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BACHELORARBEIT Gestaltungsmöglichkeiten einer Hofübergabe und deren Grenzen im Studiengang Agrarwissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Fakultät für Agrarwissenschaften Erster Prüfer: Prof. Dr. Karsten Witt Zweiter Prüfer: Prof. Dr. Uwe Latacz- Lohmann Lehrstuhl für landwirtschaftliche Betriebslehre und Produktionsökonomie Institut für Agrarökonomie vorgelegt von: Heinrich Blumenberg Kiel, im September 2015

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BACHELORARBEIT

Gestaltungsmöglichkeiten einer

Hofübergabe und deren Grenzen

im Studiengang Agrarwissenschaften an der

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

Fakultät für Agrarwissenschaften

Erster Prüfer: Prof. Dr. Karsten Witt

Zweiter Prüfer: Prof. Dr. Uwe Latacz- Lohmann

Lehrstuhl für landwirtschaftliche Betriebslehre und Produktionsökonomie

Institut für Agrarökonomie

vorgelegt von:

Heinrich Blumenberg

Kiel, im September 2015

I

Inhalt

Inhaltsverzeichnis ........................................................................................ I

Abkürzungsverzeichnis ............................................................................... III

A. Einleitung .................................................................................................. 1

B. Aufgabenstellung ...................................................................................... 3

C. Ergebnis .................................................................................................... 5

D. Analyse / rechtliche Würdigung ............................................................... 7

I. Hof im Sinne der HöfeO und die Erbfolge ............................................ 7

1. § 5 HöfeO - Gesetzliche Hoferbenordnung ................................... 8

2. § 4 HöfeO - Erbfolge in einem Hof ............................................... 9

3. § 6 HöfeO - Einzelheiten zur Hoferbenordnung ............................ 9

II. Ansprüche der weichenden Erben gegen den Hoferben ...................... 12

1. Ansprüche der Ehefrau gegen den Hoferben ................................. 12

a. Anspruch aus § 12 HöfeO............................................................ 13

b. Höhe des Anspruches .................................................................. 13

aa. Prüfung der Zugehörigkeit und Wert des Hofes ................... 14

(1) Aktien bei der Nordzucker Holding AG .......................... 16

(2) Genossenschaftswald........................................................ 17

(3) Beteiligung an einer Biogasanlage ................................... 19

(4) GbR-Anteil und Sicherheitskonto .................................... 23

bb. Ergebnis ................................................................................ 25

c. Anspruch aus § 14 HöfeO............................................................ 27

2. Ansprüche der Tochter gegen den Hoferben ................................. 30

III. Alternative gesetzliche Vererbungsmöglichkeiten ............................. 31

1. BGB-Landguterbrecht .................................................................. 31

2. Allgemeines Erbrecht nach BGB ................................................... 35

3. Grundstücksverkehrsgesetz-Zuweisungsverfahren........................ 37

IV. Letztwillige Verfügungen ................................................................... 39

II

1. Verschiedene Möglichkeiten der Erbregelung............................... 40

a. Übergabevertrag nach § 17 HöfeO .............................................. 40

b. Testament .................................................................................... 41

c. Erbvertrag .................................................................................... 43

d. Erbauseinandersetzungsvertrag ................................................... 44

2. Empfehlungen ................................................................................ 45

V. Übertragung von Geschäftsanteilen ..................................................... 46

1. GbR-Anteil ..................................................................................... 46

2. GmbH & Co.KG ............................................................................ 48

VI. Alterssicherung des überlebenden Ehepartners .................................. 51

VII. Steuerliche Überlegungen ................................................................. 55

Literaturverzeichnis .................................................................................... 58

Abkürzungsverzeichnis

III

Abs. Absatz

AG Aktiengesellschaft

ÄG Änderungsgesetz

AgrarR Agrarrecht, Zeitschrift für das gesamte Recht der Landwirtschaft

BauGB Baugesetzbuch

BBV Bayrischer Bauernverband

BewG Bewertungsgesetz

BGA Biogasanlage

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BGH Bundesgerichtshof

BMEL Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

EGBGB Einführungsgesetz zum BGB

ErbStG Erbschaftssteuergesetz

GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts

GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG GmbH-Gesetz

GrdstVG Grundstücksverkehrsgesetz

ha Hektar

HGB Handelsgesetzbuch

HLBS Hauptverband der landw. Buchstellen und Sachverständigen e.V.

HöfeO Höfeordnung

KG Kommanditgesellschaft

LPartG Lebenspartnerschaftsgesetz

LwG Landwirtschaftsgericht

LwVfG Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

NJW Neue Juristische Wochenschrift

NRW Nordrhein-Westphalen

OHG Offene Handelsgesellschaft

OLG Oberlandesgericht

OVG Oberverwaltungsgericht

RealVerbG Realverbandsgesetz

RdL Recht der Landwirtschaft - Zeitschrift

Rn. Randnummer

SchlHA Schleswig-Holsteinische Anzeigen

ZPO Zivilprozessordnung

1

A. Einleitung

Die Hofübergabe ist eine schwierige Phase im Lebenszyklus eines

Familienunternehmens. Die im Vergleich zu anderen Unternehmen herausragende

Verzahnung von Familie und Betrieb in der Landwirtschaft hat einen erheblichen

Einfluss auf den Erhalt des ländlichen Raumes und seiner Infrastruktur. Die

Vorbereitung und Durchführung eines Generationenwechsels sollte daher sorgsam

geplant und durchdacht sein. Dabei gilt es nach Möglichkeit die unterschiedlichen

Interessen aller Beteiligten gleichsam zu berücksichtigen. Eine geordnete

Hofnachfolge als Teil des Lebenswerkes eines landwirtschaftlichen Betriebes

stellt schließlich alleine sicher, dass die eigene Leistung auch in der nächsten

Generation gewahrt wird und der Betrieb auch in wirtschaftlich schwierigen

Zeiten in der Familie erhalten bleibt.

Die Anforderungen an den Unternehmer, die richtigen Schritte für die Abgabe zu

wählen, steigen zunehmend, insbesondere weil sich die Agrarwirtschaft ständig

weiter entwickelt und sich durch den nicht anhaltenden Strukturwandel immer

neue Betriebs- und auch Rechtsformen etablieren. Längst ist der Landwirt nicht

nur noch Besitzer eines Hofes sondern zusätzlich in Kooperationen eingebunden

oder an Betrieben beteiligt, die der Erzeugung von landwirtschaftlichen Produkten

vor- und nachgelagert sind. Gerade diese Umstände bringen eine Vielzahl von

zivil- und gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sowie auch steuer-

und förderrechtliche Besonderheiten mit sich, die betriebsindividuell Anwendung

finden sollten. Nur wenige andere Berufsgruppen haben ähnlich spezielle

Vorgaben und Wege bei der Vererbung und Unternehmensnachfolge zu beachten,

wie die Landwirtschaft. (Glas et al. 2015, S.6)

Bei alledem dürfen die persönlichen Belange des abgebenden Unternehmers und

des Übernehmers sowie zugehöriger Familien nicht unberücksichtigt bleiben.

Daher ist für eine optimale Gestaltung der Unternehmensnachfolge eine

gründliche Analyse der familiären, betrieblichen und rechtlichen

Ausgangssituation Voraussetzung.

Nachfolgenden werden Anhand des landwirtschaftlichen Betriebes der Familie

Schulte in Niedersachsen einige rechtliche Möglichkeiten und Grenzen der

Hofnachfolge erläutert und betriebsspezifische Lösungswege gesucht.

2

Dabei wird besonders auf die Rolle der nordwestdeutschen Höfeordnung im

landwirtschaftlichen Erbrecht eingegangen und ihre Privilegierungen und die

daran geknüpften Bedingungen, im Gegenzug zur Vererbung von

landwirtschaftlichem Grundbesitz nach den Regeln des Bürgerlichen

Gesetzbuches, herausgearbeitet.

Für vorliegenden Sachverhalt wird dabei die gesetzliche Erbfolge, die im

Todesfall eintritt, erarbeitet und ein Hoferbe für den Betrieb festgelegt. Auch die

Rolle der weichenden Erben und deren Ansprüche, Möglichkeiten und Chancen in

der Hofübergabe werden thematisiert mit besonderem Blick auf die

Alterssicherung des überlebenden Ehegatten. Zusätzlicher Schwerpunkt stellt die

Übertragung von Gesellschaftsanteilen dar, die erheblichen Einfluss auf die

Abfindungen im Erbgang haben und deren Zugehörigkeit zum

landwirtschaftlichen Betrieb in Frage gestellt werden kann. Gerade vor dem

Hintergrund der zunehmenden Zahl an Betrieben, die sich in Gemeinschaften

organisieren, kommt diesem Umstand immer mehr Bedeutung zu.

Um auch im Zweifelsfall den Willen des Erblassers zu ermöglichen und

gesetzlich abzusichern, werden auch die Rahmenbedingungen von letztwilligen

Verfügungen und einer vorweggenommenen Erbfolge erläutert. Auch der Blick

auf die steuerlichen Folgen sollte im Vorfeld jeder Hofübergabe geklärt werden

und nicht ohne fachkundige Beratung durch Notar und Steuerberater erfolgen.

Deshalb wird auch diese Sachlage kurz beschrieben und ein paar Besonderheiten

festgehalten.

3

B. Aufgabenstellung

Der Landwirt Max Schulte, geb. am 01.09.1955, verheiratet mit Frieda Schulte

geb. Müller, geb. am 08.07.1962, ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen

Betriebes in Niedersachsen in einer Größe von 130 ha, überwiegend Ackerland,

das unter anderem auch für den Anbau von Zuckerrüben genutzt wird. Die Aktien

werden bei der Nordzucker Holding AG gehalten. Die Rüben werden bei der

Zuckerfabrik Nordstemmen angeliefert.

Zum Betrieb gehört ein kleiner Genossenschaftswald von 20 ha.

Herr Schulte ist an einer Biogasanlage, die in Form einer GmbH & Co. KG

betrieben wird, mit einer Kommanditeinlage von 200.000,00 € beteiligt.

Hauptgesellschafter der KG ist die E.ON Aktiengesellschaft mit einem GmbH-

Anteil von 51 %. Die restlichen 49 % werden von den beteiligten Landwirten,

unter anderem anteilsmäßig auch dem Landwirt Max Schulte gehalten.

Mit der Beteiligung an der Biogasanlage ist eine Maisanbauverpflichtung von

Herrn Schulte für 40 ha auf die Dauer von 20 Jahren verbunden.

Herr Schulte ist außerdem Mitglied einer Maschinen GbR, über die die

Bewirtschaftung seines Betriebes und von zwei weiteren Nachbarbetrieben

vorgenommen wird. Diese GbR stellt den einzelnen Mitgliedsbetrieben auch

Mitarbeiterpersonal.

Die Eheleute Schulte leben im gesetzlichen Güterstand der

Zugewinngemeinschaft und haben zwei Kinder, und zwar den Sohn Heinrich

Schulte, geb. am 14.06.1989 und die Tochter Viktoria Schulte, geb. am

12.08.1991.

Der Sohn Heinrich hat eine landwirtschaftliche Lehre abgeschlossen und studiert

zurzeit Landwirtschaft. Die Tochter Viktoria studiert Maschinenbau.

Frau Schulte ist Eigentümerin eines Vier-Familien-Hauses in der angrenzenden

Kleinstadt des landwirtschaftlichen Betriebes. Der Vater unterhält ein, wie er es

nennt, "Sicherheitskonto", in Höhe von 200.000,00 € bei der ortsansässigen

Volksbank mit der Begründung, dass er diesen Betrag benötigt, falls die

4

Maschinen GbR aufgelöst werden sollte und er für die Bewirtschaftung seines

Betriebes eigene Maschinen anschaffen müsste.

Der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes beträgt 200.000,00 €. Im

Hinblick auf die Finanzierung der Beteiligung an der Biogasanlage und als

Betriebsmittelkredit hat Herr Schulte 300.000,00 € Verbindlichkeiten bei der

Volksbank.

Die Eheleute Schulte bitten um Beratung und Beantwortung folgender Fragen:

1. Wie wäre die gesetzliche Erbfolge beim Tode von Herrn Schulte vor seiner

Ehefrau Frieda nach den Regelungen der Höfeordnung?

2. Welche Ansprüche stünden der Ehefrau und dem weichenden Abkömmling zu?

3. Welche letztwilligen Verfügungen könnte Herr Schulte, könnten eventuell die

Eheleute Schulte oder auch die Eheleute Schulte gemeinsam mit ihren Kindern

treffen?

4. Wie würde sich die gesetzliche Erbfolge gestalten, wenn es sich nicht um einen

Hof im Sinne der Höfeordnung handelte und welche letztwilligen Verfügungen

könnten dann getroffen werden?

5. Wie gestaltet sich die Erbfolge in die Beteiligung an der Biogasanlage und

Beteiligung an der Maschinen GbR?

6. Wie wäre die Rechtslage, wenn die Tochter Viktoria anstelle des jetzigen

Maschinenbaustudiums ein Agrarstudium betriebe?

7. Welche Vorschläge sind für die Gestaltung einer Alterssicherung der Ehefrau

Frieda für den Fall des Vorversterbens ihres Ehemannes sinnvoll?

8. Welche steuerlichen Überlegungen sind bei gesetzlicher Erbfolge einerseits und

testamentarischer Regelungen andererseits zu bedenken?

5

C. Ergebnisse

Zusammenfassend können für die Hofübergabe des Betriebes der Familie Schulte

und die damit verbundenen Fragen folgende Ergebnisse formuliert werden.

Nach der HöfeO und der hier vertretenen Auffassung würde Sohn Heinrich, im

Falle des Todes von Herrn Schulte vor seiner Ehefrau Frieda, als Älterer der

beiden Kinder Hoferbe. Schwester Viktoria, sowie die Mutter Frieda Schulte

nehmen die Rolle der weichenden Erben ein und haben damit nach § 12 HöfeO

Ansprüche auf Abfindung oder einen Pflichtteilsanspruch. Hieran würde auch

eine landwirtschaftliche Ausbildung der Tochter Viktoria nichts ändern.

Dieses steht ganz im Gegensatz zu der Erbfolge außerhalb der HöfeO. Hier läge

es klar in der Hand des Erblassers, die Hofnachfolge zu regeln. Dabei hat er die

Landguterbregelung zu bestimmen, um die Abfindungsansprüche der weichenden

Erben zu minimieren und einen Erben zu benennen. Anderenfalls vererbt sich der

Besitz nach den allgemeinen Regeln des BGB und führt zur Entstehung einer

Erbengemeinschaft der beiden Kinder und der Mutter.

Diese besondere Ausgestaltung der Erbschaft im Rahmen der HöfeO dient im

Wesentlichen dem Erhalt des Hofes in seinem Bestand im Ganzen. Allerdings

empfiehlt es sich, ungeachtet der bereits gesetzlich geregelten Besonderheiten für

den vollständigen Erhalt des Hofes, bei einem Generationswechsel in der

Landwirtschaft den eigenen Willen vor dem Gesetz umzusetzen. Dabei können

die verschiedenen letztwilligen Verfügungen helfen. In Form von einem

Testament werden die Vorstellungen des Erblassers klar formuliert und in der

Gestalt eines Erbvertrages sogar Bedingungen für alle Erben im Vorfeld

vereinbart; dies kann erheblich zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten beitragen.

Diese Möglichkeiten sind wichtiger denn je geworden, da zunehmend nicht nur

ein landwirtschaftlicher Betrieb vererbt werden soll, sondern damit einhergehend

auch gesellschaftsrechtliche Beteiligungen oder eine Gesellschaft selbst.

Gerade vor dem oben beschriebenen Hintergrund sollte Landwirt Schulte deshalb

besondere Vorkehrungen in Form eines Erbvertrages treffen, um seine

Beteiligung an der Biogasanlage auch im Erbgang an den Hoferben zu übertragen.

6

Gleiches gilt für die Beteiligung an der Maschinen-GbR, die für den Hof von

nicht unerheblicher Bedeutung ist. Zum Einen sind entsprechende

Nachfolgeklauseln in den Gesellschaftsverträgen verpflichtend um die Auflösung

der GbR zu verhindern und der GmbH & Co. KG eine gesicherte Nachfolge zu

ermöglichen und zum Anderen muss durch den Landwirt Schulte die Erbfolge an

der Beteiligung der Biogasanlage klar angeordnet werden. Andernfalls droht im

Erbstreit eine Trennung vom Hof. Dabei ist es unbedeutend ob die Höfeordnung

oder keine besonderen Anerbengesetze für die Region gelten.

Im Hinblick auf die Alterssicherung der Ehefrau Frida ist zu empfehlen, dass sie

auf ihre Abfindungsansprüche zu Gunsten eines gesicherten Altenteils verzichtet

und so neben lebenslangem Wohnrecht weitere Vorzüge vertraglich zugesichert

bekommt.

Die Abfindung für die Tochter als weichende Erbin beläuft sich auf 50.000€,

sofern die Mutter ihren Altenteilsanspruch geltend macht. Aus dem hoffreien

Vermögen entfällt nach gesetzlicher Verteilung die Hälfte (100.000€) auf die Frau

des Erblassers und der Rest zu gleichen Teilen auf die beiden Abkömmlinge.

Steuerrechtlich ist im Falle der Erbschaft zu bedenken, dass der Betrieb von

möglichen Steuerlasten im Rahmen der Betriebsübergabe weitestgehend

verschont bleibt, da relativ günstige Bewertungsregeln, Freibeträge und

weitreichende Verschonungsregeln bis 2016 gelten, sofern alle wesentlichen

Bestandteile des Hofes geschlossen vererbt werden und die Übergabe nicht mitten

im Wirtschaftsjahr erfolgt.

7

D. Analyse / rechtliche Würdigung

I. Hof im Sinne der HöfeO und die Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge nach der HöfeO setzt voraus, dass die HöfeO

Anwendung findet und es sich um einen Hof im Sinne der HöfeO handelt.

Diese Sonderrolle des landwirtschaftlichen Erbrechts (Dombert/ Witt/

v. Garmissen § 11 HöfeO, Rn.1) soll zumindest in den Ländern Hamburg,

Niedersachsen, Nordrhein-Westphalen und Schleswig-Holstein einerseits dem

Schutz des Hoferben, andererseits auch dem öffentlichen Interesse an der

Erhaltung ungeteilter, leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe im Erbgang

dienen. (Wöhrmann, § 1 HöfeO, Rn.2)

Ihren Ursprung findet sie im Reichserbhofgesetz von 1933, welches erstmals das

zersplitterte Höferecht vereinheitlichte. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde 1947

das Reichserbhofgesetzt aufgehoben und die Britische Militärregierung erließ mit

Verordnung Nr. 84 die Höfeordnung als einheitliches Besatzungsrecht in der

britischen Zone. Mit der letzten Neufassung vom 01. Juli 1976 ist die

Höfeordnung vollständig in Bundesrecht übergegangen.

Ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist gemäß § 1 eine land- und

forstwirtschaftliche Besitzung in den oben genannten Gebieten mit einer zu ihrer

Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die sich im Alleineigentum einer

natürlichen Person befindet oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten

(Ehegattenhof) steht. Vorausgesetzt sie hat einen Wirtschaftwert von mindestens

10.000 € und ist im Grundbuch durch den Hofvermerk als solcher

gekennzeichnet. Bei einem Wirtschaftswert von weniger als 10.000 €, mindestens

jedoch von 5000 € kann der Eigentümer erklären, dass seine Besitzung Hof sein

soll und die Eintragung bestimmen.

Laut Sachverhalt hat der Hof einen Einheitswert von 200.000 € und befindet sich

im Alleineigentum von Herrn Schultz. Außerdem liegt der Hof in Niedersachsen

und damit in den Gebieten in denen die HöfeO gilt.

Der Hof ist somit ein Hof im Sinne von § 1 HöfeO, so dass die HöfeO

Anwendung findet.

8

1. § 5 HöfeO - Gesetzliche Hoferbenordnung

Nach § 5 HöfeO sind als Hoferben kraft Gesetzes in erster Ordnung die Kinder

des Erblassers und deren Abkömmlinge bestimmt. Erst in zweiter Ordnung steht

der überlebende Ehegatte, gefolgt von den Eltern des Erblassers, wenn der Hof

von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben

worden ist. An letzter Stelle stehen die Geschwister des Erblassers und deren

Abkömmlinge.

Laut Sachverhalt ist der Hofeigentümer und damit Erblasser Herr Schulte

verheiratet mit Frau Frieda Schulte, die gemeinsam zwei Kinder haben. Sohn

Heinrich, geboren am 14.06.1989, der eine abgeschlossene Berufsausbildung zum

Landwirt hat und sich derzeit im Studium der Agrarwissenschaften befindet,

sowie Tochter Viktoria geboren am 12.08.1991, die momentan einem

Maschinenbaustudium nachgeht.

Die Reihenfolge der Erbordnungen richtet sich, soweit es sich vorliegend nicht

um einen Ehegattenhof nach § 8 HöfeO handelt, nach der Nummerierung in § 5

HöfeO. Das Verhältnis untereinander ist allerdings nicht geregelt. Daher wird auf

die allgemeine Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch zurückgegriffen.

(Wöhrmann, § 5 HöfeO, Rn.13; Lange/Wulff, Lüdtke-Handjery, § 5 HöfeO, Rn.4)

Hier bestimmt § 1930 BGB, dass ein „Verwandter“ nicht zur Erbfolge berufen ist,

solange „ein Verwandter“ einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

Da es sich laut Sachverhalt um den Hof von Herrn Schulte und damit nicht um

einen Ehegattenhof handelt, sind nach § 5 HöfeO die beiden Kinder Erben erster

Ordnung. Ihre Ansprüche auf den Hof des Erblassers stehen vor denen der Mutter

und Ehefrau, die folglich Erbin zweiter Ordnung ist.

Nicht hoferbberechtigt ist ein möglicher Erbe, wenn er aus höferechtlichen

Gründen, ausscheidet, zum Beispiel bei Ausschlagung (§ 11 HöfeO) oder wegen

Wirtschaftsunfähigkeit (§ 6 Abs.6 HöfeO). (Wöhrmann, § 5 HöfeO, Rn.14)

Derartige Gründe liegen bei den Kindern allerdings nicht vor.

Die beiden Kinder haben gemäß § 5 HöfeO vorrangig den Erbanspruch auf den

Hof.

9

2. § 4 HöfeO - Erbfolge in einem Hof

§ 4 HöfeO bestimmt allerdings, dass der Hof als Teil der Erbschaft nur einem der

Erben, nämlich dem Hoferben, geschlossen zufällt.

Dieser Paragraf ist das Kernstück der Höfeordnung (Faßbender et al., Einleitung,

Rn.47). Er stellt die geschlossene Vererbung des bäuerlichen Grundbesitzes sicher

und wirkt damit der Realteilung, die eine Zersplitterung oder Überschuldung des

Besitzes zur Folge haben kann, entgegen. (Faßbender et al., § 4 HöfeO, Rn.1)

Der Grund für die Bevorzugung liegt nicht in der Person des Hoferbens, sondern

in dem agrarpolitischen Interesse an der ungeteilten Erhaltung des Hofes.

Entsprechend günstige Strukturen und eine damit verbundene bessere

Wirtschaftsfähigkeit im Geltungsbereich der Höfeordnung, insbesondere in

Schleswig-Holstein, sind die Auswirkung (Steffen/Tiedemann 2003,

Internetpräsenz).

Für den Betrieb von Herrn Schulte bedeutet dies, dass nur eines der beiden Kinder

zum Hoferben in gesetzlicher Erbfolge berufen werden kann.

3. § 6 HöfeO - Einzelheiten zur Hoferbenordnung

Nachdem durch § 5 HöfeO die Hoferbenordnung und ihre Reihenfolge festgelegt

ist, sowie durch § 4 HöfeO eindeutig bestimmt ist, dass nur ein Erbe den Hof

bekommt, gilt es bei mehreren möglichen Prätendenten engere Voraussetzungen

festzulegen. § 6 HöfeO bestimmt daher, dass in erster Linie der Miterbe, dem vom

Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer

übertragen ist, zum Hoferben wird. Dies gilt nicht wenn sich der Erblasser ihm

gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat.

Sollte diese Voraussetzung auf keinen der möglichen Erben zutreffen, ist in

zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die Ausbildung

oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen,

dass er den Hof übernehmen soll, vorrangig erbberechtigt.

Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der Hof nach gesetzlicher Erbfolge

prinzipiell dem Abkömmling übertragen werden soll, der sich nach seinen

10

Fähigkeiten als Hofnachfolger qualifiziert (Wöhrmann, § 6 HöfeO, Rn.1;

Faßbender et al., § 6 HöfeO, Rn.2).

Erst wenn auch diese Eigenschaften auf keines der Kinder zu treffen, fällt in

dritter Linie dem ältesten der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht

Brauch ist, dem jüngsten von ihnen der Hof im Erbgang zu, vgl. § 6 Abs. 1 Nr.3

HöfeO.

Vorrangig ist in der Erbfolge somit einer der Abkömmlinge, der bereits im

Zeitpunkt des Erbfalls mit der Bewirtschaftung des Hofes betraut ist. Dieses

Gesetz dient dem Schutz desjenigen, der durch seine Tätigkeit, bei häufig

eingeschränktem Entgelt, sein Leben und das seiner Familie auf die

Rechtsnachfolge in den Hof eingestellt hat (Faßbender et al., § 6 HöfeO, Rn.7).

Dies ist laut Sachverhalt bei beiden Kindern nicht der Fall.

Entscheidend ist dann die Ausbildung oder Beschäftigung auf dem Hof durch

welche der Erblasser zu erkennen gegeben hat, welcher Miterbe den Hof

übernehmen soll. Die Ausbildung muss dabei zum Eintritt der Erbfolge nicht

abgeschlossen sein (Faßbender et al., § 6 HöfeO, Rn.22). Sie muss jedoch so

angelegt sein, dass bei Abschluss eine Bewirtschaftung des Hofes möglich ist.

(Lange/Wulff, Lüdtke-Handjery, § 6 HöfeO, Rn.16) Dabei muss die Ausbildung

nicht auf dem eigenen Hof erfolgt sein, sondern vielmehr soll zum Ausdruck

gebracht werden, dass beispielsweise eine gärtnerische Ausbildung nicht genügt

um die Nachfolge in einer Viehzucht anzutreten. (Barnstedt/ Becker/ Bendel 1976,

S.118)

Der Sohn des Erblassers hat bereits eine landwirtschaftliche Lehre abgeschlossen

und befindet sich im Studium der Agrarwissenschaften. Tochter Viktoria

hingegen widmet sich einem Maschinenbaustudium.

Dies deutet bereits daraufhin, dass Sohn Heinrich durch seine spezielle, auf die

Landwirtschaft ausgerichtete Ausbildung, den Hof übernehmen soll. Allerdings

können Tochter Viktoria durch ihr Maschinenbaustudium die entsprechenden

geistigen und betriebswirtschaftlichen Fähigkeiten zur Führung des Hofes nicht

abgesprochen werden.

11

Dies gilt umso mehr, wenn sie nachweisen kann, dass sie auf dem elterlichen

Betrieb aufgewachsen ist und mit landwirtschaftlichen Arbeiten betraut war (vgl.

hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 07. Juni 1988, Az.: 10 WLw 24/88, juris).

Dennoch spricht die Spezialisierung von Heinrich dafür, dass er den Hof

übernehmen soll (Bendel 1976, S. 125).

Eine abschließende Entscheidung ist vorliegend gegebenenfalls entbehrlich, wenn

der Sohn den Hof nicht auch nach dem Ältesten- bzw. Jüngstenrecht bekommen

würde. Nach Art. 3 zu § 6 des 2. ÄG-HöfeO sowie § 1 der Verordnung zur

Feststellung des Erbbrauchs in Niedersachsen gilt im entsprechenden Gebiet

Ältestenrecht. Damit wird Sohn Heinrich Schulte auch nach dieser Bestimmung

Hoferbe, Die Schwester und die Mutter nehmen die Rolle der weichenden Erben

ein und haben damit nach § 12 HöfeO Ansprüche auf Abfindung oder einen

Pflichtteilsanspruch.

Ähnliches gilt, wenn Schwester Viktoria statt eines Maschinenbaustudiums

ebenfalls Landwirtschaft studieren würde. Gerade in diesem Fall müsste wohl

eine Entscheidung auf Basis des Ältesten- bzw. Jüngstenrechts getroffen werden;

selbst wenn Heinrich durch seine landwirtschaftliche Ausbildung mehr praktische

Erfahrung vorweisen kann. Auch weil der Gesetzgeber nach Urteil des OLG Celle

(Beschluss vom 21.01.2008, 7 W 93/07) kein Auswahlkriterium der besseren

Eignung kennt.

12

II. Ansprüche der weichenden Erben gegen den Hoferben

Die Abfindung der weichenden Erben stellt in jeder Hofübergabe das größte

Spannungsfeld dar. Die Interessen des Hoferben, den ererbten

landwirtschaftlichen Betrieb ungeteilt und auf wirtschaftlich ungeschmälerter

Grundlage zu erhalten, müssen mit denen der weichenden Erben zusammen

geführt werden, die eine verkehrswertorientierte Abfindung erstreben.

(Wöhrmann, § 12 HöfeO, Rn.1; Lange/Wulff, Lüdtke-Handjery, §12 HöfeO, Rn.1)

Nach § 12 HöfeO steht den Miterben, die nicht Hoferben geworden sind, an Stelle

eines Anteils am Hof, ein Anspruch auf Abfindung zu. Dies gilt nicht, wenn durch

Verfügung von Todes wegen die Erbschaft ausgeschlossen ist. Dann steht dem

weichenden Abkömmling nach §§ 2303ff. BGB höchstens ein Pflichtteils-

anspruch zu. Ebenfalls ausgeschlossen ist, wer nach §§ 2339ff. BGB erbunwürdig

ist. Die Regelungen nach § 12 HöfeO gelten auch nur dann, wenn der Erblasser

keine anderen Vorkehrungen bezüglich der Abfindung der weichenden Erben

getroffen hat. Der Paragraf bildet die Rahmenbedingungen nach dem die

Abfindungsansprüche frei durch den Hofbesitzer zu bestimmen sind. Sie dürfen

aber im Umfang nicht unterschritten werden. (Wöhrmann, § 12 HöfeO, Rn.11f.)

1. Ansprüche der Ehefrau gegen den Hoferben

Fraglich ist, ob auch die Ehefrau Frieda Miterbin geworden ist und somit einen

Anspruch nach § 12 Abs. 1 HöfeO hat.

Miterben sind diejenigen, die bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge nach

allgemeinem Recht auch Miteigentümer des Hofes wären, wenn der Hof nicht

nach Höfeordnung vererbt worden wäre. Dazu würde auch der überlebender

Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zählen (§ 10 LPartG).

(Wöhrmann, § 12 HöfeO, Rn.13)

Auch der Ehefrau des Erblassers stehen Abfindungsansprüche folglich nach § 12

HöfeO gegen ihren Sohn und Hoferben zu, weil sie Teil der weichenden Erben ist

und auf Grund der HöfeO auf ihren Anteil am landwirtschaftlichen Betrieb

verzichten muss. (Lange/Wulff, Lüdtke-Handjery, § 12 HöfeO, Rn.8; Faßbender

et al., § 12 HöfeO, Rn.3)

13

a. Ansprüche aus § 12 HöfeO

Laut Sachverhalt liegen keine Gründe für eine Verwehrung des

Abfindungsanspruches nach § 12 HöfeO, weder für die Ehefrau noch für die

Tochter, vor. Der Anspruch aus § 12 Abs.1 HöfeO entsteht mit dem Erbfall.

Der Fall einer vorweg genommenen Erbfolge steht dabei dem Tod des Erblassers

gleich (Lange/Wulff, Lüdtke-Handjery, § 12 HöfeO, Rn.21).

Wie hoch die Abfindungen ausfallen, bemisst sich nach § 12 Abs. 3 und 4 HöfeO

und soll im Folgenden unter einer genauen Zuordnung aller Vermögens-

gegenstände zum Hof oder zum sonstigen Vermögen thematisiert werden.

b. Höhe des Anspruches

Nach § 12 Abs. 2 HöfeO bemisst sich der Anspruch nach dem Hofeswert im

Zeitpunkt des Erbfalls. Als Hofeswert wird der eineinhalbfache Einheitswertes im

Sinne des § 48 des Bewertungsgesetzes verstanden. Im Einzelfall können Zu- und

Abschläge, die für den Wert des Hofes von erheblicher Bedeutung sind und in

dem Hofeswert nicht oder ungenügend zum Ausdruck kommen, auf Verlangen

nach billigem Ermessen gemacht werden, vgl. § 12 Abs. 2 HöfeO. (AgrarR 2001,

S.52ff.)

Abzugsberechtigt vom Hofeswert sind Nachlassverbindlichkeiten, die den Hof

treffen und folglich vom Hoferben alleine zu tragen sind, sowie auch ein

kapitalisiertes Altenteil (§ 12 Abs. 3 HöfeO). Der danach verbleibende Betrag,

jedoch mindestens ein Drittel des Hofeswertes (§ 12 Abs. 3 Satz 2 HöfeO), steht

den Erben des Hofbesitzers einschließlich des Hoferben zu, sofern er zu ihnen

gehört.

Der jeweilige Anteil an dem verbleibenden Betrag entspricht dabei dem Teil, der

sich auch nach allgemeinem Recht ergeben hätte. Anrechnen muss sich jeder

Miterbe jedoch den Anteil, den er vor dem Erbfall vom entsprechenden Erblasser

bereits als Abfindung bekommen hat.

Um die Höhe der Abfindung zu bemessen, gilt es folglich den Hofeswert,

Nachlassverbindlichkeiten und das übrige Vermögen genau zu ermitteln.

14

aa. Prüfung der Zugehörigkeit und Wert des Hofes

Der Wert des zu vererbenden Hofes als Basis für die Abfindung wird, wie oben

erwähnt, als Hofeswert nach § 12 HöfeO beschrieben. Bestimmend für diesen ist

der zu letzt festgesetzte Einheitswert, der für einen landwirtschaftlichen Betrieb

vom Finanzamt festgelegt wird und durch Erteilung eines Einheitswertbescheides

bekannt ist. Er ist ein steuerlicher Ertragswert der nach dem Bewertungsgesetz

ermittelt wird.

Verglichen mit dem im Erbrecht sonst üblichen Ertragswert für die Übernahme

eines Landgutes (§ 2049 BGB), liegt er deutlich niedriger (v. Garmissen 2011,

S.36; Wöhrmann, § 12 HöfeO, Rn.20). Im Gegensatz zu gewerblichen Betrieben

wird der Verkehrswert im landwirtschaftlichen Erbrecht bewusst nicht als

Abfindungsgrundlage genutzt, weil er zum Teil um ein Vielfaches größer ist als

der Ertragswert, und die folglich hohen Abfindungen durch den Hoferben nur zu

bedienen wären, in dem er Land veräußert (Dehne/ Dehne 2007, S.2; AgrarR

1995, S.12ff.).

Nach § 19 Bewertungsgesetz werden Einheitswerte für inländischen Grundbesitz,

und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a BewG),

für Grundstücke (§§ 68 und 70 BewG) und für Betriebsgrundstücke (§ 99 BewG)

festgestellt. Gebildet wird er nach § 48 BewG aus der Summe von Wohn- und

Wirtschaftswert.

Als Grundlage für den Einheitswert gelten bis heute noch größtenteils die

Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der Festlegung am 01.01.1964 (Köhne, Wesche

1995, S.95ff.; Dombert/ Witt/ v. Garmissen § 11 HöfeO, Rn.46), weil die nach

§ 21 BewG regelmäßig stattfindende Hauptfeststellung unterbleibt (Dehne 2011,

S.98).

Deshalb hat der 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom

17. November 2000 (BGH Urteil vom 17.11.2000, Az.: V ZR 334/99)

entschieden, dass der Abfindungsanspruch eines Miterben, welcher nicht Hoferbe

geworden ist, in Anwendung der Höfeordnung nach billigem Ermessen zu

erhöhen ist, wenn die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der für die

Abfindung maßgeblichen Bemessung des Hofeswertes nicht hinreichend zum

Ausdruck kommt.

15

Der Hofeswert entspricht nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht den

heutigen Ertragswerten. Es ist aber fraglich, ob diese gerichtliche Auslegung den

Willen des Gesetzgebers wiedergibt, weil sie der gewollten Privilegierung

entgegen spricht. Bisher ist diese Gesetzesvorschrift der Zu- und Abschläge in der

Praxis ohne große Wirkung geblieben, da sie auch nur auf Verlangen zur

Anwendung kommt. (Dehne 2011, S.98; Piltz 2002, S.51)

Als weitere Ausgleichsmöglichkeit für die nach Höfeordnung niedrige Abfindung

der weichenden Erben, sieht das Gesetz die sogenannten

Nachabfindungsansprüche vor (§ 13 HöfeO).

Diese kommen bis 20 Jahre im Nachgang der Hofübergabe zum Tragen, wenn der

Hoferbe den Betrieb nicht nach den Vorgaben der HöfeO bewirtschaftet. Diese

beinhalten vor allem das Veräußern von Grundstücken oder anderer wesentlicher

Bestandteile des Hofes, sowie eine außerlandwirtschaftliche Nutzung des

Betriebes, sofern die Erlöse den Hofeswert insgesamt um 1/10 übersteigen.

(v. Garmissen 2011, S.40; Hogrefe 2010, Landesjustizportal)

Der Einheitswert des 130 ha großen landwirtschaftlichen Betriebes ist mit

200.000,00 € beziffert.

Die Bestandteile des Hofes werden dabei durch § 2 der Höfeordnung näher

eingegrenzt. In erster Linie sind dies alle Grundstücke des Hofeigentümers, die

von der Hofstelle aus regelmäßig bewirtschaftet werden, sowie alle dem Hof

dienenden Rechte und zur Bewirtschaftung benötigtes Zubehör (Faßbender et al.,

§ 2 HöfeO, Rn. 5). Beachtet werden müssen in diesem Zusammenhang aber auch

§§ 93ff. BGB, die wesentliche Bestandteile näher beschreiben. Damit kann eine

getrennte Vererbung von Gegenständen, die nach § 2 HöfeO zum Hof gehören,

nicht ausgeschlossen werden (Wöhrmann, § 2 HöfeO, Rn.4).

Davon ausgeschlossen sind in jeden Fall wesentliche Bestandteile, wie die

Wirtschaftsgebäude des Betriebes, die auf Grundstücken des Hofes stehen.

Ebenfalls ausgeschlossen sind Erzeugnisse der Hofgrundstücke, die nach § 94

BGB wesentlicher Bestandteil durch zum Beispiel Aussaat geworden sind. Auch

Bodenerzeugnisse wie Sand, Kies oder Ton sind als nicht sonderrechtsfähige

Bestandteile anzusehen und dem Hof zugehörig. (Wöhrmann, § 2 HöfeO, Rn.5-7;

Lange/Wulff, Lüdtke-Handjery, § 2 HöfeO, Rn.1)

16

Doch nicht in allen Bereichen ist die Zuordnung zu Hof so klar und bedarf daher

einer besonderen Betrachtung und ist von der Auslegung der Gesetzgebung

abhängig.

(1) Aktien bei der Nordzucker Holding AG

Zu den oben genannten Rechten (§ 2b HöfeO), die der Bewirtschaftung des Hofes

dienen, werden auch die Aktien bei der Nordzucker Holding AG gezählt

(Wöhrmann, § 2 HöfeO, Rn.59; Faßbender et al., § 2 HöfeO, Rn. 47).

Besonders vor dem Hintergrund der Änderung der Zuckermarktordnung und dem

damit verbundenen Auslaufen der Quotenregelung, spielt dies eine noch

bedeutendere Rolle. Gab es bisher eine feste Zuckerrüben-Lieferrechtsgarantie

ändert sich dieses ab dem Anbaujahr 2017. Durch den Wegfall des Quotensystems

enden, die an die einzelnen Rübenanbauer ausgegebenen Lieferrechte,

automatisch. Aus dem Lieferrecht wird ein Lieferanspruch, der sich nicht an den

gesetzlich festgelegten Quoten, sondern an der tatsächlich benötigten

Produktionsmenge orientiert. Der Lieferanspruch ergibt sich, ähnlich dem

Anspruch auf Dividendenzahlung, aus dem Eigentum an der Aktie. Er ist daher

grundsätzlich mit der Aktie verbunden. (§ 5 Satzung der Nordzucker Holding AG)

Durch die Kopplung der Rübenliefermenge an die Geschäftsanteile bei der

Nordzucker-Holding AG, beziehungsweise in dem vorliegenden Fall an die

Aktien bei der Union-Zucker Südhannover GmbH, ist eine getrennte Vererbung

von Hof und Aktien völlig undenkbar geworden.

Der Verlust der Aktien und damit die Aufgabe beziehungsweise die Möglichkeit

des gesicherten Zuckerrübenanbaus würden für den Betrieb erhebliche

wirtschaftliche Schäden bedeuten. Es wird zwar mit einer gewissen freien Menge

an Lieferansprüchen, die von Nordzucker nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten

verteilt werden, gerechnet aber gesichert ist das nicht. (Raupert 2015, S.13f.) Als

Blattfrucht-Alternative in der Fruchtfolge käme für den Betrieb der Anbau von

Winterraps in Frage. Wirtschaftlich würde der Verzicht auf den Anbau von

Zuckerrüben für den Hof einen Verlust von bis zu 600 €/ha bedeuten (Latacz-

Lohmann/ Schulz 2012, S.37; Isensee 2014, S.50).

17

(2) Genossenschaftswald

Neben der landwirtschaftlichen Nutzfläche hält der Hofeigentümer

Genossenschaftswald in Höhe von 20 ha. Dass ein landwirtschaftlicher Betrieb im

Besitz von kleineren Waldflächen ist, hat historischen Hintergrund. Früher diente

der Forst vor allem der Brennholzgewinnung für den Betrieb und dessen

Angestellten, um im Winter den Lebensunterhalt zu sichern. Um diese Flächen

gemeinsam effektiver bewirtschaften zu können, schlossen sich die Besitzer zu

Genossenschaften zusammen, die bis heute bestehen. Rechtlich fällt diese

Organisation unter das Realverbandsgesetz. Wurde früher der Holzeinschlag auch

häufig durch den landwirtschaftlicher Betrieb selbst durchgeführt, ist die

Bewirtschaftung und Nutzung nun meistens komplett fremdbestimmt. Es wird

auch die Auffassung vertreten, dass heutige Forstgenossenschaften Züge einer

Kapitalgesellschaft trügen bei der nicht die gegenständige Nutzung der

Erzeugnisse sondern die Rendite aus dem Nutzvermögen im Vordergrund stünde.

(BGH Urteil vom 17.07.1998, RdL 1998 S.299) Eine lokale Präsenz wird dadurch

nicht gefordert. Die tatsächliche Bindung an den Hof scheint nicht mehr eindeutig

gegeben. Damit ist die Hofeszugehörigkeit nach § 2 HöfeO in Frage zu stellen.

Das hätte zur Folge, dass der Wald zum sonstigen Vermögen gehören würde und

damit nach Verkehrswert zu vererben ist, sofern keine klare Regelung durch den

Erblasser getroffen wird.

Doch trotz teilweise stark distanzierter Lage zum Hof und ohne die

Notwendigkeit einer regelmäßigen Bewirtschaftung wird der Wald als

„Sparkasse“ des Hofes angesehen und eine Abtrennung wird als unwirtschaftlich

eingestuft (Wöhrmann, § 2 HöfeO, Rn.34).

Auch bestehen nach wie vor örtliche und grundstücksbezogene Verknüpfungen

des Waldes mit dem landwirtschaftlichen Besitz. Die Mitglieder sind heute

meistens nicht mehr in dem Maße auf Holzdeputate angewiesen, wie früher, aber

auf Grund steigender Gas- und Ölpreise nimmt auch die Nachfrage nach

Brennholz zu. Folglich machen die Mitglieder der Forstgenossenschaften von

ihren Vorrechten auf Holz zunehmend Gebrauch.

Zwar werden die Waldarbeiten heute überwiegend durch Staatsforsten oder

professionelle Dienstleister erledigt.

18

Dennoch bleiben ortskundige Mitglieder für die Einweisung bei Pflanz- oder

Einschlagsarbeiten unabdingbar. Auch Pflege- und Instandhaltungsarbeiten

können in Eigenregie durchgeführt werden und das landwirtschaftliche Gerät des

Hofes kann dafür von Nutzen sein.

Nach § 30 RealVerbG ist die Mitgliederversammlung sogar dazu befugt, zu

beschließen, dass bestimmte Tätigkeiten von den Mitgliedern selbst durchgeführt

werden. Eine Führung von Realverbänden ohne freiwillige ehrenamtliche

Mitarbeit von Verbandsmitgliedern vor Ort, gestaltet sich als sehr schwierig.

(OVG Lüneburg, Urteil vom 17.06.2014 – 10 LC 81/12-, juris)

Auch ist es nicht das Ziel eines Realverbandes, im Gegensatz zu einer

Kapitalgesellschaft, möglichst hohe Erträge auf den Flächen zu erzeugen und

auszuschütten, sondern vielmehr zum Wohl der Allgemeinheit eine nachhaltige

Forstwirtschaft sicher zu stellen (§ 2 RealVerbG). Um dieses Ziel zu verfolgen, ist

ein örtlich gewachsener Bezug wichtig und eine getrennte Vererbung vom Hof

würde langfristig eine Entfremdung bedeuten und der Genossenschaftsanteil nur

noch unter Renditegesichtspunkten betrachtet werden. (Thomas/ Tesmer

§ 3 Ziffer 2)

Mögliche Verfügungsbeschränkungen nach § 12 RealVerbG könne hier nicht

näher betrachtet werden.

Mit unter beschränken diese aber erheblich die Vererbung, weil eine Kopplung an

Grundstücke oder Wohnsitz in der Satzung der jeweiligen Forstgenossenschaft

verankert sind. So können sie nach § 9 RealVerbG auch an die Hofstelle geknüpft

sein und gehören auch bei deren Veräußerung dazu. (Thomas/ Tesmer § 9

Ziffer 1)

Da auch Grundstücke mit § 2 HöfeO vereinbar sind, die selbst keiner

landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen (wie zum Beispiel Wege,

Stellflächen, Zufahrten, Gräben, Waldstücke und Ödlandschaften), weil sie die

Nutzung der übrigen Flächen erst ermöglichen, ist auch der Genossenschaftswald

als Teil des Hofes einzustufen und wird damit vom Einheitswert erfasst

(Lange/Wulff, Lüdtke-Handjery, § 2 HöfeO, Rn.1).

19

In jedem Fall ist der Eigentumswechsel der Genossenschaft anzuzeigen, da sonst

der Alteigentümer weiterhin dem Verband verpflichtet bleibt (§ 13 RealVerbG).

Um mögliche Erbstreitigkeiten zu vermeiden, sollte der Genossenschaftswald

auch in einer letztwilligen Verfügung aufgeführt und dem Hoferben zugesprochen

werden. Die Mitglieder der meisten Forstgenossenschaften sind Landwirte und

entsprechend kann es dort zu Interessensüberschneidungen zum Beispiel bei der

Wegenutzung, kommen. Eine Aufteilung von Wald und Landwirtschaft im

vorliegenden Sachverhalt an verschiedene Erben birgt Konfliktpotential zwischen

den Erben und im Ort unter Berufskollegen des Hoferben.

(3) Beteiligung an einer Biogasanlage

Immer mehr Landwirte schaffen sich durch die zusätzliche Investition in

gewerbliche Bereiche weitere Standbeine. Zu diesen finanziellen Engagements

zählen zum Beispiel Windkraftanlagen, Photovoltaik oder auch Biogas. (Piltz,

2012, S.38)

So hat auch unser Landwirt Schulte sich mit einer Kommanditeinlage von

200.000,00 € an einer Biogasanlage, die in Form einer GmbH & Co. KG

betrieben wird, beteiligt. Die Mehrheit der GmbH-Anteile an der KG hält mit 51%

die E.ON AG. Die übrigen Beteiligten sind Landwirte.

Um nun die Vererbung oder Übertragung der Anteile an der BGA genau zu

bestimmen, sind die folgenden Aspekte relevant. In erster Linie ist ebenfalls

festzustellen ob die Anteile Bestandteil des Hofes nach § 2 HöfeO sind und damit

unter die Einheitswertbestimmung fallen.

Nach § 1 HöfeO ist ein Hof eine landwirtschaftliche Besitzung wobei der Begriff

Landwirtschaft nach § 1 Abs.2 GrdstVG als „die Bodenbewirtschaftung und die

mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche und tierische

Erzeugnisse zu gewinnen“, definiert ist. Diese Formulierungen lassen ganz

deutlich darauf schließen, dass die Erzeugung von Strom, Wärme oder andere

gewerbliche Dienstleistungen nicht der Landwirtschaft und damit dem Hof im

Sinne der HöfeO zuzuordnen sind.

20

Eine klare Trennung von Gewerbe und Landwirtschaft lässt sich aber nicht immer

eindeutig vornehmen. Besonders bei der Nutzung von Betriebsgebäuden, wie zum

Beispiel bei dem Betreiben eines Hofladens, ist dieses schwierig. (Schmitten

2013, S.43)

Bei einer BGA oder einem Windrad, das auf einem eigenen Grundstück steht,

wird die Zugehörigkeit noch schwieriger festzulegen, weil sie theoretisch ohne

Schaden vom Hof getrennt vererbt werden könnten. Um diese Grauzone genauer

betriebsspezifisch gesetzlich zu regeln, gibt es nach den

Einkommenssteuerrichtlinien drei Kategorien von Betrieben; den Doppelbetrieb,

den Gemischtbetrieb und den Nebenbetrieb. (Schmitten 2013, S.44)

Bei einem Doppelbetrieb handelt es sich um die Kombination von einem

landwirtschaftlichen mit einem gewerblichen Betrieb, die nur lose miteinander

verbunden sind und auch getrennt vererbt werden könnten. (Habersaat 2010, S.3)

Diese Kategorie trifft meistens auf Windräder zu, die auf extra ausgewiesenen

Grundstücken errichtet sind und folglich keine besondere Beziehung zum übrigen

landwirtschaftlichen Betrieb haben. Der Doppelbetrieb würde sich im Erbgang

spalten und der eine Teil nach HöfeO und der Gewerbliche nach BGB vererbt

werden. Auch für eine BGA wäre diese rechtliche Spezifikation durchaus

denkbar.

Schon deutlich enger sind die Verbindungen bei einem Gemischtbetrieb. Hier

lässt sich keine getrennte Vererbung ohne weiteres darstellen, wie zum Beispiel

bei dem erwähnten Hofladen. Solange der landwirtschaftliche Teil im Hinblick

auf Umsatz, Gewinn, Investitionen, Anzahl der Arbeitskräfte etc. überwiegt, ist

eine Zugehörigkeit zum Hof gegeben. Erst wenn der gewerbliche Part dominiert,

ist die privilegierte Vererbung nach HöfeO in Gefahr. (Habersaat 2010, S.3)

Möglich wäre in diesem Zusammenhang eine Anpassung des Einheitswertes nach

§ 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO welcher Zu- und Abschläge bei besonderen Umständen,

die für den Wert des Hofes von erheblicher Bedeutung sind, erlaubt (Piltz 2015,

S.55). Dies müsste von den weichenden Erben verlangt werden. Diese Zuschläge

sind so zu wählen, dass es dem Hoferben trotzdem möglich ist, den Betrieb

fortzuführen. Darüber hat im Zweifel das Landwirtschaftsgericht zu entscheiden.

(Lange/Wulff, Lüdtke-Handjery, § 12 HöfeO, Rn.47)

21

Zur dritten Kategorie, den sogenannten Nebenbetrieben, gehören Betriebsteile die

eindeutig dem Hof dienen, weil sie beispielsweise erzeugte Produkte

weiterverarbeiten. (Habersaat 2010, S.3)

Eine ganz klare Einordnung für eine BGA ob Neben- oder Gemischtbetrieb lässt

sich nicht treffen. So liegt möglicherweise keines von beiden vor, weil man die

Verarbeitung von Mais zu Strom oder Wärmeenergie nicht als einfache

Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses versteht, sondern als

Schaffung eines völlig neuen Produktes. Damit würde es sich um einen

Doppelbetrieb handeln und die Beteiligung an der BGA würde dem sonstigen

Vermögen zugeschlagen. (Schmitte 2013, S.44; Moser 2006, S.52ff.)

Im vorliegenden Fall ist noch eine weitere Besonderheit zu berücksichtigen. So ist

Landwirt Schulte nämlich nicht alleiniger Eigentümer der BGA, sondern nur

Beteiligter. Dieser Sachverhalt alleine erlaubt erst Recht nicht die

Hofeszugehörigkeit, weil keine Bindung der Beteiligung an den

landwirtschaftlichen Betrieb gegeben ist. Jeder beliebige Erbe könnte die

Geschäftsanteile an der GmbH & Co. KG übertragen bekommen, ohne dabei auch

im Besitz des Hofes sein zu müssen. Dies würde eine Vererbung der Beteiligung

nach BGB bedeuten und ein Ansetzen des Verkehrswertes zur Folge haben.

(Habersaat 2010, S.4)

Da die Beteiligung an der BGA mit einer Maisanbauverpflichtung in Höhe von

40 ha gekoppelt ist, beeinflusst dies nicht unerheblich die Zugehörigkeit zum Hof

und damit die Bewertung im Erbgang. (Piltz 2013, S.40; Schmitten 2013, S.44f.)

Um die Zugehörigkeit einer BGA entscheidend zu spezifizieren, geht es nämlich

vor allem um die Herkunft der Gärsubstrate und dem Verbleib der Gärreste, die

bei der Erzeugung von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen wie Mais oder

Ähnlichem anfallen. Stammen diese zu über 50% aus eigenen Erzeugnissen,

beziehungsweise werden die Gärreste vorwiegend auf den Flächen des Betriebes

ausgebracht, gehen Agrarjuristen von der Einordnung als Nebenbetrieb aus, weil

die BGA in diesem Zusammenhang durch „Bodenbewirtschaftung“ (§ 1 Abs. 2

GrdstVG) erzeugte landwirtschaftliche Produkte weiterverarbeitet und damit zur

Landwirtschaft gehört (Piltz 2015, S.55; Schmitten 2013, S. 44). Damit wäre die

Hofeszugehörigkeit nach HöfeO gegeben.

22

Auch wenn über die Hälfte der Rohstoffe zugekauft werden, liegt eine

Hofeszugehörigkeit nahe, wenn die Fläche, auf der die Anlage steht, nicht

gesondert ausgewiesen ist und damit nicht getrennt vererbt werden kann.

In diesem Zusammenhang ist auch auf das Baurecht zu verweisen. So ist meistens

eine BGA im Außenbereich errichtet worden und die Genehmigung dafür kann

nur erteilt werden, wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, (§ 35

BauGB Abs. 1 Satz 1) sowie die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb stammt

(§ 35 BauGB Abs.1 Satz 6b). Dies soll das Entstehen von Anlagen ohne Bindung

an einen landwirtschaftlichen Betrieb verhindern und den Außenbereich schützen

(Schrödter / Rieger, § 35 BauGB, Rn.77). Eine BGA dient dann einem Hof, wenn

sie mit der Erzeugung, der Vermarktung oder Verarbeitung von Erzeugnissen

verbunden ist. Rein finanzielle Einnahmen genügen nicht. (Piltz 2013, S.40) Auch

dieses spräche für die Hofeszugehörigkeit und würde keine Trennung im

gesetzlichen Erbgang zulassen. (Piltz 2012, S.38)

Auch der Inhalt der Höfeordnung über Mitgliedschaftsrechte in § 2b untermauert

die Hofeszugehörigkeit. Dadurch soll klar gestellt sein, dass Beteiligungen an

einer Einrichtung, die Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Betriebes verarbeitet

oder verwertet, Bestandteil des Hofes sind (Faßbender et al., § 2 HöfeO, Rn.41).

Damit ist jede dem Hof dienende Beteiligung gemeint, unabhängig von der Form

der Organisation (z.B. OHG, KG, AG). Auch sich durch Gesellschaftsverträge

ableitende Rechte, wie das Recht des Hoferben zum Eintritt in eine wie oben

gennannte Kommanditgesellschaft bei Tod des Erblassers, kann dazu gehören

(Lange/Wulff, Lüdtke-Handjery, § 2 HöfeO, Rn.15).

Die gesetzliche Wertung spricht im vorliegenden Fall daher eher für eine

Hofeszugehörigkeit nach HöfeO.

23

(4) GbR-Anteil und Sicherheitskonto

Die Bewirtschaftung des Betriebes wird durch eine Gemeinschaft bürgerlichen

Rechts vorgenommen, an der Landwirt Schulte zusammen mit zwei weiteren

Landwirten beteiligt ist. Für den Erbfall spielt das Vermögen der GbR zunächst

keine Rolle, weil die landw. Maschinen, die von der GbR gehalten werden, unter

§ 3 HöfeO fallen und für die Bewirtschaftung notwendiges Wirtschaftsgerät

darstellen. (Faßbender et al., § 3 HöfeO, Rn.5; Lange/Wulff, Lüdtke-Handjery, § 3

HöfeO, Rn.7)

Allerdings hält der Landwirt ein Sicherheitskonto in Höhe von 200.000 € für den

Fall, dass sich die Maschinengemeinschaft auflösen könnte und er eigene Geräte

für die Bewirtschaftung anschaffen müsste.

Denn eine Kooperation bleibt fast immer eine Gemeinschaft auf Zeit, weil sich

zum Beispiel betriebliche Situationen oder eben die Nachfolge ändert. Besonders

ein Erbfall oder der Tod kann für den Fortbestand einer GbR ein erhebliches

Problem bedeuten (siehe D.V.1.). Dabei muss nicht zwingend Familie Schulte für

die Auflösung der GbR verantwortlich sein. Auch einer der beiden anderen

Beteiligten kann die Gemeinschaft zum Beenden zwingen. (Moser 2012, S.28)

Dies spricht für eine Zugehörigkeit des Kontos zum Hof und würde eine

Argumentation nach § 3 HöfeO erlauben. Hinzukommt, dass es der Sicherstellung

von Betriebsmittel für die Bewirtschaftung bis zur nächsten Ernte dient. Diese

Mittel können auch monetärer Natur sein, um Löhne für Personal zu bezahlen

oder Reparaturen an Maschinen vorzunehmen (Lange/Wulff, Lüdtke-Handjery,

§ 3 HöfeO, Rn.11).

Schließlich soll auch ein Betrieb übertragen werden, der wirtschaftsfähig und

nicht leistungsunfähig ist, weil entscheidende Betriebsmittel, wie Maschinen

fehlen. Dabei kann auch die Beschränkung bis zur nächsten Ernte aufgehoben

werden, um eine längerfristige Wirtschaftsplanung zur Existenzsicherung zu

ermöglichen. (Lange/Wulff, Lüdtke-Handjery, § 3 HöfeO, Rn.12)

Die durch das Gesetz in § 3 HöfeO gewählte Begrenzung der Vorräte,

Erzeugnisse und Betriebsmittel mit dem Zeitfenster bis zur nächsten Ernte,

schränkt die Interpretationsfreiheit ein (Schmidt/ Stalbold/ Witt 2004, S.28).

24

Vor allem den Umfang und die Höhe möglicher finanzieller Mittel. (vgl. hierzu.

OLG Hamm, Beschluss vom 16.09.2009, Az.: 10 W 156/07) Dem Hoferben steht

nur Geld für die Zahlung von anfallenden Kosten bis zur nächsten Ernte zu, nicht

aber um den Betrieb in einen betriebswirtschaftlich sinnvollen Zustand zu

versetzen.

Die betriebswirtschaftliche Auffassung bezieht liquides Vermögen auch nicht

unmittelbar in ihre Definition für Betriebsmittel mit ein. Darunter versteht man

Mittel, die nicht direkt in die Produktion eingehen, sondern Dienste bereit stellen.

Dazu zählen Nutzflächen, Gebäude, Nutzungsrechte oder auch länger lebende

Tiere. Gemeinsam haben sie, dass ihre Lebensdauer begrenzt ist, abgesehen von

der landwirtschaftlichen Fläche. Deshalb spricht man auch von Gebrauchsgütern.

(Kuhlmann 2007, S.161f.) Mit Finanzierungen, Investitionen oder der

Kapitalbeschaffung sind Betriebsmittel also nicht zwingend zu verbinden.

Der Satz 2 des § 3 HöfeO kann auch eher als näherer Ausführung und genauere

Beschreibung des in Satz 1 benannten Hofeszubehör zu verstehen sein.

Aneinandergereiht werden hier Beispiele gebracht, die unter den Begriff Zubehör

fallen.

In einer Reihe mit Vieh, Wirtschaftsgeräten, Hausinventar, Dünger und Vorräten

ist das Wort Betriebsmittel wohl eher als ein Oberbegriff zu deuten, der nicht

Genanntes, Ähnliches abdecken soll. Dazu können, die im Gesetzestext nicht

aufgeführten Treib- und Schmierstoffe, Heizölvorräte und Pflanzenschutzmittel

sowie auch gegebenenfalls Baumaterialien, die für die Bewirtschaftung bis zur

nächsten Ernte zwingend notwendig sind, zählen. Diese Betriebsmittel stellen

mitunter auch keinen unerheblichen Wert dar. (Wöhrmann, § 3 HöfeO, Rn.20;

Faßbender et al., § 3 HöfeO, Rn.15)

So sieht es auch das Rheinland-Pfälzische Landesgesetz über die Höfeordnung in

§ 4 vor, nach welchem die Betriebsmittel nur die Vorräte näher definieren und

ebenfalls nicht auf monetäres Vermögen abzielen.

Da der Erbfall in der Familie Schulte nicht unbedingt das Auflösen der

Maschinen-GbR bedeutet, benötigt der Hoferbe auch das Sicherheitskonto nicht

zwingend. Zu rechtfertigen wäre es nach § 3 HöfeO eigentlich sowieso nur für

den Zeitraum bis zur nächsten Ernte.

25

Auch die Abwicklung einer GbR würde eine gewisse Zeit dauern. Die anderen

Beteiligten dürften ebenfalls ein Interesse daran haben, zumindest die laufende

Saison ohne gravierende Einschnitte beenden zu können.

Das Sicherheitskonto ist folglich dem sonstigen Vermögen zuschlagen und fällt

nicht unter die Einheitsbewertung. Dies bedeutet eine getrennte Vererbung vom

Hof und eine Aufteilung an alle Erbberechtigten, einschließlich Hoferben zum

Verkehrswert. Genauso wird es auch Teil bei der Berechnung des

Abfindungsanspruches nach § 12 HöfeO.

bb. Ergebnis

Nach der fundierten Bewertung aller Vermögensgegenstände von Landwirt

Schulte einschließlich der Klärung ihrer Hofeszugehörigkeit lässt sich eine

Aussage über die konkrete Abfindungssumme treffen, die den weichenden Erben

nach HöfeO zusteht.

Der Hofeswert beläuft sich im vorliegenden Fall auf 300.000 € und entspricht

150 % des Einheitswertes, der 200.000 € beträgt. Vom Hofeswert

abzugsberechtigt sind weiter Verbindlichkeiten, die der Hoferbe alleine zu tragen

hat. Diese belaufen sich auf 300.000 € bei der Volksbank, die sich als

Betriebsmittelkredit und Beteiligung an der BGA zusammensetzten. Da die

Biogasanlage Teil des Hofes ist, hat der Hoferbe diesen Kredit auch alleine zu

bedienen. Anders stünde es bei einer Zugehörigkeit zum sonstigen Vermögen.

Abzugsfähig wäre auch noch das kapitalisierte Altenteil für die überlebende

Ehefrau (§ 14 HöfeO) (siehe D.II.1.c.). Der Kapitalisierungsfaktor bestimmt sich

dabei nach der Anlage 9 zu § 14 BewG.

Dieser Faktor berücksichtigt Zins und Lebenserwartung und beläuft sich bei einer

65 jährigen Frau auf 10,601. Aus dem konkreten Altenteil ist dann der Jahreswert

zu ermitteln. (Dehne/ Dehne 2007, S.3)

Nach Subtraktion der Kreditsumme vom Hofeswert errechnet sich eine

Abfindungssumme von null Euro.

26

Im vorliegenden Sachverhalt braucht deshalb das Altenteil nicht weiter

konkretisiert werden, weil bereits der Abzug der Verbindlichkeiten bei der Bank

zu keinem positiven Ergebnis mehr führt. Um diese Umstände zu verhindern und

die weichenden Erben nicht auf Grund hoher Nachlassverbindlichkeiten um ihre

zustehende Abfindung zu bringen, sieht der Gesetzgeber eine

Mindestabfindungshöhe von einem Drittel des Hofeswertes vor (§ 12 Abs.3 Satz 2

HöfeO). Allerdings hat auch der Hoferbe in diesem Fall Anspruch auf seinen

Anteil an dem Drittel Hofeswert, wenn er, wie im Sachverhalt, zu den

gesetzmäßigen Erben gehört. Damit kann er den Anteil am auszuzahlenden Betrag

kürzen. (Wöhrmann, § 12 HöfeO, Rn.39)

Zur Verteilung unter den Erbberechtigten stehen nun rechnerisch 100.000 €. Die

Quotelung erfolgt dabei nach allgemeinem Recht (§ 12 Abs. 3 Satz 2 HöfeO)

Nach § 1931 BGB stünden der Mutter ein Viertel dieser Summe als Abfindung

zu, sofern sie auf ein Altenteil verzichtet. Da das Ehepaar Schulte aber im

Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt und über einen möglichen Zugewinn

im Laufe der Ehe keine Angaben gemacht werden, erhöht sich ihr Erbanteil auf

die Hälfte (§ 1371 Abs. 1 BGB). Dieser Fall tritt auch ein, wenn kein Zugewinn

erzielt wurde.

Die gleichen Verteilungsverhältnisse gelten auch für das übrige Vermögen, dass

sich auf 200.000 € in Form des „Sicherheitskontos“ beläuft. Auch davon würde

auf die Ehefrau die Hälfte fallen.

In gesetzlicher Folge, wenn keine anderen Vorkehrungen vom Hofbesitzer

getroffen wurden, stehen der Ehefrau im Todesfall 50.000 €, die vom Hoferben

Heinrich Schulte an seine Mutter Friede Schulte auszuzahlen sind sowie weitere

100.000 € aus dem hoffreien Vermögen des Verstorbenen zu.

27

c. Anspruch aus § 14 HöfeO

Neben dem Anspruch auf Abfindung nach § 12 HöfeO stehen dem verbliebenen

Ehepartner wie bereits erwähnt zusätzlich Rechte nach § 14 HöfeO zu. Der

Paragraf gewährt dem überlebenden Ehegatten und nicht Hoferben drei teilweise

sich gegenseitig ausschließende Rechte. Zum einen die Verwaltung und

Nutznießung (Abs.1) oder den Anspruch auf ein Altenteil (Abs.2) und weiter in

Abs.3 die Bestimmung eines Abkömmlings zum Hoferben.

Diese gesetzlichen Regelungen dienen der Lebenssicherung des überlebenden

Ehegatten, der erst an zweiter Stelle der Hoferbenordnung steht (§ 5 Nr.2 HöfeO).

Auf Grund der ehelichen Lebensgemeinschaft und der damit verbundenen

Einbringung der Arbeitskraft in das betriebliche Geschehen, verdient der

überlebende Ehegatte eine besondere und bevorzugte Behandlung. (Wöhrmann,

§ 14 HöfeO, Rn.2)

Das als erstes angeführte Nutzverwaltungsrecht, entsteht kraft Gesetz ohne

ausdrückliche Anordnung des scheidenden Ehepartners oder des Hoferben. Damit

steht dem überlebenden Ehegatten das Recht zu, den Hof in Besitz zu nehmen und

ihn zu bewirtschaften (Faßbender et al., § 14 HöfeO, Rn.5). Dabei entsteht kein

Recht zur Verfügungsbefugnis über den Hof, sofern es sich nicht aus dem

Eigentumserwerb an Früchten oder aus dem laufenden Geschäft über das Inventar

ergibt. Der § 2120 BGB beschreibt dies näher. Sollte zur ordnungsgemäßen

Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine

Verfügung erforderlich sein, die der Vorerbe (überlebender Ehegatte) nicht mit

Wirkung gegen den Nacherben (Hoferben) vornehmen kann, so ist der Nacherbe

dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu erteilen.

Damit das Nutzverwaltungsrecht jedoch in Kraft tritt, müssen einige

Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss ein Hoferbfall nach Höferecht

vorliegen. Für einen Erbfall nach BGB käme es nicht zum Tragen (Wöhrmann,

§ 14 HöfeO, Rn.4). Weiter darf der Hoferbe das 25. Lebensjahr im Zeitpunkt des

Erbfalles noch nicht vollendet haben (§ 14 Abs.1 HöfeO), sofern der Eigentümer

dieses Recht nicht durch einen Ehevertrag oder eine Verfügung von Todes wegen

verlängert, beschränkt oder ganz aufgehoben hat.

28

Durch die Aufhebung der Nutznießung und Verwaltung bleiben die weiteren

Rechte nach § 14 HöfeO, die dem überlebenden Ehepartner zustehen,

insbesondere die Abfindung nach § 12 HöfeO, unberührt (Lange/Wulff, Lüdtke-

Handjery, § 14 HöfeO, Rn.8).

Da dem Sachverhalt keine Informationen auf eine mögliche Verlängerung der

Dauer des Nutzverwaltungsrechtes über das 25. Lebensjahr des Hoferben hinaus

zu entnehmen sind, kann es nach der gesetzlichen Erbfolge, die zu Beginn dieser

Arbeit erörtert wurde, zu keiner Ausübung des Rechtes kommen. Der Hoferbe

nach Höfeordnung hat in diesem Beispiel das 25. Lebensjahr bereits überschritten

und kann damit sofort sein Erbe antreten. Lediglich in dem Fall, dass die Tochter

den Hof übertragen bekäme, könnte die Mutter die Rolle des Nutzverwalters

einnehmen, da sie noch nicht das geforderte Alter erreicht hat.

Der Ausschluss des Nutzverwaltungsrechtes kann auch über die Zuwendung eines

Altenteils geschehen auch wenn der Hoferbe noch minderjährig ist (vgl. OLG

Schleswig, SchlHA 57, 213; Lange/Wulff, Lüdtke-Handjery, § 14 HöfeO, Rn.25).

Im Umkehrschluss schließt das Nutzverwaltungsrecht ein sich daran

anschließendes Altenteil nicht aus (Wöhrmann, § 14 HöfeO, Rn.42).

Das Altenteilsrecht ist ein alter Brauch des Bauernrechtes, der unter

Berücksichtigung der Leistungskraft des Hofes dem ehemaligen Bewirtschafter

und seinem Ehegatten die üblichen Lebensbedürfnisse sicherstellt (Lange/Wulff,

Lüdtke-Handjery, § 14 HöfeO, Rn.48; Faßbender et al., § 14 HöfeO, Rn.16).

Dieses Recht räumt die Höfeordnung ebenfalls nach § 14 dem Ehegatten ein,

wenn er Miterbe oder pflichtteilsberechtigt ist und auf die Ansprüche auf

Abfindung nach § 12 HöfeO verzichtet.

Sollte der potentielle Altenteiler über eigenes Vermögen verfügen, kann ihm

deshalb kein Altenteil verweigert werden (OLG Celle, RdL 1965, S.271;

Wöhrmann, § 14 HöfeO, Rn.45). Die Altenteilsansprüche erlöschen erst mit dem

Eingehen einer neuen Ehe seitens des Empfangsberechtigten oder mit dessen Tod

(§ 14 Abs.2 Satz 2 HöfeO).

Der Umfang des Altenteils soll den Hof in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen

nicht einschränken und vor allem eine angemessene Versorgung sicherstellen.

29

Üblicher Umfang ist freies Essen und Trinken, freie Wohnung, freie Kleidung und

Wäsche, ein Taschengeld für die persönlichen Bedürfnisse, Hege und Pflege in

alten und kranken Tagen, Arzt-, Apotheker- und Krankenhauskosten und unter

Umständen auch Kuraufenthalte (Wöhrmann, § 14 HöfeO, Rn.49). Auch ein

standesgemäßes Begräbnis ist vom Hoferben alleine zu tragen, sofern der Hof das

Hauptvermögen des Erblassers darstellt (Faßbender et al., § 14 HöfeO, Rn. 19).

Trotz des Rechtes auf eine Wohnung oder ein Altenteilhaus besteht kein

Anspruch auf Abzug, da das Altenteil möglichst auf dem Hof verzehrt werden

soll. Hier ist es dem Hoferben am leichtesten und mit den geringeren finanziellen

Aufwendungen möglich, den Altenteiler zu versorgen (Wöhrmann, § 14 HöfeO,

Rn.57).

Angewendet auf den Sachverhalt könnte die Ehefrau im Erbfall auf ihren

Abfindungsanspruch nach § 12 HöfeO zu Gunsten eines Altenteilsrechtes nach

§ 14 HöfeO verzichten. Nähere Ausführungen zur Alterssicherung des

überlebenden Ehegatten siehe Punkt D.VI.

Sollte der Erblasser ein Testament erstellen oder ähnliche Verfügung von

Todeswegen treffen, könnte er seinem überlebenden Ehepartner das Recht zu

sprechen, den Hoferben nach seinem Tod zu bestimmen. Häufig macht dies Sinn

wenn die Kinder noch minderjährig sind und nicht absehbar ist, wer sich für die

Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes am besten eignet. (Lange/Wulff,

Lüdtke-Handjery, § 14 HöfeO, Rn.84; Faßbender et al., § 14 HöfeO, Rn.28)

Während es nach § 2065 Abs.2 BGB nicht möglich ist, einen Anderen

entscheiden zu lassen, wer eine Zuwendung erhalten soll, sieht § 14 Abs. 3 HöfeO

dies eindeutig vor. Mit diesem Recht hat der überlebende Ehegatte auch die

Möglichkeit einen anderen Abkömmling zum Hoferben zu machen als den, der

mit dem Erbfall in den Besitz des Hofes gekommen wäre (Wöhrmann, § 14

HöfeO, Rn.81). Damit diese Entscheidungen nicht unüberlegt getroffen werden,

bedarf es einer notariell beglaubigten schriftlichen Erklärung oder einer

mündlichen Erklärung zur Niederschrift beim LwG (Faßbender et al., § 14

HöfeO, Rn.32; Wöhrmann, § 14 HöfeO, Rn.94).

Dieses Recht endet ebenfalls mit Vollendung des 25. Lebensjahres des

gesetzlichen Erbens beziehungsweise mit Wiederheirat des Ehegatten.

30

Man geht bei Letzterem davon aus, dass unter Umständen in der

Hoferbenbestimmung nicht mehr frei gehandelt wird (Faßbender et al., § 14

HöfeO, Rn.31).

Auch dieses Recht nach § 14 Abs.3 HöfeO kann dem vorliegenden Sachverhalt

nicht zugesprochen werden, da über letztwillige Verfügungen keine Auskünfte

gegeben werden und der gesetzliche Hoferbe bereits das 25. Lebensjahr vollendet

hat.

2. Ansprüche der Tochter gegen den Hoferben

Genau wie der Mutter steht auch der Tochter Viktoria Schulte nach § 12 Abs.1

HöfeO der Anspruch auf eine Abfindung vom Hoferben zu, weil sie Miterbin ist

(vgl. hierzu D II. 1).

Der anzusetzende Wert des Hofes in Höhe von 100.000 €, der Basis für die

Abfindung ist, entfällt -wie oben bereits erwähnt- zu 50 % auf die Mutter. Die

verbleibende Hälfte haben sich nach § 12 Abs. 3 Satz 2 HöfeO die beiden Kinder

des Erblassers in gleicher Höhe zu teilen. Bei einer Summe von 50.000 € ergibt

dies für beide Kinder einen Anteil von 25.000 €.Auch für das außerhalb von der

HöfeO zu vererbende Vermögen gilt die gleiche Erbauseinandersetzung. Nach der

Abfindung der Mutter bleiben hier noch 100.000 € über und somit für Heinrich

und Viktoria Schulte jeweils 50.000 € im Erbgang ihres Vaters. Die Tochter hat

von ihrem Bruder im Falle der Hofübertragung eine Abfindung von 25.000 € zu

bekommen und erhält aus dem Vermögen weitere 50.000 €.

Würde sich die Mutter Frieda Schulte statt für die Abfindung nach § 12 HöfeO

zugunsten eines Altenteils nach § 14 HöfeO entscheiden, fällt die Verteilung

anders aus. In dem Fall wäre das Altenteil für den Hofannehmer vom Hofeswert

abzugsfähig und die Mutter würde bei der Quotelung nicht mehr mit einbezogen.

(Vgl. hierzu OLG Celle mit Beschluss vom 18. Januar 1999; AgrarR 2001,

S. 264)

Folglich entfällt der drittel Hofeswert zu je 50% auf die beiden Abkömmlinge des

Hofabgebers. Das bedeutet Viktoria Schulte bekommt statt 25.000€ nun 50.000€.

Hinsichtlich der 200.000 € verbleibt es bei der oben beschriebenen Erbfolge

31

III. Alternative gesetzliche Vererbungsmöglichkeiten

Für die Vererbung eines der Höfeordnung unterliegenden landwirtschaftlichen

Betriebes, ist die Anwendung selbiger nicht verpflichtend. Die Höfeordnung ist

fakultativ, das heißt frei wählbar oder ausschließbar. (Burand/ Rojahn/ Müller

HöfeO, Rn.5)

Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof aber erst mit Löschung des

Hofvermerkes im Grundbuch (§ 1 Abs. 3 Satz. 2 HöfeO). Dies kann vom

Eigentümer frei entschieden werden. Damit unterliegt er dann auch in der

Vererbung den allgemein gültigen Erbregelungen nach Bürgerlichem Gesetzbuch.

Allgemeines Recht tritt auch dann in Kraft, wenn nach dem Gesetz der HöfeO

kein Hoferbe vorhanden oder wirksam bestimmt werden kann (§ 10 HöfeO). Eine

Vererbung nach BGB ist aber nicht automatisch mit dem sofortigen und

endgültigen Verlust der Hofeigenschaft verbunden. Ist beispielsweise nur ein Erbe

oder nur der Ehegatte erbberechtigt, bleibt sie bestehen auch dann, wenn der

bürgerlich-rechtliche Erbe nicht wirtschaftsfähig ist. (Lange/Wulff, Lüdtke-

Handjery, § 10 HöfeO, Rn.6)

Sollte der Betrieb in einem Bundesland liegen, in dem kein gesondertes

Anerbenrecht gilt, verläuft der Erbfall ohne hin nach den Regeln des BGB. Im

Folgenden wird die Vererbung sowohl nach Landguterbrecht als auch nach den

allgemeinen Erbregeln des BGB betrachtet, sowie auf die besondere Rolle des

Grundstückzuweisungsverfahrens eingegangen.

1. BGB-Landguterbrecht

Sollte sich der Betrieb nun nicht nach der Höfeordnung oder einem anderen

Anerbengesetz vererben lassen, sieht auch das BGB eine Privilegierung für die

Übertragung von landwirtschaftlichem Grundbesitz vor, um damit die Entstehung

von Erbengemeinschaften zu vermeiden. Diese führen nicht selten zu

Auseinandersetzungen, die regelmäßig in der Auflösung des Nachlasses und zur

Veräußerung des Hofes führen. (Lange, § 99, Rn.41; Schmidt/ Stalbold/ Witt

2004, S.19)

32

Mit § 2049 BGB wurde folglich eine Sonderregelung getroffen, die es ermöglicht

den Hof an nur einen Erben zu übertragen und dessen finanziellen Belastungen

durch den Erbfall nicht über den Ertrag des Betriebes hinaus steigen zu lassen

(Bamberger/ Roth/ Lohmann, § 2049, Rn.1). Bei der Tatsache, dass maximal 20%

der landwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland der Höfeordnung oder einer

alternativen Anerbenregelung unterliegen, verdeutlicht die Tragweite dieser

Regelung (Wöhrmann, Landguterbrecht, Rn.3).

Damit die Übernahme eines Landgutes nach § 2049 BGB erfolgen kann, müssen

einige Grundlagen erfüllt sein. Zunächst muss Klarheit geschaffen werden ob sich

im Nachlass ein Landgut befindet. Eine unmittelbare Definition liefert das BGB

dafür nicht. Man darf sich bei der Auslegung nicht vom Begriff „Landgut“ leiten

lassen, welcher den Eindruck vermitteln könnte, dass der Betrieb über eine

gewisse Größe und womöglich über ein Herrenhaus verfügen müsste, damit die

Landgutregelung Anwendung finden kann. Vielmehr deuten die verschiedensten

Begrifflichkeiten für einen landwirtschaftlichen Betrieb im Gesetz schon auf eine

breitere Auslegung hin. So ist mal von „Hofgut“, „Anerbengut“, „Hof“ oder eben

„Landgut“ die Rede. (Wöhrmann, § 2049, Rn.4)

Hilfreich bei der Definition ist die Feststellung, die der BGH 1964 getroffen hat.

So sei ein Landgut eine Besitzung, „die eine zum selbständigen und dauernden

Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft

geeignet und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den nötigen Wohn-

und Wirtschaftsgebäuden versehen ist...“ (Wöhrmann, § 2049, Rn.7). Berufen

kann man sich in diesem Zusammenhang auch auf § 585 BGB, der den Begriff

Landwirtschaft im Zusammenhang mit Pachtsachen näher beschreibt, aber keine

Einschränkung auf diese beinhaltet. Darin heißt es, dass Landwirtschaft die

Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung,

um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche

Erzeugung ist.

Wenn dem Nachlass nun ein Landgut angehört, ist es weiterhin unbedingt

erforderlich, dass der Erblasser durch eine Übernahmeanordnung die Vererbung

nach § 2049 Abs. 1 BGB ausdrücklich bestimmt. Dies kann durch eine Verfügung

von Todes wegen, einen Übergabevertrag oder eine formlose

Übernahmeanordnung geschehen. (Lange, § 99, Rn.48f.)

33

Hier ist schon ein deutlicher Unterschied zur Höfeordnung zu sehen. Dort bedarf

es keiner speziellen Form, um die Anwendung zum Ausdruck zu bringen, sondern

sie tritt automatisch ein.

Ist nach HöfeO auch die Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben von besonderer

Bedeutung, können Landgüter auch vererbt werden, ohne, dass geprüft wird, ob

der Erbe in der Lage ist, den Betrieb ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Mitunter

wird dieser Sachverhalt genutzt, um Höfe, die eigentlich der HöfeO unterliegen,

durch Löschung des Hofvermerks an wirtschaftunfähige Erben zu übertragen.

(Wöhrmann, § 2049, Rn.66)

Sind diese Voraussetzungen für die Übergabe eines Landgutes erfüllt, besteht die

Privilegierung im Erbfall vor allem darin, dass nicht der nach § 2311 Abs. 2 BGB

geforderte Schätzwert, sprich der Verkehrswert, sondern der Ertragswert

angenommen wird. Er ist die Summe des erzielbaren Zukunftserfolges eines

Unternehmens bei voller Substanzerhaltung (Hausmann, 2000 S.165) und stellt

die Berechnungsgrundlage für Abfindungs- und Pflichtteilsansprüche dar.

Damit wird eine gute Voraussetzung getroffen, den Betrieb nach Möglichkeit in

der Familie zu erhalten (Wöhrmann, § 2049, Rn.74). Wenn der Ertragswert des

Landgutes den Verkehrswert überschreitet, findet die Regelung keine Anwendung

(v. Staudinger/ Werner, § 2049, Rn.1).

Der Überlasser kann nach § 2312 Abs.1 BGB den Wert aber auch selbst

bestimmen, sofern seine Vorstellungen den Ertragswert erreichen und den

Schätzwert nicht überschreiten. Letzteres dient dem Schutz des Übernehmers.

Der Ertragswert ist abhängig vom Reinertrag, den der Betrieb bei

ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig unter bisheriger Wirtschaftsweise

erbringen kann (§ 2049 Abs. 2 BGB). Mit dieser Formulierung hat der

Gesetzgeber versucht, Rechtssicherheit für die Miterbenabfindungen zu treffen.

Die genauere Feststellung des Ertragswertes wird dabei nach Artikel 137 EGBGB

den landesrechtlichen Vorschriften vorbehalten. Aber auch die Länder sind dieser

Aufgabe nicht genügend nachgekommen und haben lediglich einen

Kapitalisierungsfaktor bestimmt, um den der Reinertrag zu vervielfältigen sei,

wenn man zum Ertragswert kommen möchte.

34

Diese Faktoren reichen von 17 fach in Niedersachsen bis zu 25 fach in NRW,

Hessen und einigen weiteren Bundesländern (Dombert/ Witt/ v. Garmissen § 11,

Rn.149).

Durch die rechtliche Unklarheit kommt es in der Praxis zur Anwendung

betriebswirtschaftlicher Kategorien, die der jeweilige Sachverständige bevorzugt.

Die Ergebnisse werden dadurch nicht vorhersehbar und können sehr

unterschiedlich ausfallen, was durch den landesrechtlichen Faktor noch deutlich

bestärkt wird. Rechtliche Kategorien zur Anwendung zu bringen, ist bisher nicht

gelungen. (Wöhrmann, § 2049, Rn.77)

Um diese Lücke zu schließen, wurde versucht auf andere gesetzliche Vorschriften

zu verweisen, die eine Ermittlung des Reinertrages zur Ertragswertfeststellung

ermöglichen. Zum Einen sind das §§ 36ff. BewG im Rahmen der Feststellung des

steuerlichen Einheitswertes, die aber mit der Schwäche der derzeitigen

Einheitsbewertung behaftet ist. Bemisst man alternativ zum Beispiel nach dem

Deckungsbeitragsverfahren nach Köhne, besteht die Gefahr der negativen

Deckungsbeiträge.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang besonders, dass die Abfindungen

beziehungsweise Pflichtteile nach dem Ertragswert durch den Übernehmer zu

begleichen sind. Er gilt aber nur für das Landgut und nicht für weitere

Vermögenspositionen. Folglich müssen sie einer Einzelbewertung unterzogen

werden, meist nach Verkehrswert angesetzt und erst dann dem Ertragswert

aufaddiert werden. Die Bemessung und Zugehörigkeit zum Ertragswert erfolgt

dabei ähnlich dem Einheitswert bei der HöfeO.

Trotz dieser Lücken in der Gesetzgebung des BGB-Landguterbrechtes ist dieses

für viele landwirtschaftliche Betriebe die einzige gesetzliche Regelung der

Generationennachfolge.

Wenn im vorliegenden Fall die HöfeO keine Anwendung finden würde, sollte bei

der Vererbung als erstes die Landgutregelung in Betracht gezogen werden.

Vorausgesetzt, der Betrieb ist erhaltenswert und wirtschaftsfähig. Denn wenn das

nicht der Fall ist, würden die Miterben zu Unrecht in ihren Abfindungen

beschränkt.

35

Ob der Beispielbetrieb Schulte die Anforderungen der Landguterbregelung

hinsichtlich der Definition „Landgut“ erfüllt, braucht nicht weiter analysiert

werden, da die Zugehörigkeit zur HöfeO unter D.I.1. bereits erfolgt ist und damit

der Betrieb auch den Anforderungen nach § 2049 BGB entspricht.

Folglich kann der Hofbesitzer für die Erbauseinandersetzung die Landgutregelung

wählen und diese anordnen. Da nun der Landguterbregelung eine

Anerbenordnung fehlt, steht es dem Erblasser frei, wen er als Hofnachfolger

bestimmt. Da auch die Wirtschaftsfähigkeit nicht klar gefordert wird, bestehen

kaum Einschränkungen.

Sollte beispielsweise aus einer letztwilligen Verfügung nicht mehr hervor gehen,

als das der letzte Wille des Verstorbenen ist, dass sein Hof als Landgut vererbt

wird, ist nicht per Gesetz klar zu bestimmen, dass der älteste Sohn wie nach

HöfeO den Betrieb unter Vorzugsbedingungen erbt. Die Gestaltung der Erbfolge

liegt also alleine beim Erblasser und lässt sich nicht unmittelbar dem Gesetz

entnehmen.

2. Allgemeines Erbrecht nach BGB

Mangelt es an den Bedingungen der Landgutregelung oder ist dieses Verfahren

vom Erblasser auch nicht gewünscht, wird der Betrieb nach den generellen

Vererbungsregeln des BGB übertragen.

Dabei geht das gesamte Vermögen nach § 1922f. BGB auf einen oder mehrere

Erben über, vorausgesetzt sie sind erbfähig. Das heißt, die Person muss zum

Erbfall leben oder wenigstens gezeugt (nasciturus) sein (Witt 2013, S.5). Aber

auch das BGB schreibt eine klare Erbenordnung vor, wie es auch die HöfeO

vorsieht. Wieder sind die Kinder des Erblassers in erster Ordnung vermerkt

(§ 1924 BGB). Die Rangfolge der Erben nach BGB wurde bereits in der HöfeO

zur Hilfe genommen und beschreibt den Verwandten der höchsten Ordnung als

vorrangig berechtigt (§ 1930 BGB). Der überlebende Ehegatte wird nach § 1931

BGB mit einem Viertel gegenüber den Erben erster Ordnung berufen. Sind keine

Kinder vorhanden und auch Eltern der zweiten Ordnung bereits verstorben, so

fällt dem Ehepartner die gesamte Erbschaft zu (§ 1931 Abs.2).

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Unabhängig von der gesetzlichen Regelung kann der Erblasser durch Testament,

Vermächtnis oder einen Erbvertrag den Erben bestimmen (§§ 1937ff. BGB).

Sollte diese Vorkehrungen seitens des Erblassers nicht getroffen worden sein, ist

eine Verteilung des Vermögens nicht definiert und es entsteht nach § 2032 BGB

eine Erbengemeinschaft. Da für die Wertermittlung des Nachlasses nach BGB der

Verkehrswert angenommen wird, ist es für einen alleinigen Erben des

Grundbesitzes schwer, die weichenden Erben abzufinden. Unter dem

Verkehrswert versteht man den mutmaßlichen Kaufpreis, der bei Veräußerung zu

erzielen wäre. (OLG Stuttgart NJW 1967, S.2410) Dazu sind sämtliche Flächen,

Gebäude und das Inventar durch einen Sachverständigen zu schätzen.

Sicherstellen, dass nur ein Erbe den Hof erhält, kann der Erblasser nur dadurch,

dass die anderen Erb- oder Pflichtteilsberechtigten durch ihn zu einem Verzicht

auf ihren Anteil am Hof bewegt werden. Dies setzt aber meistens die Zahlung

entsprechenden Geldbeträge oder die Abfindung durch außerlandwirtschaftliches

Vermögen voraus. (Lange 2008, Internetpräsenz)

Sollte ausgeblieben sein, dass der Hofbesitzer in irgendeiner Form zum Ausdruck

gebracht hat, dass sein Betrieb nach der Landguterbregel in die nächste

Generation übergeben werden soll, greift das Erbrecht auch für den vorliegenden

Sachverhalt nach allgemeinen Grundsätzen des BGB. Das hätte die Bildung einer

Erbengemeinschaft bestehend aus Mutter und den beiden Kindern zur Folge. Der

gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft hätte für den Erbfall der

Familie Schulte zur Folge, dass sich der Anteil der Ehefrau in der

Erbengemeinschaft bei auf die Hälfte beläuft. Zu je 25% wären die beiden Kinder

des Erblassers beteiligt. ( v. Staudinger/ Werner, § 1931, Rn.31)

In diesem Fall wäre es ratsam, von § 13 GrdstVG Gebrauch zu machen, um so

den Erhalt des Betriebes als wirtschaftliche Einheit zu ermöglichen.

Generell kann man sagen, dass durch das BGB der Zerfall von

Wirtschaftseinheiten eher begünstigt wird und damit die besondere Rolle des

Landwirtschaftserbrechts unterstützt wird. (Lange, § 96, Rn.3)

37

3. Grundstücksverkehrsgesetz-Zuweisungsverfahren

Die Lücken, die der Gesetzgeber in der BGB-Landguterbregelung geschaffen hat,

versucht das Grundstücksverkehrsgesetz zumindest teilweise zu beheben.

Es fehlt vor allem eine gesetzliche Anerbenordnung, ähnlich der HöfeO. Durch

diesen Mangel tritt eine Vererbung des landwirtschaftlichen Besitzes nach den

allgemeinen Vorschriften des BGB ein, wenn der Erblasser die Landgutregelung

nicht ausdrücklich angeordnet hat. Die Folgen sind im vorhergehenden Abschnitt

deutlich geschildert. Eintreten kann dieser Umstand insbesondere durch

frühzeitiges oder plötzliches Ableben des Hofeigentümers.

Entscheidend ist der § 13 GrdstVG, der beschreibt, dass ein Betrieb, der

Bestandteil einer Erbengemeinschaft geworden ist, auf Antrag eines Miterben

durch das Landwirtschaftsgericht (nach § 1 Nr.2 LwVfG) ungeteilt an einen Erben

gehen kann.

Ist der Betrieb jedoch durch letztwillige Verfügung in den Besitz einer

Erbengemeinschaft gelangt, kann die Zuweisung nicht erfolgen (Wöhrmann, § 13

GrdstVG, Rn.11).

Es ist nachvollziehbar, dass dieses Verfahren vorrangig bei Betrieben, die

Landgut im Sinne von §§ 2049, 2312 BGB sind, Anwendung findet. Möglich

wäre aber auch, dass eine Zuweisung für einen Betrieb nach HöfeO stattfinden

könnte, wenn sich der Hof durch § 10 HöfeO nach allgemeinem Recht vererbt.

Voraussetzung ist, wie bei den anderen Privilegierungen für das

landwirtschaftliche Erbrecht auch, das Vorhandensein eines landwirtschaftlichen

Betriebes, der nach § 14 GrdstVG definiert ist. Demnach muss eine Hofstelle

vorhanden sein und die Erträge zum Lebensunterhalt einer bäuerlichen Familie

ausreichen.

Zugewiesen kann der Hof nur einem der Miterben, der ihn nach dem wirklichen

oder mutmaßlichen Willen des Erblassers hätte bekommen sollen. Sofern er nicht

Abkömmling oder überlebender Ehegatte ist, muss er den Betrieb bewohnt,

bewirtschaftet oder mitbewirtschaftet haben (§ 15 GrdstVG).

Mit der Zuweisung entsteht ebenfalls ein Anspruch der weichenden Erben auf

Zahlung eines Geldbetrages im Wert des Anteiles am Betrieb.

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Dabei ist der Betrieb zum Ertragswert (§ 2049 BGB) anzusetzen (§ 16 GrdstVG).

Hier liegt ähnlich der Landgutregelung die deutliche Bevorzugung des

Zuweisungserwerbers, der damit von den üblichen Abfindungsbelastungen nach

Verkehrswert befreit wird (Wöhrmann, § 16 GrdstVG, Rn.1). Einher geht damit

ebenfalls die Schwierigkeit einer einheitlichen, rechtlichen Bestimmung des

Ertragswertes.

Über den Unternehmerlohn, der von einem Sachverständigen angesetzt wird und

sich im Ertragswert wiederspiegelt, lassen sich die Abfindungsansprüche

beeinflussen. Dies kann zu keinem oder sogar zu einem negativen Ertrag führen,

sodass keine Abfindungsansprüche bestehen.

Der § 16 GrdstVG regelt auch die Zuweisung der Nachlassverbindlichkeiten. So

wird anders als nach § 15 Abs.3 HöfeO nicht der Hoferbe beziehungsweise in

diesem Fall der Zuweisungserwerber verpflichtet die Nachlassverbindlichkeiten

alleine zu tragen, sondern alle Miterben bleiben nach § 2058 BGB

Gesamtschuldner. Dies kann die weichenden Erben, die möglicherweise nur eine

geringe Abfindung bekommen haben, zusätzlich erheblich belasten.

Ein Recht auf angemessenes Altenteil steht dem überlebenden Ehegatten bei

Zuweisung an einen volljährigen Abkömmling nicht zu (Wöhrmann, § 15

GrdstVG, Rn.14). Diese Lücke im Gesetz lässt sich begrenzt durch das in § 16

GrdstVG Abs.5 aufgeführte Recht des zuständigen Gerichtes auf Zuweisung eines

beschränkten dinglichen Rechts an einem Grundstück schließen. Ein Altenteil

gehört zwar eigentlich nicht zu den dinglichen Rechten, kann aber durch

Eintragung einer Reallast zur Sicherung des Anspruches auf wiederkehrende

Leistungen sichergestellt werden. Eingetragen werden kann auch ein Wohnrecht

in einem der Gebäude auf dem Hof. Zulässig ist die Eintragung jedoch nur dann,

„wenn der Erwerber dadurch nicht unangemessen beschwert würde.“(§ 15 Abs.5

Satz 2 GrdstVG) Dies bleibt Auslegungssache des Gerichtes im Einzelfall.

(Wöhrmann, § 16 GrdstVG, Rn.15f.)

Für vorliegenden Sachverhalt bei Vererbung außerhalb der Höfeordnung und

mangelnder Regelung durch den Erblasser würde das Zuweisungsverfahren bei

Beantragung wahrscheinlich entscheiden, dass dem ältesten Sohn der

landwirtschaftliche Betrieb aus der Erbengemeinschaft zugesprochen wird.

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Argumentieren ließe sich dies vor allem über die Form der Ausbildung, die zum

Einen seine fachliche Qualifikation zum Ausdruck bringt und zum Anderen auch

dem Wunsch des Erblassers entsprechen könnte, der durch die spezielle

Ausbildung seines Sohnes selbigen in der Hofnachfolge sah. Wenn aber statt dem

Sohn die Tochter Interesse an dem landwirtschaftlichen Besitz hätte, wäre auch

eine gerichtliche Entscheidung zu ihren Gunsten nicht unwahrscheinlich. Möglich

wäre auch eine Einigung der Erbengemeinschaft ohne gerichtlichen Beistand. Es

ist unwahrscheinlich, dass eine Zusprechung durch das Gericht verweigert würde.

Dafür sprechen die fehlenden Anhaltspunkte, dass es nicht dem Willen des

Erblasser entsprochen hätte und das Gericht weiter keinen Ermessensspielraum

hat (Wöhrmann, § 13 GrdstVG, Rn.22).

IV. Letztwillige Verfügungen

Zwar sieht die Gesetzgebung für die Übertragung und Erbfolge besonders nach

HöfeO deutliche Privilegierungen und Bedingungen vor, dennoch ist es ratsam,

die Hofübertragung vor dem Todesfall genauestens vorzubereiten. Dazu sollten

alle Beteiligten mit einbezogen werden. Völlig frei in seinen Erbvorstellungen ist

der Übergeber aber nicht, solange der Hofvermerk besteht und die Vererbung mit

den Privilegierungen der HöfeO erfolgen soll. So begrenzt § 16 HöfeO die

Testierfähigkeit, damit die geschlossene Vererbung an nur einen Nachfolger

gesichert bleibt. Auch kann nicht ein Abkömmling Erbe werden, wenn bereits

einem anderen die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer übertragen wurde oder

durch Art und Weise der Beschäftigung auf dem Hof eine formlose

Hoferbenbestimmung zum Ausdruck kommt. Eine weitere Voraussetzung, die

auch durch Anordnung des Erblassers nicht übergangen werden kann, ist, dass der

gewünschte Erbe wirtschaftsfähig ist. Einzelne Grundstücke, mit Ausnahme von

Bauland oder Ähnlichem, können ebenfalls nicht der HöfeO entzogen und

getrennt vererbt werden (Lange/Wulff, Lüdtke-Handjery, § 1 HöfeO, Rn.54 und

§ 16 HöfeO, Rn.9). Alternativ könnte der Hof aus der HöfeO genommen werden

und dann nach BGB vererbt werden (§ 1 Abs.4 Satz 1 HöfeO) mit den

entsprechenden Folgen für die Abfindung, die in D.III.2. dargelegt sind.

40

1. Verschiedene Möglichkeiten der Erbregelung

a. Übergabevertrag § 17 HöfeO

Damit der nachfolgenden Generation rechtzeitig die Möglichkeit zu wirtschaftlich

eigenständigem Handeln gegeben wird und der Eigentümer nicht bis ins hohe

Alter oder bei Krankheit den Hof selbst in der Bewirtschaftung behalten muss,

bietet die HöfeO mit § 17 die Möglichkeit der vorweggenommenen Erbfolge.

Sinn ergibt dies nur, sofern im Vorfeld klar abzusehen ist, welcher Abkömmling

am besten für die Nachfolge geeignet ist. Manchmal zeichnet sich die

Entwicklung der Kinder aber nicht von vornherein ab. (Piltz 2007, S.59)

Der Übergabevertrag ist eine Besonderheit der HöfeO, den es nach BGB gar nicht

gibt. Der vorweggenommene Erbfall wird hier als Schenkung, gemischte

Schenkung oder Schenkung unter Auflage verstanden. (Faßbender et al., § 17

HöfeO, Rn.1) Er überträgt das Vermögen der Eltern an einen Abkömmling unter

Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes und einer Abfindung der weichenden

Erben. Die Bestimmung des Hoferben kann dabei frei nach § 7 HöfeO erfolgen.

Eingeleitet wird er in der Regel durch eine Präambel, aus welcher sich der Zweck

des Vertrages ergibt. In ihr sollte auch die Wirtschaftsfähigkeit des Übernehmers

zum Ausdruck gebracht werden. Dadurch wird es dem Landwirtschaftsgericht

vereinfacht, diese bei der Prüfung zu erkennen und zu akzeptieren.

Im vorliegenden Sachverhalt würde ein Hinweis auf die Ausbildung und das

Studium des Sohnes genügen. (v. Garmissen 2011, S.40)

Besonders wichtig ist eine sehr detaillierte Aufstellung und Beschreibung des

Betriebes mit allen dazugehörenden Vermögensgegenständen, Rechten,

Bestandteilen und Zubehör um eine geschützte Übergabe zu gewährleisten. Selbst

die Berufung auf §§ 2 und 3 HöfeO sind hier nicht allumfassend und wie unter

II.1.b.aa. dargestellt, ist eine Hofeszugehörigkeit nicht bei allem direkt zu

erkennen. (v. Garmissen 2011, S.41)

Großer Vorteil der vorweggenommenen Erbfolge in Form eines

Übergabevertrages ist die zeitliche Festlegung. So kann dies aus steuerlicher Sicht

optimal zum Ende eines Wirtschaftsjahres gestaltet werden.

41

Wenn der Hof nicht durch vorweg genommenen Erbfall an die nächste Generation

übergeben wird, gibt es mehrere weitere Möglichkeiten, klare Regelungen für den

Todesfall vorzunehmen.

b. Testament

Da die HöfeO keine besonderen Regeln für eine letztwillige Verfügung enthält,

kann der Erblasser nach den Vorgaben des BGB ein Testament oder einen

Erbvertrag aufsetzen. Ein Testament kann handschriftlich oder notariell erstellt

und beurkundet werden, sofern die Testierfähigkeit durch Erreichen des

16. Lebensjahres gegeben ist. Wichtig dabei ist es, das Datum und die

Unterschrift festzuhalten, um die Aktualität zu versichern und gleichzeitig auch

den wirklich letzten Willen ermitteln zu können. (Manthey 2011, S.5)

Vorteil der alleinigen Verfügung ist, dass sie jederzeit bearbeitet werden kann,

wenn sich die Betriebssituation oder die eigenen Vorstellungen des Erblassers

ändern. Ein weiterer Vorteil ist, wenn das Testament notariell erstellt wird, dass

der Notar über die rechtlichen Möglichkeiten aufklärt und sich auch von der

Testierfähigkeit überzeugt. Testamente werden dann am besten beim Amtsgericht

verwahrt und sind somit vor Fälschungen oder Manipulationen ausreichend

gesichert und bieten auch die Gewähr, dass es im Todesfall aufgefunden wird.

(Manthey 2011, S.6)

Ein Testament kann auch gemeinschaftlich mit dem Ehegatten erstellt werden, in

dem beide ihren letzten Willen erklären. Eine Besonderheit stellt in diesem

Zusammenhang das sogenannte Berliner Testament dar, bei dem sich die

Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und nach dem Versterben des

Letzten einen Dritten als Erben bestimmen (§ 2269 BGB).

Für die Übertragung des Hofes an einen der Abkömmlinge bietet es sich in der

testamentarischen Form an, den Hoferben als Alleinerben für das gesamte

Vermögen, also für das hoffremde Vermögen einzusetzen.

Dies hat den Vorteil, dass auch Bestandteile wie eine Biogasanlage, die

womöglich nicht zwingend zum Hof nach § 2 HöfeO gehört, in das Eigentum des

Hoferben über gehen (siehe D.II1.b.aa.(3)).

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Ratsam ist dann, die Abfindungsansprüche der weichenden Erben über ein

Vermächtnis im Testament zu bedienen. Der Alleinerbe wird folglich verpflichtet,

bestimmte Leistungen an die weichenden Erben oder Vermächtnisnehmer, zu

erbringen. Diese Leistungen können sehr detailliert bestimmt werden und sind

nicht wie gesetzlich geregelte Abfindungen nur in monetärer Form möglich.

Dadurch lässt sich genau festhalten, welcher Erbe welche Gegenstände oder

Ersparnisse bekommen soll, sodass auch Teile mit lediglich ideellem Wert gezielt

an die nächste Generation weiter gegeben werden können. Erreicht wird damit

nicht nur, dass genau der Wille des Erblassers erfüllt ist, sondern der Streit um die

Verteilung des Erbes ausbleibt und so auch ein familiärer Frieden gesichert ist.

(Schmitten 2013, S.48)

Die Höhe des gesetzlichen Pflichtteils muss aber dennoch berücksichtigt und darf

nicht unterschritten werden, weil die Erben die Möglichkeit haben, das

Vermächtnis auszuschlagen (§ 2307 BGB) und stattdessen ihre Pflichtteils-

ansprüche geltend machen können. Bemessen ist der Pflichtteil als Hälfte des

gesetzlichen Erbteils. Nach HöfeO würde das den halben Hofeswert bei nur einem

weichenden Erben bedeuten. In der Praxis ist es oft gar nicht so einfach, die Höhe

des Pflichtteils zu ermitteln, um dieses bei einem Vermächtnis entsprechend zu

berücksichtigen und zu verhindern, dass ein weichender Erbe von seinem

Pflichtteilsanspruch Gebrauch macht. Nicht der Wert des Hofes ist dabei

problematisch, sondern der des übrigen Vermögens. Die Ermittlung des

tatsächlichen Verkehrswertes für eine ältere Biogasanlage wird nämlich schwierig

und birgt reichlich Konfliktpotenzial im Erbfall. Genau so problematisch verhält

es sich mit Betrieben nach HöfeO, bei denen ein Erbe Zuschläge zum

Einheitswert verlangt. Der Umfang dieser ist kaum greifbar, da auf keine

beispielhaften Rechtsprechungen zurückgegriffen werden kann oder andere klare

Regelungen zur Höhe bestehen. (Schmitten 2013, S.48f.)

Diese Problematik ist die größte Unsicherheit des Testamentes, weil weichende

Erben, die mit ihrem angedachten Anteil nicht zufrieden sind, Beschwerden

geltend machen könnten und so die Erbsituation erheblich verändern. Betriebsteile

lassen sich zwar durch ein Testament zusammen halten und geschlossen vererben,

aber die Pflichtteilsansprüche können dieses Vorhaben erheblich erschweren.

43

c. Erbvertrag

Die sicherste Lösung für den Erbfall ist deshalb der Erbvertrag. Vorausgesetzt es

herrscht Einigkeit im Vorfeld und es kann eine gemeinsame Lösung gefunden

werden, die von allen Beteiligten unterschrieben wird. Diese Regelung ist dann

endgültig beziehungsweise kann nur einvernehmlich wieder geändert werden.

Genau wie bei einem Testament wird auch beim Erbvertrag festgelegt, dass der

Betrieb im Erbfall alleine auf den Hoferben übergeht. Statt durch Vermächtnisse

werden auch die Abfindungsansprüche klar definiert und die weichenden Erben

verzichten in dem Zusammenhang auf ihr Recht einen Pflichtteilsanspruch

geltend zu machen. Damit ist die Form klar und es besteht keine Gefahr oder

Überraschung von unkalkulierbaren Pflichtteilsansprüchen.

Auch der Vorteil, dass statt liquidem Vermögen auch andere Gegenstände

verbindlich vererbt werden können, bleibt bei einem Erbvertrag erhalten.

(Schmitten 2013, S.48ff.)

Risiko bleibt aber die Tatsache, dass zwischen Erbvertrag und Eintritt des Erbfalls

mehrere Jahre liegen können und die Situationen sich ständig ändern.

Möglicherweise sind sogar einige Teile im Erbvertrag gar nicht mehr vorhanden.

Dies kann erneut eine Quelle für Unfrieden sein oder der Vertrag muss zeitlich

befristet werden. In jedem Fall wird er notariell unterzeichnet. (Piltz 2014, S.45)

Eine andere Möglichkeit wäre auch, dass sich der Übergeber vertraglich vorbehält

den Hof zurückzufordern, wenn bestimmte Tatbestände eintreten. Beispielsweise

wenn der Hofübernehmer vor dem Überlasser verstirbt, der Erbe den Hof

innerhalb einer gewissen Frist veräußern will oder an Fremde vererben möchte.

Vorteil ist, dass diese Rückfallklausel nicht automatisch eintritt, sondern es im

Ermessen des Erblassers liegt, ob sie greift. Sie sollte aber so gestaltet sein, dass

sie den Hoferben nicht in seinen wirtschaftlichen Fähigkeiten allzu sehr

einschränkt. Dazu gehört auch, dass der Verkauf von Teilflächen möglich sein

sollte und der Betrieb sich auch durch Beteiligungen an Gesellschaften

wirtschaftlich weiter entwickeln kann. (vgl. hierzu OLG Celle Akz.: 7W 85/04) In

jedem Fall sollte das Rückforderungsrecht aber begrenzt auf den Erblasser sein

und nicht in die Hände von Dritten geraten.

44

Sinnvoll ist auch eine zeitliche Begrenzung, denn mit zunehmendem Alter kann

die Entscheidungsgewalt und Wirtschaftsfähigkeit in Frage gestellt werden. (Piltz

2014, S.45f.)

d. Erbauseinandersetzungsvertrag

Noch gezielter gegen die Probleme der möglichen Veränderung der Werte-

verhältnisse als Basis für die Abfindung wirkt der Erbauseinander-

setzungsvertrag. Aufgebaut ist er analog zum Erbvertrag und ermöglicht auch die

gleiche Vermögensverteilung. Lediglich der Zeitpunkt der Abfindung ist anders.

In diesem Fall wird sie nicht erst mit dem Erbfall fällig, sondern bereits beim

Unterzeichnen des Vertrages. Für den Hoferben bedeutet es, dass beim Eintreten

des Erbfalls, die Abfindungen bereits abgehandelt sind. Und weil die weichenden

Erben auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichtet haben, können sie dann auch keine

Ansprüche mehr stellen. (Schmitten 2013, S.51)

Klarer Nachteil für den Betrieb ist die frühzeitige Belastung mit den

Abfindungszahlungen. Möglich wäre in diesem Zusammenhang aber auch eine

Zahlung der Abfindung in Raten, beziehungsweise durch den vorweggenommene

Einigung sind die Abfindungen noch niedriger als im tatsächlichen Erbfall. Der

Vertrag ist in diesem Punkt flexibel zu gestalten.

Vorteil für die weichenden Erben an diesem Verfahren kann auch sein, dass für

sie eine frühe Abfindung in den eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen sehr

günstig ist und sie deshalb sehr entgegenkommend bei den Auseinandersetzungen

agieren. Sie gehen damit aber auch das Risiko ein, dass der Hof und das

Vermögen weiter wachsen und ihre Ansprüche später deutlich höher hätten

ausfallen können. Für diesen Fall könnte aber eine Nachabfindungsklausel,

ähnlich § 13 HöfeO Berücksichtigung finden, um bei den Beteiligten für die

nötige Überzeugung zu sorgen. Sollte das Gegenteil der Fall werden und das

Vermögen schrumpfen, können sie jedoch von diesem Verfahren profitieren.

(Schmitten 2013, S.51)

45

2. Empfehlungen

Für den Betrieb der Familie Schulte ergibt sich aus diesen Ausführungen, die

Empfehlung, eine letztwillige Verfügung auch für ihre Situation zu erarbeiten.

Der Landwirt Max Schulte befindet sich bereits in seinem 60. Lebensjahr und

auch vor diesem Hintergrund sollte jetzt an die Hofübergabe gedacht werden. So

könnte in fünf Jahren der Sohn den Hof übernehmen und der Vater mit 65 Jahren

von seinem Altenteilsrecht Gebrauch machen. Zumal der Bezug einer Altersrente

an die Hofabgabe gekoppelt ist (BMEL 2012, S.6).

Dazu sollte ein Übergabevertrag angefertigt werden, in dem alle Bestandteile

aufgeführt sind. Damit wird sichergestellt, dass nicht nur die Betriebsflächen,

sondern auch die Aktien bei der Nordzucker Holding AG, die

Forstgenossenschaftsanteile und die Beteiligung an der Biogasanlage an den Sohn

übertragen werden und auch der Fortbestand der Maschinen-GbR geregelt ist.

In diesem Zusammenhang wäre auch eine Zuordnung des Sicherheitskontos zum

Hof möglich, wenn sich alle Beteiligten darüber einig wären.

Um auch die Abfindungen klar zu regeln, sollte die Familie über einen Erb- oder

Erbauseinandersetzungsvertrag nachdenken. Dies würde neben klaren finanziellen

Verhältnissen unter allen Beteiligten zu einer einvernehmlichen Lösung führen.

Möglich wäre hier auch eine Zuwendung des Vier-Familien-Hauses der Mutter an

die Tochter. Als Alleinerbin des Hauses könnte sie so auf eine Abfindung vom

Hof verzichten und ihr Bruder im Gegenzug als Hoferbe auf seinen Erbanteil am

Wohnhaus.

Von einer testamentarischen Regelung sollte Abstand genommen werden. Zu groß

ist das Risiko, dass die Tochter und die Mutter mit ihren Abfindungsansprüchen

nicht zufrieden sind und besonders die Biogasanlage für sie Chancen bietet,

gerichtlich ihre Ansprüche auszudehnen.

46

V. Übertragung von Geschäftsanteilen

Der Anteil an Gesellschaften nimmt mit steigendem Strukturwandel in der

Landwirtschaft immer weiter zu. Flexibilität, Kreativität und

Kooperationsbereitschaft gehören mehr denn je zum unternehmerischen Handeln

und Denken. Genauso vielfältig wie die Landwirtschaft selbst, sind auch die

möglichen Unternehmensformen und Möglichkeiten der Zusammenarbeit. (Link

1995, S.5; Piltz 2012, S.54)

Diese Formen der Kooperationen benötigen klare vertragliche Regelungen, um

wirtschaftlich erfolgreich zu sein. Um diese Beteiligungen an Gesellschaften

jeglicher Art auch zukünftig fortführen zu können, ist ihnen bei der Vererbung

besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da sich sonst zivil- und steuerrechtliche

Probleme ergeben können. Im Folgenden werden die im Sachverhalt

vorkommenden Gesellschaften GbR und GmbH & Co. KG mit besonderem

Augenmerk auf den Erbfall näher betrachtet.

1. GbR-Anteil

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine in Deutschland gängige

Gesellschaftsform, die besonders in der Landwirtschaft weit verbreitet ist. Sie

besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern und findet in den §§ 705 ff. BGB

ihre Rahmenbedingungen. Als Gesellschafter kommen sowohl natürliche als auch

juristische Personen ebenso wie Personengesellschaften in Frage. Sinn und Zweck

ist das Erreichen eines gemeinsamen Zweckes, der in einem formfreien

Gesellschaftervertrag genau definiert wird (§ 705 BGB). Dieser ist sehr

empfehlenswert aber nicht zwingend. Dabei haften alle Beteiligten unbeschränkt

mit ihrem persönlichen Vermögen, welches den größten Nachteil dieser

Kooperationsform darstellt. Sollte dieser Zweck erreicht sein oder es unmöglich

werden ihn zu erfüllen, bedeutet das die Auflösung der GbR (§ 726 BGB).

(Giesen 2014, Folie 38ff.; Moser 2012, S.43f.)

Auch die Auswirkungen des Todes eines Gesellschafters sind gesetzlich geregelt.

So löst sich die GbR nach § 727 BGB mit dem Todesfall auf, sofern keine

gesonderte Regelung im Vertrag beschlossen wurde.

47

Mit dem Tod tritt also der Erbfall ein und die Anteile an der Personengesellschaft

gehen an den Erben oder eine Erbengemeinschaft über. Da der Gesetzgeber die

Auflösung vorsieht, bildet sich eine Liquidationsgesellschaft, die den Zweck der

Vermögensaufteilung verfolgt. Mitglied sind auch die Erben. Einstimmig kann

jedoch auch die Fortführung der GbR beschlossen werden. Gegen den Willen des

Erben können die Altgesellschafter ihre Gemeinschaft nicht bestehen lassen.

Wenn die GbR liquidiert wird, sind die Erben erbschaftssteuerlich so zu

behandeln, als wenn sie Mitgesellschafter geworden wären.

Die Auflösung und Abwicklung der Gemeinschaft ist in fast allen Fällen nicht

sachgerecht. Um durch den Tod eines Gesellschafters nicht die wirtschaftlichen

Ziele der Gemeinschaft zu gefährden, ist es dienlich, eine Fortsetzungsklausel in

den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen (Baumbach/ Hopt, § 131 HGB, Rn.18;

Fiedler 2007, S.17).

Folgende Möglichkeit wäre dabei denkbar (IWW 1994, Internetpräsenz):

"Bei Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern

unter den verbleibenden Gesellschafters fortgeführt".

Bei dieser Formulierung würden die Anteile am Gemeinschaftsvermögen des

verstorbenen Gesellschafters den Verbliebenen zuwachsen. Die Erben sind von

der Gesellschaft mit dem Betrag abzufinden, der dem Verstorbenen bei Auflösung

der Gemeinschaft zum Todeszeitpunkt zugestanden hätte (§ 738 BGB).

Alternativ zur Fortsetzungsklausel käme auch eine einfache Nachfolgeklausel in

Frage: "Soweit Abkömmlinge eines verstorbenen Gesellschafters vorhanden sind,

die dessen Erben werden, wird die Gesellschaft mit diesen fortgesetzt."

Mit dieser Regelung ist der Gesellschaftsanteil vererblich gestellt und ebenfalls

die Auflösung verhindert. Damit werden die Bestimmungen nach § 131 Nr.4

HGB verdrängt. Diese einfache Nachfolgeklausel verhindert zwar die Auflösung,

aber ermöglicht keine konkrete Nachfolgeregelung. Damit wären alle

Erbberechtigten Teil der GbR.

48

Deshalb empfiehlt es sich, eine Nachfolgeregelung in Form einer qualifizierten

Nachfolgeklausel im Gesellschaftervertrag mit genauen Angaben aufzunehmen,

wie zum Beispiel:

"Ein Gesellschafter hat das Recht, durch letztwillige Verfügung zu bestimmen,

wer Nachfolger in seinen Gesellschaftsanteilen wird. Vorausgesetzt dieser hat das

28. Lebensjahr vollendet und besitzt die für die Geschäftsführung erforderliche

Vorbildung und Eignung."

Dadurch lässt sich genau festlegen, welche Person das Erbe antreten soll und

Mitgesellschafter wird. Erbrechtliche Streitigkeiten sowie wirtschaftliche

Konsequenzen für die GbR lassen sich dadurch vermeiden. (Fiedler 2007, S.18;

Moser 2012, S.50)

Für die im Sachverhalt beschriebene Maschinen GbR sollte unbedingt eine

qualifizierte Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag eingebaut sein. Diese

Beteiligung hat erhebliche Auswirkungen auf das wirtschaftliche Fortkommen des

Eigenen aber auch der beiden anderen beteiligten Betriebe. Eine Auflösung würde

für alle Gesellschafter mit hohen finanziellen Aufwendungen verbunden sein und

auch steuerlich einige Hürden mit sich bringen (Stephany 2013, S.46ff.). Obwohl

der Landwirt Schulte für diesen Fall durch ein Sicherheitskonto vorgesorgt hat,

sollte dennoch die Fortführung der bestehenden Gemeinschaft im Interesse aller

Beteiligten sein.

2. GmbH & Co. KG

Um die Vererbung von Anteilen an der Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG

zu erklären, bedarf es zunächst dem Verständnis der beiden Teilgesellschaften im

Einzelnen. Bei einer KG handelt es sich um eine Personengesellschaft, bei der ein

Gesellschafter als sogenannter Komplementär fungiert und die Geschäftsführung

stellt. Er haftet unbeschränkt für jegliche Verbindlichkeiten gesamtschuldnerisch

gegebenenfalls auch mit seinem Privatvermögen. Die übrigen Gesellschafter

nehmen die Rolle der Kommanditisten ein und haften nur begrenzt auf ihre

Einlagehöhe. (Moser 2012, S.45)

49

Um nun die Haftung des Komplementärs zu beschränken, wird dieser Teil der KG

durch eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft, der GmbH ersetzt. Nun haftet

der Komplementär nur noch mit dem Stammkapital der GmbH, das zumindest der

Mindesteinlagehöhe von 25.000 € entspricht und damit ist sie auf einen gewissen

Betrag begrenzt. (Piltz, 2012 S.55) Trotz der Vermischung von

Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft in der GmbH & Co.KG bleibt sie

nach Gesellschaft- und Steuerrecht eine Personengesellschaft, die besonders in der

Landwirtschaft viele Vorteile hat. (Crezelius, § 9, Rn.360; Moser 2012, S.46)

Durch das Einsetzen der GmbH als Komplementär ergeben sich auch im Erbfall

für den Fortbestand der Gesellschaft einige Vorteile. Vor allem die Kontinuität

der Geschäftsführung kann dadurch gesichert werden, weil auch ein

Nichtgesellschafter der GmbH & Co. KG als Fremdorgan zum

Vertretungsberechtigten gemacht werden kann. Diesen Vorteil bringt die GmbH

als Kapitalgesellschaft mit ein. In einer reinen Personengesellschaft wie der KG

wäre dies nicht möglich. (Crezelius, § 9, Rn.363) Mit diesem Sachverhalt ist auch

eine Trennung des Managements von der kapitalmäßigen Beteiligung möglich.

Die Nachfolge vollzieht sich im Todesfall eines Teilhabers der GmbH und/oder

der KG nach den jeweiligen Grundsätzen. Unabhängig davon, dass es sich um

eine GmbH & Co.KG handelt, greift die Rechtsnachfolge der einzelnen

Gesellschaften.

Die Rechtsfolge der GmbH ist in § 15 Abs.1 GmbHG geregelt. Dabei richtet sich

die Vererbung nach Erbrecht und somit fällt der Anteil in den Nachlass.

(Baumbach/ Hueck, § 15 GmbHG, Rn.9f.) Mehreren Erben steht der Anteil des

Erblassers dabei zur gesamten Hand zu und sie könne nach § 18 GmbHG ihre

Rechte nur gemeinschaftlich ausüben.

Bei der Kommanditbeteiligung (KG) kommt es nach § 177 HGB ebenfalls nicht

zur Auflösung und die Kommanditanteile gehen im Wege der

Einzelrechtsnachfolge unmittelbar auf die einzelnen Erben über, die kraft Gesetz

oder per letztwilliger Verfügung zum Nachfolger bestimmt sind. (Crezelius, § 9,

Rn.364)

50

Probleme ergeben sich diesbezüglich bei Beteiligungsidentität in beiden

Gesellschaften, insbesondere wenn der Erblasser unterschiedlich letztwillig

verfügt oder einer der Gesellschaftsverträge der Vererblichkeit ausschließt oder

einschränkt. (Crezelius, § 9, Rn.364)

Um dieses Problem zu umgehen, existiert in der Praxis häufig die Form der

Einheits-GmbH & Co. KG. Um die Unternehmensorganisation zu

vereinheitlichen, ist die KG in diesem Fall Alleingesellschafter der GmbH.

Folglich tritt im Todesfall an die Stelle des verstorbenen Kommanditisten der

entsprechende Erbe, ohne das eine Fortsetzungsklausel bestehen muss. Insofern

hat der Tod des Kommanditisten keinen Einfluss auf den Bestand der GmbH

beziehungsweise auf den der GmbH und Co. KG.

Bei einer Beteiligung an Gesellschaften, die dem Hof dienen sollen, ist es deshalb

immer sinnvoll, in den Gesellschaftsvertrag eine Klausel aufzunehmen, wonach

der Erbe des Hofes gleichzeitig auch Nachfolger des verstorbenen Gesellschafters

wird. (Piltz, 2015 S.55)

51

VI. Alterssicherung des überlebenden Ehepartners

Bei der Vererbung des Betriebes nach HöfeO oder BGB-Landguterbrecht entsteht

für den überlebenden Ehegatten im Todesfall oder durch Regelungen in einem

Übergabevertrag bei der vorweggenommenen Erbfolge das Recht auf eine

angemessene Versorgung im Alter, dem sogenannten Altenteil. Auf diese

gesetzliche Altersabsicherung und vor allem auch auf die gesetzlichen

Bedingungen wurde bereits unter D.II.1.c. einleitend eingegangen. Auch das

Nießbrauchsrecht und die Möglichkeit der Bestimmung eines Hofnachfolgers, die

§ 14 HöfeO dem überlebenden Ehegatten zu billigt, werden nicht weiter vertieft,

da sie im konkreten Sachverhalt irrelevant sind.

Nicht selten bürgt die Frage um ein angemessenes Altenteil erhebliche Hürden

zwischen dem Hofnachfolger und dem Erblasser mit sich. Sie ist noch sensibler

und emotionaler als die Übergabe selbst und führt nicht selten zum Hinauszögern

der Hofabgabe. Besonders in Hinblick auf die angemessene Höhe und

Ausgestaltung der Rahmenbedingungen überschätzen die Altenteiler oft die

Möglichkeiten des Betriebes. (Voß 2002, S. 150)

Geschuldet ist dies vor allem den geänderten Rahmenbedingungen durch den

Strukturwandel in der Landwirtschaft, der andere betriebliche Abläufe und eine

geänderte Familiensituation zu Folge hat. Gewohnheiten wie eine gemeinsame

Mahlzeit, die früher üblich waren, sind heute oft nicht mehr realisierbar. Aber

auch die soziale Absicherung der Altenteiler durch landwirtschaftliche Alters-,

Kranken- und Pflegeversicherung hat sich deutlich gewandelt. Vor diesem

Hintergrund können die früher üblichen Leistungen wie freies Essen und Trinken,

freie Wohnung, freie Kleidung und Wäsche, ein Taschengeld für die persönlichen

Bedürfnisse, Hege und Pflege in alten und kranken Tagen, Arzt-, Apotheker- und

Krankenhauskosten und unter Umständen auch Kuraufenthalte (Wöhrmann, § 14

HöfeO, Rn.49) nicht mehr ohne weiteres vom Altenteiler in gewünschtem

Umfang eingefordert werden. Deshalb gilt es einen guten gemeinsamen

Kompromiss zwischen den Anforderungen der Hofnachfolgerfamilie, den

betrieblichen Gegebenheiten und wirtschaftlichen Möglichkeiten, sowie den

Bedürfnissen des Altenteilers zu finden. (v. Garmissen 2011, S.39)

52

Hauptbestandteil eines Altenteils ist in der Regel das Wohnrecht (Hoffmann-

Fökersamb 1978, S.65). Dies sollte, besonders wenn beide Parteien in dem selben

Gebäude wohnen, genauestens bestimmt und auch im Vertrag festgehalten

werden. Insbesondere welche Räume und Bereiche mitbenutzt werden dürfen.

Heute wird in aller Regel ein getrenntes Wohnen von Jung und Alt angestrebt,

was den Sachverhalt deutlich vereinfacht und zu weniger Streit führt. Besonderes

Augenmerk sollte in diesem Zusammenhang auf die Vertragsgestaltung gelegt

werden. Sollte der Altenteiler sein Wohnrecht nicht mehr ausüben können, weil er

in ein Pflegeheim muss und damit erhöhte Kosten entstehen, die sein Budget

überschreiten, sollte sein Wohnrecht auf dem Hof erlöschen und gegen eine

Geldrente getauscht werden. (v. Garmissen 2011, S.39f.)

Sollte der Vertrag so gestaltet sein, dass das Wohnrecht auch bestehen bleibt,

wenn der Altenteiler in ein Pflegeheim gezogen ist, kann der Hoferbe dazu

verpflichtet werden, den Wert des Wohnrechtes für die Pflege aufzubringen.

Besonders bei separaten Altenteilerwohnungen, die sich leicht vermieten lassen,

droht diese Gefahr. (Schmitten 2001, S.59)

Unter den heutigen Bedingungen in der Landwirtschaft ist besonders die

Verköstigung des Altenteilers bei der Vertragsgestaltung in den Hintergrund

getreten. Es ist ratsam, auf eine Regelung zu verzichten und es dem Altenteiler

selbst zu überlassen und ihm als Ausgleich ein erhöhtes Baraltenteil zur

Verfügung zu stellen. (v. Garmissen 2011, S.41)

Ähnlich der Versorgung mit Lebensmittel ist auch der Teil Hege und Pflege stark

überholungsbedürftig und entspricht nicht mehr den heutigen Umständen. Zum

einen werden die Menschen dank medizinischem Fortschritt immer älter und

damit steigt das Risiko länger pflegebedürftig zu sein. Andererseits ist auch das

Angebot an Pflegeversicherungen gestiegen, die dem Altenteiler gewisse

Leistungen bereit stellen. Hauptproblem ist, dass für vertraglich zugesicherte

Pflegeleistungen auch in jedem Fall vollumfänglich aufgekommen werden muss.

Es gibt keine Begrenzung der Zumutbarkeit wie zum Beispiel beim gesetzlichen

Unterhaltsrecht. Der Betrieb haftet also mit seinem gesamten Vermögen und kann

dadurch um die Existenz fürchten. Deshalb ist es ratsam, auf derartige

Vereinbarungen zu verzichten. Sie sollten in jedem Fall sehr begrenzt gestaltet

werden.

53

Dies kann zum Beispiel in der Form sein, dass das Maß auf den Umfang der

Pflegestufe 1 der sozialen Pflegeversicherung begrenzt ist und nur auf dem Hof

verlangt werden kann. (Voß 2002, S. 151; v. Garmissen 2011, S.42f.; Schmitten

2001, S.59)

Der sensibelste Punkt in der Gestaltung der Alterssicherung ist der Umfang des

Bar-Altenteils. Dieses Thema sollte mit konkreten Zahlen geklärt werden. So

sollten sich die Eltern Gedanken über ihre zukünftigen Einkünfte machen, die sie

neben der landwirtschaftlichen Altersrente zum Beispiel aus Mieteinahmen,

Kapitalerträgen oder Lebensversicherungen haben und wie hoch ihr finanzieller

Bedarf ist. Die entstehende Differenz kann Basis für einen Bar-Anteil sein. (Voß

2002, S. 151) Sofern der Betrieb in der Lage ist, diese Forderung zu erfüllen.

Ansonsten ist ein Entgegenkommen beider Parteien gefragt. Ein Recht auf

Anpassung des Bar-Altenteils an die sich ändernden wirtschaftlichen

Bedingungen des Betriebes aber auch durch Änderung der Lebenshaltungskosten

sollte vertraglich vereinbart werden, beziehungsweise wird nach § 14 Abs. 2

HöfeO durch die Bezeichnung „üblich“ bereits vorgegeben. Diese Möglichkeit

sollte durch Hinweis auf § 323 ZPO in jedem Vertrag erfolgen, der eine

beidseitige Anpassung der Geldleistung ermöglicht. Dabei ist aber zu

berücksichtigen, dass ein Aufenthalt im Pflegeheim nicht die Anpassung des Bar-

Altenteils nach § 323 ZPO nach sich zieht und damit zu erhöhten Belastungen für

den Hofnachfolgers führt.

Um im Alter nicht in Gänze auf die Leistungsfähigkeit des Betriebes angewiesen

zu sein, sollte rechtzeitig mit der Altersvorsorge begonnen werden und nicht alles

in den Betrieb investiert werden. (v. Garmissen 2011, S.42; Deerberg/ Dirksen

2013, S. 5)

Zunächst ist es ratsam, für den überlebenden Ehegatten die Abfindungsansprüche

nach § 12 HöfeO auszuschlagen und stattdessen ein lebenslanges Altenteil nach

§ 14 HöfeO zu verlangen, da der Barwert des Altenteils oft viel höher ist. Auch

die Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO des Altenteilers sollten bestehen

bleiben, wenn es keine weiteren Kinder als den Hoferben gibt. Ansonsten sollte zu

Gunsten der weichenden Abkömmlinge verzichtet werden. (v. Garmissen 2011,

S.39)

54

Diese dargelegten Aspekte der Alterssicherung treffen auch für unseren

Sachverhalt und Frau Schulte als überlebender Ehepartner zu. Sie sollte

gemeinsam mit ihrem Mann und den Kindern im Vorfeld über die Absicherung in

Form eines Altenteils diskutieren und die genannten Ansätze vertraglich

festhalten. Der Vertrag muss notariell und nach HöfeO auch durch das LwG

beurkundet und anschließend im Grundbuch eingetragen werden (Voß 2002,

S. 150).

55

VII. Steuerliche Überlegungen

Wenn die unterschiedlichen Interessen aller am Hofübergabeprozess beteiligter

Personen geklärt sind und entsprechend Berücksichtigung gefunden haben oder

durch Kompromisse eine Einigung hervor gegangen ist, gilt es die Übertragung

noch aus steuerlicher Perspektive sinnvoll zu gestalten. Ziel ist es, dass der

Generationswechsel nicht durch steuerliche Hürden unnötig erschwert wird. Auch

hier schafft der Gesetzgeber für die Landwirtschaft gewisse Vorzüge zum Beispiel

bei der Erbschafts- und Einkommenssteuer. (Stephany 2011, S.40)

Die unentgeltliche Übergabe des Betriebes ist eigentlich einkommenssteuerlich

unproblematisch, wenn alle wesentlichen Bestandteile des Hofes in einem

einheitlichen Vorgang übertragen werden. Dann kann der Übernehmer alle

übertragenden Werte zum Buchwerte einfach fortführen. Eine unentgeltliche

Übernahme liegt vor, wenn die Gegenleistung, die der Übernehmer im Zuge der

Hofübertragung erbringen muss, das Kapitalkonto nicht übersteigt. Die Summe

des Kapitalkontos ergibt sich, wenn man vom Vermögen (Grundstücke, Gebäude,

Inventar, Lieferrechte) die Verbindlichkeiten abzieht. Diese Bedingung ist fast

immer erfüllt, weil alleine der Flächenwert für ein relativ hohes Kapitalkonto

sorgt, dem im steuerlichen Sinne nur geringe Gegenleistungen, wie die Abfindung

der weichenden Erben, entgegen stehen.

Problematischer ist die zweite Bedingung, die für eine steuerneutrale Übergabe

gelten muss. So müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden.

Dies bedeutet, dass mindestens 90% der Eigentumsfläche im Rahmen der

Hofübergabe übertragen werden müssen und nur 10% zurückbehalten werden

können. Neben den Flächen gehören auch die betrieblich genutzten Gebäude

dazu, wohingegen Inventar oder leer stehende Gebäude steuerlich keine

Bestandteile sind. Sie zählen deshalb nicht mit, weil sie leicht wiederzubeschaffen

sind oder nicht mehr genutzt werden.

Deutlich wird dies Problem wenn der Landwirt im Falle der Hofübergabe ganze

Grundstücke direkt als Abfindung an die weichenden Erben weiter leitet und

damit weniger als 90% an den Hofübernehmern überträgt. Dann läge eine

Hofzerschlagung vor. Die Flächen, die an den Nachfolger übertragen wurden,

gehen in dessen Privatvermögen über und alle stillen Reserven sind aufzudecken.

56

Die Besteuerung entspräche in diesem Fall dem Verkauf der Flächen, ohne dass

ein Geldfluss stattgefunden hat. Diese steuerliche Belastung führt nicht selten zur

Veräußerung des Hofes oder von Vermögensgegenständen.

Der Überlasser kann aber steuerlich unproblematisch weniger als 10% der

Flächen zurückbehalten, um diese zum Beispiel als Alterssicherung oder zur

Abfindung von weichenden Erben zu halten. Dabei bildet sich beim Übergeber

wieder ein landwirtschaftlicher Betrieb und die Flächen bleiben

Betriebsvermögen. Die zurückbehaltene Fläche muss aber eine Größe von

mindestens 3000m2 haben, um als landwirtschaftlicher Betrieb aus steuerlicher

Sicht zu gelten.

Die Abfindung der weichenden Erben oder steuerlich auch Gleichstellungsgelder

genannt, stellen zwar für den Übernehmer eine Art von Anschaffungskosten für

den Betrieb dar, können aber steuerlich nicht als Ausgabe betrachtet werden, weil

sie im Wert das genannte Kapitalkonto nicht übersteigen. Dementsprechend

müssen auch die weichenden Erben ihre Abfindung nicht versteuern.

Entscheidend ist auch die Frage wann der Hof übergeben wird. So können bei

einer Übertragung mitten im Wirtschaftsjahr erhebliche Gewinnverschiebungen

auftreten, weil gegeben falls überwiegend Erträge ohne entsprechende Ausgaben

bis zur nächsten Ernte vorliegen. (Kubens 2010, S.10)

Auch das Altenteil kann steuerlich berücksichtigt werden und vom Übernehmer

als Sonderausgabe vom Gewinn abgezogen werden, sofern die Vorgaben des

Steuerrechtes erfüllt sind. So muss der Betrieb wirtschaftlich in der Lage sein, das

Altenteil aufbringen zu können und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen (s.o.)

müssen übertragen worden sein. (Hoffmann-Fölkersamb 1978, S.76)

Abzugsfähig sind aber nur Altenteilsleistungen, die dem Hof zugeordnet werden

können, und dieses sollte in einem Übergabevertrag auch schriftlich fixiert

werden. Ansonsten wird das Altenteil anteilig auch mit auf mögliches sonstiges

übertragendes Vermögen bezogen und ist nicht mehr voll abzugsfähig. Zudem

sollten die Zahlungen an den Altenteiler regelmäßig und gleichbleibend erfolgen,

da sonst die Gefahr besteht, dass die Beiträge nicht als Altenteil anerkannt und

damit nicht mehr gewinnmindernd angesetzt werden können. (Stephany 2011,

S.40ff.)

57

Generell hängt die Steuerbelastung von der Form der Übertragung ab. Bei einer

Hofübergabe zu Lebzeiten spricht man von einer Schenkung und

Schenkungssteuern, bei dem Erbfall durch den Tod fallen Erbschaftssteuern an.

Privileg der Landwirtschaft ist aber, dass sie dank starker Initiative des

Berufsstandes von diesen Steuerlasten im Rahmen der Betriebsübergabe

weitestgehend verschont bleiben, da hier relativ günstige Bewertungsregeln,

Freibeträge und weitreichende Verschonungsregeln gelten. (Gerds 2013, S.40)

So ist bei einer fünfjährigen Fortführung des Betriebes nach der Übergabe eine

Verschonungsregelung gewährt, die 85% des Betriebsvermögens von der

Erbschafts- oder Schenkungssteuer befreit. Wird der Betrieb sogar sieben Jahre

fortgesetzt, kann die Erbschaftssteuer gänzlich entfallen. (BMEL 2015, S.18) Um

diese Vorteile zu erlangen, muss bei der Übergabe verbindlich eine Variante

ausgewählt werden. Sollte die Zeit nicht eingehalten werden, wird eine

Nachversteuerung fällig. Bei der 85% Version gibt es weiter noch eine Befreiung

von 150.000€ für die zu versteuernden 15%. Folglich kann ein Betrieb mit einem

Wert von 1 Million Euro auch mit dieser Regelung steuerfrei übertragen werden.

Sollte doch Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfallen, sieht das Gesetz

abhängig von den Verwandtschaftsgraden zusätzlich entsprechende Freibeträge

vor (§§15 und 16 ErbStG).

Für den Ehegatten beläuft sich dieser auf 500.000€, während die Kinder in der

gleichen Steuerklasse 400.000€ als persönlichen Steuerfreibetrag haben. (Gerds

2013, S.41)

Mit Urteil vom 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvL 21/12)

diese Verschonungsregelungen des ErbStG allerdings für verfassungswidrig

erklärt und es bleibt abzuwarten, welche gesetzliche Neuregelung bis zum

30.06.2016 gefunden wird.

Wichtig ist, dass es aus steuerlichen Gründen nicht darauf ankommt, wer den Hof

übernimmt, sondern allein die Tatsache genügt, dass es sich um

landwirtschaftliches Vermögen handelt. (Stephany 2011, S.34)

58

Literaturverzeichnis

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München: Verlag C.H. Beck

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S.117-125 Münster-Hiltrup: Landwirtschaftsverlag GmbH

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Beck´sche Kurz-Kommentare Band 65 Erbrecht

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Eidesstattliche Erklärung

Hiermit versichere ich, die vorliegende Arbeit selbständig verfasst zu haben und

keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt zu haben.

Die eingereichte schriftliche Fassung der Arbeit entspricht der auf dem

elektronischen Speichermedium.

Weiterhin versichere ich, dass diese Arbeit noch nicht als Abschlussarbeit an

anderer Stelle vorgelegen hat.

Datum: Unterschrift: