codigo de processo civil alemao - zivilprozessordnung (em alemao)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 von 252 - Zivilprozessordnung ZPO Ausfertigungsdatum: 12.09.1950 Vollzitat: "Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist" Stand: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781 Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 8.7.2014 I 890 Fußnote (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981 +++) (+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. ZPO Anhang EV; teilweise nicht mehr anzuwenden +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 123/2006 (CELEX Nr: 32006L0123) vgl. Art. 8 Nr. 1 G v. 22.8.2010 I 2248 +++)  Neufassung der Zivilprozeßordnung vom 30.1.1877, RGBl. S. 83 durch Art. 9 d. G v. 12.9.1950 I 455 Gem. BVerfGE v. 7.10.2003, 2004 I 124 - 1 BvR 10/99 - war die Zivilprozessordnung in der Fassung, die bis zum 31.12.2001 galt, mit dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar, als sie eine Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch oberlandesgerichtliche Berufungsurteile außerhalb der streitwertabhängigen Revision nicht vorsah. Inhaltsübersicht Buch 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1 Gerichte Titel 1 Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften § 1 Sachliche Zuständigkeit § 2 Bedeutung des Wertes § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen § 5 Mehrere Ansprüche § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht § 7 Grunddienstbarkeit § 8 Pacht- oder Mietverhältnis § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 1 von 252 -ZivilprozessordnungZPOAusfertigungsdatum: 12.09.1950Vollzitat:"Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S.431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) gendert wordenist"Stand: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781 Zuletzt gendert durch Art. 1 G v. 8.7.2014 I 890Funote(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981 +++)(+++ Magaben aufgrund EinigVtr vgl. ZPO Anhang EV; teilweise nicht mehr anzuwenden +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 123/2006(CELEX Nr: 32006L0123) vgl. Art. 8 Nr. 1 G v. 22.8.2010 I 2248 +++) Neufassung der Zivilprozeordnung vom 30.1.1877, RGBl. S. 83 durch Art. 9 d. G v. 12.9.1950 I 455Gem. BVerfGE v. 7.10.2003, 2004 I 124 - 1 BvR 10/99 - war die Zivilprozessordnung in der Fassung, die biszum 31.12.2001 galt, mit dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar,als sie eine Mglichkeit des Rechtsschutzes gegen Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehr durchoberlandesgerichtliche Berufungsurteile auerhalb der streitwertabhngigen Revision nicht vorsah.InhaltsbersichtBuch 1Allgemeine VorschriftenAbschnitt 1Gerichte Titel 1 Sachliche Zustndigkeit der Gerichte und Wertvorschriften 1 Sachliche Zustndigkeit 2 Bedeutung des Wertes 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 4 Wertberechnung; Nebenforderungen 5 Mehrere Ansprche 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht 7 Grunddienstbarkeit 8 Pacht- oder Mietverhltnis 9 Wiederkehrende Nutzungen oder LeistungenEin Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 2 von 252 - 10 (weggefallen) 11 Bindende Entscheidung ber Unzustndigkeit Titel 2 Gerichtsstand 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes 14 (weggefallen) 15 Allgemeiner Gerichtsstand fr exterritoriale Deutsche 16 Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen 18 Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus 19 Mehrere Gerichtsbezirke am Behrdensitz 19a Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters 20 Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung 22 Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft 23 Besonderer Gerichtsstand des Vermgens und des Gegenstands 24 Ausschlielicher dinglicher Gerichtsstand 25 Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges 26 Dinglicher Gerichtsstand fr persnliche Klagen 27 Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft 28 Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfllungsorts 29a Ausschlielicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachtrumen 29b (weggefallen) 29c Besonderer Gerichtsstand fr Haustrgeschfte 30 Gerichtsstand bei Befrderungen 30a Gerichtsstand bei Bergungsansprchen 31 Besonderer Gerichtsstand der Vermgensverwaltung 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung 32a Ausschlielicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung 32b Ausschlielicher Gerichtsstand bei falschen, irrefhrenden oderunterlassenen ffentlichen Kapitalmarktinformationen 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage 34 Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses 35 Wahl unter mehreren Gerichtsstnden 36 Gerichtliche Bestimmung der Zustndigkeit 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung Titel 3Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 3 von 252 - Vereinbarung ber die Zustndigkeit der Gerichte 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung 39 Zustndigkeit infolge rgeloser Verhandlung 40 Unwirksame und unzulssige Gerichtsstandsvereinbarung Titel 4 Ausschlieung und Ablehnung der Gerichtspersonen 41 Ausschluss von der Ausbung des Richteramtes 42 Ablehnung eines Richters 43 Verlust des Ablehnungsrechts 44 Ablehnungsgesuch 45 Entscheidung ber das Ablehnungsgesuch 46 Entscheidung und Rechtsmittel 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen 49 UrkundsbeamteAbschnitt 2Parteien Titel 1 Parteifhigkeit; Prozessfhigkeit 50 Parteifhigkeit 51 Prozessfhigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessfhrung 52 Umfang der Prozessfhigkeit 53 Prozessunfhigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft 54 Besondere Ermchtigung zu Prozesshandlungen 55 Prozessfhigkeit von Auslndern 56 Prfung von Amts wegen 57 Prozesspfleger 58 Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstck oder Schiff Titel 2 Streitgenossenschaft 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identitt desGrundes 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprche 61 Wirkung der Streitgenossenschaft 62 Notwendige Streitgenossenschaft 63 Prozessbetrieb; LadungenEin Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 4 von 252 - Titel 3 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit 64 Hauptintervention 65 Aussetzung des Hauptprozesses 66 Nebenintervention 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten 68 Wirkung der Nebenintervention 69 Streitgenssische Nebenintervention 70 Beitritt des Nebenintervenienten 71 Zwischenstreit ber Nebenintervention 72 Zulssigkeit der Streitverkndung 73 Form der Streitverkndung 74 Wirkung der Streitverkndung 75 Glubigerstreit 76 Urheberbenennung bei Besitz 77 Urheberbenennung bei Eigentumsbeeintrchtigung Titel 4 Prozessbevollmchtigte und Beistnde 78 Anwaltsprozess 78a (weggefallen) 78b Notanwalt 78c Auswahl des Rechtsanwalts 79 Parteiprozess 80 Prozessvollmacht 81 Umfang der Prozessvollmacht 82 Geltung fr Nebenverfahren 83 Beschrnkung der Prozessvollmacht 84 Mehrere Prozessbevollmchtigte 85 Wirkung der Prozessvollmacht 86 Fortbestand der Prozessvollmacht 87 Erlschen der Vollmacht 88 Mangel der Vollmacht 89 Vollmachtloser Vertreter 90 Beistand Titel 5 Prozesskosten 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 92 Kosten bei teilweisem ObsiegenEin Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 5 von 252 - 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis 93a (weggefallen) 93b Kosten bei Rumungsklagen 94 Kosten bei bergegangenem Anspruch 95 Kosten bei Sumnis oder Verschulden 96 Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel 97 Rechtsmittelkosten 98 Vergleichskosten 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen 100 Kosten bei Streitgenossen 101 Kosten einer Nebenintervention 102 (weggefallen) 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag 104 Kostenfestsetzungsverfahren 105 Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss 106 Verteilung nach Quoten 107 nderung nach Streitwertfestsetzung Titel 6 Sicherheitsleistung 108 Art und Hhe der Sicherheit 109 Rckgabe der Sicherheit 110 Prozesskostensicherheit 111 Nachtrgliche Prozesskostensicherheit 112 Hhe der Prozesskostensicherheit 113 Fristbestimmung fr Prozesskostensicherheit Titel 7 Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss 114 Voraussetzungen 115 Einsatz von Einkommen und Vermgen 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifhige Vereinigung 117 Antrag 118 Bewilligungsverfahren 119 Bewilligung 120 Festsetzung von Zahlungen 120a nderung der Bewilligung 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe 123 Kostenerstattung 124 Aufhebung der BewilligungEin Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 6 von 252 - 125 Einziehung der Kosten 126 Beitreibung der Rechtsanwaltskosten 127 EntscheidungenAbschnitt 3Verfahren Titel 1 Mndliche Verhandlung 128 Grundsatz der Mndlichkeit; schriftliches Verfahren 128a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonbertragung 129 Vorbereitende Schriftstze 129a Antrge und Erklrungen zu Protokoll 130 Inhalt der Schriftstze 130a Elektronisches Dokument 130b Gerichtliches elektronisches Dokument 130c Formulare; Verordnungsermchtigung 131 Beifgung von Urkunden 132 Fristen fr Schriftstze 133 Abschriften 134 Einsicht von Urkunden 135 Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwlten 136 Prozessleitung durch Vorsitzenden 137 Gang der mndlichen Verhandlung 138 Erklrungspflicht ber Tatsachen; Wahrheitspflicht 139 Materielle Prozessleitung 140 Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen 141 Anordnung des persnlichen Erscheinens 142 Anordnung der Urkundenvorlegung 143 Anordnung der Aktenbermittlung 144 Augenschein; Sachverstndige 145 Prozesstrennung 146 Beschrnkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel 147 Prozessverbindung 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat 150 Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung 151 (weggefallen) 152 Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag 153 Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage 154 Aussetzung bei Ehe- oder KindschaftsstreitEin Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 7 von 252 - 155 Aufhebung der Aussetzung bei Verzgerung 156 Wiedererffnung der Verhandlung 157 Untervertretung in der Verhandlung 158 Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung 159 Protokollaufnahme 160 Inhalt des Protokolls 160a Vorlufige Protokollaufzeichnung 161 Entbehrliche Feststellungen 162 Genehmigung des Protokolls 163 Unterschreiben des Protokolls 164 Protokollberichtigung 165 Beweiskraft des Protokolls Titel 2 Verfahren bei Zustellungen Untertitel 1 Zustellungen von Amts wegen 166 Zustellung 167 Rckwirkung der Zustellung 168 Aufgaben der Geschftsstelle 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung 170 Zustellung an Vertreter 171 Zustellung an Bevollmchtigte 172 Zustellung an Prozessbevollmchtigte 173 Zustellung durch Aushndigung an der Amtsstelle 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis 175 Zustellung durch Einschreiben mit Rckschein 176 Zustellungsauftrag 177 Ort der Zustellung 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschftsrumen undEinrichtungen 179 Zustellung bei verweigerter Annahme 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung 182 Zustellungsurkunde 183 Zustellung im Ausland 184 Zustellungsbevollmchtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post 185 ffentliche Zustellung 186 Bewilligung und Ausfhrung der ffentlichen Zustellung 187 Verffentlichung der BenachrichtigungEin Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 8 von 252 - 188 Zeitpunkt der ffentlichen Zustellung 189 Heilung von Zustellungsmngeln 190 Einheitliche Zustellungsformulare Untertitel 2 Zustellungen auf Betreiben der Parteien 191 Zustellung 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher 193 Ausfhrung der Zustellung 194 Zustellungsauftrag 195 Zustellung von Anwalt zu Anwalt 195a bis 213a (weggefallen) Titel 3 Ladungen, Termine und Fristen 214 Ladung zum Termin 215 Notwendiger Inhalt der Ladung zur mndlichen Verhandlung 216 Terminsbestimmung 217 Ladungsfrist 218 Entbehrlichkeit der Ladung 219 Terminsort 220 Aufruf der Sache; versumter Termin 221 Fristbeginn 222 Fristberechnung 223 (weggefallen) 224 Fristkrzung; Fristverlngerung 225 Verfahren bei Fristnderung 226 Abkrzung von Zwischenfristen 227 Terminsnderung 228 (weggefallen) 229 Beauftragter oder ersuchter Richter Titel 4 Folgen der Versumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzungin den vorigen Stand 230 Allgemeine Versumungsfolge 231 Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung 232 Rechtsbehelfsbelehrung 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 234 Wiedereinsetzungsfrist 235 (weggefallen)Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 9 von 252 - 236 Wiedereinsetzungsantrag 237 Zustndigkeit fr Wiedereinsetzung 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung Titel 5 Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens 239 Unterbrechung durch Tod der Partei 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren 241 Unterbrechung durch Prozessunfhigkeit 242 Unterbrechung durch Nacherbfolge 243 Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung 244 Unterbrechung durch Anwaltsverlust 245 Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege 246 Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmchtigten 247 Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr 248 Verfahren bei Aussetzung 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung 250 Form von Aufnahme und Anzeige 251 Ruhen des Verfahrens 251a Sumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten 252 Rechtsmittel bei AussetzungBuch 2Verfahren im ersten RechtszugAbschnitt 1Verfahren vor den Landgerichten Titel 1 Verfahren bis zum Urteil 253 Klageschrift 254 Stufenklage 255 Fristbestimmung im Urteil 256 Feststellungsklage 257 Klage auf knftige Zahlung oder Rumung 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung 260 Anspruchshufung 261 Rechtshngigkeit 262 Sonstige Wirkungen der Rechtshngigkeit 263 KlagenderungEin Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 10 von 252 - 264 Keine Klagenderung 265 Veruerung oder Abtretung der Streitsache 266 Veruerung eines Grundstcks 267 Vermutete Einwilligung in die Klagenderung 268 Unanfechtbarkeit der Entscheidung 269 Klagercknahme 270 Zustellung; formlose Mitteilung 271 Zustellung der Klageschrift 272 Bestimmung der Verfahrensweise 273 Vorbereitung des Termins 274 Ladung der Parteien; Einlassungsfrist 275 Frher erster Termin 276 Schriftliches Vorverfahren 277 Klageerwiderung; Replik 278 Gtliche Streitbeilegung, Gteverhandlung, Vergleich 278a Mediation, auergerichtliche Konfliktbeilegung 279 Mndliche Verhandlung 280 Abgesonderte Verhandlung ber Zulssigkeit der Klage 281 Verweisung bei Unzustndigkeit 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens 283 Schriftsatzfrist fr Erklrungen zum Vorbringen des Gegners 283a Sicherungsanordnung 284 Beweisaufnahme 285 Verhandlung nach Beweisaufnahme 286 Freie Beweiswrdigung 287 Schadensermittlung; Hhe der Forderung 288 Gerichtliches Gestndnis 289 Zustze beim Gestndnis 290 Widerruf des Gestndnisses 291 Offenkundige Tatsachen 292 Gesetzliche Vermutungen 292a (weggefallen) 293 Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten 294 Glaubhaftmachung 295 Verfahrensrgen 296 Zurckweisung verspteten Vorbringens 296a Vorbringen nach Schluss der mndlichen Verhandlung 297 Form der Antragstellung 298 Aktenausdruck 298a Elektronische Akte 299 Akteneinsicht; AbschriftenEin Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 11 von 252 - 299a Datentrgerarchiv Titel 2 Urteil 300 Endurteil 301 Teilurteil 302 Vorbehaltsurteil 303 Zwischenurteil 304 Zwischenurteil ber den Grund 305 Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschrnkter Haftung 305a Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschrnkter Haftung 306 Verzicht 307 Anerkenntnis 308 Bindung an die Parteiantrge 308a Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen 309 Erkennende Richter 310 Termin der Urteilsverkndung 311 Form der Urteilsverkndung 312 Anwesenheit der Parteien 313 Form und Inhalt des Urteils 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgrnden 313b Versumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil 314 Beweiskraft des Tatbestandes 315 Unterschrift der Richter 316 (weggefallen) 317 Urteilszustellung und -ausfertigung 318 Bindung des Gerichts 319 Berichtigung des Urteils 320 Berichtigung des Tatbestandes 321 Ergnzung des Urteils 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehr 322 Materielle Rechtskraft 323 Abnderung von Urteilen 323a Abnderung von Vergleichen und Urkunden 323b Verschrfte Haftung 324 Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung 325 Subjektive Rechtskraftwirkung 325a Feststellungswirkung des Musterentscheids 326 Rechtskraft bei Nacherbfolge 327 Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung 328 Anerkennung auslndischer UrteileEin Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 12 von 252 - 329 Beschlsse und Verfgungen Titel 3 Versumnisurteil 330 Versumnisurteil gegen den Klger 331 Versumnisurteil gegen den Beklagten 331a Entscheidung nach Aktenlage 332 Begriff des Verhandlungstermins 333 Nichtverhandeln der erschienenen Partei 334 Unvollstndiges Verhandeln 335 Unzulssigkeit einer Versumnisentscheidung 336 Rechtsmittel bei Zurckweisung 337 Vertagung von Amts wegen 338 Einspruch 339 Einspruchsfrist 340 Einspruchsschrift 340a Zustellung der Einspruchsschrift 341 Einspruchsprfung 341a Einspruchstermin 342 Wirkung des zulssigen Einspruchs 343 Entscheidung nach Einspruch 344 Versumniskosten 345 Zweites Versumnisurteil 346 Verzicht und Zurcknahme des Einspruchs 347 Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit Titel 4 Verfahren vor dem Einzelrichter 348 Originrer Einzelrichter 348a Obligatorischer Einzelrichter 349 Vorsitzender der Kammer fr Handelssachen 350 Rechtsmittel 351 bis 354 (weggefallen) Titel 5 Allgemeine Vorschriften ber die Beweisaufnahme 355 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme 356 Beibringungsfrist 357 Parteiffentlichkeit 357a (weggefallen) 358 Notwendigkeit eines BeweisbeschlussesEin Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 13 von 252 - 358a Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mndlicher Verhandlung 359 Inhalt des Beweisbeschlusses 360 nderung des Beweisbeschlusses 361 Beweisaufnahme durch beauftragten Richter 362 Beweisaufnahme durch ersuchten Richter 363 Beweisaufnahme im Ausland 364 Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland 365 Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter 366 Zwischenstreit 367 Ausbleiben der Partei 368 Neuer Beweistermin 369 Auslndische Beweisaufnahme 370 Fortsetzung der mndlichen Verhandlung Titel 6 Beweis durch Augenschein 371 Beweis durch Augenschein 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente 371b Beweiskraft gescannter ffentlicher Urkunden 372 Beweisaufnahme 372a Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung Titel 7 Zeugenbeweis 373 Beweisantritt 374 (weggefallen) 375 Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter 376 Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit 377 Zeugenladung 378 Aussageerleichternde Unterlagen 379 Auslagenvorschuss 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen 381 Gengende Entschuldigung des Ausbleibens 382 Vernehmung an bestimmten Orten 383 Zeugnisverweigerung aus persnlichen Grnden 384 Zeugnisverweigerung aus sachlichen Grnden 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht 386 Erklrung der Zeugnisverweigerung 387 Zwischenstreit ber Zeugnisverweigerung 388 Zwischenstreit ber schriftliche Zeugnisverweigerung 389 Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem RichterEin Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 14 von 252 - 390 Folgen der Zeugnisverweigerung 391 Zeugenbeeidigung 392 Nacheid; Eidesnorm 393 Uneidliche Vernehmung 394 Einzelvernehmung 395 Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person 396 Vernehmung zur Sache 397 Fragerecht der Parteien 398 Wiederholte und nachtrgliche Vernehmung 399 Verzicht auf Zeugen 400 Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters 401 Zeugenentschdigung Titel 8 Beweis durch Sachverstndige 402 Anwendbarkeit der Vorschriften fr Zeugen 403 Beweisantritt 404 Sachverstndigenauswahl 404a Leitung der Ttigkeit des Sachverstndigen 405 Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter 406 Ablehnung eines Sachverstndigen 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens 407a Weitere Pflichten des Sachverstndigen 408 Gutachtenverweigerungsrecht 409 Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung 410 Sachverstndigenbeeidigung 411 Schriftliches Gutachten 411a Verwertung von Sachverstndigengutachten aus anderen Verfahren 412 Neues Gutachten 413 Sachverstndigenvergtung 414 Sachverstndige Zeugen Titel 9 Beweis durch Urkunden 415 Beweiskraft ffentlicher Urkunden ber Erklrungen 416 Beweiskraft von Privaturkunden 416a Beweiskraft des Ausdrucks eines ffentlichen elektronischenDokuments 417 Beweiskraft ffentlicher Urkunden ber amtliche Anordnung,Verfgung oder Entscheidung 418 Beweiskraft ffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt 419 Beweiskraft mangelbehafteter UrkundenEin Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 15 von 252 - 420 Vorlegung durch Beweisfhrer; Beweisantritt 421 Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt 422 Vorlegungspflicht des Gegners nach brgerlichem Recht 423 Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme 424 Antrag bei Vorlegung durch Gegner 425 Anordnung der Vorlegung durch Gegner 426 Vernehmung des Gegners ber den Verbleib 427 Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner 428 Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt 429 Vorlegungspflicht Dritter 430 Antrag bei Vorlegung durch Dritte 431 Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte 432 Vorlegung durch Behrden oder Beamte; Beweisantritt 433 (weggefallen) 434 Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter 435 Vorlegung ffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigterAbschrift 436 Verzicht nach Vorlegung 437 Echtheit inlndischer ffentlicher Urkunden 438 Echtheit auslndischer ffentlicher Urkunden 439 Erklrung ber Echtheit von Privaturkunden 440 Beweis der Echtheit von Privaturkunden 441 Schriftvergleichung 442 Wrdigung der Schriftvergleichung 443 Verwahrung verdchtiger Urkunden 444 Folgen der Beseitigung einer Urkunde Titel 10 Beweis durch Parteivernehmung 445 Vernehmung des Gegners; Beweisantritt 446 Weigerung des Gegners 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag 448 Vernehmung von Amts wegen 449 Vernehmung von Streitgenossen 450 Beweisbeschluss 451 Ausfhrung der Vernehmung 452 Beeidigung der Partei 453 Beweiswrdigung bei Parteivernehmung 454 Ausbleiben der Partei 455 Prozessunfhige 456 bis 477 (weggefallen)Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 16 von 252 - Titel 11 Abnahme von Eiden und Bekrftigungen 478 Eidesleistung in Person 479 Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter 480 Eidesbelehrung 481 Eidesleistung; Eidesformel 482 (weggefallen) 483 Eidesleistung sprach- oder hrbehinderter Personen 484 Eidesgleiche Bekrftigung Titel 12 Selbstndiges Beweisverfahren 485 Zulssigkeit 486 Zustndiges Gericht 487 Inhalt des Antrages 488, 489 (weggefallen) 490 Entscheidung ber den Antrag 491 Ladung des Gegners 492 Beweisaufnahme 493 Benutzung im Prozess 494 Unbekannter Gegner 494a Frist zur KlageerhebungAbschnitt 2Verfahren vor den Amtsgerichten 495 Anzuwendende Vorschriften 495a Verfahren nach billigem Ermessen 496 Einreichung von Schriftstzen; Erklrungen zu Protokoll 497 Ladungen 498 Zustellung des Protokolls ber die Klage 499 Belehrungen 499a - 503 (weggefallen) 504 Hinweis bei Unzustndigkeit des Amtsgerichts 505 (weggefallen) 506 Nachtrgliche sachliche Unzustndigkeit 507 - 509 (weggefallen) 510 Erklrung ber Urkunden 510a Inhalt des Protokolls 510b Urteil auf Vornahme einer Handlung 510c (weggefallen)Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 17 von 252 -Buch 3RechtsmittelAbschnitt 1Berufung 511 Statthaftigkeit der Berufung 512 Vorentscheidungen im ersten Rechtszug 513 Berufungsgrnde 514 Versumnisurteile 515 Verzicht auf Berufung 516 Zurcknahme der Berufung 517 Berufungsfrist 518 Berufungsfrist bei Urteilsergnzung 519 Berufungsschrift 520 Berufungsbegrndung 521 Zustellung der Berufungsschrift und -begrndung 522 Zulssigkeitsprfung; Zurckweisungsbeschluss 523 Terminsbestimmung 524 Anschlussberufung 525 Allgemeine Verfahrensgrundstze 526 Entscheidender Richter 527 Vorbereitender Einzelrichter 528 Bindung an die Berufungsantrge 529 Prfungsumfang des Berufungsgerichts 530 Versptet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel 531 Zurckgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel 532 Rgen der Unzulssigkeit der Klage 533 Klagenderung; Aufrechnungserklrung; Widerklage 534 Verlust des Rgerechts 535 Gerichtliches Gestndnis 536 Parteivernehmung 537 Vorlufige Vollstreckbarkeit 538 Zurckverweisung 539 Versumnisverfahren 540 Inhalt des Berufungsurteils 541 ProzessaktenAbschnitt 2Revision 542 Statthaftigkeit der RevisionEin Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 18 von 252 - 543 Zulassungsrevision 544 Nichtzulassungsbeschwerde 545 Revisionsgrnde 546 Begriff der Rechtsverletzung 547 Absolute Revisionsgrnde 548 Revisionsfrist 549 Revisionseinlegung 550 Zustellung der Revisionsschrift 551 Revisionsbegrndung 552 Zulssigkeitsprfung 552a Zurckweisungsbeschluss 553 Terminsbestimmung; Einlassungsfrist 554 Anschlussrevision 555 Allgemeine Verfahrensgrundstze 556 Verlust des Rgerechts 557 Umfang der Revisionsprfung 558 Vorlufige Vollstreckbarkeit 559 Beschrnkte Nachprfung tatschlicher Feststellungen 560 Nicht revisible Gesetze 561 Revisionszurckweisung 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils 563 Zurckverweisung; eigene Sachentscheidung 564 Keine Begrndung der Entscheidung bei Rgen vonVerfahrensmngeln 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens 566 SprungrevisionAbschnitt 3Beschwerde Titel 1 Sofortige Beschwerde 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 568 Originrer Einzelrichter 569 Frist und Form 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen 571 Begrndung, Prklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang 572 Gang des Beschwerdeverfahrens 573 Erinnerung Titel 2Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 19 von 252 - Rechtsbeschwerde 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 575 Frist, Form und Begrndung der Rechtsbeschwerde 576 Grnde der Rechtsbeschwerde 577 Prfung und Entscheidung der RechtsbeschwerdeBuch 4Wiederaufnahme des Verfahrens 578 Arten der Wiederaufnahme 579 Nichtigkeitsklage 580 Restitutionsklage 581 Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage 582 Hilfsnatur der Restitutionsklage 583 Vorentscheidungen 584 Ausschlieliche Zustndigkeit fr Nichtigkeits- und Restitutionsklagen 585 Allgemeine Verfahrensgrundstze 586 Klagefrist 587 Klageschrift 588 Inhalt der Klageschrift 589 Zulssigkeitsprfung 590 Neue Verhandlung 591 RechtsmittelBuch 5Urkunden- und Wechselprozess 592 Zulssigkeit 593 Klageinhalt; Urkunden 594 (weggefallen) 595 Keine Widerklage; Beweismittel 596 Abstehen vom Urkundenprozess 597 Klageabweisung 598 Zurckweisung von Einwendungen 599 Vorbehaltsurteil 600 Nachverfahren 601 (weggefallen) 602 Wechselprozess 603 Gerichtsstand 604 Klageinhalt; Ladungsfrist 605 Beweisvorschriften 605a ScheckprozessEin Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 20 von 252 -Buch 6(weggefallen)Buch 7Mahnverfahren 688 Zulssigkeit 689 Zustndigkeit; maschinelle Bearbeitung 690 Mahnantrag 691 Zurckweisung des Mahnantrags 692 Mahnbescheid 693 Zustellung des Mahnbescheids 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid 695 Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften 696 Verfahren nach Widerspruch 697 Einleitung des Streitverfahrens 698 Abgabe des Verfahrens am selben Gericht 699 Vollstreckungsbescheid 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid 701 Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids 702 Form von Antrgen und Erklrungen 703 Kein Nachweis der Vollmacht 703a Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren 703b Sonderregelungen fr maschinelle Bearbeitung 703c Formulare; Einfhrung der maschinellen Bearbeitung 703d Antragsgegner ohne allgemeinen inlndischen GerichtsstandBuch 8Zwangsvollstreckung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 704 Vollstreckbare Endurteile 705 Formelle Rechtskraft 706 Rechtskraft- und Notfristzeugnis 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung 708 Vorlufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 709 Vorlufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 710 Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Glubigers 711 Abwendungsbefugnis 712 Schutzantrag des Schuldners 713 Unterbleiben von SchuldnerschutzanordnungenEin Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 21 von 252 - 714 Antrge zur vorlufigen Vollstreckbarkeit 715 Rckgabe der Sicherheit 716 Ergnzung des Urteils 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abndernden Urteils 718 Vorabentscheidung ber vorlufige Vollstreckbarkeit 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch 720 Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung 720a Sicherungsvollstreckung 721 Rumungsfrist 722 Vollstreckbarkeit auslndischer Urteile 723 Vollstreckungsurteil 724 Vollstreckbare Ausfertigung 725 Vollstreckungsklausel 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen 727 Vollstreckbare Ausfertigung fr und gegen Rechtsnachfolger 728 Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oderTestamentsvollstrecker 729 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermgens- undFirmenbernehmer 730 Anhrung des Schuldners 731 Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel 733 Weitere vollstreckbare Ausfertigung 734 Vermerk ber Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift 735 Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfhigen Verein 736 Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft 737 Zwangsvollstreckung bei Vermgens- oder Erbschaftsniebrauch 738 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Niebraucher 739 Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegattenund Lebenspartner 740 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschft 742 Vollstreckbare Ausfertigung bei Gtergemeinschaft whrend desRechtsstreits 743 Beendete Gtergemeinschaft 744 Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gtergemeinschaft 744a Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermgensgemeinschaft 745 Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gtergemeinschaft 746 (weggefallen) 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass 748 Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker 749 Vollstreckbare Ausfertigung fr und gegen TestamentsvollstreckerEin Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 22 von 252 - 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung 751 Bedingungen fr Vollstreckungsbeginn 752 Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug 757 bergabe des Titels und Quittung 758 Durchsuchung; Gewaltanwendung 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit 759 Zuziehung von Zeugen 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift 761 (weggefallen) 762 Protokoll ber Vollstreckungshandlungen 763 Aufforderungen und Mitteilungen 764 Vollstreckungsgericht 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug 765a Vollstreckungsschutz 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung 767 Vollstreckungsabwehrklage 768 Klage gegen Vollstreckungsklausel 769 Einstweilige Anordnungen 770 Einstweilige Anordnungen im Urteil 771 Drittwiderspruchsklage 772 Drittwiderspruchsklage bei Veruerungsverbot 773 Drittwiderspruchsklage des Nacherben 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten 775 Einstellung oder Beschrnkung der Zwangsvollstreckung 776 Aufhebung von Vollstreckungsmaregeln 777 Erinnerung bei gengender Sicherung des Glubigers 778 Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme 779 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners 780 Vorbehalt der beschrnkten Erbenhaftung 781 Beschrnkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung 782 Einreden des Erben gegen Nachlassglubiger 783 Einreden des Erben gegen persnliche Glubiger 784 Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren 785 Vollstreckungsabwehrklage des Erben 786 Vollstreckungsabwehrklage bei beschrnkter Haftung 786a See- und binnenschifffahrtsrechtliche HaftungsbeschrnkungEin Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 23 von 252 - 787 Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstck oder Schiff 788 Kosten der Zwangsvollstreckung 789 Einschreiten von Behrden 790 (weggefallen) 791 (weggefallen) 792 Erteilung von Urkunden an Glubiger 793 Sofortige Beschwerde 794 Weitere Vollstreckungstitel 794a Zwangsvollstreckung aus Rumungsvergleich 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiterenVollstreckungstitel 795a Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss 795b Vollstreckbarerklrung des gerichtlichen Vergleichs 796 Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden 796a Voraussetzungen fr die Vollstreckbarerklrung desAnwaltsvergleichs 796b Vollstreckbarerklrung durch das Prozessgericht 796c Vollstreckbarerklrung durch einen Notar 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden 797a Verfahren bei Gtestellenvergleichen 798 Wartefrist 798a (weggefallen) 799 Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge 799a Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durchandere Glubiger 800 Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligenGrundstckseigentmer 800a Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek 801 Landesrechtliche Vollstreckungstitel 802 Ausschlielichkeit der GerichtsstndeAbschnitt 2Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen Titel 1 Allgemeine Vorschriften 802a Grundstze der Vollstreckung; Regelbefugnisse desGerichtsvollziehers 802b Gtliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub beiZahlungsvereinbarung 802c Vermgensauskunft des Schuldners 802d Erneute VermgensauskunftEin Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 24 von 252 - 802e Zustndigkeit 802f Verfahren zur Abnahme der Vermgensauskunft 802g Erzwingungshaft 802h Unzulssigkeit der Haftvollstreckung 802i Vermgensauskunft des verhafteten Schuldners 802j Dauer der Haft; erneute Haft 802k Zentrale Verwaltung der Vermgensverzeichnisse 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers Titel 2 Zwangsvollstreckung in des bewegliche Vermgen Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften 803 Pfndung 804 Pfndungspfandrecht 805 Klage auf vorzugsweise Befriedigung 806 Keine Gewhrleistung bei Pfandveruerung 806a Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher 806b (weggefallen) 807 Abnahme der Vermgensauskunft nach Pfndungsversuch Untertitel 2 Zwangsvollstreckung in krperliche Sachen 808 Pfndung beim Schuldner 809 Pfndung beim Glubiger oder bei Dritten 810 Pfndung ungetrennter Frchte 811 Unpfndbare Sachen 811a Austauschpfndung 811b Vorlufige Austauschpfndung 811c Unpfndbarkeit von Haustieren 811d Vorwegpfndung 812 Pfndung von Hausrat 813 Schtzung 813a (weggefallen) 813b (weggefallen) 814 ffentliche Versteigerung 815 Gepfndetes Geld 816 Zeit und Ort der Versteigerung 817 Zuschlag und Ablieferung 817a MindestgebotEin Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 25 von 252 - 818 Einstellung der Versteigerung 819 Wirkung des Erlsempfanges 820 (weggefallen) 821 Verwertung von Wertpapieren 822 Umschreibung von Namenspapieren 823 Auer Kurs gesetzte Inhaberpapiere 824 Verwertung ungetrennter Frchte 825 Andere Verwertungsart 826 Anschlusspfndung 827 Verfahren bei mehrfacher Pfndung Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermgensrechte 828 Zustndigkeit des Vollstreckungsgerichts 829 Pfndung einer Geldforderung 829a Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden 830 Pfndung einer Hypothekenforderung 830a Pfndung einer Schiffshypothekenforderung 831 Pfndung indossabler Papiere 832 Pfndungsumfang bei fortlaufenden Bezgen 833 Pfndungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen 833a Pfndungsumfang bei Kontoguthaben 834 Keine Anhrung des Schuldners 835 berweisung einer Geldforderung 836 Wirkung der berweisung 837 berweisung einer Hypothekenforderung 837a berweisung einer Schiffshypothekenforderung 838 Einrede des Schuldners bei Faustpfand 839 berweisung bei Abwendungsbefugnis 840 Erklrungspflicht des Drittschuldners 841 Pflicht zur Streitverkndung 842 Schadenersatz bei verzgerter Beitreibung 843 Verzicht des Pfandglubigers 844 Andere Verwertungsart 845 Vorpfndung 846 Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprche 847 Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache 847a Herausgabeanspruch auf ein Schiff 848 Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache 849 Keine berweisung an Zahlungs statt 850 Pfndungsschutz fr ArbeitseinkommenEin Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 26 von 252 - 850a Unpfndbare Bezge 850b Bedingt pfndbare Bezge 850c Pfndungsgrenzen fr Arbeitseinkommen 850d Pfndbarkeit bei Unterhaltsansprchen 850e Berechnung des pfndbaren Arbeitseinkommens 850f nderung des unpfndbaren Betrages 850g nderung der Unpfndbarkeitsvoraussetzungen 850h Verschleiertes Arbeitseinkommen 850i Pfndungsschutz fr sonstige Einknfte 850k Pfndungsschutzkonto 850l Anordnung der Unpfndbarkeit von Kontoguthaben auf demPfndungsschutzkonto 851 Nicht bertragbare Forderungen 851a Pfndungsschutz fr Landwirte 851b Pfndungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen 851c Pfndungsschutz bei Altersrenten 851d Pfndungsschutz bei steuerlich gefrdertem Altersvorsorgevermgen 852 Beschrnkt pfndbare Forderungen 853 Mehrfache Pfndung einer Geldforderung 854 Mehrfache Pfndung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen 855 Mehrfache Pfndung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache 855a Mehrfache Pfndung eines Anspruchs auf ein Schiff 856 Klage bei mehrfacher Pfndung 857 Zwangsvollstreckung in andere Vermgensrechte 858 Zwangsvollstreckung in Schiffspart 859 Pfndung von Gesamthandanteilen 860 Pfndung von Gesamtgutanteilen 861, 862 (weggefallen) 863 Pfndungsbeschrnkungen bei Erbschaftsnutzungen Titel 3 Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermgen 864 Gegenstand der Immobiliarvollstreckung 865 Verhltnis zur Mobiliarvollstreckung 866 Arten der Vollstreckung 867 Zwangshypothek 868 Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentmer 869 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 870 Grundstcksgleiche Rechte 870a Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk 871 Landesrechtlicher Vorbehalt bei EisenbahnenEin Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 27 von 252 - Titel 4 Verteilungsverfahren 872 Voraussetzungen 873 Aufforderung des Verteilungsgerichts 874 Teilungsplan 875 Terminsbestimmung 876 Termin zur Erklrung und Ausfhrung 877 Sumnisfolgen 878 Widerspruchsklage 879 Zustndigkeit fr die Widerspruchsklage 880 Inhalt des Urteils 881 Versumnisurteil 882 Verfahren nach dem Urteil Titel 5 Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des ffentlichenRechts 882a Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung Titel 6 Schuldnerverzeichnis 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses 882c Eintragungsanordnung 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung 882e Lschung 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis 882g Erteilung von Abdrucken 882h Zustndigkeit; Ausgestaltung des SchuldnerverzeichnissesAbschnitt 3Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungenoder Unterlassungen 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen 885 Herausgabe von Grundstcken oder Schiffen 885a Beschrnkter Vollstreckungsauftrag 886 Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten 887 Vertretbare Handlungen 888 Nicht vertretbare Handlungen 888a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschdigungspflicht 889 Eidesstattliche Versicherung nach brgerlichem RechtEin Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 28 von 252 - 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen 891 Verfahren; Anhrung des Schuldners; Kostenentscheidung 892 Widerstand des Schuldners 893 Klage auf Leistung des Interesses 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklrung 895 Willenserklrung zwecks Eintragung bei vorlufig vollstreckbaremUrteil 896 Erteilung von Urkunden an Glubiger 897 bereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten 898 Gutglubiger ErwerbAbschnitt 4 899 bis 915h (weggefallen)Abschnitt 5Arrest und einstweilige Verfgung 916 Arrestanspruch 917 Arrestgrund bei dinglichem Arrest 918 Arrestgrund bei persnlichem Arrest 919 Arrestgericht 920 Arrestgesuch 921 Entscheidung ber das Arrestgesuch 922 Arresturteil und Arrestbeschluss 923 Abwendungsbefugnis 924 Widerspruch 925 Entscheidung nach Widerspruch 926 Anordnung der Klageerhebung 927 Aufhebung wegen vernderter Umstnde 928 Vollziehung des Arrestes 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist 930 Vollziehung in bewegliches Vermgen und Forderungen 931 Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk 932 Arresthypothek 933 Vollziehung des persnlichen Arrestes 934 Aufhebung der Arrestvollziehung 935 Einstweilige Verfgung bezglich Streitgegenstand 936 Anwendung der Arrestvorschriften 937 Zustndiges Gericht 938 Inhalt der einstweiligen Verfgung 939 Aufhebung gegen Sicherheitsleistung 940 Einstweilige Verfgung zur Regelung eines einstweiligen ZustandesEin Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 29 von 252 - 940a Rumung von Wohnraum 941 Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw. 942 Zustndigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache 943 Gericht der Hauptsache 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit 945 Schadensersatzpflicht 945a (zuknftig in Kraft) 945b VerordnungsermchtigungBuch 9(weggefallen)Buch 10Schiedsrichterliches VerfahrenAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften 1025 Anwendungsbereich 1026 Umfang gerichtlicher Ttigkeit 1027 Verlust des Rgerechts 1028 Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem AufenthaltAbschnitt 2Schiedsvereinbarung 1029 Begriffsbestimmung 1030 Schiedsfhigkeit 1031 Form der Schiedsvereinbarung 1032 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht 1033 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche ManahmenAbschnitt 3Bildung des Schiedsgerichts 1034 Zusammensetzung des Schiedsgerichts 1035 Bestellung der Schiedsrichter 1036 Ablehnung eines Schiedsrichters 1037 Ablehnungsverfahren 1038 Unttigkeit oder Unmglichkeit der Aufgabenerfllung 1039 Bestellung eines ErsatzschiedsrichtersAbschnitt 4Zustndigkeit des SchiedsgerichtsEin Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 30 von 252 - 1040 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung ber die eigeneZustndigkeit 1041 Manahmen des einstweiligen RechtsschutzesAbschnitt 5Durchfhrung des schiedsrichterlichen Verfahrens 1042 Allgemeine Verfahrensregeln 1043 Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens 1044 Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens 1045 Verfahrenssprache 1046 Klage und Klagebeantwortung 1047 Mndliche Verhandlung und schriftliches Verfahren 1048 Sumnis einer Partei 1049 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverstndiger 1050 Gerichtliche Untersttzung bei der Beweisaufnahme und sonstigerichterliche HandlungenAbschnitt 6Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens 1051 Anwendbares Recht 1052 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium 1053 Vergleich 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens 1057 Entscheidung ber die Kosten 1058 Berichtigung, Auslegung und Ergnzung des SchiedsspruchsAbschnitt 7Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch 1059 AufhebungsantragAbschnitt 8Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprchen 1060 Inlndische Schiedssprche 1061 Auslndische SchiedssprcheAbschnitt 9Gerichtliches Verfahren 1062 Zustndigkeit 1063 Allgemeine Vorschriften 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklrung von SchiedssprchenEin Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 31 von 252 - 1065 RechtsmittelAbschnitt 10Auervertragliche Schiedsgerichte 1066 Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10Buch 11Justizielle Zusammenarbeit in der Europischen UnionAbschnitt 1Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 1067 Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen 1068 Zustellung durch die Post 1069 Zustndigkeiten 1070 (weggefallen) 1071 (weggefallen)Abschnitt 2Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 1072 Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europischen Union 1073 Teilnahmerechte 1074 Zustndigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 1075 Sprache eingehender ErsuchenAbschnitt 3Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG 1076 Anwendbare Vorschriften 1077 Ausgehende Ersuchen 1078 Eingehende ErsuchenAbschnitt 4Europische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 Titel 1 Besttigung inlndischer Titel als Europische Vollstreckungstitel 1079 Zustndigkeit 1080 Entscheidung 1081 Berichtigung und Widerruf Titel 2 Zwangsvollstreckung aus Europischen Vollstreckungstiteln im InlandEin Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 32 von 252 - 1082 Vollstreckungstitel 1083 bersetzung 1084 Antrge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr.805/2004 1085 Einstellung der Zwangsvollstreckung 1086 VollstreckungsabwehrklageAbschnitt 5Europisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 Titel 1 Allgemeine Vorschriften 1087 Zustndigkeit 1088 Maschinelle Bearbeitung 1089 Zustellung Titel 2 Einspruch gegen den Europischen Zahlungsbefehl 1090 Verfahren nach Einspruch 1091 Einleitung des Streitverfahrens Titel 3 berprfung des Europischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefllen 1092 Verfahren Titel 4 Zwangsvollstreckung aus dem Europischen Zahlungsbefehl 1093 Vollstreckungsklausel 1094 bersetzung 1095 Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den imInland erlassenen Europischen Zahlungsbefehl 1096 Antrge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr.1896/2006; VollstreckungsabwehrklageAbschnitt 6Europisches Verfahren fr geringfgige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 Titel 1 Erkenntnisverfahren 1097 Einleitung und Durchfhrung des Verfahrens 1098 Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache 1099 WiderklageEin Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 33 von 252 - 1100 Mndliche Verhandlung 1101 Beweisaufnahme 1102 Urteil 1103 Sumnis 1104 Abhilfe bei unverschuldeter Sumnis des Beklagten Titel 2 Zwangsvollstreckung 1105 Zwangsvollstreckung inlndischer Titel 1106 Besttigung inlndischer Titel 1107 Auslndische Vollstreckungstitel 1108 bersetzung 1109 Antrge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr.861/2007; VollstreckungsabwehrklageAbschnitt 7Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Titel 1 Bescheinigung ber inlndische Titel 1110 Zustndigkeit 1111 Verfahren Titel 2 Anerkennung und Vollstreckung auslndischer Titel im Inland 1112 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel 1113 bersetzung oder Transliteration 1114 Anfechtung der Anpassung eines Titels 1115 Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung 1116 Wegfall oder Beschrnkung der Vollstreckbarkeit imUrsprungsmitgliedstaat 1117 VollstreckungsabwehrklageBuch 1Allgemeine VorschriftenAbschnitt 1GerichteTitel 1Sachliche Zustndigkeit der Gerichte und Wertvorschriften 1Sachliche ZustndigkeitEin Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 34 von 252 -Die sachliche Zustndigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz ber die Gerichtsverfassung bestimmt. 2Bedeutung des WertesKommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert desStreitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten dienachfolgenden Vorschriften. 3Wertfestsetzung nach freiem ErmessenDer Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahmesowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverstndige anordnen. 4Wertberechnung; Nebenforderungen(1) Fr die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunktder Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mndlichen Verhandlung,auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Frchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unbercksichtigt, wennsie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.(2) Bei Ansprchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die auer derWechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen. 5Mehrere AnsprcheMehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht fr denGegenstand der Klage und der Widerklage. 6Besitz; Sicherstellung; PfandrechtDer Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einerForderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechtseinen geringeren Wert, so ist dieser magebend. 7GrunddienstbarkeitDer Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie fr das herrschende Grundstck hat, und wennder Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstcks durch die Dienstbarkeit mindert, grer ist, durchdiesen Betrag bestimmt. 8Pacht- oder MietverhltnisIst das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhltnisses streitig, so ist der Betrag der auf diegesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjhrigen Entgeltsgeringer ist, dieser Betrag fr die Wertberechnung entscheidend. 9Wiederkehrende Nutzungen oder LeistungenDer Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wertdes einjhrigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der knftigenBezge magebend, wenn er der geringere ist. 10(weggefallen) 11Bindende Entscheidung ber UnzustndigkeitIst die Unzustndigkeit eines Gerichts auf Grund der Vorschriften ber die sachliche Zustndigkeit der Gerichterechtskrftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung fr das Gericht bindend, bei dem die Sache spteranhngig wird.Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 35 von 252 -Titel 2Gerichtsstand 12Allgemeiner Gerichtsstand; BegriffDas Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist fr alle gegen sie zu erhebendenKlagen zustndig, sofern nicht fr eine Klage ein ausschlielicher Gerichtsstand begrndet ist. 13Allgemeiner Gerichtsstand des WohnsitzesDer allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt. 14(weggefallen) 15Allgemeiner Gerichtsstand fr exterritoriale Deutsche(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialitt genieen, sowie die im Ausland beschftigten deutschenAngehrigen des ffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inlndischen Wohnsitzes.Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim AmtsgerichtSchneberg in Berlin.(2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden. 16Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser PersonenDer allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inlandund, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt. 17Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften,Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermgensmassen, die alssolche verklagt werden knnen, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, derOrt, wo die Verwaltung gefhrt wird.(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt,Behrden, wenn sie als solche verklagt werden knnen, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder inanderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulssig. 18Allgemeiner Gerichtsstand des FiskusDer allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behrde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus indem Rechtsstreit zu vertreten. 19Mehrere Gerichtsbezirke am BehrdensitzIst der Ort, an dem eine Behrde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der Bezirk, der imSinne der 17, 18 als Sitz der Behrde gilt, fr die Bundesbehrden von dem Bundesminister der Justiz, imbrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt. 19aAllgemeiner Gerichtsstand des InsolvenzverwaltersDer allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters fr Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen,wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 36 von 252 - 20Besonderer Gerichtsstand des AufenthaltsortsWenn Personen an einem Ort unter Verhltnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von lngerer Dauerhinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schler oder Lehrlinge sichaufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes fr alle Klagen zustndig, die gegen diese Personen wegenvermgensrechtlicher Ansprche erhoben werden. 21Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung,von der aus unmittelbar Geschfte geschlossen werden, so knnen gegen ihn alle Klagen, die auf denGeschftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo dieNiederlassung sich befindet.(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch fr Klagen gegen Personen begrndet, die ein mit Wohn- undWirtschaftsgebuden versehenes Gut als Eigentmer, Nutznieer oder Pchter bewirtschaften, soweit dieseKlagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhltnisse betreffen. 22Besonderer Gerichtsstand der MitgliedschaftDas Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine denallgemeinen Gerichtsstand haben, ist fr die Klagen zustndig, die von ihnen oder von dem Insolvenzverwaltergegen die Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden. 23Besonderer Gerichtsstand des Vermgens und des GegenstandsFr Klagen wegen vermgensrechtlicher Ansprche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist dasGericht zustndig, in dessen Bezirk sich Vermgen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommeneGegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermgen sich befindet, der Wohnsitz desSchuldners und, wenn fr die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sichbefindet. 23a(weggefallen)- 24Ausschlielicher dinglicher Gerichtsstand(1) Fr Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltendgemacht wird, fr Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachenhandelt, das Gericht ausschlielich zustndig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage desdienenden oder belasteten Grundstcks entscheidend. 25Dinglicher Gerichtsstand des SachzusammenhangesIn dem dinglichen Gerichtsstand kann mit der Klage aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld dieSchuldklage, mit der Klage auf Umschreibung oder Lschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschulddie Klage auf Befreiung von der persnlichen Verbindlichkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer Reallast dieKlage auf rckstndige Leistungen erhoben werden, wenn die verbundenen Klagen gegen denselben Beklagtengerichtet sind. 26Dinglicher Gerichtsstand fr persnliche KlagenIn dem dinglichen Gerichtsstand knnen persnliche Klagen, die gegen den Eigentmer oder Besitzer einerunbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschdigung eines Grundstcks oderhinsichtlich der Entschdigung wegen Enteignung eines Grundstcks erhoben werden. 27Besonderer Gerichtsstand der ErbschaftEin Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 37 von 252 -(1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer,Ansprche aus Vermchtnissen oder sonstigen Verfgungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprche oder dieTeilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, knnen vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasserzur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.(2) Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit seines Todes im Inland keinen allgemeinenGerichtsstand, so knnen die im Absatz 1 bezeichneten Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessenBezirk der Erblasser seinen letzten inlndischen Wohnsitz hatte; wenn er einen solchen Wohnsitz nicht hatte, sogilt die Vorschrift des 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. 28Erweiterter Gerichtsstand der ErbschaftIn dem Gerichtsstand der Erbschaft knnen auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhobenwerden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder dievorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften. 29Besonderer Gerichtsstand des Erfllungsorts(1) Fr Streitigkeiten aus einem Vertragsverhltnis und ber dessen Bestehen ist das Gericht des Orteszustndig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfllen ist.(2) Eine Vereinbarung ber den Erfllungsort begrndet die Zustndigkeit nur, wenn die VertragsparteienKaufleute, juristische Personen des ffentlichen Rechts oder ffentlich-rechtliche Sondervermgen sind. 29aAusschlielicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachtrumen(1) Fr Streitigkeiten ber Ansprche aus Miet- oder Pachtverhltnissen ber Rume oder ber das Bestehensolcher Verhltnisse ist das Gericht ausschlielich zustndig, in dessen Bezirk sich die Rume befinden.(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des BrgerlichenGesetzbuchs genannten Art handelt. 29b(weggefallen)- 29cBesonderer Gerichtsstand fr Haustrgeschfte(1) Fr Klagen aus auerhalb von Geschftsrumen geschlossenen Vertrgen ( 312b des BrgerlichenGesetzbuchs) ist das Gericht zustndig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinenWohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewhnlichen Aufenthalt hat. Fr Klagen gegen den Verbraucherist dieses Gericht ausschlielich zustndig.(2) 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulssig fr den Fall, dass der Verbraucher nachVertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzesverlegt oder sein Wohnsitz oder gewhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 30Gerichtsstand bei Befrderungen(1) Fr Rechtsstreitigkeiten aus einer Gterbefrderung ist auch das Gericht zustndig, in dessen Bezirk der Ortder bernahme des Gutes oder der fr die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Eine Klage gegen denausfhrenden Frachtfhrer oder ausfhrenden Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des Frachtfhrersoder Verfrachters erhoben werden. Eine Klage gegen den Frachtfhrer oder Verfrachter kann auch in demGerichtsstand des ausfhrenden Frachtfhrers oder ausfhrenden Verfrachters erhoben werden.(2) Fr Rechtsstreitigkeiten wegen einer Befrderung von Fahrgsten und ihrem Gepck auf Schiffen ist auch dasGericht zustndig, in dessen Bezirk sich der im Befrderungsvertrag bestimmte Abgangs- oder Bestimmungsortbefindet. Eine von Satz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie vor Eintritt des EreignissesEin Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 38 von 252 -getroffen wird, das den Tod oder die Krperverletzung des Fahrgasts oder den Verlust, die Beschdigung oderdie versptete Aushndigung des Gepcks verursacht hat. 30aGerichtsstand bei BergungsansprchenFr Klagen wegen Ansprchen aus Bergung von Schiffen oder sonstigen Vermgensgegenstnden in einemGewsser gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zustndig, bei dem derKlger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 31Besonderer Gerichtsstand der VermgensverwaltungFr Klagen, die aus einer Vermgensverwaltung von dem Geschftsherrn gegen den Verwalter oder von demVerwalter gegen den Geschftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Ortes zustndig, wo die Verwaltunggefhrt ist. 32Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten HandlungFr Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zustndig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. 32aAusschlielicher Gerichtsstand der UmwelteinwirkungFr Klagen gegen den Inhaber einer im Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes genannten Anlage, mit denender Ersatz eines durch eine Umwelteinwirkung verursachten Schadens geltend gemacht wird, ist das Gerichtausschlielich zustndig, in dessen Bezirk die Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen ist. Dies gilt nicht,wenn die Anlage im Ausland belegen ist. 32bAusschlielicher Gerichtsstand bei falschen, irrefhrenden oder unterlassenenffentlichen Kapitalmarktinformationen(1) Fr Klagen, in denen1. einSchadensersatzanspruchwegenfalscher,irrefhrenderoderunterlassenerffentlicherKapitalmarktinformation,2. einSchadensersatzanspruchwegenVerwendungeinerfalschenoderirrefhrendenffentlichenKapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklrung darber, dass eine ffentlicheKapitalmarktinformation falsch oder irrefhrend ist, oder3. einErfllungsanspruchausVertrag,deraufeinemAngebotnachdemWertpapiererwerbs-undbernahmegesetz beruht,geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschlielich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbietersvon sonstigen Vermgensanlagen oder der Zielgesellschaft zustndig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet unddie Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.(2) Die Landesregierungen werden ermchtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klageneinem Landgericht fr die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Frderung oderschnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen knnen diese Ermchtigung auf dieLandesjustizverwaltungen bertragen. 33Besonderer Gerichtsstand der Widerklage(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit demin der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln inZusammenhang steht.(2) Dies gilt nicht, wenn fr eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zustndigkeit desGerichts nach 40 Abs. 2 unzulssig ist. 34Besonderer Gerichtsstand des HauptprozessesFr Klagen der Prozessbevollmchtigten, der Beistnde, der Zustellungsbevollmchtigten und derGerichtsvollzieher wegen Gebhren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zustndig.Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 39 von 252 - 35Wahl unter mehreren GerichtsstndenUnter mehreren zustndigen Gerichten hat der Klger die Wahl. 35a(weggefallen)- 36Gerichtliche Bestimmung der Zustndigkeit(1) Das zustndige Gericht wird durch das im Rechtszug zunchst hhere Gericht bestimmt:1. wenn das an sich zustndige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausbung des Richteramtes rechtlichoder tatschlich verhindert ist;2. wenn es mit Rcksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht fr denRechtsstreit zustndig sei;3. wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben,als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und fr den Rechtsstreit eingemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begrndet ist;4. wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirkenverschiedener Gerichte belegen ist;5. wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskrftig fr zustndig erklrt haben;6. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines fr den Rechtsstreit zustndig ist, sich rechtskrftig frunzustndig erklrt haben.(2) Ist das zunchst hhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zustndige Gerichtdurch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehrt.(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zustndigen Gerichts in einer Rechtsfrage von derEntscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sacheunter Begrndung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet derBundesgerichtshof. 37Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung(1) Die Entscheidung ber das Gesuch um Bestimmung des zustndigen Gerichts ergeht durch Beschluss.(2) Der Beschluss, der das zustndige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.Titel 3Vereinbarung ber die Zustndigkeit der Gerichte 38Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung(1) Ein an sich unzustndiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrckliche oder stillschweigendeVereinbarung der Parteien zustndig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des ffentlichenRechts oder ffentlich-rechtliche Sondervermgen sind.(2) Die Zustndigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestenseine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlichabgeschlossen oder, falls sie mndlich getroffen wird, schriftlich besttigt werden. Hat eine der Parteien eineninlndischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann fr das Inland nur ein Gericht gewhlt werden, bei dem diesePartei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begrndet ist.(3) Im brigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulssig, wenn sie ausdrcklich und schriftlich1. nach dem Entstehen der Streitigkeit oderEin Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 40 von 252 -2. fr den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschlussihren Wohnsitz oder gewhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihrWohnsitz oder gewhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 39Zustndigkeit infolge rgeloser VerhandlungDie Zustndigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begrndet, dass der Beklagte,ohne die Unzustndigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mndlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn dieBelehrung nach 504 unterblieben ist. 40Unwirksame und unzulssige Gerichtsstandsvereinbarung(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhltnis und dieaus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.(2) Eine Vereinbarung ist unzulssig, wenn1. der Rechtsstreit nichtvermgensrechtliche Ansprche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rcksicht auf denWert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, oder2. fr die Klage ein ausschlielicher Gerichtsstand begrndet ist.In diesen Fllen wird die Zustndigkeit eines Gerichts auch nicht durch rgeloses Verhandeln zur Hauptsachebegrndet.Titel 4Ausschlieung und Ablehnung der Gerichtspersonen 41Ausschluss von der Ausbung des RichteramtesEin Richter ist von der Ausbung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhltnis einesMitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;2a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwgert, in der Seitenlinie bis zumdritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwgert ist oder war;4. in Sachen, in denen er als Prozessbevollmchtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicherVertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;5. in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverstndiger vernommen ist;6. in Sachen, in denen er in einem frheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlassder angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Ttigkeit eines beauftragtenoder ersuchten Richters handelt;7. in Sachen wegen berlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einemRechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschdigungsanspruch gesttzt wird;8. in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren derauergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat. 42Ablehnung eines Richters(1) Ein Richter kann sowohl in den Fllen, in denen er von der Ausbung des Richteramts kraft Gesetzesausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 41 von 252 - 43Verlust des AblehnungsrechtsEine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm,ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Antrgegestellt hat. 44Ablehnungsgesuch(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehrt, anzubringen; es kann vor derGeschftsstelle zu Protokoll erklrt werden.(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nichtzugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommenwerden.(3) Der abgelehnte Richter hat sich ber den Ablehnungsgrund dienstlich zu uern.(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Antrge gestellt hat, wegenBesorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst spterentstanden oder der Partei bekannt geworden sei. 45Entscheidung ber das Ablehnungsgesuch(1) ber das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehrt, ohne dessen Mitwirkung.(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts ber dasGesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch fr begrndethlt.(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfhig,so entscheidet das im Rechtszug zunchst hhere Gericht. 46Entscheidung und Rechtsmittel(1) Die Entscheidung ber das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.(2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch fr begrndet erklrt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen denBeschluss, durch den das Gesuch fr unbegrndet erklrt wird, findet sofortige Beschwerde statt. 47Unaufschiebbare Amtshandlungen(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, diekeinen Aufschub gestatten.(2) Wird ein Richter whrend der Verhandlung abgelehnt und wrde die Entscheidung ber die Ablehnung eineVertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetztwerden. Wird die Ablehnung fr begrndet erklrt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegendeTeil der Verhandlung zu wiederholen. 48Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegenDas fr die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zustndige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn einsolches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhltnis Anzeige macht, das seine Ablehnungrechtfertigen knnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darber entstehen, ob ein Richter kraftGesetzes ausgeschlossen sei. 49UrkundsbeamteDie Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschftsstelle entsprechend anzuwenden; dieEntscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 42 von 252 -Abschnitt 2ParteienTitel 1Parteifhigkeit; Prozessfhigkeit 50Parteifhigkeit(1) Parteifhig ist, wer rechtsfhig ist.(2) Ein Verein, der nicht rechtsfhig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein dieStellung eines rechtsfhigen Vereins. 51Prozessfhigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessfhrung(1) Die Fhigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfhiger Parteien durch anderePersonen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermchtigung zur Prozessfhrungbestimmt sich nach den Vorschriften des brgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphenabweichende Vorschriften enthalten.(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.(3) Hat eine nicht prozessfhige Partei, die eine volljhrige natrliche Person ist, wirksam eine andere natrlichePerson schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmchtigt, so steht diese Person einem gesetzlichenVertreter gleich, wenn die Bevollmchtigung geeignet ist, gem 1896 Abs. 2 Satz 2 des BrgerlichenGesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen. 52Umfang der Prozessfhigkeit(1) Eine Person ist insoweit prozessfhig, als sie sich durch Vertrge verpflichten kann. 53Prozessunfhigkeit bei Betreuung oder PflegschaftWird in einem Rechtsstreit eine prozessfhige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht siefr den Rechtsstreit einer nicht prozessfhigen Person gleich. 53a(weggefallen)- 54Besondere Ermchtigung zu ProzesshandlungenEinzelne Prozesshandlungen, zu denen nach den Vorschriften des brgerlichen Rechts eine besondereErmchtigung erforderlich ist, sind ohne sie gltig, wenn die Ermchtigung zur Prozessfhrung im Allgemeinenerteilt oder die Prozessfhrung auch ohne eine solche Ermchtigung im Allgemeinen statthaft ist. 55Prozessfhigkeit von AuslndernEin Auslnder, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfhigkeit mangelt, gilt als prozessfhig, wenn ihmnach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfhigkeit zusteht. 56Prfung von Amts wegen(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifhigkeit, der Prozessfhigkeit, der Legitimation eines gesetzlichenVertreters und der erforderlichen Ermchtigung zur Prozessfhrung von Amts wegen zu bercksichtigen.(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessfhrung mit Vorbehalt der Beseitigung desMangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr fr die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf ersterlassen werden, nachdem die fr die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 43 von 252 - 57Prozesspfleger(1) Soll eine nicht prozessfhige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr derVorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt desgesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fllen des 20 eine nichtprozessfhige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll. 58Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstck oder Schiff(1) Soll ein Recht an einem Grundstck, das von dem bisherigen Eigentmer nach 928 des BrgerlichenGesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, im Wegeder Klage geltend gemacht werden, so hat der Vorsitzende des Prozessgerichts auf Antrag einen Vertreter zubestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen Eigentmers die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentumergebenden Rechte und Verpflichtungen im Rechtsstreit obliegt.(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn im Wege der Klage ein Recht an einem eingetragenen Schiff oderSchiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentmer nach 7 des Gesetzes berRechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) aufgegebenund von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist.Titel 2Streitgenossenschaft 59Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identitt des GrundesMehrere Personen knnen als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn siehinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatschlichenund rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind. 60Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der AnsprcheMehrere Personen knnen auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenngleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatschlichen und rechtlichen Grund beruhendeAnsprche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. 61Wirkung der StreitgenossenschaftStreitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des brgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich einanderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenber, dass die Handlungen des einen Streitgenossendem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen. 62Notwendige Streitgenossenschaft(1) Kann das streitige Rechtsverhltnis allen Streitgenossen gegenber nur einheitlich festgestellt werden oderist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eineFrist nur von einzelnen Streitgenossen versumt wird, die sumigen Streitgenossen als durch die nicht sumigenvertreten angesehen.(2) Die sumigen Streitgenossen sind auch in dem spteren Verfahren zuzuziehen. 63Prozessbetrieb; LadungenDas Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind smtlicheStreitgenossen zu laden.Titel 3Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 44 von 252 -Beteiligung Dritter am Rechtsstreit 64HauptinterventionWer die Sache oder das Recht, worber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhngig geworden ist,ganz oder teilweise fr sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskrftigen Entscheidung dieses Rechtsstreitsberechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei dem Gericht geltend zumachen, vor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhngig wurde. 65Aussetzung des HauptprozessesDer Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskrftigen Entscheidung ber die Hauptinterventionausgesetzt werden. 66Nebenintervention(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhngigen Rechtsstreitdie eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Untersttzung beitreten.(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskrftigen Entscheidung, auch inVerbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen. 67Rechtsstellung des NebenintervenientenDer Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitrittsbefindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungenwirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklrungen und Handlungen mit Erklrungen und Handlungen derHauptpartei in Widerspruch stehen. 68Wirkung der NebeninterventionDer Nebenintervenient wird im Verhltnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehrt, dass derRechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung,dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft gefhrt habe, nur insoweit gehrt, als er durch die Lage desRechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklrungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert wordenist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihmunbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind. 69Streitgenssische NebeninterventionInsofern nach den Vorschriften des brgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenenEntscheidung auf das Rechtsverhltnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt derNebenintervenient im Sinne des 61 als Streitgenosse der Hauptpartei. 70Beitritt des Nebenintervenienten(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgerichtund, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes beidem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;2. die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;3. die Erklrung des Beitritts.(2) Auerdem gelten die allgemeinen Vorschriften ber die vorbereitenden Schriftstze. 71Zwischenstreit ber Nebenintervention(1) ber den Antrag auf Zurckweisung einer Nebenintervention wird nach mndlicher Verhandlung unterden Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er seinInteresse glaubhaft macht.Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 45 von 252 -(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.(3) Solange nicht die Unzulssigkeit der Intervention rechtskrftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient imHauptverfahren zugezogen. 72Zulssigkeit der Streitverkndung(1) Eine Partei, die fr den Fall des ihr ungnstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch aufGewhrleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu knnen glaubt oder den Anspruch einesDritten besorgt, kann bis zur rechtskrftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streitverknden.(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverstndiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkndung berechtigt. 73Form der StreitverkndungZum Zwecke der Streitverkndung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund derStreitverkndung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen unddem Gegner des Streitverknders in Abschrift mitzuteilen. Die Streitverkndung wird erst mit der Zustellung anden Dritten wirksam. 74Wirkung der Streitverkndung(1) Wenn der Dritte dem Streitverknder beitritt, so bestimmt sich sein Verhltnis zu den Parteien nach denGrundstzen ber die Nebenintervention.(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklrt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rcksicht auf ihnfortgesetzt.(3) In allen Fllen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des 68 mit der Abweichunganzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge derStreitverkndung mglich war. 75GlubigerstreitWird von dem verklagten Schuldner einem Dritten, der die geltend gemachte Forderung fr sich in Anspruchnimmt, der Streit verkndet und tritt der Dritte in den Streit ein, so ist der Beklagte, wenn er den Betragder Forderung zugunsten der streitenden Glubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rcknahme hinterlegt,auf seinen Antrag aus dem Rechtsstreit unter Verurteilung in die durch seinen unbegrndeten Widerspruchveranlassten Kosten zu entlassen und der Rechtsstreit ber die Berechtigung an der Forderung zwischen denstreitenden Glubigern allein fortzusetzen. Dem Obsiegenden ist der hinterlegte Betrag zuzusprechen undder Unterliegende auch zur Erstattung der dem Beklagten entstandenen, nicht durch dessen unbegrndetenWiderspruch veranlassten Kosten, einschlielich der Kosten der Hinterlegung, zu verurteilen. 76Urheberbenennung bei Besitz(1) Wer als Besitzer einer Sache verklagt ist, die er auf Grund eines Rechtsverhltnisses der im 868des Brgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zu besitzen behauptet, kann vor der Verhandlung zurHauptsache unter Einreichung eines Schriftsatzes, in dem er den mittelbaren Besitzer benennt, und einerStreitverkndungsschrift die Ladung des mittelbaren Besitzers zur Erklrung beantragen. Bis zu dieser Erklrungoder bis zum Schluss des Termins, in dem sich der Benannte zu erklren hat, kann der Beklagte die Verhandlungzur Hauptsache verweigern.(2) Bestreitet der Benannte die Behauptung des Beklagten oder erklrt er sich nicht, so ist der Beklagteberechtigt, dem Klageantrage zu gengen.(3) Wird die Behauptung des Beklagten von dem Benannten als richtig anerkannt, so ist dieser berechtigt, mitZustimmung des Beklagten an dessen Stelle den Prozess zu bernehmen. Die Zustimmung des Klgers ist nurEin Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 46 von 252 -insoweit erforderlich, als er Ansprche geltend macht, die unabhngig davon sind, dass der Beklagte auf Grundeines Rechtsverhltnisses der im Absatz 1 bezeichneten Art besitzt.(4) Hat der Benannte den Prozess bernommen, so ist der Beklagte auf seinen Antrag von der Klage zuentbinden. Die Entscheidung ist in Ansehung der Sache selbst auch gegen den Beklagten wirksam undvollstreckbar. 77Urheberbenennung bei EigentumsbeeintrchtigungIst von dem Eigentmer einer Sache oder von demjenigen, dem ein Recht an einer Sache zusteht, wegeneiner Beeintrchtigung des Eigentums oder seines Rechts Klage auf Beseitigung der Beeintrchtigung oder aufUnterlassung weiterer Beeintrchtigungen erhoben, so sind die Vorschriften des 76 entsprechend anzuwenden,sofern der Beklagte die Beeintrchtigung in Ausbung des Rechtes eines Dritten vorgenommen zu habenbehauptet.Titel 4Prozessbevollmchtigte und Beistnde 78Anwaltsprozess(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten mssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwaltvertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des 8 des Einfhrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetzein oberstes Landesgericht errichtet, so mssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwaltvertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof mssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshofzugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.(2) Behrden und juristische Personen des ffentlichen Rechts einschlielich der von ihnen zurErfllung ihrer ffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlsse knnen sich als Beteiligte fr dieNichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschftigte mit Befhigung zum Richteramt oder durch Beschftigtemit Befhigung zum Richteramt anderer Behrden oder juristischer Personen des ffentlichen Rechtseinschlielich der von ihnen zur Erfllung ihrer ffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlsse vertretenlassen.(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie aufProzesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschftsstelle vorgenommen werden knnen, nichtanzuwenden.(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Magabe der Abstze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbstvertreten. 78a(weggefallen) 78bNotanwalt(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwlte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antragdurch Beschluss fr den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sieeinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigungnicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortigeBeschwerde statt. 78cAuswahl des Rechtsanwalts(1) Der nach 78b beizuordnende Rechtsanwalt wird durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der indem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwlte ausgewhlt.(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die bernahme der Vertretung davon abhngig machen, dass die Parteiihm einen Vorschuss zahlt, der nach dem Rechtsanwaltsvergtungsgesetz zu bemessen ist.Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und fr Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 47 von 252 -(3) Gegen eine Verfgung, die nach Absatz 1 getroffen wird, steht der Partei und dem Rechtsanwalt die sofortigeBeschwerde zu. Dem Rechtsanwalt steht die sofortige Beschwerde auch zu, wenn der Vorsitzende des Gerichtsden Antrag, die Beiordnung aufzuheben ( 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), ablehnt. 79Parteiprozess(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwlte nicht geboten ist, knnen die Parteien den Rechtsstreit selbstfhren. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetreteneGeldforderung geltend machen, mssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmchtigten vertreten lassen,soweit sie nicht nach Magabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Glubigers befugt wren oder eine Forderungeinziehen, deren ursprnglicher Glubiger sie sind.(2) Die Parteien knnen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmchtigten vertreten lassen. Darber hinaussind als Bevollmchtigte vertretungsbefugt nur1. Beschftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens ( 15 des Aktiengesetzes); Behrdenund juristische Personen des ffentlichen Rechts einschlielich der von ihnen zur Erfllung ihrer ffentlichenAufgaben gebildeten Zusammenschlsse knnen sich auch durc