeitet von Rechtsanwalt Ernest F. Rigizahn,Bonner Straße 12, D-80804 München)

BU C H B E S P R E C H U N G E N

Praxis des medizinischen Gutachtens im Prozeß. Herausgege-ben von Alexander P. F. Ehlers, bearbeitet von Hans-Helmut Günter,Dietrich Höffler, Wolfgang Pförringer, Gerhard H. Schlund und EckartStevens-Bartol. Verlag Jehle-Rehm, München 1997, XXV u. 182 S.DIN A 5, geb., DM 98,–

Die Autoren wollen dem Juristen eine praxisbezogene Leitlinie zumUmgang mit medizinischen Gutachten an die Hand geben. Einleitendwird das Thema aus straf-, zivil- und sozialrechtlicher Sicht behandelt,im zweiten Teil werden Qualitätsmaßstäbe und Standards für Gut-achten aus der operativen und konservativen Medizin vermittelt. Dierasche Entwicklung der medizinischen Wissenschaft und die sich stän-dig erweiternde Rechtsprechung haben in vielen Bereichen dazu ge-führt, daß sich Richter und Anwälte immer mehr komplexen undkomplizierteren Sachverhalten konfrontiert sehen, die die Spruch-kammern oft aus eigenem Wissen und ohne Hinzuziehung externenSachverstandes nicht entscheiden können. Die Sachverständigenhaben diese Situationen, die vom Arzt eine ständige Anpassung an diejeweiligen Rechtsgebiete erfordern, zu bewältigen; darüber hinaus er-wartet man von ihnen, daß ihre Ausführungen dem neuesten Standder wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und zugleich einhohes Maß an Qualifikation aufweisen. Das „Hineingestelltwerden“in eine quasi-Richterrolle wird daher von vielen Ärzten als „Krise“empfunden.

Die Rechtsprechung erwartet, daß die Sachverständigen nachbestem Wissen und Gewissen, objektiv und frei von Formverstößenlogisch und allgemeinverständlich die Beweisbeschlüsse beantworten.Die Grenzen der eigenen Erkenntnisfähigkeit sollen ebenso beachtetwerden wie ggf. auch das Vorliegen des „non liquet“.

Das Vorgehen ist individualpsychologisch auszurichten unter Be-achtung der jeweiligen seelischen Tragfähigkeiten der Rechtsuchen-den. Psychodynamische und toxische Einflüsse sind sorgsam abzu-grenzen.

Die Gutachten sollen also reliabel, valide, schlüssig und für dieRechtsanwendung verwendbar sein. Wenn man die Entwicklungauch nur eines Rechtskreises, etwa des Sozialrechts von 1950 bis zurGegenwart betrachtet, so sieht man sich einer fast ausuferndenRechtsentwicklung konfrontiert, die in acht Büchern des Sozial-gesetzbuches Niederschlag gefunden hat. Neben diesen Neuregelun-gen beinhaltet das soziale Entschädigungsrecht eine ähnliche Differen-

zierung, die sich im gleichen Zeitraum ergeben hat: BVG, SVG,ZDG, OEG, BSeuchG, BGSD, HHG, SED-Unrechtsbereinigungs-gesetz I und II neben dem Schwerbehindertengesetz.

Ähnlich stürmisch ist die Entwicklung auch in anderen Bereichen,etwa dem des Strafrechts (forensische Psychiatrie), verlaufen, wenigerausgeprägt jedoch im Zivilrecht.

Die Situation hat dazu geführt, daß es zu einer Spezifizierung ärzt-licher Sachverständigentätigkeit auf einzelne Rechtsgebiete gekom-men ist und daß es nur wenige Spezialisten gibt, die für alle Rechts-bereiche als medizinische Sachverständige geeignet erscheinen.

Insoweit erscheint es auch abwegig, wie dies politischerseits manch-mal gewünscht wird, einen medizinischen Dienst zu installieren, deromnipotent alle anfallenden Fragen zu bewältigen vermag.

Das Autorenteam hat auch medizinische Gutachten in Strafprozes-sen gegen Ärzte gewürdigt, die zunehmend zu beobachten sind. Inletzter Zeit haben sich jedoch eine Reihe von Auffangtatbeständenherausgebildet, die an die Stelle der „Kunstfehlerprozesse“ getretensind, die Klagen wegen unzureichender Risikoaufklärung in Diagno-stik und Therapie.

Es bleibt anzumerken, daß die „Anhaltspunkte für die ärztlicheGutachtertätigkeit“ (1996) in einer Neuauflage erschienen sind, diedas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung veranlaßt hat;darüber hinaus sind gerade in den letzten Jahren eine Reihe weiterersog. „Gutachterbücher“ erschienen, etwa von Krasney/Udsching fürden Bereich des Sozialrechts, Venzlaff/Foerster (Forensische Psychiatrie),Schönberger/Mehrtens/Valentin (Arbeitsunfall und Berufskrankheit) undfür den internistischen Bereich die Publikation von Marx.

Es besteht also für Juristen und Ärzte unverändert erhebliches In-formationsbedürfnis, und diesem Anliegen wird die vorliegende Stu-die für Juristen in vielen Bereichen gut gerecht, speziell auch hin-sichtlich der kritischen Würdigung ärztlicher Gutachten durch Ge-richte, etwa in der Formulierung von Fragen an Sachverständige u. ä.

Die Kostenregulierung nach der Gebührenordnung für Zeugenund Sachverständige ist inzwischen erneut gesetzlich geregelt worden.

Die „Mustergutachten“ könnten bei Straffung der Texte und Be-tonung der Möglichkeit der Literaturgewinnung (Datenbanken, Inter-net usw.) positive Ergänzungen erfahren.

Prof. Dr. med. Gerhard Möllhoff, Heidelberg