bau- und raumakustik lärm und luftschadstoffe akustik ... · xi-231ab (entwurfsstand: 08/2001...

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Akustik-Labor Berlin Bau- und Raumakustik Immissionsprognosen für Lärm und Luftschadstoffe Schalltechnische Messungen ALB Akustik-Labor Berlin Gesellschaft bürgerlichen Rechts Dipl.-Ing. Andreas Albrecht Dipl.-Ing. Ulrich Geuer Dr.-Ing. Manfred Jobstvogt VMPA-Schallschutzprüfstelle für Güteprüfungen nach DIN 4109 Messstelle nach § 29b BImSchG (gemäß §§ 26, 28) für Geräusch- emissionen und -immissionen Holbeinstraße 17 12203 Berlin (030) 84 37 14 – 0 [email protected] www.akustiklabor-berlin.de GLS Bank BLZ: 430 609 67 Konto: 11 33 47 94 00 BIC: GENODEM1GLS IBAN: DE42 4306 0967 1133 4794 00 Schalltechnische Untersuchung im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans 7-74 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin (Fortschreibung der Untersuchung vom 3. August 2015) B E R I C H T GOT 14.246.03 P Auftraggeber: Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin Abt. Gesundheit, Soziales, Stadtentwicklung - Stadtentwicklungsamt - Stadtplanung John-F.-Kennedy-Platz 10825 Berlin Der Bericht umfasst 96 Textseiten und eine Anlage (DIN A0). Er darf nur voll- ständig und unverändert verwendet werden. Die Inhalte dürfen nicht auf andere Untersuchungsgegenstände übertragen werden. Berlin-Lichterfelde, den 13. November 2015 bearbeitet: geprüft: Dipl.-Phys. F. Rudloff Dipl.-Met. J. Odebrecht

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Akustik-Labor Berlin

Bau- und Raumakustik Immissionsprognosen für Lärm und Luftschadstoffe Schalltechnische Messungen

ALB Akustik-Labor Berlin Gesellschaft bürgerlichen Rechts Dipl.-Ing. Andreas Albrecht Dipl.-Ing. Ulrich Geuer Dr.-Ing. Manfred Jobstvogt

VMPA-Schallschutzprüfstelle für Güteprüfungen nach DIN 4109 Messstelle nach § 29b BImSchG (gemäß §§ 26, 28) für Geräusch-emissionen und -immissionen

Holbeinstraße 17 12203 Berlin (030) 84 37 14 – 0 [email protected] www.akustiklabor-berlin.de

GLS Bank BLZ: 430 609 67 Konto: 11 33 47 94 00 BIC: GENODEM1GLS IBAN: DE42 4306 0967 1133 4794 00

Schalltechnische Untersuchung im Rahmen der Aufstellung des

Bebauungsplans 7-74 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin

(Fortschreibung der Untersuchung vom 3. August 2015)

B E R I C H T GOT 14.246.03 P

Auftraggeber: Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin

Abt. Gesundheit, Soziales, Stadtentwicklung

- Stadtentwicklungsamt -

Stadtplanung

John-F.-Kennedy-Platz

10825 Berlin

Der Bericht umfasst 96 Textseiten und eine Anlage (DIN A0). Er darf nur voll-ständig und unverändert verwendet werden. Die Inhalte dürfen nicht auf andere Untersuchungsgegenstände übertragen werden.

Berlin-Lichterfelde, den 13. November 2015

bearbeitet: geprüft:

Dipl.-Phys. F. Rudloff Dipl.-Met. J. Odebrecht

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ALB Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 Seite 3 von 96

Inhaltsverzeichnis Seite

1  Örtliche und planungsrechtliche Situation, Anlass der Untersuchung ...................... 5 2  Rechtliche Bestimmungen, Berechnungsgrundlagen und Methodik ....................... 15 2.1  Anforderungen im Rahmen der Bauleitplanung ...................................................... 15 2.2  Schalltechnische Berechnungsgrundlagen für Gewerbelärm .................................. 17 2.3  Schalltechnische Berechnungsgrundlagen für Verkehrslärm .................................. 19 2.4  Bestimmungen der DIN 4109 .................................................................................. 22 2.5  Lärmaktionsplanung ................................................................................................. 25 3  Berechnungsmodell und Untersuchungsumfang ..................................................... 27 4  Schallemissionen ...................................................................................................... 31 4.1  Kfz-Verkehr (Straßenverkehr) ................................................................................. 31 4.2  Schienenverkehr ....................................................................................................... 34 5  Ergebnisse der Verkehrslärmberechnungen und Diskussion ................................... 37 5.1  Ergebnisse für den baulichen Ist-Zustand ................................................................ 37 5.1.1  Schallimmissionspläne für den baulichen Ist-Zustand ............................................. 37 5.1.2  Schnittlärmkarten für den baulichen Ist-Zustand ..................................................... 40 5.1.3  Analyse der Schallquellen für den baulichen Ist-Zustand ....................................... 42 5.1.4  Pegeltabellen für den baulichen Ist-Zustand ............................................................ 46 5.2  Ergebnisse für den baulichen Plan-Zustand ............................................................. 48 5.2.1  Schallimmissionspläne für den baulichen Plan-Zustand ......................................... 48 5.2.2  Schnittlärmkarten für den baulichen Plan-Zustand .................................................. 51 5.2.3  Pegeltabellen für den baulichen Plan-Zustand ......................................................... 52 5.3  Fazit der Berechnungen ohne Lärmschutzmaßnahmen ........................................... 55 5.4  Untersuchung aktiver Lärmschutzmaßnahmen ........................................................ 56 5.5  Lärmpegelbereiche und Lüftungsnotwendigkeit ..................................................... 59 5.6  Möglichkeiten zur Festsetzung passiver Lärmschutzmaßnahmen ........................... 68 5.7  Lärmschutzfestsetzungen für Außenwohnbereiche ................................................. 73 6  Zusammenfassung und Empfehlungen für Lärmschutzfestsetzungen ..................... 77 6.1  Allgemeines ............................................................................................................. 77 6.2  Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen .................................................. 77 6.2.1  Sportlärm .................................................................................................................. 77 6.2.2  Gewerbelärm ............................................................................................................ 77 6.2.3  Verkehrslärm ............................................................................................................ 80 6.2.4  Aktive Lärmschutzmaßnahmen ............................................................................... 81 6.2.5  Passive Lärmschutzmaßnahmen .............................................................................. 82 6.2.6  Lärmschutz von Außenwohnbereichen .................................................................... 82 6.3  Empfehlungen für Festsetzungen zum Lärmschutz ................................................. 83 7  Quellenverzeichnis ................................................................................................... 91 

Anlagenverzeichnis Anlage Schallimmissionspläne für Tag und Nacht in 2 m und 14 m Höhe ü. G. für den Ge-

samt-Verkehrslärm der berücksichtigten Straßen und Schienenwege für den bauli-chen Ist-Zustand (Bilder oben) und für den baulichen Plan-Zustand (Bilder unten)

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ALB Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 Seite 5 von 96

1 Örtliche und planungsrechtliche Situation, Anlass der Untersuchung Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans 7-74 (Plangebiet1) befindet sich inner-halb des Geltungsbereichs des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans XI-231ab, für den der letzte Aufstellungsbeschluss im Jahr 2010 erfolgte. Der Entwurf zum Bebauungsplan XI-231ab (Entwurfsstand: 08/2001 /46/, s. Abbildung 1) sah für das Gebiet zwischen Sach-sendamm, Gotenstraße und Tempelhofer Weg (und damit auch für das Plangebiet 7-74) als bauliche Nutzung Mischgebiet vor. Die Baufelder nördlich des Tempelhofer Weges, beidseits der Gotenstraße sollten als Kerngebiet ausgewiesen werden.

Abbildung 1: Auszug des Entwurfs zum Bebauungsplan XI-231ab /46/ für den Bereich zwi-

schen Sachsendamm und Tempelhofer Weg westlich und östlich der Goten-straße

Gemäß Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 7-74 /47/ soll der Bereich des in der Abbildung 1 ersichtlichen Baugebiets MI 3 aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans XI-231ab herausgelöst werden. Der vorliegende Entwurf zum Bebauungsplan 7-74 (/48/, Ent-wurfsstand: Oktober 2014; s. Abbildung 2 auf Seite 6) sieht nunmehr die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets vor. Planungsziele sind u. a.:

die Sicherung der bestehenden Wohnbebauung die Verbreiterung des Tempelhofer Weges auf insgesamt 26,0 m und Entwicklung als

urbaner Stadtraum (Zuordnung des derzeitigen Vorgartenbereiches des Grundstückes am Tempelhofer Weg zur und Festsetzung als Straßenverkehrsfläche)

1 Sofern in der vorliegenden Untersuchung von Plangebiet gesprochen wird, ist damit immer der räumliche Geltungsbereich des Be-

bauungsplans 7-74 gemeint.

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Abbildung 2: Auszug des Entwurfs zum Bebauungsplan 7-74 /48/ für den Bereich un-

mittelbar westlich der Gotenstraße

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans 7-74 ist ein vollständig geschlossener viergeschossi-ger Wohngebäuderiegel mit z. T. ausgebauten Dachgeschossen (Gotenstraße 34 bis 43) vor-handen, der sich nach Westen hin entlang des Sachsendamms und des Tempelhofer Weges noch um die Gebäude Tempelhofer Weg 25-26 und Sachsendamm 65-66 fortsetzt.

Für Teilgebiete außerhalb des Plangebiets 7-74 bestehen rechtskräftige Bebauungspläne oder sind im Verfahren befindlich. Derzeit stellt sich die planungsrechtliche und örtliche Situation im Umfeld des Plangebiets wie folgt dar:

Gemäß Baunutzungsplan ist der gesamte Bereich zwischen Sachsendamm, Gotenstraße und Ringbahn als beschränktes Arbeitsgebiet festgesetzt, was gemäß der geltenden BauNVO /4/ einem Gewerbegebiet entspräche.

Der Flächennutzungsplan Berlin /20/ weist für den östlichen Bereich der sog. "Schöne-berger Linse" Gemischte Baufläche (M1) und für den westlichen Bereich Gemischte Baufläche (M2) aus.

ALB Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 Seite 7 von 96

Abbildung 3: Auszug des FNP Berlin /20/ für die sog. "Schöneberger Linse" Nördlich des Plangebiets 7-74 befinden sich auf dem Grundstück Tempelhofer Weg 48-61 (August Nitze Gewerbehof, innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebau-ungsplans XI-231ab) mehrere kleingewerbliche Nutzungen (Autohandel, Kfz-Werk- stätten), aber auch Wohnnutzungen (Tempelhofer Weg 53 gegenüber dem Plangebiet). Durch das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen sind im Bestand be-reits Grenzen hinsichtlich möglicher Schallimmissionen und -emissionen gesetzt. Eben-falls noch innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XI-231ab befinden sich entlang des Sachsendamms viergeschossige Wohnnutzungen. Zwischen Tempelhofer Weg und Sachsendamm befinden sich westlich des Plangebiets Garagen und kleinge-werbliche Nutzungen (u. a. Kfz-Werkstätten, Autohandel, weiter westlich Tischlerei, In-genieurgesellschaft für Theater- und Veranstaltungstechnik auf dem Grundstück Tempel-hofer Weg 11-12). Auf den Grundstücken Tempelhofer Weg 61-64 und Gotenstraße 52-53 nördlich Tempelhofer Weg/östlich Gotenstraße (d. h. innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XI-231ab) befinden sich mehrere gewerbliche Nutzungen (u. a. ein Produktionsbetrieb nkt cables, kleinere Firmen wie Verlag musiktotal, Preissler Music).

Für die unmittelbar westlich des Plangebiets 7-74 gelegenen Grundstücke Sachsendamm 67-71 und Tempelhofer Weg 13-24 soll der Vorhabenbezogene Bebauungsplan 7-73 VE aufgestellt werden. Gemäß Architektenplanung /76/ sollen mit dem Vorhaben "Wohnbe-bauung am Tempelhofer Weg" insgesamt ca. 300 Wohneinheiten, 8 Gewerbeeinheiten und eine Kita realisiert werden. Das Vorhabengebiet befindet sich ebenfalls im Geltungs-bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans XI-231ab /46/ und wird aus die-sem herausgelöst. Abbildung 4 zeigt auf Seite 8 den Planteil des Entwurfs zum Vorha-benbezogenen Bebauungsplan 7-73 VE. Der Entwurf zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-73 VE sieht ein Baugebiet mit der Zweckbestimmung "Wohnen" vor. Zum Sachsendamm hin ist ein Baufeld vorgese-hen, welches mit seinen seitlichen Rändern unmittelbar an die im Plangebiet 7-74 vor-handene Wohnbebauung anschließt (Blockrandschließung). Am Tempelhofer Weg schließt nur die östliche seitliche Baugrenze an die vorhandene Bebauung an. Zwischen der nordwestlich des Plangebiets vorhandenen Bebauung und dem Vorhaben verbleibt straßenseitig eine Lücke von ca. 5,0 m. Zwischen den beiden Blockrändern sind im Inne-ren des Plangebiets zwei weitere Baufelder vorgesehen. Die innerhalb des Plangebiets vorhandenen Gebäude werden abgerissen. Die Erschließung erfolgt über den Tempel-hofer Weg und über den Sachsendamm mittels jeweils einer Zufahrt für Tiefgaragen. Weiterhin sind am Sachsendamm eine Durchfahrt und am Tempelhofer Weg drei Durch-

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fahrten (für die Feuerwehr) mit Toren vorgesehen. Die im Bebauungsplanentwurf aufge-führten Höchstmaße der Höhe baulicher Anlagen entsprechen fünf Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss. Für die Blockrandbebauung am Sachsendamm und am Tempelho-fer Weg sollen im Erdgeschoss auch Büronutzungen und kleine Läden ermöglicht wer-den. Im Plangebiet 7-73 VE selbst sind zurzeit mehrere kleingewerbliche Nutzungen (Autohandel, Kfz-Werkstätten, Reifendienst) und Garagennutzungen vorhanden. Diese Nutzungen entfallen zukünftig bei Vorhabenrealisierung.

Abbildung 4: Entwurf zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-73 VE

(Verfahrensstand: Beteiligung Träger Öffentlicher Belange)

ALB Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 Seite 9 von 96

Gemäß Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 7-75 /49/ soll auch der Bereich zwischen Gotenstraße, Sachsendamm, Hedwig-Dohm-Straße und Tempelhofer Weg aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans XI-231ab herausgelöst werden. Planungsziel ist die Festsetzung eines Kerngebiets im südöstlichen Bereich, eines Mischgebietes mit hohem Wohnanteil und einer Grünfläche/eines Platzes im nordwestlichen Bereich (s. auch Abbildung 5). Derzeit befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des Be-bauungsplans 7-75 im nördlichen Teil ein Werkplatz der Abteilung Bauwesen des Tief-bauamtes des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg (Holzlagerung). Weiter südlich be-treibt die Firma ASA u. a. einen Winterdienst.

Abbildung 5: Stadtumbau West Südkreuz. Variante E Baufeld 2/3 Nutzungszonierung

/50/ als Grundlage für den noch nicht abgestimmten Entwurf zum Bebauungsplan 7-75)

Mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-81 VE " Gotenstraße 52-53 / Tempelho-fer Weg 39-47" (/51/, Verfahrensstand: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) sollen nördlich des Tempelhofer Wegs/östlich der Gotenstraße ca. 530 neue Wohnungen, eine Kindertagesstätte und Nahversorgungseinrichtungen entstehen. Im denkmalgeschützten Bestandsgebäude im Eckbereich Gotenstraße/Tempelhofer Weg soll ausschließlich wohnverträgliches Gewerbe zugelassen werden. Die Abbildung 6 zeigt den Entwurf zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-81 VE und die vorgesehene Bebauung (gemäß /51/).

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Abbildung 6: Entwurf zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-81 VE (Bild oben)

und vorgesehene Bebauung (Bild unten)

Der Bebauungsplan XI-113 /41/ hat westlich und nordwestlich des Plangebiets Straßen-verkehrsflächen (geplante sog. Westtangente) und insgesamt vier Gewerbegebiete festge-setzt, wobei sich innerhalb des nordöstlich gelegenen Gewerbegebiets auch eine Schule befindet, deren Nutzung derzeit jedoch ruht. In dem südöstlichen Gewerbegebiet wird auf

Tempelhofer Weg Gotenstraße

Ringbahn

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dem Grundstück Sachsendamm 81-86 ein Möbelmarkt ("Multipolster") betrieben, der Bestandsschutz besitzt. Das Grundstück Tempelhofer Weg 9 liegt brach. Textliche Fest-setzungen zur Ausnutzbarkeit der Gewerbegebiete (sog. Geräuschemissionskontingente, früher auch immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel) liegen nicht vor.

Der Bebauungsplan XI-137 /42/ hat südöstlich des Plangebiets hauptsächlich Straßenver-kehrsflächen (u. a. einen Teilbereich der Stadtautobahn BAB A 100) festgesetzt.

Mit dem Bebauungsplan 7-16 /43/ wurde südlich des Plangebiets/des Sachsendamms ein Sondergebiet "Einrichtungshaus" festgesetzt. Innerhalb des Sondergebietes befindet sich ein Möbelmarkt der Firma Kraft. Zwischen dem Marktgebäude und dem Sachsendamm sind die Kundenstellplätze und die Tiefgaragenzufahrten gelegen. Die Zufahrten befinden sich am Sachsendamm.

Mit dem Bebauungsplan 7-29 (/45/, Verfahrensstand: Erneute Öffentliche Auslegung, s. Abbildung 7) soll das sog. EUREF-Areal zwischen der S-Bahn-Linie S 1 und der Tor-gauer Straße überplant werden.

Abbildung 7: Auszug des Entwurfs zum Bebauungsplan 7-29 /45/ für den Bereich des

EUREF-Areals Der Planentwurf sieht u. a. auch eine Überplanung eines Teilbereichs des Tempelhofer Wegs (nördliche Verlängerung der Richtungsfahrbahn Nord der BAB A 103 westlich des Grundstücks Sachsendamm 87 ‒ im Weiteren mit Anschluss Tempelhofer Weg bezeich-net ‒ einschließlich Kreuzungsbereich) vor. In der nördlichen Verlängerung des An-schlusses Tempelhofer Weg soll der Bebauungsplan den Neubau einer (öffentlich ge-widmeten) Planstraße A ermöglichen. Das EUREF-Areal soll vor allem über diese Plan-straße erschlossen werden.

Planstraße A

Anschluss Tempelhofer Weg

Torgauer Straße

S-Bahn-Linie S1

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Südwestlich des Plangebiets befinden sich gedeckte Sportanlagen (Schwimmbad, Sport-halle) mit einer zum Sachsendamm hin vorgelagerten Stellplatzanlage für Besucher der Sportanlagen. Eine offene Sportanlage (Dominicus-Sportplatz) befindet sich erst in grö-ßerer Entfernung zum Plangebiet 7-74 und wird zudem durch vorhandene Gebäude gut abgeschirmt. Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutz-verordnung (18. BImSchV /9/) können für das Plangebiet wegen der Art der Sportanla-gen, der großen Entfernung und der vorhandenen effektiven Abschirmung ausgeschlos-sen werden (s. auch Abbildung 8). Explizite Berechnungen zum Sportlärm sind daher nicht erforderlich.

Abbildung 8: Übersichtsplan (gemäß /35/, Plangebiet rot gestrichelt umrandet)

Das Plangebiet ist relativ hoch durch Kfz-Verkehrsgeräuschimmissionen mehrerer Straßen vorbelastet. Gemäß SVZ 2009 /26/ ergaben sich folgende Durchschnittliche Tägliche Ver-kehrsstärken werktags (DTVwt):

- 26.200 Kfz/24 h für den Sachsendamm - 3.600 Kfz/24 h für die Gotenstraße - 5.600 Kfz/24 h für den Tempelhofer Weg - 193.700/180.000 Kfz/24 h für die Stadtautobahn BAB A 100 - 37.300 Kfz/24 h für die BAB A 103.

Nördlich und nordöstlich des Plangebiets verlaufen Gleise der Bahnstrecken 6020 (S-Bahn) und 6170 (Eisenbahn).

Mit der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung der ALB Akustik-Labor Berlin GbR sollen Belange des Lärmschutzes für die städtebauliche Planung geklärt werden. Zur allge-meinen Aufgabenstellung gehören insbesondere die

Berechnung der Verkehrsgeräuschemissionen öffentlicher Straßen und der Bahnstrecken

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auf der Grundlage vorliegender Verkehrsstärken für Prognosenullfall und Prognoseplan-fall sowie von Prognosedaten für 2025 für die Bahnstrecken

Berechnung der Verkehrsgeräuschimmissionen für Straßen und Schienen an repräsentati-ven Immissionsorten und flächendeckend für zwei Höhenniveaus für die bauliche Be-standssituation und unter Berücksichtigung der mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungs-plan 7-73 VE geplanten Bebauung gemäß Architektenplanung (baulicher Planfall; s. auch Kapitel 3)

Ermittlung der "maßgeblichen Außenlärmpegel" auf der Grundlage der zu berechnenden Beurteilungspegel unter Berücksichtigung der relevanten Verkehrsgeräuschquellen sowie Ermittlung der Lärmpegelbereiche für die Wohnnutzungen innerhalb des Plangebiets un-ter Berücksichtigung der im vorstehenden Anstrich beschriebenen baulichen Szenarien

Beurteilung der Ergebnisse, Vorschläge für Begründung und Festsetzungen

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2 Rechtliche Bestimmungen, Berechnungsgrundlagen und Methodik 2.1 Anforderungen im Rahmen der Bauleitplanung

Nach § 1 Abs. 6 Ziffer 1 BauGB /3/ sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichti-gen. Die Beurteilung des dazu gehörenden Belanges Schallschutz erfolgt auf der Grundlage von Beiblatt 1 zur DIN 18 005-1 /69/ unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte:

− Nach § 1 Abs. 6 Ziffer 7 BauGB sind bei der Bauleitplanung die Belange des Umwelt-schutzes zu berücksichtigen.

− Nach § 50 BImSchG /2/ ist die Flächennutzung so vorzunehmen, dass schädliche Um-welteinwirkungen u. a. auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.

− Die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18 005-1 stellen aus Sicht des Schallschutzes im Städtebau erwünschte Zielwerte dar. Sie dienen lediglich als Anhalt, so dass von ihnen sowohl nach oben (bei Überwiegen anderer Belange) als auch nach unten abgewichen werden kann. Beiblatt 1 führt dazu aus: "In vorbelasteten Berei-chen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und in Ge-mengelagen, lassen sich die Orientierungswerte oft nicht einhalten. Wo im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung von den Orientierungswerten abgewichen werden soll, weil andere Belange überwiegen, sollte möglichst ein Ausgleich durch andere ge-eignete Maßnahmen (z. B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bau-liche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Räume, die zum Schlafen genutzt wer-den) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden."

In Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 sind für Verkehrs- bzw. Gewerbelärm die in Tabelle 1 angege-benen schalltechnischen Orientierungswerte angeführt.

Tabelle 1: Schalltechnische Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1

Nutzungsart Orientierungswerte [dB(A)] tags nachts (1)

reine Wohngebiete (WR), Wochenendhausgebiete (EW), Ferienhausgebiete 50 40/35 allgemeine Wohngebiete (WA), Kleinsiedlungsgebiete (WS), Campingplatz-gebiete (EC)

55 45/40

Friedhöfe (EP), Kleingartenanlagen (EG) und Parkanlagen (EP) 55 55 Dorfgebiete (MD) und Mischgebiete (MI) 60 50/45 Kerngebiete (MK) und Gewerbegebiete (GE) 65 55/50 sonstige Sondergebiete, soweit sie schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart 45 bis 65 35 bis 65 (1) Der jeweils niedrigere Wert gilt für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm bzw. für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen

Betrieben.

Aus den allgemeinen Ausführungen dieses Abschnittes wird deutlich, dass für städtebauliche Planungen (Bebauungspläne) grundsätzlich keine rechtsverbindlichen absoluten Grenzen für Lärmimmissionen bestehen. Die Rechtmäßigkeit der konkreten planerischen Lösung kann ausschließlich nach den Maßstäben des Abwägungsgebotes (§ 1 Abs. 7 BauGB) sowie nach den zur Verfügung stehenden Festsetzungsmöglichkeiten (§ 9 BauGB) beurteilt werden. Die Bauleitplanung hat demnach die Aufgabe, unterschiedliche Interessen im Sinne unterschiedli-cher Bodennutzungen im Wege der Abwägung zu einem gerechten Ausgleich zu führen.

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Grenzen bestehen lediglich bei der Überschreitung anderer rechtlicher Regelungen (z. B. wenn die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet ist). Ansonsten sind vom Grundsatz her alle Belange, auch die des Immissionsschutzes, als gleich wichtig zu betrachten. Über den Abwä-gungsspielraum gibt es keine rechtsverbindlichen Regelungen. Hilfsweise kann man bei Ver-kehrslärm als Obergrenze die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV /8/ heranziehen, da davon ausgegangen werden kann, dass diese Durchführungsverordnung rechtlich insoweit unstrittig ist. Für Neuplanungen von Wohngebieten ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung (s. Fickert/Fieseler /84/) in Bezug auf Verkehrsgeräusche gesunde Wohnverhältnisse vorlie-gen, wenn die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 für Misch- und Dorfgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts eingehalten werden.

Mit Verweis u. a. auf Kuschnerus /85/ ist überdies zu beachten "Bei Werten von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts muss ernsthaft erwogen werden, dass die absolute Schwelle der Zumutbarkeit (Gesundheitsgefährdung) erreicht ist. Gleichwohl kann bei einem Überschreiten dieser Werte um allenfalls einige wenige dB(A) etwa eine Überplanung bereits bestehender Wohnbebauung – z. B. neben einer stark befahrenden Durchgangsstraße oder Bahnstrecke – als Wohngebiet je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls noch als ver-tretbar erscheinen. Dies gilt namentlich dann, wenn zur Lärmquelle hin ausreichend passiver Lärmschutz gesichert ist und die Bebauung jedenfalls an den rückwärtigen, im "Schallschat-ten" gelegenen Bereichen noch angemessenen Pegelwerten ausgesetzt ist, die zumindest dort ein Wohnen und/oder Schlafen bei gelegentlich geöffnetem Fenster noch zulässt. … Nicht vertretbar erscheint es allerdings, Wohnnutzung auch an solchen Standorten auszuweisen, an denen sie rundum gesundheitsgefährdendem Lärm – ggf. auch von unterschiedlichen Emitten-ten – ausgesetzt ist, so dass ein vertretbares Wohnen und Schlafen nur insgesamt hinter ge-schlossenen Fenstern möglich ist."

Ein obligatorisches Ziel der planerischen Lösung und etwaiger Lärmschutzfestsetzungen muss es sein, im Inneren von Wohngebäuden eine zumutbare Wohn- und Schlafruhe zu ge-währleisten. Dazu sind nach sachverständiger Auffassung (z. B. gemäß VDI 2719 /73/) In-nenpegel als Mittelungspegel von tags höchstens 35 bis 40 dB(A) für Wohnräume und von nachts höchstens 30 bis 35 dB(A) für Schlafräume jeweils in Mischgebieten zu gewährleis-ten.2 Diese Pegel sollen auch bei teilgeöffnetem (gekipptem) Fenster nicht überschritten wer-den. Damit werden tagsüber eine weitgehend störungsfreie Kommunikation im Innenbereich und nachts ein weitgehend störungsfreies Schlafen ermöglicht. Darüber hinaus ist das Woh-nen bei teilgeöffnetem Fenster - und dies nicht nur zum Zwecke der Lüftung - heutzutage als grundsätzliches Wohnbedürfnis anzusehen und auch höchstrichterlich als solches anerkannt /59/.

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass auch für Außenwohnbereiche (AWB) im Sinne der Verkehrslärmschutzrichtlinien 1997 /16/ (wie Balkone, Terrassen, Loggien) u. ä. gewisse Pe-gelgrenzen zumindest tagsüber nicht überschritten werden sollen, um eine angemessene Auf-enthaltsqualität im Freien (d. h. im Wohnumfeld) zu gewährleisten. Ein Kriterium für eine

2 Auch die 24. BImSchV /10/ kommt zu ähnlichen Zielwerten für die Höhe des Innenpegels tagsüber. Für Räume, die überwiegend zum

Schlafen benutzt werden, ist in der Tabelle 1 ein Korrektursummand D von 27 dB angeführt, für Wohnräume eine Wert von D = 37 dB. Unter Berücksichtigung der Korrektursummanden E für bestimmte Verkehrswege der Tabelle 2 der 24. BImSchV ergeben sich annähernd die o. g. Innenpegel der VDI 2719.

ALB Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 Seite 17 von 96

akzeptable Aufenthaltsqualität ist z. B. die Gewährleistung einer ungestörten Kommunikation über kurze Distanzen (übliches Gespräch zwischen zwei Personen) mit normaler, allenfalls leicht angehobener Sprechlautstärke. Als Schwellenwert, bis zu dem ungestörte Kommunika-tion unter den o. g. Voraussetzungen möglich ist, kann mit Bezug z. B. auf ein Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen /57/ ein Pegel von 62 dB(A) herangezogen werden (Mindest-schwellenwert). Einschränkend muss hier allerdings vermerkt werden, dass das OVG in sei-nem Urteil auf Fluglärm Bezug nahm. Dieser unterscheidet sich hinsichtlich seiner Störwir-kung zweifellos von Straßen- und Schienenlärm. Zudem sind 2013 mit der Fluglärm-Außen-wohnbereichsentschädigungs-Verordnung (3. FlugLSV /6/) für Außenwohnbereiche Werte für den fluglärmbedingten äquivalenten Dauerschallpegel für den Tag (LAeq Tag) festgelegt, bei deren Überschreitung Entschädigungen zu leisten sind. Dies betrifft bei zivilen Flugplätzen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm /1/ den Bereich der Tag-Schutzzone 1, in dem der LAeq Tag einen Wert von 65 dB(A) überschreitet.

Mit Verweis auf die Fortschreibung des Lärmaktionsplans /24/ ist zur Erreichung dieser Ziele die Entwicklung "lärmrobuster Stadtstrukturen" eine geeignete Lösungsstrategie. Wesentli-cher Bestandteil ist dabei die planerische Gewährleistung einer ausreichenden Anzahl sog. "leiser" Fassaden als mögliche Kompensation für nutzungseingeschränkte "laute" Fassaden und entsprechend ein angemessenes Angebot an Außenwohnbereichen in "leisen" Bereichen.

Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber normkonkretisierende Vorschriften (für Gewerbelärm die TA Lärm /13/, für Sportlärm die 18. BImSchV /9/) erlassen hat, mit denen Immissions-richtwerte (denen ein höheres Gewicht zukommt als den schalltechnischen Orientierungswer-ten von Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1) festgelegt worden sind. Beurteilungsgrundlage in einem Baugenehmigungsverfahren wären die TA Lärm bzw. die 18. BImSchV. Empfohlen wird deren Anwendung aus den o. g. Gründen auch im Bebauungsplanverfahren. Den Vorschriften kommt damit im Bebauungsplanverfahren eine Bindungswirkung zu.

2.2 Schalltechnische Berechnungsgrundlagen für Gewerbelärm Außerhalb des Plangebiets werden nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG /2/ i. V. m. 4. BImSchV /7/ betrieben. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass a) schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand

der Technik zur Lärmminderung vermeidbar sind, und b) nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung unvermeidbare schädliche Umweltein-

wirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) "... sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nicht überschreitet" (s. Tabelle 2).

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Tabelle 2: Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 der TA Lärm /13/ Bauliche Üblicher Betrieb Seltene Ereignisse (a) Nutzung Beurteilungspegel Kurzzeitige

Geräuschspitzen Beurteilungspegel Kurzzeitige

Geräuschspitzen tags nachts tags nachts tags nachts tags nachts dB(A) Industriegebiete 70 70 100 90 keine Angaben Gewerbegebiete 65 50 95 70 70 55 95 70 Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete

60 45 90 65 70 55 90 65

allgemeine Wohn-gebiete und Klein-siedlungsgebiete

55 40 85 60 70 55 90 65

reine Wohngebiete 50 35 80 55 70 55 90 65 Kurgebiete, Kran-kenhäuser und Pflegeanstalten

45 35 75 55 70 55 90 65

(a) im Sinne von Nummer 7.2, TA Lärm " ... an nicht mehr als an zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden ..."

Gemäß Nummer 3.2.1 der TA Lärm soll die Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige Anlage auch bei einer Überschreitung der IRW aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn a) der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck

als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beur-teilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die IRW nach Tabelle 2 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (sog. Irrelevanzkriterium) oder

b) dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. (Dies kann auch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag der beteiligten Anlagenbe-treiber mit der Überwachungsbehörde erreicht werden.) oder

c) durch eine Auflage sichergestellt ist, dass in der Regel drei Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage Sanierungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen des Antragstellers durchge-führt sind, welche eine Einhaltung der IRW gewährleisten.

Im übertragenen Sinn sind vorstehende Aussagen auch auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen anwendbar.

Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm beschreiben Außenwerte, die - sich bei bebauten Flächen auf Immissionsorte in 0,5 m Abstand vor der Mitte des geöff-

neten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzwürdigen Raumes be-ziehen

- sich bei unbebauten oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, auf Immissionsorte an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- oder Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen, beziehen.

Gemäß TA Lärm gelten die in Tabelle 3 aufgeführten Beurteilungszeiten.

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Tabelle 3: Beurteilungszeiten nach Nummer 6 der TA Lärm

Beurteilungszeitraum Werktag Sonn- und Feiertag

Tag Nacht (a) Tag Nacht (a) gesamt Ruhezeit gesamt Ruhezeit

6 bis 7 Uhr 22 bis 6 Uhr 6 bis 9 Uhr 22 bis 6 Uhr 6 bis 22 Uhr - (lauteste 6 bis 22 Uhr 13 bis 15 Uhr (lauteste

20 bis 22 Uhr Stunde) 20 bis 22 Uhr Stunde) (a) Nummer 6.4, TA Lärm führt dazu aus: "Die Nachtzeit kann bis zu einer Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden, soweit

dies wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich der Anlage ist sicherzustellen."

Da der Beurteilungsgegenstand in der schalltechnischen Untersuchung ein Bebauungsplan und keine Anlage ist, sind Berechnungen zum anlagenbezogenen Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne von Nummer 7.4 der TA Lärm nicht erforderlich.

Ermittlung und Bewertung der Geräuschimmissionen erfolgen prinzipiell nach den Bestim-mungen der TA Lärm in Verbindung mit der DIN ISO 9613-2 /66/.

2.3 Schalltechnische Berechnungsgrundlagen für Verkehrslärm

Die für die Ermittlung und Bewertung des Verkehrslärms heranzuziehenden rechtlichen und technischen Grundlagen werden im Folgenden dargestellt.

Grundlage für die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen in der Baulast des Bundes sind die §§ 41, 42 BImSchG in Ver-bindung mit der gemäß § 43 BImSchG erlassenen Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV /8/) und den Verkehrslärmschutzrichtlinien 1997 (VLärmSchR 97 /16/). In der 16. BImSchV sind die Lärmschutz auslösenden Kriterien geregelt, wie die Definition des er-heblichen baulichen Eingriffs als Ursache für die "wesentliche Änderung", die zu beachten-den Immissionsgrenzwerte und die Einstufung betroffener Bebauung in eine Gebietskatego-rie. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sind in der Tabelle 4 zusammengefasst (Be-urteilungszeiträume: Tag von 06.00 bis 22.00 Uhr und Nacht von 22.00 bis 06.00 Uhr).

Tabelle 4: Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 Absatz 1 der 16. BImSchV

Nr. Nutzungsart a) Immissionsgrenzwerte b)

IGW in dB(A) Tag Nacht

1 Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime 57 47 2 reine und allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete 59 49 3 Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete 64 54 4 Gewerbegebiete 69 59

a) § 2 Absatz 2 der 16. BImSchV: "Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 ent-sprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen."

b) § 2 Absatz 3 der 16. BImSchV: "Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden."

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Mit dem Bebauungsplan 7-74 soll planungsrechtlich weder der Neubau von öffentlichen Straßen (bzw. Planstraßen) noch ein erheblicher baulicher Eingriff in bestehende Straßen er-möglicht werden, womit der Anwendungsbereich der 16. BImSchV nicht gegeben ist.

Die Verkehrsgeräuschemissionen und -immissionen von Straßen und Schienenwegen sind im Bebauungsplanverfahren mit Verweis auf Nummer 7.1 (Straßenverkehr) und 7.2 (Schienen-verkehr) der DIN 18 005-1 /68/ gemäß den "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen" (RLS-90 /14/) und gemäß der "Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schie-nenwegen" (Schall 03 (1990) /61/) zu berechnen. Zum Ende des letzten Jahres wurde die 16. BImSchV /8/ geändert. Diese seit dem 01.01.2015 rechtsverbindliche Verordnung enthält nunmehr in der Anlage 2 die Schall 03 (2012) als Berechnungsvorschrift für den Schienen-verkehrslärm. Die Schall 03 (1990) ist damit im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für die Schienenverkehrslärmberechnungen nicht mehr anzuwenden. Straßen

Die Schallemission (d. h. die Abstrahlung von Schall von Schallquellen) vom Verkehr auf einer Straße oder einem Fahrstreifen wird durch den Emissionspegel Lm,E gekennzeichnet. Dies ist der Mittelungspegel in 25 m Abstand von der Achse bei freier Schallausbreitung. Die Stärke der Schallemission des Kfz-Verkehrs wird aus der Verkehrsstärke, dem Lkw-Anteil, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der Art der Straßenoberfläche und der Gradiente berechnet. Der Berechnung werden über alle Tage des Jahres gemittelte durchschnittliche tägliche Verkehrsstärken (DTV) und maßgebende stündliche Verkehrsstärken M und maßgebende Lkw-Anteile p (je-weils getrennt für Tag und Nacht) zugrunde gelegt.

Die Schallimmission (d. h. das Einwirken von Schall auf einen Punkt oder ein Gebiet) wird durch den Mitte-lungspegel Lm gekennzeichnet. Er ergibt sich aus dem Emissionspegel Lm,E unter zusätzlicher Berücksichtigung des Abstandes zwischen Immissions- und Emissionsort, der mittleren Höhe des Schallstrahls über dem Boden, von Reflexionen und Abschirmungen. Einfluss von Straßennässe wird nicht berücksichtigt. Der Emissionspegel ist der Mittelungspegel in 25 m Abstand von der Achse des Fahrstreifens bei freier Schallausbreitung.

Zum Vergleich mit den Immissionsgrenzwerten dient der Beurteilungspegel Lr. Er ist bei Straßen gleich dem Mittelungspegel, der an lichtzeichengeregelten Kreuzungen oder Einmündungen gemäß RLS-90 Tabelle 2 um einen Zuschlag K zur Berücksichtigung der zusätzlichen Störwirkung wie folgt erhöht wird:

Abstand des Immissionsortes vom nächsten Schnittpunkt der Achsen von sich kreuzenden oder zusammentreffenden Fahrstreifen

K in dB(A)

1 bis 40 m 3 2 über 40 m bis 70 m 2 3 über 70 m bis 100 m 1 4 über 100 m 0

Schienenwege

Im Unterschied zu den für Straßen zu berechnenden Emissionspegeln Lm,E müssen für Schienenwege anhand der von der Deutschen AG bereitgestellten Verkehrswerte sog. längenbezogene Schallleistungspegel LW'A in dB(A)/m als Ausgangswerte für die Ausbreitungsrechnung ermittelt werden. Die Berechnungen erfolgen im Unterschied zum Straßenverkehr frequenzbezogen in Oktavbändern.

Für die Berechnung des längenbezogenen Schallleistungspegels des Verkehrs auf einem Gleis oder einem Teil-stück sind Angaben zu Fahrzeugart und -kategorie, Zuglänge, Höchstgeschwindigkeit, Fahrbahnart, Kurven-radius, Bahnübergängen, Brücken und (falls vorhanden) Schallminderungstechniken am Gleis notwendig. Neben den Rollgeräuschen in Höhe Schienenoberkante (SO) aufgrund der Schienen- und Radrauheit der Fahrzeuge werden Rollgeräusche auch noch in 4 m über SO für Kesselwagenaufbauten (so vorhanden) berücksichtigt. Wei-tere (i. d. R. jedoch untergeordnete) Schallquellenarten sind Aerodynamische Geräusche in 0 m, 4 m und 5 m über SO (Umströmung der Drehgestelle, Stromabnehmerfuß und Stromabnehmerwippe), Aggregatgeräusche in

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0 m und 4 m über SO (z. B. für Saug- und Druckseite von Ventilatoren von Kühl- und Klimaanlagen) sowie Antriebsgeräusche in 0 m und 4 m über SO (Motor/Getriebe und Abgasanlage).

Für die einzelnen Fahrzeugkategorien sind im Beiblatt 1 der Anlage 2 der 16. BImSchV umfangreiche Daten-blätter mit den jeweiligen Ausgangswerten enthalten. Bei Fahrzeugkategorien mit unterschiedlichen Bremsbau-systemen wird das in den Berechnungen anzusetzende System entsprechend den Angaben der DB AG ausge-wählt.

Auf dem Ausbreitungsweg des Schalls zu einem Immissionsort ist das Ausbreitungsdämpfungsmaß A nach der Gleichung (1) zu berücksichtigen.

A = Adiv+Aatm+Agr+Abar (1)

mit

Adiv Ausbreitungsdämpfung durch geometrische Ausbreitung

Aatm Ausbreitungsdämpfung durch Luftabsorption

Agr Ausbreitungsdämpfung durch Bodeneinfluss

Abar Ausbreitungsdämpfung durch Abschirmung durch Hindernisse

Der Boden im Untersuchungsraum wurde mit einem Wert von G = 0,3 (d. h. vorwiegend schallhart) berücksich-tigt. Unberücksichtigt bleiben Pegelminderungen durch Bewuchs und die Schallausbreitung mit Reflexionen höher als der 3. Ordnung.

Gemäß Rundschreiben Nr. 04/2014 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt /32/ ist in Be-bauungsplanverfahren der sog. Schienenbonus nicht mehr anzuwenden. Eine Ausnahme bilden Straßenbahnen, solange sichergestellt ist, dass durch die zuständige BVV bzw. das Abgeordnetenhaus bis Ende 2018 eine Be-schlussfassung vorliegt.

In den Verkehrslärmberechnungen wurden auch für die Straßen nicht nur eine Reflexion (streng nach RLS-90), sondern drei Reflexionen sowie die Seitenbeugung berücksichtigt. Da Mehrfachreflexionen explizit rechnerisch berücksichtigt wurden, wurde ein Zuschlag für Mehrfachreflexion (Drefl gemäß RLS-90 Nr. 4.4.1.4.1) nicht vergeben. Der genannte Zuschlag für Mehrfachreflexion war den zum Zeitpunkt des Erscheinens der RLS-90 vorhandenen technischen Berechnungsmöglichkeiten geschuldet und ist im Übrigen hinsichtlich der Ver-gabe nicht eindeutig geregelt (z. B. bei Straßenverkehr bzgl. der Definition einer "Häuser-schlucht"). Physikalisch richtig ist die Berücksichtigung von Mehrfachreflexionen mit mög-lichst hoher Reflexionsordnung wie dies in der vorliegenden Untersuchung mit der Berück-sichtigung der 3. Reflexionsordnung umgesetzt wurde (wie dies im Übrigen für den Bahnlärm in der Anlage 2 zur 16. BImSchV (Schall 03 (2012)) auch gefordert wird).

Für alle Gebäude wurde von einem Reflexionsverlust von 1 dB für "glatte" Gebäudefassaden gemäß Tabelle 7 der RLS-90 /14/ ausgegangen (d. h. ebene Oberflächen und damit geringe Schallabsorption bzw. -streuung).

Die Beurteilungspegel Lr von Verkehrsgeräuschen werden getrennt für Tag und Nacht be-rechnet:

• Lr,T für die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr und

• Lr,N für die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr.

Die berechneten Beurteilungspegel gelten für leichten Wind von der Straße/Schiene zum Im-missionsort und Temperaturinversion, die beide die Schallausbreitung fördern. Bei anderen Witterungsverhältnissen können deutlich niedrigere Schallpegel auftreten. Daher ist ein Ver-gleich mit Messwerten nicht ohne weiteres möglich.

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2.4 Bestimmungen der DIN 4109

Baurechtlich ergibt sich die Notwendigkeit des Nachweises ausreichenden Schallschutzes von planungsrechtlich innerhalb des Plangebiets möglichen schutzbedürftigen Räumen (Wohn-räumen, Büros und ggf. andere im Sinne der DIN 4109 /64/ schutzbedürftige Räume) gegen-über Verkehrsschallimmissionen. Die Außenbauteile der schutzbedürftigen Räume sind so auszuführen, dass die in Tabelle 8 der DIN 4109 aufgeführten Anforderungen an die Luft-schalldämmung von Außenbauteilen erfüllt sind (s. Tabelle 5).

Tabelle 5: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 Spalte 1 2 3 4 5

Raumarten

Bettenräume in Krankenanstalten

und Sanatorien

Aufenthaltsräume in Wohnungen,

Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume u. ä.

Büroräume 1)

u. ä.

dB(A) erf. R'w,res des Außenbauteils in dB

1 I bis 55 35 30 -

2 II 56 bis 60 35 30 30

3 III 61 bis 65 40 35 30

4 IV 66 bis 70 45 40 35

5 V 71 bis 75 50 45 40

6 VI 76 bis 80 2) 50 45

7 VII > 80 2) 2) 501) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeit nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt .2) Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.

Zeile Lärmpegel-bereich

"Maßgeblicher Außenlärmpegel"

Schutzbedürftig sind Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Geräusche zu schützen sind. Gemäß Nummer 4.1 Anmerkung 1 der DIN 4109 handelt es sich dabei um: - Wohnräume einschließlich Wohndielen und Wohnküchen (nicht jedoch sonstige Küchen,

Bäder und Hausarbeitsräume) - Schlafräume, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Bettenräume in Kranken-

häusern/Sanatorien - Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen - Büroräume (ausgenommen Großraumbüros), Praxisräume, Sitzungsräume und ähnliche

Arbeitsräume. Die DIN 4109 unterscheidet bzgl. der Höhe des Schutzanspruchs nicht zwischen Schlaf- und Wohnräumen. Für schutzwürdige Räume gemäß DIN 4109 sind die "maßgeblichen Außen-lärmpegel" auf der Grundlage der zu berechnenden Beurteilungspegel Lr zu ermitteln. Maß-geblich für den sog. Schallschutznachweis für ein Gebäude im Rahmen des Baugenehmi-gungsverfahrens ist i. d. R. die Tagzeit von 06.00 bis 22.00 Uhr wegen der höheren Pegel. Die "maßgeblichen Außenlärmpegel Verkehr", die dem Schallschutznachweis zugrunde zu legen sind, ergeben sich aus den aufgerundeten ganzzahligen Beurteilungspegeln, zu denen rechne-risch 3 dB(A) zu addieren sind (s. Nummern 5.5.2 und 5.5.3 der DIN 4109).

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Die DIN 4109 ist im Land Berlin bauaufsichtlich eingeführt /33/ und im Baugenehmigungs-verfahren anzuwenden. Nachdem es in Berlin seit Jahren gängige Praxis war, im Bebauungs-plan keine Festsetzungen zu erforderlichen resultierenden bewerteten Schalldämm-Maßen im Sinne der DIN 4109 zu treffen, sehen (auch infolge jüngerer Rechtsprechung, z. B. /60/) die Musterfestsetzungen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt solcherart Fest-setzungen seit dem 26.03.2014 /30/ nunmehr wieder vor.

Für schutzbedürftige Aufenthaltsräume, für die die Lärmpegelbereiche I, II und III gemäß DIN 4109 ermittelt werden, ist eine Einhaltung der entsprechenden Anforderung an die Schalldämmung (aufgrund der Bestimmungen anderer Vorschriften, z. B. Energieeinsparver-ordnung /5/) per se gegeben. Der Schallschutznachweis müsste daher nicht extra geführt wer-den. Die Notwendigkeit einer spezifischen Festsetzung zum baulichen Schallschutz im Be-bauungsplan (Ausnahme: Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien) wird aus fachli-cher Sicht daher erst bei Lärmpegelbereichen von IV und höher gesehen. Dies ist auch im o. g. Rundschreiben /30/ so festgelegt.

I. d. R. wird der Nachweis ausreichender Schalldämmung eines Vorhabens gegenüber Außen-lärm jedoch nicht nach DIN 4109 geführt, sondern nach der aus lärmschutzfachlicher Sicht geeigneteren VDI 2719 /73/. Dies ergibt sich zum einen aus der recht ungenauen Festlegung der schalltechnischen Anforderungen aufgrund der 5 dB-Stufung bei den Lärmpegelberei-chen. Zum anderen gewährleistet die DIN 4109 nur den Mindestschallschutz, der nicht mehr dem derzeit bautechnisch möglichen und gängigen Schallschutzniveau entspricht. Die folgen-de Tabelle zeigt die baugebiets- und raumartabhängigen Anhaltswerte für anzustrebende In-nenschallpegel gemäß VDI 2719. Die VDI 2719 berücksichtigt im Gegensatz zur DIN 4109 Korrektursummanden für verschiedene Verkehrssituationen, die eine Anpassung der Anforde-rungen an die Außenbauteile an das Verkehrsgeräuschspektrum ermöglicht.

Tabelle 6: Anhaltswerte für Innenschallpegel Li (gültig nur für von außen in Aufenthalts-räume eindringenden Schall), die nicht überschritten werden sollten (nach VDI 2719 /73/)

Raumart A-bewertete Mittelungs-

pegel Lm* dB

Mittlere Maxi-malpegel Lmax

dB 1. Schlafräume nachts** 1.1 in reinen und allgemeinen Wohngebieten, Krankenhaus- und Kurgebieten 1.2 in allen übrigen Gebieten

25 bis 30 30 bis 35

35 bis 40 40 bis 45

2. Wohnräume tagsüber 2.1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten, Krankenhaus- und Kurgebieten 2.2. in allen übrigen Gebieten

30 bis 35 35 bis 40

40 bis 45 45 bis 50

3. Wohnräume tagsüber 3.1. Unterrichtsräume, ruhebedürftige Einzelbüros, wissenschaftliche Arbeits-

räume, Bibliotheken, Konferenz- und Vortragsräume, Arztpraxen, Opera-tionsräume, Kirchen, Aulen

3.2. Büros für mehrere Personen 3.3. Großraumbüros, Gaststätten, Schalterräume, Läden

30 bis 40

35 bis 45 40 bis 50

40 bis 50

45 bis 55 50 bis 60

* Für Flugverkehrsgeräusche ist vom äquivalenten Dauerschallpegel gemäß Fluglärmgesetz bzw. von DIN 45 643 auszugehen. ** Hierbei ist von der lautesten Nachtstunde zwischen 22.00 und 6.00 Uhr auszugehen; sie ist weitgehend von den örtlichen Gege-

benheiten abhängig. Da bei Straßenverkehrsgeräuschen in der lautesten Nachtstunde erfahrungsgemäß der Mittelungspegel um etwa 5 dB unter dem am Tage herrschenden Wert liegt, sind die Anforderungen (Schallschutzklassen) für die Raumarten 1 und 2 gleich.

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Bei strikter Anwendung der geltenden DIN 4109 zur Bestimmung der Lärmpegelbereiche wäre immer auf den ermittelten Beurteilungspegel Tag abzustellen. Ausgangspunkt dieser Festlegung war, dass die Beurteilungspegel von Verkehrswegen nachts um 10 dB(A) geringer sind als tags und dass dadurch gerade der Unterschied zwischen den Orientierungswerten tags und nachts kompensiert wird. Beträgt der Beurteilungspegel-Unterschied zwischen Tag und Nacht allerdings weniger als 10 dB(A), so ist die ausschließliche Berücksichtigung des Tag-Beurteilungspegels kritisch zu hinterfragen, weil sich damit im Ergebnis für Schlafräume u. U. zu geringe bauakustische Anforderungen ergeben. Eine Regelung für die Vorgehenswei-se in solchen Fällen existiert in der DIN 4109 nicht.

Hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung ist weiterhin der Entwurf zu DIN 4109-4 /65/ zu beachten, in dessen Anhang D die Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels beschrie-ben ist. Danach soll die rechnerische Ermittlung des "maßgeblichen Außenlärmpegels" bei Straßen- und Schienenverkehr aus dem um 3 dB(A) erhöhten Beurteilungspegel für die Nacht und einem Zuschlag von 10 dB(A) erfolgen, sofern die Differenz der Beurteilungspegel zwi-schen Tag und Nacht weniger als 10 dB beträgt. Da dies nach vorliegenden Erfahrungen im Land Berlin der Regelfall ist, ergibt sich durch diese Regelung in den meisten Fällen ein Sprung in den nächsthöheren Lärmpegelbereich und damit eine Anhebung der Anforderungen der DIN 4109 an die Schalldämmung der Außenbauteile um 5 dB.

Anmerkung: Ob diese Verschärfung der Anforderungen an die Schalldämmung der Außen-bauteile im Sinne der Bewohner sinnvoll ist, kann fachlich ebenfalls hinterfragt werden. Eine stärkere "Abschottung" nach außen führt zu entsprechend geringeren Hintergrundpegeln in den Aufenthaltsräumen. Damit nimmt die Überdeckungswirkung der Außengeräusche ab und Geräusche innerhalb des Gebäudes werden u. U. störender wahrgenommen. Eine Anhebung der Anforderungen an die Schalldämmung nach außen um 5 dB würde danach nur dann Sinn ergeben, wenn der Schallschutz innerhalb des Gebäudes auch entsprechend verbessert werden würde.

Im Rahmen der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung erfolgt die Ermittlung von Lärmpegelbereichen und von erforderlichen Schalldämm-Maßen der Fassaden geplanter Be-bauung streng nach DIN 4109 und zusätzlich nach derjenigen Vorgehensweise, die im An-hang D des Entwurfs zu DIN 4109-4 dargestellt ist.

Da die DIN 4109-4 bislang nur als Entwurf vorliegt und damit bauaufsichtlich im Land auch noch nicht eingeführt ist, werden in der Ergebnisdarstellung die nach beiden Verfahren ermit-telten Lärmpegelbereiche angegeben. Im Unterschied zu den streng nach DIN 4109 ermittel-ten Lärmpegelbereichen LPB werden die gemäß E DIN 4109-4 ermittelten Lärmpegelberei-che mit "LPB*" bezeichnet. Sie gelten genau genommen allerdings nur für Räume, die zum Schlafen genutzt werden (Schlafräume von Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherber-gungsstätten, Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien).

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2.5 Lärmaktionsplanung

Das Plangebiet befindet sich gemäß Lärmminderungsplanung für Berlin – Aktionsplan /23/ in keinem Konzeptgebiet. Im Umfeld des Plangebiets sind keine Konzeptstrecken vorhanden.

Als Schwellenwerte3 für die Dringlichkeit von Maßnahmenprüfungen wurden im Lärm- aktionsplan Berlin zwei Stufen definiert:

1. Stufe: 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts Bei Überschreitung dieser Werte sollen prioritär und möglichst kurzfristig Maßnahmen zur Verringerung der Gesundheitsgefährdung ergriffen werden.

2. Stufe: 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts Diese Werte wurden von der Lärmwirkungsforschung als gesundheitsrelevante Schwel-lenwerte ermittelt und dienen im Rahmen der Vorsorge als Zielwerte für die Lärmminde-rungsplanung.

Werden Gebiete, die auch dem Wohnen dienen sollen, in Bereichen geplant, die bereits hohen Geräuschimmissionen ausgesetzt sind, strebt die Lärmaktionsplanung eine Bewältigung des Lärmkonfliktes durch die Integration aktiver Maßnahmen in das Planverfahren an, um negati-ve Auswirkungen des Verkehrslärms auf die Wohn- und Aufenthaltsqualität zu vermeiden, bzw. weitgehend zu vermindern.

Der Lärmaktionsplan wirkt jedoch im Rahmen der Bauleitplanung nicht bindend. Er ist je-doch im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

Die Strategische Lärmkarte 2012 der Senatsverwaltung Stadtentwicklung und Umwelt4 weist für den Lärmindex Lnight (allerdings in einer Höhe von 4 m über Grund!) am südlichen Rand des Plangebiets Werte zwischen 65 und 70 dB(A) und am östlichen bzw. nördlichen Rand Werte zwischen 65 und 55 dB(A) aus (s. Abbildung 9 auf Seite 26). Basis der Berechnungen sind Ausgangswerte (Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärken) vorwiegend aus dem Jahre 2009 für die Straßen und für die Bahnstrecken (Zuganzahlen) aus dem Jahre 2011.

Das Eisenbahnbundesamt (EBA) hat im Internet die Ergebnisse der aktualisierten Lärmkartie-rung ausschließlich für den Schienenverkehr (ohne Straßenbahn) mit den Ausgangswerten für die Berechnungen aus dem Jahre 2011 veröffentlicht5. Abbildung 10 auf Seite 26 zeigt die Ergebnisse für den Lärmindex Lnight. wiederum für die vorgeschriebene Berechnungshöhe von Höhe von 4 m über Grund. Ersichtlich ist, dass sich für den Bereich des Plangebiets überwie-gend Lnight-Werte zwischen 50 dB(A) und 55 dB(A)) ergaben.

3 Die Schwellenwerte beziehen sich auf die in der Lärmkartierung ermittelten Lärmindizes LDEN und LNight gemäß 34. BImSchV /11/. Diese

unterscheiden sich prinzipiell von den in der vorliegenden Untersuchung gemäß RLS-90 bzw. Schall 03 zu ermittelnden Beurteilungspe-geln (u. a. wegen des Lichtzeichenanlagen(LZA-)Zuschlags gemäß RLS-90, der unterschiedlichen Definition des maßgebenden Lkw-Anteils p und der Berücksichtigung eines Ruhezeitenzuschlags für die Abendstunden gemäß 34. BImSchV bzw. VBUS/VBUSch /12/). Der Lärmaktionsplan widerspiegelt zudem die Bestandssituation mit vergleichsweise geringem Detaillierungsgrad. Gegenstand schalltech-nischer Untersuchungen in Bebauungsplanverfahren sind dagegen zukünftige Situationen mit hohem Detaillierungsgrad und entsprechen-den Ausgangswerten für die Verkehrsmengen. Ein direkter Vergleich der Beurteilungspegel der vorliegenden Untersuchung mit den Schwellenwerten ist daher, wenn überhaupt, nur bedingt möglich.

4 http://www.stadtentwicklung.berlin.de/geoinformation/fis-broker/ 5 http://laermkartierung1.eisenbahn-bundesamt.de/mb3/app.php/application/eba

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Abbildung 9: Strategische Lärmkarte 2012 (Straßen- und Schienenverkehrslärm) der

Senatsverwaltung Stadtentwicklung und Umwelt für den Lärmindex Lnight Das Plangebiet ist durch eine rot-gestrichelte Linie gekennzeichnet.

Abbildung 10: Strategische Lärmkarte 2014 (ausschließlich Schienenverkehrslärm) des

Eisenbahnbundesamtes für den Lärmindex Lnight Das Plangebiet ist durch eine rot-gestrichelte Linie gekennzeichnet.

Hinweis: Die Farben der Pegelskalen in Abbildung 9 und Abbildung 10 sind unterschiedlich!

ALB Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 Seite 27 von 96

3 Berechnungsmodell und Untersuchungsumfang Grundlagen der Erstellung des schalltechnischen Berechnungsmodells bildeten zur Verfügung gestellte ALK-Daten /18/, Daten des DGM 2 /19/ und die Daten der Architektenplanung zum Vorhaben im Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-73 VE /76/. Die Architektenplanung wurde den schalltechnischen Untersuchungen als mögliche Konkretisie-rung der Ziele der städtebaulichen Planung zugrundegelegt. Sie stellt eine wahrscheinliche Bebauungsvariante unter weitestgehender Ausschöpfung der im Entwurf zum Vorhabenbezo-genen Bebauungsplan 7-73 VE vorgesehenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung dar. Die Abbildung 11 zeigt den Lageplan gemäß Architektenplanung.

Abbildung 11: Lageplan gemäß Architektenplanung /76/ für den Vorhabenbezogenen

Bebauungsplan 7-73 VE

Seite 28 von 96 Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 ALB

Die schalltechnischen Untersuchungen erfolgten für folgende Bebauungsvarianten: a) baulicher Ist-Zustand (d. h. Berücksichtigung der im Bestand im November 2014 vor-

handenen Bebauung) b) baulicher Plan-Zustand (d. h. mit Berücksichtigung der mit dem Vorhabenbezogenen

Bebauungsplan 7-73 VE gemäß Architektenplanung vorgesehenen Bebauung)

Die Abbildung 12 zeigt den Lageplan des Berechnungsmodells.

Abbildung 12: Lageplan des Berechnungsmodells im Plan-Zustand und planungsrechtliche

Ausgangssituation (Grundlagen: diverse Bebauungspläne und Bebauungs-planentwürfe (s. o.) Im baulichen Plan-Zustand berücksichtigte Bebauung innerhalb des räumlichen Geltungs-bereichs des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-73 VE ist in Petrol dargestellt.

Abbildung 13 zeigt auf der folgenden Seite in einer 3D-Ansicht des mit dem Programmsys-tem SoundPLAN /90/ erstellten Berechnungsmodells die topografische Situation, den bauli-chen Ist- und Plan-Zustand sowie die Emissionsbänder der Straßen und Bahnstrecken.

ALB Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 Seite 29 von 96

Abbildung 13: Berechnungsmodell (Vogelperspektive aus Südost) für den baulichen Ist-

Zustand (Bild oben) und den baulichen Plan-Zustand (Bild unten) Im baulichen Plan-Zustand berücksichtigte Bebauung innerhalb des räumlichen Geltungs-bereichs des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-73 VE ist in Petrol dargestellt.

Sachsendamm

Gotenstraße

Tempelhofer Weg

BAB A 100

Bahnstrecken

Geplante Bebauung im Geltungsbereich 7-73 VE

Seite 30 von 96 Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 ALB

Auf der Grundlage der vorliegenden Prognose-Verkehrsstärken 2025 für die relevanten Straßen /78/ und der Prognosewerte 2025 für die Bahnstrecken /81/ sind für schutzwürdige Nutzungen innerhalb des Plangebiets die Geräuschimmissionen durch Straßen- und Schie-nenverkehr zu ermitteln. Erwartet werden Vorschläge für textliche Festsetzungen zum Lärm-schutz für den Entwurf zum Bebauungsplan 7-74.

Die Verkehrslärmberechnungen erfolgten sowohl für Einzelpunkte mit grafischer Darstellung der Ergebnisse in Form von Pegeltabellen6 und Lärmpegelbereichen (LPB streng nach DIN 4109 und LPB* nach Entwurf zu DIN 4109-4) sowie als sog. Schallimmissionspläne für die Berechnungshöhen 2 m über Grund (entspricht der Höhe des Erdgeschosses bzw. der Höhe ebenerdiger Außenbereiche z. B. im Bereich der Grünflächen) und 14 m über Grund (entspricht etwa der Höhe des 4. OG bei Wohnnutzungen). Zusätzlich wurden sog. Schnitt-lärmkarten berechnet und dargestellt.

Maßgeblich für die Bewertung der Ergebnisse für die geplanten Wohnnutzungen sind: die schalltechnischen Orientierungswerte (OW) für Verkehrslärm gemäß Beiblatt 1 zu

DIN 18 005-1 /69/ für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts die vorliegend mit 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angesetzten Schwellenwerte der

Gesundheitsgefährdung7.

Für Außenwohnbereiche wie Balkone und Loggien wird der Beurteilung ausschließlich der Tagzeit ein Wert von 65 dB(A) zugrunde gelegt.

In Bezug auf Gewerbelärm werden allgemeine Hinweise gegeben und es wird auf eine vorlie-gende Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan 7-16 /76/ eingegangen.

6 Zur Wahrung der Übersichtlichkeit wurde wegen der Vielzahl von Berechnungsergebnissen gänzlich auf eine tabellarische Darstellung im

Bericht verzichtet. Die Darstellung der Berechnungsergebnisse erfolgte weitgehend in grafischer Form mittels in den Textteil integrierter Abbildungen und großformatiger Anlagen. Wegen der Größe und langestreckten Form des Plangebietes ist eine alleinige Darstellung mit-tels Abbildungen im Textteil nicht möglich.

7 Die konkrete Festlegung von Pegelwerten als Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung obliegt immer der tatrichterlichen Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls. Allgemein gültige Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung lassen sich nicht aufstellen. Der BGH hat 1986 in einem Urteil für ein Wohngrundstück in einer ruhigen Wohnlage die sog. Enteignungsschwelle (d. h. die Grenze, bei der die Lärmein-wirkungen die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten) mit 71/66 dB(A) in Höhe des Obergeschosses und mit 69/64 dB(A) in Kopfhöhe angenommen /53/. Mittelbar hat der BGH in einem Urteil vom 10.11.1977 Wohngrundstück in einem WA-Gebiet die Enteignungsschwelle bei einem Schallpegel von 75/76 dB(A) am Tage und mindestens 67 dB(A) nachts angesetzt /51/.

ALB Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 Seite 31 von 96

4 Schallemissionen 4.1 Kfz-Verkehr (Straßenverkehr)

Grundlage für die Herleitung der Ausgangswerte für die schalltechnischen Berechnungen bilden die Vorgaben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt /25/. Die Be-rechnungen zum Verkehrslärm sind gemäß RLS-90 durchzuführen, wobei mittlere Aus-gangswerte für alle Tage eines Kalenderjahres verwendet werden müssen und nicht nur auf werktags zu beschränken sind. Gemäß RLS-90 sind den Berechnungen die maßgebenden Verkehrsstärken M und maßgebenden Lkw-Anteile p (d. h. Kfz mit einem zulässigen Ge-samtgewicht von zulGG > 2,8 t) für Tag und Nacht zugrunde zu legen. Nach den o. g. Vor-gaben sollen Ergebnisse von Verkehrszählungen allgemein aufgerundet werden (d. h. 1.120 Kfz/24 h müsste auf 1.150 oder 1.200 Kfz/24 h aufgerundet werden). Lkw-Anteile sol-len auf ganzzahlige Prozentwerte aufgerundet werden (d. h. 4,1 % müsste auf 5 % gerundet werden). Die Ausgangswerte für schalltechnische Berechnungen sind dabei gemäß /25/ zu ermitteln. Die Ergebnisse dieser Umrechnung sind nicht zu runden, da ansonsten die vorgege-benen Faktoren zur Umrechnung DTVwt- in DTV-Werte und Tag-/Nachtaufteilung keinen Sinn ergeben würden.

Tabelle 7: Umrechnung gemäß /25/ der sich aus der Prognose 2025 ergebenden DTV- und DTV Lkw-Werte auf Tag und Nacht für schalltechnische Berechnungen

D TV D TV Lkw>3 ,5 t D TV Lkw>2 ,8 t Kfz T Lkw T Kfz N Lkw N

Kfz / 2 4 h m >3 ,5 t m >2 ,8 t m >2 ,8 t m >2 ,8 t

0,91 · DTVwt 0,79 · DTV Lkw>3,5 twt 1,2 · DTV Lkw>3,5 t 0,89 · DTV 0,88 · DTV Lkw 0,11 · DTV 0,12 · DTV Lkw

ta g s (6 - 2 2 Uhr) na c hts (2 2 - 6 Uhr)

Die Abbildung 14 zeigt auf Seite 32 die rechnerisch berücksichtigten Straßen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans 7-74 selbst sind keine Änderungen im Verkehrsauf-kommen der bestehenden Straßen zu erwarten, da im Plangebiet derzeit so gut wie keine neue Bebauung mehr möglich ist. Mit der geplanten Aufstellung des Vorhabenbezogenen Be-bauungsplans 7-73 VE dagegen sind zusätzliche Kfz-Verkehre im baulichen Plan-Zustand zu erwarten. Die Ergebnisse der vorliegenden verkehrstechnischen Untersuchung /78/ wurden daher für den baulichen Plan-Zustand berücksichtigt. Unterschieden wurde zwischen bauli-chem Ist-Zustand ("Prognosenullfall" mit den Verkehrswerten gemäß Verkehrsprognose 2025 der Senatsverwaltung /34/ und den Angaben des Verkehrsgutachters /78/ ohne den durch den B-Plan 7-73 VE induzierten Verkehr) und dem baulichen Plan-Zustand /"Prognoseplanfall" Prognosenullfall zzgl. des mit dem den B-Plan 7-73 VE verbundenen Verkehrs).

Folgende Ausgangsdaten für die in den Berechnungen berücksichtigten relevanten Straßen wurden angesetzt:

- Straßenoberfläche: Asphaltbeton (oder akustisch gleichwertig) mit einem Korrekturwert für die Straßenoberfläche gemäß RLS-90 /13/ von DStrO = 0 dB(A) für alle Straßen

- Steigungen/Gefälle < 5 %: DStg = 0 dB(A).

Seite 32 von 96 Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 ALB

Abbildung 14: Lageplan mit Darstellung der rechnerisch berücksichtigten Straßen

Der Tempelhofer Weg ist zurzeit vom östlichen Anschluss Sachsendamm bis zur Gotenstraße nur als Einbahnstraße in Richtung Gotenstraße befahrbar. Zusätzlich ist für diesen Bereich des Tempelhofer Wegs eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ausgewiesen. Gemäß Angaben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt /34/ ist für die Zu-kunft nach Errichtung der Planstraße A zur Anbindung des EUREF-Areals von einem Zwei-richtungsbetrieb des Tempelhofer Wegs auszugehen. Dies wurde in den Berechnungen ent-sprechend berücksichtigt. Zur Frage, von welcher Höchstgeschwindigkeit bei Zweirichtungs-betrieb zukünftig für den Tempelhofer Weg auszugehen ist, liegt zwar die folgende Aussage des Verkehrsgutachters vor: "Aus heutiger Sicht erscheint es nicht begründbar, den Tempel-hofer Weg zwischen der Planstraße A zur Anbindung des künftigen EUREF-Areals und der Gotenstraße künftig mit Tempo 50 auszuweisen. Auch mit dem zukünftigen Zweirichtungsver-kehr und der damit einhergehenden Erneuerung der Fahrbahn erschließt sich keine neue Verkehrs- bzw. Verbindungsfunktion, im Gegenteil: Durch die neue Verkehrsqualität auf dem Tempelhofer Wegs erscheint es sinnvoll, mit Tempo 30 Schleichverkehre zum EUREF-Areal und zur Bundesautobahn zu unterbinden." Mangels Rechtsgrundlage bestehen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 7-74 keine Festsetzungsmöglichkeiten der zulässigen Höchstge-schwindigkeit. Entscheidungen zu Geschwindigkeitsbegrenzungen trifft die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin in Zusammenarbeit mit der Verkehrslenkung Berlin (VLB). Solange eine Entscheidung für Tempo 30 nicht feststeht, sollte den Festsetzungen im Bebauungsplan 7-74 der Worst Case zugrundegelegt werden. Für die Berechnungen wurden daher für den Tempelhofer Weg im o. g. Bereich 50 km/h als zulässige Höchstgeschwindig-

ALB Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 Seite 33 von 96

keit angesetzt. Sollte die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Bereich zwischen Anschluss Tempelhofer Weg und Gotenstraße ‒ wie zurzeit auch ‒ auf 30 km/h tags und nachts be-schränkt werden, verringern sich die Emissionspegel um jeweils 2,4 dB(A).

Die Tabelle 8 zeigt die Ausgangswerte für die berücksichtigten Straßen.

Tabelle 8: Ausgangswerte für den Kfz-Verkehr gemäß /78/ und Emissionspegel Lm,E gemäß RLS-90 für Prognosenullfall 2025 und Prognoseplanfall 2025 sowie Differenzen

S tra ß e D TV wt D TV D TV M T M N p T p N

Lkw>2 ,8 t P kw Lkw T N

in % in 2 4 h in 2 4 h

P ro g no s e nullfa ll (P N F ) 2 0 2 5

Sachs endamm 30.300 27.573 4 1.212 1.149 1.534 379 4,1 4,5 50/50 50/50 65,4 59,5

Sachs endamm 30.300 27.573 4 1.212 1.149 1.534 379 4,1 4,5 50/30 50/30 65,4 57,0

Tempelho fer Weg 7.500 6.825 2 150 142 380 94 2,1 2,3 50/50 50/50 58,2 52,2

Ans chlus s Tempelho fer Weg 15.500 14.105 3 465 441 785 194 3,1 3,4 50/50 50/50 61,9 56,0

Go tens traß e 3.000 2.730 3 90 85 152 38 3,1 3,4 50/50 50/50 54,8 48,9

Hedwig-Do hm-Straß e 12.100 11.011 3 363 344 612 151 3,1 3,4 50/50 50/50 60,8 54,9

BAB A 100 200.000 182.000 7 14.000 13.272 10.124 2.503 7,2 8,0 80/80 80/80 78,0 72,2

BAB A 103 S teglitz 20.650 18.792 6 1.239 1.175 1.045 258 6,2 6,8 60/60 60/60 65,7 59,9

BAB A 103 Sachs endamm 20.650 18.792 6 1.239 1.175 1.045 258 6,2 6,8 50/50 50/50 64,6 58,8

Vo rarlberger Damm* 5.600 5.096 2 100 95 283 70 1,8 2,0 50/50 50/50 56,7 50,8

P ro g no s e pla nfa ll (P P F ) 2 0 2 5

Sachs endamm 30.400 27.664 4 1.216 1.153 1.539 380 4,1 4,5 50/50 50/50 65,4 59,5

Sachs endamm 30.400 27.664 4 1.216 1.153 1.539 380 4,1 4,5 50/30 50/30 65,4 57,0

Tempelho fer Weg 7.700 7.007 2 154 146 390 96 2,1 2,3 50/50 50/50 58,3 52,3

Ans chlus s Tempelho fer Weg 15.600 14.196 3 468 444 790 195 3,1 3,4 50/50 50/50 62,0 56,0

Go tens traß e 3.100 2.821 3 93 88 157 39 3,1 3,4 50/50 50/50 54,9 49,0

Hedwig-Do hm-Straß e 12.100 11.011 3 363 344 612 151 3,1 3,4 50/50 50/50 60,8 54,9

BAB A 100 200.000 182.000 7 14.000 13.272 10.124 2.503 7,2 8,0 80/80 80/80 78,0 72,2

BAB A 103 Rchtung S teglitz 20.700 18.837 6 1.242 1.177 1.048 259 6,2 6,8 60/60 60/60 65,8 59,9

BAB A 103 Richtung Sachs endamm 20.700 18.837 6 1.242 1.177 1.048 259 6,2 6,8 50/50 50/50 64,6 58,8

Vo rarlberger Damm* 5.600 5.096 2 100 95 283 70 1,8 2,0 50/50 50/50 56,7 50,8

P ro g no s e pla nfa ll 2 0 2 5 - P ro g no s e nullfa ll 2 0 2 5

Sachs endamm 100 91 0 4 4 5 1 0 0 0,0 0,0

Sachs endamm 100 91 0 4 4 5 1 0 0 0,0 0,0

Tempelho fer Weg 200 182 0 4 4 10 3 0 0 0,1 0,1

Ans chlus s Tempelho fer Weg 100 91 0 3 3 5 1 0 0 0,1 0,0

Go tens traß e 100 91 0 3 3 5 1 0 0 0,1 0,1

Hedwig-Do hm-Straß e 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,0 0,0

BAB A 100 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,0 0,0

BAB A 103 Rchtung S teglitz 50 46 0 3 3 3 1 0 0 0,1 0,0

BAB A 103 Richtung Sachs endamm 50 46 0 3 3 3 1 0 0 0,0 0,0

Vo rarlberger Damm* 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,0 0,0

DTVwt

DTV

M

p

vzul

Lm,E

*

D TV wt v z ul für T/ N L m, E

Lkw>3 ,5 t

Kfz/ 2 4 h Kfz/ h % km / h dB (A )

Werte aus SVZ 2009

Durchs chnittliche Tägliche Verkehrs s tärke werktags

Durchs chnittliche Tägliche Verkehrs s tärke für a lle Tage e ines Kalenderjahres

maß gebende Verkehrs s tärke tags /nachts

maß gebender Lkw-Ante il tags /nachts

zuläs s ige Hö chs tges chwindigke it für Tag/Nacht für P kw und Lkw

Emis s io ns pegel Tag/Nacht

Seite 34 von 96 Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 ALB

Bemerkungen: Die geometrischen Verhältnisse (Fahrbahnbreiten, Lage der Emissionsbänder usw.) ergaben sich aus den zur Verfügung gestellten bzw. in unserem Büro vorliegenden Unterlagen. Die Emissionsbänder der berücksichtigten Straßen wurden richtlinienkonform in 0,5 m Höhe über Grund angeordnet.

Ersichtlich ist, dass sich die Emissionspegel im baulichen Plan-Zustand nur marginal von den Emissionspegeln der berücksichtigten Straßen im Ist-Zustand unterscheiden. Neben den Än-derungen der Emissionspegel ist allerdings zu erwarten, dass im baulichen Plan-Zustand die Baukörper des im Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-73 VE vorge-sehenen Vorhabens vor allem für den (dann nahezu geschlossenen) Blockinnenbereich im Plangebiet 7-74 eine beträchtliche Schallabschirmung bewirken.

4.2 Schienenverkehr

Die Verkehrswerte für die berücksichtigten Schienenwege der Eisenbahn wurden als Progno-sewerte 2025 von der Deutschen Bahn zur Verfügung gestellt /81/. Die Bestimmung der län-genbezogenen Schallleistungspegel erfolgte mittels der verwendeten Software SoundPLAN /90/ gemäß Anlage 2 zur 16. BImSchV (Schall 03 (2012)).

Abbildung 15 zeigt die rechnerisch berücksichtigten Gleise.

Abbildung 15: Lageplan mit Darstellung der rechnerisch berücksichtigten Bahnstrecken Bemerkungen: Die Emissionsbänder der Schienenwege wurden richtlinienkonform in der Gleislängsachse berücksichtigt. Bahnübergänge sind nicht vorhanden. Für die Gleise wurde als Fahrbahnart "Schwellengleis" angesetzt (Refe-renzfahrbahn, d. h. Holz-, Beton- oder Metallschwellen im Schotterbett). Für die auf Brücken verlaufenden

ALB Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 Seite 35 von 96

Gleisabschnitte wurden die entsprechenden Korrekturwerte vergeben (zur Lage der Brücken: s. Abbildung 15). Mit Ausnahme der Brücke im Zuge der Strecke 6170 über die Gotenstraße wurde ein Wert von KBr = 3 dB (für "Brücken mit massiver Fahrbahnplatte oder mit besonderem stählernen Überbau und Schwellengleis im Schot-terbett") gemäß Tabelle 9 der Schall 03 (2012) berücksichtigt. Für die zurzeit im Bau befindliche Brücke über die Gotenstraße wurde gemäß /83/ ein Wert von KBr = 6 dB für "Brücken mit stählernem Überbau und Schwel-lengleis im Schotterbett" angesetzt. Gemäß Schall 03 (2012) sind Zuschläge KL für die Auffälligkeit von Geräu-schen ("Kurvenqietschen") zu vergeben, sofern der Kurvenradius r kleiner als 500 m ist (KL = 3 dB für 300 < r <500 m und KL = 8 dB für r <300 m). Kurvenradien kleiner als 300 m liegen gemäß den vorliegenden IvL /82/ nicht vor. Für nördlich und nordöstlich des Plangebiets gelegene Teilbereiche der Strecken (in Abbil-dung 15 jeweils durch eine Fläche mit gestricheltem blauem Rand gekennzeichnet) wurde gemäß /82/ ein Zu-schlag von KL = 3 dB vergeben. Laut subjektivem Höreindruck ist allerdings nicht bei allen Zügen ein Kurven-qietschen hörbar. Der Zuschlag für die Teilbereiche wurde zur sicheren Seite hin vergeben.

Die Tabelle auf der folgenden Seite zeigt die Ausgangswerte der Schienenwege und die für die Berechnungen relevanten längenbezogenen Schallleistungspegel in 0 m Höhe über Schie-nenoberkante (SOK) für die schalltechnischen Berechnungen. Die längenbezogenen Schall-leistungspegel in 4 und 5 m Höhe über SOK wurden zwar nicht dargestellt, rechnerisch je-doch berücksichtigt. Bemerkungen: Die untersuchte Bauleitplanung 7-74 hat keinen Einfluss auf das Schienenverkehrsaufkommen (d. h. die längen-bezogenen Schallleistungspegel der Gleise sind für Prognoseplanfall und Prognoseplanfall identisch). Die Schie-nenverkehrsgeräuschimmissionssituation im Umfeld des Plangebiets wird jedoch durch die geplante Bebauung (z. B. im benachbarten Plangebiet 7-73 VE infolge Abschirmung und Reflexion) beeinflusst. Anhand der Ausgangswerte ist ersichtlich, dass die Schallemissionen des Schienenverkehrs tags und nachts durch die S-Bahn dominiert werden.

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Tabelle 9: Ausgangswerte des Schienenverkehrs 2025 gemäß /81/ und längenbezogene Schallleistungspegel in 0 m Höhe über Schienenoberkante LW'A, 0 m gemäß Anla-ge 2 der 16. BImSchV für Prognosenullfall und Prognoseplanfall

S tre c ke Va ria nte Zug -

Gle is bzw. lä ng e Ta g N a c ht

R ic htung Ta g N a c ht km / h Ze ile m

6170 7 E-Lo k 1 RSB o der WSB 4

1 10 Güte rwagen 24 VSKB 4

S-Bf Schö neberg 10 Güte rwagen 6 GGKB 4

10 Kes s e lwagen 6 KW VSKB 4

10 Kes s e lwagen 2 KW GGKB 4

7 E-Lo k 1 RSB o der WSB 4

10 Güte rwagen 17 VSKB 4

10 Güte rwagen 5 GGKB 4

10 Kes s e lwagen 5 KW VSKB 4

10 Kes s e lwagen 2 KW GGKB 4

1 1 80 7 E-Lo k 1 RSB o der WSB 4 19,10 53,5 56,6

7 9 ,3 8 0 ,4

6170 7 E-Lo k 1 RSB o der WSB 4

2 10 Güte rwagen 24 VSKB 4

S-Bf Südkreuz 10 Güte rwagen 6 GGKB 4

10 Kes s e lwagen 6 KW VSKB 4

10 Kes s e lwagen 2 KW GGKB 4

7 E-Lo k 1 RSB o der WSB 4

10 Güte rwagen 17 VSKB 4

10 Güte rwagen 5 GGKB 4

10 Kes s e lwagen 5 KW VSKB 4

10 Kes s e lwagen 2 KW GGKB 4

1 1 80 7 E-Lo k 1 RSB o der WSB 4 19,10 53,5 56,6

1 1 80 7 E-Lo k 1 RSB o der WSB 4 200,80 60,6 63,6

7 9 ,9 8 2 ,1

Summe 6170 16 13

6020 42 34 100 5 S-Bahn_A8 3 Z2 (WSB) 8 110,40 79,4 81,5

1 198 26 100 5 S-Bahn_A8 4 Z2 (WSB) 8 147,20 87,4 81,6

S-Bf Schö neberg 8 8 ,1 8 4 ,6

6020 42 34 100 5 S-Bahn_A8 3 Z2 (WSB) 8 110,40 79,4 81,5

2 198 26 100 5 S-Bahn_A8 4 Z2 (WSB) 8 147,20 87,4 81,6

S-Bf Südkreuz 8 8 ,1 8 4 ,6

Summe 6020 480 120

WSB Rads ätze mit Wellens cheibenbrems en

RSB o der WSB Rads ätze mit Rad- o der Wellens cheibenbrems en

GGKB Rads ätze mit Graugus s -Klo tzbrems e

VSKB Rads ätze mit Verbunds to ff-Klo tzbrems e

KW GGKB Aufbauten vo n Kes s e lwagen mit Graugus s -Klo tzbrems e

KW VSKB Aufbauten vo n Kes s e lwagen mit Verbunds to ff-Klo tzbrems e

76,4

5 4 80 733,00 78,7 80,7

2 2 80 545,50 73,4

73,4

5 3 80 733,00 78,7 79,5

1 1 80 545,50 70,4

L W'A, 0 m

dB (A ) / m

Zug a nza hlv z ul F a hrze ug -

ka te g o rieA n-za hl

A c hs -a nza hl

jeEinhe it

ALB Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 Seite 37 von 96

5 Ergebnisse der Verkehrslärmberechnungen und Diskussion 5.1 Ergebnisse für den baulichen Ist-Zustand

5.1.1 Schallimmissionspläne für den baulichen Ist-Zustand

Als Anlage sind dem Bericht die für die bauliche Bestandssituation in 2 m und 14 m Höhe ü. G. berechneten Schallimmissionspläne für Tag und Nacht für den Gesamt-Verkehrslärm der berücksichtigten Straßen und Schienenwege im Maßstab 1 : 1.000 beigefügt.

Zur Analyse des baulichen Ist-Zustands sind in den folgenden Abbildungen die Ergebnisse der Berechnungen als Schallimmissionspläne in 2 m und in 14 m Höhe über Grund jeweils für Tag und Nacht wie folgt dargestellt:

Abbildung 16 auf Seite 38: Farbige Darstellung ausschließlich derjenigen Bereiche mit Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte tags/nachts von 55/45 dB(A) für Verkehrslärm und allgemeine Wohngebiete gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1

Abbildung 17 auf Seite 39: Farbige Darstellung ausschließlich derjenigen Bereiche mit Überschreitungen der sog. Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung tags/nachts von 70/60 dB(A).

Zu erkennen ist, dass im Plangebiet in der baulichen Bestandssituation die o. g. schalltechni-schen Orientierungswerte tags und nachts in Bodennähe und in Höhe 4. OG vollflächig über-schritten werden. Der Schwellenwert der Gesundheitsfährdung wird tags am südlichen Rand des Plangebiets in 2 und 14 m ü. G. überschritten. Nachts wird der entsprechende Schwel-lenwert von 60 dB(A) in Bodennähe sowohl vor den zum Knotenpunkt Sachsendamm/Goten-straße ausgerichteten Fassaden als auch vor den zum Knotenpunkt Gotenstraße/Tempelhofer Weg ausgerichteten Fassaden überschritten. In der Berechnungshöhe von 14 m ü. G. wird der Schwellenwert nachts von 60 dB(A) nahezu vor allen den Straßenverkehrsflächen zugewand-ten Fassaden überschritten. Bemerkungen: Hinsichtlich der Interpretation der Schallimmissionspläne ist zu beachten, dass in deren Berechnungen die Re-flexionen an den Fassaden aller Gebäude grundsätzlich berücksichtigt werden. Dadurch werden in unmittelbarer Nähe zu den Fassaden um bis zu 3 dB(A) höhere Beurteilungspegel berechnet als in den Einzelpunktberechnun-gen, in denen - richtlinienkonform - die Reflexionen an der entsprechenden Fassade, vor der ein Immissionsort angeordnet ist, unberücksichtigt bleiben müssen. Die Schallimmissionspläne dienen daher vor allem als Über-sichtsdarstellung, um eine räumliche Einschätzung zu erhalten. Maßgeblich für die Bewertung wären in jedem Fall die Ergebnisse der Einzelpunkt-Berechnungen.

Seite 38 von 96 Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 ALB

Abbildung 16: Schallimmissionspläne für Verkehrslärm im baulichen Ist-Zustand: Bereiche

in 2 m und in 14 m Höhe ü. G. mit Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte tags/nachts von 55/45 dB(A) für allgemeine Wohngebiete gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1

ALB Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 Seite 39 von 96

Abbildung 17: Schallimmissionspläne für Verkehrslärm im baulichen Ist-Zustand: Bereiche

in 2 m und in 14 m Höhe ü. G. mit Überschreitungen der Schwellen der Gesundheitsgefährdung tags/nachts von 70/60 dB(A)

Seite 40 von 96 Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 ALB

5.1.2 Schnittlärmkarten für den baulichen Ist-Zustand

In den beiden folgenden Abbildungen sind für den Tag und für die Nacht getrennt sog. Schnittlärmkarten für in Nord-Süd- und in Ost-West-Richtung verlaufende Schnittlinien halb-transparent dargestellt.

Abbildung 18: Schnittlärmkarten für den baulichen Ist-Zustand Tag 3D-Ansicht von Südwesten; Berechnungshöhe: Geländeoberkante bis 20 m über Grund;

Rastergröße: 2 m x 2 m

ALB Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 Seite 41 von 96

Abbildung 19: Schnittlärmkarten für den baulichen Ist-Zustand Nacht 3D-Ansicht von Südwesten; Berechnungshöhe: Geländeoberkante bis 20 m über Grund;

Rastergröße: 2 m x 2 m

Seite 42 von 96 Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 ALB

5.1.3 Analyse der Schallquellen für den baulichen Ist-Zustand

Zur Analyse der schalltechnischen Situation im baulichen Ist-Zustand wurden im Berech-nungsmodell 6 Immissionsorte gemäß Abbildung 20 berücksichtigt.

Abbildung 20: Lage der Immissionsorte zur Schallquellenanalyse im baulichen Ist-Zustand

Die Berechnungen für diese Immissionsorte ergaben die in Tabelle 10 auf Seite 43 dargestell-ten sog. Gruppenpegel für Straßen und Schienen (Zusammenfassung aller Teil-Beurteilungs-pegel der zur jeweiligen Gruppe zählenden Schallquellen). Gelb unterlegt wurden in den bei-den letzten Spalten Differenzen kleiner 0 dB(A), d. h. hier ist der Gesamt-Schienenlärm grö-ßer als der Gesamt-Straßenlärm. Zu erkennen ist, dass für alle IO tags der Straßenlärm größer als der Schienenlärm ist. Vor den dem Blockinnenbereich zugewandten Fassaden weist aller-dings der Schienenlärm nachts allerdings höhere Teilbeurteilungspegel auf als der Straßen-lärm. Diese Aussage wird im baulichen Plan-Zustand aufgrund der Eigenabschirmung der Gebäude des im Bereich 7-73 VE vorgesehenen Vorhabens (in Bezug auf die Schallquellen Sachsendamm und BAB A 100) noch verstärkt.

Die niedrigste Differenz zwischen den Beurteilungspegeln Tag und Nacht beträgt 4 dB(A).

ALB Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 Seite 43 von 96

Tabelle 10: Ergebnisse der schalltechnischen Analyse für den baulichen Ist-Zustand: Teilbeurteilungspegel von Straßen- und Schienenverkehr sowie Differenzen

(grün unterlegt: Immissionsorte vor zum Blockinnenbereich ausgerichteten Fassaden; gelb unterlegt: Teilpegel des Schienenverkehrs ist größer als der Teilpegel des Straßenverkehrs)

IO /GeschossStraßenlärmSchienenlärm Tag Nacht

dB(A) dB(A)01-Sachsendamm 66 EG SW 71,7 63,9Straßenlärm 71,7 63,9Schienenlärm 47,2 45,101-Sachsendamm 66 4. O G SW 70,5 63,3Straßenlärm 70,4 63,1Schienenlärm 51,9 49,702-Sachsendamm 66 EG NO 55,1 49,7Straßenlärm 53,6 45,6Schienenlärm 49,8 47,602-Sachsendamm 66 4. O G NO 59,9 54,1Straßenlärm 58,8 50,9Schienenlärm 53,5 51,203-Gotenstraße 38 EG O 62,7 58,1Straßenlärm 61,6 55,7Schienenlärm 56,3 54,203-Gotenstraße 38 4. O G O 63,9 59,7Straßenlärm 62,2 56,3Schienenlärm 59,1 57,104-Gotenstraße 38 EG W 55,5 50,5Straßenlärm 53,6 45,9Schienenlärm 50,9 48,704-Gotenstraße 38 4. O G W 58,9 54,0Straßenlärm 57,1 49,5Schienenlärm 54,3 52,105-Tempelhofer Weg 25 EG NO 66,3 61,0Straßenlärm 65,9 59,9Schienenlärm 56,4 54,405-Tempelhofer Weg 25 4. O G NO 66,0 62,0Straßenlärm 63,8 57,9Schienenlärm 62,0 59,806-Tempelhofer Weg 25 EG SW 54,7 50,2Straßenlärm 53,0 46,2Schienenlärm 50,0 48,006-Tempelhofer Weg 25 4. O G SW 58,9 54,4Straßenlärm 57,0 50,5Schienenlärm 54,3 52,2

4,5

3,0 -1,8

4,5

2,7 -1,7

5,3

9,5 5,5

4,0

1,8 -1,9

5,0

2,7 -2,8

4,9

2,8 -2,6

4,6

5,3 1,5

4,2

3,1 -0,8

5,4

5,8

5,3 -0,3

3,8 -2,0

18,5 13,4

Differenz Beurteilungspegel Tag - Nacht

7,8

24,5 18,8

7,2

Fass-sade

Straßenlärm-SchienenlärmGe-schoss

dB(A)

LrT LrN

Die nachfolgende Tabelle zeigt für die Immissionsorte die Teilbeurteilungspegel der relevan-ten Schallquellen (bei den Straßen getrennt nach Richtungsfahrbahnen, bei den Bahnstrecken getrennt nach Fahrtrichtungen und Abschnitten mit unterschiedlichen Emissionspegeln), die der Größe nach für die Nacht (LrN) absteigend sortiert wurden, so dass für jeden IO und jedes Geschoss die jeweils lauteste Schallquelle an 1. Stelle steht.

Abbildung 21 zeigt auf Seite 45 getrennt für Schienen- und Straßenverkehr Schallimmis-sionspläne nachts in 14 m Höhe ü. G. im baulichen Ist- und Plan-Zustand. Die Bilder zeigen u. a., dass in den oberen Geschossen der Schienenverkehr im Innenhofbereich des Plangebiets zu Beurteilungspegeln > 45 dB(A) im baulichen Ist- und im Plan-Zustand führt.

Seite 44 von 96 Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 ALB

Tabelle 11: Ergebnisse der schalltechnischen Analyse für den baulichen Ist-Zustand: Teilbeurteilungspegel der relevanten Verkehrsschallquellen

(grün unterlegt: Immissionsorte vor zum Blockinnenbereich ausgerichteten Fassaden)

LrT LrN LrT LrN

LrT,i LrN,i LrT,i LrN,i

Schallquelle Schallquelle01-Sachsendamm 66 EG 71,7 63,9 01-Sachsendamm 66 4. O G 70,5 63,3Sachsendamm (PNF) L 70,2 62,1 Sachsendamm (PNF) L 67,5 59,7Sachsendamm (PNF) R 65,2 57,3 Sachsendamm (PNF) R 65,4 57,8BAB A 100 (PNF) R 57,8 52,0 BAB A 100 (PNF) R 60,2 54,4BAB A 100 (PNF) L 54,4 48,6 BAB A 100 (PNF) L 58,1 52,3Vorarlberger Damm (PNF) R 46,3 40,4 Vorarlberger Damm (PNF) R 48,9 43,0Vorarlberger Damm (PNF) L 45,6 39,7 Vorarlberger Damm (PNF) L 48,3 42,4Strecke 6020 40,8 37,3 Strecke 6020 44,9 41,4Gotenstraße (PNF) L 42,6 36,7 Strecke 6020 44,4 40,902-Sachsendamm 66 EG 55,1 49,7 02-Sachsendamm 66 4. O G 59,9 54,1Sachsendamm (PNF) L 50,9 42,6 Sachsendamm (PNF) L 56,0 47,7Strecke 6020 45,6 42,1 Sachsendamm (PNF) R 54,4 46,1Strecke 6020 44,8 41,3 Strecke 6020 47,4 44,0Sachsendamm (PNF) R 49,3 41,0 Strecke 6020 46,8 43,3Strecke 6170 37,8 40,1 Strecke 6170 39,9 42,2Strecke 6170 37,3 38,5 Strecke 6170 39,5 40,6Strecke 6020 35,7 32,2 Strecke 6020 42,4 38,9BAB A 100 (PNF) L 36,1 30,3 Strecke 6020 42,3 38,803-Gotenstraße 38 EG 62,7 58,1 03-Gotenstraße 38 4. O G 63,9 59,7Gotenstraße (PNF) L 56,7 50,9 BAB A 100 (PNF) R 56,4 50,5Gotenstraße (PNF) R 55,5 49,7 Gotenstraße (PNF) L 55,2 49,4BAB A 100 (PNF) R 54,6 48,8 Gotenstraße (PNF) R 54,7 48,9Strecke 6020 48,6 45,1 Strecke 6020 51,0 47,5BAB A 100 (PNF) L 49,8 43,9 BAB A 100 (PNF) L 53,3 47,5Strecke 6020 46,9 43,4 Strecke 6020 49,8 46,3Strecke 6020 46,5 43,0 Strecke 6020 48,8 45,3Strecke 6170 39,6 41,9 Strecke 6020 48,5 45,104-Gotenstraße 38 EG 55,5 50,5 04-Gotenstraße 38 SW 4. O G 58,9 54,0Strecke 6020 45,2 41,8 Strecke 6020 48,8 45,3Sachsendamm (PNF) R 49,8 41,6 Sachsendamm (PNF) L 53,4 45,2Sachsendamm (PNF) L 49,8 41,5 Strecke 6020 47,8 44,4Strecke 6020 44,1 40,6 Sachsendamm (PNF) R 52,5 44,3Strecke 6170 36,9 39,2 Strecke 6170 40,6 42,9Strecke 6170 36,2 37,4 Strecke 6170 39,9 41,1Strecke 6020 38,7 35,3 BAB A 100 (PNF) R 45,0 39,2Strecke 6020 38,0 34,6 BAB A 100 (PNF) L 43,7 37,805-Tempelhofer Weg 25 EG 66,3 61,0 05-Tempelhofer Weg 25 4. O G 66,0 62,0Tempelhofer Weg (PNF) R 63,1 57,1 Tempelhofer Weg (PNF) R 60,2 54,3Tempelhofer Weg (PNF) L 62,0 56,1 Tempelhofer Weg (PNF) L 60,0 54,1Strecke 6020 48,9 45,5 Strecke 6020 54,7 51,2Strecke 6020 48,1 44,7 Strecke 6020 54,4 50,9Gotenstraße (PNF) L 50,2 44,4 Strecke 6020 53,1 49,6Gotenstraße (PNF) R 49,8 43,9 Strecke 6170 47,1 49,4Strecke 6170 41,3 43,6 Strecke 6020 51,9 48,5Strecke 6020 47,0 43,6 Strecke 6170 45,8 48,106-Tempelhofer Weg 25 EG 54,7 50,2 06-Tempelhofer Weg 25 4. O G 58,9 54,4BAB A 100 (PNF) R 47,5 41,7 Strecke 6020 49,3 45,8Sachsendamm (PNF) L 47,1 39,1 Strecke 6020 48,3 44,8Sachsendamm (PNF) R 46,9 38,9 BAB A 100 (PNF) R 49,5 43,7BAB A 100 (PNF) L 43,9 38,0 Tempelhofer Weg (PNF) R 49,1 43,2Strecke 6020 41,1 37,6 Strecke 6170 40,8 43,1Strecke 6020 41,1 37,6 Tempelhofer Weg (PNF) L 49,0 43,1Strecke 6020 41,0 37,5 Sachsendamm (PNF) L 49,7 41,6

dB(A)dB(A)

IO /GeschossIO /Geschoss Fahr-spur

Fahr-spur

ALB Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 Seite 45 von 96

Abbildung 21: Schallimmissionspläne für Schienenverkehr (Bilder links) und Straßenverkehr

(Bilder rechts) jeweils im Ist- und Plan-Zustand: Bereiche in 14 m Höhe ü. G. mit Überschreitungen des schalltechnischen Orientierungswerts nachts von 45 dB(A) für allgemeine Wohngebiete gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1

Seite 46 von 96 Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 ALB

5.1.4 Pegeltabellen für den baulichen Ist-Zustand

Die Abbildung 22 zeigt die Berechnungsergebnisse für den baulichen Ist-Zustand als Pegel-tabellen für die Immissionsorte (durch geviertelte Kreissymbole dargestellt) vor den Fassaden der im Plangebiet 7-74 vorhandenen Wohngebäude. In den Pegeltabellen zeigt die 1. Spalte das Geschoss, die 2. Spalte den Beurteilungspegel Tag und die 3. Spalte den Beurteilungspe-gel Nacht (Pegel in dB(A)). Ist den Symbolen keine Pegeltabelle "angeheftet" oder enthalten einzelne Zellen der 2. und 3. Spalte keine Werte, wurden für diesen Immissionsort und die entsprechenden Geschosse Pegel von tags < 55 dB(A) und/oder nachts < 45 dB(A) ermittelt.

ALB Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 Seite 47 von 96

Abbildung 22: Pegeltabellen für den baulichen Ist-Zustand Blau und fett gedruckt sind Beurteilungspegel mit Überschreitungen der schalltechnischen

Orientierungswerte für allg. Wohngebiete gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 von tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A). Rot unterlegt sind Beurteilungspegel, die die Schwellen der Gesundheitsgefährdung von 70/60 dB(A) tags und/oder nachts überschreiten.

Seite 48 von 96 Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 ALB

5.2 Ergebnisse für den baulichen Plan-Zustand

5.2.1 Schallimmissionspläne für den baulichen Plan-Zustand

Auf den folgenden Seiten sind die für den baulichen Plan-Zustand (mit Gebäude des Vorha-bens im Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-73 VE) in 2 und in 14 m Höhe über Grund berechneten Schallimmissionspläne wie folgt dargestellt:

Abbildung 23 auf Seite 49: Farbige Darstellung ausschließlich derjenigen Bereiche mit Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte tags/nachts von 55/45 dB(A) für Verkehrslärm und allgemeine Wohngebiete gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1

Abbildung 24 auf Seite 50: Farbige Darstellung ausschließlich derjenigen Bereiche mit Überschreitungen der sog. Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung tags/nachts von 70/60 dB(A).

Die Anlage zeigt die Schallimmissionspläne für den baulichen Ist- und Plan-Zustand wiede-rum in einem größeren Maßstab.

In Abbildung 23 ist zu erkennen, dass der o. g. schalltechnische Orientierungswert von 45 dB(A) nachts vor allen Fassaden der Gebäude im Plangebiet überschritten wird. Der schalltechnische Orientierungswert von 55 dB(A) tags wird vor den den Straßenflächen zu-gewandten Fassaden ebenfalls überschritten. Vor den dem Blockinnenbereich zugewandten Fassaden wird der Pegel von 55 dB(A) nur in einigen der oberen Geschosse geringfügig über-schritten.

Der Schwellenwert der Gesundheitsfährdung von tags 70 dB(A) wird am südlichen Rand des Plangebiets überschritten. Nachts wird der angesetzte Schwellenwert der Gesundheitsfähr-dung von 60 dB(A) nahezu vor allen den Straßen zugewandten Fassaden überschritten.

ALB Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 Seite 49 von 96

Abbildung 23: Schallimmissionspläne für Verkehrslärm für den baulichen Plan-Zustand:

Bereiche in 2 m und in 14 m Höhe ü. G. mit Überschreitungen der schalltech-nischen Orientierungswerte tags/nachts von 55/45 dB(A) für allgemeine Wohngebiete gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1

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Abbildung 24: Schallimmissionspläne für Verkehrslärm für den baulichen Plan-Zustand:

Bereiche in 2 m und in 14 m Höhe ü. G. mit Überschreitungen der Schwellen der Gesundheitsgefährdung tags/nachts von 70/60 dB(A)

ALB Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 Seite 51 von 96

5.2.2 Schnittlärmkarten für den baulichen Plan-Zustand

Die beiden folgenden Abbildungen zeigen die für Tag und Nacht berechneten Schnittlärmkar-ten für eine vertikal (in Nord-Süd-Richtung) und für eine horizontal (in Ost-West-Richtung) verlaufende Schnittlinie für den baulichen Plan-Zustand.

Abbildung 25: Schnittlärmkarten für den baulichen Plan-Zustand Tag 3D-Ansicht von Südwesten; Berechnungshöhe: Geländeoberkante bis 20 m über Grund;

Rastergröße: 2 m x 2 m

Seite 52 von 96 Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 ALB

Abbildung 26: Schnittlärmkarten für den baulichen Plan-Zustand Nacht 3D-Ansicht von Südwesten; Berechnungshöhe: Geländeoberkante bis 20 m über Grund;

Rastergröße: 2 m x 2 m

5.2.3 Pegeltabellen für den baulichen Plan-Zustand

Die Abbildung 27 zeigt auf Seite 53 die Berechnungsergebnisse für den baulichen Plan-Zustand als Pegeltabellen vor den Fassaden der im Plangebiet vorhandenen Wohngebäude.

In der Abbildung 28 auf Seite 54 sind die Pegelminderungen dargestellt, die sich rechnerisch im baulichen Plan-Zustand im Vergleich mit den Ergebnissen für den baulichen Ist-Zustand ergeben. Für die dem Blockinnenbereich zugewandten Fassaden ergeben sich - geschossab-hängig - Pegelminderungen zwischen 1 und 10 dB(A).

ALB Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 Seite 53 von 96

Abbildung 27: Pegeltabellen für den baulichen Plan-Zustand Blau und fett gedruckt sind Beurteilungspegel mit Überschreitungen der schalltechnischen

Orientierungswerte für allg. Wohngebiete gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 von tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A). Rot unterlegt sind Beurteilungspegel, die die Schwellen der Gesundheitsgefährdung von 70/60 dB(A) tags und/oder nachts überschreiten.

Seite 54 von 96 Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 ALB

Abbildung 28: Pegelminderungen in dB(A) im baulichen Plan-Zustand im Vergleich zum

baulichen Ist-Zustand

ALB Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 Seite 55 von 96

5.3 Fazit der Berechnungen ohne Lärmschutzmaßnahmen

Auf der Grundlage der im Kapitel 5.1 ab Seite 37 ausführlich dargestellten Berechnungser-gebnisse für den planungsrechtlich relevanten baulichen Ist-Zustand lassen sich die im Folgenden dargestellten Schlussfolgerungen bezüglich des Verkehrslärms ableiten:

a) bzgl. der Schwellen der Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts: - Tags wird der o. g. Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung vor den zum Sach-

sendamm ausgerichteten Fassaden um maximal 3 dB(A) überschritten. - Nachts wird der o. g. Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung vor den den

Straßenverkehrsflächen zugewandten Fassaden der Gebäude Sachsendamm 65 und 66 um maximal 6 dB(A) überschritten. Ebenfalls überschritten wird der Schwellen-wert vor den straßenzugewandten Fassaden der Gebäude Gotenstraße 34-37, 42 und 43 sowie Tempelhofer Weg 25 und 26 um maximal 3 dB(A).

b) bzgl. der schalltechnischen Orientierungswerte (OW) für allgemeine Wohngebiete und Verkehrslärm gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 (s. Tabelle 1 auf Seite 15) als "Schwellenwerte für das Vorliegen gesunder Wohnverhältnisse" - Die o. g. OW werden vor den dem Sachsendamm zugewandten Fassaden tags um

maximal 18 dB(A) und nachts um maximal 21 dB(A) überschritten. - Die o. g. OW werden vor den der Gotenstraße zugewandten Fassaden tags um ma-

ximal 13 dB(A) und nachts um maximal 18 dB(A) überschritten. - Vor den dem Tempelhofer Weg zugewandten Fassaden wurden rechnerisch maximal

OW-Überschreitungen von 12 dB(A) tags und 18 dB(A) nachts ermittelt. - Vor den dem Blockinnenbereich zugewandten Fassaden wird der OW tags mit Aus-

nahme einiger kleinflächiger Bereiche ebenfalls überschritten. Die Überschreitung beträgt maximal 8 dB(A). Der schalltechnische OW nachts wird vor den dem Block-innenbereich zugewandten Fassaden in allen Geschossen überschritten und zwar um bis zu 11 dB(A).

c) bzgl. der Einhaltung eines Beurteilungspegels von 65 dB(A) tags über Außenwohnberei-chen (AWB) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich für einen gemäß Verkehrslärmschutz-richtlinien 1997 /16/ über einem AWB angeordneten Immissionsort8 bei einer Berech-nung im Vergleich mit den in Abbildung 22 auf Seite 47 dargestellten Beurteilungspegeln durch zusätzliche Reflexionen an der rückwärtigen Fassade noch Pegelerhöhungen erge-ben können (maximal um 3 dB(A), abhängig von der Art des AWB und der Ausführung der Brüstungen, Wände, Geschossdecken usw., s. dazu auch die Ausführungen im Kapi-tel 5.7 auf Seite 73 ff.), lassen sich für das Vorhaben folgende Aussagen treffen: - Der o. g. Zielwert von 65 dB(A) wird über allen Außenwohnbereichen eingehalten,

die nicht zu einer Straßenverkehrsfläche ausgerichtet sind. - Für alle Außenwohnbereiche, die zu einer Straßenverkehrsfläche ausgerichtet sind,

wird der Zielwert überschritten.

8 Gemäß VLärmSchR 97 sind Immissionsorte über Außenwohnbereichen wie folgt zu berücksichtigen:

bei Balkonen und Loggien deren Außenfassade (Brüstung) in Höhe der Geschossdecke der betroffenen Wohnung bei Terrassen 2 m über deren Mitte.

Seite 56 von 96 Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 ALB

5.4 Untersuchung aktiver Lärmschutzmaßnahmen

Nachfolgend werden prinzipielle Möglichkeiten für aktive Lärmschutzmaßnahmen diskutiert.

Lärmschutz auf dem Ausbreitungsweg (z. B. Lärmschutzwände entlang des Sachsendamms und/oder des Tempelhofer Wegs) kommt aus verschiedenen Gründen (u. a. städtebaulicher Art, Höhe der zu schützenden baulichen Anlagen im Plangebiet, Unterbrechungen der Lärm-schutzeinrichtungen durch Zufahrten) nicht in Betracht.

Grundsätzlich wäre es möglich, für den Sachsendamm, die Gotenstraße und den Tempelhofer Weg eine sog. lärmgeminderte Fahrbahnoberfläche zu realisieren und/oder die zulässige Höchstgeschwindigkeit (für den Sachsendamm zusätzlich auch für den Tag) auf 30 km/h zu reduzieren. Allerdings wäre die rechnerische Berücksichtigung eines entsprechenden (negati-ven) Korrekturwertes für die Fahrbahnoberfläche DStrO gemäß RLS-90 (/14/ einschließlich /15/) beschränkt auf Außerortsstraßen mit zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von vzul > 60 km/h. Eine (zusätzliche) Geschwindigkeitsreduzierung tags kommt für den Sachsen-damm, der gemäß STEP Verkehr 2025 eine Straße der "Stufe II - übergeordnete Straßenver-bindung" darstellt, aus verkehrlichen Gründen jedoch sehr wahrscheinlich nicht in Frage.

Für die Gotenstraße (zumindest für den Bereich zwischen Sachsendamm und Tempelhofer Weg) und für den Tempelhofer Weg (zumindest für den Bereich zwischen Anschluss Tem-pelhofer Weg und Gotenstraße) wäre eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit tags und nachts auf 30 km/h u. U. jedoch möglich und für den Tempelhofer Weg zur Vermei-dung von Schleichverkehren nach Ansicht des Verkehrsgutachters /78/ auch angeraten. Daher wurde zusätzlich ermittelt, welche Pegelminderungen durch diese Maßnahmen zu erwarten wären.

Die Ergebnisse sind in der Abbildung 29 auf Seite 57 ersichtlich. Die erreichbaren Pegelmin-derungen im Vergleich mit dem baulichen Ist-Zustand ohne Geschwindigkeitsreduzierung zeigt die Abbildung 30 auf Seite 58. Die o. g. Geschwindigkeitsreduzierungen auf 30 km/h würde zwar für die dem Tempelhofer Weg und der Gotenstraße zugewandten Fassaden in den unteren Geschossen eine Pegelminderung von 1 (partiell von 2 dB(A)) bewirken. Rechnerisch wäre damit für einige Fassaden mit Überschreitungen des Schwellenwerts der Gesundheitsge-fährdung von 60 dB(A) nachts nunmehr eine Einhaltung zu erwarten, jedoch nicht für alle. Für die anderen Fassaden sind vor allem für die oberen Geschosse die erreichbaren Pegelmin-derungen wegen der Vielzahl anderer Verkehrsschallquellen jedoch gering und betragen höchstens 1 dB(A). Für die Fassaden zum Blockinnenbereich ist die Maßnahme nahezu wir-kungslos.

Für eine Festsetzung von zulässigen Höchstgeschwindigkeiten im Bebauungsplanverfahren fehlt zudem vor allem die Rechtsgrundlage.

ALB Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 Seite 57 von 96

Abbildung 29: Pegeltabellen für den baulichen Ist-Zustand mit Berücksichtigung der Maß-

nahme "30 km/h tags und nachts für den Tempelhofer Weg zwischen An-schluss Tempelhofer Weg und Gotenstraße sowie für die Gotenstraße zwi-schen Sachsendamm und Tempelhofer Weg"

Dargestellt sind nur Ergebnisse, für die die Maßnahme tags und/oder nachts eine Pegelmin-derung ergab. Blau und fett gedruckt sind Beurteilungspegel mit Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte für Mischgebiete gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 von tags 60 dB(A) und nachts 50 dB(A). Rot unterlegt sind Beurteilungspegel, die die Schwelle der Gesundheitsgefährdung von 70/60 dB(A) tags/nachts überschreiten.

Seite 58 von 96 Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 ALB

Abbildung 30: Pegelminderungen im baulichen Ist-Zustand mit Berücksichtigung der Maß-

nahme "30 km/h tags und nachts für den Tempelhofer Weg zwischen An-schluss Tempelhofer Weg und Gotenstraße sowie in der Gotenstraße zwi-schen Sachsendamm und Tempelhofer Weg" im Vergleich mit dem baulichen Ist-Zustand ohne Maßnahme Dargestellt sind nur Ergebnisse, wenn die Maßnahme tags und/oder nachts eine Pegel-minderung ergab.

ALB Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 Seite 59 von 96

5.5 Lärmpegelbereiche und Lüftungsnotwendigkeit

In den folgenden Abbildungen sind die streng nach DIN 4109 und die gemäß Entwurf zur DIN 4109-4 ermittelten Lärmpegelbereiche LPB bzw. LPB* für kleinflächige Fassadenberei-che der Gebäude im Plangebiet aus unterschiedlichen Blickwinkeln für den baulichen Ist-Zustand ohne Berücksichtigung von Lärmminderungsmaßnahmen (z. B. Geschwindigkeitsbe-schränkung auf dem Tempelhofer Weg) dargestellt.

Seite 60 von 96 Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 ALB

Abbildung 31: Lärmpegelbereiche LPB streng nach DIN 4109 für den baulichen Ist-Zustand

(ohne Lärmminderungsmaßnahmen) für die Fassaden zum Sachsendamm und zum Blockinnenbereich

Abbildung 32: Lärmpegelbereiche LPB* gemäß Entwurf zur DIN 4109 für den baulichen

Ist-Zustand (ohne Lärmminderungsmaßnahmen) für die Fassaden zum Sachsendamm und zum Blockinnenbereich

ALB Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 Seite 61 von 96

Abbildung 33: Lärmpegelbereiche LPB streng nach DIN 4109 für den baulichen Ist-Zustand

(ohne Lärmminderungsmaßnahmen) für die Fassaden zur Gotenstraße

Abbildung 34: Lärmpegelbereiche LPB* gemäß Entwurf zur DIN 4109 für den baulichen

Ist-Zustand (ohne Lärmminderungsmaßnahmen) für die Fassaden zur Goten-straße

Seite 62 von 96 Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 ALB

Abbildung 35: Lärmpegelbereiche LPB streng nach DIN 4109 für den baulichen Ist-Zustand

(ohne Lärmminderungsmaßnahmen) für die Fassaden zum Tempelhofer Weg und partiell zum Blockinnenbereich

Abbildung 36: Lärmpegelbereiche LPB* gemäß Entwurf zur DIN 4109 für den baulichen

Ist-Zustand (ohne Lärmminderungsmaßnahmen) für die Fassaden zum Tempelhofer Weg und partiell zum Blockinnenbereich

ALB Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 Seite 63 von 96

Bei Anwendung des Entwurfs zu DIN 4109-4 erhöhen sich die Werte für den Lärmpegelbe-reich gegenüber den streng nach DIN 4109 ermittelten Werten - zumindest partiell - um eine Stufe, in den obersten Geschossen der dem Tempelhofer Weg und der dem Knoten Tempel-hofer Weg/Gotenstraße zugewandten Fassaden sogar um zwei Stufen. Bedingt ist die Erhö-hung um zwei Stufen durch den Unterschied zwischen den berechneten Beurteilungspegeln Tag und Nacht, der - aufgrund des für die höher gelegenen Geschosse größeren Einflusses des Schienenverkehrs auf die Höhe des Gesamt-Beurteilungspegels - in diesen Bereichen kleiner als 5 dB(A) ist. Aufgrund der Sprungfunktion der Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 führt eine Addition von 13 dB(A) zum Beurteilungspegel Nacht zu einem Sprung in den über-nächsten Lärmpegelbereich. In der Tabelle 12 ist dies für den vorliegenden Fall von berechne-ten Beurteilungspegeln Tag/Nacht von 67/63 dB(A) (s. Abbildung 21 auf Seite 45) veran-schaulicht.

Tabelle 12: Vergleich der berechneten Lärmpegelbereiche (LPB gemäß DIN 4109 und LPB* gemäß Entwurf zu DIN 4109-4) für einen Unterschied von 3 dB(A) zwischen den Beurteilungspegeln Tag und Nacht

La,res - maßgeblicher Außenlärmpegel gemäß DIN 4109: LrT + 3 dB(A) L*a,res - maßgeblicher Außenlärmpegel gemäß Entwurf zu DIN 4109: LrN + 13 dB(A)

Differenz DIN 4109 E DIN 4109-4 DIN 4109 E DIN 4109-4 ΔLrT-LrN La,res La,res* LPB LPB* LPB*-LPBdB(A)

59 55 62 68 III IV 1 Stufe60 56 63 69 III IV 1 Stufe61 57 64 70 III IV 1 Stufe62 58 65 71 III V 2 Stufen63 59 66 72 IV V 1 Stufe64 60 67 73 IV V 1 Stufe65 61 68 74 IV V 1 Stufe66 62 69 75 IV V 1 Stufe67 63 70 76 IV VI 2 Stufen68 64 71 77 V VI 1 Stufe69 65 72 78 V VI 1 Stufe70 66 73 79 V VI 1 Stufe71 67 74 80 V VI 1 Stufe72 68 75 81 V VII 2 Stufen73 69 76 82 VI VII 1 Stufe74 70 77 83 VI VII 1 Stufe75 71 78 84 VI VII 1 Stufe76 72 79 85 VI VII 1 Stufe77 73 80 86 VI VII 1 Stufe78 74 81 87 VII VII79 75 82 88 VII VII80 76 83 89 VII VII

LrT LrN

dB(A) dB(A)

4

Abbildung 37 auf Seite 65 zeigt die Ergebnisse der Berechnungen der Lärmpegelbereiche als Pegeltabellen streng nach DIN 4109 (LPB) und gemäß Entwurf zu DIN 4109-4 (LPB*). Dar-gestellt wurden die Ergebnisse nur, wenn der Wert für den LPB* mindestens IV beträgt. So-fern für LPB* ein höherer Wert als für LPB ermittelt wurde, wurde der LPB*-Wert hellrot unterlegt. Die Lärmpegelbereiche LPB* gelten streng genommen nur für Räume, die dem

Seite 64 von 96 Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 ALB

Schlafen dienen (neben Schlafräumen von Wohnungen z. B. auch für Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten).

Die sich für Lärmpegelbereiche bis einschließlich III für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume u. ä. bzw. bis einschließlich IV für Büroräume ergebenden Anforderungen an die Schalldämmung werden von herkömm-lichen Außenbauteilkonstruktionen i. d. R. eingehalten (Ausnahmen: Fassaden mit einem sehr hohen Fensterflächenanteil). U. a. deswegen sind die Ergebnisse für Werte von LPB* < IV nicht aufgeführt.

Es wird hier nochmals darauf hingewiesen, dass die 5 dB-Stufung der Lärmpegelbereiche und der damit verbundenen Anforderungen aus lärmschutztechnischer Sicht nicht zweckmäßig ist und u. U. zu einer Überdimensionierung des passiven Schallschutzes führen kann. Bei der konkreten Auslegung der Schallschutzanforderungen der Außenbauteile sollte nach anderen anerkannten Regelwerken vorgegangen werden (z. B. VDI 2719 /73/).

Ob eine solche Vorgehensweise allerdings mit den streng auf der DIN 4109 /64/ oder auf dem Entwurf zu DIN 4109-4 /65/ basierenden Festsetzungen zum baulichen Schallschutz im Be-bauungsplan 7-74 noch vereinbar wäre, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden.

ALB Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 Seite 65 von 96

Abbildung 37: Lärmpegelbereiche LPB streng nach DIN 4109 und LPB* gemäß Entwurf zu

DIN 4109-4 für den baulichen Ist-Zustand ohne Lärmminderungsmaßnahmen Dargestellt sind nur Ergebnisse, wenn gilt: LPB* ≥ IV. Rot unterlegt sind LPB*-Werte dann,

wenn gilt: LPB* > LPB.

Seite 66 von 96 Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 ALB

Eine eindeutige Vorgabe seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, auf welcher Grundlage die Festsetzungen zum baulichen Schallschutz (entweder LPB streng nach DIN 4109 oder LPB* gemäß Entwurf zu DIN 4109-4) basieren sollen, liegt bislang nicht vor. Öffentlich-rechtlich geschuldet ist (nur) eine Einhaltung der Anforderungen der DIN 4109. Die Anwendung eines (bauaufsichtlich im Land Berlin nicht eingeführten und im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht einsehbaren) DIN-Entwurfs erscheint aus gutachterlicher Sicht (zumindest derzeit noch) rechtlich bedenklich. Zwar hat die Senatsverwaltung für Stadtent-wicklung und Umwelt auf eine Anfrage des Bezirksamtes Treptow-Köpenick zum Bebau-ungsplan XV-30a hin die sinngemäße Anwendung des Entwurfs zur DIN 4109-4 empfohlen /38/. Unklar bleibt, ob diese Empfehlung verbindlich ist und ob der jeweilige Plangeber sich ggf. auch anders (für eine Festsetzung auf der Basis der DIN 4109) entscheiden kann.

Die Ermittlung der Lärmpegelbereiche streng nach DIN 4109 ergibt folgende Aussagen: 1. Ein LPB-Wert von VI ergibt sich für dem Sachsendamm zugewandte Fassadenbereiche

der Gebäude Sachsendamm 65 und 66 im I. bis III. Vollgeschoss. 2. Mit Ausnahme der unter 1. und 3. aufgeführten Fassadenbereiche ergibt sich ein LPB-

Wert von V für die dem Sachsendamm bzw. der Gotenstraße zugewandten Fassadenbe-reiche der Gebäude Sachsendamm 65 und 66.

3. Ein LPB-Wert von IV ergibt sich für die straßenzugewandten Fassaden der Gebäude Tempelhofer Weg 25 und 26, Gotenstraße 34 bis 43 sowie für die der Gotenstraße zuge-wandte Fassade des Gebäudes Sachsendamm 65 im I. bis IV. Vollgeschoss.

Die Anwendung des Entwurfs zur DIN 4109-4 ergibt folgende Aussagen: 1*. Ein LPB*-Wert von VI ergibt sich für die dem Sachsendamm zugewandten Fassadenbe-

reiche der Gebäude Sachsendamm 65-66 und für die der Gotenstraße zugewandten Fas-sadenbereiche des Gebäudes Sachsendamm 65 im V. Vollgeschoss sowie im für die dem Tempelhofer Weg zugewandten Fassadenbereiche der Gebäude Tempelhofer Weg 25-26 und Gotenstraße 34 jeweils im V. Vollgeschoss (für das Gebäude Gotenstraße 34 partiell auch im IV. Vollgeschoss).

2*. Mit Ausnahme der vorstehend unter Punkt 1*. genannten Bereiche ergibt sich ein LPB*-Wert von V für die der Gotenstraße zugewandten Fassadenbereiche des Gebäudes Sach-sendamm 65 und für die straßenzugewandten Fassaden der Gebäude Tempelhofer Weg 25 und 26 sowie Gotenstraße 34 bis 43.

3*. Ein LPB*-Wert von IV ergibt sich partiell für die straßenabgewandten Fassadenbereiche der Gebäude Gotenstraße 37 bis 42.

Eine separate Festsetzung eines Lärmpegelbereichs von VI für die betroffenen kleinflächigen Bereiche im Punkt 1*. ist aus gutachterlicher Sicht aus folgenden Gründen nicht erforderlich. a) Die Verkehrswerte für die Schienenwege und die sonstigen Ausgangswerte für die Be-

rechnungen sind u. E. sehr zur sicheren Seite hin angesetzt. Dies betrifft u. a. die Ge-schwindigkeit der S-Bahn (die zwischen den Bahnhöfen Südkreuz und Schöneberg nicht - zumindest nicht durchgängig - mit 100 km/h fährt), die Berücksichtigung eines Zu-schlags für das "Kurvenquietschen" für alle Züge und die aus unserer Sicht überschätzten Güterzuganzahlen.

b) Im Bereich der "Schöneberger Linse" wird in Zukunft neue Bebauung entstehen, die den Schienenlärm für das Plangebiet wirksam abschirmen wird (s. Abbildung 38).

ALB Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 Seite 67 von 96

Abbildung 38: Bebauung im Ist-Zustand (Bild oben) und im Plan-Zustand nach Realisierung

der derzeit verfestigten Vorhaben innerhalb der "Schöneberger Linse" (Bild unten)

Seite 68 von 96 Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 ALB

Den ermittelten Lärmpegelbereichen entsprechen folgende erforderliche bewertete resultie-rende Schalldämm-Maße erf. R'w,res für Außenbauteile von gemäß DIN 4109 schutzbedürfti-gen Aufenthaltsräumen (s. auch Tabelle 5 auf Seite 22):

LPB VI erf. R'w,res = 50 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungs- räume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume u. ä. (Spalte 4 in Tabelle 8 der DIN 4109)

erf. R'w,res = 45 dB für Büroräume u. ä. (Spalte 5 in Tabelle 8 der DIN 4109) LPB V erf. R'w,res = 45 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungs-

räume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume u. ä. erf. R'w,res = 40 dB für Büroräume u. ä.

LPB IV erf. R'w,res = 40 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungs- räume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume u. ä.

Eine Schalldämmung der Außenwände von gemäß DIN 4109 schutzbedürftigen Räumen ge-währleistet dabei zunächst "nur", dass bei geschlossenen Fenstern (bzw. Türen zu Loggi-en/Balkonen) ein ausreichend geringer Innenpegel im angrenzenden Raum eingehalten wird. Zusätzlich ist mit Verweis auf Nummer 5.4 der DIN 4109 (Anmerkung) und aus allgemein nachvollziehbaren Gründen zu berücksichtigen, dass vor allem Räume, die dem Schlafen die-nen, über Möglichkeiten für eine ausreichende (und zumindest nachts vom Handeln der Be-wohner unabhängige) Frischluftzufuhr verfügen müssen, ohne dass sich dadurch die Schall-dämmung derart verschlechtert, dass die dem Lärmpegelbereich und der Raumart entspre-chende Anforderung nicht mehr eingehalten wird. Die Ermöglichung des Schlafens auch bei teilgeöffnetem Fenster (Kippstellung) wird als elementarer Bestandteil gesunder Wohnver-hältnisse angesehen. Wenn dies aus Schallschutzgründen nicht oder nur eingeschränkt mög-lich ist, muss in Ausnahmefällen eine Frischluftzufuhr insbesondere nachts (nutzerunabhän-gig) auf andere Art und Weise (d. h. über eine Lüftungsvorrichtung) unter Wahrung der An-forderungen an den Schallschutz der Außenbauteile sichergestellt werden.

Ergänzend wird darauf verwiesen, dass auch aus anderen Gründen (z. B. Feuchteschutz) ein nutzerunabhängiger Mindestluftwechsel gewährleistet sein muss. Dieser Grundluftwechsel beträgt mit Verweis auf DIN 4108-2 /63/ n = 0,5 h-1, d. h. das gesamte Luftvolumen einer Wohnung müsste innerhalb von 24 Stunden 12mal durch Frischluft ersetzt werden. I. d. R. wird dieser Grundluftwechsel nur durch ventilatorgestützte Lüftungssysteme gewährleistet. Zukünftig wird sich die Entwicklung zu "Nullenergiehäusern" hin verstärken. Damit verbun-den ist die Notwendigkeit einer weitestgehenden Vermeidung von Lüftungswärmeverlusten. Zukunftsträchtig bauen bedeutet schon heute, Lüftungseinrichtungen mit Wärmerückgewin-nung vorzusehen.

5.6 Möglichkeiten zur Festsetzung passiver Lärmschutzmaßnahmen

Im Hinblick auf Festsetzungen zum passiven Lärmschutz im Bebauungsplan stehen derzeit drei behördlich von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt anerkannte Mög-lichkeiten zur Verfügung /27/: 1. Mit einer lärmoptimierten/lärmgeschützten Grundrissgestaltung wird für eine bestimmte

Anzahl von Aufenthaltsräumen einer Wohnung die Möglichkeit ausreichender Frischluft-zufuhr über Fenster in einer "leisen" Fassade gewährleistet.

ALB Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 Seite 69 von 96

2. Mit der im Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 12.06.2012 /28/ aufgeführten Musterfestsetzung 5.10 und im Rundschreiben Nr. 1/2014 /30/ wurden schallgedämmte Lüftungseinrichtungen als Festsetzungsmöglichkeit einge-führt. In jedem Fall ist für eine Lüftungseinrichtung die Anforderung an den kennzeich-nenden Schalldruckpegel von 30 dB(A) gemäß Zeile 2 der Tabelle 4 in DIN 4109 zu be-achten. Die in Fußnote 2) der Tabelle 4 ermöglichte Überschreitung um 5 dB(A) unter bestimmten Bedingungen wird aus Lärmschutzsicht kritisch gesehen, da dann bereits durch die Lüftungseinrichtung allein der nachts anzustrebende Innenpegel von 30 dB(A) überschritten werden könnte. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Tabelle 2 der VDI 2081 /72/, in der für Wohnräume als hohe Anforderung ein A-Schalldruckpegel von 30 dB(A) festgelegt ist. Für Außenwandlüfter (aktive Lüfter), Außenluftdurchlass-elemente (ALD, passive Lüfter) oder Kombinationen aus beiden muss neben der Erfül-lung der o. g. Anforderung auch gewährleistet werden, dass die Anforderung an die Schalldämmung des Außenbauteils (Wand einschließlich aller eingelassenen Bauteile) des zu schützenden Raums erfüllt wird. ALD und ggf. auch Außenwandlüfter können u. U. das für die gesamte Fassade rechnerisch erreichbare resultierende bewertete Schall-dämm-Maß so sehr begrenzen, dass eine hohe schalltechnische Anforderung an das Au-ßenbauteil nicht mehr erfüllt werden kann.

3. Mit Bezug auf das vorgenannte Rundschreiben vom 12.06.2012 kann im Bebauungsplan die sog. "HafenCity-Klausel" des Hamburger Leitfadens /86/ zumindest für Neuplanun-gen in Bezug auf den Schutz vor Verkehrslärm mit Verweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB /3/ Anwendung finden. Voraussetzungen sind:

Die Aufenthaltsräume der entsprechenden Wohnungen sind ausschließlich entlang immissionsbelasteter Verkehrswege ausgerichtet.

Die vor der/den Fassade(n) der entsprechenden Wohnungen ermittelten Beurtei-lungspegel überschreiten nicht die Werte von 65 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts.

Die Möglichkeit der Ausrichtung einer Lüftungsmöglichkeit über eine lärmabge-wandte Fassade ist ausgeschlossen.

Die entsprechende Musterfestsetzung 5.8 (in der Fassung der Musterfestsetzungen vom 17.12.2012 /27/) lautet: "Zum Schutz vor Lärm müssen in Wohnungen, die nur entlang der / des ..... Straße / Platzes orientiert sind in mindestens einem schutzbedürftigen Aufenthaltsraum (bei Wohnungen mit bis zu zwei Aufenthaltsräumen) bzw. mindestens der Hälfte der schutzbedürftigen Aufenthalts-räume (bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen) durch / schallgedämmte Lüf-tungsmöglichkeiten / besondere Fensterkonstruktionen / oder bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung an Außenbauteilen Schallpegeldifferenzen erreicht werden, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel von 30 dB(A) während der Nachtzeit in / dem Raum / den Räumen / bei teilgeöffneten Fenster (wenn als Maßnahme besondere Fensterkonstruktionen gewählt wur-den) / nicht überschritten wird."

Abweichend von der Formulierung im Hamburger Leitfaden bezieht sich die o. g. Musterfest-setzung 5.8 nicht nur auf Schlafräume (wobei die "HafenCity-Klausel" noch die zusätzliche Festsetzung enthält, dass Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer wie Schlafräume zu beurteilen sind), sondern auf Aufenthaltsräume. In der Bauordnung für Berlin /22/ lassen sich für Aufenthaltsräume nähere Begriffsbestimmungen finden u. a. im § 2

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(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Men-schen bestimmt oder geeignet sind.

und im § 48 (1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,50 m haben. Aufent-

haltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Raumhöhe bis zu 1,50 m bleiben außer Betracht.

(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht beleuchtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben. Bei einer nachträglichen Umnutzung kann von den Anforderungen des Satzes 2 abgewichen werden.

(3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, sowie Ver-kaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume, sind ohne Fenster zulässig.

Danach sind alle Wohnräume (auch Wohnküchen und Wohndielen) als Aufenthaltsräume von Wohnungen anzusehen und nicht nur die dem Schlafen dienenden Räume (auch Kinder-zimmer). Ausgeschlossen wären u. E. nur z. B. Bäder, Küchen und Hauswirtschaftsräume, was im Kern der Intention der DIN 4109 entspricht (s. Kapitel 2.4).

Die in der Musterfestsetzung 5.8 aufgeführten "baulichen Maßnahmen gleicher Wirkung an Außenbauteilen" sind nicht näher bestimmt. Aus unserer Sicht sind damit beispielsweise ge-meint (s. auch den o. g. Hamburger Leitfaden und den Lärmschutzbaukasten München /87/):

vorgelagerte verglaste Außenwohnbereiche (Loggien, Wintergärten) verglaste Laubengänge Schiebeläden Festverglasungen oder partielle Vorhangfassaden

Wesentlich für diese ‒ neben den schallgedämmten Lüftungseinrichtungen und den besonde-ren Fensterkonstruktionen ‒ 3. Möglichkeit, einen Beurteilungspegel von 30 dB(A) während der Nachtzeit einzuhalten, ist jedoch, dass durch die konkrete bauliche Maßnahme gleichzei-tig auch eine ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet werden muss. Dies lässt sich u. E. aus dem Wortlaut der Musterfestsetzung nicht unbedingt ableiten. Der Einschub in Klammern "(wenn als Maßnahme besondere Fensterkonstruktionen gewählt wurden)" sollte daher wie folgt geändert werden: "wenn als Maßnahme besondere Fensterkonstruktionen oder bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung an Außenbauteilen gewählt wurden)".

Zur Erreichung höherer Schallpegeldifferenzen bei gleichzeitiger Gewährleistung ausreichen-der Lüftung sind gekoppelte Maßnahmen erforderlich, die eine besondere Fensterkonstruktion zwar mit einbeziehen (s. untere Bilder in der Abbildung 39), jedoch außenseitig (verglaste Loggia) i. d. R. die Teilöffnung eines weiteren Fensters erfordern. Beispiele für bauliche Schallschutzmaßnahmen ohne Notwendigkeit der Öffnung eines außenliegenden Fensters sind z. B. im Lärmschutzbaukasten München zu finden (s. Abbildung 40).

ALB Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 Seite 71 von 96

Abbildung 39: Bauliche Schallschutzmaßnahmen "besondere Fensterkonstruktionen" und als

gekoppelte Maßnahmen "besondere Fensterkonstruktionen + verglaste Log-gia" (schematische Darstellung der Schallpegeldifferenzen; Darstellungen übernommen aus /86/)

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Abbildung 40: Bauliche Schallschutzmaßnahmen "Festverglasung als vorgehängtes Fassa-denelement mit Lüftungsschlitzen" und "Loggienverglasung mit Lüftungs-schlitzen" (Darstellungen übernommen aus /87/)

4. Gemäß dem Rundschreiben Nr. 1/2014 /30/ sind im Bebauungsplan bei Notwendigkeit auch Festsetzungen zum baulichen Schallschutz gemäß DIN 4109 zu treffen. Die Vorga-be der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt sieht folgenden Text für die Festsetzung vor (Die Schrägstriche stehen dabei für Wahlmöglichkeiten.):

"Zum Schutz vor Lärm müssen entlang der Straße / des Platzes / der Bahnanlagen / … / die Außenbauteile einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen in Wohnungen / Übernachtungsräumen in Beherbergungsstätten / Unterrichtsräumen u. ä. / ein bewerte-tes Luftschalldämm-Maß (R'w, res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindes-tens … dB / und schallgedämmte Lüftungseinrichtungen aufweisen. Es können auch Maßnahmen gleicher Wirkung getroffen werden."

Aus fachlicher Sicht müsste "bewertetes Luftschalldämm-Maß" durch "resultierendes bewer-tetes Schalldämm-Maß" ersetzt werden, da dies die korrekte Bezeichnung laut DIN 4109 ist. Der Begriff Außenbauteil ist in der DIN 4109 definiert und meint die Gesamtheit aller Au-ßenbauteile eines Raumes (d. h. Außenwand einschließlich aller eingelassenen Bauteile wie Fenster, Türen, Rolläden, Lüftungsöffnungen etc.). Die Formulierung " Außenbauteile ein-

Festverglasung als vorgehängtes Fassadenelement mit Lüftungsschlitzen erreichbare Schallpegelminderung: bis 39 dB(A)

Loggienverglasung mit Lüftungsschlitzen erreichbare Schallpegelminderung: bis zu 32 dB(A) im Schlafraum

ALB Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 Seite 73 von 96

schließlich der Fenster" ist u. E. rechtlich nicht eindeutig und müsste auf "Außenbauteile" verkürzt werden. Werden Lüftungseinrichtungen vorgesehen, so sind diese bei der rechneri-schen Ermittlung des resultierenden bewerteten Luftschalldämm-Maßes des Außenbauteils zu berücksichtigen und ‒ falls erforderlich ‒ schallgedämmt zu planen. Das Wort "schallge-dämmte" ist daher u. E. nicht notwendig (und darüber hinaus rechtlich unbestimmt), da die DIN 4109 dazu ausreichende Regelungen trifft.

Würde man die entsprechende Musterfestsetzung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt in die Festsetzungen "wörtlich" übernehmen, wären Festsetzungen für alle pla-nungsrechtlich möglichen Raumarten zu treffen, für die auf der Grundlage der ermittelten Lärmpegelbereiche unterschiedliche Anforderungen an die bauliche Schalldämmung resultie-ren und auch festgesetzt werden müssten. Im vorliegenden Fall wären dies Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichts- und Büroräume. Zum einen würde damit dem Gebot der planerischen Zurückhaltung widersprochen, da sich mit der Festsetzung der Lärmpegelbereiche die Anforderungen an die Schalldämmung gemäß DIN 4109 für alle Raumarten ergeben. Zum anderen würde die entsprechende Festsetzung unnötig "aufgebläht" und verkompliziert werden, da neben den unterschiedlichen Raumarten auch noch die Verortung der jeweiligen Lärmpegelbereiche berücksichtigt werden müsste. Aus unserer Sicht ist zu erwarten, dass die Musterfestsetzung zur DIN 4109 demnächst geän-dert werden wird. Empfohlen wird daher, die im Kapitel 6.3 zu findende Formulierung der entsprechenden Festsetzung zu verwenden.

5.7 Lärmschutzfestsetzungen für Außenwohnbereiche Die Musterfestsetzungen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt /27/ enthal-ten bislang keine Festsetzungen zum Lärmschutz von bebauten Außenwohnbereichen (AWB wie Balkone, Loggien, Wintergärten, Terrassen) im Sinne von Nr. 49 Abs. 1 der Verkehrs-lärmschutzrichtlinien 1997 (VLärmSchR 97 /16/). In hoch verkehrslärmbelasteten Bereichen sind diese Festsetzungen jedoch geboten, um eine angemessene Nutzung dieser auch zum Wohnen dienenden Bereiche zu ermöglichen und außerdem, weil verglaste bzw. in geschlos-senen Vorbauten untergebrachte Außenwohnbereiche als "bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung an Außenbauteilen" fungieren können (s. Kapitel 5.6).

Der Hamburger Leitfaden /86/ führt für (bebaute) AWB einen Zielwert für den Verkehrs-lärmpegel von < 65 dB(A) am Tage (d. h. maximal 64 dB(A)) an. Dieser Wert entspricht dem Immissionsgrenzwert tags für Mischgebiete gemäß 16. BImSchV /8/. Nachts wird kein Schutzanspruch berücksichtigt.

Als städteplanerisches Ziel (mit Bezug auf /2/) ist mindestens die Einhaltung eines Beurtei-lungspegels tags von 65 dB(A) über bebauten (d. h. dem Wohnen zugehörigen) Außenwohn-bereichen wie Loggien, Balkone, Terrassen, Veranden anzustreben. Andernfalls sind Außen-wohnbereiche baulich geschlossen auszuführen.

Die gewählte Konstruktion kann grundsätzlich öffenbar sein (z. B. durch sog. Parallelabstell-Schiebe/Kippfenster). Beispiele für solcherart Ausführungen zeigt Abbildung 41 auf der fol-genden Seite.

Seite 74 von 96 Bericht GOT 14.246.03 P vom 13. November 2015 ALB

Abbildung 41: Beispiele baulich geschlossener Außenwohnbereiche (Quelle: ALB)

Für Beurteilungspegel tags vor der Fassade zwischen 65 dB(A) und 70 dB(A) empfiehlt der Hamburger Leitfaden die Festsetzung baulicher Schallschutzmaßnahmen, um einen verträgli-chen Pegel für den AWB zu erreichen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die AWB-Nutzung vorwiegend in sitzender Position erfolgt (Höhe des Immissionsortes). Unter solchen Maß-nahmen könnte man sich z. B. hohe, bauliche geschlossene Brüstungen (ggf. in Verbindung mit einem Schallaborber an der Deckenunterseite zur Vermeidung von Reflexionen) vorstel-len. Vom Prinzip kommt auch ein in einem baulich geschlossenen Vorbau untergebrachter AWB in Betracht.

Überschreitet der Verkehrslärmpegel tags 70 dB(A) und/oder nachts 60 dB(A), so sind gemäß Hamburger Leitfaden zwingend bauliche Schallschutzmaßnahmen (z. B. baulich geschlossene

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Loggien oder Laubengänge, Wintergärten oder vergleichbare Maßnahmen) zum Schutz der hinter den AWB gelegenen Aufenthaltsräume festzusetzen. Diese gemäß Leitfaden "zwingen-de Zweischaligkeit" soll eine angemessene Nutzung sowohl des Aufenthaltsraums als auch des AWB bei gleichzeitiger Möglichkeit einer Frischluftzufuhr für Aufenthaltsraum und AWB ermöglichen.

Zu beachten ist zudem, dass sich infolge der hohen Verkehrslärmpegel bei Anwendung des Entwurfs zu DIN 4109-4 im Baugenehmigungsverfahren i. d. R. hohe Lärmpegelbereiche von LPB ≥ V mit dementsprechend hohen Anforderungen an die Schalldämmung der Außenwän-de von gemäß DIN 4109 schutzwürdigen Räumen ergeben (s. auch Kapitel 2.4). Die tags/nachts möglichst einzuhaltenden Beurteilungspegel innen von 40 bis 45 dB(A) / 30 bis 35 dB(A) können dann u. U. nicht mehr mit dem sog. HafenCity-Fenster in Kippstellung ein-gehalten werden. Die Einhaltung der Schalldämm-Anforderung und in Verbindung mit der Gewährleistung ausreichender Belüftung setzen zwingend die Zweischaligkeit voraus. D. h. das/die Fenster des zu schützenden Raumes erhalten entweder ein vorgehängtes Fassadenele-ment mit Lüftungsschlitzen oder einen baulich geschlossenen Vorbau (z. B. Loggia oder Lau-bengang) entweder mit eigenen Fenstern oder mit Lüftungsschlitzen.

In den Berechnungen ist eine Berücksichtigung von Sprüngen in der Fassade (oder allgemein der konkreten Ausführung von Außenwohnbereichen wie Balkone, Loggien) aus folgenden Gründen prinzipiell nicht möglich:

Loggien stellen einseitig offene Volumina dar. In Abhängigkeit von der Geometrie und der Beschaffenheit der Oberflächen von Wänden, Decke und Boden ergeben sich unter-schiedliche akustische Verhältnisse, die nicht zu verallgemeinern sind. Einfluss haben weiterhin die Lage der Schallquelle zum Außenwohnbereich, ob eine geschlossene Brüs-tung geplant ist und die sog. Höhe der Sichtlinie (d. h. ab welcher Höhe über dem Boden - z. B. der Loggia - die Schallquelle sichtbar ist, s. dazu Abbildung 42).

Abbildung 42: Darstellung der entscheidenden Parameter für Pegeländerungen auf

Grund der Fassadenstruktur (Vertikalschnitt aus DIN EN 12354-3 Bild C.1 /67/)

Die Abbildung 43 zeigt auf Seite 76 die Schallpegeländerungen aufgrund verschiedener Fassadenstrukturen und Lage der Schallquellen gemäß Bild C.2 in DIN EN 12354-3.

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Abbildung 43: Schallpegeländerungen auf Grund verschiedener Fassadenstrukturen und

Lage der Schallquellen (aus DIN EN 12354-3 Bild C.2 /67/; positive Werte für die Schallpegeländerung kennzeichnen Pegelminderungen, ne-gative Werte Pegelerhöhungen)

Die anzuwendenden Richtlinien für die Ausbreitungsberechnungen berücksichtigen zwar die Reflexion/Absorption an vertikalen Flächen, jedoch nicht die Reflexion/Absorption an hori-zontalen oder schräg im Raum liegenden Flächen (z. B. Unterseite und Boden der im Bereich von Loggien/Balkonen auskragenden Geschossdecken). Daher lässt sich deren Einfluss rech-nerisch nicht berücksichtigen.

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6 Zusammenfassung und Empfehlungen für Lärmschutzfestsetzungen 6.1 Allgemeines

Mit der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung im Verfahren zum Bebauungsplan 7-74 wurden lärmtechnische Belange für die städtebauliche Planung geklärt. Mit dem Bebauungs-plan soll bestehende Wohnnutzung als allgemeines Wohngebiet überplant werden. Die Be-bauungssituation im Plangebiet lässt vor dem Hintergrund der geplanten Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung neue Bebauung faktisch nicht zu. Insofern führt die Planung nicht zu Änderungen im Kfz-Verkehrsaufkommen. Marginale Veränderungen der Verkehrs-werte der umliegenden Straßen sind wegen eines Vorhabens zu erwarten, welches mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-73 VE auf den westlich des Plangebiets gelegenen Grundstücken vorgesehen ist. Diese Änderungen wurden berücksichtigt.

Für die im Plangebiet vorhandenen Wohnnutzungen wurden ausführliche Berechnungen zum Verkehrslärm auf der Grundlage von Prognoseverkehrswerten für das Jahr 2025 für die rele-vanten Straßen und Schienenwege durchgeführt. Grundlagen der auf Basis eines 3D-Modells durchgeführten Berechnungen bildeten die im Plangebiet und in der Nachbarschaft vorhande-ne Bebauung sowie die Ergebnisse einer Verkehrsuntersuchung.

6.2 Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen

6.2.1 Sportlärm Westlich des Plangebiets befinden sich gedeckte Sportanlagen (Schwimmbad, Sporthalle) mit einer zum Sachsendamm hin vorgelagerten Stellplatzanlage für Besucher der Sportanlagen. Eine offene Sportanlage (Dominicus-Sportplatz) befindet sich erst in größerer Entfernung zum Plangebiet 7-74 und wird zudem durch vorhandene Gebäude gut abgeschirmt. Über-schreitungen der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV /9/) können für das Plangebiet wegen der Art der Sportanlagen, der großen Entfernung zum Vorhaben und der vorhandenen effektiven Abschirmung ausgeschlossen werden. Explizite Berechnungen zum Sportlärm waren daher nicht erforderlich.

6.2.2 Gewerbelärm

Bezüglich der gewerblichen Schallemissionen im Untersuchungsraum und der im Plangebiet zu erwartenden Schallimmissionen können folgende Schlussfolgerungen getroffen werden:

1. Möbelmarkt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans 7-16 /43/ a) Gemäß vorliegender Schalltechnischer Untersuchung der Freien Planungsgruppe

Berlin mbH (FPB) aus dem Jahre 2005 /76/ wurde für das Wohngebäude Sachsen-damm 72 tagsüber ein Beurteilungspegel von 51,1 dB(A) gemäß TA Lärm /13/ be-rechnet. Die Öffnungszeiten des Möbelmarktes sind von 10 bis 20 Uhr (Montag bis Samstag). Die zentrale Zufahrt zum Grundstück Sachsendamm 20 (Möbel Kraft) be-findet sich in Höhe des Wohnhauses Sachsendamm 76. Da alle auf dem Betriebs-grundstück erfolgenden Fahrbewegungen (und Parkvorgänge) dem Gewerbelärm zu-zurechnen sind und da sich der Schwerpunkt der Emissionen folglich im nordwestli-chen Grundstücksbereich befindet, ist davon auszugehen, dass sich für das im Plan-gebiet 7-73 VE vorgesehene Vorhaben allenfalls vergleichbare Beurteilungspegel tags wie o. g. einstellen. Der für allgemeine Wohngebiete tags anzusetzende Immis-sionsrichtwert von 55 dB(A) wäre damit um 3,9 dB(A) unterschritten. Von einer Einhaltung des sog. Spitzenpegelkriteriums war ebenso auszugehen. Nachts werden

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gemäß Gutachten der FPB durch den Betrieb Möbel Kraft keine Schallimmissionen erzeugt (s. Anhang 10 Tabelle 10 in /76/).

b) Für Immissionsorte vor den im Plangebiet gelegenen und zum Sachsendamm ausge-richteten Fassaden dominiert der Betrieb Möbel Kraft den Gesamt-Beurteilungs-pegel. Die Einwirkungen anderer gewerblicher Anlagen sind absolut vernachlässig-bar.

c) In einer verkehrlichen Einschätzung der Hoffmann + Leichter Ingenieurgesellschaft mbH (H+L) aus dem Jahre 2014 /79/ wird die mit einer Erweiterung der Verkaufs-fläche um 7.500 m2 einhergehende Erhöhung der Verkehrsmengen des Kunden- und Wirtschaftsverkehrs mit dem Faktor 1,2 (d. h. 20 %) abgeschätzt. Diese Erhöhung schließt auch ohne explizite Berechnung eine Erhöhung des Beurteilungspegels des Möbel-Markts tags um mehr als 3,9 dB(A) aus, denn dazu wäre mehr als eine Ver-dopplung des Verkehrsaufkommens notwendig. Die aufgrund der Markterweiterung zu erwartenden Erhöhungen der Beurteilungspegel tags können daher als marginal eingestuft werden. Zu dieser Einschätzung kommt im Übrigen auch H+L in einer vorliegenden schalltechnischen Einschätzung /80/.

d) Für das Plangebiet selbst wurden für den Prognoseplanfall 2025 vor den Fassaden zum Sachsendamm Verkehrslärm-Beurteilungspegel tags von ≥ 70 dB(A) ermittelt. Gemäß Nummer 3.2.1 Abs. 5 der TA Lärm darf die Genehmigung "wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht versagt werden, wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkun-gen durch die zu beurteilende Anlage zu befürchten sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Beurteilung der Geräuschimmissionen der Anlage weder Zu-schläge für Ton- und Informationshaltigkeit noch eine Berücksichtigung tieffrequen-ter Geräusche nach Nummer 7.3 erforderlich sind und der Schalldruckpegel LAF(t) der Fremdgeräusche in mehr als 95 % der Betriebszeit der Anlage in der jeweiligen Beurteilungszeit nach Nummer 6.4 höher als der Mittelungspegel LAeq der Anlage ist." Zumindest für die zum Sachsendamm ausgerichteten Fassaden im Plangebiet ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass der sog. 95 %-Percentilpegel der Fremdge-räusche tags höher ist als der Beurteilungspegel des Möbel-Markts.

2. Betriebe und Anlagen nördlich und nordöstlich des Plangebiets a) Nördlich des Plangebiets/des Tempelhofer Wegs sind ‒ im Geltungsbereich des Be-

bauungsplans XI-231ab ‒ auf dem August Nitze Gewerbehof mehrere kleingewerbli-che Nutzungen (Autohandel, Kfz-Werkstätten), aber auch Wohnnutzungen (im Ge-bäude Tempelhofer Weg 53) vorhanden. Durch das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen (vor allem der Bestandswohngebäude im Plangebiet) sind den im Bestand vorhandenen und den planungsrechtlich möglichen Betrieben bereits Grenzen hinsichtlich möglicher Schallimmissionen gesetzt. Dies gilt ebenso für die auf den Grundstücken Tempelhofer Weg 61-64 und Gotenstraße 52-53 (im Gel-tungsbereich des Bebauungsplans XI-231ab) vorhandenen gewerblichen Nutzungen (u. a. Produktionsbetrieb nkt cables, Verlag musiktotal, Preissler Music).

b) Zudem besteht das Planungsziel des Bebauungsplans XI-231ab darin, für die Berei-che nördlich des Tempelhofer Weges Kerngebiet festzusetzen. In Kerngebieten sind u. a. nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Be-herbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten sowie sonstige nicht wesentlich stö-

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rende Gewerbebetriebe allgemein zulässig. Alle o. g. Betriebe können überdies be-züglich ihrer innerhalb des Plangebiets zu erwartenden Geräuschimmissionen als un-kritisch eingestuft werden.

c) Da sich die Bebauungspläne XI-231ab, 7-73 VE und 7-74 in Aufstellung befinden, kann das Bezirksamt z. B. auf der Grundlage von § 14 BauGB eine Veränderungs-sperre beschließen, mit der die Ziele der Planung (Festsetzung von WA-, MI- und MK-Gebieten) gesichert werden. Diese würde verhindern, dass sich Betriebe und/oder Anlagen in den o. b. Bereichen (Bebauungsplan XI-231ab) ansiedeln, die dort gemäß Planung nicht allgemein zulässig wären oder gegen die Planungsziele verstoßen würden.

3. BSR-Recyclinghof östlich des Plangebiets a) Hinsichtlich der Stellungnahme der BSR /51/ und des Einflusses des BSR-Recyc-

linghofs auf dem Grundstück Tempelhofer Weg 32-38/Wilhelm-Kabus-Straße 88-92 sind folgende Nebenbestimmungen zu den Betriebszeiten im Genehmigungsbescheid /36/ zu beachten: ‒ "Öffnungszeiten (für die Kunden) Montag bis Freitag zwischen 07:00 und

20:00 Uhr maximal 10 Stunden, samstags zwischen 07:00 und 18:00 Uhr maxi-mal 9 Stunden

‒ Ziehzeiten (Abholung und Austausch der Container) Montag bis Freitag zwi-schen 06:00 und 21:00 Uhr, samstags zwischen 06:00 und 20:00 Uhr"

Demnach darf der Recyclinghof nachts zwischen 22.00 und 06.00 Uhr nicht betrie-ben werden.

b) Weiterhin ist festgelegt: "Die Geräuschimmissionen der Anlage (Zusatzbelastung) dürfen an den maßgebli-chen Immissionsorten gemäß Nr. 2.3 TA Lärm im Einwirkungsbereich der Anlage unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den Betriebshof gemäß Nr. 2.4 TA Lärm folgende Beurteilungspegel nicht überschreiten: ‒ am nächstgelegenen Gebäude westlich der Anlage, insbesondere am Gebäude

Tempelhofer Weg 47/Gotenstraße 52-53 tags 60 dB(A) ‒ an den nächstgelegenen Wohnhäusern Gotenstraße 34-43 sowie Tempelhofer

Weg 25-26 tags 55 dB(A)." Damit muss (unter Berücksichtigung der Vorbelastung) vor den zum Tempelhofer Weg bzw. zur Gotenstraße ausgerichteten Fassaden der Wohnhäuser im Plangebiet der Immis-sionsrichtwert Tag von 55 dB(A) eingehalten werden. Wegen der faktisch bestehenden Vorbelastung sind für den Recyclinghof nur Beurteilungspegel Tag von weniger als 55 dB(A) möglich.

Für den Gewerbelärm wird daher für das Plangebiet insgesamt von einer Einhaltung der Im-missionsrichtwerte der TA Lärm ausgegangen.

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6.2.3 Verkehrslärm

Auf der Grundlage der im Kapitel 5.1 ab Seite 37 ausführlich dargestellten Berechnungser-gebnisse für den planungsrechtlich relevanten baulichen Ist-Zustand lassen sich die im Folgenden dargestellten Schlussfolgerungen bezüglich des Verkehrslärms ableiten:

a) bzgl. der Schwellen der Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts: - Tags wird der o. g. Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung vor den zum Sach-

sendamm ausgerichteten Fassaden um maximal 3 dB(A) überschritten. - Nachts wird der o. g. Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung vor den den

Straßenverkehrsflächen zugewandten Fassaden der Gebäude Sachsendamm 65 und 66 um maximal 6 dB(A) überschritten. Ebenfalls überschritten wird der Schwellen-wert vor den straßenzugewandten Fassaden der Gebäude Gotenstraße 34-37, 42 und 43 sowie Tempelhofer Weg 25 und 26 um maximal 3 dB(A).

b) bzgl. der schalltechnischen Orientierungswerte (OW) für allgemeine Wohngebiete und Verkehrslärm gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 (s. Tabelle 1 auf Seite 15) als "Schwellenwerte für das Vorliegen gesunder Wohnverhältnisse" - Die o. g. OW werden vor den dem Sachsendamm zugewandten Fassaden tags um

maximal 18 dB(A) und nachts um maximal 21 dB(A) überschritten. - Die o. g. OW werden vor den der Gotenstraße zugewandten Fassaden tags um ma-

ximal 13 dB(A) und nachts um maximal 18 dB(A) überschritten. - Vor den dem Tempelhofer Weg zugewandten Fassaden wurden rechnerisch maximal

OW-Überschreitungen von 12 dB(A) tags und 18 dB(A) nachts ermittelt. - Vor den dem Blockinnenbereich zugewandten Fassaden wird der OW tags mit Aus-

nahme einiger kleinflächiger Bereiche ebenfalls überschritten. Die Überschreitung beträgt maximal 8 dB(A). Der schalltechnische OW nachts wird vor den dem Block-innenbereich zugewandten Fassaden in allen Geschossen überschritten und zwar um bis zu 11 dB(A).

c) bzgl. der Einhaltung eines Beurteilungspegels von 65 dB(A) tags über Außenwohnberei-chen (AWB) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich für einen gemäß Verkehrslärmschutz-richtlinien 1997 /16/ über einem AWB angeordneten Immissionsort9 bei einer Berech-nung im Vergleich mit den in Abbildung 22 auf Seite 47 dargestellten Beurteilungspegeln durch zusätzliche Reflexionen an der rückwärtigen Fassade noch Pegelerhöhungen erge-ben können (maximal um 3 dB(A), abhängig von der Art des AWB und der Ausführung der Brüstungen, Wände, Geschossdecken usw., s. dazu auch die Ausführungen im Kapitel 5.7 auf Seite 73 ff.), lassen sich für das Vorhaben folgende Aussagen treffen: - Der o. g. Zielwert von 65 dB(A) wird über allen Außenwohnbereichen eingehalten,

die nicht zu einer Straßenverkehrsfläche ausgerichtet sind. - Für alle Außenwohnbereiche, die zu einer Straßenverkehrsfläche ausgerichtet sind,

wird der Zielwert überschritten.

9 Gemäß VLärmSchR 97 sind Immissionsorte über Außenwohnbereichen wie folgt zu berücksichtigen:

bei Balkonen und Loggien deren Außenfassade (Brüstung) in Höhe der Geschossdecke der betroffenen Wohnung bei Terrassen 2 m über deren Mitte.

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Als ein Fazit der schalltechnischen Untersuchungen kann zusammengefasst werden: Gesunde Wohnverhältnisse sind nach gutachterlicher Ansicht im Plangebiet ohne zusätzliche Festsetzungen zum Lärmschutz nicht für alle Bereiche gegeben10. In den folgenden Kapiteln werden die untersuchten Schallschutzmaßnahmen aufgeführt und bewertet.

6.2.4 Aktive Lärmschutzmaßnahmen 1) Prinzipiell wäre es möglich, für die angrenzenden Straßen Sachsendamm, Gotenstraße

und Tempelhofer Weg eine sog. lärmgeminderte Fahrbahnoberfläche zu realisieren. Die (derzeit gemäß RLS-90 /14/ rechtlich zulässige) rechnerische Berücksichtigung eines ent-sprechenden (negativen) Korrekturwertes für die Fahrbahnoberfläche DStrO wäre aller-dings auf Außerortsstraßen mit zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von vzul > 60 km/h beschränkt. Die den Berechnungen zugrunde gelegte Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h tags und nachts mit Ausnahme des Sachsendamms mit 30 km/h nachts.

2) Lärmschutz auf dem Ausbreitungsweg (z. B. Lärmschutzwände entlang des Sachsen-damms und/oder des Tempelhofer Wegs und/oder der Gotenstraße) kommt aus verschie-denen Gründen (u. a. städtebaulicher Art, Höhe der zu schützenden baulichen Anlagen im Plangebiet) nicht in Betracht.

3) Eine weitere Möglichkeit der Lärmminderung wäre eine Geschwindigkeitsreduzierung. Diese kommt für den Sachsendamm aus verkehrlichen Gründen (gemäß STEP Verkehr 2025 eine Straße der "Stufe II - übergeordnete Straßenverbindung") aus verkehrlichen Gründen jedoch sehr wahrscheinlich nicht in Frage. Für den Tempelhofer Weg wäre eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zumindest für den Be-reich zwischen Anschluss Tempelhofer Weg und Gotenstraße jedoch möglich und zur Vermeidung von Schleichverkehren nach Ansicht des Verkehrsgutachters /78/ auch ange-raten. Daher wurde zusätzlich ermittelt, welche Pegelminderungen durch diese Maßnah-men zu erwarten wären. Die im planungsrechtlich relevanten baulichen Ist-Zustand er-reichbaren Pegelminderungen im Vergleich zur Situation ohne Geschwindigkeitsreduzie-rung betragen zwar für die dem Tempelhofer Weg und der Gotenstraße zugewandten Fassaden in den unteren Geschossen 1 bis 2 dB(A). Rechnerisch wäre damit für einige Fassaden mit Überschreitungen des Schwellenwerts der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts nunmehr eine Einhaltung zu erwarten, jedoch nicht für alle. Für die an-deren Fassaden sind vor allem für die oberen Geschosse die erreichbaren Pegelminderun-gen wegen der Vielzahl anderer Verkehrsschallquellen jedoch gering und betragen höchs-tens 1 dB(A). Für die Fassaden zum Blockinnenbereich ist die Maßnahme nahezu wir-kungslos.

10 Zur Gewährleistung gesunder Arbeitsverhältnisse im Plangebiet sind die Anforderungen der DIN 4109 an die Schalldämmung bei

gleichzeitiger Gewährleistung einer Lüftungsmöglichkeit bzw. Frischluftzufuhr zu beachten. Diese Anforderungen gelten insbesondere auch für Büro- und in ihrer Nutzung vergleichbare Räume. Gemäß Spalte 5 der Tabelle 8 zu DIN 4109 ergeben sich für Büros und ver-gleichbare Nutzungen um 5 dB geringere erforderliche bewertete Schalldämm-Maße erf. R'w,res im Vergleich zu den in Spalte 4 aufge-führten Raumarten (u. a. Aufenthaltsräume in Wohnungen). Für im Plangebiet mögliche schutzwürdige Nutzungen wurde maximal der Lärmpegelbereich gemäß DIN 4109 (LPB) von V ermittelt. Für Büros oder vergleichbare Nutzungen ergibt sich damit eine Anforderung an die Schalldämmung von Außenbauteilen (Außenwände einschließlich aller eingelassenen Bauteile wie Fenster, Türen, Lüftungsöff-nungen etc.) von mindestens 40 dB für erf. R'w,res. Bei nicht zu großen Fensterflächenanteilen und üblichen Konstruktionen wird diese i. d. R. eingehalten. Gesunde Arbeitsverhältnisse sind im gesamten Plangebiet daher nicht in Frage zu stellen.

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Für eine Festsetzung von zulässigen Höchstgeschwindigkeiten im Bebauungsplan fehlt zudem die Rechtsgrundlage.

4) Zu berücksichtigen ist auch, dass sich die vergleichsweise hohen Pegel vor den Be-standsgebäuden im Tempelhofer Weg vor allem auch infolge der Annahmen für die Be-rechnungen ergeben, dass zukünftig der Tempelhofer Weg im Bereich westlich des Kno-tens mit der Gotenstraße wieder in beiden Richtungen befahrbar ist und dass die Ge-schwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h tags und nachts aufgehoben wird. Beide Maß-nahmen sollen unabhängig von dem Bebauungsplan 7-74 realisiert werden. Sofern im Zuge des geplanten Ausbaus des Tempelhofer Wegs eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV zu erwarten ist, ist zu prüfen, ob sich für die bestehenden schutzbedürf-tigen Nutzungen Ansprüche auf Lärmschutz dem Grunde nach ergeben. Ist dies der Fall, muss der Träger der Straßenbaulast die notwendigen Kosten für den Lärmschutz über-nehmen.

6.2.5 Passive Lärmschutzmaßnahmen Für Festsetzungen zu passiven Lärmschutzmaßnahmen kommen in Frage: a) Festsetzungen zum baulichen Schallschutz gemäß DIN 4109 b) Festsetzungen zur lärmoptimierten/lärmgeschützten Grundrissgestaltung für eine be-

stimmte Mindestanzahl von Aufenthaltsräumen einer Wohnung c) Festsetzungen zur Notwendigkeit von Lüftungseinrichtungen für eine bestimmte Min-

destanzahl von Aufenthaltsräumen einer Wohnung (Diese Festsetzung sollte nur noch in absoluten Ausnahmefällen getroffen werden.)

d) Festsetzung von baulichen Maßnahmen zur Erreichung eines mittleren Innenpegels nachts von 30 dB(A) gemäß Musterfestsetzung 5.8 (in Anlehnung an die sog. "HafenCi-ty-Klausel" /28/)

6.2.6 Lärmschutz von Außenwohnbereichen Aus gutachterlicher Sicht sind im vorliegenden Fall auch Festsetzungen zum Lärmschutz von bebauten Außenwohnbereichen (z. B. Balkone, Loggien, Terrassen) notwendig. Es wird davon ausgegangen, dass bauliche Lärmschutzmaßnahmen ab einem Beurteilungspe-gel > 65 dB(A) (bei Balkonen im Bereich der Brüstung, bei Terrassen über der Mitte der Flä-che) des Außenwohnbereichs erforderlich werden. Zu Art und Umfang möglicher Lärmschutzmaßnahmen gibt es derzeit keine Vorgaben. Um den Schwellenwert von 65 dB(A) einzuhalten, sind im Höchstfall – Fassaden zum Sachsen-damm – Pegeldifferenzen zwischen "außen" und "innen" von ca. 7 dB zu erreichen. Hierzu genügt zum Beispiel eine einfache Verglasung, bei Außenwohnbereichen in höher liegenden Geschossen ggf. auch eine akustisch dicht ausgeführte Brüstung. Bei seitlicher Ausrichtung der Fassade zur Hauptlärmquelle kann bereits eine abschirmende Wand (auch Glaswand) an der lärmzugewandten Seite eines Balkons genügen. Die erforderlichen Maßnahmen sind im Einzelnen abhängig von der Höhe des Beurteilungspegels Tag festzulegen.

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6.3 Empfehlungen für Festsetzungen zum Lärmschutz

Die weiter unten dargestellten empfohlenen textlichen Festsetzungen zum Schutz vor Lärm beziehen sich ausschließlich auf den (baugenehmigungspflichtigen) Aus- oder Umbau vor-handener Gebäude sowie auf den Ersatzneubau nach Abgang vorhandener Gebäude. In der Abwägung zur Lärmproblematik sollten folgende Aspekte Berücksichtigung finden:

1. Mit der vorliegenden Architektenplanung im Rahmen des Vorhabenbezogenen Be-bauungsplans 7-73 VE werden - praktisch als positive Folge der Baulückenschlüsse am Sachsendamm und am Tempelhofer Weg - im straßenabgewandten Blockinnenbereich und über Außenwohnbereichen vor den straßenabgewandten Fassaden der im Plangebiet bestehenden Wohngebäude tagsüber ausreichend ruhige Bereiche geschaffen. Darüber hinaus werden sich bei Realisierung des o. g. Vorhabens vor den straßenabgewandten Fassaden der bestehenden Wohngebäude entlang des Sachsendamms, der Gotenstraße und des Tempelhofer Wegs z. T. erhebliche Pegelminderungen von z. T. weit mehr als 5 dB(A) tags und nachts ergeben. Wird das Vorhaben auf dem westlich benachbarten Grundstück in dem geplanten Umfang realisiert, dann sind Überschreitungen des schall-technischen Orientierungswerts nachts für allgemeine Wohngebiete von 45 dB(A) um mehr als 5 dB(A) nur in einigen dem Hofbereich zugewandten Dachgeschossbereichen zu erwarten. Der höchste berechnete Beurteilungspegel beträgt hier 52 dB(A). Für den Bereich der "Schöneberger Linse" ist zukünftig damit zu rechnen, dass neue Be-bauung entsteht (s. Abbildung 38 auf Seite 67), die für die Bebauung im Plangebiet zu ei-ner wirksamen Abschirmung vor allem des Schienenlärms führen wird. Diese Bebauung wurde in den Berechnungen zum baulichen Plan-Zustand jedoch nicht berücksichtigt. Da der derzeitige bauliche Ist-Zustand als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt werden muss, ergeben sich sehr restriktive Textliche Festsetzungen. Empfohlen wird daher, durch Ausnahmeregelungen/Öffnungsklauseln die Berücksichtigung zukünftiger Bebauung zu ermöglichen.

2. Da Wohngebäude gemäß BauNVO in Mischgebieten ebenso allgemein zulässig sind, wie in allgemeinen Wohngebieten, erscheint es schwer nachvollziehbar, wieso sich gesunde Wohnverhältnisse in den beiden genannten Baugebieten hinsichtlich der einzuhaltenden Lärmwerte voneinander unterscheiden sollen. Grundsätzlich wird unseres Wissens auch seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt anerkannt, dass der Ab-wägung eines Bebauungsplans in stark verkehrslärmvorbelasteten Bereichen eine Einhal-tung der schalltechnischen Orientierungswerte für Mischgebiete und Verkehrslärm ge-mäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts - und damit eine Überschreitung um 5 dB(A) der eigentlich für das Baugebiet anzusetzenden schalltechni-schen Orientierungswerte - zugrunde gelegt werden kann. Diese Vorgehensweise erfor-dert allerdings eine entsprechende Begründung. Die beschriebene Vorgehensweise entspräche auch der Rechtsprechung (z. B. /54/, /56/) und der Kommentierung der BauNVO (z. B. /84/). Bei nächtlichen Beurteilungspegeln im Plangebiet von bis zu 50 dB(A) ergibt sich bei teilgeöffnetem Fenster ein mittlerer In-nenpegel von ca. 35 dB(A), ein Wert, der auch aus lärmmedizinischer Sicht als zumutbar angesehen werden kann. Einen solchen Innenpegel lässt z. B. auch die DIN 4109 für haustechnische Anlagen zu. Er entspricht der Obergrenze der Spanne, die in der VDI 2719 /73/ empfohlen wird (s. Tabelle 6 auf Seite 23).

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3. Bereiche mit nächtlichen Verkehrslärmbeurteilungspegeln von höchstens 45 dB(A) sind im Land Berlin in innerstädtischer Lage so gut wie keine vorhanden. Für Überschreitun-gen des vorgenannten Wertes sind bereits relativ geringe Verkehrsmengen nachts ausrei-chend. Selbst bei geschlossener Bebauung entlang von Hauptverkehrstrassen wird nachts vor den lärmabgewandten Seiten ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) allenfalls in den unteren Geschossen eingehalten.

4. Der Trennungsgrundsatz gemäß § 50 BImSchG hat im vorliegenden Fall keine Bedeu-tung, da mit dem Bebauungsplan eine Bestandsbebauung überplant wird.

Die Festsetzungen zu den Anforderungen an die Außenbauteile wurden mit dem Ziel einer weitestgehenden Vereinfachung formuliert. Ggf. für einige Geschosse an einzelnen Gebäude-seiten von den empfohlenen Festsetzungen zu den Lärmpegelbereichen abweichende Berech-nungsergebnisse wurden dabei in Kauf genommen. Eine Folge der 5 dB-Skalierung der Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 ist, dass bereits eine kleine Erhöhung des maßgeblichen Außenlärmpegels um 0,1 dB(A) von beispielsweise 70,9 dB(A) auf 71,0 dB(A) eine Erhö-hung der Anforderung an die Außenbauteile um 5 dB nach sich zieht, was gerade bei kleinflä-chig betroffenen Bereichen als unverhältnismäßig angesehen wird. Zudem ist zu berücksich-tigen, dass zukünftig im Bereich der "Schöneberger Linse" neue Bebauung entstehen wird, die für das Plangebiet zu einer wirksamen Abschirmung vor allem des Schienenlärms führen wird.

Der in den Festsetzungsvorschlägen verwendete Begriff "Aufenthaltsraum" ist in der Anmer-kung 111 unter Nummer 4 der DIN 4109 definiert und wird als Synonym für "Schutzbedürfti-ger Raum" verwendet.

Mit Lärmpegelbereichen von V und mehr sind für Raumarten der Spalte 4 der Tabelle 8 der DIN 4109 vergleichsweise hohe Anforderungen an den baulichen Schallschutz verbunden. Für die davon betroffenen Fassadenbereiche wird eine vertikale Abstufung empfohlen, um die Auswirkungen auf den bautechnischen Aufwand und mögliche Mehrkosten so gering wie möglich zu halten. Im Festsetzungsvorschlag wurde nach den planungsrechtlich möglichen Raumarten unterschieden, obgleich dies im Grunde genommen nicht notwendig wäre, da die Zuordnung zwischen dem Lärmpegelbereich und der Raumart in der Tabelle 8 der DIN 4109 eindeutig gegeben ist. Damit ist auch eindeutig die Anforderung an das resultierende bewerte-te Schalldämm-Maß des Außenbauteils des schutzbedürftigen Raums festgelegt.

Vorschläge für die Textlichen Festsetzungen zum baulichen Schallschutz wurden sowohl für die Ergebnisse der Berechnungen streng nach DIN 4109 als auch für die Ergebnisse gemäß Entwurf zur DIN 4109-4 ausgearbeitet. Dem jeweiligen Vorschlag für die Textlichen Festset-zungen wurden die Abbildung 44 bzw. Abbildung 45 vorangestellt.

11 Schutzbedürftige Raumarten sind in der Tabelle 8 der im Land Berlin bauaufsichtlich eingeführten DIN 4109 (s. Tabelle 5 auf Seite 22

des Berichtes) aufgeführt. Eine erweiterte Formulierung findet sich in DIN 4109 Nummer 4.1 Anmerkung 1. Hier sind beispielsweise noch Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen, aber auch Büroräumen in ihrem Schutzanspruch gleich-gestellte Räume (wie Praxisräume, Sitzungsräume und ähnliche Arbeitsräume) benannt (s. dazu Seite 21 des Berichtes). Zumindest was die Raumarten Unterrichtsräume und Büroräume betrifft, ist die jeweilige Aufzählung u. E. nicht abschließend (z. B. Unterrichtsraum einer Fahrschule). Eine kritische Auseinandersetzung mit der entsprechenden Musterfestsetzung findet sich im Kapitel 5.6.

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Abbildung 44: Zur Festsetzung empfohlene Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109

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1.1 Festsetzungsvorschlag zum baulichen Schallschutz gemäß DIN 4109 1.1.1. Zum Schutz vor Lärm müssen die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnun-

gen, von Unterrichtsräumen und ähnlichen Räumen sowie von Übernachtungsräumen in Beherbergungsstätten ein resultierendes bewertetes Schalldämm-Maß (R'w,res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens a) 50 dB

entlang der Linie B-C im I. bis III. Vollgeschoss b) 45 dB

entlang der Linie A-B entlang der Linie B-C im IV. und V. Vollgeschoss entlang der Linie C-D entlang der Linie D-E im V. Vollgeschoss

c) 40 dB entlang der Linie D-E im I. bis IV. Vollgeschoss entlang der Linie E-F-G-H

aufweisen. 1.1.2. Zum Schutz vor Lärm müssen die Außenbauteile von Büroräumen und ähnlichen Ar-

beitsräumen ein resultierendes bewertetes Schalldämm-Maß (R'w,res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens a) 45 dB

entlang der Linie B-C im I. bis III. Vollgeschoss b) 40 dB

entlang der Linie A-B entlang der Linie B-C im IV. und V. Vollgeschoss entlang der Linie C-D entlang der Linie D-E im V. Vollgeschoss

aufweisen.

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Abbildung 45: Zur Festsetzung empfohlene Lärmpegelbereiche gemäß Entwurf zur

DIN 4109-4

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1.2 Festsetzungsvorschlag zum baulichen Schallschutz gemäß Entwurf zur DIN 4109-4 1.2.1. Zum Schutz vor Lärm müssen die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnun-

gen und von Übernachtungsräumen in Beherbergungsstätten ein resultierendes bewer-tetes Schalldämm-Maß (R'w,res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindes-tens a) 50 dB

entlang der Linie A-B-C-D b) 45 dB

entlang der Linie D-E-F-G-H c) 40 dB

entlang der Linie I-J aufweisen.

1.2.2. Zum Schutz vor Lärm müssen die Außenbauteile von Unterrichtsräumen und ähnli-chen Räumen ein resultierendes bewertetes Schalldämm-Maß (R'w,res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens a) 50 dB

entlang der Linie B-C im I. bis III. Vollgeschoss b) 45 dB

entlang der Linie A-B entlang der Linie B-C im IV. und V. Vollgeschoss entlang der Linie C-D entlang der Linie D-E im V. Vollgeschoss

c) 40 dB entlang der Linie D-E im I. bis IV. Vollgeschoss entlang der Linie E-F-G-H

aufweisen. 1.2.3. Zum Schutz vor Lärm müssen die Außenbauteile von Büroräumen und ähnlichen Ar-

beitsräumen ein resultierendes bewertetes Schalldämm-Maß (R'w,res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens a) 45 dB

entlang der Linie B-C im I. bis III. Vollgeschoss b) 40 dB

entlang der Linie A-B entlang der Linie B-C im IV. und V. Vollgeschoss entlang der Linie C-D entlang der Linie D-E im V. Vollgeschoss

aufweisen.

1.3 Öffnungsklausel Ausnahmsweise kann eine Minderung der festgesetzten resultierenden bewerteten Schalldämm-Maße gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.1/1.2.2 zugelassen wer-

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den, wenn nachweislich eine bessere Abschirmung durch Gebäude vorliegt als zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans.

2. Festsetzungsvorschlag zu baulichen Maßnahmen 1Für Wohnungen, die nicht über zum Blockinnenbereich ausgerichtete Fenster von Auf-enthaltsräumen verfügen, muss mindestens ein Aufenthaltsraum - bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei Aufenthaltsräume - besondere Fensterkonstruktionen oder gekoppelte Schallschutzmaßnahmen in Form von baulich ge-schlossenen (z. B. verglast), belüfteten Außenwohnbereichen (z. B. Loggia, Balkon) auf-weisen. 2Für Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen, bei denen mindestens die Hälfte der Aufenthaltsräume ausschließlich zu einer Straßenverkehrsfläche ausgerichtete Fenster aufweist, ist eine der in Satz 1 genannten Maßnahmen für diejenige Anzahl von Aufent-haltsräumen zu realisieren, die bis zur Erreichung der in Satz 1 genannten Mindestanzahl erforderlich ist. 3Zum Schutz vor Lärm muss in den Wohnungen, für die die Bedingungen in Satz 1 und 2 nicht zutreffen, eine der genannten Maßnahmen für die in Satz 1 genannte Mindestanzahl von Aufenthaltsräumen realisiert werden. Die im Satz 1 genannten baulichen Maßnahmen müssen jeweils gewährleisten, dass in der genannten Mindestanzahl von Aufenthaltsräumen auch bei jeweils mindestens einem teilgeöffneten Fenster (bei besonderen Fensterkonstruktionen) oder bei Gewährleistung der Möglichkeit einer freien Lüftung (bei gekoppelten Maßnahmen) ein Beurteilungspe-gel von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. 5Ausnahmsweise kann auf die festgesetzten Maßnahmen für die zum Blockinnenbereich ausgerichteten Aufenthaltsräume verzichtet werden, wenn nachweislich eine bessere Ab-schirmung durch Gebäude vorliegt als zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans.

3. Festsetzungsvorschlag zu Außenwohnbereichen Zum Schutz vor Lärm sind baulich verbundene Außenwohnbereiche von Wohnungen (wie Balkone, Loggien, Terrassen), sofern diese zu einer Straßenverkehrsfläche orientiert sind, nur in baulich geschlossener Ausführung (z. B. verglaste Vorbauten) zulässig. Ausnahmen sind möglich, wenn die entsprechende Wohnung über mindestens einen wei-teren Außenwohnbereich verfügt, für den der Beurteilungspegel Tag höchstens 65 dB(A) beträgt.

Technischer Hinweis: Die DIN 4109 wird im Bezirksamt von Tempelhof-Schöneberg von Berlin im … (z. B. Stadtplanungsamt) zur Einsichtnahme bereitgehalten.

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7 Quellenverzeichnis /1/ Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmschutzgesetz - FlugLSG) in der Fassung

der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) /2/ Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,

Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist

/3/ Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist

/4/ Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I 1990 S. 132), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) letztmalig geän-dert worden ist

/5/ Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die durch Artikel 326 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist

/6/ Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flug-lärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung - 3. FlugLSV) vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3292)

/7/ Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Verord-nung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973)

/8/ Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Ver-kehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), die durch Artikel 3 vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269) geändert worden ist

/9/ Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324) geändert worden ist

/10/ Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV) vom 4. Februar 1997, BGBl 1997 S. 172ff, die durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Sep-tember 1997 (BGBl. I S. 2329) geändert worden ist

/11/ Vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung) vom 6. März 2006 (BGBl. I S. 516)

/12/ Bekanntmachung der Vorläufigen Berechnungsverfahren für den Umgebungslärm nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV). Vorläufige Be-rechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen (VBUS). Vorläufige Berech-nungsmethode für den Umgebungslärm an Schienenwegen (VBUSch). 22. Mai 2006, bekannt gemacht im Bundesanzeiger am 17. August 2006 (Beilage Nr. 154a)

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/13/ Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26 vom 28.08.1998 S. 503)

/14/ ARS Nr.8/1090 des BMV: Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) vom 10.04.1990 (s. Verkehrsblatt 1990, Heft 7, S. 258)

/15/ ARS-Nr. 14/1991 des BMV. Ergänzung der Fußnote der Tabelle 4 der RLS-90 vom 25.04.1991

/16/ ARS-Nr. 26/1997. VLärmSchR 97. Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundes-fernstraßen in der Baulast des Bundes. StB 15/14.80.13-65/11 Va 97 vom 2. Juni 1997

/17/ ARS Nr. 25/2006: ZTV-Lsw 06. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen. S 13/7144.2/02-02/536204 vom 22. September 2006)

/18/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung III - Geoinformation: Daten der Allgemeinen Liegenschaftskarte (ALK) im Untersuchungsraum (zur Verfü-gung gestellt durch (Stand: 2014)

/19/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung III - Geoinformation: Daten des Digitalen Geländemodells im 2 m Raster DGM 2 (Stand: 2014)

/20/ Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31)

/21/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie II (Hrsg.): Bau-nutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960 (beschlossen am 22.6.1960, Abl. von Ber-lin 1961, S. 742) im Zusammenhang mit der Bauordnung für Berlin vom 21.11.1958 (BO 58)

/22/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung: Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 315, in Kraft getreten am 10. Juli 2011)

/23/ Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Berlin: Lärmminde-rungsplanung für Berlin – Aktionsplan (November 2008) und Lärmaktionsplan 2013-2018 für Berlin (16.12.2014)

/24/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin (Hrsg.): Lärmminderungs-planung Berlin. Fortschreibung des Aktionsplans. Handreichung zur verstärkten Be-rücksichtigung der Umweltbelange in der räumlichen Planung - Aspekt Lärmminderung (2. April 2012)

/25/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt VII A 3: Erläuterungen zur Not-wendigkeit der Umrechnung von Verkehrsmengen (November 2013)

/26/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin, Verkehrslenkung (VLB): Straßenver-kehrszählung Berlin SVZ 2009: Verkehrsstärkenkarten DTVWerktag in Kfz/1000 und in Lkw/1000 (2009)

/27/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin: Textliche Festsetzungen zum Immissi-onsschutz in Bebauungsplänen (18.07.2008) einschließlich Änderungen und Ergänzun-gen vom 17.12.2012

/28/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin: Rundschreiben Nr. 01/2012 zur Anwendung der "Hafen City-Klausel" des Hamburger Leitfadens in Berlin vom 12.06.2012

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/29/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin: Rundschreiben IX Nr. 01/2013 zur Ermittlung der Geräuschemissionen und -immissionen bei Schankvor-gärten vom 13.08.2013

/30/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin: Rundschreiben Nr. 01/2014 zur Anwendung der DIN 4109 in der Bauleitplanung vom 26.03.2014

/31/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin: Rundschreiben Nr. 03/2014 zu an Emittenten heranrückende Wohnbebauung vom 21.08.2014

/32/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin: Rundschreiben Nr. 04/2014 zum Entfall des Schienenbonus vom 25.09.2012

/33/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Hrsg.): Ausführungsvorschriften Liste der Technischen Baubestimmungen (AV LTB) vom 23. Mai 2012 (Abl. S. 986)

/34/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (VII A 31): Verkehrsbelegungen der Prognose 2025 für BAB A 100, BAB A 103, Sachsendamm und Hedwig-Dohm-Straße sowie Aussagen zum Tempelhofer Weg und zur Anbindung des EUREF-Areals (06.10.2014)

/35/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin: Landeskartenwerk - Karten von Berlin 1:5.000 Rasterdaten Vers. 6.014 K1 (2009)

/36/ Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Berlin: Genehmi-gungsbescheid zur wesentlichen Änderung einer Anlage der Berliner Stadtreinigungsbe-triebe (BSR) zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen (Recyclinghof) (06.05.2010)

/37/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin: Information gemäß § 17 AGBauGB, Sachsendamm 20 (Erweiterung Möbel Kraft): Antwort auf ein Schreiben des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 07.08.2014 (29.08.2014)

/38/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin: Bebauungsplan XV-30a. Stellungnahme zur Anwendung der DIN 4109 bei Tag-Nacht-Differenzen ≤ 10 dB - Übergangslösung. Schreiben an das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin (09.07.2015)

/39/ Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin: Entwurf zum Vorhabenbezogenen Be-bauungsplan 7-73 VE (Planteil mit Stand vom 04.11.2015, zur Verfügung gestellt von Freie Planungsgruppe Berlin GmbH)

/40/ Bezirksamt Schöneberg von Berlin: Bebauungsplan XI-124 (Öffentliche Bekanntma-chung: 10.08.1966)

/41/ Bezirksamt Schöneberg von Berlin: Bebauungsplan XI-113 (Öffentliche Bekanntma-chung: 07.03.1968)

/42/ Bezirksamt Schöneberg von Berlin: Bebauungsplan XI-137 (Öffentliche Bekanntma-chung: 01.06.1972)

/43/ Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin: Bebauungsplan 7-16 (Öffentliche Be-kanntmachung: 30.12.2005)

/44/ Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin: Bebauungsplan 7-17 (Öffentliche Be-kanntmachung: 01.11.2008)

/45/ Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin: Bebauungsplan 7-29 (Verfahrensstand: Erneute Öffentliche Auslegung 19.05.2014 bis 18. Juni 2014)

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/46/ Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin: Bebauungsplan XI-231ab (Entwurfs-stand: August 2001)

/47/ Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin: Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 7-74. Drucksache Nr. 1011/XIX (18.03.2014)

/48/ Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin: Bebauungsplan 7-74 (Verfahrensstand: Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger; Entwurfsstand: 15.10.2014)

/49/ Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin: Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 7-75 (13.05.2014)

/50/ Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin: Stadtumbau West Südkreuz. Variante E Baufeld 2/3 Nutzungszonierung (Stand: 29.11.2013)

/51/ Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin: Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-81 VE " Gotenstraße 52-53 / Tempelhofer Weg 39-47" (Verfahrensstand: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Planstand: 29.10.2015)

/52/ BGH: Urteil vom 10.11.1977, Az.: III ZR 166/75. DB 1978, 488-489 /53/ BGH: Urteil vom 06.02.1986, Az.: III ZR 96/84. DB 1986, 963 /54/ BVerwG: Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6.88 - DRsp Nr. 1996/15662 /55/ BVerwG: Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98. (NVwZ 2000, 1050) 1051 /56/ BVerwG: Urteil vom 8. September 2004 - 4 B 42.04. DRsp Nr. 2004/15764 /57/ OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE.

BauR 2006, 1091 /58/ BVerwG: Beschluss vom 16. März 2006- 4 A 1075/04. DVBl 2006, 1373 /59/ BVerwG: Beschluss vom 21. September 2006 - 4 C 4.05. NVwZ 2007, 219 /60/ OVG Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 15. November 2012 - 10 A 10.09. open-

Jur 2013, 5061 /61/ Deutsche Bundesbahn: "Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schie-

nenwegen" Schall 03. Bundesbahn-Zentralamt München (Ausgabe 1990) /62/ Deutsche Bundesbahn: "Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Rangier-

und Umschlagbahnhöfen" Akustik 04. Bundesbahn-Zentralamt München (Ausgabe 1992)

/63/ DIN 4108-2 (02/2013): Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz

/64/ DIN 4109 (11/1989): Schallschutz im Hochbau. Anforderungen und Nachweise /65/ Entwurf zu DIN 4109-4: Schallschutz im Hochbau - Teil 4: Handhabung bauakustischer

Prüfungen /66/ DIN ISO 9613-2 (10/1999): Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien.

Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren /67/ DIN EN 12354-3 (09/2000): Berechnung der akustischen Eigenschaften von Gebäuden

aus den Bauteileigenschaften. Teil 3: Luftschalldämmung gegen Außenlärm /68/ DIN 18 005 Teil 1 (07/2002): Schallschutz im Städtebau, Berechnungsverfahren /69/ Beiblatt 1 zu DIN 18 005 Teil 1 (05/1987): Schallschutz im Städtebau, Schalltechnische

Orientierungswerte für die städtebauliche Planung /70/ DIN 45 641 (06/1990): Mittelung von Schallpegeln

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/71/ DIN 45 645-1 (07/1996): Einheitliche Ermittlung des Beurteilungspegels für Geräu-schimmissionen

/72/ VDI 2081 Blatt 1 (07/2001): Geräuscherzeugung und Lärmminderung in Raumlufttech-nischen Anlagen

/73/ VDI 2719 (08/1987): Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen /74/ Bayerisches Landesamt für Umwelt: Das erforderliche Schalldämm-Maß von Schall-

schutzfenstern - Vergleich verschiedener Regelwerke (08/2007) /75/ Berliner Stadtreinigung (BSR): Stellungnahme zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan

7-73 VE (26.05.2015) /76/ Jan Matthies Ingenieurgesellschaft: Planungsdaten zum Vorhaben "Wohnbebauung am

Tempelhofer Weg" (Stand: April 2014/November 2015) /77/ Freie Planungsgruppe Berlin GmbH: Bebauungsplan 7-16 in Berlin Tempelhof-

Schöneberg. Schalltechnische Untersuchungen (Januar 2005) /78/ Freie Planungsgruppe Berlin GmbH: Kfz-Belegungen der Straßenabschnitte der Stra-

ßenverkehrszählung SVZ 2005, SVZ 2009, Prognose 2025, Verkehrserzeugung Vorha-ben und Planung 2025 (06.10.2014), fachliche Einschätzung zur zukünftigen Höchstge-schwindigkeit für den Tempelhofer Weg (E-Mail vom 17.10.2014), geänderte Ver-kehrswerte für Prognosenullfall und Prognoseplanfall (22.06.2015) und Mitteilung zu den Auswirkungen der Erhöhung der Tiefgaragenstellplatzanzahl auf die Verkehrswerte der Straßen (03.11.2015)

/79/ Hoffmann + Leichter Ingenieurgesellschaft mbH: Verkehrliche Einschätzung für die Erweiterung des Fachmarkts Möbel Kraft am Sachsendamm (26.02.2014)

/80/ Hoffmann + Leichter Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltechnische Einschätzung für die Erweiterung des Fachmarkts Möbel Kraft am Sachsendamm (26.02.2014)

/81/ Deutsche Bahn AG, Technik, Systemverbund, Dienstleistungen, Betrieblicher Umwelt-schutz (TUM 1), Schall- und Erschütterungsschutz: Verkehrsdaten Prognose 2025 ge-mäß Schall 03 (2012) für die Strecken 6020 und 6170 in Berlin-Schöneberg zwischen S-Bf Südkreuz und S-Bf Schöneberg (09.06.2015) sowie korrigierte Werte für die Strecke 6170 (29.06.2015)

/82/ Deutsche Bahn AG, DB Umwelt, Schall- und Erschütterungsschutz: Ingenieurvermes-sungs-Lagepläne (IvL) im Bereich der Ringbahn zwischen Bf Südkreuz und Bf Schöne-berg (23.10.2015)

/83/ DB ProjektBau GmbH: Information zum planfestgestellten Brückenbauwerk EÜ Goten-straße (03.11.2015)

/84/ Fickert/Fieseler: Baunutzungsverordnung. W. Kohlhammer GmbH Stuttgart, 11. Aufla-ge (2008)

/85/ Kuschnerus, U.: Der sachgerechte Bebauungsplan. Handreichungen für die kommunale Planung. VHW-Verlag, Bonn, 4. Auflage (2010)

/86/ Freie und Hansestadt Hamburg. Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt. Amt für Landes- und Landschaftsplanung: Hamburger Leitfaden. Lärm in der Bauleitplanung 2010, 1. Auflage (2010)

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/87/ Landeshauptstadt München. Referat für Stadtplanung und Bauordnung: Lärmschutz-baukasten München: Faltblätter 1 bis 9 (Quelle: http://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Referat-fuer-Stadtplanung-und-Bauordnung/Wohnungsbau/Laermschutzprogramm-Wohnen-am-Ring.html)

/88/ ALB Akustik-Labor Berlin GbR: Bericht 14.246.01. P: Schalltechnische Untersuchung im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans 7-74 im Bezirk Tempelhof-Schöne-berg von Berlin (10.11.2014)

/89/ ALB Akustik-Labor Berlin GbR: Bericht 14.124.02. P: Schalltechnische Untersuchung im Rahmen der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-73 VE im Be-zirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin (29.06.2015)

/90/ SoundPLAN GmbH: Lärm-Berechnungsprogramm (Version 7.4, November 2015)