beschäftigungsverbot in der schwangerschaft

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Dr.med. Bernd Pittner Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft Dr.med. Bernd Pittner Leipzig

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Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft. Dr.med. Bernd Pittner Leipzig. Die Ausgangssituation - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Dr.med. Bernd Pittner

Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Dr.med. Bernd Pittner

Leipzig

Page 2: Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Dr.med. Bernd Pittner

Die Ausgangssituation Schwangere Patientinnen kommen in Ihre Sprechstunde und fragen

nach einem „Beschäftigungsverbot“. Vorrangig sorgen sie sich um das Kind und sind der Meinung, nur Sie könnten helfen. Die Patientinnen

vermuten die Arbeit sei viel zu schwer, zu belastend oder verboten bzw. sie und ihr ungeborenes Kind seien durch Arbeitsabläufe oder

Umgebungseinflüsse gesundheitlichen Gefährdungen ausgesetzt. Manchmal erklären sie, das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber sei

zerstört. Als Gründe werden beispielsweise genannt: mögliche Kündigungen, mangelnde Rücksichtnahme oder extreme psychische

Belastungen. Andere Patientinnen werden direkt von ihren Ar-beitgebern oder den Kassen aufgefordert, sich von der Ärztin/ dem Arzt

ein Beschäftigungsverbot bescheinigen zu lassen

Page 3: Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Dr.med. Bernd Pittner

Wie sollten die nächsten Schritte aussehen? Sie genießen das Vertrauen Ihrer Patientin und sind somit häufig auch

Ansprechperson, wenn es am Arbeitsplatz „Schwierigkeiten“ gibt. Lassen Sie sich die Tätigkeit oder die Vorfälle im Betrieb schildern und wägen Sie ab, ob Sie als Mediziner gefordert sind oder ob im Vorfeld einer Entscheidung andere Stellen angesprochen werden können. Sofern Sie nicht von vornherein eindeutig die Notwendigkeit eines

„individuellen“ Beschäftigungsverbotes zum Schutz von Mutter oder Kind erkennen, sollten Sie die Patientin zunächst an

1. den Betriebsarzt des Unternehmens oder

2. die zuständige Aufsichtsbehörde verweisen

. Denn die Arbeitsplatzverhältnisse sind Ihnen häufig weder bekannt noch können Sie diese überprüfen.

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Auch die Arbeitsschutzbehörden leisten Hilfestellung

• Treten Zweifel bei der Einschätzung der Arbeitsbedingungen auf , hilft die zuständige Arbeitsschutzbehörde.

• Eine Nichtbeachtung der Beschäftigungs-verbote durch den Arbeitgeber wird als Ordnungswidrigkeit, sogar als Straftat verfolgt.

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Generelles Beschäftigungsverbot durch den ArbeitgeberMöglichkeiten zum Ausruhen schaffenBekanntmachung des Mutterschutzgesetzes

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Mutterschutzgesetz

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Womit dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden!

• Beurteilung und Durchsetzung generell durch Arbeitgeber

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Dr.med. Bernd Pittner

Sie dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden

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Sie dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden

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Achtung beim Umgang mit Gefahrstoffen

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Was ist beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen zu beachten!

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Vorhandenen Impfschutz prüfen

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Folgende Impfungen

Impfempfelungen der STIKO und SIKO Tetanus Auffrischimpfung alle 10 JahreDiphtherie Auffrischimpfung alle 10 JahrePoliomyelitis Auffrischimpfung alle 10 JahreInfluenza jährlichMasern , Mumps, RötelnHepatitis AHepatitis BPertussis Auffrischimpfung alle 10 JahreVarizellen

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Fehlende Immunität und Schwangerschaft

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• Bei Masern, Mumps und Windpocken: Beschäftigungsverbot für die gesamte Schwangerschaft.

• Bei Röteln und Ringelröteln: Beschäftigungsverbot bis zur 20. Schwangerschaftswoche.

• Bei Keuchhusten und Hepatitis A: Befristetes Beschäftigungsverbot bei Auftreten von Erkrankungen in der Einrichtung bis drei Wochen nach dem letzten Erkrankungsfall.

• Bei Scharlach und Influenza: Beschäftigungsverbot befristet beim Auftreten von Erkrankungen in der Einrichtung bis eine Woche nach dem letzten Erkrankungsfall.

• Bei Cytomegalie: Beschäftigung nur mit über 3 Jahre alten Kindern unter Meidung eines engen Körperkontakts und Meiden eines Kontakts mit Ausscheidungen (besonders Urin, Speichel und Tränenflüssigkeit).

• Gegen Hepatitis B ist grundsätzlich eine Impfung während der Schwangerschaft möglich. In jedem Fall muss bei fehlender Impfung/Immunität jeder Blutkontakt gemieden werden – je nach der Gefährdungsbeurteilung ggf. auch Beschäftigungsverbot

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Arbeitgeber muss Beschäftigungsverbote beachten

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Arbeitszeiten für werdende und stillende Mütter

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Gesetzliche Ausnahmen zur Arbeitszeit

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Rechtsgrundlage fürLohnfortzahlung

Mutter ArbeitgeberÄrztliches Beschäftigungsverbot

§ 3,1 MuSchG100%ige Lohnfortzahlung 100%ige Erstattung der Kosten

durch U2-Verfahrenweiteres Beschäftigungsverbot

§ 4 MuSchG100%ige Lohnfortzahlung 100%ige Erstattung der Kosten

durch U2-Verfahren

Arbeitsunfähigkeit 100%ige Lohnfortzahlung für sechs

Wochen durch Arbeitgeber,(U1-Verfahren) danachKrankengeld

(in der Regel 70% des letzten Bruttolohns,maximal jedoch 90% des Nettolohns. Der

Nettolohn errechnet sich aus dem Bruttolohn abzüglich der

Sozialversicherungsbeiträge

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Page 22: Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Feststellung eines individuellen Beschäftigungsverbotes

• Bei besonders labiler persönlicher Konstitution bzw Befindlichkeit• Bei belastenden persönlicher Lebensumstände der Arbeitnehmerin

bzw ihres Kindes• Risikoschwangerschaft• Psychisch bedingter Stress am Arbeitsplatz• Mobbing am Arbeitsplatz

Der Arzt darf sich auf die Aussage der Schwangeren verlassen• Abgrenzung schwangerschaftsbedingter Beschwerden ohne

Krankheitswert von denen mit Krankheitswert• Vorläufiges Beschäftigungsverbot• Gefährdung aufgrund der Fortsetzung der Tätigkeit, wenn

Arbeitgeber die gebotene fachkundige Überprüfung des ARBEITSPLATZES NICHT VORNIMMT,bis zu einer Klärung

Dr.med. Bernd Pittner

Page 23: Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Voraussetzung für ärztliche Krankschreibung

• Wenn neben normalen schwangerschaftsbedingten Beschwerden eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, die mit der Schwangerschaft in keinem Zusammenhang steht(grippaler Infekt, Frakturen u.a.) ist eine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen.

• Wenn über das normale Maß hinausgehende schwangerschaftsbedingte Beschwerden vorliegen, die unabhängig von der Tätigkeit zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führen (Blutungen, Gestose u.a.),ist eine Arbeitsunfähigkeitsschreibung vorzunehmen.

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Page 24: Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Attest zur Verlage beim ArbeitgeberAttest zur Verlage beim ArbeitgeberFür Frau……………………………….geb. am…………………………..

voraussichtlicher Entbindungstermin…………………………………

spreche ich gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG mit Wirkung vom…………….

ein individuelles Beschäftigungsverbot aus, da Leben oder Gesundheit vonMutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

Das Beschäftigungsverbot gilt voraussichtlich bis zum ………………….

Das Beschäftigungsverbot bezieht sich auf

O jede TätigkeitO jede Tätigkeit mehr als ………Stunden pro TagO folgende Tätigkeiten

…………………………………………………………………………………………………………………….

O folgende Belastungen…………………………………………………………..

l

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Hinweise für Arbeitgeber und werdende Mütter in der ambulanten Pflege

• Arbeitsorganisation – kein Zeitdruck

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Hinweise für Arbeitgeber und werdende Mütter in der ambulanten Pflege

• Arbeitsorganisation – Risiken erkennen

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Zusammenfassung am Ende des Vortrages

Der Ausspruch eines arbeitsplatzbezogenen generellen Beschäftigungsverbotes ist in jedem Fall zuallererst Sache des

Arbeitgebers, da er seine Arbeitsplätze und die Bedingungen am Arbeitsplatz am Besten kennt und er letztlich auch über ein

sogenanntes „mutterschutzrechtliches Umsetzungsrecht“ verfügt, welches ihm – vor dem Ausspruch eines Beschäftigungsverbotes

- ermöglicht, die werdende Mutter auf einen anderen ungefährlichen – aber zumutbaren - Arbeitsplatz zu versetzen. 

Der Arbeitgeber braucht für dieses Beschäftigungsverbot auch keine Dritten, also kein ärztliches Attest

i.S.d. § 3 MuSchG.

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Beschäftigungsverbot Schwangerer

Die Ausstellung eines Beschäftigungsverbotes darf niemals von den finanziellen Interessender Beteiligten abhängig gemacht werden: Die Angestellte muss beim Krankengeld mit einerEinkommensminderung rechnen, dem Arbeitgeber werden von der Kasse Gehalt incl. SV Arbeitgeberanteil erstattet.Das ärztliche Zeugnis über ein individuelles Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz kann und darf der behandelnde Arzt nur dann ausstellen, wenn nach ärztlicher Einschätzung Leben und Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind. Geht es um Arbeitsabläufe und Gefährdungen am Arbeitsplatz (generelles Beschäftigungsverbot nach § 4 Mutterschutzgesetz) und sollte nicht von vornherein die Notwendigkeit eines individuellen Beschäftigungsverbotes erkennbar sein, sollte die Schwangere zunächst an den Betriebsarzt oder die zuständige Aufsichtsbehörde verwiesen werden. Mit strafrechtlichen Konsequenzen gemäß § 278 StGB muss rechnen, wer eine unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherung wider besseren Wissens ausstellt. Auf diesen strafrechtlichen Aspekt sollte hingewiesen werden, wenn beispielsweise Arbeitgeber oder Sachbearbeiter einer Krankenkasse unberechtigt ein Beschäftigungsverbot fordern. Das ärztliche Zeugnis – auch die AU-Bescheinigung über ein schwangerschaftsbedingtes Beschäftigungsverbot löst finanzielle Konsequenzen bzw. unterschiedliche Ansprüche aus (Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Mutterschaftsgeld, Grundlage für die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen)Ein unrichtig ausgestelltes Attest könnte daher auch Schadenersatzansprüche gegen den ausstellenden Arzt auslösen. Der Medizinische Dienst darf nach dem Mutterschutzgesetz kein Beschäftigungsverbotausstellen. In keinem Fall sollte man sich aus falsch verstandenem Konkurrenzdenken zu einem Beschäftigungsverbot drängen lassen.

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Fehlende Immunität und bestehende Schwangerschaft

Bei Masern, Mumps und Windpocken: Beschäftigungsverbot für die gesamte Schwangerschaft.

Bei Röteln und Ringelröteln: Beschäftigungsverbot bis zur 20. Schwangerschaftswoche.

Bei Keuchhusten und Hepatitis A: Befristetes Beschäftigungsverbot bei Auftreten von Erkrankungen in der Einrichtung bis drei Wochen nach dem letzten Erkrankungsfall.

Bei Scharlach und Influenza: Beschäftigungsverbot befristet beim Auftreten von Erkrankungen in der Einrichtung bis eine Woche nach dem letzten Erkrankungsfall.

Bei Cytomegalie: Beschäftigung nur mit über 3 Jahre alten Kindern unter Meidung eines engen Körperkontakts und Meiden eines Kontakts mit Ausscheidungen (besonders Urin,

Speichel und Tränenflüssigkeit).

Gegen Hepatitis B ist grundsätzlich eine Impfung während der Schwangerschaft möglich. In jedem Fall muss bei fehlender Impfung/Immunität jeder Blutkontakt gemieden werden –

je nach der Gefährdungsbeurteilung ggf. auch Beschäftigungsverbot

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