„darf's ein bisschen mehr sein?“

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DHZH 3/2012 Das Infoblatt für Zahnmedizinische Fachangestellte in Hessen LZK UND KZV HESSEN „Darf’s ein bisschen mehr sein?“ Attraktivere Vergütung für einen attraktiven Beruf Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich zu Verhandlungen über einen Tarifvertrag zu- sammenfinden, gestaltet sich das Abwägen der gegenläufigen Interessen oft als ein zähes Ringen. Mehr noch, wenn nicht nur die prozentuale Erhöhung der Vergütungen Gegenstand der Verhandlungen ist, sondern zugleich der Ver- gütungstarifvertrag selbst einer strukturellen Verjüngungskur unterzogen werden soll. Die Vertragspartner hatten sich mithin einiges vorgenommen, als sie am 3. August diesen Jahres in Hamburg zu den Tarifverhandlungen für den von Seiten des Verbandes Medizini- scher Fachberufe fristgerecht gekündigten Vergütungstarifvertrag zusammentrafen. Integrale Bestandteile der Verjüngungskur waren zum einen die Straffung der Zusam- menfassung von Berufsjahren in der Vergü- tungstabelle, um den Praxen nicht alle zwei Jahre eine automatische Gehaltserhöhung abzuverlangen; zum anderen eine Einteilung der Tätigkeitsgruppen, die den heutigen Fort- bildungsstrukturen angepasst werden sollte. Die Attraktivität eines Berufes bemisst sich nicht nur nach dem Einkommen – aber es stellt einen wichtigen Faktor bei der heutigen Berufswahl dar. Der neue Tarifvertrag, auf den sich die Partei- en verständigt haben, tritt am 01.10.2012 in Kraft und läuft zwei Jahre und drei Monate, also bis zum 31.12.2014. Er beinhaltet zunächst eine Erhöhung der Grundvergütung von 3,1 Prozent ab Oktober dieses Jahres. Ab dem 01.01.2014 wird das Gehalt noch- mals um 2,5 Prozent aufgestockt. Die Ausbildungsvergütung erhöht sich um 50,00 pro Ausbildungsjahr sowie ab 01.01. 2014 erneut um 25,00 pro Ausbildungsjahr. Was die gewünschte Straffung bei der Eintei- lung der Berufsjahre anbelangt, einigte man sich für die Zukunft auf drei-Jahres-Schritte. Die Vergütungstabelle endet mit dem 15. Berufsjahr. Darüber hinaus erhält die Mitar- beiterin je weitere Drei Jahre 60,00 mehr. Die größte Veränderung, die durch die struk- turelle Neugestaltung des Vergütungstarifver- trages wirksam wird, ergibt sich innerhalb der Tätigkeitsgruppen, deren bisherige Zahl von vier Gruppen ab dem 01.10. 2012 um eine weitere Gruppe ergänzt wird: – Gruppe 1 entspricht der Grundvergütung nach erfolgreich abgeschlossener Ausbil- dung. Gruppe 2 kann erreicht werden, wenn eine ZFA mindestens 65 Stunden Fortbildung mit anerkannten Nachweisen belegen kann; der Anspruch der Mitarbeiterin beträgt dann 7,5 Prozent Zuschlag auf die Grund- vergütung. – Gruppe 3 ist wie Gruppe 2 zu sehen nur mit mindestens 200 Stunden Fortbildung und einem Zuschlag von 17,5 Prozent. – Gruppe 4 und 5 neu entsprechen Gruppe 3 und 4 alt. Diese Neueinteilung der Gruppen 2 und 3 gelten für Fortbildungsstunden, die ab dem 01.10.2012 absolviert werden; für vorher geleistete Stunden gilt die alte Regelung. Es ist natürlich dem Verhandlungsgeschick der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter überlassen, inwieweit die „neue“ Regelung auch auf „alte“ Fortbildungen Anwendung finden kann. Im Manteltarifvertrag gab es ebenfalls eine Änderung, die den Urlaub betrifft. Aufgrund eines Urteils des Bundesarbeitsgerichtes ist es nicht mehr erlaubt, die Urlaubstage nach Lebensalter zu staffeln, da dies dem Allgemei- nen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wieder- INHALT Rechtsecke 3 Prüfungsfragen 5 Buchvorstellung 8 Kreuzworträtsel 9 Praxisjubiläen 10 Impressum 10 SONDERBEILAGE BROSCHÜRE GOZ 2012 - Teil 2 © Benjamin Thorn pixelio.de Einigung auf neuen Tarifvertrag

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Page 1: „Darf's ein bisschen mehr sein?“

DHZH3/2012

Das Infoblatt fürZahnmedizinische

Fachangestellte in Hessen

LZK UND KZV HESSEN

„Darf’s ein bisschen mehr sein?“Attraktivere Vergütung für einen attraktiven BerufWenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich zuVerhandlungen über einen Tarifvertrag zu -sam menfinden, gestaltet sich das Abwägender gegenläufigen Interessen oft als ein zähesRingen.

Mehr noch, wenn nicht nur die prozentualeErhöhung der Vergütungen Gegenstand derVerhandlungen ist, sondern zugleich der Ver-gütungstarifvertrag selbst einer strukturellenVerjüngungskur unterzogen werden soll. DieVertragspartner hatten sich mithin einigesvorgenommen, als sie am 3. August diesenJahres in Hamburg zu den Tarifverhandlungenfür den von Seiten des Verbandes Medizini-scher Fachberufe fristgerecht gekündigtenVergütungstarifvertrag zusammentrafen.

Integrale Bestandteile der Verjüngungskurwaren zum einen die Straffung der Zusam-menfassung von Berufsjahren in der Vergü-tungstabelle, um den Praxen nicht alle zweiJahre eine automatische Gehaltserhöhungabzuverlangen; zum anderen eine Einteilungder Tätigkeitsgruppen, die den heutigen Fort-bildungsstrukturen angepasst werden sollte.

Die Attraktivität eines Berufes bemisst sichnicht nur nach dem Einkommen – aber esstellt einen wichtigen Faktor bei der heutigenBerufswahl dar.

Der neue Tarifvertrag, auf den sich die Partei-en verständigt haben, tritt am 01.10.2012 in

Kraft und läuft zwei Jahre und drei Monate,

also bis zum 31.12.2014.

Er beinhaltet zunächst eine Erhöhung der

Grundvergütung von 3,1 Prozent ab Oktober

dieses Jahres.

Ab dem 01.01.2014 wird das Gehalt noch-

mals um 2,5 Prozent aufgestockt.

Die Ausbildungsvergütung erhöht sich um

50,00 € pro Ausbildungsjahr sowie ab 01.01.2014 erneut um 25,00 € pro Ausbildungsjahr.Was die gewünschte Straffung bei der Eintei-

lung der Berufsjahre anbelangt, einigte man

sich für die Zukunft auf drei-Jahres-Schritte.

Die Vergütungstabelle endet mit dem 15.

Berufsjahr. Darüber hinaus erhält die Mitar-

beiterin je weitere Drei Jahre 60,00 € mehr.

Die größte Veränderung, die durch die struk-

turelle Neugestaltung des Vergütungstarifver-

trages wirksam wird, ergibt sich innerhalb der

Tätigkeitsgruppen, deren bisherige Zahl von

vier Gruppen ab dem 01.10. 2012 um eine

weitere Gruppe ergänzt wird:

– Gruppe 1 entspricht der Grundvergütung

nach erfolgreich abgeschlossener Ausbil-

dung.

– Gruppe 2 kann erreicht werden, wenn eineZFA mindestens 65 Stunden Fortbildungmit anerkannten Nachweisen belegen kann;der Anspruch der Mitarbeiterin beträgtdann 7,5 Prozent Zuschlag auf die Grund-vergütung.

– Gruppe 3 ist wie Gruppe 2 zu sehen nurmit mindestens 200 Stunden Fortbildungund einem Zuschlag von 17,5 Prozent.

– Gruppe 4 und 5 neu entsprechen Gruppe3 und 4 alt.

Diese Neueinteilung der Gruppen 2 und 3gelten für Fortbildungsstunden, die ab dem01.10.2012 absolviert werden; für vorhergeleistete Stunden gilt die alte Regelung. Es istnatürlich dem Verhandlungsgeschick der Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter überlassen,inwieweit die „neue“ Regelung auch auf „alte“Fortbildungen Anwendung finden kann.

Im Manteltarifvertrag gab es ebenfalls eineÄnderung, die den Urlaub betrifft. Aufgrundeines Urteils des Bundesarbeitsgerichtes istes nicht mehr erlaubt, die Urlaubstage nachLebensalter zu staffeln, da dies dem Allgemei-nen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wieder-

INHALTRechtsecke 3

Prüfungsfragen 5

Buchvorstellung 8

Kreuzworträtsel 9

Praxisjubiläen 10

Impressum 10

SONDERBEILAGE BROSCHÜRE

GOZ 2012 - Teil 2

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Einigung auf neuen Tarifvertrag

Page 2: „Darf's ein bisschen mehr sein?“

Seite 2 DHZH 3/2012

spricht. Die Tarifparteien einigten sich inHamburg auf folgende Regelung: Generell hateine Mitarbeiterin unabhängig vom AlterAnspruch auf 27 Arbeitstage Urlaub. Nachacht Jahren Beschäftigungsdauer erhöht sichder Urlaub auf 29 Arbeitstage, nach 16 JahrenBeschäftigungsdauer schließlich auf 31 Ar -beits tage.

Die Tarifverhandlungen waren dieses Mal sehrumfangreich und um viele der Neuregelungenwurde in langen, intensiven Diskussionengerungen.

Das erste Sondierungsgespräch fand bereitsim Februar 2012 statt und ihm folgten biszum 3. August noch mehrere Gesprächsrun-den. Das Ziel von Arbeitnehmern und Arbeit-gebern war zu jedem Zeitpunkt, die Attrakti-vität des Berufsbildes der ZahnmedizinischenFachangestellten (ZFA) zu steigern, umeiner – in Ballungsgebieten heute bereitsspürbaren – Personalknappheit entgegenzu-wirken. Diese gemeinsame Zielsetzung warsicher maßgeblich für die erfolgreiche Eini-gung auf den neuen Tarifvertrag.

Dass eine Praxis ohne gute aus- bzw. fortge-bildete Mitarbeiterinnen auf Dauer nichtüber lebensfähig ist, steht für jeden Praxisinha-ber zweifelsfrei fest; auch wenn – gerade durchdie Nichtanpassung des GOZ-Punktwertes –die finanzielle (Mehr-)Belastung den Zahn-arztpraxen weh tun kann. (Dr. Elke Vietor)

Berufsjahr(e)

Tätigkeits-gruppe

I (€)

Tätigkeits-gruppe

II (€)

Tätigkeits-gruppe

III (€)

Tätigkeits-gruppe

IV (€)

Tätigkeits-gruppe

V (€)

1. – 3. 1.602,50 1.723,00 1.883,00 2.003,50 2.083,50

4. – 6. 1.687,50 1.814,50 1.983,00 2.109,50 2.194,00

7. – 9. 1.828,00 1.965,50 2.148,00 2.285,00 2.376,50

10. – 12. 1.894,50 2.037,00 2.226,50 2.368,50 2.463,00

13. – 15. 1.936,00 2.081,50 2.275,00 2.420,00 2.517,00

Je drei weitere Be-rufsjahre zuzüglich 60,00 65,00 71,00 75,00 78,00

a

Ab 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2013 ergeben sich folgende Monatsvergütungen:

a

Berufsjahr(e)

Tätigkeits-gruppe

I (€)

Tätigkeits-gruppe

II (€)

Tätigkeits-gruppe

III (€)

Tätigkeits-gruppe

IV (€)

Tätigkeits-gruppe

V (€)

1. – 3. 1.643,00 1.766,50 1.931,00 2.054,00 2.136,00

4. – 6. 1.730,00 1.860,00 2.033,00 2.163,00 2.249,00

7. – 9. 1.874,00 2.015,00 2.202,00 2.342,50 2.436,50

10. – 12. 1.942,00 2.088,00 2.282,00 2.428,00 2.525,00

13. – 15. 1.984,50 2.133,50 2.332,00 2.481,00 2.580,00

Je drei weitere Be-rufsjahre zuzüglich 61,50 66,00 72,00 77,00 80,00

und ab 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014:

Zahnmedizinische Fachbegriffe und ihre ErklärungWas versteht man unter einer Hämostase?Die Hämostase ist ein lebenswichtiger Prozess, der die bei Verlet-zung der Blutgefäße entstehenden Blutungen zum Stillstand bringt.

Dadurch werden der übermäßige Austritt von Blut aus dem Blut-kreislauf verhindert und die Voraussetzung für eine Wundheilunggeschaffen.

Was versteht man unter Gefäßpermeabilität?Als Gefäßpermeabilität wird das Ausmaß der Durchlässigkeit (Per-meabilität) der Blutgefäße (insbesondere der Blutkapillaren undVenolen) für flüssige und feste Bestandteile (Zellen) des Blutesbezeichnet.

Die Durchlässigkeit der Blutkapillaren wird noch einmal separatunter „Kapillarenpermeabilität“ gefasst.

Was sind Granulozyten?Granulozyten, auch polymorphkernige Leukozyten genannt, sindbestimmte weiße Blutkörperchen. Granulozyten werden im Kno-chenmark gebildet und ins Blut abgegeben.

Ihre Lebensdauer beträgt 6 – 12 Stunden. Sie können die Blutbahnverlassen und ins Gewebe einwandern.

Ihre Funktion liegt vor allem in der unspezifischen Abwehr von Bak-terien, Parasiten und Pilzen.

Einige Granulozyten sind dabei in der Lage, Krankheitserreger insich aufzunehmen und zu zerstören. Diese werden daher zu den„Fresszellen“ gezählt. (Aus: „Zahnarzthelferin Exklusiv“)

Page 3: „Darf's ein bisschen mehr sein?“

Der Schutz von jugendlichen Beschäftigten in der ZahnarztpraxisBei jugendlichen Beschäftigten in Zahnarztpraxen handelt es sich in

der Regel um Auszubildende zur/zum Zahnmedizinischen Fachange-

stellten. Aufgrund ihrer Jugend sind diese Angestellten häufig sowohl

physisch wie auch psychisch noch nicht mit volljährigen Arbeitneh-

mern vergleichbar. Daher bestehen neben den allgemeinen Arbeits-

schutzbestimmungen für diese Altersgruppe besondere Schutzvor-

schriften am Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz, die im Jugendarbeits-

schutzgesetz (JArbSchG) geregelt sind.

Das JArbSchG findet Anwendung auf alle Beschäftigten, die noch

nicht 18 Jahre alt sind. Jugendliche, die jünger als 15 Jahre oder noch

voll schulpflichtig sind (das heißt, wer noch nicht neun Regelschuljah-

re absolviert hat), dürfen hingegen generell nicht beschäftigt werden.

Eine Ausnahme hiervon besteht u.a. für ein Schulpraktikum, für das

dann jedoch nicht das JArbSchG gilt, sondern die Kinderarbeits-

schutzverordnung.

ArbeitszeitJugendliche dürfen pro Tag nicht länger als acht Stunden und in der

Woche nicht länger als 40 Stunden arbeiten. Zusätzlich besteht eine

Beschränkung für die Anzahl der zulässigen Arbeitstage, da Jugendli-

che nur an fünf Tagen in der Woche eingesetzt werden dürfen.

Die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu 8,5 Stunden ist

möglich, wenn der Jugendliche an einem anderen Tag der Woche ent-

sprechend weniger als acht Stunden gearbeitet hat.

Hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht zwi-

schen 20 und 6 Uhr beschäftigt werden. Dabei müssen zwischen

Arbeitsende und der erneuten Arbeitsaufnahme mindestens 12

Stunden Freizeit liegen. Dies gilt ausnahmslos. Darüber hinaus dürfen

Jugendliche nicht an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen arbeiten.

Eine Beschäftigung im ärztlichen Notdienst ist zwar zulässig, aller-

dings ist der zusätzliche Tag in der folgenden Woche auszugleichen,

so dass zwei aufeinander folgende freie Tage gewährt werden. Auch

eine bloß kurzfristige Tätigkeit am Wochenende ist ausreichend, um

die Freistellung auszulösen. Außerdem sollen zwei Samstage und

müssen zwei Sonntage im Monat frei bleiben. An Feiertagen dürfenJugendliche gar nicht eingesetzt werden.

Auch wenn Ruhepausen nicht als Arbeitszeit gelten, ist zu beachten,dass bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden mindestens 30 Minu-ten und bei einer Arbeitszeit über 6 Stunden mindestens 1 StundePause gewährt werden muss. Dabei muss die jeweilige Ruhepausemindestens 15 Minuten am Stück betragen. Die erste Ruhepause istbei Jugendlichen spätestens nach einer Arbeitszeit von 4,5 Stundenzu gewähren. Dabei muss die Lage der Pause im Vorhinein, also beiArbeitsbeginn, feststehen. Außerdem muss der Arbeitgeber bei derZuteilung der Pausen auf berechtigte Interessen der JugendlichenRücksicht nehmen. Dabei darf die Pause frühestens eine Stunde nachArbeitsbeginn und spätestens eine Stunde vor Arbeitsende liegen.

BerufsschuleSofern der Berufsschultag aus fünf oder mehr Unterrichtseinheiten à45 Minuten besteht, sind Jugendliche für den gesamten Tag freizustel-len, damit der Unterrichtsstoff entsprechend nachgearbeitet werdenkann. Wenn die Berufsschule vor 9 Uhr beginnt, dürfen Jugendlichenicht noch vor Unterrichtsbeginn beschäftigt werden. Findet dieBerufsschule an mehr als einem (vollen) Tag statt, so kann derArbeitgeber die oder den Jugendlichen an den weiteren Berufsschul-tagen in der Praxis beschäftigen. Auch wenn der Berufsschultag nichtals Arbeitszeit gilt, so ist er dennoch auf die Arbeitszeit anzurechen.Hierbei gilt, dass ein voller Unterrichtstag, das heißt ein Berufsschul-tag mit mindestens fünf Unterrichtseinheiten à 45 Minuten mit achtStunden Arbeitszeit zu berücksichtigen ist. Daneben sind Jugendlichenatürlich auch für die Zeit der Prüfung entsprechend freizustellen.

UrlaubDer gesetzliche Urlaubsanspruch von Jugendlichen beträgt, ausge-hend von einer 5-Tage-Woche, sofern das 16. Lebensjahr noch nichtvollendet wurde, 25 Tage, sofern das 17. Lebensjahr noch nicht voll-endet wurde, 23 Tage und sofern das 18. Lebensjahr noch nicht voll-endet wurde, 21 Tage. Maßgeblich ist hierbei das Alter zu Beginn desjeweiligen Kalenderjahres. Der Urlaub soll in den Berufsschulferiengewährt werden. Ist dies nicht möglich, so ergibt sich für jedenBerufsschultag ein weiterer Urlaubstag. Ist der Ausbildungsvertragauf tariflicher Basis abgeschlossen worden, gelten die tariflichenUrlaubsregelungen.

Ärztliche Untersuchungen Vor Beginn der Beschäftigung muss sich der Arbeitgeber einGesundheitszeugnis vorlegen lassen. Eine erneute Untersuchung fin-det sodann ein Jahr nach Ausbildungsbeginn statt. Hierbei bestehtfreie Arztwahl und zudem eine Freistellungspflicht für den Arbeitge-ber.

DurchführungSchließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber für die Ein-haltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich ist und beischwerwiegenden Verstößen eine Geldbuße drohen kann.

(Martin Dennis Boost, Justitiar / Inga Schmalz, Ref. iur.)

DHZH 3/2012 Seite 3

Rechtsecke

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ixelio.de

Page 4: „Darf's ein bisschen mehr sein?“

Seite 4 DHZH 3/2012

Bad Nauheim

Auch in Darmstadt, Gießen, Kassel, Kriftel, Marburg undWiesbaden gab es Abschlussfeiern(leider ohne Fotos). Wir gratulieren auch dort allen Absolventinnensowie allen ZFAs in Hessen, die ihre Abschluss- prüfung erfolgreich absolviert haben.

Abschlussprüfungen im Sommer

Wir gratulieren denfrischgebackenen ZFAs aus:

Frankfurt

Wetzlar

Limburg

Offenbach

Page 5: „Darf's ein bisschen mehr sein?“

DHZH 3/2012 Seite 5

Prüfungsfragen für die Zwischenprüfung und den schriftlichen Teilder Abschlussprüfung

Die Lösungen der Prüfungsfragen können in der DHZH-Redak -tion angefordert werden. Schreiben Sie einfach eine E-Mail an [email protected]. Bittehaben Sie Verständnis dafür, dass wir nur die aktuellen Lösungenund diese nur als pdf-Datei (1-3 MB) online verschicken können.

ZWISCHENPRÜFUNGPraxisfall

Ein Patient, versichert bei der TKK, erscheint am01.05.2012 mit starken Zahnschmerzen am Zahn 45 in derPraxis. Es wird eine Caries profunda diagnostiziert. ImAnamnesebogen gibt er an, dass er unter einer Nierenin-suffizienz leidet.

1. Was liegt am erkrankten Zahn vor?

(Lösungsmöglichkeiten: 2)

1. Initialkaries

2. Oberflächliche Dentinkaries

3. Tiefe Dentinkaries

4. Tiefe Schmelzkaries

5. Die Karies reicht bis in die Nähe des Zahnmarks

2. Welche Aussagen im Zusammenhang mit einer Nieren -

insuffizienz sind richtig?

(Lösungsmöglichkeiten: 3)

1. Es müssen bei der zahnärztlichen Behandlung keine besonde-

ren Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden.

2. Dabei handelt es sich um eine schwere Funktionsstörung der

Niere.

3. Alle Füllungsmaterialien können bedenkenlos verwendet wer-

den.

4. Auf Amalgamfüllungen wird verzichtet.

5. Bei einer Niereninsuffizienz kann Quecksilber nicht mehr

vollständig ausgeschieden werden.

6. In der Prothetik dürfen keinerlei Metalle verwendet werden.

3. Ordnen Sie den Kariesstadien (A-C)(Zuordnungsaufgabe)

A. White spot

B. Caries media

C. Caries superficialis

die deutschen Bezeichnungen (1-3) zu!1. Schmelzkaries

2. Initialkaries

3. Dentinkaries

4. Welches Medikament regt die Odontoblasten zur Neu-bildung von Dentin an?(Lösungsmöglichkeit: 1)

1. Kalziumperoxid

2. Kalziumhydroxid

3. Natriumhypochlorid

4. Wasserstoffperoxid

5. Toxavit

6. Ledermix

5. Am Zahn 45 wird unter Leitungsanästhesie eine indirekte Über-kappung und eine mesial-okklusal-linguale Füllung gemacht.

Dabei muss eine übermäßige Papillenblutung gestillt werden.

Welche Abrechnungspositionen sind richtig?(Lösungsmöglichkeit: 1)

1. Ä1, 25, 133, 12, 03

2. 40, 25, 137, 12, 03

3. Ä1, 26, 137, Nbl 1, 411

4. Ä1, 137, 411, 25, 12, 03

5. 01, 411, 137, 25, 12, 03

6. 01, 133, 411, 25, 12

Page 6: „Darf's ein bisschen mehr sein?“

Seite 6 DHZH 3/2012

BEHANDLUNGSASSISTENZ

Praxisfall

Eine Patientin sucht mit Schmerzen im Bereich 36 die PraxisSchmitt auf. Eine Wurzelkanalaufbereitung mit anschließen-der medikamentöser Einlage erfolgte vor einer Woche.

1. Wie viele Wurzeln und wie viele Wurzelkanäle hat der Zahn 36 inder Regel und wie sind diese angeordnet?

2. Zur Wurzelkanalerweiterung können bestimmte Instrumente ver-wendet werden.Nennen Sie zwei dieser Instrumente!

3. Nennen Sie zwei Substanzen, die sich zum Spülen des Wurzelka-nals eignen!

4. Eine Wurzelkanalbehandlung ist nicht immer erfolgreich.Welche Komplikationen können während oder nach einerBehandlung auftreten?Nennen Sie zwei Komplikationen!

5. Der Zahnarzt rät der Patientin zu einer Wurzelspitzenresektion.Beschreiben Sie in Stichworten die Behandlungsschritte (keineInstrumente)!

6. Wie nennt man eine aus der Resektionswunde durchgeführteWurzelfüllung?

7. Vor und nach der Operation werden der Patientin Medikamen-te verordnet.Übersetzen Sie die Arzneimittelgruppen!

Antibiotikum -

Analgetikum -

Antimykotikum -

Entzündungshemmendes Mittel -

Mittel zur Keimreduktion -

Blutstillendes Mittel -

8. Warum soll die Patientin nach der Operation die Wange vonaußen kühlen?

9. Nennen Sie sechs weitere Verhaltensregeln nach einem chirurgi-schen Eingriff!

10. Welche Instrumente werden zur Entfernung der Naht benötigt?

ABSCHLUSSPRÜFUNG

WIRTSCHAFTS- UND SOZIALKUNDE

Praxisfall

Die Zahnarztpraxis Dr. Tobias Mayer, Marburg, beschäftigtgegenwärtig zwei Zahnmedizinische Fachangestellte imVollzeit-Angestellten-Verhältnis sowie die AuszubildendeSelma Jokic (20 Jahre), die kurz vor dem Abschluss ihrerAusbildung steht.

1. Wegen Zahnschmerzen rief heute Morgen der langjährige PatientHerr Ammer in der Praxis an. Wie wurde im Regelfall zwischen Herrn Ammer und der Praxisein Behandlungsvertrag abgeschlossen?

2. Erklären Sie den Unterschied zwischen einem Behandlungsver-trag und einem Werkvertrag?

3. Aus dem Behandlungsvertrag ergeben sich für die ZahnarztpraxisMayer und den Patienten Ammer Rechte und Pflichten.Nennen Sie je zwei Pflichtena) für die Zahnarztpraxis Mayer:

b) für den Patienten Ammer:

4. Herrn Ammer musste ein Zahn extrahiert werden, deshalbwurde er für zwei Tage krankgeschrieben.Wie lange muss die Praxis eine Kopie der Arbeitsunfähigkeitsbe-scheinigung aufbewahren?

6. Welche Aussagen zur Abrechnung sind richtig?(Lösungsmöglichkeiten: 3)1. Eine Vitalitätsprüfung wird je Sitzung abgerechnet.2. Die intraligamentäre Anästhesie des Zahnes 45 wird als L1abgerechnet.

3. Eine indirekte Überkappung wird beim Kassenpatientenimmer je Zahn abgerechnet.

4. Die Verwendung eines Matrizenbandes zur Gestaltung derFüllung wird beim Kassenpatienten immer als „bMF“ abge-rechnet.

5. Eine indirekte Überkappung wird beim Kassenpatienten jeKavität abgerechnet.

6. Wenn Zahn 45 überkront werden soll, rechnet man die m-o-li Füllung als F2 ab.

Page 7: „Darf's ein bisschen mehr sein?“

DHZH 3/2012 Seite 7

PRAXISORGANISATION UND -VERWALTUNG

Praxisfall

In der zahnärztlichen Praxisgemeinschaft Dr. Julia Weber und Dr. Michael Müller wird ein neuer Autoklav benötigt. DerPraxis liegt ein Angebot der Firma Medizinprodukte Max Kerner OHG vor.

1. Erklären Sie, was unter einerPraxisgemeinschaft zu verstehenist!

2. Der Autoklav wird im Angebot„frei Haus“ zum Preis von3.495,50 €, zahlbar innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto oderinnerhalb 30 Tagen netto Kasseangeboten.

a) Erklären Sie die Lieferungs-und Zahlungsbedingungen!

b) Berechnen Sie den Überwei-sungsbetrag, der bei Ausnut-zung von Skonto anfallenwürde!

c) Wie würde es sich auf denPreis auswirken, wenn dieLieferung statt „frei Haus“„unfrei“ erfolgen würde?

d) Die Firma weist darauf hin,dass der Autoklav auch ohneAnzahlung in 12 Raten zu je295,00 € bezahlt werdenkann.Berechnen Sie den Gesamt-preis!

e) Berechnen Sie, um wie vielProzent der Gesamtraten-preis über dem Barpreis von3.390,64 € liegen würde!

f) Die Zahnärzte entschiedensich gegen eine Ratenzahlungund erhalten heute mit derLieferung des Autoklaven dienebenstehende Rechnung:

Die Praxis möchte die Rechnung am 09.04.2012 begleichen.

Füllen Sie für die Zahnarztpraxis(Bankverbindung: Praxis Dr. Müller / Dr. Weber, Kasseler Sparkasse, BLZ 520 503 53, Konto-Nr. 1001223356) das Überweisungsformular aus!

Berechnen Sie den Gesamtpreis!

Medizinprodukte Max Kerner OHG

38114 Braunschweig, Postfach 34 41, Hirtenweg 14 Praxisgemeinschaft Dr. dent. Julia Weber und Dr. dent. Michael Müller Wilhelmshöher Allee 24 34112 Kassel

Rechnung Rechnungs-Nummer: RE2231 Kunden-Nummer: 172465 Rechnungs-Datum: 28.03.2012 (Bei Überweisung bitte immer RG- und KD-Nummer angeben!) ___________________________________________________________________________________________ Pos. Artikel-Nr. Artikelbezeichnung Menge Betrag in EUR _________________________________________________________________________ 1 80210 Autoklav 1 2937,40 Mehrwertsteuer 19 % 558,10 _________________________________________________________________________________ Total inklusive MwSt. 3495,50 ====== Zahlungsart: auf Rechnung Zahlungsbedingungen: 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto Kasse Bank: Musterbank AG Kontonummer: 670890 BLZ: 50140041

Page 8: „Darf's ein bisschen mehr sein?“

Seite 8 DHZH 3/2012

Kein Kuss unterdieser NummerEndlich ist es soweit! Der neue Roman derenglischen Bestsellerautorin Sophie Kinsellaerscheint am 12. November 2012 bei Gold-mann. Und die Fans der Autorin habenGrund zur Freude – „Kein Kuss unter die-ser Nummer“ hat alles, was wir an Kinsella-Büchern so lieben: Eine liebenswerte Hel-din, ein bisschen Chaos und Trubel undnatürlich jede Menge Lachtränenpotential.Außerdem gibt es diesmal eine Hochzeit,die es vorzubereiten, einen verlorenen Ver-lobungsring, den es wieder zu finden undein fremdes Handy, das es zurückzugebengilt. Denn als Poppy Wyatt, die kurz vorihrer Hochzeit steht, nicht nur den wertvol-len Verlobungsring verliert, sondern auch

noch ihr Handy, benutzt sie kurzerhand dasSmartphone eines völlig Fremden, um dieSuchaktion für ihren Ring organisieren zukönnen. Dummerweise gehört das Handydem Geschäftsmann Sam Roxton, dessenLeben bald Kopf steht. Denn Poppy kanndem Impuls nicht widerstehen, sich in SamsLeben einzumischen – mit unübersehbarenFolgen für beide ...

„Mir gefällt die Vorstellung, dass ich eineandere Welt erschaffe, eine, in der es etwasromantischer zugeht als in unserer“, sagtSophie Kinsella. Und das gelingt der ehema-ligen Wirtschaftsjournalistin perfekt – nichtnur in ihrer Serie um „Shopaholic“ BeckyBloomwood, auch mit Romanen wie „Char-leston Girl“ oder „Göttin in Gummistie-feln“ erobert sie die Bestsellerlisten imSturm.

Sophie KinsellaKein Kuss unter dieser NummerRoman – 480 SeitenDEUTSCHE ERSTAUSGABEISBN: 978-3-442-46771-6 € 9,99Goldmann TaschenbuchET: 12.11.2012

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ABRECHNUNGSWESEN

Praxisfall

Rechnen Sie folgenden Behandlungsablauf für einen GKV-und einen Privatpatienten ab und erstellen Sie einen Heil-und Kostenplan für einen GKV-Patienten. Es wird der 2,3-fache / 1,8-fache / 1,0-fache Satz berechnet soweit keineanderen Vorgaben gemacht sind.

01.05.2012Die Patientin kommt um 10:30 Uhr zum zahnärztlichen Notdienstin die Praxis. Bei der symptombezogenen Untersuchung wird dieFraktur der pal. Wand des Zahnes 16 festgestellt. Nach positiverVitalitätsprüfung wird ein Röntgenbild erstellt.Diagnose: tiefe sekundäre Karies.Die scharfe Kante wird geglättet. Die Patientin wird darüber aufge-klärt, dass der Zahn nur durch eine Überkronung zu erhalten ist.

03.05.2012Die durchgeführte eingehende Untersuchung ergibt folgendenBefund:f: 18, 28, 38-36, 48-45c: 16, 35Zahnstein vorhanden, GingivitisNach Infiltrationsanästhesie mit UDS (1 Ampulle) am Zahn 16 wer-den die alte Füllung und die Sekundärkaries entfernt. Die Pulpa istgroßflächig eröffnet. Sie wird entfernt und die 3 Wurzelkanäle nachRöntgenmessaufnahme vollständig aufbereitet. Die Kanäle werden abgefüllt und ein speicheldichter Verschlussgelegt. Es erfolgt eine Röntgen-Kontrollaufnahme.

11.05.2012Zahn 16 wird mit einer mes-occl-dis-pal Aufbaufüllung versorgt(3,3-facher Satz wegen besonders schwieriger occlusaler Füllungs-gestaltung). An allen vorhandenen Zähnen wird Zahnstein entfernt.Die Gingivitis wird behandelt.Die Patientin wird über die verschiedenen Möglichkeiten der Fül-lungstherapie informiert. Sie wünscht für Zahn 35 eine Composite-füllung in Adhäsivtechnik. Die Patientin unterzeichnet eine Mehr -kostenvereinbarung nach § 28 SGB V.

24.05.2012Nach Leitungsanästhesie mit UDS (1 Ampulle) wird an Zahn 35 Kof-ferdam gelegt. Der Zahn erhält nach Unterfüllung eine mes-occlCompositefüllung in Adhäsivtechnik.

30.05.2012Es erfolgt eine ausführliche ZE-Beratung (Dauer 20 Minuten).Die Patientin wünscht am Zahn 16 eine vollverblendete MK-Krone(Hohlkehlpräparation) in NEM-Legierung. Der Unterkiefer wird miteiner Modellgussprothese zum Ersatz der fehlenden Zähne ver-sorgt. Die Zähne 35, 34 und 44, 43 erhalten doppelarmige, gegosse-ne Halte- und Stützelemente.

Material- und Laborkosten ca. 650,00 EuroPunktwert 0,77711 Ampulle UDS 0,68 EuroFestzuschuss (Bonus 0) 424,10 Euro

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1 23 2 3 17 4 3 10 5 11 6 7 9 8

9 7 10 11 19 21 1 12

13 12 14 22 16

2 15 16

17 8 18 18 13 19 4 20 15

21 14 5 20

22 6

2

© D

r. Bernhard Alfter, 2012

Waagerecht:2. rotierendes Instrument zum Entfernen oder Modellieren von Knochen 5. bindegewebiger Umbau des Alveolarfortsatzes z.B. bei schlecht sitzenden Totalprothe-sen 6. operative Halbierung eines mehrwurzeligen Zahnes und Teilextraktion einer Zahnhälfte 11. Instrument zum Abschaben des Periosts vom Knochen 14.künstliche Zahnwurzel zur Verankerung von Zahnersatz 16. operative breite Eröffnung einer ausgedehnten Zyste bei Belassung des Zystenbalgs 17. Abkürzung fürMund-Antrum-Verbindung (= Verbindung zwischen Mund- und Kieferhöhle) 18. krankhafter Hohlraum, der von einer Kapsel umgeben und mit flüssigem Inhalt aus-gefüllt ist 19. Instrument zum Auskratzen von Gewebe 20. erschwerter Zahndurchbruch 21. vollständige Entfernung einer Zyste 22. operative Zahnentfernung

Senkrecht:1. Entfernung eines Zahnkeims 3. abgekapselte Eiteransammlung im Gewebe 4. chirurgisches Messer 7. Einschneiden, z.B. in einen Abszess 8. Wiedereinpflanzungeines vollständig aus der Alveole herausgeschlagenen Zahnes 9. operative Entfernung einer Wurzelspitze 10. Instrument zum Nähen 12. Schleimhaut-Knochenhaut-Lappen 13. Zange (nach Luer) zum Glätten von scharfen Knochenkanten 15. Entfernung eines Zahnes mit Zange und/oder Hebel

Bitte beachten:1. Die Umlaute (ä, ö und ü) der Fachbegriffe werden in ein Kästchen geschrieben.2. Der Buchstabe „ß“ wird mit Doppel-s geschrieben.3. Begriffe, die aus zwei Worten bestehen, sind durch einen fettgedruckten Strich getrennt.4. Zur Ermittlung des Lösungswortes müssen die grauen Kästchen mit der roten Nummerierung in die richtige Reihenfolge gebracht werden.

Lösungs-wort:

PR

EI

SR

ÄT

SE

LP

RE

IS

TS

EL

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23

Sie sind ZFA und wollen mitmachen und einen Fortbildungsgutschein der FAZH im Wertvon 95,- Euro gewinnen? Dann mailen Sie das Lösungswort bis zum 30. November 2012an: [email protected] und vergessen Sie Ihre Postanschrift nicht.

OMitmachen

und

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Page 10: „Darf's ein bisschen mehr sein?“

Seite 10 DHZH 3/2012

DHZH-Impressum

Redaktion: Annette Borngräber, Petra Hensen

Anschrift: Landeszahnärztekammer HessenRhonestraße 4, 60528 Frankfurt am MainTelefon 069 427275-0, Telefax 069 427275-105

E-Mail: [email protected]

Wir gratulieren unserer Mitarbeiterin

Silke Hesemann zum

25-jährigen Praxisjubiläum.Liebe Silke, für den Erfolg unserer Praxis, bei der Du vom ersten Tage an dabei warst,

war Deine Tätigkeit sicher von tragender Bedeutung.

Wir danken für 25 Jahre intensives Engagement und positive Ausstrahlung.

Auf hoffentlich noch viele weitere Jahre.

Herzlichst Drs. Peter Frank und Horst Oehm sowie das ganze Praxisteam

Wir gratulieren ganz herzlich

Melanie Dippelzum

20-jährigen Praxisjubiläum.Ein ganz herzliches Dankeschön für die stets engagierte,

kompetente und vertrauensvolle Mitarbeit in unserer Praxisund die große Loyalität.

Wir freuen uns auf viele weitere Jahre der erfolgreichen Zusammenarbeit.

Dres. Martina und Detlev Gissel, Frankfurtsowie das gesamte Praxisteam

Wir gratulieren auf das Herzlichste

Frau Silvia Brendel

zum

25-jährigen Praxisjubiläum.Liebe Silvia, für Dein unermüdliches, vorbildliches und

zuverlässiges Engagement möchte ich mich auf diesem Weg nochmals bedanken. Das ganze Praxisteam freut sich noch über

viele gemeinsame Jahre mit Dir.

Dr. Gertraud Jupitz-Günster mit Ramona, Neslihan und Iris, Bad Camberg

Herzlichen Glückwunsch

Frau Christel Kühlbornzum

15-jährigen Praxisjubiläum.Wir danken Ihnen für Ihre Treue, Ihre Zuverlässigkeit und Ihre stetige Einsatzbereitschaft – nicht zu vergessen

Ihre freundliche und fürsorgliche Art im Umgang mit unseren Patienten.

Ihr Praxisteam Dres. Christa und Christoph Dornauf

Wir gratulieren

Katja Erb(ehemals Fischer)

zum

10-jährigen Praxisjubiläum.Wir bedanken uns für Deinen zuverlässigen und engagierten

Einsatz in unserer Praxis.Wir hoffen und freuen uns auf eine weitere gute

Zusammenarbeit für viele Jahre.

Herzlichen Glückwunsch Dein Praxisteam Dr. Ulrich Bolz

Am 5. Juli 2012 feierte

Christiane Ruschitschkaihr

40-jähriges Berufsjubiläum.Für Ihren Einsatz und Ihre Zuverlässigkeit bedanke ich michrecht herzlich und wünsche Ihnen auf Ihrem weiterenLebensweg alles Liebe und Gute. Ich freue mich auf eine weitere gute Zusammenarbeit für die nächsten Jahre.

Dr. Elke Luthardt, Friedrichsdorf

HerzlichenGlückwunsch

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DHZH3/2012

GOZ 2012-2Sonderbeilage

LZK UND KZV HESSEN

Berechnung von implantologischen Leistungen Aufgrund der häufigen telefonischen Nachfragen in der „GOZ-Abteilung“ erläutern wir Ihnen diesmal die Berechnung von implantologischenLeistungen im Zusammenhang mit einer Coverdentureprothese auf Teleskopkronen. Abschließend haben wir Ihnen eine Liste von Leistungenzusammengestellt, die im Rahmen der Implantologie in Ansatz gebracht werden können.

10.05.12Frau M. trägt im Ober- und Unterkiefer eine Totalprothese, kommt jedoch mit der UK-Prothese aufgrund ihres atrophierten Kieferkammes nichtzurecht. Es findet daher neben der jährlichen Untersuchung auch ein Beratungsgespräch (3,5fach-15 Minuten) bzgl. einer Implantatversorgung imUK statt. Auf Wunsch der Patientin werden Situationsmodelle, ein OPG und am darauffolgenden Tag ein HKP erstellt, der sämtliche Kosteneinschl. der prothetischen Versorgung beinhaltet.

28.05.12Die Unterkieferprothese wird zwecks Erstellung einer Bohrschablone (Duplikatprothese) abgeformt.

01.06.12Es wird ein OPG (2,5fach-schwierige Anpassung Röntgenschablone) mit einer Tiefziehschiene mit Messkugeln angefertigt, die auf dem Planungs-modell hergestellt wurde. Die Anpassung und Positionierung dieser Schablone gestaltet sich auf dem zahnlosen Kiefer schwierig und zeitaufwän-dig. Nach der Auswertung steht die Implantatgröße und -länge fest.

Datum Zahn /

Regio Geb. Nr.

Leistungsbeschreibung / Auslagen

An-zahl

Faktor Erläuterung Betrag

10.05.12 - 1 GOÄ Beratung auch mittels Fernsprecher 1 3,5 15 Minuten 20,41 OK/UK 5004

GOÄ Panoramaschichtaufnahme der Kiefer 1 1,8 41,96

OK/UK 0060 Abformung beider Kiefer für Situati-onsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagno-se oder Planung

1 2,3 33,63

§ 4(3) Abformmaterial (Alginat) 2 3,00 11.05.12 - 0030 Aufstellung eines schriftlichen HKPs

nach Befundaufnahme und ggf. Aus-wertung von Modellen

1 2,3 25,87

2,5 erhöhter Zeitauf-w r R

3,00

Datum Zahn /

Regio Geb. Nr. Leistungsbeschreibung /

Auslagen An-zahl

Faktor Erläuterung Betrag

28.05.12 § 4(3) Abformmaterial (Alginat) 1 1,50

2,5 erhöhter Zeitauf-w r R

3,00

Datum Zahn /

Regio Geb. Nr.

Leistungsbeschreibung / Auslagen

An-zahl

Faktor Erläuterung Betrag

01.06.12 5004 GOÄ

Panoramaschichtaufnahme der Kiefer 2,5 erhöhter Zeitauf-wand wg. schwie- riger Anpassung Röntgenschablone (Kugelmessauf-nahme)

58,29

§ 4(3) Rö-Kugeln 5mm für Messschablone 2 5,00 33, 43 9000 Implantatbezogene Analyse. 1 2,3 114,35

Page 12: „Darf's ein bisschen mehr sein?“

Seite 2 GOZ 2012-2 Sonderbeilage DHZH 3/2012

11.06.12Der geplante Eingriff wird erläutert und nach beidseitiger Leitungsanästhesie wird der Kieferkamm eröffnet, die Bohrschablone eingesetzt(3,5fach-mehrfaches Einsetzen) und die Implantate eingebracht. Die Implantation verläuft problemlos, der beim Bohren gewonnene Knochenwird vestibulär am Implantat 43 ohne weitere Bearbeitung aufgelegt. Die Wunden werden mit Nähten verschlossen. Die vorhandene Prothesewird leicht hohlgelegt, um eine ungestörte Wundheilung zu ermöglichen (3,5fach-zeitaufwändiges Freischleifen).

12.06.12Ein Kontroll-OPG wird angefertigt und die Wunden kontrolliert (alles ist reizlos).

18.06.12Die Fäden werden entfernt. Die Wundverhältnisse sind reizlos. Für die Weiterbehandlung werden Termine in 3 Monaten vereinbart.

Datum Zahn /

Regio Geb. Nr.

Leistungsbeschreibung / Auslagen

An-zahl

Faktor Erläuterung Betrag

11.06.12 1 GOÄ Beratung auch mittels Fernsprecher 1 2,3 10,72 33, 43 0010 Leitungsanästhesie 2 2,3 18,10 § 4(3) Anästhetikum (UDS) 2 1,50 33, 43 0090 Intraorale Infiltrationsanästhesie 4 2,3 Erzeugung Blut-

leeres OP-Gebiet (Ischämie)

31,04

§ 4(3) Anästhetikum (UDS) 2 1,50 33, 43 9003 Verwenden einer Orientierungsschab-

lone/ Positionierungsschablone zur Implantation, je Kiefer

1 3,0 mehrfaches, zeitaufwändiges Einsetzen

16,86

33, 43 9010 Implantatinsertion, je Implantat 2 2,3 399,72 0530 Zuschlag ambulantes Operieren (>1200

Punkte) 1 1,0 123,73

33 9090 Knochengewinnung (z. B. Knochenkol-lektor oder Knochenschaber), Kno-chenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung

1 2,3

51,74

§ 4(3) Silikonfilter Knochenfalle 1 12,00 § 4(3) Implantat Astra Osseospeed 2 425,00 § 4(3) Verschlussschraube 2 54,00 § 4(3) atraumatisches Nahtmaterial 2 8,40 33, 43 4030 Beseitigung von scharfen Zahnkanten,

störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kie-ferhälfte oder Frontzahnbereich

1 3,5 zeitaufwändiges Freischleifen der Implantatwunde

6,89

41,46

Datum Zahn /

Regio Geb. Nr.

Leistungsbeschreibung / Auslagen

An-zahl

Faktor Erläuterung Betrag

12.06.12 33, 43 3290 Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbständige Leistung, je Kieferhälf-te oder Frontzahnbereich

1 2,3

7,11

33, 43 5004 GOÄ

Panoramaschichtaufnahme der Kiefer 1 1,8 41,46

41,46

Datum Zahn /

Regio Geb. Nr.

Leistungsbeschreibung / Auslagen

An-zahl

Faktor Erläuterung Betrag

18.06.12 33, 43 3300 Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z.B. Tamponieren), als selb-ständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)

2 2,3 16,82

Page 13: „Darf's ein bisschen mehr sein?“

10.09.12Die folgende Behandlung wird nochmals besprochen. Die Inspektion der Wunden und die Auswertung des Kontroll-OPG ergeben keine Beson-derheiten. Nach Infiltrationsanästhesie in Regio 33 und 43 werden mit Hilfe eines Lasers (3,2fach) die Implantate freigelegt und die Prothese nach Freischleifen der Gingivaformer (3,5fach-zeitaufwändig) in der Prothesenbasis eingesetzt. Es folgt die Abformung für den individuellen Löffel.

20.09.12Die Wunden werden inspiziert (keine Besonderheiten). Die Gingivaformer werden gegen Abformabutments getauscht. Zur Programmierung des adjustierbaren Artikulators werden mehrere Registrate erstellt. Es folgt eine Funktionsabformung mit dem zuvor hergestellten individuellenLöffel, bei der die Abformabutments in der Abformung fixiert bleiben. Dem Patienten werden neue Gingivaformer eingesetzt und die Prothesewieder eingegliedert.

GOZ 2012-2 Sonderbeilage DHZH 3/2012 Seite 3

Datum Zahn /

Regio Geb. Nr.

Leistungsbeschreibung / Auslagen

An-zahl

Faktor Erläuterung Betrag

10.09.12 1 GOÄ Beratung, auch mittels Fernsprecher 1 2,3 10,72 5 GOÄ Symptombezogene Untersuchung 1 2,3 10,72 5004

GOÄ Panoramaschichtaufnahme der Kiefer 1 1,8 41,96

33, 43 0090 Infiltrationsanästhesie 2 2,3 15,52 § 4(3) Anästhetikum (UDS) 2 1,50 33, 43 9040 Freilegen eines Implantats, und Einfü-

gen eines oder mehrerer Aufbauele-mente (z. B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem

2 3,2 erhöhter Aufwand wg. Laseranwen-dung

221,76

§ 4(3) Gingivaformer 2 54,00 33, 43 4030 Beseitigung von scharfen Zahnkanten,

störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kie-ferhälfte oder Frontzahnbereich

1 3,5 zeitaufwändiges Freischleifen der Gingivaformer

6,89

Datum Zahn /

Regio Geb. Nr.

Leistungsbeschreibung / Auslagen

An-zahl

Faktor Erläuterung Betrag

20.09.12 33, 43 3290 Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbständige Leistung, je Kieferhälf-te oder Frontzahnbereich

1 2,3

7,11

8010 Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstiftregistrierung, je Registrat

1 2,3 23,28

§ 4(3) Bissnahmematerial (Futar D) 1 6,70 8020 Arbiträre Scharnierachsenbestimmung.. 1 2,3 38,81 § 4(3) Bite Tabs (Bissgabel) 3 3,00 8060 Registrieren von Unterkieferbewegun-

gen zur Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten

1 2,3 97,02

33, 43 9050 Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasi-gen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase

2 2,3 80,98

§ 4(3) Gingivaformer 2 54,00 UK 5190 Funktionelle Abformung des UKs mit

individuellem Löffel 1 2,3 69,85

§ 4(3) Abformmaterial (Impregum) 1 15,30

Page 14: „Darf's ein bisschen mehr sein?“

Seite 4 GOZ 2012-2 Sonderbeilage DHZH 3/2012

27.09.12Die Sekundärteile werden im Rahmen der Teleskop- und Wachsanprobe ausgetauscht.

05.10.12Die Teleskopkronen werden zusammen mit der neuen Prothese eingesetzt. Zum Abschluss wird der Patientin noch die Handhabung der neuenVersorgung erläutert und ein Kontrolltermin in 3 Tagen vereinbart.

Eigenlabor

Datum Zahn /

Regio Geb. Nr. Leistungsbeschreibung /

Auslagen An-zahl

Faktor Erläuterung Betrag

27.09.12 33, 43 9050 Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasi-gen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase

2 2,3 80,98

zuzüglich MWST 7% 8,83 €

80,98

Datum Zahn /

Regio Geb. Nr. Leistungsbeschreibung /

Auslagen An-zahl

Faktor Erläuterung Betrag

05.10.12 33, 43 5040 Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch Konuskrone

2 2,3 673,94

UK 5230 Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deck-prothese bei Verwendung einer Kunst-stoff- oder Metallbasis, im Unterkiefer

1 2,3 284,59

Gesamt 3329,23 € Auslagen nach § 9 GOZ (Eigenlabor) 134,94 € Auslagen nach § 9 GOZ (Fremdlabor) Ca. 2880,00 € Rechnungsbetrag 6344,17 €

zuzüglich MWST 7% 8,83 €

80,98

BEB-Position

Leistungsbeschreibung Menge EPreis MWST% Netto Gesamt

0001 Hartgipsmodell 3 7,35 € 7% 14,70 € 1223 Herstellung Bohrschablone 1 44,23 € 7% 44,23 € 1224 Glasklare Positionierungsschiene 1 44,23 € 7% 44,23 € 1007 Funktions- / Individueller Löffel 1 22,95 € 7% 22,95 € Gesamtkosten

netto 126,11 €

zuzüglich MWST 7% 8,83 € Gesamtkosten 134,94 €

Page 15: „Darf's ein bisschen mehr sein?“

GOZ 2012-2 Sonderbeilage DHZH 3/2012 Seite 5

Implantologische Leistungen in der Übersicht

Geb. Nr.

GOZ Leistungstext Berechnungshinweise

Allgemeine Bestimmungen 1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der

Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappen-bildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plasti-schen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistun-gen nach Abschnitt K und nicht gesondert berech-nungsfähig.

Die primäre Wundversorgung ist nicht gesondert berechnungsfä-hig

2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwende-ten Implantate, Implantatteile und nur einmal ver-wendbare Implantatfräsen sind gesondert berech-nungsfähig. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Gewebere-generation (z. B. Membranen), zur Fixierung von Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal ver-wendbare Explantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig.

Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig

Berechnungsfähige Materialien: Knochenersatzmaterialien zur Förderung der Blutgerinnung zur Förderung Geweberegeneration (z. B. Membranen) zur Fixierung von Membranen zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen atraumatisches Nahtmaterial nur einmal verwendbare Explantationsfräsen

9000 Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kieferkörpers und der an-grenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut, einschl. metrischer Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, Modellen und Fotos zur Feststellung der Implantatposition, ggf. mit Hilfe einer individuellen Schablone zur Diagnos-tik, einschl. Implantatauswahl, je Kiefer Bei Verwendung einer Röntgenmessschablone sind die Material- und Laborkosten gesondert berech-nungsfähig

Je Kiefer berechnungsfähig Material- und Laborkosten für eine Röntgenmessschablone sind

gesondert berechnungsfähig

9003 Verwendung einer Orientierungsschablone/ Posi-tionierungsschablone zur Implantation, je Kiefer Bei Verwendung einer Orientierungsschablone sind die Material- und Laborkosten gesondert berech-nungsfähig

Je Kiefer berechnungsfähig Material- und Laborkosten für eine Orientierungsschablone sind

gesondert berechnungsfähig

9005 Verwenden einer auf dreidimensionale Daten ge-stützten Navigationsschablone/chirurgischen Füh-rungsschablone zur Implantation, ggf. einschl. Fixierung, je Kiefer Die verwendeten Fixierungselemente sowie Materi-al- und Laborkosten der Navigationsschablone sind gesondert berechnungsfähig.

Je Kiefer berechnungsfähig Die verwendeten Fixierungselemente sowie Material- und Labor-

kosten der Navigationsschablone sind gesondert berechnungs-fähig

9010 Implantatinsertion, je Implantat Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat, Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (z. B. Tiefenlehre) ggf. einschl. Knochenkondensation, Knochenglät-tung im Bereich des Implantates einschließlich Verschlussschraube und ggf. Einbringen von Auf-bauelementen bei offener Einheilung sowie Wund-verschluss

Abgegolten sind: Präparation einer Knochenkavität Einsetzen einer Implantatschablone Knochenkondensation Knochenglättung Einbringen eines Implantates Einbringen einer Verschlussschraube Einbringen von Aufbauelementen Wundverschluss

Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare

Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig Nicht neben 9050 GOZ berechnungsfähig Ggf. Zuschlag 0530 GOZ

9020 Insertion eines Implantates zum temporären Ver-bleib, auch orthodontisches Implantat

Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig

Ggf. Zuschlag 0510 GOZ 9040 Freilegen eines Implantats und Einfügen eines oder

mehrerer Aufbauelemente (z. B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystems

Implantatteile sind gesondert berechnungsfähig Atraumatisches Nahtmaterial ist gesondert berechnungsfähig Nicht neben 9050 GOZ berechnungsfähig

Page 16: „Darf's ein bisschen mehr sein?“

Seite 6 GOZ 2012-2 Sonderbeilage DHZH 3/2012

Geb. Nr.

GOZ Leistungstext Berechnungshinweise

9050 Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase 1. Die Leistung nach der Nummer 9050 ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 9010 und 9040 berechnungsfähig. 2. Die Leistung nach der Nummer 9050 ist je Im-plantat höchstens dreimal und höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig.

Implantatteile sind gesondert berechnungsfähig Nicht neben 9010 und 9040 berechnungsfähig Je Implantat höchstens dreimal berechnungsfähig Höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig

9060 Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärtei-len) im Reparaturfall Die Leistung nach der Nummer 9060 ist für ein Implantat höchstens einmal je Sitzung berech-nungsfähig

Je Implantat höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig Implantatteile sind gesondert berechnungsfähig

9090 Knochengewinnung (z. B. Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochen-kollektors oder –schabers sind gesondert berech-nungsfähig

Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder –schabers sind gesondert berechnungsfähig

Nicht neben 2253 GOÄ berechnungsfähig Nicht neben 2254 GOÄ berechnungsfähig Nicht neben 2255 GOÄ berechnungsfähig Ggf. Zuschlag 0500 GOZ

9100 Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Mit der Leistung nach der Nummer 9100 sind fol-gende Leistungen abgegolten: Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbauge-bietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) und Wundver-schluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resor-bierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren 1. Die Leistung nach der Nummer 9100 ist für die Glättung des Alveolarfortsatzes im Bereich des Implantatbettes nicht berechnungsfähig 2. Neben der Leistung nach der Nummer 9100 sind die Leistungen nach der Nummer 9130 nicht be-rechnungsfähig 3. Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach Nummer 9110 erbracht, ist die Hälfte der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig 4. Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach der Nummer 9120 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr nach der Nummer 9100 berechnungsfähig.

Je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig Abgegolten sind: Lagerbildung Glättung Alveolarfortsatz Entnahme von Knochen im Aufbaugebiet Einbringung von Knochen Einbringung von Knochenersatzmaterial Wundverschluss mit vollst. Schleimhautabdeckung Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierba-

rer Barrieren

Nicht für die Glättung des Alveolarfortsatzes im Bereich des Implantatbettes

Nicht neben der Nummer 9130 berechnungsfähig Neben der Nummer 9110 nur mit der Hälfte der Gebühr berech-

nungsfähig Neben der Nummer 9120 nur mit einem Drittel der Gebühr be-

rechnungsfähig Nicht neben 9090 GOZ berechnungsfähig Nicht neben 4138 GOZ berechnungsfähig Ggf. Zuschlag 0110 GOZ (OP Mikroskop) Ggf. Zuschlag 0530 GOZ Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder –

schabers sind gesondert berechnungsfähig

9110 Geschlossene Sinusbodenelevation von Kiefer-kamm aus (interner Sinuslift) Mit einer Leistung nach der Nummer 9110 sind folgende Leistungen abgegolten: Schaffung des Zugangs durch die Alveole oder das Implantatfach, Anhebung des Kieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende oder knochenverdich-tende Maßnahmen und der Kieferhöhlenmembran, Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes des Implantatfaches und Einbrin-gen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Kno-chenersatzmaterial) Die Leistung nach der Nummer 9110 ist für die selbe Implantatkavität nicht neben den Leistungen nach den Nummern 9120 und 9130 berechnungs-fähig

Abgegolten sind: Schaffung des Zugangs durch die Alveole oder das Implantatfach Anhebung des Kieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende

oder knochenverdichtende Maßnahmen und der Kieferhöhlen-membran

Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes des Implantatfaches

Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochener-satzmaterial)

Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder –schabers sind gesondert berechnungsfähig

Für die selbe Implantatkavität nicht neben den Leistungen nach den Nummern 9120 und 9130 berechnungsfähig

Nicht neben 9090 GOZ berechnungsfähig Ggf. Zuschlag 0110 GOZ (OP Mikroskop) Ggf. Zuschlag 0530 GOZ

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GOZ 2012-2 Sonderbeilage DHZH 3/2012 Seite 7

Geb. Nr.

GOZ Leistungstext Berechnungshinweise

9120 Sinusbodenelevation durch externe Knochenfenste-rung (externer Sinuslift), je Kieferhälfte Mit einer Leistung nach der Nummer 9120 sind folgende Leistungen abgegolten: Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Knochendeckel), Anhe-bung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöh-lenmembran, Lagerbildung, ggf. Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial), ggf. Einbringung resor-bierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren - einschließlich Fixierung -, ggf. Reposition des Knochendeckels, Verschluss der Kieferhöhle und Wundverschluss

Abgegolten sind: Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung

(auch Knochendeckel) Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenmembran Lagerbildung Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochener-

satzmaterial Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren –

einschl. Fixierung Reposition des Knochendeckels Verschluss der Kieferhöhle und Wundverschluss

Je Kieferhälfte berechnungsfähig Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder –

schabers sind gesondert berechnungsfähig Nicht neben 9090 GOZ berechnungsfähig Nicht neben 9110 GOZ berechnungsfähig Nicht neben 4138GOZ berechnungsfähig Ggf. Zuschlag 0110 GOZ (OP Mikroskop) Ggf. Zuschlag 0530 GOZ

9130 Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting), ggf. mit Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial, ggf. einschließlich zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen, ggf. einschließlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierba-rer Barrieren und deren Fixierung oder vertikale Distraktion des Alveolarfortsatzes einschließlich Fixierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Neben der Leistung nach der Nummer 9130 ist die Leistung nach der Nummer 9100 nicht berech-nungsfähig

Je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Neben der Leistung nach der Nummer 9130 ist die Leistung nach

der Nummer 9100 nicht berechnungsfähig Die Entnahme von Knochen kann gesondert berechnet werden Nicht neben 9110 GOZ berechnungsfähig Nicht neben 4138 GOZ berechnungsfähig Ggf. Zuschlag 0110 GOZ (OP Mikroskop) Ggf. Zuschlag 0530 GOZ

Abgegolten sind: Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting) Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochener-

satzmaterial zusätzliche Osteosynthesemaßnahmen Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren

und deren Fixierung vertikale Distraktion des Alveolarfortsatzes, einschl. Fixierung,

Schrauben, Pins 9140 Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des

Aufbaugebietes ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion, einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnbe-reich Bei Entnahme von einem oder mehreren Knochen-blöcken ist das Doppelte der Gebühr nach der Nummer 9140 berechnungsfähig. Von einem Kno-chenblock im Sinne dieser Abrechnungsbestim-mung ist auszugehen, wenn dieser bei der Implan-tation eigenständig fixiert werden muss

Je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Bei einem oder mehreren Knochenblöcken (eigenständige Fixie-

rung) ist das Doppelte der Gebühr nach der Nummer 9140 be-rechnungsfähig

Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder –schabers sind gesondert berechnungsfähig

Ggf. Zuschlag 0510 GOZ Abgegolten sind: Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebie-

tes Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregi-

on die Versorgung der Entnahmestelle

9150 Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen (z. B. Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), zusätzlich zu der Leistung nach der Nummer 9100, je Kiefer-hälfte oder Frontzahnbereich

Je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Zusätzlich zu der Leistung nach der Nummer 9100 Ggf. Zuschlag 0510 GOZ

9160 Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materi-alien (z. B. Barrieren – einschl. Fixierung - Osteosynthesematerial) je KH oder Frontzahnbe-reich

Je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Ggf. Zuschlag 0120 GOZ (Anwendung Laser) Ggf. Zuschlag 0500 GOZ

9170 Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie (z. B. Osteosynthesematerial, Kno-chenschrauben) oder Entfernung eines subperios-talen Gerüstimplantats, je Kieferhälfte oder Front-zahnbereich Die Entfernung eines Implantats ist mit der Gebühr für die Leistungen nach den Nummern 3000 und 3030 abgegolten

Je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Die Entfernung eines enossalen Implantats ist mit der Gebühr für

die Leistungen nach den Nummern 3000 und 3030 abgegolten Ggf. Zuschlag 0110 GOZ Ggf. Zuschlag 0510 GOZ

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Mögliche Analogleistungen in der Implantologie

Nach § 6 Abs. 1 GOZ können Leistungen, die nicht in der GOZ 2012 enthalten sind, analog berechnet werden. Wir haben Ihnen daher eine Aus-wahl von Leistungen zusammengestellt, die Sie analog berechnen können.

Hinweis: Diese Liste ist nicht abschließend und kann durch weitere Analogleistungen ergänzt werden.

Leistungsbeschreibung Andere Formen von Implantationen als die Implantation von enossalen Implantaten Resonanzfrequenzanalyse nach Implantation Stabilitätsmessung an Implantaten… = Periotest