das niemandsland brd

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Niemandsland BRD

Ist die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Gesamtheit rechtsmäßig oder könne man von einem groß angelegtem Betrug an den in dieser Konstellation lebenden Menschen reden?

Ja man kann davon reden.

1. Das Urteil vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Hier eine Möglichkeit , wo man es bekommen kann http://www.egmr.org/ U(GK) 08.06.2006 Sürmeli ./. D 75529/01 ECHR 2006-VII FamRZ 2007, 1449; EuGRZ 2007, 255;NdsRpfl 2006, 318; NJW 2006,

2389 Urteil BRD Verwaltungsangestellte sind keine Beamten und Richter nach deutschem Recht und die BRD ist kein effektiver Rechsstaat;2. Es ist damit Offenkundigkeit; dass die BRD-Gesetze (Bundesrecht) wie, GG/GVG/STPO/BGB /ZPO keine gültigen Staatsgesetze sind und deshalb auch über keinen Geltungsbereich im Gesetzestext mehr verfügen;3. Es ist Offenkundigkeit, dass „Beamte“ in der BRD keine Beamte sind , sondern Privatpersonen;4. Es ist Offenkundigkeit, dass „Richter“ in der BRD keine Richter sind, sonder Privatpersonen;5. Der Internationale Gerichtshof in Den Haag nimmt aufgrund einer Strafanzeige Ermittlungen gegen die GEZ, Berufsgenossenschaft und Finanzbehörden auf.

Grund : Siehe Pkt. 1. ,Wo es keine Beamte gibt und Richter und auch kein Staat, da gibt es auch keine gültiges Gesetz.

6. Vom internationalem Gerichtshof in Den Haag wurden von 175 erteilten Urteile/Beschlüsse von Beamten und Richtern der BRD wegen Verletzung der Menschenrechte, der Verletzung nach Art. 53 , 107 UN Carta und Verletzung gemäß § 16GVG Ausnahmegericht §101,140 GG im Jahre 2010 Rechtswirksam 167 davon aufgehoben. 7. Es ist Offenkundig, dass wir keine Bürger der BRD sind. Unseres Staatsbürgerschaft lautet gemäß

unseres Personalausweises DEUTSCH. Ein Land DEUTSCH gibt es auf der Erde nicht, es gibt nur ein Deutschland.

8. Die staatliche Selbstverwaltung Roland Herlicska in Person latent, hatte im Oktober Strafantrag und Strafanzeige wegen Anwendung nicht mehr gültiger Rechtsnormen vor dem Internationalen Strafgerichtshof gestellt. Auf der Basis, der von Hugo Preuß geschaffenen und vom Deutschen Volk ratifizierten gültigen Weimarer Verfassung, hat nunmehr der Internationale Strafgerichtshof den Strafantrag angenommen und die Ermittlungen wegen Verstoßes gegen die römischen Statuten und die Konvention für die Menschenrechte und Grundfreiheiten aufgenommen. Die genannten Körperschaften des Öffentlichen Rechts und Behörden hatten das seit 2007 nicht mehr gültige Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) und die seit 2006 nicht mehr gültige Strafprozessordnung (StPO) weiterhin angewendet. Inzwischen sind die Aktenzeichen des IStGH verfügbar, da sie auch öffentlich sind. Die StaSeVe hat inzwischen 2 Verfahren beim IStGH laufen, es gibt also mit Stand März 2011 folgende Aktenzeichen: OTP-CR-307/10 + OTP-CR- 3/11 Auskunft kann beim StaSeVe eingeholt werden!

Das ist keine Erfindung von mir, sondern die Gesetzeslage sagt das aus. Lt dem Staatsangehörigkeitsgesetz waren wir bis zum Okt.2010 Staatsbürger des Deutschen Reiches. Im Oktober 2010 wurde das gesetz umgeschrieben , was nicht rechtens ist siehe Pkt.1+2. Ab Oktober 2010 sind wir demnach Staatsbürger von Deutschland.Der Deutsche Staat, dem wie angehören ist rechtlich nicht identisch mit der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist nichts anderes als eine Wirtschafts- und Verwaltungseinheit, eine private Firma, siehe Urteil vom EGMR Urteil 75529/01.Es gibt ein vereinigtes Deutschland seit dem 17.Juni 1990, es ist nur nicht Handlungsfähig, da vom Volk keine gültige Regierung gewählt wurde.

Jeder sollte sich hier schlau machen: http://www.jahrhundertlüge.de/

Die Jahrhundertlüge ältere Ausgaben gibt es auch kostenlos im Netz als pdf-Datei.

wem diese Literatur nicht ausreicht ,hier gibt es noch mehr dazu an Informationen

Auf dieser Webseite gibt es noch mehr Informationen und sollte unbedingt richtig studiert werden:

1. http://www.deutsches-amt.de/ gegründet gemäß gültiger Weimarer Verfassung von 19192. http://www.deutschlandanzeiger.com/netzwerk_menschenrecht.html Nach der Rechtsgrundlage des

Völkerrexchts und der Weimarer Verfassung von 1919 http://www.deutschlandanzeiger.com/prozebmerkblatt.html3. http://partei-ag.de/datenschutz4. http://www.zeb-org.de/kontakt.html Hier können Sie Ihre Fragen stellen

5. http://www.zds-dzfmr.de/ Zentrale deutscher Staatsbürger – deutsche zentrale für Menschenrechte e.V. Aufgabe des Schutzverbandes für deutsche Staatsangehörige:- „Der ZDS - DZfMR e. V. informiert über das Internationale Völkerrecht und ermuntert Betroffene unterstützend, gegen rechtswidrige

Maßnahmen der Verwaltungsbehörden Rechtsmittel einzulegen und bis zur letzten Instanz zu gehen.“- „Der ZDS - DZfMR e. V. ist als Menschenrechtsorganisation ein Dachverband in Deutschland zur Wahrung der Rechte, insbesondere

der Grundrechte. Wir sind als Wächter über die Menschenrechte keine Rechtsschutzversicherung, keine Rechtsanwälte und dürfen darum auch keinen Rechtsrat erteilen.“

- „Indem der ZDS - DZfMR e. V. Betroffene darüber aufklärt, wie sie sich bei ihrem Widerstand gegen erlittenes Unrecht innerhalb der Grenzen des Erlaubten verhalten können, wollen wir Menschenrechtsverletzungen in Folge vorbeugen, um sie zu beenden“

- Siehe http://www.zds-dzfmr.de/data/uploads/AHK%20Gesetze%20spezielles.pdf die rechtliche Lage in Deutschland

- http://www.zds-dzfmr.de/data/uploads/UN_Res.ARES_56_83vom%2028.01.2002.pdf Verantwortung der Staaten für völkerrechtswidriges Handlungen

- http://www.zds-dzfmr.de/data/uploads/Zwei-plus.pdf deutsche Übersetzung -es ist kein Friedensvertrag, wie immer behauptet wurde.

- http://www.zds-dzfmr.de/index.php?id=dokumente weitere Bestimmungen und Gesetze - Schützen Sie Ihr Eigentum, denn Sie sind lt. Ihrem Personalausweis eine juristische Person der Wirtschafts-

und Verwaltungs- BRD-GmbH und damit haftbar mit Ihrem Eigentum für den verursachten Schaden in Billionenhöhe nach dem internationalem Strafgesetz. Die zds-dzfmr e.V ist eine Schutzgemeinschaft für deutsche Staatsbürger und ein Amt gemäß der Weimarer Verfassung.

- http://www.forum-menschenrechte.de/1/aktuelles/aktuelles-start.html-

hier stehen die aufgehobene 168 von 175 Urteile/Beschlüsse , die im Namen des Volkes durch Nichtbeamte und Nichtrichter erhoben und durch den Internationalen Gerichtshof im Jahre 2010 aufgehoben wurden Auch kann hier jeder einen Antrag auf Amtshilfe stellen, aber schaut selber:

http://www.deutschlandanzeiger.com/

Gebt diese Informationen an alle Eure Verwanden, Freunde, Bekannten, Arbeitskollegen usw. weiter. Es wird Zeit, dass der Wahnsinn BRD aufhört und wir zu unseren elementaren Menschenrechte kommen.

Ich möchte darauf hinweisen, dass die hier angegeben Fakten nichts mit rechtsradikalem – und neonazistischem Gedankengut zu tun haben

Es ist unser gutes Menschenrecht als freier Staatsbürger des vereinten Deutschlands die Wahrheit zu höheren und alles dafür zu tun , dass diese Wahrheit jedem Staatsbürger des vereinten Deutschlande zugängig gemacht wird. Das deutsche Volk soll über direkte Wahlen seine Zukunft und die seine Nachkommen selbst bestimmen, so wie es das Völkerrecht besagt.

Wenn Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht(Berthold BRECHT)

Der deutsche Staatsbürger gemäß der Weimarer Verfassung und dem noch heute gültigem Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913.

Wichtig!

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ZEB Zentralrat Europäischer Bürger

PRÄSIDIUM Registereintrag: Deutscher Bundestag WD 3 –3231 – 2/548.05 Amtsgericht Tostedt 81 VR 100573 Gemeinnützigkeit FA-STD 43/270/28907 Bielfeldtweg 26, D-21682 STADE

ZEB Bielfeldtweg 26 D-21682 STADE Tel. 0049-4141-670-123/122/121

Amtsgericht BremerhavenNordstraße 10

D-27580 BREMERHAVEN

GZ.: 154 F 0375/07 ARIFOV [email protected] D-STADE, 01.02.2008

Namens und Vollmacht der Familie ARIFOV

Frau Meike ARIFOVHerr Asan ARIFOV

Kind Dennis ARIFOVKind Daniel ARIFOVKind Ayleen ARIFOV

Kind Benjamin ARIFOVKind Melina ARIFOV

wird folgender Antrag in einer einstweiligen Verfügung, und zwar wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung,

gemäß §§935 f, 91 ZPO

gegen Frau ? DIEDRICHSEN, Zustellungsanschrift Stadt BREMERHAVEN

Amt für Jugend und Familie, soziale DiensteStadtteilbüro NORD,

Ferdinand-Lasselle-Straße 12, 27574 BREMERHAVEN

gestellt und nach §1059 ZPO vom Zentralrat Europäischer Bürger, nach dem Gewaltenschutzgesetz und Menschenrecht, angeordnet.

Frau ? DIEDRICHSEN wird gemäß §1 Gewaltschutzgesetz bei Vermei-dung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzustel-lenden Ordnungsgeldes bis zu 250’000,00 Euro, ersatzweise Ord-nungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

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selbst oder durch Dritte die Familie ARIFOV zu bedrohen, zu beläs-tigen oder in sonstiger Art und Weise psychisch oder physisch zu mißhandeln oder mißhandeln zu lassen, sowie selbst oder durch Dritte Kontakt zur Familie aufzunehmen oder einzuwirken, weder schriftlich, telefonisch oder mittels sonstiger Telekomminikationsmedien.

Die Anordnung wird auf 6 Monate befristet.

Frau ? DIEDRICHSEN ist darauf hinzuweisen, daß eine Zuwiderhand-lung gegen diese Verbote nach §4 Gewaltenschutzgesetz neben den angeordneten Folgen auch mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden wird. Die Strafbarkeit bleibt auch nach anderen Vorschriften davon unberührt.

Die Verfahrenskosten sind der Frau ? DIEDRICHSEN aufzuerlegen, der Familie ARIFOV im Rahmen des Rechtsschutzes notfalls Prozeßkos-tenhilfe zu gewähren.

BEGRÜNDUNG:

Der Zentralrat Europäischer Bürger [ZEB] ist eine seit 3 Jahren beste-hende Menschenrechtsorganisation, ist im Bundestag, Organisations-register und HELIOS eingetragen und gehört zu den wichtigsten 10.000 politischen Acteuren der deutschen Politik und vertritt Kindes-fragen und Kindesrechte direkt und indirekt über den Kinderschutz-bund mit der Schwesterorganisation CEED - Conseil Européen des Enfants du Divorce weltweit.

Der CEED-Kinderschutzbund ist mit dem Friedenspreis Menschenrecht für den Bereich „Kinderschutz“ und der ZEB-Menschenrechtsorganisa-tion für den Bereich „universelles Menschenrecht“ des Netzwerks der Stiftung International Centre of Human Rights mit dem human.rights-award 2007-2008 ausgezeichnet worden.

Die Familie ARIFOV hat Hilfe und Schutz beim ZEB gesucht und Ihre Lage geschildert. Die Familie wurde gegen ihren Willen (verbotene Vernehmungsmethoden) und gegen die Menschenrechte gezwungen an falschen Gutachten gegen sich selbst teilzunehmen.

Am 29.01.2008 versicherte Frau ? DIEDRICHSEN der Kindesmutter Frau Meike ARIFOV, die Kinder könnten bei der Muter bleiben, sie brauche sich keine Sorgen machen. Am 30.01.2008 versicherte Frau? DIEDRICHSEN in einem 45 Minuten-Telefonat mit Herrn M.-Selim SÜRMELI, daß sie die Familie in Ruhe „zum Atmen“ läßt.

3

30.01.08 09:12 04715903045 Fon 3 Internet: 670121 0:45

= eingehender Anruf von Frau ? DIEDRICHSEN

Zeuge: Herr M.-Selim SÜRMELI, zu laden übe den ZEB

Vom Schriftsatz des ZEB an das Familiengericht vom 28.01.2008 wur-de Frau ? DIETRICHSEN in Kenntnis gesetzt und umfangreich auf die Folgen hingewiesen. Sie hat aus dem 45 Minuten-Telefonat erfahren, daß sich die Familie gestalkt fühlt. Die Kinder haben sich bei den Eltern beschwert, daß sie im Umfeld der Klasse massiv gestört wer-den. Frau Meike ARIFOV hat bereits beschlossen den Wirkbereich der Frau ? DIEDRICHSEN zu verlassen, da sie gegen Ihren Willen mit einem Beschluß über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ständig von Frau ? DIETRICHSEN genötigt und erpreßt wird Ihren Mann zu verlas-sen und zu lügen. Das ist Stalking!

Der Familienvater Herr Asan ARIFOV ist durch diese Stalkingangriffe nicht mehr leistungsfähig, er ist bereits nach ICD-10 zu F 62 und Z51 sichtbar erkrankt. Insbesondere wurde Frau ? DIETRICHSEN der Scha-den vor Augen geführt, der hier bereits entstanden ist und noch mit Hilfe des ZEB zurückgefahren werden kann.

Einen Tag später, am 31.01.2008, wurden 3 von 5 Kindern mit Polizei-gewalt aus dem Haus unter Gewalt gegen alle Versicherungen der Frau ? DIETRICHSEN auf ihren Befehl hin entfernt. Dabei wurde von der Polizei auf Hände der Kleinkinder geschlagen, die sich an der Fahrzeugtür festhalten haben. Das kleine Mädchen wurde mit dem Kopf an das Fahrzeug geschleudert. Die Notrufzentrale des ZEB hat diesen Sachverhalt am Telefon life miterlebt.

Ähnlich wurden die Kinder zuvor schon ein Mal weggenommen, wobei die Kinder im Heim offensichtlich geschlagen worden sind und nun nachts unter den posttraumatischen Erlebnisstörungen leiden.

Frau ? DIEDRICHSEN hat sowohl Frau Meike ARIFOV und den ZEB arglistig angelogen, um Gewalt mit einem Beschluß zu erzeugen der am 31.01.2008 trotz mehrfacher Anforderung zur Vorlage gegenüber Frau Meike ARIFOV und dem ZEB nicht erfolgte. Nach den dem ZEB vorliegenden Kenntnissen ist der Beschluß, der hier verwendet worden war, aus April 2007 und nicht mehr aktuell.

Gemäß Antrag vom ZEB vom 28.01.2008 an das Amtsgericht Bremerhaven sind alle bisherigen Verfügungen nach §1059 ZPO nichtig, weil Sie zur Gewaltanwendung für bestimmte Zwecke der Nötigung und Erpressung außerhalb des Kindeswohls von Frau ? DIETRICHSEN eingesetzt werden.

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Hier liegt der Grund für die Kindeswohlgefährdung.

Frau ? DIETRICHSEN hat keine Befugnis zu Lügen. Am 31.01.2008 gab es keine Kindeswohlgefährdung, außer dem vorsätzlich herbeige-führten Polizeieinsatz. Der ZEB widerspricht gemäß §1059 ZPO der Vollstreckbarkeit von Entscheidungen und hat beantragt, diese Aufzuheben, weil für die Vollstreckbarkeit der Entscheidung ein Staatsgericht abschließend entscheiden muß (§15 GVG).

Gemäß Antrag vom 28.01.2008, wovon Frau ? DIEDRICHSEN am 30.01.2008 in Kenntnis gesetzt wurde, war Frau ? DIEDRICHSEN am 31.01.2008 nicht mehr befugt die Polizei anzuweisen gewaltsam die Kinder rechtswidrig zu entfernen. Die Polizei wurde erfolglos auf die Remonstrationspflicht hingewiesen, die offenkundig in Rechtsfragen sehr schlecht bis überhaupt nicht ausgebildet sind.

Deswegen, und auch zum Schutz der Polizei vor Regreßforderungen durch Mißbrauch von Frau ? DIETRICHSEN, ist es erforderlich, gegen Frau ? DIEDRICHSEN das Gewaltschutzgesetz aktiv anzuwenden. Für die Störung des Familienlebens, insbesondere die Aufgabe derBeziehung zwischen Mann und Frau von Frau ? DIETRICHSEN mit Nötigung, Erpressung und LÜGEN zu erzwingen, gibt es keine Legitimation (§179 BGB) und keinen Rechtsgrund.

Der ZEB stellt gleichzeitig einen Antrag auf psychiatrische Begutach-tung und Antrag auf Betreuung der Frau ? DIETRICHSEN wegen der gemeingefährlichen und arglistigen LÜGENSUCHT, bewiesen als offenkundige Tatsache nach §291 ZPO durch die Versicherungen an den ZEB und der Kindesmutter, die vorsätzlich mit rechtswidriger Zuhilfenahme der Polizeigewalt krankhaft nicht eingehalten wurden.

SÜRMELI, M.-Selim BEK, Aleksandra Präsident/in des Zentralrats Europäischer Bürger

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Friedenspreisträger human-rights.award 2007-2008 für Menschenrechte des ICHR

SÜRMELI, M.-Selim, Systemanalytiker, Hochkommissar für Menschenrechte in EuropaPräsident des Zentralrats Europäischer Bürger, des Europäischen Zentrums für Menschenrechte und der Kommission für die Wirksamkeit der Behörden, Sektion GERMANY

Stiftungsrat des Internationalen Zentrums für Menschenrechte, Weltweit International Centre of Human Rights-Foundation of Human Rights

Hinweis: Schutz und Förderung der Kommissare für Menschenrechte NGO´s

Aktionsplan 2005 (Warschau) des Europarats Ständige Vertreter der Außenminister, CM Dokumente (2005)80 final 17. Mai 2005

Konferenz vom 13./14.10.2006 Herausforderungen und Schwierigkeiten beim Schutz der Menschenrechte Maßnahmen des Europarats zum Schutz und zur Unterstützung von

Menschenrechtsverteidigern

Schutz von Menschenrechtsverteidigern- Leitlinien der Europäischen Union-Annex doc 10111/06Le Conseil a adopté, en juin 2004, des orientations de l'UE concernant les défenseurs desdroits de l'homme (doc. 10056/1/04) en vue d'améliorer l'action que l'Union européenne mène de longue date pour protéger et soutenir les défenseurs des droits de l'homme.

Leitsatz: EU sollte darauf achten, daß die von ihr an Verteidiger der Menschen-rechte gerichtete Hilfe dessen Spezialbedürfnisse sowie den persönlichen Schutz berücksichtigt. Jede Unterstützungsmaßnahme ist umgehend zu erledigen!

GARANTIR LA PROTECTION -ORIENTATIONS DE L'UNION EUROPÉENNE CONCERNANT LES DÉFENSEURS DES DROITS DE L'HOMME

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ZEB Zentralrat Europäischer Bürger

PRÄSIDIUM Registereintrag: Deutscher Bundestag WD 3 –3231 – 2/548.05 Amtsgericht Tostedt 81 VR 100573 Gemeinnützigkeit FA-STD 43/270/28907 Bielfeldtweg 26, D-21682 STADE

ZEB Bielfeldtweg 26 D-21682 STADE Tel. 0049-4141-670-123/122/121

Amtsgericht BremerhavenNordstraße 10

D-27580 BREMERHAVEN

GZ.: 154 F 0375/07 ARIFOV [email protected] D-STADE, 28.01.2008

Sehr geehrte Damen und Herren des Familiengerichts BREMERHAVEN,

der Zentralrat Europäischer Bürger [ZEB] wurde am 10.01.2005 in Hannover gegründet und ist eine europaweit aufgestellte Organisation, mit guten Kontakten zu mehreren friedlich engagierten Gruppierungen.

Der ZEB ist eine in der BRD eingetragene Organisation und beschäftigt sich überwiegend mit den Menschenrechten in Europa. Der ZEB ist auch im deutschen Bundestag eingetragen und mit Schwesterorganisationen in der BRD und Europa [EU] weit vernetzt. Der ZEB ist Stiftungsrat des Internationalen Zentrums für Menschenrechte.

Der ZEB beschäftigt sich unter anderem mit der Wirksamkeit der nationalen Behörden und Gesetze für die Wahrung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger in den Ländern der Euro-päischen Union [EU]. Damit sind alle Bürgerinnen und Bürger gemeint, die in der EU leben oder leben könnten.

Der ZEB verfolgt ausschließlich rechtsstaatlich zugelassene Interessen und Ziele zur Förderung des demokratischen Staatswesens. Zweck des ZEB ist unter anderem die Überprüfung der Wirksamkeit der Gesetze in der Praxis, da das Gesetz auch fehler- oder mangelhaft oder in der Anwendung als legislatives UNRECHT falsch umgesetzt worden sein kann. Deshalb stellt der ZEB zur Förderung der Wirksamkeit der nationalen Behörden, zur praxisnahen Ausübung der gesetzlichen Aufgaben die Überprüfungsanforderungen des Europarates

„Kommission für die Wirksamkeit der Justiz“ und „Anti-Folter Kommission“

im Zusammenhang mit der europäischen Menschenrechtskonvention, der Weiterentwicklung und Konsolidierung der demokratischen Stabilität in den europäischen Ländern sicher.

Der ZEB strebt eine sorgfältige, schnelle und beharrliche Aufdeckung von universellen Menschenrechtsverstößen an. Die Organisation untersucht Menschenrechtsverstöße systematisch und unparteiisch sowohl in Einzelfällen, als auch dann, wenn in ihnen ein Muster erkennbar wird.

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Der ZEB tritt als Sachverständiger vor dem Europarat auf, gehört nach HELIOS zu den wichtigsten 10.000 politischen Akteuren Deutschlands und berichtet an die Stiftung

International Centre of Human Rights-Wourld-Foundation of Human RightsAtt. Law: Lopez, Lopez&Associates,

P.O.BOX 0832-0610, World Trade Center, PANAMA, Republik of PANAMARegister Number 23,055 (14.09.2007),

Register Card 25712 und Dokument No. 1209333 (20.09.2007) of PANAMA

Die Eheleute ARIFOV haben sich am 27.01.2008 in STADE an den ZEB gewandt. Es wurde ein ausführliches Gespräch über ihre Situation geführt. Sowohl nach Ansicht der Mutter als auch nach Ansicht des Vaters läuft das Verfahren gegen das Kindeswohl. Vorrangiges Ziel des Jugendamtes sei es inzwischen unter Drohung und Nötigung Frau Meike ARIFOV dazu zu bewegen, daß sich die Familie nicht wieder vereint, also die Familie auseinander zu zerbrechen.

Nach den hier, -mit beiden Parteien-, geführten Gesprächen waren sie sich einig, daß sie wieder ein normales Familienleben ohne die weitere Einmischung des Jugendamtes wünschen. Auf mehrfache Längs- und Querfragen ergab sich, daß sich die Eheleute vorher gegenseitig beschuldigt hätten, um sich im Ehestreit und den Anschuldigungen zu begünstigen. Infolge entstand eine Eigendynamik des Verfahrens mit dem Jugendamt, in dem Frau Meike ARIFOV unter Drohung und Nötigung der Wegnahme der Kinder zu weiteren unerwünschten Handlungen vom Jugendamt gegen ihren Ehemann gezwungen worden ist, damit sie nun bestimmte Leistungen und Hilfe erhält, obwohl sich die Lage geändert hatte. Die Familie kommt inzwischen nicht zur Ruhe!

In der Anlage finden Sie die Vertretungsvollmacht beider Elternteile auf dem selben Formular. Die Familie kann sich mit dem Jugendamt nicht verständigen, da sie auf die Wegnahme der Kinder und den Ehebruch fixiert ist. Das Jugendamt ist schädlich aktiv, wofür die Legitimation nicht vorliegt (§179,307 BGB) und Haftungsansprüche zwangsweise entstehen werden.

Unter Aufhebung des Termins am 03.03.2008 bitten wir vorsorglich alle Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Jugendamt nach §1059 ZPO aufzuheben. Das Familiengericht als Schiedsgericht wird ausdrücklich nicht von der Familie ARIFOV erwünscht und anerkannt. Die Vorlagepflicht der Schiedsgerichte kann endgültig nicht erreicht werden, denn diese müßte von einem Staatsgericht bestätigt werden (§15 GVG, §173 VwGO, §1059 ZPO). Auf Grund des Aufhebungsanspruches bitten wir alle Verfahren wieder zurück abzuwickeln, damit die Familie sich in Ruhe vereinigen und weiterer Schaden vermieden werden kann.

Das ist die ernsthafte Absicht der Eheleute, die wir alle respektieren und akzeptieren müssen. Wir möchten Sie persönlich bitten, daß das Jugendamt nunmehr schädigenden Einwirkungen unterläßt, da der Zentralrat Europäischer Bürger aktiv werden wird.

Mit freundlichem Gruß

SÜRMELI, M.-Selim BEK, Aleksandra Präsident/in des Zentralrats Europäischer Bürger

International Court of Human Rights Internationaler Gerichtshof für Menschenrechte

Amtshilfe - unbedingter Schutzantrag nach Art. 1, 25,140 GG Gemeinschaftsrecht Ich, Frau / Herr ___________________________________________________________ geb. am / in ___________________________________________________________ wohnhaft ___________________________________________________________ Tel./Fax/Mail ___________________________________________________________

bekenne mich als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt zu den unverletzlichen, unveräußerlichen und nicht verhandelbaren

universalen Menschenrechte und stelle einen unbedingten Schutzantrag

auf materielle und sachliche Prüfung von Menschenrechtsverletzungen im Geschäftsverfahren ________________________________________________ PLZ: _____ Gericht _________________________________________________ Ich willige der Veröffentlichung dieses Verfahrens im Deutschlandanzeiger ein, damit der Status allgemein zu meinem Schutz im öffentlichen Register abgefragt werden kann. Bei Feststellung von Menschenrechtsverletzungen bitte ich um strafrechtliche Verfolgung der

Täter und um Rehabilitation und Entschädigung (UN-Res 56/83). Sonstiges: _________________________________________________________________ __________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________

Der Schutzantrag kann nur über die im Deutschlandanzeiger eingetragen Körperschaften beim Internationalen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht werden.

Ort, Datum __________________________ Unterschrift_____________________________

AMTSHILFE (universales Menschenrecht)Erfassung vom 30.12.2010 um 21:32 Uhr

International Court of Human RightsInternationaler Gerichtshof für Menschenrechte

PLZ Organisation Geschäft Datum Recht Status Bemerkung01069 AG R 006 VRs 311 Js 11240/05 01.07.2010 deutsch aufgehoben §§16, 18-20 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG01288 StA 200 Js 19871/10 01.07.2010 deutsch aufgehoben §§16, 18-20 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG04107 BVerwG 1 C 1.06 15.05.2010 deutsch aufgehoben Art. 53, 107 UN-Charta; §16 GVG, Art. 1, 25 GG`06112 AG 321 Ds 902 Js 21544/04 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG06295 AG 52 K 56//10 20.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG20097 OWiG-HH 30.0117.M017/0 15.06.2010 deutsch aufgehoben §§18-20 GVG, Art. 1, 25, 140 GG20097 OWiG-HH 52.0137.B075/0 15.06.2010 deutsch aufgehoben §§18-20 GVG, Art. 1, 25, 140 GG20355 OLG 4 U 60/97 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG20355 OLG 5 U 72/97 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG21255 AG 20 IN 51/09 15.05.2010 deutsch aufgehoben §§16, 18-20 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG21255 AG 20 IN 98/09 15.05.2010 deutsch aufgehoben §§16, 18-20 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG21255 AG 22 IN 1/10 15.05.2010 deutsch aufgehoben §§16, 18-20 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG21255 AG 5 C 134/10 12.06.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG21255 AG NZS 2 Cs 126 Js 11159/09 15.05.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG21335 AG 34 Owi 1203 Js 11468/09 15.05.2010 deutsch aufgehoben §§16, 18-20 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG21335 LK-LÜ 42.30-01900089.3 15.05.2010 deutsch aufgehoben §§16, 18-20 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG21414 LK-HH 32.4 902 201 18 Ie 15.05.2010 deutsch aufgehoben §§16, 18-20 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG21682 AG NZS 32 Ds 152 Js 1977/10 15.05.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG21682 LG 3 O 63/10 15.05.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG21682 LG 4 O 21/10 15.05.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG21682 LG 2 O 87/10 15.05.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG21682 LK-STD 01.1514.002288.3 15.05.2010 deutsch aufgehoben §§16, 18-20 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG21682 LK-STD 01.1515.931406.0 15.05.2010 deutsch aufgehoben §§16, 18-20 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG21682 StA NZS 141 Js 11786/09 VRs 15.05.2010 deutsch aufgehoben §§16, 18-20 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG21682 VG 3 A 468/10 26.06.2010 deutsch schwebend unwirksam §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG27283 LG 4 O 12/96 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG27283 LG 4 O 188/01 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG27283 LG 4 O 6/94 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG27283 LG 5 O 399/92 19.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG27283 LG 8 O 142/03 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG27283 LG 8 O 422/03 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG28195 LG 42KLs 840 Js 35102/04 15.05.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG28195 LG 42KLs 840 Js 56096/06 15.05.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG28195 LG 42KLs 840 Js 9737/05 15.05.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG

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29221 OLG 4 W 213/01 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG29221 OLG 4 W 255/01 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG29221 OLG 4 W 260/01 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG30159 FG XV 139/98 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG30159 FG XV 421/96 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG30159 FG XV 421/98 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG30159 FG XV 74/96 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG30159 FG XV 77/96 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG30173 VG 1 A 1185/04 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, KRG30173 VG 10 A 3461/09 26.06.2010 deutsch schwebend unwirksam §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG30175 AG 540 C 10540/08 25.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG30175 AG-GV 6 DR II 156/10 27.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG31535 AG 51 C 1914/09 15.05.2010 deutsch schwebend unwirksam §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG31535 AG 7191 Js 22706710 11.10.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG31582 AG 6 C 450/04 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG31582 AG GrndB 1475 seit 1998 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG31582 AG GrndB 1953 seit 1998 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG31582 AG NZS 11 XVII K 280 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG31582 AG NZS 11 XVII K 330 15.05.2010 deutsch aufgehoben Art. 53, 107 UN-Charta; §16 GVG, Art. 1, 25 GG31582 AG NZS 11 XVII K 330 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG31582 AG NZS 11 XVII K 477 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG31582 OWiG-NI 12/Kl.60.1101311.000002 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, KRG33098 AG 54 C 47/09 08.97.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG33597 OWiG-BI 5.3247.160101.4 20.06.2010 deutsch aufgehoben §§18-20 GVG, Art. 1, 25, 140 GG34260 OWiG-LK 260.848508.5 15.05.2010 deutsch aufgehoben §§18-20 GVG, Art. 1, 25, 140 GG39014 OWiG-MD 43.194205.0 07.07.2010 deutsch aufgehoben Art. 53, 107 UN-Charta 39104 AG 5 Gs 302/09 18.06.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG39104 StA 146 Js 9158/09 18.05.2010 deutsch schwebend unwirksam §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG40227 LArbG 11 Sa 782/01 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, KRG40227 LArbG 6 Sa 313/04 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, KRG47798 AG 3 Js 409/09 V 18.06.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG47798 AG 33 Cs Js 2775/08- (802/03) 18.06.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG48143 OVG 2 A 1291/09 30.06.2010 deutsch aufgehoben §§16, 18-20 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG50656 GEZ 193 036 870 15.05.2010 deutsch aufgehoben Art. 53, 107 UN-Charta 50656 GEZ 426 192 891 15.05.2010 deutsch aufgehoben Art. 53, 107 UN-Charta

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50656 GEZ 500 880 108 21.08.2010 deutsch aufgehoben Art. 53, 107 UN-Charta 50656 GEZ 129 628 016 21.08.2010 deutsch aufgehoben Art. 53, 107 UN-Charta 50656 GEZ 591 374 912 21.08.2010 deutsch aufgehoben Art. 53, 107 UN-Charta 50656 GEZ 438 475 563 21.08.2010 deutsch aufgehoben Art. 53, 107 UN-Charta 50656 GEZ 276 456 320 21.08.2010 deutsch aufgehoben Art. 53, 107 UN-Charta 50656 GEZ 459 833 795 21.08.2010 deutsch aufgehoben Art. 53, 107 UN-Charta 50656 GEZ 229 305 571 21.08.2010 deutsch aufgehoben Art. 53, 107 UN-Charta 50656 GEZ 557 116 645 01.10.2010 deutsch aufgehoben Art.53, 107 UN-Charta70182 LG 39 NS 222 Js 65269/08 02.06.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG71034 AG 12 Gs 96/10 14.06.2010 deutsch schwebend unwirksam §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG76125 BGH IX ZB 104/01 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG76131 BVerfG 1 BVG 3270/08 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG76135 GBA 1 AR 938/08 08.07.2010 deutsch aufgehoben §§152, 153 StPO, §15 GVG80333 BFV 0208-20/11-AKL-210 Fall108 01.06.2010 deutsch aufgehoben Art. 1-4, 25, 140 GG MR-Verletzungen80333 BFV 0249-09/10-AKL-240 Fall249 01.06.2010 deutsch aufgehoben Art. 1-4, 25, 140 GG MR-Verletzungen80333 BFV 0251-09/10-AKL-240 Fall251 01.06.2010 deutsch aufgehoben Art. 1-4, 25, 140 GG MR-Verletzungen80333 BFV 0252-09/10-AKL-240 Fall252 01.06.2010 deutsch aufgehoben Art. 1-4, 25, 140 GG MR-Verletzungen83278 LG 2 O 1408/10 21.06.2010 deutsch aufgehoben §§16, 18-20 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG84028 FA 132/204/41207 21.06.2010 deutsch aufgehoben §§18-20 GVG, Art. 1, 25, 140 GG84503 AG 9 Cs 230 Js 35524/08 15.05.2010 deutsch aufgehoben §§16, 18-20 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG88212 AG 11 Owi 16 Js 3805/10 29.06.2010 deutsch aufgehoben §§16, 18-20 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG88662 AG 2 F 167/09 15.05.2010 deutsch schwebend unwirksam §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG88662 AG 2 F 287/09 15.05.2010 deutsch schwebend unwirksam §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG88662 AG 3C 641/10 13.10.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG94234 OWiG-REG D-1798-003680-10/3 15.05.2010 deutsch aufgehoben §§16, 18-20 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG94405 AG 3 Cs 4 Js 34250/09 14.06.2010 deutsch aufgehoben §§16, 18-20 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG98617 AG 10 K 37/10 15.05.2010 deutsch aufgehoben Art. 53, 107 UN-Charta 99084 BArbG 2 AZR 111/02 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG, KRG99867 AG 992 Js 35766/09 (96 Ds) 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101 GG99974 AG 6 K 130/09 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG99974 AG 6 K 130/09 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG99974 AG-GV DR II 127/10 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG99974 AG-GV DR II 552/10 08.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG

AG 33K59/09 28.10.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GGFA 072/073/10 28.10.2010 deutsch aufgehoben §§18-20 GVG, Art. 1, 25, 140 GG

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OWiG-? 513VRs3949/10 28.10.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG26603 AG NZS5a,210Js18679/10(203/1031.10.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG

AG 8 XYII 60/10 29.09.2010 deutsch schwebend unwirksam §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GGAG 12 Js 393/09 09.09.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG

72720 AG 9Cs21 Js15476/10(2) 27.10.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG53721 AG 321 F 176/05 23.10.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG53721 AG 113 C 73/05 23.10.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG53721 AG 321 F 53/08 23.10.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG53721 ? 2010/03153, 2010/03220 23.10.2010 deutsch aufgehoben Art. 53, 107 UN-Charta 53721 AG 7405.4155103.7X18 23.10.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG53721 FA 220/3536/2918 22.10.2010 deutsch aufgehoben §§18-20 GVG, Art. 1, 25, 140 GG53721 FA 5220/SU-VF215/05-EHBZ6 22.10.2010 deutsch aufgehoben §§18-20 GVG, Art. 1, 25, 140 GG53721 FA 5220/SU-VF215/05-EHBZ7-7 22.10.2010 deutsch aufgehoben §§18-20 GVG, Art. 1, 25, 140 GG51379 AG 28C88/10, 46M2256-10 15.10.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG51379 AG 53Cs69/09, 521Js1712/08V 15.10.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG76232 S010.0/1/3-St333 13.10.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG53721 OWiG- 215 OWI-337Js231/10-77/10 23.10.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG

OWiG- 3011/14771/10 28.10.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG2010.0000741-00011916 28.10.2010 deutsch aufgehoben

53721 35 M 1909/10 23.10.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG53721 104 C 537/08121 23.10.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG53721 C23/09 23.10.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG53721 117 C 288/09 23.10.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG53721 121 C 23/09 23.10.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG53721 DR I 1570/09 23.10.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG53721 34A M 3281/09 23.10.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG53721 36 M 58/2010 23.10.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG53721 DR II 360/10 23.10.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG53721 DR II 795/10 23.10.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG53721 M 35 1909/10 23.10.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG53721 875-TO-405236916-001 23.10.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG53721 620-A-10/1080-875-BI 23.10.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG34305 AG 10XVII783/10, 8C699/09(10) 20.12.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG`07545 LG 5T679/09, 6O379/09 28.06.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG`07545 StA VRs200VRs2563/09 02.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG

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`04720 AG 1C0173/08, 1M0577/10 23.06.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG`07745 AG 3XVII306/02 18.06.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG39014 OWiG-MD 43.1942 05.0 06.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG95030 AG M1431/10 15.06.1987 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG95030 StA 231VRs 9490/09 10.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG70190 AG 20 OWI 1737/10 06.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG72622 GV DR II 1078/10 06.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG64224 AG 214 OWI 978.534747.9 06.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG72544 AG 8969957513347 OWI 71Js88 06.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG

OVG 2 A 1291/09 26.06.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG50829 GEZ 591 374 912 12.07.2010 deutsch aufgehoben Art. 53, 107 UN-Charta 50829 GEZ 500 880 108 12.07.2010 deutsch aufgehoben Art. 53, 107 UN-Charta`06112 AG 59 IN 794/09 13.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG90429 AG 58 XIV 40/10 B 30.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG39104 VG 7 A 265/07 MD 26.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG39104 OVG 4 L 372/08 26.07.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG80097 AG 239 Js236203/09 20.05.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG80335 StA 236203/09-a-01 20.05.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG72720 AG 9 Cs 21 Js 15976/10 (2) 27.10.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG97070 FA 54631026895-257/266/70814 07.12.2010 deutsch aufgehoben §§18-20 GVG, Art. 1, 25, 140 GG97070 FA VO 06/ X- EV 07.12.2010 deutsch aufgehoben §§18-20 GVG, Art. 1, 25, 140 GG74889 AG 21F197/10 06.12.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG74889 AG 21F40/09 120/10 WOZ AB 06.12.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG74889 AG 21F40/09 UE 130/10 WOZ 06.12.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG74889 AG 21F40/09 WH 06.12.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG

AG 1K 80/07 08.12.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG59065 AG 31 F 225/10 26.11.2010 deutsch aufgehoben §16 GVG, Ausnahmegericht; Art. 101, 140 GG50656 GEZ 474 623 182 09.12.2010 deutsch aufgehoben Art. 53, 107 UN-Charta 50656 GEZ 685 481 052 30.12.2010 deutsch aufgehoben Art. 53, 107 UN-Charta50656 GEZ 416 184 788 30.12.2010 deutsch aufgehoben Art. 53, 107 UN-Charta50656 GEZ 215 488 982 30.12.2010 deutsch aufgehoben Art. 53, 107 UN-Charta50656 GEZ 399 871 511 30.12.2010 deutsch aufgehoben Art. 53, 107 UN-Charta50656 GEZ 615 158 682 30.12.2010 deutsch aufgehoben Art. 53, 107 UN-Charta50656 GEZ 165 846 790 30.12.2010 deutsch aufgehoben Art. 53, 107 UN-Charta

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gerichtsverwertbare-eidesstattliche Erklärung / Versicherung

Hiermit bestätige ich, Herr/Frau ____________________________, geboren am __/__/____ in _____________ Geschäftsadresse : Amtsgericht / Landgericht / sonstiges _________________________ PLZ ________ Ort _________________________________________________ Geschäftszeichen: ______________________________________ daß ich Herr/Frau ____________________________, geboren am __/__/____ in _____________ PLZ ________ Ort _________________________________________________ ihre/seine Postulationsfähigkeit und damit ihre/seine Rechtsfähigkeit am oberen Gericht (Achtung §§15-16 GVG) streitig mache. Ich beziehe mich dabei auf § 78 Abs. 1 ZPO, obgleich mir die Bestimmungen des zweiten Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht vom Bundesministerium der Justiz durch Bekanntgabe BGBl vom 25.04.2006 bekannt sind. Ebenfalls bestätige ich, daß mir Art. 1, 25, 140 GG in Verbindung mit Art. 6, Abs. 3c, Art. 13 EMRK und Art. 14 Abs. 3d und Art. 16 IPdpR (BGBl. 1973 II 1553) bekannt sind aber für mich keine rechtliche Bindung haben. Ebenfalls versichere ich eidesstattlich, daß ich im obigen Geschäftsverfahren das Recht auf eine wirksame Beschwerde verhindere, das sich im zwingend vorgeschriebenen Gel-tungsbereich des Grundgesetzes abspielt. Ort, Datum, Unterschrift des Erklärenden (Vor- und Zuname, leserlich) Amtsiegel Unterschriftsbeglaubigung Unterschrift (Vor- und Zuname, leserlich)

http://www.deutsches-amt.de/html/brd_fakten.html

Gesetze aufgehoben und ungültig (nichtig).

Der internationale Gerichtshof hat festgestellt, dass die BRD kein effektiver Rechtsstaat ist(Az.: EGMR 75529/01 vom 08.06.2006). Dafür sind die Besatzungsmächte zumindest mitverantwortlich. Um sich dieser Verantwortung für den Unrechtsstaat zu entziehen, wurde die Verwaltungsbefugnis der BRD mittels 1. und 2. Bundesbereinigungsgesetz (BMJBBG) als gesetzliche Aufgabe der BRD entzogen. Damit hat man der gesamten BRD die Befugnis und den staatlichen Auftrag entzogen. (Geltungsbereiche wurden in den Gesetzen gestrichen)

Ausdrücklich davon ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 (Schiedsverfahren bei Arbeitsstreitigkeiten),2. BMJBBG Art. 4 § 1 (2).

Es ist eine Offenkundigkeit, dass die entscheidenden BRD-Gesetze (Bundesrecht) in Deutschland, wie Grundgesetz, Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Strafprozessordnung (StPO) und Zivilprozessordnung (ZPO) keine gültigen Staatsgesetze sind und deshalb auch über keinen Geltungsbereich im Gesetzestext mehr verfügen. Es ist eine Offenkundigkeit, dass die Gerichte in Deutschland keine Staatsgerichte sind (GVG § 15) und auch über keinen Geltungsbereich verfügen.

Es ist eine Offenkundigkeit, dass die Richter in Deutschland keine gesetzlichen Richter sind, sie sind Privatpersonen, die als Schiedsrichter bei Arbeitsstreitigkeiten u.a. ausgewählten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingesetzt werden können.

Seit Streichung des Geltungsbereiches in den Gesetzen, steht über den Gesetzen, quasi als Überschrift “Bundesrepublik Deutschland”. Das zeigt, das Gesetz ist nicht staatlich-hoheitlich und nicht öffentlich-rechtlich. Bundesrecht ist nur gültiges Privatrecht / Firmenrecht des Bundes / BRD GmbH, aber kein gültiges staatliches deutsches Recht.

Vergleichen Sie unten die alten Gesetze. Der Geltungsbereich eines staatlichen Gesetzes, muß im Gesetzestext als Artikel oder § aufgeführt sein.

Grundgesetz Aufhebung im Jahr 2007

2007 BGBl Teil I Nr. 59, S 2614 (siehe unten)Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich der Justiz (BGBl. I 59 2007) (siehe Anlage anbei)Artikel 4§ 1 Aufhebung von Besatzungsrecht(1) Die von Besatzungsbehörden erlassenen Rechtsvorschriften (Besatzungsrecht),insbesondere solche nach Artikel 1 Abs. 3 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl. 1955 II S. 301, 405) (Überleitungsvertrag), werden aufgehoben, soweitsie nicht in Bundes- oder Landesrecht überführt worden sind und zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Regelungsgebiete betrafen, die den Artikeln 73, 74 und 75 desGrundgesetzes zuzuordnen waren.

(2) Von der Aufhebung ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 über Ausgleichs-und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 20. August 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats S. 174), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1950 (Amtsblatt der

Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S. 103).

§ 2 Aufhebung bundesrechtlicher Vorschriften über die Bereinigung von BesatzungsrechtEs werden aufgehoben:1. das Erste Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (BGBl. I S. 437; BGBl. III 104-1),2. das Zweite Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (BGBl. I S. 446; BGBl. III 104-2),3. das Dritte Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 23. Juli 1958 (BGBl. I S. 540; BGBl. III 104-3)und4. das Vierte Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 19. Dezember 1960 (BGBl. I S. 1015; BGBl. III104-4).

§ 3 Folgen der AufhebungRechte und Pflichten, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, bleiben von der Aufhebung unberührt und bestehennach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils des Überleitungsvertrages fort. Durch die Aufhebung werden weder frühere Rechtszustände wiederhergestellt noch Wiederaufnahme-, Rücknahme- oder Widerrufstatbestände begründet. Tatbestandliche Voraussetzungen von Besatzungsrecht, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht erfüllt worden sind, können nicht mehr erfüllt werden. Aufgehobene Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Tatbestände und Rechtsverhältnisse anwendbar, die während der Geltung der Rechtsvorschriften erfüllt waren oder entstanden sind. Die Aufhebung von Besatzungsrecht lässt Verweisungen hierauf unberührt.

http://brd-schwindel.com/die-jahrhundertluege-buchauszug-pdf-datei/

Die Jahrhundertlüge 6. Überarbeitet Fassung vom 20.07.2009

kann hier kostenlos als pdf .-Datei heruntergeladen werden: http://www.xinos.net/2009/10/19/buch-die-jahrhundertl%C3%BCge/#permalink

Hier die Seite des Autors:

http://www.jahrhundertlüge.de/

Hier auf Aktionen klicken , siehe Aktion 2

Aktion 2

Die „Bundesrepublik Deutschland“ mußte zu Beginn des Jahres 2009 vor dem neu geschaffenen Menschenrechtsrat Rechenschaft darüber ablegen, wie es um die Menschenrechte in unserem Land bestellt ist. Dabei wurden kritische Fragen gestellt, die unsere Politiker zu entkräften suchten. Kein Wort von der Verweigerung der Grundrechte und Rechtsverletzungen in unserem Land!

Wenn auch Sie zu den vom System geschädigten Personenkreis gehören, dann richten Sie Ihre ausführlichen Beschwerden an folgende Anschriften:

Office of the High Commissioner for Human Rights Palais des Nations CH-1211 Geneva 10, Switzerland

Amnesty InternationalSektion der Bundesrepublik Deutschland e.V.53108 Bonn

______________________________________________________________________________

ZEB Bielfeldtweg 26 DE-21684 STADE

Zentralrat Europäischer Bürger

Universal Human Rights Authority Hochkommissariat für Menschenrechte

Sektion Deutschland

Abt. Verfassungsschutz

HQ: Bielfeldtweg 26, DE-21682 STADE Legal Department: Mühlhäuser Straße 1, D-99986 LANGULA Telefon: +49 (0)41 41 / 67 01 21 E-Mail: [email protected] Webseite: http://www.zeb-org.de

Zentralrat Europäischer Bürger – Central Council of European Citizens Hochkommissariat für Menschenrechte- Universal Human Rights Authority,

Bielfeldtweg 26 DE-21684 STADE

ZEB CCEC

ZEB-Dienstausweis: 410830-EK-001-202

Ermächtigung

Herr Erich KLAAßEN, wohnhaft Bäckerstraße 20, in DE-31582 NIENBURG

wird für den Zentralrat Europäischer Bürger im Auftrag der Behörde

Internationalen Zentrums für Menschenrechte

dienstlich ermächtigt

uneingeschränkt Öffentlichkeitsarbeit für Menschenrechte

mit seinem Fahrzeug NI-EK 400 und Anhänger NI-EK 401

nach Art. 3, 4 NV, Art. 1, 7 GG zu leisten.

SÜRMELI, M.-Selim (Systemanalytiker), Hochkommissar für Menschenrechte Deutschland

Friedenpreisträger human.rights-award 2007-2008 des ICHR, Direktor des UHRA

Seite 2

Oberlandesgericht - Strafsenat - Olgastraße 2 70182 Stuttgart

Bearbeiter: Rechtsanwalt Hoppe Mein Zeichen: XII-S-47-07 Ihr Zeichen: - ohne Zeichen - In dem Ermittlungsverfahren gegen Herrn L., Finanzbeamter beim Finanzamt Ludwigsburg

- Beschuldigter wegen Betrugs u.a - Geschäftszeichen 3 Js 87842/07 (StA Stuttgart) – 23 Zs 1921/07 wird seitens der Firma Pra Casa GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peter Hirschfeld, Köchersbergweg 5, 71720 Oberstenfeld -Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt Patrick Hoppe, Stephanstr. 16, 18055 Rostock- gerichtliche Entscheidung nach den §§ 172 ff. StPO beantragt. Die Antragstellerin hat mich mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt. Eine auf mich ausgestellte Vollmachturkunde liegt in Kopie bei. Namens und in Vollmacht der Antragstellerin wird beantragt, die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten anzuordnen.

Rechtsanwalt Patrick Hoppe • Stephanstraße 16 • 18055 Rostock

Stephanstraße 16 18055 Rostock Tel. 03 81/49 19 10-0 Fax 03 81/49 19 10-60

Deutsche Kreditbank Konto 100 777 09 BLZ 120 300 00

Gabor Racz Patrick Hoppe

13/ Dezember 2007

www.racz-hoppe.de [email protected]

I. Die Antragstellerin hat am 18. September 2007 gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen Betrugs bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart gestellt, weil dieser zum Nachteil der Antragstellerin seit 2002 das Umsatzsteuergesetz in der Fassung vom 1. Januar 2002 anwendet. Die angerufene Staatsanwaltschaft beim Landgericht Stuttgart hat mit Verfügung vom 27. September 2007, zugegangen am 2. Oktober 2007, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die von der Antragstellerin hiergegen gerichtete Beschwerde vom 15. Oktober 2007 ist am nämlichen Tag vorab per Fax übermittelt und am selben Tag dann zur Post an die Generalstaatsanwalt Stuttgart aufgegeben worden. Durch den Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 5. November 2007, der der Antragstellerin am 8. November 2007 durch einfache Post zuging, wurde der Beschwerde nicht entsprochen.

II. Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zugrunde: Der Beschuldigte ist Finanzbeamter beim Finanzamt Ludwigsburg in Baden-Württemberg und als Sachgebietsleiter Umsatzsteuer tätig. In dieser Funktion ist er seit Jahren, jedenfalls seit 2003 der Ansprechpartner der Antragstellerin. Der Beschuldigte erließ in der Zeit vom Anfang 2002 an gegen die Antragstellerin mehrere Steuerfestsetzungen zur Umsatzsteuer. Zur Steuernummer der Antragstellerin 71346/00552 nenne ich beispielhaft

1. (Fall 1) den Bescheid vom 26. Januar 2005 über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für September 2003 zu einem Betrag von 110.899,18 € und

2. (Fall 2) den Bescheid vom 22. Juni 2005 über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für August 2003 zu einem Betrag von 13.960,75 €, gegen die die Antragstellerin das Rechtsmittel Einspruch einlegte. Die Verfahren zu1.) und zu 2.) laufen noch.

.../3

Zu 1.) und 2.) reiche ich als Anlage in Kopie die Bescheide als Anlage 1 bzw. 2 zum Nachweis der Veranlagung.

III. Mit den beispielhaft genannten Bescheiden hat sich der Beschuldigte in 2 Fällen des Betrugs im besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3 und 4 StGB und in 1 weiteren Fall desselben Delikts i.V.m. § 263 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Mit den Bescheiden zur Umsatzsteuer greift er in das Vermögen der Antragstellerin ein, obwohl ihm bewusst war, dass das Umsatzsteuergesetz seit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Änderung in der Gestalt des § 27 b UStG nichtig ist. Durch das rechtswidrige Handeln begeht er eine absichtliche Vermögensschädigung zu Lasten der Antragstellerin und zugunsten eines Dritten, der Staatskasse. 1. Objektiver Tatbestand a) Der Beschuldigte ist Beamter und mit diesem Status als Amtsträger tätig geworden, wenn er im Namen des Finanzamts Ludwigsburg Steuerbescheide erlässt. Für ihn ist die Amtsträgerschaft demnach im Sinne von § 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB zu bejahen. b) Durch die Steuerbescheide hat der Beschuldigte durch Vorspiegelung falscher Tatsachen den Irrtum erregt, dass die Antragstellerin hierauf zu leisten habe, und zwar unabhängig davon, ob Rechtsbehelfe gegen den Verwaltungsakt möglich sind. Den Steuerbescheiden liegt als Ermächtigungsgrundlage das Umsatzsteuergesetz in der seit 1. Januar 2002 gültigen Fassung sowie den im Nachhinein vorgenommenen Änderungen zugrunde. Die Fassung seit 1. Januar 2002 führt auf das „Gesetz zur Bekämpfung von Steuervergünstigungen bei der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz – StVBG)“ vom 19. Dezember 2001, BGBl. Teil I, S. 3922 ff., zurück, wonach gemäß Artikel 1 „Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999“ Nr. 9 der „§ 27 b Umsatzsteuer-Nachschau“ eingeführt wurde, der gemäß Artikel 9 Absatz 2 StVBG am 1. Januar 2002 in Kraft trat.

.../4 (1.) In § 27 b UStG steht:

„(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Umsatzsteuer-Nachschau). Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. (2) Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der Umsatzsteuer-Nachschau betroffenen Personen den damit betrauten Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. (3) Wenn die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung) zu einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen. (4) Werden anlässlich der Umsatzsteuer-Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern als der Umsatzsteuer erheblich sein können, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in Absatz 1 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann.“

Mit Artikel 1 des StVBG sind weitere Regelungen, die auf § 27 b UStG Bezug nehmen, nicht in Gesetzeskraft erwachsen. (2.) Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG lässt zu, dass Grundrechte durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden dürfen, wenn das Gesetz allgemein ist und nicht für den Einzelfall gilt. Es dürfte unstreitig sein, dass das StVBG für eine Vielzahl von Fällen gilt und allgemeinen Charakter hat. Unstreitig ist aber auch, dass das StVBG durch Einführen des § 27 b UStG einen Eingriff in das Grundrecht in Art. 13 GG bedeutet, wonach die Wohnung unverletzlich ist. Der Begriff der Wohnung ist hierbei weit auszulegen und gilt nach gefestigter Rechtsprechung auch für eingerichtete und ausgeübte Gewerbetriebe (Unternehmen), was sich aus Art. 19 Abs. 3 GG ergibt.

.../5

Im Ergebnis ist der weit auszulegende Begriff der Wohnung mit Blick auf die Antragstellerin als inländische juristische Person aber irrelevant, weil nach § 27 b Abs. 1 Satz 2 UStG auch die Wohnung Gegenstand der Umsatzsteuer-Nachschau sein kann. (3.) § 27 b Abs. 1 Satz 2 UStG steht Art. 13 Abs. 2 GG entgegen. Hiernach ist das Betreten der Wohnung unter den Richtervorbehalt gestellt. Da § 27 b UStG keine richterliche Anordnung vorschreibt, folgt der Richtervorbehalt unmittelbar aus Art. 13 Abs. 2 GG (BVerfGE 51, 97 (114); 57, 346 (355)). Dass die Exekutive das anders sieht ergibt sich aus einer Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 23. Dezember 2002 an die Oberste Finanzbehörde der Länder sowie nachrichtlich an die Vertretung der Länder beim Bund. Hierin heißt es unter Punkt 4:

„Im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau dürfen grundsätzlich nur Grundstücke und Räume betreten werden, die gewerblich oder beruflich selbständig genutzt werden; unschädlich ist, wenn sie auch zu Wohnzwecken genutzt werden. Das Betreten muss dazu dienen, Sachverhalte festzustellen, die für die Umsatzsteuerbesteuerung erheblich sein können. Ein Durchsuchungsrecht gewährt die Umsatzsteuer-Nachschau nicht. Das bloße Betreten von Grundstücken und Räumen ist noch keine Durchsuchung.“

Das BMF verkennt hierbei die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das die vom BMF vertretene Ansicht nur auf gewerblich bzw. betrieblich genutzte Räume anwendet. In der Entscheidung vom 17. Februar 1998 (BVerfGE 97, 228 (265)) führt es in Bezug auf Betriebs- und Geschäftsräume aus, dass Art. 13 GG das Betreten dieser Räume nicht verbietet, „wenn eine besondere gesetzliche Vorschrift zum Betreten ermächtigt, das Betreten einem erlaubten Zweck dient und für dessen Erreichung erforderlich ist, das Gesetz Zweck, Gegenstand und Umfang des Betretens erkennen lässt und das Betreten auf Zeiten beschränkt wird, in denen die Räume normalerweise für die betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen.“ Anderes gilt jedenfalls für Wohnräume, selbst wenn sie auch gewerblich genutzt werden. Das BMF und die Behörden der Länder, zu denen auch die Finanzämter zählen, verkennen diese Unterscheidung. Dabei ist jedes Betreten der Wohnung durch eine Behörde, sofern das Betreten nicht nur dem gewerberechtlichen Betretungs- und Besichtigungsrecht dient (BVerfGE 32, 54 (73), BVerwGE 78, 251 (254)), eine Durchsuchung, gegen die sich der Bürger zur Wehr setzen darf. Das führt in der Praxis dazu, dass regelmäßig der Richtervorbehalt außer Acht gelassen und schlicht nur nach § 27 b Abs. 1 Satz 2 UStG vorgegangen wird, wobei die Finanzbeamten für das Finanzamt als Behörde im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG handeln.

.../6

§ 27 b UStG lässt darüber hinaus vermissen, was es mit „Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ in Bezug auf den vom Gesetz verfolgten Zweck versteht. Insoweit muss bezweifelt werden, ob das Gesetz dem Gebot der Klarheit gerecht wird. Die Formulierung muss sich an Art. 13 Abs. 7 GG orientieren. Hiernach dürfen „Eingriffe und Beschränkungen ... im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutz gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.“ Es fällt auf, dass der Gesetzgeber schlicht den Passus aus Art. 13 Abs. 7 GG entlehnt hat, ohne mit der vom Grundgesetz vorgegebenen Ausrichtung der Passage auseinander zu setzen, die mit „insbesondere ...“ beginnt und erkennbar dem Schutz persönlicher Belange Einzelner dient, nicht jedoch, um monetäre Interessen des Staates zu befriedigen, wobei in § 27 b UStG nicht erkennbar wird, was der Gesetzgeber mit der „Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ meint. (4.) Von elementarer Bedeutung für die Beurteilung des Sachverhalts ist indes, dass der Gesetzgeber das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG missachtet hat, weil er weder in § 27 b UStG, den ich vollständig zitiert habe, noch an sonstiger Stelle im Umsatzsteuergesetz oder im StVBG ein Hinweis auf den Inhalt des § 27 b UStG besteht, demzufolge durch § 27 b UStG das Grundrecht nach Art. 13 GG eingeschränkt wird. Der Vollständigkeit halber: das Umsatzsteuergesetz enthielt auch in der Fassung bis 31. Dezember 2001 (UStG 1999) keinen Hinweis auf die Einschränkung eines Grundrechts, weil das unnötig war, denn die Einschränkung eines Grundrechts war bis dahin nicht zu besorgen. Das Zitiergebot war zu beachten, weil durch § 27 b Abs. 1 Satz 2 UStG ein Eingriff in die Wohnung durch die mit der Umsatzsteuer-Nachschau betreute Behörde, i.e. das Finanzamt, erfolgt. Die von der Rechtsprechung geduldeten Ausnahmen greifen hier allesamt nicht. Dies betrifft in Bezug auf die Unverletzlichkeit der Wohnung Fälle, in denen in den bisher geltenden Fassungen der betroffenen Gesetze bereits Hinweise enthalten sind. Das ist hier nicht der Fall, siehe oben. Auch kann ein Blick in andere Gesetze, namentlich die Abgabenordnung, nicht helfen, weil die Umsatzsteuer-Nachschau allein auf die Umsatzsteuer begrenzt ist und gerade nicht allgemeingültig für eine Vielzahl von Steuern gilt und demzufolge gerade nicht in die Abgabenordnung aufgenommen ist, auch wenn der Gesetzgeber das ursprünglich vorhatte. (5.) Die Rechtsfolge der Missachtung des Zitiergebots ist die Nichtigkeit des Gesetzes. Die Nichtigkeit ist nicht eng auszulegen und also nur auf § 27 b UStG beschränkt, sondern bezieht sich auch auf das StVBG und damit auf das Umsatzsteuergesetz in der Fassung seit dem 1. Januar 2002. Das Grundgesetz lässt einen Ermessensspielraum zur Frage, ob sich die Nichtigkeit nur auf einen einzelnen Paragraphen bezieht, nicht zu, denn in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG heißt es, dass „das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen“ muss.

.../7

Von dem Zitiergebot durfte der Gesetzgeber nicht abweichen. Ich folge ausdrücklich nicht der Auffassung der Parlamentarischen Staatssekretärin Dr. Barbara Hendricks, Mitglied des 14. Deutschen Bundestags, in ihrer Antwort vom 19. April 2002 auf die Frage der Abgeordneten Gerda Hasselfeldt, ob § 27 b UStG vereinbar mit dem allgemeinen Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sei, wenn sie ausführt, dass das Zitiergebot einer „besonderen Hervorhebung im Text des Änderungsgesetzes“ nicht bedürfe, „um zu beweisen, dass der Gesetzgeber den grundrechtsbeschränkenden Gehalt der in Frage stehenden Norm erkannt und erwogen hat“, sofern „dieser Umstand offenkundig und den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten bewusst ist“, denn das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Juli 2005, 1 BvR 668/04 festgestellt, dass ein Zitat in der Gesetzesbegründung dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht genügt. Der Gesetzgeber hat sich jedoch nicht einmal in der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs mit dem Zitiergebot und damit mit der Einschränkung der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG befasst. Dass der Gesetzgeber ursprünglich beabsichtigt hatte, eine allgemeine Nachschau für alle Steuern in die Abgabenordnung einzufügen, führt auch nicht zur Erfüllung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Voraussetzungen, nur weil § 413 AO bereits einen Hinweis auf die Einschränkung von Grundrechten enthält, weil mit jeder neuen Einschränkung von Grundrechten der Gesetzgeber seiner Erinnerungsfunktion und Warnfunktion nachzukommen hat. Zur Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots führt das BVerfG in seiner vorab angegebenen Entscheidung unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung aus:

„Durch die Benennung des Eingriffs im Gesetzeswortlaut soll gesichert werden, dass der Gesetzgeber nur Eingriff vornimmt, die ihm als solche bewusst ind un über deren Auswirkungen auf die betroffenen Grundrechte er sich Rechenschaft ablegt [vgl. BVerfGE 5, 13 (16), 85, 386 (404)]. Die ausdrückliche Benennung erleichtert es auch, die Notwendigkeit und das Ausmaß des beabsichtigten Grundrechtseingriffs in öffentlicher Debatte zu klären. Diese Warn- und Besinnungsfunktion betrifft nicht nur eine erstmalige Grundrechtseinschränkung, sondern wird bei jeder Veränderung der Eingriffsvoraussetzungen bedeutsam, die zu neuen Grundrechtseinschränkungen führt.“

(6.) Die Feststellung der Nichtigkeit eines Gesetzes, das das Zitiergebot missachtet, ist übrigens nicht allein die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, wie es für die Fälle gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG vorgesehen ist, sondern Aufgabe der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung, die an Gesetz und Ordnung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gebunden sind. Das bedeutet, dass der Beschuldigte als Beamter und Mitglied einer exekutiv handelnden Behörde namens Finanzamt das Gesetz, zu dem auch, wenn nicht sogar vornehmlich die Vorgaben des Grundgesetzes gehören, zu beachten hat. Das bedeutet aber auch, dass das angerufene Gericht über die Frage der Nichtigkeit zu entscheiden hat und die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ausgeschlossen ist.

.../8

c) Die Antragstellerin hat die Steuerbescheide hinsichtlich ihrer Ermächtigungsgrundlage seinerzeit nicht angezweifelt. Die Täuschung hierüber führte zu dem Irrtum, aus dem Bescheid verpflichtet zu sein, wobei materielle Erwägungen an dieser Stelle keine Relevanz haben. d) Durch den Irrtum sind Vermögensverfügungen erfolgt, woraus der Vermögensschaden resultiert. Die Vermögensverfügungen sind den Bescheiden zu entnehmen, demzufolge Beträge aus Erstattungsansprüchen gegenüber dem Fiskus im Fall 1 in Höhe von 5.363,03 € aus Tilgung und in Höhe von 5.428,27 € aus Verrechnung und im Fall 2 in Höhe von 8.706,35 € aus Tilgung geleistet wurden. Die Vermögensverfügungen stehen in ursächlichem Zusammenhang mit dem erregten Irrtum durch das Handeln des Beschuldigten. Infolge der Vermögensverfügungen ist der Gesamtwert des Vermögens der Antragstellerin gesunken. e) Dem Handeln des Beschuldigten ist zu verdanken, dass die Antragstellerin seitdem unter großen Vermögensverlusten zu leiden hat. Allein im Jahr 2005 mussten zwei schon angenommene Aufträge im Wert von insgesamt 800.000,00 € zurückgegeben werden. Die Rückgabe folgte zwingend dem Umstand, dass die Antragstellerin im Inland Einkäufe tätigt, für die es den Vorsteuerabzug für sich reklamieren darf. Allein, das Finanzamt Ludwigsburg erstattete der Antragstellerin die Umsatzsteuer seit ca. zwei Jahren nicht mehr, ohne hierfür einen Rechtsgrund für sich reklamieren zu können. Mit anderen Worten: Die Antragstellerin hat eine Minderung ihres Vermögens in Höhe der jeweiligen Umsatzsteuer von 16 % bzw. 19 % zu verkraften, will sie im Inland Geschäfte tätigen. Denn die Gewinnmarge aus den Geschäften ist niedriger als 16 %, geschweige denn 19 %, so dass, wenn sie die Geschäfte getätigt hätte, sie die Differenz von angenommenen 10 % Gewinnmarge und der angesetzten Umsatzsteuer von 6 % bzw. 9 % hätte vorfinanzieren müssen. Auf Dauer kann sich ein Unternehmen das nicht leisten. f) Ein weiteres Resultat des Handelns des Beschuldigten ist, die Reputation und Bonität der Antragstellerin derart schlecht ist, dass sie für ihre Leistungen die erforderlichen Waren vorfinanzieren (Vorauskasse) muss. Die Antragstellerin war nicht mehr im gewohnten Maß handlungsfähig und verlor dadurch Kunden, die sie nicht mehr beliefern konnte. Denn hierfür hätte es liquider Mittel zur Vorfinanzierung bedurft.

.../9

g) Interessante Annotation: Die in der Rüstungsindustrie tätige Antragstellerin hat bis vor wenigen Jahren Aufträge für das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB) übernommen. Seit einer gerichtlichen Auseinandersetzung, in der die Antragstellerin unterlag, nimmt die Antragstellerin keine Aufträge des BWB mehr entgegen. Wenn seitdem Anfragen des BWB kommen, wird ihm regelmäßig gesagt, dass Aufträge des BWB nicht mehr angenommen werden. In diesen Fällen wird sodann regelmäßig eine Umsatzsteuer-Außenprüfung angesetzt. Die Verbindung zwischen BWB und dem Beschuldigten ist sehr offensichtlich. Denn die Brisanz für das BWB liegt darin, dass es auf die Leistungen der Antragstellerin angewiesen ist, weil sie die alleinigen Rechte inne hat, ohne die zum Beispiel die Bundeswehr ihr Material nicht funktionstüchtig halten kann. In der vorgenannten gerichtlichen Auseinandersetzung war der Justitiar des BWB erstaunt zu hören, dass a) die Antragstellerin noch nicht insolvent ist und b) die Antragstellerin das BWB oder andere Bundesbehörden nicht mehr beliefert. 2. Subjektiver Tatbestand a) (Bedingter) Vorsatz In den Kreisen der Finanzverwaltung ist seit langem hinreichend positiv bekannt, dass das Umsatzsteuergesetz wegen § 27 b UStG seit dem 1. Januar 2002 nichtig ist. Das belegt ein Gedächtnis- und Wortprotokoll. Der Finanzbeamte Dieter Spangenberg beim Finanzamt Münster, Sachgebietsleiter Umsatzsteuer sagte anlässlich eines Workshops für Bilanzbuchhalter bei der IHK Nordwestfalen in Münster am 7. September 2007:

„Es geistert durchs Netz, dass die Umsatzsteuer insgesamt das Umsatzsteuergesetz als solches nichtig sein sollte. Das lässt sich von den gesetzlichen Parametern auch relativ einfach nachzulesen. Diese Nachschau auch Eingriff ist nach Art. 19 in Verbindung mit Art. 13 Grundgesetz normalerweise zitierpflichtig für das jeweils eingreifende Gesetz, das ist nicht geschehen, also kann man jetzt behaupten, das Umsatzsteuergesetz ist nichtig, so sieht es das Grundgesetz auch eigentlich vor.“

Diesem Finanzbeamten ist also bekannt, dass das Umsatzsteuergesetz wegen der Umsatzsteuer-Nachschau nichtig ist. Nichts anderes gilt für den Beschuldigten, Sachgebietsleiter Umsatzsteuer. Wenn nicht seit der Lektüre des § 27 b UStG, dann ist ihm jedenfalls die Auffassung des BMF vom 23. Dezember 2002 bekannt. Ihr konnte der Beschuldigte das Ausmaß der Wirkung des § 27 b UStG entnehmen, denn es heißt in dem Dokument mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder:

„Im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau dürfen grundsätzlich nur Grundstücke und Räume betreten werden, die gewerblich und beruflich selbständig genutzt werden; unschädlich ist, wenn sie auch zu Wohnzwecken genutzt werden. ...“

.../10

In einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 43/05, zur Erstattung überzahlter Geldleistungen nach § 118 Abs. 2 SGB VI sind folgende Leitsätze zu lesen:

1. Ein Verwaltungsakt leidet an einem besonders schweren Fehler, wenn der Verwaltungsträger Pflichten eines Bürgers einseitig begründet oder feststellt, ohne dass es dafür bei Erlass des Verwaltungsakts eine gültige und anwendbare Ermächtigungsgrundlage gibt.

2. Ein solcher Fehler ist offensichtlich, wenn ein verständiger Durchschnittsadressat in nachvollziehender Würdigung aller in Betracht kommender rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit Gewissheit zu der Beurteilung kommen müsste, dass der Verwaltungsakt im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe an dem besonders schwerwiegenden Fehler litt.

Nichts anderes gilt für die Umsatzsteuerbescheide, die der Beschuldigte als Träger hoheitlicher Befugnisse gegenüber dem Bürger als Adressaten erlassen hat. Auf den Erlass der Umsatzsteuerbescheide bezogen müssten die Leitsätze lauten:

1. Ein Verwaltungsakt (Steuerbescheid) leidet an einem besonders schweren Fehler, wenn der Verwaltungsträger (Finanzamt) Pflichten eines Bürgers einseitig begründet oder feststellt (Umsatzsteuerbescheid), ohne dass es dafür bei Erlass des Verwaltungsakts eine gültige und anwendbare Ermächtigungsgrundlage (Umsatzsteuersteuergesetz) gibt.

2. Ein solcher Fehler ist offensichtlich, wenn ein verständiger Durchschnittsadressat in nachvollziehender Würdigung aller in Betracht kommender rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit Gewissheit zu der Beurteilung kommen müsste, dass der Verwaltungsakt im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe an dem besonders schwerwiegenden Fehler litt.

An dieser Stelle ist auf eine Entscheidung des OLG Koblenz vom 17. Juli 2002, 1 U 1588/01, zu verweisen, in der es heißt:

„Für die Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 839 BGB gilt ein objektivabstrakter Sorgfaltsmaßstab. Danach kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind, nicht aber auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt. Dabei muss jeder Beamte die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich diese verschaffen. Ein besonders strenger Sorgfaltsmaß gilt für Behörde, die wie die Finanzämter durch den Erlass von Bescheiden selbst vollstreckbare Titel schaffen. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, sei es auch nur in einziger Entscheidung, geklärt sind.“

.../11 Die Nichtigkeit der Umsatzsteuerbescheide resultiert demnach aus der offenkundig nicht bestehenden Ermächtigungsgrundlage. Und: Der Beschuldigte muss sich also über die Ermächtigungsgrundlage stets unterrichtet halten, auf deren Grundlage er vorgeht, insbesondere seitdem er aus Fachkreisen von Zweifeln zur Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes gehört hatte. Dies gehört zur allgemeinen Agenda eines jeden Beamten, insbesondere des Finanzbeamten, was sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergibt. Da dem Beschuldigten also bekannt war, dass die Ermächtigungsgrundlage nichtig ist, es war ihm bewusst, dass er nichtige Umsatzsteuersteuerbescheide erlässt. Spätestens aber mit der Kenntnis der Antragstellerin über die Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes im Sommer 2007, von der sie das Finanzamt Ludwigsburg mit Schreiben vom 30. Juli 2007 informiert hat, ist der Beschuldigte über Zweifel an der Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes in Kenntnis gesetzt und hat diesbezüglich neue belastende Verwaltungsakte zu unterlassen und einbehaltene Umsatzsteuer umgehend zu erstatten. b) Absicht Der Beschuldigte handelte in der Absicht, das Vermögen der Antragstellerin der Staatskasse zuzuführen. Mit den Vermögensverfügungen erlangte die Staatskasse einen Vermögensvorteil, indem sie die vorgenannten Beträge erhalten bzw. nicht erstattet hat. Es besteht Stoffgleichheit. Dem Beschuldigten kam es mit den Bescheiden darauf an, das Vermögen der Antragstellerin zu schmälern und den Wert der Staatskasse zuzuführen. Der Vermögensvorteil ist rechtswidrig, weil das Umsatzsteuergesetz nichtig ist. 3. Rechtswidrigkeit und Schuld Die Rechtswidrigkeit und die Schuld ausschließende Gründe sind nicht ersichtlich.

IV. Als Beweismittel zum konkreten Fall sind zu nennen:

Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat September 2003 vom 26. Januar 2005 (Anlage 1)

Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat September 2003 vom 22. Juni 2005 (Anlage 2)

Strafanzeige der Antragstellerin vom 18.09.2007 (Anlage 3) Verfügung Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 27.09.2007, 3 Js 87842/07

(Anlage 4) hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin vom 15.10.2007

(Anlage 5) Bescheidung der Generalstaatsanwaltschaft vom 05.11.2007, 23 Zs 1921/07

(Anlage 6) Als wegweisende Belege reiche ich in chronologischer Reihenfolge

Auszug aus Drucksache 14/8944 vom 26.04.2002, 14. Wahlperiode des Deutschen Bundestags, Frage und Antwort der Abgeordneten Gerda Hasselfeld bzw. Dr. Babara Hendricks (Anlage 7)

Schreiben des BMF vom 23.12.2002 an die Obersten Finanzbehörden der Länder (Anlage 8)

Leitsätze BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 (Anlage 9) Leitsätze (BSG), Urteil vom 07.09.2006, B 4 RA 43/05 (Anlage 10) Wortprotokoll zum Workshop für Bilanzbuchhalter bei der IHK Nordwestfalen in

Münster am 07.09.2007 (Anlage 11) OLG Koblenz, Urteil vom 17.07.2002, 1 U 1588/01 (Anlage 12)

V. Zur Beweiswürdigung. 1. In tatsächlicher Sicht ist wenig anzubringen. Vom Beschuldigten sind die betroffenen Umsatzsteuerbescheide erlassen worden, obwohl ihm bewusst war, dass die Bezug genommene Ermächtigungsgrundlage nichtig ist. Die Antragstellerin vertritt dem folgend die Auffassung, dass wegen offenkundiger Fehler die Steuerbescheide ebenfalls nichtig sind. 2. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führt zum Kernpunkt, nämlich der Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes, nur aus:

„Die Anwendung eines geltenden Gesetzes ist nicht strafbar.“

Sie macht nicht erkennbar, ob sie sich überhaupt mit der Frage der Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes auseinandergesetzt hat, obwohl sie nach Art. 20 Abs. 3 GG an auch das Grundgesetz gebunden ist. Ein Sich-Auseinandersetzen mit der Meinung der Staatsanwaltschaft entfällt daher. 3. Dasselbe gilt für die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, wenn sie ausführt, dass die Überprüfung ergeben habe,

„dass die angefochtene Verfügung der gegebenen Sach- und Rechtslage entspricht. Daher kann ich mich zur Vermeidung von Wiederholungen drauf beschränken, auf die Gründe dieser Entscheidung, die ich billige, Bezug zu nehmen.“

Damit hat auch die Generalstaatsanwaltschaft nicht ausgeführt, warum der Beschuldigte nach geltendem Recht gehandelt hat. Deswegen ist das Gericht anzurufen, das sich mit dieser Frage nun zu befassen hat. Hoppe Rechtsanwalt

56/83

aktuell > UN-Res

Vereinte Nationen 56/83

56/83 - Resolution der Generalversammlung(auf Grund des Berichts des Dritten Ausschusses (A/56/589 und Corr.1, Ziffer 10)33.

vom 12.12.2001 auf der 85. Plenarsitzung b)

Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen

Die Generalversammlung, nach Prüfung des Kapitels IV des Berichts der Völkerrechtskommission über ihre dreiundfünfzigste Tagung 34, das die Artikelentwürfe über die Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen enthält, davon Kenntnis nehmend, dass die Völkerrechtskommission beschlossen hat, der Generalversammlung zu empfehlen,

von den Artikelentwürfen über die Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen in einer Resolution Kenntnis zu nehmen und die Artikelentwürfe der Resolution als Anlage beizufügen sowie in Anbetracht der Wichtigkeit dieser Frage zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit zu prüfen, eine internationale Bevollmächtigtenkonferenz zur Prüfung der Artikelentwürfe einzuberufen, mit dem Ziel des Abschlusses eines Übereinkommens zu dieser Frage35,

betonend, wie wichtig auch weiterhin die Kodifizierung und fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts ist, wie in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Charta der Vereinten Nationen vorgesehen, feststellend, dass die Frage der Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen für die Beziehungen zwischen den Staaten von großer Bedeutung ist,

1.begrüßt es, dass die Völkerrechtskommission ihre Arbeit über die Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen abgeschlossen und die Artikelentwürfe und einen ausführlichen Kommentar zu dieser Frage verabschiedet hat;

2.dankt der Völkerrechtskommission für den Beitrag, den sie auch weiterhin zur Kodifizierung und fortschreitenden Entwicklung des Völkerrechts leistet;

3.nimmt Kenntnis von den von der Völkerrechtskommission vorgelegten Artikeln über die Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen, deren Wortlaut dieser Resolution als Anlage beigefügt ist, und empfiehlt sie der Aufmerksamkeit der Regierungen, ohne dass davon die Frage ihrer künftigen Annahme oder sonstiger geeigneter Maßnahmen berührt würde;

4.beschließt, den Punkt "Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen" in die vorläufige Tagesordnung ihrer neunundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

ANLAGE

Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen

ERSTER TEILDIE VÖLKERRECHTSWIDRIGE HANDLUNG EINES STAATES

Kapitel IAllgemeine Grundsätze

Artikel 1 Verantwortlichkeit eines Staates für seine völkerrechtswidrigen Handlungen Jede völkerrechtswidrige Handlung eines Staates hat die völkerrechtliche Verantwortlichkeit dieses Staates zur Folge.

Artikel 2Elemente der völkerrechtswidrigen Handlung eines Staates Eine völkerrechtswidrige Handlung eines Staates liegt vor, wenn ein Verhalten in Form eines Tuns oder eines Unterlassensa) dem Staat nach dem Völkerrecht zurechenbar ist undb) eine Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtungdes Staates darstellt.

Artikel 3Beurteilung der Handlung eines Staates als völkerrechtswidrig Die Beurteilung der Handlung eines Staates als völkerrechtswidrig bestimmt sich nach dem Völkerrecht. Diese Beurteilung bleibt davon unberührt, dass die gleiche Handlung nach innerstaatlichem Recht als rechtmäßig beurteilt wird.

Kapitel IIZurechnung eines Verhaltens zu einem Staat

Artikel 4Verhalten von Staatsorganen 1. Das Verhalten eines jeden Staatsorgans ist als Handlung des Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, gleichviel ob das Organ Aufgaben der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt, der Rechtsprechung oder andere Aufgaben wahrnimmt, welche Stellung es innerhalb des Staatsaufbaus einnimmt und ob es sich um ein Organ der Zentralregierung oder einer Gebietseinheit des Staates handelt.2. Ein Organ schließt jede Person oder Stelle ein, die diesen Status nach dem innerstaatlichen Recht des Staates innehat.

Artikel 5Verhalten von Personen oder Stellen, die hoheitliche Befugnisse ausüben Das Verhalten einer Person oder Stelle, die kein Staatsorgan im Sinne von Artikel 4 ist, die jedoch nach dem Recht des betreffenden Staates ermächtigt ist, hoheitliche Befugnisse auszuüben, ist als Handlung des Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, sofern die Person oder Stelle im Einzelfall in dieser Eigenschaft handelt.

Artikel 6Verhalten von Organen, die einem Staat von einem anderen Staat zur Verfügung gestellt werden Das Verhalten eines Organs, das einem Staat von einem anderen Staat zur Verfügung gestellt wird, ist als eine Handlung des ersteren Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, wenn das Organ in Ausübung hoheitlicher Befugnisse des Staates handelt, dem es zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 7Kompetenzüberschreitung oder weisungswidriges Handeln Das Verhalten eines Staatsorgans oder einer zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse ermächtigten Person oder Stelle ist als Handlung des Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, wenn das Organ, die Person oder die Stelle in dieser Eigenschaft handelt, selbst wenn sie ihre Kompetenzen überschreiten oder Weisungen zuwiderhandeln.

Artikel 8Von einem Staat geleitetes oder kontrolliertes Verhalten Das Verhalten einer Person oder Personengruppe ist als Handlung eines Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, wenn die Person oder Personengruppe dabei faktisch im Auftrag oder unter der Leitung oder Kontrolle dieses Staates handelt.

Artikel 9Verhalten im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen Das Verhalten einer Person oder Personengruppe ist als Handlung eines Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, wenn die Person oder Personengruppe im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen faktisch hoheitliche Befugnisse ausübt und die Umstände die Ausübung dieser Befugnisse erfordern.

Artikel 10Verhalten einer aufständischen oder sonstigen Bewegung

1. Das Verhalten einer aufständischen Bewegung, die zur neuen Regierung eines Staates wird, ist als Handlung des Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten.2. Das Verhalten einer aufständischen oder sonstigen Bewegung, der es gelingt, in einem Teil des Hoheitsgebiets eines bestehenden Staates oder in einem seiner Verwaltung unterstehenden Gebiet einen neuen Staat zu gründen, ist als Handlung des neuen Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten.3. Dieser Artikel berührt nicht die Zurechnung eines Verhaltens zu einem Staat, gleichviel in welcher Beziehung es zu dem der betreffenden Bewegung steht, wenn dieses Verhalten auf Grund der Artikel 4 bis 9 als Handlung dieses Staates zu gelten hat.

Artikel 11Verhalten, das ein Staat als sein eigenes anerkennt und annimmt Ein Verhalten, das einem Staat nach den vorstehenden Artikeln nicht zugerechnet werden kann, ist gleichwohl als Handlung des Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, wenn und soweit der Staat dieses Verhalten als sein eigenes anerkennt und annimmt.

Kapitel IIIVerletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung

Artikel 12Vorliegen der Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung Eine Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung seitens eines Staates liegt vor, wenn eine Handlung dieses Staates nicht im Einklang mit dem steht, was die Verpflichtung, unabhängig von ihrem Ursprung oder ihrem Wesen, von ihm verlangt.

Artikel 13Gültige völkerrechtliche Verpflichtung eines Staates Eine Handlung eines Staates stellt nur dann eine Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung dar, wenn die Verpflichtung zum Zeitpunkt der Handlung für den Staat bindend war.

Artikel 14Dauer der Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung 1. Die Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung durch eine nicht fortdauernde Handlung eines Staates tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Handlung stattfindet, selbst wenn ihre Auswirkungen andauern.2. Die Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung durch eine fortdauernde Handlung eines Staates erstreckt sich über den gesamten Zeitraum, während dessen die Handlung andauert und nicht im Einklang mit dieser völkerrechtlichen Verpflichtung steht.3. Die Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung eines Staates, ein bestimmtes Ereignis zu verhindern, tritt ein, wenn das Ereignis stattfindet, und erstreckt sich über den gesamten Zeitraum, während dessen das Ereignis andauert und nicht im Einklang mit dieser Verpflichtung steht.

Artikel 15Verletzung durch eine zusammengesetzte Handlung 1. Die Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung eines Staates durch eine Reihe von Handlungen oder Unterlassungen, die in ihrer Gesamtheit als rechtswidrig definiert werden,

tritt ein, wenn die Handlung oder Unterlassung stattfindet, die zusammen mit den anderen Handlungen oder Unterlassungen ausreicht, um den deliktischen Tatbestand zu erfüllen.2. In einem solchen Fall erstreckt sich die Verletzung über den gesamten Zeitraum, der mit der ersten Handlung oder Unterlassung beginnt, und dauert so lange an, wie diese Handlungen oder Unterlassungen wiederholt werden und nicht im Einklang mit der völkerrechtlichen Verpflichtung stehen.

Kapitel IVVerantwortlichkeit eines Staates im Zusammenhang mit der Handlung eines anderen Staates

Artikel 16Beihilfe oder Unterstützung bei der Begehung einer völkerrechtswidrigen Handlung Ein Staat, der einem anderen Staat bei der Begehung einer völkerrechtswidrigen Handlung Beihilfe leistet oder Unterstützung gewährt, ist dafür völkerrechtlich verantwortlich,a) wenn er dies in Kenntnis der Umstände der völkerrechtswidrigen Handlung tut undb) wenn die Handlung völkerrechtswidrig wäre, wenn er sie selbst beginge.

Artikel 17Leitung und Kontrolle bei der Begehung einer völkerrechtswidrigen Handlung Ein Staat, der einen anderen Staat bei der Begehung einer völkerrechtswidrigen Handlung leitet und ihn kontrolliert, ist dafür völkerrechtlich verantwortlich,a) wenn er dies in Kenntnis der Umstände der völkerrechtswidrigen Handlung tut undb) wenn die Handlung völkerrechtswidrig wäre, wenn er sie selbst beginge.

Artikel 18Nötigung eines anderen Staates Ein Staat, der einen anderen Staat nötigt, eine Handlung zu begehen, ist für diese Handlung völkerrechtlich verantwortlich,a) wenn die Handlung bei Abwesenheit von Nötigung eine völkerrechtswidrige Handlung des gezwungenen Staates wäre undb) wenn der nötigende Staat dies in Kenntnis der Umstände der Handlung tut.

Artikel 19Wirkung dieses Kapitels Dieses Kapitel lässt die nach anderen Bestimmungen dieser Artikel bestehende völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Staates, der die betreffende Handlung begeht, oder jedes anderen Staates unberührt.

Kapitel VUmstände, welche die Rechtswidrigkeit ausschließen

EinwilligungDie gültige Einwilligung eines Staates in die Begehung einer bestimmten Handlung durch einen anderen Staat schließt die Rechtswidrigkeit dieser Handlung in Bezug auf den ersteren

Staat aus, soweit die Handlung im Rahmen dieser Einwilligung bleibt.

Artikel 21Selbstverteidigung Die Rechtswidrigkeit der Handlung eines Staates ist ausgeschlossen, wenn es sich bei der Handlung um eine rechtmäßige Maßnahme der Selbstverteidigung handelt, die im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen ergriffen wird.

Artikel 22Gegenmaßnahmen auf Grund einer völkerrechtswidrigen Handlung Die Rechtswidrigkeit der Handlung eines Staates, die mit einer völkerrechtlichen Verpflichtung gegenüber einem anderen Staat nicht im Einklang steht, ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Handlung eine Gegenmaßnahme gegen den anderen Staat nach Kapitel II des Dritten Teils darstellt.

Artikel 23Höhere Gewalt 1. Die Rechtswidrigkeit der Handlung eines Staates, die mit einer völkerrechtlichen Verpflichtung dieses Staates nicht im Einklang steht, ist ausgeschlossen, wenn die Handlung auf höhere Gewalt, das heißt das Auftreten einer unwiderstehlichen Gewalt oder eines unvorhergesehenen Ereignisses, zurückzuführen ist, die außerhalb des Einflussbereichs des Staates liegt und die Erfüllung der Verpflichtung unter den gegebenen Umständen tatsächlich unmöglich macht.2. Absatz 1 findet keine Anwendung,a) wenn die Situation höherer Gewalt entweder ausschließlich oder zusammen mit anderen Umständen auf dasVerhalten des Staates zurückzuführen ist, der höhere Gewalt geltend macht, oderb) wenn der Staat die Gefahr des Eintretens dieser Situation in Kauf genommen hat.

Artikel 24Notlage 1. Die Rechtswidrigkeit der Handlung eines Staates, die mit einer völkerrechtlichen Verpflichtung dieses Staates nicht im Einklang steht, ist ausgeschlossen, wenn der Urheber der Handlung in einer Notlage keine andere geeignete Möglichkeit hat, sein eigenes Leben oder das Leben anderer Personen, die seiner Obhut anvertraut sind, zu retten.2. Absatz 1 findet keine Anwendung,a) wenn die Notlage entweder ausschließlich oder zusammen mit anderen Umständen auf das Verhalten des Staates zurückzuführen ist, der sich auf die Notlage beruft, oderb) wenn die Handlung geeignet ist, eine vergleichbare oder größere Gefahr herbeizuführen.

Artikel 25Notstand 1. Ein Staat kann sich nur dann auf einen Notstand als Grund für den Ausschluss der Rechtswidrigkeit einer Handlung, die mit einer völkerrechtlichen Verpflichtung dieses Staates nicht im Einklang steht, berufen, wenn die Handlunga) die einzige Möglichkeit für den Staat ist, ein wesentliches Interesse vor einer schweren und unmittelbar drohenden Gefahr zu schützen, undb) kein wesentliches Interesse des Staates oder der Staaten, gegenüber denen die Verpflichtung besteht, oder der gesamten internationalen Gemeinschaft ernsthaft beeinträchtigt.

2. In keinem Fall kann ein Staat sich auf einen Notstand als Grund für den Ausschluss der Rechtswidrigkeit berufen,a) wenn die betreffende völkerrechtliche Verpflichtung die Möglichkeit der Berufung auf einen Notstand ausschließt oderb) wenn der Staat zu der Notstandssituation beigetragen hat.

Artikel 26Einhaltung zwingender Normen Dieses Kapitel schließt die Rechtswidrigkeit der Handlung eines Staates nicht aus, die mit einer Verpflichtung, die sich aus einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts ergibt, nicht im Einklang steht.

Artikel 27Folgen der Geltendmachung von Umständen, welche die Rechtswidrigkeit ausschließenDie Geltendmachung eines Umstands, der die Rechtswidrigkeit nach diesem Kapitel ausschließt, berührt nicht a) die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung, wenn und soweit der die Rechtswidrigkeit ausschließende Umstand nicht weiter besteht;b) die Frage der Entschädigung für jeden durch die betreffende Handlung verursachten erheblichen Schaden.

ZWEITER TEILINHALT DER VÖLKERRECHTLICHEN VERANTWORTLICHKEIT EINES STAATES

Kapitel IAllgemeine Grundsätze

Artikel 28Rechtsfolgen einer völkerrechtswidrigen HandlungDie völkerrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates, die sich aus einer völkerrechtswidrigen Handlung nach den Bestimmungen des Ersten Teils ergibt, zieht die in diesem Teil beschriebenen Rechtsfolgen nach sich.

Artikel 29Fortbestehen der Erfüllungspflicht Die Rechtsfolgen einer völkerrechtswidrigen Handlung nach diesem Teil berühren nicht die fortbestehende Verpflichtung des verantwortlichen Staates zur Erfüllung der verletzten Verpflichtung.

Artikel 30Beendigung und Nichtwiederholung Der für die völkerrechtswidrige Handlung verantwortliche Staat ist verpflichtet,a) die Handlung, falls sie andauert, zu beenden;b) angemessene Zusagen und Garantien der Nichtwiederholung zu geben, falls die Umstände dies erfordern.

Artikel 31Wiedergutmachung

1. Der verantwortliche Staat ist verpflichtet, volle Wiedergutmachung für den durch die völkerrechtswidrige Handlung verursachten Schaden zu leisten.2. Der Schaden umfasst jeden materiellen oder immateriellen Schaden, der durch die völkerrechtswidrige Handlung eines Staates verursacht worden ist.

Artikel 32Unerheblichkeit des innerstaatlichen Rechts Der verantwortliche Staat kann sich nicht auf sein innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung der ihm nach diesem Teil obliegenden Verpflichtungen zu rechtfertigen.

Artikel 33Umfang der in diesem Teil aufgeführten völkerrechtlichen Verpflichtungen 1. Die in diesem Teil aufgeführten Verpflichtungen des verantwortlichen Staates können gegenüber einem anderen Staat, mehreren Staaten oder der gesamten internationalen Gemeinschaft bestehen, insbesondere je nach Wesen und Inhalt der völkerrechtlichen Verpflichtung sowie den Umständen ihrer Verletzung.2. Dieser Teil berührt kein sich aus der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit eines Staates ergebendes Recht, das einer Person oder einer Stelle, die kein Staat ist, unmittelbar erwächst.

Kapitel IIWiedergutmachung des Schadens

Artikel 34Formen der Wiedergutmachung Die volle Wiedergutmachung des durch eine völkerrechtswidrige Handlung verursachten Schadens erfolgt durch Restitution, Schadenersatz und Genugtuung, entweder einzeln oder in Verbindung miteinander, in Übereinstimmung mit diesem Kapitel.

Artikel 35Restitution Ein für eine völkerrechtswidrige Handlung verantwortlicher Staat ist verpflichtet, Restitution zu leisten, das heißt den vor der Begehung der Handlung herrschenden Zustand wiederherzustellen, sofern und soweit die Restitutiona) nicht tatsächlich unmöglich ist;b) nicht mit einer Belastung verbunden ist, die außer allem Verhältnis zu dem Nutzen steht, der durch Restitution anstelle von Schadenersatz entsteht.

Artikel 36Schadenersatz 1. Der für eine völkerrechtswidrige Handlung verantwortliche Staat ist verpflichtet, den durch die Handlung verursachten Schaden zu ersetzen, soweit dieser Schaden nicht durch Restitution wieder gutgemacht wird.2. Der Schadenersatz umfasst jeden finanziell messbaren Schaden, einschließlich des entgangenen Gewinns, soweit ein solcher ermittelt wird.

Artikel 37Genugtuung 1. Der für eine völkerrechtswidrige Handlung verantwortliche Staat ist verpflichtet, für den durch die Handlung verursachten Schaden Genugtuung zu leisten, soweit er nicht durch Restitution oder Schadenersatz wieder gutzumachen ist.2. Die Genugtuung kann in Form des Geständnisses der Verletzung, eines Ausdrucks des

Bedauerns, einer förmlichen Entschuldigung oder auf andere geeignete Weise geleistet werden.3. Die Genugtuung darf nicht außer Verhältnis zu dem Schaden stehen und darf keine für den verantwortlichen Staat erniedrigende Form annehmen.

Artikel 38Zinsen 1. Zinsen auf jede nach diesem Kapitel geschuldete Hauptforderung sind zahlbar, soweit dies notwendig ist, um eine vollständige Wiedergutmachung zu gewährleisten. Der Zinssatz und die Berechnungsmethode sind so festzusetzen, dass dieses Ergebnis erreicht wird.2. Die Zinsen laufen von dem Tag, an dem der Kapitalbetrag hätte gezahlt werden sollen, bis zu dem Tag, an dem die Zahlungsverpflichtung erfüllt wird.

Artikel 39Mitverschulden am Schaden Bei der Festsetzung der Wiedergutmachung ist zu berücksichtigen, inwieweit der verletzte Staat oder eine Person oder Stelle, bezüglich deren Wiedergutmachung verlangt wird, den Schaden durch vorsätzliches oder fahrlässiges Tun oder Unterlassen mitverschuldet hat.

Kapitel IIISchwerwiegende Verletzungen von Verpflichtungen, die sich aus zwingenden Normen des allgemeinen Völkerrechts ergeben

Artikel 40Anwendungsbereich dieses Kapitels 1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf die völkerrechtliche Verantwortlichkeit, die begründet wird, wenn ein Staat eine sich aus einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts ergebende Verpflichtung in schwerwiegender Weise verletzt.2. Die Verletzung einer solchen Verpflichtung ist schwerwiegend, wenn sie eine grobe oder systematische Nichterfüllung der Verpflichtung durch den verantwortlichen Staat bedeutet.

Artikel 41Besondere Folgen der schwerwiegenden Verletzung einer Verpflichtung nach diesem Kapitel 1. Die Staaten arbeiten zusammen, um jeder schwerwiegenden Verletzung im Sinne des Artikels 40 mit rechtmäßigen Mitteln ein Ende zu setzen.2. Kein Staat erkennt einen Zustand, der durch eine schwerwiegende Verletzung im Sinne des Artikels 40 herbeigeführt wurde, als rechtmäßig an oder leistet Beihilfe oder Unterstützung zur Aufrechterhaltung dieses Zustands.3. Dieser Artikel berührt nicht die anderen in diesem Teil genannten Folgen und alle weiteren Folgen, die eine Verletzung, auf die dieses Kapitel Anwendung findet, nach dem Völkerrecht nach sich ziehen kann.

DRITTER TEILDURCHSETZUNG DER VÖLKERRECHTLICHEN VERANTWORTLICHKEIT EINES STAATES

Kapitel IGeltendmachung der Verantwortlichkeit eines Staates

Artikel 42Geltendmachung der Verantwortlichkeit durch einen verletzten Staat Ein Staat ist berechtigt, als verletzter Staat die Verantwortlichkeit eines anderen Staates geltend zu machen, wenn die Verpflichtung, die verletzt wurde,a) allein diesem Staat gegenüber besteht oderb) gegenüber einer Gruppe von Staaten, die diesen Staat einschließt, oder gegenüber der gesamten internationalen Gemeinschaft, und die Verletzung der Verpflichtungi) speziell diesen Staat betrifft oderii) so beschaffen ist, dass sie die Lage aller anderen Staaten, gegenüber denen die Verpflichtung besteht, hinsichtlich der weiteren Erfüllung der Verpflichtung grundlegend ändert.

Artikel 43Anzeige des Anspruchs durch den verletzten Staat 1. Macht der verletzte Staat die Verantwortlichkeit eines anderen Staates geltend, so zeigt er diesem Staat seinen Anspruch an.2. Der verletzte Staat kann insbesondere angeben,a) welches Verhalten der verantwortliche Staat befolgen soll, um die völkerrechtswidrige Handlung, sofern sie andauert, zu beenden;b) in welcher Form die Wiedergutmachung nach den Bestimmungen des Zweiten Teils erfolgen soll.

Artikel 44Zulässigkeit von Ansprüchen Die Verantwortlichkeit eines Staates kann nicht geltend gemacht werden,a) wenn der Anspruch nicht im Einklang mit den anwendbaren Regeln über die Nationalität von Ansprüchen geltend gemacht wird;b) wenn auf den Anspruch die Regel über die Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel Anwendung findet und nicht alle verfügbaren und wirksamen innerstaatlichen Rechtsmittel erschöpft wurden.

Artikel 45Verlust des Rechts, die Verantwortlichkeit eines Staates geltend zu machen Die Verantwortlichkeit eines Staates kann nicht geltend gemacht werden,a) wenn der verletzte Staat wirksam auf den Anspruch verzichtet hat;b) wenn auf Grund des Verhaltens des verletzten Staates anzunehmen ist, dass er wirksam in das Erlöschen seines Anspruchs eingewilligt hat.

Artikel 46Mehrheit verletzter Staaten Werden mehrere Staaten durch dieselbe völkerrechtswidrige Handlung verletzt, so kann jeder verletzte Staat gesondert die Verantwortlichkeit des Staates geltend machen, der die völkerrechtswidrige Handlung begangen hat.

Artikel 47Mehrheit verantwortlicher Staaten 1. Sind mehrere Staaten für dieselbe völkerrechtswidrige Handlung verantwortlich, so kann in Bezug auf diese Handlung die Verantwortlichkeit eines jeden Staates geltend gemacht werden.2. Absatz 1

a) gestattet einem verletzten Staat nicht, einen Schadenersatz zu erlangen, der den von ihm erlittenen Schaden übersteigt;b) berührt nicht das Recht, bei den anderen verantwortlichen Staaten Rückgriff zu nehmen.

Artikel 48Geltendmachung der Verantwortlichkeit eines Staates durch einen anderen Staat als den verletzten Staat 1. Jeder andere Staat als der verletzte Staat ist berechtigt, nach Absatz 2 die Verantwortlichkeit eines anderen Staates geltend zu machen,a) wenn die Verpflichtung, die verletzt wurde, gegenüber einer Gruppe von Staaten besteht, die diesen Staat einschließt, und zum Schutz eines gemeinschaftlichen Interesses der Gruppe begründet wurde, oderb) wenn die Verpflichtung, die verletzt wurde, gegenüber der gesamten internationalen Gemeinschaft besteht.2. Jeder Staat, der nach Absatz 1 berechtigt ist, die Verantwortlichkeit eines Staates geltend zu machen, kann von dem verantwortlichen Staat verlangen,a) im Einklang mit Artikel 30 die völkerrechtswidrige Handlung zu beenden sowie Zusagen und Garantien der Nichtwiederholung zu geben undb) die Verpflichtung zur Wiedergutmachung nach den vorstehenden Artikeln zu Gunsten des verletzten Staates oder der Begünstigten der Verpflichtung, die verletzt wurde, zu erfüllen.3. Die in den Artikeln 43, 44 und 45 genannten Bedingungen für die Geltendmachung der Verantwortlichkeit durch einen verletzten Staat finden Anwendung auf die Geltendmachung der Verantwortlichkeit durch einen Staat, der nach Absatz 1 dazu berechtigt ist.

Kapitel IIGegenmaßnahmen

Artikel 49Zweck und Begrenzung von Gegenmaßnahmen 1. Der verletzte Staat darf gegen den für die völkerrechtswidrige Handlung verantwortlichen Staat Gegenmaßnahmen nur zu dem Zweck ergreifen, ihn zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach dem Zweiten Teil zu veranlassen.2. Gegenmaßnahmen sind auf die vorübergehende Nichterfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen begrenzt, die der die Maßnahmen ergreifende Staat gegenüber dem verantwortlichen Staat hat.3. Gegenmaßnahmen sind möglichst in einer Weise zu ergreifen, die die Wiederaufnahme der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen zulässt.

Artikel 50Verpflichtungen, die von Gegenmaßnahmen nicht berührt werden 1. Gegenmaßnahmen lassen folgende Verpflichtungen unberührt:a) die in der Charta der Vereinten Nationen verankerte Verpflichtung, die Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen;b) die Verpflichtungen zum Schutz der grundlegenden Menschenrechte;c) die Verpflichtungen humanitärer Art, die Repressalien verbieten;d) andere Verpflichtungen, die sich aus zwingenden Normen des allgemeinen Völkerrechts ergeben.2. Der Staat, der Gegenmaßnahmen ergreift, ist nicht von seinen Verpflichtungen entbunden,a) die ihm nach einem Streitbeilegungsverfahren obliegen, das zwischen ihm und dem

verantwortlichen Staat Anwendung findet;b) die Unverletzlichkeit der diplomatischen und konsularischen Vertreter, Räumlichkeiten, Archive und Dokumente zu achten.

Artikel 51Verhältnismäßigkeit Gegenmaßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem erlittenen Schaden stehen, wobei die Schwere der völkerrechtswidrigen Handlung und die betreffenden Rechte zu berücksichtigen sind.

Artikel 52Bedingungen für die Anwendung von Gegenmaßnahmen 1. Bevor der verletzte Staat Gegenmaßnahmen ergreift, a) hat er den verantwortlichen Staat im Einklang mit Artikel 43 aufzufordern, die ihm nach dem Zweiten Teil obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen;b) hat er dem verantwortlichen Staat jeden Beschluss, Gegenmaßnahmen zu ergreifen, zu notifizieren und ihm Verhandlungen anzubieten.2. Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe b kann der verletzte Staat die dringlichen Gegenmaßnahmen ergreifen, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind.3. Gegenmaßnahmen dürfen nicht ergriffen werden, und bereits ergriffene Gegenmaßnahmen müssen ohne schuldhaftes Zögern suspendiert werden,a) wenn die völkerrechtswidrige Handlung nicht länger andauert undb) wenn die Streitigkeit vor einem Gericht anhängig ist, das befugt ist, für die Parteien bindende Entscheidungen zu fällen.4. Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn der verantwortliche Staat die Streitbeilegungsverfahren nicht nach Treu und Glauben anwendet.

Artikel 53Beendigung der Gegenmaßnahmen Gegenmaßnahmen sind zu beenden, sobald der verantwortliche Staat die ihm nach dem Zweiten Teil obliegenden Verpflichtungen in Bezug auf die völkerrechtswidrige Handlung erfüllt hat.

Artikel 54Ergreifung von Maßnahmen durch andere Staaten als den verletzten Staat Dieses Kapitel berührt nicht das Recht eines Staates, der nach Artikel 48 Absatz 1 berechtigt ist, die Verantwortlichkeit eines anderen Staates geltend zu machen, rechtmäßige Maßnahmen gegen diesen Staat zu ergreifen, um die Beendigung der Verletzung und die Wiedergutmachung zu Gunsten des verletzten Staates oder der Begünstigten der Verpflichtung, die verletzt wurde, sicherzustellen.

VIERTER TEILALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 55Lex specialis Diese Artikel finden keine Anwendung, wenn und soweit die Voraussetzungen für das Vorliegen einer völkerrechtswidrigen Handlung oder der Inhalt oder die Durchsetzung der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit eines Staates speziellen Regeln des Völkerrechts

unterliegen.

Artikel 56Fragen der Staatenverantwortlichkeit, die nicht durch diese Artikel geregelt sind Soweit Fragen der Verantwortlichkeit eines Staates für eine völkerrechtswidrige Handlung durch diese Artikel nicht geregelt werden, unterliegen sie weiterhin den anwendbaren Regeln des Völkerrechts.

Artikel 57Verantwortlichkeit internationaler Organisationen Diese Artikel lassen Fragen der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit einer internationalen Organisation oder eines Staates für das Verhalten einer internationalen Organisation unberührt.

Artikel 58Individuelle Verantwortlichkeit Diese Artikel lassen Fragen der individuellen völkerrechtlichen Verantwortlichkeit von Personen, die im Namen eines Staates handeln, unberührt.

Artikel 59Charta der Vereinten Nationen Diese Artikel lassen die Charta der Vereinten Nationen unberührt.

______________________________________________________________________________

Zentralrat Europäischer Bürger – Central Council of European Citizens Hochkommissariat für Menschenrechte- Universal Human Rights Authority,

www.zeb-org.de

ZEB CCEC

Vorlagepflicht nach Art. 1, 25, 101, 140 GG,

§§359, 206 StPO, §§1, 11, 132, 221, 357, 267, 348 StGB, §§25, 99, 117 VwGO, §§41, 138, 139, 415, 444, 579, 580 ZPO, §§117, 119,

125-129, 134-136, 179, 307, 415, 444 BGB, Art. 29 EGBGB, gemäß §§1, 15, 16, 21 GVG, §§33, 34, 43, 44, 48 VwVfG

gegenüber einer Prozeßpartei / Öffentlichkeit Ich, Herr/Frau (bitte Vorname, Nachname und evtl. Geburtsname angeben) __________________________Geb.Datum_________Geb.Ort.____________ beim _____________________ Gericht AZ.:___________________

versichere gerichtsverwertbar an Eides statt,

-in Kenntnis und Bewußtsein der Strafbarkeit einer falschen fahrlässigen oder vorsätzlichen falschen eidesstattlichen Versicherung-, daß ich Amtsträger (mit Amtsausweis) nach deutschem RECHT Richter mit einer wirksamen Ernennung bin. Mir sind die SMAD- und das SHAEF-Gesetz bekannt oder sollte im Zusammenhang mit der Zulassung nach deutschem RECHT als Doppell-/Volljurist bekannt sein. Ich versichere auch die Mängellosigkeit und Gültigkeit des Geschäftsverteilungsplans des angehörenden Gerichts nach §§33, 34, 43, 44, 48 VwVfG und versichere an Eides statt, daß ich die/er gesetzlich-amtierende/r Richter/in in dem Verfahren bin. Mir ist bekannt, daß das deutsche Recht für mich, -als auch für die Prozeßbeteiligten-, gilt und ich mit den Prozeßparteien nicht Partei (auch nicht über Standesrecht oder Auftraggeber / Arbeitgeber), bin. Es gilt ausschließlich das Gerichtsverfas-sungsgesetz in der Anwendung (nicht Geschäftsordnung nach dem ArbGG und nicht nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 35 –Schiedsgericht- (BRD-GmbH, Art. 133 GG) und bin bei einem Staats- und nicht bei einem Privat- oder Ausnahmegericht tätig. ___________________________________________________________________________ Ort, Datum, Unterschrift Amtssiegel Unterschriftsbeglaubigung

(bitte gerichtsverwertbar nach Gesetz gültig ausweisen §§33, 34 VwVfG, §§125-129 BGB, §§415, 444 ZPO)

http://mywakenews.wordpress.com/2010/08/24/warum-niemand-in-deutschland-mehr-bussgelder-fur-ordnungswidrigkeiten-zahlen-sollte/

Warum niemand in Deutschland mehr Bussgelder für Ordnungswidrigkeiten zahlen sollte!Posted on August 24, 2010 by mywakenews

wie aus dem Titel dieses Artikels zu entnehmen ist gibt es wieder Ungeheuerliches aus dem Nichtregierungs-Organisations-Konstrukt der BRD zu berichten.

Aus meiner schweizerischen Autoren-Perspektive möchte ich Ihnen hier einen folgenschweren Fall schildern. Von einem mir sehr gut bekannten Informanten mit Wohnsitz in der BRD wurde mir folgendes berichtet:

Vor wenigen Tagen fuhren deutsche Streifenpolizisten in Abwesenheit des Informanten an dessen Haus vorbei, hielten davor an, betraten das Privatgrundstück, wo auf dem Vorplatz ein Fahrzeug , also auf Privatgrund, abgestellt war, inspizierten das Fahrzeug und hinterliessen ein sog. Aufnahmeblatt wegen einer Ordnungswidrigkeit und einen Mängelbericht zu diesem Fahrzeug im Briefkasten (AU/HU überschritten, er wartet noch auf Ersatzteile, da es sich um ein älteres Modell handelt).

Völlig irritiert und verärgert rief mein Informant bei der dortigen Polizei an und verlangte Auskunft von der Polizei weswegen diese unberechtigterweise sein Privatgrundstück betreten und das auf Privatgrund abgestellte Fahrzeug bemängelt hätten. Er wurde jedoch schnell abgewimmelt mit der Aussage, dass es Möglichkeiten für Polizeibeamte gäbe Privatgrundstücke zu betreten, ja sogar private Garagen, sofern das Tor offen stünde. Er könne sich ja bei seinem Polizeivorgesetzen beschweren.

Hier nun regte sich der natürliche Instinkt meines Informanten gegen eine solche Privatsphären-Verletzung anzugehen und zu protestieren und fertigte sofort eine Beschwerde, sowie eine Strafanzeige gegen die Beamten an die lokale Polizeidirektion wegen Hausfriedensbruch und verwies gleichfalls darauf, dass das Ordnungswidrigkeiten – Gesetz in der BRD aufgehoben und damit ja nichtig ist: (Auszug)

Zitat Anfang

Gemäss 2. Bereinigungsgesetz (2. BMJBBG) ist das Ordnungswidrigkeiten-Gesetz, hier Artikel 57 aufgehoben:Quelle: http://www.buzer.de/gesetz/7965/a152523.htm

Inhalt:geänderte Normen: mWv. 30.11.2007 EGOWiG

(454-2)

Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben.

Zitat Ende

Nachdem er sein Schreiben per Fax vorab gesandt hatte, brachte er es auch persönlich bei der Polizeidirektion vorbei und liess sich sicherheitshalber noch einen Eingangsstempel geben.

Hier nun traf er zufällig auf den dort für Beschwerde-Verfahren zuständigen Hauptkommissar und diskutierte den Fall gleich mit ihm. Dabei kam das Gespräch auf das “nichtige Ordnungswidrigkeiten-Gesetz”.

Der Hauptkommissar erwiderte interessanterweise, dass die Behörden, die Polizei über diese Rechtssituation informiert sind, häufiger mit dieser Thematik konfrontiert seien, sich von Aussenstehenden dazu ein Gutachten haben ausstellen lassen und offenbar intern beschlossen hätten, einfach davon auszugehen, dass das Ordnungswidrigkeiten-Gesetz dennoch Gültigkeit hätte; denn sonst würde es ja zu chaotischen Zuständen kommen, womit er wahrscheinlich Anarchie gemeint hat.

Mein Informant schilderte dann das weitere Gespräch, dass er dem Kommissar sagte, dass offensichtlich inzwischen viele Menschen/Bürger aufwachen bzw. aufgewacht sind und ob er wüsste, dass Herr Helmut Kohl anlässlich der sog. „Wiedervereinigung“ offenbar einen Staatsstreich durchgeführt hätte und er, der Hauptkommissar sich doch fragen müsse, ob er eine solche Rechtlosigkeit vertreten könne als Polizist, auch gegenüber seinen Kindern, Verwandten, Freunden und Bekannten, wo er doch für die Bürger Dienst tue, was dieser ihm im Gespräch ja auch bestätigt hatte.

Bei Nachfrage, ob er die Anzahl der Anfragen zur Nichtigkeit des Ordnungswidrigkeiten-Gesetzes bekannt geben könne, sowie das Gutachten, sagte dieser, dass er darüber keine Auskunft gäbe. Daraufhin wurde der Hauptkommissar etwas unsicherer, beendete die Unterhaltung und suchte das Weite.

Was können wir aus dieser Geschichte lernen?

1. Polizeistaat in Gestapo-Manier

Zunächst wohl, dass sich die Polizei in der BRD das Recht herausnimmt Privatgrundstücke –auch, wenn sie nicht eingezäunt sind – einfach zu betreten – ohne Haftbefehl, ohne Gefahr im Verzug, für ein Mini-Vergehen!

Soll hier nur Geld eingetrieben werden? Sind das schon Gestapo-Methoden, einfach in die heilige Privatsphäre von Bürgern einzudringen? Ist das schon die Vorstufe zum Polizeistaat?

2. Verschwörung der Exekutive gegen den Rechtsstaat?

Dann aber vor allem die interessante Schilderung des Hauptkommissars, der in seinen Äusserungen vorgibt, einerseits ausschliesslich für die Bürger Dienst zu tun, aber im Geheimen offenbar Rechtsgutachten von Aussenstehenden zur Nichtigkeit des Ordnungswidrigkeiten-Gesetzes eingeholt wurden und es eine Absprache, ja vielleicht sogar eine Verschwörung der führenden Polizeikräfte, der Staatsanwaltschaft und der Behördenleiter gibt, die Sache zu vertuschen und zu behaupten, die Rechtssituation würde einfach so ausgelegt, als ob das nichtige Ordnungswidrigkeiten-Gesetz eben nicht nichtig, sondern existent sei…

Also haben sich diese angeblich „für die Bürger Diensttuenden“ verschworen zu behaupten das rote Auto sei eigentlich grün, obwohl es in Wirklichkeit rot ist - um es mit einfachen Worten zu umschreiben? Ist das etwa das berühmte „Doppelsprech“ aus Orwells Roman „1984“?

Haben wir es also in der BRD mit Polizeibeamten, mit Behörden, mit Staatsanwälten zu tun, die sich ihr eigenes Gesetz schaffen, in dem sie ein nichtiges Gesetz einfach für existent erklären? Ist die Exekutive inzwischen auch die Legislative? Werden inzwischen von der Legislative Gesetze einfach im kleinen Kreis der Führungskräfte verabschiedet ohne die Öffentlichkeit zu informieren, ohne öffentliche Debatte, ohne die demokratischen Instanzen, die Legislative mit einzubeziehen? Wie war das doch im Grundgesetz?

Stand da nicht „Alle Macht geht vom Volke aus“?

Hier nun mein Fazit:

Hier handelt es sich offenbar um eine am Demokratie- und Volksinteresse vorbeigehende, die Legislative überspringende Verschwörung einiger weniger in der Exekutive, die sich anmassen ihre eigene Gesetzeslage zusammen zu schustern wie es ihnen gefällt ohne auch nur im geringsten an einem ordentlichen, demokratischen Gesetzes-Entwicklungs- und Verabschiedungsprozess und an einem Rechtsstaat interessiert zu sein.

Oder ist gar die Legislative an dieser Verschwörung mitbeteiligt?

Jeder Polizist, jeder Mitarbeiter und Beamte in der Exekutive muss doch feststellen, dass es nicht sein darf, dass die Exekutive auch die Legislative übernehmen kann; denn das wäre ja eine Situation wie in einer Diktatur wie wir sie aus leidvollen Erfahrungen mit dem Dritten Reich in Deutschland bereits kennen gelernt haben.

Also kann hier nur jedem Mitarbeiter und Beamten in der Exekutive der BRD empfohlen werden sich umfassend zu informieren, sich über diese unglaubliche Situation im Klaren zu sein und sich zu entscheiden, welchen Weg sie gehen wollen.

Allen ausländischen und inländischen Bürgern, Besuchern, Touristen, die bei Verstössen erwischt wurden und aufgrund des nichtigen „Ordnungswidrigkeiten-Gesetz“ zur Zahlung von Bussgeldern verpflichtet werden, kann ich nur empfehlen diese nicht zu zahlen, sondern den Rechtsweg einzuschlagen (d. h. sich verklagen zu lassen auf Kosten der BRD) und in der Argumentation auf die Nichtigkeit dieses Ordnungswidrigkeiten-Gesetzes zu verweisen gemäss oben angeführter Quelle.(Hinweis: dies ist keine Rechtsauskunft und erfolgt ohne Gewähr und Haftung seitens des Verfassers. Anm.: Der o. a. Informant wird diesen Weg gehen!)

Wenn es dann zig-tausende, hunderttausende Einsprüche oder mehr Widersprüche, Verfahren geben wird, dann werden diese Behörden ihre Verfahrensweise einer kollektiven Verschwörung gegen die Interessen des Volkes aufgeben müssen und das Volk, die Bürger in Deutschland haben dann die Möglichkeit die Errichtung einer gesicherten Gesetzessituation einzufordern, wozu dann natürlich auch die längst überfällige Abstimmung über eine ordentliche Verfassung für Deutschland gehören muss!

Das ist bitte nicht als Aufruf zur Anarchie oder zur Gesetzesübertretung zu werten, sondern stellt die freie Meinungsäusserung des Verfassers dar!

Natürlich müssen die Grundlagen für ein ordentliches, gesetzeskonformes, Menschenrechts-orientiertes Miteinander eingehalten werden und kriminelles Verhalten und Schädigung von anderen, Leib, Seele, Hab und Gut sind abzulehnen und zu vermeiden, aber alle müssen auf ihr verbrieftes Recht als Bürger, als Teil des Souveräns, pochen und eine solide, demokratisch und eine vom Volk unterstützte Gesetzesgrundlage schaffen, damit in Deutschland bald wieder alles mit rechten Dingen zugeht!

http://mywakenews.wordpress.com/2010/08/24/warum-niemand-in-deutschland-mehr-bussgelder-fur-ordnungswidrigkeiten-zahlen-sollte/

Warum niemand in Deutschland mehr Bussgelder für Ordnungswidrigkeiten zahlen sollte!Posted on August 24, 2010 by mywakenews

wie aus dem Titel dieses Artikels zu entnehmen ist gibt es wieder Ungeheuerliches aus dem Nichtregierungs-Organisations-Konstrukt der BRD zu berichten.

Aus meiner schweizerischen Autoren-Perspektive möchte ich Ihnen hier einen folgenschweren Fall schildern. Von einem mir sehr gut bekannten Informanten mit Wohnsitz in der BRD wurde mir folgendes berichtet:

Vor wenigen Tagen fuhren deutsche Streifenpolizisten in Abwesenheit des Informanten an dessen Haus vorbei, hielten davor an, betraten das Privatgrundstück, wo auf dem Vorplatz ein Fahrzeug , also auf Privatgrund, abgestellt war, inspizierten das Fahrzeug und hinterliessen ein sog. Aufnahmeblatt wegen einer Ordnungswidrigkeit und einen Mängelbericht zu diesem Fahrzeug im Briefkasten (AU/HU überschritten, er wartet noch auf Ersatzteile, da es sich um ein älteres Modell handelt).

Völlig irritiert und verärgert rief mein Informant bei der dortigen Polizei an und verlangte Auskunft von der Polizei weswegen diese unberechtigterweise sein Privatgrundstück betreten und das auf Privatgrund abgestellte Fahrzeug bemängelt hätten. Er wurde jedoch schnell abgewimmelt mit der Aussage, dass es Möglichkeiten für Polizeibeamte gäbe Privatgrundstücke zu betreten, ja sogar private Garagen, sofern das Tor offen stünde. Er könne sich ja bei seinem Polizeivorgesetzen beschweren.

Hier nun regte sich der natürliche Instinkt meines Informanten gegen eine solche Privatsphären-Verletzung anzugehen und zu protestieren und fertigte sofort eine Beschwerde, sowie eine Strafanzeige gegen die Beamten an die lokale Polizeidirektion wegen Hausfriedensbruch und verwies gleichfalls darauf, dass das Ordnungswidrigkeiten – Gesetz in der BRD aufgehoben und damit ja nichtig ist: (Auszug)

Zitat Anfang

Gemäss 2. Bereinigungsgesetz (2. BMJBBG) ist das Ordnungswidrigkeiten-Gesetz, hier Artikel 57 aufgehoben:Quelle: http://www.buzer.de/gesetz/7965/a152523.htm

Inhalt:geänderte Normen: mWv. 30.11.2007 EGOWiG

(454-2)

Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben.

Zitat Ende

Nachdem er sein Schreiben per Fax vorab gesandt hatte, brachte er es auch persönlich bei der Polizeidirektion vorbei und liess sich sicherheitshalber noch einen Eingangsstempel geben.

Hier nun traf er zufällig auf den dort für Beschwerde-Verfahren zuständigen Hauptkommissar und diskutierte den Fall gleich mit ihm. Dabei kam das Gespräch auf das “nichtige Ordnungswidrigkeiten-Gesetz”.

Der Hauptkommissar erwiderte interessanterweise, dass die Behörden, die Polizei über diese Rechtssituation informiert sind, häufiger mit dieser Thematik konfrontiert seien, sich von Aussenstehenden dazu ein Gutachten haben ausstellen lassen und offenbar intern beschlossen hätten, einfach davon auszugehen, dass das Ordnungswidrigkeiten-Gesetz dennoch Gültigkeit hätte; denn sonst würde es ja zu chaotischen Zuständen kommen, womit er wahrscheinlich Anarchie gemeint hat.

Mein Informant schilderte dann das weitere Gespräch, dass er dem Kommissar sagte, dass offensichtlich inzwischen viele Menschen/Bürger aufwachen bzw. aufgewacht sind und ob er wüsste, dass Herr Helmut Kohl anlässlich der sog. „Wiedervereinigung“ offenbar einen Staatsstreich durchgeführt hätte und er, der Hauptkommissar sich doch fragen müsse, ob er eine solche Rechtlosigkeit vertreten könne als Polizist, auch gegenüber seinen Kindern, Verwandten, Freunden und Bekannten, wo er doch für die Bürger Dienst tue, was dieser ihm im Gespräch ja auch bestätigt hatte.

Bei Nachfrage, ob er die Anzahl der Anfragen zur Nichtigkeit des Ordnungswidrigkeiten-Gesetzes bekannt geben könne, sowie das Gutachten, sagte dieser, dass er darüber keine Auskunft gäbe. Daraufhin wurde der Hauptkommissar etwas unsicherer, beendete die Unterhaltung und suchte das Weite.

Was können wir aus dieser Geschichte lernen?

1. Polizeistaat in Gestapo-Manier

Zunächst wohl, dass sich die Polizei in der BRD das Recht herausnimmt Privatgrundstücke –auch, wenn sie nicht eingezäunt sind – einfach zu betreten – ohne Haftbefehl, ohne Gefahr im Verzug, für ein Mini-Vergehen!

Soll hier nur Geld eingetrieben werden? Sind das schon Gestapo-Methoden, einfach in die heilige Privatsphäre von Bürgern einzudringen? Ist das schon die Vorstufe zum Polizeistaat?

2. Verschwörung der Exekutive gegen den Rechtsstaat?

Dann aber vor allem die interessante Schilderung des Hauptkommissars, der in seinen Äusserungen vorgibt, einerseits ausschliesslich für die Bürger Dienst zu tun, aber im Geheimen offenbar Rechtsgutachten von Aussenstehenden zur Nichtigkeit des Ordnungswidrigkeiten-Gesetzes eingeholt wurden und es eine Absprache, ja vielleicht sogar eine Verschwörung der führenden Polizeikräfte, der Staatsanwaltschaft und der Behördenleiter gibt, die Sache zu vertuschen und zu behaupten, die Rechtssituation würde einfach so ausgelegt, als ob das nichtige Ordnungswidrigkeiten-Gesetz eben nicht nichtig, sondern existent sei…

Also haben sich diese angeblich „für die Bürger Diensttuenden“ verschworen zu behaupten das rote Auto sei eigentlich grün, obwohl es in Wirklichkeit rot ist - um es mit einfachen Worten zu umschreiben? Ist das etwa das berühmte „Doppelsprech“ aus Orwells Roman „1984“?

Haben wir es also in der BRD mit Polizeibeamten, mit Behörden, mit Staatsanwälten zu tun, die sich ihr eigenes Gesetz schaffen, in dem sie ein nichtiges Gesetz einfach für existent erklären? Ist die Exekutive inzwischen auch die Legislative? Werden inzwischen von der Legislative Gesetze einfach im kleinen Kreis der Führungskräfte verabschiedet ohne die Öffentlichkeit zu informieren, ohne öffentliche Debatte, ohne die demokratischen Instanzen, die Legislative mit einzubeziehen? Wie war das doch im Grundgesetz?

Stand da nicht „Alle Macht geht vom Volke aus“?

Hier nun mein Fazit:

Hier handelt es sich offenbar um eine am Demokratie- und Volksinteresse vorbeigehende, die Legislative überspringende Verschwörung einiger weniger in der Exekutive, die sich anmassen ihre eigene Gesetzeslage zusammen zu schustern wie es ihnen gefällt ohne auch nur im geringsten an einem ordentlichen, demokratischen Gesetzes-Entwicklungs- und Verabschiedungsprozess und an einem Rechtsstaat interessiert zu sein.

Oder ist gar die Legislative an dieser Verschwörung mitbeteiligt?

Jeder Polizist, jeder Mitarbeiter und Beamte in der Exekutive muss doch feststellen, dass es nicht sein darf, dass die Exekutive auch die Legislative übernehmen kann; denn das wäre ja eine Situation wie in einer Diktatur wie wir sie aus leidvollen Erfahrungen mit dem Dritten Reich in Deutschland bereits kennen gelernt haben.

Also kann hier nur jedem Mitarbeiter und Beamten in der Exekutive der BRD empfohlen werden sich umfassend zu informieren, sich über diese unglaubliche Situation im Klaren zu sein und sich zu entscheiden, welchen Weg sie gehen wollen.

Allen ausländischen und inländischen Bürgern, Besuchern, Touristen, die bei Verstössen erwischt wurden und aufgrund des nichtigen „Ordnungswidrigkeiten-Gesetz“ zur Zahlung von Bussgeldern verpflichtet werden, kann ich nur empfehlen diese nicht zu zahlen, sondern den Rechtsweg einzuschlagen (d. h. sich verklagen zu lassen auf Kosten der BRD) und in der Argumentation auf die Nichtigkeit dieses Ordnungswidrigkeiten-Gesetzes zu verweisen gemäss oben angeführter Quelle.(Hinweis: dies ist keine Rechtsauskunft und erfolgt ohne Gewähr und Haftung seitens des Verfassers. Anm.: Der o. a. Informant wird diesen Weg gehen!)

Wenn es dann zig-tausende, hunderttausende Einsprüche oder mehr Widersprüche, Verfahren geben wird, dann werden diese Behörden ihre Verfahrensweise einer kollektiven Verschwörung gegen die Interessen des Volkes aufgeben müssen und das Volk, die Bürger in Deutschland haben dann die Möglichkeit die Errichtung einer gesicherten Gesetzessituation einzufordern, wozu dann natürlich auch die längst überfällige Abstimmung über eine ordentliche Verfassung für Deutschland gehören muss!

Das ist bitte nicht als Aufruf zur Anarchie oder zur Gesetzesübertretung zu werten, sondern stellt die freie Meinungsäusserung des Verfassers dar!

Natürlich müssen die Grundlagen für ein ordentliches, gesetzeskonformes, Menschenrechts-orientiertes Miteinander eingehalten werden und kriminelles Verhalten und Schädigung von anderen, Leib, Seele, Hab und Gut sind abzulehnen und zu vermeiden, aber alle müssen auf ihr verbrieftes Recht als Bürger, als Teil des Souveräns, pochen und eine solide, demokratisch und eine vom Volk unterstützte Gesetzesgrundlage schaffen, damit in Deutschland bald wieder alles mit rechten Dingen zugeht!

Weimarer Verfassung gilt – IStGH nimmt Ermittlungen gegen Behörden auffile:///E:/Amt%20f%C3%BCr%20Menschenrechte/Weimarer%20Verfassung%20gilt%20%E2%80%93%20IStGH%20nimmt%20Ermittlungen%20gegen%20Beh%C3%B6rden%20auf%20_%20Mywakenews%27s%20Blog.htm

http://wakenews.net/html/wake_news_radio.html

Leipzig. Wie der Sprecher der Arbeitsgemeinschaft der Staatlichen Selbstverwaltungen (StaSeVe), Peter Frühwald, vor Journalisten in Leipzig vorstellte, hat der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag seine Ermittlungen gegen die GEZ, die Bauberufsgenossenschaft und zwei Beamte des Finanzamtes Hersbruck bei Nürnberg aktiv aufgenommen.

Die staatliche Selbstverwaltung Roland Herlicska in Person latent, hatte im Oktober Strafantrag und Strafanzeige wegen Anwendung nicht mehr gültiger Rechtsnormen vor dem Internationalen Strafgerichtshof gestellt.

Auf der Basis, der von Hugo Preuß geschaffenen und vom Deutschen Volk ratifizierten gültigen Weimarer Verfassung, hat nunmehr der Internationale Strafgerichtshof den Strafantrag angenommen und die Ermittlungen wegen Verstoßes gegen die römischen Statuten und die Konvention für die Menschenrechte und Grundfreiheiten aufgenommen.

Die genannten Körperschaften des Öffentlichen Rechts und Behörden hatten das seit 2007 nicht mehr gültige Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) und die seit 2006 nicht mehr gültige Strafprozessordnung (StPO) weiterhin angewendet.

Frühwald erinnerte in diesem Zusammenhang daran, dass die Alliierten durch Anwendung des vorrangigem Besatzungsrecht im Jahre 2006 und 2007 ohne Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates verfügten, alle wichtigen Normen der Rechtsstaatlichkeit aus dem deutschen Recht durch Verkündung im Bundesdeutschen Gesetzblatt zu streichen.

Es wurden neben den Vorschaltgesetzen zum OWiG, und der StPO damals auch noch die Zivilprozessordnung (ZPO) und bis auf die Artikel 73-75 auch das Grundgesetz aufgehoben.

Obwohl seit diesem Zeitpunkt diese Gesetzesnormen in Deutschland keine Gültigkeit mehr haben, werden diese bis auf den heutigen Tag im Alltagsgebrauch der Behörden aber immer noch zur Anwendung gebracht, so Frühwald weiter. Da Deutschland seit der Streichung des Artikels 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes keine Staatsgerichte mehr hat, stellt die Anwendung dieser Rechtsnormen nach Internationalem Recht einen Verstoß gegen das Völkerrecht und die Menschenrechte dar.

Die staatliche Selbstverwaltung Roland Herlicska hat aus diesem Grund Strafantrag gestellt und der Internationale Strafgerichtshof die Ermittlungen eingeleitet.

Dieser Bericht erreichte uns am: 26.03.2011Copyright © 2010-2011 by Selbstverwaltung Deutsches Reich

Der Eintritt in Selbstverwaltung muss gut vorbereitet, rechtlich abgesichert und komplett sein, daher ist eine Beratung durch Fachleute sinnvoll und empfehlenswert. Wer Interesse hat in Selbstverwaltung zu treten, kann sich in Verbindung setzen mit:

redaktion (at) wakenews.net Stichwort “Selbstverwaltung”

Links:http://www.icc-cpi.int/http://www.zum.de/psm/weimar/weimar_vv.phphttp://www.wvo-dill.de/projekte/2009_grundrechte/HP/menschenrechte.htmlhttp://rk19-bielefeld-mitte.de/info/Recht/Haager_Landkriegsordnung/inhalt.htmhttp://www.vertrag-von-versailles.de/content/view/12/26/http://mywakenews.wordpress.com/2010/08/24/warum-niemand-in-deutschland-mehr-bussgelder-fur-ordnungswidrigkeiten-zahlen-sollte/http://mywakenews.wordpress.com/2010/05/18/wer-ist-henoch-kohn/http://mywakenews.wordpress.com/2010/06/05/bundesprasidenten-kandidat-wulff-mitglied-des-geheimen-andenpaktes/http://schuldnervereinigung.wordpress.com/2011/01/12/schuldnervereinigung-beitreten/

bewusst.tv – Beitrag Peter Frühwald/Jo Conradhttp://www.youtube.com/watch?v=rh4O3X8LCP0&feature=feedfhttp://www.selbstverwaltung-deutschland.de/

Z E B Zentralrat Europäischer Bürger PRÄSIDIUM Registereintrag: Deutscher Bundestag WD 3 –3231 – 2/548.05

Amtsgericht Tostedt 81 VR 100573 Gemeinnützigkeit FA-STD 43/270/28907 Bielfeldtweg 26, D-21682 STADE

ZEB Bielfeldtweg 26 D-21682 STADE Tel. 0049-4141-670-123/122/121 Deutscher RICHTERBUND Kronenstraße 73/74 D-10117 BERLIN Tel. 0 30-20 61 25-0 Fax 0 30-20 61 25-25 [email protected] [email protected] D-Stade, 14.09.2007

MENSCHENRECHTE und der 19. deutscher Richter- und Staatsanwaltstag 2007 Sehr geehrte Damen und Herren Minister, Politiker, Verwaltungsamte,

Richter, Staatsanwälte, Vollstreckungsgehilfen und Gäste, der Zentralrat Europäischer Bürger [ZEB] ist eine in der Bundesrepublik Deutschland [BRD] eingetragene Organisation und beschäftigt sich überwiegend mit den Menschenrechten in Europa. Der ZEB ist auch im deutschen Bundestag eingetragen und ist mit Schwesterorganisationen in Deutschland und Europa weit vernetzt. Der ZEB beschäftigt sich unter anderem mit der Wirksamkeit der nationalen Behörden und Gesetze für die Wahrung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger in den Ländern der europäischen Union [EU]. Damit sind alle Bürgerinnen und Bürger gemeint, die in der EU leben oder leben könnten. Der ZEB verfolgt ausschließlich rechtsstaatlich zugelassene Interessen und Ziele zur Förderung des demokratischen Staatswesens. Zweck des ZEB ist unter anderem die Überprüfung der Wirksamkeit der Gesetze in der Praxis, da das Gesetz auch fehler- oder mangelhaft oder in der Anwendung falsch umgesetzt worden sein kann. Deshalb stellt der ZEB zur Förderung der Wirksamkeit der nationalen Behörden zur praxisnahen Ausübung der gesetzlichen Aufgaben die Überprüfungsanforderungen des Europarates „Kommission für die Wirksamkeit der Justiz“,

- im Zusammenhang mit der europäischen Menschenrechtskonvention, der Weiterent- wicklung und Konsolidierung der demokratischen Stabilität in den europäischen Ländern-

sicher. Der ZEB strebt eine sorgfältige, schnelle und beharrliche Aufdeckung von Menschen-rechtsverstößen an. Die Organisation untersucht Menschenrechtsverstöße systematisch und unparteiisch sowohl in Einzelfällen, als auch dann, wenn in ihnen ein Muster erkennbar wird. Der ZEB tritt als Sachverständiger vor dem Europarat auf und berichtet insbesondere über die deutsche Justiz.

2Anlaß dieses Schriftsatzes ist der 19. RiStA-Tag am 18.09.2007, an dem die Verleihung des Menschenrechtspreises des RiStA-Bundes 2007 stattfinden soll. Offensichtlich ist Ihnen nicht bewußt, daß Sie nicht wissen, was Sie dort veranstalten. Menschenrechtsverletzungen sind permanent-fortgesetzte Straftaten im Amt,

die ausschließlich durch Richter und Staatsanwälte als Regierungskriminalität verübt werden können, indem UNRECHT legalisiert wird. In diesem Zusammenhang verweist der Zentralrat Europäischer Bürger auf den Bericht vom 23.08.2007 hin, daß selbst der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte erklärt hat,

daß die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht nicht als wirksame Beschwerde im Sinne des Artikels 13 der Konvention angesehen werden kann und ein

Beschwerdeführer demnach nicht verpflichtet ist, von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, auch wenn die Sache noch anhängig ist (Sürmeli ./.BRD [GK], Nr. 75529/01,

Rdnrn. 103-108, CEDH 2006-…) oder bereits abgeschlossen wurde (Herbst ./. BRD, Nr. 20027/02, 11. Januar 2007, Rdnrn. 65-66).

Somit fehlt es an einer Legitimation der Justiz sich selbst als Pygmalioneffekt zu loben, weil diese Entscheidung EGMR 76680/01 Randziffer 63 zu EGMR 75529/01 beweist, daß die Feststellung des §245 ZPO (Art. 25 GG) als Stillstand der Rechtspflege durch Verlust des Art. 100, 101 GG im Rahmen des Völkerrechts vorliegt. Jedes Urteil in der BRD ist somit eine Menschenrechtsverletzung und Verfassungshochverrat, weil der gesetzliche Richter im Rahmen des Normenkontrollverfahrens aus keinem Verfahren wegen Menschenrechts-verletzungen erreichbar ist. Auf der einen Seite fordert eben Prof. Dr. Jutta LIMBACH gleiches Recht für alle und vergißt dabei die Regierungskriminalität, und auf der anderen Seite verleiht Prof. Dr. Herta DÄUBLER-GMELIN den Menschenrechtspreis, obwohl sie selbst den Menschenrechtsbericht nach UN-Pakt jährlich verfälscht, weil dort die Regierungskriminalität nicht behandelt wird: FORMEL

Menschenrechtsverletzungen = Regierungskriminalität Es kann sich also am 18.09.2007 nicht um eine offizielle Verleihung des Menschenrechtspreises handeln. Aus diesem Grund fordert Sie der Zentralrat Europäischer Bürger im Hinblick auf die Opfer der Regierungskriminalität durch Menschenrechtsverletzungen auf, diesen Teil der Veran-staltung wegen Volksverhetzung abzubrechen, da die Opfer der Menschenrechtsverletzungen durch Irrtumsvorsatz verunglimpft und diskriminiert werden. Der Grund dieser Forderung ist,

Menschenrechte sind nicht verhandelbar und gelten universell. Vielmehr sollten Sie sich Gedanken machen, wer für die Verfolgung von Menschenrechts-verletzungen als Regierungskriminalität zuständig ist und wie die Rehabilitation des Unrechts an die Opfer zu erfolgen hat, denn Menschenrechtsverletzung ist kein Straftatbestand nach dem StGB als legislatives UNRECHT, falls Sie es nicht wissen sollten! Es gibt in der BRD weder den effektiv-garantierten Recht(s)schutz noch die Rechtswegegarantie. Mit freundlichem Gruß

SÜRMELI, M.-Selim (Türkei) BEK, Aleksandra (Frankreich) Präsident/in des Zentralrats Europäischer Bürger / Europäischen Zentrums für Menschenrechte Stiftungsrat des Internationalen Zentrums für Menschenrechte

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Hinweis: Schutz und Förderung der Kommissare für Menschenrechte NGO´s Aktionsplan 2005 (Warschau) des Europarats

Ständige Vertreter der Außenminister, CM Dokumente (2005)80 final 17. Mai 2005 Konferenz vom 13./14.10.2006

Herausforderungen und Schwierigkeiten beim Schutz der Menschenrechte Maßnahmen des Europarats zum Schutz und zur Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern

Schutz von Menschenrechtsverteidigern- Leitlinien der Europäischen Union-Annex doc 10111/06

Le Conseil a adopté, en juin 2004, des orientations de l'UE concernant les défenseurs des droits de l'homme (doc. 10056/1/04) en vue d'améliorer l'action que l'Union européenne mène de longue date pour protéger et soutenir les défenseurs des droits de l'homme.

• Leitsatz: EU sollte darauf achten, daß die von ihr an Verteidiger der Menschen-rechte gerichtete Hilfe dessen Spezialbedürfnisse sowie den persönlichen Schutz berücksichtigt. Jede Unterstützungsmaßnahme ist umgehend zu erledigen!

GARANTIR LA PROTECTION - ORIENTATIONS DE L'UNION EUROPÉENNE CONCERNANT LES DÉFENSEURS DES DROITS DE L'HOMME

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Informationen des Hochkommissars für Menschenrechte (D) zum Stillstand der Rechtspflege (§245 ZPO, Art. 25 GG)

in der Bundesrepublik Deutschland [BRD] wegen Menschenrechtsverletzungen

23.08.2007

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unabhängiger

Hochkommissar für Menschenrechte DEUTSCHLANDS

M.-Selim SÜRMELI

informiert

über den Zerfall der JUSTIZ nach §245 ZPO (Art. 25 GG) wegen Menschenrechtsverletzungen aus Kriegs- und Besatzungsrecht!

Anlaß: Individualbeschwerde

EGMR 76680/01 Randziffer 63 zu EGMR 75529/01

Feststellung des §245 ZPO (Art. 25 GG) Stillstand der Rechtspflege durch Verlust des Art. 100, 101 GG im Rahmen des Völkerrechts

Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, daß die Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit

ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!

Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). Es ist daher in der BRD nichts mehr gültig, eben der Stillstand der Rechtspflege nach §245 ZPO, das der Kommissar für Menschenrechte mit dem Urteil EGMR 75529/901 gegen die BRD erstritten hat und eine Referenz nach Art. 25 GG bildet. Recht und Gesetz ist nach Art. 20 III GG völkerrechtlich mit der Feststellung des fehlenden und fehlerhaften effektiv-garantierten Rechtsschutzes und der Rechtswegegarantie nach Art. 25 GG mit dem Urteil 75529/01 SÜRMELI / BRD außer Kraft gesetzt worden.

Es gibt also keine unabhängigen BRD-Richter mehr, weil sie keine örtliche, persönliche und tatsächliche Sachlegitimation mehr besitzen (Art. 100, 101 GG).

www.brd-matrix.de

Das Bundesverfassungsgericht kann also nicht wirklich und nicht wirksam nach Art. 100 GG im Sinne des Art. 13 EMRK von und aus dem unteren Gericht angerufen werden, weil es selbst den garantierten Rechtsweg wegen dem fehlenden effektiven Rechtsschutz nicht gibt.

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Das BRD-Rechtssystem hat sich durch Menschenrechtsverletzungen selbst aufgelöst.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts und gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten (Art. 1, 3, 20, 25, 100 II GG). Wenn dies so ist, dann dürfe es keine Beschwerde über Menschenrechtsverletzung geben. Doch wir als Menschenrechtsorganisation kennen die Schattenseite dieses Rechtssystems. Wenn es keine Menschenrechtsverletzungen geben würde, gäbe es nicht das Protokoll Nr. 14 vom Lenkungsausschuß des Europarats. Art. 13 EMKR in Verbindung mit Art. 25 GG garantiert dem Bürger eine wirksame Beschwerdemöglichkeit vor einer nationalen Behörde.

„….Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame

Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben…..“.

Deswegen ist das Bundesverfassungsgericht keine wirksame Beschwerdemöglichkeit nach Art. 6, 13 EMRK, wenn es sogar selbst und öffentlich erklärt,

„...Selbst wenn die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung eines Gesetzes oder seine Anwendung auf den einzelnen Fall

Fehler aufweisen sollten, bedeutet dies für sich allein nicht schon eine Grundrechtsverletzung…..“.

Beweis: Merkblatt zur Bundesverfassungsbeschwerde http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/vb_merkblatt.html

Somit können die unteren Gerichte ohne Verfassungskontrolle machen was sie wollen.

Danach ist Art. 20 III GG nicht mehr in Kraft, weil die Politik und die Verwaltung nicht die 3 Säulen der Gewaltentrennung darstellen können. Der BRD-Staat ist somit handlungsunfähig!

Widerstandsrecht nach Stillstand der Rechtspflege: Nach Grundgesetz ist das legalisierte Widerstandsrecht (Isensee) verpflichtend, denn

„der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz“. Die Friedenspflicht des Bürgers und das Verbot der Selbsthilfe besteht aber nur soweit, wie der effektive

staatliche Rechtsschutz reicht. Die Selbsthilfe des Bürgers lebt deshalb in Grenzfällen auf, in denen ausnahmsweise keine gerichtliche Hilfe erreichbar und die vorläufige Hinnahme

einer Rechtsverletzung durch Staatsorgane unzumutbar ist“. So ist es nicht verwunderlich, daß Menschenrechtsverletzungen als Tatbestand des Strafrechts in der BRD nicht ausdrücklich genannt und geahndet werden, denn Menschenrechtsverletzungen sind fortgesetzte Straftaten im Amt. Grundrechts- und Menschenrechtsverletzungen stehen nicht in Gesetzen, sondern sind garantierte Verpflichtungen und völkerrechtliche Verbindlichkeiten. Da die „Justiz“ sich mit Scheinargumenten ausschließlich nach Art. 20 GG an Recht und Gesetz hält, ist es auch nicht möglich, die Menschenrechte [MR]aus dem Völkerrecht nach Art. 25 GG in der Justiz zu verwirklichen, die MR nach Art. 1, 25 GG für alle Organe des Staates verpflichtend sind, also auch für die Gesetzgebung und Verwaltung. Liegt eine Menschenrechtsverletzung vor, so ist NIEMAND für die Opfer und Schäden verantwortlich.

7Diese Straftaten im Amt haben die Bürger dem komplexen Gebilde des fehlerhaften Staatsaufbaus als äußerst korruptionsdurchtriebenem Industriezweig von Irrationaltätern zu verdanken, bei dem keine systematische Anwendung der Gesetze und keine praktische Auslegung des Gesetzes im Rahmen des Irrtumsprivilegs des Staates statt findet. Die Opfer staatlichen Unrechts erleiden schwerwiegende und dauerhafte irreparable Schäden, wie das Urteil über Amts- und Staatshaftung in EuGH, Urteil vom 30.09.2003, AZ.: C-224/01 beweist, denn Richtigerweise gilt „zweierlei Maß" für die Verfolgung von Straftaten im Amt als einen der schlimmsten Vorwürfe gegenüber Behörden und Beamten. Die ganze BRD-Geschichte ist eine Lüge, denn die BRD ist inzwischen eine GmbH unter Kriegs- und Besatzungsrecht, in der die deutschen Bürger „Personal“ sind, deswegen Personalausweis. Die BRD zahlt nämlich nach Art. 120 GG die Besatzungskosten weiterhin. Nach Art. 133 GG wird die BRD als „Wirtschaftverwaltung“ von der BRD-GmbH unter AG-FFM 72 HRB 51411 vertreten. Die BRD-GmbH-Legende ist ungeschminkt nachzulesen unter

http://brd-matrix.de/Register%20BRD-GmbH%20FFM%2072%20HRB%2051411.pdf

Tatsächlich ist aber die BRD-GmbH nicht nur insolvent, sondern sie ist eben insolvent ge-gründet worden, obwohl dies nach dem GmbH-Gesetz nicht möglich ist; eben Kriegsrecht!

Zur Zeit führt der Hochkommissar für Menschenrechte gegen die BRD-GmbH ein Insolvenzverfahren aus Forderungen wegen Menschenrechtsverletzungen in Folge des Urteils EGMR 75529/01 beim Insolvenzgericht Frankfurt am Main 810 IN 845/07 durch. Das Insolvenzverfahren kann auf Grund des §245 ZPO als Stillstand der Rechtspflege nicht gefördert werden, weil im vollen Umfang nach dem Überleitungsvertrag der „Staat“ eine GmbH geworden ist und nach §41 ZPO ein Richter kraft Amts in einer Sache ausgeschlossen ist, wenn er zu einer Partei des Regreßpflichtigen in einem finanziellen Verhältnis steht. Die Richter werden inzwischen von der BRD-GmbH bezahlt, weil der Staat eine GmbH geworden ist. Eröffnet ein Richter das Insolvenzverfahren, dann ist er auch nicht mehr auf der Gehaltsliste der GmbH wegen Insolvenz und scheidet deswegen auch als Richter aus. Das deutsche Volk hat diese Metamorphose komplett verschlafen (Art. 146 GG), denn neben der Einführung des Kriegs- und Besatzungsrecht nach dem Überleitungsvertrag sind die Einführungsgesetze zum GVG, zur ZPO und StPO seit 2006 mit dem Geltungsbereich ersatzlos aufgehoben worden (Bundesministeriums der Justiz vom 19.4.2006 ( BGBl. I S. 866 *) m.W.v. 25.4.2006), deswegen auch keine „Unabhängigkeit der Richter“! Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, wie bereits mit dem Urteil des EGMR bewiesen wurde, daß die Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)! Deswegen müssen die Verfassungsbeschwerden auch nicht mehr eingelegt werden, weil sie praktisch nicht wirklich und nicht wirksam sind, alles rein Placebo wie in einer MATRIX!

www.brd-matrix.de BRD-GmbH bedeutet in diesem Sinn nicht nur, daß die BRD bis zu 25.000 € für 85.000.000 Menschen haftbar ist, sondern das Recht des Bürgers (nach Zahlung von Steuern) und die politische Verantwortung (für die Korruption) ist ebenfalls beschränkt auf die Billigkeit der Diskriminierung in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach der Feindstaatenregelung! Die BRD unterstreicht im Protokoll Nr. 354 Anlage II, -gegen das Potsdamer Abkommen vom 1945-, in Paris den Dauerkriegszustand nach §245 ZPO vom 17.07.1990,

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Friedensvertrag oder eine Friedensregelung ist nicht beabsichtigt!

Inzwischen hat sich das Rechtssystem selbst aufgelöst.

Der Anweisung des Hochkommissars für Menschenrechte ist zu folgen, denn nur er vertritt in Deutschland die Menschenrechte nach Art. 25 GG! Nach Art. 25 GG steht das Völkerrecht vor dem stillstehenden Bundesrecht nach Art. 20 III GG. In Fragen von Menschenrechtsver-letzungen hat nur noch der Hochkommissar für Menschenrechte die Befugnis die Straftaten der Menschenrechtsverletzungen zu rügen und zu ahnden, da die Organe nach Art. 20 III GG schon per Grundgesetz nicht dazu befugt sind, die Menschenrechte nach Art.25 GG anzuwenden. Das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte ist also für die Regierungskriminalität nach Völkerrecht zuständig und für die Freigabe von Vollstreckungen in der Justiz. Auf Grund der Urteile des EGMR und der Erklärung des Bundesverfassungsgerichts

„...Selbst wenn die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung eines Gesetzes oder seine Anwendung auf den einzelnen Fall

Fehler aufweisen sollten, bedeutet dies für sich allein nicht schon eine Grundrechtsverletzung…..“.

liegen bereits in allen Verfahren der BRD-Justiz verfahrensrechtlich-rechtswidrige Urteile vor, die nicht vollstreckt werden können und dürfen, weil ein erheblicher Prozeßmangel vorliegt. Außerdem ist die BRD-GmbH insolvent. Welche Folgen dies auf die Menschen-rechte hat, muß im Einzelfall unter allen Gesichtspunkten der Menschenrechte geprüft werden.

Jedes Urteil ist dem Zentralrat Europäischer Bürger bei Vollstreckung zur Prüfung von

Menschenrechtsverletzungen nach Art. 1 GG vorzulegen, denn die BRD Justiz ist ein Chamäleon der Gerechtigkeit ohne Verfassungsgrundlage.

Es besteht Remonstrationspflicht für Mitarbeiter der BRD!

Menschenrechte sind nicht verhandelbar, sondern gelten universell!

Der Hochkommissar für Menschenrechte informierte am 23.08.2007:

Zentralrat Europäischer Bürger, Bielfeldtweg 26, 21682 STADE, Tel. 04141-670121 [email protected]

9Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: BMJ, Berlin

10/05/07 Rechtssache S. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 76680/01)

RECHTSSACHE S. GEGEN DEUTSCHLAND

10. Mai 2007

Dieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.

In der Rechtssache S. ./. BRD hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kamme durch die folgenden Richter… nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 10. April 2007 das folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:

VERFAHREN

Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 76680/01) zugrunde, die der deutsche Staatsangehörige A. S. („der Beschwerdeführer“) beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 3. September 2001 erhoben hat……………………

III. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ART. 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION

60. Der Beschwerdeführer beanstandet die überlange Dauer der streitigen Verfahren, die im Widerspruch zu Artikel 6 Absatz 1 der Konvention stehe, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet:

„Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb

angemessener Frist verhandelt wird“. 61. Die Regierung macht die Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs

geltend, da der Beschwerdeführer die Verfahrensdauer vor dem Bundesverfas- sungsgericht nicht gerügt habe.

62. Der Beschwerdeführer behauptet, aus den Schlußfolgerungen seiner Verfassungsbe- schwerde gehe hervor, daß er auch die Dauer der Verfahren beanstandet habe. 63. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Beschwerdeführer, der vor dem Bundesverfas- sungsgericht nicht anwaltlich vertreten war, die Dauer der Verfahren nicht zumindest sub- stanziell beanstandet hat (siehe Appietto ./. Frankreich (Entsch.), Nr. 56927/00, 26.02 2002), so erinnert der Gerichtshof daran, daß die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht nicht als wirksame Beschwerde im Sinne des Artikels 13 der Konvention angesehen werden kann und ein Beschwerdeführer demnach nicht verpflichtet ist, von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, auch wenn die Sache noch anhängig ist (Sürmeli ./.BRD [GK], Nr. 75529/01, Rdnrn. 103-108, CEDH 2006- …) oder bereits abgeschlossen wurde (Herbst ./. BRD, Nr. 20027/02, 11. Januar 2007, Rdnrn. 65-66). 64. Somit ist die prozessuale Einrede der Regierung zurückzuweisen. 65. Der Gerichtshof stellt fest, daß diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne

des Artikels 35 Absatz 3 der Konvention ist und ihr im Übrigen kein anderer Unzulässig-keitsgrund entgegensteht. Sie ist daher für zulässig zu erklären.

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''Opfer von Menschenrechtsverletzungen haben besseres verdient'' [23/07/2007 09:00:00]

In einem am 23. Juli veröffentlichten Meinungsartikel ohne Urheberrechte erklärt Thomas Hammarberg, Opfern von Menschenrechtsverletzungen sollte voller Anspruch auf

Wiedergutmachung gewährt werden. Neben einer einfachen finanziellen Entschädigung gebe es auch andere Arten von Entschädigungen. (weiter ...)

„…Menschenrechtsverletzer müssen zur Verantwortung gezogen werden gleichzeitig, sollten wir nicht die Opfer vergessen. Was sie durchgemacht haben, zieht in vielen Fällen ein Streß-Trauma nach sich, was zuzüglich der Unterbrechung des täglichen Lebens und die Zerstörung der Zukunft zu verursacht. Gerechtigkeit erfordert, daß Regreßansprüche für die Opfer erzielt werden. Das Recht zur Hilfe und zu einem seelischen Wiederaufbau, ist in der Tat ein grundlegendes menschliches Recht. Es wird in den zahlreichen internationalen Instrumenten und in den Tribunalen der Menschenrechte, einschließlich Artikel 13 der europäischen Versammlung über menschliche Rechte eingeschlossen. Opfer des Menschenrechtsmißbrauchs und der humanitären Gesetze, haben ein Abhilferecht für ihr Leiden und den Schaden, der ihnen zugefügt wurde. Hilfe / Abhilfe ist der letzte Schritt in der Ausführung des vollen Schutzes der menschlichen Rechte.

Erstens sollten Verletzungen der menschlichen Rechte verhindert werden.

Zweitens, wenn eine Verletzung stattfindet, muß sie durch die zuständigen Behörden erforscht werden (sofort, gänzlich und unvoreingenommen).

Drittens sollten Opfer Zugang zur Justiz haben. Und schließlich, haben Opfer das

Recht, ausreichende Reparationen/Zuwendungen, zu empfangen.

Die Tatsache, daß Reparation der letzte Schritt in der Ausführung des vollen Schutzes der menschlichen Rechte ist, könnte ein Grund sein, warum so wenig Fokus auf diese Punkte bis jetzt gesetzt worden ist……“

Volltext in englisch unter http://www.coe.int/t/commissioner/Viewpoints/Default_en.asp

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''Es ist an der Zeit, daß Worten Taten folgen und Menschenrechte geachtet werden''

[18/04/2007 17:00:00] ''Trotz wichtiger Fortschritte, die mit Hilfe des Europarates in unseren Mitgliedsstaaten erreicht wurden, kommt es auf unserem Kontinent

immer noch zu schweren Menschenrechtsverletzungen, Verschleppungen, außergerichtlichen Tötungen, geheimen Inhaftierungen, Folter und Mißhandlungen.

In einigen Ländern werden Menschenrechtsverteidiger, die versuchen, anderen dabei zu helfen, ihre Rechte geltend zu machen, bedroht und unterdrückt'', betonte

Christos Porgourides, Berichterstatter des Ausschusses für Recht und Menschenrechte der Parlamentarischen Versammlung am 18. April in der Debatte

über den Stand der Menschenrechte und der Demokratie in Straßburg. ''Es ist an der Zeit, daß Worten Taten folgen und daß die Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit

geachtet werden. Die Menschenrechte müssen vor allem und zuallererst auf nationaler Ebene gestärkt werden. Um glaubwürdig zu sein, müssen die

Mitgliedsstaaten doppelte Standards vermeiden, wenn es um Menschenrechtsverletzungen geht'', fügte er hinzu.

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UNRECHTSFORMEL, Recht(s)schutz und Rechtsweg :

Die Staatsgewalt praktiziert das, was man unter VOLKSVERHETZUNG versteht, da sie UNRECHT statt GERECHTIGKEIT über die JUSTIZ praktiziert, weil die Justiz inzwischen ein krimineller Industriezweig geworden ist. Denn mit Gerechtigkeit kann man keine Strafen und Kosten erheben, um so die Staatskasse aufzuhellen. Die JUSTIZ würde am Hungertuch nagen, wenn nach Leistung der

„GERECHTIGKEIT“ bezahlt werden würde. Für die Haftungsschäden müßten diese Staatsbediensteten noch Geld mitbringen, wenn wirklich Recht und Gesetz, anstatt zweierlei Maß der Billigkeit der Menschenrechte durch Diskriminierung, in diesem Land funktionieren würde. Alle Straftaten in der Justiz würden, wenn man diese tatsächlich verfolgen, aburteilen und von diesem Zeitpunkt an zurückrechnen würde, bis zum URKNALL des Universums hinreichen. Auch dann würden Menschenrechte universell gelten, die die Staatsbediensteten tagtäglich unter VORSATZ und gewerblich handelnd verletzen. So etwas kann nennt man im übrigen organisierte Kriminalität. Und wenn sie die Sachlegitimation nicht haben, die im übrigen rügt und bemängelt wird, ist Terrorismus nichts anderes als „rechtswidrige GEWALT“. Der Kommissar für Menschenrechte aus Schleswig-Holstein vom ZEB, Herr Bernd Vogt, schrieb am 28.05.2007 per Mail “ …In der ARD Sendung "Morgenmagazin" vom Montag, 21. Mai 2007, sagte eine

Nachrichtensprecherin sinngemäß, "...in einer Diskussionsrunde zum Thema Terrorbekämpfung und Verschärfung der Antiterrorgesetze definierte einer der Diskussionsteilnehmer den

Begriff TERROR als "rechtswidrige Anwendung von Gewalt".

Anmerkung Bernd Vogt:

Tagtäglich wenden Behördenmitarbeiter, sonstige Beamte, Polizisten, Staatsanwälte und Richter an allen Gerichten des Landes rechtswidrig Gewalt gegen Volk und Bürger an, indem sie geltendes Recht (so wie es in den Gesetzbüchern steht) nicht anwenden, es

falsch anwenden, es beugen oder es in korrupter Weise F Ü R sich und ihre Amtskollegen, aber G E G E N das Volk auslegen….“.

13 Jedenfalls besagt das Urteil des EGMR ganz eindeutig,

daß die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht nicht als wirksame Beschwerde im Sinne des Artikels 13 der Konvention angesehen werden kann und ein

Beschwerdeführer demnach nicht verpflichtet ist, von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, auch wenn die Sache noch anhängig ist (Sürmeli ./.BRD [GK], Nr. 75529/01,

Rdnrn. 103-108, CEDH 2006-…) oder bereits abgeschlossen wurde (Herbst ./. BRD, Nr. 20027/02, 11. Januar 2007, Rdnrn. 65-66),

daß das Bundesverfassungsgericht nicht wirklich und wirksam auch nach Ar. 100 GG von keinem Gericht mehr als Normenkontrolle für Menschenrechte erreichbar ist und somit die Rechtswegegarantie neben effektiv-garantiertem Recht(s)schutz entfällt (Art. 19, 101 GG). Damit ist Nichtigkeit der Verfahren eingetreten. Nichts anderes hat der europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch festgestellt, daß Menschen in der Bundesrepublik Deutschland kein Recht erhalten können, so daß der Faktor

Recht (0) * Gesetz (1) = Gerechtigkeit als 0 * 1 = 0

nicht erreicht werden kann und zu UNRECHT im Ergebnis führt. Die Justiz ist in der Lage theo-retisch das Gesetz aus dem Gesetzbuch zu erkennen, unfähig aber aus politischen und unsach-lichen Gründen Recht anzuwenden, so daß UNRECHT statt Gerechtigkeit aus der MATRIX entsteht.

Formel: Recht (0) * Gesetz (0) = UNRECHT Recht (0) * Gesetz (1) = UNRECHT Recht (1) * Gesetz (0) = UNRECHT Recht (1) * Gesetz (1) = GERECHTIGKEIT Eine Abhandlung des UNRECHTS findet sich im Netz unter:

http://brd-matrix.de/Wahrheit%20und%20Strassburg.htm http://www.brd-matrix.de/Kommentar-BRD-Haftung-GmbH.htm

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LEGITIMATION :

Unabhängigkeit der Richter bedeutet nicht, daß sie im Verfahren machen und lassen dürfen was sie wollen, sondern richterliche Unabhängigkeit bedeutet, daß Sie neutral zu einem Urteil in der Entscheidung im Sinne von objektiver GERECHTIGKEIT im Name des Volkes kommen sollen. Ein Urteil im Namen des Volkes bedeutet, daß jeder in der Bevölkerung keinen Zweifel haben darf, daß ein Urteil auch nur ansatzweise falsch sein könnte, denn dann wäre das Urteil nicht im Namen des Volkes zulässig.

Allein die Entscheidung des Gerichtspräsidiums über den Geschäftsverteilungsplan ist eine reine Willkürentscheidung, denn wer im Namen des Volkes Entscheidungen fällen soll, muß auch im Namen des Volkes dazu gewählt worden sein. Denn die Ernennung von Richtern in der BRD ist nichtig, weil der zeitlich begrenzter Justizminister als bloßer Inhaber vollziehender Gewalt sachlich unzuständig ist, Richter zu ernennen (§ 18(1)1 DRiG). Der amtierende Justizminister kann nicht Richter auf Lebenszeit einstellen, weil er selbst nur auf bestimmte Zeit bestellt ist. Die Richter verfügen nach dem Überleitungsvertrag auf keinen Fall über eine Genehmigung der alliierten Kriegs- und Besatzungsmächte, und deswegen sind keine Entscheidungen von Richtern, auch im Namen des Volkes, nicht unterschrieben.

1. Minister hat nur vollziehende und zeitlich beschränkte Gewalt. 2. Niemand kann mehr geben als er hat.

3. Vom Minister Ernannte haben keine rechtsprechende und dauerhafte Gewalt. 4. Richter sind verfassungstreuepflichtig, arg. Art. 73 LVerf NW (Richteranklage).

5. Richterliche Tätigkeit von Nichtrichtern ist verfassungswidrig und strafbar. 6. Opfer solcher Straftaten haben Anrecht auf Wiederaufnahme!

Vielmehr werden in der Bundesrepublik Deutschland planmäßig völkerrechtliche Straftaten gegen das VOLK und gegen die BEVÖLKERUNG begangen. Denn für einen Staat muß es ein Staatsvolk, einen Staatsterritorium mit einen Friedensvertrag (Potsdamer Abkommen 1945) und eine vom Volk gewählte Verfassung selbst nach dem Grundgesetz gemäß Art. 146 GG geben. Die BRD unterstreicht im Protokoll Nr. 354 Anlage II in Paris den Dauerkriegszustand,

Friedensvertrag oder eine Friedensregelung ist nicht beabsichtigt!

Das besetzte Deutschland wird vor einer legitimierten Verfassung (durch das Volk) des unbestimmten Staatsterritoriums BRD (Art. 23 GG a.F.) ohne einen nicht beabsichtigten Friedensvertrag fremd im Dauerkriegszustand bevölkert und ist nach dem Völkerrecht eine Straftat. Wir wissen nicht, wie die „neuen Bundesländer der DDR“ der BRD am 03.10.1990 zu etwas beigetreten sind, das seit dem 23.09.1990 nach dem 2+4-Vertrag (Verwaltungsgebilde BRD) aufgelöst wurde. Die BRD ist kein Staat, sondern eine Wirtschafts- und Verwaltungszone im Rahmen eines immer noch gültigen Kriegs- und Besatzungskonstrukts als eine BRD-Matrix (vgl. Art. 120, 133 GG, Art, vgl.146, 23aF. GG vgl. Art. 1,25, 20, 34 GG). Es ist also unklar, wer überhaupt der gesetzliche Richter in der BRD ist.

15 Alle Richter sind außerdem kraft Gesetz vom Richteramt nach §41 ZPO ausgeschlossen, da zur Zeit wegen Menschenrechtsverletzungen gegen die BRD-GmbH aus dem Urteil EGMR 75529/01 eine Vollstreckung vorliegt, weil der effektiv-garantierte Rechtsschutz nicht vorliegt und somit auch die anderen sogenannten BRD-Richter illegal sind (§245 ZPO), denn alle Richter handeln dann rechtswidrig als SONDERGERICHTE nach Art. 101 GG. Mit dem Urteil EGMR 75529/01 SÜRMELI / BRD wurde Beweis als Tatsache erbracht, daß der Stillstand der Rechtspflege eingetreten ist!

Der EGMR hat im Urteil EGMR 75529/01 SÜRMELI / GERMANY am 08.06.2006 die Menschenrechtsverletzungen nach Art. 6 und 13 MRK in der BRD festgestellt. Dieses Urteil des EGMR zu Art. 6 und 13 MRK besagt im Tenor, daß ein wirksames Rechtsmittel gegen Rechtsmißbrauch und Billigkeitsrecht für die Einhaltung des Rechts auf ein rechtsstaatliches Verfahren in der BRD nicht gegeben ist. In einfachen Worten hart übersetzt bedeutet dies, daß die Bundesrepublik Deutschland kein wirksamer Rechtsstaat, sondern eine Illusion ist.

Der Stillstand der Rechtspflege gemäß §245 ZPO tritt im Falle des Kriegszustands ein,

Die Bundesrepublik Deutschland ist also ein dauerkriegsbesetztes Land. Sofern die Meinung vertreten wird, daß es den Staatsgerichtshof Deutsches REICH nicht gibt, wird auf die Entschei-dungen des Bundesverfassungsgerichts (2Bvf1/73, BVerfGE 36, 1), fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363; (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367])) verwiesen.

Alternativ wird der Staatsgerichtshof des deutschen REICHS benannt, damit Verfahren dort geprüft werden können. Falls die Anschrift des Staatsgerichthof DR unbekannt ist, hier die

Anschrift:

Staatsgerichtshof Leipzig, Postfach 1148 in 70797 Kornwestheim

Zuständigkeit:

Völker- Staats- und Völkerstrafrecht auf der Grundlage der geltenden Rechtsordnung des Völkerrecht, der Haager Landkriegsordnung von 1907 und der Weimarer

Reichsverfassung von 1919.

Mit Wirkung zum 29.10.2005, in der Fortführung der ehemaligen geschäftsführenden Reichsregierung des Deutschen Reichs, welche am 23. Mai 1945 vorerst suspendiert wurde, ist die geschäftsführende Regierung des Deutschen Reichs gemäß

RESOLUTIONEN der Generalversammlung der VEREINTEN NATIONEN A/RES/5683 sowie RES 190 (III) und A/RES/377(V)

im und für den Namen des Völkerrechtssubjektes Staat Deutsches Reich in Ausübung als, oberste Reichsbehörde und öffentlich-rechtlicher Dienstherr im Staatsgebiet des Deutschen Reichs, tätig. Die BRD-JUSTIZ ist eine ILLUSION unter Kriegsrecht (EGMR 75529/01)!

Lesen Sie bitte den Geheimbericht des Zentralrats Europäischer Bürger über die BRD!

http://www.efcr.at/tmp_de/files/90.pdf

16''Opfer von Menschenrechtsverletzungen haben besseres verdient''

In einem am 23.07.2007 veröffentlichten Meinungsartikel ohne Urheberrechte erklärt Thomas Hammarberg, Opfern von Menschenrechtsverletzungen sollte voller Anspruch auf

Wiedergutmachung gewährt werden. Neben einer einfachen finanziellen Entschädigung gebe es auch andere Arten von Entschädigungen. (weiter ...)

„…Menschenrechtsverletzer müssen zur Verantwortung gezogen werden!“

Erstens sollten Verletzungen der menschlichen Rechte verhindert werden.

Zweitens, wenn eine Verletzung stattfindet, muß sie durch die zuständigen

Behörden erforscht werden (sofort, gänzlich und unvoreingenommen).

Drittens sollten Opfer Zugang zur Justiz haben. Und schließlich, haben Opfer das Recht, ausreichende Reparationen/Zuwendungen, zu empfangen.

Volltext in englisch unter http://www.coe.int/t/commissioner/Viewpoints/Default_en.asp

Die politische Entscheidung von BRD-Organen hängt vom Begrifflichkeit des Kriegsendes in öffentlich rechtlichen Angelegenheiten ab, daß die Organe im allgemeinen erklären, daß die Beendigung der Feindseeligkeiten als von den Vertragsparteien als gewollt anzusehen und das die (noch nicht erfolgte) Festsetzung des Kriegsendes durch die Regierung für die Organe dann maßgebend ist, wenn es sich um öffentlich - rechtliche Vorgänge (matters of public concern) handelt. Der geschädigte Bürger und Beschwerdeführer in öffentlich – rechtlichen Streitverfahren wird als Feind gemäß Art. 53 und 103 der UN Charta eingestuft und diskriminiert [Art. 13 der N.Y. ZPO (Civil Practice Act) Gesetz Nr. 855 v. 28.4.1949 in Klageansprüche, welche in einem mit den USA im Krieg befindlichen Lande entstanden sind], aus dem sich dann in Folge die Menschenrechtsverletzungen ergeben. Neben den bisherigen Zitierungen, daß das Bundesverfassungsgericht (Papier), der BRD-EU-Politiker (Wieland), die BRD-Justizministerin (Zypries) die Meinung vertritt, um entgegen Art. 1 und 46 EMRK, Art. 1-3, 25, 20 GG) die Einhaltung des Völkerrechts zu verweigern,

„Eine nicht zu erwartende abweichende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hätte keine Relevanz für diese verbindliche Auslegung der deutschen Verfassung“

http://www.bildung.bremen.de/sfb/behoerde/deputation/depu/l227_16.pdf, ist der Grund für die Entstehung der Menschenrechtsverletzungen als Stillstand der Rechtspflege unter Kriegsrecht eindeutig klargestellt, denn die BRD hat keine Verfassung. Die BRD ist ein

“Unter-Entwicklungsland“ in Sachen Recht, Freiheit und Sicherheit in einem Besatzungskonstrukt unter Kriegs- und Besatzungsmacht, in dem alle Menschenrechtsberichte nach UN-Pakt II unter einem „Menschenrechtsvakuum“ gefälscht sind.

Nach Erklärung des Hochkommissars für Menschenrechte übt die JUSTIZ nicht wirklich und wirksam den Dienst aus. Jeder, der einigermaßen die deutsche Geschichte kennt, könnte das UNRECHT des RECHTS in diesem Fall und in allen anderen Fällen erkennen. Denn die Justiz ist inzwischen dem UNRECHT im Grunde nach verfallen, weil die Einführungsgesetze zum GVG, zur ZPO und StPO seit 2006 mit dem Geltungsbereich ersatzlos aufgehoben worden (Bundesministeriums der Justiz vom 19.4.2006 ( BGBl. I S. 866 *) m.W.v. 25.4.2006) sind.

17Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, daß die Gesetze wegen Verstoßes

gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!

Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). Es ist daher in der BRD nichts mehr gültig, eben §245 ZPO, das ich mit dem Urteil 75529/901 gegen die BRD erstritten habe. Damit haben die Behörden keine örtliche, persönliche und tatsächliche Sachlegitimation.

Der Geschäftsverteilungsplan über den gesetzlichen Richter ist somit nichtig!

Seit dem 31.07.2007 ist die BRD wegen Menschenrechtsverletzungen insolvent!

Und unterstehen wohlmöglich der Anweisung des Hochkommissars für Menschenrechte.

Alle Mitarbeiter der BRD-GmbH, Handelsregister AG-FFM 72 HRB 51411, sind davon betroffen. Gegen die BRD-GmbH ist ein Insolvenzantrag gestellt worden, der mit Ablauf der Frist 31.07.2007 rechtskräftig eingetreten ist, weil die JUSTIZ von diesem Vermögensverwalter bezahlt wird. Aus diesem Grund sind Richter kraft Amts nach §41 ZPO ausgeschlossen dieses Insolvenzverfahren durchzuführen. Deswegen unterstehen sie der Anweisung des Hochkom-missars für Menschenrechte, beziehungsweise der Anweisung der Justiz des Deutschen REICHS nach §45 ZPO!

Beweis: AG-Frankfurt/Main 810 IN 845/07 SÜRMELI/ BRD-GmbH Vollversion: http://www.brd-matrix.de/IN.htm

Als Mitarbeiter einer GmbH können und dürfen sie auch nicht hoheitliche Aufgaben übernehmen, denn das Grundgesetz ist nie ratifiziert worden. Das Besatzungskonstrukt ist immer ein Gewerbebetrieb gewesen. Der Handelsregisterauszug befindet sich ungeschminkt als TATSACHE unter

http://www.brd-matrix.de/Register%20BRD-GmbH%20FFM%2072%20HRB%2051411.pdf

Damit sind die Urteile und Beschlüsse der BRD-Richter rechtswidrig, da Sie nicht die grundgesetzlichen Richter der BRD-GmbH darstellen, denn sie werden von einer privaten juristischen Person bezahlt. Es fehlt daher jegliche Norm der staatlichen Unabhängigkeit für die Legitimation „im Namen des Volkes“.

18Der Hochkommissar für Menschenrechte in Deutschland weist nunmehr an, alle Forderungen aus punitive damage des legislatives UNRECHT durch Amtsanmaßung zu stoppen und zu rehabilitieren. Unabhängig davon hat der Hochkommissar für Menschenrechte das Recht alle beteiligten Personen in diesem oder anderem Verfahren nach Art. 25 GG durch Straf- und Haftbefehl im In- und Ausland zu verfolgen, weil Menschenrechtsverletzungen nach Art. 25 GG noch vor Art. 20 GG Verfassungsrang haben. Sie können dann jederzeit, insbesondere im Ausland, aufgegriffen und abgeurteilt werden. Das gilt für alle Personen, die sich wegen Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben! Diese Vorgehensweise ergibt sich außerdem aus der Ausführungsanweisung, die der Kommissar Thomas HAMMARBERG für Menschenrechte des Europarats am 23.07.2007 veröffentlicht hat. Kein Wort dieses Schriftsatzes, weder als einzelnes noch i.V.m. anderen, darf dahin ausgelegt werden, daß es die Persönlichkeit oder Ehre irgendjemandes beeinträchtige, vielmehr dient jedes ausschließlich der möglichst zügigen Verwirklichung der im Justizwesen z.Z. real inexistenten, nach Art. 79(3) GG aber GG-rechtsstaatskonstitutiven Verfassungsgrundsätze: Menschenwürde, Volkshoheit, Gewaltentrennung, Rationalität und Recht, s. Art. 1 und 20 GG.

Hochkommissar für Menschenrechte Präsident des Zentralrats Europäischer Bürger der Kommission für die Wirksamkeit der Behörden des Europäischen Zentrums für Menschenrechte ZEB als Stiftungsrat des Internationalen Zentrums für Menschenrechte (PANAMA) (Stiftung Menschenrechte)

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Verfügung des Kommissars für Menschenrechte in Sachen Menschenrechtsverletzungen EGMR-Urteile

Menschenrechtsverletzungen sind permanent-fortgesetzte Straftaten im Amt, die in letzter Konsequenz durch Fehler, Mängel und Straftaten in der und durch die Justiz verübt werden.

Die Opfer und deren Familien erleiden schwerste Schäden auf Dauer! Die Regeßansprüche der Opfer entfalten daher volle Rechtskraft in der Vollstreckung, wenn negatives Interesse die völkerrechtlich festgestellte Menschenrechtsverletzung in Folge der Remonstrationspflicht nicht verhindert. Die Urteile stehen nach Art. 25 GG vor RECHT und GESETZ (Art. 20 GG) und verpflichtet die Remonstration (§ 38 BRRG). Auf Grund der Beschwerden des Zentralrats Europäischer Bürger aus der Bundesrepublik

Deutschland hat der Kommissar für Menschenrecht des Europarats am 23.07.2007 folgende Erklärung erteilt. Thomas Hammarberg:

''Opfer von Menschenrechtsverletzungen haben besseres verdient''

[23/07/2007 09:00:00]

In einem am 23. Juli veröffentlichten Meinungsartikel ohne Urheberrechte erklärt Thomas Hammarberg, Opfern von Menschenrechtsverletzungen sollte voller Anspruch auf

Wiedergutmachung gewährt werden. Neben einer einfachen finanziellen Entschädigung gebe es auch andere Arten von Entschädigungen. (weiter ...)

„…Menschenrechtsverletzer müssen zur Verantwortung gezogen werden

- gleichzeitig, sollten wir nicht die Opfer vergessen. Was sie durchgemacht haben, zieht in vielen Fällen ein Streß-Trauma nach sich, was zuzüglich der Unterbrechung des täglichen Lebens und die Zerstörung der Zukunft zu verursacht. Gerechtigkeit erfordert, daß Regreßansprüche für die Opfer erzielt werden. Das Recht zur Hilfe und zu einem seelischen Wiederaufbau, ist in der Tat ein grundlegendes menschliches Recht. Es wird in den zahlreichen internationalen Instrumenten und in den Tribunalen der Menschenrechte, einschließlich Artikel 13 der europäischen Versammlung über menschliche Rechte eingeschlossen. Opfer des Menschenrechtsmißbrauchs und der humanitären Gesetze, haben ein Abhilferecht für ihr Leiden und den Schaden, der ihnen zugefügt wurde. Hilfe / Abhilfe ist der letzte Schritt in der Ausführung des vollen Schutzes der menschlichen Rechte. Erstens sollten Verletzungen der menschlichen Rechte verhindert werden. Zweitens, wenn eine Verletzung stattfindet, muß sie durch die zuständigen Behörden erforscht werden (sofort, gänzlich und unvoreingenommen). Drittens sollten Opfer Zugang zur Justiz haben. Und schließlich, haben Opfer das Recht, ausreichende Reparationen/Zuwendungen, zu empfangen. Die Tatsache, daß Reparation der letzte Schritt in der Ausführung des vollen Schutzes der menschlichen Rechte ist, könnte ein Grund sein, warum so wenig Fokus auf diese Punkte bis jetzt gesetzt worden ist……“ Volltext in englisch unter http://www.coe.int/t/commissioner/Viewpoints/Default_en.asp

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Der Überleitungsvertrag besagt, daß die Gesetzeslage wieder auf den Stand vor Genehmigung der BRD zurückgestellt wurde. Es gelten die durch die Alliierten bereinigten Reichsgesetze sowie alle Besatzungsrechte der Alliierten. Weiterhin

besteht Kriegsrecht im besetzten Deutschland.

Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung ("Überleitungsvertrag")

(in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung)

Amtlicher Text, BGBl. 1955 11 S. 405.

(Die ursprüngliche Fassung des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26.5.1952 (BGBl. 1954 II S.157) ist nicht in Kraft getreten.)

Die Bundesrepublik Deutschland, die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Französische Republik sind wie folgt übereingekommen:

Erster Teil ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten Zuständigkeit befugt, von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften aufzuheben oder

zu ändern.

Kommentar: Da im Grundgesetz f ü r die Bundesrepublik Deutschland keine entsprechenden Zuständigkeiten genannt sind, wird hiermit wir zum Ausdruck

gebracht, daß den BRD-Organen jegliche Befugnis genommen wird. Jede Gesetzesänderung bedarf der Zustimmung der Alliierten. Siehe dazu auch Artikel 2.

Artikel 2 (1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder

Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft,

ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne

Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete

oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.

Kommentar: Dieser Artikel besagt, daß die Gesetzeslage wieder auf den Stand vor Genehmigung der BRD zurückgestellt wurde. Es gelten die durch die Alliierten bereinigten Reichsgesetze sowie alle Besatzungsrechte der Alliierten. Weiterhin

besteht Kriegsrecht im besetzten Deutschland.

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Die BRD unterstreicht, Friedensvertrag oder eine Friedensregelung ist nicht beabsichtigt!

______________________________________________________________________________

ZEB Carl-von-Ossietzky-Weg 29 DE-21684 STADE

Zentralrat Europäischer Bürger

Universal Human Rights Authority

Hochkommissariat für MenschenrechteSektion Deutschland

Abt. Verfassungsschutz

HQ: Carl-von-Ossietzky-Weg 29, 21684 STADE

Legal Department:Mühlhäuser Straße 1, D-99986 LANGULA

Telefon: +49 (0)41 41 / 67 01 21

E-Mail: [email protected]: http://www.zeb-org.de

Registereintragung: Bundestag WD 3-3231-2/548.05

Zentralrat Europäischer Bürger – Central Council of European CitizensHochkommissariat für Menschenrechte- Universal Human Rights Authority,

Carl-von-Ossietzky-Weg 29, DE-21684 STADE

ZEBCCEC

-öffentliche Bekanntmachung -an die Bewerber als

Menschenrechtskommissare / Menschenrechtsverteidigerdes Internationalen Zentrums für Menschenrechte

und

als Menschenrechtsrichterdes Internationalen Gerichtshofs für Menschenrechte

19.03.2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir teilen Ihnen mit, daß das Netzwerk MENSCHRECHT

Internationales Zentrum für Menschenrechte und der Zentralrat Europäischer Bürger

unter der Behördenanschrift

Carl-von-Ossietzky-Weg 29 in DE-21684 STADE

die Tätigkeit als Gebietskörperschaft in Deutschland aufgenommen hat. Der Bundesrat und die Bundes-Regierung sind unter Vorlage der UMR-Verfassung darüber informiert worden.

Unserem Gebietskörperschaftsrecht gemäß Art. 1, 25, 140 GG iVm. Art. 137, 138 WRV wurde offenkundig seit dem 15.12.2009 nicht widersprochen, da eine neue Rechts- und Sachlage vorliegt, weil wir ein Verfassungsorgan zum Schutz der Bevölkerung vor rechtswidriger Gewalt durch die Gewaltentrennung sind.

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Die Gebietskörperschaften sind staatlich-unabhängige, in Menschenrechtsangelegenheiten originäre, nicht von der Wirtschafts- und Verwaltungseinheit Bundesrepublik oder den Ländern abgeleitete öffentlich-rechtliche Gewalt.

Das Volk bekennt sich zu den Menschenrechten. Die Bundesrepublik und die Länder zur Demokratie. Demokratie hat nichts mit Menschenrechten gemeinsam, so daß wir nach Art. 1 GG die oberste Behörde als Gebietskörperschaft in Deutschland sind. Die Grundlage bildet das verbriefte, universale, unverletzliche und unveräußerliche , also das nicht verhandelbare Menschenrecht für das Gemeinschaftsrecht als einzige und letzte Instanz, welches die Bundesrepublik und die Länder in der Praxis gar nicht kennen, da diese keine eigenen Körperschaftsrechte als Wirtschafts- und Verwaltungseinheit nach dem BI-Zonenvertragbesitzen (Art. 1GG), weil sie das Volksbekenntnis „Menschenrecht“ nicht praktizieren.

Deswegen sind die Landesverfassungen ungültig, auf die die Bundesbediensteten den Eid geleistet haben.

Hieraus folgt ein nicht rechts- und geschäftsfähiger Umgang in der Gewaltentrennung innerhalb einer Wirtschafts- und Verwaltungseinheit (Art. 133 GG), wobei die Bediensteten gezwungen sind, mit nicht formgültigen und nichtigen Urkunden eine nicht bestehende Gewalt zu transferieren. In diesem Zusammenhang entstehen Menschenrechtsverletzungen, die von uns als Behörde zum Schutz des Volkes und Bürgers verfolgt werden müssen.Grundlage bildet das universale Menschenrecht.

Das ist auch der Grund, warum die falschen „Urkunden“ nicht rechts- und geschäftsfähig, formungültig und nichtig ausgestellt werden, die die Bediensteten nichtig vollstrecken (§357 StGB, §44 VwVfG). Ohne Körperschaftsrechte, die das Land nicht besitzt, sind Vergabe und Dienstherrenfähigkeiten ausgeschlossen, wodurch sich der Dienst- und nicht der Amtsausweis erklären läßt und der Eid völlig wirkungslos ist, da er das Bekenntnis des Volkes nicht trägt.

Denn die Bediensteten haben keine Ermächtigung die verbrieften Menschenrechte zu verletzen.

Aus diesem Grund werden das Grundgesetz gegen Art. 1 GG und die Landesverfassungenzurzeit nichtig praktiziert, auf die die Bediensteten ihren Eid abgelegt haben. Die Staatsgerichtshöfe oder Verfassungsgerichte der Länder sind nicht in der Lage eine Klärung herbeizuführen, da diese ebenfalls innerhalb der nichtigen Organisationsform illegal tätig sind. In der Praxis müßten Sie nur noch ihre eigene illegale Organisation wegen Offenkundigkeit aus dem Fehlen der Menschenrechte in Deutschland bestätigen.

Die Bediensteten müssen auf die neue und bestehende Rechtslage unterrichtet werden, da ohne legale und legitimierte Ermächtigung unter einer nichtigen Landesverfassung nach §§179, 823 BGB die schadensverursachenden Personen persönlich strafrechtlich und privat vermögensrechtlich nach deutschem Recht und deutscher Verfassung haften.

Wir sind verpflichtet die Bediensteten über Ihre Tätigkeit aufzuklären. Wir sind bereit, die Aufklärung der Bediensteten zu übernehmen, da wir sonst bei Verstoß zukünftig vom Vorsatz ausgehen müssen. Bei der Aufklärung durch das Netzwerk Menschenrecht können alle Fragen gestellt und umfangreich beantwortet werden.

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Für die verantwortungsvolle Aufgabe des Netzwerks Menschenrecht benötigen wir Menschenrechtskommissare ohne Vorbehalt, die sich nun Bewerben und nach anschließender Ausbildung im Beamtenstatus des UMR-Gesetzes eingesetzt werden können.

Der Internationale Gerichtshof für Menschenrechte wird in Kürze eingerichtet werden. Die Aufgabe des Gerichtshofs beschränkt sich zunächst darum, die Menschen vor der rechtswidrigen Gewalt zu schützen und die Verfahren förmlichen und materiellen Rechts zu prüfen.

Zwar hat die Bundesrepublik eine Wideraufnahme der Verfahren nach §359 StPO, §580 ZPOwegen Verurteilung von Menschenrechtsverletzungen vor dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorgesehen, doch diese Vorstellung ist nicht real, weil zur gegenwärtigen Rechtspraxis zu vermerken ist, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine politische Organisation, kein Gericht und nicht in der Lage ist, die Massen an Menschenrechtsbeschwerden in der Individualbeschwerde qualitativ und quantitativ zu bewältigen, weil sehr grobe systematische Organisationsmängel vorhanden sind. Dadurch, daß Regierungen bei Menschenrechtsverletzungen kaum angegangen und bestraft werdenund die Fälle, die gewonnen haben, keine wirkliche Entschädigung oder Rehabilitation erhalten können, rechnet es sich immer wieder für die Regierungen als „Billigung und Belohnung“, Straftaten gegen die Menschenrechte zu begehen, die gleichzeitig auch innerstaatlich nicht unter Strafe stehen. Deswegen konnten sich die Menschen-Rechtsverletzungen antizyklisch entwickeln und immer mehr häufen, das System ist außer Kontrolle und Funktion geraten.

Unser System ist eine Illusion, die Regierungen regeln nicht, wirken also gar nicht auf die eigentlichen Ursachen, sind antizyklisch, zerstören statt dessen, was sie zu regeln vorgeben.Dies führt zwangsläufig zum Zusammenbruch des Systems.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges, wobei eine Individualbeschwerde alle Beschwerden und Rechtswege erschöpfen muß. Die Menschenrechtsopfer sind dann bis zum Europäischen Gerichtshof im Durchschnitt nach 15 Jahren finanziell, gesundheitlich und sozial abgebranntmit über 100 Nebenverfahren. Und wenn die Menschenrechtsverletzung in wenigen Fällen festgestellt wird, wird nicht entschädigt und rehabilitiert, sondern an das kranke System zurück verwiesen, in welchem der Horrortrip weitergeht. Der Erfolg ist gleich null, im Sinne der Regierungen, Sinn und Zweck des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist, den Menschen eine Menschenrechtskommission vorzuspielen. Eine Illusion von einer heilen Welt der Menschenrechte vorzuspielen.

In Wirklichkeit ist der Europäische Gerichtshof (EGH) für Menschenrechte am Ende. Würden die Richter öffentlich zugeben daß Ihre Arbeitstätigkeit absolut unwirksam ist, dann wären sie ab sofort arbeitslos. Deswegen werden die Verfahren dual nicht angenommen und nicht weil diese keinen Erfolg hätten.

Menschenrechtsverletzungen werden durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht bestraft, sondern belohnt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Organisation ist am Ende, die vorhandenen Mittel reichen nur noch aus um eine Opferverwaltung für Menschenrechtsopfer zu betreiben. Die meisten Beschwerden werden zwischenzeitlich ab- bzw. zurück verwiesen, sie können nicht mehr abgearbeitet werden.

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Die Beschwerde für Menschenrechte ist also keine wirksame und wirkliche Beschwerdemöglichkeit, weil die grundlegenden und systematischen Ziele des Gerichtshofs

1. den Verantwortlichen für sein Verhalten zu bestrafen (Repression),

2. ihn davon abzuhalten, erneut dieses rechtswidrige Verhalten fort zu setzen (Spezialprävention)

3. auch andere davon abzuhalten (Generalprävention)

nicht und deswegen nichtig praktiziert werden.

Grundlagen:

GG = Grundgesetz für die BundesrepublikAEMR = Allgemeine Erklärung der Menschenrechte v. 10.12.1948

IPBPR = Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte v. 19.12.1966EMRK = Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten v. 4.11.1950

EcoSoC = Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte v. 19.12.1966.UMRG= Universales Menschenrechtsgesetz v. 22.11.2009

Grundlage des Unterlassungs- und Gewaltschutzgesetz bilden die Grundsätze der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts (Effet utile) nach Völkerrecht, des effektiven Rechtsschutzes des Einzelnen und der Gemeinschaftstreue der Mitgliedsstaaten nach Völkerrecht der Haftung. Das gilt insbesondere für die universalen Menschenrechte. Die Voraussetzungen der Haftung, wie sie entwickelt wurden, sind unter folgenden Voraussetzungen gegeben (vgl. Maurer S.828 ff- (UN-RES A/Res/56/83 - Strafschadensersatz)):

(1) Es muß eine gemeinschaftliche Rechtsnorm (Menschenrecht) verletzt worden sein, die (auch) dem Einzelnen subjektive Rechte verleiht.

(2) Es muß ein "hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß" vorliegen.

(3) Der Rechtsverstoß muß für den Schadenseintritt unmittelbar ursächlich sein, wobei die Adäquanztheorie gelten soll.

Deswegen muß der bürgerliche und nicht der politische Internationale Gerichtshof für Menschenrechte eingerichtet werden. Der Internationale Gerichtshof für Menschenrechte verlangt nicht die Einhaltung des innerstaatlichen Rechtsweges bei Menschenrechts-Verletzungen, da diese gegen Notstandsgesetze verstoßen und das UMR-Gesetz außer Kraft setzen würde. Die Eingabe von Menschenrechtsverletzungen vor dem InternationalenGerichtshof für Menschenrechte kann von natürlichen und juristischen Personen über die im Netzwerk eingetragen Vereinigungen und Organisationen gegen eine Schutzgebühr erfolgen.

Die Verfahren sind in der Organhaftung gegen den Bund, das Land und gegen die Bediensteten gegen ihre rechtswidrigen Handlungen und Schäden gerichtet, nicht gegen einzelne Bürger. Neben den Menschenrechten bildet das Völkerstrafrecht die Rechts-grundlage, weil Menschenrechtsverletzungen in der Bundesrepublik weder verfolgt noch bestraft werden können.

Die Anforderung für Menschenrechtsrichter ist nicht an ein Juristenstudium gebunden, sondern verlangt eine hohe sittlich und moralisch gefestigte Persönlichkeit. Nur bei sehr komplizierten Verfahren wird es einen Fachausschuß des Gerichtshofs geben.

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Oberstes Gebot des Internationalen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Objektivität, der Vergleich mit der Wirklichkeit, und keine politische Meinung einer Scheinwelt, um die Menschenrechtsverletzung schnell und wirksam zu beenden.

Diese Klagen und Beschwerden werden in kurzer Zeit von mehreren Menschenrechtsrichtern im Amt mit besonderen Rechten und Pflichten beschieden. Im Ausgang, wenn die Menschenrechtsrichter einstimmig (nicht mehrstimmig) ein Urteil im Bekenntnis des Volkes treffen, wird dieses Urteil für Frieden und Gerechtigkeit sofort vollstreckbar und rechtskräftig, da die universalen Menschenrechte nicht verhandelbar sind.

Die Verfahren vor dem Internationalen Zentrum für Menschenrechte werden in ein öffentliches Register im Netz eingetragen und haben Bindewirkung für die Bundesrepublik nach Art. 1, 25, 140 GG. Auch der Ausgang und die Entscheidungen werden veröffentlicht, so daß jede Person auf das Urteil im Bekenntnis des Volkes verweisen kann. Kein Bediensteter kann sich dann auf irgendeinen Entwurf berufen, der formungültig und nichtig ist.Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß bundesrepublik-autarke

Personengesellschaftenjuristische private Personen (private Körperschaften und Stiftungen)

juristische Personen des öffentlichen Rechts(öffentlich-rechtliche Körperschaften und Stiftungen)

öffentlich-rechtliche AnstaltenRegie-/Zweck- und Eigenbetriebe

Verbands-, Personal- und weitere GebietskörperschaftenSelbstverwaltungen von natürlichen Personen

Vereine und Organisationen

unter der Gebietskörperschaft eingetragen werden können, die besondere Rechte und Steuervorteile nach Art. 140 GG haben. Die einzelnen Positionen können sich unter der Gebietskörperschaft registrieren lassen, um Schutz als Einheit unter dem bürgerlichen System zu erhalten.

In Folge wird auch eine Expertenrunde „Deutschandkonferenz: Recht- und Verfassung“ in Kürze aus der Konferenz vom 06.03.2010 OLTEN/CH einberufen.

Für weitere Fragen und Vorschläge steht das Internationale Zentrum für Menschenrechte zur Verfügung.

Mit konsularischem Gruß

SÜRMELI, M.-Selim (Systemanalytiker), Hochkommissar für Menschenrechte DeutschlandFriedenpreisträger human.rights-award 2007-2008 des ICHR, Direktor des UHRA

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Internationales Zentrum für MenschenrechteCarl-von-Ossietzky-Weg 29

DE-21684 STADE [email protected]

Anmeldung / Interesse an der Ausbildung / Fortbindung zum

Menschenrechtskommissar Menschenrechtsrichter______________________________________________________________________

Name: _________________________________________________________

Vorname: _________________________________________________________

Nationalität: _________________________________________________________

Familienstand: _________________________________________________________

Anschrift: _________________________________________________________

Mail: _________________________________________________________

Telefon _________________________ Fax ____________________________

Sonstiges

besondere Rechtskenntnisse /Qualitäten: _______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

(Die Ausbildung dauert voraussichtlich mindestens 3 Wochen in Wochenstaffeln.Unterbringung im Doppelzimmer, min. 6 Personen mit Verpflegung im Schulungshaus,voraussichtlich 750,00 Euro pro Woche/Person für angeschlossene autarke Gruppen des

Netzwerks, sonst 2.500,00 Euro ).

Seite 7

Seite 8

Ausnahme-Rechtssubjekt BRDArt. 1-4, 7, 24 II, 25, 140 GG, Art. 137 WRV

Problem:

In der Bundesrepublik ist die Menschenrechtsverletzung kein Straftatbestand und kann daher auch nicht verfolgt, bestraft werden. Die Menschenrechtsopfer können weder entschädigt

noch rehabilitiert werden. Hierfür ist ein unabhängiges Organ des Volkes notwendig, verbrieft im Grundgesetz (Art. 1, 140 GG), in der deutschen Verfassung (Art. 137 WRV)

und Völkerrecht (AEMR, UN-Res 56/83).

Das Internationale Zentrum für Menschenrechte ist eine Gebietskörperschaft (Bekenntnismitglieder aus Art. 1 GG = deutsches Volk mit besonderen Rechten mit

verbrieftem Schutz auf einem bestimmten Gebiet wohnenden natürliche Personen = Staatsangehörige oder Bevölkerung gemäß Art. 140 GG und Art. 137 WRV:

nicht staatlich mit Selbstbestimmungsrecht in Bezug auf ihre eignen Angelegenheiten als originäre, nicht vom Staat (BRD) abgeleitete öffentliche Gewalt nach Völkerrecht, und

zwar in Deutschland nach übergeordnetem Völkerrecht (höchste Autorität, Schutzbehörde und Verfassungsorgan nach Völkerrecht für das deutsche Volk innerhalb

Deutschlands).

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BRD häufig verletzte Grund- und Menschenrechte, Angaben zu den Menschenrechtspakten:

Die Abkürzungen der Übersicht bezeichnen neben dem Grundgesetz = GG die Menschenrechtsverträge:

AEMR = Allgemeine Erklärung der Menschenrechte v. 10.12.1948IPBPR = Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte v. 19.12.1966

EMRK = Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten v. 4.11.1950EcoSoC = Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte v. 19.12.1966.

und die Erweiterung der (keineswegs vollständigen) Übersicht um die Glaubensfreiheit. Da sie die Freiheit der Weltanschauung einschließt, kommt auch eine Verletzung dieses Rechtes durch Deutschland vor, wenn z.B. bestimmte Parteien, die nicht als verfassungswidrig verboten sind, oder Personen von der Staatsgewalt diskriminiert werden. Mal sind es linke, mal rechte, mal fundamentalistische, mal islamistische, wobei diese Einstufungen willkürlich, unbestimmt und selbst schon diffamierende politische Kampfausdrücke und –Schlagwörtersind.

auf GG AEMR IPBPR EMRK EcoSoCMenschenwürde 1(1) 1 S. 1Handlungsfreiheit 2(1) 29(2)Leben, Freiheit 2(2) 3 9(1) 5Gleichheit 3(1) 7 S. 1 26,

14(1)1Glaubensfreiheit 4(1) 18 18(1), (2) 9Meinungsäußerungsfreiheit 5(1) 19 19(2) 10(1)2Wissenschafts-, Kunstfreiheit 5(3)1Familie 6(1) bis

(4)12, 16(1) 17, 23 8, 12 10

Berufsfreiheit 12(1) 23(1) 7Wohnungsunverletzlichkeit 13(1) 12 17(1), 2 8(1), (2)Eigentumsfreiheit 14(1) 17(1), (2)Grundrechte im Wehrbereich 17a(1)Allgemeingültigkeit grund-rechtseinschränkender Gesetze

19(1)1

Wesensgehaltsgarantie 19(2)Rechtsweggewähr 19(4)1 8 13Demokratie 20(1) 21(3)Volkshoheit 20(2)1 21(3)Gewaltentrennung 20(2)2Rechts- und Gesetzesbindung

20(3)

Widerstand 20(4)unabhängigen Richter 97(1)Gesetzlichen Richter 101(1)2rechtliches Gehör 103(1) 10 14(1)2 6(1)1gesetzliche Bestimmtheit 103(2) 10(2)Freiheit von Festnahme 104(1) 3 9(1) 5(1)Unschuldsvermutung 11 14(2) 6(2)Mitgestaltung am Staat 21(1) 25 a)

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International Court of Human Rights ________________________________________________________________________

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UNIVERSALES MENSCHENRECHTSGESETZ [UMRG]UNIVERSAL HUMAN-RIGHTS-ACTs [UHRA]

Präambel und Geltungsbereich:

Die universalen Menschenrechte gelten auf der ganzen Welt.

Das internationale Völkerrecht nehmen wir zum Anlaß, auf dringlichste Weise auf das immer noch ungelöste Problem der Menschenrechtsverletzungen hinzuweisen, verbunden mit unserer Charta, diese Angelegenheit im Auftrag einer weltweiten Friedens und Menschenrechtspolitik endlich einer wahrhaften und gerechten Lösung zuzuführen, ganz im Sinne einer völkerrechtlichen und menschenrechtlichen Neuordnung.

Universales Menschenrecht bedeutet für jedermann, jederzeit und jederorts, es ist unveräußerlich, nicht auslegbar oder umdeutungsfähig in der menschlichen Gemeinschaft, weiterhin nicht verhandelbar mit einem politischen Instrument.

Der Grund, warum Menschen zu Menschenrechtsopfern werden, ist nicht weil sie lügen, sondern weil sie die Wahrheit reden und dies politisch nicht gewollt ist. Wenn Menschen lügen, können ihre eigenen Worte gegen sie angewandt werden, dochwenn sie die Wahrheit sagen, gibt es kein anderes Gegenmittel als die Gewalt. Und das ist die Menschenrechtsverletzung.

Oberstes Gebot der bürgerlichen Menschenrechte ist die Objektivität, der Vergleich mit der Wirklichkeit. Die Bürgerplattform unterscheidet sich grundlegend von der politischen Plattform, die nur eine Theorie bilden. Zu den politischen Plattformen gehört auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der Internationale Strafgerichtshof, sowie der Europarat und die Europäische Union. Es wird eine Europäische Verfassung gebildet, ohne das Volk auf die Folgen aufmerksam zu machen und zu befragen.

Die Entscheidungen der bürgerlichen Plattform sind politisch nicht umdeutungsfähig und nicht verhandelbar. Sie sind völkerrechtlich als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt verbindlich. Während die politische Plattform eine rein theoretische und unsachliche Plattform ist, ist die bürgerliche Plattform eine objektiv sachliche Plattform.

Das UMR wird durch die Bürgerplattform aller menschlichen Gemeinschaften vertreten. Oberstes Organ ist das Internationale Zentrum für Menschenrechte [IZMR], gefolgt von weiteren kontinentalen Zentren und den Gemeinschaften nach näherer Bestimmung des Gesetzes durch das IZMR.

Die Schutz- und Garantiepflicht für die Wahrnehmung derartiger Schutzaufgaben gehört zu dem Kompetenzkreis, wie er sich aus der Charta und aus der Praxis ergibt.Die Staatengemeinschaft ist zur Anerkennung dieser Charta/Satzung verpflichtet. Diese Rechtsfolge wird durch die Entwicklung des Selbstbestimmungsrechtes der Völker zur zwingenden Völkerrechtsnorm.

Jeder Mensch ist befugt, bei Verletzung der universalen Menschenrechte den International Court of Human Rights [ICHR] anzurufen.

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ABSCHNITT I

universale Menschenrechte

Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte

Alle Gemeinschaften sind aus den Natur- und Denkgesetzen verpflichtet, allen Menschen die besonderen unverletzlichen und unveräußerlichen aus den universalen Menschenrechte und Grundfreiheiten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt zu gewähren, zu achten und zu schützen.

Grundfreiheiten sind allgemeine Rechte und Freiheiten. Menschenrechtsverletzungen sind Verletzungen, bei dem die Erlangung des Rechts auf Grund besonderen Standesrechts aus unsachlichen Erwägungen nicht möglicht ist. Menschenrechtsverletzungen sind politisch motivierte Straftaten.

Die Vollstreckung von Entscheidungen erfolgt über ein besonderes Gesetz nach näherer Bestimmung. Die Charta der bürgerlichen Menschenrechte [UMRC] ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vor-zunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie einzuschränken.

Ein Verstoß gegen diese Menschenrechtsverpflichtung ist strafbar und führt zur Strafverfolgung der Menschenrechtsstraftäter und zur unmittelbaren Rehabilitation und Entschädigung der Menschenrechtsopfer. Gerichtshof für das universale Menschenrecht ist der Internationale Gerichtshof für Menschenrechte - ICHR, bestehend aus sachverständigen Menschenrechtlern, die nicht auf politischer, sondern sachlicher Ebene tätig sind.

Die Strafbarkeit der Menschenrechtsverletzung ist als Verfassungshochverrat zu ahnden. Die Todesstrafe ist unter allen Voraussetzungen unzulässig. Eine Menschenrechtsverletzung endet mit der Entschädigung und Rehabilitation der Opfer. Die Beendigung der Menschenrechtsverletzung ist oberstes Gebot je nach Schwereder Tat für die Opfer, Bestrafung und Haftung für die Täter, weil sonst die Menschenrechtsverletzung fortgesetzte Folter bedeutet.

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Artikel 2 – Recht auf Leben

Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden. Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um eine andere Person gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen. Die Grenzen sind ganz streng auszulegen.

Artikel 3 – Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, insbesondere ohne seine freiwillige Zustimmung, auch nicht in Haft, medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.

Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 UMRG die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist:

1. eine gemeinschaftlich notwendig-sachliche Dienstleistung,

2. eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen, und die nicht politisch oder militärisch ausgelöst wurden.

3. eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bür-gerpflichten gehört.

Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit

Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

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rechtmäßiger Freiheitsentzug (1) nach Verurteilung durch ein zuständiges staatlich-hoheitliches Gericht;

rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentzug (2)

wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen staatlich-hoheitlichen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;

rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentzug (2)

zur Vorführung vor die zuständige staatlich-hoheitliche Gerichtsbehörde, wenn hinreichender objektiver Tatverdacht besteht, daß die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, sie an der Begehung einer tatsächlichen Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;

rechtmäßiger Freiheitsentzug (1) bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige staatlich-hoheitlichen Behörde;

rechtmäßiger Freiheitsentzug (1) mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen;

rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentzug (2)

zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein staatlich-hoheitliches Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.

Jeder festgenommenen Person muß unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden.

Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentzug(2) betroffen ist, muß unverzüglich dem gesetzlich-amtierenden Richter vorgeführt werden. Jede Person hat Anspruch auf ein objektives Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.

Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, daß ein staatlich-hoheitliches Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit des Frei-heitsentzugs (3) entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug (4) nicht rechtmäßig ist. Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug (2) betroffen ist, hat Anspruch auf Scha-densersatz und Rehabilitation.

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(1)Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muß menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.(2) Niemand darf in Untersuchungshaft festgehalten werden, wenn die Verfahrensakten nicht während der Haft zur Verfügung stehen, um die Haftbeschwerde tatsächlich durchzuführen, wenn die Verfahrensakten manipuliert worden sind. Für den Beweis der Manipulation gelten die strengen Vorschriften der Objektivität die Beweislast obliegt der Justiz. Alle Anträge des Inhaftierten, die gegen die Glaubwürdigkeit des Ermittlungsergebnisses oder des Ermittlungsverfahrens stehen, sind unbedingt und ohne Einschränkung nachzugehen. (2)a) Beschuldigte sind, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, von Verurteilten getrennt unterzubringen und so zu behandeln, wie es ihrer Stellung als Nichtverurteilte entspricht;b) jugendliche Beschuldigte sind von Erwachsenen zu trennen, und es hat so schnell wie möglich ein objektives Urteil zu ergehen.(3)Der Strafvollzug schließt eine Behandlung der Gefangenen ein, die vornehmlich auf ihre Besserung und gesellschaftliche Wiedereingliederung hinzielt. Jugendliche Straffällige sind von Erwachsenen zu trennen und ihrem Alter und ihrer Rechtsstellung entsprechend zu behandeln.(4) Niemand darf wegen privaten Schulden in Haft genommen werden. Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.(5) Niemand darf mit Gewalt oder Gewaltandrohung gegen sich selbst aussagen (verbotene und nichtige Vernehmungsmethoden).(6) Niemand darf gegen seinen Willen in privaten Datenbanken zur Diskreditierung geführt werden. Kuppelgeschäfte und Kuppelverträge sind grundsätzlich verboten.

Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, ohne politischen und militärischen Ansehen. Das gilt auch im Rahmen des universellen Menschenrechts für Menschenrechtsverletzer, die bestraft werden müssen, damit die Opfer Rehabilitiert und die Täter bestraft und in Haftung genommen werden können.

Jede Person hat ein Recht darauf, daß über rechtliche Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene straf-rechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden staatlich-hoheitlichen Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich-rechtlich und innerhalb angemessener Frist gehört und verhandelt wird. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit kann im Rahmen des öffentlichen Interesses und

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der Transparenz des objektiven Verfahrens nicht ausgeschlossen werden.

Jedermann hat das Recht, überall sachlich als rechtsfähig anerkannt zu werden, wenn keine tatsächliche Störung erkennbar ist (Nichtigkeit von prozeßfremden Zielen).

Der Beschuldigte hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Dieses Recht ist unveräußerlich.

Ein Pflichtverteidiger muß in Menschenrechten besonders vom Hochkommissariat für Menschenrechte zertifiziert sein, um wirksam und wirklich für den Mandanten beratend und auch verteidigend tätig zu sein. Ein Pflichtverteidiger ist kein Vormund. Die Normenkontrolle des Völkerrechts ist aus jedem Verfahren zu gewähren, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des innerstaatlichen Rechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt.

Diese Verfahrensweise gilt für Rechtsanwälte als auch für Prozeßvertreter und natürliche Personen im Zivil-, Verwaltungs-und Strafrecht.

Ein Verteidiger, Vertreter oder eine juristische Person darf nicht unsachlich aus politischen Gründen gerügt werden. Eine Befangenheit muß immer sachliche Erwägungen und objektive Tatsachen, darf keine pauschalierten und unsachliche Erklärungen enthalten. Die Erklärungen müssen auch vom Volk einfach zu verstehen und nachzuvollziehen sein. Der gesetzlich-amtierende Richter muß in einem Verfahren bedingungslos seine Qualifikation und Ernennung nachweisen und sich als Amtsperson ausweisen können. Der gesetzlich-amtierende Richter ist im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Urkunden verpflichtet die Entscheidung zu unterschreiben, die Unterschrift vom zuständigen Urkundsbeamten beglaubigen zu lassen. Eine Kopie oder Ausfertigung muß vom Original beglaubigt und beurkundet werden. Ausgefertigte Abschriften sind keine öffentlich-rechtlichen Urkunden und entfalten weder Rechtsfähigkeit und nach Rechtskraft wegen Nichtigkeit.

Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

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Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;

ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; Akteneinsicht ist vollumfänglich zu gewähren, da sonst Nichtigkeit vorliegt. Das Verfahren darf nicht manipuliert worden sein.

Es gilt die objektive Theorie, der Vergleich mit der Wirklichkeit.

sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforder-lich ist. Der Verteidiger kann auch eine natürliche Person des Vertrauens sein;

Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Bela-stungszeugen gelten. Es gelten strenge Regeln für die Verweigerung von Beweisanträgen, die keinesfalls im Ergebnis ins umgekehrte umgedeutet werden dürfen. Der Strengbeweis darf nicht vom Freibeweis ersetzt werden.

Unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.

Verfahrensmanipulationen führen sofort zur Nichtigkeit des Verfahrens.

Amtsträger müssen sich grundsätzlich ausweisen und die Haftung darlegen. Gesetzlich-amtierender Richter kann nur der unparteiische, unbefangene Richter sein. Gesetzlich-amtierender Richter kann nur der sein, der die für die Entscheidung erforderlichen Wahrnehmungen und Entscheidungsvoraussetzungen selbst vornehmen kann, und zwar in voller Verantwortung. Wer seine Entscheidung nicht auf der öffentlich-rechtlichen Urkunde unterschreiben und beglaubigen lassen kann, ist nicht prozeß-, partei-, rechts- und geschäftsfähig, also unmündig.

Prozeßfremde Ziele, die Flucht in die Irrationalität, um politische und unsachliche Ziele zu verdecken, sind verboten.

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Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz oder dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Absatz 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.

Artikel 7 – Strafe auch ohne Gesetz, wenn sich die Strafbarkeit aus dem Völkerrecht ergibt

Jeder muß wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht eine Straftat nach Menschenrecht darstellt (salvatorische Klausel), insbesondere dann, wenn die Menschenrechtsverletzung nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt worden ist.

Der Systemmangel ist wegen Nichtigkeit ins Gegenteil umzudeuten.

Dieser Artikel schließt nicht aus, daß jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.

Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Famili-enlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.

Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen, notfalls durch Notwehr und Notstand, wenn die Remonstrationspflicht rechtswidrig unterlaufen wird.

Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur ein-greifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer

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demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Menschen, die davon besonders betroffen sein müssen.

Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Re-ligion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.

Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur in Ausnahmefällen den Einschränkungen sachlich unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer bürgerlichen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung

Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, In-formationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Gemeinschaften, für Radio- (5), Fernseh- oder Kinounternehmen eine besondere Genehmigung über die freie gesittete Medienhoheit vorzuschreiben.

Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Ver-antwortung verbunden, die in einer universalen Gesellschaft notwendig sind für die Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Strafta-ten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. Die Medien dürfen nur die vollständige Wahrheit ohne eine Täuschung und/oder Unterlassung der tatsächlichen Sachlage übermitteln (objektive Theorie).

Bei Streitigkeiten entscheidet der universale Medienrat nach objektivem Sachverhalt.

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Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.

Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die in einer bürgerlichen Gesellschaft notwendig sind zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Bürger.

Artikel 12 – Recht auf Eheschließung,Ehe und Familie und Kindeswohl

Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Die Familie ist als Gemeinschaft zu betrachten.

Ehe und Familie stehen unter besonderem Schutz, insbesondere Kinder.

Die Kinder haben in der Familie ein besonderes Mitspracherecht zum Kindeswohl. Sie ist von der staatlichen und bürgerlichen Gemeinschaft sachlich zu respektieren und zu akzeptieren. Handlungen gegen den Willen der Kinder unterliegen sehr strengen objektiven Auflagen.

Jedes Kind hat ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens oder der Geburt das Recht auf diejenigen Schutzmaßnahmen durch seine Familie, die Gesellschaft und den Staat, die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert.

Jedes Kind muß unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register eingetragen werden und einen Namen erhalten. Jedes Kind hat das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben.

Ehegatten haben untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art hinsichtlich der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe. Dieser Artikel beschränkt den Staaten den Zugriff, die im Interesse der Kinder notwendigen Maßnahmen willkürlich zu treffen.

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Artikel 13 – Recht auf eine wirksame und wirkliche Beschwerde

Begrenzung der Rechtseinschränkungen

Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

Die nach der Menschenrechtskonvention gestatteten Rechte und Freiheiten dürfen nicht für andere Zwecke, als die vorgesehenen, angewendet werden.

Artikel 14 – Recht auf Bildung

Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen.

Artikel 15 – Diskriminierungsverbot

Der Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Behinderung, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der Tätigkeit oder eines sonstigen Status zu ge-währleisten, insbesondere von Behörden.

Artikel 16 – Recht auf Arbeit und Verantwortung in der Wirtschaft

(1) Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht das Wohl des Menschen. Der Schutz seiner Arbeitskraft hat den Vorrang vor dem Schutz materiellen Besitzes. Jedermann hat ein Recht auf Arbeit.

(2) Der Lohn muß der Leistung entsprechen und den angemessenen Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken. Für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch auf gleichen Lohn. Das gilt auch für Frauen und Jugendliche.

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(3) Das Recht auf einen ausreichenden, bezahlten Urlaub ist gesetzlich ohne Diskriminierung festzulegen.

Entsprechend der gemeinsamen Verantwortung und Leistung der Unternehmer und Arbeitnehmer für die Wirtschaft wird das Recht der Arbeitnehmer auf gleichberechtigte Mitbestimmung bei der Gestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Ordnung anerkannt und gewährleistet. Großbetriebe der Grundstoffindustrie und Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen Stellung besondere Bedeutung haben, sollen in Gemeineigentum überführt werden. Zusammenschlüsse, die ihre wirtschaftliche Macht gegen das Gemeinwohl stehen, sind zu verbieten.

Artikel 17 – Schutz des Eigentums

Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen sachliche Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält. Das gilt nicht für Steuergesetze, mit denen Menschenrechtsverletzungen finanziert werden.

Artikel 18 – Recht auf freie Wahlen

Die Staaten verpflichten sich, in angemessenen Zeitabständenfreie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, die die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Organe gewährleisten.

Artikel 19 – Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger

Niemand darf aus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, durch eine Einzel- oder eine Kollektivmaß-nahme ausgewiesen werden.

Niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Staatsangehöriger er ist.

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Artikel 20 – Abweichen im Notstandsfall und Verbot des Mißbrauchs der Rechte

Das universale Menschenrecht kennt keine Abweichung im Notstandsfall für die Zivilbevölkerung. Keine Bestimmung dieser Konvention darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in der Konvention vorgesehen, hinzielt.

Artikel 21 – Beschränkungen der politischen Tätigkeit und Recht auf rechtmäßige Verfassung

Die Artikel sind nicht so auszulegen, als untersagten sie die politische Tätigkeit von Menschen zu beschränken. Niemand oder eine Gemeinschaft darf einer Verfassung unterworfen werden, das nicht vom Volk gewählt worden ist. Politische Willkürung oder ein Grundgesetz können keine Verfassung darstellen.

Jeder hat das Recht auf eine rechtmäßige Verfassung und Gerechtigkeit. Eine Verfassung ist nur rechtmäßig, wenn sie vom Volke öffentlich gewählt und rechtlich ratifiziert ist.

Verfassungen die politisch oder militärisch aufgesetzt sind, sind nicht rechtswirksam, sie verstoßen gegen das Völkerrecht.

Verfassungen, die gegen die Menschenrechte verstoßen, sind grundsätzlich von Anfang an nichtig.

Artikel 22 – Räumlicher Geltungsbereich

Die universalen Menschenrechte gelten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeitin der Welt überall. Eine Ratifizierung der universalen Menschenrechte ist nicht notwendig, da sie die bisherigen politisch gebilligten Menschenrechte

AEMRAllgemeine Erklärung der Menschenrechte v. 10.12.1948

IPBPRInternationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte v.

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19.12.1966

EMRSchutzkonvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten v.

4.11.1950

EcoSoCInternationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle

Rechte v. 19.12.1966.

nur in der bürgerlichen Praxis zur wirksamen Wirkung bringen. Die politische Plattform ist aus standesrechtlichen Gründen nicht in der Lage sachliche Entscheidung zu treffen.

Vorbehalte gegen die universalen Menschenrechte darf es nicht geben, denn sie sind völkerrechtlich als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt verbindlich.

Artikel 23 – Unterzeichnung und Ratifikation

Der Internationale Gerichtshof für Menschenrechte mit dieser Menschenrechtscharta wird vom seinen Mitgliedern durch Unterschrift anerkannt. Der ICHR ist eine Bürgerplattform. Jeder Bürger auf der Welt kann den ICHR wegen Verletzung seiner universalen Menschenrechte, auch im laufenden Prozeß, jederzeit anrufen und um Überprüfung seiner Rechtsbeschwerde bitten.

Artikel 24 – Inkrafttreten

Mit der Unterzeichnung tritt die Charta der universalen Menschenrechte in Kraft. Das Hochkommissariat für Menschenrechte ist Zuständig für die Veröffentlichung des Inkrafttretens.

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ABSCHNITT II –Internationaler GERICHTSHOF FÜR

MENSCHENRECHTE

Artikel 25 – Errichtung des Gerichtshofs

Um die Einhaltung der universalen Menschenrechts-verpflichtungen sicherzustellen, welche die Staaten-gemeinschaften unabhängig vom Staatensystem in dieser Konvention und den Protokollen zwingend zu übernommen haben (Völkerrecht bricht Staatenrecht, Staatenrecht bricht Landesrecht), wird der Internationale Gerichtshof für Menschenrechte, im folgenden als „Menschenrechtsrat“ bezeichnet, errichtet. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof für Menschenrechte wahr und darf nur sachliche, keine politischen Entscheidungen treffen.

Die allgemeinen Regeln (Rechte und Pflichten) der universalen Menschenrechte gelten auch für den Menschenrechtsrat.

Bis zur vollständigen Einrichtung der organischen Strukturen kann ein kommissarischer Gerichtshof rechtskräftig entscheiden.

Artikel 26 – Zahl der Menschenrechtsrichter

Die Zahl der Menschenrechtsrichter des Menschenrechtsrats entspricht dem Rat der 12 Weisen.

Artikel 27 – Voraussetzungenfür das Amt des Menschenrechtsrichters

1. Die Menschenrechtsrichter müssen hohes sittliches und moralisches Ansehen genießen.

Die Ausübung hoher menschenrichterlicher Ämter erfordern bürgerrechtlich-sachliche Voraussetzungen. Die Objektivität ist ein entscheidendes Kriterium.

2. Die Menschenrechtsrichter gehören dem Menschenrechtsrat in ihrer persönlichen Eigenschaft an und genießen Immunität.

3. Während ihrer Amtszeit dürfen die Menschenrechtsrichter nur andere Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen derVollzeitbeschäftigung in diesem Amt vereinbar ist; alle Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Absatzes ergeben, werden vom Rat der 12 Weisen entschieden.

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Artikel 28 – Wahl der Menschenrechtsrichter

1. Die Menschenrechtsrichter werden vom Rat der 12 Weisen mit Stimmenmehrheit aus einer Liste von möglichen oder wahrscheinlichen Kandidaten gewählt, die auch öffentlich vorgeschlagen werden können.

2. Dasselbe Verfahren wird angewendet, um Erweiterungen des Internationalen Gerichtshofs für Menschenrechte sicherzustellen und um freigewordene Sitze zu besetzen.

Artikel 29 – Amtszeit

1. Die Menschenrechtsrichter werden für sechs Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Jedoch endet die Amtszeit der Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Menschenrechtsrichter nach drei Jahren.

2. Die Menschenrechtsrichter, deren Amtszeit nach drei Jahren endet, werden unmittelbar nach ihrer Wahl vom Rat der 12 Weisen bestimmt.

3. Um soweit wie möglich sicherzustellen, daß die Hälfte der Richter alle drei Jahre neu gewählt wird, kann der Rat der Weisen vor jeder späteren Wahl beschließen, daß die Amtszeit eines oder mehrerer der zu wählenden Menschenrechtsrichter nicht sechs Jahre betragen soll, wobei diese Amtszeit weder länger als neun noch kürzer als drei Jahre sein darf.

4. Probleme bei der Einführung und Ergänzung des Internationalen Gerichtshofs für Menschenrechte sind nach der salvatorischen Klausel zu lösen.

5. Sind mehrere Ämter zu besetzen und wendet der Rat der 12 Weisen Absatz 3 an, so wird die Zuteilung der Amtszeiten unmittelbar nach Wahl bestimmt.

6. Ein Menschenrechtsrichter, der anstelle eines Menschenrechtsrichters gewählt wird, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, übt sein Amt für die restliche Amtszeit seines Vorgängers aus.

7. Die Amtszeit der Menschenrechtsrichter endet, wenn er gesundheitlich dazu nicht mehr in der Lage ist.

8. Die Menschenrechtsrichter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befaßt sind.

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Artikel 30 – Entlassung

Ein Menschenrechtsrichter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Menschenrechtsrichter mit Zweidrittelmehrheit sachlich entscheiden, daß er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Beschwerden sind vom Rat der 12 Weisen sachlich zu prüfen.

Artikel 31 – Kanzlei und wissenschaftliche Mitarbeiter

Der Internationale Gerichtshof für Menschenrechte hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation in der Verfahrensordnung des Menschenrechtsrats festgelegt werden. Der Menschenrechtsrat wird durch wissenschaftliche Mitarbeiter und Menschenrechtskommissare unterstützt.

Artikel 32 – Plenum des Menschenrechtsrats

Das Plenum des Menschenrechtsrats

(a) wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig; Der Präsident ist der Hochkommissar für Menschenrechte.

(b) bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;

(c) wählt die Präsidenten der Kammern des Menschenrechtsrats; ihre Wiederwahl ist zulässig;

(d) beschließt die Verfahrensordnung des Menschenrechtsrats; und

(e) wählt den Menschenrechtskanzler und einen oder mehrere stellvertretende Menschenrechtskanzler.

Artikel 33 – Ausschüsse, Kammern und Grosse Kammer

(1) Zur Prüfung der Rechtssachen, die bei ihm anhängig gemacht werden, tagt der Menschenrechtsrat in Ausschüssen mit drei Menschenrechtsrichtern, in Kammern mit sieben Menschenrechtsrichtern und in einer Grossen Kammer mit 12 Menschenrechtsrichtern. Die Kammern des Menschenrechtsrats bilden die Ausschüsse für einen bestimmten Zeitraum.

(2) Der Kammer und der Grossen Kammer sind von Amts wegen unabhängig.

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(3) Der Grossen Kammer gehören ferner der Präsident des Menschenrechtsrats, die Vizepräsidenten, die Präsidenten der Kammern und andere nach der Verfahrensordnung des Menschenrechtsrats ausgewählte Menschenrechtsrichter an. Wird eine Rechtssache an die Grosse Kammer verwiesen, so dürfen Menschenrechtsrichter der Kammer, die das Urteil gefällt hat, der Grossen Kammer nicht angehören; das gilt nicht für den Präsidenten der Kammer und den Menschenrechtsrichtern.

Artikel 34 – Unzulässigkeitserklärungen der Ausschüsse

Ein Ausschuß kann im Ausnahmefall durch einstimmigen Beschluß eine erhobene Individualbeschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig, sofern keine sachliche Beschwerde gegen die Objektivität vorliegt.

Artikel 35 – Entscheidungen der Kammernüber die Zulässigkeit und Begründetheit

(1) Ergeht keine Entscheidung nach Unzulässigkeitserklärung, so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit und Begründetheit der erhobenen Individualbeschwerden.

(2) Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit erhobenen Staatenbeschwerden.

(3) Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern nicht der Menschenrechtsrat in Ausnahmefällen anders entscheidet.

Artikel 36 – Abgabe der Rechtssache an die Grosse Kammer

Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung dieser Konvention oder der Protokolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einer früheren Entscheidung des Menschenrechtsrats führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihre Entscheidung gefällt hat, an die Grosse Kammer abgeben, sofern nicht eine Partei widerspricht.

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Artikel 37 – Befugnisse der Grossen Kammer

Die Grosse Kammer

(a) entscheidet über erhobene Staaten- und Individual-beschwerden, wenn eine Kammer die Rechtssache an sie abgegeben hat oder wenn die Sache an sie verwiesen worden ist; und

(b) behandelt Anträge nach Erstattung von Gutachten über Menschenrechtsfragen.

Artikel 38 – Zuständigkeit des Gerichtshofs

(1) Die Zuständigkeit des Menschenrechtsrats umfaßt alle die Auslegung und Anwendung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen er über erhobene Staaten- und Invidualbeschwerden sowie Gutachten über Menschenrechtsfragen befaßt wird.

(2) Besteht Streit über die Zuständigkeit des Menschenrechtsrats, so entscheidet der Rat der 12 Weisen.

Artikel 39 – Staatenbeschwerden

Jeder Staat kann ohne Zweifel des Staatsystems den Menschenrechtsrat wegen jeder sachlich behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch einen anderen Staat anrufen.

Artikel 40 – Individualbeschwerden

Der Menschenrechtsrat kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die sachlich behauptet, durch einen Staat in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Menschenrechtsbeschwerde befaßt werden. Die Staaten verpflichten sich, die wirksame Menschenrechts-ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.

Artikel 41 – Zulässigkeitsvoraussetzungen

(1) Der Menschenrechtsrat kann sich nicht mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb

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einer Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen, sondern unverzüglich einer kurzen Frist und in jeder Lage des innerstaatlichen Verfahrens, wenn faire Verfahrensregeln verletzt sind.

Der Menschenrechtsrat ist aus Mißbrauch verpflichtet die Menschenrechtsverletzungen anzunehmen und zu entscheiden.

(2) Der Gerichtshof befaßt sich auch mit einer erhobenen Individualbeschwerde, die

a, anonym ist; oderb, im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Menschenrechtsrat geprüften Menschenrechtsbeschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält, wenn die Menschenrechtsverletzung anhält.

(3) Der Menschenrechtsrat erklärt eine erhobene Individualbeschwerde für unzulässig, wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für einen Mißbrauch des Beschwerderechts hält. Die Entscheidung bedarf derausführlichen sachlichen Begründung.

(4) Der Gerichtshof weist eine Menschenrechtsbeschwerde sachlich wegen Nichtigkeit zurück, die er nach diesem Artikel für unzulässig hält. Er kann dies in jedem Stadium des Verfahrens tun, wenn Nichtigkeit vorliegt.

Artikel 42 – Beteiligung Dritter

(1) In allen bei einer Kammer oder der Grossen Kammer anhängigen Menschenrechtssachen ist die staatliche Gemeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit derMenschenrechtsbeschwerdeführer besitzt, berechtigt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und an den mündlichen Verhandlungen persönlich teilzunehmen.

(2) Im Interesse der Rechtspflege kann der Präsident des Menschenrechtsrats jedem Staat, der in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jeder betroffenen Person, die nicht Menschenrechtsbeschwerdeführer ist, Gelegenheit geben, schriftlich Stellung zu nehmen oder an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.

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Artikel 43 – Streichung von Beschwerden

(1) Der Menschenrechtsrat kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Menschenrechtsbeschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zurAnnahme geben, daß

(a) der Menschenrechtsbeschwerdeführer seine Menschenrechtsbeschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt;

(b) die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist; oder

Der Menschenrechtsrat setzt jedoch die Prüfung der Menschenrechtsbeschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.

(2) Der Gerichtshof kann die Widereintragung einer Menschenrechtsbeschwerde in sein Register anordnen, wenn er dies den Umständen nach sachlichen für gerechtfertigt hält.

Artikel 44 – Prüfung der Menschenrechtssache und gütliche Einigung

(1) Erklärt der Menschenrechtsrat die Menschenrechts-beschwerde für zulässig, so

(a) setzt er mit den Vertretern der Parteien die Prüfung der Menschenrechtssache fort und nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Staaten haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren;

(b) hält er sich zur Verfügung der Parteien mit dem Ziel, eine gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung und Förderung der universalen Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, zu erreichen.

(2) Das Verfahren ist immer wegen der Transparenz öffentlich. Der Schutz der Sozialdaten der Menschenrechtsopfer ist zu berücksichtigen.

Artikel 45 – Gütliche Einigung

Im Fall einer gütlichen Einigung streicht der Menschenrechtsrat durch eine Entscheidung, die sich auf eine kurze Angabe des

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Sachverhalts und der erzielten Lösung beschränkt, dieMenschenrechtssache in seinem Register. Mögliche indirekteHinweise in Datenbanken zum Vergleich für Entscheidungen des Menschenrechtsrats sind möglich.

Artikel 46– Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht

(1) Die Menschenrechtsverhandlung ist öffentlich, soweit nicht der Menschenrechtsrat auf Grund besonderer sachlicher Umstände anders entscheidet, die objektiv zu begründen sind.

(2) Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Präsident des Menschenrechtsrats anders entscheidet. Eine unsachliche Entscheidung ist Beschwerdefähig.

Artikel 47 – Gerechte Entschädigung und Rehabilitation der Menschenrechtsopfer

Stellt der Menschenrechtsrat fest, daß diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht des Staates nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung und Rehabilitation zu, wenn dies notwendig ist. Der Empfindungsschaden der Menschenrechtsopfer ist dabei unbedingt zu berücksichtigen.

Die Entschädigung ist im Sinne des Strafschadensersatzes anzuwenden. Der Zweck des Strafschadensersatzes durch das Gewaltenschutzgesetz ist

1. den Verantwortlichen für sein Verhalten zu bestrafen (Repression);

2. ihn davon abzuhalten, erneut dieses rechtswidrige Verhalten fort zu setzen (Spezialprävention);

3. auch andere davon abzuhalten (Generalprävention).

Es gilt uneingeschränkte Haftung für die Verletzung der Familie, des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Rechts, der Rechtswegegarantie und des Vermögens.

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Artikel 48 – Entscheidung der Kammern

Entscheidungen der Kammern werden endgültig.

Artikel 49 – Verweisung an die Grosse Kammer

(1) Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Entscheidung der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Menschenrechtssache an die Grosse Kammer beantragen.

(2) Ein Ausschuß von fünf Menschenrechtsrichtern der Grossen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Menschenrechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendungdieser Konvention oder der Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.

(3) Nimmt der Ausschuß den Antrag an, so entscheidet die Grosse Kammer die Sache durch Entscheidung.

Artikel 50 – Endgültige Urteile

(1) Die Entscheidung der Grossen Kammer ist endgültig.

(2) Die Entscheidung einer Kammer wird endgültig,

(a) wenn die Parteien erklären, daß sie die Verweisung der Menschenrechtssache an die Grosse Kammer nicht beantragen werden;

(b) drei Monate nach dem Datum der Entscheidung, wenn nicht die Verweisung der Menschenrechtssache an die Grosse Kammer beantragt worden ist; oder

(c) wenn der Ausschuß der Grossen Kammer den Antrag auf Verweisung abgelehnt hat.

(3) Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.

Artikel 51 – Begründung der Entscheidungen

(1) Entscheidungen, mit denen Menschenrechtsbeschwerden für zulässig oder für unzulässig erklärt werden, werden sachlich begründet.

(2) Bringt eine Entscheidung ganz oder teilweise nicht die

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übereinstimmende Meinung der Menschenrechtsrichter zum Ausdruck, so ist jeder Menschenrechtsrichter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.

Artikel 52 – Verbindlichkeit und Vollzug der Entscheidungen

(1) Die Staaten sind nach den universalen Menschenrechten verpflichten, in allen Menschenrechtsachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Entscheidung des Menschenrechtsrats zu befolgen, um die Menschenrechtsverletzung zu beenden.

(2) Das endgültige Entscheidungen des Menschenrechtsrats ist dem Rat der 12 Weisen zuzuleiten; dieses überwacht seine Durchführung.

Artikel 53 – Gutachten

(1) Der Menschenrechtsrat kann auf Antrag des Rats der 12 Weisen Gutachten über Rechtsfragen erstatten, welche die Auslegung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffen.

(2) Diese Gutachten dürfen keine Fragen zum Gegenstand haben, die sich auf den Inhalt oder das Ausmaß der in Abschnitt I dieser Konvention und in den Protokollen dazu anerkannten Rechte und Freiheiten beziehen.

(3) Der Beschluß des Rats der 12 Weisen, ein Gutachten beim Menschenrechtsrat zu beantragen, bedarf der Stimmenmehrheit der zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigten Mitglieder.

Artikel 54 – gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs

Der Menschenrechtsrat entscheidet, ob ein vom Rat der 12 Weisen gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit fällt.

Artikel 55 – Begründung der Gutachten

(1) Die Gutachten des Menschenrechtsrats werden begründet.

(2) Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Menschenrechtsrichter zum Ausdruck, so ist jeder Menschenrechtsrichter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.

(3) Die Gutachten des Menschenrechtsrats werden dem Rat der 12 Weisen übermittelt.

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Artikel 55 – Kosten des Gerichtshofs

Die allgemeinen Kosten des Menschenrechtsrats werden zur Wahrung, Umsetzung und Schutz sowie Förderung der Menschenrechte von den Staatengemeinschaften getragen. Die Individualkosten sind den betreffenden Staaten besonders in Rechung zu stellen und bei Weigerung zwangsweise zu vollstrecken.

Rehabilitation und Schutzräume für Menschenrechtsopfer sind ebenfalls in Rechung zu stellen.

Artikel 56– Privilegien und Immunitäten der Menschenrechtsrichter

Die Menschenrechtsrichter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten des UMRC.

Artikel 57– Zusatz

Bis zur vollständigen Entwicklung des Gerichtshofs können salvatorisch kommissarische Richter berufen werden. An der Wirksamkeit des Gerichtshofs ändert sich nichts.